Logo jurisLogo Bundesregierung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Personalausweisgesetzes und der Personalausweisverordnung (Personalausweisverwaltungsvorschrift - PAuswVwV)

Zurück zur Teilliste Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Personalausweisgesetzes und der Personalausweisverordnung
(Personalausweisverwaltungsvorschrift - PAuswVwV)



Vom 16.12.2019
Ergänzt durch Bek. d. BMI v. 3.6.2020 – DV2 – 20105/13#1 (GMBl 2020 Nr. 20, S. 390)



Fundstelle: GMBl 2020 Nr. 2/3, S. 60

Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14.07.2021 (GMBl. 2021 Nr. 42, S. 920)



Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung die folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:



Artikel 1

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Personalausweisgesetzes und der Personalausweisverordnung (Personalausweisverwaltungsvorschrift - PAuswVwV)



Inhaltsübersicht:



ALLGEMEINES



VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ZUM PERSONALAUSWEISGESETZ



ZU § 3 PAUSWG - VORLÄUFIGER PERSONALAUSWEIS



§ 3 Absatz 1

G.3.1.1 Eilbedürftigkeit

G.3.1.2 Siegelung



§ 3 Absatz 2

G.3.2.1 Ausstellung durch Inlandsbehörden



ZU § 4 PAUSWG - EIGENTUM AM AUSWEIS; AUSWEISHERSTELLER; VERGABESTELLE FÜR BERECHTIGUNGSZERTIFIKATE

G.4.1 Ausgabe an die antragstellende Person



ZU § 5 PAUSWG - AUSWEISMUSTER, GESPEICHERTE DATEN



§ 5 Absatz 2

G.5.2.1 Bezeichnung des Wohnorts

G.5.2.2 Eintrag des Wohnortes bei Wohnungslosen



§ 5 Absatz 9

G.5.9.1 Erklärung zur Aufnahme von Fingerabdrücken



ZU § 8 PAUSWG - ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT; TÄTIGWERDEN BEI ÖRTLICHER UNZUSTÄNDIGKEIT



§ 8 Absatz 4

G.8.4.1 Ausstellung eines Ausweises durcheine örtlich unzuständige Behörde

G.8.4.2 Antragstellung im Inland durch im Ausland lebende Deutsche



ZU § 9 PAUSWG - AUSSTELLUNG DES AUSWEISES



§ 9 Absatz 1

G.9.1.1 Antragstellung

G.9.1.2 Ausgabe

G.9.1.3 Ausgabe an einen Abholbevollmächtigten



§ 9 Absatz 3

G.9.3.1 Information und Erklärung zur Erfassung der Fingerabdrücke



ZU § 10 PAUSWG - EINSCHALTUNG, SPERRUNG UND ENTSPERRUNG DER FUNKTION DES ELEKTRONISCHEN IDENTITÄTSNACHWEISES



§ 10 Absatz 3

G.10.3.1 Nachträgliches Einschalten des elektronischen Identitätsnachweises (Online-Ausweisfunktion)



§ 10 Absatz 5

G.10.5.1 Versterben des Ausweisinhabers

G.10.5.2 Sperrung der Online-Ausweisfunktiondurch die Personalausweisbehörde



§ 10 Absatz 6

G.10.6.1 Freiwillige Sperrung der Online-Ausweisfunktion



§ 10 Absatz 8

G.10.8.1 Entsperrung der Online-Ausweisfunktion

G.10.8.2 Datenübermittlung im Falle der Entsperrung



ZU § 11 PAUSWG - INFORMATIONSPFLICHTEN



§ 11 Absatz 3

G.11.3.1 Unterrichtung und Angebot von Informationsmaterial



ZU § 13 PAUSWG - ÜBERMITTLUNG VON GEHEIMNUMMER, ENTSPERRNUMMER UND SPERRKENNWORT



§ 13

G.13.1 Zugang des PIN-Briefes bei der antragstellenden Person und Abholung des Personalausweises

G.13.2 Versand des PIN-Briefs an im Ausland lebende Deutsche

G.13.3 Zustellung von PIN-Briefen an die Personalausweisbehörde und Ausgabe der PIN-Briefe

G.13.4 Aufbewahrung von Ausweisen und PIN-Briefen

G.13.5 Dokumentenausgabe ohne PIN-Brief / Reklamationsbestellung



ZU § 28 PAUSWG - UNGÜLTIGKEIT



§ 28 Absatz 3

G.28.3.1 Verfahren bei Feststellung eines defekten Chips



ZU § 29 PAUSWG - SICHERSTELLUNG UND EINZIEHUNG



§ 29 Absatz 1

G.29.1.1 Einziehung nach Änderung der Vornamensreihenfolge



VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ZUR PERSONALAUSWEISVERORDNUNG



ZU § 19 PAUSWV - ÄNDERUNG DER ANSCHRIFT

V.19.1.1 Änderung der Anschrift bei Personalausweisen nach altem Muster

V.19.1.2 Datenübermittlung im Falle des Änderungsdienstes

V.19.1.3 Anschriftenänderung bei defektem Chip



ZU § 20 PAUSWV - NEUSETZUNG UND ÄNDERUNG DER GEHEIMNUMMER



§ 20 Absatz 2

V.20.2.1 Zur Änderung der PIN



Allgemeines



Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält Leitlinien zur Anwendung des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG) sowie der Verordnung über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisverordnung - PAuswV). Sie soll die Rechtsanwendung erleichtern, indem sie in der Praxis häufige Fallkonstellationen in typisierter Weise vorentscheidet. Um dem Einzelfall gerecht zu werden, darf die Behörde in atypisch gelagerten Fällen von der vorliegenden Verwaltungsvorschrift abweichen. Die Pflicht zur Beachtung der Vorschriften des Personalausweisgesetzes und der Personalausweisverordnung bleibt hiervon unberührt.



Regelungssystematisch knüpft die vorliegende Verwaltungsvorschrift überwiegend an die Vorschriften des Personalausweisgesetzes an. Nur dort, wo sich eine Vorschrift unmittelbar auf eine Vorgabe in der Personalausweisverordnung bezieht, wird diese als Anknüpfungspunkt gewählt.



