Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1991)
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
(BAföGVwV 1991)
Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 5. März 2026 (GMBl. 2026 Nr.10/11, S. 194)
Zu § 2
Zu Absatz 1
- 2.1.1
- In den Förderungsbereich des Gesetzes sind unmittelbar nur solche Ausbildungsstätten einbezogen, die nach dem jeweiligen Landesrecht Schulen oder Hochschulen sind. Für den Besuch anderer Ausbildungsstätten kann Ausbildungsförderung nur geleistet werden, soweit sie durch eine Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes in den Förderungsbereich einbezogen sind.
- 2.1.2
- Die Ausbildungsstätten sind für den Vollzug des Gesetzes den in § 2 Absatz 1 Satz 1 im Einzelnen bezeichneten Arten von Ausbildungsstätten nach Maßgabe der folgenden Teilziffern 2.1.4 bis 2.1.19a zuzuordnen. Dabei ist der Weiterentwicklung des Bildungswesens Rechnung zu tragen. Bei der Zuordnung zu den in den Teilziffern 2.1.4 bis 2.1.19a genannten Arten von Ausbildungsstätten ist von dem Ausbildungsstättenverzeichnis des Landes auszugehen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Ausbildungsstätte liegt.
- 2.1.3
- Weiterführende allgemeinbildende Schulen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 sind, soweit sie derzeit in den Förderungsbereich des Gesetzes fallen: die Hauptschule (führt zum Ersten Schulabschluss), die Realschule (führt zum Mittleren Schulabschluss), das Gymnasium (führt zur Allgemeinen Hochschulreife – Abitur) und die Gesamtschule.Die Namen der Schularten können in den einzelnen Ländern abweichen.Die genannten Schulen umfassen einen oder mehrere Bildungsgänge. An Schularten mit einem Bildungsgang ist der gesamte Unterricht auf einen bestimmten Abschluss bezogen.An Schularten mit mehreren Bildungsgängen wird der Unterricht entweder in abschlussbezogenen Klassen oder – in einem Teil der Fächer – leistungsdifferenziert erteilt.Teile von kooperativen Gesamtschulen entsprechen der jeweiligen Schulform des gegliederten Schulwesens.
- 2.1.4
- Die Hauptschule vermittelt eine grundlegende allgemeine Bildung. Sie endet mit der Jahrgangsstufe 9 oder 10 und führt zu einem ersten allgemeinbildenden Schulabschluss am Ende der Jahrgangsstufe 9 (z. B. Hauptschulabschluss, Berufsreife). Am Ende der Jahrgangsstufe 10 kann sie zu einem erweiterten Ersten Schulabschluss, der in seinen Anforderungen über den Ersten Schulabschluss hinausgeht oder zu einem Mittleren Schulabschluss führen.
- 2.1.5
- Die Realschule vermittelt eine erweiterte allgemeine Bildung. Sie endet mit der Jahrgangsstufe 10 und führt zu einem mittleren Schulabschluss.
- 2.1.6
- Das Gymnasium vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung. Es führt im achtjährigen Bildungsgang nach der Jahrgangsstufe 12 und im neunjährigen Bildungsgang nach der Jahrgangsstufe 13 zur Allgemeinen Hochschulreife. Am Ende der Jahrgangstufe 10 kann es einen Mittleren Schulabschluss vermitteln. Die gymnasiale Oberstufe umfasst drei Jahrgangsstufen: im achtjährigen Bildungsgang die Jahrgangsstufen 10 bis 12, im neunjährigen Bildungsgang die Jahrgangsstufen 11 bis 13.Sie gliedert sich grundsätzlich in eine einjährige Einführungs- und eine zweijährige Qualifikationsphase. Dabei kann im achtjährigen Bildungsgang der Jahrgangsstufe 10 des Sekundarbereichs I eine Doppelfunktion als letzter Schuljahrgang des Sekundarbereichs I und als erster Schuljahrgang der gymnasialen Oberstufe zukommen.
- 2.1.7
- Die integrierte Gesamtschule ist eine Bildungseinrichtung, die Bildungsangebote der Orientierungsstufe, der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums umfasst. Sie kann ferner Aufgaben der beruflichen Ausbildung erfüllen.Die integrierte Gesamtschule endet mit der Jahrgangsstufe 10. Ihr kann eine gymnasiale Oberstufe angegliedert sein.Sie vermittelt die Abschlüsse nach den Tz 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.6 und kann auch zu Abschlüssen des beruflichen Schulwesens führen.
- 2.1.7a
- Schulen mit mehreren Bildungsgängen fassen verschiedene Schularten pädagogisch und organisatorisch zusammen. Sie können in den Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet sein.
- 2.1.8
- Die Fachoberschule baut auf einem mittleren Schulabschluss auf und vermittelt allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12 und führt zur Fachhochschulreife. Die Jahrgangsstufe 11 beinhaltet Unterricht und fachpraktische Ausbildung. Der Besuch der Jahrgangsstufe 11 kann durch eine einschlägige Berufsausbildung ersetzt werden.Der Unterricht in der Jahrgangsstufe 12 wird grundsätzlich in Vollzeit erteilt. Er kann auch in Teilzeit mit entsprechend längerer Dauer erteilt werden.Die Länder können auch eine Jahrgangsstufe 13 einrichten. Nach Abschluss dieser Jahrgangsstufe kann die fachgebundene bzw. allgemeine Hochschulreife erreicht werden. Tz 2.1.13 ist zu beachten.Den Auszubildenden an Fachoberschulen sind Auszubildende am einjährigen Berufskolleg in Baden-Württemberg zur Erlangung der Fachhochschulreife sowie an der Berufsoberschule in Rheinland-Pfalz gleichgestellt.
- 2.1.9
- Die Abendhauptschule führt Berufstätige, die während der Vollzeitschulpflicht die Hauptschulausbildung nicht abgeschlossen haben, in mindestens einjährigen Kursen zu einem ersten allgemeinbildenden Schulabschluss (z.B. Hauptschulabschluss, Berufsreife).
- 2.1.10
- Die Berufsaufbauschule ist eine Schule, die neben einer Berufsschule oder nach erfüllter Berufsschulpflicht von Jugendlichen besucht wird, die in einer Berufsausbildung stehen oder eine solche abgeschlossen haben. Sie vermittelt eine über das Ziel der Berufsschule hinausgehende allgemeine und fachtheoretische Bildung und führt zu einem mittleren Schulabschluss. Der Bildungsgang umfasst in Vollzeit mindestens ein Jahr. Die Fachoberschulklassen 11 und 12 im Land Berlin, deren Besuch den Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, gelten als Berufsaufbauschule.
- 2.1.11
- Die Abendrealschule führt Berufstätige, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, zu einem mittleren Schulabschluss. In den letzten zwei Schulhalbjahren vor der Abschlussprüfung sind die Auszubildenden in der Regel von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit befreit.
- 2.1.12
- Das Abendgymnasium führt Berufstätige zur Allgemeinen oder zu einer Fachgebundenen Hochschulreife. Aufnahmevoraussetzungen sind der Mittlere Schulabschluss, ein Mindestalter von 19 Jahren sowie eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit. Auszubildende ohne Mittleren Schulabschluss oder eine gleichwertige Vorbildung müssen einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich absolviert haben. Einer zweijährigen Berufstätigkeit gleichgestellt ist die Führung eines Familienhaushalts. Anerkannt werden können auch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, des Entwicklungsdienstes, des Freiwilligen Sozialen und Ökologischen Jahres sowie eine nachgewiesene Arbeitslosigkeit. Die Ausbildungsdauer beträgt in der Regel drei und höchstens vier Jahre. In den letzten drei Schulhalbjahren vor dem Abitur sind die Auszubildenden von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit befreit.
- 2.1.13
- Das Kolleg führt in einem Bildungsgang von in der Regel drei und höchstens vier Jahren zur Allgemeinen oder zu einer Fachgebundenen Hochschulreife. Aufnahmevoraussetzungen sind der Mittlere Schulabschluss, ein Mindestalter von 19 Jahren sowie eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit. Auszubildende, die keinen Mittleren Schulabschluss nachweisen können, müssen zusätzlich eine Eignungsprüfung oder einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich absolviert haben. Einer zweijährigen Berufstätigkeit gleichgestellt ist die Führung eines Familienhaushalts. Anerkannt werden können auch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, des Entwicklungsdienstes, des Freiwilligen Sozialen und Ökologischen Jahres sowie eine nachgewiesene Arbeitslosigkeit.Den Auszubildenden an Kollegs gleichgestellt sind Auszubildende anderer Schulformen, deren Aufnahmevoraussetzungen und deren Ausbildung nach der Feststellung des jeweils zuständigen Bundeslandes einer Kollegausbildung entsprechen.Die Auszubildenden in den als Vorstufe eingerichteten einjährigen Klassen an den Berufsoberschulen in Bayern sind den Auszubildenden an Berufsaufbauschulen gleichgestellt.
- 2.1.14
- Die Berufsfachschule ist eine Schule von mindestens einjähriger Dauer bei Vollzeitunterricht, für deren Besuch keine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit vorausgesetzt wird. Sie hat die Aufgabe, allgemeine und fachliche Lehrinhalte zu vermitteln. Die Berufsfachschule kann zu verschiedenen schulischen und/oder beruflichen Bildungsabschlüssen führen. Je nach Ausbildungsdauer und dem vermittelten Abschluss erfolgt eine Förderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2.
- 2.1.15
- Berufsfachschule im Sinne des Gesetzes sind auch die mindestens einjährigen Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung; dies sind z.B.:
- a)
- das Berufsgrundbildungsjahr im Sinne der Anrechnungsverordnungen nach § 7 des Berufsbildungsgesetzes bzw. § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung, dessen Besuch einen Teil einer Ausbildung in Betrieben oder an überbetrieblichen Ausbildungsstätten ersetzt,
- b)
- das Berufsvorbereitungsjahr, eine Sonderform der beruflichen Grundbildung insbesondere für solche Jugendliche, die die Voraussetzungen für eine qualifizierte Berufsausbildung noch nicht erfüllen,
- c)
- der berufsbefähigende Bildungsgang (Zusammenfassung der Teilzeitberufsschulpflicht auf ein Jahr), der Jugendlichen ohne Ausbildungsverhältnis oder ohne Ausbildung in einer beruflichen Vollzeitschule eine berufliche Grundbildung vermittelt und
- d)
- die berufliche Grundbildung lern- bzw. geistig behinderter Schülerinnen und Schüler an Förderschulen (z.B. Werkstufe, Berufsorientierungsstufe).
Für die Teilnahme an einem kooperativen Berufsgrundbildungsjahr, in dem die Ausbildung gleichzeitig in Schule und Betrieb stattfindet, wird Ausbildungsförderung nicht geleistet. - 2.1.16
- Die Fachschule vermittelt eine vertiefte berufliche Fachbildung und fördert die Allgemeinbildung. Sie setzt grundsätzlich den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder eine entsprechende praktische Tätigkeit voraus. Als weitere Voraussetzung kann eine zusätzliche Berufsausübung gefordert werden.Bildungsgänge an Fachschulen in Vollzeit dauern in der Regel mindestens ein Jahr, Bildungsgänge an Fachschulen in Teilzeit dauern entsprechend länger.Je nachdem, ob für den Besuch der Fachschule eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt und welcher Bildungsabschluss vermittelt wird, erfolgt eine Förderung für den Besuch einer Schule nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3.Zur Definition von Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, vgl. Tz 13.1.1.
- 2.1.17
- Die Höhere Fachschule baut auf einem mittleren Bildungsabschluss oder einer gleichwertigen Vorbildung auf. Sie führt in vier bis sechs Halbjahren zu einem Abschluss, der in der Regel durch eine staatliche Prüfung erlangt wird. Er ermöglicht den unmittelbaren Eintritt in einen Beruf gehobener Position und führt unter besonderen Umständen zur allgemeinen oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife.
- 2.1.18
- Akademien nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sind berufliche Ausbildungsstätten, die keine Hochschulen sind. Sie können nach Erwerb eines Mittleren Schulabschlusses sowie nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung, nach einem zweijährigen Praktikum oder nach mehrjähriger beruflicher Tätigkeit besucht werden. Der Bildungsgang an einer Akademie dauert mindestens fünf Halbjahre und führt zu einem gehobenen Berufsabschluss, der mit Bestehen einer staatlichen Prüfung erreicht wird.
- 2.1.19
- Hochschulen bereiten auf Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Voraussetzung der Zulassung ist der Nachweis der für das gewählte Studium erforderlichen Qualifikation (insbesondere allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, Fachhochschulreife). Der Begriff Hochschule im Sinne dieses Gesetzes umfasst Hochschulen jeder Art und jeder Organisationsform. Die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung an nichtstaatlichen Hochschulen richtet sich nach § 2 Abs. 2.
- 2.1.19a
(neu) - Akademien nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 verleihen Hochschulabschlüssen gleichgestellte Abschlüsse, ohne selbst Hochschuleigenschaft zu haben. Nach den Berufsakademiegesetzen der Länder vermitteln sie eine wissenschafts- und praxisbezogene Ausbildung im tertiären Bereich (duales Studium). Der an einer Berufsakademie in akkreditierten Bachelorstudiengängen erworbene Bachelorabschluss ist hochschulrechtlich den Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. Der Bachelorabschluss, der in einem akkreditierten Studiengang an einer Berufsakademie erlangt wurde, qualifiziert regelmäßig zur Aufnahme eines anschließenden Masterstudiums an einer Hochschule.
- 2.1.20
- Für den Besuch von Sonderschulen bzw. Förderschulen wird Ausbildungsförderung geleistet, soweit sie – unter Berücksichtigung der besonderen Lage der betreffenden Schülerinnen und Schüler – denselben Lehrstoff vermitteln und zu denselben Ausbildungszielen führen wie die in Tz 2.1.4 bis 2.1.15 genannten Ausbildungsstätten.
- 2.1.21
- Ob eine Ausbildungsstätte eine öffentliche Einrichtung ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
- 2.1.22
- Ersatzschulen sind die als solche nach dem jeweiligen Landesrecht genehmigten oder anerkannten Privatschulen, an denen – auch in Erfüllung der Schulpflicht – dieselben Bildungsabschlüsse erzielt werden können wie an staatlichen Schulen.
- 2.1.23
- Schüler einer Klasse sind förderungsrechtlich gleichzubehandeln. Maßgebend sind die für den Besuch der Ausbildungsstätte/Klasse allgemein vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen; auf die individuelle Vorbildung des einzelnen Auszubildenden kommt es nicht an. Teilziffer 7.2.18 ist zu beachten.Zu Absatz 1a
- 2.1a.1
- Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 sind nur erfüllt für Auszubildende, die von der Wohnung ihrer Eltern oder des Elternteils aus, dem sie rechtlich oder tatsächlich zugeordnet sind, infolge räumlicher Entfernung eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte in einer angemessenen Zeit nicht erreichen können. Auszubildende wohnen nur dann bei ihren Eltern, wenn sie mit ihnen in einer häuslichen Gemeinschaft leben. § 12 Abs. 3a findet im Rahmen des § 2 Abs. 1a keine Anwendung.Andere Gründe als die räumliche Entfernung, etwa Erwerbstätigkeit eines alleinstehenden Elternteils, unzureichende Wohnverhältnisse, Gefährdung durch Umwelteinflüsse oder besondere soziale oder medizinische Betreuungsbedürftigkeit erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 nicht.
- 2.1a.2
- Hat der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz im Ausland und besucht er eine im Inland gelegene Ausbildungsstätte, so liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a dann nicht vor, wenn von der Wohnung der Eltern in dem fremden Staat aus eine entsprechende zumutbare, auch fremdsprachige Ausbildungsstätte besucht werden kann.
- 2.1a.3
- Für die Frage, ob eine Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus in angemessener Zeit erreicht werden kann, ist die durchschnittliche tägliche Wegzeit maßgebend, nicht die Wegstrecke. Eine Ausbildungsstätte ist nicht in einer angemessenen Zeit erreichbar, wenn bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden benötigt wird.Zu der Wegzeit gehören auch Wege zwischen der Haltestelle des Verkehrsmittels und der Ausbildungsstätte bzw. Wohnung sowie die notwendigen Wartezeiten vor und nach dem Unterricht. Zugrunde zu legen sind grundsätzlich die Wegberechnungen zwischen Wohnadresse der Eltern und Ausbildungsstätte mit dem Routenplaner des jeweiligen Öffentlichen Personennahverkehrs.Maßgebend sind die regelmäßigen Verkehrsverhältnisse im Bewilligungszeitraum.
- 2.1a.4
- Erreichbar ist eine Ausbildungsstätte ferner nicht, wenn Auszubildenden der Weg aus einem in ihrer Person liegenden Grund (z.B. Krankheit, Behinderung) nicht zuzumuten ist. In Zweifelsfällen ist das zuständige Gesundheitsamt im Wege der Amtshilfe gutachtlich zu hören.
- 2.1a.5
- Die Prüfung nach § 2 Abs. 1a Nr. 1 entfällt bei Vollwaisen oder wenn der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist.
- 2.1a.6
- Die erforderliche räumliche Nähe zwischen Elternwohnung und Ausbildungsstätte ist auch dann nicht gegeben, wenn
- a)
- die auszubildende Person rechtlich gehindert ist, in der Wohnung ihrer Eltern oder eines Elternteils zu wohnen und der Hinderungsgrund nicht von der auszubildenden Person zu vertreten ist (z. B. Sorgerecht nach Ehescheidung liegt bei dem anderen Elternteil; ein Elternteil befindet sich in einem Pflegeheim oder in Strafhaft; ein Elternteil steht unter rechtlicher Betreuung, die Betreuung umfasst die Sorge für Wohnungsangelegenheiten und die betreuende Person hat die Aufnahme der auszubildenden Person in die Wohnung des Elternteils abgelehnt);
- b)
- die volljährige auszubildende Person als Minderjährige aufgrund der Bestimmung Dritter (nicht ihrer Eltern) rechtlich gehindert war, in der Wohnung ihrer Eltern oder eines Elternteils zu wohnen. In diesen Fällen gilt sie auch nach Erreichen der Volljährigkeit als rechtlich gehindert, bei ihren Eltern bzw. einem Elternteil zu wohnen. Bei nichtehelichen Kindern oder Kindern geschiedener Eltern ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit von der bestehenden rechtlichen Zuordnung auszugehen. Maßgeblich ist weiterhin allein die Wohnung des vor Eintritt der Volljährigkeit sorgeberechtigten Elternteils.
- 2.1a.7
- Wird der Auszubildende nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch außerhalb des Elternhauses untergebracht, steht dies der Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte von der elterlichen Wohnung aus nicht entgegen, solange den Eltern oder einem Elternteil das Sorgerecht bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht.Eine auswärtige Unterbringung aus allein erziehungsbedingten Gründen begründet keinen Förderungsanspruch.Gründe, die einer Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte entgegenstehen, liegen vor, wenn
- –
- die Sorgeberechtigten gestorben sind (vgl. Teilziffer 2.1a.5) oder
- –
- den Eltern bzw. dem bisher sorgeberechtigten Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen ist (vgl. Teilziffer 2.1a.6).
- 2.1a.8
- Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist vorhanden, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt.Berufsbildende Ausbildungsstätten, die sich nach schulrechtlichen Bestimmungen in den angebotenen Fachrichtungen unterscheiden, sind keine einander entsprechenden Ausbildungsstätten.Auf ein besonderes Erziehungsziel kann sich eine auszubildende Person jedoch nur berufen, wenn
- –
- für sie eine an das Erziehungsziel gebundene berufliche Vorbildung für die Ausübung des angestrebten Berufes von Bedeutung ist oder
- –
- sie aus konfessionellen oder weltanschaulichen Gründen auf das besondere Erziehungsziel Wert legt.
- 2.1a.9
- Gymnasien verschiedenen Typs sind keine einander entsprechenden Ausbildungsstätten.Gymnasien sind z. B. dann verschiedenen Typs, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben oder sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller, über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote unterscheiden, die der Schule insgesamt eine besondere Prägung geben. Eine berufsspezifische Zusatzausbildung, die neben dem gymnasialen Unterricht angeboten wird, führt auch dann zu einer fehlenden Entsprechung, wenn sie selbst nach dem Gesetz nicht förderungsfähig ist.Bei beruflichen Gymnasien handelt es sich um Schulen mit profilgebenden berufsbezogenen Schwerpunkten.Lediglich unterschiedliche Schwerpunkte reichen nicht aus. Auch die Sprachenfolge innerhalb eines gymnasialen Typs (welche Fremdsprachen ab welcher Jahrgangsstufe unterrichtet werden) ist unerheblich.
- 2.1a.10
- Weiterführende allgemeinbildende Schulen desselben Typs sind in der gymnasialen Oberstufe grundsätzlich auch dann einander entsprechende Ausbildungsstätten, wenn die Lernangebote in Leistungs- und/oder Grundkursen nicht deckungsgleich sind. Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist nicht vorhanden, wenn an der besuchten Ausbildungsstätte oder an einer anderen erreichbaren Ausbildungsstätte
- a)
- die Teilnahme an Kursen in einem Leistungsfach, das zur Fortsetzung eines Ausbildungsschwerpunktes der Mittelstufe gewählt wurde, nicht möglich ist oder
- b)
- ein gewünschter beruflicher Schwerpunkt nicht angeboten wird.
- 2.1a.11
- Eine Ausbildungsstätte, an der der Auszubildende an einem Schulversuch teilnehmen müsste, ist eine entsprechende Ausbildungsstätte, soweit nicht durch den Schulversuch Lerninhalt, Schulstruktur oder Bildungsgang wesentlich verändert werden.
- 2.1a.12
- Für Auszubildende mit einer Behinderung ist eine nicht auf die jeweilige Behinderung eingerichtete Ausbildungsstätte keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Absatz 1a. Die Teilziffern 14a.0.1 bis 14a.0.3 sind anzuwenden.
- 2.1a.13
- Wenn die Aufnahme des Auszubildenden rechtlich zulässig ist, ist eine entsprechende Ausbildungsstätte vorhanden, unabhängig davon, ob sie beispielsweise koedukativ ist oder ob sie als Ganztagsschule geführt wird.
- 2.1a.14
- Eine entsprechende Ausbildungsstätte gilt im Sinne dieser Vorschrift als nicht vorhanden, wenn sie Neuaufnahmen allgemein oder in dem zur Entscheidung stehenden Fall wegen Überfüllung abgelehnt hat. Dabei wird vorausgesetzt, dass ein eventuell vorgegebener Meldetermin eingehalten worden ist.
- 2.1a.15
- Der Besuch einer Ausbildungsstätte ist der auszubildenden Person nicht zumutbar, wenn dadurch die Ausbildung wesentlich beeinträchtigt würde.Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt z. B. vor, wenn die auszubildende Person infolge einer Veränderung ihrer Lebensverhältnisse und der ihrer Eltern während des letzten Schuljahres oder bei Gymnasien während des letzten oder der letzten beiden Schuljahre vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts auf eine andere Ausbildungsstätte wechseln müsste.
- 2.1a.15a
(neu) - Werden Auszubildende in der Jahrgangsstufe 11 an Ausbildungsstätten nach Teilziffer 2.1.8 aufgrund des fachpraktischen Teils unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 für ein Praktikum gefördert, ist für die nachfolgende Jahrgangsstufe 12 die Regelung des § 2 Absatz 1a uneingeschränkt anzuwenden. Es soll bereits bei der Bewilligung für die Jahrgangsstufe 11 nach § 2 Absatz 4 auf den möglichen Wegfall der Förderung in der Jahrgangsstufe 12 hingewiesen werden.
- 2.1a.16
- Auszubildenden ist der Wechsel auf ein Gymnasium anderen Typs, auf ein Gymnasium desselben Typs mit anderer Sprachenfolge sowie der Wechsel von einer integrierten Gesamtschule auf ein Gymnasium oder umgekehrt nicht zumutbar. Satz 1 gilt nicht, wenn der Typ der Ausbildungsstätte im Laufe der Ausbildungszeit geändert wird.
- 2.1a.17
- Der Besuch einer öffentlichen oder einer weltanschaulich neutralen, privaten Ausbildungsstätte ist grundsätzlich zumutbar.
- 2.1a.18
- Der Besuch einer weltanschaulich oder konfessionell geprägten Ausbildungsstätte ist für Auszubildende anderer Weltanschauung oder Konfession nicht zumutbar.
- 2.1a.19
- Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist weiter nicht vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte
- –
- Schulgeld in einer Höhe erhebt, das sich als ein Hindernis darstellt, die angestrebte Ausbildung an der in der Nähe der Elternwohnung gelegenen Ausbildungsstätte aufzunehmen,
- –
- die auszubildende Person nur als Internatsschüler aufnimmt,
- –
- leistungsbezogen strengere Zugangsvoraussetzungen hat.
- 2.1a.20
- Als Kinder nach Nummer 3 gelten die in Tz 25.5.1 genannten Personen.Zu Absatz 2
- 2.2.1
- Die Einstufung privater Ausbildungsstätten als Ergänzungsschulen bestimmt sich nach Landesrecht. Es ist nicht erforderlich, daß sie im Lehrgegenstand einer öffentlichen Schule entsprechen.
- 2.2.2
- Die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Besuchs von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen setzt voraus, daß es sich dabei nach Landesrecht um Schulen oder Hochschulen handelt.
- 2.2.2a
(neu) - Bei der Niederlassung einer in Deutschland staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Drittstaats, für deren Betrieb nach dem am Standort der Niederlassung geltenden Landeshochschulgesetzes eine staatliche Anerkennung vorliegt, kann die Gleichwertigkeit im Sinne des § 2 Absatz 2 unterstellt werden. Ist der Betrieb dieser Niederlassung ausnahmsweise ohne staatliche Anerkennung nach dem jeweiligen Landeshochschulgesetz möglich, bedarf es noch einer entsprechenden positiven Feststellung der Gleichwertigkeit, wobei sich die gemäß § 39 Absatz 3 zuständige Stelle das Prüfungsergebnis nach dem Landeshochschulgesetz zu eigen machen kann.
- 2.2.3
- Maßstab für die Gleichwertigkeitsprüfung sind die Zugangsvoraussetzungen, der Lehrplan, die fachliche und pädagogische Eignung der Lehrkräfte, die Qualität der vermittelten Ausbildung und der Ausbildungsabschluß; sie müssen der Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung oder genehmigten Ersatzschule derselben Ausbildungsstättenart gleichwertig sein. Die Prüfung der Gleichwertigkeit ist auf Praktika zu erstrecken, soweit sie in Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten stehen.Zu Absatz 4
- 2.4.1
- Praktikum ist nur eine fachpraktische Ausbildung, deren zeitliche Dauer und inhaltliche Ausgestaltung in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist.Das Praktikum darf keine selbständige, in sich abgeschlossene Ausbildung sein. Es muss vielmehr auf eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 bis 3 vorbereiten oder diese ergänzen.Ein im Inland durchgeführtes Praktikum ist auch dann förderungsfähig, wenn es im Zusammenhang mit einer vollständig im Ausland durchgeführten Ausbildung gefordert wird, die nach § 5 Abs. 2 förderungsfähig ist (vgl. zur Zuständigkeit Tz 45.4.1 und 45.4.4).Freiwillige Praktika können als solche nicht gefördert werden. Werden sie neben einer förderungsfähigen Ausbildung absolviert, gilt Tz 2.5.5.
- 2.4.2
- Es ist unerheblich, ob das Praktikum vor, während oder nach dem schulischen bzw. hochschulischen Teil der Ausbildung abzuleisten ist.Unerheblich ist ferner, ob das Praktikum eine Voraussetzung für die Zulassung zum Besuch der Ausbildungsstätte oder Teil der schulischen Ausbildung oder Hochschulausbildung ist.
- 2.4.3
- Ein Praktikum ist erforderlich, wenn es die einzige Möglichkeit oder eine von mehreren zwingend vorgeschriebenen Möglichkeiten der Vorbereitung oder Ergänzung einer Ausbildung ist.
- 2.4.4
- Die Förderung beschränkt sich auf die vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums.
- 2.4.5
- Praktikantinnen und Praktikanten sind förderungsrechtlich den Auszubildenden an den Ausbildungsstätten gleichzustellen, deren Besuch das Praktikum erforderlich macht.Ob die Praktikumsstelle im Einzelfall die Anforderungen der Ausbildungsbestimmungen erfüllt, soll aufgrund einer entsprechenden Bescheinigung einer Ausbildungsstätte oder einer anderen Stelle entschieden werden. Bei Praktika im Ausland ist die Teilziffer 5.5.1 zu beachten.
- 2.4.5a
- Bei Praktikantinnen und Praktikanten, die außerhalb des Elternhauses untergebracht sind, ist die Erreichbarkeit der Praktikumsstelle von der Wohnung der Eltern nicht zu prüfen.Bei unterrichtsbegleitenden Praktikumszeiten wie z.B. in der Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule gilt dies nur, soweit in der Ausbildung bzw. dem betreffenden Teilzeitraum der Ausbildung eine praktische Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte überwiegt (z.B. drei Tage Praktikum im Betrieb und zwei Tage Unterricht/fachpraktische Ausbildung in der Schule).
- 2.4.6
- Während eines Vor-Praktikums, das in Ausbildungsbestimmungen unterschiedlicher Ausbildungsstättenarten zeitlich und inhaltlich in gleicher Weise geregelt ist, ist die förderungsrechtliche Stellung des Auszubildenden nach seiner Erklärung darüber zu bestimmen, welche Ausbildungsstätte (Art von Ausbildungsstätten) er anschließend zu besuchen beabsichtigt.
- 2.4.7
- (Aufgehoben)
- 2.4.8
- Wird das Praktikum nach dem Erwerb der Hochschul- oder Fachhochschulreife als Zugangsvoraussetzung zum Studium einer bestimmten Fachrichtung oder als Prüfungsvoraussetzung gefordert, so steht es im Zusammenhang mit der beabsichtigten Ausbildung an der Hochschule.
- 2.4.9
- Ergänzt das Praktikum eine Schulausbildung, die allein zum Besuch einer anderen Schule oder Hochschule nicht ausreicht, so steht es im Zusammenhang mit dieser Schulausbildung.Ein Praktikum als praktischer Teil der Fachhochschulreife ist nach § 2 Absatz 4 in Verbindung mit Teilziffer 2.4.9 auch förderfähig, wenn die auszubildende Person den schulischen Teil der Fachhochschulreife an einem Gymnasium erworben hat und die übrigen Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 vorliegen.Ob der Besuch des Gymnasiums als Ausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a förderfähig ist, ist dabei unerheblich.
- 2.4.10
- Maßgebend ist das Recht des Landes, in dem die Ausbildungsstätte liegt. Auf das Recht des Landes, in dem das Praktikum durchgeführt wird, kommt es nicht an.Zu Absatz 5
- 2.5.1
- Ein Wechsel der konkreten Ausbildungsstätte innerhalb derselben Ausbildungsstättenart (vgl. Tz 2.1.2) lässt die Fortdauer des Ausbildungsabschnitts unberührt. Ein einheitlicher Ausbildungsabschnitt liegt auch beim Wechsel von einer Teilzeit- zu einer Vollzeitausbildung an derselben Ausbildungsstättenart vor.
- 2.5.2
- Die Arbeitskraft der Auszubildenden wird durch die Ausbildung voll in Anspruch genommen, wenn die betriebene Ausbildung im Gesetz als Vollzeitform bezeichnet wird oder wenn nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung die Ausbildung (Unterricht, Vorlesung, Praktika, Vor- und Nachbereitung) 40 Zeitstunden pro Woche erfordert. Außerhalb der Ausbildung liegende Umstände, die die Arbeitskraft der auszubildenden Person in Anspruch nehmen, wie z. B. daneben bestehende Kinderbetreuungspflichten, bleiben außer Betracht.Im schulischen Bereich ist eine Vollzeitausbildung nur anzunehmen, wenn die Unterrichtszeit mindestens 20 Zeitstunden pro Woche beträgt. Der Religionsunterricht ist mitzuzählen, auch wenn Auszubildende im Einzelfall daran nicht teilnehmen. Zu welcher Tageszeit der Unterricht erteilt wird, ist unerheblich.An Hochschulen kann eine Vollzeitausbildung grundsätzlich angenommen werden, wenn im Durchschnitt pro Semester 30 ECTS-Leistungspunkte vergeben werden.Teilzeitausbildungen sind nicht förderungsfähig.
- 2.5.2a
(neu) - Bei einem Orientierungsangebot im Sinne der Teilziffer 7.1.10a kann regelmäßig von einer Vollzeitausbildung ausgegangen werden, wenn in den Studienordnungen mindestens 20 ECTS-Leistungspunkte je Semester, also zwei Drittel der an sich geforderten durchschnittlichen 30 ECTS-Leistungspunkte je Semester, verlangt werden und zugleich nach der Studienordnung die Möglichkeit besteht, die Anforderungen für den Leistungsnachweis nach § 48 Absatz 1 rechtzeitig zu erfüllen. Anstelle der mindestens 20 ECTS-Punkte kann das Vollzeiterfordernis während der Orientierungsphase auch durch verpflichtende begleitende Studienangebote sichergestellt sein.
- 2.5.3
- Bei Hochschulausbildungen ist grundsätzlich von einer Vollzeitausbildung auszugehen, wenn dies in der Bescheinigung nach § 9 bestätigt wird.Dies gilt auch bei dualen Studiengängen (vgl. Tz 7.1.10).
- 2.5.4
- Abweichend von Tz 2.5.2 wird grundsätzlich angenommen, dass die Ausbildung die Arbeitskraft nicht voll in Anspruch nimmt, wenn eine gleichzeitige Berufstätigkeit vorgeschrieben ist. Diese Annahme gilt auch dann, wenn der Auszubildende aus in seiner Person liegenden Gründen von der vorgeschriebenen Berufstätigkeit befreit ist.
- 2.5.5
- Wenn die Ausbildung die Arbeitskraft im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt, ist eine daneben ausgeübte Beschäftigung förderungsunschädlich.
- 2.5.6
- Eine kurzfristige, von der auszubildenden Person nicht zu vertretende Verminderung der Unterrichts-, Vorlesungs-, Praktikums- oder Vor-und Nachbereitungszeit steht der Leistung von Ausbildungsförderung nicht entgegen.Zu Absatz 6
- 2.6.1
- (weggefallen)
- 2.6.2
- (weggefallen)
- 2.6.3
- Teilnehmende an vollzeitschulischen Fortbildungsmaßnahmen an staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen haben ein Wahlrecht zwischen den Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG) und den Leistungen nach diesem Gesetz.Erhält die auszubildende Person für eine Ausbildung Leistungen nach dem AFBG, ist ein Anspruch auf BAföG-Förderung für eine zeitlich überlappende andere Ausbildung nicht ausgeschlossen. Der Unterhaltsbeitrag nach dem AFBG ist in einem solchen Fall voll als bedarfsminderndes Einkommen gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 Nr. 2 anzurechnen (vgl. Tz 21.3.6a).Wird für die Fortbildungsmaßnahme BAföG-Förderung in Anspruch genommen, so kann die gleiche Maßnahme unabhängig von Art und Umfang der bezogenen Leistungen nicht nach dem AFBG gefördert werden.
- 2.6.4
- Begabtenförderungswerke im Sinne dieser Vorschrift sind:
- a)
- Cusanuswerk e. V. (Bischöfliche Studienförderung)
- b)
- Evangelisches Studienwerk e.V.
- c)
- Friedrich-Ebert-Stiftung e. V.
- d)
- Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit
- e)
- Hans-Böckler-Stiftung
- f)
- Förderungswerk Hanns-Seidel-Stiftung e. V.
- g)
- Konrad-Adenauer-Stiftung e. V.
- h)
- Stiftung der Deutschen Wirtschaft gGmbH
- i)
- Heinrich-Böll-Stiftung e. V.
- j)
- Studienstiftung des deutschen Volkes e. V.
- k)
- Rosa Luxemburg Stiftung
- l)
- Ernst Ludwig Ehrlich Studienwerk e. V.
- m)
- Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung gemeinnützige Gesellschaft mbH
- n)
- Avicenna-Studienwerk e. V.
Diese Institutionen werden nur insoweit als Begabtenförderungswerk tätig, als sie hierfür öffentliche Mittel einsetzen. - 2.6.4a
- Der Leistungsausschluss nach § 2 Absatz 6 Nummer 2 gilt für den Zeitraum, für welchen den Auszubildenden finanzielle Leistungen eines Begabtenförderungswerkes bewilligt sind (z. B. Studienkostenpauschale, Leistungen zum Lebensunterhalt), und nicht bereits, wenn sie lediglich in die Begabtenförderung aufgenommen worden sind. Leistungen der ideellen Förderung (z. B. Teilnahme an Veranstaltungen oder Erstattung von Fahrtkosten) seitens der Begabtenförderungswerke, die zwischen dem Zeitpunkt der Aufnahme in die Begabtenförderung und dem Datum der Bewilligung finanzieller Leistungen liegen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 2 Absatz 6 Nummer 2.
- 2.6.5
- Unter § 2 Absatz 6 Nummer 3 fallen insbesondere
- a)
- Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und
- b)
- ihnen gleichgestellte Anwärterinnen und Anwärter in einem Dienstverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses,
die Anwärterbezüge (z. B. § 59 Bundesbesoldungsgesetz) oder eine vergleichbare Ausbildungsvergütung erhalten.§ 2 Absatz 6 Nummer 3 bezieht sich nicht auf Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 ein Praktikum ableisten (z. B. Sozialarbeiter), auch wenn sie dafür eine Praktikantenvergütung aus öffentlichen Kassen erhalten. - 2.6.6
- (weggefallen)Zu § 3Zu Absatz 1
- 3.1.1
- § 3 ist nur auf die Teilnahme an Lehrgängen anzuwenden, die nicht als Besuch von Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 anzusehen ist. Ein Fernstudium, für das der Auszubildende an einer Hochschule immatrikuliert ist (z. B. Fernuniversität Hagen), ist ein Fernunterrichtslehrgang, fällt aber nicht unter § 3. Vgl. auch Tz 4.0.4.
- 3.1.2
- Fernunterricht ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten
- –
- auf vertraglicher Grundlage,
- –
- gegen Entgelt,
- –
- die ausschließlich oder überwiegend über eine räumliche Trennung erfolgt,
- –
- bei der der Lehrende oder die von ihm beauftragte Person den Lernerfolg überwachen.
Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.Im Falle ausdrücklicher Festlegung kann der Fernunterricht unentgeltlich erteilt werden. - 3.1.3
- Daß der Fernunterrichtslehrgang unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluß wie eine der in § 2 Abs. 1 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsstätten vorbereitet, ist anzunehmen, wenn die in den Ausbildungsbestimmungen des Bundes oder eines der Länder festgesetzten Anforderungen erfüllt sind.
- 3.1.4
- Ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen entscheidet die zuständige Landesbehörde zusammen mit der nach Absatz 4 zu treffenden Entscheidung.
- 3.1.5
- Teilnehmer an Fernlehrgängen, die den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Auszubildenden gleichzustellen sind, werden gefördert, wenn sie außerhalb des Elternhauses untergebracht sind. § 2 Abs. 1 a findet keine Anwendung.Zu Absatz 2
- 3.2.1
- Für die Teilnahme an Lehrgängen, die nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 FernUSG fortgeführt werden, ist Ausbildungsförderung auch dann zu leisten, wenn die Zulassung innerhalb der sechs Monate vor Beginn des Bewilligungszeitraums oder im Laufe des Bewilligungszeitraums erloschen, widerrufen oder zurückgenommen worden ist.Zu Absatz 3
- 3.3.1
- Erfolgreich hat ein Auszubildender dann an dem Lehrgang teilgenommen, wenn seine nachgewiesenen Leistungen erwarten lassen, daß er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.
- 3.3.2
- Ob der Auszubildende die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluß in längstens 12 Monaten beenden kann, ist nach seinem Leistungsstand und der Anlage des Lehrgangs zu beurteilen.
- 3.3.3
- Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die in Absatz 3 Nr. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen.
- 3.3.4
- Ausbildungsförderung wird nur geleistet, solange die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch genommen wird. Tz 2.5.2 bis 2.5.6 sind anzuwenden. Die Gesamtdauer der Förderung beträgt höchstens 12 Kalendermonate.
- 3.3.5
- Das Amt erkennt die Bescheinigung nach Absatz 3 nur an, wenn sie von dem hauptberuflichen Mitarbeiter des Fernlehrinstituts, der den Lehrgang pädagogisch betreut, unterschrieben ist.
- 3.3.6
- Das Amt soll die zuständige Landesbehörde unterrichten, wenn es Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung eines Fernlehrinstituts hat.Zu Absatz 4
- 3.4.1
- Für die Gleichstellung der Teilnehmer an einem Lehrgang mit den Auszubildenden an einer Art von Ausbildungsstätten ist von den Tz 2.1.4 bis 2.1.19 auszugehen. Die schulrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dessen Gebiet das Fernlehrinstitut seinen Hauptsitz für den Geltungsbereich des Gesetzes hat, sind ggf. ergänzend heranzuziehen.Zu § 4
- 4.0.1
- (weggefallen)
- 4.0.2
- Eine Ausbildung findet im Inland statt, wenn die besuchte Ausbildungsstätte im Inland liegt. Auf den ständigen Wohnsitz der auszubildenden Person kommt es nicht an.
- 4.0.3
- (Aufgehoben)
- 4.0.4
- Die auszubildende Person nimmt an Fernunterrichtslehrgängen nach § 3 im Inland nur dann teil, wenn das Fernlehrinstitut seinen Sitz und die auszubildende Person ihren ständigen Wohnsitz in diesem Gebiet haben.
- 4.0.4a
(neu) - Die Teilnahme an Online-Ausbildungsgängen an Ausbildungsstätten nach § 2 mit Inlandssitz beziehungsweise Niederlassung im Inland bei Inlandswohnsitz der auszubildenden Person ist förderfähig nach § 4.
- 4.0.4b
(neu) - Die Teilnahme an Online-Ausbildungsgängen an Ausbildungsstätten in der EU oder der Schweiz ist bei Inlandswohnsitz der auszubildenden Person förderfähig nach § 4, wenn die Gleichwertigkeit analog der Ausbildungsstätten gemäß § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 4 festgestellt wird.
- 4.0.4c
(neu) - Die Teilnahme an Online-Ausbildungsgängen an Ausbildungsstätten nach § 2 mit Inlandssitz beziehungsweise Niederlassung im Inland und Wohnsitz der auszubildenden Person in der EU oder der Schweiz ist für Auszubildende im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 förderfähig nach § 4.
- 4.0.4d
(neu) - Die Teilnahme an Online-Ausbildungsgängen an Ausbildungsstätten in der EU oder der Schweiz ist bei Wohnsitz der auszubildenden Person in der EU oder der Schweiz förderfähig nach § 4, wenn die Gleichwertigkeit analog der Ausbildungsstätten gemäß § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 4 festgestellt wird und die persönlichen Fördervoraussetzungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 sowie der Nachweis der hinreichenden Verbundenheit zum Inland gemäß § 5 Absatz 2 Satz 4 vorliegen.
- 4.0.4e
(neu) - Überwiegt bei Mischformen der Online-Anteil im Ausbildungsgang gegenüber den Präsenzphasen, liegt ein Online-Ausbildungsgang nach den Teilziffern 4.0.4a bis 4.0.4d vor.
- 4.0.5
- Die Inlandsausbildung im Rahmen einer Auslandsausbildung ist grundsätzlich förderungsfähig zu Inlandsbedarfssätzen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Inlandsausbildung auf die Auslandsausbildung angerechnet wird.
- 4.0.6
- Für Abschlussarbeiten, die ohne Immatrikulation an einer ausländischen Hochschule und ohne Einbindung in den ausländischen Studienbetrieb geschrieben werden, kann Inlandsförderung bei fortbestehender Immatrikulation und Betreuung im Inland gewährt werden. Bei Studien- und Projektarbeiten gilt dies nur dann, wenn sie in der vorlesungsfreien Zeit im Ausland angefertigt werden. Siehe auch Tz 5.2.4.Zu § 5Zu Absatz 1
- 5.1.1
- Für die Ermittlung des ständigen Wohnsitzes ist allein auf den Gesetzeswortlaut abzustellen. Ein Wohnsitz im Sinne der Meldegesetze der Länder ist lediglich Anhaltspunkt, reicht aber für sich allein für die Feststellung des ständigen Wohnsitzes nicht aus.Auszubildende, die sich ausschließlich zum Zweck der Ausbildung in einem ausländischen Staat aufhalten, haben weiterhin ihren ständigen Wohnsitz im Inland.Haben Auszubildende nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 keinen ständigen Wohnsitz im Inland, kommt Ausbildungsförderung in Betracht, wenn eine hinreichende Verbundenheit zur Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen wird; vgl. hierzu Teilziffer 5.2.2.Liegen weder ein ständiger Wohnsitz im Inland noch eine hinreichende Verbundenheit zur Bundesrepublik Deutschland vor, kommt für Auszubildende mit deutscher Staatsangehörigkeit Ausbildungsförderung ausschließlich unter den Maßgaben des § 6 in Betracht.
- 5.1.2
- (Aufgehoben)
- 5.1.3
- (Aufgehoben)Zu Absatz 2
- 5.2.1
- (weggefallen)
- 5.2.2
(neu) - Haben Auszubildende nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 keinen ständigen Wohnsitz im Inland, kommt für eine Ausbildung innerhalb der EU Ausbildungsförderung bei Vorliegen eines ausreichenden Grades der Verbundenheit zum Inland in Betracht (vgl. § 5 Absatz 2 Satz 4).
- a)
- Ein ausreichender Grad der Verbundenheit ist stets zu bejahen, wenn:
- –
- die Zugangsberechtigung für die zu fördernde Ausbildung oder ein beruflicher Abschluss im Inland erworben wurde oder – mindestens 4 Jahre der Schulzeit im Inland verbracht wurden oder
- –
- in den letzten 10 Jahren für eine ununterbrochene Dauer von mindestens 2 Jahren ein ständiger Wohnsitz im Inland vorgelegen hat oder
- –
- durch die auszubildende Person oder wenigstens durch einen unterhaltsverpflichteten Elternteil bzw. Ehegatten oder Lebenspartner der auszubildenden Person eine Erwerbstätigkeit für die Dauer von mindestens 3 der letzten 6 Jahre im Inland ausgeübt wurde.
- b)
- Ist keines der oben aufgeführten Kriterien erfüllt, kann ein ausreichender Grad der Verbundenheit im Rahmen der notwendigen Einzelfallprüfung auch durch eine aussagekräftige Kombination von mindestens zwei der nachfolgend genannten Kriterien nachgewiesen werden:
- –
- Familiäre Inlandsbeziehungen: etwa eine oder mehrere Personen aus der „Kernfamilie“ von Eltern und Geschwistern oder Ehegatte bzw. Lebenspartner, die mehrere Jahre ihren ständigen Wohnsitz im Inland hatten oder dort erwerbstätig waren;
- –
- Sprachkenntnisse: etwa durch den Nachweis eines Sprachzertifikats der deutschen Sprache auf dem Niveau der fünften Stufe (C1) auf der sechsstufigen Kompetenzskala des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wobei auf diesen Nachweis verzichtet werden kann, wenn in geeigneter Art und Weise glaubhaft gemacht wird, dass Deutsch als Muttersprache fließend beherrscht wird;
- –
- soziale Bindung zum Inland: etwa eine teilweise verbrachte Schul- bzw. Ausbildungszeit im Inland oder das zumindest teilweise Aufwachsen in einem Haushalt im Inland während der Schul- bzw. Ausbildungszeit, oder unmittelbar ans Inland anknüpfende soziale Bindungen, wie längerfristig angelegte Mitgliedschaften in Organisationen oder Vertragsschlüsse von substantiellem Gewicht, die künftige Aufenthalte im Inland erforderlich machen können, oder der Erwerb der Zugangsberechtigung für die zu fördernde Ausbildung an einer sog. Deutschen Auslandsschule;
- –
- wirtschaftliche Bindung zum Inland: etwa eine eigene mehrjährige Tätigkeit oder die eines unterhaltsverpflichteten Elternteils bzw. Ehegatten oder Lebenspartners im Inland oder eine solche Tätigkeit im Ausland für die in Teilziffer 6.0.5 genannten im Inland ansässigen Dienstherren bzw. Arbeitgeber.
- 5.2.3
(neu) - Zu der Förderung von Fern- und Online-Ausbildungsgängen siehe Teilziffer 4.0.4b ff.
- 5.2.4
- Liegen die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung nach Absatz 2 nicht vor, wird Ausbildungsförderung auch dann nicht geleistet, wenn die auszubildende Person für eine Ausbildung im Ausland nur den Bedarf für eine Ausbildung im Inland in Anspruch nehmen will.Abweichend kann für höchstens zwölf Monate Inlandsförderung gewährt werden, wenn Auszubildende
- a)
- zum Zweck der Anfertigung einer für die Erlangung des Ausbildungsziels bestimmten Abschlussarbeit (z. B. Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeit) eine Bildungseinrichtung oder einen Betrieb im Ausland besuchen,
- b)
- die Immatrikulation weiterhin ausschließlich im Inland erfolgt und
- c)
- das Vorhaben in das weiterhin förderungsfähige Inlandsstudium eingebunden ist (vgl. zur Zuständigkeit Teilziffer 45.4.4).
Hinsichtlich des Besuches der Ausbildungsstätte oder der Teilnahme an einem Praktikum gilt Teilziffer 9.2.2. Zu dem praktischen Jahr in den Studiengängen Medizin und Pharmazie siehe Teilziffer 5.5.4.Studien- und Projektarbeiten für ein Inlandsstudium, die in der vorlesungsfreien Zeit im Ausland angefertigt werden, stehen der nach § 15 Absatz 2 durchgängigen Förderung des Inlandsstudiums nicht entgegen, wenn die Auszubildenden nicht ihrerseits unter den Voraussetzungen des § 5 Auslandsförderung erhalten.Zu Nummer 1 - 5.2.5
- Nach dem Ausbildungsstand förderlich ist eine Ausbildung, wenn die auszubildende Person die Grundkenntnisse in der gewählten Fachrichtung während einer zumindest einjährigen Ausbildung im Inland oder (bei befristeten Drittstaatsaufenthalten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) im Rahmen einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zuvor im EU-Ausland oder der Schweiz bereits erlangt hat, wobei diese einjährige Ausbildung auch in Teilzeit absolviert worden sein kann.Ebenso ist eine Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich, wenn sie in ein Stipendien- oder Austauschprogramm des DAAD, des Erasmus+ - Programms oder ein anderes, vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit den zuständigen Landesministerien als besonders förderungswürdig anerkanntes Förderungsprogramm eingebettet ist.Förderlich ist eine Ausbildung im Ausland auch, wenn
- –
- diese für einen früheren Zeitpunkt in den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben ist oder
- –
- die entsendende Hochschule die Förderlichkeit bestätigt.
- 5.2.6
- Erfolgt der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte unmittelbar nach dem Realschulabschluss, ist die Förderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 gegeben, wenn von einer Schule mit gymnasialer Oberstufe oder einer Fachoberschule bestätigt wird, dass die auszubildende Person dort nach Rückkehr aus dem Ausland aufgenommen werden kann.
- 5.2.7
- Wird nach dem Abschluss eines Bachelorstudienganges ein Masterstudium in einem Land außerhalb der Europäischen Union oder der Schweiz aufgenommen, das im Inland, der Europäischen Union oder der Schweiz abgeschlossen werden soll, ist die Förderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 gegeben, wenn ein Jahr des Bachelorstudienganges im Inland oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz absolviert wurde.
- 5.2.8
- Liegt in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 bis zum Beginn der Auslandsausbildung keine Immatrikulations- oder Schulbescheinigung entsprechend Teilziffer 9.2.2 vor, ist Ausbildungsförderung dennoch zu bewilligen, sofern die übrigen Förderungsvoraussetzungen vorliegen.Bei schulischen Ausbildungen gilt dies nur, wenn eine Ausbildungsplatzzusage oder ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.Es ist darauf hinzuweisen, dass der Bewilligungsbescheid aufgehoben werden kann, wenn die Immatrikulations- bzw. Schulbescheinigung nicht innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Auslandsausbildung vorgelegt wird.
- 5.2.8a
(neu) - Bei einer Verlängerung eines Auslandsstudienaufenthalts im selben Land ist kein neuer Antrag, sondern lediglich eine Mitteilung an das zuständige Auslandsamt erforderlich. Dies gilt auch, wenn die entsprechende Mitteilung erst nach Ablauf des zunächst beim Auslandsförderungsamt angegebenen Auslandsaufenthaltes (verspätet) erfolgt. In den Fällen einer Verlängerung des Auslandsaufenthalts wird lediglich ein Bewilligungszeitraum gebildet, der auch die Monate umfasst, in denen keine Mitteilung über die Verlängerung des Auslandsaufenthalts erfolgt ist. Die Studiengebühren- und Reisekostenzuschläge, die erst nur auf den zunächst bewilligten kürzeren Zeitraum umgelegt worden sind, sind auf den gesamten Bewilligungszeitraum umzulegen.
- 5.2.9
- Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Teil der Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann.
