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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Datenübermittlung mit dem Verkehrszentralregister – VwV VZR – vom 16. August 2000

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Bonn, den 21. September 2000
S 31(S 02)/36.05.30-02



Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Datenübermittlung mit dem
Verkehrszentralregister – VwV VZR –
vom 16. August 2000





Nachstehend gebe ich die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Datenübermittlung mit dem Verkehrszentralregister – VwV VZR – vom 16. August 2000 (BAnz. S. 17269) nebst Begründung bekannt.





Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Datenübermittlung
mit dem Verkehrszentralregister
– VwV VZR –
Vom 16. August 2000



Auf Grund des Artikels 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:





§ 1
Mitteilungen an das Verkehrszentralregister

Mitteilungen nach § 28 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes , § 40 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes und § 26 Abs. 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes sind dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen von automatisierten Verfahren über Telekommunikationsnetze, insbesondere die Netze von Bund und Ländern sowie ihren Verbund untereinander zu übermitteln. Die fernmündliche oder fernschriftliche Übermittlung ist unzulässig.



§ 2
Anfragen an das Verkehrszentralregister

(1) Ersuchen um Auskunft nach § 30 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes sind im Rahmen von automatisierten Verfahren zu übermitteln, soweit die Daten nicht nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes abgerufen werden können. Die fernmündliche oder fernschriftliche Übermittlung ist unzulässig.



(2) Ersuchen um Auskunft nach § 30 Abs. 2 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes , nach § 41 des Fahrlehrergesetzes oder § 27 des Kraftfahrsachverständigengesetzes sind mittels der nach Absatz 1 genannten Regelung oder maschinell-optisch lesbarer Vorlagen zu übermitteln.



(3) Ersuchen um Auskunft nach § 30 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes sind mittels maschinell-optisch lesbarer Vorlagen zu übermitteln, soweit die Daten nicht nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes abgerufen werden können.



§ 3
Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister

(1) Auskünfte auf Anfragen nach § 2 Abs. 1 und 3, soweit sie im Rahmen von automatisierten Verfahren übermittelt wurden, werden in der Art der jeweiligen Anfrage übermittelt, wenn sie die Feststellung enthalten, dass keine Eintragungen im Verkehrszentralregister gespeichert sind. Auskünfte über Eintragungen werden schriftlich und soweit die technischen und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen geschaffen sind, im Rahmen von automatisierten Verfahren erteilt.



(2) Auskünfte auf Anfragen nach § 2 Abs. 2 und 3, sofern sie mittels maschinell-optisch lesbarer Vorlagen oder anderer Medien übermittelt wurden, sowie Unterrichtungen nach den §§ 2c und 4 Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes , § 42 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes und § 28 Abs. 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes werden schriftlich übermittelt.



(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt keine fernmündlichen und keine fernschriftlichen Auskünfte. In begründeten Einzelfällen kann mittels Telefax Auskunft erteilt werden, sofern Eintragungen im Verkehrszentralregister gespeichert sind jedoch nur, wenn sichergestellt ist, dass die Daten die anfragende Stelle erreichen.



§ 4
Technische Standards

(1) Das Nähere regeln Standards zur Datenübermittlung, die vom Kraftfahrt-Bundesamt im Einvernehmen mit den den mitteilungspflichtigen und auskunftsberechtigten Stellen übergeordneten obersten Landesbehörden herausgegeben werden. Dies sind:



1.
Standards der Datenübermittlung für Anfragen an das und Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister – SDÜ-VZR-ANF,
2.
Standards der Datenübermittlung für Mitteilungen an das Verkehrszentralregister – SDÜ-VZR-MIT,
3.
der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog.


(1a) Das Kraftfahrt-Bundesamt gibt im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden den Zeitpunkt bekannt, von dem an Mitteilungen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten an das Verkehrszentralregister nur unter Verwendung des Bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges (Absatz 1 Nr. 3) vorgenommen werden dürfen. Die Umstellung ist bis zum 31. Dezember 2002 abzuschließen.



(1b) Im Auftrag der obersten Landesbehörden kann das Kraftfahrt-Bundesamt im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (Absatz 1 Nr. 3) die Regelsätze für Verwarnungsgelder und Geldbußen sowie Regel-Fahrverbote vermerken.



(2) Die Standards können vom Kraftfahrt-Bundesamt im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden geändert werden, wenn sich die nach den geltenden Vorschriften zu übermittelnden Daten ändern oder andere Gründe eine geänderte Darstellung oder Übertragung der Daten erfordern.



(3) Die Standards werden durch das Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bekannt gemacht.



§ 5
Verschlüsselung von Daten

Datenübermittlungen über Telekommunikationsnetze sind nach Maßgabe der Standards (§ 4) durch Einsatz von Verschlüsselungsverfahren zu sichern.



§ 6
Übergangsbestimmungen

(1) Abweichend von § 1 können Mitteilungen bis zum 31. Dezember 2000 auf vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen Vordrucken übersandt werden. Die Vordrucke werden auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt.



(2) Abweichend von § 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 2 können Mitteilungen bis zum 31. Mai 2003 aufgrund der "Regelungen zur dv-unterstützten Übermittlung von Mitteilungen der Verwaltungs- und Justizbehörden an das Verkehrszentralregister" übermittelt werden.



(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann abweichend von den §§ 1 und 2 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2005 die Übermittlung in Form von automatisierten Dateien auf Datenträgern zulassen.



(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann abweichend von § 2 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2005 die Übermittlung in Form maschinell-optisch lesbarer Vorlagen zulassen.



§ 7
In-Kraft-Treten

(1) Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach der Veröffentlichung in Kraft.



(2) Es treten außer Kraft

1.
die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 13 bis 13d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 19. Juni 1973 (BAnz. Nr. 114 vom 23. Juni 1973, Nr. 139 vom 28. Juli 1973), zuletzt geändert durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 25. Juni 1998 (BAnz. S. 9045) am Tag des In-Kraft-Tretens dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift,


2.
die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 15b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Mehrfachtäter-Punktsystem) vom 3. Januar 1974 (BAnz. Nr. 8 vom 12. Januar 1974), zuletzt geändert durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 25. Juni 1998 (BAnz. S. 9045) am 31. März 2001.


Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 16. August 2000



Für den Bundeskanzler
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin



Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Reinhard Klimmt



Begründung

I. Allgemeines

Die allgemeine Verwaltungsvorschrift regelt die Datenübermittlung für Verkehrszentralregisteranfragen und – mitteilungen. Sie folgt in den Regelungen zur Datenübermittlung der Maßgabe des Straßenverkehrsgesetzes, wonach die örtlichen Fahrerlaubnisregister nur noch bis zum 31.12.2005 geführt werden dürfen und damit spätestens ab diesem Zeitpunkt eine On-Line-Verbindung auch mit dem Verkehrszentralregister erforderlich ist. Sie legt als künftiges Verfahren die elektronische Übermittlung zwischen Behörde und Kraftfahrt-Bundesamt als Registerbehörde fest. Übergangslösungen der Übermittlung der Mitteilungen und Anfragen mittels Datenträger und von Mitteilungen mittels Vordrucken (Vordrucke A, B, D, F und G des bisherigen Anhangs zu den Verwaltungsvorschriften zu §§ 13 - 13d StVZO), die in Abstimmung zwischen den Behörden und dem Kraftfahrt-Bundesamt vereinbart werden können, sichern, dass das bisherige Verfahren funktionstüchtig bleibt und Investitionen nur dann in den beteiligten Behörden erforderlich sind, wenn ohnehin Änderungen der Verfahrensweise z. B. durch Einsatz neuer Datenverarbeitungstechnik oder Austausch von Software auf Grund technischer Veralterung notwendig ist.



Für Anfragen ist die Verwendung von Vordrucken nicht mehr vorgesehen. Als niedrigstes Übermittlungsmedium wird hier der maschinell optisch lesbare Beleg zugelassen.



Technische Details der Datenübermittlung sollen künftig nicht mehr durch Verwaltungsvorschrift, sondern durch Standards des Kraftfahrt-Bundesamtes geregelt werden, die mit Zustimmung der obersten Landesbehörden von diesem herausgegeben werden. Damit ist eine flexible Reaktion auf den technischen Fortschritt möglich. Gleichzeitig wird das Verfahren vereinfacht. Die erste Stufe der Automatisierung des Verkehrszentralregisters wird derzeit umgesetzt und steht vor dem Abschluss. Die gesamte Automatisierung ist wirtschaftlich und führt zu einer Senkung der Kosten beim Kraftfahrt-Bundesamt. Die Festlegung der Übermittlung der Daten für die externen Anwender mit dieser Verwaltungsvorschrift ist eine der Voraussetzungen, die Automatisierung schrittweise kostengünstig zu realisieren und zu beschleunigen.



Im Einzelnen:
Zu § 1 – Mitteilungen an das Verkehrszentralregister

Die Übermittlung von Mitteilungen an das Verkehrszentralregister mittels File-Transfer wird als Standardverfahren festgelegt. Zugunsten der bisherigen DATEX-P-Anwender wird diese Technik weiterhin zugelassen. Übergangslösungen (§ 6 Abs. 1 bis 3) sichern einen kostengünstigen und aufwandsminimierten Übergang bei den beteiligten Behörden. Die vorgesehenen Ausnahmen zur Datenübermittlung sollen, auch wenn sie gesetzlich zulässig sind, nicht auf Dauer bestehen, sondern müssen langfristig abgelöst werden. Um dieses Ziel zu erreichen, wird in der Verwaltungsvorschrift schon jetzt ein Regel-Ausnahme-Verhältnis begründet. Die Übermittlung auf Datenträgern ist sehr personalintensiv und damit kostenaufwendig. On-line und File-Transfer-Übermittlungen sind kurzfristig und aufgrund des geringeren Aufwandes häufiger durchführbar. Sie steigern damit erheblich die Aktualität des Verkehrszentralregisters.



Änderungen durch den Bundesrat

In § 1 sind die Wörter "über Telekommunikationsnetze, einschließlich DATEX-P" durch die Wörter "im Rahmen von automatisierten Verfahren über Telekommunikationsnetze, insbesondere die Netze von Bund und Ländern sowie ihren Verbund untereinander" zu ersetzen.

Begründung:

Seit Anfang 1999 steht der öffentlichen Verwaltung das TESTA-Netz als Verbindung zwischen den Netzen der Länder, des Bundes und der kommunalen Zusammenschlüsse zur Verfügung. Seine Nutzung wurde vom Kooperationsausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich empfohlen. Die Nutzung anderer Netze wäre unwirtschaftlich. Im Sinne einer Trennung von Datenübermittlungsgrundsätzen und technischen Standards, die einer raschen Änderung unterliegen, sollte auf spezielle Netztechniken, Übertragungsprotokolle und Nutzungsformen von Anwendungen entsprechend den Zielen des § 4 nicht eingegangen werden. Im Übrigen Klarstellung des Gewollten, nämlich der automatisierten Verfahrensweise.



Dem § 1 ist folgender Satz anzufügen:

"Die fernmündliche oder fernschriftliche Übermittlung ist unzulässig."

Begründung

Der Entwurf würde die Übermittlung per Telefon oder Telefax erlauben. Dies ist als nicht gewollt auszuschließen.



Zu § 2 – Anfragen an das Verkehrszentralregister

Absatz 1 legt für Stellen, die zum Abruf im automatisierten Verfahren (§ 30a StVG) und zum automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren (§ 30b StVG) berechtigt sind die Übermittlung im Rahmen von automatisierten Verfahren fest, sofern der On-line Abruf noch nicht möglich ist. Aufgrund der Übergangslösungen (§ 6 Abs. 3 und 4) haben die Behörden die Möglichkeit, sich rechtzeitig auf die künftigen Erfordernisse einzustellen und bei ohnehin erforderlichen technischen Erneuerungen der Hard- und Software die künftigen erforderlichen Lösungen einzuführen.



Änderungen durch den Bundesrat

Der Regierungsentwurf sah vor, Anfragen zuständiger Stellen anderer Staaten (§ 30 Abs. 7) in das Verfahren einzubeziehen. Der Bundesrat hat dies gestrichen.

Begründung:

Es ist bedenklich, jedenfalls untunlich, ausländischen Stellen die Benutzung des "File-Transfer" unter Ausschluss anderer Übermittlungsformen vorzuschreiben.



In § 2 Abs. 1 sind die Wörter "mittels File-Transfer" durch die Wörter "im Rahmen von automatisierten Verfahren" zu ersetzen.

Begründung:

Im Sinne einer Trennung von Datenübermittlungsgrundsätzen und technischen Standards, die einer raschen Änderung unterliegen, sollte auf spezielle Netztechniken, Übertragungsprotokolle und Nutzungsformen von Anwendungen entsprechend den Zielen des § 4 nicht eingegangen werden.



Dem § 2 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

"Die fernmündliche oder fernschriftliche Übermittlung ist unzulässig."

Begründung:

Der Entwurf würde die Übermittlung per Telefon oder Telefax erlauben. Dies ist als nicht gewollt auszuschließen.



In § 2 Abs. 1 bis 3 ist jeweils das Wort "Anfragen" durch die Wörter "Ersuchen um Auskunft" zu ersetzen.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten. Denn die im Entwurf jeweils genannten Vorschriften erlauben unmittelbar nur Auskünfte, mögen sie auch stillschweigend als deren Voraussetzung Anfragen zulassen.

Absatz 2 regelt die Auskunft ersuchen der Stellen, die nicht zum Abruf im automatisierten Verfahren oder zur Teilnahme am automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren berechtigt sind. Für Anfragen ist zur Reduzierung des manuellen Erfassungsaufwandes beim Kraftfahrt-Bundesamt die Verwendung von Vordrucken nicht mehr zulässig. An ihrer Stelle sind maschinell-optisch lesbare Belege auszufertigen. Der Aufwand zur Ausfüllung dieser Belege wird nicht höher als der zum Ausfüllen bisheriger Vordrucke eingeschätzt. Erhöhter Aufwand wird jedoch in den Fällen anfallen, in denen bisher im Durchschreibeverfahren gearbeitet wurde.



Änderung durch den Bundesrat

In § 2 Abs. 2 sind nach dem Wort "mittels" die Wörter "Der nach Abs. 1 genannten Regelung oder" einzufügen.

Begründung:

Viele Straßenverkehrsbehörden nehmen sowohl Aufgaben nach § 30 Abs. 1 als auch nach § 30 Abs. 2 StVG wahr. Sie wären nach der bisherigen Fassung des § 2 Abs. 2 VwV VZR gezwungen, ihre Anfragen an das Kraftfahrt-Bundesamt auf unterschiedlichen Datenübertragungswegen zu übermitteln. Mit der vorgeschlagenen Änderung werden sie in die Lage versetzt, ihre Anfragen mit nur einem Übertragungssystem vorzunehmen.



Absatz 3 bestimmt, dass für Auskunft ersuchen von Stellen, die zum Abruf im automatisierten Verfahren (§ 30a StVG), jedoch nicht zur Teilnahme am automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren (§ 30b StVG) berechtigt sind, maschinell optisch lesbare Belege zu verwenden sind, sofern der On-line Abruf noch nicht möglich ist.



Zu § 3 – Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister

Absatz 1 trifft Festlegungen zu Auskünften an Stellen, die nach den Verfahren gemäß der §§a und 30b StVG erteilt werden können. Er wendet die Reziprozität der Erteilung von Auskünften aus dem Verkehrszentralregister zu den eingehenden Mitteilungen der Behörden für die Fälle an, in denen keine Eintragungen im Verkehrszentralregister gespeichert sind. Sind Eintragungen im Verkehrszentralregister gespeichert, erfolgt die Auskunftsübermittlung bis zur Automatisierung des Verkehrszentralregisters schriftlich. In Abhängigkeit vom jeweiligen Stand der Automatisierung soll im Auskunftsverfahren auch für die Fälle, in denen Eintragungen im Verkehrszentralregister vorhanden sind, die datenverarbeitungsgestützte Übermittlung angewandt werden.



Änderungen durch den Bundesrat

In § 3 Abs. 1 Satz 1 sind die Wörter "On-Line" durch die Wörter "im Rahmen von automatisierten Verfahren" zu ersetzen.

Begründung:

Im Sinne einer Trennung von Datenübermittlungsgrundsätzen und technischen Standards, die einer raschen Änderung unterliegen, sollte auf spezielle Netztechniken, Übertragungsprotokolle und Nutzungsformen von Anwendungen entsprechend den Zielen des § 4 nicht eingegangen werden.



§ 3 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern:

a)
Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
"Auskünfte über Eintragungen werden schriftlich und soweit die technischen und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen geschaffen sind, im Rahmen von automatisierten Verfahren erteilt."
b)
Satz 3 ist zu streichen.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten.



Absatz 2 regelt die schriftliche Erteilung von Auskünften in den übrigen Fällen.

Änderung durch den Bundesrat

In § 3 Abs. 2 sind nach dem Wort "Vorlagen" die Wörter "oder anderer Medien" einzufügen.

Begründung:

Die Einfügung ist Folge der Änderung zu § 2 Abs. 2.



Absatz 3 bestimmt, dass weder fernmündliche noch fernschriftliche Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister erteilt werden. Auskünfte mittels Telefax werden in begründeten Einzelfällen, z. B. für den Fall einer kurzfristigen Ausstellung eines Führerscheins bei in Verlust geratenem Führerschein und bevorstehender Auslandsreise, erteilt. Durch organisatorische Maßnahmen hat das Kraftfahrt-Bundesamt sicherzustellen, dass die mittels Telefax zu übermittelnde Auskunft den Empfänger erreicht und Fehlleitungen ausgeschlossen sind.



Änderung durch den Bundesrat

Der Regierungsentwurf sah vor, Telefax-Auskünfte bei Eintragungen im Verkehrszentralregister nur zu erteilen, wenn die Zustimmung des Betroffenen vorliegt. Der Bundesrat hat die Wörter "die Zustimmung des Betroffenen vorliegt und" gestrichen.

Begründung:

§ 3 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift regelt die Möglichkeit der Erteilung von Auskünften per Telefax. Danach dürfen, wenn Eintragungen im Verkehrszentralregister gespeichert sind, Auskünfte per Telefax nur erteilt werden, wenn die Zustimmung des Betroffenen vorliegt und sichergestellt ist, dass die Daten die anfragende Stelle erreichen. Wie aus der Begründung hervorgeht, wurde bei Abfassung der Regelung nur an Fälle gedacht, in denen der Betroffene an der kurzfristigen Ausstellung eines Führerscheins interessiert ist und daher ggf. mit seinem Einverständnis zu rechnen ist, z. B. bei in Verlust geratenem Führerschein und bevorstehender Auslandsreise. Aus der Sicht insbesondere der Polizei können aber sofortige Fax-Auskünfte auch in anderen Ausnahmefällen notwendig sein, insbesondere bei Vorliegen eines Verdachtes auf schwerwiegende Straftaten, wenn über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zu entscheiden ist. In solchen Fällen wird der Betroffene kaum sein Einverständnis zur Übermittlung der Auskünfte per Fax erteilen. Im Übrigen ist die Erteilung einer Bundeszentralregister-Auskunft per Fax in diesen Fällen möglich.



Zu § 4 Technische Standards

Absatz 1 ermächtigt das Kraftfahrt-Bundesamt im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden Standards für die Datenübermittlung zum Verkehrszentralregister zu schaffen, in denen die technischen Einzelheiten der Übermittelung festgelegt werden. Damit werden die technischen Details des Mitteilungs- und Auskunftsverfahrens, d. h. der Kommunikation zwischen den Behörden und dem Kraftfahrt-Bundesamt, geregelt.



Änderungen durch den Bundesrat

In § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sind nach den Wörtern "mit den" die Wörter "den mitteilungspflichtigen und auskunftsberechtigten Stellen übergeordneten" einzufügen.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten. Nach dem Wortlaut des Entwurfs wäre das Einvernehmen jeder obersten Landesbehörden eines jeden Landes erforderlich. Dies wäre verfehlt.



§ 4 ist wie folgt zu ändern:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist der Punkt durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummer 3 anzufügen:
"3. der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog."
b)
Nach Absatz 1 sind folgende Absätze einzufügen:
"(1a) Das Kraftfahrt-Bundesamt gibt im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden den Zeitpunkt bekannt, von dem an Mitteilungen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten an das Verkehrszentralregister nur unter Verwendung des Bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges (Absatz 1 Nr. 3) vorgenommen werden dürfen. Die Umstellung ist bis zum 31. Dezember 2002 abzuschließen.
(1b) Im Auftrag der obersten Landesbehörden kann das Kraftfahrt-Bundesamt im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (Absatz 1 Nr. 3) die Regelsätze für Verwarnungsgelder und Geldbußen sowie Regel-Fahrverbote vermerken."


Begründung:

Allgemein

Das Kraftfahrt-Bundesamt registriert die Entscheidungen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten lediglich teilautomatisiert. Abrufbar ist zur Zeit nur der Umstand, ob eine bestimmte Person im Verkehrszentralregister eingetragen ist oder nicht. Bei vorhandenen Eintragungen muss sodann die in Papierform geführte Akte beigezogen, für die anfragende Stelle kopiert und übersandt werden. Das Verfahren ist personal- und zeitaufwendig und anfällig für Fehler. Das kann angesichts der bestehenden modernen technischen Möglichkeiten nicht mehr befriedigen.



Eine Automatisierung wird durch das gegenwärtige System erheblich erschwert. Die Behörden übermitteln hauptsächlich noch Durchschriften ihrer Bescheide (Vordruck). Darin werden auch identische Taten mit unterschiedlicher Diktion beschrieben. Maßgeblich sind die verschiedenen Tatbestandskataloge der Länder. Im Wesentlichen werden derzeit drei Kataloge (Bayern mit angeschlossenem Thüringen, Hessen mit angeschlossenen acht Ländern, Hamburg) eingesetzt, die verschiedene Schlüsselungssysteme und eine Reihe eigener bundeseinheitlich nicht geregelter Tatbestände enthalten. Hinzu kommen länderspezifische Varianten. Eine Automatisierung auf dem gegenwärtigen Stand würde – da bei der Auskunft aus dem VZR sämtliche Angaben des Bußgeldbescheides zu reproduzieren sind – bedeuten, jede einzelne Mitteilung vollinhatlich in ein EDV-System aufnehmen zu müssen. Dies ist angesichts der Unmenge von Eintragungen mit vertretbarem Aufwand nicht zu leisten. Die Automatisierung (Datenübermittlung und -speicherung) wird mit der Einführung des Bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges beträchtlich erleichtert. Durch die für die Behörden verbindliche, einheitliche Diktion und gemeinsame Form (Tatbestandsnummer) für die Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt wird es möglich sein, anhand des einheitlichen Schlüsselungssystems zu den Personendaten auch die Tatbestandsbeschreibungen (einheitlicher Text, einheitlicher Code) automatisiert zu verarbeiten. Die dadurch bewirkte Effektivitätssteigerung bei der Führung des Verkehrszentralregisters liegt im gemeinsamen Interesse des Bundes und der Länder. Das neue System erlaubt es insbesondere,

Auskünfte über vorhandene Eintragungen an die Behörden schneller zu erteilen, was vor allem wegen der kurzen Verjährungsfristen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten von Vorteil ist;
Fehlerquellen bei der Suche nach Eintragungen zu reduzieren;
das Verwaltungsverfahren dadurch zu vereinfachen, dass auf die bisher bei Mitteilungen an das Verkehrszentralregister anzugebende Tatkennziffer verzichtet werden kann.


Darüber hinaus werden die Länder vom Aufwand zur Pflege ihrer Tatbestandskataloge befreit und durch die Zentralisierung wird die Umsetzung gesetzgeberischer Entscheidungen über die Sanktionszumessung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten in die Praxis beschleunigt.



In den Ländern entsteht ein einmaliger Aufwand für die Umstellung ihrer automatisierten Verfahren zur Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten. Dessen Höhe lässt sich nicht beziffern, weil es dem jeweiligen Land überlassen ist, entweder den gesamten Tatbestandskatalog einschließlich des neuen Schlüsselungssystems zu übernehmen oder – unter Angleichung lediglich der Tatbestandsbeschreibung – die Schlüsselung EDV-intern als zusätzliche Information bei den Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt zu liefern (Beibehaltung der landesinternen Codierung mit paralleler Ausweisung der bundeseinheitlichen Codierung). Durch die vorgesehenen Übergangsfristen kann der Aufwand aber auf ein Minimum reduziert werden, weil die Umstellungsarbeiten mit der Einführung des Euro vorgenommen werden können, was ohnehin eine vollständige Überarbeitung der in den Ländern eingesetzten Verfahren für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erfordert.



Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog bedarf als Folge der Änderungen im Straßenverkehrsrecht der ständigen Pflege in Abstimmung mit den obersten Landesbehörden. Diese Aufgabe wird dem Kraftfahrt-Bundesamt übertragen. Der erforderliche Pesonalaufwand soll aus vorhandenen Ressourcen durch Einsparung von Verwaltungsaufwand an anderer Stelle kompensiert werden.



Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Einzelpreisniveau, ergeben sich nicht.



Zu den Änderungen im Einzelnen:

Zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 – neu –:

Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog wird als eine besondere Art eines technischen Standards für die Datenübermittlung mit dem VZR eingeführt. Dies entspricht seiner Konzeption, weil er die Behörden ausschließlich dazu verpflichtet, bei den Mitteilungen über die enthaltenen Verkehrsordnungswidrigkeiten die dort vorgesehene Diktion und Schlüsselung zu verwenden. Der Katalog entfaltet nicht auch verwaltungsinterne Verbindlichkeit im Hinblick auf die vermerkten Regelsanktionen. Sie werden vom Kraftfahrt-Bundesamt aus Vereinfachungsgründen lediglich im Auftrag der Bundesländer aufgenommen. Um die Bußgeldbehörden insoweit zu binden, bedarf es für diejenigen Tatbestände, die nicht bereits im Buß- oder Verwarnungsgeldkatalog enthalten sind, also auch weiterhin der landesinternen Weisung.



Auch die Gerichte sind aufgefordert, bei ihren Mitteilungen an das KBA wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten die bundeseinheitliche Tatbestandsnummer anzugeben. Dies ist für sie unproblematisch, da die von den Behörden erstellten Bußgeldbescheide oder – im Falle der Beibehaltung des eigenen Systems – die weiteren Verfahrensunterlagen die bundeseinheitliche Nummer bereits ausweisen.



Zu § 4 Abs. 1a und 1b – neu –:

Die Vorschrift überlässt es im Interesse der Aufwandsminimierung dem Kraftfahrt-Bundesamt, im Einvernehmen mit den Ländern denjenigen Zeitpunkt festzulegen, von dem an die Behörden und Gerichte Mitteilungen an das Verkehrszentralregister nur noch unter Verwendung des bundeseinheitlichen Schlüsselungssystems vornehmen dürfen. Sie gibt lediglich eine großzügig bemessene Abschlussfrist vor (31. Dezember 2002).



Absatz 2 regelt die Änderung der Standards, die aufgrund rechtlicher Änderungen oder technischer Entwicklungen durch das Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden können. Damit kann flexibel auf derartige Änderungen reagiert werden. Die erforderliche Zustimmung der obersten Landesbehörden stellt sicher, dass die vollziehenden Behörden in das Änderungsvorhaben einbezogen werden.



Änderung durch den Bundesrat

In § 4 Abs. 2 sind nach den Wörtern "geänderte Darstellung" die Wörter "oder Übertragung" einzufügen.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten, Änderungen der Netztechnik oder der Übertragungsverfahren sollten hier ebenfalls berücksichtigt werden.



Absatz 3 bestimmt die Veröffentlichung der Standards.



Zu § 5 Verschlüsselung von Daten

Zur Wahrung des Datenschutzes und der Datensicherheit sind Datenübermittlungen über Telekommunikationsnetze zu verschlüsseln. Es finden die für Datenübermittlungen zum und aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister zugelassenen Verschlüsselungsverfahren Anwendung.



Zu § 6 – Übergangsbestimmungen

Die Übergangsbestimmungen sichern, dass kurzfristig keine Änderungen im Mitteilungs- und Anfrageverfahren erforderlich sind und die bisher praktizierte Arbeitsweise in den Behörden beibehalten werden kann. Zugleich werden jedoch Festlegungen getroffen, bis wann zwingend auf modernere Verfahren der Datenübermittlung gewechselt werden muss, damit die Effizienz des Massenverfahrens erhöht wird.



Änderung durch den Bundesrat

§ 6 Abs. 2 ist wie folgt zu fassen:

"(2) Abweichend von § 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 2 können Mitteilungen bis zum 31. Mai 2003 auf Grund der "Regelungen zur dv-unterstützten Übermittlung der Verwaltungs- und Justizbehörden an das Verkehrszentralregister" übermittelt werden."

Begründung:

Die Mitteilungen an das VZR werden in Nordrhein-Westfalen derzeit auf dem Leitungswege gemäß den bisher geltenden technischen Standards ("Regelungen zur dvunterstützten Übermittlung von Mitteilungen der Verwaltungs- und Justizbehörden an das Verkehrszentralregister") übermittelt. Diese technischen Standards werden mit Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift durch neue Standards (SDÜ-VZR-MIT) abgelöst. Für das nordrheinwestfälische Verfahren SOJUS-GAST bedeutet dies, dass das Datensatzformat für die Mitteilungen an das VZR an die Vorgaben der SDÜ-VZR-MIT angepasst werden muss. Der hiermit verbundene Programmieraufwand ist erheblich und wird für Nordrhein-Westfalen allein externe Kosten in Höhe von ungefähr 300.000 DM verursachen. Da in Nordrhein-Westfalen das Verfahren SOJUS-GAST nach aller Voraussicht durch das Verfahren MESTA abgelöst werden wird, ist der Aufwand nicht vertretbar. Dies zeigt sich insbesondere, wenn man den tatsächlichen Arbeitsablauf im VZR näher betrachtet: Im Wesentlichen werden zum VZR Verurteilungen wegen Ordnungswidrigkeiten oder ohne Gerichtsverfahren rechtskräftig gewordene Bußgeldbescheide sowie Verurteilungen wegen Verstößen gegen Verkehrsstraftaten mitgeteilt. Lediglich letztere werden durch die Staatsanwaltschaften übermittelt, in allen anderen Fällen erfolgt die Mitteilung durch die örtlichen Ordnungsbehörden. Alle Mitteilungen sind bislang im VZR in Papierform archiviert und durch Übersendung von Abdrucken auf Anfrage bekannt gegeben worden. Für den Bereich der Ordnungswidrigkeiten plant das Kraftfahrt-Bundesamt zeitnah die Umstellung auf Datenbanktechnik, es werden also künftig hier elektronische Mitteilungen auch elektronisch weiterverarbeitet und bekannt gegeben werden. Anders verhält es sich jedoch bei den Mitteilungen auf Grund von Verurteilungen wegen Verkehrsstraftaten. Diese Mitteilungen werden – auch wenn sie elektronisch erfolgen – beim Kraftfahrt-Bundesamt weiterhin in Papierform archiviert. Der in Nordrhein-Westfalen entstehende zusätzliche Aufwand wäre damit letztlich nutzlos. Eine Lösung dieses Problems würde in einer Verlängerung der Übergangsfristen für die Anpassung der Mitteilungen bestehen.



Zu § 7 – In-Kraft-Treten

Änderungen durch den Bundesrat

Der Regierungsentwurf sah ein In-Kraft-Treten der Vorschrift und Außer-Kraft-Treten der bisherigen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 13 - 13d sowie zu § 15b (Mehrfachtäter-Punktsystem) der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung am Tag nach der Veröffentlichung vor. Der Bundesrat fasste das In-Kraft-Treten neu:



§ 7 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen:

"(1) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach der Veröffentlichung in Kraft."

Begründung:

Es ist erforderlich, den betroffenen Verwaltungsbehörden und Gerichten Gelegenheit zu geben, sich rechtzeitig auf die Übermittlungsregelungen einzurichten.



§ 7 Abs. 2 ist wie folgt zu fassen:

"(2) Es treten außer Kraft:

1.
die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 13 bis 13d der StVZO vom 19. Juni 1973 (Bundesanzeiger Nr. 114 vom 23. Juni 1973, Nr. 139 vom 28. Juli 1973), zuletzt geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 25. Juni 1998 (Bundesanzeiger S. 9045) am Tag des In-Kraft-Tretens dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift.
2.
die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 15b der StVZO (Mehrfachtäter-Punktsystem) vom 3. Juni 1974 (Bundesanzeiger Nr. 8 vom 12. Januar 1974), zuletzt geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 25. Juni 1998 (Bundesanzeiger S. 9045) am 31. März 2001."

Begründung:

Die Anwendung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b StVZO (Mehrfachtäter-Punktsystem) ist auf die Fälle des § 65 Abs. 4 StVG beschränkt. Da in diesem Bereich noch nicht alle Maßnahmen abgeschlossen werden konnten, sollte die in Rede stehende Verwaltungsvorschrift erst am 31. März 2001 außer Kraft treten.



(VkBl. 2000 S. 539)