Soweit diese Verwaltungsvorschrift keine Regelung enthält, ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift - PassVwV) vom 16. Dezember 2019 (GMBl. 2020 Nr. 2/3, S. 24) entsprechend anzuwenden, wenn deren Zweck auf das Ausweiswesen gleichermaßen zutrifft. Insbesondere gilt dies für die Einträge zum Familiennamen, Vorname(n), Tag und Ort der Geburt, Doktorgrad, zur Augenfarbe und Größe etc., ebenso wie für die Antragstellung und für die Abfrage zur Staatsangehörigkeit sowie für die Identitätsfeststellung.



Als weitere Arbeitshilfe soll auf das vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herausgegebene „Handbuch für Personalausweisbehörden“ (Stand: Mai 2019) zurückgegriffen werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die antragstellende Person alle für sie notwendigen Informationen im Rahmen der Antragstellung, der Abholung, des Änderungsdienstes sowie der Sperrung bzw. Entsperrung erhält. Dies kann durch die Beachtung der im Handbuch enthaltenen Gesprächsleitfäden sichergestellt werden.



Verwaltungsvorschriften zum Personalausweisgesetz



Zu § 3 PAuswG - Vorläufiger Personalausweis



§ 3 Absatz 1



G.3.1.1
Eilbedürftigkeit


Vorläufige Personalausweise können, wenn die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 PAuswG erfüllt sind – also die Eilbedürftigkeit von der antragstellenden Person glaubhaft gemacht wurde und diese nicht über einen Reisepass verfügt – in mehrfacher Folge ausgestellt werden.


Eine Beschränkung der Anzahl von aufeinanderfolgend ausgestellten vorläufigen Personalausweisen oder eine verpflichtende Koppelung mit der Ausstellung eines regulären Personalausweises sind nicht zulässig.


G.3.1.2
Siegelung


Vorläufige Personalausweise sind vor ihrer Ausgabe an den Ausweisinhaber durch Unterschrift und Dienstsiegel der Personalausweisbehörde auszufertigen. Die Unterschrift und das Dienstsiegel sind auf der Rückseite des vorläufigen Personalausweises anzubringen.


§ 3 Absatz 2


G.3.2.1
Ausstellung durch Inlandsbehörden


Vorläufige Personalausweise werden nur durch inländische Personalausweisbehörden ausgestellt. Eine Ausstellung von vorläufigen Personalausweisen durch Auslandsvertretungen ist unzulässig.


Zu § 4 PAuswG - Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Vergabestelle für Berechtigungszertifikate



G.4.1
Ausgabe an die antragstellende Person


Spätestens bei der Aushändigung des neuen Personalausweises ist der alte Personalausweis einzuziehen (vgl. Nummer 6.3.3.3 PassVwV) und der Ausweis sichtbar zu entwerten. Die Entwertung erfolgt grundsätzlich durch das vollständige Abschneiden des die maschinenlesbare Zone enthaltenden Teils des Personalausweises. Mindestens ist jedoch erforderlich, dass der linke Teil der maschinenlesbaren Zone abgeschnitten wird und damit die Dokumentenkennung (IDD<<) sowie ein Teil der Seriennummer (erste maschinenlesbare Zeile), ein Teil des Geburtsdatums (zweite maschinenlesbare Zeile) und ein Teil des Familiennamens (dritte maschinenlesbare Zeile) abgetrennt werden. Der abgeschnittene Teil ist gemäß Nummer 6.3.4 PassVwV zu vernichten.


Auf Wunsch der antragstellenden Person kann der entwertete alte Personalausweis wieder ausgehändigt werden, hierzu ist vorher - sofern das Gültigkeitsdatum noch nicht abgelaufen ist - ergänzend die Online-Ausweisfunktion auszuschalten. Der vorläufige Personalausweis oder der Ersatzpersonalausweis dürfen auch entwertet nicht wieder ausgehändigt werden.


Zu § 5 PAuswG - Ausweismuster, gespeicherte Daten



§ 5 Absatz 2



G.5.2.1 
Bezeichnung des Wohnorts


Im Personalausweis wird die Eindeutigkeit des Wohnorts beziehungsweise des Straßennamens regelmäßig durch die erfasste Postleitzahl hergestellt. Daher ist die Verwendung von Zusätzen zum Wohnort grundsätzlich entbehrlich.


Sofern für die Eindeutigkeit des Wohnorts darüber hinaus erforderlich, ist der Zusatz zum Wohnort wie folgt aufzunehmen (vgl. Nummer 4.1.5.1 PassVwV):


a)
Die amtliche Bezeichnung des Wohnorts wird um die amtliche Bezeichnung des Ortsteils ergänzt.


b)
Die Hinzufügung weiterer Zusätze wie beispielsweise „Ortsteil“ oder die Abkürzung „OT“ oder ähnliches sind ausschließlich in solchen Fällen gestattet, in denen der Zusatz beziehungsweise diese Abkürzung Bestandteil der amtlichen Bezeichnung ist.


Sind für die Bezeichnung von Wohnort, Straße und Hausnummer mehr als 100 Zeichen erforderlich, ist unter Berücksichtigung der Eindeutigkeit der Wohnanschrift sinnvoll zu kürzen. Bei einer ausländischen Anschrift sind die Felder „Ort“ und „Straße“ entsprechend der örtlichen Gepflogenheiten sinngemäß zu befüllen. Hat die notwendige Kürzung überlanger ausländischer Wohnortbezeichnungen oder überlanger ausländischer Straßenbezeichnungen auf dem Personalausweis zur Folge, dass die postalische Erreichbarkeit nicht mehr gegeben oder nicht mehr eindeutig ist, liegt keine Anschrift im Sinne des Personalausweisgesetzes vor. In diesen Fällen ist auf die Eintragung der Anschrift auf dem Ausweis und Speicherung im Chip zu verzichten und stattdessen „keine Wohnung in Deutschland“ einzutragen.


Meldet sich eine Person in das Ausland ab oder zeigt sie der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ihren ausländischen Wohnsitz an, kann die ausländische Anschrift im Personalausweis eingetragen und im Chip gespeichert werden, damit die Anwendung der Online-Ausweisfunktion durch technische und rechtliche Rahmenbedingungen auch für Personalausweisinhaberinnen und Personalausweisinhaber mit Wohnsitz im Ausland uneingeschränkt zur Verfügung steht. Zur glaubhaften Darlegung der ausländischen Anschrift ist in der Regel die Vorlage eines Mietvertrags, sofern dieser bereits vorhanden ist, oder einer ausländischen lokalen Meldebescheinigung ausreichend. Falls noch kein Mietvertrag vorliegt oder ausländische lokale Meldebescheinigungen nicht vorgelegt werden können, sind andere Formen der Plausibilisierung zu nutzen (beispielsweise Telefon, Strom, Gasrechnungen, Arbeitsvertrag, die schriftliche Bestätigung einer Familie, dass ein Zimmer bereitgestellt oder untervermietet wird).


Die Angabe einer ausländischen Postleitzahl ist optional: Sie kann Zahlen und/oder Buchstaben enthalten oder kann – in Abhängigkeit der landes-spezifischen Regelungen – leer gelassen werden.


Sofern eine ausländische Anschrift nicht vorliegt bzw. nicht glaubhaft gemacht wird, ist weiterhin „KEINE WOHNUNG IN DEUTSCHLAND“ einzutragen und im Chip zu speichern.


Neben der Änderung der Anschrift im Chip ist auch ein Adressaufkleber mit der neuen Wohnortangabe aufzubringen.


G.5.2.2
Eintrag des Wohnortes bei Wohnungslosen


Hat die antragstellende Person keine Wohnung (zur Zuständigkeit vgl. Nummer 19.3.3 PassVwV), so ist im Feld „Anschrift“ der derzeitige Aufenthaltsort ohne Straßenangabe einzutragen. Sofern eine Stadt über mehrere Postleitzahlen verfügt, ist die Postleitzahl der ausstellenden Personalausweisbehörde einzutragen, die ihr nach dem Straßennamen und der Hausnummer zuzurechnen ist (nicht die besondere Postleitzahl für Großkunden).


Für Personen, die sich ohne die Angabe einer neuen Anschrift oder eines neuen Aufenthaltsortes („Wegzug nach unbekannt“) abmelden oder bei einer Personalausweisbehörde als Wohnungslose vorsprechen, ist entsprechend Absatz 1 zu verfahren, sodass der Ort der Abmeldung als derzeitiger Aufenthaltsort anzusehen ist. Meldet sich eine Person ohne Angabe einer neuen Anschrift bzw. eines neuen Aufenthaltsortes ins Ausland ab, wird der Eintrag „keine Wohnung in Deutschland“ vorgenommen.


Neben der Änderung der Anschrift im Chip ist auch ein Adressaufkleber mit der neuen Wohnortangabe aufzubringen.


§ 5 Absatz 9


G.5.9.1
(weggefallen)


Zu § 8 PAuswG - Örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit



§ 8 Absatz 4



G.8.4.1
Ausstellung eines Ausweises durch eine örtlich unzuständige Behörde


Die Ausstellung eines Personalausweises durch eine örtlich unzuständige Behörde kann nur nach Ermächtigung durch die zuständige Behörde erfolgen (§ 8 Absatz 4 Satz 2 PAuswG). Die ausstellende Personalausweisbehörde hat sodann der zuständigen Personalausweisbehörde nach § 11 Absatz 6 PAuswG die dort aufgeführten Daten zu übermitteln.


Für die Gebühren wird insbesondere auf § 1 Absätze 3 und 4 der Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV) verwiesen.


G.8.4.2
Antragstellung im Inland durch im Ausland lebende Deutsche


Sofern ein im Ausland lebender Deutscher bei einer inländischen Personalausweisbehörde einen Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises stellt, ist Folgendes zu beachten:


Die Vorschriften nach Nummer 19.4.1 ff PassVwV gelten entsprechend.


Der Personalausweis ist grundsätzlich durch die ausstellende Personalausweisbehörde auszuhändigen. Eine Ausgabe des Personalausweises durch die zuständige Personalausweisbehörde ist regelmäßig nicht vorgesehen.


Eine Versendung des Personalausweises ins Ausland ist in begründeten Fällen nur an die zuständige Auslandsvertretung möglich. Dabei ist in Anlehnung an die Nummer 19.3.2 PassVwV stets die sicherste Versandart zu wählen. Der Versand ist im Vorfeld mit der zuständigen Auslandsvertretung abzustimmen. Bei einer Auslandsvertretung, welche vom Auswärtigen Amt nicht als Personalausweisstelle benannt worden ist, stehen diverse Dienstleistungen (bspw. Setzen und Änderung der PIN, Wohnortänderung) nicht zur Verfügung. Der Personalausweis kann an diesen Stellen lediglich ausgegeben werden, wenn der PIN-Brief beim Antragsteller angekommen ist (vgl. Nummer G.13.5). Analog ist bei der Versendung des Personalausweises an inländische Personalausweisbehörden zu verfahren. Ein Versand des Ausweises durch die Personalausweisbehörde direkt an die antragstellende Person ist in jedem Falle ausgeschlossen.


Zu § 9 PAuswG - Ausstellung des Ausweises



§ 9 Absatz 1



G.9.0 
Vorbemerkung zu § 9 PAuswG


Beabsichtigt die antragstellende Person in Kürze zu heiraten und ändert sich dadurch der Familienname, kann der Personalausweis frühestens acht Wochen vor der Eheschließung mit dem neuen Namen beantragt werden, wenn sofort nach Eheschließung – neben den Gründen aus Nummer 4.1.1.6 PassVwV – das Signaturzertifikat oder die Online-Ausweisfunktion genutzt werden soll.


G.9.1.1
Antragstellung


Die Person, für die ein Personalausweis ausgestellt werden soll, soll bei der Antragstellung persönlich anwesend sein, auch wenn die Antragstellung durch einen gesetzlichen Vertreter, einen rechtlichen Betreuer oder eine Person mit Vorsorgevollmacht erfolgt (§ 9 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 PAuswG, Nummer 6.1.1.2 PassVwV).


Hierbei gilt: Der Ausweisbewerber muss mindestens 16 Jahre alt sein (§ 9 Absatz 2 Satz 3 PAuswG), um den Antrag selbst wirksam stellen zu können, ansonsten werden die Erklärungen durch den gesetzlichen Vertreter bzw. die gesetzliche Vertreterin (§ 9 Absatz 2 Satz 1 PAuswG, Nummer 6.1.3 ff. PassVwV) abgegeben.