- 5.2.9a
- Für den Besuch von Ausbildungsstätten in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ist die Mindestdauer nach § 5 Absatz 2 Satz 2 bei Auszubildenden gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 nicht zu prüfen, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre, vgl. § 5 Absatz 2 Satz 3.Beim Besuch von Ausbildungsstätten außerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gilt: Die Mindestdauer nach § 5 Absatz 2 Satz 2 ist auch erfüllt, wenn statt Semester Quarters vorgesehen sind und der Aufenthalt mindestens zwei Quarters dauert oder wenn ein Trimester entsprechend der Ausbildungstaktung vor Ort absolviert wird, sofern die tatsächlichen Vorlesungszeiten der Dauer der inländischen Vorlesungszeiten eines Semesters im Wesentlichen entsprechen. Davon ist auszugehen, wenn die tatsächliche Vorlesungszeit mindestens 13 Vorlesungswochen und einen Tag beträgt. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Vorlesungszeiten sind auch die Orientierungs- und Prüfungszeiten als Vorlesungszeiten zu berücksichtigen, wenn die auszubildende Person beabsichtigt, an diesen teilzunehmen. Dabei ist es unschädlich, wenn die Prüfungen online stattfinden und die Studienordnung dies so vorsieht.Als Semester gelten auch Schulhalbjahre bei schulischen Ausbildungen.Zu Nummer 2
- 5.2.9b
(neu) - Grenzüberschreitende Kooperationen im Sinne von § 5 Absatz 2 Satz 2 letzter Halbsatz können unter § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 fallen.Eine Kooperationsvereinbarung ist nur dann anzuerkennen, wenn sie in schriftlicher Form geschlossen oder im Rahmen einer mehrjährigen Praxis umgesetzt wurde. Absprachen zwischen einzelnen Beschäftigten der Ausbildungsstätten, die nicht von der jeweiligen Ausbildungsstätte legitimiert wurden, stellen keine Kooperationsvereinbarung dar.Der Besuch einer in einem Drittstaat gelegenen Ausbildungsstätte ist bei einem mindestens zwölf Wochen dauernden Ausbildungsaufenthalt förderungsfähig, wenn er im Rahmen einer Kooperation zwischen einer deutschen oder einer Ausbildungsstätte aus einem EU-Staat und der Ausbildungsstätte aus dem Drittstaat erfolgt (vgl. § 5 Absatz 2 Satz 2).Die Mindestaufenthaltsdauer von 12 Wochen greift jedoch nicht, wenn es sich um eine Kooperation zwischen Ausbildungsstätten in Deutschland und mindestens einem EU-Staat bzw. Ausbildungsstätten in mindestens zwei EU-Staaten handelt.
- 5.2.10
bis
5.2.13
(weggefallen)- 5.2.14
(neu) - An der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit muss nicht zwingend eine deutsche Ausbildungsstätte beteiligt sein. Ausreichend ist stattdessen die Zusammenarbeit einer in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union gelegenen Ausbildungsstätte mit einer anderen Ausbildungsstätte.
- 5.2.15
(neu) - Zu Mindestdauern und Kooperationen siehe 5.2.9a und 5.2.9b.
- 5.2.16
- Bei integrierten Studiengängen erfolgt eine Förderung unabhängig davon, ob die Ausbildung an der deutschen bzw. in der Europäischen Union gelegenen Ausbildungsstätte oder der ausländischen Ausbildungsstätte begonnen oder fortgesetzt wird.
- 5.2.17
- Bei integrierten Bachelor-/Masterstudiengangkombinationen ist die Förderung des Bachelorstudiengangs bis zum Abschluss in einem Drittstaat möglich, wenn der Masterstudiengang im Inland oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union durchgeführt wird. Dem Bachelorstudiengang steht der Baccalaureusstudiengang, dem Masterstudiengang der Magisterstudiengang oder der postgraduale Diplomstudiengang gleich.Zu Nummer 3
- 5.2.18
- Ausbildungsförderung wird auch für den Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren EU- Mitgliedstaaten oder der Schweiz bis zum berufsqualifizierenden Abschluss in einem EU- Mitgliedstaat, in der Schweiz oder in Deutschland geleistet.
- 5.2.19
- (Aufgehoben)
- 5.2.20
- Die Auslandsausbildung wird regelmäßig zunächst nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gefördert. Ein Wechsel in § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erfolgt, wenn der Auszubildende von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einen anderen wechselt oder seine Ausbildung ohne Vorliegen der Gründe nach § 16 Absatz 2 länger als ein Jahr oder ansonsten länger als die nach § 16 Absatz 2 gewährte Zeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union fortsetzt.Erklärt der Auszubildende von vornherein, seine Ausbildung vollständig im EU-Ausland oder der Schweiz zu absolvieren, ist er von Anfang an nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zu fördern.Wird die im EU-Ausland oder der Schweiz begonnene und dort angestrebte Vollausbildung nach einem Wechsel oder Abbruch im Inland fortgeführt, muss die vorangegangene Auslandsausbildung weiterhin wie ein Auslandsaufenthalt im Sinne von § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 behandelt werden. Die Ausbildungszeit im Ausland kann dann gemäß § 5a Satz 1 bis zu einem Jahr unberücksichtigt bleiben.Eine Auslandsausbildung, die zunächst ausschließlich in mehreren Staaten innerhalb der Europäischen Union oder der Schweiz betrieben wird, bleibt bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 außer Betracht.
- 5.2.21
- (weggefallen)
- 5.2.22
- (weggefallen)Zu Nummer 4 (neu)
- 5.2.23
(neu) - Erstreckt sich die einjährige Ausbildung auf mehr als 12 Monate, weil die Ausbildung nicht zum Monatsanfang aufgenommen bzw. beendet wird, kann ein Bewilligungszeitraum von 13 Monaten gebildet werden.Die Förderung nach § 15 Absatz 3, 4 und 5 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen bei einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 möglich.Zu Absatz 3
- 5.3.1
- (Aufgehoben)
- 5.3.2
bis
5.3.12
(weggefallen)Zu Absatz 4- 5.4.1
- Der Besuch einer Ausbildungsstätte ist gleichwertig, wenn er unter entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und bei vergleichbarer Qualität der vermittelten Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluss führt, der einem durch den Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte erzielten Abschluss gleichwertig ist.Für den Vergleich zur Beurteilung der Gleichwertigkeit des Besuchs der ausländischen Ausbildungsstätte sind dabei nicht der konkrete Ausbildungsgang oder einzelne besuchte Lehrveranstaltungen maßgeblich, sondern die Art der Ausbildungsstätte (institutionelle Gleichwertigkeit). Die Art der ausländischen Ausbildungsstätte muss einer der in § 2 genannten Ausbildungsstätten zugeordnet werden können. Maßgeblich für diese Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung (§ 2 Absatz 1 Satz 2). Damit kann im Rahmen der Studierendenförderung ein Förderungsanspruch beispielsweise auch bestehen, wenn an der ausländischen Hochschule Kurse in einem Bachelor-Studiengang belegt werden, die der inländischen Hochschulausbildung in einem Masterstudiengang förderlich sind und zumindest teilweise auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit des inländischen Masterstudiengangs angerechnet werden können (vgl. § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1).Wurde z. B. im Bereich der Schülerförderung die Gleichwertigkeit des Besuchs einer ausländischen Ausbildungsstätte festgestellt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Ausbildung in Deutschland auf demselben Niveau durchgeführt wird (z. B. Lehrerausbildung an einer Fachschule) und der Ausbildungsabschluss in Deutschland anerkannt werden kann bzw. die Ausbildung zu einer Berufsbefähigung in Deutschland führt.Wird im Anschluss an einen Realschulabschluss und mit der Absicht, danach eine Fachoberschule zu besuchen, eine Ausbildung in einem ausländischen Staat betrieben, in dem es keine der Fachoberschule gleichwertige Ausbildungsstätte gibt, ist dies in den Fällen der Teilziffer 5.2.6 förderungsunschädlich, wenn die ausländische Ausbildungsstätte mit einer gymnasialen Oberstufe gleichwertig ist.
- 5.4.2
- Maßstab für die Gleichwertigkeit sind die Definitionen der Ausbildungsstättenarten in den Teilziffern 2.1.6 bis 2.1.8, 2.1.14 und 2.1.16 bis 2.1.19a. Besonderheiten der landesrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dem das zuständige Amt seinen Sitz hat, bleiben außer Betracht.
- 5.4.3
- Der Besuch der Ausbildungsstätte gilt grundsätzlich als gleichwertig, wenn die Ausbildung in ein Stipendien- oder Austauschprogramm des DAAD oder ein anderes, vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit den zuständigen Landesministern als besonders förderungswürdig anerkanntes Stipendienprogramm einbezogen ist. Dies gilt nicht für Sprachausbildungen.
- 5.4.4
(neu) - Bietet eine staatliche oder staatlich anerkannte deutsche Hochschule oder eine Hochschule aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, die dort staatlich oder staatlich anerkannt ist, in ihrer Niederlassung oder unter vertraglich geregelter Einbindung einer nichthochschulischen Bildungseinrichtung im In- oder EU-Ausland die Vermittlung der in der Studienrichtung der Hochschule vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte in Übereinstimmung mit dem Recht des jeweiligen Herkunftsstaates/-landes an und verleiht sie ihre landeseigenen Grade, ist aufgrund der EU-rechtlichen Regelungen (Niederlassungsfreiheit, Berufsanerkennungsrichtlinie usw.) nicht zwischen der gradverleihenden Hochschule und der von ihr betriebenen Niederlassung sowie dem eingebundenen Kooperationspartner zu differenzieren. Eine Prüfung der Gleichwertigkeit der Niederlassung bzw. des Kooperationspartners ist nicht angezeigt, vielmehr ist auf die Gleichwertigkeit der Hochschule selbst abzustellen. Gleiches gilt, wenn die zuvor genannten Hochschulen Studiengänge in ihrer Niederlassung oder unter Einbeziehung einer nichthochschulischen Bildungseinrichtung im außereuropäischen Ausland in Übereinstimmung mit dem Recht des jeweiligen Herkunftsstaates/-landes durchführen und sie ihre landeseigenen Grade verleihen. Durchführung und Qualität der Ausbildung unterliegen in diesen Fällen der Verantwortung der Hochschule und des aufsichtführenden Herkunftsstaates/-landes. Ist die gewählte Konstruktion im Herkunftsstaat/-land zugelassen und akkreditiert, kann die Gleichwertigkeit im Sinne des § 5 Absatz 4 unterstellt werden.Bietet eine Hochschule eines Drittstaates, ihre Niederlassung oder die Hochschule gemeinsam mit einer nichthochschulischen Bildungseinrichtung eine Ausbildung im Ausland an, kann Auslandsförderung nur gewährt werden, wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 4 festgestellt worden ist.
- 5.4.5
- Soweit das zuständige Amt nicht in der Lage ist, die Entscheidung aus eigener Sachkenntnis zu treffen, kann es die Auskunft der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen bei der Ständigen Konferenz der Kultusminister oder des DAAD einschließlich seiner Zweigstellen einholen.
- 5.4.6
- Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten, die Abendgymnasien und Kollegs gleichwertig sind, kann nach Absatz 2 nicht geleistet werden.
- 5.4.7
- Bei einer Ausbildung im Ausland entfällt grundsätzlich eine Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1a.Die Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1a findet nur beim Besuch von Berufsfachschulen sowie Fachschulen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 statt, es sei denn, deren Besuch ist auf den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife gerichtet, und es wird nur ein Teil der Ausbildung im Ausland absolviert.Zu Absatz 5
- 5.5.1
- Ein Auslandspraktikum kann nach § 5 Absatz 5 nur gefördert werden, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 von der inländischen Ausbildungsstätte bestätigt wird. Eine eigene Prüfung des Auslandsamtes der Ausbildungsbestimmungen ist dann nicht angezeigt. Teilziffer 5.2.5 gilt entsprechend mit der Ausnahme, dass Pflichtpraktika in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Personen von Beginn der Ausbildung an förderungsfähig sind.Vorpraktika im Ausland sind grundsätzlich nicht förderfähig, mit Ausnahme von Vorpraktika im EU-Ausland, wenn sie im Inland förderfähig wären.
- 5.5.2
- Über die Förderung kann erst nach Vorlage der Anerkennungsbescheinigung nach § 5 Abs. 5 entschieden werden.
- 5.5.3
(neu) - Für ein Praktikum, das in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist die Mindestdauer nach § 5 Absatz 5 Satz 2 nicht zu prüfen.Die außerhalb der EU erforderliche Mindestpraktikumsdauer von zwölf Wochen ist auch dann zu bejahen, wenn die tatsächliche Praktikumsdauer 11 Wochen und 5 Werktage beträgt.Das Praktikum kann auch durch die zeitliche Kombination mehrerer Wahlpflichtpraktika mit einer jeweils kürzeren Dauer zusammengesetzt werden, sofern dies im Rahmen der jeweiligen Studienordnung zulässig und möglich ist und die Kombination ein einheitliches Praktikum darstellt. Als einheitliches Pflichtpraktikum stellt sich eine Kombination kürzerer Wahlpflichtpraktika jedenfalls dann dar, wenn diese
- –
- in einem einzigen zusammenhängenden Zeitraum,
- –
- in demselben Land und
- –
- in derselben Praktikumsstätte
absolviert werden. - 5.5.4
(neu) - Eine praktische Ausbildung im Rahmen von medizinisch-pharmazeutischen Ausbildungsgängen (Praktisches Jahr) ist im Ausland nach § 5 Absatz 5 als Praktikum zu fördern, wenn keine Immatrikulation an einer ausländischen Ausbildungsstätte vorliegt.
- 5.5.5
(neu) - Bei einem sich an einen Auslandsstudienaufenthalt anschließenden Praktikum im selben Land ist kein neuer Antrag, sondern lediglich eine Mitteilung an das zuständige Auslandsamt erforderlich. Dies gilt auch, wenn die entsprechende Mitteilung erst nach Ablauf des zunächst beim Auslandsförderungsamt angegebenen Auslandsaufenthaltes (verspätet) erfolgt. In den Fällen der Verlängerung eines Auslandsaufenthalts wird lediglich ein Bewilligungszeitraum gebildet, der auch die Monate umfasst, in denen keine Mitteilung über die Verlängerung des Auslandsaufenthalts erfolgt ist. Die Studiengebühren- und Reisekostenzuschläge, die erst nur auf den zunächst bewilligten kürzeren Zeitraum umgelegt worden sind, sind auf den gesamten Bewilligungszeitraum umzulegen.Zu § 5a
- 5a.0.1
- Ob der Auslandsaufenthalt als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung im Sinne des § 5a Satz 4 vorgeschrieben ist, ist unter Berücksichtigung der Ausbildungsbestimmungen der inländischen Hochschule zu ermitteln. Nicht als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung gilt ein Auslandsaufenthalt, wenn die Ausbildungsbestimmungen der inländischen Hochschule zu einem Zwei- oder Mehrfächerstudiengang die Ausbildung in nur einem der Fächer als notwendig im Ausland durchzuführen festlegen. Es liegt ebenfalls kein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vor, sofern eine Wahlmöglichkeit zwischen Inlands- und Auslandspraktikum besteht.
- 5a.0.1a
- § 5a findet unabhängig davon Anwendung, ob die Ausbildungszeit im Ausland förderungsfähig war, tatsächlich gefördert wurde oder im Rahmen der im Inland durchgeführten Ausbildung absolviert wurde. Auch Zeiten eines während einer Ausbildung absolvierten Sprachaufenthalts können nach § 5a unberücksichtigt bleiben.§ 5a findet keine Anwendung auf Auslandsaufenthalte, die nach Teilziffer 5.2.4 mit Inlandsförderung gefördert werden.Für die Anwendung von § 5a bei vorherigen im Ausland verbrachten Ausbildungszeiten der Personengruppen nach Teilziffer 7.1.15 Satz 9 Buchstabe a und b siehe auch Teilziffern 7.1.15 und 7.3.19.
- 5a.0.2
- Eine positive oder negative Entscheidung eines Antrags auf Ausbildungsförderung für eine Auslandsausbildung hat keine Bindungswirkung im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 3 für die Förderung einer anschließenden Ausbildung im Inland. § 5a geht als Spezialnorm der Regelung in § 50 Absatz 1 Satz 3 vor.Während einer anschließenden Ausbildung im Inland bleibt das erste Jahr der Ausbildung im Ausland unberücksichtigt
- a)
- bei der Zählung der Fachsemester für die Vorlage der Eignungsnachweise nach § 48 sowie für die Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer,
- b)
- bei der Prüfung, ob die auszubildende Person die Fachrichtung gewechselt oder die Ausbildung abgebrochen hat.
- 5a.0.3
- Die gesamte im Ausland verbrachte Ausbildungszeit verlängert die Förderungsdauer bis zu maximal einem Jahr, wenn der Auslandsaufenthalt noch innerhalb der Förderungshöchstdauer oder vor dem Ende der Förderungsdauer nach § 15 Absatz 3 oder 4 begonnen wurde.
- 5a.0.4
- § 5a Satz 1 findet Anwendung auf Zeiten der Auslandsausbildung, die an einer nach § 5 Absatz 4 gleichwertigen Ausbildungsstätte oder in einem mit der Ausbildung zusammenhängendem Praktikum absolviert werden.§ 5a Satz 1 und 2 finden keine Anwendung auf Praktika und Studienaufenthalte, die nach den Ausbildungsbestimmungen der inländischen Hochschule pflichtgemäß im Ausland zu absolvieren sind. Gleiches gilt für Ausbildungsaufenthalte im Ausland bei gleichzeitiger Beurlaubung im Inland sowie für Auslandsausbildungen, die erst nach Abschluss der Inlandsausbildung aufgenommen wurden.
- 5a.0.5
- (weggefallen)
- 5a.0.6
(neu) - Bei vollständig im EU-Ausland oder der Schweiz absolvierten Auslandsausbildungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist § 5a nicht anwendbar.
- 5a.0.7
- Während eines Ausbildungsabschnitts kann die Vergünstigung des § 5a nur einmal in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch, wenn sich der Zeitraum von bis zu einem Jahr aus mehreren, nicht zusammenhängend absolvierten Auslandsaufenthalten zusammensetzt. Die Zeiten mehrerer, nicht zusammenhängend absolvierter Auslandsaufenthalte sind zu addieren.
- 5a.0.8
- Zur Förderungsart vgl. Tz 17.1.1.
- 5a.0.9
- (weggefallen)Zu § 6
- 6.0.1
- Für Deutsche mit Auslandswohnsitz ist stets vorrangig ein Rechtsanspruch nach § 5 Absatz 2 zu prüfen. Kann für Deutsche mit Auslandswohnsitz im Rahmen dieser Prüfung eine hinreichende Verbundenheit zum Inland nach § 5 Absatz 2 Satz 4 nicht nachgewiesen werden, ist der Anwendungsbereich des § 6 eröffnet.Im Rahmen einer ermessensabhängigen Ausbildungsförderungsentscheidung nach § 6 sind die anderen Vorschriften des Gesetzes uneingeschränkt anzuwenden, soweit nicht im Folgenden Ausnahmen vorgesehen sind.Die Entscheidung über die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 6 ist – abweichend von dem Grundsatz über den Rechtsanspruch auf Förderungsleistungen – in das pflichtgemäße Ermessen des Amtes gestellt. Die Leistung kann nur ausnahmsweise gewährt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen. Auszubildende mit ständigem Wohnsitz in einem ausländischen Staat sind vorrangig auf die Durchführung der Ausbildung im Inland zu verweisen.An das Vorliegen der besonderen Umstände des Einzelfalls sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie müssen zu den allgemeinen Leistungsvoraussetzungen, deren Erfüllung für die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte erforderlich ist, hinzutreten.Das Vorliegen besonderer Umstände kann grundsätzlich bejaht werden, wenn der auszubildenden Person die Durchführung der Ausbildung im Inland nicht zuzumuten ist. Dies ist in der Regel anzunehmen bei Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 bestimmt.Hinsichtlich der Unzumutbarkeit für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 13 bestimmt, vgl. Teilziffer 6.0.12.
- 6.0.2
- Für eine Förderungsentscheidung nach § 6 müssen Auszubildende durch Vorlage einer Bescheinigung oder anderer amtlicher Unterlagen nachweisen, dass und in welcher Höhe sie Förderungsleistungen des Aufenthaltslandes erhalten oder dass ihr Förderungsantrag abgelehnt worden ist.Auf eine Bescheinigung darüber, dass nach dem Förderungsrecht des Aufenthaltslandes kein Anspruch auf Förderungsleistungen besteht, kann verzichtet werden, wenn eine solche im Aufenthaltsland nicht ausgestellt wird; in diesem Zusammenhang gilt das Erklärungsprinzip.Ausländische Förderungsleistungen jeder Art, die die auszubildende Person bezieht, sind auf den Bedarf nach diesem Gesetz voll ohne Gewährung von Freibeträgen anzurechnen.
- 6.0.3
- Zum Begriff „Deutscher im Sinne des Grundgesetzes“ vgl. Tz 8.1.1.
- 6.0.4
- Zum Begriff „ständiger Wohnsitz“ vgl. § 5 Abs. 1 i. V. m. Tz 5.1.1.
- 6.0.5
- Als Deutsche mit ständigem Wohnsitz in einem ausländischen Staat sind auch die deutschen Familienangehörigen folgender Personengruppen anzusehen, die von ihrem im Inland ansässigen Dienstherrn oder Arbeitgeber für eine berufliche Tätigkeit ins Ausland entsandt werden:
- a)
- Angehörige von diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland,
- b)
- Bundeswehrangehörige an militärischen und zivilen Dienststellen,
- c)
- sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes,
- d)
- Angehörige der über- und zwischenstaatlichen Institutionen,
- e)
- Angehörige von Kirchen- und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
- f)
- Angehörige von Firmen mit Hauptniederlassung im Inland.
- 6.0.6
- Gemäß § 11 BGB teilt ein minderjähriger Auszubildender grundsätzlich den ständigen Wohnsitz der Eltern, eines Elternteils oder der Person, der er rechtlich oder tatsächlich zugeordnet ist. Hiervon wird für die Anwendung des § 6 abgesehen bei einem minderjährigen Auszubildenden, der bereits einmal in einem ausländischen Staat einen ständigen Wohnsitz begründet hat, wenn die Eltern ihren ständigen Wohnsitz in einen anderen Staat verlegen; für ihn bleibt sein Aufenthaltsort sein ständiger Wohnsitz, bis er durch ihn selbst aufgegeben wird.
- 6.0.7
- (weggefallen)
- 6.0.7a
- Der Besuch einer Ausbildungsstätte in einem ebenfalls ausländischen Nachbarstaat kann nur dann gefördert werden,
- a)
- wenn eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Wohnsitzstaat nicht vorhanden ist oder
- b)
- die Verkehrsverbindungen zu der Ausbildungsstätte im Nachbarstaat wesentlich günstiger sind als zu einer vergleichbaren Ausbildungsstätte im Aufenthaltsstaat. Ein täglicher Grenzübertritt ist nicht zu verlangen.
- 6.0.8
- Ausbildungsförderung wird für den Besuch von Ausbildungsstätten geleistet, die den
- a)
- in § 2 Abs. 1 bezeichneten oder
- b)
- durch Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 3 in den Förderungsbereich einbezogenen
Ausbildungsstätten im Inland entsprechen, soweit nach § 2 Abs. 1 und 1a eine Förderung im Inland zulässig wäre. Das ist der Fall, wenn sie nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss den im Inland maßgeblichen Ausbildungsstättenarten (vgl. Tz 2.1.4 bis 2.1.19) vergleichbar sind; den besonderen Verhältnissen der Bildungseinrichtungen im Aufenthaltsland kann Rechnung getragen werden.Gefördert wird der Besuch von öffentlichen und privaten Ausbildungsstätten; letztere müssen einer öffentlichen fachlichen Aufsicht im ausländischen Staat unterstehen oder einen öffentlich anerkannten Ausbildungsabschluss vermitteln. Das Amt erhält insofern Amtshilfe von den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland. § 2 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 2 des Gesetzes findet keine Anwendung. - 6.0.9
- Ausbildungsförderung für die Teilnahme an einem Praktikum und Fernunterrichtslehrgang wird nicht geleistet.
- 6.0.10
- (Aufgehoben)
- 6.0.11
- (Aufgehoben)
- 6.0.12
- Die Unzumutbarkeit der Durchführung der Ausbildung im Inland kann sich für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 13 bestimmt, z. B. ergeben
- a)
- aus Gründen, die in der auszubildenden Person selbst liegen: z. B. die auszubildende Person ist krank oder behindert und bedarf daher der Betreuung durch ihre Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner oder andere nahe Angehörige oder der Unterbringung in einem ausländischen Heim;
- b)
- aus ihrer engen persönlichen oder familiären Umgebung: z. B. die Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner oder andere nahe Angehörige der Auszubildenden sind krank, behindert oder gebrechlich und bedürfen deshalb zur Betreuung ihrer Anwesenheit;
- c)
- aus Ausbildungsgründen: z. B. die Auszubildenden besuchen im Aufenthaltsland eine deutsche Ausbildungsstätte, die nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach vermitteltem Ausbildungsabschluss den im Inland maßgeblichen Ausbildungsstättenarten (vgl. Teilziffern 2.1.12, 2.1.13 und 2.1.16 bis 2.1.19a) gleichwertig ist;
- d)
- aus wirtschaftlichen Gründen: z. B. die Eltern der Auszubildenden oder diese selbst geraten während des Ausbildungsabschnitts in eine nicht voraussehbare wirtschaftliche Notlage (Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) und ein daher drohender Abbruch der Ausbildung in dem ausländischen Staat bzw. eine Fortsetzung der Ausbildung im Inland würde eine Härte darstellen;
- e)
- aus der Familienzugehörigkeit zu einer der in Teilziffer 6.0.5 aufgeführten Personengruppen, wenn diese Personen auf Weisung oder Veranlassung ihres Dienstherrn oder Arbeitgebers aus dem Inland in einen ausländischen Staat verzogen sind.
- 6.0.13
- Die Höhe des monatlich zu leistenden Bedarfs bestimmt sich nach § 12 Absatz 1 und 2 und § 13 Absatz 1 und 2 (Teilziffer 6.0.8 ist hinsichtlich der Einstufung der besuchten Ausbildungsstätte und der Bedarfsbemessung zu beachten).
- 6.0.14
- Leistungen nach der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Härteverordnung) und der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland (BAföG-Auslandszuschlagsverordnung) sind nicht zulässig. Nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland unabweisbar notwendige Ausbildungsaufwendungen können berücksichtigt werden. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen.
- 6.0.15
- Die Dauer der Förderung ist in entsprechender Anwendung der §§ 15, 15 a und 15 b festzusetzen.Der Auszubildende hat in jedem Fall die Regelstudienzeit oder eine vergleichbare Festsetzung durch eine Bescheinigung der von ihm besuchten Ausbildungsstätte nachzuweisen.
- 6.0.16
- Für die Anrechnung des Einkommens und Vermögens des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern gelten die Vorschriften der §§ 21 bis 30 und der EinkommensV entsprechend, soweit die folgenden Bestimmungen keine Ausnahmen vorsehen.
- 6.0.17
- Zur Ermittlung des Einkommens vgl. Tz 21.1.7.Vorbehaltlich des § 3 BAföG-EinkommensV sind Kaufkraftausgleichszulagen, Einrichtungsbeihilfen sowie andere Zulagen für erhöhte Lebenshaltungskosten, die ein in Tz 6.0.5 bezeichneter Einkommensbezieher erhält und die nicht dem deutschen Einkommensteuerrecht unterliegen, bei der Feststellung der Bruttoeinnahmen außer Ansatz zu lassen.
- 6.0.18
- Bei der Anrechnung des Einkommens der Eltern, des Ehegatten bzw. des Lebenspartners kann von der Regelung des § 24 Abs. 1 abgewichen werden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben, dessen Inflationsrate im Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums mindestens 24 Prozent betragen hat. In diesen Fällen können bei der Anrechnung die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum zugrunde gelegt werden. Im Fall der Tz 6.0.12 Buchstabe d) ist immer von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen. Ausbildungsförderung wird in diesen Fällen unter dem „Vorbehalt der Nachprüfung innerhalb von drei Jahren nach dem Ende des Bewilligungszeitraums“ geleistet. Bis zum Ablauf der Frist kann das Amt über den Antrag erneut entscheiden, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass das tatsächlich im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen von dem der Berechnung zugrunde gelegten Einkommen wesentlich abweicht.
- 6.0.19
- (Aufgehoben)
- 6.0.20
- (Aufgehoben)
- 6.0.21
- (Aufgehoben)
- 6.0.22
- § 58 ist im Ausland nicht anzuwenden.Zu § 7Zu Absatz 1
- 7.1.0
(neu) - Vorkurse nach der Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen (Vorkurseverordnung) sind nur förderungsfähig, wenn der Auszubildende sowohl für den Vorkurs selbst als auch für die anschließende Ausbildung, auf die der jeweilige Vorkurs vorbereitet, die Fördervoraussetzungen (insbesondere des § 7) individuell erfüllt.Sofern vor der Aufnahme der anschließenden Ausbildung von der Ausbildungsstätte keine Bescheinigungen über Zulassung und Einstufung der auszubildenden Person ausgestellt werden, genügt eine Plausibilitätsprüfung.
- 7.1.1
- Ausbildung ist die auf mindestens ein halbes Jahr bzw. ein Schul- oder Studienhalbjahr angelegte, planmäßig geordnete Vermittlung allgemeiner und/oder beruflicher und/oder wissenschaftlicher Kenntnisse oder Fertigkeiten durch hierzu qualifizierte Personen.Eine Ausbildung im Sinne des § 7 Absatz 1 kann auch ein Studiengang nach § 7 Absatz 1a sein, wenn der Grundförderanspruch nach Absatz 1 noch nicht ausgeschöpft ist und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.Auch eine fachlich weiterführende Ausbildung oder eine Ausbildung an Kollegs, Abendgymnasien usw. kann noch im Rahmen von § 7 Absatz 1 liegen.
- 7.1.2
- Nicht zu den Ausbildungen im Sinne der §§ 2 und 3 gehören berufliche Ausbildungen in Betrieben oder an überbetrieblichen Ausbildungsstätten.
- 7.1.3
- Für die Beurteilung, ob vorhergehende Ausbildungen berufsbildend im Sinne des § 7 Absatz 1 waren, kommt es allein darauf an, ob es sich hierbei um Ausbildungen im Sinne der §§ 2 und 3 gehandelt hat, die gemäß § 2 Absatz 5 in Vollzeit durchgeführt wurden. Unerheblich ist, ob die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1a vorgelegen haben.Für Ausbildungen, die nicht gemäß § 2 Absatz 5 in Vollzeit durchgeführt wurden (Teilzeitausbildungen), gilt:
- a)
- Ein Ausbildungsabschluss, der im Rahmen einer förmlich nur in Teilzeit angebotenen Ausbildung erworben wurde, ist ein berufsqualifizierender Abschluss gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1. Sofern es sich dabei um einen Hochschulabschluss oder einen damit gleichgestellten Abschluss handelt, ist eine Förderung nach § 7 Absatz 1 nicht mehr möglich.Förmlich nur in Teilzeit angebotene Ausbildungen, die nicht mit einem Hochschulabschluss bzw. Abschluss beendet wurden, werden im Rahmen des § 7 Absatz 1 nicht berücksichtigt.Für die Berücksichtigung von Fachrichtungswechseln oder Ausbildungsabbrüchen innerhalb einer solchen Ausbildung vgl. Teilziffer 7.3.1, für den Leistungsnachweis vgl. Teilziffer 48.1.5.
- b)
- Für einen Ausbildungsabschluss, der im Rahmen einer Ausbildung erworben wurde, die nach ihrer Ausbildungsordnung auf Vollzeit angelegt ist, die aber auf individuellen Antrag als Teilzeitausbildung durchgeführt wurde, gilt Buchstabe a Satz 1 der Teilziffer entsprechend.Auf Antrag in Teilzeit durchgeführte, grundsätzlich in Vollzeit angebotene Ausbildungen, die nicht mit einem Hochschulabschluss bzw. Abschluss beendet wurden, werden im Rahmen des § 7 Absatz 1 berücksichtigt, da es sich um abstrakt förderungsfähige Ausbildungen handelt.Für die Berücksichtigung von Fachrichtungswechseln oder Ausbildungsabbrüchen innerhalb einer solchen Ausbildung vgl. Teilziffer 7.3.1, für den Leistungsnachweis vgl. Teilziffer 48.1.5.
- 7.1.4
- Die Dauer der Ausbildung richtet sich grundsätzlich nach den Ausbildungsbestimmungen. Verlängerungen oder Verkürzungen der Ausbildungsdauer im Einzelfall sind zu berücksichtigen. Verkürzungen der Ausbildungsdauer aufgrund der Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres oder einer Berufsfachschule bleiben unberücksichtigt.
- 7.1.5
- Der Besuch einer Berufsfachschule, auch wenn er nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führt, sowie der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (vgl. Tz 2.1.15) ist berufsbildende Ausbildung im Sinne des Absatzes 1.
- 7.1.6
- Wird oder werden in weniger als drei Schul- oder Studienjahren ein berufsqualifizierender Abschluss oder mehrere berufsqualifizierende Abschlüsse erreicht, so wird grundsätzlich Ausbildungsförderung für eine weitere berufsbildende Ausbildung im Rahmen des Grundförderungsanspruchs nach § 7 Absatz 1 bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, auch wenn mit der weiteren Ausbildung die Gesamtdauer von – zumindest – drei Jahren überschritten wird.Ausnahmsweise gilt dies nicht, wenn innerhalb der drei Jahre ein Hochschulabschluss oder ein damit gleichgestellter Abschluss erworben wird (z. B. Erwerb eines Masterabschlusses nach unmittelbarer Zulassung zum Masterstudium ohne förmlichen Bachelorabschluss).Für die Ausnahme ist unerheblich, ob der Erwerb des Hochschulabschlusses oder des damit gleichgestellten Abschlusses im Rahmen einer Voll- oder Teilzeitausbildung erfolgt.
- 7.1.7
- Berufsqualifizierend ist eine Ausbildung nur abgeschlossen, wenn eine als Zugangsvoraussetzung für einen Beruf durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (z. B. Kirchen, Handwerkskammern) vorgesehene Prüfung bestanden ist.Ist eine derartige Prüfung nicht Zugangsvoraussetzung oder überhaupt nicht vorgesehen, so gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als berufsqualifizierend abgeschlossen.
- 7.1.8
- Der Besuch von Haupt- und Realschulen, von Gymnasien, von Fachoberschulen, von Abendhaupt- und Abendrealschulen, von Berufsaufbauschulen, von Abendgymnasien und Kollegs führt in der Regel nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluss.Eine Doppelqualifikation (Schulabschluss und Berufsqualifikation) ist ein berufsqualifizierender Abschluss im Sinne des Absatzes 1. Zur weiteren Förderung in diesen Fällen, wenn der Grundanspruch nach § 7 Absatz 1 ausgeschöpft ist, vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 5.
- 7.1.9
- Bei Berufsfachschulen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ihr Abschluß berufsqualifizierend ist.
- 7.1.10
- Studiengänge, in die eine berufsbildende betriebliche oder schulische Ausbildung aufgrund einer einheitlichen Prüfungsordnung fest integriert ist (duale Studiengänge), gelten als eine einheitliche Ausbildung.Duale Studiengänge werden während der Dauer der Immatrikulation in einen Vollzeitstudiengang immer nach § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 gefördert (vgl. Tz 2.5.3).Wird der eine Teil des dualen Studiengangs (z.B. die betriebliche oder die schulische Ausbildung) berufsqualifizierend abgeschlossen, so hat dies keine Auswirkungen auf die weitere Förderungsfähigkeit des dualen Studiengangs.
- 7.1.10a
(neu) - Einige Hochschulgesetze der Länder sehen explizit Orientierungsangebote (regelmäßig als Orientierungsstudium oder -semester bezeichnet) vor. Diese beinhalten Besonderheiten gegenüber einem klassischen Studienbeginn und zielen darauf ab, Neigung und Eignung frühzeitig zu klären. Sie dienen vor allem der Verringerung späterer Fachrichtungswechsel.Orientierungsangebote können unterschiedlich ausgestaltet sein, etwa hinsichtlich der Anbindung an einen regulären bzw. spezifischen Studiengang mit auf der einen Seite einem separaten Vorschaltstudium mit der Möglichkeit, jegliche Lehrveranstaltungen auszuprobieren, auf der anderen Seite einer atypischen Studieneingangsphase eines regulären bzw. spezifischen Studiengangs sowie Varianzen oder zwischen diesen Polen liegenden Ausprägungen. Dabei gibt es sowohl Angebote mit als auch solche ohne verlängerte Regelstudienzeit. Unterschiede existieren auch hinsichtlich der Möglichkeit, in der Orientierungsphase ECTS-Leistungspunkte zu erwerben und sodann anrechnen zu lassen.Für eine Förderungsfähigkeit muss das Orientierungsangebot einem spezifischen Studiengang zugeordnet sein, der auf einen spezifischen berufsqualifizierenden Abschluss abzielt.Dies ist insbesondere nicht der Fall, wenn es sich um eine Art „Vorstudienangebot“ handelt, das noch kein Teil eines Studiengangs ist. Bei einem solchen Modell können typischerweise jegliche Veranstaltungen aus allen Studiengängen (jeglicher Fakultäten) der Ausbildungsstätte besucht werden.Für die Zuordnung zu einem spezifischen Studiengang, der auf einen spezifischen berufsqualifizierenden Abschluss abzielt, bedarf es einer klaren Schwerpunktsetzung bzw. Fokussierung auf diesen Studiengang. Dies ist insbesondere nicht der Fall, wenn das Orientierungsmodell nach seiner Konzeption nur wenige Veranstaltungen in dem spezifischen Studiengang vorsieht, in den der Auszubildende immatrikuliert ist.Andererseits ist die Zuordnung zu einem spezifischen Studiengang nicht allein deshalb zu verneinen, weil sich das Orientierungsangebot per se an verschiedene spezifische, aber (im Sinne eines „Clusters“) verwandte Studiengänge richtet.Zur Abgrenzung zu Vorkursen bzw. vor dem Beginn des Semesters durchgeführten Lehrveranstaltungen vgl. die Teilziffern 7.1.0 und 15.1.1.Vgl. zu Orientierungsangeboten auch die Teilziffern 2.5.2a, 7.3.4b, 15.3.3 und 48.2.2.
- 7.1.11
- Wird innerhalb der Förderungshöchstdauer nach der Promotion ein Staatsexamen angestrebt, so gilt die Promotion nicht als Abschluß der Ausbildung.
- 7.1.12
- (weggefallen)
- 7.1.13
- Ist im Anschluß an die Abschlußprüfung ein Praktikum vorgeschrieben, so ist die Ausbildung erst mit der Ableistung dieses Praktikums abgeschlossen.
- 7.1.14
- Werden mehrere Ausbildungen gleichzeitig durchgeführt, wird Ausbildungsförderung nur für eine Ausbildung geleistet. Es ist anzugeben, für welche Ausbildung Ausbildungsförderung beantragt wird.Wird Ausbildungsförderung für einen anderen als den ursprünglich geförderten Studiengang beantragt, so ist eine Förderung nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 möglich. Tz 7.3.4 ist zu berücksichtigen.Mit einem berufsqualifizierenden Abschluss in einer anderen Ausbildung ist der Förderungsanspruch nach Absatz 1, wenn dessen Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind, ausgeschöpft. Für duale Studiengänge gilt Tz 7.1.10.
- 7.1.15
- § 7 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anwendbar auf Personen, deren ausländischer berufsqualifizierender Abschluss im Inland nicht verwertbar ist und für die ein Verweis auf eine Berufsausübung im Ausland unzumutbar ist. Verwertbar ist ein Abschluss dann, wenn er eine Berufstätigkeit im Inland ermöglicht, die dem Niveau des Abschlusses entspricht und nach der Art der Ausübung und dem Tätigkeitsfeld in einem Zusammenhang mit dem durch die ursprüngliche Ausbildung angestrebten Beruf steht. Zur Klärung der Frage, ob ein Abschluss verwertbar ist, kann z. B. auf die Einschätzung einer Ausbildungsstätte (insbesondere Hochschulen) oder eine erfolgte Beratung, etwa bei einer fachkundigen Stelle zu Verwertungs- oder Anerkennungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten, abgestellt werden. Der Abschluss ist jedenfalls dann verwertbar, wenn er nach den dafür geltenden Rechtsnormen anerkannt werden kann (z. B. nach Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz) oder festgestellt werden kann, dass er einem inländischen Abschluss materiell gleichwertig ist. Kann eine Verwertbarkeit mit zeitlich vertretbarem Aufwand (maximal zwei Jahre), z. B. durch Ablegen einer Gleichwertigkeitsprüfung oder durch Absolvieren von – ggf. durch zuständige Prüfstellen vorgegebenen – Anpassungsmaßnahmen, hergestellt werden, geht dies der Förderung einer neuen Ausbildung in einer anderen Fachrichtung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 vor. Die zur Herstellung der Verwertbarkeit erforderlichen Maßnahmen sind – soweit die sonstigen Voraussetzungen für eine Förderung nach dem BAföG vorliegen – nach § 7 Absatz 1 Satz 1 förderungsfähig.Ist der ausländische Abschluss nicht verwertbar im vorgenannten Sinn, werden die auszubildenden Personen behandelt wie solche, die ihre erste berufsqualifizierende Ausbildung im Inland aufnehmen.Eine Förderung im Rahmen des § 7 Absatz 1 ist für diese Personen grundsätzlich möglich, wenn sie sich bei Aufnahme ihrer im Ausland absolvierten Ausbildung nicht frei entscheiden konnten, diese Ausbildung stattdessen in Deutschland zu absolvieren („offene Wahlmöglichkeit“).Bei der Prüfung der offenen Wahlmöglichkeit ist Folgendes zu berücksichtigen:
- a)
- Bei Drittstaatsangehörigen, die ihren ausländischen berufsqualifizierenden Abschluss vor der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft mit Deutschen oder im Inland erwerbstätigen oder daueraufenthaltsberechtigten EU-Bürgern erworben haben, ist davon auszugehen, dass die offene Wahlmöglichkeit erst mit der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft entstanden ist. Diese Vermutung gilt dann, wenn ein Zusammenhang zwischen der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft und der Ausreise, Aus- oder Übersiedlung sowie der Aufnahme der inländischen Ausbildung besteht. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Zusammenhang im vorgenannten Sinne vorliegt, wenn zwischen der Ausreise aus dem Ausland, der Einreise nach Deutschland, der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft sowie der Aufnahme der Ausbildung ein Zeitraum von bis zu einem Jahr liegt. Die auszubildende Person kann Umstände vortragen und nachweisen, die zu einem längeren Zeitabstand geführt haben, einem Zusammenhang im obengenannten Sinne aber dennoch nicht entgegenstehen (z. B. Spracherwerb).Ebenso ist auch bei drittstaatsangehörigen auszubildenden Personen, die vor einer Einreise nach Deutschland mit der Geburt eines Kindes einen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht in Deutschland erlangen und zuvor ihren ausländischen, berufsqualifizierenden Abschluss erworben haben, davon auszugehen, dass die offene Wahlmöglichkeit erst mit der Geburt des Kindes entstanden ist.
- b)
- Bei Berechtigten nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) und bei Ausländern, die nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 (außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt) sowie nach § 8 Absatz 1 Nummer 7 (Heimatlose), nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 22 oder § 23 Aufenthaltsgesetz (Aufnahme aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen) oder nach § 61 (Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz bzw. einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung) förderfähig sind, ist davon auszugehen, dass die offene Wahlmöglichkeit erst mit der Ausreise entstanden ist. Gleiches gilt für Ausländer, die nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (anerkannte Asylberechtigte) und § 25 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie subsidiär Schutzberechtigte) förderungsfähig sind, und für deren Familienangehörige.
Liegen die Voraussetzungen von Satz 9 Buchstabe a oder b nicht vor, muss die offene Wahlmöglichkeit nach folgenden Kriterien geprüft werden:Eine offene Wahlmöglichkeit ist in der Regel nur gegeben, wenn für die auszubildende Person zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich grundsätzlich der Ausbildungsaufnahme im Ausland, bei objektiver Betrachtung die Möglichkeit bestand, stattdessen ihren Aufenthalt in Deutschland zu begründen und an einer entsprechenden Ausbildungseinrichtung zugelassen zu werden, um die gleiche oder eine mit der Ausbildung im Herkunftsland vergleichbare Ausbildung an einer – gemessen an inländischen Maßstäben – mit der ausländischen Ausbildungsstätte vergleichbaren Ausbildungsstätte im Inland zu absolvieren.Eine solche Wahlmöglichkeit besteht nicht bei zum maßgeblichen Zeitpunkt vorliegenden rechtlichen Ausreiserestriktionen des Herkunftslandes, bei einreise- oder aufenthaltsrechtlichen Restriktionen Deutschlands oder bei Zulassungsbeschränkungen der inländischen Ausbildungsstätten, durch die die auszubildende Person objektiv daran gehindert wird, eine entsprechende Ausbildung in Deutschland aufzunehmen.Bezüglich der Ausreiserestriktionen ist in der folgenden Reihenfolge zu prüfen:- –
- Recherche anhand allgemein zugänglicher Informationen,
- –
- Nachfrage beim für den jeweiligen Herkunftsstaat im Rahmen der Auslandsförderung zuständigen Amt für Auslandsförderung,
- –
- Anfrage bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat,
- –
- Glaubhaftmachung durch spezifiziert vorgetragene Erklärung der auszubildenden Person, dass zu dem Zeitpunkt Ausreiserestriktionen bestanden, die eine Aufnahme der entsprechenden Ausbildung unmittelbar in Deutschland unmöglich gemacht haben.
Für die Annahme einer offenen Wahlmöglichkeit genügt es, dass die Zulassungsvoraussetzungen für Angehörige des Herkunftslandes zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausbildungsaufnahme dort objektiv erfüllbar gewesen sind, an einer Ausbildungsstätte in Deutschland ungeachtet etwaiger subjektiver Hinderungsgründe also objektiv eine Ausbildung hätte aufgenommen werden können, die nach inländischen Maßstäben mit der im Ausland gewählten Ausbildungsstätte vergleichbar ist.Nur die einzelne Person betreffende, subjektive Hindernisse wie etwa familiäre, wirtschaftliche oder sprachliche Gründe sind unbeachtlich.Ein zeitlich-kausaler Zusammenhang zwischen den Gründen, die den Verweis auf die Berufsausübung im Ausland unzumutbar machen, und der Aufenthaltsbegründung bzw. Ausbildungsaufnahme in Deutschland muss nicht vorliegen. Die Gründe, die die Verweisung auf die Auslandsausbildung unzumutbar machen, können also auch erst nach Übersiedlung und Aufnahme der zu fördernden Ausbildung in Deutschland eingetreten sein. In diesen Fällen ist die offene Wahlmöglichkeit im hier maßgeblichen Zeitpunkt der ursprünglichen Aufnahme der Ausbildung im Ausland zu prüfen (insbesondere bei der Personengruppe aus Satz 9 Buchstabe a und Eheschließung/Geburt nach Einreise in Deutschland relevant).Für die förderungsrechtliche Zählung der Fachsemester ist auf die Einstufung der Studierenden durch die Ausbildungsstätte abzustellen.Das Amt hat die auszubildende Person darauf hinzuweisen, dass diese eine Anrechnung der im Ausland absolvierten Ausbildungsleistungen vornehmen lassen muss, sofern dies im Rahmen der neuen Ausbildung möglich ist.§ 5a ist bei den in Satz 9 Buchstaben a und b genannten Personengruppen für die zuvor im Ausland verbrachte Ausbildungszeit nicht anzuwenden.Liegen die Voraussetzungen von Teilziffer 7.1.15 nicht vor, ist eine Förderung nach § 7 Absatz 2 zu prüfen (vgl. dazu Teilziffer 7.2.22). - 7.1.15a
(neu) - Liegt bei den in Teilziffer 7.1.15 Satz 9 Buchstaben a und b genannten Personengruppen eine im Ausland begonnene, aber nicht abgeschlossene Ausbildung vor und wird die Ausbildung in derselben Fachrichtung im Inland fortgesetzt und nach § 7 Absatz 1 Satz 1 gefördert, gilt Folgendes:Für die förderungsrechtliche Zählung der Fachsemester ist auf die Einstufung der Studierenden durch die Ausbildungsstätte abzustellen.Das Amt hat die auszubildende Person darauf hinzuweisen, dass diese eine Anrechnung der im Ausland absolvierten Ausbildungsleistungen vornehmen lassen muss, sofern dies im Rahmen der Ausbildung möglich ist.Sofern eine abweichende Entscheidung einer zentralen Prüfstelle zur Ausbildungsstätte vorliegt, ist auf die Einstufung der Ausbildungsstätte abzustellen.
- 7.1.16
- Ein im Ausland erworbener, dort berufsqualifizierender Abschluss schließt den Grundförderanspruch nach § 7 Absatz 1, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1, grundsätzlich aus.Dies gilt nicht, wenn der berufsqualifizierende Abschluss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz oder einem Drittstaat erworben wurde und die Auslandsausbildung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 förderungsfähig war. Darüber hinaus gilt dies auch in gleichgelagerten Fällen nicht, in denen die auszubildende Person eine Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz begonnen oder weitergeführt hat, die Ausbildung im Inland fortsetzt und die Auslandsausbildung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 förderungsfähig war (vgl. Teilziffer 5.2.20).Sofern die auszubildende Person die Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz durchführt, in deren Rahmen eine Auslandsausbildung in einem weiteren Staat (Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Schweiz oder Drittstaat) absolviert hat und die Ausbildung in dem ursprünglichen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz fortsetzt, ist der Rechtsgedanke des § 7 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden (d. h. der – bei dem eingebetteten Auslandsaufenthalt erworbene – dort berufsqualifizierende Abschluss schließt den Grundförderanspruch nach § 7 Absatz 1 gleichfalls nicht aus).Zu Absatz 1a
- 7.1a.1
- (Aufgehoben)
- 7.1a.2
- (weggefallen)
- 7.1a.3
- Ein Master- oder ein sonstiger in § 7 Absatz 1a Satz 1 bezeichneter Studiengang (im Folgenden für sämtliche Teilziffern zu § 7 Absatz 1a: Masterstudiengang) kann auch gefördert werden, wenn
- a)
- bereits mehr als ein einzelner Bachelor- oder sonstiger in § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 bezeichneter Studiengang (im Folgenden für sämtliche Teilziffern zu § 7 Absatz 1a: Bachelorstudiengang) abgeschlossen wurde oder
- b)
- nach dem Abschluss eines Bachelorstudiengangs zunächst ein weiterer Bachelor- oder ein anderer grundständiger Studiengang begonnen, aber nicht abgeschlossen wurde.
Die Förderung eines Masterstudiengangs ist dagegen nicht nach § 7 Absatz 1a möglich, wenn zuvor bereits ein Diplom-, Staatsexamens-, Magister- oder Masterstudiengang abgeschlossen wurde.Das Gleiche gilt für Fälle, in denen die auszubildende Person ohne Durchführung eines Bachelorstudiengangs einen berufsqualifizierenden Abschluss (z. B. an einer Berufsfachschule) erworben hat, der von der aufnehmenden Ausbildungsstätte als Bachelorabschluss anerkannt wird.Vgl. zu beiden Fallkonstellationen aber die Möglichkeit einer Förderung nach § 7 Absatz 2 (Vorliegen eines gegenüber einem Bachelorabschluss höherwertigen Abschlusses) bzw. nach § 7 Absatz 1 oder 2 (kein Bachelorstudiengang/-abschluss), wie aus Teilziffer 7.2.1 bzw. 7.1.1 oder 7.2.1 ersichtlich. - 7.1a.4
- Die Förderung eines Masterstudiengangs im Anschluss an einen Bachelorstudiengang erfolgt immer nach § 7 Absatz 1a. Dies gilt unabhängig davon, ob und wenn ja nach welchen Bestimmungen der vorherige Bachelorstudiengang gefördert wurde oder hätte gefördert werden können.Sofern die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1a erfüllt sind, ist die Berechtigung von Fachrichtungswechseln oder Ausbildungsabbrüchen im Zuge vorangegangener Ausbildungen nach § 7 Absatz 1 oder 2 nicht mehr zu prüfen.Satz 3 gilt nicht für die Aufnahme eines Masterstudiengangs nach Abschluss eines integrierten Bachelorstudiengangs oder nach Erwerb eines integrierten Bachelorabschlusses im Rahmen eines Staatsexamensstudiengangs (vgl. Teilziffer 7.1b.4). Bei Fortführen des Staatsexamensstudiengangs nach Erreichen der Voraussetzungen für die Verleihung des Bachelorabschlusses und dessen späterer Aufgabe kann der Masterstudiengang nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 gefördert werden.
- 7.1a.5
(neu) - Einer auszubildenden Person, die aufgrund vorläufiger Zulassung in einen Masterstudiengang eingeschrieben worden ist, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung bzw. der Frist, die von der Ausbildungsstätte oder dem Landeshochschulrecht für das Erreichen der endgültigen Zulassung gesetzt wurde, längstens für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.Sofern sie die endgültige Zulassung nicht innerhalb dieser Frist erreicht, tritt der Vorbehaltsfall ein. Die unter Vorbehalt geleistete Förderung ist unmittelbar nach Ablauf der Frist und Nichterreichen der endgültigen Zulassung durch das Amt für Ausbildungsförderung zurückzufordern.Davon nicht erfasst sind Fälle, in denen die auszubildende Person kein Verschulden am nicht fristgerechten Erreichen der endgültigen Zulassung trifft, sondern dies in Umständen begründet ist, die allein aus der Sphäre der Hochschule stammen (z. B. weil eine erforderliche Prüfung nicht oder nur verspätet angeboten wurde). Sofern in diesen Fällen eine endgültige Zulassung zum Masterstudiengang erst nach Fristablauf oder auch erst nach Ablauf von zwölf Monaten erfolgt, hat die Rückforderung zu unterbleiben.Der Bewilligungszeitraum für die unter Vorbehalt geleistete Förderung ist auf den Zeitraum der Frist zum Erwerb der endgültigen Zulassung zum Masterstudiengang zu begrenzen.
