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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung – Zusatzurlaub für die von der Heimaturlaubsverordnung nicht erfassten Einsatzgebiete –

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zu § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung
– Zusatzurlaub für die von der Heimaturlaubsverord-
nung nicht erfassten Einsatzgebiete –



Vom 14. September 2020



Fundstelle: GMBl 2020 Nr. 42, S. 894



Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für Beamtinnen und Beamte an Bord des Forschungsschiffs FS Polarstern in arktische Gewässer nördlich des 70. Breitengrades Nord anlässlich der internationalen Arktisexpedition MOSAiC ab dem 20. September 2019 einen Zusatzurlaub (§ 1 der Heimaturlaubsverordnung) von zwölf Arbeitstagen im Urlaubsjahr fest.



Berlin, den 14. September 2020  

D2 – 30106/11#1



Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Im Auftrag

Hollah