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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Personalausweisgesetzes, des eID-Karte-Gesetzes und der Personalausweisverordnung (Personalausweisverwaltungsvorschrift – PAuswVwV)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Personalausweisgesetzes, des eID-Karte-Gesetzes und der Personalausweisverordnung
(Personalausweisverwaltungsvorschrift - PAuswVwV)



Vom 16.12.2019
Ergänzt durch Bek. d. BMI v. 3.6.2020 – DV2 – 20105/13#1 (GMBl 2020 Nr. 20, S. 390)



Fundstelle: GMBl 2020 Nr. 2/3, S. 60

Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 04.02.2026 (GMBl 2026 Nr. 6/7, S. 121)



Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung die folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:



Artikel 1

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Personalausweisgesetzes, des eID-Karte-Gesetzes und der Personalausweisverordnung (Personalausweisverwaltungsvorschrift – PAuswVwV)



Inhaltsübersicht:



ALLGEMEINES



VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ZUM PERSONALAUSWEISGESETZ



Zu § 1 PAUSWG – BESITZ DES PERSONALAUSWEISES



G.1.3
Befreiung von der Ausweispflicht im Inland


ZU § 3 PAUSWG – VORLÄUFIGER PERSONALAUSWEIS



§ 3 Absatz 1



G.3.1.1
Eilbedürftigkeit


G.3.1.2
Siegelung


§ 3 Absatz 2



G.3.2.1
Ausstellung durch Inlandsbehörden


ZU § 4 PAUSWG – EIGENTUM AM AUSWEIS; AUSWEISHERSTELLER; VERGABESTELLE FÜR BERECHTIGUNGSZERTIFIKATE



G.4.1
Ausgabe an die antragstellende Person


ZU § 5 PAUSWG – AUSWEISMUSTER, GESPEICHERTE DATEN



§ 5 Absatz 2



G.5.2.1
Bezeichnung des Wohnorts


G.5.2.2
Eintrag des Wohnortes bei Wohnungslosen


§ 5 Absatz 9



G.5.9.1
(weggefallen)


ZU § 8 PAUSWG – ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT; TÄTIGWERDEN BEI ÖRTLICHER UNZUSTÄNDIGKEIT



§ 8 Absatz 4



G.8.4.1
Ausstellung eines Ausweises durch eine örtlich unzuständige Behörde


G.8.4.2
Antragstellung im Inland durch im Ausland lebende Deutsche


ZU § 9 PAUSWG – AUSSTELLUNG DES AUSWEISES



§ 9 Absatz 1



G.9.0
Vorbemerkung zu § 9 PAauswG


G.9.1.1
Antragstellung


G.9.1.2
Ausgabe


G.9.1.3
Ausgabe an einen Abholbevollmächtigten


§ 9 Absatz 3



G.9.3.1
Spätaussiedler


ZU § 10 PAUSWG – EINSCHALTUNG, SPERRUNG UND ENTSPERRUNG DER FUNKTION DES ELEKTRONISCHEN IDENTITÄTSNACHWEISES



§ 10 Absatz 3



G.10.3.1
Nachträgliches Einschalten des elektronischen Identitätsnachweises (Online-Ausweisfunktion)


§ 10 Absatz 5



G.10.5.1
Versterben des Ausweisinhabers


G.10.5.2
Sperrung der Online-Ausweisfunktion durch die Personalausweisbehörde


G.10.5.3
Sperrung der Online-Ausweisfunktion bei Ungültigkeit des Personalausweises


§ 10 Absatz 6



G.10.6.1
Freiwillige Sperrung der Online-Ausweisfunktion


§ 10 Absatz 8



G.10.8.1
Entsperrung der Online-Ausweisfunktion


G.10.8.2
Datenübermittlung im Falle der Entsperrung


ZU § 11 PAUSWG – INFORMATIONSPFLICHTEN



§ 11 Absatz 3



G.11.3.1
Unterrichtung und Angebot von Informationsmaterial


ZU § 13 PAUSWG – aufgehoben



G.13.1
aufgehoben


G.13.2
aufgehoben


G.13.3
aufgehoben


G.13.4
aufgehoben


G.13.5
aufgehoben


ZU § 28 PAUSWG – UNGÜLTIGKEIT



§ 28 Absatz 3



G.28.3.1
Verfahren bei Feststellung eines defekten Chips


ZU § 29 PAUSWG – SICHERSTELLUNG UND EINZIEHUNG



§ 29 Absatz 1



G.29.1.1
Einziehung nach Änderung der Vornamensreihenfolge


VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ZUR PERSONALAUSWEISVERORDNUNG



Zu § 17 PAUSWV – ERHALT DER GEHEIMNUMMER UND DER ENTSPERRNUMMER



V.17.1
Zugang des PIN-Briefs


V.17.2
Aufbewahrung von PIN-Briefen


V.17.3
PIN-Brief nach Zuordnung zum Antragsdatensatz


Zu § 18 PAUSWV – AUSGABE UND VERSAND DES PERSONALAUSWEISES UND DES SPERRKENNWORTS



V.18.1
Erhalt des Sperrkennworts


ZU § 19 PAUSWV – ÄNDERUNG DER ANSCHRIFT



V.19.1.1
Änderung der Anschrift bei Personalausweisen und bei vorläufigen Personalausweisen


V.19.1.2
Datenübermittlung


V.19.1.3
Anschriftsänderung


ZU § 20 PAUSWV – NEUSETZUNG UND ÄNDERUNG DER GEHEIMNUMMER



§ 20 Absatz 2



V.20.2.1
Zur Änderung der PIN


Allgemeines



Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält Leitlinien zur Anwendung des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG), des eID-Karte-Gesetzes (eIDKG) sowie der Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisverordnung – PAuswV). Sie soll die Rechtsanwendung erleichtern, indem sie in der Praxis häufige Fallkonstellationen in typisierter Weise vorentscheidet. Um dem Einzelfall gerecht zu werden, darf die Behörde in atypisch gelagerten Fällen von der vorliegenden Verwaltungsvorschrift abweichen. Die Pflicht zur Beachtung der Vorschriften des Personalausweisgesetzes, des eID-Karte-Gesetzes und der Personalausweisverordnung bleibt hiervon unberührt.



Regelungssystematisch knüpft die vorliegende Verwaltungsvorschrift überwiegend an die Vorschriften des Personalausweisgesetzes an. Nur dort, wo sich eine Vorschrift unmittelbar auf eine Vorgabe in der Personalausweisverordnung bezieht, wird diese als Anknüpfungspunkt gewählt.



Soweit diese Verwaltungsvorschrift keine Regelung enthält, ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV) in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend anzuwenden, wenn deren Zweck auf das Ausweiswesen gleichermaßen zutrifft. Insbesondere gilt dies für die Einträge zum Familiennamen, Vorname(n), Tag und Ort der Geburt, Doktorgrad, zur Augenfarbe und Größe, ebenso wie für die Antragstellung und für die Abfrage zur Staatsangehörigkeit sowie für die Identitätsfeststellung.



Als weitere Arbeitshilfe soll auf das vom Bundesministerium des Innern herausgegebene „Handbuch Personalausweis“ in der jeweils aktuellen Fassung zurückgegriffen werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die antragstellende Person alle für sie notwendigen Informationen im Rahmen der Antragstellung, der Abholung, des Änderungsdienstes sowie der Sperrung beziehungsweise Entsperrung erhält. Dies kann durch die Beachtung der im Handbuch enthaltenen Gesprächsleitfäden sichergestellt werden.



Verwaltungsvorschriften zum Personalausweisgesetz



Zu § 1 PAuswG – Besitz des Personalausweises



§ 1 Absatz 3



G.1.3
Befreiung von der Ausweispflicht im Inland


Zur Antragsberechtigung durch die ausweispflichtige Person selbst, durch einen gesetzlichen Vertreter, einen rechtlichen Betreuer oder eine Person mit (Vorsorge-)Vollmacht und zu den Voraussetzungen für die entsprechende Vollmacht oder Betreuung gelten die Nummern 6.1.1.1 PassVwV und G.9.1.1 entsprechend.


Die zuständige Personalausweisbehörde entscheidet im eigenen Ermessen, welche ergänzenden Antragsdokumente zur entscheidungsreifen Prüfung des Antrags benötigt werden und inwieweit es erforderlich ist, die Leitung der Einrichtung (Krankenhaus, Pflegeheim oder ähnliche Einrichtung), falls die betroffene Person dort untergebracht ist, anzuhören.


Die Antragstellung zur Befreiung von der Ausweispflicht kann ungeachtet eines noch gültigen Personalausweises oder Reisepasses erfolgen. Die Befreiung von der Ausweispflicht ist in ihrer Wirksamkeit auf den Tag zu datieren, an dem die betroffene Person kein gültiges Identifizierungsdokument mehr besitzen wird. Die behördliche Bescheinigung soll zudem folgende Hinweise enthalten:


a)
Ist zu Identifizierungszwecken die Vorlage eines gültigen Personalausweises vorgeschrieben oder im täglichen Leben üblich, ersetzt die behördliche Bescheinigung über die Befreiung von der Personalausweispflicht zu keinem Zeitpunkt einen erforderlichen gültigen Personalausweis.


b)
Nach der Erteilung der Befreiung von der Ausweispflicht kann jederzeit ein neuer Personalausweis beantragt werden. Mit der wirksamen Antragstellung gelten die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 PAuswG für die antragstellende Person als weggefallen.


c)
Werden der Personalausweisbehörde Tatsachen bekannt, wonach die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 PAuswG bei der betroffenen Person nicht nur vorübergehend weggefallen sind, kann die Behörde die Befreiung von der Ausweispflicht widerrufen und verlangen, dass die behördliche Bescheinigung zurückzugeben ist.


Beim Dokumenteninhaber befindliche Ausweisdokumente dürfen erst nach Gültigkeitsende eingezogen oder entwertet werden.


Sofern eine Befreiung von der Ausweispflicht erteilt wurde, ist das als verfahrensbedingter Bearbeitungsvermerk im Sinne des § 23 Absatz 3, 3. Variante PAuswG zu speichern.


Zu § 3 PAuswG - Vorläufiger Personalausweis



§ 3 Absatz 1



G.3.1.1
Eilbedürftigkeit


Vorläufige Personalausweise können ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 PAuswG erfüllt sind – also die Eilbedürftigkeit von der antragstellenden Person glaubhaft gemacht wurde und diese nicht über einen Reisepass verfügt.


Die antragstellende Person soll darauf hingewiesen werden, dass gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 PAuswG eine Ausweispflicht besteht und dieser durch Beantragung eines Personalausweises mit Speicher- und Verarbeitungsmedium nachgekommen werden soll. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollen sich Deutsche mit Dokumenten, die bestimmte hohe Sicherheitsstandards erfüllen, ausweisen. Hierfür ist gemäß § 5 Absatz 5 des Personalausweisgesetzes ein Personalausweis mit Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem unter anderem die Fingerabdrücke gespeichert werden, erforderlich. Dies wird in der Verordnung (EU) 2025/1208 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, von allen Mitgliedstaaten gefordert.


Wird trotz eines solchen Hinweises kein regulärer Personalausweis, sondern in unmittelbarer Folge noch einmal ein vorläufiger Personalausweis beantragt, kann eine Eilbedürftigkeit verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die antragstellende Person der Verpflichtung zum Besitz eines Personalausweises mit Speicher- und Verarbeitungsmedium entziehen will. Eine verpflichtende Koppelung mit der Ausstellung eines regulären Personalausweises ist nicht zulässig.


