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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift - PassVwV)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift - PassVwV)



Vom 16.12.2019



Fundstelle: GMBl. 2020 Nr. 2/3, S. 24

Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10.07.2024 (GMBl. 2024 Nr. 28, S. 556)



Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung die folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:



Artikel 1

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift - PassVwV)



Inhaltsverzeichnis



Vorbemerkung



ZU § 1 PASSPFLICHT



§ 1 Absatz 1

1.1.1 Passpflichtiger Tatbestand

1.1.2 Reisebestimmungen anderer EU-Mitgliedstaaten und ausländischer Staaten



§ 1 Absatz 2

1.2.1 Reisepass

1.2.2 Kinderreisepass

1.2.3 Vorläufiger Reisepass

1.2.4 Amtlicher Pass



§ 1 Absatz 3

1.3.1 Grundsätzlich nur ein Pass

1.3.2 Passersatz



§ 1 Absatz 4

1.4.1 Pass nur für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 GG

1.4.2 Pass bleibt Eigentum der Bundesrepublik Deutschland



ZU § 2 BEFREIUNG VON DER PASSPFLICHT



§ 2 Absatz 1

2.1.1 Befreiung von der Passpflicht

2.1.2 Passersatzpapiere (im Sinne von § 7 PassV)

2.1.3 Ausschließlich als Passersatz bestimmte amtliche Ausweise

2.1.4 Auflistung der Passersatzpapiere

2.1.5 Anwendbarkeit des Passgesetzes auf Passers atzpapiere im Sinne der Passverordnung



§ 2 Absatz 2



ZU § 3 GRENZÜBERTRITT



ZU § 4 PASSMUSTER



Vorbemerkungen zu § 4



§ 4 Absatz 1

4.1.1 Namenseintrag (Familienname, Geburtsname)

4.1.2 Vorname (auch Vatersname, Mittelname und Eigenname)

4.1.3 Doktorgrad

4.1.4 Ordens- und Künstlername

4.1.5 Eintragung zum Geburtsort und -tag

4.1.6

4.1.7 Größe

4.1.8 Augenfarbe

4.1.9 Wohnort



§ 4 Absatz 2

4.2.1 Länderkürzel in einem amtlichen Pass



§ 4 Absatz 3

4.3 Chip



§ 4 Absatz 4

4.4.0 Verfahren zum Erfassen der Fingerabdrücke



§ 4 Absatz 4a

4.4a Reisepässe für Kinder



§ 4 Absatz 5



§ 4 Absatz 6



ZU § 5 GÜLTIGKEITSDAUER



§ 5 Absatz 1



§ 5 Absatz 3



§ 5 Absatz 4

5.4 Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Kinderreisepasses



§ 5 Absatz 5



ZU § 6 AUSSTELLUNG EINES PASSES



§ 6 Absatz 1

6.1.1 Antragstellung

6.1.2 Antragstellung durch Personen, für die eine Betr euerin oder ein Betreuer bestellt ist

6.1.3 Antragstellung für unverheiratete Minderjährige



§ 6 Absatz 2

6.2.0 Vorbemerkung zu § 6 Absatz 2

6.2.1 Erstellung des Antragsdatensatzes

6.2.2 Beantragung eines vorläufigen Reisepasses

6.2.3 aufgehoben

6.2.4 Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit/Deutsche i. S. d. Artikels 116 Absatz 1 GG



§ 6 Absatz 2a



§ 6 Absatz 3

6.3.1 Feststellung der Identität

6.3.2 Versendung der Pässe durch den Passhers teller und Aufbewahrung der Pässe in den Passbehörden

6.3.3 Aushändigung der Pässe

6.3.4 Vernichtung fehlerhafter und ungültiger Pässe



§ 6 Absatz 4



ZU § 6A FORM UND VERFAHREN DER PASSDATENERFASSUNG, -PRÜFUNG UND -ÜBERMITTLUNG



ZU § 7 PASSVERSAGUNG



Vorbemerkungen zu § 7



§ 7 Absatz 1

7.1 Schriftlicher Verwaltungsakt zur Passversagung

7.1.1 Gefährdung der inneren und äußeren Sicherheit oder sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland

7.1.2 Strafverfolgung

7.1.3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

7.1.4 Steuerliche Verpflichtungen

7.1.5 Unterhaltspflicht

7.1.6 Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr

7.1.7 Wehrpflichtiger

7.1.8 Bereitschafts- oder Verteidigungsfall

7.1.9 Zivildienstgesetz (ZDG)



§ 7 Absatz 2

7.2 Beschränkung des Geltungsbereichs oder der Gültigkeitsdauer eines Passes



§ 7 Absatz 3



§ 7 Absatz 4



ZU § 8 PASSENTZIEHUNG



ZU § 9 SPEICHERUNG VON PASSRECHTLICHEN MAßNAHMEN



ZU § 10 UNTERSAGUNG DER AUSREISE



§ 10 Absatz 1



§ 10 Absatz 2



§ 10 Absatz 3



ZU § 11 UNGÜLTIGKEIT



ZU § 12 EINZIEHUNG



§ 12 Absatz 1



§ 12 Absatz 2



§ 12 Absatz 3



ZU § 13 SICHERSTELLUNG



§ 13 Absatz 1



§ 13 Absatz 2



ZU § 14 SOFORTIGE VOLLZIEHUNG



ZU § 15 PFLICHTEN DES INHABERS



ZU § 16 DATENSCHUTZRECHTLICHE BESTIMMUNGEN



Vorbemerkungen zu § 16



§ 16 Absatz 2



§ 16 Absatz 3



§ 16 Absatz 4



ZU § 16A IDENTITÄTSPRÜFUNG ANHAND BIOMETRISCHER DATEN



ZU § 17 AUTOMATISCHER ABRUF AUS DATEIEN UND AUTOMATISCHE SPEICHERUNG IM ÖFFENTLICHEN BEREICH



ZU § 18 VERWENDUNG IM NICHTÖFFENTLICHEN BEREICH



ZU § 19 ZUSTÄNDIGKEIT



Vorbemerkungen zu § 19



§ 19 Absatz 1



§ 19 Absatz 2



§ 19 Absatz 3



§ 19 Absatz 4



ZU § 20 GEBÜHREN UND AUSLAGEN, VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG



ZU § 21 PASSREGISTER



§ 21 Absatz 1



§ 21 Absatz 2



§ 21 Absatz 3



§ 21 Absatz 4



ZU § 22 VERARBEITUNG UND NUTZUNG DER DATEN IM PASSREGISTER



Vorbemerkungen zu § 22



§ 22 Absatz 1



§ 22 Absatz 2



§ 22 Absatz 4



ZU § 22A DATENÜBERTRAGUNG UND AUTOMATISIERTER ABRUF VON LICHTBILDERN



§ 22a Absatz 1



§ 22a Absatz 2



ZU § 23 WEISUNGSBEFUGNIS



ZU § 24 STRAFTATEN



ZU § 25 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN



ZU § 26 BUßGELDBEHÖRDEN



Artikel 1



Vorbemerkung



Soweit die Pass- und Personalausweisbehörden ihre Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz elektronisch über Verwaltungsportale erbringen, werden die organisatorischen Vorgaben und die technische Ausgestaltung der Verfahrensabläufe sowie die erforderlichen Bearbeitungs- und Prüfschritte entsprechend den technischen Vorgaben und Prozessmodellen des Föderalen Informationsmanagements (FIM) als Standard für Verwaltungsleistungen durch den Arbeitskreis I der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) festgelegt und vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In der Bekanntmachung ist der Beginn der Anwendung der jeweiligen technischen Vorgaben und Prozessmodelle anzugeben.



Zu § 1 
Passpflicht


§ 1 Absatz 1


1.1.1
Passpflichtiger Tatbestand


Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG), die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen oder aus ihr ausreisen wollen, haben einen gültigen Pass oder Passersatz (§ 2 Absatz Absatz 1 Nummer 2) im Sinne des § 7 Absatz 1 der Passverordnung - PassV - (z. B. Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis) mitzuführen und sich auf Verlangen damit auszuweisen (Passpflicht). Dies gilt auch dann, wenn neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine ausländische Staatsangehörigkeit besteht. Personen, die sich nicht durch einen gültigen deutschen Pass oder Passersatz ausweisen können, ist die Einreise zu gestatten, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht werden kann (z. B. durch einen Pass oder Ausweis, dessen Gültigkeitsdauer abgelaufen ist). Zur Feststellung der Identität ist entsprechend Nummer 6.3.1 zu verfahren. Verstöße gegen die Passpflicht können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden (vgl. § 25 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 und 5).


1.1.2
Reisebestimmungen anderer EU-Mitgliedstaaten und ausländischer Staaten


Die Passbehörden erteilen keine verbindlichen Auskünfte über die geltenden Reisebestimmungen anderer EU-Mitgliedstaaten und ausländischer Staaten. Hierüber haben sich Reisende bei den Behörden des Zielstaats und etwaiger Transitstaaten zu erkundigen.


§ 1 Absatz 2


1.2.1
Reisepass


Die antragstellende Person hat kein Wahlrecht, ob ein Reisepass oder ein vorläufiger Reisepass ausgestellt wird. Es ist grundsätzlich ein Reisepass auszustellen (siehe Nummer 1.2.3 zur Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses).


1.2.2
Kinderreisepass


Ein Kinderreisepass ist bei der Abholung eines Reisepasses einzuziehen oder zu entwerten, wobei die Regelungen nach § 1 Absatz 3 (siehe Nummer 1.3.1) hiervon unberührt bleiben.


Kinderreisepässe ohne Lichtbild bzw. Kinderausweise müssen bei der Aushändigung eines Reisepasses nach Entwertung nicht eingezogen werden.


1.2.3
Vorläufiger Reisepass


Ein vorläufiger Reisepass ist nur in begründeten Einzelfällen auszustellen. Voraussetzung hierfür ist in der Regel, dass die antragstellende Person glaubhaft macht, dass sie sofort einen Pass benötigt und die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren nicht bis zu dem Zeitpunkt des voraussichtlich erstmaligen Gebrauchs möglich ist. Die Passbehörden können die Vorlage von geeigneten Nachweisen verlangen. Legt die antragstellende Person dar, dass der Pass nur für diese eine geplante Reise benötigt werde, ist dies kein hinreichender Grund für die Ausstellung eines vorläufigen Passes, vgl. Nummer 1.2.1.


Von der Voraussetzung der zeitlichen Dringlichkeit kann abgewichen und auf Antrag ein vorläufiger Pass ausgestellt werden, wenn die Namensführung des Kindes noch nicht nachgewiesen ist (Nummer 4.1.1.7). Gleiches gilt für Kinder nach Vollendung des 6. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs, wenn ein Reisedokument ausdrücklich ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken beantragt wird, vgl. Artikel 1 Absatz 2a der Verordnung (EG) 2252/2004, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 444/2009.


1.2.4
Amtlicher Pass


Die Ausstellung eines amtlichen Passes schließt die Ausstellung eines Reisepasses, vorläufigen Reisepasses oder Kinderreisepasses nicht aus.


§ 1 Absatz 3


1.3.1
Grundsätzlich nur ein Pass


Jede antragstellende Person darf grundsätzlich nur ein Passdokument der Bundesrepublik Deutschland besitzen. Legt die antragstellende Person schlüssig, möglichst durch Vorlage von Unterlagen (bspw. Flugticket, Bestätigung durch Arbeitgeber, Briefwechsel mit Geschäftspartnern, Visabeschaffung, gültiger Besatzungsausweis des Luftfahrt-Bundesamtes, Firmenausweis eines Luftfahrtunternehmens, worin die antragstellende Person zweifelsfrei als Besatzungsmitglied oder „Crew“ bezeichnet wird) dar, dass ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung eines zweiten Passes besteht, kann dieser Pass ausgestellt werden. Die Verpflichtung zum Nachweis des berechtigten Interesses obliegt der antragstellenden Person. Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel immer dann vor, wenn die antragstellende Person in einen Staat einreisen will, der Deutschen vermutlich die Einreise verweigert, weil aus dem Pass ersichtlich ist, dass sie sich in bestimmten anderen Staaten aufgehalten haben. Gleiches gilt auch für Mitglieder des zivilen Gefolges und bei Angehörigen gemäß Artikel III Absatz 3 des NATO-Truppenstatuts, deren Reisepass eine Statusbescheinigung enthält sowie für das fliegende Personal von Luftfahrtunternehmen und das seefahrende Personal von Seeschifffahrtsunternehmen. In Ausnahmefällen können auch weitere Pässe ausgestellt werden. Die bloße Möglichkeit, dass in Zukunft ein zweiter Pass benötigt wird oder benötigt werden könnte (beispielsweise Weltreisende ohne Unterlagen für konkrete Reisepläne), genügt allerdings nicht.


Ein weiterer Pass ist auch dann ein Zweitpass, wenn dessen Gültigkeitsdauer über die Restgültigkeitsdauer des Erstpasses hinausgeht.


Beantragt der Inhaber/die Inhaberin eines vorläufigen Reisepasses in einem begründeten Fall einen Reisepass oder amtlichen Pass und wird ein berechtigtes Interesse an dem weiteren Besitz des vorläufigen Reisepasses nachgewiesen, wird der neu ausgestellte Reisepass oder amtliche Pass zum Erstpass und der vorläufige Reisepass zum sogenannten Zweitpass (siehe auch Nummer 6.2.2.8).


Die Ausstellung von weiteren Pässen nach § 1 Absatz 3 umfasst alle Arten von Pässen im Sinne des § 1 Absatz 2.


1.3.2
Passersatz


Neben einem Pass im Sinne von § 1 Absatz 2 kann auch ein Passersatzpapier nach § 7 Absatz 1 PassV ausgestellt werden, sofern in den dafür geltenden Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist (z. B. Personalausweisgesetz - PAuswG).
Die Vorschrift des § 28 Absatz 1 bleibt unberührt.


§ 1 Absatz 4


1.4.1
Pass nur für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 GG


Anderen als Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 GG darf ein Pass nicht ausgestellt werden. Wegen der Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit vgl. im Übrigen Nummer 6.2.4.


Das Auswärtige Amt kann in eng begrenzten Ausnahmefällen auch Personen, die keine Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 GG sind, einen amtlichen Pass ausstellen, wenn dadurch die Interessen und die damit verbundenen Zielsetzungen der Bundesrepublik Deutschland unterstützt oder gar erreicht werden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn ein Diplomat im Sinne des Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen oder ein Konsularbeamter im Sinne des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen an eine Auslandsvertretung entsandt wurde und einen ausländischen Familienangehörigen hat, der zur Integration desjenigen beiträgt, der den amtlichen Pass zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben innehat, oder an der Wahrnehmung amtlicher Aufgaben selbst mitwirkt. In eng begrenzten Ausnahmefällen kann ein amtlicher Pass auch an ausländische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von deutschen Organisationen und deren mitausreisende Familienangehörige ausgehändigt werden, wenn diese im amtlichen Auftrag der Bundesrepublik Deutschland im Ausland tätig sind (z. B. Mittlerorganisationen im Kulturbereich). Auf die Regelungen in Kapitel 3 PassV sowie die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Ausstellung amtlicher Pässe (AVVaP) wird verwiesen.


1.4.2
Pass bleibt Eigentum der Bundesrepublik Deutschland


Der Pass bleibt auch nach Aushändigung an die antragstellende Person Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Daraus folgt nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen, dass andere Staaten über Pässe der Bundesrepublik Deutschland nicht verfügungsberechtigt sind. Dies gilt auch in umgekehrter Weise hinsichtlich der Nationalpässe anderer Staaten.


Zu § 2 
Befreiung von der Passpflicht


§ 2 Absatz 1


2.1.1
Befreiung von der Passpflicht


Der Personenkreis, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 von der Passpflicht befreit ist sowie die Art und Muster der nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 als Passersatz eingeführten oder zugelassenen amtlichen Ausweise ergeben sich aus Kapitel 2 PassV.


Insbesondere listet § 6 PassV fünf Tatbestände auf, bei deren Vorliegen bestimmte Personen von der Passpflicht befreit sind.


Darüber hinaus können im Einzelfall die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden nach § 2 Absatz 2 PassG Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.


Neben den Ausnahmen für bestimmte Personengruppen nach § 6 Nummer 1 bis 3 PassV sind in § 6 Nummer 4 und 5 PassV besondere Befreiungstatbestände aus humanitären Gründen aufgeführt. Danach sind insbesondere auch Personen, die im Rahmen einer Notfallversorgung in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ein- oder aus diesem ausreisen, von der Passpflicht befreit. Gleiches gilt für Personen, die hierbei Hilfe leisten, sei es aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Personengruppen (z. B. ärztliches Personal, Feuerwehr, Technisches Hilfswerk etc.) oder private Hilfeleistende, sofern diese nicht selbst bereits von § 6 Nummer 4 und 5 PassV erfasst sind. Die Befreiung endet, sobald die Beschaffung oder Beantragung eines Passes oder Passersatzes in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalles und des Vorrangs der Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar wird.


2.1.2
Passersatzpapiere (im Sinne von § 7 PassV)


2.1.2.1
Als Passersatz für Deutsche sind neben dem Personalausweis und dem vorläufigen Personalausweis (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 PassV) ausschließlich die in § 7 Absatz 1 Nummer 2 bis 9 PassV bezeichneten Dokumente zugelassen. Es handelt sich bei ihnen jeweils um Passersatzpapiere, die nur für einen bestimmten Zweck (z. B. Einreise in die Bundesrepublik Deutschland) oder für einen bestimmten Personenkreis (z. B. Binnenschiffer) an Deutsche (siehe Nummer 6.2.4) ausgegeben werden. .


2.1.2.2
Passersatzpapiere werden von einer Vielzahl von ausländischen Staaten nicht, nur in beschränktem Umfang oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt. Die Passbehörden erteilen keine verbindlichen Auskünfte über Einreisebestimmungen. Hierüber hat sich die Passbewerberin oder der Passbewerber selbst bzw. über den Reiseveranstalter bei den Behörden des Zielstaats und etwaiger Transitstaaten zu informieren.


2.1.3
Ausschließlich als Passersatz bestimmte amtliche Ausweise


Ausschließlich als Passersatz bestimmte amtliche Ausweise, die lediglich die Funktion eines Grenzübertrittspapiers haben, sind die in § 7 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 bis 9 PassV bezeichneten Dokumente (siehe die nachfolgenden Nummern 2.1.4.2; 2.1.4.4; 2.1.4.6; 2.1.4.7, 2.1.4.8 und 2.1.4.9).


Die in § 7 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 PassV bezeichneten Passersatzdokumente erfüllen neben ihrer Funktion als Grenzübertrittspapier auch den Zweck eines Ausweis- und Legitimationspapiers.


2.1.4
Auflistung der Passersatzpapiere


2.1.4.1
Personalausweis und vorläufiger Personalausweis (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 PassV)


Die Ausstellung von Personalausweisen und vorläufigen Personalausweisen richtet sich nach den personalausweisrechtlichen Bestimmungen.


2.1.4.2
Donauschifferausweis (§ 7 Absatz 1 Nummer 2 PassV)


Bei einem Donauschifferausweis handelt es sich um einen sieben-sprachigen Ausweis, der an die in der Donauschifffahrt Tätigen und an die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft auf den Donauschiffen lebenden Familienmitglieder ausgegeben wird. Sein Muster ergibt sich aus den Anlagen zu Artikel III des Protokolls zur Auslegung und Durchführung des Abkommens über die vorläufige Regelung der Donauschifffahrt (BGBl. 1959 II S. 743). Er wird als Passersatz bei Ausübung der Flussschifffahrt auf der Donau, für den Landgang während der Berufsausübung und der Liegezeit des Schiffes anerkannt und für Deutsche von der Stadt Passau ausgestellt.


Der Donauschifferausweis wird für zehn Jahre ausgestellt. Bei Personen, die noch nicht 26 Jahre alt sind sowie im Fall des § 1 Absatz 3 beträgt die Gültigkeitsdauer fünf Jahre.


2.1.4.3
Ausweise auf Grund des Europäischen Übereinkommens über die Regelungen des Personenverkehrs (§ 7 Absatz 1 Nummer 4 PassV)


In der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1959 II S. 389), zuletzt geändert durch Bekanntmachung der Anlage zu diesem Abkommen vom 18. Februar 2008 (BGBl. 2008 II S. 212), sind diejenigen Dokumente aufgeführt, die zu einem Grenzübertritt berechtigen. Dazu gehören der Reisepass, der vorläufige Reisepass, der Kinderreisepass und der Personalausweis. Diese Reisedokumente dürfen auch noch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt benutzt werden.


Ein ungültiger vorläufiger Personalausweis berechtigt hingegen nicht zum Grenzübertritt.


2.1.4.4
Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften (§ 7 Absatz 1 Nummer 5 PassV)


Als Passersatz gelten:


-
für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates der in der Anlage II des Rundschreibens des Bundesministers des Innern vom 21. Juni 1954 (GMBl. S. 379) veröffentlichte Ausweis,


-
für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften der nach Artikel 7 Absatz 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (BGBl. 1965 II S. 1482 ff.) nach einem einheitlichen Vordruck auszustellende „Ausweis der Europäischen Gemeinschaften“ („Laissez Passer“).


Andere Identitätsausweise oder Dienstausweise sind nicht zugelassen.


2.1.4.5
Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 PassV)


Es handelte sich hierbei z. B. um die polnische Grenzkarte, die beispielsweise einem deutschen Landwirt ausgestellt wurde, der auf polnischem Hoheitsgebiet Ackerflächen bewirtschaftet.


2.1.4.6
Ausweise, die von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt werden (§ 7 Absatz 1 Nummer 7 PassV)


Reisenden, die sich nicht ausreichend ausweisen können, kann ein Reiseausweis als Passersatz für eine zeitlich befristete Reise ausgestellt werden, wenn im Einzelfall keine sicherheitsrelevanten Bedenken bestehen und ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Die Gültigkeitsdauer wird auf die Zeit beschränkt, die für die Reise notwendig ist; sie darf drei Monate nicht überschreiten (§ 10 Satz 2 PassV).


Es ist eine sichere Identifizierung der antragstellenden Person zu gewährleisten (siehe auch Nummer 6.3.1).


2.1.4.7
Ausweise, die ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigen (§ 7 Absatz 1 Nummer 8 PassV)


Deutschen, die sich im Ausland aufhalten, kann ein Reiseausweis als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ausgestellt werden. Dies gilt insbesondere für die Rückreise in das deutsche Staatsgebiet (§ 5 Absatz 4 des Konsulargesetzes), wenn der Pass bzw. Passersatz eines Deutschen während seines Auslandsaufenthalts abhandengekommen ist, sowie in sonstigen dringlichen Fällen, wenn die Ausstellung eines Passes nicht rechtzeitig möglich ist. Die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses bleibt hiervon unberührt.


Es ist eine sichere Identifizierung der antragstellenden Person zu gewährleisten (siehe auch Nummer 6.3.1).


Die Gültigkeitsdauer wird auf die für die Rückkehr notwendige Zeit beschränkt. Sie darf einen Monat nicht überschreiten (§ 10 Satz 2 PassV).


Zuständig sind allein die vom Auswärtigen Amt hierzu ermächtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder Honorarkonsuln oder -konsulinnen.


2.1.4.8
Rückkehrausweise (Emergency Travel Documents – ETD)


Deutsche genießen als Bürger der Europäischen Union den konsularischen Schutz jeder diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Mitgliedsstaats, wenn in dem Hoheitsgebiet weder eine konsularische Vertretung noch ein Honorarkonsul oder eine Honorarkonsulin der Bundesrepublik Deutschland vertreten ist. Im Rahmen dieser konsularischen Hilfe erhalten Deutsche einen Rückkehrausweis (ETD). Ist ein Deutscher im Besitz eines solchen Dokumentes, ist ihm die Einreise in das Bundesgebiet zu gestatten. Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 25 Absatz 3 Nummer 1 liegt in diesem Fall nicht vor.


2.1.5
Anwendbarkeit des Passgesetzes auf Passersatzpapiere im Sinne der Passverordnung


§§ 7 Absatz 4, 10 Absatz 1 Satz 2, § 11, 12, 14 Alternative 1, 18 Absatz 1 und 2, § 20, 23, 25 Absatz 3 Nummer 1 sowie die einschlägigen Vorschriften dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschriften gelten auch für Passersatzpapiere im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 3 und 5 PassV.


Auf die übrigen, ausschließlich als Passersatz bestimmten amtlichen Ausweise (vgl. Nummer 2.1.3) finden darüber hinaus auch § 6 Absatz 1 bis 4 (§ 6 Absatz 5), § 7 Absatz 1 und 2 (§ 7 Absatz 3), §§ 8, 9, 13, 16 Absatz 1 bis 4 (§ 16 Absatz 5) und § 19 Anwendung.


§ 2 Absatz 2


2.2
Unabhängig von den in § 6 PassV aufgezählten Befreiungstatbeständen können im Einzelfall die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden unter den in § 2 Absatz 2 genannten Voraussetzungen Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.


Zu § 3 
Grenzübertritt


3.0.1
Nach § 61 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) entscheidet das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen über die Zulassung und Schließung von Grenzübergangsstellen. Das Verzeichnis der zugelassenen Grenzübergangsstellen wird im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Die für das Überschreiten der Auslandsgrenzen von der Bundespolizei im Benehmen mit dem Hauptzollamt festgesetzten Verkehrsstunden werden durch Aushang an der jeweiligen Grenzübergangsstelle bekannt gemacht (§ 61 Absatz 2 BPolG).


Zu § 4 
Passmuster


Vorbemerkungen zu § 4


4.0.1
Bei Reisen ins Ausland müssen alle Personen über ein eigenes Reisedokument verfügen. Kindereinträge im Reisepass der Eltern berechtigen das Kind seit dem 26. Juni 2012 nicht mehr zum Grenzübertritt. Die Gültigkeit des elterlichen Reisepassinhabers bleibt bei einer etwaigen Eintragung eines Kindes unberührt.


4.0.2
Eintragungen unter „Amtliche Vermerke“ kommen nur in Betracht, wenn diese auf Veranlassung der zuständigen Passbehörde vorgenommen werden und hierfür ein wichtiger Grund besteht, insbesondere wenn der Zweck des Passes als Identitätsdokument zur Ermöglichung des Reiseverkehrs betroffen ist. Nummer 4.4.a bleibt unberührt.


Die Eintragungen können durch einen vom Passhersteller zu beziehenden Änderungsaufkleber, der dem Muster in Anlage 1d der PassV entspricht, erfolgen. Die Eintragungen auf den Änderungsaufklebern sind mittels Tintenstrahldrucksystemen mit dokumentenechter Tinte vorzunehmen, siehe auch Nummer 2 der Vorbemerkung in der Anlage 11 PassV. Der Aufkleber ist mit der Serienmummer des Passes zu versehen und mit dem Dienstsiegel der Passbehörde, welches die Angabe des Ortes enthält, zu bestätigen. Eine Unterschrift oder Datumsangabe können hinzugefügt werden. Die Siegelung am Rand des Aufklebers ist überlappend zur Passbuchseite zu fertigen.


Das Überkleben von Eintragungen oder eines bereits eingebrachten Änderungsaufklebers oder das Entfernen vorhandener Aufkleber ist nicht zulässig. Inaktuelle Eintragungen/Aufkleber sollten mit Schreibmaterial, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist, dauerhaft entwertet werden. Hat der Passinhaber einen Aufkleber zur Änderung des Wohnorts, der dem Muster in Anlage 1c der PassV entspricht, nach elektronischer Wohnsitzanmeldung in den Pass eingebracht, ist die inaktuell gewordene Wohnortangabe nachträglich durch die Behörde zu streichen, sobald ihr der Pass vorliegt.


Die dauerhafte Entwertung von Personaldatenaufklebern erfolgt, indem der Aufkleber insgesamt zwei Mal diagonal und die zwei maschinenlesbaren Zeilen durchgestrichen werden.


§ 4 Absatz 1


4.1.1
Namenseintrag (Familienname, Geburtsname)


4.1.1.1 
Der Familienname und ggf. der Geburtsname sind grundsätzlich vollständig und ungekürzt einzutragen.


Für die Schreibweise und die Reihenfolge von Namen sind die Eintragungen in den Personenstandsregistern maßgebend; der Nachweis hierüber kann durch Personenstandsurkunden geführt werden.


Wird eine ausländische Personenstandsurkunde vorgelegt, sind die Einträge in den deutschen Pass in der Form vorzunehmen, wie sie in deutsche Personenstandsregister eingetragen würden. Danach sind Namen und andere Wörter, die in einer anderen als der lateinischen Schrift in der ausländischen Personenstandsurkunde erscheinen, so weit wie möglich durch Transliteration wiederzugeben. Dabei wird jedes fremde Schriftzeichen durch das gleichwertige lateinische Schriftzeichen wiedergegeben. Hierbei sind nach dem Übereinkommen über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern die Normen der Internationalen Normenorganisation (ISO) anzuwenden. Ergibt sich die lateinische Schreibweise des Namens, der Vornamen und anderer Wörter, soweit es sich nicht um Ortsangaben im Ausland (vgl. Nummer 4.1.5.1) handelt, aus einer ausländischen Personenstandsurkunde, so ist diese Schreibweise maßgebend. Bei erstmaliger Beantragung nach der Einbürgerung ist darauf hinzuwirken, dass die antragstellende Person vorhandene Personenstandsurkunden im Original vorlegt. Zu deren Übersetzung durch für deutsche Gerichte staatlich beeidigte Dolmetscher bzw. Apostille/Legalisation vgl. Nummer 4.1.1.8. Kann eine ausländische Personenstandsurkunde nicht oder nur unter nicht zumutbaren Gegebenheiten beigebracht werden oder ist deren Urschrift nicht in lateinischer Schrift erstellt worden, ist ersatzweise die lateinische Schreibweise aus einer anderen öffentlichen Urkunde des Heimatstaates des Betroffenen (beispielsweise Reisepass) maßgebend. Sofern ein diakritisches Zeichen in seiner versalen Grundform (Großbuchstabe) dargestellt wird, liegt keine Ungültigkeit des Dokuments vor.


Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung im Inland nur der ausländische Pass vor und stimmt die Schreibweise der Namen mit den im Melderegister hinterlegten Daten und den Eintragungen in der Einbürgerungsurkunde überein, ist für die Ausstellung des deutschen Passes die Namensschreibweise des ausländischen Passes maßgebend. Eine Forderung nach ergänzender Vorlage ausländischer Personenstandsurkunden aus Anlass der Passbeantragung ist nur in begründeten Einzelfällen statthaft. Über die Möglichkeit der Namensangleichung gemäß Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) ist zu beraten.


Beantragt die antragstellende Person eine vom ausländischen Pass abweichende Schreibweise, hat die antragstellende Person die andere Schreibweise durch eine ausländische Personenstandsurkunde nachzuweisen, die in ihrer Urschrift in lateinischer Schrift ausgestellt wurde.


Nummer 4.1.1.8 bleibt unberührt.


Reisepässe und Personalausweise, bei denen die Umwandlung des türkischen Buchstabens i (kleines i mit Punkt) nicht korrekt in ein İ (großes I mit Punkt) erfolgt ist, sondern lediglich in ein I (großes I ohne Punkt) erfolgt ist, sind nicht ungültig. Der Punkt auf dem Großbuchstaben İ dient lediglich der besonderen Kennzeichnung eines Buchstabens, der in der türkischen Sprache in zwei Varianten mit Folgen für die Aussprache vorhanden ist (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 12. August 2013; Az 11 Wx 15/12).


In Fällen, in denen es die antragstellende Person bei der Beantragung eines Reisepasses versäumt hat, auf die korrekte Großwandlung in der Schreibweise ihres Namens hinzuwirken, ist die Gebühr für eine nachträgliche Neubeantragung des Ausweisdokuments mit korrekter Großschreibweise von der antragstellenden Person zu tragen. Sofern ein diakritisches Zeichen nicht mit dem zur Verfügung stehenden Zeichensatz „String.Latin“ darstellbar ist, so ist der Buchstabe immer in seiner versalen Grundform in das Ausweisdokument einzutragen.


Die Transliteration wird nicht von der inländischen Passbehörde vorgenommen oder veranlasst, sondern ist von der antragstellenden Person in eigener Verantwortung durch einen in Deutschland vereidigten Übersetzer zu veranlassen. Ist eine Transliteration nicht möglich, so sind Namen und sonstige Wörter nach ihrem Klang und den Lautregeln der deutschen Rechtschreibung (phonetische Umschrift) einzutragen.


4.1.1.2
Hinsichtlich des Familiennamens eines im Ausland geborenen Kindes ist das anzuwendende Namensrecht nach den Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts (Artikel 10 EGBGB) zu bestimmen. Danach findet grundsätzlich das deutsche Namensrecht Anwendung, sofern das Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und keine Rechtswahl nach Artikel 10 Absatz 3 EGBGB getroffen wird (Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 EGBGB). Dies gilt auch dann, wenn zum Beispiel im Ausland nach dortigem Recht ein Doppelname für das Kind aufgrund eines fehlenden gemeinsamen Ehenamens in den Personenstandsurkunden eingetragen wurde. Diese Eintragung ist in den deutschen Urkunden und Identitätsdokumenten nicht zu übernehmen, wenn sie nicht dem unter Anwendung des deutschen Internationalen Privatrechts bestimmten Namen entspricht.


Im Einzelfall kann jedoch ein Deutscher, der von der Freizügigkeit nach Artikel 18 des EG-Vertrages Gebrauch gemacht hat, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt nach Artikel 48 EGBGB bewirken, dass sein Name, der auch aus den Namen der Eltern zusammengesetzt sein kann und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union während eines gewöhnlichen Aufenthalts dort erworben und in einem Personenstandsregister registriert worden ist, in ein Identitätsdokument eingetragen wurde (vgl. bei Geburt/Aufenthalt des Kindes in einem EU-Mitgliedsstaat die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Oktober 2008, Rechtssache C-353/06 – Grunkin-Paul und vom 2. Oktober 2003, Rechtssache C-148/02 – Garcia Avello zur Eintragung des Namens bei doppelter Staatsangehörigkeit, Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Juni 2017, Rechtssache C-521/15 – Freitag). Über die Möglichkeit der Namensangleichung gemäß Artikel 47 EGBGB soll informiert werden.


Hinsichtlich der Überprüfung der deutschen Staatsangehörigkeit der antragstellenden Person wird auf Nummer 6.2.4 verwiesen.


4.1.1.3
Alle Einträge erfolgen in Großbuchstaben. Pässe mit Eintragungen, bei denen vor der Einführung des Großbuchstabens „ß“ alle einzutragenden Namensbestandteile – also Name, Doktorgrad, Geburtsname und Vorname(n) – auf Wunsch der antragstellenden Person in Groß- und Kleinbuchstaben erfasst und übermittelt wurden, bleiben uneingeschränkt gültig.


4.1.1.4
Der nach deutschem Recht zu führende Name besteht in der Regel aus einem Familiennamen und einem oder mehreren Vornamen.


Führt die antragstellende Person gemäß den Eintragungen in den Personenstandsurkunden lediglich einen Namen (Eigenname) oder führt sie eine Namenskette, soll das Behördenpersonal im Rahmen der Antragstellung darüber informieren, dass die antragstellende Person eine Erklärung gegenüber dem Standesamt nach Artikel 47 EGBGB abgeben und damit über die nach dem deutschen Namensrecht maßgebliche Namensführung in Familienname und Vorname(n) bestimmen kann. Äußert die betroffene Person einen Änderungswillen, kann das Behördenpersonal auf die Option der Ausstellung zunächst eines vorläufigen Dokuments hinweisen, um die Gebühren zu reduzieren.


Liegt lediglich ein Eigenname oder eine Namenskette vor, soll die Eintragung in den Pass nur unter Nummer 1[a] „Name“ erfolgen; die Nummer 2 „Vorname“ wird mit drei waagerechten Strichen („---“) versehen.


4.1.1.5
Steht der Familienname eines Kindes nach der Geburt noch nicht fest, kann kein Pass ausgestellt werden. Dies betrifft hauptsächlich Fallgestaltungen, in denen das Kind entweder noch keinen Geburtsnamen erhalten hat (vgl. § 1617 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB; fehlende Namensbestimmung bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge) oder das Kind zwar bereits einen Geburtsnamen führt, aber eine Änderung des Namens erkennbar beabsichtigt beziehungsweise bereits veranlasst ist (vgl. § 1617a Absatz 2 BGB; Namenserteilung oder etwa § 1617b Absatz 1 BGB; Namensneubestimmung). Bei Passbeantragung im Ausland gilt Nummer 4.1.1.7.


Enthält ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (anstelle einer Geburtsurkunde) des Kindes den Eintrag „Familiennamensführung nicht nachgewiesen“, ist dem Kind in solchen Fällen grundsätzlich ein Pass auszustellen, um die grundrechtlich geschützte Reisefreiheit des Kindes zu gewährleisten. Unter „Amtliche Vermerke“ ist der einschränkende Eintrag „Familiennamensführung nicht nachgewiesen“ in den Pass zu übernehmen. Die Art und Weise der Änderung hat entsprechend den Nummern 6.2.1.4 und 4.0.2 zu erfolgen. Ändert sich nach Klärung der Namensführung der Name, ist das Dokument ungültig. Ändert sich der Name nicht, entfällt die Notwendigkeit des Eintrags. Die Gültigkeit des Passes (mit Eintrag) bleibt unberührt.


Im Pass- beziehungsweise Personalausweisregister sind ergänzende Angaben über die Nachweise zur Namensführung als verfahrensbedingte Bearbeitungsvermerke nach § 21 Absatz 2 PassG beziehungsweise § 23 Absatz 3 PAuswG in Verbindung mit Nummer 21.2.1 PassVwV einzutragen.


4.1.1.6
Beabsichtigt die antragstellende Person in Kürze zu heiraten und ändert sich dadurch der Familienname, kann der Reisepass frühestens acht Wochen vor der Eheschließung mit dem neuen Namen hergestellt werden, wenn sofort nach Eheschließung eine Auslandsreise angetreten werden soll. Als Ausstellungsdatum ist ausnahmsweise der Tag der geplanten Eheschließung einzutragen (zum Regelfall siehe Nummer 5.1.2). Die Aushändigung des Reisepasses darf erst nach der Eheschließung beziehungsweise nach dem Zugang der Namenserklärung beim zuständigen Standesamt erfolgen. Vor der Aushändigung des Reisepasses ist die Namensführung anhand der Eheurkunde oder des beglaubigten Eheregisterausdrucks oder der Bescheinigung über die Namensführung zu überprüfen.


Bei Antragstellung ist die antragstellende Person von der Passbehörde darauf aufmerksam zu machen, dass in allen Fällen, in denen sich der zum Antragszeitpunkt angegebene Eheschließungstermin nachträglich auf ein späteres Datum verschiebt und folglich das Ausstellungsdatum des Reisepasses mit dem neuen Familiennamen vor dem neuen Eheschließungstermin liegt, der Reisepass ungültig ist und nicht ausgehändigt werden darf; gegebenenfalls ist das Dokument gebührenpflichtig neu zu beantragen.


4.1.1.7
 Steht bei einer Passbeantragung im Ausland der Familienname des Kindes noch nicht abschließend fest, weil die Namensführung für den deutschen Rechtsbereich noch nicht abschließend geklärt ist, so ist auf einer Seite für amtliche Vermerke mit Änderungsaufkleber mit Siegelaufdruck, per Stempelaufdruck, maschinell oder – sofern dies nicht möglich ist – handschriftlich einzutragen:


„DIE NAMENSFÜHRUNG FÜR DEN DEUTSCHEN RECHTSBEREICH STEHT NOCH NICHT ABSCHLIEßEND FEST. VOR NEUAUSSTELLUNG MUSS RÜCKSPRACHE MIT DER PASSAUSSTELLENDEN BEHÖRDE GEHALTEN WERDEN.“


Die Art und Weise der Änderung hat entsprechend den Nummern 6.2.1.4 und 4.0.2 zu erfolgen.


Der Eintrag des Vermerks ist nur möglich, wenn bei Passbeantragung eine Namenserklärung zu Gunsten eines wählbaren Familiennamens abgegeben wird und aus rechtlicher Sicht die Namenserklärung eindeutig Erfolg haben wird. Der in der Namenserklärung angegebene Familienname ist in den Pass einzutragen.


4.1.1.8
Bei Vorlage ausländischer Urkunden von Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, Seite 1) ist bei einer Passbeantragung im Inland eine Übersetzung durch einen in Deutschland nach Möglichkeit öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer erforderlich. Wird die Übersetzung einer Urkunde von einer Person, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union dazu qualifiziert ist, angefertigt, kann die Übersetzung nur in begründeten Einzelfällen angezweifelt werden. Für ausländische Urkunden innerhalb des Anwendungsbereichs der obenstehenden Verordnung ist die Vereinfachung bei der Übersetzung öffentlicher Urkunden durch Einführung mehrsprachiger Formulare vorgesehen. Übersetzungen dürfen u.a. regelmäßig dann nicht verlangt werden, wenn einer in der Verordnung hierfür vorgesehenen öffentlichen Urkunde ein mehrsprachiges Formular als Übersetzungshilfe beigefügt ist. Das mehrsprachige Formular enthält die Daten der Urkunde sowohl in der Sprache des Ausstellungsstaats als auch des Staates, in dem die Urkunde vorgelegt werden soll.


Für ausländische Personenstandsurkunden gilt hinsichtlich ihrer Echtheit die freie Beweiswürdigung nach § 438 der Zivilprozessordnung entsprechend, das heißt die Passbehörde entscheidet eigenständig, ob sie diese auch ohne weitere Echtheitsbestätigung anerkennt. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit der vorgelegten ausländischen Personenstandsurkunde, soll ihre Anerkennung von einer Legalisation durch die zuständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland abhängig gemacht werden. In einer Reihe von Ländern haben die deutschen Auslandsvertretungen feststellen müssen, dass aufgrund der Unzuverlässigkeit des dortigen Urkundenwesens die Voraussetzungen der Legalisation nicht gegeben sind. Werden Urkunden dieser Länder vorgelegt, kann die zuständige deutsche Auslandsvertretung in der Regel gutachterlich zur Echtheit und gegebenenfalls auch zur inhaltlichen Richtigkeit der Urkunde Stellung nehmen.


Ist das Land, in dem die Urkunde ausgestellt wurde, Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über die Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostillenübereinkommen), tritt an die Stelle der Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung die durch die zuständige innere Behörde des Staates, der die Urkunde ausgestellt hat, anzubringende Apostille. Die Anwendung des Übereinkommens setzt ein ausreichend zuverlässiges Urkundenwesen voraus. Das Übereinkommen ermöglicht den Vertragsstaaten daher, Einspruch gegen den Beitritt weiterer Staaten einzulegen. Deutschland macht hiervon gelegentlich Gebrauch. Im Falle eines Einspruchs gilt der Beitritt gegenüber Deutschland nicht. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob ein Einspruch vorliegt. Der Text des Übereinkommens, die Vertragsstaaten sowie die von Vertragsstaaten erklärten Einsprüche können auf der Internetseite der Haager Konferenz (www.hcch.net) eingesehen werden. Personenstandsurkunden, die von einem der Vertragsstaaten nach den Mustern des Übereinkommens Nr. 16 der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (Commission Internationale de L’Etat Civil, CIEC) ausgestellt werden, bedürfen keiner Echtheitsbestätigung. Zudem sind die mit Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Österreich und der Schweiz geschlossenen bilateralen Beglaubigungs- bzw. Rechtshilfeabkommen zu beachten.


Nach der am 16. Februar 2019 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (EU-Apostillenverordnung) (Abl. L 200 vom 26.7.2016, Satz 1) wird auf eine Apostillierung von bestimmten Urkunden aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union verzichtet; dies betrifft unter anderem auch Personenstandsurkunden, Staatsangehörigkeitsurkunden und melderechtliche Bescheinigungen. In einer Reihe von außereuropäischen Staaten haben die deutschen Auslandsvertretungen feststellen müssen, dass aufgrund der Unzuverlässigkeit des dortigen Urkundenwesens die Voraussetzungen der Legalisation nicht gegeben sind und diese ist daher ausgesetzt. Werden Urkunden dieser Länder vorgelegt, erfolgt die Echtheitsbestätigung im Rahmen der Amtshilfe durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung in dem betroffenen Land. Diese kann in der Regel gutachterlich zur Echtheit und ggf. auch zur inhaltlichen Richtigkeit der Urkunde Stellung nehmen.


Weitere Ausnahmen von der Legalisation und nähere Hinweise zum internationalen Urkundenverkehr siehe auch „Urkunden und Beglaubigungen/Internationaler Urkundenverkehr“ auf www.auswaertiges-amt.de.


4.1.1.9
Für den Eintrag des Namens stehen im Reisepass maximal 186 Zeichen zur Verfügung, wenn kein Geburtsname vorhanden ist. Ist ein Geburtsname vorhanden, können für den Namenseintrag maximal 124 Zeichen genutzt werden. Ist der Name nicht länger als 62 Zeichen, stehen für den Geburtsnamen maximal 124 Zeichen zur Verfügung. Werden für den Eintrag des Namens und, falls vorhanden, des Geburtsnamens insgesamt mehr als 2 Zeilen á 40 Zeichen benötigt, wird die Schrift vom Passhersteller automatisch verkleinert. Ist ein Geburtsname vorhanden, so ist hierfür eine neue Zeile zu verwenden. Die Einträge dürfen insgesamt 186 Zeichen und drei Zeilen nicht überschreiten.


Werden dem Namen ein bzw. mehrere Doktorgrade (siehe auch Nummer 4.1.3) vorangestellt, verkleinert sich die Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen um die Anzahl der Zeichen, die für den oder die Doktorgrade benötigt werden. Namen und Namensbestandteile sind jedoch vorrangig einzutragen. Kann aufgrund der Eintragung von Doktorgraden nicht der vollständige Familien- und/oder Geburtsname eingetragen werden, ist von einer Eintragung des oder der Doktorgrade abzusehen.


4.1.2
Vorname (auch Vatersname, Mittelname und Eigenname)


4.1.2.1
Die Vornamen sind grundsätzlich vollständig und ungekürzt einzutragen.


Hat die antragstellende Person mehrere Vornamen, so sind sie in der Reihenfolge anzugeben, wie sie im Melderegister oder in einer deutschen Personenstandsurkunde eingetragen sind. Hierbei ist die antragstellende Person darauf hinzuweisen, dass lediglich 80 Zeichen inkl. Leerzeichen für eine einheitliche Schriftgröße beim Eintrag zur Verfügung stehen. Sind für die Eintragung mehr als 80 Zeichen oder mehr als zwei Zeilen notwendig, hat dies automatisch eine Verkleinerung der Schriftgröße zur Folge. Mehr als 62 Zeichen pro Zeile und maximal drei Zeilen sind aus technischer Sicht (Platzgründe) nicht möglich.


Für die Schreibweise und die Reihenfolge von Vornamen sind die Eintragungen in den Personenstandsregistern maßgebend; der Nachweis hierüber kann durch Personenstandsurkunden geführt werden. Liegt keine deutsche Personenstandsurkunde vor, ist der Vorname bzw. sind die Vornamen der antragstellenden Person nach deutschem Recht zu ermitteln.


Reichen die zur Verfügung stehenden Schreibstellen nicht aus, um alle Vornamen einzutragen, können einzelne Vornamen im Einvernehmen mit der antragstellenden Person weggelassen werden.


4.1.2.2
Führt die antragstellende Person nach dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Erwerbs dieses Namens gewöhnlich aufgehalten hat, einen Namen, unterliegt der Name der Person aber dem deutschen Recht, ist alleine der nach deutschem Recht maßgebliche Name in den Pass einzutragen. Erklärt die antragstellende Person gemäß Artikel 48 EGBGB gegenüber dem Standesamt, den im anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen ausländischen Namen (auch Vatersnamen oder sonstigen Zwischen- bzw. Mittelnamen) führen zu wollen, kommt eine Eintragung in den Pass nur hinsichtlich des daraus resultierenden Vor- und Familiennamens in Betracht, da dort nur Familienname, ggf. Geburtsname und Vorname(n) einzutragen sind.


Hat die antragstellende Person eine Erklärung gemäß Artikel 47 EGBGB gegenüber dem Standesamt abgegeben, wonach ein nach einem anwendbaren ausländischem Recht (zum Beispiel bisherige Heimat der antragstellenden Person) rechtmäßig erworbener, dem deutschen Namensrecht nicht bekannter besonderer Namensbestandteil (zum Beispiel „Vatersname“, „Mittelname“ oder „Eigenname“) als Vorname nach deutschem Recht geführt werden soll, sind die erklärten Vornamen gemäß Nummer 4.1.2.1 in das Passdokument einzutragen.


Macht die Person von der Möglichkeit einer Namenserklärung nach Artikel 47 EGBGB zunächst keinen Gebrauch und legt eine ausländische Personenstandsurkunde vor, hat die Passbehörde zunächst darauf zu achten, dass das Datenfeld „1.[a] Name“ befüllt ist. In das Datenfeld „2. Vornamen“ sind nur solche Namensbestandteile eintragungsfähig, wie sie in deutsche Personenstandsregister in der Zeile für die Vornamen eingetragen würden. In der ausländischen Personenstandsurkunde als Vatersname oder sonstigen Zwischen- bzw. Mittelname gekennzeichnete Namensbestandteile dürfen nicht in deutsche Passdokumente eingetragen werden. Die antragstellende Person ist auf ihre Möglichkeit, Namensbestandteile aus der ausländischen Personenstandsurkunde angleichen zu können, hinzuweisen. Erklärungen zur Angleichung des ausländischen Namens an das deutsche Namensrecht nach Artikel 47 EGBGB sind gegenüber dem Standesamt abzugeben.


4.1.2.3
Besitzt die antragstellende Person gemäß den Eintragungen in den Personenstandsurkunden lediglich einen Namen, wird dieser nur unter Nummer 1[a] „Name“ in den Pass eingetragen; vgl. Nummer 4.1.1.4.


4.1.2.4
Ist bei Kindern nach der Geburt noch kein Vorname im Geburtenregister eingetragen, kann nur ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden. Bei der Gültigkeitsdauer des vorläufigen Reisepasses sind die Frist für die Bestimmung des Vornamens des Kindes (§ 18 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes) sowie die Bestimmungen des Landes oder der Länder zu berücksichtigen, in die das Kind mit dem vorläufigen Pass reisen wird.


Steht auch der Familienname des Kindes noch nicht fest, kann kein Pass ausgestellt werden (vgl. Nummer 4.1.1.5).


Für im Ausland geborene Kinder vgl. Nummer 4.1.1.7.


4.1.3
Doktorgrad


Andere akademische Grade und Titel als der Doktorgrad dürfen nicht in den Pass eingetragen werden. Soweit aber bei akademischen Doktorgraden (zum Beispiel Doctor of Philosophy; Abkürzung: PhD), die nach dem Hochschulrecht der Länder verliehen werden können, die alternative Verwendung der Abkürzung „Dr.“ nach dem Hochschulrecht der Länder vorgesehen ist, kann der akademische Grad in Form „DR.“ eingetragen werden. Doktorgrade müssen nachgewiesen werden (zum Beispiel durch eine Verleihungsurkunde oder ein Besitzzeugnis), sofern sie sich nicht schon aus dem Personalausweis, einem früheren Pass oder dem Melderegister ergeben. Sofern in der Verleihungsurkunde, dem Besitzzeugnis etc. lediglich der Name und Vorname eingetragen sind, ist dies für den Nachweis des Doktorgrades nicht ausreichend. Das Nachweisdokument muss neben dem Namen und Vornamen weitere zur Identitätsfeststellung geeignete Angaben, wie zum Beispiel das Geburtsdatum enthalten.


Doktorgrade werden ohne Zusatz der Fachrichtung in abgekürzter Form mit Punkt eingetragen (DR.). Ehrendoktortitel (zum Beispiel DR. HC., DR. EH.) sind grundsätzlich nur eintragungsfähig, wenn sie von einer deutschen Hochschule oder Universität mit Promotionsrecht verliehen worden sind. Andere akademische Grade oder Amtsbezeichnungen, zum Beispiel Dipl.-Ing. oder Prof. dürfen nicht eingetragen werden.


Ausländische Doktorgrade dürfen nur eingetragen werden, wenn die antragstellende Person nach den Hochschulgesetzen der Länder der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit den Feststellungen der Kultusministerkonferenz zur Führung der Abkürzung „DR.“ ohne weiteren Zusatz berechtigt ist. Von einer ausländischen Hochschule oder Universität mit Promotionsrecht verliehene Ehrendoktortitel sind nur eintragungsfähig, wenn sie allein mit dem Zusatz „EH.“ oder „HC.“ geführt werden dürfen.


Inhaberinnen bzw. Inhaber von Doktorgraden aus EU- und EWR-Staaten sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können die Abkürzung „DR.“ ohne fachlichen Zusatz und Herkunftsbezeichnung führen und eintragen lassen, wenn diese in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben wurden.


Die Eintragung „DR.“ für Berufsdoktorate, sogenannte kleine Doktorgrade oder andere Hochschultitel ist nicht zulässig.


Die Eintragungsfähigkeit von Doktorgraden, zum Beispiel PhD, aus Ländern außerhalb der EU und des EWR (unter anderem Australien, Israel, Japan, Kanada, USA) richtet sich nach den jeweils aktuellen Beschlüssen der Kultusministerkonferenz. Diese sind einsehbar im von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland geführten „Infoportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen“ (http://www.anabin.de). Diese Datenbank kann auch zur Prüfung der Eintragungsfähigkeit ausländischer Doktorgrade herangezogen werden. Sofern die Gleichwertigkeit eines erworbenen ausländischen Doktorgrades durch einen Beschluss der Kultusministerkonferenz noch nicht festgestellt wurde und dieser erstmals in den Pass eingetragen werden soll, hat in Zweifelsfällen die antragstellende Person einen Gleichwertigkeitsbescheid über die Anerkennung des ausländischen akademischen Doktorgrades vorzulegen. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ist unter der E-Mail-Adresse zab@kmk.org erreichbar.


Für ausländische Promotionsurkunden gilt die freie Beweiswürdigung nach § 438 der Zivilprozessordnung (ZPO), das heißt, die Passbehörde entscheidet eigenständig, ob sie diese auch ohne weitere Echtheitsbestätigung anerkennt. Handelt es sich bei der ausländischen Urkunde um eine öffentliche Urkunde, die von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person im Ausland errichtet wurde, sollte eine Echtheitsbestätigung verlangt werden. Zur Form siehe Nummer 4.1.1.8 (siehe auch „Urkunden und Beglaubigungen/Internationaler Urkundenverkehr“ auf www.auswaertiges-amt.de).


Grundsätzlich besteht keine Beschränkung der eintragbaren Anzahl an Doktorgraden. Sofern aufgrund der Eintragung von Doktorgraden in vorläufigen Passdokumenten nicht der komplette Familienname eingetragen werden kann, ist von einer Eintragung des oder der Doktorgrade abzusehen. Namen und Namensbestandteile sind immer vorrangig einzutragen (siehe auch Nummer 4.1.1.9).


Von den vorstehenden Regelungen zur Eintragung der Doktorgrade unberührt bleiben die Vorschriften über die Unterschriftsleistung (Nummer 6.2.1.2).


4.1.4
Ordens- und Künstlername


Unter einem Künstlernamen ist ein von einem bürgerlichen Namen mit hinreichender individueller Unterscheidungskraft abweichender Name zu verstehen, der in bestimmten Lebensbereichen in Zusammenhang mit einer künstlerischen oder freischaffenden Tätigkeit geführt wird und dadurch Verkehrsgeltung erlangt hat, sodass er anstelle des Namens die Identität und die Individualität der Person ausdrückt.


Die Eintragung ausschließlich des Geburtsnamens als Künstlername ist nicht möglich, da der Geburtsname bereits als solcher in den Reisepass oder Personalausweis einzutragen ist. Eine käuflich erworbene Adelsbezeichnung kann nicht als Künstlername eingetragen werden, sofern dieser Name in der Öffentlichkeit nicht in Zusammenhang mit einer künstlerischen Tätigkeit genutzt wird. Nicht eintragungsfähig sind ferner Künstlernamen, die erkennbar verfassungsfeindlich oder diffamierend sind.


Künstlernamen sind im Reisepass einzutragen, wenn die antragstellende Person unter dem von ihr angegebenen Künstlernamen bekannt ist. Die antragstellende Person hat hierfür die notwendigen Nachweise zu erbringen. Ein solcher Nachweis kann zum Beispiel dadurch erbracht werden, dass die antragstellende Person unter diesem Namen in einem Berufsverband oder bei einer Agentur geführt wird und die antragstellende Person darlegt, dass der Künstlername in der Öffentlichkeit eine entsprechende „Verkehrsgeltung“ erlangt hat, mithin in der öffentlichen Wahrnehmung den bürgerlichen Namen zumindest in Teilbereichen überlagert. Grundsätzlich bezieht sich die öffentliche Wahrnehmung auf einen überregionalen Bekanntheitsgrad und der Möglichkeit einer Teilhabe breiter Bevölkerungsschichten. Hierzu kann der Nachweis der im Internet erfolgten „Klicks“, „Likes“, „Follower“ oder ähnliches beitragen. Eine Verkehrsgeltung ausschließlich auf Basis der Anzahl der „Klicks“, positiver Bewertungen („Likes“) und „Follower“ zu belegen, ist grundsätzlich nicht möglich. Auch Künstler mit vorwiegend kritischer Resonanz („Dislikes“) können eine Wahrnehmung bzw. Resonanz ihres Künstlernamens in der Öffentlichkeit erzielen, in Folge dessen der bürgerliche Name in der Öffentlichkeit zumindest in Teilbereichen durch den Künstlernamen überlagert wird. Nachweise über eine Anzahl gedruckter Plakate, Anzahl durchgeführter Veranstaltungen, Ausstellungen, Anzahl von Besuchern, erfolgte Präsentationen der Ergebnisse künstlerischen Schaffens in der Öffentlichkeit, Presserezeption (Print-/Online-Medien) sollen zur Beurteilung, inwieweit die Öffentlichkeit das künstlerische Schaffen unter Bezug zum Künstlernamen wahrgenommen hat, herangezogen werden. Beschränkt sich das künstlerische Handeln ausschließlich auf Internetbeiträge, kann die Überlagerung des bürgerlichen Namens durch den Künstlernamen – und die insoweit erzielte Verkehrsgeltung des Künstlernamens in der Öffentlichkeit – durch zeitgemäße Nachweise geführt werden, unter anderem:


a)
redaktionelle Beiträge unabhängiger Online-(oder Print-)Medien mit Bezug zum Schaffen des Künstlers,


b)
Interview-Auftritte des Künstlers mit Bezug zu seinem künstlerischen Wirken, zum Beispiel im Radio, TV, Online-Medien,
c)
Aufnahme eines Videobeitrags des Künstlers in die Sammlung eines modernen Museums oder ähnliches.


Die gewünschte Eintragung eines Ordens- oder Künstlernamens stellt ein berechtigtes Interesse für die Neuausstellung eines Reisepasses dar. Die Reihenfolge der Bestandteile eines Künstlernamens richtet sich nach der Angabe der antragstellenden Person.


Für die Eintragung eines Ordensnamens ist die Vorlage einer Bescheinigung über die Verleihung des Ordensnamens, die durch den Orden der jeweiligen Religionsgemeinschaft ausgestellt wird, erforderlich. Bei Ordensnamen sind ferner Zusätze wie Pater, Schwester usw. anzugeben; Beispiele: Pater Remigius, Schwester Elisabeth.


Sofern die Aufnahme in einen Orden auf der Zahlung einer Aufnahmegebühr oder einer sonstigen Zuwendung (zum Beispiel Spende) beruht und/oder von Ordensangehörigen Mitgliedsbeiträge zu zahlen sind, handelt es sich nicht um einen religiösen Orden im Sinne des Personalausweis- und Passgesetzes. Der daraus resultierende Ordenstitel (gegebenenfalls auch in Form eines „Adelstitels“) ist als käuflich erworben anzusehen und kann nicht eingetragen werden.


Ordens- oder Künstlernamen sind jedenfalls dann im Reisepass einzutragen, wenn sie sich aus einem früheren Personalausweis, einem früheren Reisepass oder dem Melde-, Personalausweis- bzw. Passregister ergeben. In Zweifelsfällen hat die antragstellende Person durch Vorlage geeigneter Unterlagen darzulegen, dass sie unter dem von ihr angegebenen Ordens- bzw. Künstlernamen bekannt ist.


4.1.5
Eintragung zum Geburtsort und -tag


Bei der Bezeichnung des Geburtsortes sind grundsätzlich die Eintragungen in den Personenstandsregistern maßgebend, sofern nicht nachfolgend ausdrücklich Abweichungen genannt sind.


4.1.5.1
Bei der Bezeichnung des Geburtsortes soll entsprechend der Regelung in der Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz verfahren werden.


Bei der Bezeichnung des Geburtsortes im Inland ist entsprechend der Name der Gemeinde in der amtlich festgelegten Schreibweise zu verwenden. Ist es zur näheren Kennzeichnung erforderlich, zum Beispiel bei gleichnamigen Gemeinden, so ist der Verwaltungsbezirk, der (Land-) Kreis oder der Regierungsbezirk, zu dem die Gemeinde gehört, anzugeben oder eine geographische Bezeichnung (zum Beispiel Gebirge, Fluss, Region) hinzuzufügen (Beispiele: Schwerte Kreis Unna, Lingen/Ems, Neustadt an der Weinstraße).


Die Länder entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob neben der amtlichen Bezeichnung der Gemeinde zusätzlich die amtliche Bezeichnung des Gemeinde- oder Ortsteils anzugeben ist. In einem solchen Fall muss erkennbar sein, dass die zusätzliche amtliche Bezeichnung des Gemeindeteils nicht Teil des amtlich festgelegten Namens der Gemeinde ist. Die Hinzufügung weiterer Zusätze wie beispielsweise „Ortsteil“ oder die Abkürzung „OT“ oder ähnliches sind ausschließlich in solchen Fällen gestattet, in denen der Zusatz Bestandteil der amtlichen Bezeichnung ist.


Bei der Bezeichnung von Orten im Ausland ist die dort geltende Bezeichnung zum Zeitpunkt der Geburt zu verwenden. Gibt es für einen solchen Ort außer der fremden auch eine allgemein übliche deutsche Bezeichnung, so ist diese zu wählen. Als „allgemein üblich“ ist eine Ortsbezeichnung grundsätzlich dann anzusehen, wenn sie im gegenwärtigen Sprachgebrauch der Bevölkerung anerkannt ist oder in einer Vielzahl von lieferbaren Büchern bzw. sonstigen Publikationen Verwendung findet. Die fremde Bezeichnung kann auf Verlangen oder wenn dies zur Klarstellung notwendig ist in Klammern hinzugefügt werden. Deutsche Bezeichnungen für ausländische Orte, die ausschließlich im Zeitraum von 1933 bis 1945 eingeführt wurden, sind nicht eintragungsfähig und stellen keine allgemein übliche deutsche Bezeichnung dieser Orte dar. Beispiel: Wurde eine antragstellende Person im Jahr 1943 in „Litzmannstadt“ geboren, ist als Geburtsort „Lodz“ einzutragen. Wird der Eintrag der Ortsbezeichnung aufgrund dieser Regelung geändert, unterrichten die Bearbeitenden in der Passbehörde, falls sie nicht gleichzeitig auch Bearbeitende in der Meldebehörde sind, die zuständige Meldebehörde über die Änderung der Ortsbezeichnung, damit das Melderegister gegebenenfalls aktualisiert werden kann.


Gibt es für eine Ortsbezeichnung keine hier gebräuchliche lateinische Schreibweise und ist der Ortsname auch in den vorgelegten urkundlichen Nachweisen nur in anderen als lateinischen Schriftzeichen wiedergegeben, so ist für seine Schreibweise in lateinischen Schriftzeichen Nummer 4.1.1.2 analog anzuwenden.
Der Geburtsstaat ist neben dem Geburtsort grundsätzlich nicht einzutragen. Eine solche Eintragung soll im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die Angabe des Geburtsortes nicht ausreicht, um eine eindeutige Identifizierung zu ermöglichen (zum Beispiel Geburtsort Berlin in den USA). Grundsätzlich sind der Name und die Schreibweise des Geburtsstaates zum Zeitpunkt der Geburt einzutragen. Weitere Zusätze (zum Beispiel Jugoslawien jetzt Serbien) sind nicht zulässig.


4.1.5.2
Ist das genaue Geburtsdatum nicht bekannt, sondern lediglich der Geburtsmonat und das Geburtsjahr oder nur das Geburtsjahr, so ist der Eintrag unter Hinzufügung von XX für die fehlenden Daten vorzunehmen (Bsp.: XX.10.2006 oder XX.XX.2006). Die Ausstellung eines Passes erfordert mindestens die Eintragung eines Geburtsjahres. Ist auch dieses unbekannt, ist ein von der antragstellenden Person angegebenes Geburtsjahr einzutragen, sofern diese Angabe nicht offensichtlich unglaubhaft ist.


4.1.6
Geschlechtsangabe


Transsexuelle Personen


Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein Pass mit der Angabe eines anderen Geschlechts auszustellen, sofern vorab der Vorname der Person aufgrund gerichtlicher Entscheidung gemäß § 1 Transsexuellengesetz (TSG) geändert wurde (siehe Nummer 6.2a). Eine vorherige Änderung der Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 TSG ist hierfür nicht erforderlich.


Intersexuelle Personen


Die Entscheidung einer betroffenen Person zur Eintragung „divers“ oder zum Verzicht auf eine Geschlechtsangabe (Offenlassen = kein Eintrag) oder zur Eintragung eines von seinem Personenstandseintrag abweichenden Geschlechts wird in einem deutschen Personenstandseintrag dokumentiert (Geburtenregister, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister) und setzt, sofern kein Fall eines neugeborenen Kindes vorliegt (vgl. § 22 Personenstandsgesetz, PStG), die Abgabe einer Erklärung beim zuständigen Standesamt nach § 45b PStG voraus. Im Melderegister wird im Feld „Geschlecht“ nach dem DSMeld entweder ein „d“ (für divers) oder der Schlüssel „1“ (bei Verzicht auf eine Geschlechtsangabe) eingetragen.
Im Reisepass ist im Datenfeld „Geschlecht“ stets die Eintragung „X“ vorzunehmen, wenn im Melderegister im Feld „Geschlecht“ entweder ein „d“ oder der Schlüssel „1“ eingetragen ist. In der maschinenlesbaren Zone (MRZ) wird das Zeichen „<“ verwendet. Im Passregister ist dementsprechend ein „X“ vorzusehen.


Personen, deren Angabe zum Geschlecht nach § 45b PStG geändert wurde, ist auf deren Antrag ein Pass mit der Angabe des vorherigen Geschlechts auszustellen. Die vorherige Angabe zum Geschlecht muss in diesem Fall männlich oder weiblich gewesen sein.


4.1.7
Größe


Grundsätzlich sind die Eintragungen zur Größe entsprechend den Angaben der antragstellenden Person in Zentimeter vorzunehmen. Lediglich bei offensichtlich fehlerhaften Angaben sind diese zu prüfen. Kann die tatsächliche Größe (z. B. aufgrund einer Behinderung) nicht festgestellt werden, sind die Angaben der antragstellenden Person zu übernehmen bzw. in Absprache mit dieser mit drei waagerechten Strichen („---“) zu versehen.


Sollen Eintragungen im Reisepass zur Größe aktualisiert bzw. geändert werden, ist der bisherige Eintrag auf Seite 1 des Reisepasses zu streichen und zu berichtigen. Die Berichtigung hat gemäß Nummer 6.2.1.4.zu erfolgen.


Nachträgliche Änderungen im vorläufigen Reisepass sind unzulässig, siehe Nummer 6.2.2.6.


Für Änderungen im Kinderreisepass gilt Nummer 5.4.3.


4.1.8
Augenfarbe


Die Augenfarbe wird nicht auf technischem Wege vermessen. Das Datenfeld soll ausschließlich Farbbezeichnungen (Grundbezeichnungen der Farben sowie deren helle und dunkle Töne, Mischfarben) enthalten. Reicht die verfügbare Anzahl an Schreibstellen nicht aus, so ist - ohne den üblichen Abkürzungspunkt - sinnvoll abzukürzen.


Unterscheiden sich beide Augen im Farbton, sind die Benennungen der verschiedenen Augenfarben durch Komma zu trennen. Die Hinzufügung weiterer Zusätze wie beispielsweise „links“ oder „li.“ o. ä. ist nicht zulässig.


Kann die tatsächliche Augenfarbe (z. B. aufgrund einer Behinderung) nicht festgestellt werden, sind die Angaben der antragstellenden Person zu übernehmen bzw. in Absprache mit dieser mit drei waagerechten Strichen („---“) zu versehen.


Sollen Eintragungen im Reisepass zur Augenfarbe aktualisiert bzw. geändert werden, ist der bisherige Eintrag auf Seite 1 des Reisepasses zu streichen und zu berichtigen. Die Berichtigung hat gemäß Nummer 6.2.1.4. zu erfolgen.


Nachträgliche Änderungen im vorläufigen Reisepass sind unzulässig, siehe Nummer 6.2.2.6.


Für Änderungen im Kinderreisepass gilt Nummer 5.4.3.


4.1.9
Wohnort


4.1.9.1
Als inländischer Wohnort ist die Gemeinde einzutragen, in der die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund des Melde-registers ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hat. Die Postleitzahl sowie andere postalische Zusätze dürfen nicht eingetragen werden. Neben der amtlichen Bezeichnung der Gemeinde kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften die amtliche Bezeichnung des Gemeinde- oder Ortsteils hinzugefügt werden. Vgl. Nummer 4.1.5.1.


4.1.9.2
Hat die antragstellende Person ihre alleinige Wohnung im Ausland, so ist dieser Wohnsitz einzutragen, wie er sich aus den von der antragstellenden Person vorgelegten Nachweisen (z. B. Melderegisterauszug des Wohnsitzstaates, amtliche Schreiben etc.). ergibt, damit der Passinhaber noch vor dem Umzug in das Ausland (vgl. § 17 Absatz 2 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes) den geplanten neuen ausländischen Wohnort eintragen lassen kann, den er glaubhaft macht. Im Zweifel ist die zuständige Passbehörde im Ausland zu beteiligen. § 19 Absatz 4 bleibt unberührt (Ermächtigung der zuständigen Behörde). Zur Bezeichnung von Wohnorten im Ausland gilt Nummer 4.1.5.1 entsprechend.


4.1.9.3
Bei Personen, die auf einem Binnenschiff wohnen, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, ist als Wohnort der Name und der Heimathafen des Schiffes einzutragen (z. B. Schiff Regensburg, Heimathafen Duisburg).


4.1.9.4
Bei deutschen Seeleuten, die nicht der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, ist als Wohnort die Gemeinde am Sitz des Reeders einzutragen.


4.1.9.5
Hat die antragstellende Person keine Wohnung oder ist nach den vorstehenden Nummern keine Wohnung zu ermitteln, ist der derzeitige Aufenthaltsort einzutragen.


4.1.10
Staatsangehörigkeit


Als Staatsangehörigkeit bei Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten ist nur die deutsche Staatsangehörigkeit (siehe Nummer 6.2.4) einzutragen. Weitere Staatsangehörigkeiten neben der deutschen Staatsangehörigkeit dürfen nicht eingetragen werden. Wird einer Person, die nicht Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 GG ist, ein amtlicher Pass ausgestellt, ist die ausländische Staatsangehörigkeit einzutragen (siehe auch Nummer 4.2.6).


Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres geben die Erklärung zum Bestehen bzw. Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit persönlich ab. Wenn die antragstellende Person nicht handlungsfähig ist, gilt die Erklärung des gesetzlichen Vertreters, des rechtlichen Betreuers oder des Bevollmächtigten.


§ 4 Absatz 2


4.2.1
Länderkürzel in einem amtlichen Pass


Für Länderkürzel in amtlichen Pässen gilt die AVVaP. Danach wird die Eintragung der Staatsangehörigkeit mit einem dreistelligen Länderkürzel entsprechend den Vorgaben der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (englisch: International Civil Aviation Organization, ICAO) vorgenommen, siehe deren Dokument ICAO DOC 9303, Teil 3 (7. Auflage, 2015), Punkt 5, S. 22 ff.).


§ 4 Absatz 3


4.3
Chip


Die Fingerabdrücke der antragstellenden Person werden ausschließlich auf dem dafür vorgesehenen Chip ihres Reise-, Diplomaten- oder Dienstpasses gespeichert. Eine anderweitige Speicherung der Fingerabdrücke über den Zeitpunkt der Aushändigung des Passes hinaus ist unzulässig (§ 16 Absatz 2 Satz 3).


§ 4 Absatz 4


4.4.0
Verfahren zum Erfassen der Fingerabdrücke – Handlungsanweisung


Maßgebend für die Erfassung der Fingerabdrücke ist die vom Bundesministerium des Innern und für Heimat herausgegebene „Handlungsanweisung Fingerabdruckerfassung“ in der jeweils geltenden Fassung.


Die Fingerabdrücke werden im Rahmen der Passantragstellung in den Passbehörden entsprechend den Vorgaben der Passdatenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (Pass-DEÜV) elektronisch erfasst und mit Hilfe einer Qualitätssicherungssoftware geprüft. Die Fingerabdrücke werden ausschließlich zur elektronischen Übermittlung an den Passproduzenten gespeichert; längstens bis zum Zeitpunkt der Aushändigung des Passes an den Passinhaber (siehe auch Nummer 4.3 und § 16 Absatz 2 Satz 3 PassG).


Die Ausstellung des beantragten Reise-, Diplomaten- oder Dienstpasses ist abzulehnen, wenn sich die antragstellende Person weigert, ihre Fingerabdrücke erfassen zu lassen, obwohl dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich erscheint und der Passbewerber keine ärztliche Bescheinigung vorlegt, aus der sich Gründe ergeben, die einer Fingerabdruckerfassung entgegenstehen. Gleiches gilt, wenn die zur gesetzlichen Vertretung berechtigte Person oder die zur rechtlichen Betreuung bestellte Person die Fingerabdruckerfassung ablehnt.


Nur wenn die Qualität der Abdrücke aller Fingerkuppen (einschließlich Daumen) unzureichend ist und die Gründe für das Fehlen von Fingerabdrücken medizinischer und nicht nur vorübergehender Art sind, darf das elektronische Dokument ohne Speicherung der Fingerabdrücke ausgestellt werden. Als medizinischer Grund ist zu verstehen, wenn aufgrund der individuellen körperlichen Besonderheit der antragstellenden Person Fingerabdrücke nicht bzw. in nur unzureichender Qualität vorhanden sind, ohne dass die Person bei ihren Fingerkuppen zielgerichtet die Kapillarlinien manipuliert hat. Gleiches gilt bei Personen mit so erheblichen körperlichen bzw. geistigen Beeinträchtigungen, dass deren Fingerabdrücke aufgrund der Beeinträchtigung nicht abnehmbar sind.


Bei Berufsgruppen, deren Handinnenflächen teilweise mechanisch stark beansprucht werden (beispielsweise Maurer) oder Personen, die berufsbedingt regelmäßig Hautkontakt mit chemischen Substanzen haben, können die Fingerabdrücke bei der Antragstellung eine nur geringe Qualität aufweisen. In Abhängigkeit der Gesamtschau aller konkreten Umstände kann in diesen Fällen ebenfalls eine grundsätzlich nicht nur vorübergehende Ausnahmesituation medizinischer Art angenommen werden, ohne dass eine ärztliche Bescheinigung im Einzelfall notwendig ist.


Bei antragstellenden Personen höheren Lebensalters kann die Qualität der Fingerabdrücke altersbedingt gering ausgeprägt sein. Ist dies bei der antragstellenden Person als dauerhaft zu bewerten, kann die ausstellende Behörde den Umstand als medizinischen Grund anerkennen und auf die Aufnahme der Fingerabdrücke verzichten, ohne dass in diesen Fällen eine ärztliche Bescheinigung gefordert werden muss.


In allen anderen Fällen ungenügender Kapillarlinienausprägung (Fingerabdrücke mit ungenügender Qualität), die grundsätzlich als nur vorübergehend zu qualifizieren sind, bspw. weil


1.
die Fingerkuppen verletzt sind oder waren, der Heilungsprozess noch nicht abgeschlossen ist und eine mögliche Fingerabdruckaufnahme erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann,


2.
die Schilderung der antragstellenden Person zur ausgeübten beruflichen Tätigkeit nicht auf eine dauerhafte Minderung der Fingerabdruckqualität schließen lässt und auch kein ärztliches Attest über eine etwaige krankheitsbedingte Schwäche bezüglich der Ausprägung von Fingerabdrücken vorliegt,


ist ein vorläufiges Dokument auszustellen. Nach abgeschlossener Heilung der Fingerkuppen kann dann ein reguläres elektronisches Dokument beantragt werden. Gleiches gilt für antragstellende Personen, die psychisch nicht in der Lage sind, ihre Fingerabdrücke zur Speicherung im Chip des Dokuments aufnehmen zu lassen.


Der Handlungsleitfaden für Passbehörden vom Juli 2007 zur Erfassung und Qualitätsprüfung von Fingerabdrücken für elektronische Reisepässe der zweiten Generation kann als allgemeine Hintergrundinformation herangezogen werden.


§ 4 Absatz 4a


4.4a
Reisepässe für Kinder


Ein Kinderreisepass konnte bis zum 31. Dezember 2023 beantragt und nur für Kinder ausgestellt werden, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Die Ausstellung von Aufklebern zur Verlängerung oder Änderung (bspw. der Gültigkeitsdauer, der Augenfarbe, der Größe, des Wohnorts) des Kinderreisepasses ist ab dem 1. Januar 2024 unzulässig. Ausgestellte Kinderreisepässe können grundsätzlich bis zum Ende der Gültigkeit weiterverwendet werden.


Wenn das Kind zehn Jahre oder älter ist, ist der Passantrag von dem Kind zu unterschreiben. Die Unterschrift durch jüngere Kinder ist zulässig. Wird das Dokument ohne Unterschrift des Kindes ausgestellt, weil dieses noch nicht zehn Jahre alt ist, ist die Unterschrift durch das Kind nicht nachträglich zu leisten, wenn das Kind zehn Jahre alt wird. Bei schreibunkundigen oder schreibunfähigen Kindern hat die Passbehörde in das Unterschriftsfeld einen waagerechten Strich zu ziehen (siehe Nummer 6.2.1.2).


Von Kindern, die noch nicht sechs Jahre alt sind, sind keine Fingerabdrücke zu erfassen. Antragsunterlagen, die von diesem Personenkreis Fingerabdrücke enthalten, werden von dem Passhersteller nicht bearbeitet. Die Passbehörde übersendet dem Passhersteller erneut den Passantrag, löscht jedoch im Vorfeld die Fingerabdrücke. Ein erneuter Passantrag durch die zur Antragstellung berechtigte Person ist nicht erforderlich.


Wenn sich der Familienname eines Minderjährigen von dem Familiennamen mindestens eines sorgeberechtigten Elternteils unterscheidet, können auf gemeinsamen Antrag alle sorgeberechtigten Elternteile im Pass Minderjähriger auf der für amtliche Vermerke vorgesehenen Seite eingetragen werden. Die optionale Eintragung dient der Unterstützung der grenzpolizeilichen Tätigkeit bei unterschiedlichen Familiennamen innerhalb der Familie. Diese Eintragung ersetzt aber keinesfalls eine gegebenenfalls erforderliche, während der Reise mitzuführende schriftliche Einwilligung der zweiten sorgeberechtigten Person bei allein reisenden Elternteilen. Auf diese Möglichkeit sollen die antragsbefugten Eltern oder der antragsbefugte Elternteil hingewiesen werden.


Die Eintragung soll die Familiennamen und Vorname(n) in Großbuchstaben sowie die Geburtsdaten aller sorgeberechtigten Elternteile enthalten und nach dem folgenden Schema erfolgen:


SORGEBERECHTIGT ZUM ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG:


VORNAME(N) FAMILIENNAME, geb. am TT.MM.JJJJ


VORNAME(N) FAMILIENNAME, geb. am TT.MM.JJJJ


Die Art und Weise der Eintragung hat entsprechend den Nummern 6.2.1.4 und 4.0.2 zu erfolgen.


Hinsichtlich der Sorgeberechtigung wird auf die Nummern 6.1.3.1 und 6.1.3.5 verwiesen. Die Sorgeberechtigung ist anhand amtlicher Dokumente glaubhaft zu machen. Sind oder waren die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern verheiratet und sind mit unterschiedlichen Familiennamen in der Geburtsurkunde eingetragen worden, genügt die Vorlage der Geburtsurkunde des Minderjährigen. Wird ein sorgeberechtigter Elternteil in der Geburtsurkunde des Minderjährigen nicht aufgeführt, ist das Sorgerecht durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen. Unterscheidet sich der Familienname eines allein sorgeberechtigten Elternteils vom Familiennamen des Minderjährigen, sind die Geburtsurkunde des Minderjährigen, eine Personenstandsurkunde des sorgeberechtigten Elternteils mit dem aktuellen Familiennamen, eine amtliche Bescheinigung (Sorgebescheinigung, Negativbescheinigung oder ein gerichtliches Dokument, aus dem das alleinige Sorgerecht hervorgeht) oder eine Sterbeurkunde des anderen Elternteils vorzulegen.


Ändert sich die Sorgeberechtigung und wird beispielsweise einem eingetragenen Elternteil das Sorgerecht durch Gerichtsentscheid nachträglich entzogen, bleibt die Gültigkeit des Passes unberührt. Der sorgeberechtigte Elternteil kann auf Antrag den inaktuell gewordenen Eintrag entwerten (vgl. Nummer 6.2.1.4) oder einen neuen Pass ausstellen lassen. Eine Streichung von einzelnen Elternteilen auf dem Aufkleber kommt nicht in Betracht.


§ 4 Absatz 5


4.5
Die Muster der Pässe ergeben sich aus den Anlagen zur Passverordnung.


§ 4 Absatz 6


4.6
Die Muster der amtlichen Pässe gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis d ergeben sich aus den Anlagen zur Passverordnung.


Zu § 5 
Gültigkeitsdauer


§ 5 Absatz 1


5.1.1
Die Neuausstellung eines Passes vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ist zulässig.


5.1.2
Als Ausstellungsdatum wird bei allen Pässen der Tag der Antragstellung eingetragen. Eine Vordatierung des Ausstellungsdatums ist zum Zeitpunkt der Beantragung für maximal acht Wochen und nur im Falle der Eheschließung zulässig (siehe Nummer 4.1.1.6). Als Ende der Gültigkeitsdauer des Passes ist der Kalendertag einzutragen, der dem Kalendertag der Antragstellung vorhergeht.


§ 5 Absatz 3


5.3
Die Gültigkeitsdauer von vorläufigen Pässen ist dem jeweiligen Benutzungszweck anzupassen, sie darf jedoch höchstens ein Jahr betragen. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.


§ 5 Absatz 4


5.4
Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Kinderreisepasses


Das Ausstellen von Aufklebern zur Verlängerung oder Änderung (zum Beispiel der Gültigkeitsdauer, der Augenfarbe, der Größe, des Wohnorts) des Kinderreisepasses ist ab dem 1. Januar 2024 unzulässig.


Ist ein Kinderreisepass nach § 11 PassG ungültig geworden (zum Beispiel infolge Namensänderung, wegen des Ablaufs der Gültigkeitsdauer oder wegen erheblicher Abweichung des Passbilds vom aktuellen Gesichtsbild, wodurch eine einwandfreie Identifizierung nicht mehr möglich ist), kann nur die Neuausstellung eines Passdokuments oder eines Personalausweises in Betracht kommen.


§ 5 Absatz 5


5.5
In den Fällen des § 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) sind Pässe längstens bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres auszustellen (sogenannte „Optionskinder“), wenn der Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Absatz 6 StAG noch nicht festgestellt worden ist. Der Passinhaber ist auf den Grund der Befristung hinzuweisen.


Enthält das Melde-, Pass- oder Personalausweisregister nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG), § 21 Absatz 2 Nummer 16 PassG oder § 23 Absatz 3 Nummer 16 PAuswG eine Eintragung zur Optionspflicht nach § 29 StAG, hat die antragstellende Person den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Bescheides über das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Absatz 6 StAG nachzuweisen (siehe auch Nummer 6.2.4.1).


Hat das Bundesverwaltungsamt das Fortbestehen oder den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Absatz 6 StAG festgestellt, teilt es dies der Auslandsvertretung unverzüglich mit (§ 33 Absatz 5 StAG). Ist das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt worden, ist der Vermerk über das Bestehen der Optionspflicht im Passregister zu löschen.


Ist eine Auslandsvertretung für die Ausstellung eines Passes zuständig, dessen Gültigkeitsdauer zwischen dem 21. und 23. Lebensjahr der Person, für die der Pass ausgestellt werden soll, ablaufen oder über deren 23. Lebensjahr hinausreichen würde, hat die Auslandsvertretung beim Bundesverwaltungsamt oder bei der zuletzt zuständigen Pass- oder Meldebehörde im Inland nachzufragen, ob diese Person der Optionspflicht nach § 29 StAG unterliegt.


Das Bestehen der Optionspflicht ist im Passregister zu vermerken (§ 21 Absatz 2 Nummer 16 PassG).


Zu § 6 
Ausstellung eines Passes


§ 6 Absatz 1


6.1.1
Antragstellung


6.1.1.1
Der Antrag ist von der Passbewerberin, dem Passbewerber oder - soweit erforderlich - von dem gesetzlichen Vertreter, rechtlichen Betreuer oder Bevollmächtigten zu stellen. Die Vertretung der Passbewerberin oder des Passbewerbers durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten ist nur zulässig, wenn die Passbewerberin oder der Passbewerber handlungsunfähig ist und eine für diesen Fall erteilte, öffentlich beglaubigte oder notariell beurkundete Vollmacht vorliegt. Der gesetzliche Vertreter kann nicht durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten werden.


Handlungsunfähigkeit ist die Unfähigkeit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen. Handlungsunfähig ist, wer nicht geschäftsfähig ist. Dies sind alle Minderjährigen und geschäftsunfähige Personen im Sinne des § 104 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Für Minderjährige gilt die Spezialregelung des § 6 Absatz 1 Satz 6 (s. u. Nummer 6.1.3). Geschäftsunfähig im Sinne von § 104 Nummer 2 BGB sind Personen (gleich welchen Alters), die sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, der die freie Willensbestimmung ausschließt und seiner Natur nach nicht nur vorübergehend ist. Grundsätzlich kann von der Geschäftsfähigkeit eines volljährigen Menschen ausgegangen werden.


Es gibt kein gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Geschäftsunfähigkeit. Sie kann nur im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden und ist gerichtlich überprüfbar (z. B. durch das Verwaltungsgericht aufgrund einer Verpflichtungsklage auf Passerteilung). Liegen Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit des Antragstellers vor und ist kein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter vorhanden, ist auf die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht hinzuwirken (vgl. Nummer 6.1.2).


Zur Prüfung der Identität muss die Passbewerberin bzw. der Passbewerber - z. B. auch die nicht volljährige Person -- grundsätzlich persönlich bei der Behörde erscheinen. Der gesetzliche Vertreter, rechtliche Betreuer oder bevollmächtigte Vertreter soll persönlich bei der Passbehörde erscheinen. Der Antrag kann jedoch auch von einem Erklärungsboten (z. B. den Großeltern oder sonstigen Verwandten der nicht volljährigen Person, wenn die Eltern aus Zeitgründen nicht selbst den Antrag bei der Passbehörde abgeben können) überbracht werden. In diesen Fällen muss der Antrag jedoch vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein und allen formalen Anforderungen entsprechen. Die Unterschrift des gesetzlichen oder bevollmächtigen Vertreters auf dem Antrag ist mit der Unterschrift auf einem Identitätsdokument zu vergleichen (z. B. durch Vorlage des Ausweises). Zudem muss der Erklärungsbote eine Vollmacht des gesetzlichen Vertreters vorlegen, aus der sich ergibt, dass er zur Überbringung des Antrags ermächtigt wurde. Die Vollmacht ist zu den Akten zu nehmen.


Eine Passausstellung kann nicht erfolgen, wenn eine Identifizierung der Passbewerberin oder des Passbewerbers durch die Passbehörde nicht möglich ist (z. B. Beantragung eines Passes für einen im Ausland lebenden Deutschen/eine im Ausland lebende Deutsche durch die Eltern bei einer inländischen Passbehörde).


6.1.1.2
Dem persönlichen Erscheinen kommt es gleich, wenn die Bediensteten der Passbehörde den Passantrag z. B. in der Wohnung der Passbewerberin oder des Passbewerbers, einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder in einer Justizvollzugsanstalt entgegennehmen. Insbesondere in den seltenen Fällen, in denen es der Passbewerberin oder dem Passbewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, persönlich bei der Passbehörde zu erscheinen, soll versucht werden, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Passbehörde den Passantrag in der Wohnung, im Krankenhaus oder im Rahmen der Heimunterbringung der Passbewerberin oder des Passbewerbers entgegennimmt.


Auf ein persönliches Erscheinen bei der Passbehörde kann verzichtet werden, wenn dies im Interesse der Bundesrepublik Deutschland oder eines Bundeslandes geboten erscheint und die Datenerfassung durch eine andere hierzu ermächtigte Stelle (z. B. Honorarkonsul oder -konsulin) erfolgt.


6.1.1.3
Zur Entgegennahme eines Passantrags außerhalb der Passbehörde ist ein mobiles Fingerabdruckerfassungsgerät erforderlich (z. B. ein mit der erforderlichen Software ausgestatteter Laptop nebst Fingerabdruck-Scanner), das die Anforderungen des Annexes 2 der Anlage 1 zur PassDEÜV erfüllt.


6.1.1.4
Ist die Passbewerberin oder der Passbewerber am persönlichen Erscheinen gehindert, kann nur ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden. Auch in diesen Fällen ist i.d.R. spätestens bei Ausgabe des vorläufigen Passes eine Identitätsprüfung durch die Passbehörde durchzuführen; dabei soll in den seltenen Fällen, in denen es der Passbewerberin oder dem Passbewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, persönlich bei der Passbehörde zu erscheinen, versucht werden, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Passbehörde die Identitätsprüfung in der Wohnung, im Krankenhaus oder im Rahmen der Heimunterbringung der Passbewerberin oder des Passbewerbers durchführt.


6.1.1.5
Sind die Antragsdaten unvollständig (z. B. es fehlt ein Lichtbild oder eine Vollmacht) und kann der Antrag daher nicht weiterbearbeitet werden, sind die Antragsdaten unverzüglich zu löschen. Auf Wunsch der antragstellenden Person, der als schriftliche Einwilligung oder als Mitarbeitervermerk über die mündliche Zustimmung zu den Akten zu nehmen ist, können die Antragsdaten bis zur Weiterbearbeitung in der Passbehörde gespeichert werden, wenn dies im Interesse der antragstellenden Person ist (z. B. bei Passbeantragung im Ausland, um einen erneuten weiten Weg zur Passbehörde zu ersparen).


Den Ländern obliegt in eigener Zuständigkeit die Sicherstellung der vorstehenden Maßnahmen zur Löschung unvollständiger oder nicht weiterbearbeiteter Antragsdaten.


6.1.2
Antragstellung durch Personen, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist


Den Antrag für eine Person, für die eine rechtliche Betreuung nach § 1896 BGB bestellt ist, kann neben der Person auch ihre Betreuerin oder ihr Betreuer stellen, sofern die Antragstellung vom Aufgabenkreis der Betreuung umfasst ist. Der Aufgabenkreis ergibt sich aus der gerichtlichen Bestellungsurkunde nach § 290 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Die Betreuung setzt keine Geschäftsunfähigkeit voraus und ist auch kein Indiz für sie.


Das Betreuungsgericht kann die Passerteilung auch unter den Einwilligungsvorbehalt der Betreuerin oder des Betreuers stellen (§ 1903 Absatz 1 BGB). Die Einzelheiten ergeben sich aus der gerichtlichen Bestellurkunde, die in Zweifelsfällen angefordert werden sollte.


Den Antrag für eine Person, die eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, kann neben der Person auch der oder die Vorsorgebevollmächtigte stellen, sofern die Vorsorgevollmacht diesen Aufgabenkreis umfasst. Die Erteilung und der Gebrauch einer Vorsorgevollmacht ist kein Indiz für eine Geschäftsunfähigkeit.


Die Nummern 6.1.1.2 bis 6.1.1.6 gelten analog. Hinsichtlich der Unterschriftsleistung auf dem Passantrag siehe Nummer 6.2.1.2.


6.1.3
Antragstellung für unverheiratete Minderjährige


Für die Beurteilung der Sorgeberechtigung ist gegebenenfalls das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Kinderschutzübereinkommen/KSÜ) vom 19. Oktober 1996 anzuwenden, das für die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist (BGBl. 2009 II, Seite 602).


Artikel 16 und 17 KSÜ gehen Artikel 21 EGBGB vor und gelten unabhängig davon, ob der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes das KSÜ unterzeichnet hat (Artikel 20 KSÜ, sog. „loi uniforme“). Danach ist für die elterliche Sorge grundsätzlich das Recht des Staates maßgeblich, indem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein einmal durch einen früheren gewöhnlichen Aufenthalt erworbenes Sorgerecht einer Person bleibt nach einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen Staat bestehen. Sofern die elterliche Sorge gerichtlich geregelt wurde und, im Falle einer ausländischen Entscheidung, diese Regelung in Deutschland anerkannt wird, geht die gerichtliche Regelung der elterlichen Sorge vor.


Findet nach den Vorschriften des Internationalen Privatrechts ausländisches Sachrecht Anwendung, sind die Regelungen der Nummern 6.1.3.1 bis 6.1.3.2, 6.1.3.4 bis 6.1.3.7 nach Maßgabe des anwendbaren ausländischen Rechts entsprechend anzuwenden.


Die Anwendung des ausländischen Rechts darf nur versagt werden, wenn diese Anwendung dem deutschen ordre public offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist (siehe Artikel 22 KSÜ).


6.1.3.1
Die Ausstellung eines Passes für unverheiratete Minderjährige bedarf der Beantragung beider Elternteile, wenn ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht und die Eltern zusammenleben. Die Antragstellung kann durch lediglich einen Elternteil erfolgen, wenn dabei das Vorliegen des Einverständnisses des anderen Elternteils schriftlich bestätigt wird und Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe nicht bestehen. Die Unterschrift des anderen Elternteils soll anhand einer Ausweiskopie oder durch Unterlagen aus dem Passregister überprüft werden.


6.1.3.2
Antragsberechtigt ist nur, wer als Sorgeberechtigter den Aufenthalt der minderjährigen Person bestimmen kann. Die Personensorge umfasst regelmäßig das Recht zur Aufenthaltsbestimmung (§ 1631 Absatz 1 BGB). Nur wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass dem Sorgeberechtigten das Aufenthaltsbestimmungsrecht durch gerichtliche Entscheidung entzogen worden ist (z. B. ein entsprechender Hinweis des anderen Elternteils), hat die Passbehörde Nachweise zur Antragsbefugnis zu verlangen.


6.1.3.3
Sofern ein sorgeberechtigter Elternteil aus tatsächlichen Gründen (unbekannter Aufenthalt, Nichterreichbarkeit etc.) verhindert ist, die elterliche Sorge auszuüben, ist dessen Zustimmung zur Beantragung eines Passes für das unverheiratete minderjährige Kind durch den anderen Elternteil nicht erforderlich. Die tatsächliche Verhinderung ist durch den sorgeberechtigten Elternteil, der den Pass beantragt, glaubhaft zu machen.


6.1.3.4
Leben Eltern (verheiratete, geschiedene, unverheiratete), denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, darf allein der Elternteil, bei dem sich das unverheiratete minderjährige Kind gewöhnlich aufhält, den Pass beantragen.


Einer Zustimmung des anderen Elternteils bedarf es nicht, wenn davon auszugehen ist, dass dieser mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes einverstanden ist. Ein Indiz hierfür ist die alleinige Wohnung bzw. Hauptwohnung des Kindes laut Melderegister.


Bestehen Zweifel hinsichtlich der Einwilligung des anderen Elternteils zum gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, ist die Einwilligung zum gewöhnlichen Aufenthalt nachzuweisen. Zweifel können insbesondere dann bestehen, wenn z. B. das Kind seinen Hauptwohnsitz nicht beim antragstellenden Elternteil hat, ein zeitlich enger Zusammenhang zwischen Antragstellung und einem Umzug besteht oder der angegebene Wohnort des Kindes nicht mit den Daten des Melderegisters übereinstimmt.


Erklärungen des Elternteils, die über die Zustimmung zum gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes hinausgehen, sind für die Pass-beantragung unerheblich (z. B. gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes beim antragstellenden Elternteil wird akzeptiert, gegen die Passerteilung wird jedoch Einspruch erhoben), soweit sie nicht Zweifel am Aufenthaltsbestimmungsrecht des antragstellenden Elternteils wecken.


Wenn der antragstellende Elternteil erklärt, das Kind halte sich aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei ihm auf, ist die Entscheidung vorzulegen.


6.1.3.5
Steht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu, ist dieser zur Antragstellung berechtigt, unabhängig davon, ob er allein lebt oder in einem gemeinsamen Haushalt mit dem anderen nicht sorgeberechtigten Elternteil.


Die elterliche Sorge für unverheiratete Minderjährige, deren Eltern bei der Geburt des Kindes oder zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht miteinander verheiratet sind, steht den Eltern gemeinsam zu, wenn sie Sorgeerklärungen abgegeben haben. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge (§ 1626a BGB).


Bei ledigen, alleinstehenden Müttern ist grundsätzlich vom alleinigen Antragsrecht auszugehen. Dies gilt insbesondere, sofern das Kind nach dem Melderegistereintrag mit alleiniger oder Hauptwohnung bei ihnen gemeldet ist. In diesen Fällen kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Mutter das (alleinige) Sorgerecht oder die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens (s. o., Nummer 6.1.3.4) zusteht. In allen anderen Fällen ist vom alleinigen Antragsrecht der Mutter auszugehen, wenn nicht aufgrund bestimmter Anhaltspunkte Zweifel hieran bestehen (z. B. Meldung des Kindes mit alleiniger Wohnung beim anderen Elternteil).


Ledige, alleinstehende Väter müssen bei Antragstellung einen Nachweis über das alleinige Sorgerecht oder darüber erbringen, dass sich das Kind bei gemeinsamer Sorge mit dem Einverständnis der Mutter oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei ihnen aufhält. In Zweifelsfällen müssen zusätzliche Nachweise über das alleinige Sorgerecht erbracht werden. Der Nachweis kann z. B. durch Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung erfolgen.


6.1.3.6
Ist für die minderjährige Person ein Vormund oder ein Pfleger für Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung bestellt, kann nur dieser den Antrag stellen.


6.1.3.7
Für Minderjährige, die in Familienpflege leben, kann allein die Pflegeperson die Ausstellung eines Passes für das Kind beantragen, wenn ihr das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen hat (§ 1630 Absatz 3 BGB). Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann auch in einer Übertragung der gesamten Personensorge enthalten sein. Zum Nachweis ist die Entscheidung des Familiengerichts vorzulegen. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann auch auf der Entscheidung eines ausländischen Gerichts beruhen, wenn diese Entscheidung in Deutschland anzuerkennen ist.


6.1.3.8
Kann ein Passdokument für ein Kind nicht sofort ausgehändigt werden, so ist auf dem Antragsformular zu vermerken, an welche Person das beantragte Dokument ausgehändigt werden darf beziehungsweise bei Antragstellung im Ausland, gegebenenfalls an welche Anschrift das beantragte Dokument übersandt werden soll. Bei der Dokumentenaushändigung ist die Berechtigung der abholenden Person zu prüfen. Die Abholung durch eine dritte Person ist nur zulässig, wenn diese eine Abholvollmacht der abholberechtigten Person vorlegt. Siehe hierzu auch die Ausführungen in Nummer 6.3.3.


6.1.3.9
Ist ein Reisepass oder Kinderreisepass unrechtmäßig (z. B. ohne das erforderliche Einverständnis des anderen Sorgeberechtigten oder aufgrund des Antrags eines Nichtsorgeberechtigten) ausgestellt worden und konnte der Fehler auch nicht nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) geheilt werden (z. B. weil die fehlende Einverständniserklärung auch nachträglich nicht abgegeben wurde), kann die Entscheidung über die Ausstellung des Passes nach § 48 VwVfG oder der entsprechenden Bestimmung des in dem jeweiligen Bundesland geltenden Verwaltungsverfahrensrechts zurückgenommen werden. Wird in dem Rücknahmebescheid die sofortige Vollziehung angeordnet, weil dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt (z. B. bei konkreten Anhaltspunkten für eine Kindesentziehung), ist die Passinhaberin/der Passinhaber bzw. -besitzer auch sofort zur Herausgabe des Passes an die Passbehörde verpflichtet, wenn zusätzlich die Sicherstellung des Passes angeordnet wird (§ 13 Absatz 1 Nr. 1 und § 14).


§ 6 Absatz 2


6.2.0
Vorbemerkung zu § 6 Absatz 2


Die Antragserfassung erfolgt elektronisch und ausschließlich durch die Passbehörde. Dabei ist ein Verfahren einzusetzen, das die Anforderungen der Technischen Richtlinie zur Produktionsdatenerfassung, -qualitätsprüfung und -übermittlung für Pässe für die Erstellung eines Antragsdatensatzes beachtet. Die elektronische Antragsdatenerfassung kann auch durch eine andere hierzu ermächtigte Stelle (z. B. Honorarkonsul oder -konsulin) erfolgen, wenn dies im Interesse der Bundesrepublik Deutschland geboten erscheint.


6.2.1
Erstellung des Antragsdatensatzes


6.2.1.1
Anforderungen an das Lichtbild


6.2.1.1.1
Die antragstellende Person hat bei der Antragstellung ein aktuelles Lichtbild abzugeben. Ab dem 1. Mai 2025 darf das Lichtbild in Inlandsbehörden nur in digitaler Form vorliegen. Bei Antragstellungen im Ausland sind hiervon Ausnahmen bei technischen Problemen aufgrund höherer Gewalt zulässig oder wenn an der Auslandsvertretung die Lichtbildaufnahmetechnik für Passbeantragungen noch nicht vorhanden ist.


Das Lichtbild ist dann als aktuell anzusehen, wenn es die einwandfreie Identitätsfeststellung erlaubt und somit alle wesentlichen individuellen Merkmale auch auf dem Lichtbild wiedergegeben werden. Als inaktuell ist – unter Berücksichtigung der bis zu 10 Jahre dauernden Gültigkeit des Passes – ein Lichtbild beispielsweise grundsätzlich dann anzusehen, wenn einzelne individuelle Merkmale auf dem Lichtbild nicht wiedergegeben sind. Bei zweifelhafter Übereinstimmung des vorgelegten Lichtbilds mit der antragstellenden Person ist ein Abgleich mit allen früheren, noch bei der Passbehörde vorhandenen Lichtbildern vorzunehmen, um Falschidentitäten vorzubeugen. Zur Möglichkeit der Anordnung der Lichtbildfertigung in einer Passbehörde vgl. § 6 Absatz 3 Satz 1 PassG in der Fassung ab 1. Mai 2025.


Digitale Lichtbilder müssen in Farbe vorgelegt werden. Das Lichtbild hat den Anforderungen des § 4 PassV in Verbindung mit Anlage 8 PassV zu entsprechen.


6.2.1.1.2
Die Vorlage eines Lichtbildes in digitaler Form durch die antragstellende Person (beispielsweise auf einem USB-Stick oder im Wege der elektronischen Übermittlung) ist nicht zulässig. Dies gilt nicht, wenn die Passbehörde Lichtbild-Selbsterfassungsstationen in ihren Räumlichkeiten aufgestellt hat, um Lichtbilder medienbruchfrei in das Antragsverfahren einbinden zu können. Die Selbsterfassungsstationen haben den Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit zu genügen (vgl. Nummer 16.0).


Selbsterfassungsstationen für die Erfassung von Biometrie (Lichtbild und/oder Fingerabdrücke) dürfen ab dem 1. Mai 2025 nur innerhalb der Behörde und nur in einem Bereich aufgestellt und betrieben werden, in dem der Lichtbilderfassungsprozess vom Arbeitsplatz eines anwesenden, allgemeinen behördlichen Mitarbeitenden ohne sichtverdeckende Hindernisse beobachtet werden kann. Ein permanentes aktives Beobachten ist nicht erforderlich. Insbesondere ist zu vermeiden, dass der Lichtbilderfassungsprozess an der Selbsterfassungsstation durch einen Vorhang, eine Tür oder Ähnliches verdeckt wird. Außerhalb der Publikumszeiten bleibt ein Ab- oder Wegschließen der Geräte unbenommen.


Hat die Passbehörde die technischen Voraussetzungen geschaffen, kann das Lichtbild von Dritten (beispielsweise Fotodienstleistern) elektronisch verschlüsselt an die Passbehörde übermittelt werden, sofern diese Form der Übermittlung durch eine Technische Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) vorgesehen ist.


6.2.1.1.3
Unabhängig vom Lebensalter sind aus medizinischen Gründen Abweichungen von den Lichtbildanforderungen zulässig. Medizinische Gründe in diesem Sinne sind dann anzunehmen, wenn es der antrag-stellenden Person nach aktuellen medizinischen Erkenntnissen objektiv nicht möglich sein wird, die Lichtbildanforderungen in absehbarer Zeit zu erfüllen.


Darüber hinaus können bei entsprechender medizinischer Indikation auch persönliche Gründe eine Abweichung begründen (z. B. Tragen einer Kopfbedeckung bei kreisrundem Haarausfall). Im Zweifel ist der medizinische Grund durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. In jedem Fall muss jedoch sichergestellt sein, dass das Gesicht von der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar ist, ohne dass Schatten auf dem Gesicht entstehen.


6.2.1.1.4
Für Angehörige von Religionsgemeinschaften und geistlichen Orden, die nach ihren Regeln gehalten sind, in der Öffentlichkeit nicht ohne Kopfbedeckung zu erscheinen, dürfen Lichtbilder verwendet werden, die die antragstellende Person mit der vorgeschriebenen Kopfbedeckung zeigen.


Die antragstellende Person hat die Zugehörigkeit zu einer solchen Religionsgemeinschaft glaubhaft zu machen. Dies kann z.B. durch die Bestätigung der jeweiligen Religionsgemeinschaft über die Zugehörigkeit der antragstellenden Person erfolgen. Ggf. ist das Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft, eine Kopfbedeckung in der Öffentlichkeit zu tragen, nachvollziehbar darzulegen (vgl. BVerfG, 24. September 2003, 2 BvR 1436/02). Eine Darlegung ist nicht erforderlich, wenn dieses Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft bereits bundesweit als Ausnahmetatbestand im Sinne des § 4 Satz 4 PassV anerkannt ist, was beispielsweise bei der Kopfbedeckung von Frauen der Fall ist, die dem islamischen Glauben angehören. Gleiches gilt für verheiratete, verwitwete und geschiedene jüdische Frauen sowie allgemein für jüdische Männer.


Dasselbe gilt für Schwestern des Deutschen Roten Kreuzes, der Arbeiterwohlfahrt und des Diakonischen Werkes sowie der dem Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland und dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband angeschlossenen Schwesternschaften.


Das Tragen der Kopfbedeckung darf nicht dazu führen, dass eine eindeutige Identifizierung des Dokumenteninhabers beeinträchtigt wird. Das Gesicht muss von der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein, ohne dass Schatten auf dem Gesicht entstehen.


Unzulässige Kopfbedeckungen sind Kleidungsstücke und Schmuckstücke (zum Beispiel Tücher, Schleier, Kapuzen, Masken, Helme, Kappen, Hüte, Kronen), nicht hingegen lose oder feste Haarteile (Perücken im engeren Sinne). Perücken, die der Kostümierung dienen, sind als unzulässige Kopfbedeckung anzusehen.


Lichtbilder, die eine einwandfreie Feststellung der Personengleichheit mit der antragstellenden Person nicht zulassen, sind zurückzuweisen.


6.2.1.2
Unterschrift der antragstellenden Person


Der Passantrag ist an der dafür auf dem Kontrollblatt vorgesehenen Stelle (Unterschriftsfeld) oder auf einem elektronischen Unterschriftspad von der antragstellenden Person zu unterschreiben. hinzufügen


Die Unterschrift der antragstellenden Person erfüllt die Funktion eines Identitätsmerkmals. Sie soll so geleistet werden, wie die Person dies im täglichen Leben zu tun pflegt. Eine formgültige Unterschrift liegt nur vor, wenn der Schriftzug individuell ist und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt. Der Schriftzug muss nicht alle Buchstaben oder Wortbestandteile erkennbar wiedergeben, wenn die Person dies im täglichen Leben bei der Unterschriftsleistung stets so zu tun pflegt. Auch ist die vollständige Lesbarkeit nicht erforderlich. Lässt die Individualität des Schriftzugs jedoch Worte, Wortbestandteile, Buchstaben oder Zeichen erkennen, welche im Familiennamen oder Vornamen nicht enthalten sind, werden sonstige Abkürzungen wie zum Beispiel „A. R.“ oder „i. A.“, ergänzende Handzeichen oder bewusste und erkennbare Namensveränderungen verwendet, liegt keine formgültige Unterschrift vor und das Passdokument ist ungültig. Ebenso stellt die Unterzeichnung mit einem anderen als dem Familiennamen (zum Beispiel dem Geburtsnamen, Künstler- oder Ordensnamen) keine formgültige Unterschrift dar (Müller unterschreibt mit dem erkennbaren Schriftzug „Meier“).


Personen die, einen Doppelnamen führen, dürfen die Unterschrift nur mit einem der Namensteile leisten, wenn sie auch im täglichen Leben nur mit diesem Namensteil unterschreiben. Diese Regelung gilt für alle Familiennamen und Vornamen, welche sich aus mindestens zwei Bestandteilen zusammensetzen. Ob und inwieweit die Namensbestandteile mit oder ohne Bindestrich verbunden sind, ist hierbei unbeachtlich. Wenn der übliche Platz für die Unterschrift nicht ausreicht, können Personen, die gewöhnlich mit Vor- und Familiennamen unterschreiben, die Vornamen abkürzen oder entfallen lassen.


Personen, die gewöhnlich mit Vor- und Familiennamen unterschreiben, können bei der Unterschrift nur Vornamen nutzen, die im Datenfeld Vorname eingetragen sind. Personen, die mehrere Vornahmen führen, können hingegen nicht verpflichtet werden, die Unterschrift mit allen Vornamen zu leisten, sofern sie auch im täglichen Leben nur mit einem Vornamen unterschreiben. Darüber hinaus können bei der Unterschrift die Vornamen abgekürzt werden oder wegfallen. Sofern die antragstellende Person in der Regel einen anderen Vornamen nutzt (zum Beispiel: Person heißt Gertrud Meyer – unterschreibt in der Regel mit Gerti Meyer), ist entweder auf den Vornamen bei der Unterschrift im Reisepass zu verzichten oder – sofern der Anfangsbuchstabe übereinstimmt – lediglich der identische Anfangsbuchstabe zu nutzen.


Personen ausländischer Herkunft können, wenn sie dies auch sonst im Rechtsverkehr tun, anstelle der lateinischen Buchstaben mit den nichtlateinischen Schriftzeichen ihrer Herkunftssprache unterzeichnen. In diesen Fällen soll von der antragstellenden Person ein Dokument, das im Rechtsverkehr üblicherweise verwendet wird (Girokarte, Führerschein etc.) und die Unterschrift enthält, zum Nachweis vorgelegt werden.


Vor dem Namen können der Doktorgrad in abgekürzter Form mit weiteren Zusätzen (zum Beispiel Dr. med., Prof. Dr.) oder andere akademische Grade (zum Beispiel Dipl.-Ing.) geschrieben werden.


Personen, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, in dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben, können ausnahmsweise ihre Unterschrift auf einem gesonderten Bogen leisten. Bei schreibunkundigen oder schreibunfähigen Personen hat die Passbehörde in das Unterschriftsfeld einen waagerechten Strich zu setzen.


6.2.1.3
Behördenkennzahlen und Seriennummern


Die Behördenkennzahlen werden den Passbehörden von dem Pass-hersteller in der erforderlichen Anzahl zugewiesen. Die Erzeugung der Seriennummern erfolgt im Antragsverfahren. Im Einklang mit der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik zur Produktdatenerfassung, -qualitätsprüfung und -übermittlung für Pässe können Passbehörden eigene Verfahren zur Erzeugung von Seriennummern nutzen.


6.2.1.4
Änderungen im Reisepass


Sollen Eintragungen in dem Reisepass zu Größe, Augenfarbe oder Wohnort aktualisiert bzw. geändert werden, ist der bisherige Eintrag auf Seite 1 des Reisepasses zu streichen und zu berichtigen. Die Berichtigung ist grundsätzlich mittels Änderungsaufklebers, der dem Muster der Anlage 1b (nur Wohnort) oder Anlage 1d der PassV entspricht, auszuführen. Ersatzweise kann die Wohnortberichtigung auch mittels Stempel oder Passschreibmaschine erfolgen.


Eintragungen auf den Änderungsaufklebern sind mittels Tintenstrahldrucksystemen mit dokumentenechter Tinte vorzunehmen, siehe auch Nummer 2 der Vorbemerkung in der Anlage 11 PassV. Der Aufkleber ist mit der Passnummer zu versehen und die Änderung mit Dienstsiegel der Passbehörde, welches die Angabe des Ortes enthält, zu bestätigen. Eine Unterschrift oder Datumsangabe können hinzugefügt werden.


Sind auf Seite 1 des Passes die weiteren Felder für die Angabe des Wohnorts belegt, können Berichtigungen oder Änderungen des Wohnortes in Pässen auf einer Seite für amtliche Vermerke nur mittels Änderungsaufkleber, der dem Muster der Anlagen 1b oder 1d der PassV entspricht, erfolgen.


Änderungen beziehungsweise Aktualisierungen des Dienstortes oder der Dienstbezeichnung in amtlichen Pässen können nur mittels des gesonderten Aufklebers „Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung“, der dem Muster der Anlage 7a der PassV entspricht, auf den Seiten für Änderungen Dienstort und Dienstbezeichnung vorgenommen werden.


Die Aufkleber sind von dem Passhersteller zu beziehen.


Das Überkleben eines bereits eingebrachten Änderungsaufklebers oder vorhandener Sichtvermerke (Visum, Einreise- oder Ausreisestempel) mit einem neuen Aufkleber oder das Entfernen vorhandener Aufkleber ist nicht zulässig. Ist kein Platz auf den Seiten für amtliche Vermerke mehr vorhanden, ist bei notwendigen Berichtigungen ein neuer Pass auszustellen.


Inaktuelle Eintragungen/Aufkleber sollten mit Schreibmaterial, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist, dauerhaft entwertet werden. Die dauerhafte Entwertung von Änderungsaufklebern erfolgt, indem sie insgesamt zwei Mal diagonal durchgestrichen werden. Inaktuell gewordene Wohnortangaben im vorläufigen Pass sind nicht zu streichen (vgl. Nummer 6.2.2.6).


Das handschriftliche Ausfüllen ist nur zulässig, wenn das Ausfüllen der Änderungsaufkleber mittels Tintenstrahldrucksystemen bei technischen Problemen aufgrund höherer Gewalt oder der Einsatz mittels Passschreibmaschine nicht möglich ist. Es ist dabei nur solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist.


Die Verwendung elektronischer Dienstsiegel, die zusammen mit den Eintragungen ausgedruckt werden, ist nicht zulässig. Hingegen steht der Einsatz von Klebesiegeln, die bei anderen hoheitlichen Dokumenten verwendet werden (zum Beispiel Kfz-Dokumente), grundsätzlich im Ermessen der Passbehörde, wenn das Klebesiegel die folgenden Schwachstellen nachweislich nicht aufweist:


1.
mangelnde Gebrauchstauglichkeit durch Risse/Brüche oder Teilablösungen,


2.
Möglichkeit des Ablösens und der Wiederverwendung,


3.
leicht zu erstellende Totalfälschungen.


Landes- und kommunalrechtliche Regelungen zur Siegelung sind zu beachten.


Andere als die genannten Änderungen sind nach dem Passgesetz nicht möglich. Ist eine Änderung anderer Eintragungen erforderlich (siehe auch Nummern 11.0.1.1 und 11.0.1.3), muss ein neuer Reisepass ausgestellt werden.


6.2.2
Beantragung eines vorläufigen Reisepasses


6.2.2.1
Für die Beantragung und Ausstellung von vorläufigen Reisepässen gilt § 6 Absatz 1, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.


6.2.2.2
Die Vordrucke des vorläufigen Reisepasses und die Aufkleber sind von dem Passhersteller zu beziehen.


6.2.2.3
Bei der Beantragung eines vorläufigen Reisepasses ist ein Lichtbild in der erforderlichen Qualität gemäß Nummer 6.2.1.1 vorzulegen.


6.2.2.4
Die Personalisierung eines vorläufigen Reisepasses erfolgt durch das Einkleben des ausgefüllten Aufklebers „Personaldaten“ auf die Seiten 2/3 des Passbuches (Vordruck).


6.2.2.5
Ein Wohnortwechsel ist auf einer Seite für amtliche Vermerke einzutragen. Die Art und Weise der Änderung hat entsprechend der Nummern 6.2.1.4 und 4.0.2 zu erfolgen. Zur Änderung ausschließlich des Wohnorts kann der Aufkleber nach Anlage 1b der PassV auch für vorläufige Pässe verwendet werden. Zur Eintragung sonstiger amtlicher Vermerke ist ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d der PassV abgedruckten Muster zu verwenden.


Sonderregelungen (zum Beispiel der Aufenthaltsrechtsstempel für Reisen in den Iran) bleiben hiervon unberührt.


6.2.2.6
Handschriftliche oder sonstige Änderungen auf dem Aufkleber „Personaldaten“ sind unzulässig.


6.2.2.7
Der vorläufige Reisepass ist an der dafür auf dem Kontrollblatt vorgesehenen Stelle (Unterschriftsfeld) von der antragstellenden Person zu unterschreiben. Wegen der Unterschrift gilt Nummer 6.2.1.2 entsprechend.


6.2.2.8
Soweit der vorläufige Reisepass noch gültig ist, ist er anlässlich der Aushändigung eines Reisepasses zu entwerten oder einzuziehen und anschließend zu vernichten, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird (siehe auch Nummer 1.3.1). Ist der vorläufige Reisepass im Zeitpunkt der Aushändigung des Reisepasses bereits ungültig, gelten die Ausführungen unter Nummer 12.1.1.


Auf Wunsch der antragstellenden Person kann diese den alten vorläufigen Reisepass behalten. Hierzu ist insbesondere die Datenseite sichtbar zu entwerten, vgl. Nummer 6.3.3.3.


6.2.3
aufgehoben


6.2.4
Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit/Deutsche i. S. d. Artikels 116 Absatz 1 GG


6.2.4.1
Das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit ist von der antragstellenden Person nachzuweisen (vgl. § 6 Absatz 2 Satz 2 PassG). Es wird in der Regel durch einen gültigen Pass oder Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland glaubhaft gemacht.


Bei Beantragung eines Passes ist die antragstellende Person hinsichtlich des Bestehens bzw. Fortbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit zu befragen. Die Befragung kann zum Beispiel mittels des vom Bundesministerium des Innern und für Heimat entwickelten Beiblatts zur Staatsangehörigkeitsabfrage erfolgen. Sofern dieses Beiblatt nicht genutzt wird, ist in geeigneter Weise sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die Abfrage bei der Beantragung vorgenommen wurde. Ergibt die Befragung, dass ein Verlustgrund eingetreten sein könnte, ist Rücksprache mit der Staatsangehörigkeitsbehörde zu nehmen.


Ist die deutsche Staatsangehörigkeit in einem Melde-, Pass- oder Personalausweisregister eingetragen, kann in der Regel angenommen werden, dass sie bei der Eintragung bestanden hat. Entsprechendes gilt für den Zeitpunkt der Ausstellung eines deutschen Passes oder Ausweises. Die Vorlage eines Reiseausweises als Passersatz nach Nummer 2.1.4.8 reicht als Nachweis für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit allein nicht aus.


Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass die deutsche Staatsangehörigkeit an dem Tag bestanden hat, der angegeben ist in


a)
einer Einbürgerungsurkunde als Aushändigungsdatum,


b)
einer Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung als Erwerbsdatum, oder


c)
einer anderen Urkunde, Bescheinigung oder sonstigen Entscheidung über ihren Erwerb, Bestand oder Fortbestand (zum Beispiel Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes, Staatsangehörigkeitsausweis, Bescheid über das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Absatz 6 StAG) als Ausstellungsdatum.


In diesen Fällen kann ihr Fortbestehen angenommen werden, wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass zwischenzeitlich ein Verlustgrund eingetreten ist. Hierzu genügt es in der Regel, die antragstellende Person im Hinblick auf ihre Anzeigepflicht (vgl. § 15 Nummern 4 und 5 PassG) zu befragen, ob sie seither


a)
eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat (vgl. § 25 Absatz 1 beziehungsweise § 27 StAG) oder
b)
auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, eingetreten ist (vgl. § 28 StAG).


Das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit kann angenommen werden bei einem auf Grund freiwilliger Verpflichtung erfolgten Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines (anderen) Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder eines Staates der Länderliste nach § 41 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung, dessen Staatsangehörigkeit die antragstellende Person besitzt, wenn dieser Eintritt nach dem 5. Juli 2011 (Bekanntmachung der Allgemeinzustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung nach § 28 StAG zu einem freiwilligen Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr vom 21. Juni 2011, BAnz. Nr. 98, Seite 2379) stattgefunden hat.


Vom Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit kann auch ausgegangen werden bei einem auf Antrag erfolgten Erwerb


a)
der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (einschließlich des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland) oder der Schweiz, wenn diese


aa)
nach dem 27. August 2007 oder


bb)
im Falle Kroatiens nach dem 30. Juni 2013


erworben worden ist (vgl. § 25 Absatz 1 Satz 2 StAG),


b)
der britischen Staatsangehörigkeit nach Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union, wenn diese


aa)
bis zum Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 erworben worden ist oder


bb)
nach dem 31. Dezember 2020 erworben worden ist, aber vor Ablauf des Übergangszeitraums beantragt worden war,


(vgl. Artikel 1 [in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 2 StAG] und Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union) oder


c)
einer ausländischen Staatsangehörigkeit [einschließlich einer der unter Buchstabe a und Buchstabe b genannten Staatsangehörigkeiten], wenn die antragstellende Person zuvor eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erhalten hat (vgl. § 25 Absatz 2 StAG).


Enthält das Melde-, Pass- oder Personalausweisregister nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 BMG, § 21 Absatz 2 Nummer 16 PassG oder § 23 Absatz 3 Nummer 16 PAuswG eine Eintragung zur Optionspflicht nach § 29 StAG, haben Optionspflichtige, die zu Gunsten der deutschen Staatsangehörigkeit optiert haben, deren Fortbestehen nach Abschluss des Optionsverfahrens durch Vorlage eines Bescheides über das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Absatz 6 StAG nachzuweisen. Die Optionspflicht nach § 29 StAG gilt sowohl für diejenigen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 StAG erworben haben, als auch für die nach § 40b StAG Eingebürgerten. Vgl. auch Absatz 4 und Nummer 5.5.


Verstöße gegen die Anzeigepflicht sowie ihr Versuch können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden (vgl. § 25 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 und 5 PassG).


Sofern konkrete Zweifel darüber bestehen, dass die deutsche Staatsangehörigkeit tatsächlich erworben wurde oder dass diese fortbesteht, soll ein staatsangehörigkeitsrechtliches Feststellungsverfahren durchgeführt werden. Dies kann auf Antrag der antragstellenden Person oder – ausnahmsweise, wenn ein öffentliches Interesse besteht – auf Ersuchen der Passbehörde von der Staatsangehörigkeitsbehörde durchgeführt werden (vgl. § 30 StAG).




6.2.4.2
Bis zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) kann in besonderen Ausnahmefällen (zum Beispiel schwere Krankheit oder Tod von nahen Familienangehörigen) bei Vorlage eines Registrierscheins des Bundesverwaltungsamtes nach § 8 Absatz 1 Satz 4 BVFG ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden. Der Geltungsbereich und die Gültigkeitsdauer sind an diesen Ausnahmefall anzupassen: Der vorläufige Reisepass ist mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von einem Monat auszustellen. Sein Geltungsbereich ist regelmäßig auf einen von der antragstellenden Person zu benennenden Staat in den Aussiedlungsgebieten und ggf. Transitstaaten zu beschränken. Aussiedlungsgebiete sind die in § 1 Absatz 2 Nummer 3 BVFG genannten Staaten. Die Beschränkung des Geltungsbereichs ist auf der Seite für amtliche Vermerke einzutragen. Es ist unzulässig, die Beschränkung des Geltungsbereiches durch Streichen der dreisprachigen Angabe „Für alle Länder“ auf dem Personaldatenaufkleber vorzunehmen (siehe auch Nummer 6.2.2.6). Die Art und Weise der Änderung hat entsprechend der Nummern 6.2.1.4 und 4.0.2 zu erfolgen.


§ 6 Absatz 2a


6.2a
Dem Antrag nach § 4 Absatz 1 Satz 4 ist der Gerichtsbeschluss zur Vornamensänderung nach § 1 Transsexuellengesetz oder ein beglaubigter Ausdruck aus einem deutschen Geburtenregister beizufügen.


§ 6 Absatz 3


6.3.1
Feststellung der Identität


6.3.1.1
Ein Pass oder Passersatz kann nur ausgestellt werden, wenn die Identität der antragstellenden Person zweifelsfrei festgestellt ist. Bestehen Zweifel über die Person des Antragstellers, hat die Passbehörde geeignete Nachweise zu fordern. In Betracht kommen insbesondere mitgeführte Identitätsdokumente, amtliche Lichtbildausweise (z.B. Dienstausweis), frühere Pass- oder Personalausweisanträge. Neben der Vorlage eines Identitätsdokumentes (z.B. Pass, Personalausweis) kann ein weiterer Nachweis (z. B. Führerschein, Truppenausweis etc.) verlangt werden. Allein die Vorlage einer Einbürgerungsurkunde macht eine Identitätsprüfung nicht entbehrlich, gegebenenfalls ist Rücksprache mit der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde zu führen.


Erkennungszeugen allein sind im Inland zur Identitätsfeststellung nicht zugelassen. Gleiches gilt für notarielle „Versicherungen an Eides Statt“, die Angaben zur Person und Abstammung enthalten.


6.3.1.2
Die Identitätsprüfung umfasst im Falle des Passverlustes oder bei Zweifeln über die Person des Antragstellers auch die Prüfung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit (siehe Nummer 6.2.4). Gegebenenfalls ist Rücksprache mit der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde zu führen.


6.3.1.3
Wird die antragstellende Person im Falle des Passverlustes im Ausland bei einer Auslandsvertretung oder einem Honorarkonsul bzw. einer Honorarkonsulin vorstellig und können keine geeigneten Nachweise nach Nummer 6.3.1.1 zur zweifelsfreien Identitätsfeststellung vorgelegt werden, ist die für den Wohnort dieser Person zuständige Passbehörde um Auskunft aus dem Pass- oder Personalausweisregister und um Übermittlung des in den dortigen Pass- oder Personalausweisakten vorhandenen Lichtbildes zu bitten. Die Übermittlung dieser Daten erfolgt gemäß § 22a Absatz 1 im Wege der Datenübertragung (siehe Nummer 22a.1).


Vorstehende Ausführungen gelten auch für den Fall, dass bei Passverlust im Ausland die deutschen Grenzbehörden einen Passersatz nach § 7 Absatz 1 Nummer 7 oder 8 PassV ausstellen.


Kann das Eintreffen der Antwort der zuständigen Passbehörde nicht abgewartet werden, weil der betroffenen Person sonst nicht zumutbare Nachteile entstehen, kann sich der Konsularbeamte oder der Grenzbeamte zu seiner Überzeugungsbildung über die Identität und deutsche Staatsangehörigkeit des Antragstellers nach pflichtgemäßem Ermessen aller verfügbaren Beweismittel, die auch Erkennungszeugen mit einschließen, bedienen und den Nachweis als erbracht ansehen, wenn die einzelnen Beweiselemente zusammengenommen dem Wert eines Urkundenbeweises gleichkommen.


6.3.1.4
Kann die Identität der antragstellenden Person auch nach Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 6.3.1.1 oder Nummer 6.3.1.3 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, sind erkennungsdienstliche Maßnahmen zu veranlassen. Als erkennungsdienstliche Maßnahmen kommen insbesondere die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern, die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen in Betracht. Erkennungsdienstliche Maßnahmen führen in der Regel die örtlichen Polizeidienststellen in Amtshilfe durch. Nach deren Durchführung werden die dabei gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen auf dem Dienstweg oder über das zuständige Landeskriminalamt dem Bundeskriminalamt übersandt. Dieses wertet die erkennungsdienstlichen Unterlagen aus und sendet sie auf dem Dienstweg oder über das zuständige Landeskriminalamt der örtlichen Polizeidienststelle zurück. Erkennungsdienstliche Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Passausstellung anfallen, dürfen nicht in bereits vorhandene Unterlagen beim Bundeskriminalamt übernommen werden.


6.3.1.5
Sofern auch die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht zur Feststellung der Identität der antragstellenden Person ausreichen oder in Einzelfällen ausscheiden, da sie nicht möglich sind, ist mit Einwilligung der beteiligten Personen die Erstellung eines Abstammungsgutachtens unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften (z. B. § 17 des Gendiagnostikgesetzes) zulässig. Die Kosten für dieses Gutachten sind von der antragstellenden Person zu tragen.


6.3.1.6
Ist die Identität der antragstellenden Person zweifelsfrei festgestellt, sind die im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach den Nummern 6.3.1.4 und 6.3.1.5 angefallenen Unterlagen der Passbehörde zu übersenden und von dieser zu vernichten.


Entsprechendes gilt, wenn die Identität der antragstellenden Person nicht festgestellt werden kann. Über die Art und Weise der Vernichtung ist unter Angabe des Ortes und des Datums eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Antragsunterlagen zu nehmen ist. Im Übrigen ist in dem Antragsdatensatz zu vermerken, auf welche Weise die antragstellende Person identifiziert worden ist.


6.3.1.7
Kann die Identität der antragstellenden Person auch nach Durchführung der vorgenannten Maßnahmen nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist die Ausstellung eines Passes abzulehnen.


Kann die Identität nicht festgestellt werden, kann das unter Umständen den Verdacht des Versuchs einer Straftat der mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 des Strafgesetzbuchs (StGB) begründen. In diesem Fall ist die örtlich zuständige Polizeibehörde über diesen Sachverhalt zu informieren, die ihrerseits ggf. ein Identitätsfeststellungsverfahren einleitet.


6.3.1.8
Wird ein Pass nach Zuzug der antragstellenden Person am neuen Wohnort mit der Angabe beantragt, der frühere Pass sei in Verlust geraten, so kann die Passbehörde am früheren Wohnsitz um die Übermittlung der in § 21 Absatz 2 aufgeführten Daten der antragstellenden Person gebeten werden.


6.3.2
Versendung der Pässe durch den Passhersteller und Aufbewahrung der Pässe in den Passbehörden


Die Versendung der Pässe an die Passbehörde erfolgt durch den Passhersteller. Zur Versendung der Pässe vom Passhersteller an die antragstellende Person im Inland siehe Nummern 6a.2ff.


6.3.2.1
Die einzelnen Sendungen sind daraufhin zu prüfen, ob sie beschädigt oder unbefugt geöffnet worden sind. Ist eine Sendung unbefugt geöffnet worden oder sind aus einer beschädigten Sendung Pässe abhandengekommen, sind die Strafverfolgungsbehörden (örtliche Polizeidienststelle, Staatsanwaltschaft) hiervon unverzüglich zu unterrichten. Das Auswärtige Amt meldet das Abhandenkommen von Vordrucken an das Bundeskriminalamt.


6.3.2.2
Die Sendungen sind anhand des beiliegenden Lieferscheines auf Vollständigkeit zu prüfen.


6.3.2.3
Die von dem Passhersteller ausgefertigten Pässe sind auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen zu überprüfen. Bei fehlerhaften Pässen ist der Antrag (ggf. mit Datenänderungen bei Fehlern der Passbehörde) erneut an den Passhersteller zu senden. Die Einzelheiten des Reklamationsverfahrens werden vertraglich zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Passhersteller vereinbart.


6.3.2.4
Die Pässe sind bis zur Aushändigung an den Inhaber sicher aufzubewahren. Die Aufbewahrung richtet sich nach den für die Aufbewahrung sicherungsbedürftiger Gegenstände maßgebenden landesrechtlichen Vorschriften.


6.3.2.5
Die Vordrucke des vorläufigen Reisepasses, des Kinderreisepasses sowie des Reiseausweises als Passersatz für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, die Datenaufkleber sowie die Lieferscheine zu den Passreferenznummern sind ebenfalls nach den für die Aufbewahrung sicherungsbedürftiger Gegenstände maßgebenden landesrechtlichen Vorschriften in geeigneter Form sicher aufzubewahren, wenn möglich getrennt voneinander (siehe Nummer 6.3.2.6).


Während der Dienstzeit ist am Arbeitsplatz nur der für den Tagesbedarf unbedingt notwendige Vorrat an Vordrucken bereitzuhalten. Die Vordrucke müssen so aufbewahrt werden, dass ein unberechtigter Zugriff nicht möglich ist, unter anderem indem sie beim Verlassen des Arbeitsplatzes unter Verschluss genommen werden.


Über die Vordrucke des vorläufigen Reisepasses, des Kinderreisepasses und des Reiseausweises als Passersatz für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist zum Zwecke der Bestandskontrolle ein lückenloser Nachweis zu führen. Verschriebene oder aus anderen Gründen unbrauchbar gewordene Vordrucke sind zu vernichten; hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen oder durch das Verfahren zu hinterlegen („Vernichtungsliste“). Die Vernichtungsliste ist nach Ablauf von 10 Jahren nach dem letzten Eintrag zu vernichten; hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen oder in der aktuellen Vernichtungsliste als Vermerk zu hinterlegen.


6.3.2.6
Bei Abhandenkommen eines Vordruckes und/oder eines Datenaufklebers ist die Aufnahme in den Sachfahndungsbestand des INPOL-Systems unmittelbar nach dem Bekanntwerden des Abhandenkommens über die örtlich zuständige Polizeidienststelle zu veranlassen. Das Auswärtige Amt meldet das Abhandenkommen an das Bundeskriminalamt.


6.3.3
Aushändigung der Pässe


6.3.3.1
Die Ausgabe des Reisepasses hat grundsätzlich an die antragstellende Person zu erfolgen. Lediglich bei Personen unter 18 Jahren oder bei Personen, die handlungsunfähig sind, erfolgt die Ausgabe des Reisepasses an den gesetzlichen Vertreter, rechtlichen Betreuer oder Bevollmächtigten (siehe ggf. verfahrensbedingter Bearbeitungsvermerk aus dem Antragsverfahren).


Die Ausgabe kann auch an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigten Person erfolgen. Diese Person hat sich durch Vorlage von Personalausweis, Reisepass o. ä. zu identifizieren. Die Passbehörde prüft, ob die abholende Person empfangsberechtigt ist.


Eine Übersendung der Pässe durch die Passbehörden an die antragstellende Person auf dem Postweg ist im Inland nicht zulässig.


Passbehörden im Ausland dürfen Pässe im Ausland versenden bzw. den Postweg zur Aushändigung benutzen, sofern die Abholung des Passes für die antragstellende Person im Ausland nur unter unzumutbaren Umständen möglich wäre. Die Versendung hat per Einschreiben mit Rückschein oder vergleichbarem Versandweg zu erfolgen (vgl. § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes).


Der Postaustausch zwischen den Passbehörden ist möglich. In diesem Fall ist jedoch die sicherste Versandart zu wählen.


6.3.3.2
Die Aushändigung des Passes ist aktenkundig zu machen. Sofern im Ausland ein Pass auf dem Postweg per Einschreiben mit Rückschein versandt worden ist, dient der Rückschein als Nachweis der Aushändigung.


6.3.3.3
Spätestens bei der Aushändigung des neuen Passes ist der alte Pass einzuziehen (siehe Nummer 1.3.1) und – insbesondere die Datenseite – sichtbar zu entwerten. Die Entwertung erfolgt, indem der linke Teil der maschinenlesbaren Zone abgeschnitten und damit Folgendes abgetrennt wird:


a)
die Dokumentenkennung (P<D<<) sowie ein Teil des Familiennamens (erste maschinenlesbare Zeile),


b)
die Seriennummer und ein Teil des Geburtsdatums (zweite maschinenlesbare Zeile).


Damit wird sichergestellt, dass das Passdokument in jeder Kontrollsituation und im Rechtsverkehr als Identitätsnachweis stets abgelehnt wird. Der abgeschnittene Teil ist gemäß Nummer 6.3.4 zu vernichten. Das vollständige Abschneiden des Teils der Passkarte, der die maschinenlesbare Zone enthält, gilt ebenfalls als Entwertung des Reisepasses.


Auf Wunsch der antragstellenden Person kann ihr der entwertete Pass wieder ausgehändigt werden.


Bereits abgelaufene Pässe, die noch einen gültigen Sichtvermerk enthalten, sollen grundsätzlich nicht entwertet werden. Die Entwertung des Passes kann zur Folge haben, dass auch der darin noch enthaltene gültige Sichtvermerk vom jeweiligen Staat nicht mehr anerkannt werden könnte. Die Verfahrensweise von Staaten, Visa in entwerteten Pässen zu akzeptieren, kann sich jederzeit ändern. Die Passbehörde hat darauf hinzuweisen, dass der Pass nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerks oder nach seiner Übertragung in den neuen Pass zwecks Einziehung oder Entwertung vorzulegen ist.


Enthält der alte Pass ein noch gültiges Visum und besteht die antragstellende Person darauf, dass sie den alten Pass bei Aushändigung des neuen Passes entwerten lassen möchte, kann ein zehn Jahre gültiger Pass ausgestellt werden. Die Passbehörde entscheidet, inwieweit die Belehrung der antragstellenden Person über die möglichen Folgen der Entwertung schriftlich oder mündlich mit einem entsprechendem Bearbeitungsvermerk erfolgt.


Das Auswärtige Amt hat bei Übersendung von Pässen an die antragstellende Person im Ausland sicherzustellen, dass der alte, noch bei dem Passinhaber befindliche Pass entsprechend den vorstehenden Ausführungen entwertet oder vernichtet wird.


6.3.3.4
Ist der Zugang zum Dokumentenausgabefach an die Nutzung von Fingerabdruckinformationen gekoppelt, muss der hierfür genutzte Fingerabdruck getrennt vom hoheitlichen Antragsprozess abgegeben/erhoben werden. Dies kann zeitlich zu demselben Termin und mit denselben Fingerabdruck-Erfassungsgeräten erfolgen. Es ist auf eine hinreichende Qualität der hierfür erhobenen Fingerabdrücke zu achten, damit die Identifikation am Dokumenten-Ausgabeautomaten problemlos funktionieren kann.


Die Passbehörde stellt sicher, dass die erhobenen biometrischen Daten lediglich zu diesem Zwecke verwendet und unmittelbar nach Dokumentenaushändigung gelöscht werden. Der Weiterleitung der für die Dokumentenausgabe erhobenen Fingerabdruckdaten an private Dienstleister (Betreiber des Ausgabeautomaten) muss die antragstellende Person vorab zugestimmt haben. Soll der rechtliche Betreuer/gesetzliche Vertreter das Dokument am Ausgabeautomaten entgegennehmen, sind dessen Fingerabdruckinformationen für den Ausgabeprozess aufzunehmen.


Bei der Dokumentenausgabe einer Behörde muss mindestens ein Ausgabeprozess ohne Fingerabdrucknutzung angeboten werden.


Sollten Ausgabeautomaten mit einer nicht ausreichenden Widerstandsklasse (vgl. auch Nummer 6.3.2.4) eingesetzt werden, sind insbesondere die nachfolgenden Ausführungen zum Aufstellort zu beachten. Sollen als Aufstellort die zeitlich länger geöffneten Publikumsflächen innerhalb des Behördengebäudes oder vergleichbar geschützte Bereiche, etwa in Einkaufszentren mit Zentrums-Wachschutz, in Betracht gezogen werden, können ergänzende elektronische Sicherheitsmechanismen/Video-Überwachung oder Gebäude-Wachschutzpersonal bei der Bewertung eines geplanten Aufstellorts als ergänzende Schutzfaktoren mitberücksichtigt werden. Inwieweit verschlossene Gebäude nachts widerstandsfähig genug sind, die im Ausgabeautomaten zeitweise aufbewahrten Identitätsdokumente vor unbefugtem Zugriff hinreichend zu schützen, ist von der Passbehörde zu beurteilen. Hier könnte beispielsweise geprüft werden, inwieweit Räume von Geldausgabeautomaten oder Postschließfach-Räume mit Girokarten-Zutrittskontrolle sicher genug sind, um als Aufstellort für Dokumenten-Ausgabeautoamten mitgenutzt werden zu können. Eine dafür etwaige erforderliche Kooperation zwischen privaten Unternehmen und Behörden ist von den Gegebenheiten vor Ort abhängig sowie anhand der Festlegung der landesrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften zu entscheiden.


6.3.4
Vernichtung fehlerhafter und ungültiger Pässe


Bei Vernichtung von Pässen in der Passbehörde ist ein späterer Zugriff auf die Daten im Chip durch weitestgehende Zerstörung des Passes, am besten in einem geeigneten Schredder, zu verhindern. Um den Datenschutz sicher zu gewährleisten, ist ein Schredder der Sicherheitsstufe 3 nach DIN 66399 (siehe hierzu die Technischen Leitlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik BSI-TL 03420) zu verwenden. Aktenvernichter/Schredder der alten DIN 32757 können weiterhin genutzt werden. Neuanschaffungen von Aktenvernichtern/Schreddern haben der DIN 66399 mindestens Sicherheitsstufe E-4/P-5 zu entsprechen, sodass die zerkleinerten MaterialpArtikel bei einer Schnittbreite von unter 2 mm nicht größer als 30 mm2 sein dürfen. Dadurch ist im Wesentlichen sichergestellt, dass der personalisierte Chip zerstört wird. Inwieweit vorhandene Schredder der Sicherheitsstufe 3 nach DIN 32757 entsprechen, ist den Technischen Leitlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik BSI-TL 03400 zu entnehmen. Diese können bei Bedarf beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unter www.bsi.bund.de angefordert werden.


§ 6 Absatz 4


6.4
Die Ausstellung eines Reisepasses, vorläufigen Reisepasses oder eines ausschließlich als Passersatz bestimmten amtlichen Ausweises von Amts wegen kommt insbesondere in Betracht für Deutsche, die aus dem Ausland ausgewiesen sind und sich weigern, einen Reisepass oder vorläufigen Reisepass zu beantragen. Gleiches gilt in besonderen Einzelfällen für sich im Ausland aufhaltende Personen, die keinen Pass oder Passersatz besitzen, nicht allein antragsberechtigt sind und auf Grund öffentlichen Interesses umgehend ins Inland zurückgeführt werden müssen (z.B. Schulpflicht, Kindesentziehung). Es ist in der Regel ein Passersatz nach Nummer 2.1.4.7 (Reiseausweis als Passersatz) auszustellen. Sein Geltungsbereich ist auf die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und auf die zu durchreisenden Staaten zu beschränken. Die Gültigkeitsdauer ist auf den für die Rückreise notwendigen Zeitraum zu beschränken und darf einen Monat nicht überschreiten.


Im Einzelfall kann auch ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden, wenn die Rückkehr nach Deutschland mit dem Passersatz nach Nummer 2.1.4.8 nicht möglich ist, weil dessen höchstzulässige Gültigkeitsdauer nicht ausreicht oder er von einem durchreisenden Staat nicht als Reisedokument anerkannt wird.


Vor Ausstellung eines amtlichen Passes an Nichtdeutsche (§ 1 Absatz 4 Satz 2 PassG) kann die Passbehörde nach § 6 Absatz 2b PassG um Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen. Eine solche Auskunft wird derzeit allerdings nicht erteilt, wenn die antragstellende Person die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates besitzt (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Dezember 2008, Rechtssache C524/06 – Huber).


Zu § 6a 
Form und Verfahren der Passdatenerfassung, -prüfung und -übermittlung


6a.1 
Die zur Passdatenerfassung, -prüfung und -übermittlung von den Passbehörden verwendeten technischen Systeme müssen die Anforderungen der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2312), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der PassV und der Passdatenerfassungs- und ÜbermittlungsV vom 13. November 2008 (BGBl. I S. 2201) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.


6a.2 
Postalische Zustellung zur antragstellenden Person (ab 1. Januar 2025)


6a.2.1 
Soll auf Wunsch der antragstellenden Person der Pass mittels postalischer Zustellung an der inländischen melderechtlichen alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung ausgehändigt werden, darf eine Aushändigung durch den Postzustelldienst nur persönlich an die antragstellende Person erfolgen. Eine postalische Zustellung an einen Vertreter oder Betreuer, an eine inländische Nebenwohnung oder an eine Wunschadresse im In- oder Ausland ist ausgeschlossen. Die Option der postalischen Zustellung kann nur von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und nur bei der zuständigen Behörde im Inland gewählt werden. Zu Anschriften in Büsingen/Hochrhein und Helgoland ist eine postalische Zustellung an die antragstellende Person ausgeschlossen.


Es ist darauf zu achten, dass die antragstellende Person zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Zustellung über einen zweiten Lichtbildausweis, vorzugsweise Identitätsdokument, verfügt, damit sie sich an ihrer Wohnungstür gegenüber dem Postzustelldienst ausweisen kann. Verfügt die antragstellende Person über kein zweites gültiges Identitätsdokument (vgl. Entwertungs-/Einziehungsregelung in Nummer 6a.2.2), ist für die Identifizierung an der Wohnungstür auch ein Lichtbildausweis einer Behörde oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der eine einwandfreie Feststellung ihrer Identität erlaubt (zum Beispiel Führerschein, Karte einer Krankenkasse), zulässig. In diesen Fällen bietet die Passbehörde an, die hinreichende Aktualität des Lichtbilds bei dem zu verwendenden Lichtbildausweis zu prüfen. Ist das Lichtbild 15 Jahre oder älter, ist dieser Lichtbildausweis für die Entgegennahme der Sendung im Wege des Direktversands in der Regel als ungeeignet zu bewerten.


6a.2.2 
Der alte Pass ist zum Zeitpunkt der Antragstellung zu entwerten oder einzuziehen (vgl. Nummer 6.3.3.3). Eine Entwertung beziehungsweise Einziehung durch den Postzustelldienst ist ausgeschlossen.


Führt die Entwertung/Einziehung des alten Reisepasses mit Restgültigkeit zu einer Verletzung der Pflicht gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 3 PAuswG, zumindest ein gültiges Identitätsdokument zu besitzen, sollte die antragstellende Person ergänzend einen vorläufigen Personalausweis beantragen oder von der Beantragung des Direktversands absehen.


6a.2.3 
Die Aushändigung des Passes durch den Postzustelldienst darf ausschließlich an die antragstellende Person, die sich mit einem Lichtbilddokument ausgewiesen hat (vgl. Nummer 6a.2.1), erfolgen. Eine Aushändigung an einen Bevollmächtigten, gesetzlichen Vertreter oder rechtlichen Betreuer gemäß Nummer 6.3.3.1 ist bei der postalischen Zustellung ausgeschlossen.


Die ausstellende Passbehörde erhält nach erfolgter Aushändigung vom Passhersteller eine elektronische Lieferinformation. Hat die antragstellende Person ihre E-Mail-Adresse bei der Passbehörde nur zum Zweck der postalischen Zustellung hinterlegt, löscht die Passbehörde die E-Mail-Adresse unverzüglich nach Erhalt dieser Lieferinformation.


6a.2.4 
Ist die Aushändigung des Passes durch den Postzustelldienst mittels Zustellversuche oder Hinterlegung des Passes in einer Filiale des Postzustelldienstes gescheitert, hinterlegt der Postzustelldienst den Pass bei der Passbehörde, bei der dieser beantragt wurde, und informiert die antragstellende Person über die dortige Hinterlegung.


Hat die antragstellende Person ihre E-Mail-Adresse bei der Behörde nur zum Zweck der postalischen Zustellung hinterlegt, löscht die Passbehörde die gespeicherte E-Mail-Adresse unverzüglich nach Aushändigung des Passes.


Zu § 7 
Passversagung


Vorbemerkungen zu § 7


7.0.1
Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 GG hat einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Passes, wenn kein Versagungsgrund nach § 7 Absatz 1 vorliegt. Liegt ein solcher vor, muss der Pass zwingend versagt werden, es sei denn, die Passversagung ist unverhältnismäßig (z. B. in Bagatellfällen) oder es ist ausreichend, den Geltungsbereich oder die Gültigkeitsdauer zu beschränken (vgl. § 7 Absatz 2). Voraussetzung ist, dass die Annahme des Vorliegens eines Passversagungsgrundes auf gerichtsverwertbare Tatsachen gestützt werden kann. Die bloße Möglichkeit oder eine Vermutung reichen nicht aus.


7.0.2
Für die Übermittlung relevanter Sachverhalte zu Passversagungsgründen sind die jeweils zuständigen Behörden aufgrund bestehender Übermittlungsvorschriften in den jeweiligen Fachgesetzen verantwortlich. Auf § 4 Absatz 1 Nummer 19 der Ersten Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden (1. BMeldDÜV) wird hingewiesen.


7.0.3
Die Passbehörde prüft insbesondere aufgrund der Unterlagen des Melde-, Pass- und des Personalausweisregisters, ob Passversagungsgründe vorliegen. Weisen tatsächliche Anhaltspunkte auf das Vorliegen möglicher Passversagungsgründe hin, hört sie die sachlich zuständigen Behörden (z. B. Jugendamt, Finanzbehörden, Gerichte, Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Staatsanwaltschaft, Polizei) an. Das Votum der um Stellungnahme ersuchten Behörden hat nicht automatisch die Passversagung zur Folge. Sie kommt erst in Betracht, wenn sich bei der Passbehörde im Einzelfall auf Grund bestimmter Tatsachen ein hinreichender Verdacht erhärtet, dass einer der in § 7 Absatz 1 aufgezählten Versagungsgründe verwirklicht ist.


Eine Abfrage des INPOL-Fahndungsbestandes ist nach Maßgabe der anwendbaren landesgesetzlichen Vorschriften von der örtlichen Polizeidienststelle durchzuführen. Ein Führungszeugnis ist in der Regel nicht zu fordern. Wird ein Führungszeugnis auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls für notwendig erachtet (z. B. wenn die antragstellende Person keinen festen Wohnsitz hat oder wenn der Verdacht besteht, dass von einer anderen Passbehörde ein Pass versagt oder entzogen worden ist), so hat die Passbehörde die antragstellende Person aufzufordern, ein Führungszeugnis zur Vorlage bei ihr zu beantragen (§ 30 Absätze 1, 2, 5 des Bundeszentralregistergesetzes/BZRG) und innerhalb eines Monats vorzulegen. Ist das Führungszeugnis nicht nach Ablauf eines Monats seit nachweisbarem Zugang der Aufforderung an die antragstellende Person bei der Passbehörde eingegangen, so kann es von der Passbehörde beantragt werden (§ 31 BZRG).


7.0.4
Mitteilungen anderer Behörden und Gerichte, die aus einem der in § 7 Absatz 1 genannten Gründe eine Passversagung für erforderlich halten (sog. Anträge auf Passsperre), sind zeitnah zu prüfen und aktenmäßig aufzubewahren sowie bei einer späteren Antragstellung zu verwerten.


7.0.5
Passrechtliche Maßnahmen können durch Anordnungen auf Grundlage des Polizeirechts ergänzt werden, sofern dies für die Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich erscheint. Als solche Maßnahmen kommen insbesondere die Erteilung von Meldeauflagen oder die Ingewahrsamnahme (z. B. zur Unterbindung der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland nach mehrfachen Versuchen) in Betracht.


7.0.6
Die Passbehörde hat bei Zuzug der antragstellenden Person aus dem Ausland bei der zuständigen Auslandsvertretung des vorherigen Hauptwohnsitzes nachzufragen, ob Gründe für die Versagung oder Beschränkung des Passes bekannt sind (sogenannte Passunbedenklichkeitsbescheinigung), wenn sich die antragstellende Person noch nicht sechs Monate im Zuständigkeitsbereich (Amtsbezirk) aufhält.


§ 7 Absatz 1


7.1
Schriftlicher Verwaltungsakt zur Passversagung


Die Passversagung ist der antragstellenden Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter durch schriftlichen, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid bekannt zu geben. Sie ist schriftlich zu begründen.


7.1.1
Gefährdung der inneren und äußeren Sicherheit oder sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland


7.1.1.1
Die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange müssen objektiv gefährdet sein; ein Verschulden der antragstellenden Person ist nicht Voraussetzung.


7.1.1.2
Der Begriff „Belange der Bundesrepublik Deutschland“ umfasst auch Belange eines Landes der Bundesrepublik Deutschland.


7.1.1.3
Als Tatbestände, die die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden, kommen insbesondere geplante Staatsschutzdelikte in Betracht. Dies sind die in § 74a Absatz 1 und § 120 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten oder sonstige Straftaten, die gegen die in § 4 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Verfassungsgrundsätze gerichtet sind.


7.1.1.4 
„Sonstige erhebliche Belange“ sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 16. Januar 1957 – 1 BvR 253/56 –, BVerfGE 6, Seite 32) Belange, die in ihrer Erheblichkeit den beiden anderen Tatbeständen wenn auch nicht gleich, so doch nahe kommen müssen. Diese Belange können politischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Natur sein. Darunter fallen auch die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der auswärtigen Beziehungen sowie ein das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland schädigendes Verhalten im Ausland.


Sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 Variante 3 PassG sind beispielsweise betroffen, wenn eine Schädigung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im Ausland dadurch erfolgt, dass die Ausreise entweder bezweckt, die Ziele von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummern 1, 3 oder 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) im Ausland öffentlich zu billigen, zu unterstützen oder zu fördern oder den organisatorischen Zusammenhalt der Beteiligten solcher Bestrebungen öffentlich zu festigen.


Für eine Ausreiseuntersagung relevant ist regelmäßig die Absicht der Teilnahme an oder Durchführung von Veranstaltungen oder Ereignissen, in denen sich das öffentliche Betreiben oder die öffentliche Festigung manifestiert. In diesem Sinne gilt eine Veranstaltung oder ein Ereignis dann als öffentlich, wenn eine über den Teilnehmerkreis hinausgehende erhebliche Außenwirksamkeit anzunehmen ist oder vom Veranstalter bezweckt wird.


Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 BVerfSchG sind gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet oder haben eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel. Ein Billigen, Unterstützen, Fördern der Ziele bzw. ein Festigen des Zusammenhalts der Beteiligten der Bestrebung kommt beispielsweise in Betracht, wenn


a)
menschenverachtende oder antisemitische Inhalte - auch in Form von Musiktexten - öffentlich aufgeführt,


b)
Kampf- oder Wehrsportveranstaltungen, die zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ertüchtigen sollen und von denen daher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, durchgeführt oder


c)
vom Strafgesetzbuch umfasste Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (§ 86a StGB) öffentlich zur Schau gestellt


werden sollen.


Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung der Sicherheitsbehörden zur konkreten Ausreiseabsicht einer bestimmten Person und Qualifikation von bevorstehenden konkreten Veranstaltungen oder Ereignissen, insbesondere im Sinne der oben zu a) bis c) genannten Beispiele, und der bewertenden Prüfung durch die Passbehörde arbeiten die Passbehörden mit den Sicherheitsbehörden zusammen.


7.1.2
Strafverfolgung


Die Tatsache, dass gegen die antragstellende Person ein Strafverfahren anhängig ist, eine Strafe noch nicht vollstreckt ist oder gegen sie die Anordnung oder Vollstreckung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt worden ist, reicht zur Passversagung allein nicht aus. Vielmehr müssen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich die Person diesen Maßnahmen entziehen will (z. B. Äußerungen, Geschäftsauflösung, Kündigung der Arbeitsstelle). In Zweifelsfällen ist die Stellungnahme der zuständigen Staatsanwaltschaft einzuholen.


7.1.3
Betäubungsmittelgesetz (BtMG)


Nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 BtMG ist die Einfuhr und die Ausfuhr von Betäubungsmitteln erlaubnis- und genehmigungspflichtig. Die erforderliche Erlaubnis und Genehmigung erteilt auf Antrag das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Sind der Passbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür bekannt, dass der beantragte Pass zum Zwecke einer erlaubnis- und genehmigungspflichtigen Handlung verwendet werden soll, hat sie sich die Erlaubnis/Genehmigung vorlegen zu lassen. Kann die antragstellende Person eine solche nicht vorlegen, ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte um Stellungnahme zu bitten.


7.1.4
Steuerliche Verpflichtungen


Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die antragstellende Person ihren steuerlichen Verpflichtungen entziehen oder den Vorschriften des Zoll- und Verbrauchsteuerrecht oder des Außenwirtschaftsrechts zuwiderhandeln oder schwerwiegende Verstöße gegen Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbote oder -beschränkungen begehen will, ist die Stellungnahme der Finanzbehörden (Finanzamt, Hauptzollamt) einzuholen.


7.1.5
Unterhaltspflicht


7.1.5.1
In Betracht kommt nur die unmittelbar auf Gesetz beruhende Unterhaltspflicht. Vertragliche Verpflichtungen fallen nicht darunter. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die antragstellende Person auf Grund eines Gesetzes zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist.


7.1.5.2
Die bloße Möglichkeit, dass sich die antragstellende Person ihrer Unterhaltspflicht durch Ausreise entziehen will, stellt keinen Versagungsgrund dar. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Person der Unterhaltspflicht entziehen will, können sich daraus ergeben, dass sie ihrer Unterhaltspflicht schon bisher nicht oder nur unregelmäßig oder nur zu einem geringen Teil nachgekommen ist.


7.1.5.3
Ein Pass ist bereits vor Abschluss eines schwebenden Unterhaltsrechtsstreits zu versagen, wenn gewichtige Gründe dafürsprechen, dass sich die antragstellende Person einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen will. Dagegen kann einer unterhaltspflichtigen Person, die ihrer Pflicht im Inland nicht nachkommen kann, die aber begründete Aussicht hat, im Ausland ihre wirtschaftliche Lage zu verbessern, der Pass in der Regel nicht versagt werden, wenn sich die unterhaltspflichtige Person einer ausreichenden Sicherheitsleistung unterwirft oder eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung abgibt. Unter Umständen ist der Pass aber in diesen Fällen in seinem Geltungsbereich und in seiner Gültigkeitsdauer zu beschränken.


7.1.5.4
Der Pass kann außerdem nur versagt werden, wenn die Beitreibung der Unterhaltsleistungen im Ausland wesentlich erschwert wird.


7.1.6
Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr


Die Vorschrift will den unbefugten Eintritt und die unbefugte Rückkehr in fremde Streitkräfte verhindern und der Anwerbung von Söldnern entgegenwirken.


Deutsche, die nach ihrer Auswanderung auf Grund gesetzlicher Pflicht im Aufnahmeland oder als Mitglied der Stationierungsstreitkräfte im Bundesgebiet fremden Wehrdienst leisten, handeln nicht unbefugt. Wer sich jedoch ohne die Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung (§ 8 des Wehrpflichtgesetzes/WPflG) freiwillig zum Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr verpflichtet, im Ausland in fremde Streitkräfte eintritt oder über seine gesetzliche Pflicht hinaus im Ausland solche Dienste leisten will, erfüllt den Tatbestand nach § 7 Absatz 1 Nummer 6. Vgl. auch Nummer 6.2.4.1.


Auswanderer sollen darauf hingewiesen werden, dass sie sich wegen der Heranziehung zum Wehrdienst bei einer Auswandererberatungsstelle beraten lassen können.


7.1.7
Wehrpflichtiger


Nach § 3 Absatz 2 WPflG in Verbindung mit § 2 des Wehrverwaltungsaufgabenübertragungsgesetzes (WVwAÜG) haben Wehrpflichtige nach Beginn der Erfassung ihres Geburtsjahrganges unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie das Bundesgebiet länger als drei Monate verlassen wollen. Kann eine Genehmigung nicht nachgewiesen werden, ist der Pass zu versagen.


7.1.8
Bereitschafts- oder Verteidigungsfall


Im Bereitschafts- oder Verteidigungsfall kann die Bundesregierung nach § 48 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b WPflG in Verbindung mit § 2 des WVwAÜG anordnen, dass Wehrpflichtige für jedes Verlassen des Bundesgebietes eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen haben.


7.1.9
Zivildienstgesetz (ZDG)


Nach § 23 Absatz 4 Satz 1 ZDG haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer während der Zivildienstüberwachung die Genehmigung des Bundesamtes für den Zivildienst einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland für mehr als drei Monate verlassen wollen. Eine Genehmigung ist nach § 23 Absatz 4 Satz 2 ZDG auch dann einzuholen, wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen. Kann eine Genehmigung nicht nachgewiesen werden, ist der Pass zu versagen.


§ 7 Absatz 2


7.2
Beschränkung des Geltungsbereichs oder der Gültigkeitsdauer eines Passes


7.2.1 
Trotz des Vorliegens der Voraussetzungen eines oder mehrerer der in § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 PassG aufgeführten Tatbestände ist von der Passversagung abzusehen, wenn die Prüfung der Passbehörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergibt, dass mit einer Beschränkung des Geltungsbereichs oder der Gültigkeitsdauer des Passes der mit einer Passversagung verfolgte Zweck in gleicher Weise erreicht werden kann (Übermaßverbot). In Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen Passversagungsgründe nur in Bezug auf bestimmte ausländische Staaten vorliegen. Die der Ermessenentscheidung zugrundeliegenden Erwägungen sind für eventuelle Rechtsmittel aktenkundig zu machen.


Einzutragen sind räumliche und/oder zeitliche Beschränkungen auf der für amtliche Vermerke vorgesehenen Seite. Die Art und Weise der Änderung hat entsprechend der Nummern 6.2.1.4 und 4.0.2 zu erfolgen.


Die Beschränkung ist im Pass so vorzunehmen, dass der eingedruckte dreisprachige Vermerk „Für alle Länder“ gestrichen wird und die Beschränkungen eingetragen werden. Im vorläufigen Pass kann die Beschränkung nur auf der für amtliche Vermerke vorgesehenen Seite erfolgen, da Änderungen des Personaldatenvordruckes nicht zulässig sind (siehe Nummer 6.2.2.6).


Die Beschränkung des Geltungsbereichs oder der Gültigkeitsdauer des Passes ist auch in englischer und möglichst auch französischer Sprache auf der Seite für amtliche Vermerke einzutragen. Für den Geltungsbereich können folgende Formulierungen verwendet werden:


NICHT GÜLTIG FÜR REISEN NACH ... (DIREKT ODER TRANSIT)


NOT VALID FOR TRAVEL TO OR THROUGH: ...


NON VALABLE POUR LES PAYS (DE DESTINATION OU DE TRANSIT) SUIVANTS: ...


Die Beschränkung ist dem Passinhaber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch schriftlichen, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid bekannt zu geben. Sie ist schriftlich zu begründen.


Entfallen die Gründe, die zu einer räumlichen und/oder zeitlichen Beschränkung des Passes geführt haben, ist die Beschränkung auf Antrag des Passinhabers oder von Amts wegen aufzuheben. Die Aufhebung erfolgt durch Streichung der eingetragenen Beschränkung oder durch Aufhebung der vorgenommenen Streichung des dreisprachigen Eintrags „Für alle Länder“ durch einen entsprechenden Neueintrag auf der Seite für amtliche Vermerke. Auf Antrag des Passinhabers ist auch anstelle der Streichung oder Aufhebung der Passbeschränkung ein neuer Pass auszustellen. Die Kosten hierfür trägt die antragstellende Person.


Anstelle der Eintragung einer räumlichen oder zeitlichen Beschränkung kann der Passinhaber den Pass auch während der Dauer der Beschränkung bei der zuständigen Passbehörde hinterlegen. Die Hinterlegung kann insbesondere auch als Ergebnis der Ermessensprüfung (milderes Mittel gegenüber einer Eintragung von passbeschränkenden Maßnahmen) in Betracht kommen. Die Passbehörde hat in diesen Fällen den Passinhaber darauf hinzuweisen, dass er dann möglicherweise seiner Ausweispflicht nach § 1 PAuswG nicht nachkommen kann, sofern er keinen gültigen Ausweis besitzt. Ebenso ist die Ein- oder Ausreise in Staaten nicht möglich, deren Grenze Deutsche nur mit einem Pass, nicht aber mit einem Personalausweis überschreiten dürfen.“


7.2.2
Die Passbehörde teilt die Versagung eines Passes oder Passersatzpapiers, die Beschränkung des Geltungsbereichs oder die Anordnung, dass ein Personalausweis nicht zum Verlassen des Geltungsbereichs des Grundgesetzes über eine Auslandsgrenze berechtigt sobald die Entscheidung vollziehbar oder nicht mehr anfechtbar ist, dem Bundesamt für Justiz, Adenauerallee 99 - 103, 53113 Bonn, zur Eintragung in das Bundeszentralregister mit (§ 20 i.V.m. § 10 Absatz 1 Nummer 2 sowie § 10 Absatz 3 BZRG).


Die Passbehörde teilt der Registerbehörde außerdem mit, dass


-
eine vollziehbare Entscheidung, über die nach Satz 1 eine Mitteilung bewirkt worden ist, unanfechtbar geworden ist (§ 20 i.V.m. § 10 Absatz 3 BZRG),


-
eine Entscheidung, über die nach Satz eine Mitteilung bewirkt worden ist, aufgehoben oder durch eine neue Entscheidung gegenstandslos geworden ist (§ 20 i.V.m. § 19 Absatz 1 BZRG),


-
die Vollziehbarkeit einer Entscheidung, über die nach Satz 1 eine Mitteilung bewirkt worden ist, aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung entfallen ist (§ 20 i.V.m. § 19 Absatz 2 Nummer 1 BZRG),


-
sie eine befristete Entscheidung erlassen oder bestimmt hat, dass die Entscheidung nur für eine bestimmte Frist eingetragen werden soll (§ 20 i.V.m. § 19 Absatz 2 Nummer 2 BZRG),


-
eine Entscheidung, über die nach Satz 1 eine Mitteilung bewirkt worden ist, inhaltlich durch eine spätere Entscheidung geändert worden ist (§ 20 BZRG).


Bei der Mitteilung ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes vom 16. Dezember 2008 (BAnz. S. 4612) und die hierzu ergangenen Richtlinien zu beachten.


§ 7 Absatz 3


7.3
Die Regelungen des § 7 Absatz 1 und 2 gelten auch für die ausschließlich als Passersatz bestimmten amtlichen Ausweise (siehe Nummer 2.1.3).


§ 7 Absatz 4


7.4
Die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes darf nicht versagt werden, wenn die antragstellende Person diesen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland benötigt.


Zu § 8 
Passentziehung


8.1
Die Entziehung eines Passes oder eines ausschließlich als Passersatz bestimmten amtlichen Ausweises kommt in Betracht, wenn der Passbehörde Tatsachen bekannt werden, die nach § 7 Absatz 1 die Passversagung rechtfertigen würden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Passversagungsgründe bereits vor der Passausstellung bestanden haben oder erst danach eingetreten sind.


8.2
Ist ein Pass oder ein ausschließlich auf die Funktion eines Grenzübertrittspapiers beschränkter Passersatz auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 2 sichergestellt worden, hat die Passbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Entziehung zu entscheiden.


8.3
Nummer 7.1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass zusätzlich die sofort vollziehbare Sicherstellung des Passes angeordnet werden kann (§ 13 Absatz 1 Nummer 2, § 14), so dass die Passinhaberin oder der Passinhaber den ihr oder ihm entzogenen Pass unverzüglich an die Passbehörde herauszugeben hat. Die Herausgabe ist notfalls mit Mitteln des Verwaltungszwanges zu erwirken.


8.4
Wegen der Vernichtung entzogener Pässe oder Passersatzpapiere siehe Nummer 12.1.3.


8.5
Die Passbehörde teilt die Entziehung eines Passes, sobald die Entscheidung vollziehbar oder nicht mehr anfechtbar ist, der Registerbehörde (Nummer 7.2.2) auf elektronischem Weg zur Eintragung in das Bundeszentralregister mit (§ 20 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 2 BZRG). Nummer 7.2.2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


Zu § 9 
Speicherung von passrechtlichen Maßnahmen


9.1
Ist ein Pass oder ein Passersatz versagt, beschränkt oder entzogen worden, ist hiervon das Bundespolizeipräsidium, Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam zum Zwecke der Speicherung im geschützten Grenzfahndungsbestand des INPOL-Systems unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Übermittelt und gespeichert werden dürfen neben der Tatsache, dass ein Pass oder Passersatzpapier versagt, beschränkt oder entzogen worden ist, nur folgende Daten der betroffenen Person: Familienname und ggf. Geburtsname, Vornamen, Doktorgrad, Ordensname/Künstlername, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gegenwärtige Anschrift, Staatsangehörigkeit, Seriennummer, Passbehörde, die den Pass versagt, beschränkt oder entzogen hat. Die Passbehörde hat zum Zwecke der Durchführung von Maßnahmen nach § 10 (Untersagung der Ausreise) darüber hinaus eine Durchschrift der von ihr getroffenen Entscheidung inklusive der Begründung sowie einer Mitteilung über die Vollziehbarkeit zu übermitteln. Diese Begründung darf nicht im geschützten Grenzfahndungsbestand gespeichert werden; sie ist von dem Bundespolizeipräsidium aktenmäßig aufzubewahren.


9.2
Entfällt der Grund, der zu der Versagung, Beschränkung oder Entziehung des Passes oder Passersatzes geführt hat, ist das Bundespolizeipräsidium hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten, das seinerseits die Löschung der gespeicherten Daten im geschützten Grenzfahndungsbestand des INPOL-Systems veranlasst. Aktenmäßige Vorgänge über die betroffene Person sind unverzüglich zu vernichten.


Zu § 10 
Untersagung der Ausreise


§ 10 Absatz 1


10.1.1
Wird bei einer polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von den hiermit beauftragten Beamten festgestellt, dass einer Person ein Pass versagt oder entzogen worden ist oder dass der mitgeführte Pass oder Personalausweis nicht zum Verlassen des Bundesgebietes über eine Auslandsgrenze berechtigt, ist ihr die Ausreise in das Ausland grundsätzlich zu untersagen. Auf Verlangen ist die Untersagung der Ausreise der betroffenen Person schriftlich bekannt zu geben.


Nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 14 entfällt die aufschiebende Wirkung.


10.1.2
Eine Untersagung der Ausreise kann auch erfolgen, wenn


-
konkrete Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass Passversagungsgründe vorliegen oder


-
der Reisende keinen für den Grenzübertritt gültigen Pass oder Passersatz vorlegen kann.


Entsprechendes gilt im Falle des § 7 Absatz 2 Satz 1 (Passbeschränkung).


Kann die oder der Reisende keinen zum Grenzübertritt gültigen Pass oder Passersatz vorweisen, ist zunächst durch Anfrage im geschützten Grenzfahndungsbestand des INPOL-Systems zu prüfen, ob ihr oder ihm ein Pass versagt oder entzogen worden ist oder eine Anordnung nach § 2 Absatz 2 PAuswG ergangen ist. Ist dies nicht der Fall und liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Passversagungsgrund besteht, kann auf Antrag ein Reiseausweis als Passersatz im Sinne der Nummer 2.1.4.7 ausgestellt werden.


10.1.3
Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden unterrichten das Bundespolizeipräsidium unverzüglich davon, dass jemandem die Ausreise untersagt worden ist. Darüber hinaus haben die feststellenden Behörden in den in Nummer 10.1.2 Satz 1 genannten Fällen zur Verfolgung der in Betracht kommenden versuchten Passstraftat nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft zu erstatten.


§ 10 Absatz 2


10.2
Von der nach § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 vorgeschriebenen Untersagung der Ausreise kann ausnahmsweise aus dringenden Gründen abgesehen werden. Als dringende Gründe im Sinne des Absatzes 2 kommen vor allem dringende Familienangelegenheiten wie schwere Erkrankung oder Tod von nahen Angehörigen in Betracht. Die Gründe sind in geeigneter Form (z. B. durch Vorlage von Schriftstücken) glaubhaft zu machen.


§ 10 Absatz 3


10.3
Absatz 3 stellt klar, dass die Einreise in das Bundesgebiet Deutschen nicht versagt werden darf; siehe hierzu auch Nummer 7.4.


Zu § 11 
Ungültigkeit


11.0.1
Ungültigkeit des Passes oder Passersatzes


11.0.1.1
Ein Pass oder Passersatz ist ungültig, wenn er eine einwandfreie Identitätsfeststellung nicht zulässt. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn zwischen der auf dem Lichtbild abgebildeten Person und dem Passinhaber nicht zweifelsfrei Personengleichheit besteht. Änderungen des Äußeren infolge zum Beispiel von Brillentragen, Haarausfall oder Bartwuchs führen in der Regel nicht zur Ungültigkeit.


11.0.1.2
Ein Pass oder Passersatz ist ungültig, wenn er unbefugt verändert worden ist. Als Veränderungen kommen vor allem Eintragungen in Betracht, die nicht von der Passbehörde vorgenommen wurden und den Pass verfälschen. Dies gilt auch für Verfälschungen, Beschädigungen und sonstigen Veränderungen, die zu Abweichungen von den vorgeschriebenen Mustern führen. Sonderregelungen bleiben hiervon unberührt.


11.0.1.3
Ein Pass oder Passersatz ist ungültig, wenn vorgeschriebene Eintragungen fehlen oder – mit Ausnahme der Angaben über den Wohnort – unzutreffend sind. Neben den in § 4 Absatz 1 PassG aufgeführten Daten gehören zu den vorgeschriebenen Eintragungen bei Pässen, die am 28. Februar 2017 oder davor ausgestellt wurden, unter anderem auch das Dienstsiegel der ausstellenden Behörde und die Unterschrift eines hierzu befugten Bediensteten. Die fehlende Eintragung eines Doktorgrades, Künstler- oder Ordensnamens führt hingegen nicht zur Ungültigkeit des Dokumentes. Unzutreffend ist eine Eintragung auch dann, wenn sie erst nach der Ausstellung des Passes unrichtig geworden ist, weil sich eine Angabe zur Person nachträglich geändert hat (zum Beispiel Namensänderung durch Eheschließung, Änderung der Vornamensreihenfolge, Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, Aberkennung der Promotion). Entsprechendes gilt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung für die Ausstellung des Passes (zum Beispiel die deutsche Staatsangehörigkeit) nicht vorgelegen hat und weiterhin nicht vorliegt.


11.0.1.4
Ein Pass oder Passersatz ist ungültig, wenn die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wegen der Funktion eines ungültig gewordenen Dokumentes als Grenzübertrittspapier siehe Nummer 2.1.4.4.


11.0.1.5 
Ein Pass oder Passersatz ist ungültig, wenn der Passinhaber verstorben ist.


Passbehörden, die Kenntnis vom Versterben eines Passinhabers erlangen, haben die zuständige und die ausstellende Passbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Seriennummern sämtlicher gültiger Reisepässe sowie der Dokumente, deren Gültigkeit bis zu 12 Monate vor Versterben des Inhabers ablief (vgl. Nummer 2.1.4.4), sind – sofern sie zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Versterbens nicht vorlagen und somit nicht entwertet werden konnten (Nummer 6.3.3.3) – bei Bekanntwerden des Versterbens bei der Passbehörde an die Polizei zwecks Einstellung in die Sachfahndung zu übermitteln. Zur Datenübermittlung siehe auch Nummern 15.0.2.2 und 15.0.2.3. Auf Antrag kann die Passbehörde, welcher Reisepässe eines Verstorbenen zur Entwertung und Einziehung vorgelegt werden, diese an die nächsten Angehörigen Kinder oder Eltern entwertet wieder herausgeben (vgl. Nummer 6.3.3.3).


11.0.2
Ein Pass wird nicht ungültig, wenn er mit nicht hoheitlichen Sichtstempeln oder sonstigen Eintragungen versehen wird, die möglicherweise Auswirkungen auf die Einreise in andere Staaten entfalten (z. B. touristische Stempel). Die Bewertung bzw. Anerkennung von Reisedokumenten ist eine Angelegenheit des jeweiligen Staates, in den die Einreise erfolgt. Hierüber hat sich die Passinhaberin bzw. der Passinhaber bei den Behörden des jeweiligen Reiselandes zu informieren.


11.0.3
Ein Pass wird auch nicht ungültig, weil die Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums (Chip) beeinträchtigt ist. Ob ein solcher Pass kostenfrei ersetzt werden kann, richtet sich nach den jeweiligen Vertragsbedingungen mit dem Passhersteller. Bei vorsätzlich oder absichtlich zerstörtem Chip sind Ansprüche auf kostenlosen Ersatz ausgeschlossen.


Zu § 12 
Einziehung


§ 12 Absatz 1


12.1.1
Um Missbrauch zu vermeiden, kann ein ungültiger Pass oder Passersatz in der Regel von der örtlich zuständigen Passbehörde (siehe Nummern 19.3.1 bis 19.3.3) eingezogen werden, notfalls durch Verwaltungszwang. Eine örtlich unzuständige Behörde kann nur nach erfolgter Ermächtigung im Sinne des § 19 Absatz 4 die Einziehung vornehmen.


Ein ungültiger Pass oder Passersatz ist einzuziehen, wenn der Mangel, der zur Ungültigkeit geführt hat, nicht behoben werden kann. Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Passinhaberin/der Passinhaber bei Antragstellung nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war oder diese zu einem späteren Zeitpunkt verloren hat. Die Nummern 6.2.4.2 und 1.4.1 bleiben unberührt.


Ein wegen Änderung der Vornamensreihenfolge ungültig gewordener Pass (Nummer 11.0.1.3) ist im Regelfall einzuziehen. Die Regelungen zu den Nummern 6.3.3.3 und 15.0.1 bleiben unberührt.


12.1.2
Hat eine Behörde einen Pass eingezogen, der von einer anderen Behörde ausgestellt wurde und das Gültigkeitsdatum noch nicht erreicht ist, so hat sie diese von der Einziehung zu unterrichten.


12.1.3
Ein eingezogener Pass oder Passersatz ist in der Regel nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides zu vernichten, es sei denn, dass er noch für amtliche Zwecke (z. B. in einem Strafverfahren) benötigt wird. Die Vernichtung ist aktenkundig zu machen. Zur Vernichtung von Pässen vgl. Nummer 6.3.4.


12.1.4
Von der Einziehung ausgeschlossen ist ein Passersatz nach § 7 Absatz 1 Nummer 5 PassV (Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften, siehe Nummer 2.1.4.5).


Ein Passersatz nach § 7 Absatz 1 Nummer 4 PassV (Ausweise auf Grund des Europäischen Übereinkommens über die Regelungen des Personenverkehrs, siehe Nummer 2.1.4.4) soll nicht eingezogen werden, wenn er als Grenzübertrittspapier dient.


12.1.5.
Stehen die Voraussetzungen für eine Einziehung nach § 12 noch nicht sicher fest, kann als vorläufige Maßnahme die Sicherstellung nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 veranlasst werden.


§ 12 Absatz 2


12.2
Besitzt jemand unbefugt mehrere Pässe bzw. vorläufige Pässe, so sind diese bis auf einen Pass einzuziehen und unbeschadet ihrer Gültigkeit zu vernichten; siehe hierzu auch Nummer 1.3.1.


§ 12 Absatz 3


12.3
Von einer Einziehung kann abgesehen werden, wenn die in § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Ungültigkeitstatbestände behoben (geheilt) worden sind bzw. der Mangel fortgefallen ist.


Zu § 13 
Sicherstellung


§ 13 Absatz 1


13.1.0
Sichergestellt werden können Pässe im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sowie ausschließlich als Passersatz bestimmte amtliche Ausweise nach § 7 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 bis 9 PassV (siehe auch Nummer 2.1.3).


Personalausweise und vorläufige Personalausweise können im Ausland in entsprechender Anwendung des § 13 Absatz 1 und 2 nur von den Passbehörden im Ausland sichergestellt werden.


13.1.1
Stehen die Voraussetzungen für eine Einziehung nach § 12 noch nicht sicher fest, so kann als vorläufige Maßnahme die Sicherstellung der in Nummer 13.1.0 genannten Dokumente veranlasst werden.


13.1.2
Sicherstellung im Sinne der Vorschrift ist die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses durch Sicherstellungsanordnung und deren Vollzug. Zur Durchsetzung der Sicherstellungsanordnung können Zwangsmittel angewendet werden.


13.1.3
Zur Anordnung der Sicherstellung befugt sind alle zur Feststellung der Identität ermächtigten Behörden, insbesondere die Passbehörden, die für die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen, die Polizeien, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte (§ 19 Absatz 6). Hat eine andere Behörde als die zuständige Passbehörde ein in Nummer 13.1.0 genanntes ausgestelltes Dokument sichergestellt, ist die zuständige Passbehörde hiervon zu unterrichten.


13.1.4
Das nach vorstehender Nummer sichergestellte Dokument verbleibt bis zur endgültigen Entscheidung über die Passeinziehung bei der sicherstellenden Behörde. Soll das sichergestellte Dokument nach § 12 Absatz 1 oder 2 eingezogen werden, wird es der ausstellenden Passbehörde zugeleitet. Die Ausführungen zum Postaustausch zwischen Passbehörden in Nummer 6.3.3.1 sind zu beachten. Hat eine andere Behörde als eine Passbehörde ein Dokument sichergestellt, gelten die Ausführungen zum Postaustausch in Nummer 6.3.3.1 entsprechend.


§ 13 Absatz 2


13.2
Die Sicherstellung ist schriftlich zu bestätigen. In der Bestätigung ist die Rechtsgrundlage der Sicherstellung und der Zweck der Maßnahme darzustellen sowie der Pass oder Passersatz unter Angabe seiner Ausstellungs- und Gültigkeitsdaten sowie seiner Seriennummer genau zu bezeichnen.


Zu § 14 
Sofortige Vollziehung


14.1
Die Untersagung der Ausreise (§ 10) und die Sicherstellung des Passes (§ 13) kann grundsätzlich sofort vollzogen werden. Widerspruch oder Anfechtungsklage haben nur aufschiebende Wirkung, soweit die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die Vollziehung ausgesetzt hat oder die aufschiebende Wirkung durch das Verwaltungsgericht angeordnet wurde (§ 80 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung).


Zu § 15 
Pflichten des Inhabers


15.0.1
Wird der Passbehörde ein Pass mit unzutreffenden Eintragungen - mit Ausnahme der Angabe über den Wohnort - vorgelegt, so kann diese den alten Pass bei Ausgabe eines neuen Passes einziehen. Von einer Einziehung kann abgesehen werden, wenn ein berechtigtes Interesse an seinem weiteren Besitz (z. B. als Andenken oder wenn der Pass gültige Sichtvermerke enthält) glaubhaft gemacht wird. Ein solcher Pass ist sichtbar zu entwerten; siehe hierzu auch die Ausführungen in den Nummern 1.3.1, 6.3.3.3 und 12.1.1.


15.0.2
Die Passbehörde hat nach Anzeige die Identifizierung der den Verlust oder Diebstahl anzeigenden Person als Passinhaber sowie die Umstände des Verlustes des Passes und sein Wiederauffinden schriftlich zu dokumentieren. Auf Verlangen hat die Passbehörde eine Verlustbescheinigung auszustellen. Die Verlustbescheinigung soll die Information an den Passinhaber dokumentieren, dass der Pass erst nach Anzeige des Wiederauffindens und der damit zusammenhängenden Löschung des Sachfahndungseintrags in der nationalen Datenbank in Deutschland weiter genutzt werden kann. Ferner soll über grundsätzliche internationale Verwendungsbeschränkungen trotz Anzeige des Wiederauffindens informiert werden, da Deutschland die Anerkennung wiederaufgefundener Dokumente nicht beeinflussen kann. Es kann dazu kommen, dass ausländische Behörden einen als wiedergefunden gemeldeten Pass für die Nutzung in ihrem Land nicht anerkennen oder ihn einziehen. Der antragstellenden Person soll daher bei der Anzeige des Verlustes oder Diebstahls des Passes empfohlen werden, einen neuen Pass zu beantragen und darauf zu verzichten, im Fall des eventuellen Wiederauffindens den alten Pass weiter zu nutzen.


Verlustmeldungen sollen in allen Fällen entgegengenommen werden, in denen ein Dokument im Register geführt wird und noch nicht gelöscht wurde. Spätestens bei Aushändigung des neuen Dokuments muss der Dokumenteninhaber das alte oder abgelaufene, aber noch im Register geführte Dokument vorlegen oder als Verlust melden. Die Löschung aus dem Register (§ 21 Absatz 4 PassG) oder die behördliche Entwertung eines Dokuments (vgl. Nummer 6.3.3.3) sind die Voraussetzungen, dass die Pflichten des Dokumenteninhabers zu diesem Dokument beendet sind und ggf. dem Inhaber das entwertete Dokument als Andenken ausgehändigt werden kann.


Liegt zum Zeitpunkt der Verlust-/Diebstahlsmeldung der letzte Tag der Gültigkeit 12 Monate oder länger in der Vergangenheit, obliegt die Entscheidung über die Weiterleitung dieser Verlust-/Diebstahlsmeldung zur Sachfahndung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfall der zuständigen Behörde. Die Sachfahndung ist dagegen bei jeder Verlust-/Diebstahlsmeldung, in denen das Ende der Gültigkeit noch nicht 12 Monate in der Vergangenheit liegt, einzuleiten. Sachgrund hierfür ist, dass auch abgelaufene Dokumente zumindest bis zu 12 Monate nach Gültigkeitsablauf im Rechtsverkehr eine (beschränkte) Geltung entfalten können (vgl. Nummer 2.1.4.3).


Auslandsvertretungen sollen eine solche Verlustbescheinigung nur ausstellen, wenn der Passinhaber den Nachweis über die bereits erfolgte Verlustanzeige bei der lokalen Polizeidienststelle vorlegt.


15.0.2.1
Die Passbehörde unterrichtet unverzüglich die örtlich zuständige Polizeidienststelle über jeden Verlust des Passes oder Passersatzes, damit eine Speicherung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem (SIS) vorgenommen werden kann.


In den Fällen, in denen die unterrichtende Passbehörde den abhanden gekommenen Pass nicht selbst ausgestellt hat, ist auch die ausstellende Passbehörde zu unterrichten.


Die Passbehörden im Ausland unterrichten unverzüglich unmittelbar das Bundeskriminalamt.


15.0.2.2
Übermittelt werden dürfen neben der Tatsache, dass der Pass abhandengekommen ist, insbesondere folgende Daten: Familienname und ggf. Geburtsname, Vornamen, Doktorgrad, Ordensname/Künstlername (sofern er eingetragen ist), Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gegenwärtige Anschrift, Staatsangehörigkeit, Seriennummer des abhanden gekommenen und des neu ausgestellten Passes, Ausstellungsdatum, Passbehörde, die den abhanden gekommenen und den neuen Pass ausgestellt hat. Ferner sind die besonderen Umstände des Verlustes schriftlich mitzuteilen, z. B. wenn


-
der Pass im Zusammenhang mit einer Straftat abhandengekommen ist oder


-
der Verdacht besteht, dass der abhanden gekommene Pass widerrechtlich eingesetzt wird, z. B. wenn die Personalien des rechtmäßigen Passinhabers als Aliaspersonalien benutzt werden könnten, um sich einer Festnahme zu entziehen.


15.0.2.3
Ist der Pass wieder aufgefunden worden, hat die zuständige Passbehörde unverzüglich die örtliche Polizeidienststelle zu unterrichten, die ihrerseits die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem (SIS) veranlasst. Auch die ausstellende Passbehörde ist zu benachrichtigen.


Passbehörden im Ausland unterrichten unmittelbar das Bundeskriminalamt.


15.0.3
Erfährt die Passbehörde, dass der Passinhaber eine der sich aus § 15 Nummer 1 bis 5 ergebenden Pflichten verletzt hat, hat sie entsprechende Maßnahmen hinsichtlich einer eventuellen Einziehung zu treffen. Im Übrigen ist zu prüfen, ob ein Tatbestand i. S. des § 25 Absatz 2 Nummer 3 vorliegt (Ordnungswidrigkeit).


Reichen die Informationen der Passbehörde über einen eventuellen Verstoß gegen eine in § 15 aufgeführte Pflicht nicht aus, hat die Passbehörde den Sachverhalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit aufzuklären.


Insbesondere in den Fällen des § 15 Nummer 4 und 5 hat die Passbehörde, gegebenenfalls unter Beteiligung der Staatsangehörigkeitsbehörde, zu prüfen, ob der Pass oder Passersatz ungültig geworden ist, weil der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten ist (siehe Nummer 11.0.1 Buchstabe c und Nummer 6.2.4.1).


Die der Passinhaberin bzw. dem Passinhaber in § 15 auferlegten Pflichten können ggf. mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden.


Zeigt die Passinhaberin bzw. der Passinhaber pflichtgemäß einen der Tatbestände des § 15 Nummer 4 oder 5 an oder wird einer dieser Tatbestände anderweitig bei der Passbehörde bekannt, hat diese zu prüfen, ob der Pass oder Passersatz ungültig geworden ist und gegebenenfalls weitere Maßnahmen (z. B. Einziehung oder Sicherstellung des Passes oder Passersatzes) zu ergreifen sind.


Zu § 16 
Datenschutzrechtliche Bestimmungen


Vorbemerkungen zu § 16


16.0
Beim Vollzug des Passgesetzes sind die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) zu beachten. Ergänzend gelten für den Vollzug die Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder insoweit, als das Passgesetz keine oder keine abschließende Regelung trifft.


§ 16 Absatz 2


16.2
Die Speicherung der erhobenen personenbezogenen Daten ist ausschließlich im Passregister der zuständigen Passbehörde oder der ausstellenden Behörde (z. B. zur Ausstellung ermächtigte Passbehörde, Honorarkonsul oder -konsulin, Grenzkontrollstelle, Luftfahrtbundesamt) zulässig. Eine Speicherung bei anderen Behörden ist unzulässig. Entsprechendes gilt für schriftliche Antragsunterlagen, ungeachtet des jeweils benutzten Datenträgers (Papierunterlagen, mikroverfilmte Unterlagen).


Die Speicherung der Fingerabdrücke wird auch für die zuständige Behörde spätestens im Zeitpunkt der Aushändigung des Passes an den Passbewerber unzulässig, so dass die Fingerabdrücke jedenfalls zu diesem Zeitpunkt zu löschen sind. Die Löschung sollte im Regelfall nicht vor Passaushändigung erfolgen. Auf diese Weise kann verhindert werden, dass im Falle eines Produktionsfehlers die Fingerabdrücke erneut abgenommen werden müssen.


§ 16 Absatz 3


16.3.1
Die bei dem Passhersteller ausschließlich zum Zwecke der Passherstellung vorübergehend gespeicherten Daten der antragstellenden Person nach § 4 Absatz 1 und 3 (Antragsdaten, biometrische Daten) sind unverzüglich nach Abschluss des Herstellungsvorganges zu löschen, also nicht erst nach Versendung des Passes an die Passbehörde, sondern sobald der Pass als fertiges Dokument vorliegt. Eine zentrale Speicherung der Seriennummern darf nur beim Passhersteller erfolgen und ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Pässe verwendet werden.


16.3.2
Der Passhersteller darf auf Ersuchen von Passbehörden und anderen Behörden im Geltungsbereich des Passgesetzes mitteilen, welche Passbehörde den Pass mit der von der anfragenden Stelle bezeichneten Seriennummer erhalten hat.


16.3.3
Auskünfte an deutsche nichtöffentliche Stellen oder an ausländische Stellen (z. B. Botschaften fremder Staaten) sind nicht zulässig.


§ 16 Absatz 4


16.4
Das Verbot der Verwendung der Seriennummer nach § 16 Absatz 4 Satz 1 gilt für alle öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen, und zwar unabhängig davon, ob der Abruf im automatisierten Verfahren erfolgt oder nicht. Hiervon sind ausgenommen:


-
die Passbehörden hinsichtlich der in ihren Passregistern gespeicherten Daten sowie


-
die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder hinsichtlich der Fahndung nach Pässen, die für ungültig erklärt worden sind, die abhandengekommen sind oder bei denen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte besteht.


Nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Seriennummer des Passes auch im Melderegister gespeichert werden.


Zu § 16a Identitätsprüfung anhand biometrischer Daten



16a 
Die zur Überprüfung der Echtheit des Passes bzw. zur Identitätsprüfung der Passinhaberin/des Passinhabers und damit zum Auslesen der Daten befugten Behörden sind gehalten, bei der Beschaffung der notwendigen Gerätetechnik die „Technische Richtlinie für Dokumentenlese- und Dokumentenprüfgeräte“ der gemeinsamen Projektgruppe des feder-führenden Unterausschusses Führung, Einsatz und Kriminalitätsbekämpfung (UA FEK), des Unterausschusses Informations- und Kommunikationstechnik (UA IuK), des Unterausschusses Recht und Verwaltung (UA RV) und der AG Kripo „Einführung biometrischer Pässe - Konsequenzen für die Polizeien der Länder und des Bundes“ in ihrer jeweils gültigen und vom Polizeitechnischen Institut der Deutschen Hochschule der Polizei herausgegebenen Fassung zu beachten.


Zu § 17 
Automatischer Abruf aus Dateien und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich


17.1
Der automatische Abruf personenbezogener Daten aus Dateien mit Hilfe des Passes ist ein Verfahren, bei dem die im Pass enthaltene Zone für das automatische Lesen (MRZ) dazu verwandt wird, mittels eines Lesegerätes Zugang zu einer Datenbank zu erhalten. Ein automatischer Abruf liegt hingegen nicht vor, wenn der Zugang zu einer Datenbank unter Verwendung von Angaben erfolgt, die dem Pass ohne Einsatz eines Lesegerätes entnommen worden sind.


17.2
Automatische Speicherung ist die Speicherung personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen.


17.3
Der automatische Abruf personenbezogener Daten mit Hilfe des Passes aus Dateien ist im öffentlichen Bereich und im privaten Bereich grundsätzlich verboten. Im öffentlichen Bereich ist er nur ausnahmsweise für den Abruf von Daten, die für die in der Vorschrift genannten Zwecke von den dort genannten Stellen im polizeilichen Fahndungsbestand gespeichert werden, zulässig.


Lediglich den in § 17 Absatz 1 Satz 2 genannten öffentlichen Stellen ist es im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse gestattet, personenbezogene Daten aus dem polizeilichen Fahndungsbestand für die in der Vorschrift genannten Zwecke automatisch abzurufen.


Der automatische Abruf durch nichtöffentliche Stellen ist nur nach Maßgabe des § 18 Absatz 4 zulässig.


17.4
§ 17 Absatz 2 verbietet - vorbehaltlich spezieller Regelungen - die Speicherung personenbezogener Daten, die aus der MRZ automatisch ausgelesen worden sind. Das Verbot gilt auch dann, wenn kein automatischer Abruf im Sinne des § 17 Absatz 1 stattgefunden hat.


Die Speicherung personenbezogener Daten beim automatischen Lesen ist nur in den Fällen zulässig, in denen sie durch gesetzliche Regelungen ausdrücklich zugelassen ist, z. B. im Falle des § 163d Absatz 1 der Strafprozessordnung. Ihre Löschung richtet sich nach den Bestimmungen der Datenschutzgesetze oder nach spezialgesetzlichen Vorschriften wie z. B. § 163d Absatz 4 Strafprozessordnung.


Zu § 18 
Verwendung im nichtöffentlichen Bereich


18
Normadressaten dieser Vorschrift sind der einzelne Bürger und private Institutionen. Die Vorschrift regelt im Einzelnen die Verwendung eines Passes oder Passersatzes im nichtöffentlichen Bereich.


Zu § 19 
Zuständigkeit


Vorbemerkungen zu § 19


19.0
Unter Passangelegenheiten sind die Ausstellung, die Änderung, die Versagung, die Entziehung, die Beschränkung und die Einziehung sowie Sicherstellung von Pässen und Passersatzpapieren (mit Ausnahme von Personalausweisen) sowie alle sonstigen mit der Ausführung der passrechtlichen Vorschriften zusammenhängenden Verwaltungstätigkeiten - mit Ausnahme der grenzpolizeilichen Kontrolle - zu verstehen.


§ 19 Absatz 1


19.1.1
Sachlich zuständige Passbehörden im Inland sind die von den Ländern bestimmten Behörden.


19.1.2
Die Ausstellung ausschließlich als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweise mit kurzer Gültigkeitsdauer nach § 7 Absatz 1 Nummer 7 PassV obliegt den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen.


§ 19 Absatz 2


19.2.1
Sachlich zuständige Passbehörden im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland.


19.2.2
Wegen der Zuständigkeit für die Ausstellung von Passersatzpapieren siehe im Einzelnen Nummern 2.1.2 bis 2.1.5.


§ 19 Absatz 3


19.3.1
Im Inland ist die Passbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die antragstellende Person oder die Passinhaberin/der Passinhaber mit ihrer/seiner Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit ihrer/seiner Hauptwohnung gemeldet ist. Für den Status einer Wohnung kommt es allein auf den Inhalt des Melderegisters an; abweichende Erklärungen der antragstellenden Person oder der Passinhaberin/des Passinhabers sind unbeachtlich. Für zur See fahrende Personen ist die Gemeinde am Sitz des inländischen Reeders zuständig.


19.3.2
Im Ausland ist die Passbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich die antragstellende Person oder die Passinhaberin/der Passinhaber gewöhnlich aufhält. Für zur See fahrende Personen ist die Auslandsvertretung am Sitz des Reeders zuständig. Eine Passbehörde im Ausland ist örtlich nicht zuständig, wenn die Zuständigkeit einer inländischen Passbehörde vorliegt. Maßgeblich ist grundsätzlich der Inhalt des Melderegisters.


Die Ausstellung eines Passes für Personen, die im Ausland wohnhaft sind, ist durch eine Passbehörde im Inland nur nach Einholung der erforderlichen Ermächtigung zulässig (siehe Nummer 19.4.1). Eine Versendung des Passes ins Ausland ist nur an die zuständige Auslandsvertretung möglich. Dabei ist stets die sicherste Versandart zu wählen (vgl. Nummer 6.3.3.1).


19.3.3
Ist nach Nummern 19.3.1 und 19.3.2 keine Zuständigkeit gegeben (z. B. bei Wohnsitzlosen), so ist die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die antragstellende Person oder die Passinhaberin/der Passinhaber vorübergehend aufhält. Ein Aufenthalt ist auch vorübergehend, wenn er z. B. zum Zwecke des Vollzugs einer richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung in einer Justizvollzugsanstalt erfolgt.


19.3.4
Bei der erstmaligen Passantragstellung eines im Ausland geborenen Kindes haben die gesetzlichen Vertreter die zur Antragstellung notwendigen Unterlagen - insbesondere Geburtsurkunde (Original und deutsche Übersetzung), im Falle des § 4 Absatz 4 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Nachweis, dass ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt worden ist - vorzulegen. Hält sich das Kind bereits in Deutschland auf, ist zwar die sachliche und örtliche Zuständigkeit der im Geltungsbereich des Passgesetzes gelegenen Passbehörde gegeben, dennoch sollte die für den Geburtsort des Kindes örtlich zuständige Auslandsvertretung beteiligt werden. Hierbei sind ihr die notwendigen Unterlagen vollständig und im Einzelfall im Original zur Prüfung zu übermitteln. Die Auslandsvertretung prüft die Unterlagen - wie bei einer erstmaligen Passbeantragung - und gibt ein Votum für die Passausstellung innerhalb von vier Wochen ab. Das Votum der Auslandsvertretung ist maßgeblich in die Entscheidung der Passbehörde, ob dem Passantrag stattgegeben werden kann, einzubeziehen. Bei einem negativen Votum der Auslandsvertretung sind durch die inländische Passbehörde ggf. weitere Unterlagen und Dokumente anzufordern. Soweit die von der Auslandsvertretung für das negative Votum ausschlaggebenden Gründe nicht entkräftet werden können, ist die zuständige Polizeibehörde zu unterrichten, da in diesem Fall der Verdacht der illegalen Schleusung, Leihmutterschaft oder der Umgehung von Adoptionsvorschriften naheliegt. Ein Pass wird nicht ausgestellt.


§ 19 Absatz 4


19.4.1
Mit Ermächtigung der zuständigen Passbehörde darf auch eine unzuständige Passbehörde tätig werden. Die Ermächtigung ist unmittelbar (nicht zum Beispiel über die antragstellende Person) bei der zuständigen Passbehörde einzuholen. Dies kann in Einzelfällen auch telefonisch vorab erfolgen. Die zuständige Passbehörde erteilt die erbetene Ermächtigung, soweit nicht aus den vorhandenen Pass-, Personalausweis- oder Melderegistern ersichtlich ist, dass der Antragsteller nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist oder ein Versagungsgrund nach § 7 Absatz 1 PassG vorliegt. Die Verantwortung für das Tätigwerden in Unzuständigkeit (Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes) und für die Passerteilung (Prüfung der Staatsangehörigkeit, Identität usw.) trägt die ermächtigte Behörde.


Passanträge von Personen, deren inländische melderechtliche alleinige Wohnung oder Hauptwohnung beziehungsweise deren gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland nicht im Zuständigkeitsbereich der Behörde liegt, sind sowohl von Passbehörden im Inland als auch von Auslandsvertretungen ungeachtet der eigenen Unzuständigkeit anzunehmen und nach Einholung der erforderlichen Ermächtigung zu bearbeiten, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird. Ein wichtiger Grund liegt zum Beispiel dann vor, wenn die antragstellende Person geltend macht, dass der Weg zur zuständigen Auslandsvertretung erheblich weiter ist als zur unzuständigen Passbehörde oder zur Region der unzuständigen Behörde familiäre oder freundschaftliche Bindungen zu einer Person bestehen, die im Amtsbezirk der unzuständigen Behörde gemeldet ist, ein Aufenthalt urlaubs-, berufs- oder ausbildungsbedingt geplant ist bzw. stattfindet. Gleiches gilt im Verhältnis zwischen Auslandsvertretungen. Die Passausstellung durch die unzuständige Behörde ist abzulehnen, wenn keine Ermächtigung der zuständigen Behörde gemäß § 19 Absatz 4 PassG erfolgt ist.


19.4.2
Für Personen, die auf einem Binnenschiff wohnen, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist (§ 28 Absatz 1 BMG), und nicht für eine Wohnung an Land gemeldet sind, ist die Passbehörde des Heimathafens des Binnenschiffes zuständig.
Für deutsche Seeleute, die nicht der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, ist die Gemeinde am Sitz des Reeders zuständig.


19.4.3
Für deutsche Mitglieder eines zivilen Gefolges und für deutsche Angehörige eines Mitglieds einer Gruppe oder eines zivilen Gefolges der Stationierungsstreitkräfte ist die Passbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich diese Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.


19.4.4
Eine Ermächtigung der zuständigen Behörde ist nicht erforderlich, wenn ein Pass oder Passersatz nur zur Einreise in den Geltungsbereich des Gesetzes ausgestellt wird (Reiseausweis als Passersatz). Wenn die Ausstellung eines solchen Dokumentes im Ausland aufgrund der Ein- oder Durchreisebestimmungen eines anderen Staates nicht möglich ist, kann in Einzelfällen, in denen schwerwiegende Nachteile für den Betroffenen drohen (z. B. Kindesentziehungen, Rückführung von Entführungsopfern), auch ein vorläufiger Reisepass ohne Ermächtigung der zuständigen Behörde ausgestellt werden. Dieser ist jedoch sowohl in seinem Geltungsbereich als auch in seiner Gültigkeitsdauer für den genannten Zweck zu beschränken. Für diesen Fall gilt die Ermächtigung der zuständigen Behörde als erteilt.


Zu § 20 
Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung


20.1.1
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (öffentliche Leistungen) nach dem Passgesetz durch die Passbehörden ist § 20 PassG in Verbindung mit §§ 15 bis 17 PassV. Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Gebühr für die auf Antrag erfolgende Erfassung von Daten einschließlich der biometrischen Identifikatoren, Entgegennahme, Durchsicht und Weiterleitung von Passanträgen durch hierzu ermächtigte Honorarkonsularbeamte ist § 25a Absatz 1 Konsulargesetz (KonsG) in Verbindung mit § 1 der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (AABGeV) und Ziffer 10.1 der Anlage 1 zur AABGebV. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen nach dem Passgesetz durch die deutschen Auslandsvertretungen sowie ermächtigte Honorarkonsularbeamte sind §§ 1 Absatz 3, 2 AABGebV in Verbindung mit Anlage 1 der AABGebV.


20.1.2
Grundsätzlich fällt bei jeder Passbeantragung die im Kapitel 4 der Passverordnung festgelegte Gebühr an. Über eine Ermäßigung oder eine Befreiung von der Passgebühr nach § 17 PassV entscheidet die Passbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.


20.1.3
Eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung ist möglich, wenn die antragstellende Person bedürftig ist. Als bedürftig im Sinne des § 17 PassV ist jemand anzusehen, der Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat oder der Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a Bundesversorgungsgesetz (BVG) in der Kriegsopferfürsorge erhält. Gleiches gilt auch für den Fall, dass die antragstellende Person höchstens Einkünfte in dieser Höhe hat.


Für Passbewerber ohne Wohnsitz im Inland gelten in diesem Zusammenhang die speziellen Vorschriften für die Leistungserbringung von Sozialhilfe an Deutsche im Ausland (§§ 24, 132, 133 Absatz 1 SGB XII). Die Bedürftigkeit ist auch glaubhaft gemacht, wenn die antragstellende Person vom Aufenthaltsstaat entgeltliche Leistungen bezieht, die mit der Sozialhilfe nach deutschem Recht vergleichbar sind.


Die Bedürftigkeit ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen bei Antragstellung nachzuweisen.


20.1.4
Für bedürftige Personen im Sinne der vorstehenden Nummer ist ein Pass nur dann gebührenfrei oder mit ermäßigter Gebühr auszustellen, wenn zwingende Gründe den Besitz eines Passes erforderlich machen. Als zwingende Gründe für eine Reise kommen z. B. Tod oder schwere Krankheit von Angehörigen, soziale Maßnahmen oder die Arbeitsaufnahme im Ausland in Betracht. Bei Kindern kommen als zwingende Gründe auch Klassenfahrten, Ferienangebote sozialer Träger sowie vergleichbare Angebote in Betracht.


Des Weiteren muss die antragstellende Person den Pass zur Einreise oder zum Aufenthalt im Ausland auch tatsächlich benötigen. Das Erfordernis der Ausstellung eines Passes ist in geeigneter Weise nachzuweisen. Anderenfalls ist die festgesetzte Gebühr für den Reisepass zu erheben.


Zu § 21 
Passregister


§ 21 Absatz 1


21.1.1
Die Passbehörden sind verpflichtet, ein Passregister zu führen.


21.1.2
Das Passregister ist in der Weise zu führen, dass der Passbehörde ein Zugriff auf die in dem Register gespeicherten Daten über den Namen der Passinhaberin/des Passinhabers möglich ist. Es kann so geführt werden, dass der Passbehörde ein Zugriff auch über die Seriennummer oder sonstigen Ausstellungsdaten des Passes möglich ist.


§ 21 Absatz 2


21.2.0
Der Umfang der im Passregister von der Passbehörde zu speichernden Daten ist in § 21 Absatz 2 abschließend bestimmt.


Die Bezeichnung der in § 21 Absatz 2 genannten Daten lehnt sich an den allgemeinen Sprachgebrauch an. Demzufolge sind einzelne Daten lediglich ihrer Art nach beschrieben, bilden also die Zusammenfassung mehrerer Einzeldaten bzw. Merkmale.


21.2.1 
Verfahrensbedingte Bearbeitungsvermerke sind Informationen zu Angaben, die im Zusammenhang mit Entscheidungen oder Festlegungen zu einem Dokument von der Behörde getroffen werden. Verfahrensbedingte Bearbeitungsvermerke im Sinne des Absatzes 2 sind insbesondere Angaben über Aktenzeichen, Urkunden und andere Nachweise, z. B.


a)
Angaben über ausgestellte Pässe und Passersatzpapiere


b)
Aktenzeichen zu verfahrensbedingten Unterlagen


c)
Nummer des Geburtseintrags oder des Eheeintrags


d)
Anzeige des Verlustes oder Wiederauffindens des Passes


e)
Einwilligungserklärungen, z.B. bei Passbeantragung für Minderjährige


f)
Vollmachten


g)
Kontrollblatt


h)
Nachweise zur Staatsangehörigkeit, z.B. Beiblatt zur Staatsangehörigkeitsabfrage


i)
Nachweise zur Namensführung


j)
Aktenzeichen zu Unterlagen über Passversagungsgründe und passbeschränkende Maßnahmen


k)
erteilte Ermächtigungen


l)
Einwilligungserklärung zur Speicherung unvollständiger Antragsdaten


m)
Abmeldebescheinigungen


n)
Sorgeerklärungen


o)
Erklärungen des rechtlichen Betreuers oder gerichtliche Beschlüsse in Betreuungsangelegenheiten


p)
Beschlüsse von Familiengerichten


q)
Aktenzeichen passrelevanter Gerichtsentscheidungen


Akten, die im Zusammenhang mit Passangelegenheiten entstanden sind, sind nicht Inhalt des Passregisters. Die Passbehörde hat jedoch sicherzustellen, dass Unterlagen oder Akten zu den gespeicherten Angaben oder Aktenzeichen innerhalb der Speicherfrist verfügbar bleiben.


Eine Speicherung der Fingerabdrücke im Passregister ist nicht zulässig.


21.2.2
Die Speicherung der früheren Vornamen in Fällen, in denen eine Änderung der Vornamen nach dem Transsexuellengesetz erfolgt ist, ist nicht zulässig.


21.2.5
Die Angabe zum Ort der Geburt umfasst ggf. auch die Angaben über den Kreis, das Land und den Staat des Geburtsortes, siehe Nummer 4.1.5.


21.2.8
Unter „gegenwärtige Anschrift“ ist der Wohnort der Passinhaberin/des Passinhabers zu verstehen. Hat die antragstellende Person keine Wohnung, so ist der derzeitige Aufenthaltsort einzutragen.


21.2.8a 
Willigt die antragstellende Person in die Speicherung ihrer E-Mail-Adresse nur für den Zweck des Direktversands ein (Nummer 6a.2.3), wird die E-Mail-Adresse nach Erhalt der Lieferinformation im Passregister gelöscht. In allen anderen Fällen sollte die gespeicherte E-Mail-Adresse auch dazu genutzt werden, der antragstellenden Person eine Erinnerung ca. sechs Monate vor Gültigkeitsablauf zuzustellen, um das rechtzeitige Beantragen eines neuen Passes zu unterstützen. Die Erinnerung an den bevorstehenden Gültigkeitsablauf darf im Übrigen nur allgemeine Informationen, beispielsweise zur Terminvereinbarung für die Antragstellung oder zu den Erreichbarkeiten der Behörde enthalten. Außer der E-Mail-Adresse darf sie keine weiteren personenbezogenen Daten der antragstellenden Person enthalten. Der Erinnerung sollte am Ende eine Information beigefügt werden, aus der hervorgeht, wie der E-Mail-Empfänger dem Empfang solcher E-Mails für die Zukunft widersprechen kann. Widerspricht der E-Mail-Empfänger, ist die E-Mail-Adresse aus dem Passregister zu löschen.


21.2.9
Als Staatsangehörigkeit ist nur die deutsche Staatsangehörigkeit zu speichern. Der Besitz einer weiteren Staatsangehörigkeit neben der deutschen Staatsangehörigkeit darf somit nicht im Passregister gespeichert werden.


21.2.10
Bei Ausgabe von amtlichen Pässen an nichtdeutsche Staatsangehörige ist die Staatsangehörigkeit der antragstellenden Person einzutragen.


§ 21 Absatz 3


21.3
Das Passregister ist kein öffentliches, sondern ein ausschließlich für behördliche Zwecke bestimmtes Register. Es dient den in § 21 Absatz 3 abschließend aufgezählten Zwecken.


§ 21 Absatz 4


21.4.1 
Personenbezogene Daten im Sinne des § 21 Absatz 4 sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der Passinhaberin/des Passinhabers. Hierzu gehören auch verfahrensbedingte Hinweise, zum Beispiel auch der Zusatz: „Die Angaben zur Person beruhen auch auf einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers.“ (siehe auch Nummer 6.3.1.1). Die Passbehörden im Inland sind verpflichtet, die im Passregister enthaltenen Angaben im Sinne des § 21 Absatz 2 einschließlich des Lichtbildes, der Unterschrift und der verfahrensbedingten Hinweise mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Passes, bei verloren gegangenen Dokumenten jedoch darüber hinaus zwecks Zuordnung eines möglichen Wiederauffindens aufzubewahren.


Spätestens fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Passes sind jedenfalls die in § 21 Absatz 2 Nummern 1 bis 9 sowie Nummer 13 genannten Angaben, das Lichtbild, die Unterschrift und die verfahrensbedingten Hinweise zu löschen.


Für Passbehörden im Ausland gilt eine maximale Aufbewahrungsdauer von 30 Jahren gerechnet vom Datum, an dem die Gültigkeit des Passes abläuft. Danach sind die Informationen ebenfalls unverzüglich zu löschen.


OSCI-Nachrichten werden nicht in den Registern oder den zentralen Beständen gespeichert. Für die allgemeine Verwaltungstätigkeit ist anzunehmen, dass die Nachrichten in der Regel nach Ablauf einer bestimmten Zeit nicht mehr sachdienlich und von der Passbehörde gemäß den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung zu löschen sind.


Dies sind in der Regel folgende Löschfristen:


a)
1. Mai eines Jahres für Nachrichten des Zeitraums 1. Mai bis 31. Oktober des Vorjahres,


b)
1. November eines Jahres für Nachrichten des Zeitraums 1. November des Vorjahres bis zum 30. April des Jahres.


21.4.2
Für die Führung des Passregisters gelten, soweit das Passgesetz keine speziellen Regelungen trifft, die Beschränkungen und Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Datenschutzgesetze der Länder über technische und organisatorische Maßnahmen (vgl. z. B. Artikel 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung).


21.4.3
Bei der Speicherung von Daten kann der Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/Landesteil) zugrunde gelegt werden.


Zu § 22 
Verarbeitung und Nutzung der Daten im Passregister


Vorbemerkungen zu § 22


22.0
Das Passregister ist kein Auskunftsregister. Behörden oder sonstige öffentliche Stellen haben daher zunächst zu prüfen, ob ihrem Informationsbedürfnis nicht bereits durch eine Datenübermittlung aus dem Melderegister Rechnung getragen werden kann.


§ 22 Absatz 1


22.1
Nach Absatz 1 dürfen die Passbehörden personenbezogene Daten nach Maßgabe des Passgesetzes und anderer Gesetze oder Rechtsverordnungen verarbeiten. Verpflichtungen der Passbehörden beispielsweise zur Datenübermittlung ergeben sich u. a. aus dem Bundeszentralregistergesetz und den Meldegesetzen der Länder. Wegen der Mitteilungspflichten nach dem Bundeszentralregistergesetz vgl. die Nummer 7.2.2 und Nummer 8.5.


22.1a 
Für Umsetzung des automatisierten Verfahrens wird dauerhaft eine technische Lösung bereitgestellt, mit der die Adressierungsinformationen der jeweiligen Behörden ermittelt werden können.


§ 22 Absatz 2


22.2.1
Nach § 22 Absatz 2 sind Datenübermittlungen an andere Behörden zulässig, wenn ein Ersuchen vorliegt und sämtliche Voraussetzungen nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 erfüllt sind. Von dem Erfordernis eines Ersuchens ausgenommen sind die Fälle, in denen die Passbehörde auf Grund des Passgesetzes selbst (vgl. § 9) oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften von sich aus zur Datenübermittlung verpflichtet ist.


Eine Unterrichtungspflicht der Passbehörden untereinander über Änderungen von personenbezogenen Daten einer Passinhaberin/eines Passinhabers besteht nicht.


22.2.2
Für die Weitergabe von Passregisterdaten an solche Organisationseinheiten derselben Behörde, die nicht Aufgaben der Passbehörde wahrnehmen, gelten die Regelungen des § 22 Absatz 3 Satz 1 bis 3 entsprechend.


22.2.3
Die Passbehörde hat der Passinhaberin/dem Passinhaber auf Antrag Auskunft über die zu ihrer/seiner Person im Passregister gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft kann schriftlich erteilt oder durch Einsichtnahme gewährt werden. Auskünfte aus dem Passregister an Dritte sowie an Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Auslands dürfen nicht erteilt werden.


22.2.4
Eine Datenübermittlung im Sinne dieser Bestimmungen ist auch die Bereitstellung von Daten zur Einsichtnahme.


22.2.5
Zu den zu übermittelnden Informationen gehören neben den in § 21 Absatz 2 genannten Angaben auch das Lichtbild und die Unterschrift der Passinhaberin/des Passinhabers sowie verfahrensbedingte Bearbeitungsvermerke.


22.2.6
Hinsichtlich der Übermittlung von sowohl im Passregister als auch im Melderegister gespeicherten Daten (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 7, 9, 10, 17 und zum Teil Nummer 12 sowie § 3 Absatz 2 Nummer 4 BMG bzw. die entsprechenden Vorschriften der Meldegesetze der Länder) finden außerdem diejenigen Regelungen des BMG und der Meldegesetze der Länder Anwendung, die über die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 22 Absatz 2 hinausgehen. In Betracht kommt insbesondere das Zweckbindungsgebot nach § 41 BMG.


§ 22 Absatz 4


22.4.1
Berichtigung im Sinne des § 22 Absatz 4 PassG ist jede Fortschreibung im Sinne des § 6 Absatz 1 BMG, also auch die Ergänzung des Melderegisters zu den deutschen Identitätsdokumenten (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 17 BMG).


22.4.2
Die Meldebehörden sind schriftlich von der Tatsache zu unterrichten, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt, entzogen oder in seiner Gültigkeit beschränkt worden ist; auf die Bestandskraft der zugrundeliegenden Entscheidung kommt es insoweit nicht an (vgl. § 3 Absatz 2 Nummer 4 BMG). Wegen des Umfangs der zu übermittelnden bzw. zu speichernden Daten gilt Nummer 9.1 entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Begründung der Entscheidung über die getroffene passrechtliche Maßnahme nicht übermittelt werden darf.


Zu § 22a 
Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern


§ 22a Absatz 1


22a.1 
Eine elektronische Datenübermittlung der in § 22 Absatz 2 genannten Daten ist zulässig, wenn sie dem jeweiligen Stand der Technik und den übrigen rechtlichen Vorgaben entsprechend gesichert erfolgt.


Auf Grundlage eines Ersuchens einer anderen Behörde dürfen Pass-behörden unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 Satz 2 zum Zwecke der Identifizierung insbesondere Lichtbilder und personenbezogene Daten aus den Passregistern elektronisch übermitteln. Die Übermittlung erfolgt in der Regel über verschlüsselte Behördennetze. Soweit die Übermittlung nicht in einem gesicherten Behördennetz erfolgt, ist eine gesicherte Übermittlung durch sonstige Maßnahmen (z. B. Verschlüsselung, Passwortschutz) zu gewährleisten.


§ 22a Absatz 2


22.a.2 
Eine Datenübermittlung der in § 22 Absatz 2 PassG genannten Daten ist auch im Zuge des automatisierten Verfahrens zulässig, wenn die entsprechenden bereichsspezifischen Datenschutzregelungen beachtet werden.


Die jeweilige Passbehörde übermittelt Lichtbilder im automatisierten Verfahren, ohne die in § 22 Absatz 2 Satz 2 genannten materiellen Voraussetzungen zu prüfen. Die abrufende Behörde ist allein dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen vorliegen.


Die Protokollierung erfolgt ausschließlich bei den in § 22a Absatz 2 Satz 5 und 6 PassG genannten Behörden. Die Pflicht zu Protokollierungen im Rahmen der Auftragsverarbeitung bleibt unberührt. Ausschließlich zur Sicherung des einwandfreien Betriebes der Passregister und einer wirksamen datenschutzrechtlichen Kontrolle dürfen bei den Passbehörden auf der Grundlage landesrechtlicher Datenschutzregelungen Aufzeichnungen so geführt werden, dass erkennbar ist, an welchem Tag eine der in § 22a Absatz 2 PassG genannten Behörden Daten abgerufen hat. Eine Speicherung von Daten der Personen, deren Daten abgerufen wurden, ist nicht zulässig.


Zu § 23 
Weisungsbefugnis


23
Durch die Vorschrift wird die Bundesregierung ermächtigt, bei Verwirklichung der darin erwähnten Tatbestandsmerkmale die Ausführung der passrechtlichen Vorschriften durch Einzelweisungen an die Länder zu regeln.


Zu § 24 
Straftaten


24
Die Vorschriften enthalten keine Vorgaben für Passbehörden.


Zu § 25 
Ordnungswidrigkeiten


25
In der Vorschrift werden die Ordnungswidrigkeitentatbestände abschließend aufgezählt und die Höchstbeträge der Geldbußen für die jeweils zu ahndende Ordnungswidrigkeit festgelegt.


Zu § 26 
Bußgeldbehörden


26
Sachlich zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Ausland ist das Auswärtige Amt. Im Inland sind das Bundespolizeipräsidium und, soweit die Länder im Einvernehmen mit dem Bund grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, die von ihnen als Bußgeldbehörden bestimmten Behörden sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit regeln § 37 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie § 58 Absatz 1 BPolG i.V.m. § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden.


Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (PassG) vom 23. Dezember 2009 (GMBl. 2009 Nr. 81, S. 1686) außer Kraft.



Der Bundesrat hat zugestimmt.



Berlin, den 16.12.2019



Die Bundeskanzlerin



Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat