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Bekanntmachung der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Förderung von Maßnahmen der Lärmminderung an Bestandsgüterwagen im Rahmen der Einführung eines lärmabhängigen Trassenpreissystems auf Schienenwegen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes (Förderrichtlinie laTPS)

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Bekanntmachung der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung zur Förderung von
Maßnahmen der Lärmminderung an Bestandsgüterwagen
im Rahmen der Einführung eines lärmabhängigen
Trassenpreissystems auf Schienenwegen
der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes
(Förderrichtlinie laTPS) vom 17.10.2013



Fundstelle: VkBl 2013 Nr. 21, S. 1030





Bonn, den 17. Oktober 2013
LA 18/5185.10/2-02



Nachstehend wird die o. g. Richtlinie bekannt gegeben.



Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
Im Auftrag
Claudia Horn





Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung zur Förderung von
Maßnahmen der Lärmminderung an Bestandsgüterwagen
im Rahmen der Einführung eines lärmabhängigen
Trassenpreissystems auf Schienenwegen
der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes
(Förderrichtlinie laTPS) vom 17.10.2013



Präambel



Das erwartete Wachstum des Güterverkehrs erfordert den weiteren Ausbau der Schienenwege der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes. Die Akzeptanz von Ausbaumaßnahmen hängt auch davon ab, dass es gelingt, die Lärmbelastung der Anwohner hoch belasteter Eisenbahnstrecken zu verringern. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung geht davon aus, dass mit der Lärmminderung an der Quelle ein deutlicher Beitrag zur Senkung der Lärmbelastung an Eisenbahnstrecken geleistet werden kann.



§ 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage und
Gegenstand der Förderung



(1)
Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) Zuwendungen zu einer laufleistungsabhängigen Auszahlung an Wagenhalter, die ihre Bestandsgüterwagen seit dem 9. Dezember 2012 auf eine zugelassene lärmmindernde Technik aus Anlass der Einführung eines lärmabhängigen Trassenpreissystems für die Nutzung von Schienenwegen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes umrüsten und diese Wagen auf diesen Schienenwegen einsetzen. Der Bund stellt dabei im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel finanzielle Mittel in Höhe von maximal 152 Mio. Euro über den gesamten Zeitraum bis zur letztmaligen Auszahlung im Jahr 2021 bereit.


(2)
Mit der Förderung wird ein wesentlicher Anreiz für die Wagenhalter gegeben, bis zum Ablauf der Förderperiode etwa 80 Prozent der ungefähr 180.000 Güterwagen, die auf den Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes für den Gütertransport eingesetzt werden, auf eine lärmmindernde Technik umzurüsten. Damit soll die Lärmbelastung im Schienenverkehr bis zum Jahr 2020, gemessen an der Situation im Jahr 2008, um die Hälfte vermindert werden.


(3)
Die Höhe der Zuwendung ist je Wagenhalter begrenzt auf maximal 50 Prozent der Investitionsmehrkosten, die bei der Umrüstung der Bestandsgüterwagen von Grauguss- auf LL-Bremssohlen entstehen.


(4)
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


(5)
Bestandsgüterwagen, deren Umrüstung mit staatlichen Mitteln, insbesondere mit Bundesmitteln aufgrund der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Förderung von Maßnahmen der Lärmminderung an bestehenden Güterwagen im Rahmen des Pilotprojekts „Leiser Rhein“ gefördert worden ist, sind von einer Förderung nach der vorliegenden Richtlinie ausgenommen.


§ 2 Zuwendungsempfänger



(1)
Zuwendungsempfänger sind die Wagenhalter als Teilnehmer am Eisenbahnverkehr im Sinne der §§ 31, 32 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG).


(2)
Nicht zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wird. Dasselbe gilt für Unternehmen, und sofern das Unternehmen eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, wenn diese zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet ist oder diese Abnahme erfolgt ist.