Übergangsweise kann bei Kindern nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres von der Voraussetzung der zeitlichen Dringlichkeit abgewichen werden, wenn ausdrücklich die Ausstellung eines Personalausweises ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken beantragt wird.


G.3.1.2
Siegelung


Vorläufige Personalausweise sind vor ihrer Ausgabe an den Ausweisinhaber durch Unterschrift und Dienstsiegel der Personalausweisbehörde auszufertigen. Die Unterschrift und das Dienstsiegel sind auf der Rückseite des vorläufigen Personalausweises anzubringen.


§ 3 Absatz 2


G.3.2.1
Ausstellung durch Inlandsbehörden


Vorläufige Personalausweise werden nur durch inländische Personalausweisbehörden ausgestellt. Eine Ausstellung von vorläufigen Personalausweisen durch Auslandsvertretungen ist unzulässig.


Zu § 4 PAuswG - Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Vergabestelle für Berechtigungszertifikate



G.4.1 
Ausgabe an die antragstellende Person


Spätestens bei der Aushändigung des neuen Personalausweises ist der alte Personalausweis einzuziehen (vgl. Nummer 6.3.3.3 PassVwV) und der Ausweis sichtbar zu entwerten. Die Entwertung erfolgt, indem der linke Teil der maschinenlesbaren Zone abgeschnitten und damit Folgendes abgetrennt wird:


a)
die Dokumentenkennung (IDD<<) sowie ein Teil der Seriennummer (erste maschinenlesbare Zeile),


b)
ein Teil des Geburtsdatums (zweite maschinenlesbare Zeile) und


c)
ein Teil des Familiennamens (dritte maschinenlesbare Zeile).


Damit wird sichergestellt, dass das Ausweisdokument in jeder Kontrollsituation und im Rechtsverkehr als Identitätsnachweis abgelehnt wird. Der abgeschnittene Teil ist gemäß Nummer 6.3.4 PassVwV zu vernichten. Das vollständige Abschneiden des Teils des Ausweises, der die maschinenlesbare Zone enthält, gilt ebenfalls als Entwertung.


Auf Wunsch der antragstellenden Person kann ihr der entwertete alte Personalausweis wieder ausgehändigt werden. Ist das Gültigkeitsdatum des alten Personalausweises noch nicht erreicht, ist vor Aushändigung neben der Entwertung ergänzend die Online-Ausweisfunktion auszuschalten.


Der vorläufige Personalausweis oder der Ersatzpersonalausweis dürfen auch entwertet nicht wieder ausgehändigt werden.


Zu § 5 PAuswG - Ausweismuster, gespeicherte Daten



§ 5 Absatz 2



G.5.2.1 
Bezeichnung des Wohnorts


Im Personalausweis wird die Eindeutigkeit des Wohnorts beziehungsweise des Straßennamens regelmäßig durch die erfasste Postleitzahl hergestellt. Daher ist die Verwendung von Zusätzen zum Wohnort grundsätzlich entbehrlich.


Sofern für die Eindeutigkeit des Wohnorts darüber hinaus erforderlich, ist der Zusatz zum Wohnort wie folgt aufzunehmen (vgl. Nummer 4.1.5.1 PassVwV):


a)
Die amtliche Bezeichnung des Wohnorts wird um die amtliche Bezeichnung des Ortsteils ergänzt.


b)
Die Hinzufügung weiterer Zusätze wie beispielsweise „Ortsteil“ oder die Abkürzung „OT“ oder ähnliches sind ausschließlich in solchen Fällen gestattet, in denen der Zusatz beziehungsweise diese Abkürzung Bestandteil der amtlichen Bezeichnung ist.


Sind für die Bezeichnung von Wohnort, Straße und Hausnummer mehr als 100 Zeichen erforderlich, ist unter Berücksichtigung der Eindeutigkeit der Wohnanschrift sinnvoll zu kürzen. Bei einer ausländischen Anschrift sind die Felder „Ort“ und „Straße“ entsprechend der örtlichen Gepflogenheiten sinngemäß zu befüllen. Hat die notwendige Kürzung überlanger ausländischer Wohnortbezeichnungen oder überlanger ausländischer Straßenbezeichnungen auf dem Personalausweis zur Folge, dass die postalische Erreichbarkeit nicht mehr gegeben oder nicht mehr eindeutig ist, liegt keine Anschrift im Sinne des Personalausweisgesetzes vor. In diesen Fällen ist auf die Eintragung der Anschrift auf dem Ausweis und Speicherung im Chip zu verzichten und stattdessen „keine Wohnung in Deutschland“ einzutragen.


Meldet sich eine Person in das Ausland ab oder zeigt sie der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ihren ausländischen Wohnsitz an, kann die ausländische Anschrift im Personalausweis eingetragen und im Chip gespeichert werden, damit die Anwendung der Online-Ausweisfunktion durch technische und rechtliche Rahmenbedingungen auch für Personalausweisinhaberinnen und Personalausweisinhaber mit Wohnsitz im Ausland uneingeschränkt zur Verfügung steht. Zur glaubhaften Darlegung der ausländischen Anschrift ist in der Regel die Vorlage eines Mietvertrags, sofern dieser bereits vorhanden ist, oder einer ausländischen lokalen Meldebescheinigung ausreichend. Falls noch kein Mietvertrag vorliegt oder ausländische lokale Meldebescheinigungen nicht vorgelegt werden können, sind andere Formen der Plausibilisierung zu nutzen (beispielsweise Telefon, Strom, Gasrechnungen, Arbeitsvertrag, die schriftliche Bestätigung einer Familie, dass ein Zimmer bereitgestellt oder untervermietet wird).


Die Angabe einer ausländischen Postleitzahl ist optional: Sie kann Zahlen und/oder Buchstaben enthalten oder kann – in Abhängigkeit der landes-spezifischen Regelungen – leer gelassen werden.


Sofern eine ausländische Anschrift nicht vorliegt bzw. nicht glaubhaft gemacht wird, ist weiterhin „KEINE WOHNUNG IN DEUTSCHLAND“ einzutragen und im Chip zu speichern.


Neben der Änderung der Anschrift im Chip ist auch ein Adressaufkleber mit der neuen Wohnortangabe aufzubringen.


G.5.2.2
Eintrag des Wohnortes bei Wohnungslosen


Hat die antragstellende Person keine Wohnung (zur Zuständigkeit vgl. Nummer 19.3.3 PassVwV), so ist im Feld „Anschrift“ der derzeitige Aufenthaltsort ohne Straßenangabe einzutragen. Sofern eine Stadt über mehrere Postleitzahlen verfügt, ist die Postleitzahl der ausstellenden Personalausweisbehörde einzutragen, die ihr nach dem Straßennamen und der Hausnummer zuzurechnen ist (nicht die besondere Postleitzahl für Großkunden).


Für Personen, die sich ohne die Angabe einer neuen Anschrift oder eines neuen Aufenthaltsortes („Wegzug nach unbekannt“) abmelden oder bei einer Personalausweisbehörde als Wohnungslose vorsprechen, ist entsprechend Absatz 1 zu verfahren, sodass der Ort der Abmeldung als derzeitiger Aufenthaltsort anzusehen ist. Meldet sich eine Person ohne Angabe einer neuen Anschrift beziehungsweise eines neuen Aufenthaltsortes ins Ausland ab, wird der Eintrag „KEINE WOHNUNG IN DEUTSCHLAND“ vorgenommen.


Neben der Änderung der Anschrift im Chip ist auch ein Adressaufkleber mit der neuen Wohnortangabe aufzubringen.


§ 5 Absatz 9


G.5.9.1
(weggefallen)


Zu § 8 PAuswG - Örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit



§ 8 Absatz 4



G.8.4.1
Ausstellung eines Ausweises durch eine örtlich unzuständige Behörde


Die Ausstellung eines Personalausweises durch eine örtlich unzuständige Behörde kann nur nach Ermächtigung durch die zuständige Behörde erfolgen (§ 8 Absatz 4 Satz 2 PAuswG). Die ausstellende Personalausweisbehörde hat sodann der zuständigen Personalausweisbehörde nach § 11 Absatz 6 PAuswG die dort aufgeführten Daten zu übermitteln.


Für die Gebühren wird insbesondere auf § 1 Absätze 3 und 4 der Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV) verwiesen.


G.8.4.2
Antragstellung im Inland durch im Ausland lebende Deutsche


Sofern ein im Ausland lebender Deutscher bei einer inländischen Personalausweisbehörde einen Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises stellt, ist Folgendes zu beachten:


Die Vorschriften nach Nummer 19.4.1 ff. PassVwV gelten entsprechend.


Der Personalausweis ist grundsätzlich durch die ausstellende Personalausweisbehörde auszuhändigen. Eine Ausgabe des Personalausweises durch die zuständige Personalausweisbehörde ist regelmäßig nicht vorgesehen.


Eine Versendung des Personalausweises ins Ausland ist in begründeten Fällen nur an die zuständige Auslandsvertretung möglich. Dabei ist in Anlehnung an die Nummer 19.3.2 PassVwV stets die sicherste Versandart zu wählen. Der Versand ist im Vorfeld mit der zuständigen Auslandsvertretung abzustimmen. Bei einer Auslandsvertretung, welche vom Auswärtigen Amt nicht als Personalausweisstelle benannt worden ist, stehen diverse Dienstleistungen (beispielsweise Setzen und Änderung der PIN, Änderung der Anschrift) nicht zur Verfügung. Der Personalausweis kann an diesen Stellen lediglich ausgegeben werden. Entsprechend ist bei der Versendung des Personalausweises an inländische Personalausweisbehörden zu verfahren. Ein Versand des Ausweises durch die Personalausweisbehörde direkt an die antragstellende Person ist in jedem Falle ausgeschlossen.


Zu § 9 PAuswG - Ausstellung des Ausweises



§ 9 Absatz 1



G.9.0 
Vorbemerkung zu § 9 PAuswG


Beabsichtigt die antragstellende Person in Kürze zu heiraten und ändert sich dadurch der Familienname, kann der Personalausweis frühestens acht Wochen vor der Eheschließung mit dem neuen Namen beantragt werden, wenn sofort nach Eheschließung – neben den Gründen aus Nummer 4.1.1.6 PassVwV – das Signaturzertifikat oder die Online-Ausweisfunktion genutzt werden soll.


G.9.1.1
Antragstellung


Die Person, für die ein Personalausweis ausgestellt werden soll, soll bei der Antragstellung persönlich anwesend sein, auch wenn die Antragstellung durch einen gesetzlichen Vertreter, einen rechtlichen Betreuer oder eine Person mit Vorsorgevollmacht erfolgt (§ 9 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 PAuswG, Nummer 6.1.1.2 PassVwV).


Hierbei gilt: Der Ausweisbewerber muss mindestens 16 Jahre alt sein (§ 9 Absatz 2 Satz 3 PAuswG), um den Antrag selbst wirksam stellen zu können, ansonsten werden die Erklärungen durch den gesetzlichen Vertreter beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin (§ 9 Absatz 2 Satz 1 PAuswG, Nummer 6.1.3 ff. PassVwV) abgegeben.


Bei Personen, die durch einen rechtlichen Betreuer oder eine Person mit Vorsorgevollmacht begleitet werden, ist durch die Pass- beziehungsweise Personalausweisbehörde einzuschätzen und festzustellen, inwieweit der Ausweisbewerber selbst noch handlungsfähig ist. Diese Einschätzung ist als verfahrensbedingter Bearbeitungsvermerk im Personalausweisregister zu speichern. Eine nicht handlungsfähige Person wird für die Ausweisbeantragung durch ihren rechtlichen Betreuer mit dem entsprechenden Aufgabenbereich (zum Beispiel Aufenthaltsbestimmung, Behördenangelegenheiten) oder eine Person vertreten, für die eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vollmacht der nicht handlungsfähigen Person vorliegt (vgl. § 9 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 Satz 1 PAuswG, § 6 Absatz 1 Sätze 4 und 5 PassG; Nummern 6.1.1.1 und 6.1.2 PassVwV sowie § 12 VwVfG). Eine vorliegende Vorsorgevollmacht – vgl. Broschüre „Betreuungsrecht“ auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, inkl. Mustervollmacht – ist daher für die Ausweisbeantragung nur dann ausreichend, wenn sie öffentlich beglaubigt oder beurkundet ist. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so bleibt nur die Bestellung einer rechtlichen Betreuerin oder eines rechtlichen Betreuers durch das zuständige Betreuungsgericht. In der Vorsorgevollmacht muss die Beantragung eines Personalausweises nicht explizit aufgeführt sein.


G.9.1.2 
Ausgabe


Abweichend von Nummer 6.3.3.1 PassVwV kann ein Personalausweis an die antragstellende Person ausgegeben werden, wenn sie mindestens 16 Jahre alt ist.


Abweichend von Nummer 6a.2.1 PassVwV kann bei Personalausweisen die Option der postalischen Zustellung an die melderechtliche alleinige Wohnung oder Hauptwohnung in Deutschland gewählt werden, sofern die antragstellende Person mindestens 16 Jahre alt ist. Im Übrigen bleiben die Regelungen in den Nummern 6a.2.1 bis 6a.2.4 PassVwV unberührt.


Der alte Personalausweis ist zum Zeitpunkt der Antragstellung zu entwerten oder einzuziehen (vgl. Nummer 6.3.3.3 PassVwV), wenn für die Aushändigung die Option einer postalischen Zustellung gewählt wurde. Eine Einziehung beziehungsweise Entwertung durch den Postzustelldienst ist ausgeschlossen.


Führt die Entwertung oder Einziehung des alten Personalausweises mit Restgültigkeit zu einer Verletzung der Pflicht gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 PAuswG, zumindest ein gültiges Identitätsdokument zu besitzen, sollte darauf hingewirkt werden, dass die antragstellende Person ergänzend einen vorläufigen Reisepass beantragt oder davon absieht, die Option des Direktversands zu wählen.


G.9.1.3
Ausgabe an einen Abholbevollmächtigten


Erscheint zur Aushändigung des Personalausweises eine bevollmächtigte Person, wird neben dem Ausweisdokument zugleich auch das Aushändigungsschreiben – auf welchem das Sperrkennwort abgedruckt ist – übergeben. Eine gesonderte Vollmacht für die Entgegennahme des Aushändigungsschreibens ist nicht erforderlich.


In Dokumentenausgabe-Automaten darf das Aushändigungsschreiben zusammen mit dem Ausweisdokument in demselben Fach liegen.


§ 9 Absatz 3


G.9.3.1
Spätaussiedler


Fehlt bei der Erstbeantragung die Bescheinigung gemäß § 15 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG), kann nur ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden.


Zu § 10 PAuswG - Einschaltung, Sperrung und Entsperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises



§ 10 Absatz 3



G.10.3.1
Nachträgliches Einschalten des elektronischen Identitätsnachweises (Online-Ausweisfunktion)


Die Erklärung zur nachträglichen Einschaltung der Online-Ausweisfunktion (§ 10 Absatz 3 PAuswG) kann nur durch den handlungsfähigen Ausweisinhaber gestellt werden. Die sechsstellige persönliche PIN ist bei der nachträglichen Einschaltung zwingend zu setzen.


Die Änderung der PIN durch einen gesetzlichen Vertreter, rechtlichen Betreuer, Bevollmächtigten oder sonstigen Dritten ist unzulässig.


Ferner wird der Ausweisinhaberin bzw. dem Ausweisinhaber das Sperrkennwort mitgeteilt. Da der PIN-Brief vom Ausweishersteller nicht nachproduziert werden kann, kann der Ausweisinhaberin bzw. dem Ausweisinhaber keine Entsperrnummer (PUK) mitgeteilt werden.


§ 10 Absatz 5


G.10.5.1 
Versterben des Ausweisinhabers


Personalausweisbehörden, die Kenntnis vom Versterben eines Personalausweisinhabers erlangen, haben die zuständige und die ausstellende Personalausweisbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen (vgl. Nummer 22.4.1 PassVwV). Die zuständige Personalausweisbehörde hat unverzüglich die Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber zu übermitteln. Dies kann im Einzelfall auch durch die ausstellende Personalausweisbehörde erfolgen, wenn diese zuerst Kenntnis erhält.


Die Seriennummern sämtlicher gültiger Personalausweise sowie der Dokumente, die in den vergangenen zwölf Monaten ungültig geworden sind (vgl. Nummer 2.1.4.4 PassVwV), sind – sofern diese Dokumente der Personalausweisbehörde zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Versterbens nicht vorlagen und somit nicht entwertet oder eingezogen werden konnten (vgl. Nummer 6.3.3.3 PassVwV) – an die Polizei zwecks Einstellung in die Sachfahndung zu übermitteln. Zur Datenübermittlung siehe auch Nummern 15.0.2.2 und 15.0.2.3 PassVwV.


Auf Antrag kann die Personalausweisbehörde den Personalausweis der verstorbenen Person an die nächsten Angehörigen – Kinder oder Eltern – entwertet wieder herausgeben. Ist das Gültigkeitsdatum noch nicht abgelaufen, ist vor Aushändigung ergänzend die Online-Ausweisfunktion auszuschalten (vgl. Nummer G.4.1 PAuswVwV oder 6.3.3.3 PassVwV).