- 7.1a.6
(neu) - Bei gleichzeitiger Immatrikulation in einen Bachelor- und Masterstudiengang wird Förderung ab Beginn des Masterstudiengangs ausschließlich für diesen geleistet, auch wenn die Förderungshöchstdauer für den Bachelorstudiengang noch nicht erreicht wurde.Bei Nichterreichen der endgültigen Zulassung zum Masterstudiengang innerhalb der von der Hochschule oder dem Landeshochschulrecht vorgegebenen Frist kann die noch laufende Förderungshöchstdauer und können mögliche Verlängerungsgründe nach § 15 Absatz 3 bzw. kann ein Flexibilitätssemester nach § 15 Absatz 4 für den zeitgleich noch betriebenen Bachelorstudiengang geltend gemacht werden.Der Antrag auf Förderung für die vorläufige Zulassung im Masterstudiengang ist in einen Antrag auf Weiterförderung, auf Verlängerung bzw. auf Gewährung eines Flexibilitätssemesters im Rahmen des Bachelorstudiengangs umzudeuten, wenn sich die auszubildende Person auf Verlängerungsgründe beruft und die erforderlichen Nachweise hierfür erbringt oder ausdrücklich erklärt, ein Flexibilitätssemester in Anspruch nehmen zu wollen.In diesem Fall greift der Rückforderungsvorbehalt für den betreffenden Zeitraum der weiteren Förderung im Bachelorstudiengang nicht ein (vgl. § 7 Absatz 1a Satz 4).
- 7.1a.7
(neu) - Wird die endgültige Zulassung nicht fristgerecht erreicht, erfolgt regelmäßig eine Exmatrikulation aus dem Masterstudiengang, die je nach Ausgestaltung der landes- bzw. hochschulrechtlichen Regelungen mit Wirkung ex tunc (d. h. rückwirkend) oder ex nunc (d. h. mit Wirkung für die Zukunft) ergeht.Der im vorläufig zugelassenen Masterstudiengang verbrachte Zeitraum ist sowohl bei ex nunc- als auch bei ex tunc-Exmatrikulation und erneuter Aufnahme eines Masterstudiengangs in anderer Fachrichtung als Fachrichtungswechsel zu werten, für den § 7 Absatz 1a Satz 2 gilt.Für die Frage, ob das bzw. die Semester auch im Hinblick auf die Semesterzahl für die Einhaltung der Förderungshöchstdauer im erneut aufgenommenen Masterstudiengang zu zählen sind, ist zunächst auf etwaige hochschulrechtliche Regelungen zur Anrechnung dieses Semesters bzw. dieser Semester auf die Regelstudienzeit abzustellen. Sofern derartige Regelungen nicht existieren, gelten die Vorgaben des § 15a Absatz 2, d. h. insbesondere, dass Zeiten, die die auszubildende Person in der zu fördernden Ausbildung, also dem vorläufig zugelassenen Masterstudiengang, verbracht hat, auf die Förderungshöchstdauer anzurechnen sind (vgl. insoweit auch Teilziffer 15a.2.2).Für den Fall, dass die auszubildende Person bereits Leistungen in dem Semester oder den Semestern im Masterstudiengang erbracht hat, die aufgrund ex tunc-Aufhebung entfallen, kann sie mit dieser Begründung eine Verlängerung nach § 15 Absatz 3 bei Überschreiten der Förderungshöchstdauer für den erneut aufgenommenen Masterstudiengang beantragen.Zu Absatz 1b (neu)
- 7.1b.1
(neu) - Voraussetzung für die Weiterförderung im Staatsexamensstudiengang ist, dass der Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang (im Folgenden für sämtliche Teilziffern zu § 7 Absatz 1b: Bachelorstudiengang) vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, d. h. im Einzelnen:
- a)
- Die Integration des Bachelor- in den Staatsexamensstudiengang muss per Studien- und Prüfungsordnung erfolgen. Dabei muss es sich nicht um eine einheitliche Studien- und Prüfungsordnung handeln, sondern es können auch zwei eigenständige Ordnungen vorliegen.
- b)
- Der Bachelorstudiengang wird bei zeitgleicher Immatrikulation in den Staatsexamensstudiengang durchgeführt.Im Fall einer optionalen Immatrikulation in Bachelor- und Staatsexamensstudiengang ist es ausreichend, wenn die auszubildende Person sich rechtzeitig vor dem letztmöglichen Zeitpunkt zum Erwerb der Voraussetzungen für den Bachelorabschluss auch in den jeweils anderen Studiengang immatrikuliert.
- c)
- Innerhalb der Regelstudienzeit bis zum Bachelorabschluss müssen auch gleichzeitig alle Leistungen erbracht werden, die in dem Staatsexamensstudiengang während derselben Zeit vorgesehen sind.Zusätzliche Studieninhalte im Bachelorstudiengang (z. B. erste berufsspezifische Profilierungsmöglichkeiten durch Einbeziehung zusätzlicher Fachgebiete wie etwa Betriebswirtschaftslehre im Bachelorstudiengang Rechtswissenschaft) sind grundsätzlich förderungsunschädlich.Das Gleiche gilt für zusätzliche zu den für den Staatsexamensstudiengang geforderten Studien- und Prüfungsleistungen im Bachelorstudiengang, wie insbesondere die Anfertigung einer Bachelorarbeit.
- d)
- Die Studiendauer im Staatsexamensstudiengang darf sich nicht durch den integrierten Bachelorstudiengang im Verhältnis zum Staatsexamensstudiengang ohne integrierten Bachelorstudiengang verlängern. Abzustellen ist insoweit auf die regelhafte Studiendauer in der jeweiligen Variante (Staatsexamensstudiengang mit bzw. ohne integrierten Bachelorstudiengang).Diese würde z. B. durch die Durchführung eines zwingend vorgeschriebenen Ausbildungsteils im Rahmen des Bachelorstudiengangs im Ausland verlängert – auch wenn die auszubildende Person während dieses Zeitraums im Staatsexamensstudiengang beurlaubt wäre (mithin die entsprechende Ausbildungszeit gegebenenfalls nicht für den Lauf der Regelstudienzeit zählen würde).
- 7.1b.2
(neu) - Keine vollständige Integration des Bachelor- in den Staatsexamensstudiengang liegt bei einem Doppelstudium vor, das aufgrund individueller Entscheidung parallel betrieben wird und bei dem die Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge nicht aufeinander abgestimmt sind.Darüber hinaus liegt auch keine vollständige Integration vor, wenn der Bachelor- und der Staatsexamensstudiengang nicht parallel durchgeführt werden, sondern erst nach dem Abschluss eines Bachelorstudiengangs ein ergänzendes Aufbaustudium aufgenommen wird, das zu einem Staatsexamensabschluss führen soll.Eine Weiterförderung im Staatsexamensstudiengang ist zudem dann nicht möglich, wenn nach Abschluss des Bachelorstudiengangs lediglich die Möglichkeit besteht, auf Antrag der auszubildenden Person dort erbrachte Studienleistungen im Rahmen des Staatsexamensstudiengangs anzurechnen, und für den Staatsexamensstudiengang ein zeitlicher Zusatzaufwand vor Ablegung der staatlichen Prüfung als Abschluss des Staatsexamensstudiengangs erforderlich wird.
- 7.1b.3
(neu) - Die Weiterförderung im Staatsexamensstudiengang wird dagegen auch gewährt, wenn durch gesetzliche Regelung (z. B. im Landeshochschulgesetz) vorgesehen ist, dass nach Erreichen eines bestimmten Ausbildungsstands (z. B. Erwerb der Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche Pflichtfachprüfung sowie Bestehen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung im Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaften) die Voraussetzungen für den Erwerb eines integrierten Bachelorabschlusses erfüllt sind.Dies gilt unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Verleihung des Bachelorabschlusses beantragt werden kann bzw. tatsächlich erfolgt.
- 7.1b.4
(neu) - Unabhängig von einer Weiterförderung im Staatsexamensstudiengang ist die Frage zu beurteilen, ob die auszubildende Person nach Abschluss eines integrierten Bachelorstudiengangs (Teilziffer 7.1b.1) oder nach Erwerb eines integrierten Bachelorabschlusses (Teilziffer 7.1b.3) für einen anschließenden Masterstudiengang gefördert werden kann.Die Förderung für einen Masterstudiengang kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die auszubildende Person eine bewusste Entscheidung für die Durchführung der Ausbildung im Bachelor- und Mastersystem getroffen hat. Bei Vorliegen eines integrierten Bachelor- und Staatsexamensstudienganges muss eine Entscheidung dahingehend getroffen werden, dass die Ausbildung nach Erreichen des Bachelorabschlusses nicht mehr im Staatsexamensstudiengang fortgesetzt werden soll.Die Entscheidung muss erkennbar nach außen treten, etwa dadurch, dass die auszubildende Person sich unverzüglich nach Erwerb der Voraussetzungen für den Bachelorabschluss aus dem Staatsexamensstudiengang exmatrikuliert oder – bei Überschreiten einer etwaigen Regelstudienzeit für den Bachelorteil des Studiengangs – dem Amt für Ausbildungsförderung und/oder der Ausbildungsstätte mitteilt, dass das ursprüngliche Abschlussziel Staatsexamen nicht mehr weiterverfolgt wird (wohl aber noch das Abschlussziel Bachelor).Sofern die Kenntnisgabe der Entscheidung unterbleibt, ist davon auszugehen, dass die auszubildende Person (weiterhin) im Staatsexamensstudiengang studieren will.In diesem Fall kann bei endgültigem Nichtbestehen des Staatsexamens sowie bei sonstiger Aufgabe des fortgeführten Staatsexamensstudiengangs der Masterstudiengang nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 gefördert werden (vgl. Teilziffer 7.1a.4 Satz 5).Zu Absatz 2
- 7.2.1
- Eine weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Absatz 2 ist eine Ausbildung (vgl. Teilziffer 7.1.1), durch die zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten in erheblichem Umfang vermittelt werden und die vorhandene berufliche Qualifikation erweitert wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Ausbildung mit einer Prüfung und der Erteilung eines Zeugnisses abschließt. Auch ein Master oder ein sonstiger in § 7 Absatz 1a Satz 1 bezeichneter Studiengang kann grundsätzlich eine Ausbildung im Sinne des § 7 Absatz 2 darstellen (vgl. aber Teilziffer 7.1a.4).§ 7 Absatz 2 ist nur anzuwenden, wenn der Grundanspruch des § 7 Absatz 1 ausgeschöpft ist.Für Fallkonstellationen im Sinne von § 7 Absatz 2, in denen der Grundanspruch des § 7 Absatz 1 noch nicht ausgeschöpft ist, wird auf Teilziffer 7.1.1 verwiesen.
- 7.2.2
- Nach Absatz 2 wird nur eine einzige weitere Ausbildung gefördert.Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, ist die Berechtigung von Fachrichtungswechseln oder Ausbildungsabbrüchen, die im Zuge vorangegangener Ausbildungen nach Absatz 1 vorgenommen wurden, nicht mehr zu prüfen.
- 7.2.3
- Wenn nach Ausschöpfung des Grundanspruchs (§ 7 Absatz 1) bereits eine weitere Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 absolviert wurde, die zudem abstrakt die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 erfüllt hat, besteht kein weiterer Förderungsanspruch nach § 7 Absatz 2.Für Masterstudiengänge kommt gegebenenfalls noch eine Förderung nach § 7 Absatz 1a in Betracht (vgl. Teilziffer 7.1a.4).
- 7.2.4
- Die Vorbereitung der Promotion nach einem berufsqualifizierenden Abschluß (vgl. Tz 7.1.7 bis 7.1.13) ist keine weitere Ausbildung im Sinne des Absatzes 2.Zu Satz 1 Nr. 1
- 7.2.5
bis
7.2.10
(weggefallen)Zu Satz 1 Nr. 2- 7.2.11
- (zu Nr. 2) Erforderlich im Sinne der Nummer 2 ist die weitere Ausbildung für Auszubildende, die nach dem von ihnen erreichten Ausbildungsstand den Zugang zu dem Beruf nur durch diese Ausbildung erreichen können.Beispiele: Zusatzausbildung für das Lehramt an Berufsschulen nach einem Fachhochschulabschluss, Zusatzausbildung nach der Ersten Lehrerprüfung für das Lehramt an Sonderschulen.Nicht erforderlich im Sinne der Nummer 2 ist eine weitere Ausbildung, wenn durch sie lediglich eine höhere Qualifikation im gleichen Ausbildungsberuf erreicht werden kann.
- 7.2.12
- Die Zugangsbedingung zu dem angestrebten Beruf muß in einer Rechtsvorschrift (z. B. Gesetz, Rechtsverordnung) geregelt sein; Verwaltungsvorschriften oder eine Einstellungspraxis in der Wirtschaft oder von Behörden begründen die rechtliche Erforderlichkeit nicht.
- 7.2.12a
- Nur ergänzende (z. B. Aufbau-, Vertiefungs- und Zusatzstudiengänge), nicht in sich selbstständige Ausbildungsgänge sind von Nr. 2 erfasst (zu den in sich selbstständigen weiteren Ausbildungen vgl. Tz 7.2.15).Für die Beurteilung der Frage, ob der Auszubildende einen bestimmten Beruf anstrebt, ist seine Erklärung maßgeblich.Zu Satz 1 Nr. 3
- 7.2.13
- (zu Nr. 3) Vorhergehende Ausbildung im Sinne der Nummer 3 ist nicht jede frühere, sondern nur die letzte vorhergehende.
- 7.2.14
- (zu Nr. 3) Im Zusammenhang mit einer vorhergehenden Ausbildung wird der Zugang zu einer weiteren Ausbildung eröffnet, wenn deren Zugangsvoraussetzungen durch das Bestehen einer Zwischenprüfung, der Abschlussprüfung oder dem Erreichen eines bestimmten Leistungsstandes der vorhergehenden Ausbildung erfüllt werden. Beispiel: Erwerb der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife durch Bestehen der Zwischen- oder Abschlussprüfung an einer Fachhochschule.Das gilt auch dann, wenn zu diesem Zweck eine Zusatzprüfung erforderlich ist. Beispiel: Erwerb der Fachhochschulreife mit Abschluss der Fachschule.
- 7.2.15
- (zu Nr. 3) In sich selbständig ist eine Ausbildung, wenn sie alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind.Ergänzende Ausbildungsgänge (vgl. Tz 7.2.12a), z.B. Aufbau-, Vertiefungs- oder Zusatzstudiengänge, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
- 7.2.16
- Eine Ausbildung führt in derselben Fachrichtung weiter, wenn sie zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten aus demselben materiellen Wissenssachgebiet vermittelt. Eine Ergänzung in derselben Fachrichtung liegt z. B. vor bei Fortsetzung und Vertiefung
- a)
- auf der vollen Breite der früheren Ausbildung; neue Stoffgebiete in geringerem Umfang sind für die Förderung unschädlich;
- b)
- auf einem die vorhergehende Ausbildung prägenden Teilgebiet.
Zu Satz 1 Nr. 4 - 7.2.17
- (zu Nr. 4) Die Ausbildung an einer der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 genannten Ausbildungsstätten bildet zusammen mit dem durch den Abschluss ermöglichten Besuch einer der in § 2 genannten Ausbildungsstätten eine weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2.Zu Satz 1 Nr. 5
- 7.2.18
- (zu Nr. 5) Eine Ausbildung im Sinne von Nummer 5 ist gegeben, wenn die auszubildende Person nach insgesamt mindestens drei Jahren berufsbildender Ausbildung ihren Grundanspruch nach § 7 Absatz 1 ausgeschöpft hat, indem sie ihren ersten berufsqualifizierenden Abschluss an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse erworben hat, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt.Eine weitere Ausbildung kann nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 nicht gefördert werden, wenn die auszubildende Person an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse bereits mehr als einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.Bei der Betrachtung der vorherigen Ausbildung ist allein auf die individuelle Qualifikation der antragstellenden Person zu achten, nicht auf die tatsächlich besuchte Ausbildungsstätte.Die Förderung nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 schließt allgemeinbildende Ausbildungsabschnitte wie etwa den Besuch eines Wirtschaftsgymnasiums ein, die die schulischen Voraussetzungen für die weitere berufsbildende Ausbildung vermitteln.
- 7.2.19
- Wird mit dem Abschluß an einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule ein berufsqualifizierter Abschluß erreicht, so gilt dieser als berufsqualifizierender Abschluß an einer Berufsfachschule.Zu Satz 2
- 7.2.20
- Ausbildungsförderung nach Satz 2 kann nur geleistet werden, wenn der Auszubildende noch keine nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildung durchgeführt hat (vgl. Tz 7.2.2).
- 7.2.21
- Gefördert werden kann sowohl eine in sich selbstständige (vgl. Tz 7.2.15) als auch eine ergänzende (vgl. Tz 7.2.12 a) Ausbildung, unabhängig von ihrer Dauer und der Art der Ausbildungsstätte, an der sie durchgeführt wird. Eine in sich selbstständige Ausbildung ist grundsätzlich nicht förderungsfähig, wenn zusammen mit der vorhergehenden Ausbildung eine ergänzende Ausbildung für eine angemessene berufliche Tätigkeit genügt.
- 7.2.22
- Die besonderen Umstände des Einzelfalls im Sinne des Satzes 2 liegen neben empirischen Einzelfällen in folgenden Fallgruppen vor:
- a)
- Die weitere Ausbildung zusammen mit der vorhergehenden Ausbildung ermöglicht erst die Ausübung eines Berufs (z. B. Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg). Ob eine weitere Ausbildung für die Erreichung eines bestimmten Berufsziels notwendig ist, beurteilt sich allein nach den objektiven Zugangsvoraussetzungen, die für den entsprechenden Beruf gelten.
- b)
- Es handelt sich um auszubildende Personen, die zu der Personengruppe nach Teilziffer 7.1.15 Satz 9 Buchstaben a und b gehören, die nicht bereits nach § 7 Absatz 1 nach den Maßgaben der Teilziffer 7.1.15 gefördert werden können und die für die Anerkennung ihres im Herkunftsland erworbenen Berufsabschlusses eine ergänzende oder mangels Verwertbarkeit dieses Berufsabschlusses eine weitere Ausbildung im Inland benötigen.
- c)
- Die auszubildende Person setzt nach dem Erwerb eines berufsqualifizierenden Bachelor- oder Bakkalaureusgrads ihre Ausbildung infolge der vollständigen Anrechnung ihrer im entsprechenden Studiengang erbrachten Leistungen mittels Quereinstiegs in einem grundständigen Diplom-, Staatsexamens- oder Magisterstudiengang fort.
- 7.2.23
- Die besonderen Umstände liegen auch vor, wenn ein unabweisbarer Grund der Ausübung des Berufs, zu dem die frühere Ausbildung qualifiziert hat, oder der Fortsetzung des bisherigen Ausbildungswegs entgegensteht und die Förderung einer weiteren Ausbildung erfordert. Teilziffer 7.3.16 ist zu beachten. Zum Begriff „unabweisbarer Grund“ vgl. Teilziffer 7.3.16a.Zu Absatz 3
- 7.3.1
- § 7 Absatz 3 gilt für den Fachrichtungswechsel oder Abbruch einer nach den §§ 2 und 3 förderungsfähigen Ausbildung. Damit sind neben einem Studium auch schulische Ausbildungen erfasst, wobei die spezifischen Einschränkungen anhand der Fachsemesteranzahl nur auszubildende Personen an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen betreffen.Für Ausbildungen, die in Teilzeit durchgeführt werden, gilt:
- a)
- Bei einem Fachrichtungswechsel oder Abbruch in einer Ausbildung, die förmlich nur in Teilzeit angeboten wird, findet § 7 Absatz 3 keine Anwendung. Der Wechsel oder Abbruch hat keine Auswirkung auf die Förderungsfähigkeit einer neuen Ausbildung nach § 7 Absatz 1, 1a oder 2.
- b)
- Bei einem Wechsel oder Abbruch in einer Ausbildung, die grundsätzlich in Vollzeit angeboten, aber auf Antrag in Teilzeit durchgeführt wird, greift § 7 Absatz 3 ein. Für die Förderung einer neuen (anderen) Ausbildung nach Wechsel oder Abbruch müssen die Vorgaben des § 7 Absatz 3, insbesondere die Einhaltung der (Vornahme-)Frist sowie gegebenenfalls der Nachweis eines wichtigen oder unabweisbaren Grundes, erfüllt sein.Dabei erfolgt keine Umrechnung, insbesondere der Fristvorgaben, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitbetreiben der Ausbildung, d. h. die Frist für die Regelvermutung wie auch für die Vornahme von Fachrichtungswechsel oder Abbruch wird nicht entsprechend dem reduzierten Betreiben der Ausbildung verlängert.
- 7.3.1a
(neu) - Zeiten einer Auslandsausbildung, die nach § 5a außer Betracht bleiben, sind für eine Anwendung des § 7 Absatz 3 nicht zu berücksichtigen.
- 7.3.2
- Fachrichtung ist ein durch Lehrpläne, Ausbildungs-(Studien-)Ordnungen und/oder Prüfungsordnungen geregelter Ausbildungsgang, der auf einen bestimmten, berufsqualifizierenden Abschluß oder ein bestimmtes Ausbildungsziel ausgerichtet ist und für den in der Regel die Mindestdauer sowie Zahl und Art der Unterrichts-(Lehr-)Veranstaltungen festgelegt sind.
- 7.3.3
- Auszubildende Personen wechseln die Fachrichtung in der Regel dadurch, dass sie ohne Änderung der Ausbildungsstättenart ihren Ausbildungsgang ändern (z. B. vom Medizin- zum Theologiestudium oder von einer Fachoberschule für Wirtschaft zu einer Fachoberschule für Technik).Bei Lehramtsstudiengängen ist der Wechsel von einem Studium für ein bestimmtes Lehramt in ein Studium für ein anderes Lehramt ebenfalls ein Fachrichtungswechsel, z. B. vom Lehramt an Realschulen zum Lehramt an Gymnasien oder umgekehrt oder von einem Lehramt mit einem Wahlfach zu einem Lehramt mit zwei Wahlfächern oder umgekehrt.Kein Fachrichtungswechsel liegt in der Regel vor bei einem Wechsel von einem Bachelor- oder Masterstudiengang an einer Fachhochschule in einen Studiengang der gleichen Fachrichtung an einer Universität oder umgekehrt, es sei denn, die Studieninhalte unterscheiden sich erheblich. Zeitverluste durch Nichtanrechnung von Studienleistungen begründen keinen Anspruch auf Förderungsverlängerung.Kein Fachrichtungswechsel (sondern ein Ausbildungsabbruch) liegt bei einem Wechsel von einer Ausbildungsstätte zu der Ausbildungsstätte einer anderen Art vor, unabhängig davon, ob die gleiche oder eine andere Fachrichtung fortgeführt wird.Zur Unterscheidung zwischen Fachrichtungswechsel und Ausbildungsabbruch vgl. im Übrigen Teilziffer 7.3.5a.
- 7.3.3a
- Nach einem Fachrichtungswechsel beginnt kein neuer Ausbildungsabschnitt.Wird nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs ein weiterer Bachelor- oder anderer grundständiger Studiengang begonnen, aber nicht abgeschlossen und wird dann ein Masterstudiengang aufgenommen, sind die Voraussetzungen eines Fachrichtungswechsels für die Förderungsfähigkeit des Masterstudiums nicht zu prüfen (vgl. Tz 7.1a.4).Mit der Aufnahme des Masterstudiums beginnt auch in diesen Fällen entsprechend § 2 Abs. 5 Satz 3 immer ein neuer Ausbildungsabschnitt.
- 7.3.4
- Kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung liegt vor, wenn
- a)
- sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind, oder darin vorgeschrieben ist, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden, oder
- b)
- die auszubildende Person eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte vorlegt, in der bestätigt wird, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang im Einzelfall der auszubildenden Person voll angerechnet werden.
Eine Schwerpunktverlagerung ist damit gegeben, wenn aufgrund des Wechsels und der anerkannten Studienleistungen nicht zu erwarten ist, dass es zu einer Verlängerung der Gesamtstudienzeit kommt. - 7.3.4a
(neu) - Kein Fachrichtungswechsel liegt vor, wenn die auszubildende Person im ersten Fachsemester einer bereits begonnenen Ausbildung in einer Fachrichtung rückwirkend zu der Fachrichtung zugelassen wird, die von Anfang an angestrebt war. Entsprechend liegt kein Abbruch der Ausbildung vor, wenn die auszubildende Person im ersten Fachsemester einer bereits begonnenen Ausbildung rückwirkend für eine Ausbildung an einer anderen Ausbildungsstättenart zugelassen wird, die von Anfang an angestrebt war. Zur Verlängerung der Förderungsdauer und der Vorlage für den Leistungsnachweis vgl. die Teilziffern 15.3.3 und 48.2.1.
- 7.3.4b
(neu) - Prinzipiell naheliegend ist ein Fachrichtungswechsel gerade im Kontext eines Orientierungsangebots, welches auf ein Ausprobieren abzielt und so eine nähere Eignungs- oder Neigungsfeststellung nicht unwahrscheinlich macht. Dabei hängt es auch von der Konzeption des konkreten Orientierungsangebots ab, ob es bereits beim Übergang von einem Orientierungsangebot zu einem (anderen) Studiengang zu einem Fachrichtungswechsel kommt.Je weniger Anbindung zwischen einem Orientierungsangebot und einem dann fortgeführten regulären/spezifischen Studiengang besteht, desto eher dürfte regelmäßig ein Fachrichtungswechsel anzunehmen sein.Ist zumindest die inhaltliche Anknüpfung an einen dann fortgeführten spezifischen Studiengang gegeben, kann lediglich eine Schwerpunktverlagerung vorliegen.Entsprechend der Teilziffer 7.3.4 sind hier inhaltliche Überschneidungen zu prüfen, die gerade bei grundständig ähnlich aufgebauten Studiengängen vorzufinden sind, also die Anfangsphase betreffen, auf die Orientierungsangebote ausgerichtet sind.
- 7.3.5
- Bei Studiengängen mit mehreren Fächern gilt Folgendes:
- a)
- Der Wechsel, die Hinzunahme oder die Aufgabe von einzelnen Fächern ist ein Fachrichtungswechsel. Bei Lehramtsstudiengängen gilt dies nicht für den Wechsel, die Hinzunahme oder die Aufgabe eines für den Erwerb der Lehrbefähigung nicht erforderlichen Faches.
- b)
- Ein Fächerkombinationswechsel im Rahmen der Nebenfächer ist als Schwerpunktverlagerung anzusehen, wenn er nicht zu Verzögerungen führt.
- 7.3.5a
(neu) - Bei Fachrichtungswechsel und Ausbildungsabbruch wird die ursprünglich durchgeführte Ausbildung aufgegeben. Sofern zwischen Aufgabe der ursprünglichen und Aufnahme einer neuen Ausbildung ein längerer Zeitraum liegt, ist zwischen Fachrichtungswechsel – nach Unterbrechung – und Ausbildungsabbruch zu unterscheiden.Für die Abgrenzung von Unterbrechung und Abbruch der Ausbildung ist darauf abzustellen, welche Vorstellung die auszubildende Person bei Ausführung des Entschlusses zur Aufgabe der Ausbildung hatte und nach außen erkennbar gemacht hat.Eine Unterbrechung der Ausbildung liegt vor, wenn die auszubildende Person die Absicht hat, die Ausbildung in absehbarer Zeit fortzusetzen.Nach außen erkennbare Indizien für eine Unterbrechung können u. a. sein: die Mitteilung, die Ausbildung nach einem bestimmten Zeitraum bzw. nach Wegfall eines Hinderungsgrundes wiederaufzunehmen, eine Beurlaubung, die Immatrikulation in einen Studiengang anderer Fachrichtung zu einem späteren Semester, die Dauer der Unterbrechung. Insoweit kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass eine Unterbrechung nicht mehr vorliegt, wenn die Dauer der Nichtfortführung länger ist als die Gesamtdauer der aufgegebenen Ausbildung, es sei denn, dem steht ein anderes der vorgenannten Indizien entgegen.Ein Abbruch der Ausbildung liegt vor, wenn die auszubildende Person die Ausbildung bzw. Ausbildungsart endgültig aufgibt (vgl. § 7 Absatz 3 Satz 2). Ein Abbruch ist in der Regel auch anzunehmen, wenn die auszubildende Person die Ausbildung aufgibt mit der Vorstellung, diese zu einem unbestimmten Zeitpunkt wiederaufzunehmen.Nach außen erkennbare Indizien für einen Abbruch können u. a. sein: die Exmatrikulation, die Aufnahme einer anderen Ausbildung (z. B. duale oder schulische Berufsausbildung statt Studium), die Aufnahme einer Berufstätigkeit.
- 7.3.6
- Auch wenn vor dem Abbruch der Ausbildung oder dem Wechsel der Fachrichtung Ausbildungsförderung nicht geleistet wurde, kann Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur bei Vorliegen eines wichtigen bzw. unabweisbaren Grundes geleistet werden.
- 7.3.7
- Ein wichtiger Grund für einen Abbruch der Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung ist gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann.
- 7.3.8
- (weggefallen)
- 7.3.9
- Ein wichtiger Grund für einen Abbruch oder Wechsel ist z.B. mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung für die Berufsausbildung oder -ausübung. Bei weltanschaulich gebundenen Berufen ist ein wichtiger Grund der Wandel der Weltanschauung oder Konfession.Ein wichtiger Grund ist ferner ein Neigungswandel so schwerwiegender und grundsätzlicher Art, dass die Fortsetzung der Ausbildung der auszubildenden Person nicht mehr zugemutet werden kann.
- 7.3.10
- Ein wichtiger Grund ist in der Regel anzunehmen im Falle des Wechsels von einer Ausbildungsstätte der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Arten zu einer anderen der dort bezeichneten Arten. Dies gilt auch für einen Wechsel innerhalb derselben Ausbildungsstättenart (z.B. Wechsel von der Berufsfachschule für technische Assistenten zur Schule für Krankengymnastik). Mehrfache Wechsel erhöhen die Prüfungsanforderungen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes.
- 7.3.11
- (weggefallen)
- 7.3.12
- Ein wichtiger Grund kann gegeben sein, wenn die auszubildende Person zu einem früheren Zeitpunkt aus Kapazitätsgründen zu ihrer Wunschausbildung nicht zugelassen worden ist, für die sie nach Abbruch oder Wechsel der Fachrichtung der als Alternative zunächst begonnenen Ausbildung (Parkausbildung) gefördert werden will.Dies gilt nur, wenn die auszubildende Person
- a)
- die Wunschausbildung von Anfang an angestrebt hatte,
- b)
- ausschließlich aufgrund der rechtlichen Beschränkungen bei der Vergabe von Studienplätzen in Deutschland gehindert war, die Wunschausbildung bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu beginnen; auf die Möglichkeit, die Wunschausbildung zu einem früheren Zeitpunkt in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in der Schweiz zu beginnen, kommt es dabei nicht an,
- c)
- in der Regel ohne Unterbrechung die ihr zur Verfügung stehenden Bewerbungsmöglichkeiten genutzt hat, um einen Studienplatz für ihre Wunschausbildung zu erhalten, und dies durch eine angemessene Anzahl erfolgloser Bewerbungen nachweist; die Förderung der Wunschausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz nach Abbruch oder Wechsel der Fachrichtung aus einer Parkausbildung setzt nicht voraus, dass die auszubildende Person auch Bewerbungsmöglichkeiten hinsichtlich eines Ausbildungsplatzes in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in der Schweiz ausgeschöpft hat,
- d)
- die Parkausbildung für den Fall der Nichtzulassung zur Wunschausbildung auch berufsqualifizierend abschließen wollte; dies ist nicht der Fall, wenn die Parkausbildung lediglich zur Überbrückung notwendiger Wartezeiten bis zur sicheren Zulassung zur Wunschausbildung aufgenommen wurde.
Als Ausnahme von der Regel nach Satz 2 Buchstabe b ist eine Unterbrechung der Bewerbungen aus zwingenden Gründen unschädlich, z. B.- –
- bei Bestätigung der Ausbildungsstätte oder sonstigen Zulassungsstelle, dass die unterlassene Bewerbung keinesfalls zum Erfolg geführt hätte,
- –
- wenn die auszubildende Person mit den Bewerbungen für die Wunschausbildung aussetzen musste, weil anderenfalls eine Zulassung zur ebenfalls zulassungsbeschränkten Parkausbildung nicht zu erreichen gewesen wäre,
- –
- während der Ableistung eines Dienstes oder einer Tätigkeit, der oder die in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder d des Einkommensteuergesetzes genannt ist.
- 7.3.12a
- (Aufgehoben)
- 7.3.13
- Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tz 7.3.12 ist ein wichtiger Grund stets zu bejahen, wenn Auszubildende aus einer Krankenpflegeausbildung in einen medizinischen Studiengang wechseln.
- 7.3.14
- Als wichtiger Grund genügt nicht eine allgemeine Verschlechterung der Berufsaussichten.
- 7.3.15
- Findet während einer weiteren Ausbildung (vgl. Tz 7.2.1) ein Abbruch der Ausbildung oder ein Fachrichtungswechsel statt, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn für die Ausbildung in der neuen Fachrichtung sowohl die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 als auch des § 7 Abs. 3 erfüllt sind. Tz 7.1a.4 Satz 3 und Tz 7.3.3a Satz 2 sind zu beachten.
- 7.3.15a
- Eine Förderung nach einem Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch innerhalb eines Studiengangs nach Absatz 1a setzt einen unabweisbaren Grund voraus (vgl. § 7 Abs. 1a Satz 2).
- 7.3.16
- Unbeschadet der Teilziffern 7.3.12 und 7.3.13 kann eine Tatsache nur dann als wichtiger oder unabweisbarer Grund beachtlich sein, wenn sie der auszubildenden Person vor Aufnahme der bisher betriebenen Ausbildung nicht bekannt war oder in ihrer Bedeutung nicht bewusst sein konnte.Hat die auszubildende Person nicht unverzüglich die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, nachdem ihr die als wichtiger oder unabweisbarer Grund zu wertende Tatsache bekannt oder in ihrer Bedeutung bewusst geworden ist, so ist eine spätere Berufung auf diese Tatsache förderungsrechtlich nicht beachtlich.Ob die auszubildende Person unverzüglich gehandelt hat, bestimmt sich sowohl nach objektiven Umständen als auch danach, ob ihr ein Unterlassen notwendigen Handelns vorwerfbar war oder durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt ist. Bei einem Fachrichtungswechsel im Rahmen eines Mehrfächerstudiums ist die Fortsetzung des bisherigen Studiengangs bis zur frühestmöglichen Aufnahme des neuen Studiengangs nicht als Verstoß gegen das Gebot der Unverzüglichkeit anzusehen, sofern die auszubildende Person (zumindest) ein Studienfach beibehält, in diesem Studienfach weiter an Lehr- und Prüfungsveranstaltungen teilnimmt und sich bemüht, anrechenbare Studienleistungen zu erbringen.Bei einem Fachrichtungswechsel innerhalb von Ein-Fach-Studiengängen mit engen inhaltlichen Parallelen kann die Fortsetzung des bisherigen Studiengangs bis zur frühestmöglichen Aufnahme des neuen Studiengangs in entsprechender Weise durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt sein.
- 7.3.16a
- Unabweisbar ist ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Wechsel aus der bisherigen Fachrichtung nicht zulässt. Ein unabweisbarer Grund ist z.B. eine unerwartete – etwa als Unfallfolge eingetretene – Behinderung oder Allergie gegen bestimmte Stoffe, die die Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht.Das endgültige Nichtbestehen der Zwischen- oder Abschlussprüfung ist kein unabweisbarer Grund.
- 7.3.17
- Der Zeitpunkt des Abbruchs der Ausbildung oder des Wechsels der Fachrichtung ist anhand geeigneter Unterlagen festzustellen.Werden auszubildende Personen bei bestehenden Zulassungsbeschränkungen von einer Zulassungsstelle erst verspätet nach Beginn des vierten oder fünften Fachsemesters für dieses laufende Semester im neuen Wunschstudium zugelassen, so gilt der Wechsel als zum Beginn des Semesters vollzogen.
- 7.3.18
- (weggefallen)
- 7.3.19
- Für die Förderung derjenigen in Teilziffer 7.1.15 Satz 9 Buchstaben a und b genannten Personen, die eine Ausbildung im Ausland begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, gilt Folgendes:Wird die Ausbildung in derselben Fachrichtung im Inland fortgesetzt, gilt Teilziffer 7.1.15a.Wird im Inland eine Ausbildung in einer anderen Fachrichtung aufgenommen, gilt zur Bestimmung des Zeitpunkts/Fachsemesters im Rahmen des § 7 Absatz 3 Folgendes:
- –
- Im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten sind grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn die besuchte ausländische Ausbildungsstätte den in § 2 Absatz 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss gleichwertig ist.
- –
- Erfolgt im Rahmen des im Ausland aufgenommenen Studiengangs die Einstufung durch die inländische Ausbildungsstätte in ein niedrigeres Semester, ist diese Einstufung beim Wechsel der Fachrichtung zu berücksichtigen und nicht die Zahl der im Ausland studierten Semester. § 5a wird dann im Hinblick auf vorherige Ausbildungszeiten im Ausland nicht angewendet.
- –
- Liegt eine solche Einstufung nicht vor, ist ein Jahr der Auslandsausbildung gemäß § 5a abzuziehen. Abzuziehen sind ferner die Semester eines ausländischen Studiums, die zusammen mit der ausländischen Reifeprüfung erst als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums zu bewerten sind.
Eine Förderung unter den Voraussetzungen von § 7 Absatz 3 erfolgt bei den in Teilziffer 7.1.15 Satz 9 Buchstaben a und b genannten Personengruppen, die im Ausland eine Berufsausbildung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben und die nun im Inland eine Ausbildung in anderer Fachrichtung aufnehmen wollen, nur dann, wenn der Abschluss, wäre er im Ausland erzielt worden, verwertbar wäre.Dies kann nur im Hinblick auf Abschlüsse im reglementierten Bereich festgestellt werden (z. B. Medizin, Pflegeberufe, Lehramt). Wenn eine Feststellung nicht möglich ist, ist der angestrebte Abschluss als nicht verwertbar anzusehen. Eine Förderung erfolgt dann unter den Voraussetzungen von § 7 Absatz 1.Auch hier darf keine offene Wahlmöglichkeit vorgelegen haben. Die Verweisung auf die Fortführung der Ausbildung im Ausland muss unzumutbar sein. - 7.3.20
- Ob die Ausbildung entsprechend der Immatrikulation auch tatsächlich betrieben wird, ist für die Semesterzählung unerheblich. Zur Semesterzählung vgl. auch Tz 17.3.3, 17.3.4 und 48.1.5.
- 7.3.20a
(neu) - Die Regelvermutung nach § 7 Absatz 3 Satz 4 greift nur bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung. Ein Fachrichtungswechsel nach einem erfolgten Abbruch oder ein Abbruch nach einem erfolgten Fachrichtungswechsel ist nicht erstmalig. Ebenso ist ein Wechsel oder Abbruch in einem weiteren Ausbildungsabschnitt nicht erstmalig, wenn bereits in einem vorangehenden Ausbildungsabschnitt ein Wechsel oder Abbruch erfolgt ist.
- 7.3.20b
(neu) - Die Regelvermutung des Vorliegens eines wichtigen Grundes sowie der Unverzüglichkeit der Vornahme des Fachrichtungswechsels oder Ausbildungsabbruchs kann widerlegt werden.Zu Satz 5 (weggefallen)
- 7.3.21
- Mit der Entscheidung der Ausbildungsstätte im Sinne des § 7 Absatz 3 Satz 5 ist die Anerkennungs- bzw. Anrechnungsentscheidung der Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (im Folgenden: Ausbildungsstätten) gemeint, die Voraussetzung für eine Einschreibung bzw. Einstufung in ein höheres Fachsemester der neuen anderen Ausbildung ist. Getroffen wird sie durch die hierzu berufenen Einrichtungen der Ausbildungsstätten, d. h. die nach dem jeweiligen Landeshochschulrecht für die Entscheidung über die Anerkennung bisheriger Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen als gleichwertig zuständigen Stellen der Ausbildungsstätten.Die Entscheidung über die Anerkennung von Studienzeiten aus der ursprünglich verfolgten Fachrichtung auf den neuen Studiengang ist nach § 7 Absatz 3 Satz 5 anspruchsbegründend.Eine fehlende Anerkennungsentscheidung kann nicht (durch das Amt für Ausbildungsförderung oder – im Rechtsstreit über Leistungen nach dem BAföG – durch das Verwaltungsgericht) ersetzt werden.Zu § 8
- 8.0.1
- (weggefallen)
- 8.0.2
- (weggefallen)
- 8.0.3
(neu) - Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 ist vom Amt für Ausbildungsförderung in der Regel für jeden Bewilligungszeitraum erneut zu prüfen.Zu Absatz 1Zu Abs. 1 Nummer 1
- 8.1.1
- Deutsche im Sinne des Grundgesetzes (vgl. Artikel 116 Abs. 1 GG) sind Personen, die
- a)
- die deutsche Staatsangehörigkeit oder
- b)
- vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-) Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit (betrifft als Hauptanwendungsfall Spätaussiedler, die kurzfristig mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben) besitzen.
- 8.1.2
- Grundsätzlich reicht die Erklärung der auszubildenden Person über ihre deutsche Staatsangehörigkeit aus. Im Zweifel kann sie durch Vorlage eines gültigen Reisepasses oder eines gültigen Personalausweises der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen werden.Zu Abs. 1 Nummer 2
- 8.1.3
- Ein Recht auf Daueraufenthalt ergibt sich aus § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU. Erfasst sind im Wesentlichen Unionsbürger, die sich seit mindestens fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben (§ 4a Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU).Vor Ablauf von fünf Jahren haben Unionsbürger das Daueraufenthaltsrecht unter den Voraussetzungen des § 4a Absatz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU.
- 8.1.3a
(neu) - Daueraufenthaltsberechtigte Familienangehörige (sowohl Drittstaatsangehörige als auch solche mit EU-Staatsangehörigkeit) von Unionsbürgern können ebenfalls persönlich förderungsberechtigt sein.Familienangehörige (zur Definition siehe § 1 Absatz 2 Nummer 3 Freizügigkeitsgesetz/EU) von Unionsbürgern besitzen nach § 4a Absatz 1 Satz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU in der Regel dann das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich seit fünf Jahren mit dem Unionsbürger ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.Vor Ablauf von fünf Jahren haben Familienangehörige das Daueraufenthaltsrecht unter den Voraussetzungen des § 4a Absatz 3, 4 Freizügigkeitsgesetz/EU, beispielsweise bei Tod des Unionsbürgers, bei dem die Familienangehörigen ihren ständigen Aufenthalt haben.
- 8.1.3b
(neu) - Drittstaatsangehörige nahestehende Personen eines Unionsbürgers nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 Freizügigkeitsgesetz/EU können ebenfalls persönlich förderungsberechtigt sein, wenn sie selbst daueraufenthaltsberechtigt sind.Nach § 4a Absatz 1 Satz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU besitzen nahestehende Personen in der Regel dann das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich seit fünf Jahren mit dem Unionsbürger ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.Vor Ablauf von fünf Jahren haben nahestehende Personen das Daueraufenthaltsrecht unter den Voraussetzungen des § 4a Absatz 3, 4 Freizügigkeitsgesetz/EU, beispielsweise bei Tod des Unionsbürgers, bei dem die nahestehenden Personen ihren ständigen Aufenthalt haben.
- 8.1.4
- Den Nachweis des Daueraufenthaltsrechts erbringen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union durch Vorlage einer Daueraufenthaltsbescheinigung nach § 5 Absatz 5 Freizügigkeitsgesetz/EU.Auf die Ausstellung der Daueraufenthaltsbescheinigung besteht nach § 5 Absatz 5 Freizügigkeitsgesetz/EU ein rechtlicher Anspruch. Kann das Dokument nicht vorgelegt werden, ist eine eigene Prüfung des Amtes für Ausbildungsförderung, ggf. auf Basis anderweitiger vom Antragsteller beigebrachter Nachweise, angezeigt, z. B. durch Meldebescheinigung oder Schulzeugnisse.Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht kann von einem Unionsbürger ferner durch folgende Bescheinigungen nachgewiesen werden:
- –
- die nach § 7a Aufenthaltsgesetz/EWG (alt) erteilte „unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG“;
- –
- eine Bescheinigung nach § 5 Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (alt) mit dem nachträglich angefügten Zusatz: „i.V.m. § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU“.
Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, die Ehegatten oder Lebenspartner von Deutschen sind, können nach § 8 Absatz 2 förderungsberechtigt sein (vgl. Teilziffer 8.2.2 Buchstabe h).Dies gilt auch für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, die Elternteil eines Kindes mit deutscher Staatsbürgerschaft sind.Als Nachweis für das Daueraufenthaltsrecht der drittstaatsangehörigen Familienangehörigen und nahestehenden Personen dient die Daueraufenthaltskarte nach § 5 Absatz 5 Satz 2 bzw. § 5 Absatz 7 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 5 Satz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU.Sollte dieser Nachweis nicht beigebracht werden (bzw. nicht beigebracht werden können), hat das Amt für Ausbildungsförderung selbst zu prüfen, ob die betroffene Person ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzt (siehe § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU).In diesen Fällen hat der Auszubildende seine Eigenschaft als nahestehende Person zwingend durch Vorlage einer Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 7 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU, die fünf Jahre gültig ist, nachzuweisen. - 8.1.5
- Eine Niederlassungserlaubnis erhalten Ausländer nach §§ 9, 18 c Absatz 1, 2 und 3, 19c Absatz 4 Satz 3, 21 Absatz 4 Satz 2, 23 Absatz 2, 26 Absatz 3 und 4, 28 Absatz 2, 31 Absatz 3, 35 Absatz 1 sowie § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Aufenthaltsgesetz.Eine Niederlassungserlaubnis ist ein zeitlich und räumlich unbeschränkter Aufenthaltstitel und wird Angehörigen aus Staaten erteilt, die nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der Niederlassungserlaubnis.
- 8.1.6
- Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU wird unter den in § 9a Absatz 2 Aufenthaltsgesetz genannten Voraussetzungen erteilt.Hierbei handelt es sich um einen unbefristeten Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, der der Niederlassungserlaubnis grundsätzlich gleichgestellt ist. Wesentliche Voraussetzungen für die Erteilung sind u.a. der mindestens fünfjährige Aufenthalt mit Aufenthaltstitel in Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts durch feste und regelmäßige Einkünfte.Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
- 8.1.7
- Staatsangehörige der Schweiz, denen aufgrund des Gesetzes zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 2. September 2001 (BGBl. II S. 810) in entsprechender Anwendung der Nummer 2 Ausbildungsförderung geleistet wird, weisen die Berechtigung durch Vorlage der Aufenthaltserlaubnis nach. Staatsangehörige der Schweiz, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben einen Nachweis zu erbringen, dass ihre Eltern eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.Zu Abs. 1 Nummer 3
- 8.1.8
- (weggefallen)
- 8.1.8a
(neu) - Unionsbürger, die eine Ausbildung durchführen und gleichzeitig eine Erwerbstätigkeit im Inland ausüben, die sie als EU-Arbeitnehmer qualifiziert, können bereits vor Erhalt des Daueraufenthaltsrechts einen Anspruch auf Ausbildungsförderung begründen.
- a)
- Als EU-Arbeitnehmer im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 3 ist anzusehen, wer im Inland eine tatsächliche und echte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert ausübt, die weisungsgebunden ist (dies können auch Ausbildungsverhältnisse, z. B. duale Berufsausbildungen, sein).Die EU-Arbeitnehmereigenschaft ist zu bejahen, wenn die tatsächliche und echte Tätigkeit im Inland in hinreichendem Umfang ausgeübt wird. Der erforderliche Umfang der Tätigkeit liegt regelmäßig vor, wenn die Mindestwochenarbeitszeit 12 Stunden im Monatsdurchschnitt beträgt, dies kann auch aus einer Kombination von mehreren Arbeitsverhältnissen resultieren. Falls diese Voraussetzung nicht vorliegt, kann die EU-Arbeitnehmereigenschaft jedoch dennoch gegeben sein, wenn weitere Kriterien dafür sprechen, wie etwa ein Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Anwendung eines gültigen Tarifvertrags der Branche auf das Beschäftigungsverhältnis.
- b)
- Als Nachweise sind kumulativ folgende Unterlagen vorzulegen:
- –
- Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses,
- –
- Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis, z. B. Arbeitgeberbescheinigung, Gehaltsbescheinigung oder Einkommensteuernachweis.
Der Arbeitnehmereigenschaft steht nicht entgegen, wenn die Einreise hauptsächlich zu dem Zweck erfolgt, dass eine Ausbildung im Inland absolviert werden soll. - c)
- Dauer und Verlust:Die Eigenschaft als EU-Arbeitnehmer endet nicht zwangsläufig mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit, sondern wenn der Unionsbürger den deutschen Arbeitsmarkt endgültig verlassen hat (z. B., wenn er das Rentenalter erreicht hat, auf Dauer in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist oder weil er vollständig und dauerhaft erwerbsunfähig wurde).Die EU-Arbeitnehmereigenschaft und damit die Förderungsberechtigung gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 3 bleiben im jeweiligen Bewilligungszeitraum erhalten, wenn neben der hauptsächlich ausgeübten Ausbildung parallel die ausgeübte Erwerbstätigkeit weiterhin im Monatsdurchschnitt 12 Stunden in der Woche beträgt. Urlaubs- und Krankheitszeiten sind unschädlich; ebenso Unterbrechungszeiten bis maximal 2 Monate bei Arbeitgeberwechsel.Bei unfreiwilliger und durch die zuständige Agentur für Arbeit als solche bestätigte Arbeitslosigkeit (§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Freizügigkeitsgesetz/EU) ist darüber hinaus eine Fortwirkung der EU-Arbeitnehmereigenschaft möglich. Sofern eine durchgängige Beschäftigung von mehr als einem Jahr vorliegt, wirkt die EU-Arbeitnehmereigenschaft grundsätzlich unbegrenzt fort, bei einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit nach einer vorherigen Beschäftigung bis zu einem Jahr hingegen nur für sechs Monate (wobei hier die bereits pauschal, d. h. ohne Nachweis des unfreiwilligen Arbeitsplatzverlustes zu gewährenden, zwei Förderungsmonate anzurechnen sind).Wird eine Erwerbstätigkeit im letzten Jahr vor Abschluss der Ausbildung nicht mehr oder nicht mehr im erforderlichen Umfang ausgeübt (und sollte keine Fortwirkung des vorherigen Arbeitsverhältnisses bestehen), kann für diesen Bewilligungszeitraum im Sinne einer nachwirkenden EU-Arbeitnehmereigenschaft die Förderungsberechtigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 fingiert werden, wenn für die vorangegangenen 2 Jahre durchgehend die EU-Arbeitnehmereigenschaft vorgelegen hat.
- 8.1.8b
(neu) - Unionsbürger sind, wenn sie im Inland zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige), unter den folgenden Voraussetzungen förderungsberechtigt:
- a)
- Niedergelassene selbständige Erwerbstätige sind Unionsbürger, die für unbestimmte Zeit eine nicht weisungsgebundene und nicht untergeordnete wirtschaftliche Tätigkeit in Deutschland aufnehmen und ausüben.Die selbständige Tätigkeit muss tatsächlich und echt aufgenommen und ausgeübt werden (kein Scheingewerbe). Sie muss auf Dauer angelegt sein und sich dabei von einer „vorübergehenden“ Leistungserbringung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit abgrenzen. Es muss ein Umsatz vorliegen, der auf einen Geschäftsbetrieb von einem gewissen Umfang schließen lässt (wobei nicht zwingend ein tatsächlicher Gewinn erzielt werden muss).
- b)
- Als Nachweise sind kumulativ folgende Unterlagen vorzulegen:
- –
- Nachweis der EU-Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses,
- –
- Vorlage des Gewerbescheines oder einer Bescheinigung der berufsständischen Vertretung (soweit vorhanden),
- –
- Nachweis der Höhe des Umsatzes, z. B. durch Vorlage der Umsatzsteuerbescheinigung, der Einkommensteuerbescheinigung, des Jahresabschlusses oder Versicherungsunterlagen.
- c)
- Dauer und Verlust
- –
- Eine selbständige Tätigkeit endet nicht bereits mit dem Einbrechen von Aufträgen oder Umsätzen, sondern erst mit einer endgültigen Geschäftsaufgabe (z. B. mit Gewerbeabmeldung).
- –
- Die EU-Selbständigeneigenschaft und damit die Förderungsberechtigung gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 3 bleiben erhalten, wenn auch für den folgenden Bewilligungszeitraum im Rahmen des Weiterförderungsantrages das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen zu bejahen ist. Urlaubs- und Krankheitszeiten sind unschädlich; ebenso Unterbrechungszeiten bis maximal 2 Monate bei Tätigkeitswechsel.
Zu Fortwirkung und Fiktion der EU-Selbständigeneigenschaft vgl. Teilziffer 8.1.8a c).
- 8.1.9
- Der Anspruch auf Ausbildungsförderung von Auszubildenden nach § 3 Absatz 3 Freizügigkeitsgesetz/EU besteht unabhängig davon, ob der Unionsbürger, von dem das Freizügigkeitsrecht abgeleitet wird, nach Beginn der Ausbildung verstorben ist oder das Bundesgebiet verlassen hat, bis zum Ende der Ausbildung, sofern die Auszubildenden sich im Bundesgebiet aufhalten.
- 8.1.10
- Der Förderungsanspruch von mindestens 21 Jahre alten Auszubildenden setzt voraus, dass bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zum Wegfall der Unterhaltsleistung ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht bestanden hat.
- 8.1.11
- a)
- Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 Freizügigkeitsgesetz/EU, die nicht Unionsbürger sind, erbringen den Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht durch Vorlage der Aufenthaltskarte gemäß § 5 Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU, die innerhalb von sechs Monaten nach Abgabe der erforderlichen Angaben in der Regel für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt wird. Auch eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben für den Erhalt einer solchen Aufenthaltskarte gemacht wurden, reicht als Nachweis aus. Das Freizügigkeitsrecht entsteht originär durch das Unionsrecht und nicht erst durch die Ausstellung der Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU oder die Bescheinigung, die beide lediglich deklaratorischer Natur sind.Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige, die selbst Unionsbürger sind und ihr Recht auf Aufenthalt ableiten, erbringen den Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht durch Vorlage eines anerkannten oder sonst zugelassenen gültigen Pass oder Passersatzes sowie durch Vorlage eines Nachweises über das Bestehen der familiären Beziehung und einer Meldebestätigung des Unionsbürgers, von dem sie das Recht ableiten (vgl. § 5a Absatz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU).