§ 3 Zuwendungsvoraussetzungen



Die Zuwendung wird jährlich einmal an zuwendungsberechtigte Wagenhalter ausgezahlt, wenn



1.
diese ab dem 9. Dezember 2012 ihre Bestandsgüterwagen auf LL-Bremssohlen oder auf eine andere lärmmindernde Technik umrüsten, die nachweislich die Grenzwerte der Technischen Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Fahrzeuge – Lärm“ einhalten, und


2.
die Bestandsgüterwagen vor dem 9. Dezember 2012 erstmalig zugelassen worden sind, und


3.
diese vor Beginn der Umrüstung die Zuwendung bei der Bewilligungsbehörde gemäß § 7 Absatz 1 beantragt haben, und


4.
diese die Auszahlung der Zuwendung unter Vorlage nachvollziehbarer und prüffähiger Nachweise bei der Bewilligungsbehörde gemäß § 7 Absatz 1 beantragt haben, und


5.
die umgerüsteten Bestandsgüterwagen nach der tatsächlichen Umrüstung spätestens bis zum Ablauf der Netzfahrplanperiode, für die Zuwendungen beantragt werden sollen, in ein von der Bewilligungsbehörde gemäß § 7 Absatz 3 geführtes Umrüstungsregister eingetragen sind, und


6.
die sonstigen in dieser Förderrichtlinie, in den Haushaltgesetzen und den darauf beruhenden Verwaltungsvorschriften aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, und


7.
die Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger vor Beginn der Umrüstung einen bestandskräftigen Vorbescheid erteilt hat; als Beginn der Umrüstung gilt der Abschluss eines im Zusammenhang mit der Umrüstung stehenden Leistungs- oder Lieferungsvertrages. Die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides kann durch Verzicht des Zuwendungsempfängers auf Rechtsbehelfe beschleunigt herbeigeführt werden.


§ 4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung



(1)
Der Bund zahlt an den Zuwendungsempfänger eine laufleistungsabhängige Zuwendung.


(2)
Der Förderhöchstbetrag für förderfähige Bestandsgüterwagen, die ab dem 9. Dezember 2012 umgerüstet wurden, beträgt 211 Euro je Achse. Eine Anpassung des Förderhöchstbetrags bleibt vorbehalten. Im Falle einer Anpassung des Förderhöchstbetrages behält der für den Zuwendungsempfänger im Zuwendungsbescheid festgelegte Förderhöchstbetrag für den gesamten Förderzeitraum Gültigkeit.


(3)
Die jährliche Zahlung der Förderung berechnet sich aus der Anzahl der Achsen des förderfähigen Bestandsgüterwagens, der Laufleistung in der förderrelevanten Netzfahrplanperiode auf den Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie der Förderhöhe je Achskilometer, die in einer gesonderten Tabelle ersichtlich ist und auf dem Internet-Auftritt des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) abgerufen werden kann.


(4)
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung. Sie wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Eine zweckentsprechende Verwendung liegt mit Einsatz eines umgerüsteten Güterwagens vor.


§ 5 Zuwendungsdauer



Die Zuwendung wird letztmalig im Jahr 2021 ausgezahlt für Zuwendungssachverhalte, die in der Netzfahrplanperiode 2019/2020 begründet wurden.



§ 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen



(1)
Sofern sich aus dieser Richtlinie nichts Anderes ergibt, sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zum Bestandteil des Vorbescheids (§ 3 Ziffer 7 und § 7 Absatz 3) zu machen. Insbesondere werden dabei folgende Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers festgelegt:


a)
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nachzuweisen und die Überprüfung der Durchführung des Förderungsvorhabens zu gestatten.


b)
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei Nichterfüllung der unter § 3 genannten Zuwendungsvoraussetzungen die Zuwendung in ihrer Gesamtheit oder anteilig zurückzuzahlen und zu verzinsen.


(2)
Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 der Bundeshaushaltsordnung zur Prüfung beim Zuwendungsempfänger berechtigt.


(3)
Die Einzelheiten zur Nachweisführung der Umrüstung und Laufleistung sowie zur Führung des Umrüstungsregisters werden von der Bewilligungsbehörde gesondert definiert und dem Zuwendungsempfänger im Bescheid bekannt gemacht.


§ 7 Verfahren



(1)
Zuständig für den Vollzug dieser Richtlinie ist das EBA als Bewilligungsbehörde. Diese führt die Antrags- und Verwendungsprüfung durch.


(2)
Der Wagenhalter beantragt die Zuwendung vor Umrüstungsbeginn dem Grunde nach unter Angabe der Anzahl der umzurüstenden Wagen und der voraussichtlichen Laufleistung im Förderzeitraum getrennt nach Jahresscheiben.


(3)
Nach Erhalt eines positiven Vorbescheids über die Förderfähigkeit durch das EBA und erfolgter Umrüstung registriert der Wagenhalter die Wagen im Umrüstungsregister des EBA.


(4)
Die Registrierung gemäß Absatz 3 erfolgt durch die Hinterlegung der gemäß Absatz 5 erforderlichen Daten im Umrüstungsregister. Der jeweilige antragstellende Wagenhalter verantwortet und haftet für die Vollständigkeit und Aktualität der Daten. Unzutreffende Angaben können zu Widerruf und Rückforderung führen.


(5)
Das Umrüstungsregister umfasst


1.
Administrative Daten (Unternehmensdaten):


a)
Name und Anschrift des Wagenhalters


b)
E-Mail-Adresse des Wagenhalters für den verbindlichen Kontakt


und


2.
Technische Daten (Wagendaten):


a)
Wagennummer


b)
Bremssystem


c)
Anzahl Achsen


d)
Umrüstungsdatum mit Nachweis


und


3.
Laufleistungsdaten:


a)
Erfassung von Laufleistungen (im Jahr der Umrüstung ist ausschließlich die Laufleistung nach dem Umrüstungsdatum maßgeblich).


(6)
Nach Abschluss der jeweiligen Netzfahrplanperiode beantragt der Wagenhalter bei der Bewilligungsbehörde die Auszahlung der Zuwendung unter Vorlage vollständiger Unterlagen für das Förderjahr bis zum 30. April des Folgejahres. Die Art und Weise der Vorlage, etwa über das Umrüstungsregister, wird von der Bewilligungsbehörde festgelegt.


(7)
Die Auszahlung erfolgt jährlich jeweils aufgrund eines abschließenden Zuwendungsbescheids, der den Vorbescheid gemäß Absatz 3 ergänzt.


(8)
Für Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für Nachweis und Prüfung der Verwendung und die eventuell erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids sowie die Erstattung und Verzinsung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, sowie die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Ausnahmen zugelassen sind.


§ 8 Subventionserheblichkeit



(1)
Alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Subventionserhebliche Tatsachen sind die Angaben im Förderantrag, im Verwendungsnachweis und in den übrigen eingereichten Unterlagen, insbesondere die Angaben der Wagenhalter im Umrüstungsregister.


(2)
Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Subventionsgesetz ist ein Zuwendungsempfänger verpflichtet, dem EBA als Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind.


§ 9 Übergangsregelung



Die Förderung von Güterwagen, die bei Geltung der Förderrichtlinie vom 7. November 2012 beantragt worden ist, wird hinsichtlich der Netzfahrplanperiode 2012/2013 nach der vorgenannten Förderrichtlinie vollzogen. Für die nachfolgenden Fahrplanperioden gilt die vorliegende Richtlinie. Anstelle eines Vorbescheids nach § 7 Absatz 3 ergeht ein Feststellungsbescheid über das weitere Vorliegen der Förderfähigkeit.



§ 10 Berichtspflicht des EBA



Das EBA berichtet dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung jährlich bis zum 30. Juni über die Zahl der im Umrüstungsregister eingetragenen lärmarmen Güterwagen und prognostizierten Laufleistungen als Teil der Erfolgskontrolle.



§ 11 Inkrafttreten



Die Förderrichtlinie tritt am Tag des Netzfahrplanwechsels 2013/2014 in Kraft. Zugleich tritt, vorbehaltlich von § 9, die Förderrichtlinie vom 7. November 2012 außer Kraft.