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Richtlinie über die Förderung der Durchführung eines Praktikantenaufenthaltes für junge Nachwuchskräfte des Agrarbereichs aus Mittel- und Osteuropa sowie Zentralasien in der Bundesrepublik Deutschland

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Richtlinie
über die Förderung der Durchführung eines Praktikantenaufenthaltes für
junge Nachwuchskräfte des Agrarbereichs aus Mittel- und Osteuropa sowie
Zentralasien in der Bundesrepublik Deutschland



Vom 15. Februar 2013



Fundstelle: BAnz AT 12.03.2013 B2



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) fördert den Praktikantenaufenthalt für junge Nachwuchskräfte des Agrarbereichs aus der Russischen Föderation, Ukraine, Republik Belarus sowie Kasachstan in der Bundesrepublik Deutschland. Die Praktikantenprogramme sind Teil der bilateralen Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesen Ländern.



Die Richtlinie richtet sich an nichtstaatliche Organisationen, die über Erfahrungen im Bereich der Aus- und Weiterbildung und als Träger von Praktikantenprogrammen verfügen.



1
Zuwendungszweck


Junge Fachkräfte der Agrarwirtschaft sollen über das Praktikum die Möglichkeit erhalten, sich in Deutschland weiterzubilden. Dabei sollen sie sowohl Einblick in deutsche Agrarstrukturen gewinnen als auch ihre bereits vorhandenen fachlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten durch ihre aktive Mitarbeit erweitern und vertiefen. Als künftige Fach- und Führungskräfte sollen sie darüber hinaus mit der Wirtschaftsweise und den Marktbedingungen privatwirtschaftlich geführter deutscher Betriebe vertraut gemacht werden. Die Praktika werden in der Regel in anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt und durch begleitende zentrale Lehrgänge, Fachexkursionen und Zwischenseminare ergänzt.



Die Nachwuchskräfte sollen beispielsweise in folgenden Bereichen der Landwirtschaft Kenntnisse und Erfahrungen sammeln:

-
Produktionsverfahren im Bereich Pflanzenbau, Tierhaltung und Bioenergie,
-
Betriebswirtschaft und betriebliches Management,
-
Vermarktung,
-
Natur- und Umweltschutz,
-
Arbeitsorganisation, Arbeitssicherheit und Mitarbeiterführung,
-
ökologische und soziale Rahmenbedingungen.


Dabei sollen die Praktikanten auch das deutsche Berufsbildungssystem in Deutschland kennen lernen.



Ein wesentliches Ziel des Praktikantenprogramms besteht darin, dass die Praktikanten in ihrer späteren beruflichen Tätigkeit die in Deutschland gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen anwenden und an andere Berufskollegen bzw. Nachwuchskräfte weitergeben können.



2
Rechtsgrundlage


Projekte können nach der Maßgabe dieser Richtlinie und nach den Verwaltungsvorschriften (VV) zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen auf Ausgabenbasis gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.



3
Ziel und Gegenstand der Förderung


3.1
Ziel des Praktikantenprogramms ist es, die praxisbezogene Qualifizierung von Fachkräften im Agrarbereich der Partnerländer zu unterstützen, unternehmerisches Denken zu stärken und die auf dem Prinzip der Nachhaltigkeit basierende Wirtschaftsweise landwirtschaftlicher Betriebe in Deutschland zu vermitteln.


3.2
Förderfähig ist die Durchführung von Praktikantenprogrammen für junge Nachwuchskräfte des Agrarbereichs aus Mittel- und Osteuropa sowie Zentralasien in der Bundesrepublik Deutschland, die folgende Vorgaben erfüllen:


3.2.1
Zielgruppen


An einem Praktikum können folgende Personen teilnehmen:



Hochschulstudenten oder Doktoranden agrarwissenschaftlicher Studiengänge, die bereits über fachpraktische Fertigkeiten und Kenntnisse verfügen, sollten grundsätzlich bereits das 2. Studienjahr abgeschlossen haben. In Ausnahmefällen können auch Studenten des 4. Semesters an einem Praktikum teilnehmen.



Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Praktikantenprogramms

-
müssen an einem vom Zuwendungsempfänger oder im Auftrag des Zuwendungsempfängers durchgeführten Auswahlgespräch mit Erfolg teilgenommen haben und zur praktischen Mitarbeit in den deutschen Ausbildungsbetrieben bereit sein,
-
müssen Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen und
-
sollen mindestens 20 und höchstens 30 Jahre alt sein.


Darüber hinaus sollen sie – abhängig vom jeweiligen Einsatzgebiet - über einen Führerschein für Pkw, Lkw, Traktor oder Landmaschinen verfügen.



Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen noch nicht an einem vom BMELV geförderten Praktikantenprogramm in Deutschland teilgenommen haben.



3.2.2
Auswahlverfahren


Um einen erfolgreichen Verlauf des Praktikums zu gewährleisten, haben die Organisationen schon in Bezug auf die Auswahl der Teilnehmer eine besondere Sorgfaltspflicht.



Rund drei Monate vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist mit jeder Interessentin und jedem Interessenten ein Auswahlgespräch zu führen, das Aufschluss über ihre/seine Eignung, Neigung und Fähigkeiten gibt. Insbesondere ist die vorhandene Sprachkenntnis zu prüfen; Grundkenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die Teilnahme an den Auswahlgesprächen ist Voraussetzung für die Teilnahme an dem Praktikantenprogramm.



Ein Nachweis über den gesundheitlichen Zustand ist in Form eines Gesundheitsfragebogens vorzulegen.



Nach den Auswahlgesprächen erfolgt die endgültige Nominierung der Programmteilnehmerinnen und –teilnehmer, die die Zeit bis zum Beginn des Programms zur Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse nutzen sollen.



Die Auswahlgespräche werden von Fachkräften der Organisationen durchgeführt.



3.2.3
Anreise und Dauer des Praktikums


Der Anreisetermin liegt in der Regel in den Monaten April/Mai/Juni und wird zuvor zwischen den jeweiligen Organisationen und dem entsendenden Land abgestimmt. Es wird rechtzeitig bekannt gegeben, zu welchem Ort in Deutschland die Teilnehmer anreisen sollen. Alle Praktikanten benötigen eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Die Arbeitserlaubnis wird von deutscher Seite eingeholt.



Die Programmteilnehmer reisen als geschlossene Gruppe an und ab.

Die Dauer des Praktikantenaufenthalts beträgt vier bis sechs Monate.



3.2.4
Ablauf des Praktikums


Die Organisationen tragen dafür Sorge, dass die Gastbetriebe mit den Bildungszielen des Praktikantenprogramms nach Nummer 3.1 vertraut sind und einen aktiven Beitrag zur Zielerreichung leisten.



Die Organisationen bemühen sich bei der Auswahl geeigneter Betriebe, den persönlichen und fachlichen Interessen der Praktikanten so weit wie möglich Rechnung zu tragen.

Auf Wunsch des Praktikanten kann auch eine Vermittlung auf große Agrargenossenschaften (neue Bundesländer) erfolgen.



Zu Beginn des Aufenthaltes in Deutschland werden in einem von den Organisationen durchzuführenden mehrtägigen Einführungslehrgang neben allgemeinen Informationen über Gemeinwesen, Wirtschaft, Kultur und regionale Besonderheiten in Deutschland ein Überblick über die deutsche Landwirtschaft sowie erste fachliche Grundkenntnisse in der Tier- und Pflanzenproduktion vermittelt. Des Weiteren erhalten die Praktikanten eine Unterweisung in die Unfallverhütungsvorschriften. Die Praktikanten werden auf das Leben in den Gastfamilien und den Lebensalltag in Deutschland durch praxisorientierte Hinweise vorbereitet.



Im Anschluss an den Einführungslehrgang werden die Praktikanten in ihren Ausbildungsbetrieben mit den dortigen Lebens- und Arbeitsverhältnissen vertraut gemacht. Die Betriebe sollen möglichst anerkannte Ausbildungsbetriebe sein, die sowohl Pflanzen- als auch Tierproduktion betreiben.



Die Praktikanten müssen grundsätzlich bereit sein, auch in ihnen nicht vertrauten Bereichen der Landwirtschaft eingesetzt zu werden. Über ihre Arbeit auf den Betrieben führen sie ein Berichtsheft und legen dieses zusammen mit einem Praktikumsbericht zum Abschlussseminar vor.



Während der Zeit, in der die Praktikanten in den Betrieben mitarbeiten, werden weitere Fortbildungsveranstaltungen durchgeführt. Im Rahmen dieser Veranstaltungen sollen die Praktikanten zudem die Gelegenheit haben, sich untereinander und mit den Betreuern auszutauschen. Neben Fachvorträgen sind auch Exkursionen durchzuführen, wie zum Beispiel der Besuch von Vermarktungseinrichtungen, Selbsthilfeorganisationen und Spezialbetrieben. Für die gesamte Aufenthaltsdauer der Praktikanten wird eine intensive Betreuung gewährleistet. Die persönliche Teilnahme an den Begleitveranstaltungen ist für alle Praktikanten Pflicht – unabhängig von ihrer jeweiligen Fachrichtung.



Für den gesamten Aufenthalt in Deutschland werden die Teilnehmer des Praktikantenprogramms kranken-, unfall- und haftpflichtversichert.



3.2.5
Praktikantenvergütung


Alle Teilnehmer erhalten für die Mitarbeit auf den Betrieben von den Gastfamilien ein Taschengeld in Höhe von 250,00 Euro je Monat. Darüber hinaus erhalten sie freie Unterkunft und Verpflegung. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Praktikum um eine Bildungsmaßnahme und nicht um ein Lohnarbeitsverhältnis handelt. Während ihrer Teilnahme an Lehrgängen erhalten die Praktikanten ebenfalls ein Taschengeld.



Die Praktikanten und Betriebsleiter treffen zum Beginn des Praktikums eine schriftliche Praktikantenvereinbarung.



3.3
Beihilferechtliche Voraussetzungen


Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3. Die Förderrichtlinie wurde nach der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 unter der Nr. SA.35895(2012/XA) freigestellt.



4
Zuwendungsvoraussetzungen


Eine Zuwendung wird nur bewilligt, wenn

-
der Bund ein erhebliches Interesse an der Durchführung des Projektes hat,
-
das Projekt ohne Bundesmittel nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden kann,
-
bei Antragstellung mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde,
-
der Zuwendungsempfänger die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bietet und in der Lage ist, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen,
-
die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist.


Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller,

-
bei denen es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/20081 handelt,
über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder ein Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 Abgabenordnung abgegeben haben oder
die einer Rückforderung auf Grund einer Rückforderungsanordnung auf Basis eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.


Soweit es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen im Sinne des Beihilferechts handelt, wird die Zuwendung nur bewilligt, wenn es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 handelt.



5
Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind nichtstaatliche Organisationen - unabhängig von der gewählten Rechtsform - mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die über Erfahrungen im Bereich der Aus- und Weiterbildung und als Träger von Praktikantenprogrammen verfügen.



6
Art und Umfang, Höhe der Förderung


Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung zur teilweisen Deckung der Ausgaben als Zuschuss gewährt, und zwar grundsätzlich als Anteilsfinanzierung. Es handelt sich hierbei um eine nicht rückzahlbare Zuwendung.



Als zuwendungsfähig gelten alle unmittelbar mit dem Vorhaben im Zusammenhang stehenden notwendigen Ausgaben für die Veranstaltung des Ausbildungsprogramms. Notwendigkeit und Angemessenheit bestimmt im Einzelnen die Bewilligungsbehörde.



Die Beihilfe kann die Kosten für die vorgenannten Ausgaben zu 100% abdecken. Sie muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Teilnehmer des Praktikantenaustausches oder die Ausbildungsbetriebe umfassen.



7
Verfahren


7.1
Antragsverfahren


Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind bei der

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Deichmanns Aue 29

53179 Bonn

zu stellen.



Der Antrag ist in schriftlicher Form einzureichen und muss mindestens folgende Angaben enthalten:

-
eine Darstellung des Ziels sowie der Programminhalte des Projektes,
-
Zahl der Teilnehmer,
-
Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung),
-
Angaben darüber, ob und ggf. welche Zuwendungen die Organisation für denselben Zweck aus Mitteln Dritter (z.B. der Länder oder anderer Gebietskörperschaften) beantragt hat oder zu beantragen beabsichtigt bzw. ihm bewilligt wurden,
-
geeignete Nachweise über die Höhe der Eigenmittel,
-
eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist,
-
eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt ist; in diesem Falle hat er im Finanzierungsplan die sich ergebenden Vorteile auszuweisen,
-
eine Erklärung zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung und eine Zusicherung, dass der Verwendungsnachweis in der geforderten Form spätestens nach 6 Monaten erbracht werden kann,
-
bei erstmaliger Antragstellung die gültige Satzung der Organisation (beglaubigte Kopie),
-
die Angabe der Bankverbindung.


Der Antrag ist für die innerhalb eines Haushaltsjahres vorgesehenen Maßnahmen rechtzeitig, grundsätzlich spätestens 2 Monate vor Vorhabenbeginn, zweifach einzureichen.



Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Bestandteile dieses Bescheides sind:

-
der Antrag auf Zuwendung inklusive Finanzierungsplan,
-
die Besonderen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (BNBest-P) sowie
-
die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P).


7.2
Verwendungsnachweis


Der Verwendungsnachweis ist in der im Bewilligungsbescheid vorgegebenen Frist einzureichen. Wird der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden. Darüber hinaus kann der Zuwendungsempfänger von der Bewilligung weiterer Zuwendungen so lange ausgeschlossen werden, bis der Verwendungsnachweis erbracht ist.



7.3
Weitere Verfahrensvorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu den §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.



Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.



8
Auskunftspflichten/Veröffentlichungen


Vertreter des BMELV oder seiner Beauftragten sind berechtigt, sich bei den Organisationen über das Vorhaben zu informieren; diesen Vertretern sind jederzeit auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsichten in Büchern und Unterlagen zu gewähren sowie Prüfungen zu gestatten.



Bei der Herausgabe von Veröffentlichungen, ihrer Darstellung im Internet, bei Veranstaltungen und ähnlichen Gelegenheiten ist in geeigneter Weise auf die Förderung durch das BMELV hinzuweisen. Dazu ist das Logo des BMELV und der schriftliche Zusatz „gefördert vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages“ zu verwenden. Die Verwendung der Abkürzung „BMELV“ ist hierbei keineswegs ausreichend.



Die Ergebnisse der mit den Bundesmitteln geförderten Maßnahmen sind durch Veröffentlichung oder in sonst geeigneter Weise für die Allgemeinheit nutzbar zu machen.



9
Inkrafttreten


Diese Richtlinie tritt am 1. April 2013 in Kraft.



Berlin, den 15. Februar 2013



Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz



Im Auftrag



Dr. Karl Wessels