- b)
- Als Nachweis für die nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 Freizügigkeitsgesetz/EU drittstaatsangehörigen nahestehenden Personen von als EU-Arbeitnehmer oder als Selbständige tätigen Unionsbürgern, die nicht selbst Unionsbürger sind, ist zwingend die Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 7 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU vom Auszubildenden vorzulegen. Da diese konstitutive Wirkung hat, kann die Prüfung der Eigenschaft als nahestehende Person nicht durch das Amt für Ausbildungsförderung ersatzweise vorgenommen werden. Die Vorlage einer Fiktionsbescheinigung ist nicht ausreichend.Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts bei nahestehenden Personen, die selbst Unionsbürger sind und ihr Recht auf Aufenthalt ableiten, vgl. a).
- c)
- Zusätzlich muss der Nachweis geführt werden, dass der Unionsbürger, von dem das Recht abgeleitet wird, als EU-Arbeitnehmer oder Selbständiger tätig ist (vgl. Teilziffer 8.1.8a).Des Weiteren muss das Aufenthaltsrecht des freizügigkeitsberechtigten EU-Arbeitnehmers oder Selbständigen, von dem das Recht abgeleitet wird, durch Vorlage eines anerkannten oder sonst zugelassenen gültigen Passes oder Passersatzes nachgewiesen werden.
- 8.1.11a
- (weggefallen)
- 8.1.11b
- (weggefallen)
- 8.1.11c
- (weggefallen)
- 8.1.11d
- (weggefallen)
- 8.1.11e
(neu) - Bei der Prüfung, ob ein Förderungsanspruch aus einem abgeleiteten Freizügigkeitsrecht besteht, kommt es gemäß § 3 Absatz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU allein auf die Familienzugehörigkeit der auszubildenden Person als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind des EU-Arbeitnehmers (siehe Teilziffer 8.1.8a) oder EU-Selbständigen (siehe Teilziffer 8.1.8b) an. Das Tatbestandsmerkmal „den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen“ ist trotz Bezugnahme auf § 3 Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU hier nicht vom Amt für Ausbildungsförderung zu prüfen.Zu Abs. 1 Nummer 4
- 8.1.12
- Ein Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen gegen eine Vergütung erbringt, dies können auch Ausbildungsverhältnisse, z.B. duale Berufsausbildungen, sein. Die Vergütung muss nicht zum Bestreiten des Lebensunterhalts ausreichen. Zur Vermeidung missbräuchlicher Inanspruchnahme von Förderungsmitteln muss es sich jedenfalls um eine tatsächliche und echte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handeln, die keinen derartig geringen Umfang hat, dass sie sich als völlig untergeordnet und marginal darstellt.Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 kann ansonsten in der Regel ohne Weiteres bejaht werden, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate andauert.
- 8.1.13
- Der inhaltliche Zusammenhang erfordert, dass bei objektiver Betrachtung Berufstätigkeit und Ausbildung in fachlicher, d. h. branchenspezifischer Hinsicht verwandt sind. Ausnahmsweise ist von diesem Erfordernis abzusehen bei unfreiwillig arbeitslos Gewordenen, die durch die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu einer beruflichen Umschulung in einem anderen Berufszweig gezwungen sind.Zu Abs. 1 Nummer 5
- 8.1.14
- Erfasst sind Staatsangehörige der EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) und der Schweiz sowie deren Familienangehörige (§ 1 Absatz 2 Nummer 3 Freizügigkeitsgesetz/EU) und nahestehende Personen (§ 1 Absatz 2 Nummer 4 Freizügigkeitsgesetz/EU in Verbindung mit § 3a Freizügigkeitsgesetz/EU), die selbst nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz besitzen.Der Nachweis wird bei den Familienangehörigen und nahestehenden Personen von Staatsangehörigen eines EWR-Staates oder der Schweiz ebenso geführt wie bei denen von Unionsbürgern.Zu Abs. 1 Nummer 6
- 8.1.15
- Die Eigenschaft eines nach Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention in deutscher Obhut befindlichen Flüchtlings wird durch einen entsprechenden Eintrag im Pass oder die Vorlage eines Reiseausweises für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 58 Satz 1 Nr. 7 Aufenthaltsverordnung) glaubhaft gemacht.Zu Abs. 1 Nummer 7
- 8.1.16
- Heimatlose Ausländer sind fremde Staatsangehörige oder Staatenlose, die die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im Bundesgebiet nach dem bezeichneten Gesetz erworben und diese Rechtsstellung nicht verloren oder sie nach dem Verlust wiedererlangt haben. Einem heimatlosen Ausländer ist gleichgestellt, wer seine Staatsangehörigkeit von einer solchen Person ableitet und am 1. Januar 1991 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte. Eine Förderung nach Nummer 7 setzt einen amtlichen Nachweis oder Eintrag im Pass oder im Passersatz über den Status als heimatloser Ausländer voraus.Zu Absatz 2
- 8.2.1
- Der Nachweis über den Besitz der Aufenthaltserlaubnis erfolgt durch Vorlage des aufenthaltsrechtlichen Dokuments, im dem die Art des Titels und die jeweils einschlägige Vorschrift eingetragen sind. Zu den weiteren erforderlichen Nachweisen siehe Teilziffer 8.2.2 ff.
- 8.2.1a
(neu) - Eine Fiktionsbescheinigung ist kein Aufenthaltstitel. Mit ihr wird lediglich der Aufenthalt des Antragstellers bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erteilung des Aufenthaltsrechts erlaubt. Sie begründet demnach aus sich selbst heraus auch kein Aufenthaltsrecht.Anderes gilt bei der Fiktionsbescheinigung, die gemäß § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz erteilt wird. Hiernach gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. In diesem Fall ist eine Förderung möglich, wenn damit der Aufenthalt mittels einer in § 8 enthaltenen Aufenthaltsberechtigung als fortbestehend betrachtet wird.Zu Abs. 2 Nummer 1
- 8.2.2
- Die aufgeführten Aufenthaltstitel werden typischerweise nur bei Bestehen einer aufenthaltsrechtlichen Verfestigungsperspektive gewährt, die regelmäßig an einen mehrjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet anknüpft oder ungeachtet einer vorhergehenden Mindestaufenthaltsdauer aus anderen Gründen anzunehmen ist und die Verleihung des Aufenthaltstitels rechtfertigt.Förderungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist allein das Vorliegen des entsprechenden Aufenthaltstitels; eine inhaltliche Überprüfung der mit dessen Ausstellung unterstellten Verfestigungsperspektive findet nicht statt.
- a)
- Zu § 22 AufenthaltsgesetzDie Aufenthaltserlaubnis wird Ausländern für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen bzw. zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt.
- b)
- Zu § 23 AufenthaltsgesetzDie Vorschrift gibt den Obersten Landesbehörden die Möglichkeit, aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis anzuordnen. § 23 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz betrifft die Aufnahmezusage durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an Ausländer aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen zur Wahrung besonders gelagerter Interessen der Bundesrepublik Deutschland.Absatz 4 regelt die Erteilung von Aufnahmezusagen gegenüber bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge).
- c)
- Zu § 23a AufenthaltsgesetzDie Vorschrift bietet die Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer in besonders gelagerten Härtefällen, wenn eine von der Landesregierung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht.
- d)
- Zu § 25 Absatz 1 AufenthaltsgesetzDie Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigte nach Artikel 16a Grundgesetz.Der Anspruch auf Ausbildungsförderung entsteht mit der Anerkennung als Asylberechtigter (und nicht erst mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis).Diese ist durch Vorlage der schriftlichen Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder (im Falle einer ablehnenden behördlichen Entscheidung) der entsprechenden rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nachzuweisen.
- e)
- Zu § 25 Absatz 2 AufenthaltsgesetzDie Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention sowie subsidiär Schutzberechtigte.Der Anspruch auf Ausbildungsförderung entsteht mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes (und nicht erst mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis). Diese ist durch Vorlage der schriftlichen Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder (im Falle einer ablehnenden behördlichen Entscheidung) der entsprechenden rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nachzuweisen.
- f)
- Zu § 25a AufenthaltsgesetzDie Vorschrift des § 25a Aufenthaltsgesetz regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende, wenn diese unter anderem einen dreijährigen ununterbrochenen Aufenthalt sowie einen in der Regel dreijährigen erfolgreichen Schulbesuch oder den Erwerb eines anerkannten Schul- oder Berufsabschlusses im Bundesgebiet nachweisen können.
- g)
- Zu § 25b AufenthaltsgesetzDiese Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für nachhaltig integrierte Ausländer, die z. B. geduldet sind.
- h)
- Zu § 28 AufenthaltsgesetzDiese Vorschrift regelt die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für den Nachzug zu Deutschen. Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen, dem minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen oder dem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Ist der Ehegatte des Deutschen EU-Bürger, erhält er als Freizügigkeitsberechtigter keine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Aufenthaltsgesetz; daher ist die Förderungsberechtigung durch Vorlage einer Heiratsurkunde, aus der sich die Eheschließung mit einem Deutschen ergibt, nachzuweisen.
- i)
- Zu § 37 AufenthaltsgesetzEine Aufenthaltserlaubnis unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Wiederkehr in das Bundesgebiet erhalten junge Ausländer, die sich neben weiteren Voraussetzungen vor der Ausreise mindestens acht Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht haben.
- j)
- Zu § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthaltsgesetzDie Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ehemalige Deutsche, die bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr den gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten.
- k)
- Zu § 104a Aufenthaltsgesetz§ 104a Aufenthaltsgesetz trifft eine Regelung für Altfälle, in denen sich ein geduldeter Ausländer am 1. Juni 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und weitere Voraussetzungen vorliegen.
- l)
- Zu § 104c Aufenthaltsgesetz§ 104c Aufenthaltsgesetz regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn sich ein geduldeter Ausländer am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und weitere Voraussetzungen vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis ist 18 Monate gültig und nicht verlängerbar. Die Erteilung ist nur bis zum 31.12.2025 möglich.
- m)
- Zu § 30 AufenthaltsgesetzDiese Vorschrift regelt die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Ehegattennachzug. Voraussetzung ist unter anderem, dass beide Ehegatten bzw. Lebenspartner mindestens 18 Jahre alt sind und sich der Ehegatte bzw. Lebenspartner zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Der Förderungsanspruch besteht nur, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dem der Nachzug stattfindet, z. B. im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ist. Bei einer nachträglichen dauernden Trennung der Ehegatten bzw. Lebenspartner oder der Auflösung der Ehe bzw. der Aufhebung der Lebenspartnerschaft siehe Teilziffer 8.4.1.
- n)
- Zu den §§ 32, 33 und 34 AufenthaltsgesetzDiese Vorschriften regeln die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Nachzug eines Kindes oder bei Geburt des Kindes im Bundesgebiet, wobei auf den Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU oder eine sonstige dort erfasste Aufenthaltserlaubnis seitens der Eltern oder eines personensorgeberechtigten Elternteils abgestellt wird.
- o)
- Zu § 36 Absatz 2 AufenthaltsgesetzÜber diese Vorschrift werden volljährige Kinder von Ausländern erfasst, denen als sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug und zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.Die Auszubildenden haben folgenden Nachweis zu führen:
- –
- Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz,
- –
- Nachweis über das Bestehen des Eltern-Kind-Verhältnisses (z. B. Geburtsurkunde) beziehungsweise im Falle eines Stiefkindverhältnisses zusätzlich eine Eheurkunde der Eltern,
- –
- Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU des ausländischen Elternteils,
- –
- Erklärung darüber, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz erteilt wurde, um eine außergewöhnliche Härte beim Elternteil oder beim Kind (und nicht bei einem weiteren sonstigen Familienangehörigen) aufzufangen.
Zu Abs. 2 Nummer 2 - 8.2.3
- Bei den hier genannten Aufenthaltstiteln ist nicht bereits ohne Weiteres von einer dauerhaften Verfestigung des Aufenthalts auszugehen. Deshalb ist insoweit eine Mindestdauer von 15 Monaten eines erlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet zusätzliche Förderungsvoraussetzung.
- a)
- Zu § 25 Absatz 3 AufenthaltsgesetzDie Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Aufenthaltsgesetz, z. B. wenn eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
- b)
- Zu § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthaltsgesetzDiese Vorschrift betrifft die Verlängerung einer bereits erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnis, wenn das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
- c)
- Zu § 25 Absatz 5 AufenthaltsgesetzDie Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, wenn die Ausreise aus rechtlichen Gründen (z. B. Krankheit oder Schutz von Ehe und Familie) oder tatsächlichen Gründen (z. B. fehlende Verkehrsverbindungen) unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Sie darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist.
- d)
- Zu § 31 AufenthaltsgesetzIm Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als eigenständiges zum Zweck des Ehegattennachzuges unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert.
- e)
- Zu den §§ 30, 32, 33 und 34 AufenthaltsgesetzFür die nach diesen Vorschriften erteilte Aufenthaltserlaubnis gelten die Ausführungen unter Teilziffer 8.2.2 Buchstaben j und k entsprechend, wobei der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten, Lebenspartners, der Eltern oder des personensorgeberechtigten Elternteils, zu dem der Nachzug stattfindet, ausreichend ist.
- f)
- Zu § 36 Absatz 2 AufenthaltsgesetzDurch diese Vorschrift werden volljährige Kinder von Ausländern erfasst, denen als sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug und zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.Zu den Nachweisen vgl. Teilziffer 8.2.2 o).
- g)
- Zu § 36a AufenthaltsgesetzDiese Vorschrift dient der Regelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten aus humanitären Gründen. Erfasst sind hiervon sowohl Ehegatten und minderjährige ledige Kinder von Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative Aufenthaltsgesetz als auch die Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative Aufenthaltsgesetz besitzt, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.
- 8.2.4
- (weggefallen)
- 8.2.5
- (weggefallen)
- 8.2.6
- (weggefallen)
- 8.2.7
- (weggefallen)
- 8.2.8
- (weggefallen)
- 8.2.9
- (weggefallen)
- 8.2.10
- (weggefallen)
- 8.2.11
- (weggefallen)
- 8.2.12
(neu) - Für die Frage, ob sich die auszubildende Person seit mindestens 15 Monaten gestattet in Deutschland aufhält, ist in der Regel auf das Datum der Ausstellung des unverzüglich nach Ankunft im Inland ausgestellten Ankunftsnachweises abzustellen. Nach der förmlichen Asylantragstellung wird die Aufenthaltsgestattung erteilt und der Ankunftsnachweis eingezogen. Das Datum des Ankunftsnachweises wird auf der Aufenthaltsgestattung ergänzt.Ausnahmen gelten z. B. für Ausländer nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 Asylgesetz oder bei unbegleiteten, minderjährigen Ausländern. Hier ist der Zeitpunkt des Asylantrages maßgeblich. Dieses Datum ist auf der Aufenthaltsgestattung vermerkt.
- 8.2.13
(neu) - Bei der Beurteilung der Frage, ob die Auszubildenden sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufgehalten haben, wird die Zeit des gestatteten Aufenthalts nach § 55 Absatz 1 Asylgesetz unabhängig davon angerechnet, ob der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wurde oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 Asylgesetz zuerkannt wurde.
- 8.2.14
(neu) - Zeiten ungeklärter Identität (§ 60b Aufenthaltsgesetz) werden nicht als Vorduldungszeiten angerechnet.Zu Abs. 2a
- 8.2a.1
- Durch den Verweis auf § 60a Aufenthaltsgesetz sind auch die besonderen Duldungsarten in §§ 60a ff. Aufenthaltsgesetz erfasst, da diese stets als Duldung im Sinne des § 60a Aufenthaltsgesetz erteilt werden.Der Nachweis der Duldung wird durch Vorlage der Duldungsbescheinigung nach § 60a Absatz 4 Aufenthaltsgesetz erbracht.
- 8.2a.2
(neu) - Mit Stellung eines Asylantrages ist der Ausländer für die Dauer der Prüfung des Asylverfahrens bzw. Asylfolgeverfahrens nicht mehr vollziehbar ausreisepflichtig, sodass die Grundlage für die Erteilung einer Duldung entfallen ist. Der Aufenthalt ist in dieser Konstellation dann allein auf Grund des Asylgesuchs gestattet (vgl. § 55 Absatz 1 Asylgesetz). Es besteht keine persönliche Förderungsberechtigung nach § 8.
- 8.2a.3
(neu) - Zu Vorduldungszeiten vgl. Teilziffer 8.2.14.Zu Abs. 3
- 8.3.1
- Ausländer weisen sich durch einen gültigen Pass oder Passersatz aus, sofern sie nicht von der Passpflicht durch Rechtsverordnung befreit sind (§ 3 Abs. 1 AufenthG). Die Ausweispflicht wird im Bundesgebiet auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes erfüllt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). In Ermanglung eines Passes oder Passersatzes genügt die Vorlage der Bescheinigung über den Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn die Bescheinigung mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen sowie als Ausweisersatz bezeichnet ist (§ 48 Abs. 2 AufenthG).
- 8.3.2
- Der nach Nummer 1 bzw. Nummer 2 erforderliche Zeitraum von insgesamt drei bzw. fünf Jahren ist auch dann erreicht, wenn sich dieser aus mehreren Teilzeiträumen zusammensetzt; Unterbrechungen des Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit im Inland sind insofern unschädlich. Setzt sich der Zeitraum aus Teilzeiträumen zusammen, so gelten jeweils 30 Tage als ein Monat.
- 8.3.3
- Verbleiben bei der Feststellung des Gesamtzeitraums des Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit einzelne Tage, so gelten sie als voller Monat.
- 8.3.4
- Die Voraussetzungen der Nummer 2 gelten auch als erfüllt, wenn ein Elternteil nach einer im Inland ausgeübten mindestens sechsmonatigen Erwerbstätigkeit verstorben ist und deshalb den Mindestzeitraum von drei Jahren an Aufenthalt und rechtmäßiger Erwerbstätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts nicht erreicht hat. Tz 8.3.9 gilt entsprechend.
- 8.3.5
- Erwerbstätig ist eine Person, die eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit ausübt und in der Lage ist, sich aus dem Ertrag dieser Tätigkeit selbst zu unterhalten (vgl. Tz 11.3.5 und 11.3.6). Nicht als erwerbstätig gelten Auszubildende, die ausschließlich im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses ein Entgelt erhalten.Als Erwerbstätigkeit gilt auch die Haushaltsführung eines Elternteils, wenn er selbst im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig war und nach dieser Zeit zumindest ein Kind (Tz 25.5.1) unter zehn Jahren oder ein Kind, das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, im eigenen Haushalt zu versorgen hat.
- 8.3.6
- Nicht als erwerbstätig gelten Mitglieder von ausländischen Stationierungsstreitkräften in der Bundesrepublik Deutschland, ausländische Mitglieder des Zivilen Gefolges sowie ausländische Angehörige dieser vorgenannten Personengruppen, es sei denn, dass Steuern nach dem Einkommensteuergesetz entrichtet worden sind.
- 8.3.7
- Nicht als erwerbstätig gelten ferner ausländische Mitglieder ausländischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und Handelsvertretungen), ausländische Mitglieder supranationaler und internationaler Organisationen sowie ausländische Angehörige dieses Personenkreises.Als erwerbstätig gelten jedoch ausländische Staatsangehörige, die als sogenannte Ortskräfte in einer der vorbezeichneten Vertretungen bzw. Organisationen beschäftigt sind, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben. Diese Ortskräfte weisen sich durch besondere Ausweise aus, die vom Auswärtigen Amt bzw. von der zuständigen Landesbehörde ausgestellt werden.
- 8.3.8
- Die Zeiten rechtmäßiger Erwerbstätigkeit sind durch Vorlage der Aufenthaltstitel/Arbeitsgenehmigungen und einer Bestätigung des Arbeitgebers bzw. einer Bescheinigung der berufsständischen Vertretung und durch Vorlage des Umsatzsteuerbescheides zu belegen.Für die angegebenen Zeiten ist die jeweilige Höhe des Verdienstes nachzuweisen, z.B. durch Versicherungsunterlagen, Steuerbescheide, Bescheinigungen des Arbeitgebers u. Ä.Zeiten, in denen eine Erwerbstätigkeit von dem nach Nummer 2 maßgeblichen Elternteil nicht ausgeübt werden konnte (z.B. wegen Erwerbsminderung, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Beschäftigungsverbot nach den Mutterschutzbestimmungen), sind zu belegen.
- 8.3.9
- Ein Elternteil, der mindestens sechs Monate erwerbstätig war, hat es nicht zu vertreten, wenn er eine Erwerbstätigkeit nicht ausübt in Zeiten
- a)
- der mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit,
- b)
- der Mutterschutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
- c)
- der Erwerbsminderung,
- d)
- nach Erreichen des Ruhestandsalters (vgl. Tz 21.2.2a),
- e)
- der Teilnahme an einer nach den für den jeweils zuständigen Träger geltenden Vorschriften geförderten Maßnahme zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation,
- f)
- der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III oder einer Vollzeitausbildung nach dem AFBG,
- g)
- der Arbeitslosigkeit, in denen er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III hat,
- h)
- des Vorruhestands,
- i)
- des Bezugs von Knappschaftsausgleichsleistungen nach dem SGB VI.
Die nach Satz 3 unabweisbar notwendige sechsmonatige Erwerbstätigkeit ist auch erfüllt, wenn sie ganz oder teilweise vor den grundsätzlich maßgeblichen sechs Jahren ausgeübt wurde.Zeiten des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) zählen nicht als Zeiten der Erwerbstätigkeit.Zu Absatz 4 (neu) - 8.4.1
- Die Anwendung des Absatzes 4 setzt voraus, dass die dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung aufgenommen wurde, als die Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand und beschränkt sich auf den begonnenen Ausbildungsabschnitt.Darüber hinaus verliert der Auszubildende den Anspruch auf Ausbildungsförderung auch dann nicht, wenn die dauerhafte Trennung bzw. Auflösung der Ehe oder Lebensgemeinschaft zeitlich zwischen einer positiven Grundentscheidung nach § 46 Absatz 5 und der Aufnahme der Ausbildung erfolgt.Zu § 9Zu Absatz 2
- 9.2.1
- Eine Ausbildungsstätte besucht grundsätzlich nur, wer ihr organisationsrechtlich angehört und
- a)
- bei den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Ausbildungsstätten an dem planmäßig vorgesehenen Unterricht regelmäßig teilnimmt,
- b)
- bei den in § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6 bezeichneten Ausbildungsstätten die nach der Studienordnung und dem jeweiligen Ausbildungsplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen belegt und regelmäßig an ihnen teilnimmt. Gastschüler/Gasthörer erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Studierende gehören in diesem Sinne einer Ausbildungsstätte organisationsrechtlich nur an, wenn sie voll immatrikuliert sind. Dies ist auch bei einer befristeten Immatrikulation (z. B. im Rahmen eines sogenannten Probestudiums für beruflich Qualifizierte) der Fall.Während eines von der Ausbildungsstätte gewährten Urlaubssemesters (formelle Beurlaubung), welches kein Fachsemester ist und nach den Regelungen der Ausbildungsstätte kein Voranbringen der Ausbildung in dieser Zeit, insbesondere entsprechend Satz 1 Buchstabe b, vorsieht, scheidet ein Anspruch auf bzw. eine Bewilligung von Ausbildungsförderung grundsätzlich aus (vgl. zur Sonderkonstellation des § 15 Absatz 2a Teilziffer 15.2a.2).Die Voraussetzung des Besuchs der Ausbildungsstätte ist als Ausnahme von der Regel auch bei Examenskandidaten, die beurlaubt oder exmatrikuliert sind, während der beiden letzten Semester innerhalb der Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3, 4 oder 5 verlängerten Förderungsdauer gegeben und steht insoweit einer Ausbildungsförderung nicht entgegen. - 9.2.2
- Den Besuch der Ausbildungsstätte oder die Teilnahme an dem Praktikum hat die auszubildende Person nachzuweisen. Der Nachweis kann durch Vorlage des Formblatts 2 oder durch eine von der jeweiligen Ausbildungsstätte erstellte Bescheinigung geführt werden, wenn diese alle im Formblatt 2 vorgesehenen Angaben enthält.
- 9.2.3
- Dass die auszubildende Person das angestrebte Ausbildungsziel erreicht, lassen deren Leistungen auch erwarten, wenn beim Besuch einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Ausbildungsstätten eine Klasse wiederholt wird. Auch im Fall einer zweiten Wiederholung kann grundsätzlich von der gesetzlichen Vermutung der Eignung ausgegangen werden.Bleibt eine auszubildende Person der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Ausbildungsstätten dem Unterricht mehr als 30 Prozent der Unterrichtszeit des Schulhalbjahres unentschuldigt fern, kann von einer Eignung in der Regel nicht mehr ausgegangen werden.Bei einer derartigen Höhe unentschuldigter Fehlzeiten ist die Ausbildungsförderung für die Zukunft einzustellen, wenn aufgrund dieser Fehlzeiten die Leistungen der auszubildenden Person nicht mehr erwarten lassen, dass sie das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.Eine Rückforderung nach § 20 Absatz 2 ergeht bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen. Unzulängliche Studienfortschritte und/oder unentschuldigte Fehlzeiten im vorgenannten Umfang allein sind kein Rückforderungsgrund, vgl. näher dazu die Teilziffer 20.2.1, auch zur Frage eines Entschuldigungsgrunds.
- 9.2.4
- Ausbildungsförderung wird nur für eine Ausbildung geleistet, deren Ausbildungsziel die auszubildende Person noch nicht erreicht hat. Sie wird daher nicht geleistet, wenn nur zum Zweck der Notenverbesserung ein Abschluss wiederholt wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bei schulischen Ausbildungen die Ausbildungsstätte die Wiederholung eines Schuljahres/Schulhalbjahres ausdrücklich empfohlen hat.Zu § 10
- 10.1.1
- (weggefallen)
- 10.2.1
- (weggefallen)Zu Absatz 3
- 10.3.1
- Liegen bei der Aufnahme eines Bachelorstudiums nach vollendetem 45. Lebensjahr Gründe nach § 10 Absatz 3 Satz 2 vor, ist auch bei einem anschließend unverzüglich aufgenommenen Masterstudiengang die Überschreitung der Altersgrenze unschädlich.Dies gilt auch für ein Masterstudium im Anschluss an ein nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1a gefördertes Bachelorstudium.Ein Grund nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1a liegt z. B. vor, wenn Auszubildende den Hochschulzugang durch eine Meisterprüfung, den Abschluss als staatlich geprüfter Techniker oder Betriebswirt bzw. durch einen vergleichbaren Abschluss im Sinne des KMK-Beschlusses vom 06.03.2009 („Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung“) erlangt haben.
- 10.3.2
- Unverzüglich handelt, wer ohne schuldhaftes Zögern die Ausbildung aufnimmt.
- 10.3.3
- (Aufgehoben)
- 10.3.4
- Persönliche oder familiäre Gründe, die eine Förderung nach unverschuldetem Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen, sind z. B. Schwangerschaft, Kindererziehung, Erkrankung, Behinderung, Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren, Betreuung von behinderten oder aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesenen Kindern.Wird während der Kinderziehung die Altersgrenze erreicht und nach Wegfall dieses Hinderungsgrundes die Ausbildung unverzüglich aufgenommen, ist nicht zu prüfen, ob die Ausbildung früher hätte aufgenommen werden können.Die Aufnahme einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie einer Ausbildung im Sinne von § 57 Drittes Buch Sozialgesetzbuch vor oder nach Erreichen der allgemeinen Altersgrenze ist nicht als förderschädliche Unterbrechung im Hinblick auf die Altersgrenze anzusehen, wenn unverzüglich eine weitere förderungsfähige Ausbildung aufgenommen werden soll.
- 10.3.4a
- Persönliche Gründe, die eine Förderung der Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen, sind auch anzunehmen, wenn die Auszubildenden zu einer der in Teilziffer 7.1.15 Satz 9 Buchstabe a und b genannten Personengruppen gehören und für die Anerkennung ihres im Herkunftsland erworbenen Berufsabschlusses eine ergänzende oder mangels Verwertbarkeit dieses Berufsabschlusses eine weitere Ausbildung im Inland benötigen.Diesen Auszubildenden ist auch ein angemessener Zeitraum zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse einzuräumen.
- 10.3.5
- Eine einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse liegt bei Auszubildenden vor, die durch ein unerwartetes Ereignis von besonderem Gewicht gezwungen wurden, ihre bisherige Lebensführung unversehens völlig zu ändern (z.B. Scheidung oder Tod des Ehegatten oder Lebenspartners).
- 10.3.6
- Auszubildende sind bedürftig, wenn sie weder über einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 90 SGB XII noch über ein monatliches Einkommen nach § 85 SGB XII verfügen.
- 10.3.7
- (weggefallen)Zu § 11Zu Absatz 1
- 11.1.1
- Ausbildungsförderung für den Regelbedarf wird nur nach Maßgabe der Pauschalen in § 12 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 und 2 geleistet. Dieser Bedarf umfasst die Aufwendungen, die nach Art der Ausbildung und Unterbringung typischerweise erforderlich sind, und in einer Höhe, wie sie hierfür üblicherweise anfallen.
- 11.1.2
- Zur Abgeltung eines besonderen Bedarfs kann Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland nur nach Maßgabe der §§ 13a Abs. 1 und 2, 14b und der HärteV, bei einer Ausbildung im Ausland nur nach den §§ 12 Abs. 4, 13 Abs. 4, 13a Abs. 2, 14b und der BAföG-AuslandszuschlagsV geleistet werden.Zu Absatz 2
- 11.2.1
- Eltern sind die leiblichen Eltern oder, wenn die auszubildende Person adoptiert ist, allein die Adoptiveltern. Lebenspartner im Sinne des BAföG sind nur solche nach § 1 LPartG.
- 11.2.2
- (Aufgehoben)
- 11.2.3
- Für den Vollzug des Gesetzes ist in der Regel davon auszugehen, dass die Eltern den bei der Ermittlung des Förderanspruchs angerechneten Teil ihres Einkommens ihrem Kind für die Ausbildung zur Verfügung stellen.
- 11.2.4
- Ehegatten/Lebenspartner leben dauernd getrennt, wenn zwischen ihnen eine häusliche Gemeinschaft nicht besteht und ein Ehegatte/Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten/Lebenspartner innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben.
- 11.2.5
- Soweit Einkommen und Vermögen auf den nach § 17 Abs. 2 Satz 1 jeweils zur Hälfte als Zuschuss und Darlehen zu leistenden Bedarf oder Teil des Bedarfs anzurechnen sind, werden Darlehens- und Zuschussanteil gleichmäßig gemindert.
- 11.2.6
- Sind die Eltern der auszubildenden Person nicht miteinander verheiratet oder leben sie dauernd getrennt, erfolgt die Anrechnung anteilig entsprechend den Einkommensverhältnissen des jeweiligen Elternteils und unter Berücksichtigung der für sie jeweils geltenden Freibeträge.In den Fällen des § 36 Abs. 2 vgl. jedoch auch die Sonderregelung in Tz 36.2.2 Satz 2.Zu Absatz 2a
- 11.2a.1
- Voraussetzung für die Annahme eines unbekannten Aufenthaltsortes der Eltern oder eines Elternteils ist allein, dass dieser dem Amt für Ausbildungsförderung nicht bekannt ist und nicht z.B. durch Einschaltung von Einwohnermeldeämtern oder der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung ermittelt werden kann.
- 11.2a.2
- Die auszubildende Person hat schriftlich oder elektronisch zu versichern, dass
- –
- ihr der Aufenthaltsort der Eltern oder eines Elternteils nicht bekannt ist,
- –
- sie keine Kontaktperson der Eltern oder des Elternteils kennt und
- –
- sie auch keinen Unterhalt von den Eltern oder dem Elternteil bezieht.
Der Aufenthaltsort im Ausland gilt als nicht ermittelbar, sofern- –
- der Auslandsrückschein mit Unzustellbarkeitsvermerk beim Amt für Ausbildungsförderung eingeht oder
- –
- innerhalb von zwei Monaten der Auslandsrückschein nicht wieder beim Amt eingeht und auch keine sonstige Reaktion der vom Amt per Auslandsrückschein angeschriebenen Eltern oder des Elternteils erfolgt.
- 11.2a.3
- Ein Hinderungsgrund im Sinne des § 11 Absatz 2a liegt z. B. vor, wenn
- –
- Devisenbestimmungen eines ausländischen Staates einer auch nur teilweisen Unterhaltsleistung entgegenstehen,
- –
- die im Heimatland verbliebenen Eltern bei finanzieller Unterstützung der auszubildenden Person selbst politische Verfolgungsmaßnahmen oder Folgen befürchten müssen, die ein Abschiebungshindernis nach § 60 Absatz 2, 3, 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz begründen würden,
- –
- glaubhaft gemacht wird, dass der Aufenthaltsort der auszubildenden Person nicht bekannt werden darf, weil sie nachweislich mit schweren Straftaten bedroht wird, insbesondere bei Gefahr für Leib und Leben oder Zwangsverheiratung,
- –
- die Eltern der auszubildenden Person sich in einem ausländischen Flüchtlingslager aufhalten,
- –
- der Aufenthaltsort der Eltern bzw. eines Elternteils der auszubildenden Person in einem Land liegt, das insgesamt als anerkanntes Krisengebiet eingestuft ist. Die Einordnung als anerkanntes Krisengebiet ist der offiziellen Liste der Länder mit Reisewarnung des Auswärtigen Amtes zu entnehmen. Teilreisewarnungen sind hiervon nicht erfasst.
- 11.2a.4
- Absatz 2a ist analog anzuwenden, wenn der Aufenthaltsort des Ehegatten/Lebenspartners der auszubildenden Person nicht bekannt ist oder wenn diese rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.Zu Absatz 3
- 11.3.1
- Die Vorschrift enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz der elternabhängigen Förderung. Sie ist eng auszulegen.
- 11.3.2
- Steht fest, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, sind die Eltern der auszubildenden Person nicht mitwirkungspflichtig nach § 47 Abs. 4.Zu Nummer 1
- 11.3.3
- Zum Besuch eines Kollegs vgl. Tz 2.1.13 Satz 4.Die Teilnahme an einem Vorkurs des Kollegs stellt noch keinen Besuch eines Kollegs dar.Zu Nummer 3
- 11.3.4
- Die vorgeschriebene Zeit einer Erwerbstätigkeit hat ein Auszubildender auch dann erreicht, wenn sie sich aus mehreren Teilzeiträumen zusammensetzt. Setzt sich der Zeitraum der Erwerbstätigkeit aus Teilzeiträumen zusammen, so gelten jeweils 30 Tage als ein Monat.Verbleiben bei der Feststellung des Gesamtzeitraums einzelne Tage, so gelten sie als voller Monat.
- 11.3.5
- Eine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit ist dann gegeben, wenn der durchschnittliche Bruttomonatslohn der anrechenbaren Zeiträume eines Kalenderjahres den Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 zuzüglich 20 Prozent erreicht.Es ist unerheblich, ob das Einkommen aufgrund einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung erzielt wurde. Bei unterschiedlichen Bedarfssätzen in einem Kalenderjahr oder schwankendem Einkommen sind jeweils durchschnittliche Monatsbeträge zu ermitteln und gegenüberzustellen.
- 11.3.6
- Erwerbstätig ist eine Person, die eine selbständige oder nicht selbständige Tätigkeit ausübt.Nicht als erwerbstätig sind regelmäßig Personen anzusehen, die eine nach diesem Gesetz oder nach § 56 Drittes Buch Sozialgesetzbuch förderungsfähige Ausbildung betreiben, es sei denn, sie verfügen während dieser Zeit über Einkünfte in Höhe der sich aus Teilziffer 11.3.5 ergebenden Beträge, die sich aus einer eigenen, nicht auf die Ferienzeiten beschränkten Tätigkeit außerhalb der Ausbildung ergeben.Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Monat des Ausbildungsbeginns gemäß § 15b Absatz 1 bis zur tatsächlichen Unterrichtsaufnahme sind berücksichtigungsfähig.Bei Selbständigen ist grundsätzlich von einer den Lebensunterhalt sichernden Tätigkeit auszugehen, sofern von diesen nicht überwiegend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts bezogen werden.
- 11.3.6a
- Als den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit gilt auch die Betreuung eines Kindes (Teilziffer 25.5.1) unter vierzehn Jahren oder eines älteren Kindes, das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, im eigenen Haushalt. Nicht berücksichtigungsfähig sind Betreuungszeiten, neben denen gleichzeitig eine nach diesem Gesetz oder nach § 56 Drittes Buch Sozialgesetzbuch förderungsfähige Ausbildung betrieben wird.
- 11.3.7
- Als Zeit der den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit gelten die Ableistung
- a)
- des Wehrdienstes,
- b)
- des Zivildienstes,
- c)
- des Bundesfreiwilligendienstes,
- d)
- der gleichgestellten Dienste (z.B. nach § 13b Wehrpflichtgesetz, §§ 14a, 14b Zivildienstgesetz der „Entwicklungsdienst“ und „andere Dienste im Ausland“),
- e)
- des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz.
- 11.3.8
- Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch Zeiten
- a)
- der mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit,
- b)
- der Mutterschutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz,
- c)
- der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung,
- d)
- der Arbeitslosigkeit, soweit während dieser Zeit nicht eine nach diesem Gesetz förderungsfähige Ausbildung stattgefunden hat und die auszubildende Person der Arbeitsvermittlung daher nicht zur Verfügung stand,
- e)
- der Teilnahme an einer nach den für den jeweils zuständigen Träger geltenden Vorschriften geförderten Maßnahme zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation,
- f)
- der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 ff. SGB III,
wenn die auszubildende Person während dieser Zeiten entsprechende Leistungen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld nach SGB I, Rente und Grundsicherung wegen Erwerbsminderung) erhielt.Die Zeit während des ausschließlichen Bezugs von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts zählt nicht als Zeit der Erwerbstätigkeit, Tz 11.3.6.a bleibt unberührt.Tz 11.3.5 ist anzuwenden mit der Maßgabe, dass während der in Satz 1 Buchstaben a bis f genannten Zeiten das Einkommen ohne den Zuschlag von 20 Prozent als ausreichend anzusehen ist.Zu Nummer 4 - 11.3.9
- Zum Begriff „Abschluss einer berufsqualifizierenden Ausbildung“ vgl. Tz 7.1.1 und 7.1.3 bis 7.1.13. Auf die Berechnung der Zeit der Erwerbstätigkeit finden Tz 11.3.4 bis 11.3.8 Anwendung. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem berufsqualifizierenden Abschluss und der nachfolgenden Erwerbstätigkeit ist nicht erforderlich.
- 11.3.10
- Berufsqualifizierend im Sinne dieser Vorschrift ist auch die Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (siehe Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe in der jeweiligen Bekanntmachung im Bundesanzeiger).Zu Nummer 5
- 11.3.10a
bis
11.3.16
(weggefallen)Zu Absatz 4- 11.4.1
- Eltern sind im Sinne des Absatzes 4 als ein Einkommensbezieher anzusehen, wenn sie miteinander verheiratet oder in Lebenspartnerschaft verbunden sind und nicht dauernd getrennt leben; das gilt auch, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind.
- 11.4.2
- Für die Anwendung des Absatzes 4 kommt es grundsätzlich darauf an, dass die Ausbildung der anderen Person abstrakt förderungsfähig ist, also in den Förderungsbereich des § 2 Abs. 1, 2 bis 4 bzw. des § 56 SGB III einbezogen ist. Die besonderen Regelungen der Tz 25.3.1 sind zu beachten. Als abstrakt förderungsfähig gelten Ausbildungsgänge auch während einer Beurlaubung und auch ein Promotionsstudium.Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich Förderungsleistungen gewährt werden.Ein in der Ausbildung befindlicher Ehegatte oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers ist bei der Einkommensaufteilung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind auch Kinder, die nur Kind eines Elternteils der auszubildenden Person sind (Halbgeschwister), wenn die Eltern der auszubildenden Person miteinander verheiratet oder Lebenspartner sind und nicht dauernd getrennt leben. Sonstige Kinder i. S. d. § 25 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 (z.B. Stiefgeschwister) sind nicht zu berücksichtigen.
- 11.4.3
- (weggefallen)
- 11.4.4
- (weggefallen)Zu § 12
- 12.0.1
(neu) - Der Bedarf für den Besuch von Ausbildungsstätten, die nach § 2 Absatz 3 als gleichwertig anerkannt sind, bemisst sich nach den Regelungen der hierzu erlassenen Verordnungen, z. B. der Vorkurseverordnung.Zu Absatz 1
- 12.1.1
- Scheidet der Bedarf nach Absatz 2 Nr. 1 nur wegen der Regelung des Absatzes 3a aus, ist der Bedarf nach Absatz 1 Nr. 1 maßgebend.
- 12.1.2
- Schüler einer Klasse können nur einheitlich einer in § 12 oder § 13 Abs. 1 genannten Schulart oder Klasse zugeordnet werden. Der Bedarfssatz kann nur nach der Art der Unterbringung differenziert werden.
- 12.1.3
- (weggefallen)
- 12.1.4
- Zu den Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, gehören alle Klassen 12, in die Auszubildende aufgrund ihrer beruflichen Vorbildung ohne vorherigen Besuch der Klasse 11 aufgenommen werden.Zu Absatz 2
- 12.2.0
- Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 1 oder 2 entfällt die Prüfung nach § 2 Abs. 1a.
- 12.2.0a
- Zur Definition von Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, vgl. Tz 13.1.1.
- 12.2.0b
- (Aufgehoben)
- 12.2.1
- Bei Praktikantinnen und Praktikanten, die außerhalb des Elternhauses untergebracht sind, entfällt die Prüfung nach § 2 Abs. 1a.
- 12.2.1a
(neu) - Der erhöhte Bedarf für auswärtige Unterbringung nach § 12 Absatz 2 gilt weiterhin, wenn Schülerinnen und Schüler, einschließlich solcher, die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a gefördert werden, für die Zeit des Pflichtpraktikums bei ihren Eltern wohnen und gleichzeitig ihre Wohnung behalten. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten.Die Regelung findet grundsätzlich keine Anwendung, wenn das Praktikum zum Ende der Ausbildungszeit durchgeführt wird.
- 12.2.2
- Zum Bedarf von Auszubildenden mit Behinderung vgl. Teilziffer 14a.0.1 bis 14a.0.4.
- 12.2.3
- Wird Auszubildenden, die im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung nach § 27 Achtes Buch Sozialgesetzbuch außerhalb des Elternhauses untergebracht sind, der erhöhte Bedarf für auswärtige Unterbringung gewährt (vgl. Teilziffer 2.1a.7), kommen Zusatzleistungen nach der Härteverordnung nicht in Betracht.
- 12.2.3a
bis
12.2.19
(weggefallen)- 12.2.20
- Die auswärtige Unterbringung ist nachzuweisen, z.B. durch Mietvertrag, Meldebescheinigung oder Bescheinigung der Person, bei der die auszubildende Person wohnt.
- 12.2.21
- § 12 Abs. 2 Nr. 1 gilt für Auszubildende an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sowie an Berufsfachschulen und Fach- und Fachoberschulklassen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a. Steht die Wohnung im Eigentum der Eltern, gilt der Bedarf nach § 12 Abs. 1 (vgl. Tz 12.1.1).Zu Absatz 3
- 12.3.1
- (Aufgehoben)Zu Absatz 3a
- 12.3a.1
- Bei Miteigentum der Eltern oder eines Elternteils an der von der auszubildenden Person genutzten Wohnung ist § 12 Abs. 3a nur anzuwenden, wenn der Miteigentumsanteil mindestens 50 Prozent beträgt.
- 12.3a.2
- Zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten vgl. Tz 12.2.21 und 12.1.1.Zu Absatz 4
- 12.4.1
(neu) - § 12 Absatz 4 gilt auch für Praktika gemäß § 5 Absatz 5.
- 12.4.2
(neu) - Der Zuschlag zu dem Bedarf nach § 12 Absatz 4 ist auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum umzulegen. Zu Abschlagszahlungen siehe Teilziffer 51.1.4.
- 12.4.3
- (Aufgehoben)
- 12.4.4
- (Aufgehoben)
- 12.4.5
- Ein besonderer Härtefall liegt vor, wenn ein Verbleiben im Ausland nicht zumutbar ist. Dies kann insbesondere angenommen werden bei Tod, Unfall oder unerwarteter schwerer Erkrankung naher Angehöriger sowie bei einem Unfall oder einer schweren Erkrankung der auszubildenden Person selbst oder der Geburt eines eigenen Kindes.Zu § 13Zu Absatz 1
- 13.1.1
- Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, sind nur diejenigen, die nach Ausbildungsinhalt und Ausbildungsmethode eine vertiefte berufliche Fachbildung, also keine Erstausbildung vermitteln. Unter der Voraussetzung des Satzes 1 schadet es nicht, wenn nach den Zugangsbedingungen ausnahmsweise die abgeschlossene Berufsausbildung durch eine einschlägige berufliche Tätigkeit oder eine sonstige geeignete Vorbereitungsmaßnahme von entsprechend längerer Dauer ersetzt werden kann, vgl. auch Tz 2.1.16.Zu Absatz 2
- 13.2.1
(neu) - Auszubildende wohnen bei den Eltern, wenn sie mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder der von ihnen bewohnte Wohnraum im Eigentum der Eltern oder eines Elternteils steht.
- 13.2.2
- Auszubildende leben nicht mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft, wenn sie lediglich in Schul- oder Semesterferien bei den Eltern wohnen, sonst aber regelmäßig die Ausbildungsstätte von einer anderen eigenen Unterkunft aus besuchen.Eine auswärtige Unterbringung ist nachzuweisen, z. B. durch Mietvertrag, Meldebescheinigung oder Bescheinigung der Person, bei der die auszubildende Person wohnt.
- 13.2.3
- Wohnen Auszubildende während eines Pflichtpraktikums bei ihren Eltern oder einem Elternteil, behalten aber gleichzeitig ihre Wohnung am Ausbildungsort, haben sie weiterhin Anspruch auf den erhöhten Bedarf nach § 13 Absatz 2 Nummer 2; jedoch nur für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten.Die Regelung findet grundsätzlich keine Anwendung, wenn das Praktikum zum Ende der Ausbildungszeit durchgeführt wird.Zu Absatz 2a
- 13.2a.1
und
13.2a.2
(weggefallen)Zu Absatz 3- 13.3.1
- (Aufgehoben)
- 13.3.2
- (Aufgehoben)Zu Absatz 3a
- 13.3a.1.
- Bei Miteigentum der Eltern oder eines Elternteils an der von der auszubildenden Person genutzten Wohnung ist § 13 Abs. 3a nur anzuwenden, wenn der Miteigentumsanteil mindestens 50 Prozent beträgt.Zu Absatz 4
- 13.4.1
- § 13 Absatz 4 gilt auch für Praktika gemäß § 5 Absatz 5. Bei diesen werden lediglich Aufwendungen für Reisen zum Ort der Ausbildung sowie Aufwendungen für die Krankenversicherung ersetzt, siehe § 1 Absatz 1 Satz 2 BAföG-Auslandszuschlagsverordnung.
- 13.4.2
- Die Zuschläge zu dem Bedarf nach § 13 Absatz 4 sind auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum umzulegen.Zuschläge zu dem Bedarf nach § 13 Absatz 4 sind unbeschadet des Satzes 4 vom Beginn des Kalendermonats an, in dem die Ausbildung im Ausland tatsächlich aufgenommen wird, bis zum Ende des Kalendermonats zu leisten, in dem die Ausbildung dort tatsächlich beendet wird.Für unterrichts- und vorlesungsfreie Zeiten vor Beginn oder nach Beendigung des Besuchs der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte werden Zuschläge zum Bedarf grundsätzlich nur geleistet, wenn die auszubildende Person sich tatsächlich im Ausland aufhält.Die Pauschale nach § 13a Absatz 1 Satz 1 für eine Auslandskrankenversicherung erhalten Auszubildende nach § 5 BAföG-Auslandszuschlagsverordnung unabhängig davon, wie hoch die tatsächlichen Aufwendungen im Einzelfall sind.
- 13.4.3
- Das für die Ausbildungsförderung im Ausland zuständige Amt hat sicherzustellen, dass Zuschläge für Studiengebühren und Reisekosten nach den §§ 3 und 4 BAföG-AuslandszuschlagsV innerhalb der jeweils geltenden Grenzen ggf. auch dann voll als Bedarf berücksichtigt werden, wenn die monatlichen Zuschläge nach § 2 BAföG-AuslandszuschlagsV nicht mehr geleistet werden.
- 13.4.4
(neu) - § 13 Absatz 4 gilt nicht für die Teilnahme an einem Online-Ausbildungsgang.
- 13.4.5
(neu) - An das Kriterium der Nachweisbarkeit der Notwendigkeit von Studiengebühren sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine Erstattung ist zum Beispiel nicht möglich, wenn
- –
- bei an externe Dienstleister zu entrichtende Gebühren eine klare Aufschlüsselung zwischen Vermittlungs- und Studiengebühren nicht möglich ist, sodass nicht eindeutig ist, welcher Anteil der Gebühren auf die Studiengebühren der ausländischen Ausbildungsstätte entfällt,
- –
- bei Gebühren einer ausländischen Hochschule nicht zwischen Studien- und Verwaltungsgebühren unterschieden werden kann,
- –
- bei Kooperations- oder Austauschabkommen der Wert des Austausches oder die Weiterleitung von Studiengebühren an die ausländische Hochschule nicht nachgewiesen werden kann.
- 13.4.6
(neu) - Bei einer Verlängerung des Bewilligungszeitraums sind der Studiengebührenzuschlag sowie der Reisekostenzuschlag auf den gesamten (neuen) Bewilligungszeitraum umzulegen, vgl. Teilziffern 5.2.8a und 5.5.5.
- 13.4.7
(neu) - Zu besonderen Härtefällen im Sinne des § 4 Absatz 2 BAföG-Auslandszuschlagsverordnung ist Teilziffer 12.4.5 entsprechend anzuwenden.Zu § 13aZu Absatz 1
- 13a.1.1
- Die festgesetzten Beträge nach § 13a Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 werden für Auszubildende gewährt, die als Studierende oder Praktikanten in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind und Beiträge in Höhe des vergünstigten „Studierendentarifs“ zu entrichten haben.Dies gilt nach § 13a Absatz 1 Satz 3 entsprechend für Auszubildende, die zwar in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung freiwillig versichert sind, aber zu den Beiträgen der studentischen Pflichtversicherung (insbesondere Fach- und Berufsfachschüler).Für eine kostenfreie Mitversicherung durch eine Familienversicherung wird kein Zuschlag gewährt. Dies gilt auch, wenn zusätzlich eine beitragspflichtige Privatversicherung vorliegt oder der Auszubildende zeitgleich Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht.Nach Vollendung des 25. Lebensjahres ist für Waisenrentner eine ab diesem Zeitpunkt vorrangig vor der zuvor beitragsfreien Versicherungspflicht für Waisenrentner bestehende Versicherungspflicht bedarfserhöhend zu berücksichtigen.Beginnt und/oder endet das beitragspflichtige Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis während des Bewilligungszeitraums, ist der Bescheid nach Maßgabe des § 53 Satz 1 zu ändern.
- 13a.1.2
- (weggefallen)
- 13a.1.2a
- Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Krankenversicherungszuschlag ist durch eine geeignete Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse nachzuweisen.
- 13a.1.2b
- (weggefallen)
- 13a.1.3
- Die Teilziffern 13a.1.1 bis 13a.1.2a gelten für Kranken- und Pflegeversicherungszuschüsse gemäß § 5 BAföG-Auslandszuschlagsverordnung bei einer Ausbildung im Ausland mit der Maßgabe entsprechend, dass für die Kosten einer im Ausland abgeschlossenen Auslandskrankenversicherung keine besonderen Anforderungen an das Versicherungsunternehmen und die Art der Versicherungsleistungen zu stellen sind.
- 13a.2.1
(neu) - Nach § 13a Absatz 2 freiwillig gesetzlich versicherten Auszubildenden wird ein Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag in dort genannter Höhe gewährt, insbesondere
- –
- Auszubildenden, deren Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflichtversicherung nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet,
- –
- Auszubildenden, die in der Studienabschlussphase längstens für 6 Monate zum sogenannten „Examenstarif“ versichert sind (§ 245 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch),
- –
- Auszubildenden, die mangels anderweitiger Absicherung im Krankheitsfall als sogenannte „Auffangversicherte“ gesetzlich pflichtversichert sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch).
Teilziffer 13a.1.2a gilt für beitragspflichtige Auszubildende der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 13a Absatz 2 entsprechend. - 13a.3.1
(neu) - Ausschließlich beitragspflichtig privat versicherte Auszubildende erhalten den Zuschlag nach § 13a Absatz 3 Satz 1, wenn:
- –
- das Versicherungsunternehmen die Anforderungen des § 257 Absatz 2 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch erfüllt bzw. es sich um eine beitragspflichtige Kranken- und gegebenenfalls Pflegeversicherung in der Postbeamtenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten handelt,
- –
- der Versicherte Leistungen beanspruchen kann, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes entsprechen (keine bloße Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung) und
- –
- es sich um eine Voll- oder Teilversicherung handelt.
