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Bekanntmachung der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen

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Bekanntmachung
der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen
des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen



Vom 15. Dezember 2015



Fundstelle: BAnz AT 05.01.2016 B4

Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 12.12.2016 (BAnz AT 27.12.2016 B4)





Nachfolgend gebe ich die Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 15. Dezember 2015 bekannt, die am 13. Januar 2016 in Kraft tritt.



1
Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck


1.1 Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) Zuwendungen für Maßnahmen zur Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen.



Ziel dieses nationalen Förderprogramms ist es,



1.1.1 die negativen Wirkungen des Straßengüterverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen auf die Umwelt zu reduzieren, indem Emissionen gesenkt und Materialverbräuche reduziert werden, und



1.1.2 die Sicherheit im Straßengüterverkehr mit schweren Nutzfahrzeugen dauerhaft zu erhöhen und die Gefahr von Arbeits- und Betriebsunfällen zu senken, indem die sicherheitsbezogene Ausstattung von Personal und Fahrzeugen sowie die Ladungssicherheit quantitativ und qualitativ verbessert werden.



1.2 Die Zuwendung ist eine „De-minimis“-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1). Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein.



1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Der Antrag wird nach dem Datum des Antragseingangs bei der Bewilligungsbehörde bearbeitet. Maßgeblich ist der Tag, an dem der Antrag vollständig eingegangen ist.



2
Gegenstand der Förderung


Gefördert werden nachfolgende fahrzeug- und personenbezogene Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Effizienzsteigerung nach Maßgabe der Anlage zu dieser Förderrichtlinie:



2.1 Kauf, Miete und Leasing von Ausrüstungsgegenständen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen im Bereich Umwelt und Sicherheit;



2.2 Beratungen zu umwelt- und sicherheitsbezogenen Fragen der Unternehmensführung.



Maßnahmen, die durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften verbindlich vorgeschrieben sind, sind nicht förderfähig.



3
Zuwendungsberechtigung


3.1 Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) durchführen und Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind. Als schwere Nutzfahrzeuge im Sinne dieser Förderrichtlinie gelten Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt.



3.2 Nicht zuwendungsberechtigt sind Unternehmen,



3.2.1 über deren Vermögen ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wird;



3.2.2 an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mit Mehrheit beteiligt sind.



Satz 1 Nummer 3.2.1 gilt auch für einen Antragsteller, der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 807 der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 807 ZPO oder § 284 AO treffen.



3.3 Unternehmensbegriff



3.3.1 Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Alle Einheiten, die rechtlich oder tatsächlich von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, sind als ein einziges Unternehmen anzusehen.



3.3.2 Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten alle Unternehmen, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen, als ein einziges Unternehmen:



3.3.2.1 ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;



3.3.2.2 ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;



3.3.2.3 ein Unternehmen ist nach einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;



3.3.2.4 ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt nach einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.



Auch Unternehmen, die über ein anderes Unternehmen oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der Beziehungen im Sinne von Satz 1 stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet.



3.4 Durchführungsort



Bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die nach Nummer 3.3 als ein einziges Unternehmen gelten, müssen die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 3.1 bei dem Unternehmen oder Unternehmensteil des Verbunds vorliegen, bei dem die Maßnahmen durchgeführt werden (Durchführungsort). Die Nummern 3.2 und 4.1 gelten sowohl für das beherrschende Unternehmen als auch für die Durchführungsorte.



4
Zuwendungsvoraussetzungen


4.1 Die in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein. Die Zuwendung darf in keinem Fall die in dieser Verordnung genannten Schwellenwerte überschreiten.



4.2 Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor Antragstellung auf Förderung noch nicht begonnen worden ist. Die Anträge auf Förderung nach dieser Richtlinie sind vor Vorhabensbeginn zu stellen. Als Vorhabensbeginn gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags.



4.3 Schafft das Unternehmen den Gegenstand der Förderung nach Nummer 2.1 auf der Grundlage eines Miet- oder Leasingvertrags an oder werden vom Unternehmen Beratungsleistungen nach Nummer 2.2 in Anspruch genommen, muss für die jeweilige Maßnahme der Abschluss des Vertrags im ersten Bewilligungszeitraum nach Nummer 8.2.2 erfolgen. Die monatlichen Raten im Bewilligungszeitraum ergeben die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 6.1. Geht die Vertragslaufzeit über den Bewilligungszeitraum hinaus, kann eine Förderung in den darauffolgenden Jahren im Wege der Anschlussförderung erfolgen.



