Allgemeine Regelungen (AR) Auswahl gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr - C1-1333/16-5022 -
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Allgemeine Regelungen (AR)
Auswahl gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr
- C1-1333/16-5022 -
Stand: Februar 2025
Detailinformationen
Zweck der Regelung: | Auswahl von Bewerbenden für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes in der Bundeswehr. |
Geltungsbereich: | Organisationsbereich Personal |
Datum Gültigkeitsbeginn: | 17.02.2025 |
Herausgebende Stelle: | BAPersBw II 1.1, mitverantwortlich BAPersBw II ZA 2.1 |
Einsatzrelevanz: | Nein |
Berichtspflichten: | Nein |
Regelungsnummer, Version: | C1- |
Ersetzt: | C1- |
Veröffentlichung im: | GMBL |
Aktenzeichen: | 17- |
Beteiligte Interessenvertretungen: | Hauptpersonalrat beim BMVg, Hauptschwerbehindertenvertretung beim BMVg |
Gebilligt durch: | Abteilungsleitung BAPersBw II |
Datum nächste Überprüfung: | 16.02.2025 |
Bestellnummer/DSK: | Keine |
Änderungsschwerpunkt zur Vorversion
Überarbeitung im Rahmen der Harmonisierung des Aufbaus der Auswahlverfahrensvorschriften der Personalgewinnungsorganisation der Bundeswehr (PersGOrgBw). Einbeziehung des noch nicht qualifizierten Bewerberkreis zum Zeitpunkt des Assessments in das Assessment, Vereinheitlichung des Basisfitnesstest nach bestehenden Regelungen und die Ausweitung der Bewerberbindung durch die zu erteilende Vorzugsbindung sind wesentliche Änderungen im Versionswechsel.
Inhaltsverzeichnis
- 1
- Grundsätze
- 1.1
- Zweck
- 1.2
- Zuständigkeiten
- 2
- Bewerbungen
- 2.1
- Bewerbungsakte
- 2.1.1
- Bewerbungsunterlagen
- 3
- Auswahlverfahren
- 3.1
- Ziel des Auswahlverfahrens
- 3.2
- Zulassungsvoraussetzungen zum Auswahlverfahren
- 3.3
- Gleichbehandlung, Gleichstellung
- 3.4
- Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen
- 3.5
- Personalvertretung
- 3.6
- Vorauswahl
- 4
- Assessment
- 4.1
- Fitnesstest
- 4.2
- Eignungsdiagnostische Verfahren
- 4.2.1
- Auswahlkommission
- 4.2.2
- Ergebnis des Assessments
- 4.2.3
- Bekanntgabe des Ergebnisses
- 4.2.4
- Einstellungsempfehlung
- 4.3
- Wiederholung des Assessments
- 5
- Verwaltungsbestimmungen
- 6
- Umgang mit personenbezogenen Daten
- 7
- Schlussbestimmungen
- 8
- Anlagen
- 8.1
- Vorauswahl im Rahmen des Auswahlverfahrens für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes in der Bundeswehr
- 8.1.1
- Grundsätzliches
- 8.1.2
- Verfahren
- 8.2
- Fachlich-methodische Bestimmungen für die Eignungsfeststellung – Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes in der Bundeswehr
- 8.2.1
- Grundsätzliches
- 8.2.2
- Eignungsdiagnostisches Verfahren
- 8.2.3
- Umgang mit den Ergebnissen/Unterlagen zum eignungsdiagnostischen Verfahren
- 8.2.4
- Qualitätssicherung
- 8.3
- Bezugsjournal
- 8.4
- Änderungsjournal
- 1
- Grundsätze
- 1.1
- Zweck
101. Diese Allgemeine Regelung (AR) legt das Verfahren zur Auswahl von Bewerbenden für eine Einstellungsempfehlung im Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes in der Bundeswehr (gfwtD) fest.
102. Sie basiert auf den Grundlagen des Bundesbeamtengesetzes (BBG1), der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung – BLV2) sowie der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV3).
103. Die Personalauswahl richtet sich nach der AR „Personalauswahl für ein Soldaten- oder Beamtenverhältnis“ A-1333/16.
104. Die fachlich-methodischen Bestimmungen gemäß Anlage 8.2 basieren auf der A-1333/16, der AR „Psychologische Fachaufgaben und Psychologischer Dienst“ A-2660/1, der AR „Eignungsdiagnostik und Potenzialfeststellung durch den Psychologischen Dienst“ C-1335/1 VS-NfD und der AR „Schutz von psychologischen Testverfahren“ A-2660/6 VS-NfD sowie der AR „Fachliche Dokumentation im Psychologischen Dienst der Bundeswehr“ C-2660/16.
- 1.2
- Zuständigkeiten
105. Das Verfahren zur Auswahl für die Empfehlung von Bewerbenden für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gfwtD wird im Assessmentcenter für Führungskräfte der Bundeswehr (ACFüKrBw) durchgeführt.
- a)
- Die Aufgaben des ACFüKrBw sind insbesondere:
- •
- Bearbeitung der Bewerbungen (Abschnitt 2),
- •
- Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zum Assessment (Abschnitt 3.2),
- •
- Durchführung der Vorauswahl (Abschnitt 3.6),
- •
- Durchführung der Assessments (Abschnitt 4),
- •
- Erstellung der Reihungslisten (Abschnitt 4.2.4),
- •
- Dokumentation und Archivierung bzw. Überführung von Unterlagen und Daten sowie
- •
- statistische Erhebungen/Fachberichtswesen.
- b)
- Das ACFüKrBw wirkt außerdem mit bei:
- •
- Erfolgskontrollen,
- •
- Beurteilung der Bewerbungs- und Nachwuchslage,
- •
- Vorschlägen zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Auswahlverfahren sowie der ärztlichen und eignungsdiagnostischen Verfahren sowie
- •
- Erteilung von Einstellungszusagen unter Vorbehalten (Vorzugsbindung) im Auftrag und in Abstimmung mit Abteilung V des BAPersBw sowie
- •
- Bearbeitung von Eingaben/Widersprüchen.
106. Im Rahmen seines Auftrages arbeitet das ACFüKrBw mit den personalbearbeitenden Dienststellen und der Fachlich Zuständigen Stelle für die Personellen Ordnungsmittel für den Brandschutz in der Bundeswehr (FZSt PersOM BrdSchBw), die im Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung der Bundeswehr (BAIUDBw) verortet ist, eng zusammen.
107. Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw).
- 2
- Bewerbungen
201. Ein Bewerbungsschlusstermin wird durch das BAPersBw in Abhängigkeit zum Einstellungstermin festgelegt und ist im Rahmen der Durchführung des Auswahlverfahrens zu beachten sowie zeitgerecht zu veröffentlichen.
202. Nicht termingerecht eingereichte Bewerbungen sind grundsätzlich nach Abstimmung zwischen dem ACFüKrBw und der oder dem Bewerbenden für den nächstfolgenden Einstellungstermin zu berücksichtigen. Sofern etwaige Verfahrenshindernisse nicht entgegenstehen, können verspätet eingegangene Bewerbungen mitberücksichtigt werden. Etwaige Verfahrenshindernisse stehen einer Berücksichtigung nicht entgegen, solange eine Teilnahme am Assessment noch möglich ist und der nachfolgende Prozessschritt „Einstellungsmanagement“ nicht gefährdet wird. Ist bereits gemäß Nr. 313 im Rahmen einer Vorauswahl eine Beschränkung der Anzahl der Teilnehmenden am Assessment erfolgt, kann eine grundsätzliche Berücksichtigung nur bei Erfüllung der Vorauswahlkriterien vorgenommen werden. Der Eingang der Bewerbung (online, postalisch oder persönliche Abgabe) im ACFüKrBw ist den Bewerbenden umgehend, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich zu bestätigen und ein Ausblick über das weitere Verfahren zu geben. Die Bewerbung ist zu erfassen und die eingereichten Unterlagen sind auf Vollständigkeit zu prüfen.
203. Fehlende Unterlagen nach Nr. 208 werden schriftlich unter Fristsetzung nachgefordert. Den Bewerbenden, die dieser Aufforderung unter Hinweis auf mögliche Konsequenzen nicht folgen, ist eine Absage zu erteilen und die Bearbeitung der Bewerbung ist abzuschließen.
204. Bei gleichzeitiger Bewerbung für mehrere Laufbahnen ist die oder der Bewerbende vorrangig für die höchste angestrebte Laufbahn zu betrachten, für die sie oder er die notwendigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt bzw. bis zum Einstellungstermin voraussichtlich erfüllen wird. Unbeschadet dessen ist die Bewerbung für die weitere(n) Laufbahn(en) ebenfalls mit zu berücksichtigen.
205. Wird die Bewerbung vor Beginn des Assessments zurückgezogen oder das Assessment nicht angetreten, ist das Auswahlverfahren abzuschließen und dies der oder dem Bewerbenden mitzuteilen. Eine erneute Bewerbung und spätere erstmalige Teilnahme an einem Assessment sind möglich. Die Festlegungen des Abschnitts 4.3 finden keine Anwendung.
- 2.1
- Bewerbungsakte
206. Eine Bewerbungsakte umfasst die seitens einer oder eines Bewerbenden bei der Personalgewinnungsorganisation der Bundeswehr (PersGOrgBw) eingereichten Bewerbungsunterlagen sowie weitere Unterlagen (Auswahlunterlagen), die im Rahmen eines Auswahlverfahrens durch die oder den Bewerbenden er- und bearbeitet werden und die im Rahmen des Auswahlverfahrens durch das mit der Durchführung betraute Personal zur Dokumentation und Bewertung des Auswahlprozesses und -ergebnisses erstellt werden, unabhängig von der Medienform.
- 2.1.1
- Bewerbungsunterlagen
207. Zu einer vollständigen Bewerbung gehören insbesondere folgende Unterlagen:
- •
- Bewerbungs- und Karrierebogen mit den jeweils erforderlichen Anlagen,
- •
- tabellarischer Lebenslauf,
- •
- Nachweise zur Erfüllung aller Zulassungsvoraussetzungen gemäß dem veröffentlichten Ausschreibungsprofil (z. B. Abschluss- bzw. Abgangszeugnisse, Nachweise über abgeschlossene Berufsausbildungen etc.),
- •
- ggf. eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch,
- •
- ggf. die Bestätigung über die Inanspruchnahme eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines nach § 14 Abs. 3 des Gesetzes über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetzes – SVG4) bzw. eine Kopie des Eingliederungs- oder Zulassungsscheines durch die Bewerbende oder den Bewerbenden sowie
- •
- ggf. sonstige Nachweise entsprechend dem veröffentlichten Ausschreibungsprofil.
208. Nach Eingang der Bewerbungsunterlagen werden diese überprüft und zur Bewerbungsakte genommen.
- 3
- Auswahlverfahren
- 3.1
- Ziel des Auswahlverfahrens
301. Ziel des Auswahlverfahrens ist es, die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung am besten geeigneten Bewerbenden für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gfwtD unter Berücksichtigung des konkreten Anforderungsprofils festzustellen.
302. Das Auswahlverfahren im Sinne dieser AR umfasst die Prozesse der Vorauswahl und des Assessments.
- 3.2
- Zulassungsvoraussetzungen zum Auswahlverfahren
303. Für die Zulassung einer oder eines Bewerbenden zum Auswahlverfahren ist festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Einstellung erfüllt sind bzw. bis zum Einstellungstermin voraussichtlich erfüllt werden. Dabei ist zu prüfen, ob
- a)
- die Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 BBG5 vorliegen,
- b)
- die Bildungsvoraussetzungen für die Zulassung zur Laufbahn des gfwtD gemäß § 7 Absatz. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit § 17 Abs. 4 BBG sowie den Vorgaben der GfwtDBwVDV gegeben sind bzw. bis zum Einstellungstermin voraussichtlich vorliegen werden sowie
- c)
- die sonstigen in der Ausschreibung genannten Qualifikationsanforderungen vorliegen.
304. Bewerbende, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen (qualifizierte Bewerbung), sind grundsätzlich zum Assessment einzuladen. Die Regelung der Nr. 311 in Verbindung mit der Anlage 8.1 ist zu beachten.
305. Bewerbende, die die unter Nr. 303 genannten Voraussetzungen für die Zulassung zum Assessment nicht erfüllen, sind hinsichtlich der grundsätzlichen Möglichkeit einer Betrachtung für eine alternative Einstellung bzw. Verwendung (z. B. Einstellung in eine andere zivile oder militärische Laufbahn) zu beraten.
- 3.3
- Gleichbehandlung, Gleichstellung
306. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG6), das Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG7) sowie die ggf. hierzu ergangenen Durchführungs- bzw. Ausführungsbestimmungen und Gleichstellungspläne sind zu beachten.
Die Gleichstellungsbeauftragte des BAPersBw ist frühzeitig und umfassend im Rahmen des Auswahlverfahrens zu informieren. Sie hat ein Teilnahmerecht an durchzuführenden Assessments. Hierzu ist sie rechtzeitig über den Termin in Kenntnis zu setzen8.
- 3.4
- Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen
307. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen und diesen gleichgestellte Menschen sind die Festlegungen des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (SGB IX – Artikel 1 des Gesetzes v. 23.12.2016, BGBl. I S. 32349) sowie die AR „Inklusion schwerbehinderter Menschen“ A-1473/3 zu beachten. Es ist davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Arbeitsplätze im Geschäftsbereich BMVg zur Besetzung mit schwerbehinderten und diesen gleichgestellte Menschen geeignet sind.
308. Die Bezirksschwerbehindertenvertretung beim BAPersBw (BSBV) hat das Recht, an den Assessments aller Bewerbenden sowie an den anschließenden Beratungen teilzunehmen, sofern sich ein schwerbehinderter oder ein diesem gleichgestellter Mensch beworben hat10. Dies gilt nicht, sofern der schwerbehinderte Mensch oder ein diesem gleichgestellter Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt (§ 164 Abs. 1 Satz 10 SGB IX). Über die vorgesehenen Termine der Assessments ist die BSBV rechtzeitig – grundsätzlich zehn Arbeitstage im Voraus – in Kenntnis zu setzen. Schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte Menschen durchlaufen immer das vollständige Assessment, sofern die in der Ausschreibung enthaltenen Qualifikationserfordernisse erfüllt sind.
309. Vor einer Absage an schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen ist der BSBV schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies gilt auch für Absagen in Fällen, in denen die Bewerbenden bereits das Qualifikationsprofil der Ausschreibung nicht erfüllen.
- 3.5
- Personalvertretung
310. Die Teilnahme der Personalvertretung richtet sich nach der A-1333/16, Anlage 14.1.3.
- 3.6
- Vorauswahl
311. Sofern wegen einer hohen Bewerberzahl eine Beschränkung der Anzahl der Teilnehmenden am Assessment notwendig ist, wird die Zahl der am Assessment teilnehmenden Bewerbenden gemäß den Vorgaben der Anlage 8.1 durch die das Assessment durchführende Stelle beschränkt. Eine Beschränkung darf nicht dazu führen, dass die Einstellungsmöglichkeiten nicht besetzt werden. Die Festlegungen des § 7 Absatz 1 BGleiG sind zu beachten. Näheres regelt die Anlage 8.1.
- 4
- Assessment
- 4.1
- Fitnesstest
401. Im Assessment zur Einstellung in die Laufbahn des gfwtD ist durch die Bewerbenden ein auf die Anforderungen der Tätigkeiten in dieser Laufbahn ausgerichteter Fitnesstest (Basisfitnesstest Personalgewinnung BFT-PersG) zu absolvieren. Einzelheiten sowie die Angaben zu den Wiederholungsmöglichkeiten sind der AR „Fitnesstest der Personalgewinnungsorganisation“ C1-1334/0-5000 zu entnehmen.
402. Besteht eine oder ein Bewerbender den Fitnesstest auch nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten nicht, so ist der Eignungsgrad „nicht geeignet“ zu vergeben11. Das Gesamtergebnis des Assessments ist gemäß Nr. 416 zwei Jahre gültig.
- 4.2
- Eignungsdiagnostische Verfahren
403. In einem eignungsdiagnostischen Verfahren wird anhand definierter Eignungsmerkmale festgestellt, ob und in welchem Maße die für den gfwtD erforderlichen Kompetenzen vorliegen. Näheres regelt die Anlage 8.2.
404. Die Eignungsfeststellung besteht aus der Analyse der biografischen Daten zur Vorbereitung auf das strukturierte, hypothesengeleitete eignungsdiagnostische Interview, einer Computerassistierten-Testung (CAT), einem GruppensituationsVerfahren (GSV), einem Kurzvortrag sowie dem oben genannten eignungsdiagnostischen Interview. Als Ergebnis der Eignungsfeststellung werden Basiseignungsindex und Verwendungseignungsindex ermittelt, auf deren Grundlage ein Gesamteignungsindex berechnet wird. Näheres regelt die Anlage 8.2.
- 4.2.1
- Auswahlkommission
405. Das GSV, der Kurzvortrag sowie das eignungsdiagnostische Interview werden durch eine zentrale Auswahlkommission, die im ACFüKrBw gebildet wird, durchgeführt.
Der Auswahlkommission gehören zur Feststellung der Eignung an:
- •
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Brandschutz als Vorsitzende oder Vorsitzender12
- •
- eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Brandschutz als Beisitzende oder Beisitzender sowie
- •
- eine Psychologin oder ein Psychologe als Beisitzende oder Beisitzender.
Dieser Auswahlkommission kann im Ausnahmefall zur Feststellung der verwendungsbezogenen Eignung auch vergleichbar qualifiziertes Personal anderer Statusgruppen angehören.
Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und in ihrer Einzelfallentscheidung an Weisungen nicht gebunden.
Bei der Besetzung der Auswahlkommission ist § 7 Abs. 3 BGleiG zu beachten.
406. Näheres regelt die Anlage 8.2.
- 4.2.2
- Ergebnis des Assessments
407. Das Ergebnis Fitnesstest stellt eine aggregierte Übersicht der im Rahmen des Fitnesstests erzielten Ergebnisse dar und ist nach Abschluss des Assessments in den Umschlag „Assessmentunterlagen – nur von Berechtigten zu öffnen. Unbefugtes Öffnen stellt einen Verstoß gegen § 202 StGB dar“ zu überführen.
408. Das Ergebnis des Assessments ist durch die Auswahlkommission aktenkundig zu dokumentieren. Die Dokumentation des Gesamtergebnisses erfolgt durch die Erstellung eines Kommissionsprotokolls sowie eines Ergebnisberichts. Näheres regelt die Anlage 8.2.
- 4.2.3
- Bekanntgabe des Ergebnisses
409. Den Bewerbenden ist unmittelbar nach Abschluss des Assessments der Eignungsgrad (Eignung oder Nichteignung) mündlich bekannt zu geben. Nach Maßgabe der AR „Vorzugsbindung für die Laufbahnausbildung“ C1-1333/16-5031 sind unmittelbar Einstellungszusagen unter Vorbehalt zu erteilen. Den sonstigen geeigneten Bewerbenden ist die Eignung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen, schriftlich zu bestätigen und ein Ausblick über das weitere Verfahren zu geben. Den nicht geeigneten Bewerbenden ist die ablehnende Entscheidung schriftlich mitzuteilen.
410. Im Falle einer Einstellungsempfehlung für einen schwerbehinderten Menschen oder diesem gleichgestellten Menschen wird die Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen mit dem schwerbehinderten Mensch oder diesem gleichgestellten Mensch eine Hilfsmittelberatung anhand des Formblattes „Erfassung Hilfsmittelbedarf“ durchführen. Der zusätzliche Zeitbedarf ist im Ablauf des Auswahlverfahrens zu berücksichtigen.
- 4.2.4
- Einstellungsempfehlung
411. Anhand des Gesamteignungsindex erstellt das ACFüKrBw eine Reihungsliste der geeigneten Bewerbenden (Liste der Einstellungsempfehlungen13) einschließlich des Hinweises auf die bereits erteilten Einstellungszusagen unter Vorbehalt und gibt diese Empfehlung gegenüber der für die Einstellung im BAPersBw zuständigen Stelle unmittelbar im Anschluss an das Assessment per E-Mail unter Beifügung des Ergebnisberichtes14 ab.
412. Für (frühere) Soldaten bzw. Soldatinnen auf Zeit (SaZ) mit gültigem Eingliederungs- oder Zulassungsschein nach § 13 SVG bzw. einer Bestätigung über die Inanspruchnahme eines solchen nach § 14 Abs. 3 SVG ist eine gesonderte Liste der Einstellungsempfehlungen zu erstellen, sofern diese Bewerbenden für eine Einstellung auf eine vorbehaltene Stelle betrachtet werden. Reichen die zur Verfügung stehenden Vorbehaltsstellen nicht aus, werden die (verbliebenen) anspruchsberechtigten geeigneten (früheren) SaZ zusammen mit allen anderen geeigneten Bewerbenden gereiht, sofern dies von den anspruchsberechtigten geeigneten (früheren) SaZ gewünscht wird. Die anspruchsberechtigten (früheren) SaZ sind im Assessment auf die Möglichkeit hinzuweisen.
413. Die Bewerbungsakten der Bewerbenden, die für eine Einstellung als Beamtin oder als Beamter in den Vorbereitungsdienst des gfwtD empfohlen werden, sind den Reihungslisten gemäß Nrn. 411 und 412 beizufügen.
414. Die übrigen Auswahlunterlagen sind in einer Bewerberrestakte zu führen. Die Regelungen der Anlage 8.2 sind zu beachten.
- 4.3
- Wiederholung des Assessments
415. Das Ergebnis des Assessments ist ab dem Datum seiner Feststellung zwei Jahre gültig. Bei einer erneuten Bewerbung innerhalb dieses Gültigkeitszeitraums wird die Bewerbung mit dem bereits erzielten Ergebnis erneut gereiht. Während dieser zweijährigen Gültigkeit des Ergebnisses ist eine Wiederholung des Assessments grundsätzlich nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Gültigkeit des Assessments ist eine Wiederholung für dieselbe Laufbahn und/oder Laufbahnausbildung regelmäßig nur zweimal zulässig15. Hinsichtlich des BFT-PersG wird auf Nr. 402 verwiesen.
416. Ausnahmen von Nr. 415, Sätze 2 und 3 sind nur bei Vorlage signifikanter Erkenntnisse über eine positive Leistungs-/Persönlichkeitsentwicklung unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabes zulässig. Das Auswahlverfahren darf in diesem Fall frühestens nach sechs Monaten und insgesamt höchstens ein drittes Mal wiederholt werden. Die Entscheidung darüber trifft das ACFüKrBw.
417. Eine positive Leistungs- und Persönlichkeitsentwicklung ist anzunehmen, wenn sich seit der letzten Testung positive Veränderungen in der Biografie der oder des Bewerbenden ergeben haben, wie beispielsweise höherwertige bzw. weiterführende Schulabschlüsse und/oder Berufsabschlüsse, die durch entsprechende Nachweise dokumentiert sind. In diesen Fällen ist das eignungsdiagnostische Interview stets zu wiederholen. Die Entscheidung, inwieweit daneben die Wiederholung des CAT-Verfahrens sowie weiterer eignungsdiagnostischer Module erforderlich ist, trifft der Psychologische Dienst.
418. Bricht eine Bewerbende oder ein Bewerbender das laufende Assessment aus Gründen ab, die in der Person der oder des Bewerbenden liegen16, so gilt das Assessment grundsätzlich als durchgeführt mit dem Eignungsgrad „Nichteignung“. Die oder der Bewerbende ist über die Konsequenzen ihrer oder seiner Entscheidung zu belehren. Die bis zum Abbruch gewonnenen Erkenntnisse und die Gründe für den Abbruch sind zu dokumentieren.
419. Sofern ein Abbruch des Assessments seitens des ACFüKrBw durch schuldhaftes Verhalten der oder des Bewerbenden verursacht17 wurde, erhält sie oder er eine Absage. Die bis zum Abbruch gewonnenen Erkenntnisse und die ursächlichen Gründe sind zu dokumentieren.
420. Liegt der Grund des Abbruchs in einem nicht schuldhaften Verhalten der oder des Bewerbenden, ist ein Abbruch von Amts wegen zu prüfen. In diesem Fall wird kein Eignungsgrad vergeben. Die Entscheidung, ob die bis zum Abbruch des Assessments ggf. erzielten Leistungen fortgelten, trifft im Einzelfall der Psychologische Dienst.
421. Wird eine Bewerbung nach Abschluss des Assessments zurückgezogen, erhält die oder der Bewerbende eine Absage. Das erzielte Ergebnis ist zu dokumentieren. Eine erneute Bewerbung für den nächsten Einstellungstermin ist möglich. Hinsichtlich der Geltung der Ergebnisse des Assessments sowie einer erneuten Teilnahme am Assessment sind die Nr. 416 ff. zu beachten.
- 5
- Verwaltungsbestimmungen
501. Anfallende Aufwendungen für die Teilnahme am Auswahlverfahren werden den Bewerbenden nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen erstattet18.
- 6
- Umgang mit personenbezogenen Daten
601. In allen Verfahrensschritten sind im Umgang mit den erhobenen personenbezogenen Daten die Regelungen des Datenschutzes gemäß der AR A-1333/16, Abschnitt 7 zu beachten. Bewerbungsunterlagen, die von Bewerbenden eingereicht wurden, die im Zuge des Auswahlverfahrens abgelehnt wurden, sind spätestens sechs Monate nach der Ablehnung endgültig zu löschen bzw. zu vernichten. Originaldokumente werden auf Wunsch zurückgesandt.
- 7
- Schlussbestimmungen
701. Diese AR tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Sie ist für alle Auswahlverfahren, deren Auswahlzyklus zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht begonnen hat, anzuwenden.
- 8
- Anlagen
- 8.1
- Vorauswahl im Rahmen des Auswahlverfahrens für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes in der Bundeswehr
- 8.2
- Fachlich-methodische Bestimmungen für die Eignungsfeststellung – Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes in der Bundeswehr
- 8.3
- Bezugsjournal
- 8.4
- Änderungsjournal
- 8.1
- Vorauswahl im Rahmen des Auswahlverfahrens für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes in der Bundeswehr
- 8.1.1
- Grundsätzliches
1. Sofern wegen einer hohen Bewerbendenzahl eine Beschränkung der Anzahl der Teilnehmenden am Assessment notwendig ist, kann durch die das Assessment durchführende Stelle über die bereits in der Ausschreibung festgelegten Zulassungsvoraussetzungen hinaus eine weitere Beschränkung nach den in Nr. 804 bezeichneten Kriterien vorgenommen werden. Die Anzahl der am Assessment teilnehmenden Bewerbenden darf jedoch das dreifache der Zahl der für den jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Plätze nicht unterschreiten. Eine Beschränkung darf nicht dazu führen, dass die verfügbaren Einstellungsmöglichkeiten nicht besetzt werden.
2. Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen sowie (frühere) SaZ mit gültigem Eingliederungs- oder Zulassungsschein nach § 9 ff. SVG nehmen am Assessment ohne Vorauswahl teil, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen nach Nr. 303 erfüllen.
3. Der Anteil von Frauen in der Laufbahn des gfwtD ist unterrepräsentiert. Liegen in ausreichender Anzahl Bewerbungen von Frauen vor, die das in der Ausschreibung vorgegebene Anforderungs- und Qualifikationsprofil erfüllen, müssen mindestens ebenso viele Frauen wie Männer – wenn erforderlich auch ohne Vorauswahl, sofern die Voraussetzungen der Nr. 303 erfüllt sind – zum Assessment eingeladen werden.
- 8.1.2
- Verfahren
4. Als Kriterien für eine weitere Beschränkung werden festgelegt:
- •
- die erreichten Leistungen im Studium, die aus den Noten in den einzelnen benoteten Modulen bzw. den Prüfungsnoten besteht, sowie
- •
- die (voraussichtliche) Dauer des Studiums insoweit, als dass bei Überschreiten der Regelstudienzeit ohne triftigen Grund19 um mehr als zwei Semester der erreichten Abschluss-/Endnote 0,1 je darüberhinausgehendem Semester hinzugerechnet wird.
5. Bundeswehrangehörige (Binnenarbeitsmarktbewerbende, unabhängig vom Status) nehmen gemeinsam mit den übrigen Bewerbenden am Assessment teil. Bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen (Nr. 303) wird die Vorverwendung bei der Bundeswehr besonders berücksichtigt, indem die Abschluss-/Endnote um 0,5 verbessert wird.
6. Bei Bewerbenden, die über eine für die Laufbahn förderliche Berufsausbildung neben den in Nr. 303 genannten Voraussetzungen verfügen, wird die Abschluss-/Endnote um weitere 0,5 verbessert. Entsprechend ist zu verfahren, wenn Bewerbende über eine förderliche Berufsbildung „Werkfeuerwehrmann bzw. Werkfeuerwehrfrau“, geregelt nach Berufsbildungsgesetz20 (BBiG) und eine hauptberufliche Tätigkeit oder über eine Laufbahnbefähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (brandschutzfachliche Qualifikationshöhe Gruppenführer) verfügen oder über eine mindestens zweijährige für die Laufbahn förderliche militärische Vorverwendung21 in der Verwendungsreihe Militärische Brandschutztruppe (MilBrdSchTr) verfügen.
7. Die maßgebende Abschluss-/Endnote inklusive der bereits hierauf anzurechnenden Zusatzpunkte gemäß Nrn. 805 und 806 ist durch das ACFüKrBw jeweils für ein Auswahlverfahren für einen Einstellungstermin festzulegen. Insbesondere ist zu definieren, bis zu welcher Endnote die Bewerbenden einzuladen oder abzulehnen sind. Ferner ist die Spanne des Notendurchschnitts zu bestimmen, in der die Bewerbenden dem Wartebereich zuzuordnen sind.
8. Das ACFüKrBw stellt sicher, dass die verwendeten Vorauswahlkriterien über den gesamten Zeitraum eines Auswahlverfahrens für einen Einstellungstermin zur Anwendung kommen, um Chancengleichheit zu gewährleisten. Diese sind zu dokumentieren.
9. Nach Auswertung aller Kriterien wird ein Ergebnis zur Vorauswahl ermittelt. Folgende Ergebnisse sind möglich:
Ergebniskategorie Vorauswahl | Erläuterung |
Einladung | Die oder der Bewerbende erfüllt das Kriterium der Vorauswahl und ist für die Einladung zum Auswahlverfahren zu betrachten. |
Wartebereich | Die oder der Bewerbende weist bzgl. der Kriterien der Vorauswahl eine geringere Ausprägung auf und wird daher zunächst in den Wartebereich aufgenommen (Nachrückerin oder Nachrücker). |
Unter Berücksichtigung der Anzahl aller Bewerbungen wird über Einladung bzw. Absage zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. | |
Sofortablehnung | Die Bewerberin/der Bewerber erfüllt die Kriterien der Vorauswahl nicht und ist für das weitere Auswahlverfahren nicht zu betrachten. |
10. Die Bewerbenden werden (ggf. nach Abschluss der Vorauswahl) durch Versendung eines Einladungs- oder eines Ablehnungsschreibens über den Fortgang des Auswahlverfahrens schriftlich informiert. Eine dezidierte schriftliche Erläuterung zu den Vorauswahlkriterien bzw. Gründen für eine eventuelle Ablehnung erfolgt nicht. Eine endgültige Entscheidung (Einladung oder Ablehnung) in Bezug auf Bewerbende, die in den Wartebereich aufgenommen wurden, ist in Abhängigkeit von der Bedarfsdeckung entsprechend der Ladungsreihenfolge sowie dem Verlauf des jeweiligen Auswahlverfahrens zu treffen. Die vorhandenen Einstellungsmöglichkeiten sind zu nutzen.
- 8.2
- Fachlich-methodische Bestimmungen für die Eignungsfeststellung – Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes in der Bundeswehr
- 8.2.1
- Grundsätzliches
1. Die vorliegenden fachlich-methodischen Bestimmungen legen das eignungsdiagnostische Verfahren im Rahmen des Auswahlprozesses von Bewerbenden hinsichtlich einer Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gfwtD fest. Sie werden von BAPersBw II ZA 2.1 fachlich verantwortet.
2. Die fachlich-methodischen Bestimmungen gewährleisten, dass die Qualitätsstandards der Standardisierung und Transparenz hinsichtlich der Vorbereitung, Durchführung, Dokumentation sowie Qualitätssicherung des eignungsdiagnostischen Verfahrens gfwtD sichergestellt werden. Es werden die aktuellen wissenschaftlichen Standards im Bereich der Eignungsdiagnostik ebenso wie die Aspekte Effektivität, Effizienz und Bewerberfreundlichkeit berücksichtigt.
- 8.2.1.1
- Ziel des eignungsdiagnostischen Verfahrens
3. Ziel des hier beschriebenen eignungsdiagnostischen Verfahrens ist es, die geistige sowie charakterliche Eignung für die Einstellung in den fachspezifischen Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gfwtD festzustellen.
4. Der eignungsdiagnostische Prozess umfasst die Feststellung der Basiseignung auf Grundlage eines Basiseignungsindex und der Verwendungseignung auf Grundlage eines Verwendungseignungsindex. Die Basiseignung beschreibt hierbei die grundsätzliche Eignung für die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes. Die Eignungsmerkmale der Verwendungseignung beziehen sich auf Spezifika der Verwendung in der angestrebten Laufbahn. Die Basiseignung und die Verwendungseignung gehen in die Gesamteignung ein. Für die Gesamteignung wird ein Gesamteignungsindex berechnet. Anhand der Gesamteignungsindizes wird eine Eignungsreihenfolge der Bewerbenden erstellt.
- 8.2.1.2
- Zuständigkeiten im Rahmen der Eignungsfeststellung
5. Die Referatsleitung Psychologischer Dienst im Assessmentcenter für Führungskräfte der Bundeswehr (RefLtg PsychDst ACFüKrBw) koordiniert und überwacht die sach- und fachgerechte Erledigung aller psychologischen Aufgaben einschließlich Durchführung und Auswertung der Testverfahren.
6. Die Auswahlkommission ist im Rahmen des eignungsdiagnostischen Verfahrens zuständig für:
- •
- die Vorbereitung inkl. Auswertung der biografischen Daten,
- •
- die Durchführung des Gruppensituationsverfahrens (GSV) und des Kurzvortrags (KV), die Eignungsbeurteilung und die Dokumentation der Erkenntnisse auf den Beobachtungsbögen,
- •
- die Durchführung inkl. Hypothesenbildung für das eignungsdiagnostische Interview, die Eignungsbeurteilung und die Dokumentation der Erkenntnisse auf den Protokollbögen und das Feedback an die Bewerbenden und
- •
- die Nachbereitung, d. h. die Dokumentation des Ergebnisses im Kommissionsprotokoll sowie im Ergebnisbericht ggf. inkl. Begründung der Eignungsempfehlung.
7. Die Mitglieder der Auswahlkommission und der gesamte mit der Durchführung des eignungsdiagnostischen Verfahrens betraute Personenkreis haben bei ihrer Tätigkeit die in diesem Dokument festgelegten Regelungen zu berücksichtigen und anzuwenden.
8. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Auswahlkommission ist unter anderem verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit in der Auswahlkommission und für die Korrektheit der erzeugten Dokumente. Sie oder er repräsentiert die Auswahlkommission gegenüber Außenstehenden, insbesondere gegenüber den Bewerbenden.
9. Die Vertreterin oder der Vertreter des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Brandschutz ist allein zuständig für die Bewertung der fachspezifischen Anteile der Verwendung.
10. Die oder der mit der Durchführung des eignungsdiagnostischen Verfahrens oder einzelner Verfahrensmodule betraute Psychologin oder Psychologe ist allein verantwortlich für die Auswertung und Interpretation aller computerassistierten Testverfahren (CAT). Sie oder er ist im Besonderen zuständig für die fachgerechte Anwendung und Interpretation eignungsdiagnostischer Methoden und Bewertungsregeln.
11. Die Testgruppe des Referats PsychDst im ACFüKrBw ist im Rahmen des Verfahrens für die Einstellung in den fachspezifischen Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gfwtD verantwortlich für die fachgerechte Vorbereitung und Durchführung der angewiesenen Testverfahren auf der CAT-Anlage inkl. Aufbereitung der Testergebnisse. Die einschlägigen Regelungen zur Bedienung der CAT-Anlage, zur IT-Sicherheit sowie zum Verfahrens- und Datenschutz sind einzuhalten.
- 8.2.2
- Eignungsdiagnostisches Verfahren
- 8.2.2.1
- Eignungsmerkmale
12. Im vorliegenden eignungsdiagnostischen Verfahren wird festgestellt, ob die Bewerbenden aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften in den Bereichen Selbstkompetenz, Methodenkompetenz, Fachkompetenz, Sozialkompetenz und Führungs- und Managementkompetenz für die angestrebte Laufbahn und Verwendung geeignet sind. Die im Rahmen dieses eignungsdiagnostischen Verfahrens erhobenen Eignungsmerkmale der Basiseignung und der Verwendungseignung (siehe Abschnitte 2.1.1 Basiseignung und 2.1.2 Verwendungseignung) sind den genannten Kompetenzbereichen wie folgt zugeordnet.
Selbstkompetenz |
Leistungsmotivation |
Berufsbezogenheit |
Gewissenhaftigkeit |
Bewältigungsverhalten |
Persönlichkeits- und Verhaltensstabilität |
Urteilsfähigkeit |
Methodenkompetenz |
Kognitive Leistungsfähigkeit |
Planungsverhalten |
Denkvermögen |
Räumliches Vorstellungsvermögen |
Fachkompetenz |
Mechanisch- |
Sozialkompetenz |
Soziale Kompetenz |
Sprachkompetenz |
Führungs- und Managementkompetenz |
Führungskompetenz |
Tab. 1: Zuordnung der Eignungsmerkmale zu den Kompetenzen des Kompetenzmodells der Bundeswehr (KompMBw)
- 8.2.2.1.1
- Basiseignung
13. Die Basiseignung ist die Eignung einer oder eines Bewerbenden für die jeweilige im konkreten Auswahlverfahren betrachtete Laufbahngruppe. Im Auswahlverfahren wird eine Aussage getroffen über die Art und das Ausmaß der Entsprechung zwischen den Eignungsmerkmalen der oder des Bewerbenden einerseits und den konkreten Anforderungen der angestrebten Laufbahngruppe andererseits. Die Basiseignung ist gegeben, wenn die individuellen Voraussetzungen einer oder eines Bewerbenden den Anforderungen der betrachteten Laufbahngruppe entsprechen.
14. Die Basiseignung für die Laufbahn des gfwtD umfasst die im Folgenden aufgeführten Eignungsmerkmale:
- •
- Leistungsmotivation (LM): Wille, sich Ziele zu setzen und sich auch von außen gestellten Anforderungen engagiert und erfolgsorientiert – ggf. auch gegen Widerstände – zu stellen.
- •
- Berufsbezogenheit (BB): Bereitschaft, sich den Besonderheiten des Berufs und der Rolle der angestrebten Laufbahn im erweiterten Aufgabenspektrum der Bundeswehr zu stellen. Der Wille, sich in die Strukturen der Bundeswehr zu integrieren und sich dabei an den gültigen Werten und Normen unserer Gesellschaft zu orientieren.
- •
- Gewissenhaftigkeit (GH): Fähigkeit, sich mit gestellten Aufgaben zu identifizieren und sich in seinem sach- und sozialbezogenen Verhalten zuverlässig und pflichtbewusst zu zeigen.
- •
- Soziale Kompetenz (SK): Fähigkeit und Bereitschaft einer Person, sich selbst und ihre soziale Umwelt angemessen wahrzunehmen und zu bewerten sowie die Interaktionen mit anderen Personen – auch mit anderen kulturellen Hintergründen – situationsgerecht gestalten zu können. Soziale Kompetenz äußert sich in aufgeschlossenem, tolerantem, kontaktbereitem und einfühlendem Verhalten sowie der Fähigkeit zur Integration in Gemeinschaften, der Zusammenarbeit mit anderen Personen und der Aufrechterhaltung von Beziehungen.
- •
- Bewältigungsverhalten (BV): Fähigkeit, mit den zur Verfügung stehenden internen Ressourcen (Problemlösefähigkeit) und externen Ressourcen (z. B. soziale Unterstützung) Anforderungen und Belastungen ohne besondere Leistungseinbußen und unter Beibehaltung der Handlungskontrolle zu bewältigen.
- •
- Persönlichkeits- und Verhaltensstabilität (PVS): Bezeichnet den persönlichen Entwicklungsgrad, der sich in der Gesamtheit aller individuellen Persönlichkeitsmerkmale sowie in den charakteristischen Anpassungsweisen im Rahmen der Auseinandersetzung mit personeninternen und personenexternen Gegebenheiten und zudem in der Auseinandersetzung mit dem Selbst- und Weltbild manifestiert. Dies schließt die Fähigkeit, erfolgreiches, gemeinschaftsförderndes und rechtskonformes Verhalten zu zeigen, ein.
- •
- Kognitive Leistungsfähigkeit (KL): Fähigkeit und Fertigkeit einer bzw. eines Bewerbenden, den geistigen Anforderungen der Tätigkeit zu entsprechen. Dies beinhaltet auch Aspekte der Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie der Merkfähigkeit.
- •
- Sprachkompetenz (SP): Kompetenz im Umgang mit der deutschen Sprache in Wort und Schrift, im Hörverstehen sowie Leseverständnis.
- •
- Planungsverhalten (PV): Fähigkeit, ein konkretes Problem unter Einbeziehung aller Vorgaben und relevanten Informationen zu gliedern, Wege zu seiner Lösung zu planen und dabei zweckmäßige Prioritäten zu setzen.
- •
- Führungskompetenz (FK): Fähigkeit und Wille, auf das Verhalten anderer steuernd Einfluss zu nehmen, aus eigenem Antrieb der jeweiligen Situation angemessene Entschlüsse zu fassen und die Verantwortung für sich und andere bezüglich der Konsequenzen getroffener Entscheidungen zu übernehmen.
- •
- Urteilsfähigkeit (UF): Fähigkeit, Zusammenhänge zu erkennen und aus unterschiedlichen Perspektiven logisch zu analysieren sowie altersgemäße, eigenständige und kritische Schlussfolgerungen und Bewertungen zu erzielen. Dies umfasst auch die adäquate Einschätzung von herausfordernden Situationen und Risiken sowie die angemessene und planvolle Art damit umzugehen.
- 8.2.2.1.2
- Verwendungseignung
15. Die Verwendungseignung ist die Eignung einer oder eines Bewerbenden für die jeweilige im konkreten Auswahlverfahren betrachtete spezifische Laufbahn. Die Verwendungseignung für die Laufbahn des gfwtD umfasst die im Folgenden aufgeführten Eignungsmerkmale:
- •
- Denkvermögen (DV): Hier wird die Fähigkeit bewertet, Zusammenhänge zwischen Informationen zu erkennen und daraus logische Schlüsse zu ziehen.
- •
- Räumliches Vorstellungsvermögen (RV): Bei diesem Eignungsmerkmal wird die Fähigkeit von Bewerbenden bewertet, sich in der Realität oder in der Vorstellung im Raum orientieren zu können (Navigieren) bzw. gedankliche Operationen mit Objekten in der Vorstellung durchführen zu können (dreidimensionales Denken).
- •
- Mechanisch-technische Kompetenz (MT): Hier wird die Kompetenz der Bewerbenden bewertet, sich praktisch-technische Wirkungsabläufe und Abhängigkeiten vorzustellen, deren funktionale Zusammenhänge zu verstehen und zu mechanischen Problemen zweckentsprechend Lösungen zu finden.
- 8.2.2.2
- Bewertungsskala
16. Alle personalpsychologischen Messungen inklusive der Bewertung der Eignungsmerkmale erfolgen auf einer Skala von 1 (bester Wert) bis 7 (schlechtester Wert).
Note | Verbale Beschreibung |
1 | weit überdurchschnittlich |
2 | überdurchschnittlich |
3 | gut durchschnittlich |
4 | durchschnittlich |
5 | knapp durchschnittlich |
6 | unterdurchschnittlich |
7 | weit unterdurchschnittlich |
Tab. 2: Bewertungsskala, angelehnt an die C-1335/1 VS-NfD
17. Ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab ist sicherzustellen.
- 8.2.2.3
- Durchführung des eignungsdiagnostischen Verfahrens
18. Im Folgenden werden die Vorgehensweisen zur Bewertung der Basiseignung, der Verwendungseignung sowie zur Ermittlung der Gesamteignung ausgeführt. Die Eignungsfeststellung besteht aus der Analyse der biografischen Daten zur Hypothesengenerierung, einer Computerassistierten Testung (CAT), einem Gruppensituationsverfahren (GSV), einem Kurzvortrag (KV) sowie einem eignungsdiagnostischen Interview.
- 8.2.2.3.1
- Basiseignung – Darstellung des eignungsdiagnostischen Verfahrens
- 8.2.2.3.1.1
- Analyse biografischer Daten
19. Für die Analyse biografischer Daten werden die Bewerbungsunterlagen gemäß der vorliegenden AR genutzt. Im Rahmen der Feststellung der Basiseignung besteht die Zielsetzung der Analyse biografischer Daten in der Vorbereitung des eignungsdiagnostischen Interviews zur Sicherstellung einer strukturierten, hypothesengeleiteten und an den Anforderungen orientierten Gesprächsführung.
- 8.2.2.3.1.2
- Computerassistierte Testverfahren
20. Die Einweisung der Bewerbenden in die Durchführung der CAT-Verfahren, die Durchführung derselben sowie die Aufbereitung der Ergebnisse erfolgt durch ausgebildetes psychologisches Assistenzpersonal. Die für die Eignungsmerkmale Kognitive Leistungsfähigkeit und Sprachkompetenz durchzuführenden CAT-Verfahren sind unter 8.2.2.3.2.1 Basiseignung aufgeführt. Die für die Verwendungseignung durchzuführenden CAT-Verfahren sind unter 8.2.2.3.2.3 Verwendungseignung aufgeführt.
21. Liegen entsprechende CAT-Ergebnisse aus anderen Auswahlverfahren vor, sind diese zu nutzen, sofern sie noch Gültigkeit besitzen.
22. Die Gültigkeit von CAT-Ergebnissen beträgt zwei Jahre, gerechnet ab dem Feststellungsdatum des Assessmentergebnisses.
23. Im Gültigkeitszeitraum ist die Wiederholung von CAT-Verfahren nur zulässig, wenn sich seit der letzten Testung nachweisliche Veränderungen in Bezug auf die Bewerbenden und/oder auf das Testverfahren ergeben haben22. Die Begründung für eine evtl. Testwiederholung ist zu dokumentieren.
24. Die Entscheidung über die Wiederholung von CAT-Verfahren obliegt der Psychologin bzw. dem Psychologen.
- 8.2.2.3.1.3
- Gruppensituationsverfahren
25. Bei dem Gruppensituationsverfahren (GSV) handelt es sich um eine handlungsorientierte Planungs- und Organisationsaufgabe. Dabei bearbeiten die Bewerbenden in der Gruppe und nach vorgegebenen Regeln eine Problemstellung. Ziel dieses Verfahrensanteils ist es, in einer konkreten Situation festzustellen, welche relevanten entwicklungsfähigen Persönlichkeitsmerkmale Bewerbende mitbringen, um den an sie gestellten Anforderungen in der angestrebten Laufbahn gerecht zu werden.
26. Das GSV wird jeweils mit mindestens drei Bewerbenden durchgeführt. Eine Teilnehmeranzahl von vier Bewerbenden ist anzustreben. Die maximale Teilnehmeranzahl von fünf Bewerbenden darf nicht überschritten werden.
- 8.2.2.3.1.4
- Kurzvortrag
27. Im Rahmen dieses Verfahrensanteils erarbeiten die Bewerbenden zu einem vorgegebenen Thema einen Kurzvortrag (KV) und präsentieren diesen im Plenum. Das Ziel ist es zu erfassen, ob sich Bewerbende in kurzer Zeit eine unbekannte Thematik adäquat erschließen und diese nachvollziehbar darstellen können.
- 8.2.2.3.1.5
- Eignungsdiagnostisches Interview
28. Bei einem eignungsdiagnostischen Interview handelt es sich um ein mündliches Verfahren, bei dem ein umfassendes Bild über Leistungsstand, Kenntnisse, Passung und Potenziale einer oder eines Bewerbenden gewonnen werden kann.
29. Im Rahmen des eignungsdiagnostischen Prozesses besteht die Zielsetzung des eignungsdiagnostischen Interviews darin, durch ein systematisches, regelgeleitetes sowie strukturiertes Vorgehen relevante Informationen über die Bewerbenden zu gewinnen, um eine möglichst valide Bewertung der Eignungsmerkmale sicherzustellen. Die Zielsetzung besteht nicht in der erschöpfenden Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit einer oder eines Bewerbenden, sondern in einer auf die spezifischen Anforderungen ausgerichteten Eignungsbeurteilung.
30. Das eignungsdiagnostische Interview dauert bis zu einer Stunde.
31. Für die Durchführung des eignungsdiagnostischen Interviews ist der Interviewleitfaden für die Erfassung der Basiseignungsmerkmale in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes in der jeweils gültigen Fassung zu nutzen. Der Interviewleitfaden wird der durchführenden Dienststelle mit einer gesonderten Weisung übermittelt.
- 8.2.2.3.2
- Eignung: Basiseignung, Verwendungseignung und Gesamteignung
- 8.2.2.3.2.1
- Basiseignung
32. Die Zuordnung der eingesetzten personalpsychologischen Verfahren zu den Eignungsmerkmalen der Basiseignung sowie deren Gewichtung wird in einer zweidimensionalen Multi-Trait-Multi-Method-Matrix (MTMM-Matrix) spezifiziert.
Eignungsmerkmale Basiseignung | Biografische Daten | CAT | GSV | KV | Eignungsdiagnostisches Interview |
Leistungsmotivation | H | - | - | - | X (1x) |
Berufsbezogenheit | H | - | - | - | X (1x) |
Gewissenhaftigkeit | H | - | - | - | X (1x) |
Soziale Kompetenz | H | - | X (1x) | - | X (1x) |
Bewältigungsverhalten | H | - | - | - | X (1x) |
Persönlichkeits- und Verhaltensstabilität | H | - | - | - | X (1x) |
Kognitive Leistungsfähigkeit | - | INADP2 (1x) | - | - | - |
Sprachkompetenz | H | VAADP2 (2x); RST (1x) | - | X (1x) | X (1x) |
Planungsverhalten | H | - | X (1x) | X (1x) | X (1x) |
Führungskompetenz | H | - | X (1x) | - | X (1x) |
Urteilsfähigkeit | H | - | - | X (1x) | X (1x) |
Tab. 3: Zuordnung von Basiseignungsmerkmalen und Verfahren; H = zur Hypothesengenerierung, X = Bewertung, Gewichtungsfaktoren werden in Klammern angegeben; (1x) bedeutet einfache Gewichtung des Verfahrensbestandteils, (2x) bedeutet zweifache Gewichtung des Verfahrensbestandteils
33. Im Rahmen der Auswertung und Interpretation des eignungsdiagnostischen Verfahrens werden auf Basis sämtlicher gewonnener Informationen die Basiseignungsmerkmale gemäß Tab. 3 bewertet.
- 8.2.2.3.2.2
- Basiseignungsindex
34. Zunächst erfolgt für jeden einzelnen Verfahrensanteil (GSV, KV und eignungsdiagnostisches Interview) eine unabhängige Bewertung jedes geprüften Eignungsmerkmals durch jedes einzelne Auswahlkommissionsmitglied. Im Anschluss findet im Sinne einer inhaltlich stimmigen Gesamtbetrachtung bzw. eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs ein Meinungsaustausch statt. Jedes Kommissionsmitglied soll Gelegenheit haben, seine Entscheidung zu überdenken und ggf. vor Aufnahme in die Gesamtauswertung anzupassen. Danach werden die Einzelbewertungen pro Eignungsmerkmal und Verfahrensanteil gemittelt und kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet und somit zu einer Gesamtnote des jeweiligen Eignungsmerkmals für jeden Verfahrensanteil verrechnet.
35. Fließen in die Bewertung eines Eignungsmerkmals mehrere CAT-Ergebnisse ein, wird der Gesamtwert der CAT-Note gemäß den vorgegebenen Gewichtungen ebenfalls auf zwei Nachkommastellen genau gemittelt. Der CAT-Mittelwert für das Eignungsmerkmal und der Mittelwert aus den anderen Verfahrensanteilen, mittels derer das jeweilige Eignungsmerkmal erhoben wird, werden zu einem Gesamtergebnis mit zwei Nachkommastellen gemittelt.
36. Überschreitet die Gesamtbewertung des Eignungsmerkmals Kognitive Leistungsfähigkeit (INADP2) den Wert 6,00, ist wie folgt vorzugehen: die oder der mit der Begutachtung der CAT-Ergebnisse betraute Psychologin oder Psychologe entscheidet anhand relevanter Informationen aus der Bewerbungsakte sowie ggf. eines klärenden Gesprächs mit der oder dem Bewerbenden zur Bearbeitung der CAT-Verfahren, ob aus fachlicher Sicht Erkenntnisse vorliegen, die einen Verbleib im Verfahren rechtfertigen. Sind entsprechende Erkenntnisse vorhanden bzw. gewonnen worden, bleibt die oder der Bewerbende im Auswahlverfahren und durchläuft das GSV, den KV und das eignungsdiagnostische Interview. Liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor, wird das Auswahlverfahren beendet. Die Entscheidung der zuständigen Psychologin oder des zuständigen Psychologen ist in jedem Fall nachvollziehbar auf ihrem oder seinem Protokollbogen mit Begründung und zusätzlich durch einen Vermerk auf dem Ergebnisbericht zu dokumentieren. Die Entscheidung und Begründung ist den anderen Kommissionsmitgliedern vor Beginn des GSV vorzutragen.
37. Verbleibt die oder der Bewerbende im Verfahren, so lautet der Vermerk im Ergebnisbericht: „Über den mit der Merkmalsbewertung für Kognitive Leistungsfähigkeit (INADP2) dargestellten Sachverhalt hinaus wurden zusätzliche relevante Erkenntnisse gewonnen, die einen Verbleib der oder des Bewerbenden im Auswahlverfahren rechtfertigen“.
38. Wird das eignungsdiagnostische Verfahren beendet, so lautet der Vermerk im Ergebnisbericht: „Über den mit der Merkmalsbewertung für Kognitive Leistungsfähigkeit (INADP2) dargestellten Sachverhalt hinaus wurden keine zusätzlichen relevanten Erkenntnisse gewonnen, die oder der Bewerbende ist nicht geeignet“.
39. Schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte Menschen durchlaufen unabhängig von ihrer Gesamtbewertung im Eignungsmerkmal Kognitive Leistungsfähigkeit (INADP2) immer das gesamte eignungsdiagnostische Verfahren.
40. Aus den Mittelwerten aller Eignungsmerkmale der Basiseignung wird anschließend der Gesamtmittelwert gebildet und kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet. Die Eignungsmerkmale der Basiseignung sind alle gleich gewichtet. Für die Bestimmung des Basiseignungsindex wird der gerundete Mittelwert mit dem Faktor 100 multipliziert.
41. Der Basiseignungsindex liegt jeweils in einem Wertebereich von 100 bis 700.
- 8.2.2.3.2.3
- Verwendungseignung
42. Die Zuordnung der eingesetzten personalpsychologischen Verfahren zu den Eignungsmerkmalen der Verwendungseignung wird in einer zweidimensionalen Multi-Trait-Multi-Method-Matrix (MTMM-Matrix) spezifiziert.
Eignungsmerkmale Verwendungseignung | Biografische Daten | CAT | Eignungsdiagnostisches |
Denkvermögen | - | MTADP2 (1x) | - |
Räumliches Vorstellungsvermögen | - | RVT (1x) | - |
Mechanisch- | H | MKT (1x) | X (1x) |
Tab. 4: Zuordnung von Verwendungseignungsmerkmalen und Verfahren; H = zur Hypothesengenerierung, X = Bewertung, Gewichtungsfaktoren werden in Klammern angegeben; (1x) bedeutet einfache Gewichtung des Verfahrensbestandteils
43. Für die Bewertung der Eignungsmerkmale Denkvermögen und Räumliches Vorstellungsvermögen werden gemäß Tab. 4 ausschließlich CAT-Verfahren herangezogen, so-dass die erzielten CAT-Ergebnisse das Gesamtergebnis des jeweiligen Eignungsmerkmals darstellen.
- 8.2.2.3.2.4
- Verwendungseignungsindex
44. Überschreitet die Gesamtbewertung der Eignungsmerkmale Denkvermögen oder Räumliches Vorstellungsvermögen den Wert 6,00, ist wie folgt vorzugehen: die oder der mit der Begutachtung der CAT-Ergebnisse betraute Psychologin oder Psychologe entscheidet anhand relevanter Informationen aus der Bewerbungsakte sowie ggf. eines klärenden Gesprächs mit der oder dem Bewerbenden zur Bearbeitung der CAT-Verfahren, ob aus fachlicher Sicht Erkenntnisse vorliegen, die einen Verbleib im Verfahren rechtfertigen. Sind entsprechende Erkenntnisse vorhanden bzw. gewonnen worden, bleibt die oder der Bewerbende im Auswahlverfahren und durchläuft das GSV, den KV und das eignungsdiagnostische Interview. Liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor, wird das Auswahlverfahren beendet. Die Entscheidung der zuständigen Psychologin oder des zuständigen Psychologen ist in jedem Fall nachvollziehbar auf ihrem oder seinem Protokollbogen mit Begründung und zusätzlich durch einen Vermerk auf dem Ergebnisbericht zu dokumentieren. Die Entscheidung und Begründung ist den anderen Kommissionsmitgliedern vor Beginn des GSV vorzutragen.
45. Verbleibt die oder der Bewerbende im Verfahren, so lautet der Vermerk im Ergebnisbericht: „Über den mit der Merkmalsbewertung für Denkvermögen (MTADP2) bzw. Räumliches Vorstellungsvermögen (RVT) dargestellten Sachverhalt hinaus wurden zusätzliche relevante Erkenntnisse gewonnen, die einen Verbleib der oder des Bewerbenden im Auswahlverfahren rechtfertigen“.
46. Wird das eignungsdiagnostische Verfahren beendet, so lautet der Vermerk im Ergebnisbericht: „Über den mit der Merkmalsbewertung für Denkvermögen (MTADP2) bzw. Räumliches Vorstellungsvermögen (RVT) dargestellten Sachverhalt hinaus wurden keine zusätzlichen relevanten Erkenntnisse gewonnen, die oder der Bewerbende ist nicht geeignet“.
47. Schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte Menschen durchlaufen unabhängig von ihrer Gesamtbewertung in den Eignungsmerkmalen Denkvermögen (MTADP2) und Räumliches Vorstellungsvermögen (RVT) immer das gesamte eignungsdiagnostische Verfahren.
48. Bewertungen zu dem Eignungsmerkmal Mechanisch-technische Kompetenz werden im Rahmen des eignungsdiagnostischen Interviews ausschließlich von der jeweiligen Fachprüferin oder dem jeweiligen Fachprüfer (der Vertreterin oder dem Vertreter des gehobenen feuerwehrtechnischen Verwaltungsdienstes) abgegeben.
49. Für die Bewertung des Eignungsmerkmals Mechanisch-technische Kompetenz wird der Mittelwert aus dem CAT-Ergebnis und der Merkmalsbewertung aus dem eignungsdiagnostischen Interview berechnet und kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet.
50. Aus den Mittelwerten aller Eignungsmerkmale der Verwendungseignung wird der Gesamtmittelwert gebildet und kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet. Die Eignungsmerkmale der Verwendungseignung sind alle gleich gewichtet. Für die Bestimmung des Verwendungseignungsindex wird der gerundete Mittelwert mit dem Faktor 100 multipliziert.
51. Der Verwendungseignungsindex liegt jeweils in einem Wertebereich von 100 bis 700.
- 8.2.2.3.2.5
- Gesamteignungsindex
52. Liegen der Basiseignungsindex und der Verwendungseignungsindex jeweils in einem Wertebereich zwischen 100 und maximal 500, wird ein Gesamteignungsindex berechnet.
53. Zur Berechnung des Gesamteignungsindex werden alle Gesamtbewertungen der Eignungsmerkmale der Basiseignung und der Verwendungseignung gemittelt und kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet. Der gerundete Wert wird mit dem Faktor 100 multipliziert. Der daraus resultierende Gesamteignungsindex liegt in einem Wertebereich zwischen 100 und 500.
- 8.2.2.3.2.6
- Gesamteignung
54. Die Gesamteignung für die Einstellung in den fachspezifischen Vorbereitungsdienst des gfwtD ist gegeben, wenn sowohl die Basiseignung als auch die Verwendungseignung (siehe weiter unten in diesem Abschnitt) vorliegen.
55. Die Gesamteignung für die Einstellung in den fachspezifischen Vorbereitungsdienst des gfwtD ist nicht gegeben, wenn die Basiseignung oder die Verwendungseignung nicht vorliegen.
56. Die Basiseignung für eine Einstellung in den fachspezifischen Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gfwtD liegt vor, wenn keine der in Nr. 57 aufgeführten Bedingungen für eine Nichteignung gegeben ist.
57. Die Basiseignung für eine Einstellung in den fachspezifischen Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gfwtD ist nicht gegeben, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- •
- das CAT-Ergebnis für das Basiseignungsmerkmal Kognitive Leistungsfähigkeit überschreitet die Note 6,00 und die Psychologin bzw. der Psychologe hat den Verbleib im Auswahlverfahren nicht empfohlen,
- •
- die Gesamtbewertung mindestens eines der übrigen Basiseignungsmerkmale überschreitet die Note 6,00,
- •
- mindestens eines der Basiseignungsmerkmale wird von der Mehrheit der Kommissionsmitglieder mit der Note 7,00 bewertet und
- •
- der Basiseignungsindex liegt in dem Wertebereich zwischen 501 und 700.