Eine Vollversicherung ist anzunehmen, wenn der Vertrag grundsätzlich Erstattungssätze von 100 Prozent vorsieht. Eine Selbstbeteiligung in Teilbereichen, z. B. bei Zahnbehandlungen bzw. Zahnersatz, schließt die Annahme einer Vollversicherung nicht aus.Bei einer Vollversicherung erhöht sich der Bedarf um den in § 13a Absatz 3 Satz 1 genannten Betrag.Eine Teilversicherung ist anzunehmen, wenn der Vertrag grundsätzlich Erstattungssätze von unter 100 Prozent vorsieht (z. B. 20 Prozent-Tarif für beihilfeberechtigte Kinder von Bundesbeamten).Bei Vorliegen einer Teilversicherung ist die Höhe der monatlichen Krankenversicherungskosten im Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen. Ein speziell auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogener Kostennachweis ist aber nur dann erforderlich, wenn die vorgelegte Krankenversicherungsbescheinigung Grund für die Annahme gibt, dass sich die Beitragshöhe seit der Ausstellung der Bescheinigung geändert hat. Änderungen der Beitragshöhe, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung eintreten, bleiben für die Dauer des Bewilligungszeitraums unberücksichtigt. Obergrenze für die Erstattung ist der in § 13a Absatz 3 Satz 1 genannte Betrag.Der Zuschlag zur Pflegeversicherung richtet sich nach § 13a Absatz 3 Satz 3.Zu § 14 - 14.0.1
- Zur Förderungsfähigkeit von Praktika siehe auch § 2 Abs. 4 und § 5 Abs. 5.Zu § 14a
- 14a.0.1
- Internatskosten stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung, wenn der Besuch einer Ausbildungsstätte auch eine Internatsunterbringung erforderlich macht. Erforderlich kann eine Internatsunterbringung nur dann sein, wenn ohne sie das angestrebte Ausbildungsziel nicht erreichbar wäre. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Ausbildungsstätte selbst die Unterbringung im Internat zur zwingenden Voraussetzung macht oder wenn eine entsprechende Ausbildungsstätte z.B. wegen einer Behinderung der auszubildenden Person ohne die Internatsunterbringung nicht täglich besucht werden könnte.
- 14a.0.2
- Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist eine auswärtige Unterbringung nur notwendig, wenn eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht erreichbar ist. Ist jedoch eine Ausbildungsstätte erreichbar, an der dieses Ausbildungsziel angestrebt werden kann, ist bereits die Grundvoraussetzung für die Berücksichtigung der Internatsunterbringung nicht erfüllt.
- 14a.0.3
- Die Kosten einer Internatsunterbringung sind Kosten im Sinne von § 14a Satz 1 Nummer 1.Folgende Kosten für die Unterbringung von Auszubildenden mit Behinderungen werden im Rahmen des § 7 Härteverordnung vom Amt für Ausbildungsförderung anerkannt:
- –
- Vereinbarte Vergütung nach § 134 Absatz 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (bestehend aus Grundpauschale, Maßnahmepauschale und Investitionsbetrag),
- –
- Platzfreihalte-Entgelt (für Abwesenheitszeiten, sofern nach § 134 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch vereinbart),
- –
- Bedarf für die Ferienzeit (§ 7 Absatz 2 Satz 2 Härteverordnung).
Folgende Kosten werden vom Amt für Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt:- –
- Barbetrag (Taschengeld),
- –
- Bekleidungsgeld,
- –
- Kosten für Familienheimfahrten,
- –
- Schulkosten,
- –
- Kosten für schulische Assistenzkräfte (Inklusionshelfer),
- –
- Kosten für therapeutische oder medizinische Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl).
- 14a.0.4
(neu) - Die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs nach § 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch für die gewährten Internatskosten für Auszubildende mit Behinderung durch den nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträger gegen den Träger der Ausbildungsförderung hängt nicht davon ab, dass Ausbildungsförderung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 beantragt worden ist.Wird die Leistung durch einen nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträger im Wege des Erstattungsverfahrens nach § 104 Absatz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch geltend gemacht und sind die Angaben, welche zur Leistungsverpflichtung oder zur Feststellung der Anspruchsberechtigung notwendig sind, nicht durch das Amt ermittelbar, ist der Anspruch insoweit abzulehnen.Zu § 14b
- 14b.1.1
- Der Kinderbetreuungszuschlag ist zu gewähren, wenn die auszubildende Person mit dem betreffenden Kind (auch nur zeitweise) in einem Haushalt lebt. Nicht relevant ist, in welchem Haushalt (z. B. auch dem der eigenen Eltern oder in einem Mutter-Kind-Heim) sie leben. Die teilweise Fremdbetreuung des Kindes (z. B. durch Kindergarten, Tagesmutter, Angehörige) steht einer Gewährung des Kinderbetreuungszuschlags nicht entgegen.
- 14b.1.2
- Ein Kind wohnt auch dann im Haushalt einer auszubildenden Person, wenn es aufgrund einer Behinderung wochentags in einer Einrichtung betreut wird.
- 14b.1.3
- Für In- und Auslandsaufenthalt gilt: Ein Kind wohnt auch dann im Haushalt der auszubildenden Person, wenn diese zum Zweck der Ausbildung einen Nebenwohnsitz begründet, an dem sich das Kind nicht ständig befindet.
- 14b 1.4
- Eigene Kinder sind auch Adoptivkinder (vgl. Tz 25.5.1). Pflegekinder, in den Haushalt aufgenommene Kinder nur der durch Ehe oder Lebenspartnerschaft verbundenen Personen oder in den Haushalt aufgenommene Enkel gelten nicht als eigene Kinder im Sinne des § 14b.
- 14b 1.5
- Der Kinderbetreuungszuschlag kann unabhängig vom Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Nr. 3 gewährt werden.Zu § 15Zu Absatz 1
- 15.1.1
- Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, sofern spätestens in diesem Monat ein Antrag gestellt worden ist.Lehrveranstaltungen, die vor dem Monat des regulären Vorlesungsbeginns durchgeführt werden, können gefördert werden, wenn sie sich als „Aufnahme der Ausbildung“ darstellen. Dies setzt neben der Immatrikulation voraus, dass es sich um eine in Vollzeit und von Lehrkräften der Hochschule durchgeführte Veranstaltung handelt.Im Unterschied hierzu ermöglichen Vorkurse nach der Vorkurseverordnung erst die Zulassung und sind auf die Dauer von mindestens sechs Monaten angelegt.Zu Absatz 2
- 15.2.1
- Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, solange der Auszubildende aus einem von ihm zu vertretenden Grund die Ausbildungsstätte nicht besucht oder an dem Praktikum nicht teilnimmt.
- 15.2.2
- Ausbildungsförderung wird in voller Höhe für den Monat geleistet, in dem der jeweilige Ausbildungsabschnitt endet.
- 15.2.3
- (weggefallen)
- 15.2.4
- Zur Frage der Bewilligung von Ausbildungsförderung während formeller Beurlaubung vgl. die Teilziffer 9.2.1.
- 15.2.5
- Ausbildungsförderung wird grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung geleistet. Bei dem Besuch von Studiengängen an Hochschulen oder diesen nach § 2 Absatz 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten erfolgt eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus jedoch nur, wenn die Voraussetzungen des § 15 Absatz 3, 4 oder 5 vorliegen.Bei Auslandsaufenthalten ist Teilziffer 5a.0.3 zu beachten.Zu Absatz 2a
- 15.2a.1
- Der Monat, in den der Beginn des die Ausbildung hindernden Ereignisses fällt, wird bei der Dreimonatsfrist nicht mitgezählt.
- 15.2a.2
- § 15 Abs. 2a findet keine Anwendung bei formeller Beurlaubung.Zu Absatz 3
- 15.3.1
- Angemessen ist eine Zeit, wenn sie dem Zeitverlust entspricht, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist.Angemessen ist immer die Zeit der Überschreitung, die von einer zuständigen Stelle vorgeschrieben wird, z.B. eine als Voraussetzung für eine Wiederholungsprüfung festgesetzte Anzahl von Studienhalbjahren.Bei erfolgloser Teilnahme an einem „Freischuss“ ist als angemessen der gleiche Zeitraum anzusehen, der nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung auch im regulären Prüfungsverfahren als Vorbereitungszeitraum vor einer erneuten Meldung zur Abschlussprüfung vorgesehen ist. Zu fördern ist auch die sich daran anschließende erforderliche Prüfungszeit.
- 15.3.1a
(neu) - Für alle in § 15 Absatz 3 Satz 1 genannten Gründe gilt, dass diese für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer ursächlich sein müssen. Die Verzögerung darf für die auszubildende Person nicht auf zumutbare Weise innerhalb der Förderungshöchstdauer aufzuholen sein.
- 15.3.2
- Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird Ausbildungsförderung nach § 15 Absatz 3 nicht geleistet, wenn nach Aktenlage feststeht, dass die auszubildende Person die Ausbildung nicht innerhalb eines Zeitraums von vier Semestern nach der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungszeit berufsqualifizierend abschließen oder die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung (vgl. hierzu auch Teilziffern 15.5.4 und 15.5.5) schaffen kann.Zu Nummer 1
- 15.3.3
- Schwerwiegende Gründe, die eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen können, sind insbesondere
- –
- eine Krankheit (die Krankheit ist durch Attest nachzuweisen, in Zweifelsfällen ist über die Erkrankung das zuständige Gesundheitsamt im Wege der Amtshilfe gutachtlich zu hören),
- –
- eine von der auszubildenden Person nicht zu vertretende Verlängerung der Examenszeit (z. B. bei plötzlicher Erkrankung des Prüfers),
- –
- eine verspätete Zulassung zu examensnotwendigen Lehrveranstaltungen (z. B. „interner Numerus clausus“) oder eine verspätete, aber rückwirkende Zulassung zum Wunschstudium (auch neben der Berücksichtigung als wichtiger Grund im Kontext von § 7 Absatz 3 nach Maßgabe von Teilziffer 7.3.12),
- –
- das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischen- oder Modulprüfung, wenn sie Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist, wobei dies auch bei mehreren Prüfungen mit Aufstiegscharakter (unabhängig von der Anzahl der Leistungsnachweise) gilt, wenn die Nichterbringung dazu führt, dass eine planmäßige Fortsetzung des Studiums in einem höheren Semester nicht möglich ist; entsprechendes gilt für die erstmalige Wiederholung eines Studienhalbjahres wegen des Misslingens von Leistungsnachweisen, wenn anstelle einer einzelnen Zwischen- oder Modulprüfung laufend Leistungsnachweise zu erbringen sind.
Auch bei einem Orientierungsangebot mit regulärer, nicht verlängerter Regelstudienzeit kann eine Verlängerung der Förderungsdauer für eine angemessene Zeit über die aus schwerwiegenden Gründen überschrittene Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Betracht kommen, insbesondere bei einem Modell, welches zwar eine Orientierungsphase vorsieht, jedoch dafür keine verlängerte Regelstudienzeit (und keine oder nur eine geringe Anrechnungsmöglichkeit) gewährt (vgl. auch Teilziffer 48.2.2). - 15.3.3a
- Fehlende Sprachkenntnisse sind kein schwerwiegender Grund für die Gewährung einer Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. Vgl. aber die Regelung zur Verlängerung der Förderungshöchstdauer bei fehlenden Sprachkenntnissen in bestimmten Sprachen bzw. Fallkonstellationen in § 15a Absatz 3 sowie in Teilziffer 15a.3.1.Außergewöhnliche Studienprojekte oder Wettbewerbe (z. B. „Moot Courts“) stellen ebenfalls keinen schwerwiegenden Grund dar.Zu Nummer 2 (neu)
- 15.3.3b
(neu) - Der Pflegegrad ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Pflegekasse nachzuweisen.Die tatsächliche Übernahme der Pflege in häuslicher Umgebung ist ebenso wie deren Dauer und Umfang von der auszubildenden Person durch eine entsprechende Erklärung glaubhaft zu machen.Als Pflege sind diejenigen Maßnahmen zu verstehen, die aufgrund der Umstände, die die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen gemäß § 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch ausmachen, vorgenommen werden (z. B. auch betreuerische Maßnahmen oder Haushaltsführung).Die Angemessenheit der Dauer einer Verlängerung nach § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist im Einzelfall anhand des Pflegegrades sowie der Dauer und des Umfangs der tatsächlich übernommenen Pflege zu bestimmen.Zu Nummer 3
- 15.3.4
- Erforderlich ist eine Gremienmitwirkung als gewähltes Mitglied.Eine Verlängerung der Förderung um mehr als zwei Semester wegen Gremienarbeit ist in der Regel nicht mehr angemessen.
- 15.3.5
- (weggefallen)Zu Nummer 4
- 15.3.6
- Nicht bestanden ist eine Abschlussprüfung dann, wenn die auszubildende Person alle Prüfungsleistungen, die sie nach den maßgeblichen Prüfungsvorschriften zu erbringen hatte, erbracht hat, insgesamt jedoch ohne Erfolg. Ein Nichtbestehen der Abschlussprüfung im Sinne des Absatzes 3 Nr. 4 liegt auch dann vor, wenn die Prüfung schon wegen des Misserfolgs in einem Prüfungsteil als nicht bestanden gilt, bevor überhaupt alle Prüfungsleistungen erbracht sind. Die Förderungsdauer wird dagegen nicht verlängert, wenn die Abschlussprüfung aus anderen Gründen (z.B. Täuschung, Fernbleiben von der Prüfung) als nicht bestanden gilt.§ 15 Abs. 3 Nr. 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn Auszubildende die Prüfung zum Teil bestanden haben und hinsichtlich der übrigen Teile zu einer Nachhol- oder Wiederholungsprüfung zugelassen sind.§ 15 Abs. 3 Nr. 4 ist bei modularisierten Studiengängen nicht anzuwenden, es sei denn, eine bestimmte Modulprüfung ist verbindlich als Abschlussprüfung vorgeschrieben. Vgl. auch Tz 15.3.3.
- 15.3.7
- Eine Förderung nach Absatz 3 Nummer 4 ist nur möglich, wenn die Abschlussprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer nach § 15 a oder innerhalb der nach den Nummern 1, 3 und 5 verlängerten Förderungsdauer ohne Erfolg abgelegt worden ist. Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung wegen des Misserfolgs in einem Prüfungsteil setzt die Leistung von Ausbildungsförderung voraus, dass der Auszubildende bis zur Ablegung des letzten Prüfungsteils des ersten Prüfungsversuchs hätte Ausbildungsförderung beanspruchen können.Zu Nummer 5
- 15.3.8
- Bei der Feststellung einer Behinderung (vgl. dazu § 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) ist im Allgemeinen von Bescheinigungen anderer zuständiger Stellen auszugehen. In Zweifelsfällen hinsichtlich der Frage der Ursächlichkeit (vgl. dazu Teilziffer 15.3.1a) ist das zuständige Versorgungsamt im Wege der Amtshilfe gutachtlich zu hören.
- 15.3.9
- Als Kinder sind auch die in Tz 25.5.1 genannten Personen zu berücksichtigen.
- 15.3.10
- Im Rahmen des § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 sind in der Regel folgende Zeiten angemessen:
- –
- Schwangerschaft: ein Semester,
- –
- bis zum 6. Geburtstag des Kindes: ein Semester für ein Jahr der Pflege/Erziehung (Betreuungsjahr),
- –
- bis zum 10. Geburtstag des Kindes: ein Semester für zwei Betreuungsjahre,
- –
- bis zum 14. Geburtstag des Kindes: ein Semester für vier Betreuungsjahre.
Die Vergünstigung des § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 darf insgesamt ein Semester für ein Betreuungsjahr nicht überschreiten, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere Kinder gleichzeitig betreut werden. Verzögerungszeiten in nicht vollen Betreuungsjahren sind anteilig zu berücksichtigen. Sofern die Verlängerungszeit mindestens vier Monate eines Semesters beträgt, kann die Förderungsdauer auf ein ganzes Semester aufgerundet werden. Eine Aufteilung der Vergünstigung auf beide betreuenden Elternteile (Quotelung) ist nicht vorzunehmen. - 15.3.11
- Der in der Verlängerungszeit der Förderungsdauer weiter bestehende Betreuungsbedarf eines Kindes ist zu berücksichtigen.In der Verlängerung der Förderungsdauer auftretende neu hinzugekommene Verzögerungsgründe sind ebenfalls zu berücksichtigen, z.B. Erkrankung der auszubildenden Person, Schwangerschaft.Zu Absatz 3a (weggefallen)
- 15.3a.1
- (weggefallen)
- 15.3a.2
- (weggefallen)
- 15.3a.3
- (weggefallen)
- 15.3a.4
- (weggefallen)
- 15.3a.4a
- (weggefallen)
- 15.3a.5
- (weggefallen)
- 15.3a.6
- (weggefallen)Zu Absatz 4 (neu)
- 15.4.1
(neu) - Das Flexibilitätssemester muss sich unmittelbar an den Ablauf der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 (im Folgenden für alle Teilziffern zu § 15 Absatz 4: verlängerte Förderungsdauer) anschließen.Zwischen Ablauf der Förderungshöchstdauer oder der verlängerten Förderungsdauer und Flexibilitätssemester liegende Urlaubssemester, welche nicht als Fachsemester gewertet werden, sind unschädlich.In den Fällen eines untersemestrigen Endes der verlängerten Förderungsdauer schließt sich das Flexibilitätssemester unmittelbar an, wenn es direkt an dieses Ende anschließt. D. h. das Flexibilitätssemester beginnt zu dem untersemestrigen Zeitpunkt, z. B. im Monat Juni während eines laufenden Sommersemesters (in Deutschland), und läuft für die reguläre Dauer eines Semesters (in der Regel sechs Monate). Es wird nicht auf den Beginn des verwaltungsmäßig nächsten Semesters abgestellt.Auf den Zeitpunkt der Beantragung während des Flexibilitätssemesters kommt es nicht an, d. h. eine verspätete Antragstellung ist unschädlich. Das Flexibilitätssemester läuft dann aber lediglich bis zum Ende des verwaltungsmäßigen Semesters bzw. im Fall einer untersemestrig endenden Förderungshöchstdauer oder verlängerten Förderungsdauer des entsprechend als Flexibilitätssemester gewährten Zeitraums.
- 15.4.2
(neu) - Ein Flexibilitätssemester im Anschluss an den Ablauf der verlängerten Förderungsdauer kann nicht gewährt werden, wenn kein Antrag auf verlängerte Förderungsdauer gestellt worden war; das bloße Vorliegen von Voraussetzungen für eine verlängerte Förderungsdauer ist nicht ausreichend.Dagegen setzt die Gewährung eines Flexibilitätssemesters im Anschluss an den Ablauf der Förderungshöchstdauer nicht voraus, dass die auszubildende Person im vorangegangenen Bewilligungszeitraum einen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt bzw. tatsächlich Ausbildungsförderung erhalten hat.
- 15.4.3
(neu) - Das Flexibilitätssemester muss ausdrücklich beantragt werden. Ein bloßer Antrag auf Weiterförderung ohne weitere Angaben kann nicht ohne nähere Klärung zwischen Amt für Ausbildungsförderung und auszubildender Person als Antrag auf Gewährung eines Flexibilitätssemesters ausgelegt werden.Für die Dauer des Flexibilitätssemesters ist in der Regel ein eigener Bewilligungszeitraum zu bilden.
- 15.4.4
(neu) - Die auszubildende Person kann nach Ablauf der Förderungshöchstdauer zunächst eine verlängerte Förderungsdauer beantragen und im Anschluss daran noch ein Flexibilitätssemester. In diesem Fall kann die auszubildende Person für während des Flexibilitätssemesters auftretende Verlängerungsgründe im Sinne von § 15 Absatz 3 nach dessen Ablauf noch für eine weitere angemessene Zeit Ausbildungsförderung erhalten.Alternativ kann die auszubildende Person nach Ablauf der Förderungshöchstdauer auch zunächst ein Flexibilitätssemester beantragen und erst im Anschluss daran noch einen Antrag auf verlängerte Förderungsdauer stellen. In diesem Fall kann die auszubildende Person sowohl Verlängerungsgründe im Sinne von § 15 Absatz 3 für Umstände geltend machen, die vor Beginn des Flexibilitätssemesters aufgetreten sind, als auch für solche Umstände, die während des Flexibilitätssemesters zusätzlich auftreten oder fortgelten.Bei der Prüfung einer Verlängerung nach § 15 Absatz 3 (insbesondere der angemessenen Verlängerungszeit) darf der auszubildenden Person nicht entgegengehalten werden, dass sie ein Flexibilitätssemester tatsächlich in Anspruch genommen hat oder hätte nehmen können.
- 15.4.5
(neu) - Ein Flexibilitätssemester kann nicht gewährt werden, um den Zeitpunkt der Vorlage des Leistungsnachweises nach hinten zu verschieben. Es kann auch dann nicht gewährt werden, wenn bis zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme kein Leistungsnachweis vorgelegt worden ist. Vgl. dazu auch Teilziffer 48.2.1.Zu Absatz 5 (neu)
- 15.5.1
(neu) - Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Absatz 5 kann nur für Studierende an Hochschulen geleistet werden, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden. Als solche gelten auch Masterstudiengänge. Für Studierende in unselbständigen Zusatzausbildungen (z. B. nach § 7 Absatz 2 Nummer 2) findet § 15 Absatz 5 keine Anwendung.
- 15.5.2
(neu) - § 15 Absatz 5 regelt die Hilfe zum Studienabschluss abschließend. Sie ist auch dann zu leisten, wenn vorher keine Förderung beantragt wurde.Ihre Gewährung setzt voraus, dass die übrigen Voraussetzungen für die Förderung mit BAföG erfüllt sind, d. h. insbesondere nach den §§ 7, 8 und 10.Eine Förderung mit Hilfe zum Studienabschluss ist auch dann zu leisten, wenn die auszubildende Person zwar keinen Leistungsnachweis gemäß § 48 Absatz 1 vorlegen konnte bzw. kann, dennoch aber die Voraussetzungen nach § 15 Absatz 5 erfüllt.§ 15 Absatz 3 ist während der Abschlusshilfedauer nicht anzuwenden.
- 15.5.3
(neu) - Für Studiengänge mit Abschlussprüfung gilt: Spezifische Voraussetzungen für die Hilfe zum Studienabschluss sind
- –
- die Zulassung zur Abschlussprüfung bis spätestens vier Semester (im Folgenden: Karenzzeit) nach dem Ende der Förderungshöchstdauer bzw. der Förderungsdauer nach § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 oder Absatz 4 (im Folgenden für die Teilziffern 15.5.3 ff.: verlängerten Förderungsdauer),
- –
- die Stellung eines Antrags auf Hilfe zum Studienabschluss spätestens für den sich unmittelbar an den Ablauf der Karenzzeit anschließenden Förderzeitraum und
- –
- die Vorlage einer Bescheinigung der Prüfungsstelle darüber, dass die Ausbildung nunmehr (d. h. in der Regel ab Antragstellung) in spätestens zwölf Monaten abgeschlossen werden kann.
Für Studiengänge mit gleitendem Prüfungsverfahren sowie für Studiengänge ohne Abschlussprüfung (in der Regel modularisierte Studiengänge) vgl. Teilziffer 15.5.4; für Studiengänge ohne Zulassungsverfahren für die Abschlussprüfung vgl. Teilziffer 15.5.5. - 15.5.4
(neu) - Bei sogenannten „gleitenden Prüfungsverfahren“ mit Zulassung zur Abschlussprüfung bereits nach der Zwischenprüfung, muss die Bescheinigung der Prüfungsstelle eine Aussage darüber enthalten, ob alle wesentlichen Studienleistungen bereits tatsächlich erbracht sind.Bei modularisierten Studiengängen ohne Abschlussprüfung ist darauf abzustellen, dass die Ausbildung in der maximalen Förderungsdauer von zwölf Monaten abgeschlossen werden kann.Voraussetzung für die Hilfe zum Studienabschluss ist aber auch dann, dass die auszubildende Person den Antrag auf Hilfe zum Studienabschluss spätestens für den sich unmittelbar an den Ablauf der Karenzzeit anschließenden Förderzeitraum stellen muss, wobei sich die Abschlussprognose ab diesem Ablaufzeitpunkt bemisst.
- 15.5.5
(neu) - In Studiengängen ohne Zulassungsverfahren gilt als Zulassung zur Abschlussprüfung im Sinne des § 15 Absatz 5 die Ausgabe der Diplom-/Magisterarbeit oder die Ladung zum Prüfungstermin.
- 15.5.6
(neu) - Für die Berechnung der Karenzzeit (vgl. Teilziffern 15.5.3 und 15.5.4) gilt:
- –
- Der Beginn des Zeitraums bemisst sich nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder einer beantragten verlängerten Förderungsdauer. Dies kann dem letzten Bewilligungsbescheid entnommen oder nach § 15a ermittelt werden.
- –
- Das bloße Vorliegen von Verlängerungsgründen, für die keine Verlängerung der Förderungsdauer beantragt war, ist unbeachtlich; in derartigen Fällen ist auf das Ende der Förderungshöchstdauer abzustellen. Gleiches gilt für die bloße Möglichkeit, ein Flexibilitätssemester in Anspruch zu nehmen.
- –
- Sofern die Förderungshöchstdauer oder die verlängerte Förderungsdauer untersemestrig endet, beginnt der Karenzzeitraum mit dem auf das Ende der Förderungshöchstdauer oder der verlängerten Förderungsdauer folgenden Semester.
Zu § 15aZu Absatz 1 - 15a.1.1
- Die Förderungshöchstdauer gilt nur für Studiengänge und entspricht grundsätzlich der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 Hochschulrahmengesetz. Ist für einen Studiengang eine Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 Hochschulrahmengesetz nicht vorgesehen, weil es sich beispielsweise um das Studienangebot einer privaten Einrichtung handelt, die nicht Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes ist, oder um das Studienangebot einer ausländischen Hochschule, ist an eine der Regelstudienzeit vergleichbare Festsetzung anzuknüpfen. Eine vergleichbare Festsetzung liegt jedoch nur vor, wenn die maßgebliche Studienzeit, entsprechend der Regelstudienzeit, auch Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten umfasst.
- 15a.1.2
- Da Bachelor- und Masterstudiengänge je eigene Ausbildungsabschnitte sind, werden diese für die Bemessung der Förderungshöchstdauer gesondert betrachtet.Zu Absatz 2
- 15a.2.1
- Die Förderungshöchstdauer ergibt sich stets aus § 15a. Die Anrechnung früherer Ausbildungszeiten führt dazu, dass die abstrakt gleichbleibende Förderungshöchstdauer früher endet. Nehmen Auszubildende nach einem Ausbildungsabbruch eine andere Ausbildung auf oder wechseln sie die Fachrichtung, so ergeht ein neuer Bescheid, in dem das neue Ende der Förderungshöchstdauer gemäß § 50 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.
- 15a.2.2
- Die Zeiten einer Doppelimmatrikulation beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudiengang sind auf die Förderungshöchstdauer des Masterstudienganges anzurechnen.Dies gilt auch für Zeiten einer Doppelimmatrikulation aufgrund einer vorläufigen Zulassung zum Masterstudiengang im Sinne von § 7 Absatz 1a Satz 3 – vorbehaltlich etwaiger abweichender hochschulrechtlicher Regelungen hinsichtlich der Anrechnung der während dieses Zeitraums verbrachten Studienzeiten auf die Regelstudienzeit für den Masterstudiengang.Vgl. insoweit auch Teilziffer 7.1a.7.
- 15a.2.3
(neu) - Für die Umrechnung von Teilzeit- in Vollzeitausbildungszeiten ist das zeitliche Verhältnis der Teilzeitausbildung zur Vollzeitausbildung maßgeblich. Wird die Teilzeitausbildung z. B. im Umfang von 50 Prozent der Vollzeitausbildung durchgeführt, ist von zwei Semestern eines in Teilzeit verbrachten Studiums ein Semester auf die Förderungshöchst dauer des in Vollzeit fortgesetzten Studiums anzurechnen im Sinne von § 15a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2Zu Absatz 2a
- 15a.2a.1
und
15a.2a.2
(weggefallen)Zu Absatz 3- 15a.3.1
- Sehen die Landeshochschulgesetze bzw. die Studien- und Prüfungsordnungen eine Verlängerung der Regelstudienzeit für den Erwerb von Sprachkenntnissen vor, richtet sich die Förderungshöchstdauer nach der verlängerten Regelstudienzeit. Eine zusätzliche Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach Absatz 3 kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.Eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer ist nicht möglich, wenn der Spracherwerb nach dem Curriculum Studieninhalt ist.§ 15a Absatz 3 greift, wenn für die Zulassung zu einem Studium Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden, die jedoch erst nachträglich während des Studiums – gegebenenfalls in Form eines propädeutischen Semesters – erworben werden.Des Weiteren greift § 15a Absatz 3, wenn nach den Vorgaben der Studien- und Prüfungsordnung neben dem Studium eine Sprache zu erlernen ist (z. B. Graecum zum Abschluss eines Theologie-Studiums). Dies gilt auch, wenn bereits zur Zulassung zum Studium vorausgesetzte Sprachkenntnisse im Laufe des Studiums zu vertiefen sind und z. B. ein höheres Sprachniveau nachzuweisen ist.
- 15a.3.2
- Schreibt die Studienordnung des Masterstudiengangs für bestimmte Bachelorabsolventen als zusätzliche Zugangsvoraussetzung verbindlich vor, dass propädeutische Vorsemester abzuleisten sind, und sind die Studierenden während dieser Vorsemester bereits an der Hochschule immatrikuliert, verlängert sich dadurch die Förderungshöchstdauer des Masterstudienganges.Das Gleiche gilt, wenn während des Masterstudienganges Brückensemester oder vergleichbare zusätzliche Studienleistungen im Umfang mindestens eines Semesters absolviert werden müssen, die zwar nicht Zugangsvoraussetzung zum Masterstudium sind, aber zur Erlangung des Mastergrades nachgewiesen werden müssen.
- 15 a.3.3
- (weggefallen)Zu § 15bZu Absatz 2
- 15b.2.1
- Die Vorschrift ist wegen § 15 Abs. 1 nur anwendbar, wenn der Antrag für den neuen Ausbildungsabschnitt spätestens im Zwischenmonat gestellt wird.
- 15b.2.2
- Absatz 2 gilt analog, wenn innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts die Ausbildungsstätte und/oder aus wichtigem bzw. unabweisbarem Grund die Fachrichtung gewechselt wird, ohne dass die neue Ausbildung nahtlos anschließt, z.B. aufgrund eines Wechsels während der unterrichts- bzw. vorlesungsfreien Zeit.Zu Absatz 2a
- 15b.2a.1
- Zuständig sind die für die Weiterförderung im Inland zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung.
- 15b.2a.2
- Entstehende Förderungslücken zwischen dem Ende der Inlandsausbildung wegen Beurlaubung und dem Beginn der Auslandsausbildung können durch Inlandsförderung geschlossen werden. Dabei können bei einem ausbildungslosen Übergangszeitraum von maximal vier Monaten höchstens zwei Monate im Anschluss an die Inlandsausbildung gefördert werden. Zuständig ist das für die Inlandsausbildung zuständige Inlandsförderungsamt.
- 15b.2a.3
- Absatz 2a gilt auch für Auszubildende, die zwischen dem Ende einer Ausbildung im Ausland und dem frühestmöglichen Beginn einer anschließenden förderungsfähigen Ausbildung in einem anderen Land längstens für vier Monate keine Ausbildungsstätte besuchen. Zuständig ist in diesen Fällen das für die Weiterförderung in dem anderen Land zuständige Amt für Ausbildungsförderung.Zu Absatz 3
- 15b.3.1
- Ausbildungsförderung wird grundsätzlich bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe des Studienabschlusses gewährt.Dabei ist die Mitteilung des Bestehens z. B. des Abschlussmoduls – und damit des Ausbildungsabschnitts insgesamt – ausreichend; nicht erforderlich ist die Bekanntgabe der Gesamtnote des Abschlusses bzw. die Aushändigung des Abschlusszeugnisses.Die maximale Förderungsdauer ist auf den Zeitpunkt bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Monat begrenzt, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde.Als letzter Prüfungsteil gilt dabei:
- –
- in Fällen, in denen vorgeschrieben ist, dass die schriftliche Prüfungsarbeit nach der mündlichen Prüfung abzugeben ist: der Zeitpunkt der Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeit,
- –
- bei modularisierten Studiengängen: die Erbringung der letzten zum erfolgreichen Abschluss erforderlichen ECTS-Leistungspunkte.
- 15b.3.2
- Zum Begriff des Ausbildungsabschnitts vgl. § 2 Abs. 5.Zu Absatz 4
- 15b.4.1
- Muss das Studium infolge des endgültigen Nichtbestehens einer Vor-/Zwischenprüfung oder eines Moduls eingestellt werden, so endet der Anspruch auf Förderung dieser Ausbildung mit Ablauf des Monats der Bekanntgabe des betreffenden Prüfungsergebnisses. Vgl. aber Teilziffer 15.3.6.Der anschließende Zeitraum bis zur Exmatrikulation gehört nicht mehr zum förderfähigen Teil der Ausbildung, selbst dann nicht, wenn die auszubildende Person an der Hochschule immatrikuliert bleibt und ihre Ausbildung im Folgesemester in einer anderen Fachrichtung fortsetzt.Zu § 16Zu Absatz 1
- 16.1.1
- Ausbildungsförderung nach Absatz 1 kann unabhängig von der Dauer grundsätzlich nur für einen zusammenhängenden Zeitraum geleistet werden.Absatz 1 ist auf eine Ausbildung in einem Land der EU oder der Schweiz nicht anwendbar, da diese Aufenthalte stets nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zu behandeln sind. Dies gilt nicht für den Besuch von Schulen mit gymnasialer Oberstufe und Fachoberschulen, siehe § 5 Absatz 4 Satz 1, 2. Halbsatz.Des Weiteren ist Absatz 1 für Deutsche und für Staatsangehörige der EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz bei Praktika nach § 5 Absatz 5 in einem Land der EU oder der Schweiz nicht anzuwenden.
- 16.1.2
- Ein zusammenhängender Zeitraum ist auch dann gegeben, wenn ein förderungsfähiges Studium und ein förderungsfähiges Praktikum in einem zeitlichen Zusammenhang in demselben Land durchgeführt werden. Ob die Auslandsphase mit dem Studium oder dem Praktikum beginnt ist unerheblich.
- 16.1.3
- Der einzige zusammenhängende Zeitraum im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 wird nicht durch Zeiten unterbrochen, die nicht Bestandteil der eigentlichen Ausbildung im Ausland sind (z. B. Summer Session). Diese Zeiten sind – auch in Hinblick auf einen durchgängigen Förderungsanspruch – wie unterrichts- und vorlesungsfreie Zeiten zu behandeln.Bei Zeiten von zwei Kalendermonaten oder weniger zwischen dem Ende eines Studiums und dem Beginn eines Praktikums bzw. Ende eines Praktikums und Beginn eines Studiums im Ausland liegt keine schädliche Unterbrechung vor.Der einzige zusammenhängende Zeitraum wird auch nicht durch die zwischen einem (verlängerten) Auslandsaufenthalt liegende vorlesungsfreie Zeit unterbrochen. Das gilt auch dann, wenn die Einschreibung für den ursprünglich geplanten Auslandsaufenthalt mit dem Ende der Vorlesungszeit an der ausländischen Hochschule (zunächst) ausläuft.Es besteht ein durchgängiger Förderungsanspruch, wenn der verlängerte Auslandsaufenthalt zu Beginn des neuen Semesters in dem ausländischen Staat durch ein Hochschulstudium oder ein Praktikum, welches die Vorgaben des § 5 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 5 erfüllt, fortgesetzt wird.Für einen zusammenhängenden Zeitraum wird ein Bewilligungszeitraum gebildet. Dies gilt auch dann, wenn der Auslandsaufenthalt nachträglich verlängert wird und die Mitteilung über die Verlängerung verspätet, aber noch im neuen Bewilligungszeitraum, eingereicht wurde.
- 16.1.4
- Zu der Gewährung von Zuschlägen nach § 13 Abs. 4 siehe die Tz 13.4.1, 13.4.2 und 13.4.3.
- 16.1.5
- Die besondere Bedeutung kann sich aus der Art der Ausbildung ergeben, wenn z.B. mehrere Sprachen zu erlernen oder ein Studienaufenthalt im Ausland und zusätzlich ein Auslandspraktikum vorgeschrieben sind.Zu Absatz 2
- 16.2.0
- Eine Förderung nach Absatz 2 ist bei ausnahmsweise förderungsfähigen weiteren Auslandsaufenthalten, die nicht in einem zusammenhängenden Zeitraum mit dem vorangegangenen Aufenthalt stehen, auch möglich, wenn die Förderung nach Absatz 1 weniger als ein Jahr betragen hat.
- 16.2.1
- (Aufgehoben)
- 16.2.2
- (weggefallen)
- 16.2.3
- Die besondere Bedeutung ist anzunehmen, wenn
- a)
- der Auszubildende eine wissenschaftliche Arbeit unternommen hat, die in dem ersten Jahr nicht angemessen zu Ende geführt werden konnte,
- b)
- nach den Umständen des Einzelfalles die Fortsetzung der Ausbildung im Ausland für die Ausbildung objektiv erforderlich ist.
- c)
- (weggefallen)
- d)
- (weggefallen)
In diesen Fällen hat der Auszubildende die besondere Bedeutung durch eine gutachtliche Stellungnahme eines hauptamtlichen Mitgliedes des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte nachzuweisen, die er während des ersten Jahres der Ausbildung im Ausland besucht hat, siehe § 49 Absatz 1 Nummer 3. - 16.2.4
- (weggefallen)
- 16.2.5
- (Aufgehoben)
- 16.3.1
(neu) - Für Deutsche und für Staatsangehörige der EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz wird auch bei Praktika nach § 5 Absatz 5 in einem Land der EU oder der Schweiz Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.Zu § 17
- 17.0.1
(neu) - Im Bewilligungsbescheid ist die Förderungsart festzusetzen.Bei einer Förderung mit Darlehen oder Darlehensanteil muss transparent und deutlich aus dem Bescheid hervorgehen, welche Beträge nach § 17 Absatz 2 Satz 1 (Förderung mit hälftigem Zuschuss- und Darlehensanteil) und welche Beträge nach § 17 Absatz 3 Satz 1 (Volldarlehen) gefördert werden.Zu Absatz 1
- 17.1.1
- Für Auslandsaufenthalte, die nach § 5a unberücksichtigt bleiben, wird grundsätzlich Förderung mit hälftigem Zuschuss- und hälftigem Darlehensanteil nach § 17 Absatz 2 Satz 1 gewährt. Dies gilt auch für Studierende, die nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgrund eines Fachrichtungswechsels bereits die Volldarlehensphase erreicht haben bzw. während des Auslandsaufenthalts erreichen würden.Auch Auszubildende, die nach den §§ 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, 17 Absatz 2 Satz 2 mit Vollzuschuss gefördert werden, erhalten für die genannten Auslandsaufenthalte Förderung mit hälftigem Zuschuss- und hälftigem Darlehensanteil. Anschließend setzt sich die Vollzuschussphase fort.Zu Absatz 2
- 17.2.1
- Wird Ausbildungsförderung für eine komplette Auslandsausbildung gemäß § 17 Absatz 3 als Volldarlehen gewährt, wird abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der dort genannte Zuschlag ebenfalls als Volldarlehen geleistet. Dies ergibt sich aus § 17 Absatz 3 Satz 3.
- 17.2.2
- (weggefallen)Zu Absatz 3
- 17.3.1
- Mit Beginn eines Zeitraums, der mit Volldarlehen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 zu fördern ist, ist ein eigener Bewilligungszeitraum zu bilden.
- 17.3.1a
- Auch bei einer Förderung mit Volldarlehen sind die Vorschriften zur Einkommens- und Vermögensanrechnung zu beachten.
- 17.3.2
- Für Ausbildungen ohne festgelegte Förderungshöchstdauer findet nur § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Anwendung.Zu Nummer 2 (weggefallen)
- 17.3.3
- Zum Begriff „Fachsemester“ wird auf Teilziffer 48.1.5 verwiesen.
- 17.3.4
- Zur Bestimmung der Semester, für die noch Förderung mit hälftigem Zuschuss- und hälftigem Darlehensanteil bewilligt werden kann, gilt Folgendes:Die Semesterzahl der für die neue Ausbildung maßgeblichen Förderungshöchstdauer ist, vorbehaltlich der Teilziffer 17.3.5, um die Zahl nicht anrechenbarer Fachsemester der vorangegangenen Ausbildung bzw. Ausbildungen zu kürzen. Hierbei sind nur verwaltungsmäßig volle Semester zu berücksichtigen.
- 17.3.5
- § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung in folgenden Fällen:
- –
- Für die vorangegangene, nicht abgeschlossene Ausbildung galt keine Förderungshöchstdauer.
- –
- Der Abbruch oder Wechsel der Ausbildung erfolgte erstmalig aus wichtigem Grund. Bei mehrmaligen Fachrichtungswechseln bleibt jeweils auch der erste Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund für die Berechnung der Dauer der Förderung mit hälftigem Zuschuss- und hälftigem Darlehensanteil unberücksichtigt.
- –
- Der Abbruch oder Wechsel der Ausbildung erfolgte aus unabweisbarem Grund (vgl. Teilziffer 7.3.16a).
- –
- Die auszubildende Person hat die vorangegangene Ausbildung vor Ablauf des ersten Fachsemesters aufgegeben.
- –
- Die auszubildende Person befindet sich in einer Ausbildung nach § 7 Absatz 1a oder 2, und die Berechtigung eines Fachrichtungswechsels oder Ausbildungsabbruchs im Zuge einer vorangegangenen Ausbildung ist nach Maßgabe der Teilziffern 7.1a.4 und 7.2.2 nicht mehr zu prüfen.
- 17.3.6
- (weggefallen)Zu Absatz 4
- 17.4.1
bis
17.4.6
(weggefallen)Zu § 18Zu Absatz 1 (neu)- 18.1.1
(neu) - Auf Förderbeträge, die als Volldarlehen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistet werden, findet der Darlehenserlass (nach 77 Raten) nach § 18 Absatz 13 keine Anwendung.Zu Absatz 3 (neu)
- 18.3.1
(neu) - Alle Darlehensbeträge, die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 (Förderung mit hälftigem Zuschuss- und hälftigem Darlehensanteil) an einen Auszubildenden geleistet werden, und alle Darlehensbeträge, die nach § 17 Absatz 3 Satz 1 (Volldarlehen) an einen Auszubildenden geleistet werden, werden jeweils als ein Darlehen beim Bundesverwaltungsamt verwaltet. Dies gilt auch bei Förderunterbrechungen – unabhängig von Art oder Dauer der Unterbrechung.Alle Darlehen sind innerhalb des maximalen Rückzahlungszeitraums nach § 18 Absatz 3 Satz 1 zurückzuzahlen.
- 18.3.2
(neu) - In der Regel beträgt die monatliche Rückzahlungsrate 130 Euro (Regelrate).Es wird eine höhere monatliche Rate vom Bundesverwaltungsamt festgesetzt, soweit der Darlehensnehmende unter Beibehaltung der monatlichen Regelrate von 130 Euro bis zum Ablauf des maximalen Rückzahlungszeitraums nach § 18 Absatz 3 Satz 1 seine Darlehensschuld ansonsten nicht mehr vollständig begleichen könnte und ein Erlass nach § 18 Absatz 13 nicht (mehr) in Betracht kommt. Die Höhe der erhöhten monatlichen Rate wird vom Bundesverwaltungsamt so festgesetzt, dass die Darlehensschuld bei regulärer Tilgung durch den Darlehensnehmenden bis zum Ablauf des maximalen Rückzahlungszeitraums nach § 18 Absatz 3 Satz 1 vollständig beglichen werden kann. Für Darlehen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 (Förderung mit hälftigem Zuschuss- und hälftigem Darlehensanteil) ist dabei der sich aus dem Erlass nach § 18 Absatz 13 Satz 1 ergebende maximale Rückzahlungsbetrag zugrunde zu legen.Vom Bundesverwaltungsamt wird eine verminderte Rate festgesetzt, wenn das Einkommen der Darlehensnehmenden den Freibetrag aus § 18a Absatz 1 Satz 1 um mehr als 42 Euro und um weniger als 130 Euro (beziehungsweise im Falle des Absatzes 2 die höhere Rate) überschreitet. Die Höhe der verminderten monatlichen Rate wird vom Bundesverwaltungsamt so festgesetzt, dass dem Darlehensnehmenden von seinem anrechenbaren Einkommen der Freibetrag aus § 18a Absatz 1 Satz 1 zuzüglich 42 Euro verbleiben.Zu Absatz 4 (neu)
- 18.4.1
(neu) - Für den Begriff des Ausbildungsabschnitts gilt die Legaldefinition des § 2 Absatz 5 Sätze 2 und 3. Bei einem Fachrichtungswechsel beginnt kein neuer Ausbildungsabschnitt.Zu Absatz 5a (neu)
- 18.5a.1
- (weggefallen)Zu Absatz 9 (neu)
- 18.9.1
(neu) - Ein unanfechtbarer Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid nach § 18 Absatz 9 sowie darauf bereits geleistete Zahlungen des Darlehensnehmenden stehen dem Erlass eines Rückforderungsbescheides durch das Amt für Ausbildungsförderung nach (teilweiser) Aufhebung des Bewilligungsbescheides nicht entgegen.Mit der (teilweisen) Aufhebung der Bewilligungsbescheide erlischt für den entsprechenden Teil der geleisteten Ausbildungsförderung das unmittelbar kraft Gesetzes entstandene Darlehensverhältnis rückwirkend. Eventuell erfolgte – rechtsgrundlose – Geldflüsse zwischen der auszubildenden Person und dem Bundesverwaltungsamt sind in diesem Verhältnis abzuwickeln.Dies gilt nicht für Fälle, in denen Personen mit Täuschung zu Unrecht positive Bewilligungsbescheide erschlichen haben. In diesen Fällen sind rechtsgrundlose Geldflüsse zwischen der Person und dem Amt für Ausbildungsförderung abzuwickeln. Die gegenüber dem Bundesverwaltungsamt gemeldeten Darlehensbeträge sind vom Amt für Ausbildungsförderung entsprechend zu mindern.Zu Absatz 10 (neu)
- 18.10.1
(neu) - Für Darlehensbeträge, die vor Fälligkeit zurückgezahlt werden, wird auf Antrag ein nach Höhe des Rückzahlungsbetrags gestaffelter Nachlass gewährt. Über den Antrag entscheidet das Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe des § 6 Darlehensverordnung in Verbindung mit der Anlage zur Darlehensverordnung.Zu Absatz 12 (neu)
- 18.12.1
(neu) - Für den Erlass nach § 18 Absatz 12 kommt es auf die Erfüllung der Zahlungs- und Mitwirkungspflichten in dem Zeitraum an, in dem die Verpflichtung zur Rückzahlung in monatlichen Raten besteht.Zu § 18a
- 18a.0.1
(neu) - Von der Möglichkeit der einkommensbedingten zinslosen Freistellung von der Rückzahlung beziehungsweise verminderten Ratenrückzahlung können Darlehensnehmende ausschließlich innerhalb des maximalen Rückzahlungszeitraums nach § 18 Absatz 3 Satz 1 Gebrauch machen. Dies gilt auch für die Rückwirkungsmöglichkeit nach § 18a Absatz 3 Satz 1, 2. Halbsatz.Zu Absatz 1
- 18a.1.1
- (weggefallen)
- 18a.1.2
(neu) - Der Begriff des „Einkommens“ richtet sich nach § 21.
- 18a.1.3
(neu) - Zur verminderten Ratenzahlung wird auf Teilziffer 18.3.2 verwiesen.
- 18a.1.4
(neu) - Befindet sich die Person, für die ein Freibetrag nach § 18a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 gewährt werden kann, in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch förderfähigen Ausbildung, so wird auch dann kein Freibetrag nach § 18a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 gewährt, wenn den Darlehensnehmenden eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht trifft (§ 18a Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz).Zu Absatz 2 (neu)
- 18a.2.1
(neu) - Der Begriff der „Alleinstehenden“ richtet sich nach § 24b Absatz 3 Einkommensteuergesetz.Zu Absatz 3 (neu)
- 18a.3.1
(neu) - In Einkommenssituationen, in denen sich die Einkommensverhältnisse des Darlehensnehmenden über einen längeren Zeitraum nach pauschaler Betrachtung nicht verbessern, kann das Bundesverwaltungsamt über ein Jahr hinausgehende Freistellungszeiträume bewilligen. Das zuständige Bundesministerium bestimmt Einkommenssituationen, in denen das Bundesverwaltungsamt bei nachgewiesenem Vorliegen nach Satz 1 verfahren soll. Die Mitteilungsverpflichtung des Darlehensnehmenden bei Änderung der Einkommensverhältnisse bleibt hiervon unberührt.Zu § 18bZu Absatz 2
- 18b.2.1
- (weggefallen)Zu Absatz 2a
- 18b.2a.1
- (weggefallen)Zu Absatz 5
- 18b.5.1
- (Aufgehoben)Zu § 18cZu Absatz 10
- 18c.10.1
- Von einem Darlehensnehmer, der auf Grund einer Änderung des Bewilligungsbescheides anstatt des Anspruchs auf Bankdarlehen einen Anspruch auf Staatsdarlehen/Zuschuß bzw. Vollzuschuß hat und nach der (teilweisen) Kündigung des Darlehensvertrages zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet ist, ist die termingerechte Zahlung der Zinsschuld nicht zu erwarten.
- 18c.10.2
- Von einem Darlehensnehmer, der nach dem Anspruch auf Bankdarlehen einen Anspruch auf Vollzuschussförderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5, § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 hat, ist für den Zeitraum der Vollzuschussförderung eine termingerechte Zahlung der Zinsschuld aus dem Bankdarlehen nicht zu erwarten.
- 18c.10.3
- Von Bankdarlehensnehmern, denen der Darlehensbetrag nach § 60 Nr. 3 erlassen wurde, ist eine termingerechte Zahlung nicht zu erwarten.Zu § 18d
- 18d.0.1
- Die Bank teilt dem Bund jeweils zum 30. November eines jeden Jahres die ihr zum 30. Dezember eines jeden Jahres nach den Absätzen 2 und 3 voraussichtlich zu erstattenden Beträge zuzüglich zu entrichtender Umsatzsteuer mit.Diese Beträge werden ihr zum Stand 30. Dezember eines jeden Jahres vom Bund erstattet.Die Überweisung erfolgt auf ein von der Bank angegebenes Konto.Zu § 19
- 19.0.1
- Ein abgelaufener Monat liegt vor, wenn der letzte Tag des Monats, für den die Ausbildungsförderung hätte gezahlt werden müssen, im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Aufrechnungserklärung bereits abgelaufen ist.
- 19.0.2
(neu) - Bei einer Aufrechnung gegen den Anspruch auf Ausbildungsförderung für laufende Zahlungen findet § 51 Erstes Buch Sozialgesetzbuch Anwendung.Bei einer Aufrechnung von maximal 10 Prozent mit laufenden Zahlungen wird im Rahmen der Ermessensentscheidung angenommen, dass eine Hilfsbedürftigkeit im Sinne von § 51 Absatz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch nicht vorliegt. Diese Annahme kann von der auszubildenden Person widerlegt werden.Zu § 20Zu Absatz 1
- 20.1.1
- Die Voraussetzungen des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, des § 20 Absatz 1 Nummer 3 und 4 oder des § 53 in Verbindung mit § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch müssen erfüllt sein, um
- a)
- einen Verwaltungsakt aufzuheben und die gewährten Leistungen zurückzufordern und
- b)
- rückwirkend die Förderungsart geleisteter Förderungsbeträge aufgrund eines Bewilligungsbescheides von Zuschuss in Darlehen zu ändern.
Ist eine Rückforderung des geleisteten Darlehensanteils nach den oben genannten Vorschriften nicht möglich, bleibt es (insoweit) bei der in dem rechtswidrigen Bewilligungsbescheid festgesetzten Darlehenshöhe. Dies gilt nicht, wenn sich ein (gegenüber dem rechtswidrigen Bewilligungsbescheid) höherer Zuschussbetrag ergibt.Ist eine Rückforderung des geleisteten Darlehensanteils nach den oben genannten Vorschriften dagegen möglich, ist ergänzend Teilziffer 18.9.1 zu berücksichtigen. - 20.1.2
- Unabhängig von Teilziffer 20.1.1 Buchstabe a ist unter den Voraussetzungen des § 47a ein Ersatzanspruch gegen die Eltern der auszubildenden Person oder gegen die mit ihr in Ehe- oder Lebenspartnerschaft verbundene Person geltend zu machen. Teilziffer 47a.0.1 Absatz 4 ist zu beachten.
- 20.1.3
- (Aufgehoben)
- 20.1.4
- Unter dem Vorbehalt der Rückforderung ist Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Rückforderung in dem Bewilligungsbescheid nach § 7 Absatz 1a, § 24 Absatz 2 und 3 sowie § 51 Absatz 2 ausdrücklich vorbehalten worden ist oder die Leistung auf § 50 Absatz 4 (vgl. Teilziffer 50.4.2) beruht.Nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 können nur solche Gründe zur Rückforderung führen, die Gegenstand des Vorbehalts gewesen sind.Zu Absatz 2
- 20.2.1
- Die Ausbildung wird unterbrochen, wenn sie – trotz der Absicht, sie in absehbarer Zeit weiterzuführen – aus einem Grund nicht betrieben wird, den die auszubildende Person zu vertreten hat.Eine Unterbrechung der Ausbildung an den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Ausbildungsstätten liegt vor, wenn nicht am planmäßig vorgesehenen Unterricht teilgenommen wird und/oder häusliche Arbeiten nicht durchgeführt werden. Bei Vorliegen einer Mitteilung der Schule über eine entschuldigte Fehlzeit wird angenommen, dass keine Unterbrechung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt.Im Hochschulbereich liegt eine Unterbrechung der Ausbildung vor, wenn die auszubildende Person im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ausbildung nicht an den vorgesehenen Ausbildungsveranstaltungen teilnimmt oder hierfür erforderliche Arbeiten nicht durchführt. Das gilt nicht, wenn sie in anderer für die besuchte Fachrichtung üblicher Weise die Ausbildung betrieben hat und damit das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreichen kann.Eine Unterbrechung sowohl für den Schul- als auch für den Hochschulbereich liegt vor, wenn die tageweisen Fehlzeiten insgesamt 30 Prozent der gesamten monatlichen Unterrichtszeit überschreiten. Für die Annahme einer Unterbrechung genügt es nicht, dass der Auszubildende keine hinreichenden Ausbildungsfortschritte erbringt; entscheidend ist, ob er tatsächlich nicht am Unterricht teilnimmt.Die Teilziffer 20.2.1 gilt auch für Fernunterrichtslehrgänge.
- 20.2.2
- (weggefallen)
- 20.2.3
- Zurückzufordern ist der Betrag, der sich ergibt, wenn der Förderungsbetrag durch die Zahl der Tage des konkreten Kalendermonats geteilt und das Ergebnis mit der Zahl der Tage, während der die Ausbildung unterbrochen war, vervielfacht wird. Allgemein unterrichts- und vorlesungsfreie Tage, mit Ausnahme von Ferienzeiten, die von Tagen eingeschlossen sind, an denen die Ausbildung unterbrochen ist, sind bei der Berechnung des Rückforderungsbetrages mitzuzählen.
- 20.2.4
- Dem Amt für Ausbildungsförderung obliegt der Nachweis der Unterbrechung.Zu § 21Zu Absatz 1
- 21.1.1
- Einkünfte sind positiv, wenn
- a)
- bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit ein Gewinn (§§ 4 bis 7i und § 13a Einkommensteuergesetz) erzielt wurde,
- b)
- bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie bei sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz die Einnahmen die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a Einkommensteuergesetz) übersteigen und
- c)
- bei Kapitalvermögen die Einnahmen den Sparerpauschbetrag (§ 20 Absatz 9 Einkommensteuergesetz) übersteigen.
- 21.1.2
- Die Summe der positiven Einkünfte ist die Addition der Gewinne und Überschüsse aus den einzelnen Einkunftsarten. Zu den positiven Einkünften gehören die nach dem jeweils gültigen Auslandstätigkeitserlass des Bundesfinanzministeriums begünstigten Einkünfte, auch soweit sie im Steuerbescheid nicht enthalten sind (siehe auch Teilziffer 21.1.6).
- 21.1.3
- Von der Summe der positiven Einkünfte sind die Betriebsausgaben (§ 4 Einkommensteuergesetz) oder die Werbungskosten (§ 9 Einkommensteuergesetz) bereits abgezogen, insbesondere:
- a)
- von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- –
- die Werbungskosten, mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Nummer 1a Einkommensteuergesetz,
- –
- soweit es sich um Versorgungsbezüge handelt, der Pauschbetrag nach § 9a Nummer 1b Einkommensteuergesetz und der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2 Einkommensteuergesetz),
- b)
- von den Einkünften aus Kapitalvermögen der Sparerpauschbetrag nach § 20 Absatz 9 Einkommensteuergesetz,
- c)
- von den Einkünften aus selbständiger Arbeit die Betriebsausgaben, mindestens in Höhe des Arbeitnehmerpauschbetrags nach § 9a Nummer 1a Einkommensteuergesetz.
Hinzuzurechnen sind die Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 5a Satz 1 Einkommensteuergesetz (steuerlich abgegoltene Kapitalerträge, steuerfreie Teileinkünfte).Abzuziehen sind die Kinderbetreuungskosten gemäß § 2 Absatz 5a Satz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 5 Einkommensteuergesetz. Hinsichtlich der Höhe und der Zuordnung der Kinderbetreuungskosten zu einem Elternteil sind die steuerrechtlichen Festsetzungen maßgeblich. Liegt kein Steuerbescheid vor, sind Kinderbetreuungskosten bei verheirateten Eltern sowie Eltern in eingetragener Lebenspartnerschaft einmal einheitlich als Abzug zu berücksichtigen; in allen anderen Fällen sind die Kinderbetreuungskosten den Elternteilen je zur Hälfte zuzuordnen.Andere Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind nicht abgezogen (sie sind nur nach Maßgabe des Absatzes 2 und des § 25 Absatz 6 zu berücksichtigen). - 21.1.4
- Nicht zur Summe der positiven Einkünfte gehören
- –
- steuerfreie Einnahmen und
- –
- Einkommen nach Absatz 4.
- 21.1.5
- (Aufgehoben)
- 21.1.6
- Werden Einkünfte, die im Ausland erzielt werden, nach dem Einkommensteuerrecht der Bundesrepublik Deutschland versteuert, so sind sie in den im Einkommensteuerbescheid festgestellten Einkünften enthalten. Insoweit gelten keine Besonderheiten.Unterliegen die Einkünfte, die im Ausland erzielt werden, jedoch nicht diesem Einkommensteuerrecht, so sind sie durch Beiziehung ausländischer Urkunden oder Bescheinigungen, die von ausländischen Behörden oder ausländischen Arbeitgebern ausgestellt werden, zu ermitteln. Die Nachweise hat der Einkommensbezieher vorzulegen.Entsprechend ist bei Einkünften zu verfahren, die zwar im Inland erzielt, aber auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen im Ausland versteuert werden. Der Einkommensbezieher hat Nachweise deutscher Behörden oder Arbeitgeber vorzulegen.
- 21.1.7
- Außerhalb des Euro-Währungsgebiets erzielte Einnahmen und darauf dort gezahlte Steuern sind nach dem von der Deutschen Bundesbank mitgeteilten durchschnittlichen Jahreswechselkurs für den Berechnungszeitraum in Euro umzurechnen.Von den Bruttoeinnahmen sind entsprechend der jeweiligen Einkunftsart Beträge nach Maßgabe des EStG abzuziehen (vgl. Tz 21.1.3).Von der so ermittelten Summe der positiven Einkünfte sind die in Euro umgerechneten, im Ausland gezahlten Steuern und der nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmende Pauschbetrag für die soziale Sicherung abzuziehen. Tz 21.1.31 und die Tz 21.2.1 bis 21.2.8 gelten entsprechend.
- 21.1.8
- (Aufgehoben)
- 21.1.9
- Ist bei der Anrechnung des Einkommens gemäß den §§ 22 und 24 Absatz 3 von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen, so ist die Umrechnung nach dem zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblichen Wechselkurs vorzunehmen. Bei der abschließenden Entscheidung nach § 24 Absatz 3 Satz 4 gilt zudem Teilziffer 21.1.7.
- 21.1.10
- Bei der Ermittlung der Höhe
- a)
- der Summe der positiven Einkünfte nach Einkommensteuergesetz § 2 Absatz 1, 2 und 5a Einkommensteuergesetz,
- b)
- des Altersentlastungsbetrages,
- c)
- (weggefallen)
- d)
- der zu leistenden Einkommen-, Kirchen- und Gewerbesteuer,
- e)
- des Solidaritätszuschlags
ist – soweit im Vollzug möglich – von den Feststellungen auszugehen, die die Steuerbehörden unanfechtbar getroffen haben, auch wenn dies unter dem Vorbehalt der späteren steuerlichen Neuberechnung nach § 164 Absatz 1 oder § 165 Absatz 1 Abgabenordnung erfolgt ist. Das gilt auch für Nullbescheide. Als solche gelten – außer bei der Anrechnung des Einkommens der auszubildenden Person – auch Nichtveranlagungsverfügungen. Zu berücksichtigen sind auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die der Pauschalversteuerung unterliegen. - 21.1.11
(neu) - Auf Vorlage von Nachweisen (z. B. Höhe der Lohnersatzleistung) wird verzichtet, wenn das Nachweisdokument keinen Mehrwert an Informationen für die Antragsbearbeitung liefert, beziehungsweise keine Auswirkungen auf die Höhe der Förderung hat.
- 21.1.12
- Die Steuern (einschließlich der als Kapitalertragsteuer abgegoltenen Einkommensteuer) sind in dem Verhältnis aufzuteilen, in welchem der Teil des Einkommens im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1, Satz 3 Nummer 1 und Satz 4 der einen zu dem entsprechenden Teil des Einkommens der anderen gemeinsam veranlagten Person steht und aus dem Steuerbescheid oder der Bescheinigung über die Kapitalertragsteuer ersichtlich wird. Ein Verlustausgleich ist auch im Rahmen der Steueraufteilung nicht zulässig.Hat nur eine der gemeinsam veranlagten Personen Kirchen- oder Gewerbesteuer zu entrichten, ist dieser Steuerteil ihr allein zuzurechnen und unterliegt nicht der Aufteilung.Bei Auflösung eines Vorbehalts, der sich nur auf das Einkommen eines Elternteils der auszubildenden Person bezieht, kann auf die Anforderung einer entsprechenden Einkommenserklärung des mit diesem Elternteil zusammen veranlagten anderen Elternteils verzichtet werden. Wurden die entsprechenden Feststellungen zur Höhe des Einkommens nicht bereits bei der Bearbeitung von Weiterförderungsanträgen getroffen, ist die Steueraufteilung auf der Grundlage des Steuerbescheides vorzunehmen.
- 21.1.13
- (Aufgehoben)
- 21.1.14
- Bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind abzuziehen:
- a)
- von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
- –
- die Werbungskosten, mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Nr. 1a EStG,
- –
- soweit es sich um Versorgungsbezüge handelt, der Pauschbetrag nach § 9a Nr. 1b EStG und der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG),
- b)
- von den Einnahmen aus Kapitalvermögen der Sparerpauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG,
- c)
- von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit mit Ausnahme der Versorgungsbezüge und von den Einnahmen aus Kapitalvermögen der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG.
Auszugehen ist von der Bescheinigung des Arbeitgebers oder Versorgungsleistungsträgers über die Bruttoeinnahmen sowie von der Steuerbescheinigung über die Kapitaleinnahmen.Abzuziehen sind ferner die nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten gemäß § 2 Abs. 5a Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. - 21.1.15
- Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Einkommenserklärung soll die Vorlage einer Bestätigung durch das zuständige Finanzamt verlangt werden, daß eine Veranlagung nicht erfolgt. Im übrigen gilt Tz 21.1.10 Satz 3.
- 21.1.16
- Bei den Eltern, dem Ehegatten und dem Lebenspartner der auszubildenden Person sind Werbungskosten nach § 9 EStG über den jeweiligen Pauschbetrag (§ 9a EStG) hinaus anzuerkennen, soweit sie von den Finanzbehörden anerkannt sind. Kann die Einkommen beziehende Person hierüber keine finanzamtlichen Unterlagen vorlegen, hat sie die Höhe der Werbungskosten glaubhaft zu machen.
- 21.1.17
- Bei der auszubildenden Person ist die Entscheidung über die Anerkennung von Werbungskosten nach § 9 EStG über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Nr. 1a EStG) hinaus vom Amt zu treffen.
- 21.1.17a
- Aufwendungen für eine Ausbildung nach einem berufsqualifizierenden Abschluss können von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abgezogen werden.
- 21.1.18
- Erzielt der Auszubildende im Bewilligungszeitraum Ausbildungsvergütung neben Einkünften aus sonstiger nichtselbständiger Arbeit, so ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag vorrangig von der Ausbildungsvergütung abzuziehen. Von den Einkünften aus der anderen nichtselbständigen Arbeit ist ggf. der noch nicht ausgeschöpfte Teil des Arbeitnehmer-Pauschbetrages abzuziehen.
- 21.1.19
- Sind in der von dem Auszubildenden erzielten Ausbildungsvergütung Familienzuschüsse oder -zuschläge enthalten, so ist die Ausbildungsvergütung um diese Beträge zu mindern, bevor der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen wird. Die Familienzuschüsse und -zuschläge sind als zweckbestimmte Einnahmen des Auszubildenden nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 nicht Einkommen im Sinne des Gesetzes (vgl. dazu auch Tz 21.4.7, 23.2.1 und 23.3.3).Zu Nummer 1
- 21.1.20
- (weggefallen)Zu Nummer 2
- 21.1.21
- (Aufgehoben)
- 21.1.22
- (Aufgehoben)
- 21.1.23
- (Aufgehoben)
- 21.1.23a
- (Aufgehoben)
- 21.1.24
- (Aufgehoben)
- 21.1.25
und
21.1.25a
(weggefallen)- 21.1.26
- (Aufgehoben)
- 21.1.27
- (Aufgehoben)
- 21.1.28
- (Aufgehoben)
- 21.1.29
- (weggefallen)Zu Nummer 3
- 21.1.30
- Von der Summe der positiven Einkünfte der Eltern, des Ehegatten oder Lebenspartners kann nur jeweils der Betrag der Einkommen-, Kapitalertrags-, Kirchen- und Gewerbesteuer sowie des Solidaritätszuschlages abgezogen werden, der für den Berechnungszeitraum
- a)
- nach dem Einkommensteuerbescheid bzw. dem Gewerbesteuerbescheid zu zahlen ist,
- b)
- ausweislich der in Tz 21.1.14 bezeichneten Bescheinigungen gezahlt worden sind.
Der Betrag der Einkommen-, Kapitalertrags- und Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlages, der nach Buchstabe b) gezahlt worden ist, wird um die nach einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer erstatteten Steuerbeträge gemindert. - 21.1.31
- Die Einkommen- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag, die auf den monatlichen Einkommensbetrag der auszubildenden Person (mit Ausnahme der Einkommen nach Absatz 3) entfallen, werden pauschal festgesetzt und auf der Internetseite des zuständigen Bundesministeriums veröffentlicht.Erstreckt sich der Bewilligungszeitraum auf mehrere Kalenderjahre, so werden die jeweiligen Jahrespauschalbeträge anteilig berücksichtigt.Auf Verlangen der auszubildenden Person ist eine genaue Berechnung des Einkommens nach § 21 vorzunehmen.
- 21.1.32
- Bei der Anrechnung des Einkommens der volljährigen Kinder nach § 23 Absatz 2 sowie der Kinder und anderer Unterhaltsberechtigter nach § 25 Absatz 3 Satz 2 ist von den Bruttoeinnahmen nach Abzug eines Pauschalbetrages in Höhe von 190 Euro auszugehen. Mit dem Pauschalbetrag sind berücksichtigt:
- –
- die steuerfreien Teile der Einnahmen,
- –
- die zu ihrer Erzielung aufgewandten Betriebsausgaben und Werbungskosten,
- –
- die jeweils auf die Einnahmen entfallende Einkommen-, Gewerbe- und Kirchensteuer,
- –
- der Solidaritätszuschlag,
- –
- die Aufwendungen für die soziale Sicherung,
- –
- die geförderten Altersvorsorgeaufwendungen nach § 82 Einkommensteuergesetz und
- –
- ggf. der Versorgungsfreibetrag zuzüglich Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag.
Der Abzug dieses Pauschalbetrages ist nur bei Einkommen im Sinne des § 21 Absatz 1 zulässig. Auf Verlangen ist eine genaue Berechnung des Einkommens nach § 21 vorzunehmen.Zu Nummer 5 - 21.1.33
- Abgezogen werden können die tatsächlich geleisteten Altersvorsorgebeiträge entsprechend der Bescheinigung nach § 92 Einkommensteuergesetz, maximal bis zur Höhe des um die Grundzulage geminderten Höchstbetrags nach § 10a Einkommensteuergesetz. Dies gilt entsprechend bei Einnahmen im Sinne des § 21 Absatz 3 Nummer 4 in Verbindung mit der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-Einkommensverordnung).Maßgeblich für den Abzug ist
- –
- bei der auszubildenden Person das Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums,
- –
- bei den Eltern, dem Ehegatten oder Lebenspartner das Kalenderjahr nach § 24 Absatz 1 oder im Falle des § 24 Absatz 3 das Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums.
Für Folgeanträge kann bei der Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen auf Nachweise verzichtet werden, wenn die Angaben in den vorgesehenen Formblättern plausibel in Bezug auf die beim Erstantrag vorgelegten Bescheinigungen nach § 92 Einkommensteuergesetz sind.Zu Satz 5 (weggefallen) - 21.1.34
- Leibrenten im Sinne dieses Gesetzes sind
- –
- Renten aus gesetzlicher oder privater Rentenversicherung,
- –
- Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen,
- –
- Renten aus Versorgungskassen von Berufsständen (z. B. Ärzten, Apothekern, Rechtsanwälten),
- –
- Leistungen aus Lebensversicherungen auf Rentenbasis,
- –
- Unfallrenten aus der gesetzlichen – auch wenn sie nach § 3 Einkommensteuergesetz steuerfrei gestellt sind – oder einer privaten Unfallversicherung (siehe auch Teilziffer 21.4.6a) sowie
- –
- andere wiederkehrende Bezüge, die steuerrechtlich Leibrenten sind.
- 21.1.35
- (weggefallen)
- 21.1.36
- Leibrenten gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Abzug
- –
- des Versorgungsfreibetrages,
- –
- des Zuschlages zum Versorgungsfreibetrag nach § 19 Absatz 2 Einkommensteuergesetz,
- –
- des Pauschbetrages nach § 9a Nummer 1b Einkommensteuergesetz.
Der Versorgungsfreibetrag ist von der gesamten Bruttorente des Jahres zu ermitteln, an das nach der Einkommensanrechnung im Sinne des § 24 angeknüpft wird.Für den Prozentsatz, den Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrages und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ist das Jahr des Rentenbeginns maßgebend.Bei mehreren Versorgungsbezügen und/oder Leibrenten mit unterschiedlichem Bezugsbeginn ist der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrages und des Zuschlages nach dem Jahr des Beginns des ersten Leibrentenbezugs zu bestimmen. Der Höchstbetrag zum Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ermäßigen sich für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Leibrente bezogen wurde, um je ein Zwölftel. - 21.1.37
- Bezieht eine Person
- a)
- Leibrenten, die nach Absatz 1 Satz 4 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten, als auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes oder
- b)
- mehrere Leibrenten, die nach Absatz 1 Satz 4 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten,
so können die steuerlichen Abzugsbeträge nach den Teilziffern 21.1.14 und 21.1.36 nebeneinander, jeweils aber nur einmal abgezogen werden. - 21.1.38
- (Aufgehoben)
- 21.1.39
- (Aufgehoben)
- 21.1.40
- Bezieht eine Person, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird, neben einer Leibrente auch Arbeitslohn, so ist der Altersentlastungsbetrag nach § 24a Einkommensteuergesetz bei Vorliegen seiner Voraussetzungen nur aus dem Arbeitslohn zu ermitteln. Der für die Ermittlung des Altersentlastungsbetrages maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag sind der Tabelle zu § 24a Satz 5 Einkommensteuergesetz zu entnehmen.
- 21.1.41
- Bezieht eine Person, die zur Einkommensteuer veranlagt wird, neben Renten, die nach Absatz 1 Satz 4 in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gelten, noch andere Einkünfte der in § 2 Absatz 1 Einkommensteuergesetz bezeichneten Einkunftsarten, so erhöht sich das Einkommen nur um die Summe der positiven Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid, die nicht aus diesen Renten resultieren.
- 21.1.42
(neu) - Wenn eine Abfindung eines Arbeitgebers zum Beispiel für zwei Jahre bis zum Rentenbeginn gezahlt wird, gilt die Abfindungssumme als Einkommen im Jahr des Zuflusses (steuerrechtliches Zuflussprinzip).Fällt wegen der rückwirkenden Zubilligung einer Rente der Anspruch auf Sozialleistungen (z. B. Kranken- oder Arbeitslosengeld) rückwirkend ganz oder teilweise weg, findet das steuerrechtliche Zuflussprinzip hinsichtlich der Einkommensart Anwendung und das für den zurückliegenden Zeitraum zugeflossene Einkommen nach § 21 Absatz 3 (zum Beispiel Krankengeld) ist dann als Rentenzahlung (Einkommen nach § 21 Absatz 1) anzusehen.
- 21.1.43
- Die Kapitalabfindung einer in Tz 21.1.34 bzw. Tz 21.1.35 genannten Rente stellt einschließlich des Betrages, der nicht der Besteuerung unterliegt, Einkommen im Sinne des Absatzes 1 dar.Dies gilt jedoch nicht für solche Kapitalabfindungen, die
- a)
- nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfrei sind oder
- b)
- zur Ablösung einer Rentenverpflichtung empfangen werden, deren laufende Rentenbeträge Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG darstellen.
Der Abfindungsbetrag solcher Kapitalabfindungen gilt, soweit es sich nicht um als Einkommen im Sinne des Absatzes 1 zu erfassende Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt, nach § 27 als Vermögen. Seine Erträge gelten als Einkünfte im Sinne des EStG. Dazu ist im Einzelfall die Entscheidung des Finanzamtes zu berücksichtigen.Zu Absatz 2 - 21.2.1
- Rentenversicherungspflichtig sind insbesondere:
- a)
- Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI),
- b)
- auf Antrag ihres Arbeitsgebers Angehörige eines Mitgliedstaates der EU, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei einem Leiter, Mitglied oder Bediensteten einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder beschäftigt sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VI),
- c)
- Hausgewerbetreibende (§ 2 Satz 1 Nr. 6 SGB VI) und Heimarbeit leistende Personen, soweit sie der Rentenversicherungspflicht unterliegen. (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 12 Abs. 2 SGB IV),
- d)
- gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen, die wegen der Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe auf Antrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der allgemeinen Rentenversicherungspflicht befreit sind,
- e)
- Personen, die einen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ableisten, auch wenn die Beiträge allein vom Arbeitgeber getragen werden,
- f)
- Personen in der Zeit, für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren (§ 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in Verbindung mit § 170 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI).
- 21.2.2
- Nichtrentenversicherungspflichtig sind insbesondere:
- a)
- Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI),
- b)
- sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI),
- c)
- Beschäftigte im Sinne von Buchstabe b), wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Buchstabe b) gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI).
Nichtrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt sind Personen, die- a)
- eine Vollrente wegen Alters beziehen (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI),
- b)
- nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI erhalten (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI) oder
- c)
- bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben (§ 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI).
- 21.2.2a
- Personen im Ruhestandsalter sind regelmäßig Personen nach Vollendung des in § 235 Absatz 2 Satz 1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch geregelten Lebensjahres.
- 21.2.2b
- Bei Personen im Ruhestandsalter ist ein Anspruch auf Alterssicherung im Sinne des § 21 Absatz 2 Nummer 2 nur dann anzunehmen, wenn sie tatsächlich Leistungen der Alterssicherung beziehen. Auf die Höhe dieser Leistungen kommt es nicht an.
- 21.2.3
- (weggefallen)
- 21.2.4
- (weggefallen)
- 21.2.5
- Nichtarbeitnehmer sind alle erwerbstätigen Personen, die nicht unter die in den Teilziffern 21.2.1 bis 21.2.2b bezeichneten Gruppen von Arbeitnehmern fallen, insbesondere die ausschließlich selbständig oder freiberuflich Tätigen und Personen, die auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit wurden sowie geringfügig Beschäftigte. Zu dieser Gruppe gehören auch die nach den § 1 Satz 1 Nummer 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch sowie § 2 Satz 1 Nummer 1–5 und Nummer 7–9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtigen Nichtarbeitnehmer.
- 21.2.6
- Einkommensbezieher, die lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung erzielen, gelten als Nichterwerbstätige.
- 21.2.7
- (Aufgehoben)
- 21.2.8
- Maßgebend für die Zuordnung der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners zu einer der in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Gruppen sind die Verhältnisse im Berechnungszeitraum, im Falle des § 24 Abs. 3 in den Kalenderjahren, aus denen Einkommen nach § 24 Abs. 4 Satz 2 zu berücksichtigen ist.Zu Absatz 2a
- 21.2a.1
- Tz 21.1.7 gilt entsprechend.Zu Absatz 3
- 21.3.1
- Tatsächlich geleistet sind die Beträge nach § 21 Absatz 3, die der Einkommen beziehenden Person zufließen. Von diesen Einnahmen kommen Abzüge nach § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 nicht in Betracht.Bei Rentennachzahlung siehe auch Teilziffer 21.1.42.Zu Nummer 1
- 21.3.2
- (weggefallen)
- 21.3.3
- (weggefallen)
- 21.3.4
- (weggefallen)Zu Nummer 2
- 21.3.5
- Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen sind – unbeschadet des § 21 Absatz 4 Nummer 4 – alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert, die die einkommensbeziehende Person für ihren Lebensunterhalt während der Ausbildungszeit oder zur Deckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung erhält und die nicht Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind. Dies gilt auch, soweit die Leistungen als Darlehen erbracht werden.Die Ausbildungsbeihilfen und gleichartigen Leistungen sind nur dann als Einkommen im Sinne des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zu berücksichtigen, wenn diese aus Anlass oder zum Zweck der Ausbildungsförderung gewährt werden. Danach sind zum Beispiel das französische Wohngeld, die sogenannte Wohnbeihilfe in Österreich und entsprechende vergleichbare Leistungen anderer Staaten nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
- 21.3.6
- Bis zu einem Gesamtbetrag, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro im Berechnungszeitraum (§§ 22, 24) entspricht, bleiben begabungs- und leistungsabhängige Stipendien wie z.B. das Deutschlandstipendium anrechnungsfrei.Das Merkmal „begabungs- und leistungsabhängig“ setzt voraus, dass in den für die Stipendienvergabe maßgeblichen Bedingungen entsprechende Auswahlkriterien nachvollziehbar vorgegeben werden. Dies ist nicht der Fall, wenn die Auswahl ausschließlich nach persönlichen Merkmalen wie Zugehörigkeit zu bestimmten gesellschaftlichen Gruppen oder nach Bedürftigkeit erfolgt, ohne dass innerhalb der danach grundsätzlich Berechtigten wieder nach Begabung und Leistung ausgewählt würde. Als begabungs- und leistungsabhängig vergeben gelten stets Stipendien des DAAD, der Fulbright-Kommission und der Carl-Duisberg-Gesellschaft sowie Mobilitätszuschüsse aus Stipendienprogrammen der Europäischen Kommission (z.B. Erasmus) und der Deutsch-Französischen Hochschule.Sofern die begabungs- und leistungsabhängigen Stipendien einen Monatsdurchschnitt von dem in § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannten Betrag übersteigen, ist der übersteigende Betrag grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen. Bei Vorliegen einer besonderen Zweckbestimmung vgl. Teilziffer 21.4.10.Zu versteuernde Stipendien- oder Beihilfeleistungen, die an die Erfüllung einer konkreten Gegenleistung (wie z.B. eine fest vereinbarte spätere Tätigkeit) geknüpft sind, werden nicht von der Regelung des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erfasst. Es handelt sich dabei vielmehr um Einkommen nach § 21 Absatz 1.Stipendien, die steuerfrei ergehen, obwohl sich der Stipendienempfänger zu einer späteren Tätigkeit verpflichtet (z.B. an Medizinstudierende), gelten als Ausbildungsbeihilfen im Sinne des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2. § 23 Absatz 4 Nummer 2 ist zu beachten.
- 21.3.6a
- Als Ausbildungsbeihilfen sind auch anzurechnen:
- –
- Erziehungsbeihilfen nach § 145 Absatz 1 und 2 Nummer 3 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch sowie § 84 Absatz 2 Nummer 3 Soldatenentschädigungsgesetz jeweils in Verbindung mit § 27 Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
- –
- Leistungen nach §§ 82 bis 85 Drittes Buch Sozialgesetzbuch, soweit sie für die durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz gedeckten Kosten des Lebensunterhalts und der Ausbildung bestimmt sind,
- –
- der Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und
- –
- Förderung nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Soldatenversorgungsgesetz.
Nicht zweckidentische Leistungen (z.B. Schulgeld, Studiengebühren, Lern- und Arbeitsmittel, Fahrkosten) bleiben anrechnungsfrei.Zu Nummer 3 - 21.3.6 b
- (weggefallen)Zu Nummer 4
- 21.3.7
- Im Sinne dieser Vorschrift werden ausschließlich die sonstigen Einnahmen als zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt angesehen, die in der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG-EinkommensV) bezeichnet sind.Zu Satz 2 (weggefallen)
- 21.3.8
- (Aufgehoben)Zu Satz 3 (weggefallen)
- 21.3.9
- (weggefallen)Zu Absatz 4
- 21.4.1
- (weggefallen)
- 21.4.2
- Entschädigungszahlungen werden in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch aufgrund folgender Vorschriften gewährt:
- a)
- (weggefallen)
- b)
- (weggefallen)
- c)
- §§ 4, 5 Häftlingshilfegesetz (HHG),
- d)
- (weggefallen)
- e)
- (weggefallen)
- f)
- § 21 Strafrechtliches Rehabilitationsgesetz (StrRehaG),
- g)
- § 3 Verwaltungsrechtliches Rehabilitationsgesetz (VwRehaG).
- 21.4.3
- (weggefallen)
- 21.4.4
- Die Vorschrift des Absatzes 4 Nummer 4 ist nicht anzuwenden auf Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 4.
- 21.4.5
- Es ist davon auszugehen, daß üblicher- und zumutbarerweise alle Einnahmen zunächst für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Leistungsempfängers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingesetzt werden.
- 21.4.6
- Die einer Anrechnung entgegenstehende Zweckbestimmung kann sich ergeben aus
- a)
- Inhalt und Zweck der Rechtsvorschrift, aufgrund deren die Leistung erbracht wird,
- b)
- der ausdrücklichen Erklärung des Leistungsgebers,
- c)
- der Art der Leistung (insbesondere bei Leistungen in Geldeswert).
- 21.4.6a
- Die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach den §§ 56ff. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch gilt bis zu dem Betrag, der bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach § 93 Absatz 2a und 2b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch gezahlt würde, nicht als Einkommen im Sinne des Gesetzes.
- 21.4.7
- Leistungen an die auszubildende Person, die für den Unterhalt ihres Ehegatten oder Lebenspartners und ihrer Kinder bestimmt sind, gelten nicht als Einkommen. Sie sind auf die Freibeträge nach § 23 Abs. 1 anzurechnen (§ 23 Abs. 2).
- 21.4.8
- Zu den Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung entgegensteht, gehören insbesondere
- a)
- Vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz, die nicht nach § 11 des Gesetzes vereinbart sind, mit einem jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 216 Euro;
- b)
- Pflegegeld nach den §§ 37, 38 Elftes Buch Sozialgesetzbuch;
- c)
- Leistungen der Otto-Benecke-Stiftung nach den Richtlinien des zuständigen Bundesministeriums zur Förderung junger Zuwanderinnen und Zuwanderer zur Vorbereitung und Durchführung eines Hochschulstudiums „Garantiefonds – Hochschule“ und
- d)
- Zusatzförderungen für Studierende mit einer Behinderung oder chronischer Erkrankung und für Studierende mit Kind im Rahmen der Erasmus-Plus-Förderung.
- 21.4.9
- Folgende Einnahmen sind nicht Einkommen im Sinne des Gesetzes und deshalb nicht auf den Bedarf anzurechnen:
- a)
- Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch;
- b)
- (weggefallen)
- c)
- Leistungen bei hochgradiger Sehbehinderung, Blindheit und Taubblindheit nach § 82 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch, Pauschbeträge für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche nach § 46 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen zur Teilhabe nach § 62 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch, Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach §§ 71 ff. Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch;
- d)
- Leistungen nach dem Wohngeldgesetz;
- e)
- Unfallausgleich nach § 35 Beamtenversorgungsgesetz, Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung nach § 85 Soldatenversorgungsgesetz;
- f)
- Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung von Rentenbeziehern nach § 106 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch;
- g)
- das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in den Grenzen des § 10 Absatz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz;
- h)
- Überbrückungs- und Eigengeld nach den §§ 51, 52 Strafvollzugsgesetz;
- i)
- Leistungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe, sofern deren Zweckbestimmung im Einzelfall einer Anrechnung auf den Bedarf entgegenstehen.
- j)
- Leistungen aus dem Bildungskreditprogramm des Bundes, Studienbeitrags/Studiengebührendarlehen der Länder und Ausbildungs-/Studienkredite von Kreditunternehmen und Ausbildungsbeihilfen, die von öffentlichen Darlehensgebern als Notfallhilfen im Rahmen einer Pandemie gewährt werden;
- k)
- das nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz und dem Jugendfreiwilligendienstegesetz gezahlte Taschengeld.
- 21.4.10
- Die besondere Zweckbestimmung, die einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht, muss eine andere sein als die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 berücksichtigte Honorierung besonderer Leistung und Begabung und der nachweisunabhängige Ausgleich für Mehrausgaben wegen generell unterstellten begabungsbedingt höheren Lernmittelbedarfs.Zu § 22
- 22.1.0
(neu) - Im Falle einer nachträglichen Änderung des Bewilligungszeitraums ist das Einkommen des Auszubildenden im neu gebildeten Bewilligungszeitraum maßgebend.Zu Absatz 1
- 22.1.1
- Für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums sind abzuziehen:
- a)
- von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von 1/12 des Arbeitnehmer-Pauschbetrages gem. § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG,
- b)
- von den Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Betrag von 1/12 des Sparer-Pauschbetrages gem. § 20 Abs. 9 EStG,
- c)
- von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1 und 1a EStG ein Betrag von 1/12 des Pauschbetrages gem. § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG.
Werden höhere Werbungskosten nachgewiesen, sind diese im steuerrechtlich zulässigen Umfang anstelle der Pauschbeträge zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Werbungskosten bei Vergütungen aus bestimmten Ausbildungsverhältnissen vgl. jedoch Tz 23.3.1.Von Einnahmen, die nach § 21 Abs. 3 in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge anzurechnen sind, sind keine Pauschbeträge abzuziehen. - 22.1.1a
- Sofern vermögenswirksame Arbeitgeberleistungen in Abzug zu bringen sind, werden hierfür für jeden Monat des Bewilligungszeitraums 18,- € berücksichtigt.
- 22.1.2
(neu) - Wird in den Zahlungsmodalitäten eines für den Aufenthalt im Ausland bestimmten Förderprogramms (z.B. Erasmus, Leonardo etc.) bestimmt, dass die Zahlung in mehreren Tranchen erfolgt, wird angenommen, dass der Gesamtbetrag der Förderung als Einkommen im Auslandsbewilligungszeitraum zufließt. Weist der Auszubildende nach, dass Zahlungen nicht oder nicht innerhalb des Auslandsbewilligungszeitraums erfolgt sind, ist dies vom Auslandsamt zugunsten des Auszubildenden entsprechend zu berücksichtigen. Ein entsprechender Hinweis auf die Möglichkeit der Annahmewiderlegung ist in den Bewilligungsbescheid des Auslandsamtes aufzunehmen.Sind in den Fällen des Satzes 2 Zahlungen innerhalb eines Inlandsbewilligungszeitraums erfolgt, so sind diese vom Inlandsamt nicht als Einkommen anzurechnen.Zu Absatz 3
- 22.3.1
- Zum Begriff "Kind des Auszubildenden" vgl. Tz 25.5.1.
- 22.3.2
- Bei Änderungen nach § 53 S. 5 BAföG ist abweichend von Absatz 2 ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, das Einkommen durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums zu teilen und auf diese anzurechnen.
- 22.3.3
(neu) - Wenn das Kind zum Beginn des Bewilligungszeitraums minderjährig ist und im Laufe des Bewilligungszeitraums volljährig wird, ist § 22 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 in Verbindung mit § 53 Satz 5 anzuwenden.Zu § 23Zu Absatz 1
- 23.1.1
- Zum Begriff „Lebenspartner“ vgl. Tz 11.2.1. Zum Begriff „Kind der auszubildenden Person“ vgl. Tz 25.5.1.Zu Absatz 2
- 23.2.1
- Die die Freibeträge nach Absatz 1 mindernden Einnahmen der auszubildenden Person sind solche, die nach § 21 Abs. 4 nicht Einkommen sind, weil sie dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf der mit den entsprechenden Freibeträgen berücksichtigten Personen zu decken (vgl. Tz 21.4.7). Dies gilt nicht, soweit Leistungen nach § 10 BEEG anrechnungsfrei gestellt sind. Kindergeld ist keine Einnahme im Sinne des Absatzes 2.
- 23.2.2
- Es ist davon auszugehen, dass der Ehegatte oder Lebenspartner und die volljährigen Kinder der auszubildenden Person ihr eigenes Einkommen zunächst vollständig dazu verwenden, ihren eigenen Unterhaltsbedarf zu decken.
- 23.2.3
- Der Freibetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 mindert sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners.
- 23.2.4
- Der Freibetrag nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, der auch dann zu gewähren ist, wenn sich auch der andere Elternteil in einer nach diesem Gesetz oder nach § 56 Drittes Buch Sozialgesetzbuch förderungsfähigen Ausbildung befindet, mindert sich um
- a)
- das eigene Einkommen des volljährigen Kindes,
- b)
- den Betrag, der vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners der auszubildenden Person nach § 25 Absatz 3 für dieses Kind anrechnungsfrei bleibt (vgl. Teilziffer 25.3.7).
- 23.2.5
- Der Begriff des Einkommens im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist in § 21 definiert. Beachte auch Tz 21.1.32.
- 23.2.6
(neu) - Beachte auch Teilziffer 22.3.3.Zu Absatz 3
- 23.3.1
- § 23 Absatz 3 enthält eine Sonderregelung gegenüber § 23 Absatz 1 und 2 für die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis, z.B. bei Ableistung eines Pflichtpraktikums oder bei Betreiben eines dualen Studiums. Hierbei geltend gemachte Werbungskosten können über die in Teilziffer 22.1.1 festgelegten Pauschbeträge hinaus nur berücksichtigt werden, wenn diese unmittelbar dem Ausbildungsbedarf zuzuordnen sind. So können zum Beispiel Studiengebühren beziehungsweise Schulgelder und Fahrtkosten bei Fahrten zur Ausbildungs- beziehungsweise Praktikumsstelle in Höhe der Entfernungspauschale gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 Einkommensteuergesetz als Werbungskosten anerkannt werden. Aufwendungen für Arbeitsmittel können nur berücksichtigt werden, sofern diese für die betriebliche Ausbildung geltend gemacht werden.Nicht dem Ausbildungsbedarf zuzuordnen sind z.B. Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten und Verpflegungsmehraufwendungen.
- 23.3.2
- Soweit während einer förderungsfähigen Ausbildung freiwillige Praktika oder Pflichtpraktika freiwillig über die vorgeschriebene Dauer hinaus abgeleistet werden, fallen die Vergütungen aus diesen Zeiten nicht unter § 23 Absatz 3; sie sind unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 23 Absatz 1 anzurechnen.Auch die nachträgliche Anrechnung einer während des Studiums ausgeübten Nebentätigkeit durch die Hochschule als ein Pflichtpraktikum führt nicht nachträglich dazu, dass die Vergütungen aus diesen Zeiten unter § 23 Absatz 3 fallen.Ebenfalls findet die Vollanrechnungsregelung für das bezahlte freiwillige Ableisten einer Abschlussarbeit in einem Betrieb keine Anwendung; die Freibeträge nach § 23 Absatz 1 sind entsprechend zu gewähren.Etwas anderes ergibt sich nur, wenn in der Studien- und Prüfungsordnung zwingend vorgesehen ist, dass eine Abschlussarbeit in einem Betrieb abzuleisten ist.
- 23.3.3
- Familienzuschüsse sowie -zuschläge zur Ausbildungsvergütung bleiben anrechnungsfrei. Sie sind jedoch gegebenenfalls gemäß Absatz 2 auf die Freibeträge nach Absatz 1 anzurechnen.Zu Absatz 4
- 23.4.1
- Absatz 4 enthält wie Absatz 3 eine Sonderregelung gegenüber den Absätzen 1 und 2. Die in Absatz 4 bezeichneten besonderen Einkommen sind in dem Einkommen nach Absatz 1 nicht enthalten. Freibeträge nach Absatz 1 und Absatz 4 Nr. 1 können nebeneinander gewährt werden.
- 23.4.2
- Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen sind auf den Bedarf nur anzurechnen, soweit sie nach Maßgabe des § 21 als Einkommen gelten. Ist dies insbesondere im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 nicht der Fall, so findet eine Anrechnung nicht statt.
- 23.4.3
- Zum Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zwecke der Ausbildung bezogen wird, zählen die während des Besuchs einer förderungsfähigen Ausbildungsstätte auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses zustehenden Einkünfte (z.B. Besoldung, Entgelt).
- 23.4.4
- (weggefallen)Zu Absatz 5
- 23.5.1
- Vom Einkommen nach § 23 Absatz 3 kann ein Härtefreibetrag nicht gewährt werden. Erzielt die auszubildende Person Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit oder Einkünfte im Sinne von § 23 Absatz 4, kann ein Härtefreibetrag nur in Höhe dieser Einkünfte gewährt werden, insgesamt höchstens bis zu dem in § 23 Absatz 5 genannten Betrag.Durch den Bedarfssatz gedeckt sind z. B. Ausgaben für Arbeits- und Lernmittel, Exkursionen oder Praktika. Besondere Kosten der Ausbildung sind demgegenüber alle nicht vom Bedarfssatz gedeckten Mehraufwendungen, z. B. für Schulgelder, Studien- und Prüfungsgebühren, sofern sie nicht bereits als Werbungskosten Berücksichtigung gefunden haben. Notwendigkeit und Höhe der Aufwendungen sind nachzuweisen.Zu Absatz 6 (neu)
- 23.6.1
(neu) - Vor Änderung des Freibetrags in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf der Grundlage des § 23 Absatz 6 erfolgen diesbezüglich gesonderte Vollzugshinweise durch das zuständige Bundesministerium.Zu § 24Zu Absatz 1 (neu)
- 24.1.1
(neu) - Teilziffer 46.2.1 ist zu beachten.
- 24.1.2
(neu) - Teilziffer 21.1.42 ist zu beachten.Zu Absatz 1a
- 24.1a.1
- (weggefallen)Zu Absatz 2
- 24.2.1
- Einkommensteuerbescheid im Sinne dieser Vorschrift ist auch der:
- a)
- gemäß § 164 Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und
- b)
- gemäß § 165 Absatz 1 Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der späteren Neuberechnung als vorläufig ergangene Steuerbescheid.
- 24.2.2
- Die Erklärung über die Einkommensverhältnisse hat entweder in den entsprechenden Eingabefeldern bei „BAföG Digital“ oder auf dem Formblatt 03 zu erfolgen.Bei der Erklärung ist auszugehen von einem noch nicht unanfechtbaren Steuerbescheid, hilfsweise der abgegebenen Steuererklärung. Ist auch eine Steuererklärung noch nicht abgegeben, so ist von dem letzten Einkommensteuerbescheid oder von entsprechenden Einkommensnachweisen des maßgeblichen Kalenderjahres auszugehen. Der Erklärende hat darzutun, aus welchen Gründen er in seiner Erklärung in den entsprechenden Angabefeldern bei „BAföG Digital“ beziehungsweise auf dem vorgesehenen Formblatt von den Unterlagen, die den Ausgangspunkt seiner Erklärung bilden, abweicht.
- 24.2.3
- Zur Glaubhaftmachung der Einkommensverhältnisse ist die schriftliche oder elektronische Versicherung erforderlich, dass die Angaben richtig und vollständig sind. Die Unterlagen, die den Ausgangspunkt der Erklärung bilden, sind beizufügen.
- 24.2.4
- Der Vorbehalt der Rückforderung muss in dem Bescheid ausgesprochen werden.
- 24.2.5
- Das Amt hat den Einkommensbezieher anzuhalten, sein Einkommen baldmöglichst nachzuweisen. Tz 46.1.3 ist entsprechend anzuwenden.Zu Absatz 3
- 24.3.1
- Das Einkommen ist dann wesentlich niedriger, wenn sich bei Berücksichtigung der Einkommensminderung der Förderungsbetrag um den in § 51 Absatz 4 genannten Betrag monatlich erhöht. Es ist sowohl eine Erklärung der Einkommensverhältnisse in dem nach § 24 Absatz 1 vorgeschriebenen Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes als auch eine Erklärung der Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum abzugeben.
- 24.3.2
- Die Tz 24.2.2 bis 24.2.5 sind anzuwenden.
- 24.3.3
- Der Aktualisierungsantrag kann nur vor Bestandskraft des Bescheides nach § 24 Absatz 3 Satz 1 zurückgenommen werden.
- 24.3.4
- Die Frage, ob das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich niedriger sein wird, ist für jede Einkommen beziehende Person gesondert zu beurteilen. Der Bewilligungszeitraum ist deshalb lediglich bei der Einkommen beziehenden Person als Berechnungszeitraum heranzuziehen, für die eine Einkommensminderung geltend gemacht wird. Dies gilt auch für die Eltern, selbst wenn auf ihr Einkommen nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 ein einheitlicher Freibetrag zu gewähren ist.Liegen in den Fällen des § 25 Abs. 1 Nr. 1 Aktualisierungsanträge für beide Elternteile vor, ist auch dann für jedes Elternteil vom aktuellen Einkommen auszugehen, wenn zwar das aktuelle Einkommen des einen Elternteils jede Anrechnung entfallen ließe, sich bei isolierter Betrachtung des anderen Elternteils aber ebenfalls ein wesentlich niedrigeres Einkommen ergäbe.Die Erhöhung des Förderungsbetrages i.S.d. Tz 24.3.1 Satz 1 kann sich entweder aus einer Einkommensaktualisierung für eine einzelne Einkommen beziehende Person oder aus der gleichzeitigen Einkommensaktualisierung für mehrere Einkommen beziehende Personen herleiten.
- 24.3.5
- Nach Aktualisierung ist bei einer Einkommensänderung im Bewilligungszeitraum, die die Eltern, der Ehegatte, der Lebenspartner oder die auszubildende Person dem Amt mitteilen, die erforderliche Neuberechnung und Bescheidänderung bereits während des Bewilligungszeitraums durchzuführen. Die Bewilligung der Förderungsbeträge erfolgt bis zur endgültigen Berechnung weiterhin unter dem Vorbehalt der Rückforderung.Zu § 25Zu Absatz 1
- 25.1.1
- Maßgebend sind für die Berechnung der anrechnungsfreien Beträge
- a)
- nach Absatz 1 die Einkommensverhältnisse im Berechnungszeitraum und die persönlichen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum,
- b)
- nach den Absätzen 3 bis 6 die Einkommens-, Ausbildungs- und persönlichen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum.
- 25.1.2
bis
25.1.5
(weggefallen)Zu Absatz 2- 25.2.1
- (weggefallen)Zu Absatz 3
- 25.3.1
- Für die Anwendung des § 25 Absatz 3 Satz 1 kommt es darauf an, dass die Ausbildung anderer Auszubildender abstrakt nicht förderungsfähig ist, also nicht in den Förderungsbereich des § 2 Absatz 1, 2 bis 4 einbezogen ist. Beim Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 ist von einer förderungsfähigen Ausbildung bei auswärtiger Unterbringung auszugehen. Wird jedoch für diese Ausbildung keine Förderung gewährt, weil keine der Förderungsvoraussetzungen des § 2 Absatz 1a erfüllt ist, so kann die antragstellende Person verlangen, dass stattdessen ein Freibetrag nach § 25 Absatz 3 Satz 1 gewährt wird; § 11 Absatz 4 ist dann nicht mehr anzuwenden.Bei einer Ausbildung in Betrieben oder außerbetrieblichen Ausbildungsstätten ist von einer förderungsfähigen Ausbildung im Sinne des § 56 Drittes Buch Sozialgesetzbuch auszugehen, wenn die andere Person außerhalb des Haushalts der Eltern untergebracht ist. Personen, die im Rahmen der Förderung der beruflichen Eingliederung behinderter Menschen (§§ 112 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch) und vergleichbarer Vorschriften in anderen Sozialgesetzen in einer solchen Ausbildung gefördert werden oder an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen, befinden sich jedoch unabhängig von der Art der Unterbringung in einer förderungsfähigen Ausbildung.Die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres beziehungsweise eines freiwilligen ökologischen Jahres nach §§ 3 und 4 Jugendfreiwilligendienstegesetz ist keine förderungsfähige Ausbildung; stattdessen wird ein Freibetrag nach § 25 Absatz 3 Satz 1 gewährt.Bei einer Fortbildung, die wahlweise nach diesem Gesetz oder nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gefördert werden kann, ist eine förderungsfähige Ausbildung gegeben.Dagegen handelt es sich bei einer Fortbildung, die ausschließlich nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist, nicht um eine förderungsfähige Ausbildung. Der nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährte Unterhaltsbeitrag ist nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Teilziffer 21.3.6a Einkommen, das den Freibetrag mindert.
- 25.3.2
- Sind die Eltern der auszubildenden Person miteinander verheiratet oder in Lebenspartnerschaft miteinander verbunden und leben sie nicht dauernd getrennt, so gilt auch das Kind, das nur Kind eines Elternteils ist (Halbgeschwister) und nicht im gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurde, als gemeinsames Kind der Eltern.
- 25.3.3
- Sind die Eltern der auszubildenden Person nicht in Ehe oder Lebenspartnerschaft miteinander verbunden oder leben sie dauernd getrennt, so sind zur Vermeidung des doppelten Freibetrages für ein Kind die Freibeträge für die Vollgeschwister nach Absatz 3 Nr. 2 bei dem Einkommen jedes Elternteils grundsätzlich je zur Hälfte zu berücksichtigen. Der hälftige Freibetrag ist um die Hälfte des eigenen Einkommens der Person, für die der Freibetrag gewährt wird, zu mindern.Sofern nach Abzug des Freibetrags nach Absatz 1 Nr. 2 vom Einkommen des einen Elternteils kein anrechenbarer Restbetrag mehr verbleibt, ist der ungeschmälerte Kinderfreibetrag dem anderen Elternteil zuzuordnen. Ergibt sich bei beiden Elternteilen nach Abzug der beiden Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 jeweils noch anrechenbares Einkommen und schöpft ein Elternteil seinen hälftigen Kinderfreibetrag nicht in voller Höhe aus, ist der unverbrauchte Teil dieses hälftigen Kinderfreibetrags dem anderen Elternteil zu gewähren.Sofern ein Vorbehalt nach § 24 Abs. 2 oder 3 aufgelöst wird, der Vorbehalt sich ausschließlich auf das Einkommen des Elternteils mit dem geringeren Einkommen bezieht und sich bei der abschließenden Neuberechnung ein höheres Einkommen herausstellt, ist dem Elternteil der Kinderfreibetrag nachträglich bis zur Hälfte zu gewähren. Die Freibetragsgewährung beim anderen Elternteil bleibt davon unberührt.Sofern ein Vorbehalt nach § 24 Abs. 2 oder 3 aufgelöst wird, der Vorbehalt sich ausschließlich auf das Einkommen des Elternteils mit dem höheren Einkommen bezieht, ist bei einer Änderung der Einkommenshöhe dem Elternteil zusätzlich zum bereits gewährten Freibetrag gegebenenfalls der ganz oder teilweise ungenutzte Freibetrag des anderen Elternteils zu gewähren.
- 25.3.4
- Sind die Eltern der auszubildenden Person nicht in Ehe oder Lebenspartnerschaft miteinander verbunden oder leben sie dauernd getrennt, so sind die Freibeträge für Halbgeschwister der auszubildenden Person nach Absatz 3 bei dem Einkommen des betreffenden Elternteils regelmäßig in voller Höhe zu berücksichtigen.Unterhalt, der für das Halbgeschwister innerhalb des gleichen Haushalts von einer Person geleistet wird, die kein Elternteil der auszubildenden Person ist, mindert den Freibetrag nach Absatz 3 Satz 2 nur insoweit, als es sich nachweislich um Barunterhalt handelt. Unterhalt in Form von Sachleistungen bleibt unberücksichtigt.
- 25.3.5
- (weggefallen)
- 25.3.6
- (weggefallen)
- 25.3.7
- Ergibt sich bei der Anrechnung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners der auszubildenden Person nach Abzug der beiden Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 6 noch anrechenbares Einkommen und schöpft der Ehegatte oder Lebenspartner seinen Kinderfreibetrag nach Absatz 3 nicht in voller Höhe aus, so ist der Teil des Einkommens, der die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 6 übersteigt, zu gleichen Teilen auf die Kinderfreibeträge nach Absatz 3 anzurechnen. Der Betrag, der danach bereits vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners für ein gemeinsames Kind anrechnungsfrei bleibt, mindert gemäß Tz 23.2.4 Buchstabe b den nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 in Betracht kommenden Freibetrag vom Einkommen der auszubildenden Person.
- 25.3.8
- Ist ein Freibetrag nach § 25 Absatz 3 Satz 1 nur für einen Teil des Bewilligungszeitraums zu gewähren, so ist das für diese Zeit erzielte Einkommen durch die Zahl der Kalendermonate dieses Zeitraums zu teilen und nur in den Monaten dieses Zeitraums auf den Freibetrag anzurechnen.Wenn das Kind zum Beginn des Bewilligungszeitraums minderjährig ist und im Laufe des Bewilligungszeitraums volljährig wird, ist § 25 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 53 Satz 5 anzuwenden.
- 25.3.9
- Lebt das im Rahmen des Abs. 3 Nr. 2 zu berücksichtigende Kind eines Einkommensbeziehers bei dem anderen Elternteil, mindert dessen Barunterhalt den Freibetrag.
- 25.3.10
- (weggefallen)
- 25.3.11
- Bei Kindern der einkommensbeziehenden Person oder sonstigen ihr gegenüber Unterhaltsberechtigten ist in den Monaten, in denen sie freiwilligen Wehrdienst leisten, ein Freibetrag nach Absatz 3 nicht zu gewähren.
- 25.3.12
- Der Begriff des Einkommens im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist in § 21 definiert. Beachte auch Tz 21.1.32.Zu Absatz 5
- 25.5.1
- Eigene Kinder im Sinne des Gesetzes sind auch als Kind angenommene Kinder.Zu Absatz 6
- 25.6.1
- Tatbestände, die steuerlich als Sonderausgaben oder durch tarifliche Freibeträge berücksichtigt werden, rechtfertigen im Regelfall nicht die Annahme einer besonderen Härte im Sinne dieser Vorschrift; es müssen vielmehr im Einzelfall besondere Umstände vorliegen.
- 25.6.2
- Die Bestimmung ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen.
- 25.6.3
- Die Bestimmung bezweckt den Ausgleich der pauschalierten Bedarfsregelung. Durch sie soll den außergewöhnlichen Belastungen – insbesondere im Sinne der §§ 33 bis 33 b EStG – des Einkommensbeziehers Rechnung getragen werden.
- 25.6.4
- Behinderte Personen sind die in § 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch bezeichneten Menschen.
- 25.6.5
- Bei der Ermittlung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz ist – soweit im Vollzug möglich – von den Feststellungen auszugehen, die die Steuerbehörden unanfechtbar getroffen haben.Soweit in steuerrechtlichen Vorschriften Pauschbeträge für die Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen festgesetzt sind, ist hiervon bei der Festsetzung des Härtefreibetrages auszugehen.Aufwendungen, die die Pauschbeträge übersteigen, sind zu berücksichtigen, soweit sie nachgewiesen werden. Maßgeblich ist der Betrag vor Abzug der steuerrechtlich zu berücksichtigenden zumutbaren Eigenbelastung.
- 25.6.5a
- Kinderbetreuungskosten sind durch die Regelungen des § 2 Abs. 5a EStG abgegolten. Hierfür kann kein Härtefreibetrag gewährt werden.
- 25.6.5b
- Ein Härtefreibetrag kann einkommensmindernd berücksichtigt werden, soweit die das Einkommen beziehende Person über einen Teil ihres Einkommens nicht verfügen kann, weil es einer gesetzlichen Verfügungsbeschränkung in Folge von Insolvenz unterliegt, und sie deshalb nicht in der Lage ist, den angerechneten Einkommensbetrag an die auszubildende Person zu leisten.
- 25.6.6
- Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einschließlich der Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung nach § 33 a Abs. 1 und 2 EStG sind nicht zu berücksichtigen.
- 25.6.7
- Ein Antrag auf Gewährung eines Härtefreibetrags wird nur berücksichtigt, wenn er vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt wurde. Einzig bei Auflösung eines Vorbehalts nach § 24 Abs. 2 oder Abs. 3 kann ein solcher Antrag dann noch berücksichtigt werden, wenn das vom Amt abschließend festgestellte und in Ansatz gebrachte Einkommen zu einer Rückforderung führen wird, der Antrag Tatsachen enthält, die vorher nicht bekannt waren, und der Antrag unverzüglich nach Kenntniserlangung dieser Tatsachen gestellt wird, spätestens bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist des eine Rückforderung aussprechenden Bescheids.
- 25.6.8
- Außergewöhnliche Aufwendungen werden nur dann berücksichtigt, wenn die hierfür erforderlichen Zahlungen im Bewilligungszeitraum erfolgen.Soweit solche außergewöhnlichen Aufwendungen in einem Steuerbescheid festgestellt werden, können diese aus dem Steuerbescheid übernommen werden. Dabei sind außergewöhnliche Belastungen, die im Einkommensteuerbescheid für ein Kalenderjahr festgestellt wurden, anteilig nach der Anzahl der Monate des Bewilligungszeitraums zu berücksichtigen.
- 25.6.9
- Außergewöhnliche Aufwendungen im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz werden nach § 25 Absatz 6 nur berücksichtigt, soweit sie die zumutbare Belastung der Einkommen beziehenden Personen pro Monat des Bewilligungszeitraums übersteigen.Die zumutbare Belastung ist der Festsetzung im Steuerbescheid zu entnehmen, ist kein Steuerbescheid vorhanden, so liegt sie bei zwei Prozent des maßgeblichen Freibetrages nach § 25 Absatz 1.Von dieser Einschränkung bleiben andere Tatbestände, für die ein Härtefreibetrag gewährt werden kann, ausgenommen.Zu § 25a
- 25a.1.1
bis
25a.2.1
(weggefallen)Zu § 26- 26.2.1
bis
26.2.4
(weggefallen)Zu § 27Zu Absatz 1- 27.1.1
- Sachen sind körperliche Gegenstände im Sinne des § 90 BGB.
- 27.1.2
- Eine Forderung ist ein Recht, von einer bestimmten Person eine Leistung (Tun oder Unterlassen) zu verlangen, z. B. Zahlung eines Geldbetrages, Lieferung von Waren.
- 27.1.3
- Sonstige (vermögenswerte) Rechte können an Sachen und Rechten bestehen, z. B. Geschäftsanteile, Wertpapiere, Patentrechte, Verlags- und Urheberrechte. Für die Bewertung dieser Rechte sind die Maßstäbe des Bewertungsgesetzes zugrunde zu legen. Sonstige (vermögenswerte) Rechte können darüber hinaus auch an digitalen Vermögenswerten (wie z.B. Kryptowährungen) bestehen.
- 27.1.3a
- Vermögenswerte sind auch dann dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen, wenn er sie rechtsmißbräuchlich übertragen hat. Dies ist der Fall, wenn der Auszubildende in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung bzw. der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung oder im Laufe der förderungsfähigen Ausbildung Teile seines Vermögens unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte, insbesondere seine Eltern oder andere Verwandte, übertragen hat.
- 27.1.3b
- Vermögen ist der auszubildenden Person zuzurechnen, wenn es auf ihren Namen angelegt ist. Soweit eine zivilrechtlich wirksame Treuhandabrede vorliegt, sind die sich aus dieser Abrede ergebenden Rückforderungs- bzw. Herausgabeansprüche des Treugebers gegen die auszubildende Person als Treuhänder als Schuld zu berücksichtigen (vgl. Tz 28.3.2b).
- 27.1.3c
- Ein Sparbuchguthaben gehört nicht zum Vermögen, wenn das Sparbuch von einer anderen Person auf den Namen der auszubildenden Person angelegt wurde, diese aber nicht verfügungsberechtigt war, weil sich die andere Person die Verfügung über das Sparbuch vorbehalten hatte.
- 27.1.4
- Eine Verwertung ist aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, wenn ein entsprechendes gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot (§§ 135, 136 BGB) vorliegt, z.B.:
- –
- Beschlagnahme nach der StPO,
- –
- nicht nach § 2136 BGB befreite Vorerbenstellung (§§ 2100 ff. BGB),
- –
- Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 803, 804, 829 ZPO),
- –
- Arrest (§§ 930 f. ZPO),
- –
- einstweilige Verfügung (§ 938 Abs. 2 ZPO),
- –
- Insolvenzeröffnung (§ 80 InsO).
Nicht jedoch fällt hierunter ein vom Eigentümer vereinbartes rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot (§ 137 BGB). - 27.1.5
- Der Verwertung der Guthaben aus Bausparverträgen und prämienbegünstigten Sparverträgen stehen rechtliche Gründe nicht entgegen. Zur Berechnung vgl. Tz 28.3.4.Zu Absatz 2
- 27.2.1
- Als Rechte auf Versorgungsbezüge, Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen sind nur die Stammrechte zu verstehen, dagegen nicht die aus den Stammrechten fließenden konkreten Ansprüche auf z. B. die monatlichen Leistungen einer Versichertenrente, Witwenrente, Waisenrente.
- 27.2.2
- Als wiederkehrende Leistungen sind nur solche Spar- und Anlageformen anzusehen, die ausschließlich auf Verrentung ausgerichtet sind, wie z.B. eine auf Verrentung abgeschlossene Lebensversicherung oder sog. Riesterrenten.Alle anderen Vermögensanlageformen, auch solche, die nur optional eine Kapitalausschüttung vorsehen, sind Vermögen im Sinne des § 27. Das gilt auch dann, wenn der Auszubildende vorträgt, die Anlage zur späteren Alterssicherung verwenden zu wollen.Rechte auf Versorgungsbezüge, Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen sind insbesondereAnsprüche an Witwen-, Waisen- und Pensionskassen sowie Ansprüche auf Renten und ähnliche Bezüge, die auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis zurückgehen;Ansprüche aus der Sozialversicherung;Ansprüche aus einer privaten Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung;Ansprüche auf gesetzliche Versorgungsbezüge; Ansprüche auf Renten,
- a)
- die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen,
- b)
- die als Entschädigung für den durch Körperverletzung oder Krankheit herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit gewährt werden;
Ansprüche auf laufende Leistungen aus privatrechtlichen Verträgen. - 27.2.3
- Ein Betrag in Höhe der an den Auszubildenden ausgezahlten Übergangsbeihilfe oder Wiedereingliederungsbeihilfe (§ 27 Abs. 2 Nr. 2) ist während der ganzen Ausbildungszeit wie ein zusätzlicher Freibetrag nach § 29 zu behandeln.
- 27.2.4
- Nießbrauch ist das Recht, die Nutzungen aus dem belasteten Gegenstand zu ziehen.
- 27.2.5
- Haushaltsgegenstände sind die beweglichen Sachen, die zur Einrichtung der Wohnung, Führung des Haushalts und für das Zusammenleben der Familie bestimmt sind. Regelmäßig rechnen dazu Möbel, Haushaltsgeräte, Wäsche und Geschirr, Musikinstrumente, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Geräte der elektronischen Kommunikation.Zu § 28Zu Absatz 1
- 28.1.1
- Der Zeitwert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstandes ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Auf § 9 Bewertungsgesetz wird Bezug genommen.Siehe hierzu auch Teilziffer 28.1.5.
- 28.1.2
- Zum Betriebsvermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dienen, soweit die Wirtschaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören. Als Gewerbe gilt nicht die Land- und Forstwirtschaft.
- 28.1.3
(neu) - Bei digitalen Vermögenswerten ist für die Wertbestimmung auf den Kurswert abzustellen.
- 28.1.4
- Wertpapiere sind insbesondere Aktien, ETFs, Fonds, Anleihen, Pfandbriefe und Schatzanweisungen.
- 28.1.5
- Bei sonstigem Vermögen ist, außer bei der Bewertung von Grundstücken und Betriebsvermögen, von den Wertangaben des Erklärenden auszugehen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen.Bei der Bewertung von Grundstücken und Betriebsvermögen liefert die Erklärung des Auszubildenden einen Anhaltspunkt, der auf Plausibilität zu prüfen ist.Übersteigt der Zeitwert des Grundvermögens abzüglich Schulden und Lasten im Sinne des § 28 Absatz 3 bereits nach der Wertbestimmung des Auszubildenden oder grober Einschätzung des Amtes eindeutig den Betrag, der sich ergibt, wenn der Bedarf des Auszubildenden, vervielfältigt mit der Zahl der Kalendermonate des maßgeblichen Bewilligungszeitraums, um die im Einzelfall zu gewährenden Freibeträge gemäß § 29 erhöht wird, so ist anzunehmen, dass der Bedarf des Auszubildenden gedeckt ist. Von der Feststellung der genauen Höhe des Zeitwertes kann in diesen Fällen abgesehen werden.Ebenfalls kann von der Feststellung der genauen Höhe des Zeitwertes abgesehen werden, wenn eine Freistellung des Vermögens in Betracht kommt.In allen anderen Fällen hat eine weitergehende Überprüfung zu erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ämter für Ausbildungsförderung als Sozialleistungsträger im Sinne der §§ 12, 18 Erstes Buch Sozialgesetzbuch nach § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben. Die Mitwirkungspflichten der antragstellenden Person gemäß der §§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch verpflichten diesen nicht zur Vorlage eines (ggf. kostenintensiven) Wertgutachtens, sondern lediglich zur Angabe von Tatsachen.Sofern vorhanden, sind aktuelle Kaufpreisangaben oder vorhandene Verkehrswertgutachten für das konkrete Objekt heranzuziehen. Angaben, die bis zu drei Jahre alt sind, können ohne weitere Prüfung übernommen werden (sog. Nichtbeanstandungsgrenze); ältere Angaben sind zu überprüfen. Wertangaben von Maklern, Banken usw. sind grundsätzlich nicht ungeprüft zu übernehmen.Ansonsten und zur weiteren Überprüfung sind vorrangig Grundstücksmarktberichte und Kaufpreissammlungen der nach Baugesetzbuch eingerichteten örtlichen Gutachterausschüsse zur Wertbestimmung und zur Überprüfung vorgelegter Angaben heranzuziehen. Auskünfte zu bebauten Grundstücksflächen können aus den Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse bei den Kataster- und Vermessungsämtern eingeholt werden; der Wert unbebauter Grundstücksflächen kann anhand der Bodenrichtwerttabellen festgestellt werden.Ist eine Wertbestimmung des bebauten Grundstücks über Grundstücksmarktberichte und Kaufpreissammlungen nicht möglich, kann sie wie bisher unter Heranziehung des Brandversicherungswertes, des Bodenwertes, des Altersabschlags und ggf. einer Wertminderung erfolgen. Als ergänzender Parameter ist dann allerdings die Einbeziehung eines sog. Marktanpassungsfaktors erforderlich.Der Marktanpassungsfaktor, der bei den Gutachterausschüssen und Katasterämtern ermittelt und geführt wird, ermöglicht eine Berücksichtigung des realisierbaren Verkaufspreises, also des Marktwertes.Der Zeitwert eines Grundstücks ist dann wie folgt zu bestimmen:Bodenwert+ Brandversicherungswert- Altersabschlag- ggf. Wertminderungen durch Baumängel o. ä.-------------------Zwischensumme+/- Ergebnis aus (Zwischensumme x Marktanpassungsfaktor)-------------------= ZeitwertLegt die antragstellende Person Unterlagen vor, die als Nachweis nicht geeignet sind und ergibt sich aus der Plausibilitätsprüfung ein bis zu 10% abweichender Wert, sind die Angaben der antragstellenden Person zu akzeptieren.Darüber hinaus kann eine fachliche Äußerung (Kurzgutachten) des Gutachterausschusses im Rahmen eines kostenfreien Amtshilfeersuchens angefordert werden; ein solcher Ausnahmefall liegt etwa vor, wenn die antragstellende Person der abschließenden Bewertung durch das Amt für Ausbildungsförderung widerspricht.Der Zeitwert ist auch Berechnungsgrundlage bei der Bewertung des Nießbrauchs nach §§ 14, 16 Bewertungsgesetz.Bei Auslandsvermögen sind, soweit vorhanden, in- und ausländische Besteuerungsunterlagen vorzulegen. Für die Wertbestimmung ausländischen Grund- und Betriebsvermögens gilt nach § 31 Absatz 1 Bewertungsgesetz insbesondere der gemeine Wert (§ 9 Bewertungsgesetz). Hierbei handelt es sich in der Regel um den Verkehrswert. Bei der Bewertung des ausländischen Grundbesitzes sind Bestandteile und Zubehör zu berücksichtigen. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden sind nicht einzubeziehen.
- 28.1.6
- Die Wertbestimmung von Kraftfahrzeugen (Kfz) erfolgt auf Basis des Händlereinkaufspreises (netto). Die Angaben und Nachweise der auszubildenden Person sind auf Plausibilität zu prüfen.Die Berücksichtigung eines Kfz als Vermögen setzt voraus, dass sich dieses im Eigentum der auszubildenden Person befindet.Bei Verträgen mit monatlich zu erbringender Leistung und Gegenleistung (z.B. Leasing, Miete) erfolgt generell keine Anrechnung als Vermögen bzw. Verbindlichkeit.In Fällen der Finanzierung von Kfz, bei denen das Kfz Eigentum der auszubildenden Person wird, ist das Kfz in Höhe des Zeitwertes als Vermögen, der am Tag der Antragstellung bestehende Restdarlehensbetrag als Schuld zu berücksichtigen.In Fällen der Finanzierung von Kfz, bei denen das Kfz nicht Eigentum der auszubildenden Person wird, weil es zur Sicherung des Darlehens Dritten übereignet wurde (Sicherungsübereignung), ist das Kfz zwar nicht als Vermögen anzurechnen. Die auszubildende Person ist jedoch Inhaber einer Forderung i. S. d. § 27 Abs. 1 Nr. 2 gegenüber den darlehensgebenden Dritten (Autohandel/Bank). Die Höhe der Forderung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Zeitwert des Kfz und der jeweils noch bestehenden Verbindlichkeit. Ist der Zeitwert geringer als der noch bestehende Restdarlehensbetrag, stellt der Differenzbetrag eine Schuld nach Absatz 3 dar.Zu Absatz 2
- 28.2.1
- Der Wert des Vermögens soll für einen Zeitpunkt nachgewiesen werden, der nicht mehr als 14 Tage vom Zeitpunkt der Antragstellung abweicht.Sofern der Wert des Vermögens
- a.
- von Auszubildenden, die unter 30 Jahre alt sind, den Betrag von 10.000 Euro nicht übersteigt beziehungsweise
- b.
- von Auszubildenden, die über 30 Jahre alt sind, den Betrag von 30.000 Euro nicht übersteigt,
soll auf die Anforderung von Nachweisen verzichtet werden.Zu Absatz 3 - 28.3.1
- Schulden sind alle Verbindlichkeiten zur Erbringung einer Leistung, unabhängig davon, ob mit einer Geltendmachung der Forderung im Bewilligungszeitraum ernsthaft gerechnet werden muss. Zukünftig aus einem Dauerschuldverhältnis in Abhängigkeit von noch nicht erbrachten Gegenleistungen erwachsende oder von einem noch nicht eingetretenen ungewissen Ereignis abhängige Verpflichtungen (z. B. aufgrund so genannter Bildungsfonds), sind keine Schulden.Zu den Schulden gehören auch
- –
- Ausbildungs-/Studienkredite von Kreditunternehmen,
- –
- Verbindlichkeiten aus dem Bildungskreditprogramm des Bundes,
- –
- Studienbeitrags-/Studiengebührendarlehen der Länder,
- –
- Bankdarlehen nach § 18c.
Forderungen gegen die auszubildende Person als Gesamtschuldner sind nur entsprechend seinem Anteil an der Gesamtschuld zu berücksichtigen, weil davon auszugehen ist, dass in Höhe des darüberhinausgehenden Teils Ausgleichsforderungen gegenüber den anderen Gesamtschuldnern bestehen. - 28.3.2
- Zur Berücksichtigung eines fiktiven Vermögensverbrauchs sind Rückforderungen aus der nachträglichen Anrechnung von Vermögen in den folgenden Bewilligungszeiträumen wie Schulden zu behandeln, solange sie noch nicht beglichen sind.
- 28.3.2a
- Der Berücksichtigung eines Darlehens steht nicht entgegen, dass dieses unter Angehörigen gewährt worden ist, wenn eine ausreichende Abgrenzung zu einer Unterhaltsleistung oder Schenkung unter Würdigung und Gewichtung der folgenden Umstände möglich ist:
- –
- es besteht trotz eigenen Vermögens ein plausibler Grund für die Aufnahme des Darlehens,
- –
- der Inhalt der Abrede, insbesondere die Darlehenshöhe, die Rückzahlungsmodalitäten und der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sind substantiiert dargelegt,
- –
- die Durchführung des Vertrages entspricht den geltend gemachten Vereinbarungen (z.B. abredegemäßer Geldfluss),
- –
- die Angabe des Darlehens im Antrag auf Ausbildungsförderung.
- 28.3.2b
- Der Rückforderungs- bzw. Herausgabeanspruch eines Treugebers ist als Schuld abzugsfähig, wenn die Treuhandabrede unter Würdigung und Gewichtung der folgenden Umstände zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist:
- –
- es besteht ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrages,
- –
- der Inhalt der Abrede und Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sind substantiiert dargelegt,
- –
- die Durchführung des Vertrages entspricht den geltend gemachten Vereinbarungen (z.B. abredegemäßer Geldfluss, Abführung der erzielten Zinseinnahmen an den Treugeber),
- –
- es besteht eine Trennung des Treugutes vom eigenen Vermögen,
- –
- es besteht eine Kontovollmacht des Treugebers,
- –
- im Antrag auf Ausbildungsförderung wird von vornherein auf eine treuhänderische Bindung hingewiesen.
Abweichungen von den vorstehenden Kriterien müssen nachvollziehbar begründet werden.Nicht entscheidend ist, ob das Treuhandverhältnis im Außenverhältnis offenkundig geworden ist oder ein sogenanntes verdecktes Treuhandverhältnis vorliegt. - 28.3.3
- Als Lasten kommen insbesondere Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen (Renten usw.) in Betracht, die mit ihrem Gegenwartswert (Vervielfachung entsprechend der voraussichtlichen Häufigkeit und Höhe der zukünftigen Zahlungen unter Berücksichtigung der Abzinsung) abzugsfähig sind.Auf einem Vermögensgegenstand ruhende Lasten sind nur abzugsfähig, soweit sie nicht bereits bei der Bewertung des Zeitwertes berücksichtigt worden sind. Auf Grund von Bewirtschaftungs- oder Erhaltungskosten (Grundsteuer, Versicherungsbeiträge, Instandhaltungskosten usw.) können abzugsfähige Lasten nicht entstehen.
- 28.3.4
- Lasten sind auch die Verbindlichkeiten, die der auszubildenden Person als Rückforderung von Bausparprämien sowie durch die Nachversteuerung von Bausparbeiträgen erwachsen, weil Guthaben aus Bausparverträgen oder aus Anlageformen nach dem Vermögensbildungsgesetz nach Teilziffer 29.3.3 vor Ablauf der Festlegungsfrist verwertet werden.Als Lasten sind pauschal zehn Prozent des Guthabens abzuziehen. Auf Verlangen der auszubildenden Person sind jedoch die nachgewiesenen Verbindlichkeiten, die im Falle einer Verwertung vor Ablauf der Festlegungsfrist entstehen oder entstehen würden, zu berücksichtigen.Ein Abzug von Lasten ist nach Ablauf der Festlegungsfrist (Zuteilungsreife) nicht mehr vorzunehmen. Ein Abzug erfolgt auch nicht im Rahmen einer Anrechnung nach Teilziffer 27.1.3a, wenn der Bausparvertrag schon aufgelöst und das Guthaben aus dem Bausparvertrag rechtsmissbräuchlich auf Dritte übertragen wurde.
- 28.3.5
- Von dem Vermögen sind Verbindlichkeiten nicht abzusetzen, die der Auszubildende unter den zeitlichen Voraussetzungen der Tz 27.1.3 a rechtsmißbräuchlich eingegangen ist. Dies ist der Fall, wenn er für sie keine entsprechende Gegenleistung erhalten hat oder es sich um Scheingeschäfte handelt.Zu § 29Zu Absatz 1
- 29.1.1
- Zum Begriff "Kind des Auszubildenden" vgl. Tz 25.5.1.
- 29.1.2
(neu) - Für die Bestimmung der Höhe des Freibetrags nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist gemäß der Regelung in § 29 Absatz 1 Satz 2 auf das jeweilige Alter zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Dies bedeutet, dass die Erhöhung des Freibetrags erst ab dem Beginn des Bewilligungszeitraumes greift, der auf den Bewilligungszeitraum folgt, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Für die Freibeträge nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist bei Veränderungen der Verhältnisse innerhalb des Bewilligungszeitraums Teilziffer 29.3.2 Satz 1 Buchstabe l zu berücksichtigen.Zu Absatz 3
- 29.3.1
- Die Bestimmung ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Besondere Beweggründe für die Bildung sowie die Herkunft des vorhandenen Vermögens sind bei der Anrechnung des Vermögens grundsätzlich unbeachtlich.
- 29.3.2
- Eine Härte liegt insbesondere vor,
- a)
- soweit eine Verwertung des Vermögens ohne schwerwiegenden Verstoß gegen die Regeln der wirtschaftlichen Vernunft nicht möglich ist. Dabei ist das Maß dessen, was der auszubildenden Person bei der Verwertung ihres Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, nicht zu gering zu veranschlagen,
- b)
- wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung oder Belastung eines im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 8 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch angemessenen Hausgrundstücks, besonders eines Familienheims oder einer Eigentumswohnung, die selbstbewohnt sind oder im Gesamthandseigentum stehen, führen würde.Die Angemessenheit bestimmt sich dabei nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z. B. behinderter oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.Als angemessen kann eine Wohngröße angesehen werden, wenn bei einem Vier-Personen-Haushalt die Wohnfläche eines Einfamilienhauses 130 Quadratmeter oder die einer Eigentumswohnung 120 Quadratmeter nicht übersteigt. Für jede weitere Person wird die Bezugsgröße um 20 Quadratmeter erhöht. Leben weniger als vier Personen in dem Haushalt, sind pro Person 20 Quadratmeter abzuziehen. Unterhalb des Zwei-Personen Haushalts findet kein weiterer Abzug statt,
- c)
- wenn die Verwertung eines Grundstücks in dem Zeitraum, für den Ausbildungsförderung beantragt wird, nicht realisiert werden kann, für den Miteigentumsanteil an einem Grundstück ist die Nichtverwertbarkeit durch einmalige Vorlage einer Selbsterklärung der Auszubildenden nachzuweisen,
- d)
- solange das Vermögen nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 8 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
- e)
- wenn die Verfügung über das einzusetzende Grundvermögen vertraglich ausgeschlossen wurde und dieses Verfügungsverbot durch eine Auflassungsvormerkung mit Rückübertragungsklausel dinglich gesichert ist (als Nachweis reicht der notariell beurkundete Vertrag),
- f)
- soweit das Vermögen zur Milderung der Folgen einer körperlichen oder seelischen Behinderung bestimmt ist, nach einem erlittenen Personenschaden der Deckung der voraussichtlichen schädigungsbedingten Aufwendungen für die Zukunft dienen soll oder auf Schmerzensgeldzahlungen beruht,
- g)
- bei Altersvorsorgeverträgen, die die Voraussetzungen des § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erfüllen (Riester-Renten), in Höhe der geförderten Altersvorsorgeaufwendungen (also Eigenbeiträge und Zulagen) sowie der Erträge (also Zinsen) hieraus bis zu dem in § 10a Einkommensteuergesetz genannten jährlichen Höchstbetrag. Die jährlichen Werte sind entsprechend der Laufzeit des jeweiligen Altersvorsorgevertrages zu addieren,
- h)
- bei einer Lebensversicherung, die nicht ausschließlich auf Verrentung ausgerichtet ist, solange der Rückkaufwert unterhalb der eingezahlten Beträge bleibt,
- i)
- soweit es sich bei dem Vermögen um eine Rücklage handelt, die für ein begonnenes oder konkret bevorstehendes Ausbildungsvorhaben im selben Ausbildungsabschnitt benötigt wird, um notwendige ausbildungsbedingte Ausgaben bestreiten zu können, die nicht im Bedarf enthalten sind, vgl. Teilziffer 23.5.1,
- j)
- soweit es sich bei dem Vermögen um eine Mietkaution oder um notwendige Genossenschaftsanteile für die selbst genutzte Wohnung handelt,
- k)
- soweit die auszubildende Person aus gesundheitlichen Gründen oder wegen der Lage von Wohnort und Ausbildungsstätte im Einzelfall auf die Benutzung eines angemessenen Kraftfahrzeuges angewiesen ist; die Angemessenheitsprüfung des Wertes des Kraftfahrzeuges ist bis zu einem Wert von 15.000 Euro nicht erforderlich. Darüber hinaus ist die Angemessenheit zu prüfen,
- l)
- soweit die Verwertung des Vermögens wegen einer nach der Antragstellung eingetretenen Änderung der Verhältnisse nach § 29 Absatz 1 Satz 1 nicht zumutbar ist (zum Beispiel bei Eheschließung, Eintragung einer Lebenspartnerschaft, Geburt oder Annahme eines Kindes) und nicht bereits ein Freibetrag hierfür gewährt wurde.
Der Bezug eines Studienkredites oder die Möglichkeit des Bezuges eines Studienkredites schließen die Gewährung des Härtefreibetrages nicht aus. - 29.3.3
- Nicht zu einer unbilligen Härte führt die Verwertung von Guthaben aus Anlageformen nach dem Vermögensbildungsgesetz oder dem Wohnungsbau-Prämiengesetz, auch wenn die Verwertung prämien- und/oder steuerschädlich ist.Zu § 30
- 30.0.1
- Der Auszubildende hat für jeden Bewilligungszeitraum eine Vermögenserklärung abzugeben.
- 30.0.2
- Das jeweils im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene und unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 29 anzurechnende Vermögen ist in vollem Umfang gleichmäßig auf die Monate des Bewilligungszeitraums aufzuteilen und auf den Bedarf anzurechnen. Auch wenn im Fall des § 53 der Bewilligungszeitraum verkürzt wird, bleibt es für diesen Zeitraum bei dem bisherigen monatlichen Anrechnungsbetrag.
- 30.0.3
- Zum Begriff "Bewilligungszeitraum" vgl. Tz 50.3.1 bis 50.3.3.Zu § 36Zu Absatz 1
- 36.1.1
- Eltern leisten den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht, wenn sie weder einen Geldbetrag noch Sachleistungen in dieser Höhe erbringen oder aufwenden. Die Eltern können nach Maßgabe des § 1612 BGB die Leistungsart grundsätzlich frei wählen.Das Amt hat Sachleistungen nach Maßgabe der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Die für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums gültige Bewertungsvorschrift ist für den ganzen Bewilligungszeitraum anzuwenden.Der Wert der Wohnung ist mit dem in § 13 Abs. 2 Nr. 1 bestimmten Betrag, der Wert der Kranken- und Pflegeversicherung mit den nach § 13a gewährten Beträgen anzusetzen.
- 36.1.2
- Leisten die Eltern lediglich einen Teil des angerechneten Einkommensbetrages als Unterhalt, ist die Vorausleistung auf den nicht geleisteten Teilbetrag zu beschränken.
- 36.1.3
- Für die Glaubhaftmachung reicht es aus, dass der Auszubildende schriftlich oder elektronisch versichert, dass seine Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten.
- 36.1.4
- Einkommen und Vermögen der auszubildenden Person unterhalb der Freibeträge bleiben bei der Prüfung, ob die Ausbildung gefährdet ist, außer Betracht.Auch nach § 7 Absatz 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch zugeflossene Leistungen sind nicht auf die Höhe der Vorausleistung anzurechnen.Ebenso ist das Elterngeld, das den nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz anrechnungsfreien Betrag nicht übersteigt, nicht auf die Vorausleistung nach § 36 Absatz 1 Halbsatz 1 anzurechnen.Es ist anzunehmen, dass die Ausbildung gefährdet ist, wenn der von den Eltern oder Dritten geleistete Unterhaltsbetrag hinter dem angerechneten Einkommensbetrag um mehr als den in § 51 Absatz 4 genannten Betrag monatlich zurückbleibt.
- 36.1.5
- Die Ausbildung ist nicht gefährdet, soweit das Einkommen des Ehegatten oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum nach Abzug der Freibeträge nach § 25 sein bereits angerechnetes Einkommen des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums übersteigt (Auswirkung des Vorrangs der Unterhaltspflicht des Ehegatten oder des Lebenspartners). Das Einkommen ist nach § 21 zu ermitteln.
- 36.1.6
- Die Ausbildung gilt als nicht gefährdet, wenn die auszubildende Person es aus tatsächlichen Gründen zu vertreten hat, dass die Zahlungen der Eltern sie nicht erreichen können, z.B. weil sie ihre Eltern nicht aufgefordert hat, Unterhalt zu leisten, oder andere für den Zahlungsverkehr notwendige Informationen unterlassen hat. Dies gilt nicht, wenn ihr die Adresse der Eltern/des Elternteils nicht bekannt ist.
- 36.1.7
- Vorausleistung wird grundsätzlich vom Beginn des Monats an erbracht, in dem die auszubildende Person die nach Absatz 1 maßgeblichen Umstände mitgeteilt und einen Antrag auf Vorausleistung gestellt hat (Tz 36.1.3). Rückwirkend wird sie nur geleistet, wenn die auszubildende Person die Verweigerung von Unterhaltsleistungen innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 50 Abs. 1 mitteilt und vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Vorausleistung stellt. Zur Fristwahrung bedarf es nicht der Verwendung des Formblattes.Bei einer Förderung unter Vorbehalt ist eine rückwirkende Erhöhung der Vorausleistung ausgeschlossen, soweit sich bei einer abschließenden Einkommensberechnung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums herausstellt, dass ein höheres Elterneinkommen anzurechnen gewesen wäre als ursprünglich angenommen.
- 36.1.8
- Die Anhörung der Eltern kann schriftlich oder persönlich beim Amt durchgeführt werden. Die Aufforderung zur Anhörung ist zuzustellen. Bei der persönlichen Anhörung ist eine Niederschrift anzufertigen und von den Eltern zu unterzeichnen.
- 36.1.9
- Im Anhörungsverfahren sind den Eltern
- –
- die Angaben der auszubildenden Person zum Vorausleistungsantrag zur Kenntnis zu geben,
- –
- die Folgen nach Tz 36.1.13 mitzuteilen,
- –
- die Rechtslage zu erläutern, insbesondere die Folgen des § 37,
- –
- im Fall mangelnder Mitwirkung gemäß § 47 die Konsequenzen aus § 58 zu verdeutlichen.
- 36.1.10
- (weggefallen)
- 36.1.11
- (weggefallen)
- 36.1.12
- (weggefallen)
- 36.1.13
- Geben die Eltern keine Erklärung zur Sache ab, ist davon auszugehen, daß die Angaben des Auszubildenden über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern und die von ihnen erbrachten Unterhaltsleistungen zutreffen.
- 36.1.14
- Die Anhörung der Eltern ist für jeden Bewilligungszeitraum erneut durchzuführen, wenn nicht eine der Voraussetzungen des § 36 Absatz 5 gegeben ist.
- 36.1.15
- Eine entsprechende Anwendung des § 36 kommt nicht in Betracht, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leistet.
- 36.1.16
- Auf Tz 51.2.1 letzter Satz wird hingewiesen.
- 36.1.17
- In Fällen, in denen die Eltern keinen Unterhalt leisten, ein bürgerlich rechtlicher Unterhaltsanspruch gegen sie offensichtlich nicht besteht (vgl. Teilziffer 37.1.1) und auch nicht lediglich wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern verneint wird, soll – wenn noch kein Vorausleistungsbescheid erlassen wurde – anstelle von Vorausleistung Ausbildungsförderung analog § 11 Absatz 2a ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern geleistet werden.Wird nach Erlass eines Vorausleistungsbescheides festgestellt, dass offensichtlich kein Unterhaltsanspruch besteht und auch nicht lediglich wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern verneint wird, so ist § 11 Absatz 2a analog erst ab dem folgenden Bewilligungszeitraum anzuwenden. In diesem Fall sind Vorbehaltsauflösungen nach § 24 Absatz 2 und 3 für die vorausgeleisteten Beträge nicht mehr durchzuführen.
- 36.1.18
- (weggefallen)Zu Absatz 2Zu Satz 1 Nr. 1
- 36.2.1
- Soweit die Eltern nach den Angaben des Auszubildenden oder glaubhaft gemachten eigenen Angaben Unterhaltsleistungen an den Auszubildenden erbringen oder im Rahmen des § 1612 Bürgerliches Gesetzbuch (vgl. Teilziffern 36.4.2 und 36.4.3) anbieten, kommt eine Leistung des Förderungsbetrags entsprechend § 36 Absatz 1 nicht in Betracht. Teilziffer 36.1.1 ist anzuwenden.
- 36.2.2
- In Höhe des nicht durch vorrangige Anrechnung gemäß § 11 Abs. 2 gedeckten Bedarfs ist von einem anzurechnenden Einkommen der Eltern auszugehen. Sofern die Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder dauernd getrennt leben, ist Tz 11.2.6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass – wenn nur ein Elternteil bei der Antragstellung nicht mitwirkt – eine Anrechnung von seinem Einkommen in voller Bedarfshöhe unterstellt wird.
- 36.2.3
- Neben der Durchführung des Bußgeld- oder Verwaltungszwangsverfahrens hat sich das Amt zu bemühen, die erforderlichen Auskünfte durch zumutbare eigene Ermittlungen anderweitig zu erhalten.
- 36.2.4
(neu) - Werden die Einkommensverhältnisse nach Bewilligung der Vorausleistungen aber innerhalb des Bewilligungszeitraums bekannt, soll in die Regelförderung gewechselt werden, sofern dadurch keine Rückforderung entsteht.
- 36.2.5
- Tz 36.1.3 bis 36.1.6 und 36.1.8 bis 36.1.17 sind anzuwenden.In den Fällen des Absatz 2 ist die Vorausleistung stets vom Beginn des Bewilligungszeitraums an zu erbringen.Zu Nummer 2
- 36.2.6
- Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Bekanntgabe des Bußgeldbescheides oder die nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes, auch wenn diese Maßnahmen noch nicht unanfechtbar sind.
- 36.2.7
- Bußgeld- oder Verwaltungszwangsverfahren sind einzustellen, sobald Vorausleistungen bewilligt wurden.
- 36.2.8
- Bei Finanzbehörden im Ausland ist davon auszugehen, daß sie keine Auskunft erteilen.
- 36.2.9
- Verwaltungszwangsmittel werden im Ausland nicht vollzogen.Zu Satz 2 (weggefallen)
- 36.2.10
- (weggefallen)Zu Absatz 3Zu Nummer 1 (weggefallen)
- 36.3.1
- (weggefallen)
- 36.3.2
- (weggefallen)
- 36.3.3
- (weggefallen)
- 36.3.4
(neu) - Auf Dauer angelegte regelmäßige Unterhaltsleistungen Dritter sind zu berücksichtigen.Eine Berücksichtigung überobligatorischer Sachleistungen Dritter findet allerdings für den Fall nicht statt, in dem einem Schüler trotz des eigenen Einkommens oder der Geldleistungen seiner Eltern oder Dritter weniger Bargeld zur Verfügung steht als der Ausbildungskostenanteil der Förderung nach § 12 Absatz 2 Nummer 1. Der Ausbildungskostenanteil der Ausbildungsförderung beträgt pauschal 20 Prozent des Bedarfes nach § 12 Absatz 2 Nummer 1.
- 36.3.5
- (weggefallen)Zu Nummer 2
- 36.3.6
bis
36.3.8
(weggefallen)Zu Absatz 4- 36.4.1
- (weggefallen)
- 36.4.2
(neu) - Eine Unterhaltsbestimmung muss gegenüber der auszubildenden Person abgegeben werden und darf nicht wegen schwerwiegender Gründe unzumutbar sein; wenn sie gegenüber Dritten wie dem Amt erfolgt, ist sie unbeachtlich. Eine bedingte Unterhaltsbestimmung ist unbeachtlich. Eine Unterhaltsbestimmung der Eltern gemäß § 1612 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch ist zu beachten, soweit sie nicht vom Familiengericht abgeändert worden ist. Ob die Durchführung der Ausbildung durch die Bestimmung beeinträchtigt wird, ist nicht zu prüfen. Ist die Unterhaltsbestimmung der Eltern durch das Familiengericht abgeändert worden, so ist Vorausleistung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch vor Rechtskraft der Entscheidung zu gewähren, es sei denn, dass deren Vollziehbarkeit ausgesetzt ist.
- 36.4.3
(neu) - Erbringen die Eltern entsprechend ihrer Bestimmung nach § 1612 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch den vollen Unterhalt in Sachleistungen (einschl. Taschengeld) oder bieten sie ihn an, so findet eine Vorausleistung nicht statt.
- 36.4.4
(neu) - Wird nur ein Teil des Unterhalts in Sachleistungen erbracht oder angeboten, so ist ihr Wert nach Teilziffer 36.1.1 zu bestimmen. Der Differenzbetrag zwischen dem geleisteten/angebotenen Unterhalt und dem nach diesem Gesetz angerechneten Unterhaltsbetrag ist vorauszuleisten.
- 36.4.5
(neu) - Das Bestimmungsrecht der Eltern nach § 1612 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch besteht auch gegenüber einem volljährigen unverheirateten Kind.Zu Absatz 5 (neu)
- 36.5.1
(neu) - Ein wichtiger Grund, von der Anhörung abzusehen, liegt insbesondere vor, wenn
- a)
- die Anhörung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann,
- b)
- eine rechtskräftige Unterhaltsentscheidung vorliegt und seit deren Erlass eine wesentliche Veränderung der für einen Abänderungsantrag nach § 238 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit maßgebenden wirtschaftlichen und Ausbildungsverhältnisse nicht eingetreten ist. Das ist ohne Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen, wenn die Unterhaltsentscheidung in den letzten vier Jahren vor Beginn des Bewilligungszeitraums rechtskräftig geworden ist,
- c)
- die Eltern unabhängig von der Anhörung, schriftlich oder – bei Wiederholungsanträgen – in einer früheren Anhörung die Leistung des angerechneten Unterhaltsbetrages dem Amt gegenüber so nachdrücklich verweigert haben, dass mit einer Änderung ihrer Haltung durch die Anhörung nicht zu rechnen ist.
Zu § 37Zu Absatz 1 - 37.1.1
- Das Amt hat den Eltern den erfolgten Anspruchsübergang stets anzuzeigen, es sei denn, dass unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch gegen die Eltern offensichtlich nicht besteht und auch nicht bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern wieder aufleben kann. Liegt eine rechtskräftige Unterhaltsentscheidung oder eine gerichtliche oder außergerichtliche Unterhaltsvereinbarung vor, die nicht älter als vier Jahre ist, so ist diese, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, für die Beurteilung der Unterhaltspflicht der Eltern maßgebend. Ein in einer Unterhaltsvereinbarung vereinbarter Verzicht auf Unterhalt ist unbeachtlich (vgl. § 1614 BGB).
- 37.1.2
- Erzielt der Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen, das eine zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung der Eltern ausschließt, so ist von einer Übergangsanzeige auch dann abzusehen, wenn trotz der Regelung in Tz 36.1.5 Vorausleistungen erbracht worden sind.
- 37.1.3
- Der Anspruchsübergang ist unabhängig davon anzuzeigen, in welcher Förderungsart die Ausbildungsförderung geleistet wird bzw. geleistet worden ist. Dies gilt nicht für das Darlehen nach § 18c.
- 37.1.4
- Das Nichtbestehen von Unterhaltsansprüchen kann nicht entsprechend der Vermutung der Tz 36.1.13 aus den Angaben des Auszubildenden entnommen werden.
- 37.1.5
- Der Anspruchsübergang kann auch dann angezeigt werden, wenn der Bewilligungsbescheid unter dem Vorbehalt der Rückforderung ergangen oder noch nicht unanfechtbar geworden ist.
- 37.1.6
- Die Übergangsanzeige ergeht formlos und ist zuzustellen.
- 37.1.7
- Eine Anzeige hat auch dann zu erfolgen, wenn die unterhaltspflichtige Person ihren ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Sie ist zusätzlich entsprechend Absatz 4 Nr. 2 von der Antragstellung und über die Rechtslage zu unterrichten. Es ist ggf. Vorsorge dafür zu treffen, dass eine gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs unverzüglich nachgeholt werden kann, wenn die unterhaltspflichtige Person ihren ständigen Wohnsitz in das Inland verlegt.
- 37.1.8
- Die Übergangsanzeige ist zu überprüfen und ggf. zu ändern, wenn sich der Vorausleistungsbetrag geändert hat.
- 37.1.9
- Die von den Eltern aufgrund der Übergangsanzeige geleisteten Zahlungen werden zunächst auf den zur Hälfte als Darlehen und zur Hälfte als Zuschuss (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1) geleisteten Teil und zuletzt auf den nach § 17 Abs. 2 Satz 2 ausschließlich als Zuschuss geleisteten Teil des Bedarfs angerechnet.Soweit eine Anrechnung auf Darlehen erfolgt, ist das Bundesverwaltungsamt über die Darlehensminderung zu unterrichten.
- 37.1.10
- Der übergegangene Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB bezieht sich grundsätzlich auf die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen im Vorausleistungszeitraum; in Fällen schwankender Einnahmen, z. B. bei selbstständig tätigen Unternehmern oder Freiberuflern, ist abweichend in der Regel über einen Zeitraum von drei Jahren Auskunft zu verlangen. Der Auskunftsanspruch besteht nur, soweit ohne ihn der Unterhaltsanspruch nicht festgestellt werden kann. Zu fordern ist eine vom Unterhaltspflichtigen persönlich unterschriebene, systematische und belegte Aufstellung sämtlicher Einkünfte sowie des Vermögens.
- 37.1.11
- Besteht ein Auskunftsanspruch (vgl. Tz 37.1.10) und leistet der Unterhaltsschuldner nach Zustellung der Übergangsanzeige keine Zahlungen an das Land, ist der Auskunftsanspruch unverzüglich gegenüber dem Unterhaltsschuldner geltend zu machen. Die außergerichtliche Geltendmachung des Auskunftsanspruchs ergeht formlos.
- 37.1.12
- Ob die Eltern ihre Unterhaltspflicht gegenüber der auszubildenden Person erfüllt haben, ist nach den zivilrechtlichen Vorschriften über den Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB), insbesondere den §§ 1603, 1610 Abs. 2 BGB, zu beurteilen.
- 37.1.13
- Die Eltern sind in der Regel zur Finanzierung einer angemessenen Berufsausbildung verpflichtet,
- a)
- die der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht, ohne dass es insoweit auf Beruf oder gesellschaftliche Stellung der Eltern ankommt,
- b)
- in einer Höhe, die ihnen nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist.
Es ist unerheblich, ob die Eltern während der vorhergehenden Ausbildungszeit Unterhaltsleistungen erbracht haben. - 37.1.14
- Die Unterhaltspflicht der Eltern ist mit dem Abschluss einer Erstausbildung ausnahmsweise noch nicht erfüllt, wenn
- a)
- ein Berufswechsel notwendig ist, etwa aus gesundheitlichen Gründen,
- b)
- die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung der auszubildenden Person beruhte,
- c)
- die auszubildende Person von den Eltern in einen unbefriedigenden, ihrer Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt worden war,
- d)
- die Ausbildungsplanung die weitere Ausbildung nach den gemeinsamen Vorstellungen der Eltern und der auszubildenden Person umfasste; dasselbe gilt, wenn die dahingehende Ausbildungsplanung der auszubildenden Person den Eltern bekannt war und diese nicht erkennbar widersprochen haben,
- e)
- während des ersten Teils der Ausbildung eine die Weiterbildung erfordernde besondere Begabung der auszubildenden Person deutlich geworden ist,
- f)
- die auszubildende Person mit Hochschulreife nach einer praktischen Ausbildung (Lehre, Volontariat) ein Hochschulstudium aufnimmt und dieses mit den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Wenn die Fachhochschul-/Hochschulreife erst nach der praktischen Ausbildung (z. B. durch den Besuch einer Fachoberschule) erworben wird, ist hingegen im Einzelfall zu prüfen, ob die Unterhaltspflicht noch besteht,
- g)
- die auszubildende Person mit Hochschulreife – ggf. auch nach einer praktischen Ausbildung (Lehre, Volontariat) – ein Bachelorstudium und sodann ein Masterstudium aufnimmt und letzteres mit den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht.
Zu Absatz 4 - 37.4.1
- Die Eltern des Auszubildenden haben bei der Beantragung von Ausbildungsförderung "mitgewirkt", wenn sie das Formblatt, in dem die Belehrung über ihre mögliche Inanspruchnahme im Falle der Nichtleistung angerechneter Unterhaltsbeträge enthalten ist, unterzeichnet haben. Sie haben von dem Antrag auf Ausbildungsförderung "Kenntnis erhalten", wenn ihnen das Schreiben nach Tz 46.1.5 zugegangen ist.Zu § 38Zu Absatz 1
- 38.1.1
und
38.1.2
(weggefallen)- 38.1.3
- Übergehen können nur Ansprüche in Höhe der Beträge, die auf den Bedarf anzurechnen sind. Nicht auf den Bedarf anzurechnen ist der nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 anrechnungsfreie Betrag. Waisenrente und Waisengeld können daher in Höhe dieses Betrages nicht von dem Übergang erfaßt werden.
- 38.1.4
- (weggefallen)
- 38.1.5
- Die Höhe der Leistungen des Amtes und der Grund des Anspruchs auf Leistung gegenüber dem Drittschuldner sind bei Anspruchsübergang zu bezeichnen.
- 38.1.6
- Der Übergang ist dem Auszubildenden zur Kenntnis zu bringen.Zu § 39Zu Absatz 1
- 39.1.1
- Die Länder unterrichten das zuständige Bundesministerium über wichtige Vorgänge bei der Durchführung des Gesetzes, z. B. landesrechtliche Bestimmungen, die Einfluß auf die Durchführung des Gesetzes haben, sowie – bei allgemeiner Bedeutung – Gerichtsentscheidungen, parlamentarische Anfragen und Runderlasse der Obersten Landesbehörden und Landesämter.
- 39.1.2
- In den Ländern wird nach einheitlichen Grundsätzen ein Verzeichnis
- a)
- der in dem Land gelegenen Ausbildungsstätten, für deren Besuch Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 2 Absatz 3 zu leisten ist,
- b)
- der von einem Fernlehrinstitut, das seinen Hauptsitz in diesem Lande hat, herausgegebenen Fernunterrichtslehrgänge, über deren Gleichstellung nach § 3 Absatz 4 entschieden ist,
geführt.Darin wird kenntlich gemacht, welcher Schulgattung die Ausbildungsstätte oder der Lehrgang zugeordnet ist sowie ob und für welche Dauer ein Praktikum nach § 2 Absatz 4 und § 3 Absatz 5 gefördert wird.Zur Erleichterung der Bearbeitung von Altfällen oder Rückforderungen sollten Änderungen des Ausbildungsstättenverzeichnisses dokumentiert werden.Zu Absatz 3 - 39.3.1
- Die Länder teilen dem zuständigen Bundesministerium die von ihnen bestimmten Behörden mit.Zu § 40Zu Absatz 1
- 40.1.1
- Die zuständige Behörde führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung "Amt für Ausbildungsförderung".Zu Absatz 2
- 40.2.1
- Richten die Länder Ämter bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken ein, so führen diese ebenfalls die Bezeichnung „Amt für Ausbildungsförderung“.
- 40.2.2
- Sofern ein Land nach Satz 2 bestimmt, daß ein bei einer staatlichen Hochschule errichtetes Amt ein Studentenwerk zur Durchführung seiner Aufgaben heranzieht, bleibt die Verantwortung für die Entscheidung bei der Hochschule; das Studentenwerk leistet dabei Erfüllungshilfe. Die Verantwortlichkeit muß gegenüber dem Adressaten der Entscheidung kenntlich gemacht werden; das Studentenwerk bringt zum Ausdruck, daß es im Auftrag eines bei einer staatlichen Hochschule errichteten Amtes tätig wird.Zu § 40a
- 40a.0.1
- Landesämter für Ausbildungsförderung können auch in eine andere Behörde eingegliedert sein.Zu § 41Zu Absatz 1
- 41.1.1
- In dieser Vorschrift ist der Grundsatz der Allzuständigkeit des Amtes festgelegt.
- 41.1.2
- Falls das Amt nicht zuständig ist, hat es den Antrag unverzüglich an das zuständige Amt weiterzuleiten und den Antragsteller davon zu unterrichten.
- 41.1.3
- Es ist nicht zulässig, Ausbildungsstätten oder andere Behörden mit der Entgegennahme von Anträgen zu beauftragen. § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
- 41.1.4
- Abweichend von Tz 41.1.3 nehmen die deutschen Auslandsvertretungen die Anträge entgegen und bereiten die Entscheidung über die Ausbildungsförderung eines Deutschen vor, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und dort eine Ausbildungsstätte besucht. § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
- 41.1.5
- Die Heranziehung zentraler Verwaltungsstellen, insbesondere von Rechenzentren oder Datenzentralen, regeln die Länder.
- 41.1.6
- Erforderliche Aufgabe i. S. d. Abs. 1 ist auch die Durchführung von Anfragen an das Bundesamt für Finanzen gem. § 45 d EStG.Zu Absatz 2
- 41.2.1
- (weggefallen)
- 41.2.2
- (weggefallen)Zu Absatz 3
- 41.3.1
- Die Beratungspflicht des Amtes ist beschränkt auf die individuelle Förderung der Ausbildung nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften. Sie umfasst nicht die Schullaufbahn- und Berufsberatung. Die §§ 13 bis 15 SGB I bleiben unberührt.Zu § 42Zu Absatz 2
- 42.2.1
- (weggefallen)Zu Absatz 3
- 42.3.1
- (Aufgehoben)Zu Absatz 4
- 42.4.1
- (Aufgehoben)
- 42.4.2
- (Aufgehoben)
- 42.4.3
- (Aufgehoben)Zu Absatz 5
- 42.5.1
- (Aufgehoben)
- 42.5.2
- (Aufgehoben)Zu § 43Zu Absatz 2
- 43.2.1
- (Aufgehoben)
- 43.2.2
- (Aufgehoben)Zu Absatz 3
- 43.3.1
- (Aufgehoben)Zu Absatz 4
- 43.4.1
- (Aufgehoben)Zu § 44
- 44.1.1
- Näheres regelt die Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung (BeiratsV).Zu § 45Zu Absatz 1
- 45.1.1
- Zum Begriff „ständiger Wohnsitz“ vgl. § 5 Absatz 1.Ist die auszubildende Person auf Veranlassung des zuständigen Jugendamtes im Rahmen des Achten Buches Sozialgesetzbuch auswärtig untergebracht und liegt ein Fall des § 45 Absatz 1 Satz 2 vor, ist für den ständigen Wohnsitz des Auszubildenden auf den Ort der Unterbringung abzustellen, es sei denn die Unterbringung ist nur als vorübergehend vorgesehen und der bisherige ständige Wohnsitz bleibt somit bestehen. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Unterbringung nur als vorübergehend vorgesehen ist, ist eine geplante oder tatsächliche Unterbringung von maximal einem Kalenderjahr.
- 45.1.1a
- Eltern sind die leiblichen Eltern oder bei Auszubildenden, die adoptiert sind, allein die Adoptiveltern. Pflegeeltern sind keine Eltern im Sinne dieser Vorschrift.Lebenspartner sind allein solche nach § 1 LPartG.
- 45.1.2
- (Aufgehoben)
- 45.1.3
- Das Amt, in dessen Bezirk ein Elternteil seinen ständigen Wohnsitz hat, ist auch zuständig, wenn der andere Elternteil oder jedenfalls dessen Wohnsitz unbekannt ist.Liegt der Wohnsitz des bekannten Elternteils im Ausland, wird in analoger Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 5 auf den ständigen Wohnsitz der auszubildenden Person abgestellt.
- 45.1.4
- Das Amt, in dessen Bezirk die auszubildende Person ihren ständigen Wohnsitz hat, ist auch zuständig, wenn der Aufenthalt der Eltern unbekannt ist.
- 45.1.5
- (weggefallen)Zu Absatz 2
- 45.2.1
- (Aufgehoben)
- 45.2.2
- Die örtliche Zuständigkeit für Vorpraktika im Zusammenhang mit einer Ausbildung an einer Akademie richtet sich nach § 45 Abs. 1. Für Nachpraktika gilt die Zuständigkeit nach § 45 Abs. 2 soweit noch eine Zugehörigkeit zur Akademie gegeben ist. Ist diese bereits aufgehoben, findet § 45 Abs. 1 Anwendung.Zu Absatz 3
- 45.3.1
- Das nach § 45 Absatz 3 zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird unabhängig von einer Antragstellung mit dem Zeitpunkt der Immatrikulation zuständig. Zu beachten sind insbesondere die Teilziffern 45a.1.1, 45a.1.2 und 45a.1.8.Das nach § 45 Absatz 3 zuständige Amt für Ausbildungsförderung ist auch zuständig für Auszubildende in dualen Studiengängen (vgl. Teilziffer 7.1.10), sobald sie an der Hochschule immatrikuliert sind.Vgl. zu Niederlassungen und Kooperationspartnern von Unterrichtsstätten die Teilziffer 45.4.3a.
- 45.3.2
- Für Examenskandidaten, die bereits exmatrikuliert sind, ist das Amt zuständig, das vor der Exmatrikulation zuletzt zuständig gewesen ist.Dies gilt auch in anderen Fällen der Exmatrikulation, sofern keine neue dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung aufgenommen wird und noch Entscheidungen bzgl. des abgelaufenen Förderungszeitraums zu treffen sind (vgl. auch Tz 45a.1.8).
- 45.3.3
- (weggefallen)Zu Absatz 4
- 45.4.1
- Ausschließliche Zuständigkeit des Amtes während einer Ausbildung im Ausland bedeutet, dass – abweichend von § 45 a Absatz 1 –
- –
- die Zuständigkeit für die vorhergehende Zeit der Ausbildung im Inland nicht auf dieses Amt übergeht,
- –
- bei Fortsetzung der Ausbildung im Inland die Zuständigkeit für die Zeit der Ausbildung im Ausland bei dem Amt verbleibt.
Für die Zeiten einer Ausbildung im Inland verbleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeitsregelung, auch wenn der Auszubildende seine Ausbildung inzwischen im Ausland durchgeführt hat.Die abgeschlossenen Auslandsfallakten sollen dem Inlandsamt übersendet werden, wenn die Ausbildung im Inland fortgesetzt wird. - 45.4.2
- Mit Beginn der Ausbildung im Ausland ist für die Zeit des Auslandsaufenthalts ein eigener Bewilligungszeitraum zu bilden. Dies gilt auch dann, wenn auf Grund einer Änderung des Berechnungszeitraums aktuelleres Einkommen anzurechnen ist. Bei einer angezeigten Auslandsausbildung ist daher der Bewilligungszeitraum für die Ausbildung im Inland so zu begrenzen, daß der voraussichtliche Zeitraum dieser Ausbildung nicht überschritten wird; ggf. hat das Amt diesen Bewilligungszeitraum zu verkürzen.
- 45.4.3
- Die Frage der Zuständigkeit orientiert sich in der Regel an der örtlichen Belegenheit der konkret besuchten Ausbildungsstätte.Zuständig für die Förderung Studierender von Fernstudiengängen sowie von Online-Ausbildungsgängen an ausländischen (Fern-)Hochschulen nach den Teilziffern 4.0.4b und 4.0.4e ist das jeweilige Auslandsamt.
- 45.4.3a
(neu) - Bei Niederlassungen und Kooperationen von Hochschulen richtet sich die Zuständigkeit nach der örtlichen Belegenheit der konkret besuchten Ausbildungsstätte und nicht nach dem Sitz des Trägers, vgl. auch Teilziffer 45.4.3.Befindet sich die konkrete Unterrichtsstätte (Hochschule, Niederlassung bzw. Kooperationspartner) im Inland, ist gemäß § 45 Absatz 3 das Inlandsamt zuständig.In den Fällen, in denen eine deutsche Hochschule ihre Ausbildung an einer Niederlassung oder bei einem nichthochschulischen Kooperationspartner in einem anderen Bundesland anbietet, richtet sich die Zuständigkeit für diese Ausbildung nach § 45 Absatz 3 Satz 1; d.h. das Amt am Hauptsitz der Hochschule ist wegen der dortigen Immatrikulation der Auszubildenden zuständig.Beim Besuch von Niederlassungen bzw. nichthochschulischen Kooperationspartnern ausländischer Hochschulen im Inland richtet sich die Zuständigkeit nach § 45 Absatz 3 Satz 2. D.h. das jeweilige Bundesland muss für die in seinem Bundesland befindlichen Niederlassungen bzw. Kooperationspartner ausländischer Hochschulen das jeweils zuständige Amt für Ausbildungsförderung bestimmen. Bei nicht nach § 2 Absatz 2 anerkannten Ausbildungsstätten richtet sich die Zuständigkeit nach § 45 Absatz 1.Besucht die auszubildende Person eine Niederlassung oder die Kooperation einer deutschen oder ausländischen Hochschule im Ausland, ist gemäß § 45 Absatz 4 das Auslandsamt zuständig. Eine Immatrikulation an der Niederlassung bzw. beim Kooperationspartner ist dabei nicht erforderlich. Ausreichend ist die Immatrikulation an der gradverleihenden Hochschule für den entsprechenden Zeitraum, sofern die konkrete Unterrichtsstätte im Inland bzw. Ausland tatsächlich besucht wird.
- 45.4.4
- Zuständig für die Förderung von Inlandspraktika im Rahmen einer Auslandsausbildung innerhalb der EU oder in der Schweiz sind die jeweils zuständigen Auslandsämter. Dagegen liegt die Zuständigkeit für ein Inlandsstudiensemester im Rahmen eines Auslandsstudiums innerhalb der EU oder in der Schweiz stets beim Inlandsamt.Zuständig für die Förderung von Auszubildenden, die ausschließlich zum Zweck der Anfertigung einer für die Erlangung des Ausbildungsziels bestimmten Abschlussarbeit (z.B. Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeit) eine Bildungseinrichtung oder einen Betrieb im Ausland besuchen, und deren Immatrikulation weiterhin ausschließlich im Inland erfolgt, ist das Inlandsamt.
- 45.4.5
- Zur unterschiedlich geregelten Zuständigkeit in den Fällen des § 15b Abs. 2a vgl. Tz 15b.2a.1 bis 15b.2a.3.Zu § 45aZu Absatz 1
- 45a.1.1
- Kommt ein bisher zuständiges Amt zu dem Ergebnis, daß die Zuständigkeit auf ein anderes Amt übergegangen ist, so hat es dieses Amt um Übernahme des Verfahrens zu bitten und die Akten oder bei einem Zuständigkeitswechsel aufgrund einer Auslandsausbildung eine Aktenübersicht zur Auslandsförderung zu übersenden. Soweit laufende Leistungen zu erbringen sind, hat es zugleich das nunmehr zuständige Amt um Mitteilung zu bitten, welche Fristen für dessen Zahlungsaufnahme maßgeblich sind.Bejaht das ersuchte Amt seine Zuständigkeit, so teilt es dies dem bisher zuständigen Amt unverzüglich mit. Soweit laufende Leistungen zu erbringen sind, gibt es außerdem an, von welchem Monat an es die Förderung aufnimmt. Das übernehmende Amt soll die Förderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Akten oder Zusendung der Aktenübersicht zur Auslandsförderung aufnehmen.Verneint das ersuchte Amt seine Zuständigkeit, so teilt es dies unverzüglich unter Angabe der Gründe dem ersuchenden Amt mit und sendet die Akten oder die Aktenübersicht zur Auslandsförderung zurück. Dabei soll es bei der Ermittlung dieser Gründe bekannt gewordene, für die weitere Förderung wesentliche Tatsachen dem ersuchenden Amt mitteilen.
- 45a.1.2
- Wird einem Amt bekannt, daß die Zuständigkeit auf es übergegangen ist, so hat es das bisher zuständige Amt unter Angabe des Zeitpunktes und der Gründe von dem Zuständigkeitsübergang zu unterrichten und bei diesem die Akten oder bei einem Zuständigkeitswechsel auf Grund einer Auslandsausbildung eine Aktenübersicht zur Auslandsförderung anzufordern. Das bisher zuständige Amt hat die Akten oder die Aktenübersicht zur Auslandsförderung unverzüglich zu übersenden.Das Verfahren richtet sich im übrigen nach Tz 45 a.1.1.
- 45a.1.3
- Eine Verpflichtung aus Anlaß des Zuständigkeitsübergangs die von früher zuständigen Ämtern erteilten Bescheide auf Fehlerfreiheit zu überprüfen, besteht nicht. Hält das neu zuständige Amt die Änderung eines Bescheides für erforderlich, so sollte es dem damals zuständigen Amt Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
- 45a.1.4
- Vorverfahren ist das in den §§ 68 ff. der VwGO geregelte Widerspruchsverfahren.
- 45a.1.5
- Der Wechsel der Zuständigkeit tritt unabhängig vom Stand des Widerspruchsverfahrens ein. Abhilfe- und Widerspruchsbescheid sind ggf. von dem neu zuständigen Amt bzw. der neu zuständigen Widerspruchsbehörde zu erlassen.Ist in dem Bundesland des neu zuständigen Amtes die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ausgeschlossen, kann der Bescheid nur durch Klage angegriffen werden. Eine Umdeutung des bereits eingelegten Widerspruchs in eine Klage ist nicht möglich.Das neu zuständige Amt soll den Widerspruchsführer über die aufgrund des Zuständigkeitswechsels geänderte Rechtslage informieren. Es gilt § 58 Abs. 2 VwGO.
- 45a.1.6
- Das bisher zuständige Amt unterrichtet den Widerspruchsführer über den Wechsel der Zuständigkeit. Der Aktenübersendung fügt es eine Darstellung der Sach- und Rechtslage bei.
- 45a.1.7
- Das in Tz 45 a.1.1 bis 45 a.1.6 geregelte Verfahren gilt auch für den Fall des Wechsels aus dem Schul- in den Hochschulbereich und umgekehrt.
- 45a.1.8
- Hat der Auszubildende die förderungsfähige Ausbildung beendet oder wird er nicht mehr gefördert und sind noch förderungsrechtliche Entscheidungen zu treffen, so führt das Amt, das zuletzt mit einer Entscheidung in der Förderungsangelegenheit befasst war, das Verwaltungsverfahren fort, nachdem es von dem an sich zuständig gewordenen Amt die Zustimmung gemäß § 2 Absatz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch eingeholt hat. Das gilt auch, wenn das an sich zuständig gewordene Amt zuletzt einen Ablehnungsbescheid erteilt hat, weil die Ausbildung dem Grunde nach nicht förderungsfähig ist.
- 45a.1.9
- Zur ausschließlichen Zuständigkeit für die Förderung einer Ausbildung im Ausland vgl. Tz 45.4.1.Zu Absatz 2
- 45a.2.1
- Das bisher zuständige Amt leistet auf Grund des bestehenden oder gemäß § 50 Abs. 4 fortwirkenden Bewilligungsbescheides bis zu dem Zeitpunkt Ausbildungsförderung, von dem an das neu zuständige Amt nach Übernahme der Akten die Förderung aufnimmt.Zu Absatz 3
- 45a.3.1
- Nach § 37 Abs. 1 und § 38 übergegangene Ansprüche sowie Ersatzansprüche nach § 47a verbleiben unabhängig vom Wechsel der Zuständigkeit in ein anderes Bundesland bei dem Amt, das den Übergang des Anspruchs bewirkt hat oder bei dem der Anspruch entstanden ist. Ersatzansprüche nach § 47a können trotzdem nur von dem neu zuständigen Amt für Ausbildungsförderung geltend gemacht werden.Das jeweilige Bundesland kann durch landesinterne Bestimmungen regeln, dass anstelle des zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung eine andere Behörde für die Geltendmachung der Ansprüche zuständig ist.Zu § 46Zu Absatz 1
- 46.1.1
- Den Antrag hat die auszubildende Person oder ihr gesetzlicher Vertreter zu stellen. Der Antrag kann auch von einem nach § 95 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch oder § 5 Absatz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch feststellungsberechtigten Sozialhilfe- oder Grundsicherungsträger oder von einem nach § 97 Achtes Buch Sozialgesetzbuch feststellungsberechtigten Träger der öffentlichen Jugendhilfe gestellt werden, der gegen den Träger der Ausbildungsförderung einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch hat.
- 46.1.1a
- Ein wirksamer Antrag liegt erst dann vor, wenn die antragstellende Person bzw. ihre gesetzliche Vertretung seinen bzw. ihren Namen am Schluss einer Erklärung angegeben hat, aus der sich entnehmen lässt, dass die Leistung von Ausbildungsförderung für die antragstellende Person begehrt wird und dieser Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung eingegangen ist. Für eine wirksame Antragstellung genügt es auch, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang die Inhaberschaft und der Abschluss der Erklärung ergibt, weil zum Beispiel lediglich die Namensnennung am Ende des Formblatts fehlt, nicht jedoch unter der Eingangsmail oder umgekehrt.Folgende Wege für die Abgabe der auf die Leistung von Ausbildungsförderung gerichteten Erklärungen sind möglich:
- 1.
- Erklärungen, die digital über den Online-Antragsassistenten „BAföG Digital“ unter Verwendung eines dafür vorgesehenen Anmelde-Kontos (insbesondere Registrierung per Bund ID) abgegeben werden.
- 2.
- Erklärungen mit Namensangabe am Ende, die über ein anderes Antragsportal abgegeben werden.
- 3.
- Erklärungen mit Namensangabe am Ende, die digital über eine E-Mail versendet werden.
- 4.
- Erklärungen mit Namensangabe am Ende, die per Post oder Fax versendet werden.
- 46.1.2
- Der Antrag ist für jeden Bewilligungszeitraum erneut zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum noch nicht beschieden wurde oder abgelehnt wurde und über einen dagegen eingelegten Rechtsbehelf noch nicht abschließend entschieden worden ist.Etwas anderes gilt nur, wenn über eine dem Grunde nach ablehnende Entscheidung gestritten wird. Hier wahrt die auszubildende Person mit ihrem ursprünglichen Antrag ihr Recht auf Ausbildungsförderung ab Antragsmonat auch für die während des Grundsatzstreits abgelaufenen Ausbildungszeiten, wenn sie nach einem erfolgreichen Rechtsbehelf ihren Antrag durch Nachreichen der erforderlichen Bewilligungsunterlagen der Höhe nach komplettiert.
- 46.1.2a
- (weggefallen)
- 46.1.3
- Das Amt soll sich – außer in den in den Formblättern vorgeschriebenen Fällen – Urkunden nur dann vorlegen lassen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Die Urkunden sind nach Einsichtnahme zurückzugeben.Es ist aktenkundig zu machen, dass die Urkunden vorgelegen haben; ihr Inhalt ist durch einen Bestätigungs- bzw. Korrekturvermerk eines Bediensteten des Amtes bei den betreffenden Angaben auf den Formblättern festzustellen.Von Steuerbescheiden bzw. Bescheiden über den Lohnsteuerjahresausgleich ist stets eine Kopie zu den Akten zu nehmen.
- 46.1.4
- Kommen Auszubildende ihren Mitwirkungspflichten nach den §§ 60ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch nicht nach, ist nach den §§ 66 und 67 Erstes Buch Sozialgesetzbuch zu verfahren.Die Frist nach § 66 Absatz 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch soll in der Regel zwei Monate nicht überschreiten.Kann nicht festgestellt werden, ob Auszubildende Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, weil sie die anspruchsbegründenden Tatsachen der Förderung nicht bewiesen haben (z. B. Nichtvorhandensein elterlichen Einkommens bei elternabhängiger Förderung), ist wegen der sie treffenden materiellen Beweislast der Förderungsantrag abzulehnen.Wenn Auszubildende plausibel darlegen, dass die Kontaktaufnahme zu ihren Eltern bzw. zu einem Elternteil mit einer erheblichen psychischen Belastung für sie einhergeht, so entfällt die Mitwirkungspflicht der Auszubildenden zur Kontaktaufnahme insoweit. Diese sind dann nur noch angehalten, die ihnen bekannten relevanten Informationen für die Ermittlung (z. B. letzter bekannter Aufenthaltsort der Eltern bzw. des Elternteils) vorzulegen und das Amt für Ausbildungsförderung muss die erforderlichen Erklärungen und Nachweise ohne Beteiligung der Auszubildenden direkt bei den Eltern bzw. beim Elternteil anfordern.Bevor das Amt für Ausbildungsförderung den Antrag ablehnt, hat es mit allen gebotenen Mitteln die fehlenden Tatsachen aufzuklären. § 36 Absatz 2 bleibt unberührt.
- 46.1.5
- Ist die in den Formblättern enthaltene Belehrung der Eltern des Auszubildenden über ihre mögliche Inanspruchnahme im Falle der Nichtleistung angerechneter Unterhaltsbeträge bei der Antragstellung von diesen nicht unterzeichnet worden oder hat der Auszubildende den Antrag formlos gestellt, so sind unverzüglich die Eltern durch gesondertes Schreiben entsprechend zu belehren. Das Schreiben ist förmlich zuzustellen. Dies gilt nicht, wenn ein Anspruch im Rahmen des § 36 ausgeschlossen ist.
- 46.1.6
- Der Antrag kann bis zur Bestandskraft des Bescheides zurückgenommen werden. Ein Verzicht nach § 46 SGB I auf die Leistungen nach diesem Gesetz ist nur mit Wirkung für die Zukunft und nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Amt möglich. Ein Verzicht verkürzt nicht den Bewilligungszeitraum. § 22 ist zu beachten.
- 46.2.1
(neu) - In Fällen, in denen dem Amt für Ausbildungsförderung bekannt ist, dass die Eltern bzw. ein Elternteil oder Ehe- oder Lebenspartner im für die Antragstellung maßgeblichen Zeitraum durchgängig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben bzw. hat und sich hierdurch kein Anrechnungsbetrag aus dem Einkommen nach diesem Gesetz ergibt, kann auf die Vorlage des Formblatts 03 bzw. die entsprechenden Angaben bei „BAföG Digital“ verzichtet werden. Dergleichen gilt, sofern der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nur geringfügig lückenhaft war und sich nach gesicherter Erkenntnis des Amtes auch hieraus kein Anrechnungsbetrag ergibt.Auch in Fällen fehlender Mitwirkung eines Elternteils bzw. beider Eltern oder von Ehe- oder Lebenspartnern, in denen ein Verpflichtungsbescheid nach § 47 Absatz 4 vorliegt, kann auf die Vorlage des Formblattes 03 bzw. die entsprechenden Angaben bei „BAföG Digital“ verzichtet werden, sofern die Einkommensverhältnisse des Elternteils bzw. der Eltern, des Ehe- oder Lebenspartners sowie die Familienverhältnisse zweifelsfrei und vollständig bekannt sind und sich hierdurch kein Anrechnungsbetrag nach diesem Gesetz ergibt.Zu Absatz 5
- 46.5.1
- In der Vorabentscheidung ist in verbindlicher Form nur darüber zu befinden, ob für die in dem Antrag des Auszubildenden bestimmt bezeichnete Ausbildung Förderung nach diesem Gesetz geleistet wird. Eine ablehnende Vorabentscheidung kann auch ergehen, sofern aus sonstigen Gründen dem Grunde nach keine Förderungsfähigkeit besteht und der Auszubildende mitteilt, eine solche Bescheinigung für die Beantragung einer anderen gesetzlichen Leistung (zum Beispiel Wohngeld) zu benötigen. Die Frage nach der Höhe und Art der Leistung ist nicht Gegenstand der Entscheidung. Dies ist in dem Bescheid zum Ausdruck zu bringen.
- 46.5.2
- In den Bescheid ist ferner aufzunehmen, für welche Dauer die Entscheidung getroffen ist und dass das Amt an die Entscheidung nicht mehr gebunden ist, wenn die Ausbildung nicht innerhalb eines Jahres nach Antragstellung begonnen wird. Die Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln nach Tz 7.3.16 Abs. 2 bleibt unberührt.Auch einem ablehnenden Bescheid kommt Bindungswirkung zu, vgl. Tz 50.1.2.Umfasst die weitere oder andere Ausbildung oder die Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze mehrere Ausbildungsabschnitte, so ist für jeden Ausbildungsabschnitt eine gesonderte Entscheidung dem Grunde nach zu treffen.
- 46.5.3
- In dem Antrag sind Fachrichtung (vgl. Tz 7.3.2) und Ausbildungsstätte bzw. Praktikumsstelle bestimmt zu bezeichnen.
- 46.5.4
- Örtlich und sachlich zuständig für die Entscheidung nach Absatz 5 ist das Amt, das nach Aufnahme der Ausbildung über den Antrag auf Ausbildungsförderung zu entscheiden hat. Unterliegt die angegebene Fachrichtung der Zulassung in einem zentralen oder regionalen Vergabeverfahren und kann die Ausbildungsstätte – entgegen Tz 46.5.3 – nicht bestimmt bezeichnet werden, so richtet sich die Zuständigkeit des Amtes nach der Angabe des Auszubildenden über die erste Studienortpräferenz.
- 46.5.5
- § 48 Abs. 5 ist zu beachten.Zu § 47Zu Absatz 1
- 47.1.1
- Die Ämter haben zu prüfen, ob die Eignungsbescheinigung nach § 48 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt.Zu § 47a
- 47a.0.1
- Die Bestimmung der Höhe des nach § 47a Satz 1 zu Unrecht geleisteten Betrages erfolgt grundsätzlich nach der im Zivilrecht geltenden sogenannten Differenzhypothese. Die Pflicht zum Ersatz von Ausbildungsförderungsleistung nach § 47a Satz 1 erstreckt sich danach nicht auf den Teil der Leistung, der bei wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben gegenüber der auszubildenden Person hätte erbracht werden müssen.Über die Höhe des zu ersetzenden Betrages und die entstandenen Zinsen ist ein Bescheid zu erlassen. Zinsen fallen ab dem Zeitpunkt der ersten zu Unrecht erfolgten Zahlung von Förderungsleistungen an.Bevor ein Bescheid erlassen wird, ist den nach § 47a Satz 1 zum Ersatz Verpflichteten Gelegenheit zu geben, sich zum Sachverhalt zu äußern.Besteht wegen der zu Unrecht erfolgten Förderleistungen sowohl ein Erstattungsanspruch gegenüber der auszubildenden Person (z.B. nach § 20) als auch ein Schadensersatzanspruch nach § 47a gegenüber einer oder mehreren der danach verpflichteten Personen, so sind sie gleichrangig verpflichtet (Gesamtschuldner nach den entsprechend anwendbaren §§ 421 ff. Bürgerliches Gesetzbuch). Die Zahlung eines der Verpflichteten erfüllt auch die Verpflichtung des anderen. Falls Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich sind, ist vorrangig der Anspruch nach § 47a geltend zu machen.Zur Verrechnung mit Förderungsleistungen ist Teilziffer 37.1.9 entsprechend anzuwenden.
- 47a.0.2
- In den Fällen, in denen eine Änderungsanzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I unterlassen wurde, tritt eine Ersatzpflicht frühestens ab dem Zeitpunkt ein, in dem die Änderung eingetreten ist.
- 47a.0.3
(neu) - Die entsprechende Geltung zivilrechtlicher Regelungen, insbesondere zur Verjährung und zum Mitverschulden nach den §§ 195 ff. und 254 Bürgerliches Gesetzbuch, ist zu beachten.Zu § 48Zu Absatz 1
- 48.1.0
(neu) - Ein Leistungsnachweis ist nicht vorzulegen in Ausbildungsgängen, für die eine reguläre Förderungshöchstdauer im Sinne von § 15a Absatz 1 von bis zu vier Fachsemestern gilt.Eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3, eine verlängerte Förderungsdauer nach § 15 Absatz 3 oder 4 sowie die Gewährung von Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Absatz 5 bleiben daher außer Acht, d. h. in diesen Fällen ist bei Überschreiten des vierten Fachsemesters kein Leistungsnachweis erforderlich.
- 48.1.1
- Für den Zeitraum nach Beendigung des vierten Fachsemesters (Verwaltungssemester) ist durch eine entsprechende Begrenzung des Bewilligungszeitraums sicherzustellen, dass Ausbildungsförderung nur dann geleistet wird, wenn eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt wird. Dies gilt auch dann, wenn dadurch ein neuer Berechnungszeitraum zugrunde zu legen ist.
- 48.1.1a
- Hinsichtlich der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 auszustellenden Bescheinigung der Ausbildungsstätte ist das jeweils erreichte Fachsemester dasjenige, das der Ausstellung der Bescheinigung vorangegangen ist.Wird die Bescheinigung erst zu einem Zeitpunkt ausgestellt, zu dem Auszubildende üblicherweise auch die Leistungen des laufenden Semesters bereits vollständig erbracht haben – dies wird regelmäßig ab dem fünften Monat des Semesters anzunehmen sein –, so ist das jeweils erreichte Fachsemester das, in dem sich die auszubildende Person gerade befindet.Es ist allerdings auch bei Vorlage einer Bescheinigung ab dem fünften Monat des Semesters auf den Leistungsstand des vorangegangenen Semesters abzustellen, wenn die auszubildende Person mit einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte belegt, dass sie trotz ordnungsgemäßem Studienverlauf zu diesem Zeitpunkt noch nicht sämtliche Studienleistungen des laufenden Semesters erbringen konnte oder die Leistungen aus studienorganisatorischen Gründen (Prüfungstermine wurden noch nicht angeboten, Terminprobleme bei Lehrkräften etc.) noch nicht bewertet worden sind.
- 48.1.1b
- Nimmt eine auszubildende Person vor Ablauf des verwaltungsmäßigen vierten Fachsemesters im Inland eine Auslandsausbildung im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auf und beabsichtigt sie, die Ausbildung im Inland zu beenden, ist die Vorlage eines Leistungsnachweises für die Förderung während der Ausbildung im Ausland nicht erforderlich, es sei denn, der Auslandsaufenthalt ist in den Ausbildungsbestimmungen als notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben.Das Gleiche gilt, wenn die auszubildende Person eine Auslandsausbildung im Sinne des § 5 Absatz 5 aufnimmt.Der Leistungsnachweis ist dann um die Zeit des Auslandsaufenthaltes verschoben vorzulegen (vgl. Teilziffer 5a.0.4 Satz 2).
- 48.1.2
- In den Fällen des § 48 Absatz 1 Satz 2 kommt es auf das Datum der Ausstellung des Nachweises sowie auf den Zeitpunkt der Leistungsfeststellung nicht an.Werden die Nachweise nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 nicht innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt, kann Ausbildungsförderung erst wieder vom Beginn des Monats an geleistet werden, in dem die auszubildende Person entweder ein den Erfordernissen des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genügendes Zwischenprüfungszeugnis vorlegt oder den üblichen Leistungsstand vom Ende des erreichten (d. h. des laufenden) Fachsemesters nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 nachweist. Vgl. aber Teilziffer 48.1.1a Satz 3.
- 48.1.2a
- Die Anwendung des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 setzt voraus, dass die Hochschule mit dem betreffenden Studiengang vollumfänglich am ECTS-System teilnimmt und die in diesem Studiengang erbrachten studentischen Arbeitsleistungen nach den Vorgaben des Bologna-Systems in ECTS-Leistungspunkte umrechnet.Ist dies der Fall, steht der Möglichkeit des Nachweises nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht entgegen, dass das hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers entgegen der Verpflichtung nach § 47 Absatz 1 Satz 2 noch keine Festlegung getroffen hat.Sofern die auszubildende Person einen Leistungsnachweis in Form des ECTS-Kontostands vorlegt, soll das Amt für Ausbildungsförderung die Ausbildungsstätte zur Abgabe der Festlegung auffordern. Das Amt soll die auszubildende Person parallel darauf hinweisen, dass sie alternativ den Leistungsnachweis nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorlegen kann. Sofern die Vorlage des ECTS-Kontostands rechtzeitig erfolgt war, ist eine etwaige Verspätung der Vorlage der Eignungsbescheinigung nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unschädlich.
- 48.1.2b
- Bei modularisierten Mehrfächerstudiengängen entscheidet die Hochschule, ob für die Beurteilung des üblicherweise zu erwartenden Leistungsstands auf die ECTS- Leistungspunkte der einzelnen Fächer oder auf eine Gesamtpunktzahl abzustellen ist.Sofern ein Nachweis für die einzelnen Fächer vorzulegen ist, muss dieser jeweils nach dem in § 48 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt vorgelegt werden. Stellt die Hochschule auf einen Gesamtnachweis ab, so ist dieser zu dem in § 48 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt vorzulegen.Für den Fall des Wechsels eines der mehreren Fächer vgl. für beide Konstellationen Teilziffer 48.1.8.
- 48.1.3
- (weggefallen)
- 48.1.4
- (Aufgehoben)
- 48.1.5
- Fachsemester ist jedes Semester, in dem die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung erfolgt. Es ist davon auszugehen, dass jedes Semester, das an Ausbildungsstätten mit gleichen oder vergleichbaren Zugangsvoraussetzungen innerhalb seines materiellen Wissensgebietes verbracht ist, in derselben Richtung durchgeführt ist, unabhängig davon, ob die Semester im In- oder Ausland absolviert wurden. § 5a ist zu beachten.Auch Wiederholungssemester sind Fachsemester. Zeiten der früheren Ausbildung, die auf eine weitere oder andere Ausbildung angerechnet werden, sind ebenfalls als Fachsemester zu werten.Insofern gilt, dass Zeiten, in denen der Auszubildende eine Teilzeitausbildung durchgeführt hat, in Vollzeitausbildungszeiten umzurechnen sind, d.h. der Leistungsnachweis muss erst entsprechend später vorgelegt werden (z.B. bei einer bisherigen Teilzeitausbildung im Umfang von 50 Prozent muss der Leistungsnachweis für die jetzige Vollzeitausbildung zum Ende des achten anstatt zum Ende des vierten Fachsemesters vorgelegt werden). Vgl. auch Teilziffer 15a.2.3; vgl. aber zur Zählung der Fachsemester für den Wechsel/Abbruch der Ausbildung Teilziffer 7.3.1 Satz 3, Buchstabe b.
- 48.1.6
- (weggefallen)
- 48.1.7
- Wird bei einem Lehramtsstudium mit zwei Pflichtfächern nur ein Fach gewechselt, das andere aber beibehalten, so ist zum Ende des vierten Fachsemesters in dem nicht gewechselten Fach die Eignungsbescheinigung vorzulegen. Dabei ist gleichgültig, ob das beibehaltene Fach als Haupt- oder Nebenfach studiert wird. In dem gewechselten Fach ist die Eignungsbescheinigung ebenfalls zum Ende des vierten in diesem Fach zu zählenden Fachsemesters vorzulegen. Maßgeblich ist insofern die förderungsrechtliche Einstufung, die bei der Entscheidung über den Fachrichtungswechsel zu treffen ist.Entsprechendes gilt bei einem sonstigen Studium mit mehreren Fächern.
- 48.1.8
- Für modularisierte Mehrfächerstudiengänge gilt: Wird nur eines der Fächer gewechselt, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Vorlage einer alle Fächer umfassenden Gesamtleistungsbescheinigung nicht möglich ist, da diese grundsätzlich voraussetzt, dass die Ausbildung in den einzelnen Fächern zeitlich nicht unterschiedlich weit vorangeschritten ist.Der Leistungsnachweis ist daher in der Regel jeweils zum Ende des vierten Fachsemesters in dem jeweiligen (beibehaltenen bzw. gewechselten) Fach vorzulegen.Zu Absatz 2
- 48.2.1
- Liegen Tatsachen nach § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 vor, wird über den Beginn des fünften Fachsemesters hinaus Ausbildungsförderung für eine angemessene Zeit geleistet, ohne dass eine Bescheinigung nach § 48 Absatz 1 vorliegt. Zur Definition der angemessenen Zeit vgl. Teilziffer 15.3.1.Der Zeitpunkt der Vorlage des Leistungsnachweises wird dadurch entsprechend verschoben.Er kann dagegen nicht durch Beantragung eines Flexibilitätssemesters nach hinten verschoben werden. Vgl. dazu auch Teilziffer 15.4.6.Sofern die auszubildende Person das Ende der Förderungshöchstdauer überschritten hat und zuvor noch keinen Leistungsnachweis vorgelegt hat, ist dieser nicht entbehrlich. Um weiter Ausbildungsförderung zu erlangen, kann die auszubildende Person einen Antrag nach § 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 stellen.Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn nach Aktenlage feststeht, dass die auszubildende Person den Leistungsnachweis nicht innerhalb der verlängerten Förderungszeit erbringen kann.Die Teilziffern 15.3.1, 15.3.1a, 15.3.3 bis 15.3.4 und 15.3.8 bis 15.3.11 sind entsprechend anzuwenden.
- 48.2.2
(neu) - Bei Orientierungsangeboten mit regulärer, nicht verlängerter Regelstudienzeit sowie fehlender/geringer Anrechnungsmöglichkeit dürfte regelmäßig eine Verschiebung des Zeitpunkts zur Vorlage der Leistungsnachweise nach § 48 Absatz 2 in Betracht kommen (vgl. auch Teilziffer 15.3.3).Zu Absatz 3
- 48.3.1
- Eine gutachtliche Stellungnahme ist insbesondere einzuholen, wennBedenken bestehen, ob die auszubildende Person körperlich in der Lage ist, eine Ausbildung in der gewählten Fachrichtung durchzuführen,nach den bisher erbrachten Leistungen Bedenken bestehen, dass die auszubildende Person das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.
- 48.3.2
- Ist nach der gutachtlichen Stellungnahme nicht zu erwarten, dass die auszubildende Person das angestrebte Ausbildungsziel erreicht, liegen die persönlichen Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung (§ 9) nicht vor.
- 48.3.3
- (Aufgehoben)Zu Absatz 4
- 48.4.1
- (weggefallen)
- 48.4.2
- (weggefallen)
- 48.4.3
- (Aufgehoben)
- 48.4.4
- (weggefallen)
- 48.4.5
- (weggefallen)Zu Absatz 5
- 48.5.1
- Das Amt kann eine gutachtliche Stellungnahme einholen, wenn es aus eigener Sachkunde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung für eine Zweitausbildung oder eine andere Ausbildung nicht beurteilen kann.Es kann auch eine zusätzliche Auskunft der Ausbildungsstätte, die der Auszubildende bisher besucht hat, anfordern, wenn die aufnehmende Ausbildungsstätte keine ausreichende Auskunft über die Zweitausbildung, den Fachrichtungswechsel oder den Abbruch der Ausbildung unter gleichzeitiger Neuaufnahme einer anderen Ausbildung geben kann.
- 48.5.2
- (Aufgehoben)
- 48.5.3
- (Aufgehoben)Zu Absatz 6
- 48.6.1
- Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Ausbildungsstätte offensichtlich von unrichtigen Voraussetzungen tatsächlicher oder rechtlicher Art ausgegangen ist.Zu § 49Zu Absatz 1
- 49.1.1
- Die Vorlage einer gutachtlichen Stellungnahme ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn
- a)
- die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 16 Abs. 2 offensichtlich nicht vorliegen,
- b)
- nicht zu erwarten ist, daß die Ausbildungsstätte die erforderliche Auskunft erteilen kann.
- 49.1.2
- (Aufgehoben)
- 49.1.3
- (Aufgehoben)
- 49.1.4
- Legt die auszubildende Person auf Verlangen des Amtes die gutachtliche Stellungnahme nicht vor, ist sie auf die Möglichkeit der Versagung der Ausbildungsförderung nach § 66 Absatz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch hinzuweisen. Dies gilt nicht in den Fällen der Teilziffer 49.1.1.
- 49.1.5
- (Aufgehoben)Zu Absatz 1a
- 49.1a.1
- Es handelt sich hierbei nicht um eine gutachtliche Stellungnahme im Sinne des § 49 Abs. 1, so daß § 48 Abs. 6 insofern keine Anwendung findet.Zu Absatz 3
- 49.3.1
- (Aufgehoben)
- 49.3.2
- (Aufgehoben)
- 49.3.3
- (Aufgehoben)Zu § 50Zu Absatz 1
- 50.1.0
- (weggefallen)
- 50.1.1
- Liegen die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung vor, so muß der Vorbehalt in dem Bescheid ausgesprochen werden.
- 50.1.2
- Die Bindungswirkung tritt auch bei einer ablehnenden Entscheidung ein. Absatz 1 enthält keine die Rücknahmevorschriften des SGB X verdrängende Regelung, insbesondere bleiben die §§ 44 und 45 SGB X unberührt.
- 50.1.3
- (Aufgehoben)
- 50.1.4
- (weggefallen)Zu Absatz 2
- 50.2.1
- Im Bewilligungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass jede Änderung unverzüglich anzuzeigen ist. Der Bescheid ist mit einem Hinweis auf § 60 Abs. 1 SGB I und § 58 BAföG zu versehen.
- 50.2.2
- Die für ein Verlangen nach § 50 Absatz 2 Satz 3 anzugebenden Gründe sind im Einzelnen nicht nachzuprüfen.
- 50.2.3
- Das Verlangen ist aktenkundig zu machen.
- 50.2.4
- Die auszubildende Person muss darlegen, warum ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Einkommensverhältnisse besteht. Es muss ein Zusammenhang mit der Höhe des Anspruchs auf Ausbildungsförderung bestehen.Dabei dürfen vom Amt nur Daten offenbart werden, die notwendig sind, um die Einkommensberechnung überprüfen zu können.
- 50.2.5
- (Aufgehoben)
- 50.2.6
- Die nach Absatz 2 Satz 4 vorgesehene Angabe der Förderungshöchstdauer im Bescheid nach Absatz 1 Satz 1 hat lediglich nachrichtlichen Charakter.Zu Absatz 3
- 50.3.1
- Das Amt bestimmt nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 und § 15b den Zeitraum, für den über die Leistung von Ausbildungsförderung entschieden wird. Im Regelfall ist über den Antrag für die Dauer des Schuljahres oder von zwei Semestern zu entscheiden; das gilt nicht, wenn im Einzelfall aus rechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründen ein anderer Zeitraum angeraten ist (vgl. z.B. die Teilziffern 7.1a.5, 17.3.1, 45.4.2 und 48.1.1).
- 50.3.2
- Über den Antrag auf Ausbildungsförderung ist abweichend von Tz 50.3.1 für einen kürzeren Zeitraum zu entscheiden, wenn der Ausbildungsabschnitt voraussichtlich vor Ablauf des Regelzeitraums beendet wird.
- 50.3.3
- Über den Antrag auf Ausbildungsförderung ist abweichend von Tz 50.3.1 für einen längeren Zeitraum – höchstens jedoch 15 Monate – zu entscheiden, z. B. wenn der Ausbildungsabschnitt voraussichtlich in dieser Zeit beendet sein wird.Zu Absatz 4
- 50.4.1
- Unverzichtbare Nachweise sind
- a)
- die Einkommenserklärung und die Vermögenserklärung der auszubildenden Person (z.B. Formblatt 01 bzw. 09 bzw. die entsprechenden Angaben bei „BAföG Digital“),
- b)
- die Einkommenserklärung der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners sowie der Eltern der auszubildenden Person (z.B. Formblatt 03 bzw. die entsprechenden Angaben bei „BAföG Digital“),
- c)
- für die Förderung der Teilnahme an einem Praktikum im Ausland die Bescheinigung nach § 49 Absatz 1a,
- d)
- für die Förderung vom fünften Fachsemester an gegebenenfalls ein in § 48 Absatz 1 Satz 1 bezeichneter Leistungsnachweis.
Vereinfachungsregelungen (z.B. Nachweisverzicht in den Fällen des § 11 Absatz 2a und 3 sowie des § 36 Absatz 2 und nach Teilziffer 46.2.1) sind jedoch zu beachten. - 50.4.2
- Wird Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheides weitergeleistet, ist der auszubildenden Person schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, dass Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet wird.
- 50.4.3
- (Aufgehoben)
- 50.4.4
- Das Amt hat sicherzustellen, daß bei rechtzeitiger und im wesentlichen vollständiger Antragstellung Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bescheides weitergeleistet wird, wenn eine endgültige Entscheidung nicht rechtzeitig getroffen werden kann.Zu § 51Zu Absatz 1
- 51.1.1
- (weggefallen)
- 51.1.2
- Die Zahlung ist so rechtzeitig vorzunehmen, daß der Betrag dem Auszubildenden jeweils am letzten Tag des Vormonats zur Verfügung steht.
- 51.1.3
- (weggefallen)
- 51.1.4
- Soweit die Durchführung der Ausbildung es erfordert, können Abschlagszahlungen auf den Förderungsbetrag der restlichen Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes nur in Höhe des besonderen Bedarfs nach den §§ 12 Abs. 4 und 13a des Gesetzes sowie den §§ 3, 4 und 5 BAföG-AuslandszuschlagsV geleistet werden.Zu Absatz 2
- 51.2.1
- Ausbildungsförderung nach § 51 Absatz 2 ist von dem Zeitpunkt an zu leisten, in dem das Amt erkennt, dass die Zahlungen nicht innerhalb von zehn Kalenderwochen aufgenommen oder die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht innerhalb von sechs Kalenderwochen getroffen werden können, obwohl die antragstellende Person ihren Mitwirkungspflichten nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch nachgekommen ist. Teilziffer 50.4.1 gilt entsprechend.Ausbildungsförderung nach § 51 Absatz 2 kann frühestens ab der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung und nach Vorlage der Bescheinigung nach § 9 beim Amt für Ausbildungsförderung geleistet werden.In den Fällen des § 36 können Leistungen nach dieser Vorschrift auch vor Durchführung der Anhörung erbracht werden.
- 51.2.2
- Der Förderungsbetrag ist um ein Fünftel gegenüber demjenigen Betrag zu kürzen, der sich nach den dem Antrag beigefügten Angaben voraussichtlich ergibt.
- 51.2.3
- Ist nach den vorliegenden Antragsunterlagen eine Vorausschätzung der Höhe des Förderungsbetrages nicht möglich, so ist in der Regel davon auszugehen, dass Ausbildungsförderung in voller Höhe zu leisten ist. In diesen Fällen ist der nach der Art der Ausbildung und Unterbringung vorgesehene Bedarfssatz inklusive etwaiger Zuschläge nach den §§ 13a und 14b zu vier Fünftel auszuzahlen.
- 51.2.4
- Ausbildungsförderung nach § 51 Abs. 2 kann in keinem Fall über den Zeitraum von vier Monaten hinaus geleistet werden, unabhängig davon, auf welchen Gründen die Verzögerung beruht.
- 51.2.5
- Der Vorbehalt der Rückforderung ist schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.Zu Absatz 4
- 51.4.1
- (weggefallen)Zu § 53
- 53.0.1
- (weggefallen)
- 53.0.2
- Änderungen der maßgeblichen Umstände aus dem Verantwortungsbereich der Auszubildenden, die zu einer Erhöhung des Förderungsbetrages führen, werden nur berücksichtigt, wenn sie dem Amt für Ausbildungsförderung mitgeteilt werden.Änderungen der maßgeblichen Umstände, die zu einer Minderung des Förderungsbetrages führen, sind von Amts wegen zu berücksichtigen.
- 53.0.3
- Ermittlungen von Amts wegen sind anzustellen, wenn auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß sich die Tatsachen geändert haben können, die für die Bewilligung von Ausbildungsförderung von Bedeutung sind.
- 53.0.4
- (Aufgehoben)
- 53.0.5
- Zuungunsten ist der Bescheid zum nächstfolgenden Monat nach dem Eintritt des maßgeblichen Umstandes zu ändern. Änderungen, die zum Monatswechsel wirksam werden (z.B. Aufnahme einer Ausbildung zum 1. September), sind bereits ab diesem Zeitpunkt (also zum 1. September) zu berücksichtigen.
- 53.0.6
- Ist nach dem geänderten Bescheid ein höherer Förderungsbetrag als nach dem vorherigen Bescheid zu zahlen, so wird der Differenzbetrag nachgezahlt.Ist nach dem geänderten Bescheid ein gegenüber dem vorherigen Bescheid geringerer Förderungsbetrag zu zahlen, so ist der überzahlte Betrag nach den §§ 20 und 53 i.V.m. § 50 Abs. 1 SGB X zurückzufordern. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist § 20 Abs. 1 Nr. 3 vorrangig anzuwenden.
- 53.0.7
- Steht ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 nur für einen Teil des Bewilligungszeitraums zu, so richtet sich
- a)
- die Änderung des Bescheides nach § 53 Satz 1 und
- b)
- die Berechnung des den Freibetrag mindernden Einkommens nach § 22 Abs. 3. Beachte auch Tz 25.3.8.
- 53.0.8
(neu) - Eine auszubildende Person kann auch dann nach § 53 Satz 1 Nummer 2 zur Erstattung verpflichtet sein, wenn sie ihre Ausbildung aus Gründen unterbricht, die sie nicht zu vertreten hat – wie die Inanspruchnahme eines Urlaubssemesters wegen Krankheit. § 20 Absatz 2 Satz 1 ist insoweit keine Regelung, die als vorrangige Spezialnorm die Anwendbarkeit des § 53 Satz 1 Nummer 2 ausschließt.Zu § 55Zu Absatz 1
- 55.1.1
- Für das abgelaufene Kalenderjahr sind jeweils an Hand eines bundeseinheitlichen Programms von der amtlichen Statistik Tabellen zu erstellen, aus denen der Umfang und die Zusammensetzung des in den einzelnen Monaten dieses Jahres geförderten Personenkreises, die Höhe der Förderungsbeträge und die dementsprechenden monatlichen Gesamtaufwendungen zu ersehen sind.
- 55.1.2
- Die Erhebung, Sicherung und Übertragung der statistischen Daten erfolgt bundeseinheitlich nach den Vorgaben des Statistischen Bundesamtes.
- 55.1.3
- Die Daten für ein Kalenderjahr (12 Monatsbestände) sind jeweils zum 1. Juni des folgenden Jahres über das regional zuständige Statistische Landesamt an das Statistische Bundesamt zu liefern.Zu § 56 (neu)Zu Absatz 1 (neu)
- 56.1.1
(neu) - Sofern auf Grund der Organisation der Hochschule oder der gleichgestellten Einrichtung keine Immatrikulation erfolgt, ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen, der Auskunft über die Zugehörigkeit zur jeweiligen Einrichtung gibt.Keine erstmalige Einschreibung liegt vor, wenn die auszubildende Person bereits im Ausland an einer – institutionell einer Hochschule im Inland gleichwertigen – Einrichtung immatrikuliert war. Dies gilt auch für die in Teilziffer 7.1.15 genannten Personengruppen.
- 56.1.2
(neu) - Für die Teilnahme an einem Vorkurs nach der Vorkurseverordnung besteht ein Anspruch auf Studienstarthilfe, sofern eine Immatrikulation an einer Hochschule und die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung der Studienstarthilfe vorliegen.Für eine spätere Hochschulausbildung besteht ebenfalls ein Anspruch auf Studienstarthilfe, sofern die Studienstarthilfe noch nicht für die Teilnahme am Vorkurs bewilligt worden ist.
- 56.1.3
(neu) - Für Hochschulausbildungen in Teilzeit besteht kein Anspruch auf Studienstarthilfe.
- 56.1.4
(neu) - Für die Ermittlung der Altersgrenze ist auf den Zeitpunkt nach § 15b Absatz 1 abzustellen.
- 56.1.5
(neu) - Auch unter Vorbehalt oder vorläufig bewilligte Sozialleistungen sind für die Gewährung der Studienstarthilfe ausreichend.Leistungen nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind auch solche Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die der antragstellenden Person als Teil einer Bedarfsgemeinschaft gewährt werden.Kindergeld stellt keine Leistung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 dar.Sofern bei Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe der Nachweis dieser Leistungen und/oder der Nachweis zum Nichtbestehen einer Kostenpflicht der Eltern dem Studierenden nicht zugänglich sind, soll das Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung des zuständigen Jugendamtes einholen.
- 56.1.6
(neu) - Die Sozialleistung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 oder nach § 56 Absatz 1 Satz 3 muss für den Monat vor dem Ausbildungsbeginn bewilligt worden sein (unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung).Zu Absatz 2 (neu)
- 56.2.1
(neu) - Beim Bezug von Leistungen von Begabtenförderungswerken kann Studienstarthilfe bewilligt werden.Die Staatsangehörigkeit ist nicht zu prüfen.Die Gewährung der Studienstarthilfe erfolgt einkommens- und vermögensunabhängig.Zu Absatz 3 (neu)
- 56.3.1
(neu) - Die Studienstarthilfe wird auf gesonderten Antrag gewährt.Eine fehlende elektronische Antragsmöglichkeit ist glaubhaft zu machen und ist insbesondere dann gegeben, wenn der Antragstellende über keinen Zugang zu IT-technischen Voraussetzungen verfügt oder das Portal nachweislich keine Antragsstellung zulässt.
- 56.3.2
(neu) - Erforderliche Nachweise können auch noch nach fristgerechter Antragstellung nachgereicht werden. Eine Bewilligung kann auch nach Versagung unter Anwendung des § 67 Erstes Buch Sozialgesetzbuch erfolgen.Von einer fristgerechten Antragstellung ist auch dann noch auszugehen, wenn der Antrag zwar verfristet eingeht, z. B. Zulassung im Nachrückverfahren oder bei nicht selbst zu vertretenen technischen Hinderungsgründen, allerdings unverzüglich nach Wegfall der Hinderungsgründe gestellt wird.Die Umstände, die eine Antragstellung innerhalb der gesetzlich vorgesehen Frist des § 56 Absatz 3 ohne eigenes Verschulden verhindert haben, hat die auszubildende Person glaubhaft zu machen.
- 56.3.3
(neu) - Der Bezug von Sozialleistungen nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 oder Satz 3 im Monat vor Ausbildungsbeginn ist anhand von Leistungsbescheiden nachzuweisen. Die antragstellende Person muss daraus erkennbar sein. Bei Nachweisen, die bei Antragstellung älter als sechs Monate sind, ist eine aktuelle Bestätigung über den Bezug im maßgeblichen Zeitpunkt vorzulegen. Dafür genügt auch ein Kontoauszug, der die Fortdauer des Bezugs zum maßgeblichen Zeitpunkt belegt.
- 56.3.4
(neu) - Kommen Auszubildende ihren Mitwirkungspflichten nach den §§ 60ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch nicht nach, ist nach den §§ 66 und 67 Erstes Buch Sozialgesetzbuch zu verfahren.
- 56.3.5
(neu) - Eine Rückforderung der Studienstarthilfe ist nur unter den Voraussetzungen des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch möglich.Zu Absatz 5 (neu)
- 56.5.1
(neu) - Ein Zuständigkeitswechsel nach § 45a findet nicht statt. Dies gilt auch, wenn die Ausbildung nach der Antragstellung an einer anderen als der zunächst geplanten Ausbildungsstätte aufgenommen wird.Zu § 56b (neu)Zu Absatz 1 (neu)
- 56b.1.1
(neu) - Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch bestehen nicht.Zu § 58
- 58.1.1
- Die Verjährung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 58 bestimmt sich nach den §§ 31 ff. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Eine etwaige Strafbarkeit nach § 263 StGB (Betrug) bleibt hiervon unberührt.Werden bei Antragstellung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht (vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I), beginnt die Verjährungsfrist mit dem Eingang des Antrags beim Amt für Ausbildungsförderung (§ 31 Abs. 3 OWiG).Eine Verfolgungsverjährung nach § 31 OWiG wirkt sich nicht auf die Möglichkeit der nachträglichen Aufhebung des Leistungsbescheides und daraus resultierender Rückforderungsansprüche aus.Zu Absatz 2
- 58.2.1
- Das Nähere über die Höhe der Geldbuße, über die Differenzierung bei vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln und über die Grundlagen für die Zumessung der Geldbuße ist in § 17 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geregelt. Vor Erlass des Bußgeldbescheides muss die Behörde der betroffenen Person Gelegenheit geben, sich zu äußern (§ 55 Absatz 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten).Zu Absatz 3
- 58.3.1
- Örtlich zuständig ist gemäß § 37 OWiG das Amt, in dessen Bezirk
- a)
- die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist oder
- b)
- der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Bußgeldverfahrens seinen Wohnsitz hat.
Sind hiernach mehrere Ämter zuständig, so soll das Amt tätig werden, das über den Förderungsantrag entscheidet.Zu § 61 (neu)Zu Absatz 1 (neu) - 61.1.1
(neu) - Von einer erkennungsdienstlichen Behandlung kann bei Vorlage einer Fiktionsbescheinigung oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz ausgegangen werden.
- 61.1.2
(neu) - Aus der Fiktionsbescheinigung muss ersichtlich sein, dass sie auf Grundlage eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz ausgestellt wurde. Wenn dies nicht der Fall ist, muss sich die auszubildende Person um eine entsprechende Ergänzung der Bescheinigung oder ein ergänzendes Schreiben bemühen.
- 61.1.3
(neu) - Bei Vorlage einer Fiktionsbescheinigung statt eines Aufenthaltstitels nach § 24 Aufenthaltsgesetz ist grundsätzlich abweichend von § 50 Absatz 3 ein Bewilligungszeitraum von 6 Monaten zu bilden. Kann nach Ablauf der 6 Monate wieder nur eine Fiktionsbescheinigung vorgelegt werden, ist erneut ein Bewilligungszeitraum von 6 Monaten zu bilden.Zu § 65Zu Absatz 1 (weggefallen)
- 65.1.1
- (weggefallen)
- 65.1.2
- Die vorrangigen Leistungen können nach diesem Gesetz aufgestockt werden.
- 65.1.3
(neu) - Das Vorrangverhältnis des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ergibt sich aus § 28 Absatz 1 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch.Bei Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch besteht nach § 93 Absatz 3 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch Anwendungsvorrang des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.Zu Absatz 3 (weggefallen)
- 65.3.1
und
65.3.2
(weggefallen)Zu § 68- 68.2.1
- (weggefallen)
