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Amtsangemessene Alimentation; hier: Umgang mit erhobenen Widersprüchen bzw. geltend gemachten Ansprüchen

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Amtsangemessene Alimentation;



hier: 

Umgang mit erhobenen Widersprüchen bzw. geltend gemachten Ansprüchen



Bezug: 

1. BMI-Rundschreiben vom 1. Februar 2018 – Az. D3-30200/94#21;


2. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020


– 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17



- RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 -



Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschlüssen vom 4. Mai 2020 (2 BvL 6/17 u.a. und 2 BvL 4/18) die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Ermittlung und Berechnung einer amtsangemessenen Alimentation fortgeschrieben.



Insbesondere ist durch die Rechtsprechung des BVerfG der Mindestabstand der verfassungsrechtlich geschuldeten amtsangemessenen Alimentation der niedrigsten Besoldungsgruppe zum Grundsicherungsniveau weiter konkretisiert worden. Zugleich hat das Gericht die Anforderungen an die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus näher bestimmt.



Wenngleich die Beschlüsse des BVerfG in erster Linie die Gesetzgeber der Länder Nord-rhein-Westfalen und Berlin in die Pflicht nehmen, hat auch der Bundesgesetzgeber eingedenk seiner Verpflichtung zur Gewährung einer verfassungskonformen Besoldung (Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz) die Besoldung des Bundes an den neu justierten Maßstäben auszurichten.



Ein Modell zur Umsetzung der Beschlüsse des BVerfG vom 4. Mai 2020 war im Ressortkreis jedoch nicht zu finalisieren (vgl. BT-Drs. 19/28677, S. 42). Daher kann die bundesbesoldungsgesetzliche Umsetzung dieser Beschlüsse nicht innerhalb der den betroffenen Ländern vom BVerfG gesetzten Fristen (1. bzw. 31. Juli 2021) erfolgen, sondern muss einer neuen Gesetzesinitiative der Bundesregierung in der nächsten Legislaturperiode vorbehalten bleiben.



Zur Sicherstellung einer einheitlichen Verfahrensweise empfehle ich die nachfolgend dargestellten Verfahrensweisen für den Umgang mit Widersprüchen in Bezug auf die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation:



I. Widersprüche in Bezug auf die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit drei oder mehr Kindern seit dem Jahr 2017



In Fortschreibung meines Rundschreibens vom 1. Februar 2018 (Bezug zu 1.) wird angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG auf die Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Bund bei den im Jahr 2017 und zugleich für die Folgejahre bzw. in den Folgejahren erhobenen, derzeit ruhend gestellten Widersprüchen weiterhin verzichtet. Ab dem Jahr 2021 wird zusätzlich auf das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung von Ansprüchen verzichtet. Widersprüche von Beamtinnen und Beamten mit drei oder mehr Kindern gegen die Höhe der Besoldung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich.



II. Widersprüche in Bezug auf die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten, basierend auf dem Beschluss des BVerfG vom 4. Mai 2020 zum Az. 2 BvL 4/18



Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr. Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich.



Sollten dennoch Widersprüche eingelegt werden, sind diese ruhend zu stellen und der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation in der nächsten Legislaturperiode abzuwarten.





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