58. Die Verwendungseignung für eine Einstellung in den fachspezifischen Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gfwtD liegt vor, wenn keine der in Nr. 59 aufgeführten Bedingungen für eine Nichteignung gegeben ist.
59. Die Verwendungseignung für eine Einstellung in den fachspezifischen Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gfwtD ist nicht gegeben, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- •
- das CAT-Ergebnis für das Verwendungseignungsmerkmal Denkvermögen oder Räumliches Vorstellungsvermögen überschreitet die Note 6,00 und die Psychologin bzw. der Psychologe hat den Verbleib im Auswahlverfahren nicht empfohlen,
- •
- die Gesamtbewertung für das Verwendungseignungsmerkmal Mechanisch-technische Kompetenz überschreitet die Note 6,00 und
- •
- der Verwendungseignungsindex liegt in dem Wertebereich zwischen 501 und 700.
- 8.2.2.3.2.7
- Zuordnung der Benotung zu den Gesamtindizes
60. Es sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Ausreichend (4), Mangelhaft (5) und Ungenügend (6). Die Zuordnung der Gesamteignungsindizes zu den Prüfungsnoten ist der folgenden Tab. zu entnehmen:
Prüfungsnote | Gesamteignungsindex |
1 | 100 bis 200 |
2 | 201 bis 300 |
3 | 301 bis 400 |
4 | 401 bis 500 |
5 | 501 bis 600 |
6 | 601 bis 700 |
Tab. 5: Zuordnung der Prüfungsnoten zu den Gesamteignungsindizes
- 8.2.2.3.2.8
- Bildung von Eignungsreihenfolgen
61. Die Erstellung der Eignungsreihenfolge der Bewerbenden erfolgt anhand des Gesamteignungsindex. Näheres regelt die vorliegende AR.
- 8.2.2.3.2.9
- Abfolge der eignungsdiagnostischen Verfahren
62. Alle Bewerbenden bearbeiten zunächst die CAT-Verfahren. Auf die CAT-Verfahren folgt das GSV. Anschließend wird der KV durchgeführt. Den Abschluss des eignungsdiagnostischen Verfahrens bildet das eignungsdiagnostische Interview.
- 8.2.2.3.3
- Dokumentation
63. Alle im Rahmen des eignungsdiagnostischen Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse sind zu dokumentieren.
- 8.2.2.3.3.1
- Aktenauszug
64. Der standardisierte Aktenauszug dient jedem Auswahlkommissionsmitglied zur Vorbereitung des eignungsdiagnostischen Interviews und enthält in komprimierter Form sämtliche zentralen Erkenntnisse über die Bewerbenden aus den vorliegenden Unterlagen.
- 8.2.2.3.3.2
- Beobachtungsbögen
65. Die standardisierten Beobachtungsbögen dienen jedem Auswahlkommissionsmitglied zur Dokumentation der im GSV und im KV gewonnenen Erkenntnisse.
- 8.2.2.3.3.3
- Protokollbogen
66. Der standardisierte Protokollbogen dient jedem Auswahlkommissionsmitglied zur Vorbereitung des eignungsdiagnostischen Interviews sowie zur Dokumentation der gewonnenen Erkenntnisse.
- 8.2.2.3.3.4
- Bewertungsbogen
67. Der standardisierte Bewertungsbogen dient jedem Auswahlkommissionsmitglied zur Bewertung der einzelnen Eignungsmerkmale der Basis- und Verwendungseignung.
- 8.2.2.3.3.5
- Kommissionsprotokoll
68. Das standardisierte Kommissionsprotokoll bietet – im Sinne einer internen Dokumentation – eine aggregierte Übersicht aller entscheidenden Informationen zum eignungsdiagnostischen Verfahren, ohne dass eine Einzelauswertung sämtlicher Mitschriften der Auswahlkommissionsmitglieder erforderlich ist. Der Vorsitz der Auswahlkommission ist für die ordnungsgemäße und vollständige Befüllung des Kommissionsprotokolls verantwortlich.
- 8.2.2.3.3.6
- Ergebnisbericht
69. Der standardisierte Ergebnisbericht stellt die Dokumentation des Endergebnisses des Auswahlverfahrens dar. Er bildet die Grundlage für die Einstellungsempfehlung (einschließlich der Bildung von Eignungsreihenfolgen) und dient als Information an die personalbearbeitende Dienststelle und kann in die Personalakte aufgenommen werden. Die bzw. der Vorsitzende der Auswahlkommission ist für die ordnungsgemäße und vollständige Befüllung des Ergebnisberichtes verantwortlich.
- 8.2.3
- Umgang mit den Ergebnissen/Unterlagen zum eignungsdiagnostischen Verfahren
- 8.2.3.1
- Test- und Verfahrensschutz
70. Die durch den Psychologischen Dienst der Bundeswehr (PsychDstBw) vorgeschriebenen Regularien zum Test- und Verfahrensschutz sind einzuhalten.
- 8.2.3.2
- Psychologische Unterlagen
71. Der CAT-Ergebnisausdruck sowie der Aktenauszug (aufgrund der darin enthaltenen CAT-Ergebnisse) werden nach Abschluss der Eignungsfeststellung in den Umschlag „Psychologische Unterlagen“ überführt und gehen verschlossen in die Bewerbungsrestakte ein.
72. Gemäß den Regularien für den PsychDstBw sind psychologische Unterlagen mit folgendem Wortlaut zu kennzeichnen:
Psychologische Unterlagen
nur von Psychologinnen oder Psychologen des PsychDstBw oder befugten Vertretern oder Vertreterinnen zu öffnen. Unbefugtes Öffnen stellt einen Verstoß gegen § 202 StGB dar.
73. Folgende Unterlagen werden nach Abschluss der Eignungsfeststellung in den Umschlag „Auswahlunterlagen – nur von Berechtigten zu öffnen. Unbefugtes Öffnen stellt einen Verstoß gegen § 202 StGB dar“ überführt und gehen verschlossen in die Bewerbungsrestakte ein:
- •
- Beobachtungsbögen,
- •
- Protokollbogen,
- •
- Bewertungsbogen,
- •
- Kommissionsprotokoll und
- •
- ein Exemplar des Ergebnisberichts.
74. Berechtigte Personen in diesem Sinne sind Mitglieder der jeweiligen Auswahlkommission, die Leiterinnen oder Leiter der Referate Auswahl zivil o. V. i. A. und Psychologischer Dienst o. V. i. A. sowie die für die Fachaufsicht und Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden zuständigen Mitarbeitenden des BAPersBw II.
- 8.2.4
- Qualitätssicherung
75. Die Qualitätssicherungsmaßnahmen beziehen sich sowohl auf die Qualitätssicherung der Anwendung eignungsdiagnostischer Verfahren als auch auf die Qualitätssicherung der eingesetzten eignungsdiagnostischen Verfahren.
76. Die Qualitätssicherung der eingesetzten eignungsdiagnostischen Verfahren erfolgt durch wissenschaftliche Analysen, durch Bereitstellung von Verfahrens- und Handhabungshinweisen sowie die Anwendung bereits erprobter und nach wissenschaftlichen Kriterien entwickelter Verfahren.
- 8.3
- Bezugsjournal
(Nr.) Bezugsdokumente | Titel | |
1. | A- | Personalauswahl für ein Soldaten- oder Beamtenverhältnis |
2. | A- | Inklusion schwerbehinderter Menschen |
3. | A- | Psychologische Fachaufgaben und Psychologischer Dienst |
4. | C- | Eignungsdiagnostik und Potenzialfeststellung durch den Psychologischen Dienst |
5. | A- | Schutz von psychologischen Testverfahren |
6. | C- | Fachliche Dokumentation im Psychologischen Dienst der Bundeswehr |
7. | C1- | Vorzugsbindung für die Laufbahnausbildung |
8. | C1- | Fitnesstest der Personalgewinnungsorganisation |
9. | AGG | Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (https://www.gesetze- |
10. | BBG | Bundesbeamtengesetz (https://www.gesetze- |
11. | BBiG | Berufsbildungsgesetz (https://www.gesetze- |
12. | BGleiG | Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz) (https://www.gesetze- |
13. | BLV | Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung) (https://www.gesetze- |
14. | GfwtDBwVDV | Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (https://www.gesetze- |
15. | SGB IX | Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (https://www.gesetze- |
16. | SVG | Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz) (https://www.gesetze- |
- 8.4
- Änderungsjournal
Version | Gültig ab | Geänderter Inhalt |
1 | 05.12.2018 | Erstveröffentlichung |
C1- | ||
2 | 17.02.2025 | Vollständige Aktualisierung |
C1- |
12 Im Bedarfsfall kann der Kommissionsvorsitz durch eine Beamtin bzw. einen Beamten des höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienstes, vorrangig aus dem ACFüKrBw, wahrgenommen werden.