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Bekanntmachung des 1. Fortschreitens des Standes der Technik für bestimmte Vorsorgeanforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft aufgrund des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 26. September 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (2014/687/EU) sowie 2. neuen Standes der Technik aufgrund der Vollzugsempfehlung der LAI vom 11. April 2018

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Bekanntmachung des
1. Fortschreitens des Standes der Technik für bestimmte Vorsorgeanforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
aufgrund des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 26. September 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken
gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (2014/687/EU)
sowie
2. neuen Standes der Technik aufgrund der Vollzugsempfehlung der LAI vom 11. April 2018



Vom 17. April 2018



Fundstelle: BAnz AT 03.05.2018 B4





In der Anlage wird das Fortschreiten des Standes der Technik oder die Notwendigkeit einer Ergänzung bestimmter Vorsorgeanforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (TA Luft) bekannt gegeben. Diese Bekanntgabe richtet sich ausschließlich an die im Anwendungsbereich des in Nummer 1 genannten Durchführungsbeschlusses entsprechenden Anlagenarten nach der TA Luft.



Die Europäische Kommission erarbeitet Merkblätter über die besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter) in einem besonderen Büro in Sevilla. Rechtsgrundlage für die Erarbeitung eines BVT-Merkblattes ist die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IE-Richtlinie). Aus den BVT-Merkblättern erstellt die Europäische Kommission entsprechende Durchführungsbeschlüsse, die die Schlussfolgerungen über die besten verfügbaren Techniken (BVT-Schlussfolgerungen) für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlich vorgeben. Die in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Anforderungen müssen von bestehenden Anlagen vier Jahre nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses eingehalten werden.



Die TA Luft eröffnet in Nummer 5.1.1 Absatz 5 die Möglichkeit, dass das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) das Fortschreiten des Standes der Technik oder die Notwendigkeit einer Ergänzung im Bundesanzeiger veröffentlichen kann. Dies setzt voraus, dass aus den Informationen der BVT-Merkblätter weitergehende oder ergänzende emissionsbegrenzende Anforderungen hervorgehen, als sie in den Anforderungen der TA Luft enthalten sind.



Nummer 5.1.1. Absatz 5 der TA Luft sieht eine Prüfung eines vom BMU eingerichteten beratenden Ausschusses vor. Dieser Ausschuss setzt sich aus sachkundigen Vertretern der beteiligten Kreise im Sinne von § 51 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zusammen. Nach der erfolgten Prüfung äußert sich der Ausschuss, inwieweit sich der Stand der Technik fortentwickelt hat oder die Festlegungen der TA Luft von 2002 ergänzungsbedürftig sind. Im Anschluss daran kann das BMU das Fortschreiten des Standes der Technik oder eine notwendige Ergänzung in einem dem § 31a Absatz 4 BImSchG entsprechenden Verfahren bekannt machen. Der ehemalige § 31a Absatz 4 BImSchG entspricht dem jetzigen § 51a Absatz 2 BImSchG. Das Verfahren sieht eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach vorheriger Anhörung der für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden vor.



Der beratende TA Luft-Ausschuss wurde im Jahre 2014 aufgelöst. Eine Befassung des Gremiums mit dem Durchführungsbeschluss ist daher nicht erfolgt. Es wurde jedoch Ende 2016 eine Anhörung der beteiligten Kreise nach § 51 BImSchG zu den erarbeiteten Maßgaben zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses durchgeführt. Damit wurde dem Sinn und Zweck des beratenden Ausschusses – die Einbindung der beteiligten Kreise – entsprochen. Eine Bekanntmachung des Fortschreitens des Standes der Technik im Bundesanzeiger durch das BMU in entsprechender Anwendung des Verfahrens nach Nummer 5.1.1 der TA Luft ist daher vorliegend gerechtfertigt. Die für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden wurden über die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) beteiligt. Mit Beschluss der LAI auf der 135. Sitzung vom 10. bis 11. April 2018 in TOP 11.1 wurde das BMU gebeten, das Fortschreiten des Standes der Technik sowie den neuen Stand der Technik, der in der entsprechenden LAI-Vollzugsempfehlung abgebildet ist, zu veröffentlichen.



Mit dieser Veröffentlichung ist die für die jeweilige Anlagenart angegebene Vorsorgeanforderung der TA Luft für die Genehmigungs- und Überwachungsbehörden nicht mehr bindend. Sie legen den neuen Stand der Technik unter Berücksichtigung der LAI-Vollzugsempfehlung im Einzelfall fest. Sollten davon abweichend andere Anforderungen an die Anlagen gestellt werden, ist auf das Verschlechterungsverbot hinzuweisen. Das heißt, dass der festzulegende Stand der Technik anspruchsvoller sein muss, als die jeweilige Vorsorgeanforderung nach der TA Luft vom 24. Juli 2002.



Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.





Bonn, den 17. April 2018
IG I 2 - 50121/5 - 1 SB





Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit



Im Auftrag
Dr. Hans-Joachim Hummel

 



Anlage



1.
Bekanntmachung des Fortschreitens des Standes der Technik für bestimmte Vorsorgeanforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft aufgrund des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 26. September 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (2014/687/EU):


Für Anlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen nach Nummer 6.1 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (4. BImSchV) hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der besonderen Regelungen nach der Nummer 5.4.6.1 „Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen“ der TA Luft von 2002 fortentwickelt.


Für Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe nach der Nummer 6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der besonderen Regelungen nach der Nummer 5.4.6.2 „Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe“ der TA Luft von 2002 fortentwickelt.


2.
Bekanntmachung des neuen Standes der Technik auf Grundlage der Vollzugsempfehlung der LAI vom 11. April 2018:


Vollzugsempfehlung
zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 26. September 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (2014/687/EU)



Einleitung:



Am 30. September 2014 hat die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT-Schlussfolgerungen) in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (2014/687/EU) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.



Die aus der oben genannten BVT-Schlussfolgerung hervorgehenden Anforderungen müssen vier Jahre nach Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses auf Anlagenebene eingehalten werden. Dafür sind die Anforderungen der nationalen Regelwerke mit den Inhalten der BVT-Schlussfolgerungen abzugleichen und gegebenenfalls anzupassen.



Für eine vollständige Umsetzung der oben genannten BVT-Schlussfolgerung sind



1.
eine Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie


2.
eine Anpassung der entsprechenden Anforderungen der TA Luft von 2002 notwendig.


Hierzu wurde eine Anhörung der beteiligten Kreise nach § 51 BImSchG im Herbst 2016 durchgeführt. Die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen wurde am 22. Dezember 2017 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 4007) verkündet. Ein Abschluss des Rechtssetzungsverfahrens für die Neufassung der TA Luft ist derzeit nicht absehbar.



Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat auf ihrer 134. Sitzung in TOP 11.3 bekräftigt, dass die Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen nach den §§ 7 Absatz 1a, § 48 Absatz 1a BImSchG bundeseinheitlich und unter Beteiligung der betroffenen Kreise zu erfolgen hat. Bezogen auf die derzeit noch nicht erfolgte Umsetzung der oben genannten BVT-Schlussfolgerung beauftragte die LAI den Ausschuss Anlagenbezogener Immissionsschutz/Störfallvorsorge (AISV) unter Beteiligung des Ausschusses Rechtsfragen, Umsetzung und Vollzug (RUV) kurzfristig Lösungsvorschläge für den Vollzug zu erarbeiten, die sich an den bestehenden Entwurf für untergesetzliche Regelungen orientieren.



Die Anforderungen, die durch die Neufassung der TA Luft umzusetzen sind, sind in der vorliegenden Vollzugsempfehlung enthalten. Diese Vollzugsempfehlung ist als Grundlage für einen bundeseinheitlichen Vollzug der oben genannten BVT-Schlussfolgerung bis zur Veröffentlichung der Neufassung der TA Luft anzuwenden.



Neben der oben genannten BVT-Schlussfolgerung sind auch die Vorgaben der Verordnung Nr. 605/2014 der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Einfügung von Gefahren- und Sicherheitshinweisen in kroatischer Sprache und zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt in der vorliegenden Vollzugsempfehlung berücksichtigt. Durch diese Verordnung wurde Formaldehyd neu eingestuft (reklassifiziert) und dies ist branchenspezifisch umzusetzen. Hierzu hatte die LAI im Dezember 2015 eine eigene Vollzugsempfehlung veröffentlicht (https://www.lai-immissionsschutz.de/servlet/is/20172/).



1
Anwendungsbereich


Diese Vollzugsempfehlung enthält im Sinne von Nummer 5.4 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) besondere Regelungen für Anlagen zur Herstellung von Zellstoff nach Nummer 6.1 und Papier, Karton oder Pappe nach Nummer 6.2 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440).



2
Begriffsbestimmung Altanlagen


Altanlagen (bestehende Anlagen) im Sinne dieser Vollzugshilfe sind



1.
Anlagen, für die am 30. September 2014


a)
eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 BImSchG oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG erteilt ist und in dieser Zulassung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 BImSchG festgelegt sind,


b)
eine Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG oder ein Vorbescheid nach § 9 BImSchG erteilt ist, soweit darin Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 BImSchG festgelegt sind,


2.
Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 BImSchG anzuzeigen sind oder die entweder nach § 67a Absatz 1 BImSchG oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeverordnung anzuzeigen waren.


3
Besondere Regelung für Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen


Die Nummer 5.4.6.1 der TA Luft von 2002 ist in der folgenden Fassung anzuwenden; die übrigen Anforderungen der TA Luft bleiben unberührt.



Bauliche und betriebliche Anforderungen



Bei der Lagerung von Stammholz oder stückigem Holz finden die Anforderungen der Nummern 5.2.3.5 und 5.2.3.6 der TA Luft von 2002 keine Anwendung.



Die Lagerung von Holzhackschnitzeln im Freien ist nur auf befestigten Flächen zulässig. Abwehungen von Holzstäuben von der Aufhaldung sind durch geeignete Maßnahmen, z. B. dreiseitig geschlossene Lagerung oder Sicherstellung einer ausreichenden Feuchte der Haufwerksoberfläche, so weit wie möglich zu vermeiden.



Die Abwärme aus Luft- und Wasserströmen sowie dem Prozessdampf sollen soweit wie möglich über effiziente Rückgewinnungsaggregate erfasst und einer geeigneten Nutzung wie der Trocknung von Biomasse und Schlamm, der Erwärmung des Kesselspeise- und Prozesswassers oder der Gebäudeheizung zugeführt werden.



Zur Steigerung der Energieeffizienz sollen möglichst energieeffiziente Techniken eingesetzt werden, insbesondere sollen energieeffiziente Vakuumsysteme zum Entwässern, hocheffiziente Elektromotoren, Elektropumpen und Elektrorührwerke, Frequenzumrichter für Lüfter, Kompressoren und Pumpen eingesetzt, sowie der Dampfdruck an den tatsächlichen Druckbedarf angepasst werden. Der Einbau von geeigneten Techniken, die die Energieeffizienz steigern, soll von betrieblicher Seite im Rahmen eines Energiemanagements bewertet und umgesetzt werden, spätestens jedoch bei Ersatzinvestition oder relevanten Umbauarbeiten der bestehenden Technik erfolgen.



Bei Anlagen, die dem Anwendungsbereich des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das durch Artikel 4 Absatz 27 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, unterliegen, sind die Einschränkungen nach § 5 Absatz 2 BImSchG zu beachten.



A)
Sulfatzellstoffproduktion


Bezugsgröße


Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumenanteil an Sauerstoff im Abgas bei


a)
Ablaugekesseln von 6 Prozent,


b)
Kalköfen von 6 Prozent und


c)
Geruchsgaskessel von 9 Prozent.


Schwefeloxide


Die Emissionen von Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, im Abgas von Kalköfen dürfen die Massenkonzentration von 70 mg/m3 nicht überschreiten.


Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, im Abgas von Geruchsgaskesseln dürfen die Massenkonzentration von 0,20 g/m3 für den Tagesmittelwert und 0,12 g/m3 für den Jahresmittelwert nicht überschreiten.


Stickstoffoxide


Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, im Abgas von Kalköfen bei Einsatz flüssiger Brennstoffe, ausgenommen flüssigen Brennstoffe pflanzlichen Ursprungs, dürfen die Massenkonzentration von 0,20 g/m3 nicht überschreiten.


Geruchsstoffe


Die Emissionen von Geruchsstoffen sind durch Auffangen aller schwefelhaltigen Prozessabgase, einschließlich schwefelhaltiger Emissionen bei Entlüftungen zu vermeiden. Die erfassten Gase sind einer Verbrennung zu zuführen. Um die konstante Verbrennung stark konzentrierter Geruchsstoffe zu gewährleisten, sind Ersatzsysteme einzurichten.


Im Fall einer getrennten Erfassung schwach konzentrierter Geruchsstoffe können anstelle der Verbrennung gleichwertige alternative Reinigungssysteme zum Einsatz kommen.


Die Emissionen an Geruchsstoffen aus dem Abgas von Ablaugekesseln, Kalköfen und Geruchsgaskesseln sowie aus diffusen Emissionen dürfen den allgemeinen Emissionswert für Schwefelwasserstoff nach Nummer 5.2.4 Klasse II der TA Luft von 2002 nicht überschreiten.


Messung und Überwachung


Einzelmessung


Die Summe aller emittierten reduzierten Schwefelverbindungen, wie Schwefelwasserstoff, Methylmercaptan, Dimethylsulfid und Dimethyldisulfid, angegeben als Schwefel, aus Ablaugekesseln, Kalköfen und Geruchsgaskesseln ist einmal jährlich zu bestimmen und die Jahresfracht je Quelle zu ermitteln.


Sofern diffuse Emissionen an reduzierten Schwefelverbindungen auftreten können, sind die Stoffe Schwefelwasserstoff, Methylmercaptan, Dimethylsulfid und Dimethyldisulfid an besonderen Stellen wie der Faserlinie, Tanks oder den Hackschnitzelsilos einmal jährlich zu überwachen.


Kontinuierliche Messung


Ablaugekessel, Kalköfen und Geruchsgaskessel sollen mit einer Messeinrichtung ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration an Schwefelwasserstoff kontinuierlich ermittelt.


Kalköfen sollen mit einer Messeinrichtung ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration an Staub, Schwefeloxiden und Stickstoffoxiden kontinuierlich ermittelt.


Geruchsgaskessel sollen mit einer Messeinrichtung ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration an Schwefeloxiden und Stickstoffoxiden kontinuierlich ermittelt.


Auswertung der Messergebnisse für den Jahresmittelwert


Die Jahresmittelwerte sind auf der Grundlage der validierten Tagesmittelwerte zu berechnen; hierzu sind die validierten Tagesmittelwerte eines Kalenderjahres zusammenzuzählen und durch die Anzahl der validierten Tagesmittelwerte zu teilen.


B)
Sulfitzellstoffproduktion


Schwefeloxide


Konzentrierte Schwefeldioxidemissionen aus der Kochsäureproduktion, Kochern, Ausblasetanks, Waschaggregaten müssen erfasst und die Schwefelverbindungen wieder in den Prozess eingebracht werden.


Geruchsstoffe


Diffuse schwefelhaltige Geruchsstoffe aus Wäschern, Sortierern und Eindampfungsanlagen müssen erfasst und der Verbrennung in einem Ablaugekessel oder einem Nasswäscher zugeführt werden.


4
Besondere Regelung für Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe


Die Nummer 5.4.6.2 der TA Luft von 2002 ist in der folgenden Fassung anzuwenden; die übrigen Anforderungen der TA Luft bleiben unberührt.



Bauliche und betriebliche Anforderungen



Abgase aus Behältern und Silos, bei denen beim Befüllvorgang staubförmige Emissionen auftreten können, sind zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen.



Abgase aus der Holzschliffherstellung und aus TMP-(Thermo-Mechanical-Pulp-)Anlagen sind zu erfassen und möglichst als Verbrennungsluft einer Feuerungsanlage zuzuführen.



Die Lagerung von Altpapier hat auf niederschlagswasserableitender befestigter Oberfläche und vor Wettereinflüssen z. B. Winddrift geschützt zu erfolgen. Eine Überdachung des Altpapierlagers ist bei der Lagerung von losem Altpapier erforderlich.



Die Abwärme aus Luft- und Wasserströmen sowie dem Prozessdampf sollen soweit wie möglich über effiziente Rückgewinnungsaggregate erfasst und einer geeigneten Nutzung wie der Trocknung von Biomasse und Schlamm, der Erwärmung des Kesselspeise- und Prozesswassers oder der Gebäudeheizung zugeführt werden.



Zur Steigerung der Energieeffizienz sollen möglichst energieeffiziente Techniken eingesetzt werden, insbesondere sollen energieeffiziente Vakuumsysteme zum Entwässern, hocheffiziente Elektromotoren, Elektropumpen und Elektrorührwerke, Frequenzumrichter für Lüfter, Kompressoren und Pumpen eingesetzt, sowie der Dampfdruck an den tatsächlichen Druckbedarf angepasst werden. Sofern Mitteldruck-Dampf verfügbar ist, sollen möglichst Thermokompressoren eingesetzt werden. Der Einbau von geeigneten Techniken, die die Energieeffizienz steigern, soll von betrieblicher Seite im Rahmen eines Energiemanagements bewertet und umgesetzt werden, spätestens jedoch bei Ersatzinvestition oder relevanten Umbauarbeiten der bestehenden Technik erfolgen.



Bei Anlagen, die dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionsschutzgesetzes unterliegen, sind die Einschränkungen nach § 5 Absatz 2 BImSchG zu beachten.



Die Potentiale der mechanischen Entwässerung der Papierbahn sollen unter anderem durch Anwendung von Nasspressen mit möglichst hoher Pressnipverweilzeit und Dampfblaskästen weitestgehend ausgeschöpft werden. Ausgenommen hiervon sind Hygienepapiere und bestimmte Spezialpapiere, bei denen die gewünschte Produkteigenschaft und Qualitätsparameter negativ beeinflusst werden.



Organische Stoffe



Durch Einsatz emissionsarmer Einsatzstoffe, z. B. Kunstharze oder Elastomerverbindungen mit niedrigem Restmonomergehalt sowie Streichfarben, bei deren Verwendung keine oder geringe VOC-Emissionen zu erwarten sind, sind die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas zu vermindern.



Bei Anlagen mit direkt beheizten Trocknungsaggregaten sind die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas, z. B. durch emissionsbezogene Optimierung der Verbrennung der erdgasbefeuerten Trocknungsaggregate und Anpassung an wechselnde Lastzustände, zu vermindern; die Anforderung der Nummer 5.4.1.2.5 der TA Luft von 2002 hinsichtlich der Bezugsgröße für den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas findet keine Anwendung.



An- und Abfahrvorgänge sind im Hinblick auf geringe Emissionen zu optimieren.



Bei der Holzschliffherstellung und bei TMP-Anlagen finden die Anforderungen der Nummer 5.2.5 der TA Luft von 2002 keine Anwendung.



Die Möglichkeiten, die Emissionen an organischen Stoffen durch primärseitige oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, z. B. bei TMP-Anlagen durch Kondensation in Wärmerückgewinnungseinrichtungen, sind auszuschöpfen.



Formaldehyd



Die Emissionen an Formaldehyd im Abgas von direkt beheizten Trocknungsaggregaten mit Infrarottrockner dürfen die Massenkonzentration von 5 mg/m3 und von direkt beheizten Trocknungsaggregaten mit Schwebetrockner von 15 mg/m3 nicht überschreiten.



Für an Papiermaschinen angeschlossene Durchströmtrockner, bei Einsatz von Melaminformaldehydharzen als Nassfestmittel, darf die Emission an Formaldehyd 15 mg/m3 nicht überschreiten. Die Möglichkeiten, andere Nassfestmittel als Melaminformaldehyd zu verwenden, sind auszuschöpfen.



Die Emissionen an Formaldehyd im Abgas von Papiermaschinen mit indirekt beheizten Trocknungsaggregaten dürfen die Massenkonzentration von 5 mg/m3 nicht überschreiten.



Für an die Papiermaschine angeschlossene Anlagen zum Imprägnieren oder Tränken von Dekorpapieren, einschließlich dazugehöriger Trocknungsanlagen darf die Emission an Formaldehyd 10 mg/m3 nicht überschritten werden.



Geruchsstoffe



Durch Planung und Konstruktion sowie prozesstechnische Optimierung und Betriebsführung sind die Geruchsstoffemissionen, z. B. aus dem Altpapierlager, der Altpapieraufbereitung, der Zwischenlagerung und dem Abtransport der Abfälle aus der Altpapieraufbereitung, der Papiertrocknung und der Stärkeaufbereitung, den Prozesswasserkreisläufen, der Kläranlage und der Schlammentwässerung, soweit wie möglich zu vermeiden. Soweit in der Umgebung einer Anlage Geruchsimmissionen zu erwarten sind, sind weitergehende, dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Emissionsminderung von Geruchstoffen, z. B. Kapselung der Anlagenteile, Erfassung der Abgase und Zuführung zu einer Abgasreinigungseinrichtung, durchzuführen.



5
Zulassung von Ausnahmen


Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls



1.
einzelne Anforderungen dieser Vollzugshilfe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind,


2.
im Übrigen die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung angewandt werden,


3.
die Schornsteinhöhe nach der TA Luft von 2002 auch für einen als Ausnahme zugelassenen Emissionsgrenzwert ausgelegt ist, es sei denn, auch insoweit liegen die Voraussetzungen der Nummer 1 vor, und


4.
die Ausnahmen den Anforderungen aus der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) nicht entgegenstehen.


6
Sanierungsfrist


Alle Altanlagen zur Herstellung von Zellstoff, Papier, Karton oder Pappe sollen die Anforderungen dieser Vollzugshilfe ab dem 1. Oktober 2018 erfüllen.



Bei Altanlagen, für die Anforderungen für Formaldehyd vorgegeben sind, sollen diese ab dem 5. Februar 2020 erfüllt werden.



Sofern bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Einzelfall bereits Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen festgelegt worden sind, die über die Anforderungen dieser Vollzugsempfehlung hinausgehen, sind diese weiterhin maßgeblich.