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Allgemeine Regelungen (AR) Auswahlverfahren gehobener nichttechnischer Dienst - C1-1333/16-5023 -

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Allgemeine Regelungen (AR)
Auswahlverfahren gehobener nichttechnischer Dienst
- C1-1333/16-5023 -



Stand: Februar 2025



Detailinformationen



Zweck der Regelung:

Auswahl von Bewerbenden für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung.

Geltungsbereich:

Organisationsbereich Personal

Datum Gültigkeitsbeginn:

17.02.2025

Herausgebende Stelle:

BAPersBw II 1.1., mitverantwortlich BAPersBw II ZA 2.1

Einsatzrelevanz:

Nein

Berichtspflichten:

Nein

Regelungsnummer, Version:

C1-1333/16-5023, Version 2

Ersetzt:

C1-1333/16-5023, Version 1

Veröffentlichung im:

GMBL

Aktenzeichen:

17-10-02

Beteiligte Interessenvertretungen:

Hauptpersonalrat beim BMVg, Hauptschwerbehindertenvertretung beim BMVg

Gebilligt durch:

Abteilungsleitung II BAPersBw

Datum nächste Überprüfung:

16.02.2030

Bestellnummer/DSK:

Keine



Änderungsschwerpunkt zur Vorversion

Überarbeitung im Rahmen der Harmonisierung des Aufbaus der Auswahlverfahrensvorschriften der Personalgewinnungsorganisation der Bundeswehr (PersGOrgBw). Einbeziehung des noch nicht qualifizierten Bewerberkreis zum Zeitpunkt des Assessments in das Assessment und die Ausweitung der Bewerberbindung durch die zu erteilende Vorzugsbindung sind wesentliche Änderungen im Versionswechsel.



Inhaltsverzeichnis



1
Grundsätze


1.1
Zweck
1.2
Zuständigkeiten


2
Bewerbungen


2.1
Bewerbungsakte
2.1.1
Bewerbungsunterlagen


3
Auswahlverfahren


3.1
Ziel des Auswahlverfahrens
3.2
Zulassungsvoraussetzungen zum Auswahlverfahren
3.3
Gleichbehandlung, Gleichstellung
3.4
Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen
3.5
Personalvertretung
3.6
Vorauswahl


4
Eignungsdiagnostisches Verfahren


4.1
Ziel des eignungsdiagnostischen Verfahrens
4.1.1
Auswahlkommission
4.1.2
Ergebnis des Assessments
4.1.3
Bekanntgabe des Ergebnisses
4.1.4
Einstellungsempfehlung
4.2
Wiederholung des Assessments


5
Verwaltungsbestimmungen


6
Umgang mit personenbezogenen Daten


7
Schlussbestimmungen


8
Anlagen


8.1
Vorauswahl im Rahmen des Auswahlverfahrens für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung
8.1.1
Grundsätzliches
8.1.2
Verfahren
8.2
Fachlich-methodische Bestimmungen für die Eignungsfeststellung – Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung
8.2.1
Grundsätzliches
8.2.2
Eignungsdiagnostisches Verfahren
8.2.3
Umgang mit den Ergebnissen/Unterlagen zum eignungsdiagnostischen Verfahren
8.2.4
Qualitätssicherung
8.2.5
Aktenauszug Auswahlverfahren gehobener Dienst
8.2.6
Protokollbogen Interview Auswahlverfahren gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
8.2.7
Kommissionsprotokoll Auswahlverfahren gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
8.2.8
Ergebnisbericht Auswahlverfahren gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
8.3
Bezugsjournal
8.4
Änderungsjournal


1
Grundsätze


1.1
Zweck


101. Diese Allgemeine Regelung (AR) legt das Verfahren zur Auswahl von Bewerbenden für eine Einstellungsempfehlung im Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung (gntD) fest.



102. Sie basiert auf den Grundlagen des Bundesbeamtengesetzes (BBG), Bundeslaufbahnverordnung (BLV) sowie der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV).



103. Die Personalauswahl richtet sich nach der AR „Personalauswahl für ein Soldaten- oder Beamtenverhältnis“ A-1333/16.



104. Die fachlich-methodischen Bestimmungen gemäß der Anlage 8.2 basieren auf der A-1333/16, der AR „Psychologische Fachaufgaben und Psychologischer Dienst“ A-2660/1, der AR „Eignungsdiagnostik und Potenzialfeststellung durch den Psychologischen Dienst“ C-1335/1 VS-NfD, der AR „Schutz von psychologischen Testverfahren“ A-2660/6 VS-NfD, sowie der AR „Fachliche Dokumentation im Psychologischen Dienst der Bundeswehr“ C-2660/16.



1.2
Zuständigkeiten


105. Das Verfahren zur Auswahl für die Empfehlung von Bewerbenden für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gntD wird im Assessmentcenter für Führungskräfte der Bundeswehr (ACFüKrBw) durchgeführt.



a)
Die Aufgaben des ACFüKrBw sind insbesondere:


Bearbeitung der Bewerbungen,
Vorauswahl (sofern erforderlich),
Einladung zum Assessment, einschließlich weiterer administrativer Tätigkeiten,
Durchführung des Auswahlverfahrens einschließlich ggf. (Um)-Beratung,
Einstellungsempfehlung,
Dokumentation und Archivierung bzw. Überführung von Unterlagen und Daten sowie
statistische Erhebungen/Fachberichtswesen,


b)
Das ACFüKrBw wirkt außerdem mit bei


Erfolgskontrollen,
Beurteilung der Bewerbungs- und Nachwuchslage,
Vorschlägen zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Auswahlverfahren sowie der ärztlichen und eignungsdiagnostischen Verfahren,
Erteilung von Einstellungszusagen unter Vorbehalten (Vorzugsbindung) im Auftrag und in Abstimmung mit Abteilung V des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) sowie Bearbeitung von Eingaben und Widersprüchen.


106. Im Rahmen seines Auftrages arbeitet das ACFüKrBw mit den personalbearbeitenden Dienststellen eng zusammen.



107. Einstellungsbehörde ist das BAPersBw.



2
Bewerbungen


201. Ein Bewerbungsschlusstermin wird durch das BAPersBw in Abhängigkeit zum Einstellungstermin festgelegt und ist im Rahmen der Durchführung des Auswahlverfahrens zu beachten sowie zeitgerecht zu veröffentlichen.



202. Nicht termingerechte Bewerbungen sind grundsätzlich nach Abstimmung zwischen dem ACFüKrBw und der bzw. dem Bewerbenden für den nächstfolgenden Einstellungstermin zu berücksichtigen. Sofern etwaige Verfahrenshindernisse nicht entgegenstehen, können verspätet eingegangene Bewerbungen mitberücksichtigt werden. Etwaige Verfahrenshindernisse stehen einer Berücksichtigung nicht entgegen, solange eine Teilnahme am Assessment noch möglich ist und der nachfolgende Prozessschritt „Einstellungsmanagement“ nicht gefährdet wird. Ist bereits gemäß der Nr. 313 im Rahmen einer Vorauswahl eine Beschränkung der Anzahl der Teilnehmenden am Assessment erfolgt, kann eine grundsätzliche Berücksichtigung nur bei Erfüllung der Vorauswahlkriterien vorgenommen werden.



203. Der Eingang der Bewerbung (online, postalisch oder persönliche Abgabe) im ACFüKrBw ist den Bewerbenden umgehend, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich zu bestätigen und ein Ausblick über das weitere Verfahren zu geben. Die Bewerbung ist zu erfassen und die eingereichten Unterlagen sind auf Vollständigkeit zu prüfen.



204. Bei gleichzeitiger Bewerbung für mehrere Laufbahnen ist die oder der Bewerbende vorrangig für die höchste angestrebte Laufbahn zu betrachten, für die sie oder er die notwendigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt bzw. bis zum Einstellungstermin voraussichtlich erfüllen wird. Unbeschadet dessen ist die Bewerbung für die weitere(n) Laufbahn(en) ebenfalls mit zu berücksichtigen.



205. Fehlende Unterlagen nach der Nr. 208 werden schriftlich unter Fristsetzung nachgefordert. Den Bewerbenden, die dieser Aufforderung unter Hinweis auf mögliche Konsequenzen nicht folgen, ist eine Absage zu erteilen und die Bearbeitung der Bewerbung ist abzuschließen.



206. Wird die Bewerbung vor Beginn des Assessments zurückgezogen oder das Assessment nicht angetreten, ist das Auswahlverfahren abzuschließen und der bzw. dem Bewerbenden hierüber eine schriftliche Mitteilung zu geben. Die eingereichten Bewerbungsunterlagen sind auf Verlangen (sofern die Bewerbung postalisch oder durch persönliche Abgabe erfolgt ist) zurückzusenden. Eine erneute Bewerbung und spätere erstmalige Teilnahme an einem Assessment ist möglich. Die Festlegungen des Abschnitts 4.2 finden keine Anwendung.



2.1
Bewerbungsakte


207. Eine Bewerbungsakte umfasst die seitens einer oder eines Bewerbenden bei der Personalgewinnungsorganisation der Bundeswehr (PersGOrgBw) eingereichten Bewerbungsunterlagen sowie weitere Unterlagen (Auswahlunterlagen), die im Rahmen eines Auswahlverfahrens durch die Bewerbende oder den Bewerbenden er- und bearbeitet werden und die im Rahmen des Auswahlverfahrens durch das mit der Durchführung betraute Personal zur Dokumentation und Bewertung des Auswahlprozesses und -ergebnisses erstellt werden, unabhängig von deren Medienform.



2.1.1
Bewerbungsunterlagen


208. Zu einer vollständigen Bewerbung gehören insbesondere folgende Unterlagen:



a)
„Bewerbungs- und Karrierebogen“ mit den jeweils erforderlichen Anlagen,
b)
tabellarischer Lebenslauf,
c)
Kopien der Nachweise zur Erfüllung aller Zulassungsvoraussetzungen gemäß dem veröffentlichten Ausschreibungsprofil (z. B. Abschluss- bzw. Abgangszeugnisse, Nachweise über abgeschlossene Berufsausbildungen usw.),
d)
ggf. eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch,
e)
ggf. die Bestätigung über die Inanspruchnahme eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines nach § 14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) bzw. eine Kopie des Eingliederungs- oder Zulassungsscheines durch die Bewerbende oder den Bewerbenden sowie
f)
ggf. sonstige Nachweise entsprechend des veröffentlichten Ausschreibungsprofils.


209. Nach Eingang der Bewerbungsunterlagen werden diese überprüft und zur Bewerbungsakte genommen.



3
Auswahlverfahren


3.1
Ziel des Auswahlverfahrens


301. Ziel des Auswahlverfahrens ist es, die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung am besten geeigneten Bewerbenden für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gntD unter Berücksichtigung des konkreten Anforderungsprofils festzustellen.



302. Das Auswahlverfahren im Sinne dieser AR umfasst die Prozesse der Vorauswahl und des Assessments.



3.2
Zulassungsvoraussetzungen zum Auswahlverfahren


303. Für die Zulassung einer bzw. eines Bewerbenden zum Auswahlverfahren ist festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Einstellung erfüllt sind bzw. bis zum Einstellungstermin voraussichtlich erfüllt werden. Dabei ist zu prüfen, ob



die Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis gemäß § 7 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 BBG1 vorliegen,
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Laufbahn des gntD gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit § 17 Absatz 4 BBG sowie in Verbindung mit den jeweiligen Bestimmungen der GntDBwVVDV gegeben sind bzw. bis zum Einstellungstermin voraussichtlich gegeben sein werden und
die sonstigen in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen vorliegen.


304. Bewerbende, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen (qualifizierte Bewerbung), sind grundsätzlich zum Assessment einzuladen. Die Festlegung der Nrn. 312 oder 313 in Verbindung mit der Anlage 8.1 ist zu beachten.



305. Bewerbende, die die unter der Nr. 303 genannten Voraussetzungen für die Zulassung zum Assessment nicht erfüllen, sind hinsichtlich der grundsätzlichen Möglichkeit einer Betrachtung für eine alternative Einstellung bzw. Verwendung (z. B. Einstellung in eine andere zivile oder militärische Laufbahn) zu beraten.



3.3
Gleichbehandlung, Gleichstellung


306. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) sowie die ggf. hierzu ergangenen Durchführungs- bzw. Ausführungsbestimmungen und Gleichstellungspläne sind zu beachten.



307. Die Gleichstellungsbeauftragte des BAPersBw ist frühzeitig und umfassend im Rahmen des Auswahlverfahrens zu informieren. Sie hat ein Teilnahmerecht an durchzuführenden Assessments. Hierzu ist sie rechtzeitig über den Termin in Kenntnis zu setzen2.



3.4
Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen


308. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen und diesen gleichgestellte Menschen sind die Regelungen des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) „Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“ sowie die AR „Inklusion schwerbehinderter Menschen“ A-1473/3 zu beachten. Es ist davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Arbeitsplätze im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (GB BMVg) zur Besetzung mit schwerbehinderten und diesen gleichgestellte Menschen geeignet sind.



309. Die Bezirksschwerbehindertenvertretung (BSBV) beim BAPersBw hat das Recht an den Assessments aller Bewerbendenr sowie an den anschließenden Beratungen teilzunehmen, sofern sich ein schwerbehinderter Mensch oder ein diesem gleichgestellter Mensch beworben hat3. Dies gilt nicht, sofern der schwerbehinderte Mensch oder ein diesem gleichgestellter Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt (§ 164 Absatz 1 Satz 10 SGB IX). Über die vorgesehenen Termine der Assessments ist die BSBV rechtzeitig – grundsätzlich 10 Arbeitstage im Voraus – in Kenntnis zu setzen.



310. Schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte Menschen durchlaufen immer das vollständige Assessment, sofern die in der Ausschreibung enthaltenen Qualifikationserfordernisse erfüllt sind.



311. Vor einer Absage an schwerbehinderte Bewerbenden oder diesen gleichgestellte Menschen ist der BSBV schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies gilt auch für Absagen, wenn das Qualifikationsprofil der Ausschreibung nicht erfüllt ist.



3.5
Personalvertretung


312. Die Teilnahme der Personalvertretung richtet sich nach der Anlage 14.1.3 der A-1333/16.



3.6
Vorauswahl


313. Sofern wegen hoher Bewerberzahl eine Beschränkung der Anzahl der Teilnehmenden am Assessment notwendig ist, wird die Anzahl der am Assessment teilnehmenden Bewerbenden gemäß den Vorgaben der Anlage 8.1 durch die das Assessment durchführende Stelle beschränkt. Eine Beschränkung darf nicht dazu führen, dass die Einstellungsmöglichkeiten nicht besetzt werden. Die Vorgaben des § 7 Absatz 1 BGleiG sind zu beachten. Näheres regelt die Anlage 8.1.



4
Eignungsdiagnostisches Verfahren


4.1
Ziel des eignungsdiagnostischen Verfahrens


401. In einem eignungsdiagnostischen Verfahren wird anhand definierter Eignungsmerkmale festgestellt, ob und in welchem Maße die für den gntD erforderlichen Kompetenzen vorliegen. Näheres regelt die Anlage 8.2.



402. Die Eignungsfeststellung besteht aus der Analyse der biografischen Daten, einer Computer-Assistierten-Testung (CAT) sowie einem eignungsdiagnostischen Interview (INT). Als Ergebnis der Eignungsfeststellung wird ein Basiseignungsindex und ein Verwendungseignungsindex ermittelt, auf deren Grundlage ein Gesamteignungsindex berechnet wird. Näheres regelt die Anlage 8.2.



4.1.1
Auswahlkommission


403. Das eignungsdiagnostische INT wird durch eine zentrale Auswahlkommission, die im ACFüKrBw gebildet wird, durchgeführt.



Der Auswahlkommission gehören zur Feststellung der Eignung an:



eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender sowie
eine Psychologin oder ein Psychologe als Beisitzende oder Beisitzender.


Dieser Auswahlkommission kann im Ausnahmefall zur Feststellung der verwendungsbezogenen Eignung auch vergleichbar qualifiziertes Tarifpersonal angehören.



Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und in ihrer Einzelfallentscheidung an Weisungen nicht gebunden.



Bei der Besetzung der Auswahlkommission ist § 7 Absatz 3 BGleiG zu beachten.



404. Näheres regelt die Anlage 8.2.



4.1.2
Ergebnis des Assessments


405. Das Ergebnis des Assessments ist durch die Auswahlkommission aktenkundig zu dokumentieren. Die Dokumentation des Gesamtergebnisses erfolgt durch die Erstellung eines Kommissionsprotokolls sowie eines Ergebnisberichts. Näheres regelt die Anlage 8.2.



4.1.3
Bekanntgabe des Ergebnisses


406. Den Bewerbenden ist unmittelbar nach Abschluss des Assessments der Eignungsgrad (Eignung oder Nichteignung) mündlich bekanntzugeben. Nach Maßgabe der AR „Vorzugsbindung für die Laufbahnausbildung“ C1-1333/16-5031 sind unmittelbar Einstellungszusagen unter Vorbehalt zu erteilen. Den sonstigen geeigneten Bewerbenden ist die Eignung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen, schriftlich zu bestätigen und ein Ausblick über das weitere Verfahren zu geben. Den nicht geeigneten Bewerbenden ist die ablehnende Entscheidung schriftlich mitzuteilen.



407. Im Falle einer Einstellungsempfehlung für einen schwerbehinderten Menschen oder diesem gleichgestellten Menschen wird die Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen mit dem schwerbehinderten Mensch oder diesem gleichgestellten Mensch eine Hilfsmittelberatung anhand des Formblattes „Erfassung Hilfsmittelbedarf“ durchführen. Der zusätzliche Zeitbedarf ist im Ablauf des Auswahlverfahrens zu berücksichtigen.



4.1.4
Einstellungsempfehlung


408. Anhand des Gesamteignungsindex erstellt das ACFüKrBw eine Reihungsliste der geeigneten Bewerbenden (Liste der Einstellungsempfehlungen4) einschließlich des Hinweises auf die bereits erteilten Einstellungszusagen unter Vorbehalt und gibt diese Empfehlung gegenüber der für die Einstellung im BAPersBw zuständigen Stelle unmittelbar im Anschluss an das Assessment per E-Mail unter Beifügung des Ergebnisberichtes5 ab.



409. Für (frühere) Soldaten und Soldatinnen auf Zeit (SaZ) mit gültigem Eingliederungs- oder Zulassungsschein nach § 13 SVG bzw. einer Bestätigung über die Inanspruchnahme eines solchen nach § 14 Absatz 3 SVG ist eine gesonderte Reihungsliste zu erstellen, sofern diese Bewerbenden für eine Einstellung auf eine vorbehaltene Stelle betrachtet werden. Reichen die zur Verfügung stehenden Vorbehaltsstellen nicht aus, werden die (verbliebenen) anspruchsberechtigten geeigneten (früheren) SaZ zusammen mit allen anderen geeigneten Bewerbenden gereiht, sofern dies von den anspruchsberechtigten geeigneten (früheren) SaZ gewünscht wird. Die anspruchsberechtigten (früheren) SaZ sind im Assessment auf die Möglichkeit hinzuweisen.



410. Die Bewerbungsakten der Bewerbenden, die für eine Einstellung als Beamtin oder als Beamter in den Vorbereitungsdienst des gntD empfohlen werden, sind den Reihungslisten gemäß den Nrn. 407 und 408 beizufügen.



411. Die übrigen Auswahlunterlagen sind in einer Bewerberrestakte zu führen. Die Vorgaben der Anlage 8.2 sind zu beachten.



4.2
Wiederholung des Assessments


412. Das Ergebnis des Assessments ist ab dem Datum seiner Feststellung 2 Jahre gültig. Bei einer erneuten Bewerbung innerhalb dieses Gültigkeitszeitraums wird die Bewerbung mit dem bereits erzielten Ergebnis erneut gereiht. Während dieser 2-jährigen Gültigkeit des Ergebnisses ist eine Wiederholung des Assessments grundsätzlich nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Gültigkeit des Assessments ist eine Wiederholung für dieselbe Laufbahn und/oder Laufbahngruppe regelmäßig nur insgesamt zweimal zulässig6.



413. Ausnahmen von Nr. 412 Satz 2 und 3 sind nur bei Vorlage zusätzlicher signifikanter Erkenntnisse über eine positive Leistungs-/Persönlichkeitsentwicklung unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabes zulässig. Das Auswahlverfahren darf in diesem Fall frühestens nach 6 Monaten und insgesamt höchstens ein 3. Mal wiederholt werden. Die Entscheidung darüber trifft das ACFüKrBw



414. Eine positive Leistungs- und Persönlichkeitsentwicklung ist anzunehmen, wenn sich seit der letzten Testung positive Veränderungen in der Biografie der bzw. des Bewerbenden ergeben haben, wie beispielsweise höherwertige bzw. weiterführende Schulabschlüsse und/oder Berufsabschlüsse, die durch entsprechende Nachweise dokumentiert sind. In diesen Fällen ist das eignungsdiagnostische INT stets zu wiederholen. Die Entscheidung, inwieweit daneben die Wiederholung des CAT-Verfahrens erforderlich ist, trifft der Psychologische Dienst.



415. Bricht eine Bewerbende oder ein Bewerbender das laufende Assessment aus Gründen ab, die in der Person der oder des Bewerbende begründet liegen7, so gilt das Assessment grundsätzlich als durchgeführt mit dem Eignungsgrad „Nichteignung“. Die bzw. der Bewerbende ist über die Konsequenzen ihrer bzw. seiner Entscheidung zu belehren. Die bis zum Abbruch gewonnenen Erkenntnisse und die Gründe für den Abbruch sind zu dokumentieren.



416. Sofern ein Abbruch des Assessments seitens des ACFüKrBw durch schuldhaftes Verhalten der bzw. des Bewerbenden verursacht8 wurde, erhält sie oder er eine Absage. Die bis zum Abbruch gewonnenen Erkenntnisse und die ursächlichen Gründe sind zu dokumentieren.



417. Liegt der Grund des Abbruchs in einem nicht schuldhaften Verhalten der oder des Bewerbenden, ist ein Abbruch von Amts wegen zu prüfen. In diesem Fall wird kein Eignungsgrad vergeben. Die Entscheidung, ob die bis zum Abbruch des Assessments ggf. erzielten Leistungen fortgelten, trifft im Einzelfall der Psychologische Dienst.



418. Wird eine Bewerbung nach Abschluss des Assessments zurückgezogen, erhält die bzw. der Bewerbende eine Absage. Das erzielte Ergebnis ist zu dokumentieren. Eine erneute Bewerbung für den nächsten Einstellungstermin ist möglich. Hinsichtlich der Geltung der Ergebnisse des Assessments sowie einer erneuten Teilnahme am Assessment sind die Nr. 412 ff. zu beachten.



5
Verwaltungsbestimmungen


501. Anfallende Aufwendungen für die Teilnahme am Auswahlverfahren werden den Bewerbenden nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen erstattet9.



6
Umgang mit personenbezogenen Daten


601. In allen Verfahrensschritten sind im Umgang mit den erhobenen personenbezogenen Daten die einschlägigen Regelungen des Datenschutzes gemäß dem Abschnitt 7 der A-1333/16 zu beachten. Bewerbungsunterlagen, die von Bewerbenden eingereicht wurden, die im Zuge des Auswahlverfahrens abgelehnt wurden, sind spätestens sechs Monate nach der Ablehnung endgültig zu löschen bzw. zu vernichten. Originaldokumente werden auf Wunsch zurückgesandt.



7
Schlussbestimmungen


701. Diese AR tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Sie ist für alle Auswahlverfahren, deren Auswahlzyklus zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht begonnen hat, anzuwenden.



8
Anlagen


8.1
Vorauswahl im Rahmen des Auswahlverfahrens für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung


8.2
Fachlich-methodische Bestimmungen für die Eignungsfeststellung – Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung


8.3
Bezugsjournal


8.4
Änderungsjournal


8.1
Vorauswahl im Rahmen des Auswahlverfahrens für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung


8.1.1
Grundsätzliches


1. Sofern wegen hoher Bewerberzahl eine Beschränkung der Anzahl der Teilnehmenden am Assessment notwendig ist, kann durch die das Assessment durchführende Stelle über die bereits in der Ausschreibung festgelegten Zulassungsvoraussetzungen hinaus eine weitere Beschränkung nach den in der Nr. 3 bezeichneten Kriterien erfolgen. Die Anzahl der am Assessment teilnehmenden Bewerbenden darf jedoch das 3-fache der Anzahl der für den jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Plätze nicht unterschreiten. Eine Beschränkung darf nicht dazu führen, dass die verfügbaren Einstellungsmöglichkeiten nicht besetzt werden.



2. Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen sowie (frühere) SaZ mit gültigem Eingliederungs- oder Zulassungsschein nach §§ 9 ff SVG nehmen am Assessment ohne Vorauswahl teil, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen nach der Nr. 303 der AR erfüllen.



8.1.2
Verfahren


3. Die Beschränkung der Anzahl der Teilnehmenden am Assessment erfolgt anhand eines zu errechnenden Notendurchschnitts. Dieser Durchschnitt wird auf der Grundlage der Noten des letzten Schulzeugnisses mit Abschlussnoten wie folgt errechnet:



Die Schulzeugnisnoten der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch oder einer anderen 1. Fremdsprache werden mit je 25 % berücksichtigt.
Aus den übrigen Schulzeugnisnoten wird eine Durchschnittsnote gebildet; diese Durchschnittsnote wird mit weiteren 25 % berücksichtigt.
Setzt sich der Schulabschluss aus mehreren Zeugnissen zusammen, ist ein arithmetisches Mittel der zu betrachtenden Fächer entsprechend des o. a. Berechnungsschemas zu bilden. Handelt es sich bei dem letzten Schulzeugnis um das eines höheren Bildungsabschlusses, ist das Zeugnis des für die Laufbahn geforderten Bildungsabschlusses zugrunde zu legen.


4. Bundeswehrangehörige (Binnenarbeitsmarktbewerbende, unabhängig vom Status) nehmen gemeinsam mit den übrigen Bewerbenden am Assessment teil. Bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach der Nr. 303 wird die Vorverwendung bei der Bundeswehr dadurch besonders berücksichtigt, dass der zu ermittelnde Notendurchschnitt um 0,5 verbessert wird.



5. Das ACFüKrBw stellt sicher, dass die verwendeten Vorauswahlkriterien über den gesamten Zeitraum eines Auswahlverfahrens für einen Einstellungstermin zur Anwendung kommen, um Chancengleichheit zu gewährleisten. Diese Vorauswahlkriterien sind zu dokumentieren.



6. Das ACFüKrBw legt für jeden Auswahlverfahrensdurchgang für einen Einstellungstermin fest, bis zu welchem Notendurchschnitt die Bewerbenden einzuladen sind und ab welchem Notendurchschnitt die Bewerbenden dem Wartebereich zuzuordnen sind.



7. Nach Auswertung aller Kriterien wird ein Ergebnis zur Vorauswahl ermittelt. Folgende Ergebnisse sind möglich:



Ergebniskategorie Vorauswahl

Erläuterung

Einladung

Die bzw. der Bewerbende erfüllt das Kriterium der Vorauswahl (jeweils festgelegter Notendurchschnitt gemäß der Nr. 6) und ist für die Einladung zum Auswahlverfahren zu betrachten.

Wartebereich

Die bzw. der Bewerbende weist bezüglich der Kriterien der Vorauswahl eine geringere Ausprägung auf (Note unterhalb des jeweils festgelegten Notendurchschnitts gemäß der Nr. 6) und wird daher zunächst in den Wartebereich aufgenommen (Nachrückende).


Unter Berücksichtigung der Anzahl aller Bewerbungen wird über Einladung oder Absage zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

Sofortablehnung

Die bzw. der Bewerbende erfüllt die Kriterien der Vorauswahl nicht und ist für das weitere Auswahlverfahren nicht zu betrachten.



8. Die Bewerbenden werden (ggf. nach Abschluss der Vorauswahl) durch Versendung eines Einladungs- bzw. eines Ablehnungsschreibens über den Fortgang des Auswahlverfahrens schriftlich informiert. Eine dezidierte schriftliche Erläuterung zu den Vorauswahlkriterien bzw. Gründen für eine eventuelle Ablehnung erfolgt nicht. Eine endgültige Entscheidung (Einladung oder Ablehnung) in Bezug auf Bewerbende, die in den Wartebereich aufgenommen wurden, ist in Abhängigkeit von der Bedarfsdeckung entsprechend der Landungsreihenfolge sowie dem Verlauf des jeweiligen Auswahlverfahrens zu treffen. Die vorhandenen Einstellungsmöglichkeiten sind zu nutzen.



8.2
Fachlich-methodische Bestimmungen für die Eignungsfeststellung – Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung


8.2.1
Grundsätzliches


1. Die vorliegenden fachlich-methodischen Bestimmungen legen das eignungsdiagnostische Verfahren im Rahmen des Auswahlprozesses von Bewerbenden hinsichtlich einer Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gntD fest. Sie werden vom BAPersBw II ZA 2.1 fachlich verantwortet.



2. Die fachlich-methodischen Bestimmungen gewährleisten, dass die Qualitätsstandards der Standardisierung und Transparenz hinsichtlich der Vorbereitung, Durchführung, Dokumentation sowie Qualitätssicherung des eignungsdiagnostischen Verfahrens gntD sichergestellt werden. Es werden die aktuellen wissenschaftlichen Standards im Bereich der Eignungsdiagnostik ebenso wie die Aspekte Effektivität, Effizienz und Bewerberfreundlichkeit berücksichtigt.



8.2.1.1
Ziel des eignungsdiagnostischen Verfahrens


3. Ziel des hier beschriebenen eignungsdiagnostischen Verfahrens ist es, die geistige sowie charakterliche Eignung der Bewerbenden für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gntD festzustellen.



4. Der eignungsdiagnostische Prozess umfasst die Feststellung der Basiseignung auf Grundlage eines Basiseignungsindex und der Verwendungseignung auf Grundlage eines Verwendungseignungsindex. Die Basiseignung beschreibt hierbei die grundsätzliche Eignung für die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes. Die Eignungsmerkmale der Verwendungseignung beziehen sich auf Spezifika der Verwendung in der angestrebten Laufbahn. Die Basiseignung und die Verwendungseignung gehen in die Gesamteignung ein. Für die Gesamteignung wird ein Gesamteignungsindex berechnet. Anhand der Gesamteignungsindizes wird eine Eignungsreihenfolge der Bewerbenden erstellt.



8.2.1.2
Zuständigkeiten im Rahmen der Eignungsfeststellung


5. Die Dezernatsleitung Psychologischer Dienst (DezLtg PsychDst) im ACFüKrBw koordiniert und überwacht die sach- und fachgerechte Erledigung aller psychologischen Aufgaben einschließlich Durchführung und Auswertung der Testverfahren.



6. Die Auswahlkommission ist im Rahmen des eignungsdiagnostischen Verfahrens zuständig für die



Vorbereitung inklusive Auswertung der biografischen Daten, Durchführung des Gruppensituationsverfahrens (GSV) und des Kurzvortrags (KV), Eignungsbeurteilung und Dokumentation der Erkenntnisse auf den Beobachtungsbögen,
Durchführung inklusive der Hypothesenbildung für das eignungsdiagnostische INT, Eignungsbeurteilung und Dokumentation der Erkenntnisse auf den Protokollbögen und das Feedback an die Bewerbende bzw. den Bewerbenden und
Nachbereitung, d. h. die Dokumentation des Ergebnisses im Kommissionsprotokoll sowie im Ergebnisbericht ggf. inklusive Begründung der Eignungsempfehlung.


7. Die Mitglieder der Auswahlkommission und der gesamte mit der Durchführung des eignungsdiagnostischen Verfahrens betraute Personenkreis haben bei ihrer Tätigkeit die in dieser AR festgelegten Vorgaben zu berücksichtigen und anzuwenden.



8. Die oder der Vorsitzende der Auswahlkommission ist u. a. verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit in der Auswahlkommission und für die Korrektheit der erzeugten Dokumente. Sie oder er repräsentiert die Auswahlkommission gegenüber Außenstehenden, insbesondere gegenüber den Bewerbenden.



9. Die Vertretung des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes vertritt die laufbahnspezifische Bewertungsperspektive bei der Bewertung der Basiseignung.



10. Die oder der mit der Durchführung des eignungsdiagnostischen Verfahrens oder einzelner Verfahrensmodule betraute Psychologin oder Psychologe ist allein verantwortlich für die Auswertung und Interpretation aller CAT. Sie oder er ist im Besonderen zuständig für die fachgerechte Anwendung und Interpretation eignungsdiagnostischer Methoden und Bewertungsregeln.



11. Die Testgruppe des Dezernates PsychDst im ACFüKrBw ist im Rahmen des Verfahrens für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gntD verantwortlich für die fachgerechte Vorbereitung und Durchführung der angewiesenen Testverfahren auf der CAT-Anlage inklusive Aufbereitung der Testergebnisse. Die einschlägigen Festlegungen zur Bedienung der CAT-Anlage, zur IT-Sicherheit sowie zum Verfahrens- und Datenschutz sind einzuhalten.



8.2.2
Eignungsdiagnostisches Verfahren


8.2.2.1
Eignungsmerkmale


12. Im vorliegenden eignungsdiagnostischen Verfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften in den Bereichen Selbstkompetenz, Methodenkompetenz, Fachkompetenz, Sozialkompetenz und Führungs- und Managementkompetenz für die angestrebte Laufbahn und Verwendung geeignet sind. Die im Rahmen dieses eignungsdiagnostischen Verfahrens erhobenen Eignungsmerkmale der Basiseignung und der Verwendungseignung (siehe Anlagen 8.2.2.1.1 und 8.2.2.1.2) sind den genannten Kompetenzbereichen wie folgt zugeordnet.



Selbstkompetenz

Leistungsmotivation

Berufsbezogenheit

Gewissenhaftigkeit

Bewältigungsverhalten

Persönlichkeits- und Verhaltensstabilität

Urteilsfähigkeit

Methodenkompetenz

Kognitive Leistungsfähigkeit

Planungsverhalten

Gedächtnis/Merkfähigkeit

Konzentration

Fachkompetenz

Mathematische Kompetenz

Sozialkompetenz

Soziale Kompetenz

Sprachkompetenz

Führungs- und Managementkompetenz

Führungskompetenz



Tabelle 1: Zuordnung der Eignungsmerkmale zu den Kompetenzen des Kompetenzmodells der Bundeswehr (KompMBw)



8.2.2.1.1
Basiseignung


13. Die Basiseignung ist die Eignung einer bzw. eines Bewerbenden für die jeweilige im konkreten Auswahlverfahren betrachtete Laufbahngruppe. Im Auswahlverfahren wird eine Aussage getroffen über die Art und das Ausmaß der Entsprechung zwischen den Eignungsmerkmalen der bzw. des Bewerbenden einerseits und den konkreten Anforderungen der angestrebten Laufbahngruppe andererseits. Die Basiseignung ist gegeben, wenn die individuellen Voraussetzungen einer bzw. eines Bewerbendens den Anforderungen der betrachteten Laufbahngruppe entsprechen.



14. Die Basiseignung für die Laufbahn des gntD umfasst die im Folgenden aufgeführten Eignungsmerkmale:



Leistungsmotivation (LM): Wille, sich Ziele zu setzen und sich auch von außen gestellten Anforderungen engagiert und erfolgsorientiert – ggf. auch gegen Widerstände – zu stellen.
Berufsbezogenheit (BB): Bereitschaft, sich den Besonderheiten des Berufs und der Rolle der angestrebten Laufbahn und Verwendung im erweiterten Aufgabenspektrum der Bundeswehr zu stellen. Der Wille, sich in die Strukturen der Bundeswehr zu integrieren und sich dabei an den gültigen Werten und Normen unserer Gesellschaft zu orientieren.
Gewissenhaftigkeit (GH): Fähigkeit, sich mit gestellten Aufgaben zu identifizieren und sich in seinem sach- und sozialbezogenen Verhalten zuverlässig und pflichtbewusst zu zeigen.
Soziale Kompetenz (SK): Fähigkeit und Bereitschaft einer Person, sich selbst und ihre soziale Umwelt angemessen wahrzunehmen und zu bewerten sowie die Interaktionen mit anderen Personen – auch mit anderen kulturellen Hintergründen – situationsgerecht gestalten zu können. SK äußert sich in aufgeschlossenem, tolerantem, kontaktbereitem und einfühlendem Verhalten sowie der Fähigkeit zur Integration in Gemeinschaften, der Zusammenarbeit mit anderen Personen und der Aufrechterhaltung von Beziehungen.
Bewältigungsverhalten (BV): Fähigkeit, mit den zur Verfügung stehenden internen Ressourcen (Problemlösefähigkeit) und externen Ressourcen (z. B. soziale Unterstützung) Anforderungen und Belastungen ohne besondere Leistungseinbußen und unter Beibehaltung der Handlungskontrolle zu bewältigen.
Persönlichkeits- und Verhaltensstabilität (PVS): Bezeichnet den persönlichen Entwicklungsgrad, der sich in der Gesamtheit aller individuellen Persönlichkeitsmerkmale sowie in den charakteristischen Anpassungsweisen im Rahmen der Auseinandersetzung mit personeninternen und personenexternen Gegebenheiten und zudem in der Auseinandersetzung mit dem Selbst- und Weltbild manifestiert. Dies schließt die Fähigkeit, erfolgreiches, gemeinschaftsförderndes und rechtskonformes Verhalten zu zeigen, ein.
Kognitive Leistungsfähigkeit (KL): Fähigkeit und Fertigkeit einer bzw. eines Bewerbenden, den geistigen Anforderungen der Tätigkeit zu entsprechen. Dies beinhaltet auch Aspekte der Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie der Merkfähigkeit.
Sprachkompetenz (SP): Kompetenz im Umgang mit der deutschen Sprache in Wort und Schrift, im Hörverstehen sowie Leseverständnis.
Planungsverhalten (PV): Fähigkeit, ein konkretes Problem unter Einbeziehung aller Vorgaben und relevanten Informationen zu gliedern, Wege zu seiner Lösung zu planen und dabei zweckmäßige Prioritäten zu setzen.
Führungskompetenz (FK): Fähigkeit und Wille, auf das Verhalten anderer steuernd Einfluss zu nehmen, aus eigenem Antrieb der jeweiligen Situation angemessene Entschlüsse zu fassen und die Verantwortung für sich und andere bezüglich der Konsequenzen getroffener Entscheidungen zu übernehmen.
Urteilsfähigkeit (UF): Fähigkeit, Zusammenhänge zu erkennen und aus unterschiedlichen Perspektiven logisch zu analysieren sowie altersgemäße, eigenständige und kritische Schlussfolgerungen und Bewertungen zu erzielen. Dies umfasst auch die adäquate Einschätzung von herausfordernden Situationen und Risiken sowie die angemessene und planvolle Art damit umzugehen.


8.2.2.1.2
Verwendungseignung


15. Die Verwendungseignung ist die Eignung einer bzw. eines Bewerbenden für die jeweilige im konkreten Auswahlverfahren betrachtete spezifische Laufbahn. Die Verwendungseignung für die Laufbahn des gntD umfasst die im Folgenden aufgeführten Eignungsmerkmale:



Gedächtnis/Merkfähigkeit (GE): Hier wird die Fähigkeit bewertet, sich Dinge einprägen und diese Erinnerung auch nach mehreren Wochen wiedergeben zu können.
Mathematische Kompetenz (MK): Hier wird die Kompetenz der Bewerberinnen und Bewerber bewertet, mathematische Zusammenhänge zu verstehen, mathematische Probleme zu erkennen und eine angemessene Methode für die Lösung anzuwenden.
Konzentration (KO): Hierunter versteht man die willentliche Fokussierung der Aufmerksamkeit auf eine bestimmte Tätigkeit. Die Ausrichtung erfolgt dabei über einen längeren Zeitraum als drei Sekunden und dauert bis zu einer Stunde an.


8.2.2.2
Bewertungsskala


16. Alle personalpsychologischen Messungen inklusive der Bewertung der Eignungsmerkmale erfolgen auf einer Skala von 1 (bester Wert) bis 7 (schlechtester Wert).



Note

Verbale Beschreibung

1

weit überdurchschnittlich

2

überdurchschnittlich

3

gut durchschnittlich

4

durchschnittlich

5

knapp durchschnittlich

6

unterdurchschnittlich

7

weit unterdurchschnittlich



Tabelle 2: Bewertungsskala, angelehnt an die C-1335/1 VS-NfD



17. Ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab ist sicherzustellen.



8.2.2.3
Durchführung des eignungsdiagnostischen Verfahrens


18. Im Folgenden werden die Vorgehensweisen zur Bewertung der Basiseignung, der Verwendungseignung sowie zur Ermittlung der Gesamteignung ausgeführt. Die Eignungsfeststellung besteht aus der Analyse der biografischen Daten zur Hypothesengenerierung, einer CAT, einem GSV, einem Kurzvortrag (KV) sowie einem eignungsdiagnostischen INT.



8.2.2.3.1
Basiseignung – Darstellung des eignungsdiagnostischen Verfahrens


8.2.2.3.1.1
Analyse biografischer Daten


19. Für die Analyse biografischer Daten werden die Bewerbungsunterlagen gemäß dem Abschnitt 2.1.1 der AR genutzt. Im Rahmen der Feststellung der Basiseignung besteht die Zielsetzung der Analyse biografischer Daten in der Vorbereitung des eignungsdiagnostischen INT zur Sicherstellung einer strukturierten, hypothesengeleiteten und an den Anforderungen orientierten Gesprächsführung.



8.2.2.3.1.2
Computerassistierte Testverfahren


20. Die Einweisung der Bewerbenden in die Durchführung der CAT-Verfahren, die Durchführung derselben sowie die Aufbereitung der Ergebnisse erfolgt durch ausgebildetes psychologisches Assistenzpersonal. Die für die Eignungsmerkmale KL, SP und PVS durchzuführenden CAT-Verfahren sind unter der Anlage 8.2.2.3.2.1 aufgeführt. Die für die Verwendungseignung durchzuführenden CAT-Verfahren sind unter der Anlage 8.2.2.3.2.3 aufgeführt.



21. Liegen entsprechende CAT-Ergebnisse aus anderen Auswahlverfahren vor, sind diese zu nutzen, sofern sie noch Gültigkeit besitzen.



22. Die Gültigkeit von CAT-Ergebnissen beträgt 2 Jahre, gerechnet ab dem Feststellungsdatum des Assessmentergebnisses.



23. Im Gültigkeitszeitraum ist die Wiederholung von CAT-Verfahren nur zulässig, wenn sich seit der letzten Testung nachweisliche Veränderungen in Bezug auf die Bewerbenden oder den Bewerbenden und/oder auf das Testverfahren ergeben haben10. Die Begründung für eine eventuelle Testwiederholung ist zu dokumentieren.



24. Die Entscheidung über die Wiederholung von CAT-Verfahren obliegt der Psychologin oder dem Psychologen.



8.2.2.3.1.3
Gruppensituationsverfahren


25. Bei dem GSV handelt es sich um eine handlungsorientierte Planungs- und Organisationsaufgabe. Dabei bearbeiten die Bewerbenden in der Gruppe und nach vorgegebenen Regeln eine Problemstellung. Ziel dieses Verfahrensanteils ist es, in einer konkreten Situation festzustellen, welche relevanten entwicklungsfähigen Persönlichkeitsmerkmale Bewerbende mitbringen, um den an sie gestellten Anforderungen in der angestrebten Laufbahn gerecht zu werden.



26. Das GSV wird jeweils mit mindestens drei Bewerbenden durchgeführt. Eine maximale Teilnehmendenanzahl von vier Bewerbenden ist anzustreben. Die maximale Teilnehmendenanzahl von fünf Bewerbenden darf nicht überschritten werden.



8.2.2.3.1.4
Kurzvortrag


27. Im Rahmen dieses Verfahrensanteils erarbeiten die Bewerbenden zu einem vorgegebenen Thema einen KV und präsentieren diesen im Plenum. Das Ziel ist es zu erfassen, ob sich Bewerbende in kurzer Zeit eine unbekannte Thematik adäquat erschließen und diese nachvollziehbar darstellen können.



8.2.2.3.1.5
Eignungsdiagnostisches Interview


28. Bei einem eignungsdiagnostischen INT handelt es sich um ein mündliches Verfahren, bei dem ein umfassendes Bild über Leistungsstand, Kenntnisse, Passung und Potenziale bzw. eines Bewerbenden gewonnen werden kann.



29. Im Rahmen des eignungsdiagnostischen Prozesses besteht die Zielsetzung des eignungsdiagnostischen INT darin, durch ein systematisches, regelgeleitetes sowie strukturiertes Vorgehen relevante Informationen über die bzw. den Bewerbenden zu gewinnen, um eine möglichst valide Bewertung der Eignungsmerkmale sicherzustellen. Die Zielsetzung besteht nicht in der erschöpfenden Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit einer bzw. eines Bewerbenden, sondern in einer auf die spezifischen Anforderungen ausgerichteten Eignungsbeurteilung.



30. Das eignungsdiagnostische INT dauert bis zu einer Stunde.



31. Für die Durchführung des eignungsdiagnostischen INT ist der Interviewleitfaden für die Erfassung der Basiseignungsmerkmale in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes in der jeweils gültigen Fassung zu nutzen. Der Interviewleitfaden wird der durchführenden Dienststelle mit einer gesonderten Weisung übermittelt.



8.2.2.3.2
Eignung: Basiseignung, Verwendungseignung und Gesamteignung


8.2.2.3.2.1
Basiseignung


32. Die Zuordnung der eingesetzten personalpsychologischen Verfahren zu den Eignungsmerkmalen der Basiseignung sowie deren Gewichtung wird in einer zweidimensionalen Multi-Trait-Multi-Method-Matrix (MTMM-Matrix) spezifiziert.



Eignungsmerkmale Basiseignung

Biografische Daten

CAT

GSV

KV

Eignungsdiagnostisches Interview

Leistungsmotivation

H

-

-

-

X (1x)

Berufsbezogenheit

H

-

-

-

X (1x)

Gewissenhaftigkeit

H

-

-

-

X (1x)

Soziale Kompetenz

H

-

X (1x)

-

X (1x)

Bewältigungsverhalten

H

-

-

-

X (1x)

Persönlichkeits- und Verhaltensstabilität

H

VStab (H)

-

-

X (1x)

Kognitive Leistungsfähigkeit

-

INADP2 (1x)

-

-

-

Sprachkompetenz

H

VAADP2 (2x); RST (1x)

-

X (1x)

X (1x)

Planungsverhalten

H

-

X (1x)

X (1x)

X (1x)

Führungskompetenz

H

-

X (1x)

-

X (1x)

Urteilsfähigkeit

H

-

-

X (1x)

X (1x)



Tabelle 3: Zuordnung von Basiseignungsmerkmalen und Verfahren; H = zur Hypothesengenerierung, X = Bewertung, Gewichtungsfaktoren werden in Klammern angegeben; (1x) bedeutet einfache Gewichtung des Verfahrensbestandteils, (2x) bedeutet zweifache Gewichtung des Verfahrensbestandteils



33. Im Rahmen der Auswertung und Interpretation des eignungsdiagnostischen Verfahrens werden auf Basis sämtlicher gewonnener Informationen die Basiseignungsmerkmale gemäß der Tabelle 3 bewertet.



8.2.2.3.2.2
Basiseignungsindex


34. Zunächst erfolgt für jeden einzelnen Verfahrensanteil (GSV, KV und eignungsdiagnostisches INT) eine unabhängige Bewertung jedes geprüften Eignungsmerkmals durch jedes einzelne Auswahlkommissionsmitglied. Im Anschluss findet im Sinne einer inhaltlich stimmigen Gesamtbetrachtung bzw. eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs ein Meinungsaustausch statt. Jedes Kommissionsmitglied soll Gelegenheit haben, seine Entscheidung zu überdenken und ggf. vor Aufnahme in die Gesamtauswertung anzupassen. Danach werden die Einzelbewertungen pro Eignungsmerkmal gemittelt und kaufmännisch auf 2 Nachkommastellen gerundet und somit zu einer Gesamtnote des jeweiligen Eignungsmerkmals für jeden Verfahrensanteil verrechnet.



35. Fließen in die Bewertung eines Eignungsmerkmals mehrere CAT-Ergebnisse ein, wird der Gesamtwert der CAT-Note gemäß den vorgegebenen Gewichtungen ebenfalls auf 2 Nachkommastellen genau gemittelt. Der CAT-Mittelwert für das Eignungsmerkmal und der Mittelwert aus den anderen Verfahrensanteilen, mittels derer das jeweilige Eignungsmerkmal erhoben wird, werden zu einem Gesamtergebnis mit 2 Nachkommastellen gemittelt.



36. Überschreitet die Gesamtbewertung des Eignungsmerkmals „Kognitive Leistungsfähigkeit“ (INADP2) den Wert 6,00, ist wie folgt vorzugehen: die oder der mit der Begutachtung der CAT-Ergebnisse betraute Psychologin oder Psychologe entscheidet anhand relevanter Informationen aus der Bewerbungsakte sowie ggf. eines klärenden Gesprächs mit der bzw. dem Bewerbenden zur Bearbeitung der CAT-Verfahren, ob aus fachlicher Sicht Erkenntnisse vorliegen, die einen Verbleib im Verfahren rechtfertigen. Sind entsprechende Erkenntnisse vorhanden bzw. gewonnen worden, verbleibt die bzw. der Bewerbende im Auswahlverfahren und durchläuft das GSV, den KV und das eignungsdiagnostische INT. Liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor, wird das Auswahlverfahren beendet. Die Entscheidung der zuständigen Psychologin oder des zuständigen Psychologen ist in jedem Fall nachvollziehbar auf ihrem oder seinem Protokollbogen mit Begründung und zusätzlich durch einen Vermerk auf dem Ergebnisbericht zu dokumentieren. Die Entscheidung und Begründung ist den anderen Kommissionsmitgliedern vor Beginn des eignungsdiagnostischen INT vorzutragen.



37. Verbleibt die bzw. der Bewerbende im Verfahren, so lautet der Vermerk im Ergebnisbericht: „Über den mit der Merkmalsbewertung für Kognitive Leistungsfähigkeit (INADP2) dargestellten Sachverhalt hinaus wurden zusätzliche relevante Erkenntnisse gewonnen, die einen Verbleib der bzw. des Bewerbenden im Auswahlverfahren rechtfertigen.“



38. Wird das eignungsdiagnostische Verfahren beendet, so lautet der Vermerk im Ergebnisbericht: „Über den mit der Merkmalsbewertung für „Kognitive Leistungsfähigkeit“ (INADP2) dargestellten Sachverhalt hinaus wurden keine zusätzlichen relevanten Erkenntnisse gewonnen, die bzw. der Bewerbende ist nicht geeignet.“.



39. Schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte Menschen durchlaufen unabhängig von ihrer Gesamtbewertung im Eignungsmerkmal „Kognitive Leistungsfähigkeit“ (INADP2) immer das gesamte eignungsdiagnostische Verfahren.



40. Aus den Mittelwerten aller Eignungsmerkmale der Basiseignung wird anschließend der Gesamtmittelwert gebildet und kaufmännisch auf 2 Nachkommastellen gerundet. Die Eignungsmerkmale der Basiseignung sind alle gleich gewichtet. Für die Bestimmung des Basiseignungsindex wird der gerundete Mittelwert mit dem Faktor 100 multipliziert.



41. Der Basiseignungsindex liegt in einem Wertebereich von 100 bis 700.



8.2.2.3.2.3
Verwendungseignung


42. Die Zuordnung der eingesetzten personalpsychologischen Verfahren zu den Eignungsmerkmalen der Verwendungseignung wird in einer zweidimensionalen MTMM-Matrix spezifiziert.



Eignungsmerkmale Verwendungseignung

Biografische Daten

CAT

Eignungsdiagnostisches Interview

Gedächtnis/Merkfähigkeit

-

GOVM (1x)

-

Mathematische Kompetenz

-

Rechentest (1x)

-

Konzentration

-

KT2_16 (1x)

-



Tabelle 4: Zuordnung von Verwendungseignungsmerkmalen und Verfahren; H = zur Hypothesengenerierung, X = Bewertung, Gewichtungsfaktoren werden in Klammern angegeben; (1x) bedeutet einfache Gewichtung des Verfahrensbestandteils



43. Für die Bewertung der Eignungsmerkmale GE, MaK und KO werden gemäß der Tabelle 4 ausschließlich CAT-Verfahren herangezogen, sodass die erzielten CAT-Ergebnisse das Gesamtergebnis des jeweiligen Eignungsmerkmals darstellen.



8.2.2.3.2.4
Verwendungseignungsindex


44. Überschreitet die Gesamtbewertung der Eignungsmerkmale Gedächtnis/Merkfähigkeit, mathematische Kompetenz oder Konzentration den Wert 6,00, ist wie folgt vorzugehen: die oder der mit der Begutachtung der CAT-Ergebnisse betraute Psychologin bzw. Psychologe entscheidet anhand relevanter Informationen aus der Bewerbungsakte sowie ggf. eines klärenden Gesprächs mit der bzw. dem Bewerbenden zur Bearbeitung der CAT-Verfahren, ob aus fachlicher Sicht Erkenntnisse vorliegen, die einen Verbleib im Verfahren rechtfertigen. Sind entsprechende Erkenntnisse vorhanden bzw. gewonnen worden, verbleibt die bzw. der Bewerbende im Auswahlverfahren und durchläuft das GSV, den KV und das eignungsdiagnostische Interview. Liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor, wird das Auswahlverfahren beendet. Die Entscheidung der zuständigen Psychologin bzw. des zuständigen Psychologen ist in jedem Fall nachvollziehbar auf ihrem bzw. seinem Protokollbogen mit Begründung und zusätzlich durch einen Vermerk auf dem Ergebnisbericht zu dokumentieren. Die Entscheidung und Begründung ist den anderen Kommissionsmitgliedern vor Beginn des GSV vorzutragen.



45. Verbleibt die Bewerberin bzw. der Bewerber im Verfahren, so lautet der Vermerk im Ergebnisbericht: „Über den mit der Merkmalsbewertung für Gedächtnis/Merkfähigkeit (GOVM), mathematische Kompetenz (Rechentest) bzw. Konzentration (KT2_16) dargestellten Sachverhalt hinaus wurden zusätzliche relevante Erkenntnisse gewonnen, die einen Verbleib der bzw. des Bewerbenden im Auswahlverfahren rechtfertigen.“



46. Wird das eignungsdiagnostische Verfahren beendet, so lautet der Vermerk im Ergebnisbericht: „Über den mit der Merkmalsbewertung für Gedächtnis/Merkfähigkeit (GOVM), mathematische Kompetenz (Rechentest) bzw. Konzentration (KT2_16) dargestellten Sachverhalt hinaus wurden keine zusätzlichen relevanten Erkenntnisse gewonnen, die bzw. der Bewerbende ist nicht geeignet.“



47. Schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte Menschen durchlaufen unabhängig von ihrer Gesamtbewertung in den Eignungsmerkmalen Gedächtnis/Merkfähigkeit (GOVM), mathematische Kompetenz (Rechentest) und Konzentration (KT2_16) immer das gesamte eignungsdiagnostische Verfahren.



48. Aus den Mittelwerten aller Eignungsmerkmale der Verwendungseignung wird der Gesamtmittelwert gebildet und kaufmännisch auf 2 Nachkommastellen gerundet. Die Eignungsmerkmale der Verwendungseignung sind alle gleich gewichtet. Für die Bestimmung des Verwendungseignungsindex wird der gerundete Mittelwert mit dem Faktor 100 multipliziert.



49. Der Verwendungseignungsindex liegt in einem Wertebereich von 100 bis 700.



8.2.2.3.2.5
Gesamteignungsindex


50. Liegen der Basiseignungsindex und der Verwendungseignungsindex jeweils in einem Wertebereich zwischen 100 und maximal 500, wird ein Gesamteignungsindex berechnet.



51. Zur Berechnung des Gesamteignungsindex werden alle Gesamtbewertungen der Eignungsmerkmale der Basiseignung und der Verwendungseignung gemittelt und kaufmännisch auf 2 Nachkommastellen gerundet. Der gerundete Wert wird mit dem Faktor 100 multipliziert. Der daraus resultierende Gesamteignungsindex liegt in einem Wertebereich zwischen 100 und 500.



8.2.2.3.2.6
Gesamteignung


52. Die Gesamteignung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gntD ist gegeben, wenn sowohl die Basiseignung als auch die Verwendungseignung (siehe weiter unten in dieser Anlage) vorliegen.



53. Die Gesamteignung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gntD ist nicht gegeben, wenn die Basiseignung oder die Verwendungseignung nicht vorliegen.



54. Die Basiseignung für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gntD liegt vor, wenn keine der in der Nr. 55 aufgeführten Bedingungen für eine Nichteignung gegeben ist.



55. Die Basiseignung für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gntD ist nicht gegeben, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:



das CAT-Ergebnis für das Basiseignungsmerkmal KL überschreitet die Note 6,00 und die Psychologin oder der Psychologe hat den Verbleib im Auswahlverfahren nicht empfohlen,
die Gesamtbewertung mindestens eines der übrigen Basiseignungsmerkmale überschreitet die Note 6,00,
mindestens eines der Basiseignungsmerkmale wird von mindestens 2 Kommissionsmitgliedern über alle diesem Basiseignungsmerkmal zugeordneten Verfahrensbestandteile hinweg mit der Note 7,00 bewertet und
der Basiseignungsindex liegt in dem Wertebereich zwischen 501 und 700.


56. Die Verwendungseignung für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gntD liegt vor, wenn keine der in der Nr. 57 aufgeführten Bedingungen für eine Nichteignung gegeben ist.



57. Die Verwendungseignung für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gntD ist nicht gegeben, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:



das CAT-Ergebnis für das Verwendungseignungsmerkmal GE oder MaK oder KO überschreitet die Note 6,00 und die Psychologin oder der Psychologe hat den Verbleib im Auswahlverfahren nicht empfohlen und
der Verwendungseignungsindex liegt in dem Wertebereich zwischen 501 und 700.


8.2.2.3.2.7
Zuordnung der Benotung zu den Gesamtindizes


58. Es sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Ausreichend (4), Mangelhaft (5), Ungenügend (6). Die Zuordnung der Gesamteignungsindizes zu den Prüfungsnoten ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:



Prüfungsnote

Gesamteignungsindex

1

100 bis 200

2

201 bis 300

3

301 bis 400

4

401 bis 500

5

501 bis 600

6

601 bis 700



Tabelle 5: Zuordnung der Prüfungsnoten zu den Gesamteignungsindizes



8.2.2.3.2.8
Bildung von Eignungsreihenfolgen


59. Die Erstellung der Eignungsreihenfolge der Bewerbenden erfolgt anhand des Gesamteignungsindex. Näheres regelt der Abschnitt 4.1.4 der AR.



8.2.2.3.2.9
Abfolge der eignungsdiagnostischen Verfahren


60. Alle Bewerbenden bearbeiten zunächst die CAT-Verfahren. Den Abschluss des eignungsdiagnostischen Verfahrens bildet das eignungsdiagnostische INT.



8.2.2.3.3
Dokumentation


61. Alle im Rahmen des eignungsdiagnostischen Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse sind zu dokumentieren.



8.2.2.3.3.1
Aktenauszug


62. Der standardisierte Aktenauszug dient jedem Auswahlkommissionsmitglied zur Vorbereitung des eignungsdiagnostischen INT und enthält in komprimierter Form sämtliche zentralen Erkenntnisse über die Bewerbende oder den Bewerbenden aus den vorliegenden Unterlagen.



8.2.2.3.3.2
Beobachtungsbogen


63. Die standardisierten Beobachtungsbögen dienen jedem Auswahlkommissionsmitglied zur Dokumentation der im GSV und im KV gewonnenen Erkenntnisse.



8.2.2.3.3.3
Protokollbogen


64. Der standardisierte Protokollbogen dient jedem Auswahlkommissionsmitglied zur Vorbereitung des eignungsdiagnostischen INT sowie zur Dokumentation der dort gewonnenen Erkenntnisse.



8.2.2.3.3.4
Bewertungsbogen


65. Der standardisierte Bewertungsbogen dient jedem Auswahlkommissionsmitglied zur Bewertung der einzelnen Eignungsmerkmale der Basis- und Verwendungseignung.



8.2.2.3.3.5
Kommissionsprotokoll


66. Das standardisierte Kommissionsprotokoll bietet – im Sinne einer internen Dokumentation – eine aggregierte Übersicht aller entscheidenden Informationen zum eignungsdiagnostischen Verfahren, ohne dass eine Einzelauswertung sämtlicher Mitschriften der Auswahlkommissionsmitglieder erforderlich ist. Der Vorsitz der Auswahlkommission ist für die ordnungsgemäße und vollständige Befüllung des Kommissionsprotokolls verantwortlich.



8.2.2.3.3.6
Ergebnisbericht


67. Der standardisierte Ergebnisbericht stellt die Dokumentation des Endergebnisses des Auswahlverfahrens dar. Er bildet die Grundlage für die Einstellungsempfehlung (einschließlich der Bildung von Eignungsreihenfolgen) und dient als Information an die personalbearbeitende Dienststelle und kann in die Personalakte aufgenommen werden. Die oder der Vorsitzende der Auswahlkommission ist für die ordnungsgemäße und vollständige Befüllung des Ergebnisberichtes verantwortlich.



8.2.3
Umgang mit den Ergebnissen/Unterlagen zum eignungsdiagnostischen Verfahren


8.2.3.1
Test- und Verfahrensschutz


68. Die durch den Psychologischen Dienst der Bundeswehr (PsychDstBw) vorgeschriebenen Regularien zum Test- und Verfahrensschutz gemäß der A-2660/6 VS-NfD sind einzuhalten.



8.2.3.2
Psychologische Unterlagen


69. Der CAT-Ergebnisausdruck sowie der Aktenauszug (aufgrund der darin enthaltenen CAT-Ergebnisse) werden nach Abschluss der Eignungsfeststellung in den Umschlag „Psychologische Unterlagen“ überführt und gehen verschlossen in die Bewerbungsrestakte ein.



70. Gemäß der C-2660/16 sind psychologische Unterlagen mit folgendem Wortlaut zu kennzeichnen:



Psychologische Unterlagen
Nur von Psychologinnen oder Psychologen des PsychDstBw oder befugten Vertretungen zu öffnen. Unbefugtes Öffnen kann einen Verstoß gegen § 203 StGB11 darstellen.



71. Folgende Unterlagen werden nach Abschluss der Eignungsfeststellung in einen weiteren Umschlag „Auswahlunterlagen – nur von Berechtigten zu öffnen. Unbefugtes Öffnen stellt einen Verstoß gegen § 202 StGB dar“ überführt und gehen verschlossen in die Bewerbungsrestakte ein:



Beobachtungsbögen,
Protokollbogen,
Bewertungsbogen,
Kommissionsprotokoll und
ein Exemplar des Ergebnisberichts.


72. Berechtigte Personen in diesem Sinne sind Mitglieder der jeweiligen Auswahlkommission, die Leiterinnen und Leiter des Dezernats Auswahl zivil oder Vertretungen im Amt sowie Leiterinnen und Leiter der Dezernate Psychologischer Dienst oder Vertretungen im Amt sowie die für die Fachaufsicht und Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden zuständigen Mitarbeitenden des BAPersBw II.



8.2.4
Qualitätssicherung


73. Die Qualitätssicherungsmaßnahmen beziehen sich sowohl auf die Qualitätssicherung der Anwendung eignungsdiagnostischer Verfahren als auch auf die Qualitätssicherung der eingesetzten eignungsdiagnostischen Verfahren.



74. Die Qualitätssicherung der eingesetzten eignungsdiagnostischen Verfahren erfolgt durch wissenschaftliche Analysen, durch Bereitstellung von Verfahrens- und Handhabungshinweisen sowie die Anwendung bereits erprobter und nach wissenschaftlichen Kriterien entwickelter Verfahren.



8.2.5
Aktenauszug Auswahlverfahren gehobener Dienst


8.2.6
Protokollbogen Interview Auswahlverfahren gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst


8.2.7
Kommissionsprotokoll Auswahlverfahren gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst


8.2.8
Ergebnisbericht Auswahlverfahren gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst


Auf Antrag sind die Anlagen 8.2.5 bis 8.2.8 beim BAPersBw II ZA 2.1 einzusehen.



8.3
Bezugsjournal


(Nr.) Bezugsdokumente

Titel

1.

A-1333/16

Personalauswahl für ein Soldaten- oder Beamtenverhältnis

2.

A-1473/3

Inklusion schwerbehinderter Menschen

3.

A-2660/1

Psychologische Fachaufgaben und Psychologischer Dienst

4.

C-1335/1 VS-NfD

Eignungsdiagnostik und Potenzialfeststellung durch den Psychologischen Dienst

5.

A-2660/6 VS-NfD

Schutz von psychologischen Testverfahren

6.

C-2660/16

Fachliche Dokumentation im Psychologischen Dienst der Bundeswehr

7.

C1-1333/16-5031

Vorzugsbindung für die Laufbahnausbildung

8.

AGG

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

9.

BBG

Bundesbeamtengesetz

10.

BGleiG

Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz)

11.

BLV

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung)

12.

GntDBwVVDV

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

13.

SVG

Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz)

14.

SGB IX

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch)

15.

StGB

Strafgesetzbuch



8.4
Änderungsjournal


Version

Gültig ab

Geänderter Inhalt

1

01.10.2019

Erstveröffentlichung

C1-1333/16-5023

2

17.02.2025

Vollständige Aktualisierung

C1-1333/16-5023