Bekanntmachung der Geschäftsordnung der Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe (KBwS) - GO-KBwS
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Bekanntmachung
der Geschäftsordnung
der Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe
(KBwS)
Vom 17. Juli 2019
Fundstelle: BAnz AT 07.08.2019 B2
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat nach § 12 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) als Beirat die Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe (KBwS) eingerichtet und die Mitglieder nach § 12 Absatz 3 AwSV berufen. Die konstituierende Sitzung fand am 28. November 2018 in Berlin statt.
Die KBwS hat sich eine Geschäftsordnung gegeben, die ich im Folgenden bekannt gebe (Anlage).
Bonn, den 17. Juli 2019
WR I 3 – Az 23074/3
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Im Auftrag
Keppner
Geschäftsordnung
der Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe (GO-KBwS)
§ 1
Aufgaben
(1) Die Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe (KBwS) nach § 12 AwSV berät das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) und das Umweltbundesamt (UBA) in allen den § 62 Absatz 4 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) berührenden Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen.
(2) Die KBwS erarbeitet eigene oder externe über BMU bzw. UBA eingereichte Vorschläge für die Fortschreibung der Bewertungsgrundlagen zur Einstufung wassergefährdender Stoffe, berät das BMU und UBA in konzeptionellen und grundsätzlichen Fragen und berät in besonderen Fällen das UBA auf dessen Bitte nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 AwSV bei der Einstufung wassergefährdender Stoffe.
§ 2
Mitglieder
(1) Die Mitglieder der KBwS werden vom BMU berufen. Die KBwS ist mit Fachleuten verschiedener Disziplinen aus wissenschaftlichen Institutionen, Betreibern von Anlagen sowie Fachbehörden des Bundes und der Länder besetzt. Die KBwS besteht aus höchstens 12 Mitgliedern.
(2) Die Mitgliedschaft in der KBwS ist ein persönliches Ehrenamt, das keine Vertretung zulässt. Die Mitglieder der KBwS sind nur ihrem Gewissen verantwortlich.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt auf eigenen Wunsch, bei Ausscheiden aus dem aktiven Dienst, ansonsten nach fünf Jahren. Die Wiederberufung ist möglich. Das BMU kann ein Mitglied vorzeitig abberufen, wenn eine regelmäßige Mitarbeit nicht gewährleistet ist. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann für den Rest der Amtszeit durch das BMU ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin berufen werden.
(4) Für die Mitglieder gilt § 12 Absatz 2 Satz 3 und 4 AwSV sowie die §§ 83 und 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 3
Vorsitz
(1) Die KBwS wählt aus ihrer Mitte mit der Mehrheit ihrer Mitglieder den oder die Vorsitzende und den oder die stellvertretende Vorsitzende für die Dauer von fünf Jahren. Die Wahl bedarf der Zustimmung des BMU. Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf ihrer Wahlzeit führen die gewählten Personen ihre Ämter bis zur Neuwahl weiter.
(2) Vor Ablauf der Wahlzeit können der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende mit den Stimmen von mindestens einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der KBwS von ihren Ämtern entbunden werden.
(3) Der oder die Vorsitzende vertritt die KBwS im Rahmen der ihr gestellten Aufgaben. Bei Verhinderung des oder der Vorsitzenden nimmt der oder die stellvertretende Vorsitzende dessen oder deren Aufgaben wahr.
§ 4
Geschäftsstelle
Die KBwS hat eine Geschäftsstelle, die vom BMU bestimmt wird. Die Geschäftsstelle hat die Arbeit der KBwS zu unterstützen, insbesondere Sitzungen der KBwS organisatorisch vorzubereiten, Niederschriften der KBwS-Sitzungen anzufertigen und den Mitgliedern, dem BMU und dem UBA zuzuleiten sowie eine interne digitale Kommunikationsplattform zu betreiben und zu pflegen.
§ 5
Sitzungen, Teilnahme von Nicht-Mitgliedern
(1) Die Geschäftsstelle der KBwS lädt die KBwS-Mitglieder im Auftrag des oder der Vorsitzenden der KBwS nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, schriftlich ein. Auf Verlangen des BMU, des UBA oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist die Kommission einzuladen.
(2) Einladung und Tagesordnung werden im Auftrag des oder der Vorsitzenden durch die Geschäftsstelle versandt; sie sollen den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Sitzung vorliegen. Die Mitglieder der KBwS können weitere Vorschläge zur Tagesordnung unter Beifügung entsprechender Beratungsunterlagen machen. BMU und UBA können Änderungen der Tagesordnung vorschlagen. Änderungen der Tagesordnung werden berücksichtigt, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder damit einverstanden ist. Die Berichterstattung liegt jeweils bei dem Mitglied, welches den Tagesordnungspunkt angemeldet hat.
(3) Die Mitglieder nehmen an den Sitzungen der KBwS persönlich teil. Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist dies dem oder der Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen.
(4) Das BMU und das UBA können an den Sitzungen der KBwS teilnehmen. Vertreter und Vertreterinnen des BMU und des UBA haben das Recht, sich zu den Tagesordnungspunkten zu äußern. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
(5) Die KBwS kann weitere Fachexperten als Gäste zu ihren Sitzungen einladen. Einladungen erfolgen gemäß Absatz 2 durch den oder die Vorsitzende.
(6) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die KBwS Sachverständige hören, Gutachter beiziehen, Untersuchungen durch Dritte vornehmen lassen und einzelne Mitglieder mit der Erledigung bestimmter Aufgaben betrauen. Soweit durch diese Maßnahmen Ausgaben entstehen, ist die Einwilligung des BMU erforderlich.
(7) Reisekosten sind nach den „Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes“ in der jeweils geltenden Fassung zu erstatten.
(8) Die Finanzierung der nach den Absätzen 5 und 6 erforderlichen Ausgaben erfolgt durch das BMU. Die Geschäftsstelle übernimmt die Abwicklung der nach den Absätzen 5 und 6 erforderlichen Ausgaben.
(9) Die Sitzungen und die Ergebnisprotokolle der KBwS und ihrer Arbeitsgruppen sind vertraulich und nicht öffentlich. Der Vertraulichkeit der Sitzungen und der Ergebnisprotokolle steht nicht entgegen, Arbeitsthemen unter Einholung von weiterem Sachverstand zu behandeln.
§ 6
Arbeitsgruppen der KBwS
(1) Die KBwS kann für zeitlich begrenzte Aufgaben Arbeitsgruppen bilden.
(2) Der oder die Vorsitzende einer Arbeitsgruppe wird von der KBwS bestimmt.
(3) § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 3 bis 5 und § 7 finden entsprechende Anwendung.
(4) Der oder die Vorsitzende der Arbeitsgruppe ist der KBwS berichtspflichtig.
(5) Der oder die Vorsitzende der KBwS wird von Einladungen, Niederschriften und Schriftwechseln der Arbeitsgruppen unterrichtet.
(6) Die Dauer der Arbeitsgruppen ist auf maximal ein Jahr zu befristen. Die Weiterführung der Arbeitsgruppen über ein Jahr hinaus bedarf der Zustimmung der KBwS.
(7) Die Arbeitsgruppen legen ihre Arbeitsergebnisse der KBwS zur Beratung und Beschlussfassung vor. Die KBwS kann Arbeitsergebnisse in ihrem Namen an das UBA und das BMU weiterleiten oder gemäß § 8 Absatz 3 veröffentlichen.
§ 7
Beschlussfassung
(1) Die KBwS ist bei Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die KBwS fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschlussvorschlag abgelehnt. Vom Beschluss abweichende Voten sind auf Verlangen in die Niederschrift nach § 8 aufzunehmen.
(2) Um auch zwischen den Sitzungsterminen beschlussfähig zu sein, kann die KBwS Beschlüsse im schriftlichem oder elektronischem Wege fassen. Derartige Beschlüsse werden entsprechend den Regelungen in § 7 Absatz 1 gefasst.
§ 8
Niederschriften und Veröffentlichungen
(1) Über jede Sitzung der KBwS und ihrer Arbeitsgruppen nach § 6 ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die Beratungs- und Abstimmungsergebnisse sowie den Wortlaut der Beschlüsse und die Teilnehmerliste zu enthalten hat. Dies gilt auch für Beschlüsse nach § 7 Absatz 2. Bei Abstimmungen über Fragen, die nicht nur die Geschäftsordnung und das Verfahren betreffen, ist auch die Auffassung der Minderheit niederzulegen, sofern dies von ihr gewünscht wird.
(2) Die Niederschriften werden allen Mitgliedern zugesandt und nicht veröffentlicht. Die nach § 5 Absatz 5 zugezogenen Fachexperten können die Niederschriften, soweit sie ihre Fachthemen betreffen, erhalten.
(3) Veröffentlichungen, die im Namen der KBwS erfolgen oder wesentliche Ergebnisse der KBwS-Tätigkeit enthalten, werden in der KBwS beraten und beschlossen. Veröffentlichungen sind nur mit Zustimmung des BMU zulässig.
(4) Die Niederschriften sollen spätestens in der folgenden Sitzung beschlossen werden. Niederschriften sind mit den Mitgliedern abzustimmen und bedürfen der Zustimmung des oder der Vorsitzenden.
§ 9
Elektronische Kommunikation
Die Bereitstellung und der Austausch von Informationen, insbesondere von Einladungen zu Sitzungen, Anmeldungen zur Tagesordnung sowie die Bereitstellung von Sitzungsunterlagen, Beschlussübersichten, Niederschriften, die Herbeiführung von Umlaufbeschlüssen, die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, erfolgen grundsätzlich auf elektronischem Weg.
§ 10
Beschluss und Änderung der Geschäftsordnung
Der Beschluss und die Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder und des BMU.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung vom 25. Mai 2019 in Kraft. Sie wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Zugleich wird die frühere Geschäftsordnung aufgehoben.