4.4 Förderfähig sind nur Maßnahmen, die spätestens innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheids durchgeführt werden. Abweichend von Satz 1 müssen Miet-, Leasing- und Beratungsverträge nach Nummer 2 spätestens innerhalb der in Satz 1 genannten Frist geschlossen werden; die Vertragslaufzeit und damit die Durchführung der Maßnahme darf auch über den Bewilligungszeitraum hinausgehen.



5
Art und Umfang der Zuwendung


5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Zuwendung beträgt höchstens 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.



5.2 Die Zuwendung erfolgt im Rahmen eines maximalen absoluten Förderhöchstbetrags pro Unternehmen. Der Förderhöchstbetrag ist abhängig von der Unternehmensgröße. Als Kriterium für die Unternehmensgröße wird die Anzahl der auf das Unternehmen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge herangezogen.



6
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung


6.1 Förderfähige Maßnahmen und maßnahmebezogener Förderhöchstbetrag



Zuwendungsfähig sind in unmittelbarem Zusammenhang mit den nach Nummer 2 förderfähigen Maßnahmen notwendige, nachgewiesene und angemessene Ausgaben. Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.



6.2 Unternehmensbezogener Förderhöchstbetrag



6.2.1 Der maximale Förderhöchstbetrag je Unternehmen (unternehmensbezogener Förderhöchstbetrag) ermittelt sich aus dem Fördersatz je schweres Nutzfahrzeug in Höhe von bis zu 2 000 Euro multipliziert mit der Anzahl der zum 1. Dezember des dem Bewilligungszeitraum vorausgehenden Jahres auf das zuwendungsberechtigte Unternehmen als Eigentümer oder Halter zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge. Abweichend von Satz 1 ist im Jahr 2016 der maßgebliche Stichtag für die Fahrzeuganzahl der 15. September 2015.



6.2.2 Bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die nach Nummer 3.3 als ein einziges Unternehmen gelten, werden die nach Nummer 6.2.1 anrechenbaren schweren Nutzfahrzeuge der zuwendungsberechtigten Unternehmen entsprechend dem Antrag nach Nummer 8.1.2.2 in Verbindung mit Nummer 8.1.4.2 addiert.



6.3 Absoluter Förderhöchstbetrag



Die jährliche Zuwendung je Unternehmen ist auf 33 000 Euro je Unternehmen begrenzt (absoluter Förderhöchstbetrag).



7
Zweckbindung


Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind innerhalb der Zweckbindungsfrist für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Erwerb oder der Herstellung und endet ein Jahr nach dem Abschluss der Maßnahme, soweit im Zuwendungsbescheid nichts Abweichendes geregelt ist. Bei einer Veränderung ist die Bewilligungsbehörde umgehend zu informieren. Eine Verwendung entgegen der Zweckbindung kann zur Aufhebung des Zuwendungsbescheids und zur Rückzahlung der gewährten Zuwendung führen.



8
Verfahren


8.1 Antragsverfahren, Antragsfrist, Antragsform



8.1.1 Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Güterverkehr (BAG). Ausführliche Informationen und Merkblätter zum Förderprogramm werden auf der Internetseite http://www.bag.bund.de bereitgestellt.



8.1.2 Antragsberechtigung



8.1.2.1 Antragsberechtigt sind die in Nummer 3.1 genannten Unternehmen. Die Voraussetzung, dass Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 GüKG durchgeführt wird, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung



8.1.2.1.1 bei gewerblichem Güterkraftverkehr durch die vorgeschriebene Berechtigung oder



8.1.2.1.2 bei Werkverkehr durch Anmeldung zum Register nach § 15a GüKG



nachweisbar sein.



8.1.2.2 Bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die nach Nummer 3.3 als ein einziges Unternehmen gelten, muss das beherrschende Unternehmen Antragsteller sein. Liegt der Sitz des beherrschenden Unternehmens außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist durch dieses ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiges verbundenes – zuwendungsberechtigtes – Unternehmen, bei welchem Maßnahmen durchgeführt werden sollen, für die Abwicklung des Zuwendungsverfahrens zu benennen und zu bevollmächtigen.



8.1.2.3 Im Falle der Nummer 8.1.2.2 müssen die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 3.1 nicht notwendigerweise beim beherrschenden Unternehmen vorliegen, aber am Durchführungsort nach Nummer 3.4 gegeben sein.



8.1.3 Antragsfrist, Antragseingang, vorzeitiger Maßnahmebeginn



8.1.3.1 Die Anträge sind ab dem 7. Januar bis zum Ablauf des 30. September des Jahres zu stellen, in dem mit der geförderten Maßnahme nach Nummer 4.2 begonnen werden soll. Fällt der Beginn oder das Ende der Antragsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Abweichend von Satz 1 beginnt im Jahr 2016 der Antragszeitraum am 13. Januar.



8.1.3.2 Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Eingangsdatum des vollständigen Antrags bei der Bewilligungsbehörde maßgeblich.



8.1.3.3 Nach Eingang des Antrags bei der Bewilligungsbehörde kann auch bei noch ausstehender Entscheidung über den Förderantrag mit der beantragten Maßnahme begonnen werden.



8.1.3.4 Ein Anspruch auf Förderung bei noch ausstehender Entscheidung über den Förderantrag wird durch den vorzeitigen Beginn der beantragten Maßnahme nicht erlangt.



8.1.3.5 Je Unternehmen sind innerhalb der Antragsfrist nach Nummer 8.1.3.1 maximal fünf Anträge zulässig. Dabei werden nur die Anträge gezählt, die auch zu einem Zuwendungsbescheid geführt haben.



8.1.4 Erklärungen zur EU-Rechtsgrundlage sowie im Zusammenhang mit dem Unternehmensbegriff



8.1.4.1 Der Antrag hat eine Erklärung zu enthalten, dass die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 als Rechtsgrundlage anerkannt wird und durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden.



8.1.4.2 Bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die nach Nummer 3.3 als ein einziges Unternehmen gelten, sind im Antrag die Unternehmen zu benennen, die nach Nummer 3.1 in Verbindung mit Nummer 8.1.2.1 zuwendungsberechtigt sind und bei denen Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Die Anzahl der höchstens möglichen Durchführungsorte wird durch die Anzahl der nach Nummer 6.2 in Verbindung mit Nummer 6.3 anrechenbaren schweren Nutzfahrzeuge begrenzt.



8.1.4.3 Bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die nach Nummer 3.3 als ein einziges Unternehmen gelten, ist dem Antrag eine Erklärung beizufügen, in der sämtliche De-minimis-Zuwendungen für alle nach Nummer 3.3 zum antragstellenden Unternehmen gehörenden Unternehmen aufgeführt sind, die



8.1.4.3.1 von staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland in den beiden Kalenderjahren vor dem Bewilligungszeitraum nach Nummer 8.2.2 in Verbindung mit Nummer 8.1.3.1 an diese Unternehmen ausgezahlt wurden,



8.1.4.3.2 von staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland in den beiden Kalenderjahren vor dem Bewilligungszeitraum nach Nummer 8.2.2 in Verbindung mit Nummer 8.1.3.1 bewilligt aber noch nicht ausgezahlt wurden sowie



8.1.4.3.3 für den Bewilligungszeitraum nach Nummer 8.2.2 in Verbindung mit Nummer 8.1.3.1 bei staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurden.



8.1.5 Antragstellung



8.1.5.1 Anträge sind ausschließlich auf elektronischem Wege bei der unter Nummer 8.1.1 genannten Bewilligungsbehörde unter Verwendung des dafür bereitgestellten Portals zu stellen. Die für die Bearbeitung erforderlichen Anlagen sind ausschließlich über das Portal zu übermitteln. Die Bewilligungsbehörde übermittelt dem Antragsteller ein Kontrollformular, das unterschrieben und mit Firmenstempel versehen über das Portal an die Bewilligungsbehörde zurückzusenden ist. Maßgeblich für die Wahrung der Antragsfrist ist der Eingang des elektronischen Antrags bei der Bewilligungsbehörde, sofern das Kontrollformular innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des elektronischen Antrags bei der Bewilligungsbehörde eingeht.



8.1.5.2 Die im Rahmen dieser Förderrichtlinie zu verwendende Portalseite für die elektronische Antragstellung ist über die Internetadresse https://antrag-bvbs.bund.de/ erreichbar.



8.1.5.3 Die Antragstellung auf dem Postweg, per Telefax oder per E-Mail ist nicht möglich.



8.1.6 Fahrzeugnachweis



8.1.6.1 Mit seinem ersten Antrag im jeweiligen Bewilligungszeitraum hat der Antragsteller die Anzahl der zum in Nummer 6.2.1 genannten Stichtag zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge im Unternehmen mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen. In den Folgeanträgen desselben Jahres erfolgt keine erneute Prüfung der Fahrzeugnachweise.



8.1.6.2 Zum Nachweis werden folgende Unterlagen in elektronischer Kopie anerkannt:



8.1.6.2.1 Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde,



8.1.6.2.2 Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein).



Bei mehr als zehn nachzuweisenden Fahrzeugen sollte der Nachweis durch Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde erfolgen. In Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen als Nachweis zulassen.



8.1.6.3 Aus den vorgelegten Nachweisen muss ersichtlich sein:



8.1.6.3.1 das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs,



8.1.6.3.2 das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs,



8.1.6.3.3 die Art des Fahrzeugs,



8.1.6.3.4 der Tag der Zulassung und



8.1.6.3.5 der Fahrzeughalter.



8.1.6.4 Nicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachgewiesene Fahrzeuge werden auch bei der Berechnung des unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrags nach Nummer 6.2 nicht berücksichtigt.



8.1.7 Legt der Antragsteller von der Bewilligungsbehörde angeforderte antragsbegründende Unterlagen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit der Anforderung der Bewilligungsbehörde, vor, so kann die Bewilligungsbehörde ohne weitere Aufforderung zur Vorlage nach Aktenlage entscheiden.



8.1.8 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich jede Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zur Aufhebung oder Änderung der Zuwendung, insbesondere deren Höhe, führen können.



8.1.9 Ändert sich eine Zuwendungsvoraussetzung, kann die geleistete Zuwendung bis zur vollen Höhe zurückgefordert werden. Der Rückforderungsbetrag ist zu verzinsen.



8.2 Bewilligungsverfahren



8.2.1 Nach Eingang des Antrags entscheidet die Bewilligungsbehörde über die Höhe der Zuwendung.



8.2.2 Soweit im Zuwendungsbescheid nichts Abweichendes bestimmt ist, wird die Zuwendung für das jeweilige Kalenderjahr gewährt (Bewilligungszeitraum).



9
Auszahlung


Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids und Vorlage des Verwendungsnachweises nach Nummer 10.1.



10
Verwendungsnachweis


10.1 Vorlage des Verwendungsnachweises, Teilverwendungsnachweise



10.1.1 Den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung (Verwendungsnachweis) hat der Zuwendungsempfänger ausschließlich auf elektronischem Weg



entweder spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Durchführung der Maßnahme oder


spätestens innerhalb von einem Monat nach Zugang des Zuwendungsbescheids


der Bewilligungsbehörde vorzulegen, soweit im Zuwendungsbescheid keine andere Vorlagefrist bestimmt ist. Erfüllt der Zuwendungsempfänger die Voraussetzungen der Nummer 4.3, so hat er abweichend von Satz 1 den Verwendungsnachweis spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vorzulegen. Die für die Bearbeitung erforderlichen Anlagen sind ausschließlich über das Portal zu übermitteln. Die Bewilligungsbehörde übermittelt dem Zuwendungsempfänger ein Kontrollformular, das unterschrieben und mit Firmenstempel versehen über das Portal an die Bewilligungsbehörde zurückzusenden ist. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang des elektronischen Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde, sofern das Kontrollformular innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des elektronischen Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde eingeht.



10.1.2 Die im Rahmen dieser Förderrichtlinie zu verwendende Portalseite für die Vorlage der elektronischen Verwendungsnachweise ist über die Internetadresse https://antrag-bvbs.bund.de/ erreichbar.



10.1.3 Die Vorlage des Verwendungsnachweises auf dem Postweg, per Telefax oder per E-Mail ist nicht möglich.



10.2 Prüfungsrecht der Bewilligungsbehörde, Aufbewahrung von Unterlagen



10.2.1 Gegenüber dem Zuwendungsempfänger besteht ein Prüfungsrecht der Bewilligungsbehörde. Der Zuwendungsempfänger ist im Falle einer Überprüfung verpflichtet, alle zuwendungserheblichen Unterlagen vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach oder kann er zuwendungserhebliche Nachweise nicht erbringen, ist die Zuwendung zurückzufordern. Der Rückforderungsbetrag ist zu verzinsen.



10.2.2 Alle zuwendungserheblichen Unterlagen sind mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren und nach Aufforderung vorzulegen. Hiervon unabhängig sind Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften.



11
Allgemeine Bestimmungen


11.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-BHO zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.



11.2 Der Bundesrechnungshof ist nach den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.



12
Subventionserheblichkeit


12.1 Alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG). Subventionserhebliche Tatsachen sind die Angaben im Förderantrag und im Verwendungsnachweis sowie in den eingereichten Unterlagen.



12.2 Nach § 3 SubvG ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung, für die Gewährung oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind.



13
Übergangsregelungen


13.1 Auf bis zum 15. Oktober 2009 beantragte Zuwendungen sind die Regelungen der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 3. Februar 2009 (BAnz. S. 627), die zuletzt am 30. Juni 2009 (BAnz. S. 2383) geändert worden ist, weiter anzuwenden.



13.2 Auf zwischen dem 16. Oktober 2009 und dem 30. September 2011 beantragte Zuwendungen sind die Regelungen der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 (BAnz. S. 3743) in der jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung weiter anzuwenden.



13.3 Auf zwischen dem 1. Oktober 2011 und dem 28. Februar 2012 beantragte Zuwendungen sind die Regelungen der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 (BAnz. S. 3743) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2011 (BAnz. S. 3001) weiter anzuwenden.



13.4 Auf zwischen dem 1. Oktober 2012 und dem 28. Februar 2013 beantragte Zuwendungen sind die Regelungen der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 (BAnz. S. 3743) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2012 (BAnz AT 16.08.2012 B5) weiter anzuwenden.



13.5 Auf zwischen dem 1. Oktober 2013 und dem 31. Oktober 2013 beantragte Zuwendungen sind die Regelungen der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 (BAnz. S. 3743) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2013 (BAnz AT 30.08.2013 B5) weiter anzuwenden.



13.6 Auf zwischen dem 1. Oktober 2014 und dem 31. Oktober 2014 beantragte Zuwendungen sind die Regelungen der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 11. August 2014 (BAnz AT 25.08.2014 B5), die durch die Bekanntmachung vom 14. September 2015 (BAnz AT 24.09.2015 B2) geändert worden ist, weiter anzuwenden.



14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


14.1 Diese Richtlinie tritt am 13. Januar 2016 in Kraft.



14.2 Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 11. August 2014 (BAnz AT 25.08.2014 B5), die durch die Bekanntmachung vom 14. September 2015 (BAnz AT 24.09.2015 B2) geändert worden ist, außer Kraft.



Berlin, den 15. Dezember 2015
G 14/3153.1/5 - 02



Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur



Im Auftrag
Dr. Veit Steinle



Anlage



Anlage zu Nummer 2 der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt
in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen
vom 15. Dezember 2015



Nr.

Maßnahmen

Erläuterungen

1

Fahrzeugbezogene Maßnahmen

1.1

Kauf, Miete und Leasing von Fahrerassistenzsystemen sowie Hard- und Software von Kommunikationslösungen für die Anbindung des Lkw an den Betrieb

Förderfähig sind Kauf, Miete und Leasing von Navigationssystemen (inkl. Beschaffung/Update von Kartenmaterial), ESP, Spurhalteassistenten, Bremsassistenten, Abstandsreglern, mobilen Geräten für die Warendistribution (Scanner).

Mobile Computer (Notebook, Laptop, Netbook, Mobilfunkgeräte) sind nur förderfähig, wenn diese während der Fahrt ausschließlich über eine Sprachsteuerung bedient und Bildschirm/Tastatur nur im Stillstand bei ausgeschaltetem Motor aktiviert werden können.

1.2

Ergonomische Gestaltung der Fahrerarbeitsplätze

Förderfähig sind Produkte, die der Gestaltung der Fahrerarbeitsplätze dienen und ins Fahrerhaus eingebaut werden.

Förderfähig sind Kauf, Miete, Leasing und Reparatur von (Stand-/Dach-) Klimaanlagen, Bord-Kühlschränken, ergonomischen Sitzen, Standheizungen für Fahrerhäuser, zertifizierten Schlafliegensystemen, fest eingebauten Freisprecheinrichtungen (nicht Mobilfunkgeräte), Stauklappen im Fahrerhaus (Inneneinrichtung).

1.3

Kauf, Miete und Leasing von zusätzlichen, überobligatorischen   
Sicherheitseinrichtungen am Fahrzeug

Förderfähig sind Produkte, die der Sicherheit dienen, unmittelbar am Fahrzeug angebracht bzw. eingebaut werden und nicht gesetzlich vorgeschrieben sind. Alle Ausstattungsmerkmale, die über der Grundausstattung des Fahrzeugs liegen und dem Förderziel dienen, sind als überobligatorisch anzusehen.

Förderfähig sind Kauf, Miete und Leasing von z. B. Retardern/Intardern, Achslastmessgeräten, Kamerasystemen zum rückwärtigen Rangieren, Frontkameras, Zusatzscheinwerfern für das rückwärtige Rangieren, Dachplanenhubvorrichtungen (Systeme zur Beseitigung gefährlicher Dachlasten), vorausschauenden Tempomaten.

1.4

Kauf, Miete und Leasing/Ersatzbeschaffung/Installation von zusätzlichen, überobligatorischen Einrichtungen und Hilfsmitteln zur optimalen Ladungssicherung

Förderfähig sind z. B. Entladeschläuche (Druckschläuche, die eine besonders hohe Sicherheit garantieren) inkl. der Gebühren für die regelmäßigen Prüfungen der Schläuche.

1.5

Kauf, Miete und Leasing/Ersatzbeschaffung/Installation von Kühltrennwänden


1.6

Aufwendungen für aerodynamische Maßnahmen zur Verringerung des Luftwiderstands

Förderfähig sind insbesondere Kauf, Miete und Leasing/Ersatzbeschaffung/Installation/Einrichtung von Windleitkörpern, Luftleitblechen, Seiten- und/oder Unterbodenverkleidungen, Heckeinzügen am Auflieger oder Lkw-Aufbau.

1.7

Kauf, Miete und Leasing/Ersatzbeschaffung/Installation von Partikelminderungssystemen

Förderfähig sind ausschließlich Kauf, Miete und Leasing/Ersatzbeschaffung/Installation von Dieselpartikelfiltern mit unmittelbarem Fahrzeugbezug.

Nicht förderfähig ist die Nachrüstung von Partikelminderungssystemen bei stationären Kältemaschinen und Kühlaggregaten von Containern. Ebenfalls nicht förderfähig ist der Einbau sogenannter Motoroptimierungssysteme und Effizienzsteigerungssysteme für Motoren sowie die Nachrüstung von EEV-Lösungen für Euro-5-Fahrzeuge.

1.8

Aufwendungen für überobligatorische Maßnahmen am Fahrzeug zur Verringerung des Kraftstoffverbrauchs

Förderfähig ist z. B. die Nachrüstung von Start-Stopp-Systemen.

Nr.

Maßnahmen

Erläuterungen

1.9

Kauf, Miete und Leasing/Ersatzbeschaffung von lärm-/geräuscharmen, rollwiderstandsoptimierten und runderneuerten Reifen

a)

Förderfähig sind sowohl neue als auch gebrauchte Reifen, die hinsichtlich Geräuschentwicklung und Rollwiderstand    
optimiert sind und die die Grenzwerte der geltenden EU-Richtlinie übererfüllen.

Förderfähig sind Reifen, die hinsichtlich des externen Rollgeräusches nach Anhang I Teil C der Reifenkennzeichnungs-VO1 mit einer schwarzen Schallwelle gekennzeichnet sind. Die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen 30 % des Kaufpreises, der Mietgebühren oder der Leasingraten.

Förderfähig sind Reifen, die hinsichtlich des Rollwiderstandsbeiwertes nach Anhang I Teil A der Reifenkennzeichnungs-VO1 mit den Energie-Effizienz-Klassen A bis C gekennzeichnet sind. Die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen bei

der Energie-Effizienz-Klasse A = 50 %,

der Energie-Effizienz-Klasse B = 40 %,

– 

der Energie-Effizienz-Klasse C = 30 %

des Kaufpreises, der Mietgebühren oder der Leasingraten. Die Prozentsätze für Rollgeräusch und Rollwiderstand werden kumuliert.

b) 

Förderfähig sind zudem runderneuerte Reifen, ohne dass die vorgenannten Vorgaben hinsichtlich Geräuschentwicklung und Rollwiderstand gelten. Die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen 50 % des Kaufpreises, der Mietgebühren oder der Leasingraten.

1.10 

Aufwendungen für Maßnahmen zur Vermeidung von Diebstählen (Lkw, Sattelzugmaschinen, Anhänger, Auflieger, Kraftstoff, Ladung)

Förderfähig sind insbesondere:

– 

Diebstahlwarnanlagen,

Wegfahrsperren,

Abschließbare Deichsel- und Kupplungssicherungen,

Siebeinsätze in den Tanks,

Schnittfeste Gitterplanen,

Zusätzliche Sperren für das Lenkrad und/oder den Schalthebel,

Satellitenortungstechnik (GPS) in den Fahrzeugen, die bei einer ungewöhnlichen Routenabweichung, einer außerplanmäßigen Öffnung des Frachtraums oder der Abkopplung des Aufliegers in der Zentrale Alarm schlägt,

Transponder (z. B. RFID) an Paletten und anderen Frachtbehältern sowie direkt am Transportgut,

Kofferaufbauten mit Hartschale, um das Transportgut vor Planenschlitzern zu schützen,

Sogenannter „Panic-Button“, durch deren Betätigung in Gefahrensituationen die Polizei und/oder die Zentrale benachrichtigt werden.

2

Personenbezogene Maßnahmen

2.1

Aufwendungen für zusätzliche, überobligatorische Sicherheitsausstattung und Berufsbekleidung für Fahr- und Ladepersonal sowie der Disponenten

Förderfähig sind Aufwendungen für Kauf, Miete und Leasing von zusätzlicher, überobligatorischer Arbeitsschutz- und Sicherheitsbekleidung (Schuhe, Westen, Hosen, Jacken, Handschuhe, Brillen, Masken etc.).

Nicht förderfähig sind Warnwesten sowie Reinigungskosten für die Berufsbekleidung.

3

Maßnahmen zur Effizienzsteigerung

3.1

Unternehmensberatung zu umwelt- oder sicherheitsbezogenen Fragen der Unternehmensführung

Nicht förderfähig sind Rechts- und Steuerberatungskosten.

3.2

Telematiksysteme

Förderfähig sind Kauf, Miete und Leasing/Wartungskosten/Servicegebühren für die Hard- und Software und sonstige Kosten für die Inanspruchnahme von Komponenten von Telematiklösungen im eigenen Betrieb.

Förderfähig sind die Kommunikationskosten für den Betrieb von Telematiksystemen (nur Datenkommunikation).

Fahrzeugbezogene Komponenten von Telematiklösungen sind als Fahrerassistenzsystem (fahrzeugbezogene Maßnahme) förderfähig.

3.3

Software zur Darstellung, Auswertung, Verwaltung, Archivierung der Daten des digitalen Tachografen

Die Förderung beschränkt sich ausschließlich auf die Software.

Nicht förderfähig sind Serviceleistungen (z. B. Auslesung, Auswertung) externer Dienstleister.

3.4

Kauf, Miete und Leasing/Wartung/Nutzung einer EDV-gestützten Anbindung an Kommunikationsplattformen/Informationssysteme für eine intelligente Transportlogistik

Förderfähig ist der Einkauf bei einer Fracht- oder Laderaumbörse, um Leerfahrten zu vermeiden.

Nicht förderfähig ist jegliche Software zur Nachkalkulation von LKW-Touren.

3.5

Umwelt- und Sicherheitszertifizierungen sowie entsprechende Beratungen

Förderfähig sind alle Zertifizierungen und begleitenden Beratungen zu Umwelt- und Sicherheitsfragen.

Förderfähig sind nur Zertifizierungen und Re-Zertifizierungen nach folgenden Normen:

DIN EN ISO 9001,

DIN EN ISO 14001,

DIN EN 16258.

Die Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 (Qualitätsmanagement) ist dem Grunde nach förderfähig, soweit die Zertifizierung Umwelt- und Sicherheitsfragen betrifft.

Förderfähig ist auch die Zertifizierung von Schutz- und Sicherheitskonzepten.

Nicht förderfähig sind zwingend notwendige Zertifizierungen, die Voraussetzung dafür sind einen bestimmten Gütertransport durchführen zu können, wie z. B. die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb (Efb), die Zertifizierung für den Futtermitteltransport (GMP) und die Zertifizierung für Lebensmittelhygiene (HACCP).