G.10.5.2
Sperrung der Online-Ausweisfunktion durch die Personalausweisbehörde


Die zuständige Personalausweisbehörde hat gemäß § 10 Absatz 5 PAuswG die Sperrung unverzüglich zu veranlassen. Dies kann im Einzelfall auch durch die ausstellende Personalausweisbehörde erfolgen, wenn diese zuerst Kenntnis erhält. Im Übrigen ist der Ausweisinhaber auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass eine Sperrung und eine Statusabfrage jederzeit auch über die Sperrhotline möglich sind.


Stellt die Personalausweisbehörde fest, dass die Angabe der Anschrift nicht mehr korrekt ist oder melden sich Personen ins Ausland (ohne neue Anschrift) ab, stellt dies allein grundsätzlich kein Sperrgrund im Sinne des § 10 Absatz 5 PAuswG dar. Dasselbe gilt bei einer Vorsprache von Personen ohne festen Wohnsitz (sogenannte Wohnungslose).


G.10.5.3
Sperrung der Online-Ausweisfunktion bei Ungültigkeit des Personalausweises


Gelangen der zuständigen Personalausweisbehörde Informationen zur Kenntnis, aus denen sich die Ungültigkeit eines Personalausweises gemäß § 28 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 4 PAuswG ergibt (zum Beispiel bei Änderung der Vornamensreihenfolge, vgl. Nummer 29.1.1), und liegt der Behörde der Personalausweis nicht vor, ist die Sperrung unverzüglich zu veranlassen. Eine gegebenenfalls zu treffende Entscheidung der Behörde über die Einziehung eines Personalausweises (§ 29 Absatz 1 PAuswG) bleibt davon unberührt.


§ 10 Absatz 6


G.10.6.1
Freiwillige Sperrung der Online-Ausweisfunktion


Für die freiwillige Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises kann der Personalausweisinhaber den Sperrlistenbetreiber kontaktieren und durch Übermittlung des Sperrkennworts die Sperrung veranlassen.


Eine Deaktivierung der Online-Ausweisfunktion erfolgt hierdurch nicht.


Zur Sperrung von Amts wegen aufgrund von Verlust oder Diebstahl des Personalausweises vgl. G.10.5.2.


§ 10 Absatz 8


G.10.8.1
Entsperrung der Online-Ausweisfunktion


Die Erklärung zur Entsperrung erfolgt persönlich durch den Ausweisinhaber, da neben der Vorlage des Ausweises auch eine Identifizierung des Ausweisinhabers zu erfolgen hat.


Auch wenn ein rechtlicher Betreuer oder Bevollmächtigter bestellt ist, gilt die Erklärung der handlungsfähigen antragstellenden Person. Ist die antragstellende Person handlungsunfähig, gilt die Erklärung des rechtlichen Betreuers, Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreters.


G.10.8.2
Datenübermittlung im Falle der Entsperrung


Die zuständige Personalausweisbehörde hat der ausstellenden Personalausweisbehörde im Falle eines Antrags auf Entsperrung durch die Ausweisinhaberin bzw. -inhaber folgende Daten (z. B. per Fax oder E-Mail) zu übermitteln:


Familienname und, soweit vorhanden, Geburtsname,


Vorname(n),


Tag und Ort der Geburt,


Seriennummer des Personalausweises,


aktuelle Anschrift.


Eine elektronische Datenübermittlung ist zulässig, wenn sie dem jeweiligen Stand der Technik und den übrigen rechtlichen Vorgaben entsprechend gesichert erfolgt. Die ausstellende Personalausweisbehörde übermittelt sodann dem Sperrlistenbetreiber die Sperrsumme und vermerkt die Entsperrung mit Datum und Uhrzeit im Personalausweisregister.


Nach Mitteilung des Sperrlistenbetreibers über die Löschung des Sperreintrages leitet die ausstellende Personalausweisbehörde dem Ausweisinhaber die Bestätigung der Löschung zu (vgl. § 26 Absatz 3 PAuswV).


Zu § 11 PAuswG - Informationspflichten



§ 11 Absatz 3



11.3.1 
Unterrichtung und Angebot von Informationsmaterial


Die antragstellende Person kann mündlich informiert werden über:


a)
die Funktionen des Online-Ausweises, einschließlich dem Vor-Ort-Auslesen,


b)
die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen


c)
das Angebot zur Aushändigung von entsprechendem Informationsmaterial, in dem auch auf die Möglichkeit zur Sperrung hingewiesen wird.


Es ist ein verfahrensbedingter Bearbeitungsvermerk zu speichern. Der Vermerk soll mit Datum und Uhrzeit versehen sein.


Als Informationsmaterial dient der vom Bundesministerium des Innern herausgegebene Flyer „Sicher, einfach, digital – Ihr Online-Ausweis“.


Zu § 13 PAuswG– aufgehoben



§ 13



G.13.1
aufgehoben


G.13.2
aufgehoben


G.13.3
aufgehoben


G.13.4
aufgehoben


G.13.5 
aufgehoben


Zu § 28 PAuswG - Ungültigkeit



§ 28 Absatz 3



G.28.3.1
Verfahren bei Feststellung eines defekten Chips


Sollte im Inland beim Versuch einer Adressänderung, beim Versuch des Einschaltens der Online-Ausweisfunktion oder bei einer vom Ausweisinhaber gewünschten PIN-Änderung festgestellt werden, dass der Chip im Personalausweis von dem Änderungsterminal nicht „angesprochen“ werden kann, ist der Ausweis grundsätzlich dem Ausweishersteller (Bundesdruckerei GmbH) im Wege des Reklamationsverfahrens vorzulegen. Der Ausweishersteller wird sodann eine Prüfung veranlassen, um die Hintergründe für die fehlende Chipfunktionalität zu klären.


Die Reklamation liegt im Interesse der Bundesrepublik Deutschland als Eigentümer nach § 4 Absatz 2 PAuswG, da u. a. durch das Reklamationsverfahren ein zusätzliches Qualitätssicherungsverfahren zur Verfügung steht. Hinsichtlich der Durchführung des Reklamationsverfahrens wird ergänzend auf das Handbuch für Personalausweisbehörden verwiesen.


Sofern der Ausweisinhaber die Durchführung eines Reklamationsverfahrens nicht wünscht, kann hierauf verzichtet werden, da ein Personalausweis auch ohne einen funktionsfähigen Chip gültig ist. Ist der Chip defekt und will der Ausweisinhaber keine Neuausstellung vornehmen lassen, erfolgt die Anschriftenänderung lediglich mittels Adressaufkleber auf der Rückseite des Personalausweises.


Für die Dauer des Reklamationsverfahrens muss dem Ausweisinhaber kein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden, da lediglich eine Ausweispflicht und keine Mitführungspflicht eines Ausweises im Inland besteht. Der Ausweisinhaber erfüllt auch während des Reklamationsverfahrens die Ausweispflicht im Sinne des § 1 Absatz 1 PAuswG, auch wenn er die tatsächliche Verfügungsgewalt während der Reklamation nicht besitzt.


Anmerkung: Im Falle eines Grenzübertritts und während des Aufenthalts im Ausland ist ein Ausweis oder Reisepass zwingend mitzuführen.


Wird der Chip-Defekt im Ausland festgestellt, so ist das Reklamationsverfahren ebenfalls nur durchzuführen, wenn der Ausweisinhaber damit einverstanden ist. Zudem ist er darauf hinzuweisen, dass ihm von der Auslandsvertretung für die Dauer des Reklamationsverfahrens ein vorläufiger Reisepass, jedoch kein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden kann (vgl. Nummer G.3.2.1).


Sofern durch den Ausweishersteller festgestellt wird, dass dem Ausweisinhaber kein Verschulden zuzurechnen ist, wird diesem kostenfrei ein neuer Ausweis ausgestellt, Eine Neubeantragung ist durchzuführen.


Zu § 29 PAuswG - Sicherstellung und Einziehung



§ 29 Absatz 1



G.29.1.1
Einziehung nach Änderung der Vornamensreihenfolge


Ein wegen Änderung der Vornamensreihenfolge ungültig gewordener Personalausweis (vgl. Nummer 11.0.1 c) der Passverwaltungsvorschriften) ist einzuziehen. Wird die Wiederaushändigung des entwerteten Dokuments beantragt (vgl. Nummer 6.3.3.3 PassVwV), ist vorher - sofern das Gültigkeitsdatum noch nicht abgelaufen ist - ergänzend die Online-Ausweisfunktion auszuschalten.


Verwaltungsvorschriften zur Personalausweisverordnung



Zu § 17 PAuswV – Erhalt der Geheimnummer und der Entsperrnummer



V.17.1 
Erhalt des PIN-Briefs


Um Verwechslungen zu vermeiden, können auf dem verschlossenen Kuvert des PIN-Briefs der Name der antragstellenden Person und das Datum der Aushändigung notiert werden. Der einem Ausweisantrag zugeordnete PIN-Brief ist ein persönliches Geheimnis der antragstellenden Person, welches deren biografische Daten im Online-Ausweis schützt. Die Übergabe muss bestätigt werden, wofür die Textform genügt. Verweigert die Person diese Bestätigung, soll sie darüber informiert werden, dass eine weitere Bearbeitung des Antrags auf Ausstellung eines Personalausweises nur bei einer Bestätigung des Erhalts möglich ist.


Bei handlungsunfähigen volljährigen antragstellenden Personen darf die Ausgabe nur dann gegenüber der als rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer bestellten erfolgen, wenn die gerichtliche Anordnung beispielsweise das Meldewesen oder Behördenangelegenheiten ausdrücklich in dem Aufgabenkreis erwähnt. Andernfalls ist der PIN-Brief nach Zuordnung zum Antragsdatensatz zu vernichten. Über die Vernichtung ist ein aktenkundiger Vermerk anzulegen.


Die als rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer bestellte beziehungsweise zur gesetzlichen Vertretung berechtigte Person ist auf § 18 Absatz 2 Satz 4 PAuswG hinzuweisen. Die widerrechtliche Nutzung der Online-Ausweisfunktion kann mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§ 32 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 3 PAuswG).


V.17.2 
Aufbewahrung von PIN-Briefen


Für PIN-Briefe, die keinem Antragsdatensatz zugeordnet worden sind, bestehen keine gesonderten Aufbewahrungspflichten.


V.17.3 
PIN-Brief nach Zuordnung zum Antragsdatensatz


Ist nach Beendigung der Antragstellung ein ausgehändigter PIN-Brief in der Behörde liegen gelassen worden, soll das Behördenpersonal versuchen, dass der Personalausweisinhaber seinen PIN-Brief wieder in Empfang nimmt. Bis dahin ist der PIN-Brief sicher zu verwahren (Nummer 6.3.2.4 PassVwV) und im Fall der Nichtabholung zu vernichten (Nummer 6.3.4 PassVwV). Vor einer nachträglichen Herausgabe muss die PIN-Brief-Referenznummer mit dem konkreten Antragsdatensatz zur Person abgeglichen werden.


Insofern bei der Beantragung für Säuglinge oder Kinder vor Vollendung des zehnten Lebensjahrs aus technischen Gründen ein PIN-Brief dem Antrag zugeordnet werden muss (voraussichtlich bis Mai 2026), entscheiden die anwesenden antragsberechtigten Personen, ob sie den PIN-Brief dennoch mitnehmen und aufbewahren möchten.


Zu § 18 PAuswV – Ausgabe und Versand des Personalausweises und des Sperrkennworts



V.18.1 
Erhalt des Sperrkennworts


Das Aushändigungsbegleitschreiben, welches das Sperrkennwort enthält, muss nicht kuvertiert werden und ist zusammen mit dem Ausweisdokument auszuhändigen. Erfolgt die Dokumentenaushändigung über einen Dokumentenausgabe-Automaten (Nummer 6.3.3.4 PassVwV), können das Ausweisdokument und das Aushändigungsbegleitschreiben zugleich in einem Fach hinterlegt werden. Im Falle des Direktversands (Nummern 6a.2 ff. PassVwV) versendet der Ausweishersteller das Ausweisdokument sowie das Aushändigungsbegleitschreiben.



Zu § 19 PAuswV - Änderung der Anschrift



V.19.1.1 
Änderung der Anschrift bei Personalausweisen und bei vorläufigen Personalausweisen


Der in Anhang 1a PAuswV abgebildete Änderungsaufkleber ist für die Personalausweise im Scheckkartenformat (ID1) zu verwenden. Ist die gegenwärtige Anschrift länger als 40 Schreibstellen, wird die Anschrift auf dem vorläufigen Personalausweis entweder direkt oder mit dem Aufkleber zur Änderung der Anschrift für Personalausweise (Anhang 1a PAuswV) auf der Rückseite des Dokuments angebracht. Der Änderungsaufkleber wird durch Tintenstrahldrucksysteme mit dokumentenechter Tinte beschriftet; die Eintragungen sind mit Dienstsiegel zu bestätigen (vgl. Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 2 PAuswV, Nummer 6.2.1.4 PassVwV). Eine Unterschrift oder Datumsangabe können hinzugefügt werden.


Das handschriftliche Ausfüllen oder der Eintrag mittels Stempel ist nur zulässig, wenn der Einsatz von Tintenstrahldrucksystemen bei technischen Problemen aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist. In das Feld „Gegenwärtige Anschrift“ auf der Vorderseite des vorläufigen Personalausweises ist „SIEHE RÜCKSEITE“ einzutragen.


V.19.1.2
Datenübermittlung


Die zuständige Personalausweisbehörde hat der ausstellenden Personalausweisbehörde im Falle der Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises, der Sperrung oder der Entsperrung folgende Daten (z. B. per Fax oder E-Mail) zu übermitteln:


Familienname und, soweit vorhanden, Geburtsname,


Vorname(n),


Tag und Ort der Geburt,


Seriennummer des Personalausweises,


Information über den vorgenommenen Änderungsdienst mit Datum und Uhrzeit.


Eine elektronische Datenübermittlung ist zulässig, wenn sie dem jeweiligen Stand der Technik und den übrigen rechtlichen Vorgaben entsprechend gesichert erfolgt. Anhand der übermittelten Daten übernimmt die ausstellende Personalausweisbehörde den erfolgten Änderungsdienst in das Personalausweisregister.


V.19.1.3 
Anschriftsänderung


Der Änderungsaufkleber ist entsprechend den Vorgaben des Anhangs 3 PAuswV zu beschriften. Es ist nicht zulässig, einen bereits aufgebrachten Änderungsaufklebers mit einem neuen Aufkleber zu überkleben (vgl. auch Nummer 6.2.1.4 PassVwV). Ist auf dem Personalausweis bereits ein Änderungsaufkleber aufgebracht, ist dieser mit einem weichen Gegenstand (zum Beispiel Plastiklineal) spurenlos und weitgehend rückstandslos zu entfernen, bevor der neue Änderungsaufkleber aufgebracht wird. Die Änderung der Anschrift ist der ausstellenden Behörde mitzuteilen.


Ist bei vorläufigen Personalausweisen auf der Rückseite bereits ein Anschriftseintrag vorgenommen oder ein Anschriftsänderungsaufkleber aufgebracht worden, darf der Eintrag oder der Aufkleber nicht mit einem neuen Aufkleber überdeckt werden (siehe Nummer 6.2.1.4 PassVwV); falls sich die Anschrift erneut ändert, ist ein neuer Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.


Ist zu vermuten, dass der Chip defekt ist, soll entsprechend Nummer G.28.3.1 zunächst ein Reklamationsverfahren beim Ausweishersteller durchgeführt werden. Damit soll verhindert werden, dass bei


a)
einer nur kurzzeitigen Störung des Chips,


b)
einer Störung in der Chipantenne oder


c)
einem Fehler bei einem oder mehreren Änderungsterminals


die aktuelle Anschrift lediglich mittels Aufkleber geändert wird und nicht mehr mit der im noch funktionsfähigen Chip gespeicherten Anschrift übereinstimmt.


Sollte der Chip nach Prüfung durch den Ausweishersteller weiterhin funktionsfähig sein, wird nach Rücklauf des geprüften Ausweises vom Ausweishersteller die Anschrift im Chip und per Anschriftsaufkleber auf der Rückseite des Personalausweises geändert. Sofern der Chip defekt ist und der Ausweisinhaber sich keinen neuen Personalausweis ausstellen lassen möchte, wird die Anschriftsänderung lediglich mittels Aufkleber auf der Rückseite des Personalausweises geändert.


Zu § 20 PAuswV - Neusetzung und Änderung der Geheimnummer



§ 20 Absatz 2



V.20.2.1
Zur Änderung der PIN


Die Erklärung zum Ersetzen der PIN durch eine neue PIN ist an keine Formvorschrift gebunden und kann nur durch den handlungsfähigen Ausweisinhaber abgegeben werden.


Die PIN darf nicht durch einen gesetzlichen Vertreter, rechtlichen Betreuer, einen Bevollmächtigten oder sonstigen Dritten geändert werden.


Sofern in der Personalausweisbehörde die Transport-PIN geändert und die selbstgewählte sechsstellige PIN gesetzt wird, sind vom Ausweisinhaber keine Gebühren für diese Dienstleistung zu erheben.


Artikel 2
Inkrafttreten



Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.



Der Bundesrat hat zugestimmt.





Berlin, den 16.12.2019



Die Bundeskanzlerin



Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat