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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1991)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
(BAföGVwV 1991)

Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Oktober 2013 (GMBl 2013, S. 1094)





Zu § 2

Zu Absatz 1



2.1.1
In den Förderungsbereich des Gesetzes sind unmittelbar nur solche Ausbildungsstätten einbezogen, die nach dem jeweiligen Landesrecht Schulen oder Hochschulen sind. Für den Besuch anderer Ausbildungsstätten kann Ausbildungsförderung nur geleistet werden, soweit sie durch eine Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes in den Förderungsbereich einbezogen sind.


2.1.2
Die Ausbildungsstätten sind für den Vollzug des Gesetzes den in § 2 Abs. 1 Satz 1 im Einzelnen bezeichneten Arten von Ausbildungsstätten nach Maßgabe der folgenden Tz 2.1.4 bis 2.1.19 zuzuordnen. Dabei ist der Weiterentwicklung des Bildungswesens Rechnung zu tragen. Bei der Zuordnung zu den in Tz 2.1.4 bis 2.1.19 genannten Arten von Ausbildungsstätten ist von dem Ausbildungsstättenverzeichnis des Landes auszugehen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Ausbildungsstätte liegt.


2.1.3
Weiterführende allgemeinbildende Schulen i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind, soweit sie derzeit in den Förderungsbereich des Gesetzes fallen: die Hauptschule, die Realschule, das Gymnasium, die integrierte Gesamtschule und Schulen mit mehreren Bildungsgängen. Teile von kooperativen Gesamtschulen entsprechen der jeweiligen Schulform des gegliederten Schulwesens.


2.1.4
Die Hauptschule vermittelt eine grundlegende allgemeine Bildung. Sie endet mit der Jahrgangsstufe 9 oder 10 und führt zu einem ersten allgemeinbildenden Schulabschluss am Ende der Jahrgangsstufe 9 (z.B. Hauptschulabschluss, Berufsreife). Am Ende der Jahrgangsstufe 10 kann sie zu einem mittleren Schulabschluss führen.


2.1.5
Die Realschule vermittelt eine erweiterte allgemeine Bildung. Sie endet mit der Jahrgangsstufe 10 und führt zu einem mittleren Schulabschluss.


2.1.6
Das Gymnasium vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung. Es führt im achtjährigen Bildungsgang nach der Jahrgangsstufe 12 und im neunjährigen Bildungsgang nach der Jahrgangsstufe 13 zur allgemeinen Hochschulreife. Am Ende der Jahrgangstufe 10 kann es einen mittleren Schulabschluss vermitteln. Die gymnasiale Oberstufe umfasst drei Jahrgangsstufen: im achtjährigen Bildungsgang die Jahrgangsstufen 10 bis 12, im neunjährigen Bildungsgang die Jahrgangsstufen 11 bis 13.


2.1.7
Die integrierte Gesamtschule ist eine Bildungseinrichtung, die Bildungsangebote der Orientierungsstufe, der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums umfasst. Sie kann ferner Aufgaben der beruflichen Ausbildung erfüllen.


Die integrierte Gesamtschule endet mit der Jahrgangsstufe 10. Ihr kann eine gymnasiale Oberstufe angegliedert sein.


Sie vermittelt die Abschlüsse nach den Tz 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.6 und kann auch zu Abschlüssen des beruflichen Schulwesens führen.


2.1.7a
Schulen mit mehreren Bildungsgängen fassen verschiedene Schularten pädagogisch und organisatorisch zusammen. Sie können in den Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet sein.


2.1.8
Die Fachoberschule baut auf einem mittleren Schulabschluss auf und vermittelt allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12 und führt zur Fachhochschulreife. Die Jahrgangsstufe 11 beinhaltet Unterricht und fachpraktische Ausbildung. Der Besuch der Jahrgangsstufe 11 kann durch eine einschlägige Berufsausbildung ersetzt werden.


Der Unterricht in der Jahrgangsstufe 12 wird grundsätzlich in Vollzeit erteilt. Er kann auch in Teilzeit mit entsprechend längerer Dauer erteilt werden.


Die Länder können auch eine Jahrgangsstufe 13 einrichten. Nach Abschluss dieser Jahrgangsstufe kann die fachgebundene bzw. allgemeine Hochschulreife erreicht werden. Tz 2.1.13 ist zu beachten.


Den Auszubildenden an Fachoberschulen sind Auszubildende am einjährigen Berufskolleg in Baden-Württemberg zur Erlangung der Fachhochschulreife sowie an der Berufsoberschule in Rheinland-Pfalz gleichgestellt.


2.1.9
Die Abendhauptschule führt Berufstätige, die während der Vollzeitschulpflicht die Hauptschulausbildung nicht abgeschlossen haben, in mindestens einjährigen Kursen zu einem ersten allgemeinbildenden Schulabschluss (z.B. Hauptschulabschluss, Berufsreife).


2.1.10
Die Berufsaufbauschule ist eine Schule, die neben einer Berufsschule oder nach erfüllter Berufsschulpflicht von Jugendlichen besucht wird, die in einer Berufsausbildung stehen oder eine solche abgeschlossen haben. Sie vermittelt eine über das Ziel der Berufsschule hinausgehende allgemeine und fachtheoretische Bildung und führt zu einem mittleren Schulabschluss. Der Bildungsgang umfasst in Vollzeit mindestens ein Jahr. Die Fachoberschulklassen 11 und 12 im Land Berlin, deren Besuch den Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, gelten als Berufsaufbauschule.


2.1.11
Die Abendrealschule führt Berufstätige, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, zu einem mittleren Schulabschluss. In den letzten zwei Schulhalbjahren vor der Abschlussprüfung sind die Auszubildenden in der Regel von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit befreit.


2.1.12
Das Abendgymnasium führt Berufstätige zur allgemeinen oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife. Aufnahmevoraussetzung ist eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit sowie ein Mindestalter von 18 Jahren. Auszubildende ohne mittleren Schulabschluss oder eine gleichwertige Vorbildung müssen einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich absolviert haben. Die Ausbildungsdauer beträgt in der Regel drei und höchstens vier Jahre. In den letzten drei Schulhalbjahren vor der Reifeprüfung sind die Auszubildenden von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit befreit.


2.1.13
Das Kolleg führt in einem Bildungsgang von in der Regel drei und höchstens vier Jahren zur allgemeinen oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife. Aufnahmevoraussetzungen sind eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit sowie ein Mindestalter von 18 Jahren. Auszubildende, die keinen mittleren Schulabschluss nachweisen können, müssen zusätzlich eine Eignungsprüfung oder einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich absolviert haben.


Den Auszubildenden an Kollegs gleichgestellt sind Auszubildende anderer Schulformen, deren Aufnahmevoraussetzungen und deren Ausbildung nach der Feststellung des jeweils zuständigen Bundeslandes einer Kollegausbildung entsprechen.


Die Auszubildenden in den als Vorstufe eingerichteten einjährigen Klassen an den Berufsoberschulen in Bayern sind den Auszubildenden an Berufsaufbauschulen gleichgestellt.


2.1.14
Die Berufsfachschule ist eine Schule von mindestens einjähriger Dauer bei Vollzeitunterricht, für deren Besuch keine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit vorausgesetzt wird. Sie hat die Aufgabe, allgemeine und fachliche Lehrinhalte zu vermitteln. Die Berufsfachschule kann zu verschiedenen schulischen und/oder beruflichen Bildungsabschlüssen führen. Je nach Ausbildungsdauer und dem vermittelten Abschluss erfolgt eine Förderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2.


2.1.15
Berufsfachschule im Sinne des Gesetzes sind auch die mindestens einjährigen Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung; dies sind z.B.:


a)
das Berufsgrundbildungsjahr im Sinne der Anrechnungsverordnungen nach § 7 des Berufsbildungsgesetzes bzw. § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung, dessen Besuch einen Teil einer Ausbildung in Betrieben oder an überbetrieblichen Ausbildungsstätten ersetzt,


b)
das Berufsvorbereitungsjahr, eine Sonderform der beruflichen Grundbildung insbesondere für solche Jugendliche, die die Voraussetzungen für eine qualifizierte Berufsausbildung noch nicht erfüllen,


c)
der berufsbefähigende Bildungsgang (Zusammenfassung der Teilzeitberufsschulpflicht auf ein Jahr), der Jugendlichen ohne Ausbildungsverhältnis oder ohne Ausbildung in einer beruflichen Vollzeitschule eine berufliche Grundbildung vermittelt und


d)
die berufliche Grundbildung lern- bzw. geistig behinderter Schülerinnen und Schüler an Förderschulen (z.B. Werkstufe, Berufsorientierungsstufe).


Für die Teilnahme an einem kooperativen Berufsgrundbildungsjahr, in dem die Ausbildung gleichzeitig in Schule und Betrieb stattfindet, wird Ausbildungsförderung nicht geleistet.


2.1.16
Die Fachschule vermittelt eine vertiefte berufliche Fachbildung und fördert die Allgemeinbildung. Sie setzt grundsätzlich den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder eine entsprechende praktische Tätigkeit voraus. Als weitere Voraussetzung kann eine zusätzliche Berufsausübung gefordert werden.


Bildungsgänge an Fachschulen in Vollzeit dauern in der Regel mindestens ein Jahr, Bildungsgänge an Fachschulen in Teilzeit dauern entsprechend länger.


Je nachdem, ob für den Besuch der Fachschule eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt und welcher Bildungsabschluss vermittelt wird, erfolgt eine Förderung für den Besuch einer Schule nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3.


Zur Definition von Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, vgl. Tz 13.1.1.


2.1.17
Die Höhere Fachschule baut auf einem mittleren Bildungsabschluss oder einer gleichwertigen Vorbildung auf. Sie führt in vier bis sechs Halbjahren zu einem Abschluss, der in der Regel durch eine staatliche Prüfung erlangt wird. Er ermöglicht den unmittelbaren Eintritt in einen Beruf gehobener Position und führt unter besonderen Umständen zur allgemeinen oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife.


2.1.18
Akademien sind berufliche Ausbildungsstätten, die keine Hochschulen sind. Sie können nach Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses sowie nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung, nach einem zweijährigen Praktikum oder nach mehrjähriger beruflicher Tätigkeit besucht werden. Der Bildungsgang an einer Akademie dauert mindestens fünf Halbjahre und führt zu einem gehobenen Berufsabschluss, der mit Bestehen einer staatlichen Prüfung erreicht wird. Akademien sind auch die staatlichen Berufsakademien.


2.1.19
Hochschulen bereiten auf Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Voraussetzung der Zulassung ist der Nachweis der für das gewählte Studium erforderlichen Qualifikation (insbesondere allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, Fachhochschulreife). Der Begriff Hochschule im Sinne dieses Gesetzes umfasst Hochschulen jeder Art und jeder Organisationsform. Die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung an nichtstaatlichen Hochschulen richtet sich nach § 2 Abs. 2.


2.1.20
Für den Besuch von Sonderschulen bzw. Förderschulen wird Ausbildungsförderung geleistet, soweit sie – unter Berücksichtigung der besonderen Lage der betreffenden Schülerinnen und Schüler – denselben Lehrstoff vermitteln und zu denselben Ausbildungszielen führen wie die in Tz 2.1.4 bis 2.1.15 genannten Ausbildungsstätten.


2.1.21
Ob eine Ausbildungsstätte eine öffentliche Einrichtung ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Landesrecht.


2.1.22
Ersatzschulen sind die als solche nach dem jeweiligen Landesrecht genehmigten oder anerkannten Privatschulen, an denen – auch in Erfüllung der Schulpflicht – dieselben Bildungsabschlüsse erzielt werden können wie an staatlichen Schulen.


2.1.23
Schüler einer Klasse sind förderungsrechtlich gleichzubehandeln. Maßgebend sind die für den Besuch der Ausbildungsstätte/Klasse allgemein vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen; auf die individuelle Vorbildung des einzelnen Auszubildenden kommt es nicht an.


Zu Absatz 1a


2.1a.1 
Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 sind nur erfüllt für Auszubildende, die von der Wohnung ihrer Eltern oder des Elternteils aus, dem sie rechtlich oder tatsächlich zugeordnet sind, infolge räumlicher Entfernung eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte in einer angemessenen Zeit nicht erreichen können. Auszubildende wohnen nur dann bei ihren Eltern, wenn sie mit ihnen in einer häuslichen Gemeinschaft leben. § 12 Abs. 3a findet im Rahmen des § 2 Abs. 1a keine Anwendung.


Andere Gründe als die räumliche Entfernung, etwa Erwerbstätigkeit eines alleinstehenden Elternteils, unzureichende Wohnverhältnisse, Gefährdung durch Umwelteinflüsse oder besondere soziale oder medizinische Betreuungsbedürftigkeit erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 nicht.


2.1a.2 
Hat der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz im Ausland und besucht er eine im Inland gelegene Ausbildungsstätte, so liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a dann nicht vor, wenn von der Wohnung der Eltern in dem fremden Staat aus eine entsprechende zumutbare, auch fremdsprachige Ausbildungsstätte besucht werden kann.


2.1a.3 
Für die Frage, ob eine Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus in angemessener Zeit erreicht werden kann, ist die durchschnittliche tägliche Wegzeit maßgebend, nicht die Wegstrecke. Eine Ausbildungsstätte ist nicht in einer angemessenen Zeit erreichbar, wenn bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden benötigt wird.


Zu der Wegzeit gehören auch Wege zwischen der Haltestelle des Verkehrsmittels und der Ausbildungsstätte bzw. Wohnung sowie die notwendigen Wartezeiten vor und nach dem Unterricht. Umsteigezeiten zwischen verschiedenen Verkehrsmitteln gelten als Wartezeit. Nach Addition von Hin- und Rückweg ist jeder angefangene Kilometer Fußweg mit 15 Minuten zu berechnen. Maßgebend sind die regelmäßigen Verkehrsverhältnisse im Bewilligungszeitraum.


2.1a.4 
Erreichbar ist eine Ausbildungsstätte ferner nicht, wenn Auszubildenden der Weg aus einem in ihrer Person liegenden Grund (z.B. Krankheit, Behinderung) nicht zuzumuten ist. In Zweifelsfällen ist das zuständige Gesundheitsamt im Wege der Amtshilfe gutachtlich zu hören.


2.1a.5 
Die Prüfung nach § 2 Abs. 1a Nr. 1 entfällt bei Vollwaisen oder wenn der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist.


2.1a.6 
Die erforderliche räumliche Nähe zwischen Elternwohnung und Ausbildungsstätte ist auch dann nicht gegeben, wenn


a)
die auszubildende Person rechtlich gehindert ist, in der Wohnung ihrer Eltern oder eines Elternteils zu wohnen und der Hinderungsgrund nicht von der auszubildenden Person zu vertreten ist (z.B. Sorgerecht nach Ehescheidung liegt bei dem anderen Elternteil; ein Elternteil befindet sich in einem Pflegeheim oder in Strafhaft; ein Elternteil steht unter rechtlicher Betreuung, die Betreuung umfasst die Sorge für Wohnungsangelegenheiten und die betreuende Person hat die Aufnahme der auszubildenden Person in die Wohnung des Elternteils abgelehnt);


b)
die volljährige auszubildende Person als Minderjährige aufgrund der Bestimmung Dritter (nicht ihrer Eltern) rechtlich gehindert war, in der Wohnung ihrer Eltern oder eines Elternteils zu wohnen. In diesen Fällen gilt sie auch nach Erreichen der Volljährigkeit als rechtlich gehindert, bei ihren Eltern zu wohnen. Bei nichtehelichen Kindern oder Kindern geschiedener Eltern ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit von der bestehenden rechtlichen Zuordnung auszugehen. Maßgeblich ist weiterhin allein die Wohnung des vor Eintritt der Volljährigkeit sorgeberechtigten Elternteils.


2.1a.7 
Sofern die Unterbringung von Auszubildenden außerhalb ihres Elternhauses nach Maßgabe des SGB VIII erfolgt, steht dies einer Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte von der elterlichen Wohnung nicht entgegen, solange den Eltern oder einem Elternteil der Auszubildenden das Sorgerecht bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht entzogen worden ist. Ausbildungsförderung ist wegen der allein erziehungsbedingten auswärtigen Unterbringung nicht gerechtfertigt.


Dagegen steht eine auswärtige Unterbringung nach Maßgabe des SGB VIII außerhalb des Elternhauses einer Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte entgegen, sofern


die Sorgeberechtigten gestorben sind (vgl. Tz 2.1a.5) oder


den Eltern bzw. dem bisher sorgeberechtigten Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen ist (vgl. Tz 2.1a.6).


2.1a.8 
Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist vorhanden, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt.


Berufsbildende Ausbildungsstätten, die sich nach schulrechtlichen Bestimmungen in den angebotenen Fachrichtungen unterscheiden, sind keine einander entsprechenden Ausbildungsstätten.


Auf ein besonderes Erziehungsziel kann sich eine auszubildende Person jedoch nur berufen, wenn


für sie eine an das Erziehungsziel gebundene berufliche Vorbildung für die Ausübung des angestrebten Berufes von Bedeutung ist oder


sie aus konfessionellen oder weltanschaulichen Gründen auf das besondere Erziehungsziel Wert legt.


2.1a.9 
Gymnasien verschiedenen Typs sind keine einander entsprechenden Ausbildungsstätten.


Gymnasien sind z.B. dann verschiedenen Typs, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben oder sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller, über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote unterscheiden, die der Schule insgesamt eine besondere Prägung geben.


Lediglich unterschiedliche Schwerpunkte reichen nicht aus. Auch die Sprachenfolge innerhalb eines gymnasialen Typs (welche Fremdsprachen ab welcher Jahrgangsstufe unterrichtet werden) ist unerheblich.


2.1a.10 
Weiterführende allgemeinbildende Schulen desselben Typs sind in der gymnasialen Oberstufe grundsätzlich auch dann einander entsprechende Ausbildungsstätten, wenn die Lernangebote in Leistungs- und/oder Grundkursen nicht deckungsgleich sind. Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist nicht vorhanden, wenn an der besuchten Ausbildungsstätte oder an einer anderen erreichbaren Ausbildungsstätte


a)
die Teilnahme an Kursen in einem Leistungsfach, das zur Fortsetzung eines Ausbildungsschwerpunktes der Mittelstufe gewählt wurde, nicht möglich ist oder


b)
ein gewünschter beruflicher Schwerpunkt nicht angeboten wird.


2.1a.11 
Eine Ausbildungsstätte, an der der Auszubildende an einem Schulversuch teilnehmen müsste, ist eine entsprechende Ausbildungsstätte, soweit nicht durch den Schulversuch Lerninhalt, Schulstruktur oder Bildungsgang wesentlich verändert werden.


2.1a.12 
Für behinderte Personen ist eine nicht auf die jeweilige Behinderung eingerichtete Ausbildungsstätte keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte i.S.d. Absatzes 1a. Die Tz 14a.0.1 bis 14a.0.3 sind anzuwenden.


2.1a.13 
Wenn die Aufnahme des Auszubildenden rechtlich zulässig ist, ist eine entsprechende Ausbildungsstätte vorhanden, unabhängig davon, ob sie koedukativ ist oder nicht und ob sie als Ganztagsschule geführt wird oder nicht.


2.1a.14 
Eine entsprechende Ausbildungsstätte gilt im Sinne dieser Vorschrift als nicht vorhanden, wenn sie Neuaufnahmen allgemein oder in dem zur Entscheidung stehenden Fall wegen Überfüllung abgelehnt hat. Dabei wird vorausgesetzt, dass ein eventuell vorgegebener Meldetermin eingehalten worden ist.


2.1a.15 
Der Besuch einer Ausbildungsstätte ist der auszubildenden Person nicht zumutbar, wenn dadurch die Ausbildung wesentlich beeinträchtigt würde.


Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt z.B. vor, wenn die auszubildende Person infolge einer Veränderung ihrer Lebensverhältnisse und der ihrer Eltern während des letzten Schuljahres oder bei Gymnasien während der letzten beiden Schuljahre vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts auf eine andere Ausbildungsstätte wechseln müsste.


2.1a.16 
Auszubildenden ist der Wechsel auf ein Gymnasium anderen Typs, auf ein Gymnasium desselben Typs mit anderer Sprachenfolge sowie der Wechsel von einer integrierten Gesamtschule auf ein Gymnasium oder umgekehrt nicht zumutbar. Satz 1 gilt nicht, wenn der Typ der Ausbildungsstätte im Laufe der Ausbildungszeit geändert wird.


2.1a.17 
Der Besuch einer öffentlichen oder einer weltanschaulich neutralen, privaten Ausbildungsstätte ist grundsätzlich zumutbar.


2.1a.18 
Der Besuch einer weltanschaulich oder konfessionell geprägten Ausbildungsstätte ist für Auszubildende anderer Weltanschauung oder Konfession nicht zumutbar.


2.1a.19 
Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist weiter nicht vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte


Schulgeld in einer Höhe erhebt, das sich als ein Hindernis darstellt, die angestrebte Ausbildung an der in der Nähe der Elternwohnung gelegenen Ausbildungsstätte aufzunehmen,


die auszubildende Person nur als Internatsschüler aufnimmt,


leistungsbezogen strengere Zugangsvoraussetzungen hat.


2.1a.20 
Als Kinder nach Nummer 3 gelten die in Tz 25.5.1 genannten Personen.


Zu Absatz 2


2.2.1
Die Einstufung privater Ausbildungsstätten als Ergänzungsschulen bestimmt sich nach Landesrecht. Es ist nicht erforderlich, daß sie im Lehrgegenstand einer öffentlichen Schule entsprechen.


2.2.2
Die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Besuchs von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen setzt voraus, daß es sich dabei nach Landesrecht um Schulen oder Hochschulen handelt.


2.2.3
Maßstab für die Gleichwertigkeitsprüfung sind die Zugangsvoraussetzungen, der Lehrplan, die fachliche und pädagogische Eignung der Lehrkräfte, die Qualität der vermittelten Ausbildung und der Ausbildungsabschluß; sie müssen der Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung oder genehmigten Ersatzschule derselben Ausbildungsstättenart gleichwertig sein. Die Prüfung der Gleichwertigkeit ist auf Praktika zu erstrecken, soweit sie in Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten stehen.


Zu Absatz 4


2.4.1
Praktikum ist nur eine fachpraktische Ausbildung, deren zeitliche Dauer und inhaltliche Ausgestaltung in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist.


Das Praktikum darf keine selbständige, in sich abgeschlossene Ausbildung sein. Es muss vielmehr auf eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 bis 3 vorbereiten oder diese ergänzen.


Ein im Inland durchgeführtes Praktikum ist auch dann förderungsfähig, wenn es im Zusammenhang mit einer vollständig im Ausland durchgeführten Ausbildung gefordert wird, die nach § 5 Abs. 2 förderungsfähig ist (vgl. zur Zuständigkeit Tz 45.4.1 und 45.4.4).


Freiwillige Praktika können als solche nicht gefördert werden. Werden sie neben einer förderungsfähigen Ausbildung absolviert, gilt Tz 2.5.5.


2.4.2
Es ist unerheblich, ob das Praktikum vor, während oder nach dem schulischen bzw. hochschulischen Teil der Ausbildung abzuleisten ist.


Unerheblich ist ferner, ob das Praktikum eine Voraussetzung für die Zulassung zum Besuch der Ausbildungsstätte oder Teil der schulischen Ausbildung oder Hochschulausbildung ist.


2.4.3
Ein Praktikum ist erforderlich, wenn es die einzige Möglichkeit oder eine von mehreren zwingend vorgeschriebenen Möglichkeiten der Vorbereitung oder Ergänzung einer Ausbildung ist.


2.4.4
Die Förderung beschränkt sich auf die vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums.


2.4.5
Praktikantinnen und Praktikanten sind förderungsrechtlich den Auszubildenden an den Ausbildungsstätten gleichzustellen, deren Besuch das Praktikum erforderlich macht.


Ob die Praktikumsstelle im Einzelfall die Anforderungen der Ausbildungsbestimmungen erfüllt, soll aufgrund einer entsprechenden Bescheinigung einer Ausbildungsstätte oder einer anderen Stelle entschieden werden.


2.4.5a
Bei Praktikantinnen und Praktikanten, die außerhalb des Elternhauses untergebracht sind, ist die Erreichbarkeit der Praktikumsstelle von der Wohnung der Eltern nicht zu prüfen.


Bei unterrichtsbegleitenden Praktikumszeiten wie z.B. in der Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule gilt dies nur, soweit in der Ausbildung bzw. dem betreffenden Teilzeitraum der Ausbildung eine praktische Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte überwiegt (z.B. drei Tage Praktikum im Betrieb und zwei Tage Unterricht/fachpraktische Ausbildung in der Schule).


2.4.6
Während eines Vor-Praktikums, das in Ausbildungsbestimmungen unterschiedlicher Ausbildungsstättenarten zeitlich und inhaltlich in gleicher Weise geregelt ist, ist die förderungsrechtliche Stellung des Auszubildenden nach seiner Erklärung darüber zu bestimmen, welche Ausbildungsstätte (Art von Ausbildungsstätten) er anschließend zu besuchen beabsichtigt.


2.4.7
(Aufgehoben)
2.4.8
Wird das Praktikum nach dem Erwerb der Hochschul- oder Fachhochschulreife als Zugangsvoraussetzung zum Studium einer bestimmten Fachrichtung oder als Prüfungsvoraussetzung gefordert, so steht es im Zusammenhang mit der beabsichtigten Ausbildung an der Hochschule.


2.4.9
Ergänzt das Praktikum eine Schulausbildung, die allein zum Besuch einer anderen Schule oder Hochschule nicht ausreicht, so steht es im Zusammenhang mit dieser Schulausbildung.


2.4.10
Maßgebend ist das Recht des Landes, in dem die Ausbildungsstätte liegt. Auf das Recht des Landes, in dem das Praktikum durchgeführt wird, kommt es nicht an.


Zu Absatz 5


2.5.1
Ein Wechsel der konkreten Ausbildungsstätte innerhalb derselben Ausbildungsstättenart (vgl. Tz 2.1.2) lässt die Fortdauer des Ausbildungsabschnitts unberührt. Ein einheitlicher Ausbildungsabschnitt liegt auch beim Wechsel von einer Teilzeit- zu einer Vollzeitausbildung an derselben Ausbildungsstättenart vor.


2.5.2
Die Arbeitskraft der Auszubildenden wird durch die Ausbildung voll in Anspruch genommen, wenn nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung die Ausbildung (Unterricht, Vorlesung, Praktika, Vor- und Nachbereitung) 40 Wochenstunden erfordert.


Im schulischen Bereich ist eine Vollzeitausbildung nur anzunehmen, wenn die Unterrichtszeit mindestens 20 Wochenstunden beträgt. Der Religionsunterricht ist mitzuzählen, auch wenn Auszubildende im Einzelfall daran nicht teilnehmen. Zu welcher Tageszeit der Unterricht erteilt wird, ist unerheblich.


An Hochschulen kann eine Vollzeitausbildung grundsätzlich angenommen werden, wenn im Durchschnitt pro Semester 30 ECTS-Leistungspunkte vergeben werden.
Teilzeitausbildungen sind nicht förderungsfähig.


2.5.3
Bei Hochschulausbildungen ist grundsätzlich von einer Vollzeitausbildung auszugehen, wenn dies in der Bescheinigung nach § 9 bestätigt wird.


Dies gilt auch bei dualen Studiengängen (vgl. Tz 7.1.10).


2.5.4
Abweichend von Tz 2.5.2 wird grundsätzlich angenommen, dass die Ausbildung die Arbeitskraft nicht voll in Anspruch nimmt, wenn eine gleichzeitige Berufstätigkeit vorgeschrieben ist. Diese Annahme gilt auch dann, wenn der Auszubildende aus in seiner Person liegenden Gründen von der vorgeschriebenen Berufstätigkeit befreit ist.


2.5.5
Wenn die Ausbildung die Arbeitskraft im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt, ist eine daneben ausgeübte Beschäftigung förderungsunschädlich.


2.5.6
Eine kurzfristige, von der auszubildenden Person nicht zu vertretende Verminderung der Unterrichts-, Vorlesungs-, Praktikums- oder Vor-und Nachbereitungszeit steht der Leistung von Ausbildungsförderung nicht entgegen.


Zu Absatz 6


2.6.1
und
2.6.2
(weggefallen)


2.6.3
Teilnehmende an vollzeitschulischen Fortbildungsmaßnahmen an staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen haben ein Wahlrecht zwischen den Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG) und den Leistungen nach diesem Gesetz.


Erhält die auszubildende Person für eine Ausbildung Leistungen nach dem AFBG, ist ein Anspruch auf BAföG-Förderung für eine zeitlich überlappende andere Ausbildung nicht ausgeschlossen. Der Unterhaltsbeitrag nach dem AFBG ist in einem solchen Fall voll als bedarfsminderndes Einkommen gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 Nr. 2 anzurechnen (vgl. Tz 21.3.6a).


Wird für die Fortbildungsmaßnahme BAföG-Förderung in Anspruch genommen, so kann die gleiche Maßnahme unabhängig von Art und Umfang der bezogenen Leistungen nicht nach dem AFBG gefördert werden.


2.6.4
Begabtenförderungswerke im Sinne dieser Vorschrift sind:


a)
Cusanuswerk
Bischöfliche Studienförderung
Baumschulallee 5
53115 Bonn


b)
Evangelisches Studienwerk e.V. Haus
Villigst
Iserlohner Str. 25
58239 Schwerte


c)
Friedrich-Ebert-Stiftung e. V.
Godesberger Allee 149
53175 Bonn


d)
Friedrich-Naumann-Stiftung für die
Freiheit
Begabtenförderung
Karl-Marx-Str. 2
14482 Potsdam


e)
Hans-Böckler-Stiftung
Hans-Böckler-Str. 39
40476 Düsseldorf


f)
Förderungswerk Hanns-Seidel-Stiftung e.V.
Lazarettstraße 33
80636 München


g)
Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.
Rathausallee 12
53757 St. Augustin


h)
Stiftung der Deutschen Wirtschaft im Haus
der Deutschen Wirtschaft
Breite Str. 29
10178 Berlin


i)
Heinrich-Böll-Stiftung e.V.
Schumannstr. 8
10117 Berlin


j)
Studienstiftung des Deutschen Volkes
Ahrstr. 41
53175 Bonn


k)
Bundesstiftung Rosa Luxemburg e.V.
Franz-Mehring-Platz 1
10243 Berlin


l)
Ernst Ludwig Ehrlich Studienwerk (ELES)
Am Neuen Palais 10
14469 Potsdam


m)
Stiftung Begabtenförderung berufliche
Bildung (SBB)
Lievelingsweg 102–104
53119 Bonn


Diese Institutionen werden nur insoweit als Begabtenförderungswerk tätig, als sie hierfür öffentliche Mittel einsetzen.


2.6.4a
Der Leistungsausschluss nach Nummer 2 gilt erst dann, wenn Auszubildende tatsächlich Leistungen eines Begabtenförderungswerkes erhalten (z.B. Büchergeld, Leistungen zum Lebensunterhalt), und nicht bereits, wenn sie lediglich in das Förderprogramm aufgenommen worden sind.


2.6.5
Unter § 2 Abs. 6 Nr. 3 fallen insbesondere


a)
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und


b)
ihnen gleichgestellte Anwärterinnen und Anwärter in einem Dienstverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses, die Anwärterbezüge (§ 59 BBesG) oder eine vergleichbare Ausbildungsvergütung erhalten.


§ 2 Abs. 6 Nr. 3 bezieht sich nicht auf Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 ein Praktikum ableisten (z.B. Sozialarbeiter), auch wenn sie dafür eine Praktikantenvergütung aus öffentlichen Kassen erhalten.


2.6.6
(weggefallen)




Zu § 3
Zu Absatz 1


3.1.1
§ 3 ist nur auf die Teilnahme an Lehrgängen anzuwenden, die nicht als Besuch von Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 anzusehen ist. Ein Fernstudium, für das der Auszubildende an einer Hochschule immatrikuliert ist (z. B. Fernuniversität Hagen), ist ein Fernunterrichtslehrgang, fällt aber nicht unter § 3. Vgl. auch Tz 4.0.4.


3.1.2
Fernunterricht ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten


auf vertraglicher Grundlage,


gegen Entgelt,


die ausschließlich oder überwiegend über eine räumliche Trennung erfolgt,


bei der der Lehrende oder die von ihm beauftragte Person den Lernerfolg überwachen.


Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.


Im Falle ausdrücklicher Festlegung kann der Fernunterricht unentgeltlich erteilt werden.


3.1.3
Daß der Fernunterrichtslehrgang unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluß wie eine der in § 2 Abs. 1 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsstätten vorbereitet, ist anzunehmen, wenn die in den Ausbildungsbestimmungen des Bundes oder eines der Länder festgesetzten Anforderungen erfüllt sind.


3.1.4
Ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen entscheidet die zuständige Landesbehörde zusammen mit der nach Absatz 4 zu treffenden Entscheidung.


3.1.5
Teilnehmer an Fernlehrgängen, die den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Auszubildenden gleichzustellen sind, werden gefördert, wenn sie außerhalb des Elternhauses untergebracht sind. § 2 Abs. 1 a findet keine Anwendung.


Zu Absatz 2


3.2.1
Für die Teilnahme an Lehrgängen, die nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 FernUSG fortgeführt werden, ist Ausbildungsförderung auch dann zu leisten, wenn die Zulassung innerhalb der sechs Monate vor Beginn des Bewilligungszeitraums oder im Laufe des Bewilligungszeitraums erloschen, widerrufen oder zurückgenommen worden ist.


Zu Absatz 3


3.3.1
Erfolgreich hat ein Auszubildender dann an dem Lehrgang teilgenommen, wenn seine nachgewiesenen Leistungen erwarten lassen, daß er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.


3.3.2
Ob der Auszubildende die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluß in längstens 12 Monaten beenden kann, ist nach seinem Leistungsstand und der Anlage des Lehrgangs zu beurteilen.


3.3.3
Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die in Absatz 3 Nr. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen.


3.3.4
Ausbildungsförderung wird nur geleistet, solange die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch genommen wird. Tz 2.5.2 bis 2.5.6 sind anzuwenden. Die Gesamtdauer der Förderung beträgt höchstens 12 Kalendermonate.


3.3.5
Das Amt erkennt die Bescheinigung nach Absatz 3 nur an, wenn sie von dem hauptberuflichen Mitarbeiter des Fernlehrinstituts, der den Lehrgang pädagogisch betreut, unterschrieben ist.


3.3.6
Das Amt soll die zuständige Landesbehörde unterrichten, wenn es Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung eines Fernlehrinstituts hat.


Zu Absatz 4


3.4.1
Für die Gleichstellung der Teilnehmer an einem Lehrgang mit den Auszubildenden an einer Art von Ausbildungsstätten ist von den Tz 2.1.4 bis 2.1.19 auszugehen. Die schulrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dessen Gebiet das Fernlehrinstitut seinen Hauptsitz für den Geltungsbereich des Gesetzes hat, sind ggf. ergänzend heranzuziehen.




Zu § 4


4.0.1
(weggefallen)


4.0.2
Eine Ausbildung findet im Inland statt, wenn die besuchte Ausbildungsstätte im Inland liegt. Auf den ständigen Wohnsitz der auszubildenden Person kommt es nicht an.


4.0.3
(Aufgehoben)
4.0.4
Ein Auszubildender nimmt an Fernunterrichtslehrgängen im Inland nur dann teil, wenn das Fernlehrinstitut seinen Sitz und der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz in diesem Gebiet haben.


4.0.5
Die Inlandsausbildung im Rahmen einer Auslandsausbildung ist grundsätzlich förderungsfähig zu Inlandsbedarfssätzen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Inlandsausbildung auf die Auslandsausbildung angerechnet wird.


4.0.6
Für Abschlussarbeiten, die ohne Immatrikulation an einer ausländischen Hochschule und ohne Einbindung in den ausländischen Studienbetrieb geschrieben werden, kann Inlandsförderung bei fortbestehender Immatrikulation und Betreuung im Inland gewährt werden. Bei Studien- und Projektarbeiten gilt dies nur dann, wenn sie in der vorlesungsfreien Zeit im Ausland angefertigt werden. Siehe auch Tz 5.2.4.




Zu § 5
Zu Absatz 1


5.1.1
Für die Ermittlung des ständigen Wohnsitzes ist allein auf den Gesetzeswortlaut abzustellen. Ein Wohnsitz im Sinne der Meldegesetze der Länder ist lediglich Anhaltspunkt, reicht aber für sich allein für die Feststellung des ständigen Wohnsitzes nicht aus.


Auszubildende, die sich ausschließlich zum Zweck der Ausbildung in einem ausländischen Staat aufhalten, haben weiterhin ihren ständigen Wohnsitz im Inland.


Haben deutsche Auszubildende keinen ständigen Wohnsitz im Inland, kommt Ausbildungsförderung ausschließlich unter den Maßgaben des § 6 in Betracht.


5.1.2
(Aufgehoben)


5.1.3
(Aufgehoben)


Zu Absatz 2


5.2.1
Absatz 2 Satz 2 enthält nur insoweit eine Einschränkung der Förderung des Besuches einer Berufsfachschule oder einer Fachschule im Ausland, als es sich um eine Förderung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 handelt; die Förderung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Ausbildungen, die vollständig innerhalb der EU oder in der Schweiz durchgeführt werden, bleibt hiervon unberührt.
5.2.2
(weggefallen)


5.2.3
(Aufgehoben)


5.2.4
Liegen die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung nach Absatz 2 nicht vor, wird Ausbildungsförderung auch dann nicht geleistet, wenn die auszubildende Person für eine Ausbildung im Ausland nur den Bedarf für eine Ausbildung im Inland in Anspruch nehmen will.


Abweichend kann für höchstens zwölf Monate Inlandsförderung gewährt werden, wenn Auszubildende


a)
zum Zweck der Anfertigung einer für die Erlangung des Ausbildungsziels bestimmten Abschlussarbeit (z.B. Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeit) eine Bildungseinrichtung oder einen Betrieb im Ausland besuchen,


b)
die Immatrikulation weiterhin ausschließlich im Inland erfolgt und


c)
das Vorhaben in das weiterhin förderungsfähige Inlandsstudium eingebunden ist (vgl. zur Zuständigkeit Tz 45.4.4).


Hinsichtlich des Besuches der Ausbildungsstätte oder der Teilnahme an einem Betriebspraktikum gilt Tz 9.2.2.


Studien- und Projektarbeiten für ein Inlandsstudium, die in der vorlesungsfreien Zeit im Ausland angefertigt werden, stehen der nach § 15 Abs. 2 durchgängigen Förderung des Inlandsstudiums nicht entgegen, wenn sie nicht ihrerseits unter den Voraussetzungen des § 5 einen Anspruch auf Auslandsförderung begründen.


Zu Nummer 1


5.2.5
Nach dem Ausbildungsstand förderlich ist eine Ausbildung, wenn die auszubildende Person die Grundkenntnisse in der gewählten Fachrichtung während einer zumindest einjährigen Ausbildung im Inland oder bei befristeten Drittstaatsaufenthalten nach Absatz 2 Nummer 1 im Rahmen einer Ausbildung im Ausland nach Absatz 2 Nummer 3 zuvor im EU-Ausland oder der Schweiz bereits erlangt hat, wobei diese einjährige Ausbildung auch in Teilzeit absolviert worden sein kann.


Förderlich ist eine Ausbildung im Ausland auch, wenn


diese für einen früheren Zeitpunkt in den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben ist oder


die entsendende Hochschule die Förderlichkeit besonders bestätigt.


5.2.6
Erfolgt der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte unmittelbar nach dem Realschulabschluss, ist die Förderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 gegeben, wenn von einer Schule mit gymnasialer Oberstufe oder einer Fachoberschule bestätigt wird, dass die auszubildende Person dort nach Rückkehr aus dem Ausland aufgenommen werden kann.


5.2.7
Wird nach dem Abschluss eines Bachelorstudienganges ein Masterstudium in einem Land außerhalb der Europäischen Union oder der Schweiz aufgenommen, das im Inland, der Europäischen Union oder der Schweiz abgeschlossen werden soll, ist die Förderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 gegeben, wenn ein Jahr des Bachelorstudienganges im Inland oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz absolviert wurde.


5.2.8
Liegt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis zum Beginn der Auslandsausbildung keine Immatrikulationsbescheinigung entsprechend Tz 9.2.2 vor, kann Ausbildungsförderung bewilligt werden, wenn eine konkrete Ausbildungsplatzzusage vorgelegt wird.


Es ist darauf hinzuweisen, dass der Bewilligungsbescheid aufgehoben werden kann, wenn die Immatrikulationsbescheinigung nicht innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Auslandsausbildung vorgelegt wird.


5.2.9
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Teil der Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann.


5.2.9a
Die Mindestdauer nach Satz 3 ist auch erfüllt, wenn statt Semester Quarters vorgesehen sind und der Aufenthalt mindestens zwei Quarters dauert oder wenn ein Trimester entsprechend der Ausbildungstaktung vor Ort absolviert wird, sofern die tatsächlichen Vorlesungszeiten der Dauer der inländischen Vorlesungszeiten eines Semesters im Wesentlichen entsprechen.


Als Semester gelten auch Schulhalbjahre bei schulischen Ausbildungen.


Zu Nummer 2


5.2.9 b 
bis 


5.2.15
(weggefallen)


5.2.16
Bei integrierten Studiengängen erfolgt eine Förderung unabhängig davon, ob die Ausbildung an der deutschen oder der ausländischen Ausbildungsstätte begonnen oder fortgesetzt wird.


5.2.17
Bei integrierten Bachelor-/Masterstudiengangkombinationen ist die Förderung des Bachelorstudiengangs bis zum Abschluss im Ausland möglich, wenn der Masterstudiengang im Inland durchgeführt wird. Dem Bachelorstudiengang steht der Baccalaureusstudiengang, dem Masterstudiengang der Magisterstudiengang oder der postgraduale Diplomstudiengang gleich.


Zu Nummer 3


5.2.18
Ausbildungsförderung wird auch für den Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren EU- Mitgliedstaaten oder der Schweiz bis zum berufsqualifizierenden Abschluss in einem EU- Mitgliedstaat, in der Schweiz oder in Deutschland geleistet.


5.2.19
(Aufgehoben)


5.2.20
Die Auslandsausbildung wird regelmäßig zunächst nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 gefördert. Ein Wechsel in § 5 Abs. 2 Nr. 3 erfolgt, wenn der Auszubildende von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einen anderen wechselt oder seine Ausbildung ohne die Gründe des § 16 Abs. 2 länger als ein Jahr oder ansonsten länger als die nach § 16 Abs. 2 gewährte Zeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union fortsetzt.


5.2.21
Wechselt ein Auszubildender aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für einen begrenzten Zeitraum in ein Land außerhalb der Europäischen Union, so ist davon auszugehen, dass er von Beginn seines ersten Auslandsaufenthaltes an nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 gefördert wurde.


5.2.22
Eine Kooperationsvereinbarung ist nur dann anzuerkennen, wenn sie in schriftlicher Form geschlossen oder im Rahmen einer mehrjährigen Praxis umgesetzt wurde. Absprachen zwischen einzelnen Beschäftigten der Ausbildungsstätten, die nicht von der jeweiligen Ausbildungsstätte legitimiert wurden, stellen keine Kooperationsvereinbarung dar.


Zu Absatz 3


5.3.1
(Aufgehoben)


5.3.2
 

bis
5.3.12 (weggefallen)



Zu Absatz 4



5.4.1
Der Besuch einer Ausbildungsstätte ist gleichwertig, wenn er unter entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und bei vergleichbarer Qualität der vermittelten Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluss führt, der einem durch den Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte erzielten Abschluss gleichwertig ist.


Für den Vergleich zur Beurteilung der Gleichwertigkeit des Besuchs der ausländischen Ausbildungsstätte sind dabei nicht der konkrete Ausbildungsgang oder einzelne besuchte Lehrveranstaltungen maßgeblich, sondern die Art der Ausbildungsstätte (institutionelle Gleichwertigkeit). Die Art der ausländischen Ausbildungsstätte muss einer der in § 2 genannten Ausbildungsstätten zugeordnet werden können. Maßgeblich für diese Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung (§ 2 Abs. 1 Satz 3). Damit kann im Rahmen der Studierendenförderung ein Förderungsanspruch beispielsweise auch bestehen, wenn an der ausländischen Hochschule Kurse in einem Bachelor-Studiengang belegt werden, die der inländischen Hochschulausbildung in einem Masterstudiengang förderlich sind und zumindest teilweise auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit des inländischen Masterstudiengangs angerechnet werden können (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).


Wurde z.B. im Bereich der Schülerförderung die Gleichwertigkeit des Besuchs einer ausländischen Ausbildungsstätte festgestellt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Ausbildung in Deutschland auf demselben Niveau durchgeführt wird (z.B. Lehrerausbildung an einer Fachschule) und der Ausbildungsabschluss in Deutschland anerkannt werden kann bzw. die Ausbildung zu einer Berufsbefähigung in Deutschland führt.


5.4.2
Maßstab für die Gleichwertigkeit sind die Definitionen der Ausbildungsstättenarten in Tz 2.1.6 bis 2.1.8, 2.1.14 und 2.1.16 bis 2.1.19. Besonderheiten der landesrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dem das zuständige Amt seinen Sitz hat, bleiben außer Betracht.


5.4.3
Der Besuch der Ausbildungsstätte gilt grundsätzlich als gleichwertig, wenn die Ausbildung in ein Stipendien- oder Austauschprogramm des DAAD oder ein anderes, vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit den zuständigen Landesministern als besonders förderungswürdig anerkanntes Stipendienprogramm einbezogen ist. Dies gilt nicht für Sprachausbildungen.


5.4.4
(weggefallen)


5.4.5
Soweit das zuständige Amt nicht in der Lage ist, die Entscheidung aus eigener Sachkenntnis zu treffen, kann es die Auskunft der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen bei der Ständigen Konferenz der Kultusminister oder des DAAD einschließlich seiner Zweigstellen einholen.


5.4.6
Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten, die Abendgymnasien und Kollegs gleichwertig sind, kann nach Absatz 2 nicht geleistet werden.


5.4.7
Bei einer Ausbildung im Ausland nach Absatz 2 i. V. m. Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 entfällt eine Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a.


Zu Absatz 5


5.5.1
Ein Auslandspraktikum kann nach Absatz 5 nur gefördert werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 erfüllt sind. Tz 5.2.5 ist anzuwenden. Vorpraktika im Ausland sind nicht förderlich und können daher nicht gefördert werden.


5.5.2
Über die Förderung kann erst nach Vorlage der Anerkennungsbescheinigung nach § 5 Abs. 5 entschieden werden.


5.5.3
(Aufgehoben)


5.5.4
(Aufgehoben)




Zu § 5a


5a.0.1 
Ob der Auslandsaufenthalt als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung im Sinne des Satzes 4 vorgeschrieben ist, ist unter Berücksichtigung der Ausbildungsbestimmungen der inländischen Hochschule zu ermitteln. Nicht als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung gilt ein Auslandsaufenthalt, wenn die Ausbildungsbestimmungen der inländischen Hochschule zu einem Zwei- oder Mehrfächerstudiengang die Ausbildung in nur einem der Fächer als notwendig im Ausland durchzuführen festlegen.


5a.0.1a 
§ 5a findet keine Anwendung auf Auslandsaufenthalte, die nach Tz 5.2.4 mit Inlandsförderung gefördert werden.


5a.0.2 
Eine positive oder negative Entscheidung eines Antrags auf Ausbildungsförderung für eine Auslandsausbildung hat keine Bindungswirkung im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 4 für die Förderung einer anschließenden Ausbildung im Inland. § 5a geht als Spezialnorm der Regelung in § 50 Abs. 1 Satz 4 vor.


Während einer anschließenden Ausbildung im Inland bleibt das erste Jahr der Ausbildung im Ausland unberücksichtigt


a)
bei der Zählung der Fachsemester für die Vorlage der Eignungsnachweise nach § 48 sowie für die Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer,


b)
bei der Prüfung, ob die auszubildende Person die Fachrichtung gewechselt oder die Ausbildung abgebrochen hat.


5a.0.3 
Die Förderungshöchstdauer bzw. das Ende der Förderungszeit nach § 15 Abs. 3 verschiebt sich immer um die Ausbildungszeit(en) im Ausland, wenn der (die) Auslandsaufenthalt(e) innerhalb der Förderungshöchstdauer bzw. vor dem Ende der Förderungszeit nach § 15 Abs. 3 begonnen wurde(n). Die auszubildende Person kann die Verschiebung im In- und/oder Ausland in Anspruch nehmen. Die Verschiebung entspricht aber in jedem Fall insgesamt nur der (Gesamt-) Dauer der Ausbildungsaufenthalte im Ausland und ist zudem innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts auf ein Jahr begrenzt.


5a.0.4 
Satz 1 und 2 finden nur auf Aufenthalte im Ausland Anwendung, in denen eine Ausbildungsstätte der in § 5 Abs. 4 bezeichneten Art besucht wird. Für den Besuch einer Praktikumsstelle gilt ausschließlich die Regelung des Satzes 1. Tz 5a.0.1 und § 5a Satz 4 sind zu beachten.


5a.0.5 
Tz 5a.0.2 gilt unabhängig davon, ob die auszubildende Person in der Zeit der Ausbildung im Ausland gefördert worden ist oder nicht.


5a.0.6 
(Aufgehoben)


5a.0.7 
Während eines Ausbildungsabschnitts kann die Vergünstigung des § 5a nur einmal in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch, wenn sich der Zeitraum von bis zu einem Jahr aus mehreren Auslandsaufenthalten zusammensetzt.


5a.0.8 
Zur Förderungsart vgl. Tz 17.1.1.


5a.0.9 
(weggefallen)




Zu § 6


6.0.1
Im Regelfall wird Deutschen mit ständigem Wohnsitz im Ausland für eine Ausbildung im Ausland Ausbildungsförderung nicht geleistet. Sie haben vorrangig Förderungsleistungen des Aufenthaltslandes in Anspruch zu nehmen.


Im Rahmen einer ermessensabhängigen Ausbildungsförderungsentscheidung nach § 6 sind die anderen Vorschriften des Gesetzes uneingeschränkt anzuwenden, soweit nicht im Folgenden Ausnahmen vorgesehen sind.


Die Entscheidung über die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 6 ist – abweichend von dem Grundsatz über den Rechtsanspruch auf Förderungsleistungen – in das pflichtgemäße Ermessen des Amtes gestellt. Die Leistung kann nur ausnahmsweise gewährt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen. Auszubildende mit ständigem Wohnsitz in einem ausländischen Staat sind vorrangig auf die Durchführung der Ausbildung im Inland zu verweisen.


An das Vorliegen der besonderen Umstände des Einzelfalls sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie müssen zu den allgemeinen Leistungsvoraussetzungen, deren Erfüllung für die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte erforderlich ist, hinzutreten.


Das Vorliegen besonderer Umstände kann grundsätzlich bejaht werden, wenn der auszubildenden Person die Durchführung der Ausbildung im Inland nicht zuzumuten ist. Dies ist in der Regel anzunehmen bei Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 bestimmt.


Hinsichtlich der Unzumutbarkeit für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 13 bestimmt, vgl. Tz 6.0.12.


6.0.2
Für eine Förderungsentscheidung nach § 6 müssen Auszubildende durch Vorlage einer Bescheinigung oder anderer amtlicher Unterlagen nachweisen, dass und in welcher Höhe sie Förderungsleistungen des Aufenthaltslandes erhalten oder dass ihr Förderungsantrag abgelehnt worden ist.


Auf eine Bescheinigung darüber, dass nach dem Förderungsrecht des Aufenthaltslandes kein Anspruch auf Förderungsleistungen besteht, kann verzichtet werden, wenn eine solche im Aufenthaltsland nicht ausgestellt wird; in diesem Zusammenhang gilt das Erklärungsprinzip.


Ausländische Förderungsleistungen jeder Art, die die auszubildende Person bezieht, sind auf den Bedarf nach diesem Gesetz voll ohne Gewährung von Freibeträgen anzurechnen.


6.0.3
Zum Begriff „Deutscher im Sinne des Grundgesetzes“ vgl. Tz 8.1.1.


6.0.4
Zum Begriff „ständiger Wohnsitz“ vgl. § 5 Abs. 1 i. V. m. Tz 5.1.1.


6.0.5
Als Deutsche mit ständigem Wohnsitz in einem ausländischen Staat sind auch die deutschen Familienangehörigen folgender Personengruppen anzusehen, die von ihrem im Inland ansässigen Dienstherrn oder Arbeitgeber für eine berufliche Tätigkeit ins Ausland entsandt werden:
a)
Angehörige von diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland,
b)
Bundeswehrangehörige an militärischen und zivilen Dienststellen,
c)
sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes,
d)
Angehörige der über- und zwischenstaatlichen Institutionen,
e)
Angehörige von Kirchen- und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
f)
Angehörige von Firmen mit Hauptniederlassung im Inland.


6.0.6
Gemäß § 11 BGB teilt ein minderjähriger Auszubildender grundsätzlich den ständigen Wohnsitz der Eltern, eines Elternteils oder der Person, der er rechtlich oder tatsächlich zugeordnet ist. Hiervon wird für die Anwendung des § 6 abgesehen bei einem minderjährigen Auszubildenden, der bereits einmal in einem ausländischen Staat einen ständigen Wohnsitz begründet hat, wenn die Eltern ihren ständigen Wohnsitz in einen anderen Staat verlegen; für ihn bleibt sein Aufenthaltsort sein ständiger Wohnsitz, bis er durch ihn selbst aufgegeben wird.


6.0.7
(weggefallen)


6.0.7a
Der Besuch einer Ausbildungsstätte in einem ebenfalls ausländischen Nachbarstaat kann nur dann gefördert werden,


a)
wenn eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Wohnsitzstaat nicht vorhanden ist oder


b)
die Verkehrsverbindungen zu der Ausbildungsstätte im Nachbarstaat wesentlich günstiger sind als zu einer vergleichbaren Ausbildungsstätte im Aufenthaltsstaat. Ein täglicher Grenzübertritt ist nicht zu verlangen.


6.0.8
Ausbildungsförderung wird für den Besuch von Ausbildungsstätten geleistet, die den


a)
in § 2 Abs. 1 bezeichneten oder


b)
durch Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 3 in den Förderungsbereich einbezogenen


Ausbildungsstätten im Inland entsprechen, soweit nach § 2 Abs. 1 und 1a eine Förderung im Inland zulässig wäre. Das ist der Fall, wenn sie nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss den im Inland maßgeblichen Ausbildungsstättenarten (vgl. Tz 2.1.4 bis 2.1.19) vergleichbar sind; den besonderen Verhältnissen der Bildungseinrichtungen im Aufenthaltsland kann Rechnung getragen werden.


Gefördert wird der Besuch von öffentlichen und privaten Ausbildungsstätten; letztere müssen einer öffentlichen fachlichen Aufsicht im ausländischen Staat unterstehen oder einen öffentlich anerkannten Ausbildungsabschluss vermitteln. Das Amt erhält insofern Amtshilfe von den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland. § 2 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 2 des Gesetzes findet keine Anwendung.


6.0.9
Ausbildungsförderung für die Teilnahme an einem Praktikum und Fernunterrichtslehrgang wird nicht geleistet.


6.0.10
(Aufgehoben)


6.0.11
(Aufgehoben)


6.0.12
Die Unzumutbarkeit der Durchführung der Ausbildung im Inland kann sich für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 13 bestimmt, z.B. ergeben


a)
aus Gründen, die in der auszubildenden Person selbst liegen: z.B. die auszubildende Person ist krank oder behindert und bedarf daher der Betreuung durch ihre Eltern oder nahe Verwandte oder der Unterbringung in einem ausländischen Heim;


b)
aus ihrer engen persönlichen oder familiären Umgebung: z.B. die Eltern oder andere nahe Angehörige der Auszubildenden sind krank, behindert oder gebrechlich und bedürfen deshalb zur Betreuung ihrer Anwesenheit;


c)
aus Ausbildungsgründen: z.B. die Auszubildenden besuchen im Aufenthaltsland eine deutsche Ausbildungsstätte, die nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach vermitteltem Ausbildungsabschluss den im Inland maßgeblichen Ausbildungsstättenarten (vgl. Tz 2.1.12, 2.1.13 und 2.1.16 bis 2.1.19) gleichwertig ist;


d)
aus wirtschaftlichen Gründen: z.B. die Eltern der Auszubildenden oder diese selbst geraten während des Ausbildungsabschnitts in eine nicht voraussehbare wirtschaftliche Notlage (Hilfsbedürftigkeit im Sinne des SGB II oder SGB XII) und ein daher drohender Abbruch der Ausbildung in dem ausländischen Staat bzw. eine Fortsetzung der Ausbildung im Inland würde eine Härte darstellen;


e)
aus der Familienzugehörigkeit zu einer der in Tz 6.0.5 aufgeführten Personengruppen, wenn diese Personen auf Weisung oder Veranlassung ihres Dienstherrn oder Arbeitgebers aus dem Inland in einen ausländischen Staat verzogen sind.


6.0.13
Die Höhe des monatlich zu leistenden Bedarfs bestimmt sich nach § 12 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 und 2 (Tz 6.0.8 ist zu beachten).


6.0.14
Leistungen nach der HärteV und der BAföG-AuslandszuschlagsV sind nicht zulässig. Nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland unabweisbar notwendige Ausbildungsaufwendungen können berücksichtigt werden. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen.


6.0.15
Die Dauer der Förderung ist in entsprechender Anwendung der §§ 15, 15 a und 15 b festzusetzen.
Der Auszubildende hat in jedem Fall die Regelstudienzeit oder eine vergleichbare Festsetzung durch eine Bescheinigung der von ihm besuchten Ausbildungsstätte nachzuweisen.


6.0.16
Für die Anrechnung des Einkommens und Vermögens des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern gelten die Vorschriften der §§ 21 bis 30 und der EinkommensV entsprechend, soweit die folgenden Bestimmungen keine Ausnahmen vorsehen.


6.0.17
Zur Ermittlung des Einkommens vgl. Tz 21.1.7.


Vorbehaltlich des § 3 BAföG-EinkommensV sind Kaufkraftausgleichszulagen, Einrichtungsbeihilfen sowie andere Zulagen für erhöhte Lebenshaltungskosten, die ein in Tz 6.0.5 bezeichneter Einkommensbezieher erhält und die nicht dem deutschen Einkommensteuerrecht unterliegen, bei der Feststellung der Bruttoeinnahmen außer Ansatz zu lassen.


6.0.18
Bei der Anrechnung des Einkommens der Eltern, des Ehegatten bzw. des Lebenspartners kann von der Regelung des § 24 Abs. 1 abgewichen werden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben, dessen Inflationsrate im Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums mindestens 24 Prozent betragen hat. In diesen Fällen können bei der Anrechnung die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum zugrunde gelegt werden. Im Fall der Tz 6.0.12 Buchstabe d) ist immer von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen. Ausbildungsförderung wird in diesen Fällen unter dem „Vorbehalt der Nachprüfung innerhalb von drei Jahren nach dem Ende des Bewilligungszeitraums“ geleistet. Bis zum Ablauf der Frist kann das Amt über den Antrag erneut entscheiden, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass das tatsächlich im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen von dem der Berechnung zugrunde gelegten Einkommen wesentlich abweicht.


6.0.19
(Aufgehoben)


6.0.20
(Aufgehoben)


6.0.21
(Aufgehoben)


6.0.22
§ 58 ist im Ausland nicht anzuwenden.




Zu § 7
Zu Absatz 1


7.1.1
Ausbildung ist die auf mindestens ein halbes Jahr bzw. ein Schul- oder Studienhalbjahr angelegte, planmäßig geordnete Vermittlung allgemeiner und/oder beruflicher und/oder wissenschaftlicher Kenntnisse oder Fertigkeiten durch hierzu qualifizierte Personen.


Eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 kann auch ein Studiengang nach Absatz 1a sein, wenn der Grundförderanspruch nach Absatz 1 noch nicht ausgeschöpft ist und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.


7.1.2
Zu den Ausbildungen im Sinne der §§ 2 und 3 gehören nicht berufliche Ausbildungen in Betrieben oder an überbetrieblichen Ausbildungsstätten.


7.1.3
Für die Beurteilung, ob vorhergehende Ausbildungen berufsbildend im Sinne des Absatzes 1 waren, kommt es allein darauf an, ob es sich hierbei um Ausbildungen im Sinne der §§ 2 und 3 gehandelt hat, die gemäß § 2 Abs. 5 in Vollzeit durchgeführt wurden. Unerheblich ist, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a vorgelegen haben.


7.1.4
Die Dauer der Ausbildung richtet sich grundsätzlich nach den Ausbildungsbestimmungen. Verlängerungen oder Verkürzungen der Ausbildungsdauer im Einzelfall sind zu berücksichtigen. Verkürzungen der Ausbildungsdauer aufgrund der Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres oder einer Berufsfachschule bleiben unberücksichtigt.


7.1.5
Der Besuch einer Berufsfachschule, auch wenn er nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führt, sowie der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (vgl. Tz 2.1.15) ist berufsbildende Ausbildung im Sinne des Absatzes 1.


7.1.6
Werden in weniger als drei Schul- oder Studienjahren ein oder mehrere berufsqualifizierende Abschlüsse erreicht, so wird Ausbildungsförderung für die weitere berufsbildende Ausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, auch wenn mit der weiteren Ausbildung die Gesamtdauer von drei Jahren überschritten wird.


7.1.7
Berufsqualifizierend ist eine Ausbildung nur abgeschlossen, wenn eine als Zugangsvoraussetzung für einen Beruf durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (z. B. Kirchen, Handwerkskammern) vorgesehene Prüfung bestanden ist.


Ist eine derartige Prüfung nicht Zugangsvoraussetzung oder überhaupt nicht vorgesehen, so gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als berufsqualifizierend abgeschlossen.


7.1.8
Der Besuch von Haupt- und Realschulen, von Gymnasien, von Fachoberschulen, von Abendhaupt- und Abendrealschulen, von Berufsaufbauschulen, von Abendgymnasien und Kollegs führt in der Regel nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluss.


Eine Doppelqualifikation (Schulabschluss und Berufsqualifikation) ist ein berufsqualifizierender Abschluss im Sinne des Absatzes 1. Zur weiteren Förderung in diesen Fällen, wenn der Grundanspruch nach § 7 Absatz 1 ausgeschöpft ist, vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 5.


7.1.9
Bei Berufsfachschulen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ihr Abschluß berufsqualifizierend ist.


7.1.10
Studiengänge, in die eine berufsbildende betriebliche oder schulische Ausbildung aufgrund einer einheitlichen Prüfungsordnung fest integriert ist (duale Studiengänge), gelten als eine einheitliche Ausbildung.


Duale Studiengänge werden während der Dauer der Immatrikulation in einen Vollzeitstudiengang immer nach § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 gefördert (vgl. Tz 2.5.3).


Wird der eine Teil des dualen Studiengangs (z.B. die betriebliche oder die schulische Ausbildung) berufsqualifizierend abgeschlossen, so hat dies keine Auswirkungen auf die weitere Förderungsfähigkeit des dualen Studiengangs.


7.1.11
Wird innerhalb der Förderungshöchstdauer nach der Promotion ein Staatsexamen angestrebt, so gilt die Promotion nicht als Abschluß der Ausbildung.


7.1.12
(weggefallen)


7.1.13
Ist im Anschluß an die Abschlußprüfung ein Praktikum vorgeschrieben, so ist die Ausbildung erst mit der Ableistung dieses Praktikums abgeschlossen.


7.1.14
Werden mehrere Ausbildungen gleichzeitig durchgeführt, wird Ausbildungsförderung nur für eine Ausbildung geleistet. Es ist anzugeben, für welche Ausbildung Ausbildungsförderung beantragt wird.


Wird Ausbildungsförderung für einen anderen als den ursprünglich geförderten Studiengang beantragt, so ist eine Förderung nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 möglich. Tz 7.3.4 ist zu berücksichtigen.


Mit einem berufsqualifizierenden Abschluss in einer anderen Ausbildung ist der Förderungsanspruch nach Absatz 1, wenn dessen Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind, ausgeschöpft. Für duale Studiengänge gilt Tz 7.1.10.


7.1.15
Absatz 1 Satz 2 ist nicht anwendbar auf Personen, deren ausländischer berufsqualifizierender Abschluss im Inland nicht anerkannt oder vom Amt für Ausbildungsförderung (ggf. unter Einschaltung der ZAB) nicht für materiell gleichwertig erklärt werden kann und für die ein Verweis auf eine Berufsausübung im Ausland unzumutbar ist. Diese Personen werden behandelt wie Auszubildende, die ihre erste berufsqualifizierende Ausbildung im Ausland noch nicht abgeschlossen haben.


Eine Förderung im Rahmen des Absatzes 1 i. V. m. Absatz 3 (vgl. Tz 7.3.19) ist für diese Personen grundsätzlich möglich, wenn sie sich bei Aufnahme ihrer im Ausland absolvierten Ausbildung nicht frei entscheiden konnten, diese Ausbildung stattdessen in Deutschland zu absolvieren („offene Wahlmöglichkeit“). Hierbei sind nur rechtliche Restriktionen des Ausreiselandes zu berücksichtigen. Einreisebestimmungen, hochschul- oder ausbildungsrechtliche Regelungen sowie bloße innerfamiliäre, wirtschaftliche oder sprachliche Gründe sind unbeachtlich.


Bei der Prüfung der offenen Wahlmöglichkeit ist Folgendes zu berücksichtigen:


a)
Bei ausländischen, nicht EU- Staatsangehörigen Ehegatten von Deutschen oder im Inland erwerbstätigen EU-Bürgern, die ihren ausländischen, berufsqualifizierenden Abschluss vor der Eheschließung erworben haben, ist davon auszugehen, dass die offene Wahlmöglichkeit erst mit der Eheschließung entstanden ist. Für eine Förderungsfähigkeit im Rahmen des Absatzes 1 ist ein Zusammenhang zwischen der Eheschließung und der Ausreise, Aus- oder Übersiedlung sowie der Aufnahme der inländischen Ausbildung erforderlich.


b)
Bei Berechtigten nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG), bei Flüchtlingen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 6, bei Heimatlosen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 7 und bei anerkannten Asylberechtigten ist davon auszugehen, dass die offene Wahlmöglichkeit erst mit der Ausreise entstanden ist.


Konnte der ausländische berufsqualifizierende Abschluss im Inland anerkannt oder als materiell gleichwertig bewertet werden oder bestand bereits bei Aufnahme der im Ausland absolvierten Ausbildung die offene Wahlmöglichkeit, diese Ausbildung stattdessen in Deutschland zu absolvieren, ist eine Förderung nach Absatz 2 zu prüfen (vgl. dazu Tz 7.2.22).


7.1.16
Satz 3 gilt auch, wenn der berufsqualifizierende Abschluss in einem Land der Europäischen Union oder in der Schweiz erworben wurde und die Auslandsausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 förderungsfähig war.


Zu Absatz 1a


7.1a.1 
(Aufgehoben)
7.1a.2 
Ein Masterstudiengang kann auch ohne Vorliegen des Bachelorabschlusszeugnisses gefördert werden, wenn alle Prüfungsleistungen des Bachelorstudiengangs mit Erfolg (ggf. mit der erforderlichen Note) erbracht wurden (vgl. § 15b Abs. 3) und die Hochschule dies bescheinigt.


Die (ggf. rückwirkende) Förderung ist dann bereits ab dem Zeitpunkt möglich, zu dem der letzte Prüfungsteil des Bachelorstudiengangs abgelegt wurde, frühestens jedoch ab Antragstellung.


7.1a.3 
Ein Master- oder ein sonstiger in § 7 Abs. 1a Satz 1 bezeichneter Studiengang kann auch gefördert werden, wenn


a)
bereits mehr als ein Bachelorstudiengang abgeschlossen wurde oder


b)
nach dem Abschluss eines Bachelorstudiengangs zunächst ein weiterer Bachelor- oder ein anderer grundständiger Studiengang begonnen, aber nicht abgeschlossen wurde.


Die Förderung eines Master- oder eines sonstigen in Absatz 1a Satz 1 bezeichneten Studiengangs ist dagegen nicht möglich, wenn zuvor bereits ein Diplom-, Staatsexamens-, Magister- oder anderer Masterstudiengang abgeschlossen wurde.


7.1a.4 
Die Förderung eines Masterstudiengangs im Anschluss an einen Bachelorstudiengang erfolgt immer nach Absatz 1a. Dies gilt unabhängig davon, ob und wenn ja nach welchen Bestimmungen der vorherige Bachelorstudiengang gefördert wurde oder hätte gefördert werden können.


Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt sind, ist die Berechtigung von Fachrichtungswechseln oder Ausbildungsabbrüchen im Zuge vorangegangener Ausbildungen nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht mehr zu prüfen.


Zu Absatz 2


7.2.1
Eine weitere Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 ist eine Ausbildung (vgl. 7.1.1), durch die zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten in erheblichem Umfang vermittelt werden und die vorhandene berufliche Qualifikation erweitert wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Ausbildung mit einer Prüfung und der Erteilung eines Zeugnisses abschließt. Auch ein Masterstudium kann grundsätzlich eine Ausbildung i. S. d. Absatzes 2 darstellen (vgl. aber Tz 7.1a.4).


Absatz 2 ist nur anzuwenden, wenn der Grundanspruch des Absatzes 1 ausgeschöpft ist.


Auch eine fachlich weiterführende Ausbildung oder eine Ausbildung an Kollegs, Abendgymnasien usw. kann noch im Rahmen von Absatz 1 liegen.


7.2.2
Nach Absatz 2 wird nur eine einzige weitere Ausbildung gefördert.


Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, ist die Berechtigung von Fachrichtungswechseln oder Ausbildungsabbrüchen, die im Zuge vorangegangener Ausbildungen nach Absatz 1 vorgenommen wurden, nicht mehr zu prüfen.


7.2.3
Wenn nach Ausschöpfung des Grundanspruchs (§ 7 Abs. 1) bereits eine weitere (Vollzeit-) Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 absolviert wurde, die zudem die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt hat, besteht kein weiterer Förderungsanspruch nach Absatz 2.


Für Masterstudiengänge kommt ggf. noch eine Förderung nach Absatz 1a in Betracht (vgl. Tz 7.1a.4).


7.2.4
Die Vorbereitung der Promotion nach einem berufsqualifizierenden Abschluß (vgl. Tz 7.1.7 bis 7.1.13) ist keine weitere Ausbildung im Sinne des Absatzes 2.


Zu Satz 1 Nr. 1


7.2.5
bis
7.2.10
(weggefallen)


Zu Satz 1 Nr. 2


7.2.11
(zu Nr. 2) Erforderlich im Sinne der Nummer 2 ist die weitere Ausbildung für Auszubildende, die nach dem von ihnen erreichten Ausbildungsstand den Zugang zu dem Beruf nur durch diese Ausbildung erreichen können.


Beispiele: Zusatzausbildung für das Lehramt an Berufsschulen nach einem Fachhochschulabschluss, Zusatzausbildung nach der Ersten Lehrerprüfung für das Lehramt an Sonderschulen.


Nicht erforderlich im Sinne der Nummer 2 ist eine weitere Ausbildung, wenn durch sie lediglich eine höhere Qualifikation im gleichen Ausbildungsberuf erreicht werden kann.


7.2.12
Die Zugangsbedingung zu dem angestrebten Beruf muß in einer Rechtsvorschrift (z. B. Gesetz, Rechtsverordnung) geregelt sein; Verwaltungsvorschriften oder eine Einstellungspraxis in der Wirtschaft oder von Behörden begründen die rechtliche Erforderlichkeit nicht.


7.2.12a
Nur ergänzende (z. B. Aufbau-, Vertiefungs- und Zusatzstudiengänge), nicht in sich selbstständige Ausbildungsgänge sind von Nr. 2 erfasst (zu den in sich selbstständigen weiteren Ausbildungen vgl. Tz 7.2.15).


Für die Beurteilung der Frage, ob der Auszubildende einen bestimmten Beruf anstrebt, ist seine Erklärung maßgeblich.


Zu Satz 1 Nr. 3


7.2.13
(zu Nr. 3) Vorhergehende Ausbildung im Sinne der Nummer 3 ist nicht jede frühere, sondern nur die letzte vorhergehende.


7.2.14
(zu Nr. 3) Im Zusammenhang mit einer vorhergehenden Ausbildung wird der Zugang zu einer weiteren Ausbildung eröffnet, wenn deren Zugangsvoraussetzungen durch das Bestehen einer Zwischenprüfung, der Abschlussprüfung oder dem Erreichen eines bestimmten Leistungsstandes der vorhergehenden Ausbildung erfüllt werden. Beispiel: Erwerb der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife durch Bestehen der Zwischen- oder Abschlussprüfung an einer Fachhochschule.


Das gilt auch dann, wenn zu diesem Zweck eine Zusatzprüfung erforderlich ist. Beispiel: Erwerb der Fachhochschulreife mit Abschluss der Fachschule.


7.2.15
(zu Nr. 3) In sich selbständig ist eine Ausbildung, wenn sie alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind.


Ergänzende Ausbildungsgänge (vgl. Tz 7.2.12a), z.B. Aufbau-, Vertiefungs- oder Zusatzstudiengänge, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.


7.2.16
Eine Ausbildung führt in derselben Fachrichtung weiter, wenn sie zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten aus demselben materiellen Wissenssachgebiet vermittelt. Eine Ergänzung in derselben Fachrichtung liegt z. B. vor bei Fortsetzung und Vertiefung
a)
auf der vollen Breite der früheren Ausbildung; neue Stoffgebiete in geringerem Umfang sind für die Förderung unschädlich;
b)
auf einem die vorhergehende Ausbildung prägenden Teilgebiet.


Zu Satz 1 Nr. 4


7.2.17
(zu Nr. 4) Die Ausbildung an einer der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 genannten Ausbildungsstätten bildet zusammen mit dem durch den Abschluss ermöglichten Besuch einer der in § 2 genannten Ausbildungsstätten eine weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2.


Zu Satz 1 Nr. 5


7.2.18
(zu Nr. 5) Eine Ausbildung im Sinne von Nummer 5 ist nur gegeben, wenn die auszubildende Person nach insgesamt mindestens drei Jahren berufsbildender Ausbildung ihren Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 ausgeschöpft hat, indem sie ihren ersten berufsqualifizierenden Abschluss an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse erworben hat, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt.


Eine weitere Ausbildung kann nach Nummer 5 nicht gefördert werden, wenn die auszubildende Person an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse bereits mehr als einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der erste dieser berufsqualifizierenden Abschlüsse unabdingbare Voraussetzung für den zweiten berufsqualifizierenden Abschluss ist.


Die Förderung nach Nummer 5 schließt allgemeinbildende Ausbildungsabschnitte wie etwa den Besuch eines Wirtschaftsgymnasiums ein, die die schulischen Voraussetzungen für die weitere berufsbildende Ausbildung vermitteln.


7.2.19
Wird mit dem Abschluß an einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule ein berufsqualifizierter Abschluß erreicht, so gilt dieser als berufsqualifizierender Abschluß an einer Berufsfachschule.


Zu Satz 2


7.2.20
Ausbildungsförderung nach Satz 2 kann nur geleistet werden, wenn der Auszubildende noch keine nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildung durchgeführt hat (vgl. Tz 7.2.2).


7.2.21
Gefördert werden kann sowohl eine in sich selbstständige (vgl. Tz 7.2.15) als auch eine ergänzende (vgl. Tz 7.2.12 a) Ausbildung, unabhängig von ihrer Dauer und der Art der Ausbildungsstätte, an der sie durchgeführt wird. Eine in sich selbstständige Ausbildung ist grundsätzlich nicht förderungsfähig, wenn zusammen mit der vorhergehenden Ausbildung eine ergänzende Ausbildung für eine angemessene berufliche Tätigkeit genügt.


7.2.22
(zu Satz 2) Die besonderen Umstände des Einzelfalles im Sinne des Satzes 2 liegen z.B. vor, wenn


a)
die weitere Ausbildung zusammen mit der vorhergehenden Ausbildung die Ausübung eines Berufs erst ermöglicht (z.B. Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg, Schulpsychologe) oder


b)
Auszubildende Flüchtlinge, Heimatlose, Aussiedler, Spätaussiedler, anerkannte Asylberechtigte und ausländische Ehegatten von Deutschen oder im Inland erwerbstätigen EU-Bürgern sind, die nicht bereits nach Absatz 1 nach den Maßgaben der Tz 7.1.15 und Tz 7.3.19 gefördert werden können, und die für die Anerkennung ihres im Aussiedlungsland/Herkunftsland erworbenen Berufsabschlusses eine ergänzende oder mangels objektiver Verwertbarkeit dieses Berufsabschlusses eine weitere Ausbildung im Inland benötigen.


Erforderlich ist die weitere Ausbildung nur, wenn das angestrebte Ausbildungsziel objektiv nicht auf eine andere Weise erreicht werden kann.


7.2.23
Die besonderen Umstände liegen auch vor, wenn ein unabweisbarer Grund der Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die frühere Ausbildung qualifiziert hat. Tz 7.3.16 ist zu beachten. Zum Begriff "unabweisbarer Grund" vgl. Tz 7.3.16 a.


Zu Absatz 3


7.3.1
§ 7 Abs. 3 gilt nur für den Fachrichtungswechsel oder Abbruch einer nach den §§ 2 und 3 förderungsfähigen Ausbildung. Zeiten einer Auslandsausbildung, die nach § 5a außer Betracht bleiben, sind für eine Anwendung des Absatzes 3 nicht zu berücksichtigen.


7.3.2
Fachrichtung ist ein durch Lehrpläne, Ausbildungs-(Studien-)Ordnungen und/oder Prüfungsordnungen geregelter Ausbildungsgang, der auf einen bestimmten, berufsqualifizierenden Abschluß oder ein bestimmtes Ausbildungsziel ausgerichtet ist und für den in der Regel die Mindestdauer sowie Zahl und Art der Unterrichts-(Lehr-)Veranstaltungen festgelegt sind.


7.3.3
Auszubildende wechseln die Fachrichtung, wenn sie z.B. vom Medizin- zum Theologiestudium wechseln oder von einer Fachoberschule für Wirtschaft zu einer Fachoberschule für Technik.


Bei Lehramtsstudiengängen ist der Wechsel von einem Studium für ein bestimmtes Lehramt in ein Studium für ein anderes Lehramt ebenfalls ein Fachrichtungswechsel, z.B. vom Lehramt an Realschulen zum Lehramt an Gymnasien oder umgekehrt oder von einem Lehramt mit einem Wahlfach zu einem Lehramt mit zwei Wahlfächern oder umgekehrt.


Kein Fachrichtungswechsel liegt vor bei einem Wechsel von einem Bachelor- oder Masterstudiengang an einer Fachhochschule in einen Studiengang der gleichen Fachrichtung an einer Universität oder umgekehrt. Zeitverluste durch Nichtanrechnung von Studienleistungen begründen keinen Anspruch auf Förderungsverlängerung (vgl. Tz 15.3.3).


7.3.3a
Nach einem Fachrichtungswechsel beginnt kein neuer Ausbildungsabschnitt.


Wird nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs ein weiterer Bachelor- oder anderer grundständiger Studiengang begonnen, aber nicht abgeschlossen und wird dann ein Masterstudiengang aufgenommen, sind die Voraussetzungen eines Fachrichtungswechsels für die Förderungsfähigkeit des Masterstudiums nicht zu prüfen (vgl. Tz 7.1a.4).


Mit der Aufnahme des Masterstudiums beginnt auch in diesen Fällen entsprechend § 2 Abs. 5 Satz 3 immer ein neuer Ausbildungsabschnitt.


7.3.4
Kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung liegt vor, wenn
a)
sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, daß die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind, oder darin vorgeschrieben ist, daß die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden, oder


b)
der Auszubildende eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegt, in der bestätigt wird, daß die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang im Einzelfall des Auszubildenden voll angerechnet werden.


7.3.5
Bei Studiengängen mit mehreren Fächern gilt Folgendes:


a)
Der Wechsel, die Hinzunahme oder die Aufgabe von einzelnen Fächern ist ein Fachrichtungswechsel. Bei Lehramtsstudiengängen gilt dies nicht für den Wechsel, die Hinzunahme oder die Aufgabe eines für den Erwerb der Lehrbefähigung nicht erforderlichen Faches.


b)
Ein Fächerkombinationswechsel im Rahmen der Nebenfächer ist als Schwerpunktverlagerung anzusehen, wenn er nicht zu Verzögerungen führt.


7.3.6
Auch wenn vor dem Abbruch der Ausbildung oder dem Wechsel der Fachrichtung Ausbildungsförderung nicht geleistet wurde, kann Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur bei Vorliegen eines wichtigen bzw. unabweisbaren Grundes geleistet werden.


7.3.7
Ein wichtiger Grund für einen Abbruch der Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung ist gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann.


7.3.8
(weggefallen)


7.3.9
Ein wichtiger Grund für einen Abbruch oder Wechsel ist z.B. mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung für die Berufsausbildung oder -ausübung. Bei weltanschaulich gebundenen Berufen ist ein wichtiger Grund der Wandel der Weltanschauung oder Konfession.


Ein wichtiger Grund ist ferner ein Neigungswandel so schwerwiegender und grundsätzlicher Art, dass die Fortsetzung der Ausbildung der auszubildenden Person nicht mehr zugemutet werden kann.


7.3.10
Ein wichtiger Grund ist in der Regel anzunehmen im Falle des Wechsels von einer Ausbildungsstätte der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Arten zu einer anderen der dort bezeichneten Arten. Dies gilt auch für einen Wechsel innerhalb derselben Ausbildungsstättenart (z.B. Wechsel von der Berufsfachschule für technische Assistenten zur Schule für Krankengymnastik). Mehrfache Wechsel erhöhen die Prüfungsanforderungen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes.


7.3.11
(weggefallen)


7.3.12
Ein wichtiger Grund kann gegeben sein, wenn die auszubildende Person zu einem früheren Zeitpunkt zu der Ausbildung an einer Hochschule aus Kapazitätsgründen nicht zugelassen worden ist, für die sie nach Abbruch der zunächst begonnenen Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung gefördert werden will.


Dies gilt nur, wenn die auszubildende Person


a)
die nach Abbruch der bisherigen Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung aufgenommene Hochschulausbildung von Anfang an angestrebt hatte,


b)
ausschließlich aufgrund der rechtlichen Beschränkungen bei der Vergabe von Studienplätzen gehindert war, die Ausbildung bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu beginnen,


c)
ohne Unterbrechung die ihr zur Verfügung stehenden Bewerbungsmöglichkeiten genutzt hat, um einen Studienplatz in ihrem Wunschstudiengang zu erhalten und dies durch eine angemessene Anzahl erfolgloser Bewerbungen nachweist und


d)
die bisherige Ausbildung für den Fall der Nichtzulassung zum Wunschstudium auch berufsqualifizierend abschließen wollte. Dies ist nicht der Fall, wenn die bisherige Ausbildung lediglich zur Überbrückung notwendiger Wartezeiten bis zur sicheren Zulassung zum Wunschstudium aufgenommen wurde.


Von dem Erfordernis lückenloser Bewerbungen kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden, z.B.


bei Bestätigung der Hochschule oder sonstigen Zulassungsstelle, dass die unterlassene Bewerbung keinesfalls zum Erfolg geführt hätte,


wenn die auszubildende Person mit den Bewerbungen für den Wunschstudiengang aussetzen musste, weil anderenfalls eine Zulassung zu dem ebenfalls zulassungsbeschränkten Alternativstudium nicht zu erreichen gewesen wäre,


während der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sowie vergleichbarer Dienste (z.B. Dienste nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, der freiwillige Wehrdienst nach § 54 Wehrpflichtgesetz, der „Entwicklungsdienst“ nach § 13b Wehrpflichtgesetz und „andere Dienste im Ausland“ nach §§ 14a, 14b Zivildienstgesetz).


7.3.12a
(Aufgehoben)


7.3.13
Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tz 7.3.12 ist ein wichtiger Grund stets zu bejahen, wenn Auszubildende aus einer Krankenpflegeausbildung in einen medizinischen Studiengang wechseln.


7.3.14
Als wichtiger Grund genügt nicht eine allgemeine Verschlechterung der Berufsaussichten.


7.3.15
Findet während einer weiteren Ausbildung (vgl. Tz 7.2.1) ein Abbruch der Ausbildung oder ein Fachrichtungswechsel statt, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn für die Ausbildung in der neuen Fachrichtung sowohl die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 als auch des § 7 Abs. 3 erfüllt sind. Tz 7.1a.4 Satz 3 und Tz 7.3.3a Satz 2 sind zu beachten.


7.3.15a
Eine Förderung nach einem Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch innerhalb eines Studiengangs nach Absatz 1a setzt einen unabweisbaren Grund voraus (vgl. § 7 Abs. 1a Satz 2).


7.3.16
Unbeschadet von Tz 7.3.12 und 7.3.13 kann eine Tatsache nur dann als wichtiger oder unabweisbarer Grund beachtlich sein, wenn sie dem Auszubildenden vor Aufnahme der bisher betriebenen Ausbildung nicht bekannt war oder in ihrer Bedeutung nicht bewusst sein konnte.


Hat der Auszubildende nicht unverzüglich die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, nachdem ihm die als wichtiger oder unabweisbarer Grund zu wertende Tatsache bekannt oder in ihrer Bedeutung bewusst geworden ist, so ist eine spätere Berufung auf diese Tatsache förderungsrechtlich nicht beachtlich.


7.3.16a
Unabweisbar ist ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Wechsel aus der bisherigen Fachrichtung nicht zulässt. Ein unabweisbarer Grund ist z.B. eine unerwartete – etwa als Unfallfolge eingetretene – Behinderung oder Allergie gegen bestimmte Stoffe, die die Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht.


Das endgültige Nichtbestehen der Zwischen- oder Abschlussprüfung ist kein unabweisbarer Grund.


7.3.17
Der Zeitpunkt des Abbruchs der Ausbildung oder des Wechsels der Fachrichtung ist anhand geeigneter Unterlagen festzustellen.


Werden Auszubildende bei bestehenden Zulassungsbeschränkungen von einer Zulassungsstelle erst verspätet nach Beginn des vierten Fachsemesters für dieses laufende Semester im neuen Wunschstudium zugelassen, so gilt der Wechsel als zum Beginn des Semesters vollzogen.


7.3.18
Ob eine auszubildende Person die Ausbildung abbricht oder die Fachrichtung wechselt, ist anhand ihrer Angaben und ihres Verhaltens zu prüfen. Hierzu können vorherige schriftliche Erklärungen der auszubildenden Person herangezogen werden.


7.3.19
Für die Förderung der in Tz 7.1.15 genannten Personen gilt Folgendes:


Wird die Ausbildung in derselben Fachrichtung im Inland fortgesetzt, sind unverschuldete Verzögerungen (z.B. keine volle Anrechnung der förderungsrechtlich für das Studium relevanten Semester, Überschreiten der Förderungshöchstdauer, verspätete Vorlage des Nachweises nach § 48) nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 zu beurteilen.


Wird im Inland eine Ausbildung in einer anderen Fachrichtung aufgenommen, ist der Wechsel nur dann förderungsunschädlich, wenn – je nach Zeitpunkt – ein wichtiger oder unabweisbarer Grund für den Wechsel anzunehmen ist. Zur Bestimmung des Zeitpunkts des Wechsels gilt Folgendes:


Im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten sind grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn die besuchte ausländische Ausbildungsstätte den in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten oder nach Abs. 3 bestimmten Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss gleichwertig ist.


Ein Jahr der Auslandsausbildung ist gemäß § 5a abzuziehen.


Abzuziehen sind ferner die Semester eines ausländischen Hochschulstudiums, die zusammen mit der ausländischen Reifeprüfung erst als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme eines Hochschulstudiums zu bewerten sind.


Ein unabweisbarer Grund ist nur dann anzunehmen, wenn die Ausbildung in Deutschland nicht in einer der bisherigen Ausbildung ggf. auch nur in Teilen vergleichbaren Ausbildung fortgesetzt werden kann.


Je nachdem, ob ein wichtiger oder unabweisbarer Grund für den Wechsel/Abbruch anzunehmen ist, hat dies auch Auswirkungen auf die Förderungsart nach § 17 (vgl. Tz 17.3.4 und 17.3.5).


7.3.20
Ob die Ausbildung entsprechend der Immatrikulation auch tatsächlich betrieben wird, ist für die Semesterzählung unerheblich. Zur Semesterzählung vgl. auch Tz 17.3.3, 17.3.4 und 48.1.5.


Zu Satz 5


7.3.21
zu Satz 5 Für die Bestimmung der Anzahl der Semester, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen auf die neue Fachrichtung angerechnet werden, ist die Fachsemesterzahl zugrunde zu legen, die in der Bescheinigung nach § 9 bzw. in der Anrechnungsentscheidung der Hochschule genannt ist. Dies gilt auch bei Mehrfächerstudiengängen bezogen auf jedes einzelne Fach. Zur Abgrenzung zwischen Fachrichtungswechsel und Schwerpunktverlagerung vgl. Tz 7.3.5.


Zu evtl. Auswirkungen des Fachrichtungswechsels auf den Zeitpunkt der Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48, insbesondere bei modularisierten Mehrfächerstudiengängen, vgl. Tz 48.1.2b und Tz 48.1.8.




Zu § 8


8.0.1
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist
a)
wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
b)
wer als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat (Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit).


8.0.2
Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist (§ 1 Abs. 2 AuslG).


Zu Absatz 1
Zu Abs. 1 Nummer 1


8.1.1
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes (vgl. Artikel 116 Abs. 1 GG) sind Personen, die


a)
die deutsche Staatsangehörigkeit oder


b)
vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-) Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit (betrifft als Hauptanwendungsfall Spätaussiedler, die kurzfristig mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben) besitzen.


8.1.2
Grundsätzlich reicht die Erklärung der auszubildenden Person über ihre deutsche Staatsangehörigkeit aus. Im Zweifel kann sie durch Vorlage eines gültigen Reisepasses oder eines gültigen Personalausweises der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen werden.


Personen, die vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-)Deutsche besitzen, weisen diese durch Vorlage eines gültigen Ausweises über die Rechtsstellung als Deutsche nach.


Zu Abs. 1 Nummer 2



8.1.3
Ein Recht auf Daueraufenthalt ergibt sich aus § 4a FreizügG/EU. Erfasst sind im Wesentlichen Unionsbürger, die sich seit mindestens fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben (§ 4a Abs. 1 FreizügG/EU).


Vor Ablauf von fünf Jahren haben Unionsbürger das Daueraufenthaltsrecht unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 2 FreizügG/EU.


Unionsbürger können außerdem als Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern vor Ablauf von fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen ein Daueraufenthaltsrecht erwerben:


a)
Familienangehörige eines verstorbenen Unionsbürgers im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FreizügG/EU, die im Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten (§ 4a Abs. 3 FreizügG/EU unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen),


b)
Familienangehörige eines Unionsbürgers, der das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 2 FreizügG/EU erworben hat, wenn sie bei dem Unionsbürger ihren ständigen Aufenthalt haben (§ 4a Abs. 4 FreizügG/EU).


8.1.4
Den Nachweis des Daueraufenthaltsrechts erbringen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union durch Vorlage einer Daueraufenthaltsbescheinigung nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU.


Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht kann von einem Unionsbürger ferner durch folgende Bescheinigungen nachgewiesen werden:


die nach § 7a AufenthG/EWG (alt) erteilte „unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG“;


eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU (alt) mit dem nachträglich angefügten Zusatz: „i. V. m. § 4a FreizügG/EU“.


Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, die Ehegatten oder Lebenspartner von Deutschen sind, können nach § 8 Abs. 2 BAföG förderungsberechtigt sein (vgl. Tz 8.2.2 Buchstabe g).


Dies gilt auch für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, die Elternteil eines Kindes mit deutscher Staatsbürgerschaft sind.


8.1.5
Eine Niederlassungserlaubnis erhalten Ausländer nach §§ 9, 18b, 19 Abs. 1, 19a Abs. 6, 21 Abs. 4 Satz 2, 23 Abs. 2, 26 Abs. 3 und 4, 28 Abs. 2, 31 Abs. 3, 35 Abs. 1 sowie § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.


Eine Niederlassungserlaubnis ist ein zeitlich und räumlich unbeschränkter Aufenthaltstitel und wird Angehörigen aus Staaten erteilt, die nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Aufenthaltstitels, in dem die Art des Titels und die jeweils einschlägige Vorschrift eingetragen sind.


Einer Prüfung der Niederlassungserlaubnis bedarf es nicht.


8.1.6
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG wird unter den in § 9a Abs. 2 AufenthG genannten Voraussetzungen erteilt. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Aufenthaltstitels, in dem die Art des Titels und die jeweils einschlägige Vorschrift eingetragen sind.


8.1.7
Staatsangehörige der Schweiz, denen aufgrund des Gesetzes zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 2. September 2001 (BGBl. II S. 810) in entsprechender Anwendung der Nummer 2 Ausbildungsförderung geleistet wird, weisen die Berechtigung durch Vorlage der Aufenthaltserlaubnis nach. Staatsangehörige der Schweiz, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben einen Nachweis zu erbringen, dass ihre Eltern eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.


Zu Abs. 1 Nummer 3



8.1.8
Es ist unerheblich, welche Staatsangehörigkeit die Auszubildenden besitzen.


8.1.9
Der Anspruch auf Ausbildungsförderung von Auszubildenden nach § 3 Abs. 4 FreizügG/EU besteht unabhängig davon, ob der Unionsbürger, von dem das Freizügigkeitsrecht abgeleitet wird, nach Beginn der Ausbildung verstorben ist oder das Bundesgebiet verlassen hat, bis zum Ende der Ausbildung, sofern die Auszubildenden sich im Bundesgebiet aufhalten.


8.1.10
Der Förderungsanspruch von mindestens 21 Jahre alten Auszubildenden setzt voraus, dass bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zum Wegfall der Unterhaltsleistung ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht bestanden hat.


8.1.11
Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, erbringen den Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht durch Vorlage der Aufenthaltskarte gemäß § 5 Abs. 1 FreizügG/EU, die innerhalb von sechs Monaten nach Abgabe der erforderlichen Angaben in der Regel für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt wird.


Der Nachweis kann ferner durch Vorlage der nach § 7a AufenthG/EWG (alt) erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis-EG erbracht werden.


Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige, die selbst Unionsbürger sind und ihr Recht auf Aufenthalt ableiten, erbringen den Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht durch Vorlage eines anerkannten oder sonst zugelassenen gültigen Pass oder Passersatzes sowie durch Vorlage eines Nachweises über das Bestehen der familiären Beziehung und einer Meldebestätigung des Unionsbürgers, den die Familienangehörigen begleiten oder dem sie nachziehen (vgl. § 5a Abs. 2 FreizügG/EU).


8.1.11a
Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 erfüllt, wer auf Grund des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) oder nach dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (BGBl. 1969 II S. 1293) außerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Flüchtling anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt ist.


8.1.11b
Die Eigenschaft als in die deutsche Obhut genommener Flüchtling kann der Auszubildende glaubhaft machen durch folgenden Eintrag der Ausländerbehörde im Paß oder Paßersatz: "Der Inhaber dieses Passes/Reiseausweises hat außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland Anerkennung als Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gefunden."


8.1.11c
Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 6 erfüllt, wer als Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, durch unanfechtbare Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder durch ein Gericht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Flüchtling anerkannt und hier nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt ist. Die Befristung der Aufenthaltsbefugnis reicht allein nicht für die Annahme aus, der Ausländer sei nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt. Diese Annahme setzt vielmehr voraus, dass ein Ende des berechtigten Aufenthaltes abzusehen ist.


8.1.11d
Dass für den Auszubildenden Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG besteht, kann er glaubhaft machen durch folgenden Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz: "Der Inhaber dieses Passes/Reiseausweises ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge."




Zu Abs. 1 Nummer 4



8.1.12
Ein Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen gegen eine Vergütung erbringt, dies können auch Ausbildungsverhältnisse, z.B. duale Berufsausbildungen, sein. Die Vergütung muss nicht zum Bestreiten des Lebensunterhalts ausreichen. Zur Vermeidung missbräuchlicher Inanspruchnahme von Förderungsmitteln muss es sich jedenfalls um eine tatsächliche und echte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handeln, die keinen derartig geringen Umfang hat, dass sie sich als völlig untergeordnet und marginal darstellt.


Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 kann ansonsten in der Regel ohne Weiteres bejaht werden, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate andauert.


8.1.13
Der inhaltliche Zusammenhang erfordert, dass bei objektiver Betrachtung Berufstätigkeit und Ausbildung in fachlicher, d. h. branchenspezifischer Hinsicht verwandt sind. Ausnahmsweise ist von diesem Erfordernis abzusehen bei unfreiwillig arbeitslos Gewordenen, die durch die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu einer beruflichen Umschulung in einem anderen Berufszweig gezwungen sind.


Zu Abs. 1 Nummer 5


8.1.14
Erfasst sind Staatsangehörige Norwegens, Islands, Liechtensteins und der Schweiz sowie deren Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, die selbst nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz besitzen.


Zu Abs. 1 Nummer 6


8.1.15
Die Eigenschaft eines nach Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention in deutscher Obhut befindlichen Flüchtlings wird durch einen entsprechenden Eintrag im Pass oder die Vorlage eines Reiseausweises für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 58 Satz 1 Nr. 7 Aufenthaltsverordnung) glaubhaft gemacht.


Zu Abs. 1 Nummer 7


8.1.16
Heimatlose Ausländer sind fremde Staatsangehörige oder Staatenlose, die die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im Bundesgebiet nach dem bezeichneten Gesetz erworben und diese Rechtsstellung nicht verloren oder sie nach dem Verlust wiedererlangt haben. Einem heimatlosen Ausländer ist gleichgestellt, wer seine Staatsangehörigkeit von einer solchen Person ableitet und am 1. Januar 1991 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte. Eine Förderung nach Nummer 7 setzt einen amtlichen Nachweis oder Eintrag im Pass oder im Passersatz über den Status als heimatloser Ausländer voraus.


Zu Absatz 2


8.2.1
Der Nachweis über den Besitz der Aufenthaltserlaubnis erfolgt durch Vorlage des aufenthaltsrechtlichen Dokuments, im dem die Art des Titels und die jeweils einschlägige Vorschrift eingetragen sind.


Zu Abs. 2 Nummer 1


8.2.2
Die aufgeführten Aufenthaltstitel werden typischerweise nur bei Bestehen einer aufenthaltsrechtlichen Verfestigungsperspektive gewährt, die regelmäßig an einen mehrjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet anknüpft oder ungeachtet einer vorhergehenden Mindestaufenthaltsdauer aus anderen Gründen anzunehmen ist und die Verleihung des Aufenthaltstitels rechtfertigt.


Förderungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist allein das Vorliegen des entsprechenden Aufenthaltstitels; eine inhaltliche Überprüfung der mit dessen Ausstellung unterstellten Verfestigungsperspektive findet nicht statt.


a)
Zu § 22 AufenthG


Die Aufenthaltserlaubnis wird Ausländern für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen bzw. zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt.


b)
Zu § 23 AufenthG


Die Vorschrift gibt den Obersten Landesbehörden die Möglichkeit, aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis anzuordnen. Absatz 2 betrifft die Aufnahmezusage durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an Ausländer aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen zur Wahrung besonders gelagerter Interessen der Bundesrepublik Deutschland.


c)
Zu § 23a AufenthG


Die Vorschrift bietet die Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer in besonders gelagerten Härtefällen, wenn eine von der Landesregierung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht.


d)
Zu § 25 Abs. 1 AufenthG


Die Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigte nach Artikel 16a GG.


e)
Zu § 25 Abs. 2 AufenthG


Die Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention.


f)
Zu § 25a AufenthG


Die Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende, wenn diese unter anderem einen sechsjährigen ununterbrochenen Aufenthalt sowie einen sechsjährigen erfolgreichen Schulbesuch oder den Erwerb eines anerkannten Schul- oder Berufsabschlusses im Bundesgebiet nachweisen können.


g)
Zu § 28 AufenthG


Diese Vorschrift regelt die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für den Nachzug zu Deutschen. Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen, dem minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen oder dem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Ist der Ehegatte des Deutschen EU-Bürger, erhält er als Freizügigkeitsberechtigter keine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG; daher ist die Förderungsberechtigung durch Vorlage einer Heiratsurkunde, aus der sich die Eheschließung mit einem Deutschen ergibt, nachzuweisen.


h)
Zu § 37 AufenthG


Eine Aufenthaltserlaubnis unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Wiederkehr in das Bundesgebiet erhalten junge Ausländer, die sich neben weiteren Voraussetzungen vor der Ausreise mindestens acht Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht haben.


i)
Zu § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG


Die Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ehemalige Deutsche, die bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr den gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten.


j)
Zu § 30 AufenthG


Diese Vorschrift regelt die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Ehegattennachzug. Voraussetzung ist unter anderem, dass beide Ehegatten bzw. Lebenspartner mindestens 18 Jahre alt sind und sich der Ehegatte bzw. Lebenspartner zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Der Förderungsanspruch besteht nur, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dem der Nachzug stattfindet, im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist. Der einmal entstandene Förderungsanspruch bleibt gemäß § 8 Abs. 4 von einer nachträglichen dauernden Trennung der Ehegatten bzw. Lebenspartner oder der Auflösung der Ehe bzw. der Aufhebung der Lebenspartnerschaft unberührt.


k)
Zu den §§ 32, 33 und 34 AufenthG


Diese Vorschriften regeln die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Nachzug eines Kindes, wobei auf den Besitz einer Niederlassungserlaubnis seitens der Eltern oder eines personensorgeberechtigten Elternteils abgestellt wird.


Zu Abs. 2 Nummer 2


8.2.3
Bei den hier genannten Aufenthaltstiteln ist nicht bereits ohne Weiteres von einer dauerhaften Verfestigung des Aufenthalts auszugehen. Deshalb ist insoweit eine Mindestdauer von vier Jahren eines erlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet zusätzliche Förderungsvoraussetzung.


a)
Zu § 25 Abs. 3 AufenthG


Die Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 AufenthG, z.B. wenn eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.


b)
Zu § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG


Diese Vorschrift betrifft die Verlängerung einer bereits erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnis, wenn das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.


c)
Zu § 25 Abs. 5 AufenthG


Die Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, wenn die Ausreise aus rechtlichen Gründen (z.B. Krankheit oder Schutz von Ehe und Familie) oder tatsächlichen Gründen (z.B. fehlende Verkehrsverbindungen) unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Sie darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist.


d)
Zu § 31 AufenthG


Im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als eigenständiges zum Zweck des Ehegattennachzuges unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert.


e)
Zu den §§ 30, 32, 33 und 34 AufenthG


Für die nach diesen Vorschriften erteilte Aufenthaltserlaubnis gelten die Ausführungen unter Tz 8.2.2 Buchstaben j) und k) entsprechend, wobei der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten, Lebenspartners, der Eltern oder des personensorgeberechtigten Elternteils, zu dem der Nachzug stattfindet, ausreichend ist.


8.2.4
Verbleiben bei der Feststellung des Gesamtzeitraums des Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit einzelne Tage, so gelten sie als voller Monat.


8.2.5
(weggefallen)


8.2.6
Erwerbstätig ist eine Person, die eine selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeit ausübt und in der Lage ist, sich aus dem Ertrag dieser Tätigkeit selbst zu unterhalten. Teilzeit- und Ferienarbeit während der Ausbildung gelten nicht als Erwerbstätigkeit. Nicht als erwerbstätig gelten Auszubildende, die im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses ein Entgelt erhalten.


Als Erwerbstätigkeit gilt auch die Haushaltsführung eines Elternteils, wenn er selbst im Inland mindestens 6 Monate erwerbstätig war und nach dieser Zeit zumindest ein Kind (Tz 25.5.1) unter 10 Jahren oder ein Kind, das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, im eigenen Haushalt zu versorgen hat.


8.2.7
Nicht als erwerbstätig gelten Mitglieder von ausländischen Stationierungsstreitkräften in der Bundesrepublik Deutschland, ausländische Mitglieder des Zivilen Gefolges sowie ausländische Angehörige dieser vorgenannten Personengruppen, es sei denn, daß Steuern nach dem Einkommensteuergesetz entrichtet worden sind.


8.2.8
Nicht als erwerbstätig gelten ferner ausländische Mitglieder ausländischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und Handelsvertretungen), ausländische Mitglieder supranationaler und internationaler Organisationen sowie ausländische Angehörige dieses Personenkreises.


Das gilt nicht für ausländische Staatsangehörige, die als sog. Ortskräfte an einer der vorbezeichneten Vertretungen bzw. Organisationen beschäftigt sind, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben. Diese Ortskräfte weisen sich durch besondere Ausweise aus, die vom auswärtigen Amt bzw. der zuständigen Landesbehörde ausgestellt werden.


8.2.9
Die rechtmäßige Erwerbstätigkeit kann ein Ausländer nachweisen
a)
als Arbeitnehmer durch Vorlage einer Legitimationskarte (nur von Bedeutung in den Fällen der Tz 8.2.11), einer Niederschrift der Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses nach § 2 des Gesetzes über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (NachwG) oder einer Arbeitsgenehmigung des zuständigen Arbeitsamtes und einer Bescheinigung des Arbeitgebers. Soweit er eine Beschäftigung ausgeübt hat, die nach § 284 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III genehmigungsfrei war, z. B. weil er eine Aufenthaltsberechtigung nach § 27 des Ausländergesetzes besaß, genügt die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers,
b)
als Selbstständiger durch eine Bescheinigung des Ordnungsamtes oder der berufsständischen Vertretung (z. B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer, Ärztekammer, Apothekenkammer) und durch Vorlage von Mehrwertsteuerbescheiden oder auf andere geeignete Weise.


8.2.10
Ein Elternteil, der mindestens sechs Monate erwerbstätig war, übt aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht aus in Zeiten
a)
der mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit,
b)
der Mutterschutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz und des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz,
c)
der Erwerbsunfähigkeit,
d)
nach Erreichen des Ruhestandsalters (vgl. Tz 21.2.2 a),
e)
der Teilnahme an einer nach den für den jeweils zuständigen Träger geltenden Vorschriften geförderten Maßnahme zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation,
f)
der Teilnahme an einer Fortbildung oder Umschulung nach den §§ 41 bis 47 AFG in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung bzw. nach §§ 77 ff. SGB III oder einer Vollzeitausbildung nach dem AFBG,
g)
der Arbeitslosigkeit, in denen er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe nach den §§ 100 ff. AFG in der bis zum 31. 12. 1997 geltenden Fassung bzw. auf eine dieser Leistung entsprechenden Entgeltersatzleistung nach §§ 116 ff. SGB III, auf Altersübergangsgeld nach § 249 e AFG in der bis zum 31. 12. 1997 geltenden Fassung bzw. der entsprechenden Entgeltersatzleistung nach §§ 116 ff. SGB III oder auf Anpassungsgeld nach den Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus hat,
h)
des Vorruhestands.


Die nach Satz 3 unabweisbar notwendige Phase einer sechsmonatigen Erwerbstätigkeit kann auch ganz oder teilweise vor den grundsätzlich maßgeblichen sechs Jahren liegen.


8.2.11
Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 sind auch dann als erfüllt anzusehen, wenn ein Elternteil nach einer im Inland ausgeübten mindestens sechsmonatigen Erwerbstätigkeit verstorben ist und deshalb den Mindestzeitraum von drei Jahren an Aufenthalt und rechtmäßiger Erwerbstätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts nicht erreicht hat. Tz 8.2.10 gilt entsprechend.


Zu Abs. 2a


8.2a.1 
Der Nachweis der Duldung wird durch Vorlage der Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG erbracht.


Zu Abs. 3


8.3.1
Ausländer weisen sich durch einen gültigen Pass oder Passersatz aus, sofern sie nicht von der Passpflicht durch Rechtsverordnung befreit sind (§ 3 Abs. 1 AufenthG). Die Ausweispflicht wird im Bundesgebiet auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes erfüllt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). In Ermanglung eines Passes oder Passersatzes genügt die Vorlage der Bescheinigung über den Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn die Bescheinigung mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen sowie als Ausweisersatz bezeichnet ist (§ 48 Abs. 2 AufenthG).


8.3.2
Der nach Nummer 1 bzw. Nummer 2 erforderliche Zeitraum von insgesamt drei bzw. fünf Jahren ist auch dann erreicht, wenn sich dieser aus mehreren Teilzeiträumen zusammensetzt; Unterbrechungen des Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit im Inland sind insofern unschädlich. Setzt sich der Zeitraum aus Teilzeiträumen zusammen, so gelten jeweils 30 Tage als ein Monat.


8.3.3
Verbleiben bei der Feststellung des Gesamtzeitraums des Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit einzelne Tage, so gelten sie als voller Monat.


8.3.4
Die Voraussetzungen der Nummer 2 gelten auch als erfüllt, wenn ein Elternteil nach einer im Inland ausgeübten mindestens sechsmonatigen Erwerbstätigkeit verstorben ist und deshalb den Mindestzeitraum von drei Jahren an Aufenthalt und rechtmäßiger Erwerbstätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts nicht erreicht hat. Tz 8.3.9 gilt entsprechend.


8.3.5
Erwerbstätig ist eine Person, die eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit ausübt und in der Lage ist, sich aus dem Ertrag dieser Tätigkeit selbst zu unterhalten (vgl. Tz 11.3.5 und 11.3.6). Nicht als erwerbstätig gelten Auszubildende, die ausschließlich im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses ein Entgelt erhalten.


Als Erwerbstätigkeit gilt auch die Haushaltsführung eines Elternteils, wenn er selbst im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig war und nach dieser Zeit zumindest ein Kind (Tz 25.5.1) unter zehn Jahren oder ein Kind, das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, im eigenen Haushalt zu versorgen hat.


8.3.6
Nicht als erwerbstätig gelten Mitglieder von ausländischen Stationierungsstreitkräften in der Bundesrepublik Deutschland, ausländische Mitglieder des Zivilen Gefolges sowie ausländische Angehörige dieser vorgenannten Personengruppen, es sei denn, dass Steuern nach dem Einkommensteuergesetz entrichtet worden sind.


8.3.7
Nicht als erwerbstätig gelten ferner ausländische Mitglieder ausländischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und Handelsvertretungen), ausländische Mitglieder supranationaler und internationaler Organisationen sowie ausländische Angehörige dieses Personenkreises.


Als erwerbstätig gelten jedoch ausländische Staatsangehörige, die als sogenannte Ortskräfte in einer der vorbezeichneten Vertretungen bzw. Organisationen beschäftigt sind, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben. Diese Ortskräfte weisen sich durch besondere Ausweise aus, die vom Auswärtigen Amt bzw. von der zuständigen Landesbehörde ausgestellt werden.


8.3.8
Die Zeiten rechtmäßiger Erwerbstätigkeit sind durch Vorlage der Aufenthaltstitel/Arbeitsgenehmigungen und einer Bestätigung des Arbeitgebers bzw. einer Bescheinigung der berufsständischen Vertretung und durch Vorlage des Umsatzsteuerbescheides zu belegen.


Für die angegebenen Zeiten ist die jeweilige Höhe des Verdienstes nachzuweisen, z.B. durch Versicherungsunterlagen, Steuerbescheide, Bescheinigungen des Arbeitgebers u. Ä.


Zeiten, in denen eine Erwerbstätigkeit von dem nach Nummer 2 maßgeblichen Elternteil nicht ausgeübt werden konnte (z.B. wegen Erwerbsminderung, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Beschäftigungsverbot nach den Mutterschutzbestimmungen), sind zu belegen.


8.3.9
Ein Elternteil, der mindestens sechs Monate erwerbstätig war, hat es nicht zu vertreten, wenn er eine Erwerbstätigkeit nicht ausübt in Zeiten


a)
der mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit,


b)
der Mutterschutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,


c)
der Erwerbsminderung,


d)
nach Erreichen des Ruhestandsalters (vgl. Tz 21.2.2a),


e)
der Teilnahme an einer nach den für den jeweils zuständigen Träger geltenden Vorschriften geförderten Maßnahme zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation,


f)
der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III oder einer Vollzeitausbildung nach dem AFBG,


g)
der Arbeitslosigkeit, in denen er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III hat,


h)
des Vorruhestands,


i)
des Bezugs von Knappschaftsausgleichsleistungen nach dem SGB VI.


Die nach Satz 3 unabweisbar notwendige sechsmonatige Erwerbstätigkeit ist auch erfüllt, wenn sie ganz oder teilweise vor den grundsätzlich maßgeblichen sechs Jahren ausgeübt wurde.


Zeiten des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) zählen nicht als Zeiten der Erwerbstätigkeit.


8.4.1
Die Anwendung des Absatzes 4 setzt voraus, dass die dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung aufgenommen wurde, als die Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand.




Zu § 9
Zu Absatz 2


9.2.1
Eine Ausbildungsstätte besucht grundsätzlich nur, wer ihr organisationsrechtlich angehört und


a)
bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Ausbildungsstätten an dem planmäßig vorgesehenen Unterricht regelmäßig teilnimmt,


b)
bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 bezeichneten Ausbildungsstätten die nach der Studienordnung und dem jeweiligen Ausbildungsplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen belegt und regelmäßig an ihnen teilnimmt. Gastschüler/Gasthörer erfüllen diese Voraussetzungen nicht.


Studierende gehören in diesem Sinne einer Ausbildungsstätte organisationsrechtlich nur an, wenn sie voll immatrikuliert sind.


Beurlaubte Studierende haben selbst dann keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn sie aufgrund von Sonderregelungen berechtigt sind, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen und/oder Prüfungsleistungen zu erbringen. Vgl. aber § 15b Abs. 2, Abs. 2a.


9.2.2
Den Besuch der Ausbildungsstätte oder die Teilnahme an dem Praktikum hat die auszubildende Person nachzuweisen. Der Nachweis kann durch Vorlage des Formblatts 2 oder durch eine von der jeweiligen Ausbildungsstätte erstellte Bescheinigung geführt werden, wenn diese alle im Formblatt 2 vorgesehenen Angaben enthält. Bei Examenskandidaten, die beurlaubt oder exmatrikuliert sind, kann während der beiden letzten Semester innerhalb der Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Abs. 3, 3a verlängerten Förderungsdauer auf die Vorlage dieser Bescheinigung verzichtet werden.


9.2.3
Dass die auszubildende Person das angestrebte Ausbildungsziel erreicht, lassen deren Leistungen auch erwarten, wenn beim Besuch einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Ausbildungsstätten eine Klasse wiederholt wird. Im Fall einer zweiten Wiederholung kann von der gesetzlichen Vermutung der Eignung nur ausgegangen werden, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen.


Bleiben Auszubildende der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Ausbildungsstätten dem Unterricht mehr als 30 Prozent der Unterrichtszeit des Schulhalbjahres unentschuldigt fern, kann von einer Eignung in der Regel nicht mehr ausgegangen werden.


9.2.4
Ausbildungsförderung wird nur für eine Ausbildung geleistet, deren Ausbildungsziel die auszubildende Person noch nicht erreicht hat. Sie wird daher nicht geleistet, wenn nur zum Zweck der Notenverbesserung ein Abschluss wiederholt wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bei schulischen Ausbildungen die Ausbildungsstätte die Wiederholung eines Schuljahres/Schulhalbjahres ausdrücklich empfohlen hat.




Zu § 10


10.1.1
(weggefallen)


10.2.1
(weggefallen)


Zu Absatz 3


10.3.1
Liegen bei der Aufnahme eines Bachelorstudiums nach vollendetem 30. Lebensjahr Gründe nach Absatz 3 Satz 2 vor, ist bei einem anschließend unverzüglich aufgenommenen Masterstudiengang die Überschreitung auch der Altersgrenze von 35 Jahren unschädlich.


Dies gilt auch für ein Masterstudium im Anschluss an ein nach Nr. 1a gefördertes Bachelorstudium.


Ein Grund nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG liegt z.B. vor, wenn Auszubildende den Hochschulzugang durch eine Meisterprüfung, den Abschluss als staatlich geprüfter Techniker oder Betriebswirt erlangt haben.


10.3.2
Unverzüglich handelt, wer ohne schuldhaftes Zögern die Ausbildung aufnimmt.


10.3.3
(Aufgehoben)


10.3.4
Persönliche oder familiäre Gründe, die eine Förderung nach unverschuldetem Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen, sind z.B. Schwangerschaft, Kindererziehung, Erkrankung, Behinderung, Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren, Betreuung von behinderten oder aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesenen Kindern.


Wird während der Kinderziehung die Altersgrenze erreicht und nach Wegfall dieses Hinderungsgrundes die Ausbildung unverzüglich aufgenommen, ist nicht zu prüfen, ob die Ausbildung früher hätte aufgenommen werden können.


10.3.4a
Persönliche Gründe, die eine Förderung der Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen, sind auch anzunehmen, wenn die Auszubildenden zu einer der in Tz 7.2.22 genannten Personengruppen gehören und für die Anerkennung ihres im Aussiedlungsland/Herkunftsland erworbenen Berufsabschlusses eine ergänzende oder mangels Verwertbarkeit dieses Berufsabschlusses eine weitere Ausbildung im Inland benötigen.


Diesen Auszubildenden ist auch ein angemessener Zeitraum zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse einzuräumen.


10.3.5
Eine einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse liegt bei Auszubildenden vor, die durch ein unerwartetes Ereignis von besonderem Gewicht gezwungen wurden, ihre bisherige Lebensführung unversehens völlig zu ändern (z.B. Scheidung oder Tod des Ehegatten oder Lebenspartners).


10.3.6
Auszubildende sind bedürftig, wenn sie weder über einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 90 SGB XII noch über ein monatliches Einkommen nach § 85 SGB XII verfügen.


10.3.7
(weggefallen)




Zu § 11
Zu Absatz 1


11.1.1
Ausbildungsförderung für den Regelbedarf wird nur nach Maßgabe der Pauschalen in § 12 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 und 2 geleistet. Dieser Bedarf umfasst die Aufwendungen, die nach Art der Ausbildung und Unterbringung typischerweise erforderlich sind, und in einer Höhe, wie sie hierfür üblicherweise anfallen.


11.1.2
Zur Abgeltung eines besonderen Bedarfs kann Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland nur nach Maßgabe der §§ 13a Abs. 1 und 2, 14b und der HärteV, bei einer Ausbildung im Ausland nur nach den §§ 12 Abs. 4, 13 Abs. 4, 13a Abs. 2, 14b und der BAföG-AuslandszuschlagsV geleistet werden.


Zu Absatz 2


11.2.1
Eltern sind die leiblichen Eltern oder, wenn die auszubildende Person adoptiert ist, allein die Adoptiveltern. Lebenspartner im Sinne des BAföG sind nur solche nach § 1 LPartG.


11.2.2
(Aufgehoben)


11.2.3
Für den Vollzug des Gesetzes ist in der Regel davon auszugehen, dass die Eltern den bei der Ermittlung des Förderanspruchs angerechneten Teil ihres Einkommens ihrem Kind für die Ausbildung zur Verfügung stellen.


11.2.4
Ehegatten/Lebenspartner leben dauernd getrennt, wenn zwischen ihnen eine häusliche Gemeinschaft nicht besteht und ein Ehegatte/Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten/Lebenspartner innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben.


11.2.5
Soweit Einkommen und Vermögen auf den nach § 17 Abs. 2 Satz 1 jeweils zur Hälfte als Zuschuss und Darlehen zu leistenden Bedarf oder Teil des Bedarfs anzurechnen sind, werden Darlehens- und Zuschussanteil gleichmäßig gemindert.


11.2.6
Sind die Eltern der auszubildenden Person nicht miteinander verheiratet oder leben sie dauernd getrennt, erfolgt die Anrechnung anteilig entsprechend den Einkommensverhältnissen des jeweiligen Elternteils und unter Berücksichtigung der für sie jeweils geltenden Freibeträge.


In den Fällen des § 36 Abs. 2 vgl. jedoch auch die Sonderregelung in Tz 36.2.2 Satz 2.


Zu Absatz 2a


11.2a.1 
Voraussetzung für die Annahme eines unbekannten Aufenthaltsortes der Eltern oder eines Elternteils ist allein, dass dieser dem Amt für Ausbildungsförderung nicht bekannt ist und nicht z.B. durch Einschaltung von Einwohnermeldeämtern oder der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung ermittelt werden kann.


11.2a.2 
Die auszubildende Person hat schriftlich zu versichern, dass


ihr der Aufenthaltsort der Eltern oder eines Elternteils nicht bekannt ist,


sie keine Kontaktperson der Eltern oder des Elternteils kennt und


sie auch keinen Unterhalt von den Eltern oder dem Elternteil bezieht.


Ein Aufenthaltsort im Ausland gilt als nicht ermittelbar, sofern innerhalb von zwei Monaten keine Reaktion der vom Amt per Auslandsrückschein angeschriebenen Eltern oder des Elternteils erfolgt und der Auslandsrückschein überhaupt nicht oder mit Unzustellbarkeitsvermerk wieder beim Amt eingeht.


11.2a.3 
Ein Hinderungsgrund im Sinne des Abs. 2a liegt z.B. vor, wenn


Devisenbestimmungen eines ausländischen Staates einer auch nur teilweisen Unterhaltsleistung entgegenstehen,


die im Heimatland verbliebenen Eltern bei finanzieller Unterstützung der auszubildenden Person selbst politische Verfolgungsmaßnahmen oder Folgen befürchten müssen, die ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG begründen würden,


glaubhaft gemacht wird, dass der Aufenthaltsort der auszubildenden Person nicht bekannt werden darf, weil sie nachweislich mit schweren Straftaten bedroht wird, insbesondere bei Gefahr für Leib und Leben oder Zwangsverheiratung.


11.2a.4 
Absatz 2a ist analog anzuwenden, wenn der Aufenthaltsort des Ehegatten/Lebenspartners der auszubildenden Person nicht bekannt ist oder wenn diese rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.


Zu Absatz 3


11.3.1
Die Vorschrift enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz der elternabhängigen Förderung. Sie ist eng auszulegen.


11.3.2
Steht fest, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, sind die Eltern der auszubildenden Person nicht mitwirkungspflichtig nach § 47 Abs. 4.


Zu Nummer 1


11.3.3
Zum Besuch eines Kollegs vgl. Tz 2.1.13 Satz 4.


Die Teilnahme an einem Vorkurs des Kollegs stellt noch keinen Besuch eines Kollegs dar.


Zu Nummer 3


11.3.4
Die vorgeschriebene Zeit einer Erwerbstätigkeit hat ein Auszubildender auch dann erreicht, wenn sie sich aus mehreren Teilzeiträumen zusammensetzt. Setzt sich der Zeitraum der Erwerbstätigkeit aus Teilzeiträumen zusammen, so gelten jeweils 30 Tage als ein Monat.


Verbleiben bei der Feststellung des Gesamtzeitraums einzelne Tage, so gelten sie als voller Monat.


11.3.5
Eine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit ist dann gegeben, wenn der durchschnittliche Bruttomonatslohn der anrechenbaren Zeiträume eines Kalenderjahres den Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 zuzüglich 20 Prozent erreicht.


Es ist unerheblich, ob das Einkommen aufgrund einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung erzielt wurde. Bei unterschiedlichen Bedarfssätzen in einem Kalenderjahr oder schwankendem Einkommen sind jeweils durchschnittliche Monatsbeträge zu ermitteln und gegenüberzustellen.


11.3.6
Erwerbstätig ist eine Person, die eine selbständige oder nicht selbständige Tätigkeit ausübt.


Nicht als erwerbstätig sind regelmäßig Personen anzusehen, die eine nach diesem Gesetz oder nach § 56 SGB III förderungsfähige Ausbildung betreiben, es sei denn, sie verfügen während dieser Zeit über Einkünfte in Höhe der sich aus Tz 11.3.5 ergebenden Beträge, die sich aus einer eigenen, nicht auf die Ferienzeiten beschränkten Tätigkeit außerhalb der Ausbildung ergeben.


Bei Selbstständigen ist grundsätzlich von einer den Lebensunterhalt sichernden Tätigkeit auszugehen, sofern von diesen nicht überwiegend Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts bezogen werden.


11.3.6a
Als den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit gilt auch die Betreuung eines Kindes (Tz 25.5.1) unter zehn Jahren oder eines älteren Kindes, das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, im eigenen Haushalt. Nicht berücksichtigungsfähig sind Betreuungszeiten, neben denen gleichzeitig eine nach diesem Gesetz oder nach § 56 SGB III förderungsfähige Ausbildung betrieben wird.


11.3.7
Als Zeit der den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit gelten die Ableistung


a)
des Wehrdienstes,


b)
des Zivildienstes,


c)
des Bundesfreiwilligendienstes,


d)
der gleichgestellten Dienste (z.B. nach § 13b Wehrpflichtgesetz, §§ 14a, 14b Zivildienstgesetz der „Entwicklungsdienst“ und „andere Dienste im Ausland“),


e)
des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz.


11.3.8
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch Zeiten


a)
der mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit,


b)
der Mutterschutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz,


c)
der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung,


d)
der Arbeitslosigkeit, soweit während dieser Zeit nicht eine nach diesem Gesetz förderungsfähige Ausbildung stattgefunden hat und die auszubildende Person der Arbeitsvermittlung daher nicht zur Verfügung stand,


e)
der Teilnahme an einer nach den für den jeweils zuständigen Träger geltenden Vorschriften geförderten Maßnahme zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation,


f)
der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 ff. SGB III,


wenn die auszubildende Person während dieser Zeiten entsprechende Leistungen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld nach SGB I, Rente und Grundsicherung wegen Erwerbsminderung) erhielt.


Die Zeit während des ausschließlichen Bezugs von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts zählt nicht als Zeit der Erwerbstätigkeit, Tz 11.3.6.a bleibt unberührt.


Tz 11.3.5 ist anzuwenden mit der Maßgabe, dass während der in Satz 1 Buchstaben a bis f genannten Zeiten das Einkommen ohne den Zuschlag von 20 Prozent als ausreichend anzusehen ist.


Zu Nummer 4


11.3.9
Zum Begriff „Abschluss einer berufsqualifizierenden Ausbildung“ vgl. Tz 7.1.1 und 7.1.3 bis 7.1.13. Auf die Berechnung der Zeit der Erwerbstätigkeit finden Tz 11.3.4 bis 11.3.8 Anwendung. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem berufsqualifizierenden Abschluss und der nachfolgenden Erwerbstätigkeit ist nicht erforderlich.


11.3.10
Berufsqualifizierend im Sinne dieser Vorschrift ist auch die Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (siehe Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe in der jeweiligen Bekanntmachung im Bundesanzeiger).


Zu Nummer 5


11.3.10a
bis
11.3.16
(weggefallen)
Zu Absatz 4


11.4.1
Eltern sind im Sinne des Absatzes 4 als ein Einkommensbezieher anzusehen, wenn sie miteinander verheiratet oder in Lebenspartnerschaft verbunden sind und nicht dauernd getrennt leben; das gilt auch, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind.


11.4.2
Für die Anwendung des Absatzes 4 kommt es grundsätzlich darauf an, dass die Ausbildung der anderen Person abstrakt förderungsfähig ist, also in den Förderungsbereich des § 2 Abs. 1, 2 bis 4 bzw. des § 56 SGB III einbezogen ist. Die besonderen Regelungen der Tz 25.3.1 sind zu beachten. Als abstrakt förderungsfähig gelten Ausbildungsgänge auch während einer Beurlaubung und auch ein Promotionsstudium.


Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich Förderungsleistungen gewährt werden.


Ein in der Ausbildung befindlicher Ehegatte oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers ist bei der Einkommensaufteilung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind auch Kinder, die nur Kind eines Elternteils der auszubildenden Person sind (Halbgeschwister), wenn die Eltern der auszubildenden Person miteinander verheiratet oder Lebenspartner sind und nicht dauernd getrennt leben. Sonstige Kinder i. S. d. § 25 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 (z.B. Stiefgeschwister) sind nicht zu berücksichtigen.


11.4.3
(weggefallen)


11.4.4
(weggefallen)




Zu § 12
Zu Absatz 1


12.1.1
Scheidet der Bedarf nach Absatz 2 Nr. 1 nur wegen der Regelung des Absatzes 3a aus, ist der Bedarf nach Absatz 1 Nr. 1 maßgebend.


12.1.2
Schüler einer Klasse können nur einheitlich einer in § 12 oder § 13 Abs. 1 genannten Schulart oder Klasse zugeordnet werden. Der Bedarfssatz kann nur nach der Art der Unterbringung differenziert werden.


12.1.3
(weggefallen)


12.1.4
Zu den Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, gehören alle Klassen 12, in die Auszubildende aufgrund ihrer beruflichen Vorbildung ohne vorherigen Besuch der Klasse 11 aufgenommen werden.


Zu Absatz 2


12.2.0
Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 1 oder 2 entfällt die Prüfung nach § 2 Abs. 1a.


12.2.0a
Zur Definition von Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, vgl. Tz 13.1.1.


12.2.0b
(Aufgehoben)


12.2.1
Bei Praktikantinnen und Praktikanten, die außerhalb des Elternhauses untergebracht sind, entfällt die Prüfung nach § 2 Abs. 1a.


12.2.2
Zum Bedarf von Auszubildenden mit Behinderung vgl. Tz 14a.0.1 bis 14a.0.3.


12.2.3
Wird einem nach Maßgabe des Kinder- und Jugendhilfegesetzes außerhalb des Elternhauses untergebrachten Auszubildenden der erhöhte Bedarf für auswärtige Unterbringung gewährt (vgl. Tz 2.1 a.7), kommen Zusatzleistungen nach der HärteV nicht in Betracht.


12.2.3a
bis
12.2.18
(weggefallen)


12.2.19
(Aufgehoben)


12.2.20
Die auswärtige Unterbringung ist nachzuweisen, z.B. durch Mietvertrag, Meldebescheinigung oder Bescheinigung der Person, bei der die auszubildende Person wohnt.


12.2.21
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 gilt für Auszubildende an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sowie an Berufsfachschulen und Fach- und Fachoberschulklassen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a. Steht die Wohnung im Eigentum der Eltern, gilt der Bedarf nach § 12 Abs. 1 (vgl. Tz 12.1.1).


Zu Absatz 3


12.3.1
(Aufgehoben)


Zu Absatz 3a


12.3a.1 
Bei Miteigentum der Eltern oder eines Elternteils an der von der auszubildenden Person genutzten Wohnung ist § 12 Abs. 3a nur anzuwenden, wenn der Miteigentumsanteil mindestens 50 Prozent beträgt.


12.3a.2 
Zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten vgl. Tz 12.2.21 und 12.1.1.


Zu Absatz 4


12.4.1
und
12.4.2
(weggefallen)


12.4.3
(Aufgehoben)


12.4.4
(Aufgehoben)


12.4.5
Ein besonderer Härtefall liegt vor, wenn ein Verbleiben im Ausland nicht zumutbar ist. Dies kann insbesondere angenommen werden bei Tod, Unfall oder unerwarteter schwerer Erkrankung naher Angehöriger sowie bei einem Unfall oder einer schweren Erkrankung der auszubildenden Person selbst.




Zu § 13
Zu Absatz 1


13.1.1
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, sind nur diejenigen, die nach Ausbildungsinhalt und Ausbildungsmethode eine vertiefte berufliche Fachbildung, also keine Erstausbildung vermitteln. Unter der Voraussetzung des Satzes 1 schadet es nicht, wenn nach den Zugangsbedingungen ausnahmsweise die abgeschlossene Berufsausbildung durch eine einschlägige berufliche Tätigkeit oder eine sonstige geeignete Vorbereitungsmaßnahme von entsprechend längerer Dauer ersetzt werden kann, vgl. auch Tz 2.1.16.


Zu Absatz 2


13.2.1
(Aufgehoben)


13.2.2
Auszubildende wohnen bei den Eltern, wenn sie mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder der von ihnen bewohnte Wohnraum im Eigentum der Eltern oder eines Elternteils steht. Sie leben nicht mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft, wenn sie lediglich in Schul- oder Semesterferien bei den Eltern wohnen, sonst aber regelmäßig die Ausbildungsstätte von einer anderen eigenen Unterkunft aus besuchen.


Eine auswärtige Unterbringung ist nachzuweisen, z.B. durch Mietvertrag, Meldebescheinigung oder Bescheinigung der Person, bei der die auszubildende Person wohnt.


13.2.3
Wohnen Auszubildende während eines Pflichtpraktikums bei ihren Eltern oder einem Elternteil, behalten aber gleichzeitig ihre Wohnung am Ausbildungsort, haben sie weiterhin Anspruch auf den erhöhten Bedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 2. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten.


Zu Absatz 2a


13.2a.1 
und
13.2a.2 (weggefallen)


Zu Absatz 3


13.3.1
(Aufgehoben)


13.3.2
(Aufgehoben)


Zu Absatz 3a


13.3a.1. 
Bei Miteigentum der Eltern oder eines Elternteils an der von der auszubildenden Person genutzten Wohnung ist § 13 Abs. 3a nur anzuwenden, wenn der Miteigentumsanteil mindestens 50 Prozent beträgt.


Zu Absatz 4


13.4.1
§ 13 Abs. 4 gilt auch für Praktika gemäß § 5 Abs. 5.


13.4.2
Zuschläge zu dem Bedarf nach § 13 Abs. 4 sind unbeschadet des Satzes 3 vom Beginn des Kalendermonats an, in dem die Ausbildung im Ausland tatsächlich aufgenommen wird, bis zum Ende des Kalendermonats zu leisten, in dem die Ausbildung dort tatsächlich beendet wird. Tz 15.2.5 ist anzuwenden.


Für unterrichts- und vorlesungsfreie Zeiten vor Beginn oder nach Beendigung des Besuchs der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte werden Zuschläge zum Bedarf grundsätzlich nur geleistet, wenn die auszubildende Person sich tatsächlich im Ausland aufhält.


Der Zuschlag für eine Krankenversicherung nach § 5 BAföG-AuslandszuschlagsV wird geleistet, solange die auszubildende Person während des Bewilligungszeitraums an der Ausbildungsstätte im Ausland eingeschrieben ist.


13.4.3
Das für die Ausbildungsförderung im Ausland zuständige Amt hat sicherzustellen, dass Zuschläge für Studiengebühren und Reisekosten nach den §§ 3 und 4 BAföG-AuslandszuschlagsV innerhalb der jeweils geltenden Grenzen ggf. auch dann voll als Bedarf berücksichtigt werden, wenn die monatlichen Zuschläge nach § 2 BAföG-AuslandszuschlagsV nicht mehr geleistet werden.




Zu § 13a
Zu Absatz 1


13a.1.1 
Der Krankenversicherungszuschlag wird Auszubildenden, die nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 beitragspflichtig krankenversichert sind, zusätzlich zum Bedarf gewährt. Er wird nicht gewährt bei kostenfreier Mitversicherung durch eine Familienversicherung. Dies gilt auch, wenn zusätzlich eine beitragspflichtige Privatversicherung vorliegt.


Beginnt und/oder endet das beitragspflichtige Krankenversicherungsverhältnis während des Bewilligungszeitraums, ist der Bescheid nach Maßgabe des § 53 Satz 1 zu ändern.


13a.1.2 
Bei Auszubildenden, die beitragspflichtige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhöht sich der Bedarf ohne weitere Prüfung um den in Absatz 1 Satz 1 genannten Betrag, da die gesetzliche Krankenversicherung immer eine Vollversicherung ist.


Bei beitragspflichtig privat versicherten Auszubildenden ist zu prüfen:


Erfüllt das Versicherungsunternehmen die Anforderungen des § 257 Abs. 2a SGB V bzw. handelt es sich um eine beitragspflichtige Kranken- und ggf. Pflegeversicherung in der Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten?


Kann der Versicherte Leistungen beanspruchen, die der Art nach den Leistungen des SGB V mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes entsprechen (keine bloße Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung)?


Handelt es sich um eine Voll- oder Teilversicherung?


Eine Vollversicherung ist anzunehmen, wenn der Vertrag grundsätzlich Erstattungssätze bis zu 100 Prozent vorsieht. Eine Selbstbeteiligung in Teilbereichen, z.B. bei Zahnbehandlung bzw. Zahnersatz, schließt die Annahme einer Vollversicherung nicht aus.


Eine Teilversicherung ist anzunehmen, wenn der Vertrag grundsätzlich Erstattungssätze von unter 100 Prozent vorsieht (z.B. 20 Prozent- Tarif für beihilfeberechtigte Kinder von Bundesbeamten).


Bei Vorliegen einer Vollversicherung erhöht sich der Bedarf ohne weitere Prüfung um den in Absatz 1 Satz 1 genannten Betrag.


Bei Vorliegen einer Teilversicherung ist noch zu prüfen, wie hoch die monatlichen Krankenversicherungskosten im Zeitpunkt der Antragstellung insgesamt waren und ob die Vertragsleistungen auch gesondert berechenbare Unterkunft (d. h. Unterkunft im Ein- und Zweibettzimmer) und wahlärztliche Leistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung (d. h. Chefarztbehandlung) umfassen. Umfasst ein Teilversicherungsvertrag diese Sonderleistungen, erfolgt ein pauschaler Abschlag von einem Zehntel der nachgewiesenen Krankenversicherungskosten. Obergrenze für die Erstattung ist der in Absatz 1 Satz 1 genannte Betrag.


13a.1.2a 
Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Krankenversicherungszuschlag ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse bzw. des privaten Versicherungsunternehmens nachzuweisen. Im Falle einer Teilversicherung sind zudem die Krankenversicherungskosten nachzuweisen und es ist anzugeben, ob die Vertragsleistungen auch gesondert berechenbare Unterkunft und wahlärztliche Leistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung umfassen. Sofern der Bescheinigung der Krankenkasse bzw. des privaten Versicherungsunternehmens nicht alle erforderlichen Voraussetzungen zu entnehmen sind, können diese durch weitere Nachweise (z.B. Versicherungspolice, Rechnung der Krankenversicherung) belegt werden.


13a.1.2b 
Maßgebend sind die Krankenversicherungskosten im Zeitpunkt der Antragstellung. Ein speziell auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogener Kostennachweis ist aber nur dann erforderlich, wenn die vorgelegte Krankenversicherungsbescheinigung Grund für die Annahme gibt, dass sich die Beitragshöhe seit der Ausstellung der Bescheinigung geändert hat. Änderungen der Beitragshöhe, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung eintreten, bleiben für die Dauer des Bewilligungszeitraums unberücksichtigt.


13a.1.3 
Die Tz 13a.1.1 bis Tz 13a.1.2b gelten für den Krankenversicherungszuschuss gemäß § 5 AuslandszuschlagsV bei einer Ausbildung im Ausland mit der Maßgabe entsprechend, dass für die Kosten einer im Ausland abgeschlossenen Auslandskrankenversicherung keine besonderen Anforderungen an das Versicherungsunternehmen und die Art der Versicherungsleistungen zu stellen sind. Liegt eine beitragspflichtige Vollversicherung vor, wird der Zuschuss unabhängig von den Versicherungskosten geleistet. Eine Kürzung kommt nur bei Vorliegen einer Teilversicherung in Betracht.




Zu § 14


14.0.1
Zur Förderungsfähigkeit von Praktika siehe auch § 2 Abs. 4 und § 5 Abs. 5.




Zu § 14a


14a.0.1 
Internatskosten stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung, wenn der Besuch einer Ausbildungsstätte auch eine Internatsunterbringung erforderlich macht. Erforderlich kann eine Internatsunterbringung nur dann sein, wenn ohne sie das angestrebte Ausbildungsziel nicht erreichbar wäre. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Ausbildungsstätte selbst die Unterbringung im Internat zur zwingenden Voraussetzung macht oder wenn eine entsprechende Ausbildungsstätte z.B. wegen einer Behinderung der auszubildenden Person ohne die Internatsunterbringung nicht täglich besucht werden könnte.


14a.0.2 
Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist eine auswärtige Unterbringung nur notwendig, wenn eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht erreichbar ist. Ist jedoch eine Ausbildungsstätte erreichbar, an der dieses Ausbildungsziel angestrebt werden kann, ist bereits die Grundvoraussetzung für die Berücksichtigung der Internatsunterbringung nicht erfüllt.


14a.0.3 
Die Kosten einer Internatsunterbringung sind Kosten im Sinne von § 14a Satz 1 Nr. 1.




Zu § 14b


14b.1.1 
Der Kinderbetreuungszuschlag ist zu gewähren, wenn die auszubildende Person mit dem betreffenden Kind in einem Haushalt lebt. Nicht relevant ist, in welchem Haushalt (z.B. dem der eigenen Eltern oder in einem Mutter-Kind-Heim) sie leben. Die teilweise Fremdbetreuung des Kindes (z.B. durch Kindergarten, Tagesmutter, Angehörige) steht einer Gewährung des Kinderbetreuungszuschlags nicht entgegen.


14b.1.2 
Ein Kind wohnt auch dann im Haushalt einer auszubildenden Person, wenn es aufgrund einer Behinderung wochentags in einer Einrichtung betreut wird.


14b.1.3 
Für In- und Auslandsaufenthalt gilt: Ein Kind wohnt auch dann im Haushalt der auszubildenden Person, wenn diese zum Zweck der Ausbildung einen Nebenwohnsitz begründet, an dem sich das Kind nicht ständig befindet.


14b 1.4 
Eigene Kinder sind auch Adoptivkinder (vgl. Tz 25.5.1). Pflegekinder, in den Haushalt aufgenommene Kinder nur der durch Ehe oder Lebenspartnerschaft verbundenen Personen oder in den Haushalt aufgenommene Enkel gelten nicht als eigene Kinder im Sinne des § 14b.


14b 1.5
Der Kinderbetreuungszuschlag kann unabhängig vom Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Nr. 3 gewährt werden.




Zu § 15
Zu Absatz 1


15.1.1
Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, sofern spätestens in diesem Monat ein schriftlicher Antrag gestellt worden ist.


Vorkurse, die vor dem Monat des regulären Vorlesungsbeginns durchgeführt werden, können gefördert werden, wenn sie sich als „Aufnahme der Ausbildung“ darstellen. Dies setzt neben der Immatrikulation voraus, dass es sich um eine in Vollzeit und von Lehrkräften der Hochschule durchgeführte Veranstaltung handelt.


Zu Absatz 2


15.2.1
Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, solange der Auszubildende aus einem von ihm zu vertretenden Grund die Ausbildungsstätte nicht besucht oder an dem Praktikum nicht teilnimmt.


15.2.2
Ausbildungsförderung wird in voller Höhe für den Monat geleistet, in dem der jeweilige Ausbildungsabschnitt endet.


15.2.3
Während der unterrichtsfreien Zeit kann Ausbildungsförderung nur geleistet werden, wenn diese in einem Jahr 77 Ferienwerktage nicht überschreitet. Dies gilt nicht für die vorlesungsfreie Zeit im Hochschulbereich.


Überschreitet die unterrichtsfreie Zeit in einem Jahr 77 Ferienwerktage, so wird die Dauer der Leistung von Ausbildungsförderung für jeden angefangenen Zeitraum von 26 Ferienwerktagen um einen Kalendermonat gekürzt.


15.2.4
In Kalendermonaten, für die Auszubildende beurlaubt sind, wird Ausbildungsförderung nicht geleistet. Vgl. aber Tz 9.2.2 Satz 3.


15.2.5
Ausbildungsförderung wird grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung geleistet. Bei dem Besuch von Studiengängen an Hochschulen oder diesen nach § 2 Abs. 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten erfolgt eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus jedoch nur, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 bzw. des § 15 Abs. 3a vorliegen.


Bei Auslandsaufenthalten ist Tz 5a.0.3 zu beachten.


Zu Absatz 2a


15.2a.1 
Der Monat, in den der Beginn des die Ausbildung hindernden Ereignisses fällt, wird bei der Dreimonatsfrist nicht mitgezählt.


15.2a.2 
§ 15 Abs. 2a findet keine Anwendung bei formeller Beurlaubung.


Zu Absatz 3


15.3.1
Angemessen ist eine Zeit, wenn sie dem Zeitverlust entspricht, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist.


Angemessen ist immer die Zeit der Überschreitung, die von einer zuständigen Stelle vorgeschrieben wird, z.B. eine als Voraussetzung für eine Wiederholungsprüfung festgesetzte Anzahl von Studienhalbjahren.


Bei erfolgloser Teilnahme an einem „Freischuss“ ist als angemessen der gleiche Zeitraum anzusehen, der nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung auch im regulären Prüfungsverfahren als Vorbereitungszeitraum vor einer erneuten Meldung zur Abschlussprüfung vorgesehen ist. Zu fördern ist auch die sich daran anschließende erforderliche Prüfungszeit.


15.3.2
Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird Ausbildungsförderung nach Absatz 3 nicht geleistet, wenn nach Aktenlage feststeht, dass die auszubildende Person die Ausbildung nicht innerhalb eines Zeitraums von vier Semestern nach der nach Absatz 3 verlängerten Förderungszeit berufsqualifizierend abschließen oder die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung (vgl. hierzu auch Tz 15.3a.4a und 15.3a.5) schaffen kann.


Zu Nummer 1


15.3.3
Schwerwiegende Gründe, die eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen können, sind insbesondere


eine Krankheit (die Krankheit ist durch Attest nachzuweisen, in Zweifelsfällen ist über die Erkrankung das zuständige Gesundheitsamt im Wege der Amtshilfe gutachtlich zu hören),


eine von der auszubildenden Person nicht zu vertretende Verlängerung der Examenszeit (z.B. bei plötzlicher Erkrankung des Prüfers),


eine verspätete Zulassung zu examensnotwendigen Lehrveranstaltungen (z.B. „interner Numerus clausus“),


das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischen- oder Modulprüfung, wenn sie Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist; entsprechendes gilt für die erstmalige Wiederholung eines Studienhalbjahres wegen des Misslingens von Leistungsnachweisen, wenn anstelle einer einzelnen Zwischen- oder Modulprüfung laufend Leistungsnachweise zu erbringen sind.


Diese schwerwiegenden Gründe müssen ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein. Die Verzögerung darf für die auszubildende Person nicht auf zumutbare Weise innerhalb der Förderungshöchstdauer aufzuholen sein.


15.3.3a
Fehlende Sprachkenntnisse sind kein schwerwiegender Grund für die Gewährung einer Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus.


Außergewöhnliche Studienprojekte oder Wettbewerbe (z.B. „Moot Courts“) stellen ebenfalls keinen schwerwiegenden Grund dar.


Zu Nummer 2


15.3.4
Erforderlich ist eine Gremienmitwirkung als gewähltes Mitglied.


Eine Verlängerung der Förderung um mehr als zwei Semester wegen Gremienarbeit ist in der Regel nicht mehr angemessen.


15.3.5
(weggefallen)


Zu Nummer 4


15.3.6
Nicht bestanden ist eine Abschlussprüfung dann, wenn die auszubildende Person alle Prüfungsleistungen, die sie nach den maßgeblichen Prüfungsvorschriften zu erbringen hatte, erbracht hat, insgesamt jedoch ohne Erfolg. Ein Nichtbestehen der Abschlussprüfung im Sinne des Absatzes 3 Nr. 4 liegt auch dann vor, wenn die Prüfung schon wegen des Misserfolgs in einem Prüfungsteil als nicht bestanden gilt, bevor überhaupt alle Prüfungsleistungen erbracht sind. Die Förderungsdauer wird dagegen nicht verlängert, wenn die Abschlussprüfung aus anderen Gründen (z.B. Täuschung, Fernbleiben von der Prüfung) als nicht bestanden gilt.


§ 15 Abs. 3 Nr. 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn Auszubildende die Prüfung zum Teil bestanden haben und hinsichtlich der übrigen Teile zu einer Nachhol- oder Wiederholungsprüfung zugelassen sind.


§ 15 Abs. 3 Nr. 4 ist bei modularisierten Studiengängen nicht anzuwenden, es sei denn, eine bestimmte Modulprüfung ist verbindlich als Abschlussprüfung vorgeschrieben. Vgl. auch Tz 15.3.3.


15.3.7
Eine Förderung nach Absatz 3 Nummer 4 ist nur möglich, wenn die Abschlussprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer nach § 15 a oder innerhalb der nach den Nummern 1, 3 und 5 verlängerten Förderungsdauer ohne Erfolg abgelegt worden ist. Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung wegen des Misserfolgs in einem Prüfungsteil setzt die Leistung von Ausbildungsförderung voraus, dass der Auszubildende bis zur Ablegung des letzten Prüfungsteils des ersten Prüfungsversuchs hätte Ausbildungsförderung beanspruchen können.


Zu Nummer 5


15.3.8
Die Behinderung muss ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein. In Zweifelsfällen ist das zuständige Versorgungsamt im Wege der Amtshilfe gutachtlich zu hören.


Bei der Feststellung einer Behinderung ist im Allgemeinen von Bescheinigungen anderer zuständiger Stellen auszugehen. Vom Amt für Ausbildungsförderung ist gesondert zu prüfen, ob die Behinderung für die Verzögerung der Ausbildung ursächlich ist.


15.3.9
Als Kinder sind auch die in Tz 25.5.1 genannten Personen zu berücksichtigen.


15.3.10
Die Schwangerschaft oder die Pflege oder Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren müssen ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein. Im Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 5 sind stets folgende Zeiten angemessen:


Schwangerschaft: ein Semester,


bis zum 5. Geburtstag des Kindes: ein Semester pro Lebensjahr,


für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: insgesamt ein Semester,


für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: insgesamt ein Semester.


Die Vergünstigung des § 15 Abs. 3 Nr. 5 darf insgesamt ein Semester für die jeweiligen Zeiträume nicht überschreiten, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere Kinder gleichzeitig betreut werden. Sie kann auf beide studierenden Eltern verteilt werden. In diesem Fall haben die Eltern eine Erklärung darüber abzugeben, wie die Kinderbetreuung zwischen ihnen aufgeteilt wurde.


15.3.11
Der in der Verlängerungszeit der Förderungsdauer weiter bestehende Betreuungsbedarf eines Kindes ist zu berücksichtigen.


In der Verlängerung der Förderungsdauer auftretende neu hinzugekommene Verzögerungsgründe sind ebenfalls zu berücksichtigen, z.B. Erkrankung der auszubildenden Person, Schwangerschaft.


Zu Absatz 3a


15.3a.1 
Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Abs. 3a kann nur für Studierende an Hochschulen geleistet werden, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden. Als solche gelten auch Masterstudiengänge. Für Studierende in unselbstständigen Zusatzausbildungen (z.B. nach § 7 Abs. 2 Nr. 2) findet § 15 Abs. 3a keine Anwendung.


15.3a.2 
§ 15 Abs. 3 a regelt die Hilfe zum Studienabschluss abschließend. Sie ist auch dann zu leisten, wenn vorher keine Förderung beantragt wurde. Die Regelungen des § 15 Abs. 3 und des § 48 sind während der Abschlusshilfedauer nicht anzuwenden.


15.3a.3 
Voraussetzung für die Hilfe zum Studienabschluss ist


die Zulassung bzw. das Erreichen der Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung bis spätestens vier Semester nach dem Ende der Förderungshöchstdauer bzw. der nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 verlängerten Förderungszeit und


die Vorlage einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder der Prüfungsstelle darüber, dass die Ausbildung nunmehr in spätestens zwölf Monaten abgeschlossen werden kann.


Die Förderung ist in der Regel für zwölf Monate zu bewilligen. Eine Differenzierung entsprechend der nach der Studien- und Prüfungsordnung für den einzelnen Studiengang möglichen Prüfungsdauer (etwa wenn sie kürzer als zwölf Monate ist) ist nicht vorzunehmen.


Hat das Amt Anhaltspunkte dafür, dass die auszubildende Person die Ausbildung vor Ablauf von zwölf Monaten abschließen wird, ist ein kürzerer Bewilligungszeitraum zu bilden.


15.3a.4 
Die Bescheinigung ist von einem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers oder vom Prüfungsamt auszustellen.


15.3a.4a 
Bei sog. „gleitenden Prüfungsverfahren“ mit Zulassung zur Abschlussprüfung bereits nach der Zwischenprüfung, muss die Bescheinigung der Prüfungsstelle eine Aussage darüber enthalten, ob alle wesentlichen Studienleistungen bereits tatsächlich erbracht sind; diese Feststellung ist zu begründen. Das Amt für Ausbildungsförderung hat die Bescheinigung auch unter diesem Gesichtspunkt besonders sorgfältig zu prüfen.


Bei modularisierten Studiengängen ist lediglich darauf abzustellen, dass die Ausbildung in der maximalen Förderungsdauer von zwölf Monaten abgeschlossen werden kann.


15.3a.5 
In Studiengängen ohne Zulassungsverfahren gilt als Zulassung zur Abschlussprüfung im Sinne des § 15 Abs. 3a die Ausgabe der Diplom-/Magisterarbeit oder die Ladung zum Prüfungstermin.


15.3a.6 
(weggefallen)




Zu § 15a
Zu Absatz 1


15a.1.1 
Die Förderungshöchstdauer gilt nur für Studiengänge und entspricht grundsätzlich der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG. Ist für einen Studiengang eine Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG nicht vorgesehen, weil es sich beispielsweise um das Studienangebot einer privaten Einrichtung handelt, die nicht Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes ist (z.B. Ausbildungsstätten nach dem Psychotherapeutengesetz), oder um das Studienangebot einer ausländischen Hochschule, ist an eine der Regelstudienzeit vergleichbare Festsetzung anzuknüpfen. Dies kann beispielsweise die Festlegung der Studiendauer in einem Gesetz sein, das einen bestimmten Berufszweig regelt (z.B. Mindestausbildungsdauer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz). Eine vergleichbare Festsetzung liegt jedoch nur vor, wenn die maßgebliche Studienzeit, entsprechend der Regelstudienzeit, auch Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten umfasst.


15a.1.2 
Da Bachelor- und Masterstudiengänge je eigene Ausbildungsabschnitte sind, werden diese für die Bemessung der Förderungshöchstdauer gesondert betrachtet. Förderung ist somit also auch Studierenden zu gewähren, die ein siebensemestriges Bachelorstudium abgeschlossen und sich danach in einen viersemestrigen Masterstudiengang immatrikuliert haben, auch wenn sie dadurch die in § 19 HRG vorgesehene Semesterhöchstgrenze von zehn Semestern überschreiten.


Zu Absatz 2


15a.2.1 
Die Förderungshöchstdauer ergibt sich stets aus § 15a. Die Anrechnung früherer Ausbildungszeiten führt dazu, dass die abstrakt gleichbleibende Förderungshöchstdauer früher endet. Nehmen Auszubildende nach einem Ausbildungsabbruch eine andere Ausbildung auf oder wechseln sie die Fachrichtung, so ergeht ein neuer Bescheid, in dem das neue Ende der Förderungshöchstdauer gemäß § 50 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.


15a.2.2 
Die Zeiten einer Doppelimmatrikulation beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudiengang sind auf die Förderungshöchstdauer des Masterstudienganges anzurechnen.


Zu Absatz 2a


15a.2a.1 
und 
15a.2a.2 (weggefallen)


Zu Absatz 3


15a.3.1 
Sehen die Landeshochschulgesetze bzw. die Studien- und Prüfungsordnungen eine Verlängerung der Regelstudienzeit für den Erwerb von Sprachkenntnissen vor, richtet sich die Förderungshöchstdauer nach der verlängerten Regelstudienzeit. Eine zusätzliche Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach Absatz 3 kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.


Ansonsten verlängert sich die Förderungshöchstdauer nur, wenn ein Studiengang bestimmte Sprachkenntnisse voraussetzt, die nicht Inhalt der Ausbildung sind und die während des Besuchs der Hochschule erworben werden.


15a.3.2 
Schreibt die Studienordnung des Masterstudiengangs für bestimmte Bachelorabsolventen als zusätzliche Zugangsvoraussetzung verbindlich vor, dass propädeutische Vorsemester abzuleisten sind, und sind die Studierenden während dieser Vorsemester bereits an der Hochschule immatrikuliert, verlängert sich dadurch die Förderungshöchstdauer des Masterstudienganges.


Das Gleiche gilt, wenn während des Masterstudienganges Brückensemester absolviert werden müssen, die zwar nicht Zugangsvoraussetzung zum Masterstudium sind, aber zur Erlangung des Mastergrades nachgewiesen werden müssen.


15 a.3.3 (weggefallen)




Zu § 15b
Zu Absatz 2


15b.2.1 
Die Vorschrift ist wegen § 15 Abs. 1 nur anwendbar, wenn der Antrag für den neuen Ausbildungsabschnitt spätestens im Zwischenmonat gestellt wird.


15b.2.2 
Absatz 2 gilt analog, wenn innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts die Ausbildungsstätte und/oder aus wichtigem bzw. unabweisbarem Grund die Fachrichtung gewechselt wird, ohne dass die neue Ausbildung nahtlos anschließt, z.B. aufgrund eines Wechsels während der unterrichts- bzw. vorlesungsfreien Zeit.


Zu Absatz 2a


15b.2a.1 
Zuständig sind die für die Weiterförderung im Inland zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung.


15b.2a.2 
Entstehende Förderungslücken zwischen dem Ende der Inlandsausbildung wegen Beurlaubung und dem Beginn der Auslandsausbildung können durch Inlandsförderung geschlossen werden. Dabei können bei einem ausbildungslosen Übergangszeitraum von maximal vier Monaten höchstens zwei Monate im Anschluss an die Inlandsausbildung gefördert werden. Zuständig ist das für die Inlandsausbildung zuständige Inlandsförderungsamt.


15b.2a.3 
Absatz 2a gilt auch für Auszubildende, die zwischen dem Ende einer Ausbildung im Ausland und dem frühestmöglichen Beginn einer anschließenden förderungsfähigen Ausbildung in einem anderen Land längstens für vier Monate keine Ausbildungsstätte besuchen. Zuständig ist in diesen Fällen das für die Weiterförderung in dem anderen Land zuständige Amt für Ausbildungsförderung.


Zu Absatz 3


15b.3.1 
Ist vorgeschrieben, dass die schriftliche Prüfungsarbeit nach der mündlichen Prüfung abzuliefern ist, so wird Ausbildungsförderung bis zum Ende des Monats geleistet, in dem die Prüfungsarbeit zu dem festgesetzten Zeitpunkt abzuliefern war.


Bei modularisierten Studiengängen gilt als letzter Prüfungsteil die Erbringung der letzten zum erfolgreichen Abschluss erforderlichen ECTS-Leistungspunkte.


15b.3.2 
Zum Begriff des Ausbildungsabschnitts vgl. § 2 Abs. 5.


Zu Absatz 4


15b.4.1 
Muss die Ausbildung infolge des endgültigen Nichtbestehens einer Vor-/Zwischenprüfung oder eines Moduls eingestellt werden, so endet der Anspruch auf Förderung dieser Ausbildung mit Ablauf des Monats der Bekanntgabe des betreffenden Prüfungsergebnisses. Vgl. aber Tz 15.3.6.


Der anschließende Zeitraum bis zur Exmatrikulation gehört nicht mehr zum förderfähigen Teil der Ausbildung, selbst dann nicht, wenn die auszubildende Person an der Hochschule immatrikuliert bleibt und ihre Ausbildung im Folgesemester in einer anderen Fachrichtung fortsetzt.




Zu § 16
Zu Absatz 1


16.1.1
Ausbildungsförderung nach Absatz 1 kann unabhängig von der Dauer grundsätzlich nur für einen zusammenhängenden Zeitraum geleistet werden.


Absatz 1 ist auf eine Ausbildung in einem Land der EU oder der Schweiz nicht anwendbar, da dort zweite Aufenthalte, die mit einem ersten Auslandsaufenthalt keinen zusammenhängenden Zeitraum bilden, stets nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 zu behandeln sind.


16.1.2
Ein zusammenhängender Zeitraum ist auch dann gegeben, wenn ein förderungsfähiges Studium und ein förderungsfähiges Praktikum in einem zeitlichen Zusammenhang in demselben Land durchgeführt werden. Ob die Auslandsphase mit dem Studium oder dem Praktikum beginnt ist unerheblich.


16.1.3
Der einzige zusammenhängende Zeitraum im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 wird nicht durch Zeiten unterbrochen, die nicht Bestandteil der eigentlichen Ausbildung im Ausland sind (z.B. Summer Session). Diese Zeiten sind – auch in Hinblick auf einen durchgängigen Förderungsanspruch – wie unterrichts- und vorlesungsfreie Zeiten im Sinne der Tz 15.2.3 zu behandeln.


16.1.4
Zu der Gewährung von Zuschlägen nach § 13 Abs. 4 siehe die Tz 13.4.1, 13.4.2 und 13.4.3.


16.1.5
Die besondere Bedeutung kann sich aus der Art der Ausbildung ergeben, wenn z.B. mehrere Sprachen zu erlernen oder ein Studienaufenthalt im Ausland und zusätzlich ein Auslandspraktikum vorgeschrieben sind.


Zu Absatz 2


16.2.0
Eine Förderung nach Absatz 2 ist bei ausnahmsweise förderungsfähigen weiteren Auslandsaufenthalten, die nicht in einem zusammenhängenden Zeitraum mit dem vorangegangenen Aufenthalt stehen, auch möglich, wenn die Förderung nach Absatz 1 weniger als ein Jahr betragen hat.


16.2.1
(Aufgehoben)


16.2.2
Absatz 2 ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Liegen keine besonderen Umstände vor, so kann auch für den Besuch einer Hochschule Ausbildungsförderung nur nach Absatz 1 für ein Jahr geleistet werden.


16.2.3
Die besondere Bedeutung ist anzunehmen, wenn
a)
der Auszubildende eine wissenschaftliche Arbeit unternommen hat, die in dem ersten Jahr nicht angemessen zu Ende geführt werden konnte,
b)
nach den Umständen des Einzelfalles die Fortsetzung der Ausbildung im Ausland für die Ausbildung objektiv erforderlich ist,
c)
(weggefallen)
d)
innerhalb der zusätzlichen Förderungsdauer ein Ausbildungsabschluss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erlangt wird.


In den Fällen a), b) und d) hat der Auszubildende die besondere Bedeutung durch eine gutachtliche Stellungnahme eines hauptamtlichen Mitgliedes des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte nachzuweisen, die er während des ersten Jahres der Ausbildung im Ausland besucht hat.


16.2.4
Ausbildungsförderung ist nur während des Teiles eines weiteren Jahres zu leisten, in dem die Voraussetzungen dieser Vorschrift (vgl. Tz 16.2.3) vorliegen.


16.2.5
(Aufgehoben)




Zu § 17
Zu Absatz 1


17.1.1
Für Auslandsaufenthalte, die nach § 5a unberücksichtigt bleiben, wird grundsätzlich Regelförderung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 gewährt. Dies gilt auch für Studierende, die nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 aufgrund eines Fachrichtungswechsels bereits die Bankdarlehensphase erreicht haben bzw. während des Auslandsaufenthalts erreichen würden.


Auch Auszubildende, die nach den §§ 15 Abs. 3 Nr. 5, 17 Abs. 2 Satz 2 mit Vollzuschuss gefördert werden, erhalten für die genannten Auslandsaufenthalte Regelförderung. Anschließend setzt sich die Vollzuschussphase fort.


Satz 1 gilt dagegen nicht für Auszubildende, denen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 für ihr vollständiges Studium Förderung als Bankdarlehen geleistet wird. Diese Auszubildenden werden auch für Auslandsaufenthalte, die nach § 5a unberücksichtigt bleiben, weiter mit Bankdarlehen gefördert.


Zu Absatz 2


17.2.1
Wird Ausbildungsförderung für eine komplette Auslandsausbildung gemäß § 17 Abs. 3 als Bankdarlehen (§ 18c) gewährt, wird abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der dort genannte Zuschlag ebenfalls als Bankdarlehen geleistet. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3.


17.2.2
Die Darlehensdeckelung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 wird nur relevant, wenn der Darlehensnehmer trotz etwaiger vorheriger Nachlasse und Teilerlasse (§ 18 Abs. 5b, 18b) einen Betrag zurückzahlen müsste, der den genannten Gesamtbetrag überschreitet. In diesem Fall wird der Restbetrag erlassen, sobald der im Gesetz genannte Gesamtbetrag zurückgezahlt wurde.


Zu Absatz 3


17.3.1
Mit Beginn eines Zeitraums, der mit Bankdarlehen zu fördern ist, ist ein eigener Bewilligungszeitraum zu bilden.


17.3.1a
Auch bei einer Förderung mit Bankdarlehen sind die Vorschriften zur Einkommens- und Vermögensanrechnung zu beachten.


17.3.2
Für Ausbildungen ohne festgelegte Förderungshöchstdauer findet nur § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Anwendung.


Zu Nummer 2


17.3.3
Fachsemester ist jedes Semester, in dem die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung erfolgt.


17.3.4
Zur Bestimmung der Semester, für die noch Regelförderung bewilligt werden kann, gilt Folgendes:


Die Semesterzahl der für die neue Ausbildung maßgeblichen Förderungshöchstdauer ist, vorbehaltlich der Tz 17.3.5, um die Zahl nicht anrechenbarer Fachsemester der vorangegangen Ausbildung bzw. Ausbildungen zu kürzen. Hierbei sind nur verwaltungsmäßig volle Semester zu berücksichtigen.


17.3.5
§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung in folgenden Fällen:


Für die vorangegangene, nicht abgeschlossene Ausbildung galt keine Förderungshöchstdauer. Eine Förderungshöchstdauer ist in der Regel nur im Hochschulbereich normiert.


Der Abbruch oder Wechsel der Ausbildung erfolgte erstmalig aus wichtigem Grund. Bei mehrmaligen Fachrichtungswechseln bleibt jeweils auch der erste Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund für die Berechnung der Dauer der Regelförderung unberücksichtigt.


Der Abbruch oder Wechsel der Ausbildung erfolgte aus unabweisbarem Grund (vgl. Tz 7.3.16 a).


Die auszubildende Person hat die vorangegangene Ausbildung vor Ablauf des ersten Fachsemesters aufgegeben.


Die auszubildende Person befindet sich in einer Ausbildung nach § 7 Abs. 1a oder 2 und der betreffende Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch erfolgte im Zuge einer Ausbildung nach § 7 Abs. 1 (vgl. Tz 7.2.2).


17.3.6
Auszubildende, die aufgrund eines Fachrichtungswechsels bei Erreichen der Förderungshöchstdauer mit Bankdarlehen gefördert werden, erhalten abweichend während der Verlängerungszeiten nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 Regelförderung.


Zu Absatz 4


17.4.1

bis
17.4.6 (weggefallen)




Zu § 18


18.5a.1 
Ein unanfechtbarer Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid nach § 18 Abs. 5a sowie darauf bereits geleistete Zahlungen des Darlehensnehmers stehen dem Erlass eines Rückforderungsbescheides durch das Amt für Ausbildungsförderung nach (teilweiser) Aufhebung des Bewilligungsbescheides nicht entgegen.


Mit der (teilweisen) Aufhebung der Bewilligungsbescheide erlischt für den entsprechenden Teil der geleisteten Ausbildungsförderung das unmittelbar kraft Gesetz entstandene Darlehensverhältnis rückwirkend. Eventuell erfolgte – rechtsgrundlose – Geldflüsse zwischen der auszubildenden Person und dem Bundesverwaltungsamt sind in diesem Verhältnis abzuwickeln.




Zu § 18a
Zu Absatz 1


18a.1.1 
Zum Begriff „eigenes Kind des Darlehensnehmers“ vgl. Tz 25.5.1.




Zu § 18b
Zu Absatz 2


18b.2.1 
(weggefallen)


Zu Absatz 2a


18b.2
a.1 Für Auszubildende an Höheren Fachschulen gilt Absatz 2 a entsprechend.


Zu Absatz 5


18b.5.1 
(Aufgehoben)




Zu § 18c
Zu Absatz 10


18c.10.1 
Von einem Darlehensnehmer, der auf Grund einer Änderung des Bewilligungsbescheides anstatt des Anspruchs auf Bankdarlehen einen Anspruch auf Staatsdarlehen/Zuschuß bzw. Vollzuschuß hat und nach der (teilweisen) Kündigung des Darlehensvertrages zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet ist, ist die termingerechte Zahlung der Zinsschuld nicht zu erwarten.


18c.10.2 
Von einem Darlehensnehmer, der nach dem Anspruch auf Bankdarlehen einen Anspruch auf Vollzuschussförderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5, § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 hat, ist für den Zeitraum der Vollzuschussförderung eine termingerechte Zahlung der Zinsschuld aus dem Bankdarlehen nicht zu erwarten.


18c.10.3 
Von Bankdarlehensnehmern, denen der Darlehensbetrag nach § 60 Nr. 3 erlassen wurde, ist eine termingerechte Zahlung nicht zu erwarten.




Zu § 18d


18d.0.1 
Die Bank teilt Bund und Ländern jeweils zum 30. November eines jeden Jahres die ihr zum 30. Dezember eines jeden Jahres nach den Absätzen 2 und 3 voraussichtlich zu erstattenden Beträge zuzüglich zu entrichtender Umsatzsteuer mit.


65 Prozent dieser Beträge werden ihr zum Stand 30. Dezember eines jeden Jahres vom Bund erstattet; 35 Prozent dieser Beträge werden der Bank entsprechend von den Ländern nach Maßgabe der auf die in den jeweiligen Ländern vergebenen Darlehen entfallenden Anteile erstattet.


Die Überweisungen von Bund und Ländern erfolgen auf ein von der Bank angegebenes Konto.




Zu § 19


19.0.1
Abgelaufene Monate im Sinne dieser Vorschrift sind solche, für die die Förderungsleistung im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides mit der Aufrechnungserklärung bereits fällig geworden ist. Für den Zeitpunkt der Fälligkeit sind § 41 SGB I und § 51 Abs. 1 BAföG i.V.m. Tz 51.1.2 maßgebend.


Eine Aufrechnung mit Zahlungen für den laufenden Monat erfolgt nicht.




Zu § 20
Zu Absatz 1


20.1.1
Die Voraussetzungen des § 45 SGB X i.V.m. § 50 SGB X, des § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BAföG oder des § 53 BAföG i.V.m. § 50 SGB X müssen erfüllt sein, um


a)
einen Verwaltungsakt aufzuheben und die gewährten Leistungen zurückzufordern und


b)
rückwirkend die Förderungsart geleisteter Förderungsbeträge aufgrund eines Bewilligungsbescheides von Zuschuss in Darlehen zu ändern.


Ist eine Rückforderung des geleisteten Darlehensanteils nach den o.g. Vorschriften nicht möglich, bleibt es (insoweit) bei der in dem rechtswidrigen Bewilligungsbescheid festgesetzten Darlehenshöhe. Dies gilt nicht, wenn sich ein (gegenüber dem rechtswidrigen Bewilligungsbescheid) höherer Zuschussbetrag ergibt.


Ist eine Rückforderung des geleisteten Darlehensanteils nach den o.g. Vorschriften dagegen möglich, ist ergänzend Tz 18.5a.1 zu berücksichtigen.


20.1.2
Unabhängig von Tz 20.1.1 Buchstabe a ist unter den Voraussetzungen des § 47a ein Ersatzanspruch gegen die Eltern der auszubildenden Person oder gegen die mit ihr in Ehe- oder Lebenspartnerschaft verbundene Person geltend zu machen.


20.1.3
(Aufgehoben)


20.1.4
Unter dem Vorbehalt der Rückforderung ist Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Rückforderung in dem Bewilligungsbescheid nach § 24 Abs. 2 und 3 sowie § 51 Abs. 2 ausdrücklich vorbehalten worden ist oder die Leistung auf § 50 Abs. 4 (vgl. Tz 50.4.2) beruht.


Nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 können nur solche Gründe zur Rückforderung führen, die Gegenstand des Vorbehalts gewesen sind.


Zu Absatz 2


20.2.1
Die Ausbildung wird unterbrochen, wenn sie – trotz der Absicht, sie in absehbarer Zeit weiterzuführen – aus einem Grund nicht betrieben wird, den die auszubildende Person zu vertreten hat.


Eine Unterbrechung der Ausbildung an den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Ausbildungsstätten liegt vor, wenn nicht am planmäßig vorgesehenen Unterricht teilgenommen wird und/oder häusliche Arbeiten nicht durchgeführt werden.


Im Hochschulbereich liegt eine Unterbrechung der Ausbildung vor, wenn die auszubildende Person im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ausbildung nicht an den vorgesehenen Ausbildungsveranstaltungen teilnimmt oder hierfür erforderliche Arbeiten nicht durchführt. Das gilt nicht, wenn sie in anderer für die besuchte Fachrichtung üblicher Weise die Ausbildung betrieben hat und damit das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreichen kann.


Die Tz 20.2.1 und 20.2.2 gelten auch für Fernunterrichtslehrgänge.


20.2.2
Als Unterbrechung im Sinne dieser Vorschrift gilt bei Besuch


a)
einer in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Ausbildungsstätte eine Unterbrechung von mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichts- und Vorlesungstagen,


b)
einer Hochschule eine Unterbrechung von mehr als sechs aufeinanderfolgenden Unterrichts- und Vorlesungstagen.


Aufeinander folgen Unterrichts- und Vorlesungstage im Sinne des Satzes 1 auch, wenn zwischen ihnen allgemein unterrichts- und vorlesungsfreie Tage – ausgenommen Ferienzeiten – liegen.


Als Unterbrechung i. S. d. § 20 gelten auch kürzere tageweise Unterbrechungen, wenn sie insgesamt 30 Prozent der gesamten monatlichen Unterrichtszeit erreichen.


Ob derartige Unterbrechungen die Eignung i.S.d. § 9 insgesamt in Frage stellen, richtet sich nach Tz 9.2.3.


20.2.3
Zurückzufordern ist der Betrag, der sich ergibt, wenn der Förderungsbetrag durch die Zahl der Tage des konkreten Kalendermonats geteilt und das Ergebnis mit der Zahl der Tage, während der die Ausbildung unterbrochen war, vervielfacht wird. Allgemein unterrichts- und vorlesungsfreie Tage, mit Ausnahme von Ferienzeiten, die von Tagen eingeschlossen sind, an denen die Ausbildung unterbrochen ist, sind bei der Berechnung des Rückforderungsbetrages mitzuzählen.


20.2.4
Dem Amt für Ausbildungsförderung obliegt der Nachweis der Unterbrechung.




Zu § 21
Zu Absatz 1


21.1.1.
Einkünfte sind positiv, wenn


a)
bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit ein Gewinn (§§ 4 bis 7k und § 13a EStG) erzielt wurde,


b)
bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie bei sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG die Einnahmen die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a EStG) übersteigen und


c)
bei Kapitalvermögen die Einnahmen den Sparerpauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) übersteigen.


21.1.2
Die Summe der positiven Einkünfte ist die Addition der Gewinne und Überschüsse aus den einzelnen Einkunftsarten. Zu den positiven Einkünften gehören die nach dem Auslandstätigkeitserlass (BStBl. I 1983, S. 470) begünstigten Einkünfte, auch soweit sie im Steuerbescheid nicht enthalten sind.


21.1.3
Von der Summe der positiven Einkünfte sind die Betriebsausgaben (§ 4 EStG) oder die Werbungskosten (§ 9 EStG) bereits abgezogen, insbesondere:


a)
von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit


die Werbungskosten, mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Nr. 1a EStG,


soweit es sich um Versorgungsbezüge handelt, der Pauschbetrag nach § 9a Nr. 1b EStG und der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG).


b)
von den Einkünften aus Kapitalvermögen der Sparerpauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG.


Hinzuzurechnen sind die Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 5a Satz 1 EStG (steuerlich abgegoltene Kapitalerträge, steuerfreie Teileinkünfte).


Abzuziehen sind die Kinderbetreuungskosten gemäß § 2 Abs. 5a Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.


Andere Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind nicht abgezogen (sie sind nur nach Maßgabe des Absatzes 2 und des § 25 Abs. 6 zu berücksichtigen).


21.1.4
Nicht zur Summe der positiven Einkünfte gehören


steuerfreie Einnahmen und


Einkommen nach Absatz 4.


21.1.5
(Aufgehoben)


21.1.6
Werden Einkünfte, die im Ausland erzielt werden, nach dem Einkommensteuerrecht der Bundesrepublik Deutschland versteuert, so sind sie in den im Einkommensteuerbescheid festgestellten Einkünften enthalten. Insoweit gelten keine Besonderheiten.


Unterliegen die Einkünfte, die im Ausland erzielt werden, jedoch nicht diesem Einkommensteuerrecht, so sind sie durch Beiziehung ausländischer Urkunden oder Bescheinigungen, die von ausländischen Behörden oder ausländischen Arbeitgebern ausgestellt werden, zu ermitteln. Die Nachweise hat der Einkommensbezieher vorzulegen.


Entsprechend ist bei Einkünften zu verfahren, die zwar im Inland erzielt, aber auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen im Ausland versteuert werden. Der Einkommensbezieher hat Nachweise deutscher Behörden oder Arbeitgeber vorzulegen.


21.1.7
Außerhalb des Euro-Währungsgebiets erzielte Einnahmen und darauf dort gezahlte Steuern sind nach dem von der Deutschen Bundesbank mitgeteilten durchschnittlichen Jahreswechselkurs für den Berechnungszeitraum in Euro umzurechnen.


Von den Bruttoeinnahmen sind entsprechend der jeweiligen Einkunftsart Beträge nach Maßgabe des EStG abzuziehen (vgl. Tz 21.1.3).


Von der so ermittelten Summe der positiven Einkünfte sind die in Euro umgerechneten, im Ausland gezahlten Steuern und der nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmende Pauschbetrag für die soziale Sicherung abzuziehen. Tz 21.1.31 und die Tz 21.2.1 bis 21.2.8 gelten entsprechend.


21.1.8
(Aufgehoben)


21.1.9
Ist bei der Anrechnung des Einkommens gemäß den §§ 22 und 24 Abs. 3 von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen, so ist die Umrechnung nach dem zu Beginn des Bewilligungszeitrums maßgeblichen Wechselkurs vorzunehmen. Bei der abschließenden Entscheidung nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG gilt zudem Tz 21.1.7.


21.1.10
Bei der Ermittlung der Höhe


a)
der Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1, 2 und 5a EStG,


b)
des Altersentlastungsbetrags,


c)
des Sonderausgabenabzugs nach den §§ 10e und 10i EStG,


d)
der zu leistenden Einkommen-, Kirchen- und Gewerbesteuer


e)
des Solidaritätszuschlags


ist – soweit im Vollzug möglich – von den Feststellungen auszugehen, die die Steuerbehörden unanfechtbar getroffen haben, auch wenn dies unter dem Vorbehalt der späteren steuerlichen Neuberechnung nach § 164 Abs. 1 oder § 165 Abs. 1 AO erfolgt ist. Das gilt auch für Nullbescheide. Als solche gelten –außer bei der Anrechnung des Einkommens der auszubildenden Person – auch Nichtveranlagungsverfügungen. Zu berücksichtigen sind auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die der Pauschalversteuerung unterliegen.


21.1.11
(Aufgehoben)


21.1.12
Die Steuern (einschließlich der als Kapitalertragsteuer abgegoltenen Einkommensteuer) sind in dem Verhältnis aufzuteilen, in welchem der Teil des Einkommens im Sinne des Absatz 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 und 2 und Satz 5 der einen zu dem entsprechenden Teil des Einkommens der anderen gemeinsam veranlagten Person steht und aus dem Steuerbescheid oder der Bescheinigung über die Kapitalertragsteuer ersichtlich wird. Ein Verlustausgleich ist auch im Rahmen der Steueraufteilung nicht zulässig.


Hat nur eine der gemeinsam veranlagten Personen Kirchen- oder Gewerbesteuer zu entrichten, ist dieser Steuerteil ihr allein zuzurechnen und unterliegt nicht der Aufteilung.


Bei Auflösung eines Vorbehalts, der sich nur auf das Einkommen eines Elternteils der auszubildenden Person bezieht, kann auf die Anforderung einer entsprechenden Einkommenserklärung des mit diesem Elternteil zusammen veranlagten anderen Elternteils verzichtet werden. Wurden die entsprechenden Feststellungen zur Höhe des Einkommens nicht bereits bei der Bearbeitung von Weiterförderungsanträgen getroffen, ist die Steueraufteilung auf der Grundlage des Steuerbescheides vorzunehmen.


21.1.13
(Aufgehoben)


21.1.14
Bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind abzuziehen:


a)
von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit


die Werbungskosten, mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Nr. 1a EStG,


soweit es sich um Versorgungsbezüge handelt, der Pauschbetrag nach § 9a Nr. 1b EStG und der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG),


b)
von den Einnahmen aus Kapitalvermögen der Sparerpauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG,


c)
von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit mit Ausnahme der Versorgungsbezüge und von den Einnahmen aus Kapitalvermögen der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG.


Auszugehen ist von der Bescheinigung des Arbeitgebers oder Versorgungsleistungsträgers über die Bruttoeinnahmen sowie von der Steuerbescheinigung über die Kapitaleinnahmen.


Abzuziehen sind ferner die nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten gemäß § 2 Abs. 5a Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.


21.1.15
Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Einkommenserklärung soll die Vorlage einer Bestätigung durch das zuständige Finanzamt verlangt werden, daß eine Veranlagung nicht erfolgt. Im übrigen gilt Tz 21.1.10 Satz 3.


21.1.16
Bei den Eltern, dem Ehegatten und dem Lebenspartner der auszubildenden Person sind Werbungskosten nach § 9 EStG über den jeweiligen Pauschbetrag (§ 9a EStG) hinaus anzuerkennen, soweit sie von den Finanzbehörden anerkannt sind. Kann die Einkommen beziehende Person hierüber keine finanzamtlichen Unterlagen vorlegen, hat sie die Höhe der Werbungskosten glaubhaft zu machen.


21.1.17
Bei der auszubildenden Person ist die Entscheidung über die Anerkennung von Werbungskosten nach § 9 EStG über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Nr. 1a EStG) hinaus vom Amt zu treffen.


21.1.17a
Aufwendungen für eine Ausbildung nach einem berufsqualifizierenden Abschluss können von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abgezogen werden.


21.1.18
Erzielt der Auszubildende im Bewilligungszeitraum Ausbildungsvergütung neben Einkünften aus sonstiger nichtselbständiger Arbeit, so ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag vorrangig von der Ausbildungsvergütung abzuziehen. Von den Einkünften aus der anderen nichtselbständigen Arbeit ist ggf. der noch nicht ausgeschöpfte Teil des Arbeitnehmer-Pauschbetrages abzuziehen.


21.1.19
Sind in der von dem Auszubildenden erzielten Ausbildungsvergütung Familienzuschüsse oder -zuschläge enthalten, so ist die Ausbildungsvergütung um diese Beträge zu mindern, bevor der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen wird. Die Familienzuschüsse und -zuschläge sind als zweckbestimmte Einnahmen des Auszubildenden nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 nicht Einkommen im Sinne des Gesetzes (vgl. dazu auch Tz 21.4.7, 23.2.1 und 23.3.3).


Zu Nummer 1


21.1.20
(weggefallen)


Zu Nummer 2


21.1.21
(Aufgehoben)


21.1.22
(Aufgehoben)


21.1.23
(Aufgehoben)


21.1.23a
(Aufgehoben)


21.1.24
(Aufgehoben)


21.1.25
und
21.1.25a
(weggefallen)


21.1.26
(Aufgehoben)


21.1.27
(Aufgehoben)


21.1.28
(Aufgehoben)


21.1.29
(weggefallen)


Zu Nummer 3


21.1.30
Von der Summe der positiven Einkünfte der Eltern, des Ehegatten oder Lebenspartners kann nur jeweils der Betrag der Einkommen-, Kapitalertrags-, Kirchen- und Gewerbesteuer sowie des Solidaritätszuschlages abgezogen werden, der für den Berechnungszeitraum


a)
nach dem Einkommensteuerbescheid bzw. dem Gewerbesteuerbescheid zu zahlen ist,


b)
ausweislich der in Tz 21.1.14 bezeichneten Bescheinigungen gezahlt worden sind.


Der Betrag der Einkommen-, Kapitalertrags- und Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlages, der nach Buchstabe b) gezahlt worden ist, wird um die nach einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer erstatteten Steuerbeträge gemindert.


21.1.31
Die Einkommen- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag, die auf den monatlichen Einkommensbetrag der auszubildenden Person (mit Ausnahme der Einkommen nach Absatz 3) entfallen, werden pauschal festgesetzt:


für Einkommen ab Januar 2001 auf 23 Prozent der Einkünfte über 815,51 €,


für Einkommen ab Januar 2013 auf 16 Prozent der Einkünfte über 821,– €,


für Einkommen ab Januar 2014 auf 16 Prozent der Einkünfte über 840,– €.


21.1.32
Bei der Anrechnung des Einkommens der Kinder nach § 23 Abs. 2 sowie der Kinder und anderer Unterhaltsberechtigter nach § 25 Abs. 3 Satz 2 ist von den Bruttoeinnahmen nach Abzug eines Pauschalbetrages in Höhe von 140,- € auszugehen. Mit dem Pauschalbetrag sind berücksichtigt:


die steuerfreien Teile der Einnahmen,


die zu ihrer Erzielung aufgewandten Betriebsausgaben und Werbungskosten,


die jeweils auf die Einnahmen entfallende Einkommen-, Gewerbe- und Kirchensteuer,


der Solidaritätszuschlag,


die Aufwendungen für die soziale Sicherung,


die geförderten Altersvorsorgeaufwendungen nach § 82 EStG und


ggf. der Versorgungsfreibetrag zuzüglich Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag.


Der Abzug dieses Pauschalbetrages ist nur bei Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 1 zulässig. Auf Verlangen ist eine genaue Berechnung des Einkommens nach § 21 vorzunehmen.


Zu Nummer 5


21.1.33
Abgezogen werden können die tatsächlich geleisteten Altersvorsorgebeiträge entsprechend der Bescheinigung nach § 92 EStG, maximal bis zur Höhe des um die Grundzulage geminderten Höchstbetrags nach § 10a EStG (Stand 2011: 1.946 €). Dies gilt entsprechend bei Einnahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 4 i.V.m. der BAföG-EinkommensV.


Maßgeblich für den Abzug ist


bei der auszubildenden Person das Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums,


bei den Eltern, dem Ehegatten oder Lebenspartner das Kalenderjahr nach § 24 Abs. 1 BAföG oder im Falle des § 24 Abs. 3 BAföG das Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums.


Zu Satz 5


21.1.34
Leibrenten im Sinne dieses Gesetzes sind


Renten aus gesetzlicher oder privater Rentenversicherung, z.B. Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung,


Renten wegen Alters, Witwen-/Witwerrenten, Waisenrenten (ausgenommen die der antragstellenden Person),


Knappschaftsausgleichsleistungen nach § 239 SGB VI,


Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen,


Renten aus Versorgungskassen von Berufsständen (z.B. Ärzten, Apothekern, Rechtsanwälten),


Renten aus betrieblichen Alterskassen,


Leistungen aus Lebensversicherungen auf Rentenbasis,


Unfallrenten aus der gesetzlichen – auch wenn sie nach § 3 EStG steuerfrei gestellt sind –oder einer privaten Unfallversicherung,


Renten nach den §§ 31 bis 34 und 41 BEG sowie


andere wiederkehrende Bezüge, die steuerrechtlich Leibrenten sind.


Bei Unfallrenten ist Tz 21.4.6a zu beachten.


21.1.35
Versorgungsrenten sind Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären. Auf Tz 21.4.2 wird verwiesen.


21.1.36
Leibrenten und Versorgungsrenten gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Abzug


des Versorgungsfreibetrages,


des Zuschlages zum Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG,


des Pauschbetrages nach § 9a Nr. 1b EStG.


Der Versorgungsfreibetrag ist von der gesamten Bruttorente des Jahres zu ermitteln, an das nach der Einkommensanrechnung im Sinne des BAföG (§ 24) angeknüpft wird.


Für den Prozentsatz, den Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrages und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ist das Jahr des Rentenbeginns maßgebend.


Bei mehreren Versorgungsbezügen und/oder Leib- und/oder Versorgungsrenten mit unterschiedlichen Bezugsbeginn ist der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrages und des Zuschlages nach dem Jahr des Beginns des ersten Leib- oder Versorgungsrentenbezugs zu bestimmen. Der Höchstbetrag zum Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ermäßigen sich für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Leib- oder Versorgungsrente bezogen wurde, um je ein Zwölftel.


21.1.37
Bezieht eine Person


a)
sowohl Leib- oder Versorgungsrenten, die nach Absatz 1 Satz 5 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten, als auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes oder


b)
mehrere Leib- und/oder Versorgungsrenten, die nach Absatz 1 Satz 5 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten,


so können die steuerlichen Abzugsbeträge nach Tz 21.1.14 und 21.1.36 nebeneinander, jeweils aber nur einmal abgezogen werden.


21.1.38
(Aufgehoben)


21.1.39
(Aufgehoben)


21.1.40
Bezieht eine Person, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird, neben einer Leib- und/oder Versorgungsrente auch Arbeitslohn, so ist der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG bei Vorliegen seiner Voraussetzungen nur aus dem Arbeitslohn zu ermitteln. Der für die Ermittlung des Altersentlastungsbetrages maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag sind der Tabelle zu § 24a Satz 5 EStG zu entnehmen.


21.1.41
Bezieht eine Person, die zur Einkommensteuer veranlagt wird, neben Renten, die nach Absatz 1 Satz 5 in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gelten, noch andere Einkünfte der in § 2 Abs. 1 EStG bezeichneten Einkunftsarten, so erhöht sich das Einkommen nur um die Summe der positiven Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid, die nicht aus diesen Renten resultieren.


21.1.42
(Aufgehoben)


21.1.43
Die Kapitalabfindung einer in Tz 21.1.34 bzw. Tz 21.1.35 genannten Rente stellt einschließlich des Betrages, der nicht der Besteuerung unterliegt, Einkommen im Sinne des Absatzes 1 dar.


Dies gilt jedoch nicht für solche Kapitalabfindungen, die


a)
nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfrei sind oder


b)
zur Ablösung einer Rentenverpflichtung empfangen werden, deren laufende Rentenbeträge Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG darstellen.


Der Abfindungsbetrag solcher Kapitalabfindungen gilt, soweit es sich nicht um als Einkommen im Sinne des Absatzes 1 zu erfassende Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt, nach § 27 als Vermögen. Seine Erträge gelten als Einkünfte im Sinne des EStG. Dazu ist im Einzelfall die Entscheidung des Finanzamtes zu berücksichtigen.


Zu den Abs. 2 bis 4


21.2.1
Rentenversicherungspflichtig sind insbesondere:


a)
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI),


b)
auf Antrag ihres Arbeitsgebers Angehörige eines Mitgliedstaates der EU, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei einem Leiter, Mitglied oder Bediensteten einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder beschäftigt sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VI),


c)
Hausgewerbetreibende (§ 2 Satz 1 Nr. 6 SGB VI) und Heimarbeit leistende Personen, soweit sie der Rentenversicherungspflicht unterliegen. (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 12 Abs. 2 SGB IV),


d)
gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen, die wegen der Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe auf Antrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der allgemeinen Rentenversicherungspflicht befreit sind,


e)
Personen, die einen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ableisten, auch wenn die Beiträge allein vom Arbeitgeber getragen werden,


f)
Personen in der Zeit, für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren (§ 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in Verbindung mit § 170 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI).


21.2.2
Nichtrentenversicherungspflichtig sind insbesondere:


a)
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI),


b)
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI),


c)
Beschäftigte im Sinne von Buchstabe b), wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Buchstabe b) gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI).


Nichtrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt sind Personen, die


a)
eine Vollrente wegen Alters beziehen (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI),


b)
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI erhalten (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI) oder


c)
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben (§ 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI).


21.2.2a
Personen im Ruhestandsalter sind regelmäßig Frauen und Männer nach Vollendung des in § 235 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI geregelten Lebensjahres.


21.2.2b
Bei Personen im Ruhestandsalter ist ein Anspruch auf Alterssicherung im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 dann anzunehmen, wenn sie tatsächlich Leistungen der Alterssicherung beziehen. Auf die Höhe dieser Leistungen kommt es nicht an.


21.2.3
Von der Rentenversicherungspflicht werden auf Antrag befreit:


a)
Lehrer oder Erzieher, die an nichtöffentlichen Schulen oder Anstalten beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbstätigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB VI erfüllen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI),


b)
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, ausgenommen bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI).


Fragen des Übergangsrechts sind in § 231 SGB VI geregelt.


21.2.4
Geringfügig Beschäftigte nach § 8 und § 8a SGB IV sind seit 2013 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie können jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden.


Für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1.1.2013 geschlossen wurden und seitdem unverändert geblieben sind, gilt die bisherige Rentenversicherungsfreiheit grundsätzlich weiter.


21.2.5
Nichtarbeitnehmer sind alle erwerbstätigen Personen, die nicht unter die in den Tz 21.2.1 bis 21.2.4 bezeichneten Gruppen von Arbeitnehmern fallen, insbesondere die ausschließlich selbständig oder freiberuflich Tätigen. Zu dieser Gruppe gehören auch die nach den §§ 2 und 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI versicherungspflichtigen Nichtarbeitnehmer.


21.2.6
Einkommensbezieher, die lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung erzielen, gelten als Nichterwerbstätige.


21.2.7
(Aufgehoben)


21.2.8
Maßgebend für die Zuordnung der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners zu einer der in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Gruppen sind die Verhältnisse im Berechnungszeitraum, im Falle des § 24 Abs. 3 in den Kalenderjahren, aus denen Einkommen nach § 24 Abs. 4 Satz 2 zu berücksichtigen ist.


Zu Absatz 2a


21.2a.1 Tz 21.1.7 gilt entsprechend.


Zu Absatz 3


21.3.1
Tatsächlich geleistet sind die Beträge nach Absatz 3, die der Einkommen beziehenden Person zufließen. Von diesen Einnahmen kommen Abzüge nach Absatz 1 Satz. 3 Nr. 4 i.V.m. Absatz 2 nicht in Betracht.


Zu Nummer 1


21.3.2
Unter Waisenrente sind – mit Ausnahme des Waisengeldes – alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen zu verstehen, die an Stelle von Unterhaltsleistungen eines verstorbenen Elternteils des Auszubildenden erbracht werden.


21.3.3
Waisengeld sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die von einer öffentlichen Kasse für hinterbliebene Kinder eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten erbracht werden.


21.3.4
Rentenbescheide und andere Urkunden, aus denen sich die Höhe von Waisenrenten und Waisengeld ergibt, sind vorzulegen.


Zu Nummer 2


21.3.5
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen sind – unbeschadet des Absatzes 4 Nr. 4 – alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert, die die einkommensbeziehende Person für ihren Lebensunterhalt während der Ausbildungszeit oder zur Deckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung erhält und die nicht Einkünfte im Sinne des EStG sind. Dies gilt auch, soweit die Leistungen als Darlehen erbracht werden.


21.3.6
Bis zu einem Gesamtbetrag, der einem Monatsdurchschnitt von 300 € im Berechnungszeitraum (§§ 22, 24) entspricht, bleiben begabungs- und leistungsabhängige Stipendien wie z.B. das Deutschlandstipendium anrechnungsfrei.


Das Merkmal „begabungs- und leistungsabhängig“ setzt voraus, dass in den für die Stipendienvergabe maßgeblichen Bedingungen entsprechende Auswahlkriterien nachvollziehbar vorgegeben werden. Dies ist nicht der Fall, wenn die Auswahl ausschließlich nach persönlichen Merkmalen wie Zugehörigkeit zu bestimmten gesellschaftlichen Gruppen oder nach Bedürftigkeit erfolgt, ohne dass innerhalb der danach grundsätzlich Berechtigten wieder nach Begabung und Leistung ausgewählt würde. Als begabungs- und leistungsabhängig vergeben gelten stets Stipendien des DAAD, der Fulbright-Kommission und der Carl-Duisberg-Gesellschaft sowie Mobilitätszuschüsse aus Stipendienprogrammen der Europäischen Kommission (z.B. Erasmus) und der Deutsch-Französischen Hochschule.


Stipendien- oder Beihilfeleistungen, die an die Erfüllung einer konkreten Gegenleistung geknüpft sind, werden nicht von der Regelung des Absatzes 3 erfasst. Es handelt sich dabei vielmehr um Einkommen nach Absatz 1. Hierzu gehören z.B. Stipendien der Bundeswehr mit einer später einzugehenden Dienstverpflichtung oder Stipendien kassenärztlicher Vereinigungen mit einer fest vereinbarten späteren Tätigkeit.


Sofern die begabungs- und leistungsabhängigen Stipendien einen Monatsdurchschnitt von 300 € übersteigen, ist der übersteigende Betrag grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen. Bei Vorliegen einer besonderen Zweckbestimmung vgl. Tz 21.4.10.


21.3.6a
Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes und Leistungen nach §§ 82 bis 85 SGB III, soweit sie für die durch das BAföG gedeckten Kosten des Lebensunterhalts und der Ausbildung bestimmt sind, der Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung sowie Ausbildungszuschüsse nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes sind Ausbildungsbeihilfen und daher anzurechnen. Nicht zweckidentische Leistungen (z.B. Schulgeld, Studiengebühren, Lern- und Arbeitsmittel, Fahrkosten) bleiben anrechnungsfrei. Unterhaltsgeld nach dem SGB III schließt die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 aus.


Zu Nummer 3


21.3.6 b (weggefallen)


Zu Nummer 4


21.3.7
Im Sinne dieser Vorschrift werden ausschließlich die sonstigen Einnahmen als zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt angesehen, die in der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG-EinkommensV) bezeichnet sind.


Zu Satz 2


21.3.8
(Aufgehoben)


Zu Satz 3


21.3.9
(weggefallen)


Zu Absatz 4


21.4.1
Die in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 bis 3 maßgebliche Höhe der Grundrenten ergibt sich für


Beschädigte aus § 31 BVG,


Witwen aus § 40 BVG,


Waisen aus § 46 BVG.


Die in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 bis 3 maßgebliche Höhe der Schwerstbeschädigtenzulage ist in § 31 Abs. 4 BVG bestimmt.


§ 40 BVG gilt auch für die Versorgung der früheren Ehefrau (§ 42 BVG), die Witwerrente (§ 43 BVG), die wiederaufgelebte Witwenrente (§ 44 Abs. 2 BVG) und die Witwenbeihilfe (§ 48 BVG).


Bei der Kürzung der wiederaufgelebten Witwenrente nach § 44 Abs. 5 BVG ist der verbleibende Zahlbetrag als Grundrente zu behandeln, höchstens jedoch bis zur vollen Grundrente nach § 40 BVG. Bei der Witwenbeihilfe nach § 48 BVG wird die Grundrente nur in Höhe von zwei Dritteln der Grundrente nach § 40 BVG gewährt; Witwen von Beschädigten, die Rente eines Erwerbsunfähigen bezogen haben, und Witwen von Pflegezulageempfängern erhalten die volle Grundrente.


§ 46 BVG findet auch auf die Waisenbeihilfe (§ 48 BVG) Anwendung. Bei der Waisenbeihilfe wird die Grundrente nur in Höhe von zwei Dritteln der Grundrente nach § 46 BVG gewährt; Waisen von Beschädigten, die Rente eines Erwerbsunfähigen bezogen haben, und Waisen von Pflegezulageempfängern erhalten die volle Grundrente.


21.4.2
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulagen in entsprechender Anwendung des BVG werden insbesondere aufgrund folgender Vorschriften gewährt:


a)
§ 80 Soldatenversorgungsgesetz (SVG),


b)
§ 47 Zivildienstgesetz (ZDG),


c)
§§ 4, 5 Häftlingshilfegesetz (HHG),


d)
§ 60 Infektionsschutzgesetz (IfSG),


e)
§ 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG),


f)
§ 21 Strafrechtliches Rehabilitationsgesetz (StrRehaG),


g)
§ 3 Verwaltungsrechtliches Rehabilitationsgesetz (VwRehaG).


21.4.3
Renten im Sinne des Absatzes 4 Nr. 3 sind Renten nach den §§ 31 bis 34 und 41 BEG.


21.4.4
Die Vorschrift des Absatzes 4 Nr. 4 ist nur anzuwenden auf Einnahmen nach den Absätzen 1 und 3 Nr. 1 und 2.


21.4.5
Es ist davon auszugehen, daß üblicher- und zumutbarerweise alle Einnahmen zunächst für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Leistungsempfängers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingesetzt werden.


21.4.6
Die einer Anrechnung entgegenstehende Zweckbestimmung kann sich ergeben aus
a)
Inhalt und Zweck der Rechtsvorschrift, aufgrund deren die Leistung erbracht wird,
b)
der ausdrücklichen Erklärung des Leistungsgebers,
c)
der Art der Leistung (insbesondere bei Leistungen in Geldeswert).


21.4.6a
Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung gilt bis zu dem Betrag, der bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach § 31 BVG gezahlt würde, nicht als Einkommen im Sinne des Gesetzes. Bei einem Grad von 20 v. H. ist der Betrag in Höhe von 2/3, bei einem Grad von 10 v. H. ist der Betrag in Höhe von 1/3 der Mindestgrundrente anzusetzen.


21.4.7
Leistungen an die auszubildende Person, die für den Unterhalt ihres Ehegatten oder Lebenspartners und ihrer Kinder bestimmt sind, gelten nicht als Einkommen. Sie sind auf die Freibeträge nach § 23 Abs. 1 anzurechnen (§ 23 Abs. 2).


21.4.8
Zu den Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung entgegensteht, gehören insbesondere


a)
Vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz, die nicht nach § 11 des Gesetzes vereinbart sind, mit einem jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 216 €;


b)
Pflegegeld nach den §§ 37, 38 SGB XI.


21.4.9
Folgende Einnahmen sind nicht Einkommen im Sinne des Gesetzes und deshalb nicht auf den Bedarf anzurechnen:


a)
Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII;


b)
Entschädigungen aufgrund des Gesetzes über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener;


c)
Zulagen für fremde Führung nach § 14 BVG, Pauschbeträge für Kleider- und Wäscheverschleiß nach § 15 BVG, Leistungen für Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27d BVG, Pflegezulagen nach § 35 BVG;


d)
Leistungen nach dem Wohngeldgesetz;


e)
Unfallausgleich nach § 35 Beamtenversorgungsgesetz, Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung nach § 85 Soldatenversorgungsgesetz;


f)
Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung von Rentenbeziehern nach § 106 SGB VI;


g)
das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in den Grenzen des § 10 Abs. 2 BEEG;


h)
Überbrückungs- und Eigengeld nach den §§ 51, 52 StVollzG;


i)
Leistungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe bis zu einem Monatsbetrag von 150 €;


j)
Leistungen aus dem Bildungskreditprogramm des Bundes, Studienbeitrags/Studiengebührendarlehen der Länder und Ausbildungs-/Studienkredite von Kreditunternehmen;


k)
das nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz und dem Jugendfreiwilligendienstgesetz gezahlte Taschengeld.


21.4.10
Die besondere Zweckbestimmung, die einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht, muss eine andere sein als die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 berücksichtigte Honorierung besonderer Leistung und Begabung und der nachweisunabhängige Ausgleich für Mehrausgaben wegen generell unterstellten begabungsbedingt höheren Lernmittelbedarfs.




Zu § 22
Zu Absatz 1


22.1.1
Für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums sind abzuziehen:


a)
von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von 1/12 des Arbeitnehmer-Pauschbetrages gem. § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG,


b)
von den Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Betrag von 1/12 des Sparer-Pauschbetrages gem. § 20 Abs. 9 EStG,


c)
von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1 und 1a EStG ein Betrag von 1/12 des Pauschbetrages gem. § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG.


Werden höhere Werbungskosten nachgewiesen, sind diese im steuerrechtlich zulässigen Umfang anstelle der Pauschbeträge zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Werbungskosten bei Vergütungen aus bestimmten Ausbildungsverhältnissen vgl. jedoch Tz 23.3.1.


Von Einnahmen, die nach § 21 Abs. 3 in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge anzurechnen sind, sind keine Pauschbeträge abzuziehen.


22.1.1a
Sofern vermögenswirksame Arbeitgeberleistungen in Abzug zu bringen sind, werden hierfür für jeden Monat des Bewilligungszeitraums 18,- € berücksichtigt.


Zu Absatz 3


22.3.1
Zum Begriff "Kind des Auszubildenden" vgl. Tz 25.5.1.


22.3.2
Bei Änderungen nach § 53 S. 5 BAföG ist abweichend von Absatz 2 ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, das Einkommen durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums zu teilen und auf diese anzurechnen.




Zu § 23
Zu Absatz 1


23.1.1
Zum Begriff „Lebenspartner“ vgl. Tz 11.2.1. Zum Begriff „Kind der auszubildenden Person“ vgl. Tz 25.5.1.


Zu Absatz 2


23.2.1
Die die Freibeträge nach Absatz 1 mindernden Einnahmen der auszubildenden Person sind solche, die nach § 21 Abs. 4 nicht Einkommen sind, weil sie dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf der mit den entsprechenden Freibeträgen berücksichtigten Personen zu decken (vgl. Tz 21.4.7). Dies gilt nicht, soweit Leistungen nach § 10 BEEG anrechnungsfrei gestellt sind. Kindergeld ist keine Einnahme im Sinne des Absatzes 2.


23.2.2
Es ist davon auszugehen, dass der Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder der auszubildenden Person ihr eigenes Einkommen zunächst vollständig dazu verwenden, ihren eigenen Unterhaltsbedarf zu decken


23.2.3
Der Freibetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 mindert sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners.


23.2.4
Der Freibetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, der auch dann zu gewähren ist, wenn sich auch der andere Elternteil in einer nach diesem Gesetz oder nach § 56 SGB III förderungsfähigen Ausbildung befindet, mindert sich um


a)
das eigene Einkommen des Kindes,


b)
den Betrag, der vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners der auszubildenden Person nach § 25 Abs. 3 für dieses Kind anrechnungsfrei bleibt (vgl. Tz 25.3.7).




23.2.5
Der Begriff des Einkommens im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist in § 21 definiert. Beachte auch Tz 21.1.32.


Zu Absatz 3


23.3.1
Absatz 3 enthält eine Sonderregelung gegenüber den Absätzen 1 und 2 für die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis, z.B. bei Ableistung eines Pflichtpraktikums, bei Besuch einer Krankenpflegeschule oder Betreiben eines dualen Studiums. Hierbei geltend gemachte Werbungskosten können über die in Tz 22.1.1 festgelegten Pauschbeträge hinaus nur berücksichtigt werden, wenn diese unmittelbar dem Ausbildungsbedarf zuzuordnen sind. Hierunter fallen z.B. nicht Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten und Verpflegungsmehraufwendungen.


23.3.2
Soweit neben einer förderungsfähigen Ausbildung freiwillige Praktika oder Pflichtpraktika freiwillig über die vorgeschriebene Dauer hinaus abgeleistet werden, fallen die Vergütungen aus diesen Zeiten nicht unter Absatz 3; sie sind unter Berücksichtigung der Freibeträge nach Absatz 1 anzurechnen.


23.3.3
Familienzuschüsse sowie -zuschläge zur Ausbildungsvergütung bleiben anrechnungsfrei. Sie sind jedoch gegebenenfalls gemäß Absatz 2 auf die Freibeträge nach Absatz 1 anzurechnen.


Zu Absatz 4


23.4.1
Absatz 4 enthält wie Absatz 3 eine Sonderregelung gegenüber den Absätzen 1 und 2. Die in Absatz 4 bezeichneten besonderen Einkommen sind in dem Einkommen nach Absatz 1 nicht enthalten. Freibeträge nach Absatz 1 und Absatz 4 Nr. 1 können nebeneinander gewährt werden.


23.4.2
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen sind auf den Bedarf nur anzurechnen, soweit sie nach Maßgabe des § 21 als Einkommen gelten. Ist dies insbesondere im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 nicht der Fall, so findet eine Anrechnung nicht statt.


23.4.3
Zum Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zwecke der Ausbildung bezogen wird, zählen die während des Besuchs einer förderungsfähigen Ausbildungsstätte auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses zustehenden Einkünfte (z.B. Besoldung, Entgelt).


23.4.4
(weggefallen)


Zu Absatz 5


23.5.1
Vom Einkommen nach Absatz 3 kann ein Härtefreibetrag nicht gewährt werden. Erzielt die auszubildende Person Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit oder Einkünfte im Sinne von Absatz 4, kann ein Härtefreibetrag nur in Höhe dieser Einkünfte gewährt werden, insgesamt höchstens bis zu einem Betrag von 205 Euro.


Durch den Bedarfssatz gedeckt sind z.B. Ausgaben für Arbeits- und Lernmittel, Exkursionen oder Praktika. Besondere Kosten der Ausbildung sind demgegenüber alle nicht vom Bedarfssatz gedeckten Mehraufwendungen, z.B. für Schulgelder, Studien- und Prüfungsgebühren, sofern sie nicht bereits als Werbungskosten Berücksichtigung gefunden haben. Notwendigkeit und Höhe der Aufwendungen sind nachzuweisen.




Zu § 24
Zu Absatz 1a


24.1a.1 
(weggefallen)


Zu Absatz 2


24.2.1
Einkommensteuerbescheid im Sinne dieser Vorschrift ist auch der:


a)
gemäß § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und


b)
gemäß § 165 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der späteren Neuberechnung


als vorläufig ergangene Steuerbescheid, wenn er unanfechtbar ist.


Ein nicht abgeschlossenes Antragsverfahren nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG führt nicht zur Anwendung des Absatzes 2. In einem solchen Fall gilt Tz 21.1.14. Wird nach der Entscheidung über den BAföG-Antrag der Einkommenssteuerbescheid vorgelegt, erfolgt keine neue Berechnung. § 44 SGB X bleibt unberührt.


24.2.2
Die Erklärung über die Einkommensverhältnisse ist auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt abzugeben. Bei der Erklärung ist auszugehen von einem noch nicht unanfechtbaren Steuerbescheid, hilfsweise der abgegebenen Steuererklärung. Ist auch eine Steuererklärung noch nicht abgegeben, so ist von dem letzten Einkommensteuerbescheid oder von entsprechenden Einkommensnachweisen des maßgeblichen Kalenderjahres auszugehen. Der Erklärende hat darzutun, aus welchen Gründen er in seiner Erklärung auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt von den Unterlagen, die den Ausgangspunkt seiner Erklärung bilden, abweicht.


24.2.3
Zur Glaubhaftmachung der Einkommensverhältnisse ist die schriftliche Versicherung erforderlich, daß die Angaben richtig und vollständig sind. Die Unterlagen, die den Ausgangspunkt der Erklärung bilden, sind beizufügen.


24.2.4
Der Vorbehalt der Rückforderung muss in dem Bescheid ausgesprochen werden. Ein Vorbehalt der Rückforderung ist dagegen nicht vorzusehen, sofern die Förderung nach § 18c erfolgt; wenn zugleich ein Kinderbetreuungszuschlag als Zuschuss gewährt wird, ist der Vorbehalt ggfs. auf diesen zu beschränken.


24.2.5
Das Amt hat den Einkommensbezieher anzuhalten, sein Einkommen baldmöglichst nachzuweisen. Tz 46.1.3 ist entsprechend anzuwenden.


Zu Absatz 3


24.3.1
Das Einkommen ist nur dann wesentlich niedriger, wenn sich bei Berücksichtigung der Einkommensminderung der Förderungsbetrag um den in § 51 Abs. 4 genannten Betrag monatlich erhöht. Es ist sowohl eine Erklärung der Einkommensverhältnisse in dem nach Absatz 1 vorgeschriebenen Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes als auch eine Erklärung der Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum abzugeben.


24.3.2
Die Tz 24.2.2 bis 24.2.5 sind anzuwenden.


24.3.3
Der Aktualisierungsantrag kann nur vor Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 3 Satz 1 zurückgenommen werden. Ab dessen Bekanntgabe kann nicht mehr verlangt werden, dass von den Einkommensverhältnissen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes ausgegangen wird.


24.3.4
Die Frage, ob das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich niedriger sein wird, ist für jede Einkommen beziehende Person gesondert zu beurteilen. Der Bewilligungszeitraum ist deshalb lediglich bei der Einkommen beziehenden Person als Berechnungszeitraum heranzuziehen, für die eine Einkommensminderung geltend gemacht wird. Dies gilt auch für die Eltern, selbst wenn auf ihr Einkommen nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 ein einheitlicher Freibetrag zu gewähren ist.


Liegen in den Fällen des § 25 Abs. 1 Nr. 1 Aktualisierungsanträge für beide Elternteile vor, ist auch dann für jedes Elternteil vom aktuellen Einkommen auszugehen, wenn zwar das aktuelle Einkommen des einen Elternteils jede Anrechnung entfallen ließe, sich bei isolierter Betrachtung des anderen Elternteils aber ebenfalls ein wesentlich niedrigeres Einkommen ergäbe.


Die Erhöhung des Förderungsbetrages i.S.d. Tz 24.3.1 Satz 1 kann sich entweder aus einer Einkommensaktualisierung für eine einzelne Einkommen beziehende Person oder aus der gleichzeitigen Einkommensaktualisierung für mehrere Einkommen beziehende Personen herleiten.


24.3.5
Nach Aktualisierung ist bei einer Einkommensänderung im Bewilligungszeitraum, die die Eltern, der Ehegatte, der Lebenspartner oder die auszubildende Person dem Amt mitteilen, die erforderliche Neuberechnung und Bescheidänderung bereits während des Bewilligungszeitraums durchzuführen. Die Bewilligung der Förderungsbeträge erfolgt bis zur endgültigen Berechnung weiterhin unter dem Vorbehalt der Rückforderung.




Zu § 25
Zu Absatz 1


25.1.1
Maßgebend sind für die Berechnung der anrechnungsfreien Beträge
a)
nach Absatz 1 die Einkommensverhältnisse im Berechnungszeitraum und die persönlichen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum,
b)
nach den Absätzen 3 bis 6 die Einkommens-, Ausbildungs- und persönlichen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum.


25.1.2
bis
25.1.5
(weggefallen)


Zu Absatz 2


25.2.1
(weggefallen)


Zu Absatz 3


25.3.1
Für die Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 kommt es darauf an, dass die Ausbildung anderer Auszubildender abstrakt nicht förderungsfähig ist, also nicht in den Förderungsbereich des § 2 Abs. 1, 2 bis 4 einbezogen ist. Beim Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist von einer förderungsfähigen Ausbildung bei auswärtiger Unterbringung auszugehen. Wird jedoch für diese Ausbildung keine Förderung gewährt, weil keine der Förderungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1a erfüllt ist, so kann die antragstellende Person verlangen, dass stattdessen ein Freibetrag nach Absatz 3 Satz 1 gewährt wird; § 11 Abs. 4 ist dann nicht mehr anzuwenden.


Bei einer Ausbildung in Betrieben oder außerbetrieblichen Ausbildungsstätten ist von einer förderungsfähigen Ausbildung im Sinne des § 56 SGB III auszugehen, wenn die andere Person außerhalb des Haushalts der Eltern untergebracht ist. Personen, die im Rahmen der Förderung der beruflichen Eingliederung behinderter Menschen (§§ 112 ff. SGB III) und vergleichbarer Vorschriften in anderen Sozialgesetzen in einer solchen Ausbildung gefördert werden oder an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen, befinden sich jedoch unabhängig von der Art der Unterbringung in einer förderungsfähigen Ausbildung.


Bei einer Fortbildung, die wahlweise nach diesem Gesetz oder nach dem AFBG gefördert werden kann, ist eine förderungsfähige Ausbildung gegeben.


Dagegen handelt es sich bei einer Fortbildung, die ausschließlich nach dem AFBG förderungsfähig ist, nicht um eine förderungsfähige Ausbildung. Der nach dem AFBG gewährte Unterhaltsbeitrag ist nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Tz 21.3.6a Einkommen, das den Freibetrag mindert.


25.3.2
Sind die Eltern der auszubildenden Person miteinander verheiratet oder in Lebenspartnerschaft miteinander verbunden und leben sie nicht dauernd getrennt, so gilt auch das Kind, das nur Kind eines Elternteils ist (Halbgeschwister) und nicht im gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurde, als gemeinsames Kind der Eltern.


25.3.3
Sind die Eltern der auszubildenden Person nicht in Ehe oder Lebenspartnerschaft miteinander verbunden oder leben sie dauernd getrennt, so sind zur Vermeidung des doppelten Freibetrages für ein Kind die Freibeträge für die Vollgeschwister nach Absatz 3 Nr. 2 bei dem Einkommen jedes Elternteils grundsätzlich je zur Hälfte zu berücksichtigen. Der hälftige Freibetrag ist um die Hälfte des eigenen Einkommens der Person, für die der Freibetrag gewährt wird, zu mindern.


Sofern nach Abzug des Freibetrags nach Absatz 1 Nr. 2 vom Einkommen des einen Elternteils kein anrechenbarer Restbetrag mehr verbleibt, ist der ungeschmälerte Kinderfreibetrag dem anderen Elternteil zuzuordnen. Ergibt sich bei beiden Elternteilen nach Abzug der beiden Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 jeweils noch anrechenbares Einkommen und schöpft ein Elternteil seinen hälftigen Kinderfreibetrag nicht in voller Höhe aus, ist der unverbrauchte Teil dieses hälftigen Kinderfreibetrags dem anderen Elternteil zu gewähren.


Sofern ein Vorbehalt nach § 24 Abs. 2 oder 3 aufgelöst wird, der Vorbehalt sich ausschließlich auf das Einkommen des Elternteils mit dem geringeren Einkommen bezieht und sich bei der abschließenden Neuberechnung ein höheres Einkommen herausstellt, ist dem Elternteil der Kinderfreibetrag nachträglich bis zur Hälfte zu gewähren. Die Freibetragsgewährung beim anderen Elternteil bleibt davon unberührt.


Sofern ein Vorbehalt nach § 24 Abs. 2 oder 3 aufgelöst wird, der Vorbehalt sich ausschließlich auf das Einkommen des Elternteils mit dem höheren Einkommen bezieht, ist bei einer Änderung der Einkommenshöhe dem Elternteil zusätzlich zum bereits gewährten Freibetrag gegebenenfalls der ganz oder teilweise ungenutzte Freibetrag des anderen Elternteils zu gewähren.


25.3.4
Sind die Eltern der auszubildenden Person nicht in Ehe oder Lebenspartnerschaft miteinander verbunden oder leben sie dauernd getrennt, so sind die Freibeträge für Halbgeschwister der auszubildenden Person nach Absatz 3 bei dem Einkommen des betreffenden Elternteils regelmäßig in voller Höhe zu berücksichtigen.


Unterhalt, der für das Halbgeschwister innerhalb des gleichen Haushalts von einer Person geleistet wird, die kein Elternteil der auszubildenden Person ist, mindert den Freibetrag nach Absatz 3 Satz 2 nur insoweit, als es sich nachweislich um Barunterhalt handelt. Unterhalt in Form von Sachleistungen bleibt unberücksichtigt.


25.3.5
(weggefallen)


25.3.6
(weggefallen)


25.3.7
Ergibt sich bei der Anrechnung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners der auszubildenden Person nach Abzug der beiden Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 6 noch anrechenbares Einkommen und schöpft der Ehegatte oder Lebenspartner seinen Kinderfreibetrag nach Absatz 3 nicht in voller Höhe aus, so ist der Teil des Einkommens, der die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 6 übersteigt, zu gleichen Teilen auf die Kinderfreibeträge nach Absatz 3 anzurechnen. Der Betrag, der danach bereits vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners für ein gemeinsames Kind anrechnungsfrei bleibt, mindert gemäß Tz 23.2.4 Buchstabe b den nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 in Betracht kommenden Freibetrag vom Einkommen der auszubildenden Person.


25.3.8
Ist ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 nur für einen Teil des Bewilligungszeitraums zu gewähren, so ist das für diese Zeit erzielte Einkommen durch die Zahl der Kalendermonate dieses Zeitraums zu teilen und nur in den Monaten dieses Zeitraums auf den Freibetrag anzurechnen.


25.3.9
Lebt das im Rahmen des Abs. 3 Nr. 2 zu berücksichtigende Kind eines Einkommensbeziehers bei dem anderen Elternteil, mindert dessen Barunterhalt den Freibetrag.


25.3.10
(weggefallen)


25.3.11
Bei Kindern der einkommensbeziehenden Person oder sonstigen ihr gegenüber Unterhaltsberechtigten ist in den Monaten, in denen sie freiwilligen Wehrdienst leisten, ein Freibetrag nach Absatz 3 nicht zu gewähren.


25.3.12
Der Begriff des Einkommens im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist in § 21 definiert. Beachte auch Tz 21.1.32.


Zu Absatz 5


25.5.1
Eigene Kinder im Sinne des Gesetzes sind auch als Kind angenommene Kinder.


Zu Absatz 6


25.6.1
Tatbestände, die steuerlich als Sonderausgaben oder durch tarifliche Freibeträge berücksichtigt werden, rechtfertigen im Regelfall nicht die Annahme einer besonderen Härte im Sinne dieser Vorschrift; es müssen vielmehr im Einzelfall besondere Umstände vorliegen.


25.6.2
Die Bestimmung ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen.


25.6.3
Die Bestimmung bezweckt den Ausgleich der pauschalierten Bedarfsregelung. Durch sie soll den außergewöhnlichen Belastungen – insbesondere im Sinne der §§ 33 bis 33 b EStG – des Einkommensbeziehers Rechnung getragen werden.


25.6.4
Behinderte Menschen sind die in § 2 SGB IX und in § 53 Abs. 1 SGB XII bezeichneten Personen.


25.6.5
Soweit in steuerrechtlichen Vorschriften Pauschbeträge für die Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen festgesetzt sind, ist hiervon bei der Festsetzung des Härtefreibetrages auszugehen.


Aufwendungen, die die Pauschbeträge übersteigen, sind zu berücksichtigen, soweit sie nachgewiesen werden. Maßgeblich ist der Betrag vor Abzug der steuerrechtlich zu berücksichtigenden zumutbaren Eigenbelastung.


25.6.5a
Kinderbetreuungskosten sind durch die Regelungen des § 2 Abs. 5a EStG abgegolten. Hierfür kann kein Härtefreibetrag gewährt werden.


25.6.5b
Ein Härtefreibetrag kann einkommensmindernd berücksichtigt werden, soweit die das Einkommen beziehende Person über einen Teil ihres Einkommens nicht verfügen kann, weil es einer gesetzlichen Verfügungsbeschränkung in Folge von Insolvenz unterliegt, und sie deshalb nicht in der Lage ist, den angerechneten Einkommensbetrag an die auszubildende Person zu leisten.


25.6.6
Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einschließlich der Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung nach § 33 a Abs. 1 und 2 EStG sind nicht zu berücksichtigen.


25.6.7
Ein Antrag auf Gewährung eines Härtefreibetrags wird nur berücksichtigt, wenn er vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt wurde. Einzig bei Auflösung eines Vorbehalts nach § 24 Abs. 2 oder Abs. 3 kann ein solcher Antrag dann noch berücksichtigt werden, wenn das vom Amt abschließend festgestellte und in Ansatz gebrachte Einkommen zu einer Rückforderung führen wird, der Antrag Tatsachen enthält, die vorher nicht bekannt waren, und der Antrag unverzüglich nach Kenntniserlangung dieser Tatsachen gestellt wird, spätestens bis zum Ablauf der Rechts- behelfsfrist des eine Rückforderung aussprechenden Bescheids.


25.6.8
Außergewöhnliche Aufwendungen werden nur dann berücksichtigt, wenn die hierfür erforderlichen Zahlungen im Bewilligungszeitraum erfolgen.


25.6.9
Außergewöhnliche Aufwendungen i.S.d. § 33 EStG werden nach Absatz 6 nur berücksichtigt, soweit sie die zumutbare Belastung der Einkommen beziehenden Personen pro Monat des Bewilligungszeitraums übersteigen. Die zumutbare Belastung liegt bei zwei Prozent des maßgeblichen Freibetrages nach Absatz 1.


Von dieser Einschränkung bleiben andere Tatbestände, für die ein Härtefreibetrag gewährt werden kann, ausgenommen.




Zu § 25a


25 a.1.1 
bis 
25 a.2.1 (weggefallen)




Zu § 26


26.2.1
bis 
26.2.4
(weggefallen)




Zu § 27
Zu Absatz 1


27.1.1
Sachen sind körperliche Gegenstände im Sinne des § 90 BGB.


27.1.2
Eine Forderung ist ein Recht, von einer bestimmten Person eine Leistung (Tun oder Unterlassen) zu verlangen, z. B. Zahlung eines Geldbetrages, Lieferung von Waren.


27.1.3
Sonstige (vermögenswerte) Rechte können an Sachen und Rechten bestehen, z. B. Geschäftsanteile, Wertpapiere, Patentrechte, Verlags- und Urheberrechte. Für die Bewertung dieser Rechte sind die Maßstäbe des Bewertungsgesetzes zugrunde zu legen.


27.1.3a
Vermögenswerte sind auch dann dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen, wenn er sie rechtsmißbräuchlich übertragen hat. Dies ist der Fall, wenn der Auszubildende in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung bzw. der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung oder im Laufe der förderungsfähigen Ausbildung Teile seines Vermögens unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte, insbesondere seine Eltern oder andere Verwandte, übertragen hat.


27.1.3b
Vermögen ist der auszubildenden Person zuzurechnen, wenn es auf ihren Namen angelegt ist. Soweit eine zivilrechtlich wirksame Treuhandabrede vorliegt, sind die sich aus dieser Abrede ergebenden Rückforderungs- bzw. Herausgabeansprüche des Treugebers gegen die auszubildende Person als Treuhänder als Schuld zu berücksichtigen (vgl. Tz 28.3.2b).


27.1.3c
Ein Sparbuchguthaben gehört nicht zum Vermögen, wenn das Sparbuch von einer anderen Person auf den Namen der auszubildenden Person angelegt wurde, diese aber nicht verfügungsberechtigt war, weil sich die andere Person die Verfügung über das Sparbuch vorbehalten hatte.


27.1.4
Eine Verwertung ist aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, wenn ein entsprechendes gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot (§§ 135, 136 BGB) vorliegt, z.B.:


Beschlagnahme nach der StPO,


nicht nach § 2136 BGB befreite Vorerbenstellung (§§ 2100 ff. BGB),


Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 803, 804, 829 ZPO),


Arrest (§§ 930 f. ZPO),


einstweilige Verfügung (§ 938 Abs. 2 ZPO),


Insolvenzeröffnung (§ 80 InsO).


Nicht jedoch fällt hierunter ein vom Eigentümer vereinbartes rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot (§ 137 BGB).


27.1.5
Der Verwertung der Guthaben aus Bausparverträgen und prämienbegünstigten Sparverträgen stehen rechtliche Gründe nicht entgegen. Zur Berechnung vgl. Tz 28.3.4.


Zu Absatz 2


27.2.1
Als Rechte auf Versorgungsbezüge, Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen sind nur die Stammrechte zu verstehen, dagegen nicht die aus den Stammrechten fließenden konkreten Ansprüche auf z. B. die monatlichen Leistungen einer Versichertenrente, Witwenrente, Waisenrente.


27.2.2
Rechte auf Versorgungsbezüge, Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen sind insbesondere
Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensionskassen sowie Ansprüche auf Renten und ähnliche Bezüge, die auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis zurückgehen;
Ansprüche aus der Sozialversicherung (gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung) und der Arbeitslosenversicherung;
Ansprüche aus einer sonstigen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung;
Ansprüche auf gesetzliche Versorgungsbezüge;
Ansprüche auf Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz;
Ansprüche auf Entschädigungsrenten nach dem Bundesentschädigungsgesetz;
Ansprüche auf laufende Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz;
Ansprüche auf laufende Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz;
Ansprüche auf Renten,
a)
die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen,
b)
die als Entschädigung für den durch Körperverletzung oder Krankheit herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit gewährt werden;
Ansprüche auf laufende Leistungen aus privatrechtlichen Verträgen.


27.2.3
Ein Betrag in Höhe der an den Auszubildenden ausgezahlten Übergangsbeihilfe oder Wiedereingliederungsbeihilfe (§ 27 Abs. 2 Nr. 2) ist während der ganzen Ausbildungszeit wie ein zusätzlicher Freibetrag nach § 29 zu behandeln.


27.2.4
Nießbrauch ist das Recht, die Nutzungen aus dem belasteten Gegenstand zu ziehen.


27.2.5
Haushaltsgegenstände sind die beweglichen Sachen, die zur Einrichtung der Wohnung, Führung des Haushalts und für das Zusammenleben der Familie bestimmt sind. Regelmäßig rechnen dazu Möbel, Haushaltsgeräte, Wäsche und Geschirr, Musikinstrumente, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Geräte der elektronischen Kommunikation.




Zu § 28
Zu Absatz 1


28.1.1
Der Zeitwert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstandes ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Auf § 9 Bewertungsgesetz wird Bezug genommen.


28.1.2
Zum Betriebsvermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dienen, soweit die Wirtschaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören. Als Gewerbe gilt auch die gewerbliche Bodenbewirtschaftung, z.B. der Bergbau und die Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, jedoch nicht die Land- und Forstwirtschaft.


28.1.3
(weggefallen)


28.1.4
Wertpapiere sind insbesondere Aktien, Pfandbriefe, Schatzanweisungen, Wechsel und Schecks.


28.1.5
Bei sonstigem Vermögen ist, außer bei der Bewertung von Grundstücken und Betriebsvermögen, von den Wertangaben des Erklärenden auszugehen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen. Bei der Bewertung von Grundstücken und Betriebsvermögen liefert die Erklärung des Auszubildenden einen Anhaltspunkt, der auf Plausibilität zu prüfen ist. Bei Auslandsvermögen sind, soweit vorhanden, in- und ausländische Besteuerungsunterlagen vorzulegen. Für die Wertbestimmung ausländischen Grund- und Betriebsvermögens gilt nach § 31 Abs. 1 BewG insbesondere der gemeine Wert (§ 9 BewG). Hierbei handelt es sich in der Regel um den Verkehrswert. Bei der Bewertung des ausländischen Grundbesitzes sind Bestandteile und Zubehör zu berücksichtigen. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden sind nicht einzubeziehen.


28.1.6
Die Wertbestimmung von Kraftfahrzeugen (Kfz) erfolgt auf Basis des Händlereinkaufspreises (netto). Die Angaben und Nachweise der auszubildenden Person sind auf Plausibilität zu prüfen.


Die Berücksichtigung eines Kfz als Vermögen setzt voraus, dass sich dieses im Eigentum der auszubildenden Person befindet.


Bei Verträgen mit monatlich zu erbringender Leistung und Gegenleistung (z.B. Leasing, Miete) erfolgt generell keine Anrechnung als Vermögen bzw. Verbindlichkeit.


In Fällen der Finanzierung von Kfz, bei denen das Kfz Eigentum der auszubildenden Person wird, ist das Kfz in Höhe des Zeitwertes als Vermögen, der am Tag der Antragstellung bestehende Restdarlehensbetrag als Schuld zu berücksichtigen.


In Fällen der Finanzierung von Kfz, bei denen das Kfz nicht Eigentum der auszubildenden Person wird, weil es zur Sicherung des Darlehens Dritten übereignet wurde (Sicherungsübereignung), ist das Kfz zwar nicht als Vermögen anzurechnen. Die auszubildende Person ist jedoch Inhaber einer Forderung i. S. d. § 27 Abs. 1 Nr. 2 gegenüber den darlehensgebenden Dritten (Autohandel/Bank). Die Höhe der Forderung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Zeitwert des Kfz und der jeweils noch bestehenden Verbindlichkeit. Ist der Zeitwert geringer als der noch bestehende Restdarlehensbetrag, stellt der Differenzbetrag eine Schuld nach Absatz 3 dar.


Zu Absatz 2


28.2.1
Der Wert des Vermögens soll für einen Zeitpunkt nachgewiesen werden, der nicht mehr als 14 Tage vom Zeitpunkt der Antragstellung abweicht.


Zu Absatz 3


28.3.1
Schulden sind alle Verbindlichkeiten zur Erbringung einer Leistung, unabhängig davon, ob mit einer Geltendmachung der Forderung im Bewilligungszeitraum ernsthaft gerechnet werden muss. Zukünftig aus einem Dauerschuldverhältnis in Abhängigkeit von noch nicht erbrachten Gegenleistungen erwachsende oder von einem noch nicht eingetretenen ungewissen Ereignis abhängige Verpflichtungen (z.B. aufgrund so genannter Bildungsfonds), sind keine Schulden.


Zu den Schulden gehören auch


Bankdarlehen nach § 18c,


Verbindlichkeiten aus dem Bildungskreditprogramm des Bundes,


Studienbeitrags-/Studiengebührendarlehen der Länder,


Ausbildungs-/Studienkredite von Kreditunternehmen.


Forderungen gegen die auszubildende Person als Gesamtschuldner sind nur entsprechend seinem Anteil an der Gesamtschuld zu berücksichtigen, weil davon auszugehen ist, dass in Höhe des darüber hinausgehenden Teils Ausgleichsforderungen gegenüber den anderen Gesamtschuldnern bestehen.


28.3.2
Zur Berücksichtigung eines fiktiven Vermögensverbrauchs sind Rückforderungen aus der nachträglichen Anrechnung von Vermögen in den folgenden Bewilligungszeiträumen wie Schulden zu behandeln, solange sie noch nicht beglichen sind.


28.3.2a
Der Berücksichtigung eines Darlehens steht nicht entgegen, dass dieses unter Angehörigen gewährt worden ist, wenn eine ausreichende Abgrenzung zu einer Unterhaltsleistung oder Schenkung unter Würdigung und Gewichtung der folgenden Umstände möglich ist:


es besteht trotz eigenen Vermögens ein plausibler Grund für die Aufnahme des Darlehens,


der Inhalt der Abrede, insbesondere die Darlehenshöhe, die Rückzahlungsmodalitäten und der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sind substantiiert dargelegt,


die Durchführung des Vertrages entspricht den geltend gemachten Vereinbarungen (z.B. abredegemäßer Geldfluss),


die Angabe des Darlehens im Antrag auf Ausbildungsförderung.


28.3.2b
Der Rückforderungs- bzw. Herausgabeanspruch eines Treugebers ist als Schuld abzugsfähig, wenn die Treuhandabrede unter Würdigung und Gewichtung der folgenden Umstände zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist:


es besteht ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrages,


der Inhalt der Abrede und Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sind substantiiert dargelegt,


die Durchführung des Vertrages entspricht den geltend gemachten Vereinbarungen (z.B. abredegemäßer Geldfluss, Abführung der erzielten Zinseinnahmen an den Treugeber),


es besteht eine Trennung des Treugutes vom eigenen Vermögen,


es besteht eine Kontovollmacht des Treugebers,


im Antrag auf Ausbildungsförderung wird von vornherein auf eine treuhänderische Bindung hingewiesen.


Abweichungen von den vorstehenden Kriterien müssen nachvollziehbar begründet werden.


Nicht entscheidend ist, ob das Treuhandverhältnis im Außenverhältnis offenkundig geworden ist oder ein sogenanntes verdecktes Treuhandverhältnis vorliegt.


28.3.3
Als Lasten kommen insbesondere Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen (Renten usw.) in Betracht, die mit ihrem Gegenwartswert (Vervielfachung entsprechend der voraussichtlichen Häufigkeit und Höhe der zukünftigen Zahlungen unter Berücksichtigung der Abzinsung) abzugsfähig sind.


Auf einem Vermögensgegenstand ruhende Lasten sind nur abzugsfähig, soweit sie nicht bereits bei der Bewertung des Zeitwertes berücksichtigt worden sind. Auf Grund von Bewirtschaftungs- oder Erhaltungskosten (Grundsteuer, Versicherungsbeiträge, Instandhaltungskosten usw.) können abzugsfähige Lasten nicht entstehen.


28.3.4
Lasten sind auch die Verbindlichkeiten, die der auszubildenden Person als Rückforderung von Bausparprämien sowie durch die Nachversteuerung von Bausparbeiträgen erwachsen, weil Guthaben aus Bausparverträgen oder aus Anlageformen nach dem Vermögensbildungsgesetz nach Tz 29.3.3 vor Ablauf der Festlegungsfrist verwertet werden.


Als Lasten sind pauschal zehn Prozent des Guthabens abzuziehen. Auf Verlangen der auszubildenden Person sind jedoch die nachgewiesenen Verbindlichkeiten, die im Falle einer Verwertung vor Ablauf der Festlegungsfrist entstehen oder entstehen würden, zu berücksichtigen.


28.3.5
Von dem Vermögen sind Verbindlichkeiten nicht abzusetzen, die der Auszubildende unter den zeitlichen Voraussetzungen der Tz 27.1.3 a rechtsmißbräuchlich eingegangen ist. Dies ist der Fall, wenn er für sie keine entsprechende Gegenleistung erhalten hat oder es sich um Scheingeschäfte handelt.




Zu § 29
Zu Absatz 1


29.1.1
Zum Begriff "Kind des Auszubildenden" vgl. Tz 25.5.1.


Zu Absatz 3


29.3.1
Die Bestimmung ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Besondere Beweggründe für die Bildung sowie die Herkunft des vorhandenen Vermögens sind bei der Anrechnung des Vermögens grundsätzlich unbeachtlich.


29.3.2
Eine Härte liegt insbesondere vor,


a)
soweit eine Verwertung des Vermögens ohne schwerwiegenden Verstoß gegen die Regeln der wirtschaftlichen Vernunft nicht möglich ist. Dabei ist das Maß dessen, was der auszubildenden Person bei der Verwertung ihres Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, nicht zu gering zu veranschlagen,


b)
wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung oder Belastung eines im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII angemessenen Hausgrundstücks, besonders eines Familienheims oder einer Eigentumswohnung, die selbstbewohnt sind oder im Gesamthandseigentum stehen, führen würde.


Die Angemessenheit bestimmt sich dabei nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z.B. behinderter oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.


Als angemessenen kann eine Wohngröße angesehen werden, wenn bei einem Vier-Personen-Haushalt die Wohnfläche eines Einfamilienhauses 130 Quadratmeter oder die einer Eigentumswohnung 120 Quadratmeter nicht übersteigt. Für jede weitere Person wird die Bezugsgröße um 20 Quadratmeter erhöht. Leben weniger als vier Personen in dem Haushalt, sind pro Person 20 Quadratmeter abzuziehen. Unterhalb des Zwei-Personen Haushalts findet kein weiterer Abzug statt,


c)
wenn die Verwertung eines Grundstücks in dem Zeitraum, für den Ausbildungsförderung beantragt wird, nicht realisiert werden kann,


d)
solange das Vermögen nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,


e)
wenn die Verfügung über das einzusetzende Grundvermögen vertraglich ausgeschlossen wurde und dieses Verfügungsverbot durch eine Auflassungsvormerkung mit Rückübertragungsklausel dinglich gesichert ist,


f)
soweit das Vermögen zur Milderung der Folgen einer körperlichen oder seelischen Behinderung bestimmt ist, nach einem erlittenen Personenschaden der Deckung der voraussichtlichen schädigungsbedingten Aufwendungen für die Zukunft dienen soll oder auf Schmerzensgeldzahlungen beruht,


g)
bei Altersvorsorgeverträgen, die die Voraussetzungen des § 5 AltZertG erfüllen (Riester-Renten), in Höhe der geförderten Altersvorsorgeaufwendungen (also Eigenbeiträge und Zulagen) sowie der Erträge (also Zinsen) hieraus bis zu dem innerhalb der in § 10a EStG genannten jährlichen Höchstbetrag. Die jährlichen Werte sind entsprechend der Laufzeit des jeweiligen Altersvorsorgevertrages zu addieren,


h)
bei einer Lebensversicherung, die nicht ausschließlich auf Verrentung ausgerichtet ist, solange der Rückkaufwert unterhalb der eingezahlten Beträge bleibt,


i)
soweit es sich bei dem Vermögen um eine Rücklage handelt, die für ein begonnenes oder konkret bevorstehendes Ausbildungsvorhaben im selben Ausbildungsabschnitt benötigt wird, um notwendige ausbildungsbedingte Ausgaben bestreiten zu können, die nicht im Bedarf enthalten sind, vgl. Tz 23.5.1,


j)
soweit es sich bei dem Vermögen um eine Mietkaution oder um notwendige Genossenschaftsanteile für die selbst genutzte Wohnung handelt,


k)
soweit die auszubildende Person aus gesundheitlichen Gründen oder wegen der Lage von Wohnort und Ausbildungsstätte im Einzelfall auf die Benutzung eines angemessenen Kraftfahrzeuges angewiesen ist,


l)
soweit die Verwertung des Vermögens wegen einer nach der Antragstellung eingetretenen Änderung der Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 1 nicht zumutbar ist und nicht bereits ein Freibetrag hierfür gewährt wurde.


Der Bezug eines Studienkredites oder die Möglichkeit des Bezuges eines Studienkredites schließen die Gewährung des Härtefreibetrages nicht aus.


29.3.3
Nicht zu einer unbilligen Härte führt die Verwertung von Guthaben aus Anlageformen nach dem Vermögensbildungsgesetz oder dem Wohnungsbau-Prämiengesetz, auch wenn die Verwertung prämien- und/oder steuerschädlich ist.




Zu § 30


30.0.1
Der Auszubildende hat für jeden Bewilligungszeitraum eine Vermögenserklärung abzugeben.


30.0.2
Das jeweils im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene und unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 29 anzurechnende Vermögen ist in vollem Umfang gleichmäßig auf die Monate des Bewilligungszeitraums aufzuteilen und auf den Bedarf anzurechnen. Auch wenn im Fall des § 53 der Bewilligungszeitraum verkürzt wird, bleibt es für diesen Zeitraum bei dem bisherigen monatlichen Anrechnungsbetrag.


30.0.3
Zum Begriff "Bewilligungszeitraum" vgl. Tz 50.3.1 bis 50.3.3.




Zu § 36
Zu Absatz 1


36.1.1
Eltern leisten den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht, wenn sie weder einen Geldbetrag noch Sachleistungen in dieser Höhe erbringen oder aufwenden. Die Eltern können nach Maßgabe des § 1612 BGB die Leistungsart grundsätzlich frei wählen.


Das Amt hat Sachleistungen nach Maßgabe der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Die für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums gültige Bewertungsvorschrift ist für den ganzen Bewilligungszeitraum anzuwenden.


Der Wert der Wohnung ist mit dem in § 13 Abs. 2 Nr. 1 bestimmten Betrag, der Wert der Kranken- und Pflegeversicherung mit den nach § 13a gewährten Beträgen anzusetzen.


36.1.2
Leisten die Eltern lediglich einen Teil des angerechneten Einkommensbetrages als Unterhalt, ist die Vorausleistung auf den nicht geleisteten Teilbetrag zu beschränken.


Leistet ein Elternteil mehr als den angerechneten Einkommensbetrag als Unterhalt (Geld- und Sachleistungen), ist die Vorausleistung für den anderen Elternteil um diesen Mehrbetrag zu mindern.


Eine Berücksichtigung überobligatorischer Sachleistungen findet allerdings für den Fall nicht statt, in dem einem Schüler trotz des eigenen Einkommens oder der Geldleistungen seiner Eltern oder Dritter weniger Bargeld zur Verfügung steht als der Ausbildungskostenanteil der Förderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1. Der Ausbildungskostenanteil der Ausbildungsförderung beträgt pauschal 20 Prozent des Bedarfes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1.


Die Vorausleistung ist um das weitergeleitete oder direkt an die auszubildende Person ausgezahlte Kindergeld zu mindern. Es ist, in den Fällen, bei denen die Auszahlung des Kindergeldes direkt an den Auszubildenden oder einen Dritten (nicht Elternteil) erfolgt, in dem Verhältnis aufzuteilen, wie sich die anrechenbaren Einkommensbeträge beider Elternteile einander gegenüberstehen. Auf Dauer angelegte regelmäßige Unterhaltsleistungen Dritter sind zu berücksichtigen.


36.1.3
Für die Glaubhaftmachung reicht es aus, dass der Auszubildende schriftlich versichert, dass seine Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten.


36.1.4
Einkommen und Vermögen der auszubildenden Person unterhalb der Freibeträge bleiben bei der Prüfung, ob die Ausbildung gefährdet ist, außer Betracht.


Es ist anzunehmen, dass die Ausbildung gefährdet ist, wenn der von den Eltern oder Dritten geleistete Unterhaltsbetrag hinter dem angerechneten Einkommensbetrag um mehr als den in § 51 Abs. 4 genannten Betrag monatlich zurückbleibt.


36.1.5
Die Ausbildung ist nicht gefährdet, soweit das Einkommen des Ehegatten oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum nach Abzug der Freibeträge nach § 25 sein bereits angerechnetes Einkommen des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums übersteigt (Auswirkung des Vorrangs der Unterhaltspflicht des Ehegatten oder des Lebenspartners). Das Einkommen ist nach § 21 zu ermitteln.


36.1.6
Die Ausbildung gilt als nicht gefährdet, wenn die auszubildende Person es aus tatsächlichen Gründen zu vertreten hat, dass die Zahlungen der Eltern sie nicht erreichen können, z.B. weil sie ihre Eltern nicht aufgefordert hat, Unterhalt zu leisten, oder andere für den Zahlungsverkehr notwendige Informationen unterlassen hat. Dies gilt nicht, wenn ihr die Adresse der Eltern/des Elternteils nicht bekannt ist.


36.1.7
Vorausleistung wird grundsätzlich vom Beginn des Monats an erbracht, in dem die auszubildende Person die nach Absatz 1 maßgeblichen Umstände mitgeteilt und einen Antrag auf Vorausleistung gestellt hat (Tz 36.1.3). Rückwirkend wird sie nur geleistet, wenn die auszubildende Person die Verweigerung von Unterhaltsleistungen innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 50 Abs. 1 mitteilt und vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Vorausleistung stellt. Zur Fristwahrung bedarf es nicht der Verwendung des Formblattes.


Bei einer Förderung unter Vorbehalt ist eine rückwirkende Erhöhung der Vorausleistung ausgeschlossen, soweit sich bei einer abschließenden Einkommensberechnung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums herausstellt, dass ein höheres Elterneinkommen anzurechnen gewesen wäre als ursprünglich angenommen.


36.1.8
Die Anhörung der Eltern kann schriftlich oder persönlich beim Amt durchgeführt werden. Die Aufforderung zur Anhörung ist zuzustellen. Bei der persönlichen Anhörung ist eine Niederschrift anzufertigen und von den Eltern zu unterzeichnen.


36.1.9
Im Anhörungsverfahren sind den Eltern


die Angaben der auszubildenden Person zum Vorausleistungsantrag zur Kenntnis zu geben,


die Folgen nach Tz 36.1.13 mitzuteilen,


die Rechtslage zu erläutern, insbesondere die Folgen des § 37,


im Fall mangelnder Mitwirkung gemäß § 47 die Konsequenzen aus § 58 zu verdeutlichen.


36.1.10
Die Ladung zur Anhörung ist kurzfristig zuzustellen.


36.1.11
Bei der Anhörung sind die Eltern erneut nachdrücklich auf die bestehende Rechtslage und die Folgen nach § 37 für den Fall der weiteren Verweigerung des Unterhaltsbetrages hinzuweisen.


36.1.12
Über die Anhörung der Eltern ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Eltern vorzulesen und von diesen zu unterzeichnen ist.


36.1.13
Geben die Eltern keine Erklärung zur Sache ab, ist davon auszugehen, daß die Angaben des Auszubildenden über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern und die von ihnen erbrachten Unterhaltsleistungen zutreffen.


36.1.14
Die Anhörung der Eltern ist für jeden Bewilligungszeitraum erneut durchzuführen, wenn nicht eine der Voraussetzungen des § 36 Abs. 4 gegeben ist.


36.1.15
Eine entsprechende Anwendung des § 36 kommt nicht in Betracht, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leistet.


36.1.16
Auf Tz 51.2.1 letzter Satz wird hingewiesen.


36.1.17
In Fällen, in denen die Eltern keinen Unterhalt leisten, ein bürgerlich rechtlicher Unterhaltsanspruch gegen sie offensichtlich nicht besteht (vgl. Tz 37.1.1) und auch nicht lediglich wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern verneint wird, soll – wenn noch kein Vorausleistungsbescheid erlassen wurde – anstelle von Vorausleistung Ausbildungsförderung analog § 11 Abs. 2a ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern bzw. des Elternteils geleistet werden.


Wird nach Erlass eines Vorausleistungsbescheides festgestellt, dass kein Unterhaltsanspruch besteht, so ist § 11 Abs. 2a analog erst ab dem folgenden Bewilligungszeitraum anzuwenden. In diesem Fall sind Vorbehaltsauflösungen für die vorausgeleisteten Beträge nicht mehr durchzuführen.


36.1.18
(weggefallen)


Zu Absatz 2
Zu Satz 1 Nr. 1


36.2.1
Soweit die Eltern nach den Angaben des Auszubildenden oder glaubhaft gemachten eigenen Angaben Unterhaltsleistungen an den Auszubildenden erbringen oder im Rahmen des § 1612 BGB (vgl. Tz 36.3.1 und 36.3.2) anbieten, kommt eine Leistung des Förderungsbetrags entsprechend Absatz 1 nicht in Betracht. Tz 36.1.1 ist anzuwenden.


36.2.2
In Höhe des nicht durch vorrangige Anrechnung gemäß § 11 Abs. 2 gedeckten Bedarfs ist von einem anzurechnenden Einkommen der Eltern auszugehen. Sofern die Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder dauernd getrennt leben, ist Tz 11.2.6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass – wenn nur ein Elternteil bei der Antragstellung nicht mitwirkt – eine Anrechnung von seinem Einkommen in voller Bedarfshöhe unterstellt wird.


36.2.3
Neben der Durchführung des Bußgeld- oder Verwaltungszwangsverfahrens hat sich das Amt zu bemühen, die erforderlichen Auskünfte durch zumutbare eigene Ermittlungen anderweitig zu erhalten.


36.2.4
(Aufgehoben)


36.2.5
Tz 36.1.3 bis 36.1.6 und 36.1.8 bis 36.1.17 sind anzuwenden.


In den Fällen des Absatz 2 ist die Vorausleistung stets vom Beginn des Bewilligungszeitraums an zu erbringen.


Zu Nummer 2


36.2.6
Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Bekanntgabe des Bußgeldbescheides oder die nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes, auch wenn diese Maßnahmen noch nicht unanfechtbar sind.


36.2.7
Bußgeld- oder Verwaltungszwangsverfahren sind mit dem Ziel, die Angaben über die Einkommensverhältnisse zu erhalten, fortzusetzen, auch wenn bereits eine Vorausleistung bewilligt ist.


36.2.8
Bei Finanzbehörden im Ausland ist davon auszugehen, daß sie keine Auskunft erteilen.


36.2.9
Verwaltungszwangsmittel werden im Ausland nicht vollzogen.


Zu Satz 2


36.2.10
Die Abtretung erfolgt durch schriftliche Erklärung des nachstehenden Wortlauts. Die Benachrichtigung des Unterhaltsschuldners hat das Amt zu übersenden.


"Amt für Ausbildungsförderung

Abtretungserklärung

Meinen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch gegen meinen Vater/meine Mutter ... trete ich für die Zeit vom ... bis ... bis zur Höhe des mir gemäß § 36 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geleisteten Betrages an das Land (Name des Bundeslandes) ..., vertreten durch das Amt für Ausbildungsförderung ..., ab.



Ort, Datum





Unterschrift
(der Auszubildende)



Das Land (Name des Bundeslandes) ..., vertreten durch das Amt für Ausbildungsförderung ..., nimmt die vorstehend erklärte Abtretung hiermit an.





Unterschrift
(für das Amt für Ausbildungsförderung)"





"Benachrichtigung des Schuldners





Hierdurch teilt ... (Name des Auszubildenden) mit, daß er/sie seinen/ihren bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch gegen ... (Name des Vaters/der Mutter) für die Zeit vom ... bis ... bis zur Höhe des ihm/ihr gemäß § 36 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geleisteten Betrages an das Land ... (vertreten durch das Amt für Ausbildungsförderung) abgetreten hat.



Ort, Datum
Unterschrift
(der Auszubildende)


Unterschrift
(für das Amt für
Ausbildungsförderung)"



Zu Absatz 3

Zu Nummer 1



36.3.1
Eine Unterhaltsbestimmung muss gegenüber der auszubildenden Person abgegeben werden; wenn sie gegenüber Dritten wie dem Amt erfolgt, ist sie unbeachtlich. Eine bedingte Unterhaltsbestimmung ist unbeachtlich. Eine Unterhaltsbestimmung der Eltern gemäß § 1612 Abs. 2 BGB ist zu beachten, soweit sie nicht vom Familiengericht abgeändert worden ist. Ob die Durchführung der Ausbildung durch die Bestimmung beeinträchtigt wird, ist nicht zu prüfen. Ist die Unterhaltsbestimmung der Eltern durch das Familiengericht abgeändert worden, so ist Vorausleistung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch vor Rechtskraft der Entscheidung zu gewähren, es sei denn, dass deren Vollziehbarkeit ausgesetzt ist.


36.3.2
Erbringen die Eltern entsprechend ihrer Bestimmung nach § 1612 Abs. 2 BGB den vollen Unterhalt in Sachleistungen (einschl. Taschengeld) oder bieten sie ihn an, so findet eine Vorausleistung nicht statt. Zu beachten ist jedoch Tz 36.1.2 Satz 3 und 4.


36.3.3
Wird nur ein Teil des Unterhalts in Sachleistungen erbracht oder angeboten, so ist ihr Wert nach Tz 36.1.1 zu bestimmen. Der Differenzbetrag zwischen dem geleisteten/angebotenen Unterhalt und dem nach diesem Gesetz angerechneten Unterhaltsbetrag ist vorauszuleisten.


36.3.4
(Aufgehoben)


36.3.5
Das Bestimmungsrecht der Eltern nach § 1612 Abs. 2 BGB besteht auch gegenüber einem volljährigen unverheirateten Kind.


Zu Nummer 2


36.3.6
bis 
36.3.8
(weggefallen)


Zu Absatz 4


36.4.1
Ein wichtiger Grund, von der Anhörung abzusehen, liegt insbesondere vor, wenn


a)
die Anhörung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann,


b)
eine rechtskräftige Unterhaltsentscheidung vorliegt und seit deren Erlass eine wesentliche Veränderung der für einen Abänderungsantrag nach § 238 FamFG maßgebenden wirtschaftlichen und Ausbildungsverhältnisse nicht eingetreten ist. Das ist ohne Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen, wenn die Unterhaltsentscheidung in den letzten vier Jahren vor Beginn des Bewilligungszeitraums rechtskräftig geworden ist,


c)
die Eltern unabhängig von der Anhörung, schriftlich oder – bei Wiederholungsanträgen – in einer früheren Anhörung dem Amt gegenüber die Leistung des angerechneten Unterhaltsbetrages so nachdrücklich verweigert haben, dass mit einer Änderung ihrer Haltung durch die Anhörung nicht zu rechnen ist.




Zu § 37
Zu Absatz 1


37.1.1
Das Amt hat den Eltern den erfolgten Anspruchsübergang stets anzuzeigen, es sei denn, dass unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch gegen die Eltern offensichtlich nicht besteht und auch nicht bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern wieder aufleben kann. Liegt eine rechtskräftige Unterhaltsentscheidung oder eine gerichtliche oder außergerichtliche Unterhaltsvereinbarung vor, die nicht älter als vier Jahre ist, so ist diese, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, für die Beurteilung der Unterhaltspflicht der Eltern maßgebend. Ein in einer Unterhaltsvereinbarung vereinbarter Verzicht auf Unterhalt ist unbeachtlich (vgl. § 1614 BGB).


37.1.2
Erzielt der Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen, das eine zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung der Eltern ausschließt, so ist von einer Übergangsanzeige auch dann abzusehen, wenn trotz der Regelung in Tz 36.1.5 Vorausleistungen erbracht worden sind.


37.1.3
Der Anspruchsübergang ist unabhängig davon anzuzeigen, in welcher Förderungsart die Ausbildungsförderung geleistet wird bzw. geleistet worden ist. Dies gilt nicht für das Darlehen nach § 18c.


37.1.4
Das Nichtbestehen von Unterhaltsansprüchen kann nicht entsprechend der Vermutung der Tz 36.1.13 aus den Angaben des Auszubildenden entnommen werden.


37.1.5
Der Anspruchsübergang kann auch dann angezeigt werden, wenn der Bewilligungsbescheid unter dem Vorbehalt der Rückforderung ergangen oder noch nicht unanfechtbar geworden ist.


37.1.6
Die Übergangsanzeige ergeht formlos und ist zuzustellen.


37.1.7
Eine Anzeige hat auch dann zu erfolgen, wenn die unterhaltspflichtige Person ihren ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Sie ist zusätzlich entsprechend Absatz 4 Nr. 2 von der Antragstellung und über die Rechtslage zu unterrichten. Es ist ggf. Vorsorge dafür zu treffen, dass eine gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs unverzüglich nachgeholt werden kann, wenn die unterhaltspflichtige Person ihren ständigen Wohnsitz in das Inland verlegt.


37.1.8
Die Übergangsanzeige ist zu überprüfen und ggf. zu ändern, wenn sich der Vorausleistungsbetrag geändert hat.


37.1.9
Die von den Eltern aufgrund der Übergangsanzeige geleisteten Zahlungen werden zunächst auf den zur Hälfte als Darlehen und zur Hälfte als Zuschuss (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1) geleisteten Teil und zuletzt auf den nach § 17 Abs. 2 Satz 2 ausschließlich als Zuschuss geleisteten Teil des Bedarfs angerechnet.


Soweit eine Anrechnung auf Darlehen erfolgt, ist das Bundesverwaltungsamt über die Darlehensminderung zu unterrichten.


37.1.10
Der übergegangene Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB bezieht sich grundsätzlich auf die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen im Vorausleistungszeitraum; in Fällen schwankender Einnahmen, z. B. bei selbstständig tätigen Unternehmern oder Freiberuflern, ist abweichend in der Regel über einen Zeitraum von drei Jahren Auskunft zu verlangen. Der Auskunftsanspruch besteht nur, soweit ohne ihn der Unterhaltsanspruch nicht festgestellt werden kann. Zu fordern ist eine vom Unterhaltspflichtigen persönlich unterschriebene, systematische und belegte Aufstellung sämtlicher Einkünfte sowie des Vermögens.


37.1.11
Besteht ein Auskunftsanspruch (vgl. Tz 37.1.10) und leistet der Unterhaltsschuldner nach Zustellung der Übergangsanzeige keine Zahlungen an das Land, ist der Auskunftsanspruch unverzüglich gegenüber dem Unterhaltsschuldner geltend zu machen. Die außergerichtliche Geltendmachung des Auskunftsanspruchs ergeht formlos.


37.1.12
Ob die Eltern ihre Unterhaltspflicht gegenüber der auszubildenden Person erfüllt haben, ist nach den zivilrechtlichen Vorschriften über den Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB), insbesondere den §§ 1603, 1610 Abs. 2 BGB, zu beurteilen.


37.1.13
Die Eltern sind in der Regel zur Finanzierung einer angemessenen Berufsausbildung verpflichtet,


a)
die der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht, ohne dass es insoweit auf Beruf oder gesellschaftliche Stellung der Eltern ankommt,


b)
in einer Höhe, die ihnen nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist.


Es ist unerheblich, ob die Eltern während der vorhergehenden Ausbildungszeit Unterhaltsleistungen erbracht haben.


37.1.14
Die Unterhaltspflicht der Eltern ist mit dem Abschluss einer Erstausbildung ausnahmsweise noch nicht erfüllt, wenn


a)
ein Berufswechsel notwendig ist, etwa aus gesundheitlichen Gründen,


b)
die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung der auszubildenden Person beruhte,


c)
die auszubildende Person von den Eltern in einen unbefriedigenden, ihrer Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt worden war,


d)
die Ausbildungsplanung die weitere Ausbildung nach den gemeinsamen Vorstellungen der Eltern und der auszubildenden Person umfasste; dasselbe gilt, wenn die dahin gehende Ausbildungsplanung der auszubildenden Person den Eltern bekannt war und diese nicht erkennbar widersprochen haben,


e)
während des ersten Teils der Ausbildung eine die Weiterbildung erfordernde besondere Begabung der auszubildenden Person deutlich geworden ist,


f)
die auszubildende Person mit Hochschulreife nach einer praktischen Ausbildung (Lehre, Volontariat) ein Hochschulstudium aufnimmt und dieses mit den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Dies gilt bei einem kontinuierlich aufeinander aufbauenden Ausbildungsverlauf auch dann, wenn die Fachhochschul-/Hochschulreife erst nach der praktischen Ausbildung (z.B. durch den Besuch einer Fachoberschule) erworben wird,


g)
die auszubildende Person mit Hochschulreife – ggf. auch nach einer praktischen Ausbildung (Lehre, Volontariat) – ein Bachelorstudium und sodann ein Masterstudium aufnimmt und letzteres mit den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht.


Zu Absatz 4


37.4.1
Die Eltern des Auszubildenden haben bei der Beantragung von Ausbildungsförderung "mitgewirkt", wenn sie das Formblatt, in dem die Belehrung über ihre mögliche Inanspruchnahme im Falle der Nichtleistung angerechneter Unterhaltsbeträge enthalten ist, unterzeichnet haben. Sie haben von dem Antrag auf Ausbildungsförderung "Kenntnis erhalten", wenn ihnen das Schreiben nach Tz 46.1.5 zugegangen ist.




Zu § 38
Zu Absatz 1


38.1.1

und
38.1.2 (weggefallen)


38.1.3
Übergehen können nur Ansprüche in Höhe der Beträge, die auf den Bedarf anzurechnen sind. Nicht auf den Bedarf anzurechnen ist der nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 anrechnungsfreie Betrag. Waisenrente und Waisengeld können daher in Höhe dieses Betrages nicht von dem Übergang erfaßt werden.


38.1.4
(weggefallen)


38.1.5
Die Höhe der Leistungen des Amtes und der Grund des Anspruchs auf Leistung gegenüber dem Drittschuldner sind bei Anspruchsübergang zu bezeichnen.


38.1.6
Der Übergang ist dem Auszubildenden zur Kenntnis zu bringen.




Zu § 39
Zu Absatz 1


39.1.1
Die Länder unterrichten das zuständige Bundesministerium über wichtige Vorgänge bei der Durchführung des Gesetzes, z. B. landesrechtliche Bestimmungen, die Einfluß auf die Durchführung des Gesetzes haben, sowie – bei allgemeiner Bedeutung – Gerichtsentscheidungen, parlamentarische Anfragen und Runderlasse der Obersten Landesbehörden und Landesämter.


39.1.2
In den Ländern wird nach einheitlichen Grundsätzen ein Verzeichnis


a)
der in dem Land gelegenen Ausbildungsstätten, für deren Besuch Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 3 zu leisten ist,


b)
der von einem Fernlehrinstitut, das seinen Hauptsitz in diesem Lande hat, herausgegebenen Fernunterrichtslehrgänge, über deren Gleichstellung nach § 3 Abs. 4 entschieden ist,


geführt.


Darin wird kenntlich gemacht, welcher Schulgattung die Ausbildungsstätte oder der Lehrgang zugeordnet ist sowie ob und für welche Dauer ein Praktikum nach § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 5 gefördert wird. Soweit wegen Überschreitung der nach Tz 15.2.3 maßgeblichen Höchstdauer förderungsunschädlicher unterrichtsfreier Zeiten keine durchgehende Ferienförderung möglich ist, sollen auch die Monate aufgeführt werden, in denen eine Förderung entfällt.


Zur Erleichterung der Bearbeitung von Altfällen oder Rückforderungen sollten Änderungen des Ausbildungsstättenverzeichnisses dokumentiert werden.


Zu Absatz 3


39.3.1
Die Länder teilen dem zuständigen Bundesministerium die von ihnen bestimmten Behörden mit.




Zu § 40
Zu Absatz 1


40.1.1
Die zuständige Behörde führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung "Amt für Ausbildungsförderung".


Zu Absatz 2


40.2.1
Richten die Länder Ämter bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken ein, so führen diese ebenfalls die Bezeichnung „Amt für Ausbildungsförderung“.


40.2.2
Sofern ein Land nach Satz 2 bestimmt, daß ein bei einer staatlichen Hochschule errichtetes Amt ein Studentenwerk zur Durchführung seiner Aufgaben heranzieht, bleibt die Verantwortung für die Entscheidung bei der Hochschule; das Studentenwerk leistet dabei Erfüllungshilfe. Die Verantwortlichkeit muß gegenüber dem Adressaten der Entscheidung kenntlich gemacht werden; das Studentenwerk bringt zum Ausdruck, daß es im Auftrag eines bei einer staatlichen Hochschule errichteten Amtes tätig wird.




Zu § 40a


40a.0.1 
Landesämter für Ausbildungsförderung können auch in eine andere Behörde eingegliedert sein.




Zu § 41
Zu Absatz 1


41.1.1
In dieser Vorschrift ist der Grundsatz der Allzuständigkeit des Amtes festgelegt.


41.1.2
Falls das Amt nicht zuständig ist, hat es den Antrag unverzüglich an das zuständige Amt weiterzuleiten und den Antragsteller davon zu unterrichten.


41.1.3
Es ist nicht zulässig, Ausbildungsstätten oder andere Behörden mit der Entgegennahme von Anträgen zu beauftragen. § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.


41.1.4
Abweichend von Tz 41.1.3 nehmen die deutschen Auslandsvertretungen die Anträge entgegen und bereiten die Entscheidung über die Ausbildungsförderung eines Deutschen vor, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und dort eine Ausbildungsstätte besucht. § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.


41.1.5
Die Heranziehung zentraler Verwaltungsstellen, insbesondere von Rechenzentren oder Datenzentralen, regeln die Länder.


41.1.6
Erforderliche Aufgabe i. S. d. Abs. 1 ist auch die Durchführung von Anfragen an das Bundesamt für Finanzen gem. § 45 d EStG.


Zu Absatz 2


41.2.1
Steht dem Auszubildenden Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18 c zu, vervollständigt das Amt den von der Bank zur Verfügung gestellten Darlehensvertragsvordruck mit den individuellen Darlehensvertragsdaten des Auszubildenden. Hierzu zählen neben den persönlichen Daten des Auszubildenden, die bewilligende Stelle, Datum und Aktenzeichen des Bewilligungsbescheides, Zahlungsbeginn und -ende, monatliche und Darlehenshöhe insgesamt sowie der am Tage der Ausfertigung der Darlehensvertragsurkunde gültige, anfängliche, effektive Jahreszins und Nominalzins.


Das Amt übersendet die vervollständigte Vertragsurkunde als Angebot der Bank gemeinsam mit dem Bewilligungsbescheid dem Auszubildenden. Das vom Auszubildenden unterschriebene Vertragsangebot, seine Erklärung, über sein Widerrufsrecht belehrt worden zu sein und eine Ausfertigung der Vertragsurkunde erhalten zu haben, sowie die Bestätigung bzw. Beglaubigung der Unterschrift des Auszubildenden nimmt das Amt entgegen und übersendet die genannten Unterlagen ergänzt um die Kontonummer der Bank bis zum letzten Werktag des dem Quartal folgenden Monats der Bank.


Das Amt übermittelt der Bank entsprechend dem jeweiligen Länderverfahren die für die Darlehensgewährung und -verwaltung erforderlichen Daten.


41.2.2
Das Amt teilt der Bank jede Änderung mit, die sich auf die Gewährung, Verwaltung oder Einziehung des Bankdarlehens auswirkt.


Zu Absatz 3


41.3.1
Die Beratungspflicht des Amtes ist beschränkt auf die individuelle Förderung der Ausbildung nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften. Sie umfasst nicht die Schullaufbahn- und Berufsberatung. Die §§ 13 bis 15 SGB I bleiben unberührt.




Zu § 42
Zu Absatz 2


42.2.1
(weggefallen)


Zu Absatz 3


42.3.1
(Aufgehoben)


Zu Absatz 4


42.4.1
(Aufgehoben)


42.4.2
(Aufgehoben)


42.4.3
(Aufgehoben)


Zu Absatz 5


42.5.1
(Aufgehoben)


42.5.2
(Aufgehoben)




Zu § 43
Zu Absatz 2


43.2.1
(Aufgehoben)


43.2.2
(Aufgehoben)


Zu Absatz 3


43.3.1
(Aufgehoben)


Zu Absatz 4


43.4.1
(Aufgehoben)




Zu § 44


44.1.1
Näheres regelt die Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung (BeiratsV).




Zu § 45
Zu Absatz 1


45.1.1
Zum Begriff „ständiger Wohnsitz“ vgl. § 5 Abs. 1.


45.1.1a
Eltern sind die leiblichen Eltern oder bei Auszubildenden, die adoptiert sind, allein die Adoptiveltern. Pflegeeltern sind keine Eltern im Sinne dieser Vorschrift.


Lebenspartner sind allein solche nach § 1 LPartG.


45.1.2
(Aufgehoben)


45.1.3
Das Amt, in dessen Bezirk ein Elternteil seinen ständigen Wohnsitz hat, ist auch zuständig, wenn der andere Elternteil oder jedenfalls dessen Wohnsitz unbekannt ist.


Liegt der Wohnsitz des bekannten Elternteils im Ausland, wird in analoger Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 5 auf den ständigen Wohnsitz der auszubildenden Person abgestellt.


45.1.4
Das Amt, in dessen Bezirk die auszubildende Person ihren ständigen Wohnsitz hat, ist auch zuständig, wenn der Aufenthalt der Eltern unbekannt ist oder wenn beiden Elternteilen bzw. dem bekannten Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit der auszubildenden Person nicht zustand.


45.1.5
Ist die auszubildende Person auf Veranlassung des zuständigen Jugendamtes im Rahmen des SGB VIII auswärtig untergebracht, ist für die Zuständigkeit darauf abzustellen, ob die Eltern weiterhin das Sorgerecht (einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts) haben. Ist dies der Fall, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Amtes für Ausbildungsförderung am Wohnort der Eltern.


Ist das Sorgerecht (einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts) auf das Jugendamt übergegangen, ist im Regelfall davon auszugehen, dass das Amt für Ausbildungsförderung am Ort des entscheidenden Jugendamtes zuständig ist. Nur wenn die auszubildende Person durch eine eindeutige Willensentscheidung den ständigen Wohnsitz am Ort der Heimunterbringung begründet, richtet sich die Zuständigkeit des Amtes für Ausbildungsförderung nach dem Ort der Heimunterbringung. Eine solche Willensäußerung ist jedoch nur beachtlich, wenn die auszubildende Person volljährig ist.


Zu Absatz 2


45.2.1
(Aufgehoben)


45.2.2
Die örtliche Zuständigkeit für Vorpraktika im Zusammenhang mit einer Ausbildung an einer Akademie richtet sich nach § 45 Abs. 1. Für Nachpraktika gilt die Zuständigkeit nach § 45 Abs. 2 soweit noch eine Zugehörigkeit zur Akademie gegeben ist. Ist diese bereits aufgehoben, findet § 45 Abs. 1 Anwendung.


Zu Absatz 3


45.3.1
Das nach § 45 Abs. 3 zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird unabhängig von einer Antragstellung mit dem Zeitpunkt der Immatrikulation zuständig. Zu beachten sind die Tz 45a.1.1 und Tz 45a.1.2.


Das nach § 45 Abs. 3 zuständige Amt für Ausbildungsförderung ist auch zuständig für Auszubildende in dualen Studiengängen (vgl. Tz 7.1.10), sobald sie an der Hochschule immatrikuliert sind.


45.3.2
Für Examenskandidaten, die bereits exmatrikuliert sind, ist das Amt zuständig, das vor der Exmatrikulation zuletzt zuständig gewesen ist.


Dies gilt auch in anderen Fällen der Exmatrikulation, sofern keine neue dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung aufgenommen wird und noch Entscheidungen bzgl. des abgelaufenen Förderungszeitraums zu treffen sind (vgl. auch Tz 45a.1.8).


45.3.3
Bei förderungsfähigen Ausbildungen an inländischen Niederlassungen ausländischer Hochschulen richtet sich die Zuständigkeit nach § 45 Abs. 3.


Zu Absatz 4


45.4.1
Ausschließliche Zuständigkeit des Amtes während einer Ausbildung im Ausland bedeutet, daß – abweichend von § 45 a Abs. 1 –
die Zuständigkeit für die vorhergehende Zeit der Ausbildung im Inland nicht auf dieses Amt übergeht,
bei Fortsetzung der Ausbildung im Inland die Zuständigkeit für die Zeit der Ausbildung im Ausland bei dem Amt verbleibt.
Für die Zeiten einer Ausbildung im Inland verbleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeitsregelung, auch wenn der Auszubildende seine Ausbildung inzwischen im Ausland durchgeführt hat.


45.4.2
Mit Beginn der Ausbildung im Ausland ist für die Zeit des Auslandsaufenthalts ein eigener Bewilligungszeitraum zu bilden. Dies gilt auch dann, wenn auf Grund einer Änderung des Berechnungszeitraums aktuelleres Einkommen anzurechnen ist. Bei einer angezeigten Auslandsausbildung ist daher der Bewilligungszeitraum für die Ausbildung im Inland so zu begrenzen, daß der voraussichtliche Zeitraum dieser Ausbildung nicht überschritten wird; ggf. hat das Amt diesen Bewilligungszeitraum zu verkürzen.


45.4.3
Zuständig für die Förderung Studierender an ausländischen Fernhochschulen ist das jeweilige Auslandsamt.


45.4.4
Zuständig für die Förderung von Inlandspraktika im Rahmen einer Auslandsausbildung innerhalb der EU oder in der Schweiz sind die jeweils zuständigen Auslandsämter.


Zuständig für die Förderung von Auszubildenden, die ausschließlich zum Zweck der Anfertigung einer für die Erlangung des Ausbildungsziels bestimmten Abschlussarbeit (z.B. Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeit) eine Bildungseinrichtung oder einen Betrieb im Ausland besuchen, und deren Immatrikulation weiterhin ausschließlich im Inland erfolgt, ist das Inlandsamt.


45.4.5
Zur unterschiedlich geregelten Zuständigkeit in den Fällen des § 15b Abs. 2a vgl. Tz 15b.2a.1 bis 15b.2a.3.




Zu § 45a
Zu Absatz 1


45a.1.1 
Kommt ein bisher zuständiges Amt zu dem Ergebnis, daß die Zuständigkeit auf ein anderes Amt übergegangen ist, so hat es dieses Amt um Übernahme des Verfahrens zu bitten und die Akten oder bei einem Zuständigkeitswechsel aufgrund einer Auslandsausbildung eine Aktenübersicht zur Auslandsförderung zu übersenden. Soweit laufende Leistungen zu erbringen sind, hat es zugleich das nunmehr zuständige Amt um Mitteilung zu bitten, welche Fristen für dessen Zahlungsaufnahme maßgeblich sind.


Bejaht das ersuchte Amt seine Zuständigkeit, so teilt es dies dem bisher zuständigen Amt unverzüglich mit. Soweit laufende Leistungen zu erbringen sind, gibt es außerdem an, von welchem Monat an es die Förderung aufnimmt. Das übernehmende Amt soll die Förderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Akten oder Zusendung der Aktenübersicht zur Auslandsförderung aufnehmen.


Verneint das ersuchte Amt seine Zuständigkeit, so teilt es dies unverzüglich unter Angabe der Gründe dem ersuchenden Amt mit und sendet die Akten oder die Aktenübersicht zur Auslandsförderung zurück. Dabei soll es bei der Ermittlung dieser Gründe bekannt gewordene, für die weitere Förderung wesentliche Tatsachen dem ersuchenden Amt mitteilen.


45a.1.2 
Wird einem Amt bekannt, daß die Zuständigkeit auf es übergegangen ist, so hat es das bisher zuständige Amt unter Angabe des Zeitpunktes und der Gründe von dem Zuständigkeitsübergang zu unterrichten und bei diesem die Akten oder bei einem Zuständigkeitswechsel auf Grund einer Auslandsausbildung eine Aktenübersicht zur Auslandsförderung anzufordern. Das bisher zuständige Amt hat die Akten oder die Aktenübersicht zur Auslandsförderung unverzüglich zu übersenden.


Das Verfahren richtet sich im übrigen nach Tz 45 a.1.1.


45a.1.3 
Eine Verpflichtung aus Anlaß des Zuständigkeitsübergangs die von früher zuständigen Ämtern erteilten Bescheide auf Fehlerfreiheit zu überprüfen, besteht nicht. Hält das neu zuständige Amt die Änderung eines Bescheides für erforderlich, so sollte es dem damals zuständigen Amt Gelegenheit zur Stellungnahme geben.


45a.1.4 
Vorverfahren ist das in den §§ 68 ff. der VwGO geregelte Widerspruchsverfahren.


45a.1.5 
Der Wechsel der Zuständigkeit tritt unabhängig vom Stand des Widerspruchsverfahrens ein. Abhilfe- und Widerspruchsbescheid sind ggf. von dem neu zuständigen Amt bzw. der neu zuständigen Widerspruchsbehörde zu erlassen.


Ist in dem Bundesland des neu zuständigen Amtes die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ausgeschlossen, kann der Bescheid nur durch Klage angegriffen werden. Eine Umdeutung des bereits eingelegten Widerspruchs in eine Klage ist nicht möglich.


Das neu zuständige Amt soll den Widerspruchsführer über die aufgrund des Zuständigkeitswechsels geänderte Rechtslage informieren. Es gilt § 58 Abs. 2 VwGO.


45a.1.6 
Das bisher zuständige Amt unterrichtet den Widerspruchsführer über den Wechsel der Zuständigkeit. Der Aktenübersendung fügt es eine Darstellung der Sach- und Rechtslage bei.


45a.1.7 
Das in Tz 45 a.1.1 bis 45 a.1.6 geregelte Verfahren gilt auch für den Fall des Wechsels aus dem Schul- in den Hochschulbereich und umgekehrt.


45a.1.8 
Hat der Auszubildende die förderungsfähige Ausbildung beendet oder wird er nicht mehr gefördert und sind noch förderungsrechtliche Entscheidungen zu treffen, so führt das Amt, das zuletzt mit einer Entscheidung in der Förderungsangelegenheit befaßt war, das Verwaltungsverfahren fort, nachdem es von dem an sich zuständig gewordenen Amt die Zustimmung gemäß § 2 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch eingeholt hat. Das gilt auch, wenn zuletzt ein Ablehnungsbescheid erteilt worden ist, es sei denn, der Ablehnungsbescheid ist ausschließlich wegen Unzuständigkeit erteilt worden.


45a.1.9 
Zur ausschließlichen Zuständigkeit für die Förderung einer Ausbildung im Ausland vgl. Tz 45.4.1.


Zu Absatz 2


45a.2.1 
Das bisher zuständige Amt leistet auf Grund des bestehenden oder gemäß § 50 Abs. 4 fortwirkenden Bewilligungsbescheides bis zu dem Zeitpunkt Ausbildungsförderung, von dem an das neu zuständige Amt nach Übernahme der Akten die Förderung aufnimmt.


Zu Absatz 3


45a.3.1 
Nach § 37 Abs. 1 und § 38 übergegangene Ansprüche sowie Ersatzansprüche nach § 47a verbleiben unabhängig vom Wechsel der Zuständigkeit in ein anderes Bundesland bei dem Amt, das den Übergang des Anspruchs bewirkt hat oder bei dem der Anspruch entstanden ist. Ersatzansprüche nach § 47a können trotzdem nur von dem neu zuständigen Amt für Ausbildungsförderung geltend gemacht werden.


Das jeweilige Bundesland kann durch landesinterne Bestimmungen regeln, dass anstelle des zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung eine andere Behörde für die Geltendmachung der Ansprüche zuständig ist.




Zu § 46
Zu Absatz 1


46.1.1
Den Antrag hat die auszubildende Person oder ihr gesetzlicher Vertreter zu stellen. Der Antrag kann auch von einem nach § 95 SGB XII oder nach § 5 Abs. 3 SGB II feststellungsberechtigten Sozialhilfeträger oder einem nach § 97 SGB VIII feststellungsberechtigten Träger der öffentlichen Jugendhilfe gestellt werden, der gegen den Träger der Ausbildungsförderung einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X hat.


46.1.1a
Ein wirksamer Antrag liegt erst dann vor, wenn dieser schriftlich, d.h. von der antragstellenden Person bzw. deren gesetzlichen Vertreter eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet, beim Amt für Ausbildungsförderung eingegangen ist.


Dafür genügt auch der Eingang durch Tele- oder Computerfax, E-Mail mit eingescanntem Dokument oder als Kopie. Das unterschriebene Originaldokument muss dann regelmäßig nicht mehr nachgereicht werden.


46.1.2
Der Antrag ist für jeden Bewilligungszeitraum erneut zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum noch nicht beschieden wurde oder abgelehnt wurde und über einen dagegen eingelegten Rechtsbehelf noch nicht abschließend entschieden worden ist.


46.1.2a
Auszubildende können bereits unmittelbar mit Antragstellung die Höhe des Bankdarlehens durch eine entsprechende Erklärung begrenzen.


46.1.3
Das Amt soll sich – außer in den in den Formblättern vorgeschriebenen Fällen – Urkunden nur dann vorlegen lassen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Die Urkunden sind nach Einsichtnahme zurückzugeben.


Es ist aktenkundig zu machen, daß die Urkunden vorgelegen haben; ihr Inhalt ist durch einen Bestätigungs- bzw. Korrekturvermerk eines Bediensteten des Amtes bei den betreffenden Angaben auf den Formblättern festzustellen. Es kann eine Ablichtung einer Urkunde zu den Akten genommen werden.


Von Steuerbescheiden bzw. Bescheiden über den Lohnsteuerjahresausgleich ist stets eine Kopie zu den Akten zu nehmen.


46.1.4
Kommen Auszubildende ihren Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. SGB I nicht nach, ist nach den §§ 66 und 67 SGB I zu verfahren.


Die Frist nach § 66 Abs. 3 SGB I soll in der Regel zwei Monate nicht überschreiten.


Kann nicht festgestellt werden, ob Auszubildende Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, weil sie die anspruchsbegründenden Tatsachen der Förderung nicht bewiesen haben (z.B. Nichtvorhandensein elterlichen Einkommens bei elternabhängiger Förderung), ist wegen der sie treffenden materiellen Beweislast der Förderungsantrag abzulehnen.


Bevor das Amt für Ausbildungsförderung den Antrag ablehnt, hat es mit allen gebotenen Mitteln die fehlenden Tatsachen aufzuklären. § 36 Abs. 2 bleibt unberührt.


46.1.5
Ist die in den Formblättern enthaltene Belehrung der Eltern des Auszubildenden über ihre mögliche Inanspruchnahme im Falle der Nichtleistung angerechneter Unterhaltsbeträge bei der Antragstellung von diesen nicht unterzeichnet worden oder hat der Auszubildende den Antrag formlos gestellt, so sind unverzüglich die Eltern durch gesondertes Schreiben entsprechend zu belehren. Das Schreiben ist förmlich zuzustellen. Dies gilt nicht, wenn ein Anspruch im Rahmen des § 36 ausgeschlossen ist.


46.1.6
Der Antrag kann bis zur Bestandskraft des Bescheides zurückgenommen werden. Ein Verzicht nach § 46 SGB I auf die Leistungen nach diesem Gesetz ist nur mit Wirkung für die Zukunft und nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Amt möglich. Ein Verzicht verkürzt nicht den Bewilligungszeitraum. § 22 ist zu beachten.


Zu Absatz 5


46.5.1
In der Vorabentscheidung ist in verbindlicher Form nur darüber zu befinden, ob für die in dem Antrag des Auszubildenden bestimmt bezeichnete Ausbildung Förderung nach diesem Gesetz geleistet wird. Die Frage nach der Höhe und Art der Leistung ist nicht Gegenstand der Entscheidung. Dies ist in dem Bescheid zum Ausdruck zu bringen.


46.5.2
In den Bescheid ist ferner aufzunehmen, für welche Dauer die Entscheidung getroffen ist und dass das Amt an die Entscheidung nicht mehr gebunden ist, wenn die Ausbildung nicht innerhalb eines Jahres nach Antragstellung begonnen wird. Die Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln nach Tz 7.3.16 Abs. 2 bleibt unberührt.


Auch einem ablehnenden Bescheid kommt Bindungswirkung zu, vgl. Tz 50.1.2.


Umfasst die weitere oder andere Ausbildung oder die Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze mehrere Ausbildungsabschnitte, so ist für jeden Ausbildungsabschnitt eine gesonderte Entscheidung dem Grunde nach zu treffen.


46.5.3
In dem Antrag sind Fachrichtung (vgl. Tz 7.3.2) und Ausbildungsstätte bzw. Praktikumsstelle bestimmt zu bezeichnen.


46.5.4
Örtlich und sachlich zuständig für die Entscheidung nach Absatz 5 ist das Amt, das nach Aufnahme der Ausbildung über den Antrag auf Ausbildungsförderung zu entscheiden hat. Unterliegt die angegebene Fachrichtung der Zulassung in einem zentralen oder regionalen Vergabeverfahren und kann die Ausbildungsstätte – entgegen Tz 46.5.3 – nicht bestimmt bezeichnet werden, so richtet sich die Zuständigkeit des Amtes nach der Angabe des Auszubildenden über die erste Studienortpräferenz.


46.5.5
§ 48 Abs. 5 ist zu beachten.




Zu § 47
Zu Absatz 1


47.1.1
Die Ämter haben zu prüfen, ob die Eignungsbescheinigung nach § 48 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt.


Zu § 47a


47a.0.1 
Über die Höhe des zu ersetzenden Betrages und die entstandenen Zinsen ist ein Bescheid zu erlassen. Zinsen fallen ab dem Zeitpunkt der ersten zu Unrecht erfolgten Zahlung von Förderungsleistungen an.


Bevor ein Bescheid erlassen wird, ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zum Sachverhalt schriftlich oder mündlich zu äußern.


Betroffene sind:


die Ehegattin oder der Ehegatte,


die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner oder


die Eltern der auszubildenden Person.


Besteht wegen der zu Unrecht erfolgten Förderleistungen sowohl ein Rückforderungs- oder Erstattungsanspruch gegenüber der auszubildenden Person selbst als auch gegenüber einer der vorgenannten betroffenen Personen, so sind beide gleichrangig zur Erstattung verpflichtet. Falls Beitreibungsmaßnahmen erforderlich sind, ist der Anspruch vorrangig nach § 47a geltend zu machen.


Zur Verrechnung mit Förderungsleistungen ist Tz 37.1.9 entsprechend anzuwenden.


47a.0.2 
In den Fällen, in denen eine Änderungsanzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I unterlassen wurde, tritt eine Ersatzpflicht frühestens ab dem Zeitpunkt ein, in dem die Änderung eingetreten ist.




Zu § 48
Zu Absatz 1


48.1.1
Für den Zeitraum nach Beendigung des vierten Fachsemesters (Verwaltungssemester) ist durch eine entsprechende Begrenzung des Bewilligungszeitraums sicherzustellen, dass Ausbildungsförderung nur dann geleistet wird, wenn eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt wird. Dies gilt auch dann, wenn dadurch ein neuer Berechnungszeitraum zugrunde zu legen ist.


48.1.1a
Hinsichtlich der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 auszustellenden Bescheinigung der Ausbildungsstätte ist das jeweils erreichte Fachsemester dasjenige, das der Ausstellung der Bescheinigung vorangegangen ist.


Wird die Bescheinigung erst zu einem Zeitpunkt ausgestellt, zu dem Auszubildende üblicherweise auch die Leistungen des laufenden Semesters bereits vollständig erbracht haben – dies wird regelmäßig ab dem fünften Monat des Semesters anzunehmen sein –, so ist das jeweils erreichte Fachsemester das, in dem sich die auszubildende Person gerade befindet.


Es ist allerdings auch bei Vorlage einer Bescheinigung ab dem fünften Monat des Semesters auf den Leistungsstand des vorangegangenen Semesters abzustellen, wenn die auszubildende Person mit einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte belegt, dass sie trotz ordnungsgemäßem Studienverlauf zu diesem Zeitpunkt noch nicht sämtliche Studienleistungen des laufenden Semesters erbringen konnte oder die Leistungen aus studienorganisatorischen Gründen (Prüfungstermine wurden noch nicht angeboten, Terminprobleme bei Lehrkräften etc.) noch nicht bewertet worden sind.


48.1.1b
Nehmen Auszubildende vor Ablauf des verwaltungsmäßigen vierten Fachsemesters im Inland eine Auslandsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auf und beabsichtigen sie, die Ausbildung im Inland zu beenden, ist die Vorlage eines Leistungsnachweises für die Förderung während der Ausbildung im Ausland nicht erforderlich, es sei denn, der Auslandsaufenthalt ist in den Ausbildungsbestimmungen als notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben.


48.1.2
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 kommt es auf das Datum der Ausstellung des Nachweises sowie auf den Zeitpunkt der Leistungsfeststellung nicht an.


Werden die Nachweise nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 nicht innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt, kann Ausbildungsförderung erst wieder vom Beginn des Monats an geleistet werden, in dem die auszubildende Person entweder ein den Erfordernissen des Absatzes 1 Nr. 1 genügendes Zwischenprüfungszeugnis vorlegt oder den üblichen Leistungsstand nach Absatz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 nachweist.


48.1.2a
Die Anwendung der Nummer 3 setzt voraus, dass die Hochschule für den betreffenden Studiengang schriftlich festgelegt hat, wie viele ECTS- Punkte als üblich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 BAföG anzusehen sind.


48.1.2b
Bei modularisierten Mehrfächerstudiengängen entscheidet die Hochschule, ob für die Beurteilung des üblicherweise zu erwartenden Leistungsstands auf die ECTS- Leistungspunkte der einzelnen Fächer oder auf eine Gesamtpunktzahl abzustellen ist.


48.1.3
Tz 48.1.1 bis 48.1.2a gelten für das dritte und vierte Fachsemester entsprechend, wenn eine Zwischenprüfung oder ein entsprechender Leistungsnachweis nach der Ausbildungs- und/oder Prüfungsordnung bereits vor Beginn des dritte Fachsemesters verbindlich vorgeschrieben ist.


48.1.4
(Aufgehoben)


48.1.5
Fachsemester ist jedes Semester, in dem die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung erfolgt. Es ist davon auszugehen, dass jedes Semester, das an Ausbildungsstätten mit gleichen oder vergleichbaren Zugangsvoraussetzungen innerhalb seines materiellen Wissensgebietes verbracht ist, in derselben Richtung durchgeführt ist, unabhängig davon, ob die Semester im In- oder Ausland absolviert wurden. § 5a ist zu beachten.


Auch Wiederholungssemester sind Fachsemester. Zeiten der früheren Ausbildung, die auf eine weitere oder andere Ausbildung angerechnet werden, sind ebenfalls als Fachsemester zu werten.


48.1.6
Für eine andere Ausbildung nach Abbruch der Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung (§ 7 Abs. 3) ist Ausbildungsförderung für zwei Semester zu leisten unabhängig davon, ob ein Leistungsnachweis nach Absatz 1 vorliegt.


Dies gilt auch in den Fällen einer weiteren Ausbildung (§ 7 Abs. 2), wenn mehr als zwei Semester als Fachsemester auf die weitere Ausbildung angerechnet werden.


Nach diesen zwei Semestern sind die Leistungen des erreichten Fachsemesters nachzuweisen (Bsp.: Wechsel nach vier Fachsemestern, neue Einstufung in das vierte, gefördert werden das vierte und fünfte Fachsemester ohne Leistungsnachweis, zum sechste Fachsemester muss ein Leistungsnachweis über fünf Semester erbracht werden).


48.1.7
Wird bei einem Lehramtsstudium mit zwei Pflichtfächern nur ein Fach gewechselt, das andere aber beibehalten, so ist zum Ende des vierten Fachsemesters in dem nicht gewechselten Fach die Eignungsbescheinigung vorzulegen. Dabei ist gleichgültig, ob das beibehaltene Fach als Haupt- oder Nebenfach studiert wird. In dem gewechselten Fach ist die Eignungsbescheinigung ebenfalls zum Ende des vierten in diesem Fach verbrachten Semesters vorzulegen. Entsprechendes gilt bei einem sonstigen Studium mit mehreren Fächern.


48.1.8
Abweichend von Tz 48.1.7 gilt bei modularisierten Studiengängen, in denen ein Nachweis für die einzelnen Fächer (Tz 48.1.2b) vorzulegen ist, Folgendes: Der Nachweis für die einzelnen Fächer ist jeweils nach dem in Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt vorzulegen.


Stellt die Hochschule zur Feststellung des üblicherweise zu erwartenden Leistungsstands auf einen „Gesamtnachweis“ ab, so ist dieser zu dem in Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt vorzulegen.


Der Zeitpunkt der Vorlage richtet sich bei dem Wechsel eines von zwei oder mehreren Fächern nach der förderungsrechtlichen Einstufung, die bei der Entscheidung über den Fachrichtungswechsel zu treffen ist.


Zu Absatz 2


48.2.1
Liegen Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 vor, wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn nach Aktenlage feststeht, dass die auszubildende Person den Leistungsnachweis nicht innerhalb der verlängerten Förderungszeit erbringen kann. Tz 15.3.1, 15.3.3 bis 15.3.4 und 15.3.8 bis 15.3.11 sind entsprechend anzuwenden.


48.2.2
(weggefallen)


Zu Absatz 3


48.3.1
Eine gutachtliche Stellungnahme ist insbesondere einzuholen, wenn


Bedenken bestehen, ob die auszubildende Person körperlich in der Lage ist, eine Ausbildung in der gewählten Fachrichtung durchzuführen,


nach den bisher erbrachten Leistungen Bedenken bestehen, dass die auszubildende Person das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.


48.3.2
Ist nach der gutachtlichen Stellungnahme nicht zu erwarten, dass die auszubildende Person das angestrebte Ausbildungsziel erreicht, liegen die persönlichen Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung (§ 9) nicht vor.


48.3.3
(Aufgehoben)


Zu Absatz 4


48.4.1
Im Rahmen von Absatz 4 bleiben bei der Zählung der Fachsemester Zeiten einer nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 förderungsfähigen Ausbildung unberücksichtigt. Auf die Tz 5.2.20 und 48.1.1b wird verwiesen.


48.4.2
Über die Eignung ist ein Nachweis der Ausbildungsstätte vorzulegen, die die auszubildende Person im Ausland besucht.


48.4.3
(Aufgehoben)


48.4.4
(weggefallen)


48.4.5
Ist nach den erbrachten Nachweisen insgesamt nicht zu erwarten, dass die auszubildende Person das angestrebte Ausbildungsziel erreicht, so ist der Bewilligungsbescheid unverzüglich aufzuheben und die Leistung der Ausbildungsförderung einzustellen.


Zu Absatz 5


48.5.1
Das Amt kann eine gutachtliche Stellungnahme einholen, wenn es aus eigener Sachkunde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung für eine Zweitausbildung oder eine andere Ausbildung nicht beurteilen kann.


Es kann auch eine zusätzliche Auskunft der Ausbildungsstätte, die der Auszubildende bisher besucht hat, anfordern, wenn die aufnehmende Ausbildungsstätte keine ausreichende Auskunft über die Zweitausbildung, den Fachrichtungswechsel oder den Abbruch der Ausbildung unter gleichzeitiger Neuaufnahme einer anderen Ausbildung geben kann.


48.5.2
(Aufgehoben)


48.5.3
(Aufgehoben)


Zu Absatz 6


48.6.1
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Ausbildungsstätte offensichtlich von unrichtigen Voraussetzungen tatsächlicher oder rechtlicher Art ausgegangen ist.




Zu § 49
Zu Absatz 1


49.1.1
Die Vorlage einer gutachtlichen Stellungnahme ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn
a)
die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 16 Abs. 2 offensichtlich nicht vorliegen,
b)
nicht zu erwarten ist, daß die Ausbildungsstätte die erforderliche Auskunft erteilen kann.


49.1.2
(Aufgehoben)


49.1.3
(Aufgehoben)


49.1.4
Legt die auszubildende Person auf Verlangen des Amtes die gutachtliche Stellungnahme nicht vor, ist sie auf die Möglichkeit der Ablehnung des Antrags nach § 66 Abs. 1 SGB I hinzuweisen. Dies gilt nicht in den Fällen der Tz 49.1.1.


49.1.5
(Aufgehoben)


Zu Absatz 1a


49.1a.1 
Es handelt sich hierbei nicht um eine gutachtliche Stellungnahme im Sinne des § 49 Abs. 1, so daß § 48 Abs. 6 insofern keine Anwendung findet.


Zu Absatz 3


49.3.1
(Aufgehoben)


49.3.2
(Aufgehoben)


49.3.3
(Aufgehoben)




Zu § 50
Zu Absatz 1


50.1.0
Damit die Bewilligung der ermittelten Darlehenshöhe nach § 18c wirksam wird, muss der Darlehensvertrag nach § 18c Abs. 1 auch im Falle einer Anfechtung des Bewilligungsbescheides innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides abgeschlossen werden. Ansonsten wird der Bewilligungsbescheid insoweit unwirksam. Durch den dadurch bewirkten Verzicht auf das Bankdarlehen wird jedoch nicht auch auf einen ggf. zustehenden Kinderbetreuungszuschlag verzichtet.


50.1.1
Liegen die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung vor, so muß der Vorbehalt in dem Bescheid ausgesprochen werden.


50.1.2
Die Bindungswirkung tritt auch bei einer ablehnenden Entscheidung ein. Absatz 1 enthält keine die Rücknahmevorschriften des SGB X verdrängende Regelung, insbesondere bleiben die §§ 44 und 45 SGB X unberührt.


50.1.3
(Aufgehoben)


50.1.4
(weggefallen)


Zu Absatz 2


50.2.1
Im Bewilligungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass jede Änderung unverzüglich anzuzeigen ist. Der Bescheid ist mit einem Hinweis auf § 60 Abs. 1 SGB I und § 58 BAföG zu versehen.


50.2.2
Die für ein Verlangen nach Satz 2 anzugebenden Gründe sind im Einzelnen nicht nachzuprüfen.


50.2.3
Das Verlangen ist aktenkundig zu machen.


50.2.4
Die auszubildende Person muss darlegen, warum ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Einkommensverhältnisse besteht. Es muss ein Zusammenhang mit der Höhe des Anspruchs auf Ausbildungsförderung bestehen.


Dabei dürfen vom Amt nur Daten offenbart werden, die notwendig sind, um die Einkommensberechnung überprüfen zu können.


50.2.5
(Aufgehoben)


50.2.6
Die nach Absatz 2 Satz 4 vorgesehene Angabe der Förderungshöchstdauer im Bescheid nach Absatz 1 Satz 1 hat lediglich nachrichtlichen Charakter.


Zu Absatz 3


50.3.1
Das Amt bestimmt nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 und § 15 b den Zeitraum, für den über die Leistung von Ausbildungsförderung entschieden wird. Im Regelfall ist über den Antrag für die Dauer des Schuljahres oder von zwei Semestern zu entscheiden; das gilt nicht, wenn im Einzelfall aus rechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründen ein anderer Zeitraum angeraten ist (vgl. z. B. Tz 17.3.1, 45.4.2 und 48.1.1).


50.3.2
Über den Antrag auf Ausbildungsförderung ist abweichend von Tz 50.3.1 für einen kürzeren Zeitraum zu entscheiden, wenn der Ausbildungsabschnitt voraussichtlich vor Ablauf des Regelzeitraums beendet wird.


50.3.3
Über den Antrag auf Ausbildungsförderung ist abweichend von Tz 50.3.1 für einen längeren Zeitraum – höchstens jedoch 15 Monate – zu entscheiden, z. B. wenn der Ausbildungsabschnitt voraussichtlich in dieser Zeit beendet sein wird.


Zu Absatz 4


50.4.1
Unverzichtbare Nachweise sind


a)
die Einkommenserklärung und die Vermögenserklärung der auszubildenden Person,


b)
die Einkommenserklärung der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners der auszubildenden Person,


c)
die Einkommenserklärung der Eltern außer in den Fällen des § 11 Abs. 2a, Abs. 3 sowie des § 36 Abs. 2,


d)
für die Förderung der Teilnahme an einem Praktikum im Ausland die Bescheinigung nach § 49 Abs. 1a,


e)
für die Förderung vom fünften bzw. dritten Fachsemesters an ggf. die in § 48 Abs. 1 be- zeichneten Leistungsnachweise.


50.4.2
Wird Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheides weitergeleistet, ist der auszubildenden Person schriftlich mitzuteilen, dass Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet wird. Eine Mitteilung ist nicht notwendig, wenn dies bereits auf dem früheren Bescheid vermerkt ist.


50.4.3
(Aufgehoben)


50.4.4
Das Amt hat sicherzustellen, daß bei rechtzeitiger und im wesentlichen vollständiger Antragstellung Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bescheides weitergeleistet wird, wenn eine endgültige Entscheidung nicht rechtzeitig getroffen werden kann.




Zu § 51
Zu Absatz 1


51.1.1
Postbarzahlungen sind keine unbaren Zahlungen im Sinne dieses Gesetzes.


51.1.2
Die Zahlung ist so rechtzeitig vorzunehmen, daß der Betrag dem Auszubildenden jeweils am letzten Tag des Vormonats zur Verfügung steht.


51.1.3
(weggefallen)


51.1.4
Soweit die Durchführung der Ausbildung es erfordert, können Abschlagszahlungen auf den Förderungsbetrag der restlichen Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes nur in Höhe des besonderen Bedarfs nach den §§ 12 Abs. 4 und 13a des Gesetzes sowie den §§ 3, 4 und 5 BAföG-AuslandszuschlagsV geleistet werden.


Zu Absatz 2


51.2.1
Ausbildungsförderung nach § 51 Abs. 2 ist von dem Zeitpunkt an zu leisten, in dem das Amt erkennt, dass die Zahlungen nicht innerhalb von zehn Kalenderwochen aufgenommen oder die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht innerhalb von sechs Kalenderwochen getroffen werden können, obwohl die antragstellende Person ihren Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I nachgekommen ist.


Ausbildungsförderung nach Absatz 2 kann frühestens ab der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung geleistet werden.


In den Fällen des § 36 können Leistungen nach dieser Vorschrift auch vor Durchführung der Anhörung erbracht werden.


51.2.2
Der Förderungsbetrag ist um ein Fünftel gegenüber demjenigen Betrag zu kürzen, der sich nach den dem Antrag beigefügten Angaben voraussichtlich ergibt.


51.2.3
Ist nach den vorliegenden Antragsunterlagen eine Vorausschätzung der Höhe des Förderungsbetrages nicht möglich, so ist in der Regel davon auszugehen, dass Ausbildungsförderung in voller Höhe zu leisten ist. In diesen Fällen ist der nach der Art der Ausbildung und Unterbringung vorgesehene Bedarfssatz inklusive etwaiger Zuschläge nach den §§ 13a und 14b zu vier Fünftel auszuzahlen. Der in Absatz 2 bezeichnete Höchstbetrag darf jedoch nicht überschritten werden.


51.2.4
Ausbildungsförderung nach § 51 Abs. 2 kann in keinem Fall über den Zeitraum von vier Monaten hinaus geleistet werden, unabhängig davon, auf welchen Gründen die Verzögerung beruht.


51.2.5
Der Vorbehalt der Rückforderung ist schriftlich mitzuteilen.


Zu Absatz 4


51.4.1
(weggefallen)




Zu § 53


53.0.1
(weggefallen)


53.0.2
Änderungen der maßgeblichen Umstände aus dem Verantwortungsbereich der Auszubildenden, die zu einer Erhöhung des Förderungsbetrages führen, werden nur berücksichtigt, wenn sie dem Amt für Ausbildungsförderung mitgeteilt werden.


Änderungen der maßgeblichen Umstände, die zu einer Minderung des Förderungsbetrages führen, sind von Amts wegen zu berücksichtigen.


53.0.3
Ermittlungen von Amts wegen sind anzustellen, wenn auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß sich die Tatsachen geändert haben können, die für die Bewilligung von Ausbildungsförderung von Bedeutung sind.


53.0.4
(Aufgehoben)


53.0.5
Zuungunsten ist der Bescheid zum nächstfolgenden Monat nach dem Eintritt des maßgeblichen Umstandes zu ändern. Änderungen, die zum Monatswechsel wirksam werden (z.B. Aufnahme einer Ausbildung zum 1. September), sind bereits ab diesem Zeitpunkt (also zum 1. September) zu berücksichtigen.


53.0.6
Ist nach dem geänderten Bescheid ein höherer Förderungsbetrag als nach dem vorherigen Bescheid zu zahlen, so wird der Differenzbetrag nachgezahlt.


Ist nach dem geänderten Bescheid ein gegenüber dem vorherigen Bescheid geringerer Förderungsbetrag zu zahlen, so ist der überzahlte Betrag nach den §§ 20 und 53 i.V.m. § 50 Abs. 1 SGB X zurückzufordern. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist § 20 Abs. 1 Nr. 3 vorrangig anzuwenden.


53.0.7
Steht ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 nur für einen Teil des Bewilligungszeitraums zu, so richtet sich
a)
die Änderung des Bescheides nach § 53 Satz 1 und
b)
die Berechnung des den Freibetrag mindernden Einkommens nach § 22 Abs. 3. Beachte auch Tz 25.3.8.




Zu § 55
Zu Absatz 1


55.1.1
Für das abgelaufene Kalenderjahr sind jeweils an Hand eines bundeseinheitlichen Programms von der amtlichen Statistik Tabellen zu erstellen, aus denen der Umfang und die Zusammensetzung des in den einzelnen Monaten dieses Jahres geförderten Personenkreises, die Höhe der Förderungsbeträge und die dementsprechenden monatlichen Gesamtaufwendungen zu ersehen sind.


55.1.2
Die Erhebung, Sicherung und Übertragung der statistischen Daten erfolgt bundeseinheitlich nach den Vorgaben des Statistischen Bundesamtes.


55.1.3
Die Daten für ein Kalenderjahr (12 Monatsbestände) sind jeweils zum 1. Juni des folgenden Jahres über das regional zuständige Statistische Landesamt an das Statistische Bundesamt zu liefern.




Zu § 58


58.1.1
Die Verjährung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 58 bestimmt sich nach den §§ 31 ff. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Eine etwaige Strafbarkeit nach § 263 StGB (Betrug) bleibt hiervon unberührt.


Werden bei Antragstellung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht (vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I), beginnt die Verjährungsfrist mit dem Eingang des Antrags beim Amt für Ausbildungsförderung (§ 31 Abs. 3 OWiG).


Eine Verfolgungsverjährung nach § 31 OWiG wirkt sich nicht auf die Möglichkeit der nachträglichen Aufhebung des Leistungsbescheides und daraus resultierender Rückforderungsansprüche aus.


Zu Absatz 2


58.2.1
Das Nähere über die Höhe der Geldbuße, über die Differenzierung bei vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln und über die Grundlagen für die Zumessung der Geldbuße ist in § 17 OWiG geregelt.


Zu Absatz 3


58.3.1
Örtlich zuständig ist gemäß § 37 OWiG das Amt, in dessen Bezirk


a)
die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist oder


b)
der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Bußgeldverfahrens seinen Wohnsitz hat.


Sind hiernach mehrere Ämter zuständig, so soll das Amt tätig werden, das über den Förderungsantrag entscheidet.




Zu § 65
Zu Absatz 1


65.1.1
(weggefallen)
65.1.2
Die vorrangig erbrachten Leistungen können nach diesem Gesetz aufgestockt werden.


Zu Absatz 3


65.3.1
und
65.3.2
(weggefallen)




Zu § 68


68.2.1
(weggefallen)