Bei Personen, die durch einen rechtlichen Betreuer oder eine Person mit Vorsorgevollmacht begleitet werden, ist durch die Pass- bzw. Personalausweisbehörde einzuschätzen und festzustellen, inwieweit der Ausweisbewerber selbst noch handlungsfähig ist. Diese Einschätzung ist als verfahrensbedingter Bearbeitungsvermerk im Personalausweisregister zu speichern. Eine nicht handlungsfähige Person wird durch ihren rechtlichen Betreuer mit dem entsprechenden Aufgabenkreis (z. B. Aufenthaltsbestimmung, Behördengänge) oder eine Person vertreten, für die eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vollmacht vorliegt (vgl. § 9 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 Satz 1 PAuswG, § 6 Absatz 1 Sätze 4 und 5 des Passgesetzes; Nummern 6.1.1.1 und 6.1.2 PassVwV sowie § 12 VwVfG). Eine Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich formfrei, auch wenn das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ein Muster auf seiner Homepage bereithält (vgl. auch Broschüre „Betreuungsrecht“ des BMJV). In der Vorsorgevollmacht muss die Beantragung eines Personalausweises nicht explizit aufgeführt sein.


G.9.1.2
Ausgabe


Abweichend von Nummer 6.3.3.1 PassVwV kann bei Personalausweisen die Ausgabe des Dokuments an die antragstellende Person bereits dann erfolgen, wenn die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat.


G.9.1.3
Ausgabe an einen Abholbevollmächtigten


Enthält die Vollmacht des Abholbevollmächtigten keine gesonderte Befugnis, die Erklärung über den Erhalt des PIN-Briefes abgeben zu dürfen, oder wird durch den Bevollmächtigten erklärt, dass der PIN-Brief beim Ausweisinhaber nicht angekommen sei, kann der Personalausweis an den Vertreter nicht ausgegeben werden. Er ist durch den Antragsteller persönlich abzuholen oder neu zu beantragen.


Eine Vollmacht kann beispielsweise lauten:


„Hiermit bevollmächtige ich Frau/Herrn XY zur Abholung meines Personalausweises und zur Abgabe der Erklärung zum Erhalt des PIN-Briefes.“


oder


„Hiermit bevollmächtige ich Frau/Herrn XY zur Abholung meines Personalausweises und zur Abgabe sämtlicher Erklärungen gegenüber der Personalausweisbehörde, die notwendig sind, damit der Personalausweis ausgehändigt werden darf.“


Werden weitergehende Bevollmächtigungen zu „sämtlichen Erklärungen im Zusammenhang mit dem Personalausweis“ ö. ä. vorgelegt, ist dies unschädlich, auch wenn bei der Abholung durch einen Bevollmächtigten nur die Aushändigung des Personalausweises und der Erhalt des PIN-Briefes erfolgen kann.


§ 9 Absatz 3


G.9.3.1
Information und Erklärung zur Erfassung der Fingerabdrücke


Die Information zur Erfassung von Fingerabdrücken (§ 9 Absatz 3 Satz 6 PAuswG) und die Erklärung des Antragstellers (§ 9 Absatz 3 Satz 4 PAuswG) dürfen mündlich erfolgen. Die Behörde soll die Erklärung des Antragstellers im Register oder auf dem Antragsvorblatt vermerken. Aus haftungsrechtlichen Gründen soll der Vermerk unter Angabe des Datums und der Uhrzeit erfolgen.


Ergänzend wird auf Nummer G.5.9.1 verwiesen.


Zu § 10 PAuswG - Einschaltung, Sperrung und Entsperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises



§ 10 Absatz 3



G.10.3.1
Nachträgliches Einschalten des elektronischen Identitätsnachweises (Online-Ausweisfunktion)


Die Erklärung zur nachträglichen Einschaltung der Online-Ausweisfunktion (§ 10 Absatz 3 PAuswG) kann nur durch den handlungsfähigen Ausweisinhaber gestellt werden. Die sechsstellige persönliche PIN ist bei der nachträglichen Einschaltung zwingend zu setzen.


Die Änderung der PIN durch einen gesetzlichen Vertreter, rechtlichen Betreuer, Bevollmächtigten oder sonstigen Dritten ist unzulässig.


Ferner wird der Ausweisinhaberin bzw. dem Ausweisinhaber das Sperrkennwort mitgeteilt. Da der PIN-Brief vom Ausweishersteller nicht nachproduziert werden kann, kann der Ausweisinhaberin bzw. dem Ausweisinhaber keine Entsperrnummer (PUK) mitgeteilt werden.


§ 10 Absatz 5


G.10.5.1 
Versterben des Ausweisinhabers


Personalausweisbehörden, die Kenntnis vom Versterben eines Personalausweisinhabers erlangen, haben die zuständige und die ausstellende Personalausweisbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen (vgl. Nummer 22.4.1 PassVwV). Die zuständige Personalausweisbehörde hat unverzüglich die Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber zu übermitteln. Dies kann im Einzelfall auch durch die ausstellende Personalausweisbehörde erfolgen, wenn diese zuerst Kenntnis erhält.


Die Seriennummern sämtlicher gültiger Personalausweise sowie der Dokumente, die in den vergangenen zwölf Monaten ungültig geworden sind (vgl. Nummer 2.1.4.4 PassVwV), sind – sofern diese Dokumente der Personalausweisbehörde zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Versterbens nicht vorlagen und somit nicht entwertet oder eingezogen werden konnten (vgl. Nummer 6.3.3.3 PassVwV) – an die Polizei zwecks Einstellung in die Sachfahndung zu übermitteln. Zur Datenübermittlung siehe auch Nummern 15.0.2.2 und 15.0.2.3 PassVwV.


Auf Antrag kann die Personalausweisbehörde den Personalausweis der verstorbenen Person an die nächsten Angehörigen – Kinder oder Eltern – entwertet wieder herausgeben. Ist das Gültigkeitsdatum noch nicht abgelaufen, ist vor Aushändigung ergänzend die Online-Ausweisfunktion auszuschalten (vgl. Nummer G.4.1 PAuswVwV oder 6.3.3.3 PassVwV).


G.10.5.2
Sperrung der Online-Ausweisfunktion durch die Personalausweisbehörde


Die zuständige Personalausweisbehörde hat der ausstellenden Personalausweisbehörde bei der Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises folgende Daten (zum Beispiel per Fax oder E-Mail) zu übermitteln:


a)
Familienname und, soweit vorhanden, Geburtsname,


b)
Vorname(n),


c)
Tag und Ort der Geburt,


d)
Seriennummer des Personalausweises.


Eine elektronische Datenübermittlung ist zulässig, wenn sie dem jeweiligen Stand der Technik und den übrigen rechtlichen Vorgaben entsprechend gesichert erfolgt.


Nach Rückmeldung durch den Sperrlistenbetreiber vermerkt die ausstellende Personalausweisbehörde die Sperrung mit Datum und Uhrzeit im Personalausweisregister.


Die zuständige Personalausweisbehörde hat gemäß § 10 Absatz 5 PAuswG die Sperrung unverzüglich zu veranlassen. Dies kann im Einzelfall auch durch die ausstellende Personalausweisbehörde erfolgen, wenn diese zuerst Kenntnis erhält. Die Pflicht der zuständigen Personalausweisbehörde zur Information der ausstellenden Behörde bleibt unberührt. Im Übrigen ist der Ausweisinhaber auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass eine Sperrung jederzeit auch über die Sperrhotline möglich ist.


Stellt die Personalausweisbehörde fest, dass die Angabe des Wohnortes nicht mehr korrekt ist oder melden sich Personen ins Ausland (ohne neue Anschrift) ab, stellt dies allein grundsätzlich kein Sperrgrund im Sinne des § 10 Absatz 5 PAuswG dar. Dasselbe gilt bei einer Vorsprache von Personen ohne festen Wohnsitz (sogenannte Wohnungslose).


G.10.5.3
Sperrung der Online-Ausweisfunktion bei Ungültigkeit des Personalausweises


Gelangen der zuständigen Personalausweisbehörde Informationen zur Kenntnis, aus denen sich die Ungültigkeit eines Personalausweises gemäß § 28 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 4 PAuswG ergibt (zum Beispiel bei Änderung der Vornamensreihenfolge, vgl. Nummer 29.1.1), und liegt der Behörde der Personalausweis nicht vor, ist die Sperrung unverzüglich zu veranlassen. Eine gegebenenfalls zu treffende Entscheidung der Behörde über die Einziehung eines Personalausweises (§ 29 Absatz 1 PAuswG) bleibt davon unberührt.


§ 10 Absatz 6


G.10.6.1
Freiwillige Sperrung der Online-Ausweisfunktion


Für die freiwillige Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises kann der Personalausweisinhaber den Sperrlistenbetreiber kontaktieren und durch Übermittlung des Sperrkennworts die Sperrung veranlassen.


Eine Deaktivierung der Online-Ausweisfunktion erfolgt hierdurch nicht.


Zur Sperrung von Amts wegen aufgrund von Verlust oder Diebstahl des Personalausweises vgl. G.10.5.2.


§ 10 Absatz 8


G.10.8.1
Entsperrung der Online-Ausweisfunktion


Die Erklärung zur Entsperrung erfolgt persönlich durch den Ausweisinhaber, da neben der Vorlage des Ausweises auch eine Identifizierung des Ausweisinhabers zu erfolgen hat.


Auch wenn ein rechtlicher Betreuer oder Bevollmächtigter bestellt ist, gilt die Erklärung der handlungsfähigen antragstellenden Person. Ist die antragstellende Person handlungsunfähig, gilt die Erklärung des rechtlichen Betreuers, Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreters.


G.10.8.2
Datenübermittlung im Falle der Entsperrung


Die zuständige Personalausweisbehörde hat der ausstellenden Personalausweisbehörde im Falle eines Antrags auf Entsperrung durch die Ausweisinhaberin bzw. -inhaber folgende Daten (z. B. per Fax oder E-Mail) zu übermitteln:


Familienname und, soweit vorhanden, Geburtsname,


Vorname(n),


Tag und Ort der Geburt,


Seriennummer des Personalausweises,


aktuelle Anschrift.


Eine elektronische Datenübermittlung ist zulässig, wenn sie dem jeweiligen Stand der Technik und den übrigen rechtlichen Vorgaben entsprechend gesichert erfolgt. Die ausstellende Personalausweisbehörde übermittelt sodann dem Sperrlistenbetreiber die Sperrsumme und vermerkt die Entsperrung mit Datum und Uhrzeit im Personalausweisregister.


Nach Mitteilung des Sperrlistenbetreibers über die Löschung des Sperreintrages leitet die ausstellende Personalausweisbehörde dem Ausweisinhaber die Bestätigung der Löschung zu (vgl. § 26 Absatz 3 PAuswV).


Zu § 11 PAuswG - Informationspflichten



§ 11 Absatz 3



G.11.3.1
Unterrichtung und Angebot von Informationsmaterial


Die Unterrichtung über die Online-Ausweisfunktion und das Vor-Ort-Auslesen sowie über die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (§ 11 Absatz 3 Satz 1 PAuswG) sowie das Angebot von Informationsmaterial können mündlich erfolgen; sie sind jeweils im Register zu vermerken. Aus haftungsrechtlichen Gründen sollte der Vermerk unter Angabe des Datums und der Uhrzeit erfolgen.


Als Informationsmaterial dient die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herausgegebene Broschüre „Der Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion“.


Anstelle des Angebots von Informationsmaterial ist auch eine Versendung per De-Mail nach § 11 Absatz 3 PAuswG möglich. Voraussetzung ist, dass der Empfänger der Information einen Zugang für die Kommunikation über De-Mail eröffnet hat. Um sicherzustellen, dass der Antragsteller die De-Mail tatsächlich erhalten hat, ist die De-Mail mit einer Eingangsbestätigung gemäß § 5 Absatz 8 des De-Mail-Gesetzes zu versenden.


Zu § 13 PAuswG - Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort



§ 13



G.13.1
 Zugang des PIN-Briefes bei der antragstellenden Person und Abholung des Personalausweises


Sofern die antragstellende Person unmittelbar durch die Personalausweisbehörde zur Abholung des Personalausweises aufgefordert wird, ist Folgendes zu beachten:


Die antragstellende Person sollte in jedem Fall aufgefordert werden, vor der Abholung zunächst noch den Erhalt des PIN-Briefs abzuwarten.


Die Information an die antragstellende Person zur Abholung des Ausweises sollte daher – soweit technisch möglich – erst am zweiten oder dritten Tag nach Eingang des Ausweises in der Personalausweisbehörde erfolgen.


Sollte die antragstellende Person nach einer Woche oder später den Ausweis abholen wollen, ohne den PIN-Brief erhalten zu haben, ist zu prüfen, ob der PIN-Brief der Personalausweisbehörde zugestellt wurde (vgl. Nummer 13.3).


Zur Ausgabe des Personalausweises vgl. auch Nummer 9.1.2.


Die Erklärung zum Erhalt des PIN-Briefs (§ 17 Absatz 7 PAuswV) wird ausschließlich persönlich und schriftlich durch die antragstellende Person (ab vollendetem 16. Lebensjahr) bzw. ihren gesetzlichen Vertreter, rechtlichen Betreuer oder Bevollmächtigen abgegeben.


Ausreichend ist auch die Übergabe der unterschriebenen Erklärung durch einen Boten von der (geschäftsfähigen) antragstellenden Person bzw. bei Handlungsunfähigen von dem gesetzlichen Vertreter, dem rechtlichen Betreuer oder dem Bevollmächtigten.


Die Erklärung entfällt, wenn die antragstellende Person im Ausland lebt und ihr der Ausweis durch die Auslandsvertretung postalisch übergeben wird (vgl. § 17 Absatz 7 Satz 2 und § 18 Absatz 5 PAuswV).


G.13.2
Versand des PIN-Briefs an im Ausland lebende Deutsche


Erfolgt die Antragstellung im Ausland, wird der PIN-Brief an die antragstellende Person auch ins Ausland direkt versandt, sofern das Zielland auf der jeweils aktuellen Liste des Auswärtigen Amtes für den entsprechenden Versand benannt ist und die antragstellende Person in Deutschland nicht gemeldet ist.


Ist das Zielland auf der jeweiligen Liste des Auswärtigen Amtes nicht benannt, erfolgt grundsätzlich kein Direktversand des PIN-Briefs an die antragstellende Person oder an die zuständige Auslandsvertretung. In diesem Falle verbleibt der PIN-Brief bis zur Abholung durch den Ausweisinhaber bei der ausstellenden Personalausweisbehörde, es sei denn, mit der zuständigen Auslandsvertretung wurde das Verfahren zur Weiterleitung und Ausgabe des PIN-Briefs abgestimmt, z. B. im Rahmen der Ermächtigungsanfrage (vgl. Nummer 19.4.1 PassVwV). Auch hierbei ist stets die sicherste Versandart (in der Regel als Kurierpost des Auswärtigen Amts) zu wählen.


G.13.3
Zustellung von PIN-Briefen an die Personalausweisbehörde und Ausgabe der PIN-Briefe


Grundsätzlich ist der PIN-Brief an die von der antragstellenden Person angegebene Meldeadresse zu senden.


Sofern die antragstellende Person berechtigte Gründe vorträgt, warum der PIN-Brief ihr (ausnahmsweise) durch die Ausweisbehörde ausgehändigt werden soll, hat die Personalausweisbehörde über einen entsprechenden Eintrag im Feld „Lieferanschrift“ die Übersendung des PIN-Briefs durch den Ausweishersteller an die Personalausweisbehörde zu veranlassen.


Berechtigte Gründe liegen z. B. dann vor, wenn die antragstellende Person glaubhaft machen kann, dass


a)
ihr der PIN-Brief nicht zugestellt werden kann (z. B. Wohnungslose),


b)
sie den PIN-Brief an ihrer Wohnanschrift zeitnah nicht in Empfang nehmen kann und am derzeitigen Aufenthaltsort über keine zustellfähige Anschrift verfügt (Beantragung durch Auslandsdeutsche bzw. Beantragung bei einer unzuständigen Behörde) oder


c)
sie angibt, dass sie den PIN-Brief ggf. nicht unversehrt erhalten wird.


Liegt der PIN-Brief in der Personalausweisbehörde vor, wird er ausschließlich persönlich an einen handlungsfähigen Ausweisinhaber ausgegeben. Die Ausgabe an eine Person mit Abholvollmacht ist unzulässig. Der weiterleitende Versand des PIN-Briefs durch die gemäß § 7 Absatz 2 PAuswG bestimmten Auslandsvertretungen ist unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 5 PAuswV zulässig.


Bei handlungsunfähigen volljährigen antragstellenden Personen darf die Ausgabe nur dann gegenüber der zur Betreuung bestellten oder der bevollmächtigten Person erfolgen, wenn die Entgegennahme und das Öffnen der Post aufgrund der gerichtlichen Anordnung bzw. der Vollmacht ausdrücklich zu seinem Aufgabengebiet gehören. Andernfalls ist der Personalausweis ohne PIN-Brief an den handlungsunfähigen, volljährigen Personalausweisbewerber auszuhändigen und der PIN-Brief zu vernichten; über die Vernichtung ist ein aktenkundiger Vermerk anzulegen.


Die zur Betreuung bestellte bzw. zur gesetzlichen Vertretung berechtigte Person ist auf § 18 Absatz 2 Satz 4 PAuswG hinzuweisen. Die widerrechtliche Nutzung der Online-Ausweisfunktion kann mit einer Geldbuße von bis zu 30 000 Euro geahndet werden (§ 32 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 3 PAuswG).


G.13.4
Aufbewahrung von Ausweisen und PIN-Briefen


Wird der PIN-Brief an die Behörde zugestellt, ist es erforderlich, den gleichzeitigen Zugriff sowohl auf den Personalausweis als auch auf den dazugehörigen PIN-Brief mit der Geheimnummer (PIN), der Entsperrnummer (PUK) und dem Sperrkennwort zu verhindern. Daher ist eine örtlich getrennte Aufbewahrung sicherzustellen. Die Nutzung von zwei Tresoren ist dabei nicht in jedem Falle erforderlich; ggf. kann die Aufbewahrung in sog. Sicherheits- oder Geldkassetten ausreichen. Die Personalausweisbehörden sind insofern gehalten, geeignete Lösungen anzuwenden, die ein vernünftiges Verhältnis zwischen größtmöglicher Sicherheit und vertretbarem Aufwand berücksichtigen.


Sicherheitstechnische Vorgaben zu den Aufbewahrungsbehältnissen, insbesondere zu den Sicherheitsklassen von Verwahrgelassen (Panzerschränke bzw. Tresore), werden nicht aufgestellt, da sich die Aufbewahrung sicherungsbedürftiger Gegenstände nach den maßgebenden landesrechtlichen Vorschriften richtet (vgl. Nummern 6.3.2.6 und 6.3.2.7 der PassVwV).


Im Übrigen ist der PIN-Brief der antragstellenden Person verschlossen auszuhändigen. Sollte der PIN-Brief in der Ausweisbehörde irrtümlich geöffnet worden sein, ist zu prüfen, ob die rote Schutzfolie und das silberne Hologramm des PIN- und PUK-Feldes unbeschädigt ist und daher die Kenntnis von PIN und PUK durch die Personalausweisbehörde ausgeschlossen werden kann. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist der PIN Brief und der Ausweis auszuhändigen. § 18 Absatz 2 PAuswV gilt entsprechend.


Ist der PIN Brief geöffnet und sind PIN, PUK oder beide ganz oder teilweise sichtbar, dürfen weder der PIN-Brief noch der Personalausweis ausgehändigt werden. Personalausweis und PIN-Brief sind in jedem Fall zu vernichten und ein neuer Personalausweis zu beantragen. Die Kosten trägt die Personalausweisbehörde.


G.13.5
Dokumentenausgabe ohne PIN-Brief / Reklamationsbestellung


Sofern der Ausweisinhaber bei der Ausgabe des Personalausweises angibt, den PIN-Brief nicht erhalten zu haben, bestehen für die antragstellende Person zwei Möglichkeiten:


1.
Die antragstellende Person setzt seine persönliche, sechsstellige PIN bei Ausgabe des Dokuments und erhält das Sperrkennwort mitgeteilt.


Ferner wird der Antragsteller informiert, dass er bei Vergessen der PIN jederzeit eine neue PIN bei der Behörde setzen könne (gebührenpflichtig). Die PUK, welche das kostenlose Neusetzen der PIN zu Hause am PC ermöglicht, steht ausschließlich im PIN-Brief und kann durch die Behörde daher nicht mitgeteilt werden.


Die Entscheidung, ob und wann die Online-Ausweisfunktion verwendet wird, liegt auch weiterhin stets beim Ausweisinhaber.


2.
Die antragstellende Person beantragt einen neuen Personalausweis.


Im Falle einer Reklamationsbestellung ist der PIN-Brief an die ausstellende Behörde zu senden.


Die Personalausweisbehörde hat die antragstellende Person hierüber zu informieren und gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass ein PIN-Brief, der nach der Reklamationsbestellung bei der antragstellenden Person eingeht, zu vernichten ist, da dieser PIN-Brief dem zuerst beantragten Ausweis zuzurechnen ist und nicht verwendet werden kann. Die dort enthaltenen Daten können nicht für die Nutzung bzw. Sperrung der Online-Ausweisfunktion des neubeantragten Ausweises eingesetzt werden.


In allen anderen Fällen ist der zum neubestellten Personalausweis zugehörige PIN-Brief an die von der antragstellenden Person angegebene Meldeadresse zu senden. Auch in diesen Fällen hat die Personalausweisbehörde die antragstellende Person darauf hinzuweisen, dass der zuerst versandte PIN-Brief, der nach der Neubestellung bei der antragstellenden Person eingeht, zu vernichten ist, da die dort enthaltenen Daten nicht für die Nutzung bzw. Sperrung der Online-Ausweisfunktion des neubeantragten Ausweises eingesetzt werden können.


Zur Ausgabe an einen bevollmächtigten Vertreter vgl. Nummer G.9.1.3.


Zu § 28 PAuswG - Ungültigkeit



§ 28 Absatz 3



G.28.3.1
Verfahren bei Feststellung eines defekten Chips


Sollte im Inland beim Versuch einer Adressänderung, beim Versuch des Einschaltens der Online-Ausweisfunktion oder bei einer vom Ausweisinhaber gewünschten PIN-Änderung festgestellt werden, dass der Chip im Personalausweis von dem Änderungsterminal nicht „angesprochen“ werden kann, ist der Ausweis grundsätzlich dem Ausweishersteller (Bundesdruckerei GmbH) im Wege des Reklamationsverfahrens vorzulegen. Der Ausweishersteller wird sodann eine Prüfung veranlassen, um die Hintergründe für die fehlende Chipfunktionalität zu klären.


Die Reklamation liegt im Interesse der Bundesrepublik Deutschland als Eigentümer nach § 4 Absatz 2 PAuswG, da u. a. durch das Reklamationsverfahren ein zusätzliches Qualitätssicherungsverfahren zur Verfügung steht. Hinsichtlich der Durchführung des Reklamationsverfahrens wird ergänzend auf das Handbuch für Personalausweisbehörden verwiesen.


Sofern der Ausweisinhaber die Durchführung eines Reklamationsverfahrens nicht wünscht, kann hierauf verzichtet werden, da ein Personalausweis auch ohne einen funktionsfähigen Chip gültig ist. Ist der Chip defekt und will der Ausweisinhaber keine Neuausstellung vornehmen lassen, erfolgt die Anschriftenänderung lediglich mittels Adressaufkleber auf der Rückseite des Personalausweises.


Für die Dauer des Reklamationsverfahrens muss dem Ausweisinhaber kein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden, da lediglich eine Ausweispflicht und keine Mitführungspflicht eines Ausweises im Inland besteht. Der Ausweisinhaber erfüllt auch während des Reklamationsverfahrens die Ausweispflicht im Sinne des § 1 Absatz 1 PAuswG, auch wenn er die tatsächliche Verfügungsgewalt während der Reklamation nicht besitzt.


Anmerkung: Im Falle eines Grenzübertritts und während des Aufenthalts im Ausland ist ein Ausweis oder Reisepass zwingend mitzuführen.


Wird der Chip-Defekt im Ausland festgestellt, so ist das Reklamationsverfahren ebenfalls nur durchzuführen, wenn der Ausweisinhaber damit einverstanden ist. Zudem ist er darauf hinzuweisen, dass ihm von der Auslandsvertretung für die Dauer des Reklamationsverfahrens ein vorläufiger Reisepass, jedoch kein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden kann (vgl. Nummer G.3.2.1).


Sofern durch den Ausweishersteller festgestellt wird, dass dem Ausweisinhaber kein Verschulden zuzurechnen ist, wird diesem kostenfrei ein neuer Ausweis ausgestellt, Eine Neubeantragung ist durchzuführen.


Zu § 29 PAuswG - Sicherstellung und Einziehung



§ 29 Absatz 1



G.29.1.1
Einziehung nach Änderung der Vornamensreihenfolge


Ein wegen Änderung der Vornamensreihenfolge ungültig gewordener Personalausweis (vgl. Nummer 11.0.1 c) der Passverwaltungsvorschriften) ist einzuziehen. Wird die Wiederaushändigung des entwerteten Dokuments beantragt (vgl. Nummer 6.3.3.3 PassVwV), ist vorher - sofern das Gültigkeitsdatum noch nicht abgelaufen ist - ergänzend die Online-Ausweisfunktion auszuschalten.


Verwaltungsvorschriften zur Personalausweisverordnung



Zu § 19 PAuswV - Änderung der Anschrift



V.19.1.1 
Änderung der Anschrift bei Personalausweisen und von vorläufigen Personalausweisen


Der in der Personalausweisverordnung im Anhang 1 abgebildete Änderungsaufkleber ist für die Personalausweise im Scheckkartenformat (ID1) zu verwenden. Ist die gegenwärtige Anschrift länger als 40 Schreibstellen, wird die Anschrift auf dem vorläufigen Personalausweis entweder direkt oder mit dem Aufkleber zur Änderung der Anschrift für Personalausweise (siehe Anhang 1 PAuswV) auf der Rückseite des Dokuments angebracht. Die Beschriftung des Änderungsaufklebers erfolgt durch Tintenstrahldrucksysteme mit dokumentenechter Tinte und ist mit Unterschrift und Dienstsiegel zu bestätigen (vgl. Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 2 PAuswV, Nummer 6.2.1.4 PassVwV). Das handschriftliche Ausfüllen oder der Eintrag mittels Stempel ist nur zulässig, wenn der Einsatz von Tintenstrahldrucksystemen nicht möglich ist. In das Feld „Gegenwärtige Anschrift“ auf der Vorderseite ist „SIEHE RÜCKSEITE“ einzutragen.


V.19.1.2
Datenübermittlung


Die zuständige Personalausweisbehörde hat der ausstellenden Personalausweisbehörde im Falle der Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises, der Sperrung oder der Entsperrung folgende Daten (z. B. per Fax oder E-Mail) zu übermitteln:


Familienname und, soweit vorhanden, Geburtsname,


Vorname(n),


Tag und Ort der Geburt,


Seriennummer des Personalausweises,


Information über den vorgenommenen Änderungsdienst mit Datum und Uhrzeit.


Eine elektronische Datenübermittlung ist zulässig, wenn sie dem jeweiligen Stand der Technik und den übrigen rechtlichen Vorgaben entsprechend gesichert erfolgt. Anhand der übermittelten Daten übernimmt die ausstellende Personalausweisbehörde den erfolgten Änderungsdienst in das Personalausweisregister.


V.19.1.3 
Anschriftsänderung


Die Beschriftung des Änderungsaufklebers hat entsprechend der Vorgaben des Anhangs 3 PAuswV zu erfolgen. Das Überkleben eines bereits aufgebrachten Änderungsaufklebers mit einem neuen Aufkleber ist nicht zulässig (vgl. auch Nummer 6.2.1.4 PassVwV). Ist auf dem Personalausweis bereits ein Änderungsaufkleber aufgebracht, ist dieser mit einem weichen Gegenstand (zum Beispiel Plastiklineal) spurenlos und weitgehend rückstandslos zu entfernen, bevor der neue Änderungsaufkleber aufgebracht wird. Die Änderung der Anschrift ist der ausstellenden Behörde nicht mitzuteilen.


Ist bei vorläufigen Personalausweisen auf der Rückseite bereits ein Anschriftseintrag vorgenommen oder ein Anschriftsänderungsaufkleber aufgebracht worden, darf der Eintrag oder der Aufkleber nicht mit einem neuen Aufkleber überdeckt werden (siehe Nummer 6.2.1.4 PassVwV); es ist im Fall einer weiteren Anschriftsänderung ein neuer Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis auszustellen.


Ist zu vermuten, dass der Chip defekt ist, soll entsprechend Nummer G.28.3.1 zunächst ein Reklamationsverfahren beim Ausweishersteller durchgeführt werden, um zu verhindern, dass bei einer ggf. nur kurzzeitigen Störung des Chips, einer Störung in der Chipantenne oder ggf. eines Fehlers bei einem oder mehreren Änderungsterminals lediglich die Anschrift mittels Aufkleber geändert wird und somit die Adressangabe auf dem Aufkleber nicht mit der Adressangabe auf dem noch funktionsfähigen Chip übereinstimmt.


Sollte der Chip nach Prüfung durch den Ausweishersteller weiterhin funktionsfähig sein, erfolgt nach Rücklauf des geprüften Ausweises vom Ausweishersteller die Adressänderung im Chip und auf der Rückseite des Personalausweises per Adressaufkleber. Sofern der Chip defekt ist und der Ausweisinhaber keine Neuausstellung vornehmen lassen möchte, erfolgt die Anschriftenänderung lediglich mittels Adressaufkleber auf der Rückseite des Personalausweises.


Zu § 20 PAuswV - Neusetzung und Änderung der Geheimnummer



§ 20 Absatz 2



V.20.2.1
Zur Änderung der PIN


Die Erklärung zum Ersetzen der PIN durch eine neue PIN ist an keine Formvorschrift gebunden und kann nur durch den handlungsfähigen Ausweisinhaber gestellt werden.


Die Änderung der PIN durch einen gesetzlichen Vertreter, rechtlichen Betreuer, einen Bevollmächtigten oder sonstigen Dritten ist unzulässig.


Sofern aus Anlass der Ausgabe des Personalausweises in der Personalausweisbehörde die Transport-PIN geändert und die sechsstellige persönliche PIN gesetzt wird, sind vom Ausweisinhaber keine Gebühren für diese Dienstleistung zu erheben (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 PAuswGebV).


Artikel 2
Inkrafttreten



Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.



Der Bundesrat hat zugestimmt.





Berlin, den 16.12.2019



Die Bundeskanzlerin



Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat