Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Ausführung des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Vom 14. April 2025
Fundstelle: BAnz AT 29.04.2025 B8
Nach Artikel 84 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 70 Nummer 1 bis 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Gliederung/Inhaltsverzeichnis
I. Regelungsgegenstand und Zuständigkeit
1 Regelungsgegenstand
2 Zuständigkeit
2.1 Allgemeine Zuständigkeit
2.2 Zuständigkeit für die Beteiligung der Öffentlichkeit nach dem UVPG
II. Zu den Vorschriften im Einzelnen
1 Zu § 1 UVPG Anwendungsbereich
1.1 (Zu Absatz 1) Anwendungsbereich der Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung
1.2 (Zu Absatz 2) Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung aus Gründen der Verteidigung
1.3 (Zu Absatz 3) Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung aus Gründen der Bewältigung von Katastrophenfällen
2 Zu § 2 UVPG Begriffsbestimmungen
2.1 (Zu Absatz 1) Schutzgüter
2.2 (Zu Absatz 2) Umweltauswirkungen
2.2.1 Begriff der Umweltauswirkungen
2.2.2 Arten von Umweltauswirkungen
2.2.3 Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen
2.4 (Zu Absatz 4) Vorhaben
2.4.1 UVP-rechtlicher und fachrechtlicher Vorhabenbegriff
2.4.2 Einbeziehung von Nebeneinrichtungen und selbständig genehmigungsbedürftigen Anlagenteilen im Bundes-Immissionsschutzgesetz
2.4.3 Zusammentreffen mehrerer planfeststellungsbedürftiger Vorhaben nach § 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
2.4.4 Einbeziehung vorbereitender und begleitender Maßnahmen und von Abrissarbeiten
2.4.5 Neuvorhaben und Änderungsvorhaben
2.4.6 Technische und sonstige Anlagen, sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen
2.4.7 Lineare Vorhaben
2.5 (Zu Absatz 5) Windfarm
2.5.1 Gemeinsamer Einwirkungsbereich
2.5.2 Funktionaler Zusammenhang
3 Zu § 3 UVPG Grundsätze für Umweltprüfungen
5 Zu § 5 UVPG Feststellung der UVP-Pflicht
5.0 Grundsätze der Feststellung
5.1 (Zu Absatz 1) Zeitpunkt und Grundlagen der Feststellung
5.1.1 Zeitpunkt der Feststellung
5.1.2 Erforderliche Unterlagen des Vorhabenträgers und eigene Informationen der Behörde
5.2. (Zu Absatz 2) Bekanntgabe der Feststellung des Ergebnisses der Vorprüfung
5.2.1 Art der Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung
5.2.2 Inhalt der Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung
5.2.3 Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung
5.3 (Zu Absatz 3) Gerichtliche Überprüfbarkeit der Feststellung
5.3.1 Gerichtliche Anfechtbarkeit
5.3.2 Maß der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Vorprüfung
6 Zu § 6 UVPG Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben
7 Zu § 7 UVPG Vorprüfung bei Neuvorhaben
7.0 Allgemeines/Grundsätze der Vorprüfung
7.0.1 Grundsätze der Vorprüfung
7.0.2 Pflicht zur UVP-Vorprüfung bei Neuvorhaben allgemein
7.0.3 Umgang mit Unsicherheiten/Erfordernis von Gutachten
7.1 (Zu Absatz 1) Allgemeine Vorprüfung
7.1.1 Sachverhaltsermittlung
7.1.2 Bewertung der Umweltauswirkungen
7.1.3 Vorprüfung im Falle von Änderungen im Laufe des Zulassungsverfahrens
7.1.4 Vorprüfung im Falle des Antrags auf erneute Genehmigung nach Ablauf einer befristet erteilten Gewässerbenutzung
7.1.5 Prüfung von Klimafolgen und klimawandelbedingten Umweltauswirkungen im Rahmen der Vorprüfung
7.2 (Zu Absatz 2) Standortbezogene Vorprüfung
7.2.1 Prüfung auf der ersten Stufe
7.2.2 Weiteres Vorgehen bei Betroffenheit eines ökologisch empfindlichen Gebietes (Prüfung auf der zweiten Stufe)
7.3 (Zu Absatz 3) Freiwillige UVP
7.4 (Zu Absatz 4) Angaben nach Anlage 2
7.5 (Zu Absatz 5) Inhalt der Vorprüfung
7.5.1 Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen
7.5.2 Kompensationsmaßnahmen
7.5.3 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)
7.7 (Zu Absatz 7) Dokumentation der Vorprüfung
8 Zu § 8 UVPG UVP-Pflicht bei Störfallrisiko
9 Zu § 9 UVPG UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben
9.1 (Zu Absatz 1) Änderung von Vorhaben, für die bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist
9.1.1 Änderung eines bestehenden Vorhabens
9.1.2 Änderung von Vorhaben, für die keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind
9.1.3 Sonderregelung für die Erweiterung bauplanungsrechtlicher Vorhaben nach den Nummern 18.1 bis 18.8 der Anlage 1 zum UVPG
9.2 (Zu Absatz 2) Änderung eines bestehenden Vorhabens, für das keine UVP durchgeführt worden ist
9.2.1 Hineinwachsen in die unbedingte UVP-Pflicht (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 UVPG)
9.2.2 Änderung bei zusammengesetzten Vorhaben
9.2.3 Änderung bei kumulierenden Vorhaben
9.2.4 Überschreitung der Größen- und Leistungswerte durch das Änderungsvorhaben selbst
9.2.5 Qualitative Änderungen und Erweiterungen bei Bestandsvorhaben, für die bisher keine UVP durchgeführt wurde
9.2.6 Gegenstand der Vorprüfung beim Hineinwachsen in die Vorprüfpflicht
9.3 (Zu Absatz 3) Änderung von Vorhaben, für die keine UVP durchgeführt worden ist und für die keine Größen- und Leistungswerte und keine Prüfwerte festgelegt sind
9.4 (Zu Absatz 4) Entsprechende Geltung von § 7 UVPG
9.5 (Zu Absatz 5) Eingeschränkte Anrechnung des Altbestands
10 Zu § 10 UVPG UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben
10.1 (Zu Absatz 1) Unbedingte UVP-Pflicht kumulierender Vorhaben
10.2 (Zu Absatz 2) Vorprüfung bei kumulierenden Vorhaben
10.4 (Zu Absatz 4) Begriff kumulierende Vorhaben
10.4.1 Vorhaben derselben Art
10.4.2 Derselbe oder mehrere Vorhabenträger
10.4.3 Sich überschneidender Einwirkungsbereich
10.4.4 Enger Zusammenhang und gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen
10.4.5 Nachträgliche Kumulation
10.4.6 Anwendbarkeit auf Änderungsvorhaben
10.5 (Zu Absatz 5) Eingeschränkte nachträgliche Kumulation für bestimmte Straßenbauvorhaben und Hochspannungsfreileitungen
10.6 (Zu Absatz 6) Eingeschränkte Anrechnung des Altbestands
11 Zu § 11 UVPG UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist
11.1 (Zu Absatz 1) Begriff „Hinzutretende kumulierende Vorhaben“
11.2 (Zu Absatz 2) Fälle mit UVP für das frühere Vorhaben
11.3 (Zu Absatz 3) Fälle ohne UVP für das frühere Vorhaben
11.4 (Zu Absatz 4) Privileg für Kleinvorhaben mit potentiellem Bagatellcharakter
11.5 (Zu Absatz 5) Berücksichtigung des früheren Vorhabens als Vorbelastung
11.6 (Zu Absatz 6) Altanlagenprivileg
12 Zu § 12 UVPG UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist
12.1 (Zu Absatz 1) Fall der eigenständigen UVP-Pflicht des früheren Vorhabens
12.1.1 UVP-Pflicht des hinzutretenden Vorhabens
12.1.2 Durchführung der UVP bei kumulierenden Vorhaben, für die jeweils eine UVP durchzuführen ist
12.2 (Zu Absatz 2) Fall keiner eigenständigen UVP-Pflicht des früheren Vorhabens und bereits vollständig eingereichter Unterlagen
12.2.1 UVP-Pflicht für das hinzukommende kumulierende Vorhaben
12.2.2 Keine UVP-Pflicht des früheren kumulierenden Vorhabens
12.2.3 Vollständigkeit der Antragsunterlagen für das frühere Vorhaben
12.3 (Zu Absatz 3) Fall keiner eigenständigen UVP-Pflicht des früheren Vorhabens und nicht vollständig eingereichter Unterlagen hierfür
12.3.1 Kein schutzwürdiger Status des früheren Vorhabens
12.3.2 Sonderregelung für betriebsplanpflichtige bergbauliche Vorhaben
12.4 (Zu Absatz 4) Bagatellklausel
12.5 (Zu Absatz 5) Berücksichtigung als Vorbelastung
12.6 (Zu Absatz 6) Altanlagenprivileg
13 Zu § 13 UVPG Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben
14 Zu § 14 UVPG Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben
14a Zu § 14a UVPG Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen
14a.1 (Zu Absatz 1) Reichweite des Ausschlusses der UVP-Pflicht
14a.2 (Zu Absatz 2) Standortbezogene Vorprüfung bei Änderungen zur Modernisierung von Schienenwegen
14c Zu § 14c UVPG Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau
14d Zu § 14d UVPG Bau von Radwegen an Bundesstraßen
15 Zu § 15 UVPG Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen
15.0 Festlegung des Untersuchungsrahmens und Unterrichtung über Inhalt und Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen (sogenanntes „Scoping“)
15.0.1 Zweck
15.0.2 Ablauf
15.1 (Zu Absatz 1) Erforderlichkeit des Scopings, Unterrichtung, Zurverfügungstellung von Informationen durch die Behörde
15.1.1 Erforderlichkeit des Scopings
15.1.2 Inhalt der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen
15.1.3 Unterrichtung durch die zuständige Behörde
15.1.4 Zurverfügungstellung von Informationen durch die zuständige Behörde oder die zu beteiligenden Behörden
15.2 (Zu Absatz 2) Scoping-Unterlagen
15.3 (Zu Absatz 3) Besprechung und schriftliches Verfahren
15.3.1 Gegenstand der Besprechung, schriftliches Verfahren
15.3.2 Hinzuziehung anderer Behörden, Sachverständiger, anerkannter Umweltvereinigungen und sonstiger Dritter (Absatz 3 Satz 3)
15.3.3 Vorbereitung und Durchführung der Besprechung
15.4 (Zu Absatz 4) Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung in mehrstufigen Verfahren
16 Zu § 16 UVPG UVP-Bericht
16.0 Allgemeines
16.0.1 Zweck
16.0.2 Bezeichnung
16.0.3 Ablauf und Verantwortlichkeit
16.1. (Zu Absatz 1) Inhalt des UVP-Berichts
16.1.1 Beschreibung des Vorhabens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)
16.1.2 Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
16.1.3 Beschreibung der Vorhabensmerkmale und Maßnahmen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4)
16.1.4 Zu erwartende erhebliche Umweltauswirkungen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 5)
16.1.5 Vernünftige Alternativen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 6)
16.1.6 Allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 7)
16.2 (Zu Absatz 2) Zeitpunkt der Vorlage des UVP-Berichts
16.3 (Zu Absatz 3) Angaben nach Anlage 4 UVPG
16.4 (Zu Absatz 4) Maßgeblichkeit des Zulassungsrechts und des Untersuchungsrahmens
16.4.1 Anforderungen des Fachrechts, allgemein
16.4.2 Einbeziehung von Errichtung und Betrieb
16.4.3 Maßgeblichkeit des Untersuchungsrahmens
16.5 (Zu Absatz 5) Ermittlung und Prüfung der Umweltauswirkungen
16.6 (Zu Absatz 6) Vermeidung von Mehrfachprüfungen
16.7 (Zu Absatz 7) Sicherstellung der Qualität des UVP-Berichts
16.8 (Zu Absatz 8) UVP-Bericht bei kumulierenden Vorhaben
18 Zu § 18 UVPG Beteiligung der Öffentlichkeit
19 Zu § 19 UVPG Unterrichtung der Öffentlichkeit
19.2 (Zu Absatz 2) Auszulegende Unterlagen
20 Zu § 20 UVPG Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung
20.1 (Zu Absatz 1) Zweck des UVP-Portals; Zuständigkeiten
20.2 (Zu Absatz 2) Inhalt der für die Durchführung der UVP in das UVP-Portal einzustellenden Unterlagen
20.3 (Zu Absatz 3) Inhalt des UVP-Portals und Berichterstattung nach § 73 UVPG
20.4 (Zu Absatz 4) UVP-Portalverordnung und UVP-Portal-VwV
20.5 (Zu Absatz 5) Elektronische Vorlage von Unterlagen
20.6 Weitergehende Zugänglichmachung von Informationen im UVP-Portal
20.6.1 Aktive Verbreitungspflicht nach § 10 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und den entsprechenden Bestimmungen der Länder
20.6.2 Zeitdauer einer weitergehenden Zugänglichmachung
20.6.3 Zugänglichmachung weiterer, in Absatz 2 nicht genannter Informationen
21 Zu § 21 UVPG Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit
22 Zu § 22 UVPG Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens
24 Zu § 24 UVPG Zusammenfassende Darstellung
24.0 Allgemeines
24.0.1 Begriff und Zweck der zusammenfassenden Darstellung
24.0.2 Unterrichtung der Öffentlichkeit über die zusammenfassende Darstellung
24.0.3 Information der federführenden Behörde
24.0.4 Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung durch die federführende Behörde
24.1 (Zu Absatz 1) Inhalt der zusammenfassenden Darstellung
24.1.1 Allgemein
24.1.2 Anforderungen zum Inhalt der zusammenfassenden Darstellung für den Bereich des Naturschutzrechts
24.1.3 Darstellung klimawandelbedingter Umweltauswirkungen
24.1.4 Besonderheiten nach Durchführung einer Linienbestimmung oder eines vorgelagerten Verfahrens nach § 47 UVPG
24.2 (Zu Absatz 2) Frist für die Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung
25 Zu § 25 UVPG Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung
25.1 (Zu Absatz 1) Erstellung der begründeten Bewertung
25.1.1 Maßstab für die begründete Bewertung der Umweltauswirkungen
25.1.2 Bewertung nach Maßgabe der Gesetze
25.1.3 Bewertung im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge
25.1.4 Vorgehen bei der Bewertung der Umweltauswirkungen
25.1.5 Unterrichtung der Öffentlichkeit/Zusammenhang mit § 10 Absatz 2 UIG
25.1.6 Zu den Besonderheiten bei Vorhaben, die der Zulassung durch mehrere Behörden bedürfen (Zusammenhang mit § 31 UVPG)
25.2 (Zu Absatz 2) Berücksichtigung der begründeten Bewertung
25.3 (Zu Absatz 3) Aktualität der begründeten Bewertung
26 Zu § 26 UVPG Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens
26.1 (Zu Absatz 1) Bescheid über die Zulassung des Vorhabens
26.2 (Zu Absatz 2) Bescheid über die Ablehnung des Vorhabens
26.3 (Zu Absatz 3) Maßgeblichkeit fachrechtlicher Bestimmungen
27 Zu § 27 UVPG Bekanntmachung der Entscheidung
28 Zu § 28 UVPG Überwachung
28.1 (Zu Absatz 1) Überwachung nach § 28 UVPG und fachrechtliche Überwachungsvorschriften
28.2 (Zu Absatz 2) Überwachung schwer vorhersehbarer Auswirkungen oder unsicher wirksamer Maßnahmen
29 Zu § 29 UVPG Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teilzulassungen
29.1 (Zu Absatz 1) Regelungs- und Prüfungsumfang
29.2 (Zu Absatz 2) Auswirkungen auf die UVP im nachfolgenden Verfahren
31 Zu § 31 UVPG Umweltverträglichkeitsprüfung in parallelen Verfahren
32 Zu § 32 UVPG Verbundene Prüfverfahren
50 Zu § 50 UVPG Bauleitpläne
54 Zu § 54 UVPG Benachrichtigung eines anderen Staates
54.1 (Zu Absatz 1) Behörde des anderen Staates, Erheblichkeit grenzüberschreitender Umweltauswirkungen, Zeitpunkt, Inhalt und Form der Benachrichtigung
54.2 (Zu Absatz 2) Ersuchen des anderen Staates
54.3 (Zu Absatz 3) Übersetzung der Benachrichtigung und der geeigneten Unterlagen
54.4 (Zu Absatz 4) Bitte um Mitteilung innerhalb angemessener Frist
54.5 (Zu Absatz 5 und 6) Beteiligungswunsch des anderen Mitgliedstaats
55 Zu § 55 UVPG Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Vorhaben
55.2 (Zu Absatz 2) Übersetzung der Bekanntmachung, der nichttechnischen Zusammenfassung und von weiteren Teilen des UVP-Berichts
55.5 (Zu Absatz 5) Konsultationen mit dem anderen Staat
55.6 (Zu Absatz 6) Übersetzung von weiteren Unterlagen
56 Zu § 56 UVPG Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben
56.1 (Zu Absatz 1) Übersetzung beim Erörterungstermin
56.3 (Zu Absatz 3) Zulassung der Übermittlung von Einwendungen per E-Mail
57 Zu § 57 UVPG Übermittlung des Bescheids
57.1 (Zu Absatz 1) Übersetzung von Teilen des Bescheids
58 Zu § 58 UVPG Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben
58.1 (Zu Absatz 1) Übersetzung von Unterlagen zum ausländischen Vorhaben
58.2 (Zu Absatz 2) Entscheidung über die Teilnahme am Zulassungs- beziehungsweise selbständigen UVP-Verfahren
58.4 (Zu Absatz 4) Vorgehen bei Kenntniserhalt auf andere Weise
58.5 (Zu Absatz 5) Zuständige Behörde/federführende Behörde
58.5.1 Zuständige Behörde
58.5.2 Verständigung bei mehreren zuständigen Behörden
58.5.3 Zuständigkeit für Konsultationen nach § 58 Absatz 6 UVPG
59 Zu § 59 UVPG Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben
59.1 (Zu Absatz 1) Bekanntmachung des ausländischen Vorhabens in geeigneter Weise
59.2 (Zu Absatz 2) Inhalt der Bekanntmachung
64 Zu § 64 UVPG Völkerrechtliche Verpflichtungen
III. Inkrafttreten
I. Regelungsgegenstand und Zuständigkeit
1 Regelungsgegenstand
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) und für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung1 (UVPG).
Die Verwaltungsvorschrift regelt nur Kriterien, Verfahren und Grundsätze der UVP (vergleiche § 70 UVPG). Sie regelt nicht die Durchführung verwaltungsbehördlicher Verfahren insgesamt, deren unselbständiger Teil die jeweilige UVP ist (siehe § 4 UVPG). Zur Durchführung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sind die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Fachrechts und des Verwaltungsverfahrensrechts heranzuziehen.
Diese Verwaltungsvorschrift regelt auch nicht die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP-Pflicht) und die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung oder die damit zusammenhängenden Fragen. Für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung im Bauleitplanverfahren siehe die Ausführungen zu § 50 UVPG.
2 Zuständigkeit
2.1 Allgemeine Zuständigkeit
Zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist die durch Bundes- oder Landesgesetz oder auf andere Weise vom jeweiligen Verwaltungsträger für die durchzuführende Aufgabe bestimmte Behörde. Regelmäßig ist für die Feststellung der UVP-Pflicht (vergleiche die §§ 5 ff. UVPG) und die Durchführung der verschiedenen Verfahrensschritte der UVP (vergleiche Teil 2, Abschnitt 2 UVPG) die Behörde zuständig, die für das verwaltungsbehördliche Verfahren im Sinne des § 4 UVPG zuständig ist, dessen unselbständiger Teil die UVP ist. Jedoch sind auch von dieser Regel abweichende Zuständigkeitsregelungen möglich. Zum Beispiel können je nach Verfahren für die einzelnen Verfahrensschritte auch unterschiedliche Behörden zuständig sein, beispielsweise wenn Anhörung und Entscheidung bei verschiedenen Behörden angesiedelt sind.
2.2 Zuständigkeit für die Beteiligung der Öffentlichkeit nach dem UVPG
Zum Teil ist die Zuständigkeit der Anhörungsbehörde von den Aufgaben der Führung des Zulassungsverfahrens im Übrigen getrennt. Daher kann sich die zuständige Behörde nach den §§ 18 bis 22 UVPG von der Behörde unterscheiden, die für andere Aufgaben nach dem UVPG zuständig ist.
Die Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung (§ 24 UVPG) und die begründete Bewertung (§ 25 UVPG) obliegt in der Regel der Zulassungsbehörde, da sie die Zulassungsentscheidung unmittelbar vorbereitet. Eine hiervon abweichende Regelung im Fachrecht einschließlich des jeweiligen Regelwerks ist jedoch nicht ausgeschlossen. Ebenso ist die Unterstützung durch einen Projektmanager oder durch andere Verwaltungshelfer nicht ausgeschlossen.
Sind für die Verwirklichung eines Vorhabens mehrere parallele Zulassungsentscheidungen notwendig, müssen alle Zulassungsbehörden, die Naturschutzbehörde und gegebenenfalls auch andere zu beteiligende Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an der UVP mitwirken. In diesen Fällen ist es Aufgabe der federführenden Behörde, das Zusammenwirken der Zulassungsbehörden sicherzustellen (vergleiche § 31 Absatz 4 Satz 3 UVPG).
II. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu Teil 1 UVPG Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen
1 Zu § 1 UVPG Anwendungsbereich
1.1 (Zu Absatz 1) Anwendungsbereich der Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 UVPG in Verbindung mit Anlage 1 (Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“) zum UVPG regelt, welche inländischen Neuvorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fallen und damit Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung, allgemeinen Vorprüfung oder standortbezogenen Vorprüfung sein können. Das UVPG regelt die UVP-Pflicht der in Anlage 1 UVPG gelisteten Vorhaben vorrangig gegenüber vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften (Geltungsvorrang). Die betreffenden Bestimmungen des UVPG entfalten insbesondere auch im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Artikel 74, 72 Absatz 1 Grundgesetz Sperrwirkung. Für darüber hinausgehende Regelungen des Landesgesetzgebers zur UVP-Pflicht der in Anlage 1 UVPG gelisteten Vorhaben besteht kein Raum.
Vorhaben im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 UVPG sind auch solche, die zwar für sich genommen nicht die Prüfwerte der Anlage 1 erreichen, für die aber nach den Kumulationsvorschriften nach den §§ 10 bis 12 UVPG eine UVP-Pflicht oder UVP-Vorprüfungspflicht besteht. Nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 UVPG gilt das UVPG für die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorhaben im Ausland nach den §§ 58 und 59 UVPG.
Vom Anwendungsbereich umfasst ist auch die Änderung von Vorhaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 4 UVPG.
1.2 (Zu Absatz 2) Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung aus Gründen der Verteidigung
Nach § 1 Absatz 2 UVPG können Vorhaben im Bereich der Verteidigung oder Teile solcher Vorhaben von den Anforderungen des UVPG ausgenommen werden. Voraussetzung für einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss von Vorhaben von den Bestimmungen des UVPG im Einzelfall ist, dass das Vorhaben insgesamt oder die Teile des Vorhabens, die vom Anwendungsbereich ausgenommen werden sollen, ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen. Abweichungen von den UVP-rechtlichen Anforderungen sind nur zulässig, soweit sich deren Einhaltung nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle negativ auf die genannten Zwecke auswirken würde. Im Ergebnis kann diese Prüfung dazu führen, dass für die Teile des Vorhabens, die nicht ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, eine vollständige UVP durchzuführen ist. Auch wenn das Vorhaben ausschließlich Verteidigungszwecken dient, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, inwieweit der Schutz dieser Belange Einschränkungen bei der UVP notwendig macht. So kann es unter Umständen ausreichend sein, Einschränkungen bei der Öffentlichkeitsbeteiligung vorzunehmen.
1.3 (Zu Absatz 3) Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung aus Gründen der Bewältigung von Katastrophenfällen
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall entscheiden, dass dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht auf Vorhaben anzuwenden ist, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung der zuständigen Behörde negativ auf den Zweck der Bewältigung von Katastrophenfällen auswirken würde. Zweck ist dabei zum Beispiel die zügige Wiederherstellung eines Vorhabens, das durch Hochwasserereignisse, Erdbeben, Überschwemmungen, Hangrutsche oder Ähnliches beschädigt oder zerstört wurde, wie etwa im Rahmen des § 246c des Baugesetzbuches (BauGB). Die Entscheidung über die Ausnahme steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Dabei ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen zu berücksichtigen.
2 Zu § 2 UVPG Begriffsbestimmungen
2.1 (Zu Absatz 1) Schutzgüter
Die UVP bezieht sich zunächst auf die einzelnen in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 UVPG genannten Schutzgüter, also auf den Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, die Tiere, die Pflanzen und die biologische Vielfalt, die Fläche, den Boden, das Wasser, die Luft, das Klima (lokales und globales Klima) und die Landschaft, das kulturelle Erbe und sonstige Sachgüter. Darüber hinaus definiert § 2 Absatz 1 Nummer 5 UVPG auch die Wechselwirkung, also das vielfältige Wirkungs- und Beziehungsgefüge zwischen den einzelnen in Nummer 1 bis 4 aufgezählten Schutzgütern, als ein Schutzgut (Systembetrachtung). Die Unterlagen zur UVP (UVP-Bericht, Scoping-Unterlage, behördliche UVP-Bewertung usw.) müssen nicht zwingend nach den Schutzgütern gegliedert sein, sondern können beispielsweise auch nach fachgesetzlichen Prüfaspekten strukturiert werden. Maßgeblich ist die inhaltliche Vollständigkeit unter Berücksichtigung aller relevanten Schutzgüter und der Wechselwirkungen.
Zum Schutzgut Klima gehören nicht nur die kleinklimatischen Verhältnisse in der Umgebung des Vorhabens, sondern auch das globale Klima (zur Relevanz des globalen Klimaschutzes und insbesondere der vom Vorhaben verursachten Treibhausgasemissionen für die Durchführung der UVP siehe unten, Nummer 16.4).
2.2 (Zu Absatz 2) Umweltauswirkungen
2.2.1 Begriff der Umweltauswirkungen
Umweltauswirkungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 UVPG sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens im Sinne von § 2 Absatz 4 UVPG oder der Durchführung eines Plans oder Programms im Sinne von § 2 Absatz 7 UVPG auf die Schutzgüter. Dies können sowohl positive als auch negative Auswirkungen sein. Dabei reicht es im Hinblick auf das Vorsorgeprinzip aus, dass die Änderungen nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls hervorgerufen werden können, also möglich sind. Annahmen spekulativer Art genügen hierfür jedoch nicht. Die UVP ist kein Suchverfahren, das dem Zweck dient, Umweltauswirkungen aufzudecken, deren Erfassung sich herkömmlichen Erkenntnismitteln entzieht. Grundlage der Beurteilung sind vielmehr der gegenwärtige Wissensstand und die gegenwärtigen Prüfungsmethoden; der Ermittlungsaufwand muss dem Vorhabenträger zumutbar sein (vergleiche § 16 Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 UVPG) und die Ergebnisse anderer rechtlich vorgeschriebener Prüfungen sind einzubeziehen (vergleiche § 16 Absatz 6 UVPG). Einer gesonderten Anerkennung der anzuwendenden Prüfungsmethoden durch Verwaltungsakt oder sonstigen Rechtsakt bedarf es nur, soweit dies fachrechtlich vorgeschrieben ist.
2.2.2 Arten von Umweltauswirkungen
Auswirkungen auf ein Schutzgut können je nach den Umständen des Einzelfalls
- –
- bau-, anlage- oder betriebsbedingt verursacht werden; neben den Auswirkungen, die durch die Errichtung oder den bestimmungsgemäßen Betrieb hervorgerufen werden, gehören hierzu, soweit zulassungsrechtlich relevant, auch Umweltauswirkungen, die durch die Stilllegung oder den Rückbau nach Betriebsende verursacht werden, ferner Auswirkungen durch Betriebsstörungen oder durch Stör- oder Unfälle, soweit nach dem Zulassungsrecht eine Anlage gegen solche Ereignisse auszulegen ist oder hierfür Vorkehrungen zu treffen sind,
- –
- durch einzelne Ursachen unmittelbar (direkte Wirkung) oder über Ursachenketten vermittelt (indirekte, sekundäre Wirkung) herbeigeführt werden; hierzu gehören gegebenenfalls auch Auswirkungen, die sich aus der besonderen Anfälligkeit eines Vorhabens gegen bestimmte Naturgewalten (zum Beispiel Tanklager in einem Überschwemmungsgebiet) ergeben,
- –
- durch das Zusammenwirken mehrerer gleichartiger Ursachen oder sich gegenseitig verstärkender Ursachen herbeigeführt werden, die die Veränderungen insgesamt verstärken oder abschwächen können,
- –
- im Hinblick auf bestimmte Umweltbelastungen an anderer Stelle, in Deutschland oder global entstehen (zum Beispiel in Bezug auf Treibhausgasemissionen durch mit dem Bau eines Flughafens oder einer Autobahn hervorgerufenen Mehrverkehr mit fossil betriebenen Verkehrsmitteln),
- –
- kurz-, mittel- oder langfristig eintreten,
- –
- ständig oder nur vorübergehend bestehen,
- –
- umkehrbar (reversibel) oder nicht umkehrbar (irreversibel) sein.
Speziell positive Umweltauswirkungen auf ein Schutzgut können nach den Umständen des Einzelfalls entstehen, soweit
- –
- eine bestehende alte Anlage durch eine neue Anlage gleicher Art oder Funktion ersetzt wird, die weniger oder positivere nachteilige Umweltauswirkungen hervorruft,
- –
- aufgrund von vorgesehenen begleitenden Maßnahmen im Hinblick auf eine bestimmte Art der Umweltbelastung eine entlastende Wirkung eintritt (zum Beispiel durch eine vorgesehene Maßnahme, mit der ein Eingriff nicht nur ausgeglichen (Ausgleichsmaßnahme), sondern eine den Naturhaushalt entlastende Wirkung erzielt wird, die über das naturschutzrechtlich erforderliche Maß hinausgeht),
- –
- eine Anlage oder eine Infrastruktur aufgrund ihrer Funktion dazu beiträgt, dass negative Umweltauswirkungen an anderer Stelle reduziert werden, so dass im Hinblick auf die betreffende Art der Umwelteinwirkung insgesamt eine positive Bilanz entsteht (zum Beispiel im Hinblick auf die Treibhausgasemissionen, wenn eine Anlage zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien errichtet wird, das Stromnetz zum Transport von regenerativ erzeugtem Strom erweitert wird oder eine Bahnstrecke entsteht, durch die Straßen- oder Flugverkehr vermieden wird).
Die Bedeutung dieses sehr weiten Begriffs der Umweltauswirkungen für die Durchführung von Umweltprüfungen wird durch andere Bestimmungen des UVPG eingeschränkt, mit denen die zu ermittelnden, darzustellenden und zu bewertenden Umweltauswirkungen näher qualifiziert werden (vergleiche zum Beispiel die §§ 3, 7 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 und 6 UVPG sowie § 16 Absatz 4 und 5, § 25 Absatz 1 Satz 1 UVPG).
2.2.3 Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen
Inwieweit die Umweltauswirkungen, die aufgrund der in § 2 Absatz 2 Satz 2 UVPG genannten Anfälligkeit des Vorhabens für schwere Unfälle oder Katastrophen entstehen können, für das jeweilige Vorhaben von Bedeutung sind, ist nach den einschlägigen Vorschriften des Fachrechts zu bestimmen.
§ 2 Absatz 2 Satz 2 UVPG dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 2 der UVP-Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU2. Als Beispiele für die zu berücksichtigenden Unfall- und Katastrophenrisiken werden in Erwägungsgrund 15 der Richtlinie beispielhaft die Anforderungen der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso III-Richtlinie) und der Richtlinie 2009/71/Euratom genannt. Ebenso sollen nach diesem Erwägungsgrund – zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten – die relevanten Bewertungen gemäß der nationalen Gesetzgebung genutzt werden.
Von § 2 Absatz 2 Satz 2 UVPG erfasst sind auch Umweltauswirkungen, die sich aus der Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber Naturkatastrophen ergeben (Starkregen, Flusshochwasser, Stürme, Trockenperioden/Dürre, Meeresspiegelanstieg, Sturmfluten und Hitze), woraus wiederum (mittelbar) Umweltauswirkungen des Vorhabens resultieren können. Soweit entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, sind in dem durch das jeweilige Fachrecht bestimmten Umfang auch die Umweltauswirkungen wegen der Anfälligkeit eines Vorhabens gegenüber klimabedingten Naturgefahren (klimawandelbedingte Umweltauswirkungen) zu berücksichtigen. Davon zu unterscheiden sind die Auswirkungen des Klimawandels auf die allgemeine Funktionsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens selbst, die nicht Gegenstand der UVP sind.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Naturgefahr durch den Klimawandel bedingt ist oder nicht, zumal eine solche Unterscheidung nicht eindeutig möglich ist.
Auch müssen die Folgen von Naturereignissen für sich genommen kein katastrophales Schadensausmaß erreichen. Maßgebend ist vielmehr, ob die Naturereignisse geeignet sind, Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter hervorzurufen und ob sie nach dem Fachrecht relevant sind.
Auch müssen die Folgen von Naturereignissen für sich genommen kein katastrophales Schadensausmaß erreichen. Maßgebend ist vielmehr, ob die Naturereignisse geeignet sind, Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter hervorzurufen und ob sie nach dem Fachrecht relevant sind.
Auch andere Naturgefahren, wie zum Beispiel Extremwinde, Gewitter und Blitze, Hagel und Tornados, können dementsprechend zu berücksichtigen sein, soweit das Vorhaben hierfür anfällig ist. Ob und inwieweit klimawandelbedingte Auswirkungen und andere Naturgefahren einzubeziehen sind, ist auf prognostischer, aktueller wissenschaftlicher Grundlage zu ermitteln und bestimmt sich nach Maßgabe des jeweiligen Fachrechts.3 Im Einzelfall können besondere Empfindlichkeiten und spezifische Gefahrenlagen von zentraler Bedeutung sein, die entsprechend dem Vorsorgeprinzip in die Betrachtungen einzubeziehen sind (zum Beispiel bei Überschwemmungen: flussnahe Ortslagen, Landschaften oder Industrieanlagen).
2.4 (Zu Absatz 4) Vorhaben
2.4.1 UVP-rechtlicher und fachrechtlicher Vorhabenbegriff
Der Vorhabenbegriff nach § 2 Absatz 4 UVPG nimmt Bezug auf die Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ in Anlage 1 UVPG. Dieser Verweis und die Überschrift der Anlage 1 machen deutlich, dass der Vorhabenbegriff nach § 2 Absatz 4 UVPG vorrangig die Funktion hat, diejenigen Vorhaben zu bestimmen, für die eine UVP-Pflicht besteht oder bestehen kann („ob“).
§ 2 Absatz 4 UVPG hat nicht den Zweck, Umfang und Reichweite der UVP („wie“) zu bestimmen (siehe hierzu § 15 UVPG). Dem UVPG liegt hinsichtlich des Gegenstandes des Zulassungsverfahrens kein eigenständiger Vorhabenbegriff zugrunde. Da die UVP gemäß § 4 UVPG ein unselbständiger Teil von Zulassungsverfahren ist, die Zulassungsentscheidungen nach § 2 Absatz 6 UVPG dienen (sogenanntes Trägerverfahren), und da die UVP dazu dient, die fachgesetzliche Sachentscheidung durch Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens vorzubereiten, richten sich Inhalt und Umfang der UVP regelmäßig nach dem Gegenstand des Trägerverfahrens (für den UVP-Bericht siehe § 16 Absatz 4 Satz 1 UVPG). Der UVP-rechtliche Vorhabenbegriff ist unselbständig, das heißt, das UVP-Vorhaben ist stets mit dem fachrechtlichen Vorhaben identisch (vergleiche BVerwG, Urteil vom 2. November 2017, Az. 7 C 25.15 Rn. 25 m.w.N.). Im Hinblick auf Vorhaben, bei denen ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird, gelten die Bestimmungen des § 50 UVPG.
Ein Vorhaben nach § 2 Absatz 4 UVPG liegt vor, wenn das geplante Vorhaben einer Ordnungsnummer nach Anlage 1 zum UVPG unterfällt. Dem schließt sich die Prüfung an, ob für das Vorhaben eine Vorprüfungspflicht oder eine UVP-Pflicht nach den §§ 6 bis 14d UVPG besteht.
2.4.2 Einbeziehung von Nebeneinrichtungen und selbständig genehmigungsbedürftigen Anlagenteilen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Im Immissionsschutzrecht werden Komplexvorhaben (zum Beispiel Integriertes Hüttenwerk, Nummer 3.2.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV), Kraftfahrzeugmontagewerk, Nummer 3.24 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV, Mineralölraffinerien, Nummer 4.4.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV) als genehmigungsbedürftig bezeichnet, von denen Teile oder Nebeneinrichtungen an einer anderen Stelle des Anhangs 1 zur 4. BImSchV selbst als genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführt sind (zum Beispiel Feuerungsanlagen – Nummer 1.2 – innerhalb einer Raffinerie – Nummer 4.4 – oder innerhalb eines Kraftfahrzeugmontagewerks). In diesem Fall bedarf nur die Komplexanlage der Genehmigung, die sich dann auch auf Teile oder Nebeneinrichtungen der Komplexanlage erstreckt, vergleiche zum Beispiel § 1 Absatz 4 der 4. BImSchV. Bei einem derartigen fachrechtlichen Vorhaben können zugleich die Merkmale mehrerer Ordnungsnummern im Sinne der Anlage 1 UVPG erfüllt sein (vergleiche Feuerungsanlagen, Nummer 1.1 Anlage 1 UVPG, Errichtung und Betrieb eines integrierten Hüttenwerkes, Nummer 3.2 Anlage 1 UVPG, Fahrzeugmontagewerk, Nummer 3.14 UVPG; Mineralölraffinerie, Nummer 4.3 Anlage 1 UVPG). Insgesamt wird gleichwohl eine UVP durchgeführt, die sich auf das gesamte Vorhaben einschließlich der Nebenanlagen und selbständig genehmigungsbedürftigen Anlagenteile/Anlagen erstreckt.
Beispiel: Es soll ein Automobilwerk zur Fertigung von mehr als 100 000 Fahrzeugen pro Jahr errichtet und betrieben werden. Der Antragsteller beantragt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die sich auch auf eine für die Kfz-Produktion erforderliche Gießerei bezieht, einschließlich einer Anlage zum Schmelzen von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzkapazität von mehr als 100 000 t je Jahr; ebenfalls von dem Antrag umfasst ist eine Oberflächenbehandlungsanlage mit einem Volumen der Wirkbäder von mehr als 30 m3 und ein Lager für entzündbare Gase. Das Vorhaben bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG in Verbindung mit § 1 Absatz 1, 2 und 4 sowie Nummer 3.24, 3.8.1, 3.10.1, 5.1.1.1, 9.1.1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV.
Das Vorhaben erfüllt die Merkmale der Ordnungsnummern 3.14, 3.5.1, 3.9.1 und 17.2.1 der Anlage 1 UVPG. Nach § 6 in Verbindung mit Nummer 3.5.1 der Anlage 1 UVPG besteht für eine Anlage zum Schmelzen von Nichteisenmetallen eine unbedingte UVP-Pflicht. Dementsprechend ist in dem oben genannten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für das fachrechtliche Vorhaben eine UVP durchzuführen. Die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung nach § 7 Absatz 1 UVPG, die für Errichtung und Betrieb der Anlage für Bau und Montage von Kraftfahrzeugen nach Nummer 3.14 der Anlage UVPG und für Errichtung und Betrieb der Oberflächenbehandlungsanlage nach Nummer 3.9.1 der Anlage 1 UVPG durchzuführen wäre, wenn es sich jeweils um fachrechtlich eigenständige Vorhaben handeln würde, entfällt.
Ein Vorhaben nach § 2 Absatz 4 liegt auch dann vor, wenn ein fachrechtliches Vorhaben aus einer Hauptanlage mit mehreren Nebeneinrichtungen besteht und nur eine der Nebeneinrichtungen die Merkmale einer Ordnungsnummer nach der Anlage 1 UVPG aufweist.
Beispiel: Es soll eine Anlage zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen sowie von Teer- oder Gaswasser (mit zugehörigen Anlagenteilen, Verfahrensschritten und Nebeneinrichtungen) errichtet werden. Im Rahmen der Teerdestillation werden ebenfalls mehrere Röhrenöfen (als Kolonne) betrieben. Die Öfen dienen als Nebenanlage zur Energieerzeugung. Sie nutzen Gas des öffentlichen Gasversorgers als Brennstoff und weisen jeweils eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 5 MW auf. Die Summe der Feuerungswärmeleistung aller Öfen liegt unter 50 MW. Die Anlage bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG in Verbindung mit § 1 Absatz 1, 2 und 4 der 4. BImSchV wiederum in Verbindung mit den Nummern 1.12 und 1.2.3.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV.
Wenngleich die Destillationsanlage (Hauptanlage) in der Anlage 1 des UVPG nicht aufgeführt ist, ist sie Bestandteil des Vorhabens, für das aufgrund der darin integrierten Nebeneinrichtungen gemäß § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 1.2.3.1 UVPG eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen ist.
2.4.3 Zusammentreffen mehrerer planfeststellungsbedürftiger Vorhaben nach § 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
Treffen mehrere planfeststellungsbedürftige Vorhaben derart zusammen, dass für diese Vorhaben nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist (§ 78 VwVfG), führt dies dazu, dass ausschließlich die Verfahrensvorschriften für das auswirkungsstärkere Vorhaben heranzuziehen sind. Hiervon wird auch die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Folge erfasst, dass für das – beide Vorhabenteile umfassende – Vorhaben insgesamt nur eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (vergleiche BVerwG, Urteil vom 3. November 2020, Az. 9 A 9.19 (Fehmarnbelt), Rn. 31).
2.4.4 Einbeziehung vorbereitender und begleitender Maßnahmen und von Abrissarbeiten
Vom Begriff des „Vorhabens“ mit umfasst sind grundsätzlich auch vorbereitende und begleitende Maßnahmen, die vom Gegenstand der Zulassungsentscheidung erfasst sind. Regelmäßig nicht einbezogen werden jedoch Vorarbeiten mit geringerer Relevanz für den Naturschutz wie zum Beispiel notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen. Nicht einbezogen werden in der Regel auch Vorbereitungs- oder Begleitmaßnahmen, die einer gesonderten Zulassung oder Anordnung außerhalb des Trägerverfahrens der UVP bedürfen (vergleiche zum Beispiel die Anordnung von bauvorbereitenden Maßnahmen zur bodenschonenden Bauausführung, Kampfmitteluntersuchungen und archäologische Voruntersuchungen einschließlich erforderlicher Bergungsmaßnahmen nach § 44 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Ferner sind solche Aktivitäten vom Gegenstand der UVP ausgenommen, die keinen entsprechenden Bezug zu dem Vorhaben aufweisen, wie zum Beispiel die Herstellung von vorgefertigten Anlagenteilen oder Baustoffen in externen Produktionsstätten oder die Zwischenlagerung solcher Materialien an Orten außerhalb des eigentlichen Vorhabenstandorts.
Soweit nach den für die Zulassung maßgeblichen Rechtsvorschriften relevant, ist auch der Abriss des Vorhabens nach Ende dessen Betriebs Bestandteil des Vorhabens, vergleiche Anlage 3 Nummer 1.1 UVPG sowie Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe b UVPG.
2.4.5 Neuvorhaben und Änderungsvorhaben
2.4.5.1 Begriff des Änderungsvorhabens
Bei den Vorhaben, die Gegenstand einer UVP sein können, differenziert § 2 Absatz 4 UVPG zwischen Neuvorhaben (Nummer 1) und Änderungsvorhaben (Nummer 2). Ein Änderungsvorhaben ist die Änderung eines bereits zugelassenen Vorhabens oder eines Vorhabens, das bereits durchgeführt wurde oder dessen Durchführung bereits begonnen hat. Das Änderungsvorhaben ist ein eigenständiges Vorhaben und dementsprechend zu unterscheiden vom Vorhaben, das gegebenenfalls Gegenstand der ursprünglichen Genehmigung war (vergleiche BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013, Az. 7 C 36/11 Rn. 29 – 32).
Unter den Begriff der Änderungsvorhaben fällt auch die Änderung von Vorhaben, für die vor Beginn ihrer Durchführung keine UVP durchgeführt wurde, sei es aufgrund einer (damals) fehlenden UVP-Pflicht oder unter Verkennung der bereits damals geltenden UVP-rechtlichen Anforderungen. Was unter einer Änderung zu verstehen ist, beurteilt sich maßgeblich nach dem jeweiligen Fachrecht.
2.4.5.2 Änderung von nicht UVP-pflichtigen Anlagenteilen
Aus der Eigenständigkeit des Änderungsvorhabens folgt, dass es selbst die Merkmale des § 2 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 1 UVPG aufweisen muss. Wird eine Haupt- oder Nebenanlage geändert, die für sich genommen weder einer UVP- noch einer UVP-Vorprüfungspflicht unterliegt, ist für die Änderung keine UVP durchzuführen.
Beispiel: Eine Destillieranlage wurde gemeinsam mit Verbrennungseinrichtungen genehmigt, für die eine UVP-Vorprüfung durchzuführen war (siehe Beispiel oben, Nummer 2.4.3). Wird nun die Destillationsanlage nach Genehmigungserteilung wesentlich geändert, ohne dass die Verbrennungseinrichtungen von dieser Änderung berührt werden, sind die Merkmale des § 2 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 1 UVPG nicht erfüllt. Daher ist für die Änderung keine UVP-Vorprüfung durchzuführen.
2.4.6 Technische und sonstige Anlagen, sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen
§ 2 Absatz 4 UVPG unterscheidet ferner zwischen „technischen Anlagen“ (Nummer 1 und 2, jeweils Buchstabe a), „sonstigen Anlagen“ (Nummer 1 und 2, jeweils Buchstabe b) und „sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahmen“ (Nummer 1 und 2, jeweils Buchstabe c).
Der Abgrenzung der „technischen“ von den „sonstigen“ Anlagen ist die Beschreibung in der Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ (Anlage 1 zum UVPG) zugrunde zu legen. Für technische Anlagen wird in der Vorhabenliste, ebenso wie in § 2 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a UVPG, regelmäßig die Formel „Errichtung und Betrieb“ verwendet. Sonstige Anlagen werden, ebenso wie in § 2 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b UVPG, mit dem Wort „Bau“ gekennzeichnet. Praktische Bedeutung hat diese Unterscheidung vor allem bei Änderungsvorhaben. Bei „technischen Anlagen“ (§ 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a UVPG) können auch Änderungen des Betriebs, für die keine baulichen Änderungen erforderlich sind, Gegenstand einer UVP sein. Dagegen sind Änderungen des Betriebs einer „sonstigen Anlage“ (§ 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b UVPG) nur dann einer UVP zu unterziehen, wenn mit der betrieblichen Änderung zugleich eine Änderung der Lage oder Beschaffenheit der Anlage verbunden ist.
Beispiel: Einführung des Nachtflugbetriebs bei einem bestehenden Flughafen. Nach der Vorhabenbeschreibung in Nummer 14.12 der Anlage 1 zum UVPG („Bau eines Flugplatzes“) zählen Flughäfen zu den „sonstigen Anlagen“ nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b beziehungsweise Nummer 2 Buchstabe b UVPG. Die Einführung des Nachtflugbetriebs ist eine Änderung des Betriebs.
Für die Einstufung als Änderungsvorhaben (als Vorbedingung für die weitere Prüfung einer UVP-Pflicht) genügt dies für sich genommen wegen der Einordnung des Flughafens als „sonstige Anlage“ nicht. Dies kommt vielmehr nur in Betracht, wenn auch Änderungen an technischen oder baulichen Komponenten des Flughafens vorgenommen werden sollen. Ist dies der Fall und besteht für das Vorhaben zum Bau oder zur (baulichen) Änderung des Flughafens eine UVP-Pflicht, sind bei Durchführung der UVP im Planfeststellungsverfahren demgegenüber alle betriebsbedingten Umweltauswirkungen (einschließlich der Auswirkungen eines beantragten Nachtflugbetriebs) zu prüfen.
Vorhaben, die in Anlage 1 UVPG weder mit „Errichtung und Betrieb“ noch mit „Bau“ eingeleitet werden, sind „sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen“ nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c beziehungsweise Nummer 2 Buchstabe c UVPG. Es handelt sich demnach um eine Auffangkategorie für Vorhaben, die nicht oder nicht zweifelsfrei als Errichtung beziehungsweise Betrieb von „Anlagen“ betrachtet werden können. Hierzu zählen zum Beispiel bestimmte wasserwirtschaftliche Vorhaben nach Nummer 13 der Anlage 1 zum UVPG und forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben nach Nummer 17 der Anlage 1 zum UVPG.
2.4.7 Lineare Vorhaben
2.4.7.1 Abschnittbildung
Linienförmig verlaufende Infrastrukturprojekte wie Bundesfernstraßen, Schienenwege und Wasserstraßen sowie Strom-, Gas- und sonstige Rohrleitungen (lineare Vorhaben) werden häufig in Abschnitte aufgeteilt, die nacheinander zugelassen und baulich realisiert werden. Zulassungsrechtlich ist eine solche Abschnittbildung möglich, wenn die Aufteilung aus Verfahrenssicht unter Berücksichtigung aller Umstände zweckmäßig erscheint. Der Vorhabenabschnitt, dessen Zulassung beantragt wird, bildet dann grundsätzlich auch für die UVP das maßgebliche Vorhaben.
Für die Feststellung, ob eine UVP durchzuführen ist, gilt dies jedoch nicht uneingeschränkt. Hier kann eine Aufteilung eines Vorhabens in Abschnitte nicht ohne Weiteres bewirken, dass eine notwendige UVP unterbleibt. Vielmehr muss auch das Gesamtvorhaben mit in den Blick genommen werden. Ausschlaggebend für die Beurteilung sind die Umstände des Einzelfalls.
Eine Einbeziehung weiterer Vorhabenabschnitte kommt bei der Feststellung der UVP-Pflicht allerdings nur für solche Teile des Gesamtvorhabens in Betracht, bei denen bereits eine gewisse planerische Verfestigung besteht. Eine solche Verfestigung kann anzunehmen sein, wenn das Gesamtvorhaben schon Gegenstand einer Linienbestimmung oder einer Bundesfachplanung nach § 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (NABEG) war. Bloße Planungsabsichten des Vorhabenträgers, die noch mit Unsicherheiten verbunden sind, genügen dagegen nicht.
Eine Beschränkung auf den aktuell anstehenden Streckenabschnitt kann bei der Prüfung der UVP-Pflicht dann gerechtfertigt sein, wenn der Vorhabenträger das Projekt wegen noch bestehender Unsicherheiten bei der Realisierung des Gesamtvorhabens von vornherein so plant, dass bereits dem beantragten Teil des Vorhabens auch ohne Realisierung des Gesamtvorhabens für sich ein eigenständiger Zweck zukommt (Vermeidung eines Planungstorsos). In Zweifelsfällen soll vorsorglich eine UVP durchgeführt werden.
Der Umstand, dass allein aus verwaltungspraktischen Gründen eine Abschnittsbildung vorgenommen werden soll, bildet für die Frage der UVP-Pflicht keinen hinreichenden Differenzierungsgrund. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist das Erreichen oder Überschreiten der Schwellenwerte für die UVP-Pflicht bei grenzüberschreitenden linearen Vorhaben mit Blick auf das Gesamtprojekt, das heißt unter Einbeziehung auch der im Nachbarstaat durchgeführten Teile des Vorhabens, festzustellen (EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, Alpe Adria, C-205/08, Rn. 54 – 58). Gleiches muss für inländische Vorhaben gelten, die die Grenzen eines Bundeslandes überschreiten.
Die Frage einer Gesamt- oder Einzelbetrachtung stellt sich auch dann, wenn ein bestehendes lineares Vorhaben (zum Beispiel eine Strom- oder Gasleitung oder eine Bahnstrecke) in der Weise ausgebaut oder technisch ertüchtigt wird, dass lediglich an einzelnen Leitungs- oder Streckenabschnitten Maßnahmen vorgenommen werden. Ob diese Maßnahmen dann jeweils als selbständige (Änderungs-)Vorhaben oder als unselbständige Elemente eines einheitlichen (Änderungs-)Vorhabens zu betrachten sind, richtet sich erneut nach den Umständen des Einzelfalls. Für ein einheitliches Vorhaben spricht in solchen Fällen insbesondere, wenn der Vorhabenträger selbst die Maßnahmen im Zusammenhang plant und beantragt oder auf andere Weise erkennbar wird, dass es sich um ein einheitliches Vorhaben handelt.
2.4.7.2 Lineare Änderungsvorhaben oder Neuvorhaben
Lineare Vorhaben sind häufig Teil eines Verkehrs- oder Leitungsnetzes. Bei der Feststellung der UVP-Pflicht kann es daher schwierig sein zu entscheiden, ob ein hinzukommendes Verkehrs- oder Leitungsvorhaben als Neuvorhaben (§ 2 Absatz 4 Nummer 1 UVPG) oder als Änderung eines bereits bestehenden Vorhabens (§ 2 Absatz 4 Nummer 2 UVPG) zu betrachten ist. Die Einordnung hängt auch hier jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Zweifel soll von einem Neuvorhaben ausgegangen werden.
Beispiel: Eine 50 km lange Rohrleitung zum Befördern verflüssigter Gase mit einem Durchmesser von mehr als 800 mm (UVP-pflichtiges Vorhaben nach Nummer 19.4.1 der Anlage 1 zum UVPG) führt von A nach B. Die Leitung wird in einem Verfahren mit UVP planfestgestellt. 10 Jahre später möchte ein anderer örtlicher Betreiber von dieser Leitung einen Abzweig zum Standort C (Entfernung: 1,5 km, Durchmesser 200 mm) bauen, um eine dort geplante Industrieanlage mit Gas zu versorgen.
Für die Notwendigkeit einer UVP kommt es darauf an, ob es sich bei der geplanten Leitung nach C um ein Neuvorhaben oder um ein Änderungsvorhaben (Erweiterung der bestehenden UVP-pflichtigen Leitung von A nach B) handelt. Als Neuvorhaben bedürften die Errichtung und der Betrieb der Leitung nach § 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 19.4.4 der Anlage 1 zum UVPG lediglich einer standortbezogenen Vorprüfung. Bei einer Einordnung als Änderungsvorhaben wäre dagegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UVPG eine allgemeine Vorprüfung vorzunehmen.
Anhaltspunkte für ein Neuvorhaben können unter anderem sein:
- –
- Explizite Nennung in Anlage 1 (zum Beispiel Nummer 14.5: „Bau einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Bundesstraße, wenn dieser geänderte Bundesstraßenabschnitt eine Länge von 10 km oder mehr aufweist“),
- –
- Ausweisung in Bedarfs-, Fach- oder Netzplänen als Neuvorhaben,
- –
- unterschiedliche Verkehrs- oder Versorgungsfunktionen (zum Beispiel bestehende Leitung ist Teil eines Übertragungsnetzes, geplante Leitung Teil eines Verteilernetzes; bestehende Bahnstrecke ist Teil eines Fernverkehrsnetzes, geplante abzweigende Bahnstrecke dient lediglich regionalen Verkehrsbedürfnissen),
- –
- unterschiedliche Vorhabenträger,
- –
- unterschiedliche bauliche oder technische Konzepte (zum Beispiel Bauart oder Umfang einer Rohrleitung, Spannungsebene einer Stromleitung, Anzahl der Fahrstreifen einer Straße, Ausführung eines Schienenweges als Hochgeschwindigkeitsstrecke oder für konventionellen Bahnbetrieb).
Anhaltspunkte für ein Änderungsvorhaben können unter anderem sein:
- –
- Ausdrückliche Kennzeichnung als „Ausbau“, „Verlängerung“ oder „Erweiterung“ eines bestehenden Vorhabens,
- –
- gleichartiger Vorhabenzweck,
- –
- derselbe Vorhabenträger,
- –
- gleichartige technische Ausführung.
Im obigen Beispiel sprechen die Umstände (anderer Vorhabenträger; keine überörtliche, sondern lediglich lokale Versorgungsfunktion; unterschiedliche technische Ausführung) für die Annahme eines Neuvorhabens.
2.5 (Zu Absatz 5) Windfarm
2.5.1 Gemeinsamer Einwirkungsbereich
Erste Voraussetzung für die Verklammerung mehrerer Windkraftanlagen zu einer Windfarm ist ein sich überschneidender Einwirkungsbereich. Der Begriff des Einwirkungsbereichs ist in § 2 Absatz 11 UVPG gesetzlich definiert.
2.5.2 Funktionaler Zusammenhang
Zusätzlich zu einem sich überschneidenden Einwirkungsbereich setzt die Zusammenfassung zu einer Windfarm auch voraus, dass ein funktionaler Zusammenhang zwischen den betreffenden Windkraftanlagen besteht.4
2.5.2.1 Funktionaler Zusammenhang aufgrund gesetzlicher Fiktion
Bei Belegenheit von Windkraftanlagen innerhalb derselben Konzentrationszone beziehungsweise im selben Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG) wird gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2 UVPG ein funktionaler Zusammenhang nach § 2 Absatz 5 Satz 1 UVPG gesetzlich fingiert. Die Ermittlung eines tatsächlichen funktionalen Zusammenhangs erübrigt sich in diesen Fällen. Das Merkmal des funktionalen Zusammenhangs tritt neben das Kriterium eines gemeinsamen Einwirkungsbereichs und schränkt so die Reichweite des Begriffs der Windfarm ein. Damit soll die Praktikabilität bei der Durchführung von gegebenenfalls erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen erhöht werden (vergleiche BT-Drs. 18/11948, S. 20 f). Die Verklammerung von Windkraftanlagen zu einer Windfarm wird sowohl durch in Bauleitplänen ausgewiesene Windenergiegebiete als auch durch Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Windenergie nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 ROG ausgelöst.
2.5.2.2 Funktionaler Zusammenhang in sonstigen Fällen
In den Fällen, in denen die Voraussetzungen der gesetzlichen Fiktion nach § 2 Absatz 5 Satz 2 UVPG nicht vorliegen, ist das Bestehen eines funktionalen Zusammenhangs nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln.
Nach der Gesetzesbegründung kann in diesen Fällen bei der Bestimmung des funktionalen Zusammenhangs auf ähnliche Kriterien abgestellt werden, wie sie für die Kumulation von Vorhaben gelten (vergleiche BT-Drs. 18/11499, S. 75). Ähnlich wie der Kumulationsbegriff nach § 10 Absatz 4 UVPG dient auch der Windfarmbegriff dazu, eine willkürliche Aufsplitterung von Vorhaben – und damit eine Umgehung der UVP-Pflicht – zu verhindern. Wenngleich ein gemeinsamer Betreiber nach der gesetzlichen Regelung in § 2 Absatz 5 Satz 1 letzter Halbsatz UVPG keine Voraussetzung für die Zusammenfassung zu einer Windfarm ist, ist das Bestehen einer solchen Betreiberidentität durchaus ein starkes Indiz für einen funktionalen Zusammenhang. Im Übrigen zeigt sich ein solcher Zusammenhang in einem gemeinsamen betrieblichen oder wirtschaftlichen Zweck, der zum Beispiel dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Anlagen betriebswirtschaftlich miteinander verbunden sind, dass Betriebsabläufe planvoll ineinandergreifen oder dass die (unterschiedlichen) Betreiber auf andere Weise planvoll koordiniert vorgehen (vergleiche BT-Drs. 18/11499, S. 83). Weitere, in Anlehnung an § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 UVPG heranzuziehende, Kriterien können gemeinsame technische oder bauliche Anlagen, gemeinsame Grundstücke oder ein gemeinsamer Maschinen- und Gerätepark sein. Die Nutzung gemeinsamer Leitungstrassen oder Umspannwerke, soweit sie Teil des allgemeinen Stromnetzes sind, ist kein Indiz für das Vorliegen eines funktionalen Zusammenhangs.
3 Zu § 3 UVPG Grundsätze für Umweltprüfungen
Mit der UVP werden die Auswirkungen von Vorhaben auf die Umwelt im Vorfeld der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ermittelt, beschrieben und bewertet. Gegenstand der Prüfung sind ausschließlich die Auswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 UVPG und damit Umweltbelange. Die UVP trägt damit zur Stärkung der ökologischen Dimension einer nachhaltigen Entwicklung bei.
Zu Teil 2 UVPG Umweltverträglichkeitsprüfung
5 Zu § 5 UVPG Feststellung der UVP-Pflicht
5.0 Grundsätze der Feststellung
Gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 UVPG ist nach Vorlage geeigneter Angaben durch den Vorhabenträger sowie aufgrund eigener Informationen unverzüglich festzustellen, ob für ein Vorhaben eine UVP-Pflicht besteht. Ob eine UVP durchzuführen ist, richtet sich nach den Vorschriften der §§ 6 bis 14c UVPG. Unterschieden wird zwischen Vorhaben, die schon aufgrund ihrer Art, Größe oder Leistung eine besondere Umweltrelevanz aufweisen und daher stets einer UVP bedürfen (unbedingte UVP-Pflicht), sowie Vorhaben von geringerer Größe oder Leistung, bei denen eine Vorprüfung darüber entscheidet, ob eine UVP wegen der möglichen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erforderlich ist (bedingte UVP-Pflicht).
Bei der Feststellung der UVP-Pflicht ist nach den §§ 6, 7 und 9 UVPG zu unterscheiden zwischen
- –
- Neuvorhaben (§ 2 Absatz 4 Nummer 1 UVPG) und
- –
- Änderungsvorhaben (§ 2 Absatz 4 Nummer 2 UVPG).
Dagegen gelten die §§ 8 und 10 bis 14 UVPG grundsätzlich sowohl für Neuvorhaben als auch für Änderungsvorhaben. Die §§ 14a bis 14d UVPG enthalten Sonderregelungen für bestimmte Vorhaben.
5.1 (Zu Absatz 1) Zeitpunkt und Grundlagen der Feststellung
5.1.1 Zeitpunkt der Feststellung
Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der UVP-Pflicht ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu treffen.
Die Feststellung erfolgt vor dem Beginn des Zulassungsverfahrens, wenn der Vorhabenträger
- –
- eine solche Feststellung bei der zuständigen Behörde beantragt (§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 UVPG) oder
- –
- aufgrund einer von ihm angenommenen UVP-Pflicht die Festlegung des Untersuchungsrahmens nach § 15 UVPG beantragt (§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 UVPG).
Andernfalls ist sie von Amts wegen nach Beginn des Zulassungsverfahrens zu treffen (vergleiche § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 UVPG).
Ändert der Vorhabenträger im Laufe des Zulassungsverfahrens seinen Antrag für ein Vorhaben, für das bereits eine Vorprüfung durchgeführt und eine UVP-Pflicht verneint wurde, so ist zu prüfen, ob das Ergebnis der durchgeführten Vorprüfung weiterhin Bestand haben kann oder ob das Vorhaben aufgrund der Änderung einer UVP bedarf (vergleiche BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018, 4 C 3.17, Rn. 21).
5.1.2 Erforderliche Unterlagen des Vorhabenträgers und eigene Informationen der Behörde
Der Vorhabenträger hat nach § 5 Absatz 1 Satz 1 UVPG für die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der UVP-Pflicht geeignete Angaben zu dem geplanten Vorhaben vorzulegen. Sofern zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der UVP-Pflicht eine Vorprüfung durchzuführen ist, ist für den Inhalt der vorzulegenden Angaben die Anlage 2 zum UVPG maßgeblich (vergleiche § 7 Absatz 4 UVPG). Für die standortbezogene Vorprüfung können die Angaben in der ersten Stufe nach Anlage 2 Nummer 4 UVPG beschränkt werden.
Bei einem Vorhaben, das bei einer Organisation oder einem Standort durchgeführt wird, die oder der nach den Artikeln 13 bis 15 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 21 oder 22 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch Artikel 1 der Änderungsverordnung (EU) 2018/2026 vom 19. Dezember 2018 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18; ABl. L 303 vom 17.9.2020, S. 24) geändert worden ist (EMAS-VO), registriert ist, können Unterlagen, die im Rahmen der Umweltprüfung, der Umweltbetriebsprüfung oder der Erstellung der Umwelterklärung nach Artikel 2 Nummer 9, 16 oder 18 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit den Anhängen I bis IV EMAS-VO erstellt wurden, zur Erfüllung der Anforderungen nach Anlage 2 zum UVPG vorgelegt werden und sind von der zuständigen Behörde bei der Vorprüfung zu berücksichtigen.
Besteht für das Vorhaben eine unbedingte UVP-Pflicht (vergleiche die §§ 6, 7 Absatz 3 Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sowie § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 UVPG), ist die Einreichung von Unterlagen, die den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen, entbehrlich. In diesem Fall sind zur Feststellung der UVP-Pflicht vielmehr Angaben ausreichend, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine unbedingte UVP-Pflicht erfüllt sind.
Zu den eigenen Informationen, die die Behörde gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 UVPG bei der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer UVP-Pflicht oder der Vorprüfungspflicht heranzuziehen hat, können zum Beispiel Angaben über andere bestehende oder weitere geplante Vorhaben, deren Einwirkungsbereiche sich mit dem Einwirkungsbereich des neuen Vorhabens überschneiden, oder über vorhandene Schutzgebiete, gehören.
Im Übrigen siehe die Ausführungen unten zu den jeweiligen Fallkonstellationen nach den §§ 6 bis 14a UVPG. Zur Frage der Notwendigkeit von Gutachten für die Durchführung der Vorprüfung sowie zur Verwendung vorhandener Gutachten siehe Nummer 7.0.3.
5.2 (Zu Absatz 2) Bekanntgabe der Feststellung des Ergebnisses der Vorprüfung
5.2.1 Art der Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung
Die in § 5 Absatz 2 UVPG geregelte Pflicht zur „Bekanntgabe“ ist nicht gleichbedeutend mit der ortsüblichen oder öffentlichen „Bekanntmachung“ im Sinne des § 73 VwVfG oder entsprechender fachrechtlicher Regelungen wie § 10 Absatz 3 Satz 1 BImSchG (= Bekanntmachung im Amtsblatt und der örtlichen Tageszeitung). Vielmehr steht die Form der Bekanntgabe im Ermessen. Voraussetzung ist, dass die vom Vorhaben möglicherweise Betroffenen von der Feststellung Kenntnis erlangen können. In der Regel empfiehlt sich eine Veröffentlichung im jeweils einschlägigen UVP-Portal (vergleiche § 20 Absatz 1 Satz 1 UVPG). Andere mögliche Arten der Veröffentlichung sind Veröffentlichungen im Amtsblatt der zuständigen Behörde, in der Regionalpresse, auf der Internetseite der Zulassungsbehörde oder der betroffenen Kommunen. Bundesbehörden müssen die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 11. November 2020 (Bundes-UVP-Portal-VwV), BAnz AT 23.11.2020 B5, beachten.5
5.2.2 Inhalt der Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung
In der Bekanntgabe sind das Ergebnis der Vorprüfung sowie die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 anzugeben (§ 5 Absatz 2 Satz 2 UVPG). In dem Fall, dass die Behörde bei ihrer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass keine UVP-Pflicht besteht, bestehen nach § 5 Absatz 2 Satz 3 UVPG besondere Anforderungen an die Begründung.
Die Bekanntgabe soll ferner die Information enthalten, dass die Feststellung über die UVP-Pflicht nicht selbständig anfechtbar ist (vergleiche § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG) und eine Anfechtung der Vorprüfungsentscheidung nur zusammen mit der Zulassungsentscheidung erfolgen kann.
Weiter kann ein Hinweis aufgenommen werden, dass die Dokumentation über die Vorprüfung (vergleiche § 7 Absatz 7 UVPG) unter den Voraussetzungen der Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich ist.
5.2.3 Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung
Das UVPG sieht für die Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 UVPG keinen Zeitpunkt vor. Ein solcher ergibt sich nur indirekt, nämlich für den Fall einer bestehenden UVP-Pflicht. In diesem Fall kann die Bekanntgabe mit der Bekanntmachung nach § 19 verbunden werden (vergleiche § 5 Absatz 2 Satz 4 UVPG). Hat der Vorhabenträger bereits einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens gestellt (vergleiche § 5 Absatz 1 Satz Nummer 3 UVPG) und wird festgestellt, dass eine UVP unterbleibt, sollte die Bekanntgabe unverzüglich nach dieser Feststellung erfolgen.
Mit Einverständnis des Vorhabenträgers kann das Ergebnis der Vorprüfung bereits vor Stellung eines Antrages auf Zulassung des Vorhabens (wenn Antragstellung noch beabsichtig) bekannt gegeben werden. Ist die Stellung des Antrags nicht mehr beabsichtigt, entfällt die Bekanntgabe.
5.3 (Zu Absatz 3) Gerichtliche Überprüfbarkeit der Feststellung
5.3.1 Gerichtliche Anfechtbarkeit
Die Feststellung des Ergebnisses der Vorprüfung ist nicht selbständig anfechtbar. Dies steht in Übereinstimmung mit dem in § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelten Grundsatz, wonach behördliche Verfahrenshandlungen nur gemeinsam mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf angefochten werden können.
5.3.2 Maß der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Vorprüfung
Indem § 5 Absatz 3 Satz 2 UVPG der Behörde einen gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Beurteilungsspielraum einräumt, soll dem Charakter der Vorprüfung als überschlägige Vorausschau mit begrenzter Prüfungstiefe Rechnung getragen werden. Gerichtlich überprüfbar ist jedoch, ob eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden hat und ob das Ergebnis der Vorprüfung Rechtsfehler aufweist, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Dem Gericht verbleibt eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist.
6 Zu § 6 UVPG Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben
Ein Neuvorhaben ist nach § 6 UVPG einer UVP zu unterziehen, wenn es die Merkmale einer in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführten Vorhabenart aufweist, die in nach Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG mit einen „X“ gekennzeichnet ist. Ist für diese Vorhabenart ein Größen- oder Leistungswert angegeben, ist eine UVP durchzuführen, wenn der betreffende Wert erreicht oder überschritten wird. Bei solchen Vorhaben ist die UVP-Pflicht nicht von einer Vorprüfung abhängig, sondern ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
7 Zu § 7 UVPG Vorprüfung bei Neuvorhaben
7.0 Allgemeines/Grundsätze der Vorprüfung
7.0.1 Grundsätze der Vorprüfung
Mit dem Instrument der Vorprüfung wird festgestellt, ob Vorhaben geringerer Größe oder Leistung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben können, die die Durchführung einer UVP notwendig machen. Dabei ist unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien überschlägig zu prüfen, ob das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Bedeutsam sind dabei nur Umweltauswirkungen, die gemäß § 25 Absatz 2 UVPG im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze in der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens zu berücksichtigen wären (vergleiche § 7 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 5 UVPG).
7.0.2 Pflicht zur UVP-Vorprüfung bei Neuvorhaben allgemein
Die Vorprüfung dient der Prüfung, ob für das Vorhaben die Durchführung einer UVP erforderlich ist. Demnach ist die Pflicht zur Vorprüfung ausgeschlossen, soweit eine unbedingte UVP-Pflicht besteht oder der Vorhabenträger bei einem an sich vorprüfungsbedürftigen Vorhaben die Durchführung einer UVP beantragt und die zuständige Behörde das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet (vergleiche § 7 Absatz 3 UVPG).
Ein Neuvorhaben ist einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung zu unterziehen, wenn das Vorhaben die Merkmale einer in der Anlage 1 zum UVPG genannten Vorhabenart erfüllt und, falls solche vorgesehen sind, auch die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte für die allgemeine (§ 7 Absatz 1 Satz 1 UVPG, A-Prüfwert) oder die standortbezogene Vorprüfung (§ 7 Absatz 2 Satz 1 UVPG, S-Prüfwert) erreicht oder überschreitet.
7.0.3 Umgang mit Unsicherheiten/Erfordernis von Gutachten
Aufgrund des begrenzten Kenntnisstandes zum Zeitpunkt der Vorprüfung kann die Einschätzung der Auswirkungen mit Unsicherheiten behaftet sein. Im Vergleich zur UVP, bei der Umfang und Ausmaß potentieller Auswirkungen sowie der Grad der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts konkret zu ermitteln sind, dürfen an die Vorprüfung keine zu hohen Anforderungen an die Prüftiefe gestellt werden.
Die Erstellung von Gutachten zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens ist aufgrund des Charakters der Vorprüfung als überschlägiges Prüfverfahren in der Regel nicht erforderlich. Vorhandene Gutachten können verwendet werden, sofern sie Informationen für die Feststellung liefern, ob ein Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Dies gilt insbesondere für Gutachten, die der Vorhabenträger bereits zu Beginn des Verfahrens einreicht. Jedoch darf die Behörde im Rahmen der Vorprüfung nicht bereits mit einer der UVP vergleichbaren Untersuchungstiefe prüfen (siehe unten, Nummer 7.1.1).
Die Ablehnung einer UVP-Pflicht muss nachvollziehbar und ausreichend begründet sein (vergleiche § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG). Daher kann das Vorliegen einer UVP-Pflicht nur dann verneint werden, wenn die überschlägige Prüfung für alle Umweltauswirkungen, hinsichtlich derer es Anhaltspunkte gibt, dass sie zu erwarten und nach dem einschlägigen Fachrecht zu berücksichtigen sind, durchgeführt worden ist.
Liegen im Einzelfall gewichtige nicht oder nur schwer abschätzbare Faktoren vor, die für die Einschätzung, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, von Bedeutung sind, kann dies ein Anhaltspunkt für die Notwendigkeit einer UVP sein. Entsprechendes gilt für die Beurteilung der Wirksamkeit etwaiger vom Vorhabenträger vorgeschlagener Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen. Gleiches gilt, wenn der Vorhabenträger selbst die Möglichkeit von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen darlegt.
7.1 (Zu Absatz 1) Allgemeine Vorprüfung
7.1.1 Sachverhaltsermittlung
Die Sachverhaltsermittlung der allgemeinen Vorprüfung umfasst
- –
- die relevanten Merkmale des Vorhabens nach Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 1 UVPG,
- –
- die relevanten Merkmale des Standortes nach Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 2 UVPG,
- –
- die nachteiligen Umweltauswirkungen nach Anlage 2 Nummer 1 Buchstaben b und c in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 3 UVPG.
Dabei ist auch Anlage 2 Nummer 2 Satz 2 und Nummer 3 UVPG zu beachten. Die zuständige Behörde hat zur Sachverhaltsermittlung ergänzend zu den Angaben nach § 7 Absatz 4 UVPG auch alle ihr vorliegenden Daten und Unterlagen (zum Beispiel zu kumulierenden Vorhaben nach den §§ 10 bis 12 UVPG) sowie Erkenntnisse, über die sie aufgrund ihres Fachwissens und ihrer Erfahrung verfügt, heranzuziehen. Hierzu gehören auch Angaben zu den potentiellen Auswirkungen, die von bestehenden Vorhaben derselben Art an einem vergleichbaren Standort typischerweise verursacht werden. Die zuständige Behörde kann die Einschätzung anderer Fachbehörden oder Dienststellen anfordern, insbesondere, wenn sie selbst nicht über die für eine überschlägige Prüfung erforderliche Sachkunde verfügt. Umfangreiche eigene Untersuchungen in einer mit der UVP vergleichbaren Prüftiefe soll die Behörde nicht vornehmen, da sie anderenfalls die UVP und die hierfür vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung umgehen würde; die Vorprüfung ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen (vergleiche BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13 – BVerwGE 151, 138 Rn. 29; zum gerichtlichen Prüfungsumfang siehe oben Nummer 5.3.2). Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (vergleiche BVerwG, Urteil vom 31. März 2023 – 4 A 11/21 Rn. 32).
Bei einem Vorhaben, das Bestandteil einer Organisation oder eines Standortes ist, die oder der nach den Artikeln 13 bis 15 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (EMAS-VO) registriert ist, werden auch Angaben einer im EMAS-Register veröffentlichten validierten gültigen Umwelterklärung des Vorhabenträgers herangezogen.
Im Hinblick auf die im Rahmen der Vorprüfung zu berücksichtigenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen siehe unten, Nummer 25.1.1.
7.1.2 Bewertung der Umweltauswirkungen
Die Bewertung der Umweltauswirkungen im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung beinhaltet die Einschätzung der zuständigen Behörde, ob die nachteiligen Umweltauswirkungen erheblich sein können. Zur Einschätzung der Erheblichkeit sind die Kriterien nach Nummer 3 der Anlage 3 zum UVPG heranzuziehen. Zur Ausfüllung dieser Kriterien ist auf die Maßstäbe des betroffenen Fachrechts zurückzugreifen (siehe dazu auch Nummer 25.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sind Umweltauswirkungen nicht erst dann erheblich, wenn sie nach dem jeweils einschlägigen materiellen Zulassungsrecht so gewichtig sind, dass sie zu einer Versagung der Zulassung führen können; es genügt, wenn im Rahmen der planerischen Abwägung Nebenbestimmungen oder, wenn das Fachrecht dies zulässt (zum Beispiel § 8 Absatz 4 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes), Betriebsregelungen zum Schutz der betroffenen Umweltgüter in Betracht kommen (vergleiche dazu unten, Nummer 25.1.1).
Andererseits löst nicht jeder abwägungserhebliche Umweltbelang die Pflicht zur Durchführung einer UVP aus, weil praktisch nie auszuschließen ist, dass ein Vorhaben abwägungserhebliche Umweltauswirkungen hat. Dementsprechend genügt es auch nicht für die Erforderlichkeit einer UVP, wenn Umweltauswirkungen allenfalls zu einer Ergänzung der Planung um weitere Schutzauflagen auf Grundlage strikten Rechts führen können (vergleiche BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020, 3 C 2.19, Rn. 35). Vielmehr ist für die Bewertung, ob die nachteiligen Umweltauswirkungen erheblich im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 3 UVPG sind, bereits im Rahmen der Vorprüfung eine Gewichtung der ermessens- oder abwägungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien erforderlich; steht im Zeitpunkt der Vorprüfung fest, dass ein abwägungserheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis haben kann, ist eine UVP nicht erforderlich (so, zur Abwägung im Planfeststellungsverfahren für eine Hochspannungsfreileitung BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018, Az. 4 C 3.17, Rn. 25; siehe ferner BVerwG Urteil vom 25. Juni 2014 – 9 A 1.13 – BVerwGE 150, 92 Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020, 3 C 2.19, Rn. 35).
Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch von Bedeutung, inwieweit das Vorhaben aufgrund seiner Größe oder Leistung die Prüfwerte der Anlage 1 UVPG überschreitet (vergleiche § 7 Absatz 5 Satz 3 UVPG). Von erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen ist umso eher auszugehen, je näher die Größe oder Leistung des Vorhabens zum Größen- oder Leistungswert der Anlage 1 zum UVPG liegt. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um einen allgemeinen Anhalt. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls.
Der Begriff der „erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen“ im Sinne des UVPG ist nicht gleichbedeutend mit dem der „erheblichen Beeinträchtigung von Natur und Landschaft“ im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes. Gleiches gilt für den Begriff der „erheblichen Beeinträchtigung besonderer Schwere“ nach der Bundeskompensationsverordnung (BKompV) vom 2. Juni 2020. Insoweit bedingt nicht jede „erhebliche Beeinträchtigung“ im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) automatisch „erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen“ im Sinne des UVPG und damit das Erfordernis einer UVP. Nach Anlage 3 zum UVPG sind hierfür noch weitere Kriterien (siehe die Kriterien zur Bewertung von Art und Merkmalen der möglichen Auswirkungen gemäß Nummer 3 der Anlage 3 zum UVPG) heranzuziehen (vergleiche zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2006, Az. 4 C 16.04, juris Rn. 51).
Zur Bewertung der Auswirkungen auf das Schutzgut Boden ist bei einer dauerhaften Versiegelung von bisher unversiegelten Flächen sowie bei sonstigen dauerhaften Einwirkungen auf das Schutzgut (zum Beispiel Verdichtung, Veränderung des Bodenwasser- oder Stoffhaushalts) jedenfalls oberhalb der in Anlage 3 Nummer 2 Satz 2 BKompV genannten Größe überschlägig zu prüfen, ob durch das Vorhaben erhebliche negative Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu erwarten sind. Zur Bestimmung der Größe dieser Einwirkungen sind alle zum Zeitpunkt der Vorprüfung bekannten, dem Vorhaben im Rahmen einer überschlägigen Schätzung zuzuordnenden Flächen zu berücksichtigen. Für die Bewertung sind die Bedeutung der betroffenen Bodenfunktion im konkreten räumlichen Zusammenhang und die Empfindlichkeit gegenüber der spezifischen Wirkung des Vorhabens maßgeblich.
Falls bei einem UVP-vorprüfungsbedürftigen Vorhaben auch eine Prüfung durchgeführt wird, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) durchzuführen ist (FFH-Vorprüfung), und die FFH-Vorprüfung ergibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets durch das betreffende Projekt als solches oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden können, ist dies ein Indiz, dass neben der Pflicht zur Durchführung der FFH-VP auch eine UVP erforderlich ist. Die Anforderungen zur Durchführung der FFH-VP gehen jedoch über die Anforderungen zur Durchführung der UVP hinaus. Daher ist zu prüfen, ob aufgrund weiterer Umstände eine Pflicht zur Durchführung einer UVP verneint werden kann, weil beispielsweise eine erhebliche Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebiets durch Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen ausgeschlossen wird, denn anders als in der FFH-Vorprüfung sind Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen in der UVP-Vorprüfung zu berücksichtigen. Ist sowohl eine FFH-VP als auch eine UVP erforderlich, ist die FFH-VP gemäß § 32 Satz 1 UVPG im Zulassungsverfahren vorzunehmen und soll koordiniert mit der UVP durchgeführt werden (siehe oben zu § 6 und unten zu § 7 Absatz 2 UVPG). Die UVP kann mit der FFH-VP verbunden werden (§ 32 Satz 2 UVPG).
Ergibt die allgemeine UVP-Vorprüfung, dass das Vorhaben gegen Zugriffsverbote des § 44 Absatz 1 BNatSchG unter Berücksichtigung von § 44 Absatz 5 und § 45b BNatSchG verstößt (zur Berücksichtigung von CEF-Maßnahmen, siehe Nummer 7.5.3) und dass demnach die Zulassung des Vorhabens von der Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung abhängt, ist dies ein Indiz für eine mögliche UVP-Pflicht. Aufgrund des abweichenden Prüfungsmaßstabs der artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 BNatSchG ist eine UVP-Pflicht beispielsweise dann zu verneinen, wenn die Errichtungsphase eines Vorhabens zwar zu einem vollständigen Verlust des Lebensraums (Fortpflanzungs- und Ruhestätte) einer besonders geschützten Art führt und somit das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung besteht, der Lebensraum aber nach Abschluss der Bauarbeiten wieder besiedelt werden kann.
Bei einer standortbezogenen Vorprüfung sind artenschutzrechtliche Belange im Sinne des § 44 Absatz 1 BNatSchG in der Regel nur dann zu berücksichtigen, wenn sie förmlich als Schutzzweck eines Gebietes nach Nummer 2.3 der Anlage 3 zum UVPG bestimmt wurden (siehe auch Nummer 7.2.1). Bei der Errichtung und dem Betrieb von Windkraftanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG)) ist die Sonderreglung des § 6 WindBG zu beachten.
Bei der Änderung immissionsschutzrechtlicher Anlagen ist aus dem Fehlen erheblicher nachteiliger Auswirkungen nach § 16 Absatz 1 BImSchG nicht notwendig zu schließen, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne von § 7 UVPG haben kann. Eine mögliche Beeinträchtigung der in § 1a der 9. BImSchV beziehungsweise § 2 Absatz 1 UVPG genannten Schutzgüter kann sich auch aus Änderungen ergeben, die vornehmlich andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 BImSchG betreffen. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die UVP-Richtlinie und um zu gewährleisten, dass ein geeignetes Trägerverfahren für die Durchführung der UVP zur Verfügung steht, kann es geboten sein, § 16 Absatz 1 BImSchG ausnahmsweise weit auszulegen (mit dieser Tendenz bereits BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004, Az. 4 C 3/04, Rn. 24).
Das in Nummer 3.4 der Anlage 3 zum UVPG aufgeführte Kriterium „Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen“ bedarf keiner eigenständigen Prüfung, sofern bereits bei der Beurteilung anderer Kriterien (zum Beispiel Schwere – Nummer 3.3 der Anlage 3, Ausmaß – Nummer 3.1 der Anlage 3) eine Prognose über das Eintreten enthalten ist.
Kommt die zuständige Behörde nach einer die dargestellten Maßstäbe berücksichtigenden überschlägigen Prüfung zu dem Ergebnis, dass weder ein zwingender Versagungsgrund noch ein ermessens- oder abwägungserheblicher Umweltbelang Einfluss auf das Ergebnis der Zulassungsentscheidung haben kann, bedarf es nicht der Durchführung einer UVP (vergleiche BVerwG Urteil vom 25. Juni 2014 – 9 A 1.13 – BVerwGE 150, 92 Rn. 23).
7.1.3 Vorprüfung im Falle von Änderungen im Laufe des Zulassungsverfahrens
Änderungen des Antrags im Laufe des Verfahrens sind in der Vorprüfung zu berücksichtigen (siehe oben Nummer 5.1.1). Dies gilt auch bei zusammengesetzten Vorhaben desselben oder unterschiedlicher Träger. Dabei kann, wenn unterschiedliche Träger Teile eines zusammengesetzten Vorhabens beantragen, eine entsprechende Anwendung von § 12 UVPG geboten sein.
Beispiel: A beantragt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für acht Windkraftanlagen (WKA), die gemeinsam eine Windfarm nach § 2 Absatz 5 UVPG bilden. Die nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 1.6.2 Anlage 1 UVPG – im Falle der Nichtanwendbarkeit der Sonderregelung in § 6 WindBG – durchgeführte allgemeine Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die UVP-Pflicht nicht besteht. Nach Beendigung der Vorprüfung, aber bevor A sämtliche Genehmigungsunterlagen eingereicht hat, beantragt B die Genehmigung von acht weiteren WKA. Der Einwirkungsbereich der WKA beider Vorhabenträger überschneidet sich. Die WKA werden zudem über eine gemeinsame Anschlussleitung mit dem allgemeinen Stromnetz verbunden.
Die Behörde muss prüfen, ob das Ergebnis ihrer bereits durchgeführten Vorprüfung auch für die Errichtung und den Betrieb einer nunmehr aus 16 WKA bestehenden Windfarm noch gilt. Kommt die Behörde in der erneut nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 1.6.2 Anlage 1 UVPG durchgeführten allgemeinen Vorprüfung zu dem Ergebnis, dass für die nunmehr doppelt so große Windfarm eine UVP-Pflicht besteht, gilt § 12 Absatz 3 Nummer 2 UVPG entsprechend: Beide Vorhabenträger müssen für ihren jeweiligen Teil der Windfarm eine UVP durchführen. Für die Erstellung des UVP-Berichts gilt § 16 Absatz 8 UVPG ebenfalls entsprechend. Wird hingegen im oben genannten Beispiel der Antrag des B erst gestellt, nachdem A bereits vollständige Antragsunterlagen eingereicht hat, ist § 12 Absatz 2 Nummer 2 UVPG entsprechend anzuwenden und A muss keine UVP durchführen.
7.1.4 Vorprüfung im Falle des Antrags auf erneute Genehmigung nach Ablauf einer befristet erteilten Gewässerbenutzung
Eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung des Projekts gehört regelmäßig nicht zu den nach Anlage 2 UVPG ausdrücklich geforderten Angaben des Vorhabenträgers. Jedoch ist nach Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe c UVPG eine Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 UVPG, unter anderem infolge der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, erforderlich. Bezogen auf den Fall der Neuerteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser wird der Vorhabenträger demnach eine Beschreibung der Umweltauswirkungen dieser Wasserentnahme vorzulegen haben.
Im Hinblick auf die Frage einer Darstellung der Umweltauswirkungen der Grundwasserentnahme ist dann aber zu berücksichtigen, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen gerade auch dann entstehen können, wenn eine bisher stetig durchgeführte Entnahme nicht fortgesetzt wird. Denn das Einstellen einer langjährigen und umfangreichen Wasserentnahme kann dazu führen, dass der Grundwasserspiegel erheblich ansteigt, was dann erhebliche Auswirkungen auf die Flora und Fauna in dem betroffenen Gebiet haben kann. In diesen Fällen gehört zu den nach Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb UVPG erforderlichen Angaben auch eine Darstellung der Umweltauswirkungen im Falle der Einstellung der Gewässerbenutzung. In diesem Sinne kann im Rahmen der Vorprüfung auch eine Betrachtung der Nichtdurchführung des Vorhabens (sogenannte Nullvariante) geboten sein.
7.1.5 Prüfung von Klimafolgen und klimawandelbedingten Umweltauswirkungen im Rahmen der Vorprüfung
Zu den Kriterien der Vorprüfung gehören nach Anlage 3 Nummer 1.6 UVPG auch die für das Vorhaben relevanten Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind. Derartige klimawandelbeeinflusste Naturgefahren und damit einhergehende mögliche Umweltauswirkungen des Vorhabens werden bei der Vorprüfung durch methodisches Vorgehen überschlägig ermittelt.6
7.2 (Zu Absatz 2) Standortbezogene Vorprüfung
7.2.1 Prüfung auf der ersten Stufe
Bei der standortbezogenen Vorprüfung ist der Prüfumfang im Vergleich zur allgemeinen Vorprüfung eingeschränkt. In einer ersten Stufe der Prüfung ist zunächst festzustellen, ob ein oder mehrere der in Nummer 2.3 der Anlage 3 zum UVPG (Schutzkriterien) aufgeführten ökologisch empfindlichen Gebiete vorliegen, die sich am Standort des Vorhabens selbst oder in dessen Umgebung befinden (§ 7 Absatz 2 Satz 3 UVPG). Nummer 2.3 der Anlage 3 zum UVPG ist insoweit nicht abschließend (siehe das Wort „insbesondere“ in Nummer 2 der Anlage 3 zum UVPG). Zusätzlich zu berücksichtigen sind etwaige Konkretisierungen in den einzelnen Gesetzen der Länder zur Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Ausweisung weiterer empfindlicher Gebiete aufgrund anderer fachrechtlicher Vorschriften. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht für das Vorhaben (vergleiche § 7 Absatz 2 Satz 4 UVPG). Die in den Nummern 2.1 und 2.2 der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Nutzungs- und Qualitätskriterien sind bei dieser Eingangsprüfung nicht zu prüfen (vergleiche § 7 Absatz 2 Satz 3 UVPG).
Artenschutzrechtliche Belange im Sinne des § 44 Absatz 1 BNatSchG sind in der Regel bei der standortbezogenen Vorprüfung nur dann zu berücksichtigen, wenn sich im Einwirkungsbereich des Vorhabens ein Gebiet nach Nummer 2.3 der Anlage 3 UVPG befindet und die betreffenden artenschutzrechtlichen Belange förmlich als Schutzzweck dieses Gebietes bestimmt wurden (BVerwG, Urteil vom 26. September 2019, 7 C 5/18, juris, Ls 3 und Rn. 29 – 35). Ist dies nicht der Fall, kommt es für die standortbezogene Vorprüfung auf das Vorhandensein von am Vorhabenstandort befindlichen Habitaten der durch artenschutzrechtliche Zugriffsverbote des § 44 Absatz 1 BNatSchG geschützten wildlebenden Tiere oder das Erfordernis etwaiger Ausnahmen nach § 45 BNatSchG nicht an. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn ein vergleichbar sensitiver Lebensraum von besonders oder streng geschützten Arten betroffen ist, der nicht formell unter Schutz gestellt wurde, einem unter Schutz gestellten Gebiet in seiner ökologischen Sensibilität aber gleichzusetzen ist und die Gleichbehandlung ausnahmsweise geboten ist (vergleiche BVerwG, Urteil vom 26. September 2019, 7 C 5/18, juris, Rn. 34). Das kann aber nur auf enge Ausnahmefälle beschränkt sein, etwa bei einer bewusst sachwidrig unterlassenen oder sich förmlich aufdrängenden Unterschutzstellung; ansonsten droht der gesetzgeberisch gewollte Unterschied zwischen der allgemeinen und der standortbezogenen Vorprüfung zu verwischen (BVerwG ebd. mit weiteren Nachweisen). Im Rahmen der Zulassung des Vorhabens sind artenschutzrechtliche Belange gleichwohl vollständig zu prüfen (BVerwG ebdenda Rn. 41).
Aufgrund des gegenüber der allgemeinen Vorprüfung eingeschränkten Prüfrahmens der standortbezogenen Vorprüfung sind auch die vom Vorhabenträger zur Vorbereitung der behördlichen Vorprüfung zu übermittelnden Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 4 UVPG eingeschränkt.
7.2.2 Weiteres Vorgehen bei Betroffenheit eines ökologisch empfindlichen Gebietes (Prüfung auf der zweiten Stufe)
Liegen besondere örtliche Gegebenheiten vor, ist sodann auf der zweiten Stufe die standortbezogene Vorprüfung unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG (§ 7 Absatz 2 Satz 5 und 6 UVPG) durchzuführen. Bei der Anwendung dieser Kriterien sind nur diejenigen Auswirkungen des Vorhabens relevant, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen können. Wenn das Vorhaben nach der betreffenden Schutzgebietsverordnung oder aufgrund von Festsetzungen in einem Landschaftsplan einer Ausnahme bedarf und die Schutzziele des Gebiets beeinträchtigt werden können, ist dies ein Indiz für die Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen.
Beispiel: Es wird die Errichtung eines Steinbruches von 6 ha Größe beantragt, von dem 2 ha in einem Landschaftsschutzgebiet liegen. Zweck des Gebietsschutzes ist die Erhaltung und Entwicklung des für den Planungsraum typischen Landschaftsbildes mit seinen prägenden Tälern, naturnahen Waldbeständen und gliedernden und belebenden Elementen sowie die Erhaltung und Sicherung der vorhandenen Lebensraumvielfalt für die besonders geschützten Vogelarten Kornweihe, Schwarzspecht und Heidelerche. Beim Abbau soll Sprengstoff eingesetzt werden.
Für das Vorhaben ist nach Nummer 2.1.3 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Es ist ein Landschaftsschutzgebiet betroffen (Nummer 2.3.4 der Anlage 3 zum UVPG). Von den Merkmalen nach Nummer 1 der Anlage 3 zum UVPG sind relevant für das Landschaftsschutzgebiet die Nummern „1.1 – Größe des Vorhabens“, „1.3 – Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, (...) Tiere, (...) biologische Vielfalt“ und „1.5 – Umweltverschmutzung und Belästigungen“. Für die Feststellung der Erheblichkeit der Auswirkungen auf das Schutzgebiet nach Nummer 3 der Anlage 3 zum UVPG sind alle dort aufgeführten Merkmale mit Ausnahme von Nummer 3.2 – grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen – relevant. Schließlich wird anhand der Merkmale der Nummer 3 der Anlage 3 zum UVPG ermittelt, ob die nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Schutzgebiet erheblich sein können.
7.3 (Zu Absatz 3) Freiwillige UVP
Eine freiwillige UVP nach § 7 Absatz 3 UVPG ist nur bei Vorhaben möglich, für die nach Anlage 1 zumindest eine Vorprüfungspflicht besteht, sowie bei der Änderung derartiger Vorhaben (vergleiche § 9 Absatz 4 UVPG). Weitere Voraussetzung der freiwilligen UVP ist, dass die zuständige Behörde das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. Ein Fall fehlender Zweckmäßigkeit ist zum Beispiel dann gegeben, wenn offenkundig ist, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hat.
Liegen die Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 Satz 1 UVPG vor, besteht nach Satz 2 die UVP-Pflicht. Dementsprechend bestehen für eine solche „freiwillige UVP“ keine geringeren Anforderungen als in den Fällen, in denen die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP sich als unbedingte UVP-Pflicht unmittelbar aus dem Gesetz oder als Ergebnis einer Vorprüfung ergibt. Erachtet die zuständige Behörde das Entfallen der UVP-Vorprüfung nicht als zweckmäßig, findet eine Vorprüfung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 UVPG statt.
7.4 (Zu Absatz 4) Angaben nach Anlage 2
Zur Vorbereitung der Vorprüfung hat der Vorhabenträger zumindest die Angaben nach Anlage 2 Nummer 1 UVPG vorzulegen. Bei der Zusammenstellung der Angaben nach Anlage 2 Nummer 1 UVPG ist den Kriterien nach Anlage 3 UVPG Rechnung zu tragen (Anlage 2 Nummer 2 UVPG). Umfang und Detaillierungsgrad der nach Anlage 2 Nummer 1 UVPG zu übermittelnden Angaben hängt von der Relevanz der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien ab, insbesondere von Art, Größe und Standort des jeweiligen Vorhabens. Dabei sollen die Angaben des Vorhabenträgers dem überschlägigen Charakter der Vorprüfung Rechnung tragen.
Die Angaben müssen eine Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen, die das Vorhaben hervorrufen kann, erlauben. Liegt bereits ein vollständiger Genehmigungsantrag vor, der alle nach § 7 Absatz 4 UVPG erforderlichen Angaben enthält, bedarf es keiner separaten Unterlagen für die UVP-Vorprüfung mehr.
7.5 (Zu Absatz 5) Inhalt der Vorprüfung
7.5.1 Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen
Im Rahmen der Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit die Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch vom Vorhabenträger vorgesehene Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verminderung soweit bereits geplant offensichtlich ausgeschlossen werden (§ 7 Absatz 5 Satz 1 UVPG, vergleiche Anlage 2 Nummer 3 UVPG). Offensichtlichkeit ist gegeben, wenn nach der Lebenserfahrung von der Wirksamkeit der Maßnahme ausgegangen werden kann.
Beispiele:
- –
- Bauzeitbeschränkung;
- –
- Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen;
- –
- bei Anlagen im Anwendungsbereich der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, die Verwendung technischer Vorrichtungen, die die Freisetzung von wassergefährdenden Stoffen in Gewässer auch im Falle einer Leckage zuverlässig verhindern.
Anders als bei der Bewertung gemäß den §§ 24, 25 UVPG sind bei der Vorprüfung Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, deren Erfolg nicht offensichtlich ist, nicht zu berücksichtigen.
Mit Vorkehrungen zur Verminderung können erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden, wenn die gleichwohl zu erwartenden nachteiligen Umweltauswirkungen nicht die Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Hierzu können auch Schadensbegrenzungsmaßnahmen zählen, die im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung im Sinne von Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verminderung von Umweltauswirkungen eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele durch das Vorhaben insgesamt ausschließen lassen.
Beispiele für Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen, die im Einzelfall geeignet sein können, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen offensichtlich auszuschließen:
- –
- Ökologische Baubegleitung in der Bauphase während der BrutzeitOb die ökologische Baubegleitung geeignet ist, Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen zu identifizieren und ihre Durchführung so zu überwachen, dass brütende Vögel nicht oder nur unerheblich gestört werden, ist eine Frage des Einzelfalls. Aufgrund der im Rahmen der Vorprüfung einzuhaltenden Prüftiefe können Prognoseunsicherheiten verbleiben, bei deren Vorliegen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können.
- –
- Baubegleitender BodenschutzDer baubegleitende Bodenschutz mit bodenkundlicher Baubegleitung einschließlich Bodenschutzkonzept und bodenkundliche Baubegleitung nach DIN 19639 kann im Einzelfall geeignet sein, erhebliche Eingriffe in Form von physikalischen Bodenbeeinträchtigungen und Verlusten der gesetzlich geschützten natürlichen Bodenfunktionen im Rahmen von Baumaßnahmen zu vermeiden und zu minimieren und damit die Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden zu vermeiden oder zu vermindern. Auch in diesem Fall können Prognoseunsicherheiten verbleiben, bei deren Vorliegen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können.
- –
- Kontrolleinrichtungen zur Erkennung von LeckagenOb eine Kontrolleinrichtung ausreicht, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auszuschließen, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Kontrollrhythmus, der Art und der Menge der Stoffe, mit denen in der Anlage umgegangen wird, der eventuell besonderen Empfindlichkeit des Bodens oder der potentiell betroffenen Gewässer. Aufgrund der im Rahmen der Vorprüfung einzuhaltenden verminderten Prüftiefe können auch hier im Einzelfall Prognoseunsicherheiten verbleiben, bei deren Vorliegen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können.
- –
- Rammung einer Spundwand in der Bauphase eines GewässerausbausDurch Verwendung bestimmter Technologien oder Überwachung des Bauablaufs können, bei entsprechender Eignung im Einzelfall und sachgerechter Ausführung, nachteilige Umweltauswirkungen entweder ausgeschlossen werden oder die Umweltauswirkungen können zumindest so reduziert werden, dass sie im Ergebnis jedenfalls nicht erheblich sind.
7.5.2 Kompensationsmaßnahmen
Von den Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verminderung zu unterscheiden sind jedoch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, da sie erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht ausschließen, sondern, wie sich bereits aus ihrer Bezeichnung ergibt, lediglich einen Ausgleich oder Ersatz für erhebliche Beeinträchtigungen schaffen. Daher ist eine Berücksichtigung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Vorprüfung nicht vorgesehen. Auch ist eine Aufrechnung von nachteiligen mit positiven Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht zulässig.
Dies gilt nicht nur für den Bereich des Naturschutzrechts, sondern auch für andere Rechtsbereiche (zum Beispiel § 67 Absatz 1 a. E. des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist (WHG)), und zwar auch dann, wenn die betreffenden Maßnahmen abweichend von der naturschutzrechtlichen Terminologie zum Beispiel als Maßnahmen zur Kompensation oder zur Schadensbehebung bezeichnet werden.
7.5.3 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)
Anders als bei Kompensationsmaßnahmen verhält es sich jedoch im Hinblick auf sogennante CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures) als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der artenschutzrechtlichen Regelung des § 44 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG (VGH BW, Urteil vom 20. November 2018, 5 S 2138/16). Bei diesen CEF-Maßnahmen, die der Schaffung und Aufwertung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dienen, muss die zeitliche Kontinuität der Lebensstätte gesichert sein; dabei muss zuverlässig prognostiziert werden, dass die Tiere den neu geschaffenen Lebensraum annehmen (BVerwG, Urteil vom 18. März 2009, 9 A 39.07, juris Rn. 67). Aufgrund dieser strengen Anforderungen an die Wirksamkeit der CEF-Maßnahmen ist es gerechtfertigt, CEF-Maßnahmen in ihrer rechtlichen Wirkung den Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen gleichzusetzen.
7.7 (Zu Absatz 7) Dokumentation der Vorprüfung
Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren. Das Ergebnis der Vorprüfung muss anhand dieser Dokumentation nachvollziehbar sein (vergleiche § 5 Absatz 3 Satz 2 UVPG).
In der Dokumentation soll Folgendes dargestellt werden:
- –
- wesentliche Unterlagen des Vorhabenträgers (nach § 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 2 UVPG) und Erkenntnisse der Behörde, die der Vorprüfung zugrunde liegen;
- –
- Sachverhalt: Die überschlägige Beschreibung umfasst eine kurze Würdigung der Angaben des Vorhabenträgers nach Anlage 2 UVPG;
- –
- weitere relevante Informationen (zum Beispiel kumulierende Vorhaben nach § 10 Absatz 4 UVPG, zusammenwirkende andere Vorhaben nach Anlage 3 Nummer 2 UVPG, geplante Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, mit denen Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden). Bei der standortbezogenen Vorprüfung beschränkt sich die Beschreibung auf solche Gesichtspunkte, die für die relevanten Auswirkungen auf das betroffene empfindliche Gebiet nach Nummer 2.3 der Anlage 3 zum UVPG von Bedeutung sein können;
- –
- überschlägige Einschätzung, ob die beschriebenen Umweltauswirkungen erheblich sind (unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Überschreitung des A-Prüfwertes), und Entscheidung über die UVP-Pflicht;
- –
- die Gründe für diese Einschätzung und die darauf beruhende Entscheidung.
Weitere Angaben können aufgenommen werden, wenn sie für das Ergebnis der Vorprüfung von Bedeutung sind, zum Beispiel Informationen zum Ablauf der Vorprüfung, zur Antragstellung, zu Gesprächen mit dem Vorhabenträger oder anderen Stellen, zu Vor-Ort-Terminen oder zu Änderungen des Vorhabens während der Vorprüfungsphase.
Die Dokumentation kann (zum Teil) in tabellarischer Form erfolgen und ist aktenkundig zu machen. Sie bildet die Grundlage für die Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung und der wesentlichen Gründe nach § 5 Absatz 2 UVPG. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen.
Im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens kann die Dokumentation als Nachweis bei der gerichtlichen Überprüfung dienen, ob eine Vorprüfung nach § 7 UVPG durchgeführt worden und das Ergebnis nachvollziehbar ist (vergleiche § 5 Absatz 3 Satz 2 UVPG).
8 Zu § 8 UVPG UVP-Pflicht bei Störfallrisiko
Die Vorschrift betrifft im Wesentlichen Vorhaben nach den Nummern 14 und 18 der Anlage 1 zum UVPG, insbesondere große Verkehrsvorhaben wie Bundeswasserstraßen, Bundesautobahnen oder Bauvorhaben wie zum Beispiel Hotelkomplexe, Freizeitparks, Einkaufszentren und sonstige größere Städtebauprojekte.
Für die Schutzobjekte (Wohngebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Erholungsgebiete und Hauptverkehrswege) wird durch die Regelung sichergestellt, dass die nach der Seveso-III-Richtlinie erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der UVP erfolgt. Gleichzeitig wird für die betroffene Öffentlichkeit der Gerichtszugang eröffnet, da nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) Entscheidungen über die Zulässigkeit UVP-pflichtiger Vorhaben in den Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes fallen.
§ 8 UVPG trifft keine Regelung zur UVP-Pflicht von Vorhaben, die selbst Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereiches sind.
9 Zu § 9 UVPG UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben
9.1 (Zu Absatz 1) Änderung von Vorhaben, für die bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist
9.1.1 Änderung eines bestehenden Vorhabens
Der Begriff der „Änderung“ in § 9 UVPG schließt nach § 2 Absatz 4 Nummer 2 UVPG die Erweiterung eines Vorhabens ein. Die Erweiterung eines bestehenden Vorhabens stellt somit, soweit es nicht in Anlage I zum UVPG als Neuvorhaben benannt ist (siehe zum Beispiel Nummer 14.5), ebenfalls ein Änderungsvorhaben dar. Im Übrigen wird der Begriff der Änderung in § 2 Absatz 4 Nummer 2 UVPG durch das Fachrecht konkretisiert. Für die Änderung eines bestehenden Vorhabens, für das bereits eine UVP durchgeführt worden ist, besteht eine unbedingte UVP-Pflicht, wenn die Änderung allein die Größen- und Leistungswerte nach § 6 UVPG erreicht oder überschreitet (vergleiche § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UVPG). Wird der Größen- oder Leistungswert nicht erreicht oder überschritten, ist nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UVPG eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Dies gilt unabhängig von der jeweiligen Größe oder Leistung der Änderung. Eine Bagatellschwelle existiert – abgesehen von den Fällen offensichtlicher Marginalität sowie den gesetzlich geregelten Fällen nach § 14a Absatz 1, den §§ 14c und 14d UVPG (siehe unten Nummer 14a) – nicht. Eine allgemeine Vorprüfung ist demnach auch in den Fällen durchzuführen, in denen die mit der Änderung verbundenen Erweiterungen und Ergänzungen selbst den Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung nicht erreichen oder sogar unterhalb des Prüfwertes für die standortbezogene Vorprüfung liegen.
Was unter einer Änderung zu verstehen ist, beurteilt sich maßgeblich nach dem jeweiligen Fachrecht. Nicht unter den Begriff der Änderung fällt die unterhaltungsbedingte Erneuerung von Vorhaben, die häufig auch die Anpassung von Bauwerken an aktuelle Regelwerke und Standards erfasst.
Bei der Vorprüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UVPG hat die Behörde überschlägig zu prüfen, ob das geänderte Vorhaben gegenüber dem Vorhaben, für das seinerzeit bereits eine UVP durchgeführt worden ist, zusätzliche oder andere nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann, die erheblich sind. Wurde das bestehende Vorhaben nach Durchführung der UVP geändert, ohne dass hierfür eine weitere UVP erfolgt ist, sind die Umweltauswirkungen dieser Änderungen bei der Beurteilung der Frage, ob für das Änderungsvorhaben eine UVP-Pflicht besteht, zwar nicht dem beantragten neuen Änderungsvorhaben zuzurechnen, gleichwohl aber im Rahmen der UVP oder der Vorprüfung als Vorbelastung zu berücksichtigen.
Zum Gegenstand der Vorprüfung siehe Nummer 9.2.3.
Ein bestehendes Vorhaben ist ein Vorhaben, das bereits genehmigt wurde oder mit dessen Durchführung – auch, wenn hierfür keine oder noch keine Genehmigung erteilt wurde – bereits begonnen wurde und dessen Durchführung noch nicht beendet ist. Zum bestehenden Vorhaben gehören auch dessen frühere Änderungen oder Erweiterungen, unabhängig davon, ob sie mit oder ohne UVP durchgeführt wurden. Zur Notwendigkeit eines Trägerverfahrens siehe Nummer 9.2.1.
Beispiel 1: Eine Windfarm besteht aus 16 Windkraftanlagen (WKA). Für sie ist eine UVP durchgeführt worden, nachdem eine allgemeine Vorprüfung zu dem Ergebnis gekommen war, dass eine UVP-Pflicht besteht. Nach Genehmigung und Errichtung der Windfarm, beantragt A die Genehmigung von zwei weiteren WKA. Deren Einwirkungsbereich überschneidet sich mit dem der bestehenden Windfarm.
Bei der gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 UVPG vorbehaltlich § 6 WindBG erforderlichen allgemeinen Vorprüfung sind die Umweltauswirkungen der 16 bestehenden WKA als Vorbelastung zugrunde zu legen und es ist zu prüfen, ob durch die zusätzlichen Umweltbelastungen der zwei neuen WKA insgesamt erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen möglich sind.
Beispiel 2: Im Beispiel 1 ist die allgemeine Vorprüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass keine UVP-Pflicht besteht, weil sich die bestehende Umweltsituation durch die zwei hinzutretenden WKA nicht erheblich nachteilig ändert. Nun sollen zu den bestehenden 18 WKA fünf weitere WKA hinzukommen.
Bei der vorbehaltlich § 6 WindBG durchzuführenden allgemeinen Vorprüfung sind die Umweltauswirkungen der 18 bestehenden WKA als Vorbelastung zugrunde zu legen und es ist zu prüfen, ob durch die zusätzlichen Umweltauswirkungen der fünf neuen WKA jetzt insgesamt erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen möglich sind.
Für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UVPG gelten die Grundsätze gemäß Nummer 7.1.1 bis 7.1.5 entsprechend, jedoch mit der Besonderheit, dass bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen des Änderungsvorhabens auch dessen Zusammenwirken mit dem bestehenden Vorhaben zu berücksichtigen ist. Daher sind die Merkmale des Änderungsvorhabens, die ökologische Empfindlichkeit des betroffenen Gebietes sowie das Ausmaß, die Schwere und die Komplexität möglicher erheblicher Auswirkungen des Änderungsvorhabens zusammen mit dem bestehenden Vorhaben in den Blick zu nehmen. Auch im Rahmen dieser Prüfung können – je nach den Umständen des Einzelfalles und je nachdem, um welche Art von Vorhaben es sich handelt – gegebenenfalls auch die in Anlage 1 zum UVPG aufgeführten Prüf- beziehungsweise Größen- oder Leistungswerte als Anhaltspunkte für ein Erreichen der Erheblichkeitsschwelle herangezogen werden. Je weiter unterhalb dieser Werte das Änderungsvorhaben als solches ist, umso weniger wahrscheinlich wird es auch im Zusammenwirken mit dem Grundvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen mit sich bringen, die die Durchführung einer UVP erforderlich machen (vergleiche BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 – 9 A 1.13 – BVerwGE 150, 92 Rn. 22).
9.1.2 Änderung von Vorhaben, für die keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind
Wird ein Vorhaben geändert, für das in § 6 in Verbindung mit Anlage 1 UVPG kein Größen- oder Leistungswert vorgeschrieben ist, wird eine allgemeine Vorprüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UVPG durchgeführt. Der Europäische Gerichtshof hat darüber hinaus mit Hinweis auf Anhang I Nummer 24 der UVP-Richtlinie entschieden, dass in Fällen, in denen die Änderung eines solchen Vorhabens hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umwelt mit ähnlichen Gefahren behaftet ist wie das bestehende Vorhaben selbst, eine unbedingte UVP-Pflicht besteht (vergleiche EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019, Doel, C-411/17, Rn. 78; die in einem Vorabentscheidungsverfahren getroffene Entscheidung betraf die Verlängerung der Laufzeit eines Kernkraftwerks). Dieser Rechtsprechung ist durch europarechtskonforme Auslegung von § 9 Absatz 1 Satz 2 UVPG Rechnung zu tragen.
9.1.3 Sonderregelung für die Erweiterung bauplanungsrechtlicher Vorhaben nach den Nummern 18.1 bis 18.8 der Anlage 1 zum UVPG
§ 9 Absatz 1 Satz 3 UVPG sieht für bauplanungsrechtliche Vorhaben nach den Nummern 18.1. bis 18.8 der Anlage 1 zum UVPG eine modifizierte Anwendung von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UVPG vor (Einführung einer Bagatellschwelle). Danach sind Erweiterungen UVP-pflichtiger Vorhaben im bisherigen Außenbereich nach den Nummern 18.1 bis 18.7 der Anlage 1 zum UVPG sowie Änderungen UVP-pflichtiger Vorhaben im Innenbereich nach Nummer 18.8 der Anlage 1 zum UVPG nur dann einer UVP-Vorprüfung zu unterziehen, wenn das Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben seinerseits den einschlägigen Prüfwert nach Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG (A-Prüfwert) erreicht oder überschreitet.
9.2 (Zu Absatz 2) Änderung eines bestehenden Vorhabens, für das keine UVP durchgeführt worden ist
§ 9 Absatz 2 und 3 UVPG bestimmt die UVP-Pflicht bei der Änderung von Vorhaben, die ohne UVP zugelassen worden sind und bei denen auch nicht für eine frühere Änderung eine UVP durchgeführt wurde. Dies kann zum Beispiel darauf beruhen, dass das frühere Vorhaben
- –
- vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugelassen wurde,
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- weder die Größen- oder Leistungswerte noch die Prüfwerte nach Anlage 1 UVPG erreichte oder überschritt,
- –
- zwar die Prüfwerte nach Anlage 1 UVPG erreichte oder überschritt, aber eine oder mehrere Vorprüfungen zu dem Ergebnis kam beziehungsweise kamen, dass das Vorhaben beziehungsweise die Änderung keine erheblichen Umweltauswirkungen haben kann, oder
- –
- zwar eigentlich UVP-pflichtig gewesen wäre, die Zulassungsbehörde jedoch die diesbezüglichen rechtlichen Anforderungen verkannt hat.
Bei Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 UVPG gelten Besonderheiten (siehe § 9 Absatz 2 Satz 2 UVPG).
9.2.1 Hineinwachsen in die unbedingte UVP-Pflicht (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 UVPG)
Nach § 9 Absatz 2 UVPG bedarf die Änderung eines bestehenden Vorhabens, für das keine UVP durchgeführt worden ist, einer UVP, wenn der maßgebende Größen- und Leistungswert gemäß § 6 UVPG durch das geänderte Vorhaben erstmals erreicht oder überschritten wird („Hineinwachsen in die UVP-Pflicht“). Das bestehende Vorhaben und das Änderungsvorhaben werden bei der Feststellung der UVP-Pflicht hinsichtlich ihrer Größen oder Leistungen so betrachtet, als würden sie ein einziges Vorhaben darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein bestehendes Vorhaben geringer Größe oder Leistung wesentlich erweitert wird oder das Änderungsvorhaben für sich nur eine geringe Größe oder Leistung aufweist.
Beispiel: Ein Betreiber betreibt seit dem Jahr 2002 ein Erdgas befeuertes Kraftwerk mit einer Feuerungswärmeleistung von 195 MW, für das keine UVP durchgeführt wurde. Er beabsichtigt nun, einen weiteren mit Erdgas befeuerten Kessel mit einer Feuerungswärmeleistung von 15 MW zu errichten.
Für die Erweiterung des Kraftwerks um einen neuen Kessel ist eine UVP durchzuführen, da der Leistungswert in Nummer 1.1.1 der Anlage 1 zum UVPG durch das Erweiterungsvorhaben erstmals überschritten wird. Es spielt keine Rolle, dass das Erweiterungsvorhaben für sich nur eine geringe Leistung aufweist; die Bagatellschwelle des § 11 Absatz 4 Satz 1 UVPG besteht hier nicht. Für die Durchführung der UVP bedarf es eines Trägerverfahrens. Ein Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG kommt hierfür nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um ein Verfahren nach § 2 Absatz 6 Nummer 1 UVPG handelt, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Sinne des § 1 Absatz 1 UVPG dient. Trägerverfahren für die UVP kann gegebenenfalls aber ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren sein.
9.2.2 Änderung bei zusammengesetzten Vorhaben
Anders als im Immissionsschutzrecht sind zusammengesetzte Vorhaben wie Windfarmen oder integrierte Hüttenwerke für die UVP auch dann als einheitliche Vorhaben zu betrachten, wenn die Einzelanlagen unterschiedlichen Vorhabenträgern zugeordnet sind (vergleiche im Hinblick auf Windfarmen § 2 Absatz 5 UVPG). Die Errichtung einer neuen Anlage, die Teil des bestehenden, zusammengesetzten Vorhabens werden soll, stellt unabhängig vom Vorhabenträger eine Erweiterung dieses Vorhabens dar.
Beispiel: In einer Windfarm mit 18 Windkraftanlagen (WKA), für die keine UVP durchgeführt wurde, beantragt A, der dort bisher noch keine WKA betreibt, die Genehmigung für zwei weitere WKA.
Da der X-Größenwert von 20 WKA erreicht wird, muss A vorbehaltlich § 6 WindBG eine UVP durchführen (vergleiche § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 UVPG).
Die Bagatellschwelle des § 11 Absatz 4 Satz 1 UVPG ist bei zusammengesetzten Vorhaben mit unterschiedlichen Trägern (zum Beispiel Windfarmen) weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Die Vorschrift des § 9 Absatz 1 Nummer 1 UVPG schließt als für die Änderung eines Vorhabens speziellere Norm unmittelbare Anwendung von § 11 Absatz 4 Satz 1 UVPG aus. Gegen die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift spricht bereits ihr Ausnahmecharakter.
9.2.3 Änderung bei kumulierenden Vorhaben
Wird ein bestehendes Vorhaben, das zum Zeitpunkt seiner Zulassung nach § 10 Absatz 1 und 4 sowie § 12 UVPG mit einem anderen Vorhaben kumuliert hat (zu den Voraussetzungen der Kumulation unten Nummer 10.4), geändert oder erweitert, dann gehört auch das andere kumulierende Vorhaben zum bestehenden Vorhaben (Kumulation mit Vorhaben, deren Zulassungsverfahren bereits abgeschlossen ist, nach § 11 UVPG). Das bereits zugelassene andere kumulierende Vorhaben wird bei der Ermittlung der Größe oder Leistung im Hinblick auf das Hineinwachsen in die UVP-Pflicht angerechnet.
Eine Änderung nach § 9 UVPG kann auch gleichzeitig die Kumulationsvoraussetzungen der §§ 10 bis 12 UVPG erfüllen (siehe unten, Nummer 10.4.4). So sind auch im Falle paralleler Änderungen bestehender kumulierender Vorhaben die Größen- und Leistungswerte beziehungsweise Prüfwerte der Änderungsvorhaben gegenseitig anzurechnen (vergleiche die §§ 9, 11 und 12 UVPG).
Beispiel: A und B haben im Jahr 2009 jeweils eine Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit 20 000 Plätzen errichtet. Beide Betriebe erfüllen die Voraussetzungen des § 10 Absatz 4 UVPG und sind daher als kumulierende Vorhaben zu betrachten. 2019 beschließen beide, ihre bisher ohne UVP zugelassenen Anlagen um jeweils 10 000 Plätze zu erweitern. Der Änderungsantrag des B geht nach dem Änderungsantrag des A ein, aber bevor A vollständige Antragsunterlagen eingereicht hat.
Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 und § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 UVPG bedürfen die beiden Änderungsvorhaben einer UVP. Sowohl der Bestand als auch die Erweiterungsvorhaben werden gegenseitig angerechnet, so dass der maßgebliche Größenwert nach Nummer 7.1.1 der Anlage 1 zum UVPG von 60 000 Plätzen erreicht wird. Unmittelbarer Prüfgegenstand der UVP sind die Änderungsvorhaben. Dabei sind auch diejenigen Teile der bestehenden Vorhaben zu betrachten, auf die sich die Änderung auswirkt. Die Umweltauswirkungen der bestehenden Vorhaben sind als Vorbelastung in die UVP der Änderungsvorhaben einzubeziehen.
9.2.4 Überschreitung der Größen- und Leistungswerte durch das Änderungsvorhaben selbst
Erreicht oder überschreitet das Änderungsvorhaben selbst den Größen- oder Leistungswert für die unbedingte UVP-Pflicht nach § 6 UVPG, besteht gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 UVPG eine unbedingte UVP-Pflicht für das Änderungsvorhaben. Die jeweilige Größe oder Leistung des bestehenden Vorhabens ist insoweit unerheblich. Abweichend vom Wortlaut des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 UVPG besteht die unbedingte UVP-Pflicht auch dann, wenn bereits das bestehende Vorhaben den betreffenden Größen- oder Leistungswert erreicht oder überschritten hat, für dieses Vorhaben jedoch keine UVP durchgeführt wurde. Zwar erreicht oder überschreitet in diesem Fall das geänderte Vorhaben den Größen- oder Leistungswert für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 UVPG nicht erstmals, sondern erneut. Erreicht oder überschreitet jedoch das Änderungsvorhaben selbst den Größen- oder Leistungswert nach § 6, ist dieses erneute Erreichen oder Überschreiten dem erstmaligen Erreichen oder Überschreiten des Größen- oder Leistungswertes für die unbedingte UVP-Pflicht gleichzusetzen. Anderenfalls bestünde eine Ungleichbehandlung gegenüber Änderungen von Vorhaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UVPG, bei denen für das bestehende Vorhaben eine UVP durchgeführt wurde. Für eine solche Ungleichbehandlung gibt es keinen sachlichen Grund. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist daher entsprechend anzuwenden. Dafür sprechen sowohl der Sinn und Zweck der Vorschrift als auch eine europarechtskonforme Auslegung (vergleiche Anhang I Nummer 24 der Richtlinie 2011/92/EU).
Beispiel: Betrieben wird eine Deponie zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) mit einer Aufnahmekapazität von 12 t je Tag. Die Bestandsdeponie wurde seinerzeit ohne Durchführung einer UVP zugelassen. Nunmehr soll die Deponie um eine Kapazität von 10 t je Tag erweitert werden.
Für die Kapazitätserweiterung der Deponie ist eine UVP gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 UVPG durchzuführen. Für die Bestandsdeponie wurde keine UVP durchgeführt. Das geänderte Vorhaben erreicht oder überschreitet zwar den Leistungswert in Nummer 12.2.1 der Anlage 1 zum UVPG nicht erstmals, sondern erneut. Einzig sachgerecht ist es jedoch, für das Änderungsvorhaben eine UVP durchzuführen, da die Änderung allein bereits den Größenwert für die unbedingte UVP-Pflicht erreicht (Aufnahmekapazität von 10 t oder mehr je Tag). Wäre für das Bestandsvorhaben seinerzeit eine UVP durchgeführt worden, bestünde für das Änderungsvorhaben eine UVP-Pflicht gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UVPG, weil allein die Änderung den Größenwert für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 UVPG erreicht. Nichts anderes kann aber gelten, wenn für das Bestandsvorhaben seinerzeit keine UVP durchgeführt wurde.
9.2.5 Qualitative Änderungen und Erweiterungen bei Bestandsvorhaben, für die bisher keine UVP durchgeführt wurde
9.2.5.1 Qualitative Änderung bei Bestandsvorhaben, für die keine UVP durchgeführt wurde
Wird ein Bestandsvorhaben, das einen Prüfwert nach der Anlage 1 UVPG überschreitet und das seinerzeit ohne Durchführung einer UVP zugelassen wurde, wesentlich geändert, ohne dass die Änderung mit einer Veränderung der Größe oder der Leistung einhergeht (qualitative Änderung), liegt ein erneutes Überschreiten nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UVPG vor (vergleiche BT-Drs. 18/11499, S. 81).
Beispiel: Auf einer Deponie zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtkapazität von mehr als 25 000 Tonnen (Nummer 12.2.1 der Anlage 1 zum UVPG), für die bislang noch keine UVP durchgeführt wurde (Zulassung vor Inkrafttreten des UVPG), wird die Errichtung einer Oberflächenabdichtung beantragt. Zusätzlich soll eine PV-Anlage auf dem Gelände errichtet werden. Das Vorhaben stellt eine wesentliche Änderung der bestehenden Anlage dar.
9.2.5.2 Hineinwachsen in die Vorprüfungspflicht (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UVPG)
Bei Vorhaben, die der Änderung eines bestehenden Vorhabens, für das keine UVP durchgeführt worden ist, dienen, ist gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 UVPG in Verbindung mit § 7 UVPG eine Vorprüfung durchzuführen, wenn das geänderte Vorhaben durch die Änderung oder Erweiterung den maßgebenden A- oder S-Prüfwert der Anlage 1 UVPG erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet („Hineinwachsen in die Vorprüfungspflicht“). Ausschlaggebend für die Vorprüfungspflicht ist der sich aus der Addition des geplanten und des bestehenden Vorhabens insgesamt ergebende Größen- oder Leistungswert.
Ein „erneutes Überschreiten“ im Sinne von § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UVPG liegt immer vor, wenn ein bestehendes Vorhaben, das den maßgebenden S- oder A-Prüfwert der Anlage 1 UVPG bereits erreicht oder überschritten hat, geändert wird, es sei denn, die Änderung führt dazu, dass das geänderte Vorhaben den jeweiligen Prüfwert nunmehr unterschreitet (siehe aber die oben Nummer 9.2.4 dargestellte, abweichend vom Wortlaut erfolgende Anwendung von § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 UVPG). Die jeweilige Größe oder Leistung des bestehenden Vorhabens und des Änderungs- beziehungsweise Erweiterungsvorhabens ist grundsätzlich unerheblich.
Wird durch die Änderung nur der S-Prüfwert der Anlage 1 UVPG erreicht oder überschritten, wird eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt. Im Falle des Erreichens oder Überschreitens eines A-Prüfwertes wird eine allgemeine Vorprüfung durchgeführt.
9.2.6 Gegenstand der Vorprüfung beim Hineinwachsen in die Vorprüfpflicht
Gegenstand der Vorprüfung sind die Umweltauswirkungen, die durch die Änderung oder Erweiterung des Vorhabens hervorgerufen werden können. Dabei sind gegebenenfalls auch die Wechselwirkungen des Änderungsvorhabens mit dem bestehenden Vorhaben zu berücksichtigen.
Demnach sind in die Betrachtung auch Umweltfolgen einzubeziehen, die mittelbar dadurch auftreten können, dass die Änderung oder Erweiterung sicherheitstechnische oder sonstige Auswirkungen auf baulich unveränderte Teile des bestehenden Vorhabens hat.
Beispiel: Durch die technische Nachrüstung von Teilen einer integrierten chemischen Anlage verändern sich die Druckverhältnisse innerhalb der gesamten Anlage. Betroffen sind davon auch sicherheitsrelevante Komponenten in baulich unveränderten Teilen der Anlage. Durch die verstärkte Belastung dieser Komponenten erhöht sich das Risiko, dass es beim Betrieb zu Stör- oder Unfällen kommen kann.
Soweit solchen Ereignissen bei der Zulassung des Vorhabens Rechnung zu tragen ist, sind die potentiellen Umweltauswirkungen auch in der Vorprüfung zu berücksichtigen.
Umweltauswirkungen, die bereits durch das bestehende Vorhaben hervorgerufen werden und unverändert fortbestehen, sind als Vorbelastung in die Vorprüfung des Änderungs- oder Erweiterungsvorhabens einzubeziehen.
Beispiel 1: In einer Windfarm befinden sich sieben Windkraftanlagen (WKA). Die seinerzeit durchgeführte allgemeine Vorprüfung hat keine erheblichen Umweltauswirkungen ergeben. Nun sollen vier weitere WKA errichtet werden.
Bei der vorbehaltlich § 6 WindBG durchzuführenden allgemeinen Vorprüfung sind die Umweltauswirkungen der sieben WKA, die sich aus der Genehmigung auf Grundlage der seinerzeit durchgeführten Vorprüfung ergeben, als Vorbelastung zugrunde zu legen und es ist zu prüfen, ob durch die zusätzlichen Umweltbelastungen der vier neuen WKA jetzt insgesamt erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen möglich sind.
Beispiel 2: Im Beispielsfall 1 ist die allgemeine Vorprüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass keine UVP-Pflicht besteht, weil sich die bestehende Umweltsituation durch die vier hinzutretenden WKA nicht erheblich nachteilig ändert. Nun sollen im Jahre 2025 fünf weitere WKA errichtet werden.
Bei der vorbehaltlich § 6 WindBG durchzuführenden allgemeinen Vorprüfung sind die Umweltauswirkungen der elf bestehenden WKA als Vorbelastung zugrunde zu legen und es ist zu prüfen, ob durch die zusätzlichen Umweltauswirkungen der fünf neuen WKA jetzt insgesamt erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen möglich sind.
Beim Repowering von Windenergieanlagen sind die Besonderheiten des § 16b Absatz 1 BImSchG zu beachten. Demnach sind bei der – vorbehaltlich § 6 WindBG – durchzuführenden allgemeinen Vorprüfung die Umweltauswirkungen der neuen Windkraftanlagen nur zu prüfen, soweit durch das Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand unter Berücksichtigung der auszutauschenden Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden.
9.3 (Zu Absatz 3) Änderung von Vorhaben, für die keine UVP durchgeführt worden ist und für die keine Größen- und Leistungswerte und keine Prüfwerte festgelegt sind
Eine Vorprüfung ist nach Absatz 3 auch bei der Änderung von Vorhaben durchzuführen, für die in Anlage 1 UVPG weder Größen- oder Leistungswerte für die unbedingte UVP-Pflicht noch Prüfwerte für die Vorprüfung enthalten sind und bei denen für das bestehende beziehungsweise genehmigte Vorhaben keine UVP durchgeführt wurde. (Wurde bei derartigen Vorhaben vor Beantragung der Änderung eine UVP durchgeführt, ergibt sich das Erfordernis einer Vorprüfung aus § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UVPG.)
Wenn nach Anlage 1 UVPG für das Vorhaben, das geändert wird, nur eine standortbezogene Vorprüfung vorgesehen ist (vergleiche zum Beispiel Nummer 8.1.3 oder 10.4.3 Anlage 1 UVPG), ist auch für die Änderung nur eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen.
Das Altanlagenprivileg des Absatzes 5 hat bei Änderungsvorhaben im Anwendungsbereich des Absatzes 3 keine Bedeutung, da für die betreffenden Vorhaben keine Größen- und Leistungswerte oder Prüfwerte vorgeschrieben sind. Auf die Ausführungen in Nummer 9.1.2 wird hingewiesen.
9.4 (zu Absatz 4) Entsprechende Geltung von § 7 UVPG
Für die Durchführung der Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 UVPG entsprechend. Demgemäß gilt in den Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UVPG die Unterscheidung zwischen allgemeiner und standortbezogener Vorprüfung (vergleiche § 7 Absatz 1 und 2 UVPG). Die entsprechende Geltung erstreckt sich insbesondere auch auf die zu prüfenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen.
9.5 (Zu Absatz 5) Eingeschränkte Anrechnung des Altbestands
Bei der Feststellung der UVP-Pflicht bleiben nach § 9 Absatz 5 UVPG für das Erreichen oder Überschreiten der Größen- und Leistungswerte und der Prüfwerte bestehende Vorhaben unberücksichtigt, die in den jeweiligen Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie 85/337/EWG (Umsetzungsfrist 3. Juli 1988) oder der Änderungsrichtlinie 97/11/EG (Umsetzungsfrist 14. März 1999) fallen, aber vor Ablauf dieser jeweiligen Umsetzungsfristen bereits zugelassen waren (Altbestand). Soweit ein Altbestand für die Feststellung der UVP-Pflicht vollständig unberücksichtigt bleibt, ist jede erste Änderung, die nach dem gemäß Absatz 5 jeweils maßgeblichen Zeitpunkt erfolgt, im Hinblick auf die Feststellung der UVP-Pflicht oder UVP-Vorprüfungspflicht anhand von Größen- oder Leistungswerten oder Prüfwerten wie ein Neuvorhaben nach § 6 UVPG oder § 7 UVPG zu behandeln. Bei der Durchführung einer trotz des Altanlagenprivilegs erforderlichen UVP oder UVP-Vorprüfung wirkt sich § 9 Absatz 5 UVPG nicht aus, das heißt, der Altbestand ist in der UVP oder der UVP-Vorprüfung als Vorbelastung einzubeziehen
Beispiel 1: In einer Windfarm sind im Jahre 1996 vierzehn Windkraftanlagen (WKA) genehmigt und errichtet worden. Nunmehr wird der Antrag gestellt, in der gleichen Konzentrationszone zehn weitere WKA zu errichten, deren Einwirkungsbereich sich mit der bestehenden Windfarm überschneidet.
Die UVP-Relevanz bestimmt sich nur nach den zehn neu beantragten Anlagen. Die vierzehn WKA aus dem Jahre 1996 sind vor Ablauf der Umsetzungsfrist der UVP-Änderungsrichtlinie im Jahre 1999 errichtet worden und bleiben daher als Altbestand gemäß § 9 Absatz 5 UVPG unberücksichtigt. Es ist daher vorbehaltlich § 6 WindBG (nur) eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen (siehe Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG). Die vierzehn bestehenden WKA sind bei der Durchführung der Vorprüfung als Vorbelastung einzubeziehen.
Beispiel 2: Ein Betreiber betreibt eine im Jahre 1982 letztmalig planfestgestellte Deponie zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen im Sinne des KrWG mit einer Aufnahmekapazität von 12 Tonnen je Tag. Nunmehr soll die Deponie um eine Kapazität von 10 Tonnen je Tag erweitert werden.
Für das Änderungsvorhaben ist gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 UVPG eine UVP erforderlich. Die Bestandsdeponie ist vor Ablauf der Umsetzungsfrist der UVP-Richtlinie errichtet worden. Dieser Bestand bleibt gemäß § 9 Absatz 5 UVPG hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt. Das geänderte Vorhaben erreicht damit den Leistungswert in Nummer 12.2.1 der Anlage 1 zum UVPG für die unbedingte UVP-Pflicht erstmals.
10 Zu § 10 UVPG UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben
Die §§ 10 bis 12 UVPG enthalten Regelungen zur UVP-Pflicht von kumulierenden Vorhaben (zum Begriff siehe unten Nummer 10.4). Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Kumulation gemäß § 10 Absatz 4 UVPG findet eine gegenseitige Anrechnung von Größen- und Leistungswerten und Prüfwerten von Vorhaben nach Anlage 1 UVPG statt. Bei Vorhabenarten, für die in Anlage 1 UVPG weder Größen- und Leistungswerte noch Prüfwerte vorgesehen sind, haben die §§ 10 bis 12 UVPG keine Bedeutung.
10.1 (Zu Absatz 1) Unbedingte UVP-Pflicht kumulierender Vorhaben
Eine unbedingte UVP-Pflicht besteht auch dann, wenn kumulierende Vorhaben (zum Begriffsverständnis siehe unten, Nummer 10.4) zusammen den maßgeblichen Größen- oder Leistungswert nach § 6 UVPG erreichen oder überschreiten (vergleiche § 10 Absatz 1 UVPG).
Hinweis: Hiervon zu unterscheiden ist das „Zusammenwirken mit anderen Vorhaben“ gemäß Nummer 2 der Anlage 3 zum UVPG. Dabei handelt es sich um die Einbeziehung der am Standort vorhandenen Umweltbelastungen durch andere Vorhaben bei der Prüfung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen innerhalb der Vorprüfung.
Kumulierende Vorhaben werden bei der Feststellung der unbedingten UVP-Pflicht hinsichtlich ihrer Größe und Leistung so betrachtet, als würden sie ein einziges Vorhaben darstellen.
Erreichen die kumulierenden Vorhaben die für eine unbedingte UVP-Pflicht festgesetzte Größe oder Leistung nicht, ist gegebenenfalls eine Vorprüfung erforderlich (siehe unten Nummer 10.2 zu § 10 Absatz 2).
10.2 (Zu Absatz 2) Vorprüfung bei kumulierenden Vorhaben
Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen.
Beispiel: Die Gemeinden A und B haben in Bebauungsplänen aus dem Jahr 2012 im Außenbereich Campingplätze mit jeweils 400 Stellplätzen ausgewiesen. Für beide Campingplätze wurde jeweils eine Umweltprüfung durchgeführt. Im Jahre 2019 sollen die Campingplätze mit jeweils 25 Stellplätzen erweitert werden. Die Erweiterungen führen dazu, dass die Campingplätze räumlich zusammenwachsen. Auch sind für die Nutzenden beider Campingplätze gemeinsame Sanitäranlagen vorgesehen.
Hier besteht gemäß § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung. Zwar werden nach § 9 Absatz 1 Satz 3 UVPG die Größenwerte der bestehenden Campingplätze im Hinblick auf das Erreichen der Größen- und Leistungswerte und der Prüfwerte nicht mitgerechnet. Jedoch werden die Größenwerte der beiden Änderungsvorhaben gegenseitig angerechnet, so dass der A-Prüfwert nach Nummer 18.2.2 der Anlage 1 zum UVPG (50 Stellplätze) erreicht wird.
Wird für das Vorhaben ein Bebauungsplan aufgestellt, wird die Vorprüfung im Planaufstellungsverfahren im Rahmen der Umweltprüfung nach dem BauGB durchgeführt. Eine Vorprüfung nach dem UVPG entfällt (vergleiche § 50 Absatz 1 Satz 2 UVPG).
10.4 (Zu Absatz 4) Begriff kumulierende Vorhaben
10.4.1 Vorhaben derselben Art
Vorhaben derselben Art zeichnen sich durch eine vergleichbare technische oder bauliche Beschaffenheit oder Betriebsweise aus. Ihre Größen- oder Leistungswerte müssen nach den Größen- oder Leistungskategorien einer in Anlage 1 verzeichneten X-Vorhabenart zu einem einheitlichen Gesamtwert addiert werden können. Dazu müssen Größe oder Leistung der Vorhaben in vergleichbaren Messeinheiten erfasst werden.
Für die Einschätzung, ob es sich um Vorhaben „derselben Art“ handelt, bietet die Klassifikation in Anlage 1 zum UVPG eine wichtige Orientierungshilfe. Vorhaben, die derselben Nummer zugeordnet sind, sind immer Vorhaben derselben Art. Vorhaben, die unterschiedlichen Nummern angehören, können als Vorhaben derselben Art anzusehen sein, wenn die o.g. Voraussetzungen gegeben sind.
Beispiele:
- –
- Anlagen nach den Nummern 2.5.1, 2.5.2 und 2.5.3 der Anlage 1 zum UVPG (Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Glas) können miteinander kumulieren.
- –
- Die Errichtung und der Betrieb einer Feuerungsanlage in einer Verbrennungseinrichtung (Nummer 1.1 der Anlage 1 zum UVPG) kann mit Anlagen nach Nummer 1.2 der Anlage 1 zum UVPG kumulieren. Das gilt unabhängig von der Art des jeweils eingesetzten Brennstoffs, weil es sich in allen Fällen um eine im Wesentlichen gleichartige Anlagentechnik handelt.
- –
- Die Errichtung einer Hochspannungsfreileitung (Nummer 19.1 der Anlage 1 zum UVPG) und die Errichtung einer Rohrleitung zum Befördern wassergefährdender Stoffe (Nummer 19.3 der Anlage 1 zum UVPG) stellen dagegen keine Vorhaben derselben Art dar.
Bei Vorhaben mit nicht vergleichbaren Größen- oder Leistungsangaben kommt die Annahme von Vorhaben derselben Art grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme besteht lediglich bei Anlagen zur Intensivtierhaltung. In Nummer 7.11.1 der Anlage 1 zum UVPG ist ein Mischrechnungsverfahren festgelegt, welches es ermöglicht, unterschiedliche Tierhaltungsanlagen zu einer UVP-rechtlichen Bewertungseinheit zu verknüpfen. Anlagen, in denen jeweils unterschiedliche Tierarten unter Intensivbedingungen gehalten werden, sind daher einer Kumulation nach § 10 Absatz 4 UVPG zugänglich.
10.4.2 Derselbe oder mehrere Vorhabenträger
Von der Kumulation (vergleiche § 10 Absatz 4 UVPG) werden auch die Fälle erfasst, bei denen das Fachrecht wegen unterschiedlicher Vorhabenträger kein einheitliches Vorhaben annimmt (zum Beispiel § 1 Absatz 1 Satz 4 der 4. BImSchV). Eine Kumulation kann sowohl bei Vorhaben desselben Trägers wie auch bei Vorhaben unterschiedlicher Träger vorliegen. Das UVPG erfasst ausdrücklich auch den Fall, dass mehrere Vorhaben von mehreren Trägern verwirklicht werden sollen.
Nach seinem Wortlaut wäre § 11 UVPG auch anwendbar, wenn der Träger eines bereits genehmigten Vorhabens die Änderung dieses Vorhabens beantragt: das Änderungsvorhaben kumuliert mit dem bereits bestehenden Vorhaben nach § 10 Absatz 4 UVPG. Jedoch ist für diesen Fall § 9 UVPG, der die UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben regelt, als speziellere Vorschrift vorrangig.
10.4.3 Sich überschneidender Einwirkungsbereich
Da nach der Begriffsbestimmung in § 2 Absatz 11 UVPG der Einwirkungsbereich auf das geographische Gebiet beschränkt ist, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung relevant sind, haben die fachrechtlichen Bestimmungen auch für die Reichweite der Kumulation maßgebliche Bedeutung. So wird zum Beispiel die Reichweite der Einwirkungen des Vorhabens über den Luftpfad durch das im Immissionsschutzrecht heranzuziehende Beurteilungsgebiet begrenzt.
10.4.4 Enger Zusammenhang und gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen
Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Februar 2023, C- 596/22, verstößt die Regelung in § 10 Absatz 4 Satz 3 UVPG, wonach technische und sonstige Anlagen nur kumulieren, wenn sie mit gemeinsamen technischen oder baulichen Einrichtungen miteinander verbunden sind, gegen Artikel 4 Absatz 3 UVP-Richtlinie. Die Vorschrift ist daher nicht anzuwenden.
10.4.5 Nachträgliche Kumulation
Kein Merkmal der Kumulation ist die Gleichzeitigkeit der Beantragung oder Verwirklichung der kumulierenden Vorhaben. Ein Vorhaben kann demnach auch dann nach § 10 Absatz 4 UVPG mit einem beantragten Vorhaben kumulieren, wenn es bereits zugelassen oder bereits errichtet wurde und betrieben wird (siehe dazu § 11 UVPG).
10.4.6 Anwendbarkeit auf Änderungsvorhaben
Änderungsvorhaben nach § 2 Absatz 4 Nummer 2 UVPG weisen im Verhältnis zu dem Vorhaben, das geändert werden soll, in der Regel die Merkmale des § 10 Absatz 4 UVPG auf. Für Fälle, in denen ein Vorhaben geändert werden soll, ist § 9 UVPG jedoch die speziellere Regelung, so dass für das Verhältnis zwischen Ausgangsvorhaben und Änderungsvorhaben die §§ 10 bis 12 UVPG in der Regel nicht zur Anwendung kommen. Jedoch ist auch bei Änderungsvorhaben eine Kumulation mit weiteren Vorhaben (Dritter) möglich.
Beispiel: A betreibt eine baurechtlich genehmigte Anlage zur Haltung von Mastschweinen mit 600 Plätzen, für die mangels Erreichen der maßgeblichen Größenwerte weder eine UVP noch eine Vorprüfung durchgeführt wurde (S-Vorprüfwert = 1 500 Plätze; siehe Nummer 7.7.3 der Anlage 1 zum UVPG). Im April 2020 beantragt er eine mit einer baulichen Änderung der Anlage verbundene Erweiterung um 1 500 Plätze. B beantragt, bevor die Antragsunterlagen des A vollständig eingereicht sind, die Genehmigung einer Anlage zur Intensivhaltung von 1 800 Mastschweinen, wobei sich der Einwirkungsbereich des Vorhabens des B mit dem des Vorhabens des A überschneidet.
Für das Änderungsvorhaben des A ergäbe sich ohne die Berücksichtigung des Vorhabens des B aus § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung. Für das Vorhaben des B ergäbe sich ohne die Berücksichtigung des Vorhabens des A aus § 7 Absatz 2 UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung. Da aber das Vorhaben des A und das Vorhaben des B zusammen den maßgeblichen Größenwert von insgesamt 3 000 Plätzen überschreiten (siehe Nummer 7.7.1 der Anlage 1 zum UVPG) und die Voraussetzungen der Kumulation gegeben sind, besteht sowohl für das Neuvorhaben des B als auch für das Änderungsvorhaben des A eine unbedingte UVP-Pflicht aufgrund von § 10 Absatz 1, § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 UVPG.
10.5 (Zu Absatz 5) Eingeschränkte nachträgliche Kumulation für bestimmte Straßenbauvorhaben und Hochspannungsfreileitungen
Für den Bau bestimmter Bundesstraßen (Vorhaben der Nummern 14.4 und 14.5 der Anlage 1 zum UVPG) und Hochspannungsfreileitungen (Vorhaben der Nummer 19.1 der Anlage 1 zum UVPG) erfolgt eine Anrechnung des Bestands nur, wenn zwischen der Verwirklichung des bestehenden Vorhabens und der Änderung neben einem gemeinsamen Einwirkungsbereich auch ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Generell kann angenommen werden, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang dann besteht, wenn die Antragstellung für die Änderung noch innerhalb der Frist erfolgt, nach deren Ablauf ein Planfeststellungsbeschluss außer Kraft treten würde, wenn nicht mit der Ausführung des Plans begonnen worden wäre (vergleiche zum Beispiel § 75 Absatz 4 VwVfG, § 43c Nummer 1 EnWG; § 17c Nummer 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG)).
10.6 (Zu Absatz 6) Eingeschränkte Anrechnung des Altbestands
Bei der Feststellung der UVP-Pflicht aufgrund einer Kumulation bleiben nach § 10 Absatz 6 beziehungsweise nach § 11 Absatz 6 und § 12 Absatz 6 UVPG für das Erreichen oder Überschreiten der Größen- und Leistungswerte und der Prüfwerte bestehende Vorhaben unberücksichtigt, die in den jeweiligen Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie 85/337/EWG (Umsetzungsfrist 3. Juli 1988) oder der Änderungsrichtlinie 97/11/EG (Umsetzungsfrist 14. März 1999) fallen, aber vor Ablauf dieser jeweiligen Umsetzungsfristen bereits zugelassen waren (Altbestand). Soweit ein Altbestand für die Feststellung der UVP-Pflicht vollständig unberücksichtigt bleibt, ist jede erste Änderung wie ein Neuvorhaben nach § 6 oder § 7 UVPG zu behandeln. Im Rahmen einer durchzuführenden UVP oder Vorprüfung ist der Altbestand jedoch als Vorbelastung einzubeziehen.
Beispiel: In einem Chemiepark erzeugt ein 1996 genehmigtes und seitdem auch betriebenes Gaskraftwerk mit einer Feuerungswärmeleistung von 180 MW Strom. Ein anderer Betreiber beantragt 2024 auf dem Gelände des Chemieparks die Genehmigung eines zweiten Gaskraftwerks, ebenfalls mit einer Feuerungswärmeleistung von 180 MW. Beide Kraftwerke beziehen ihr Gas aus einem Gastank, der sich ebenfalls auf dem Chemieparkgelände befindet.
Für das zweite Kraftwerk ist eine allgemeine Vorprüfung nach § 7 Absatz 1 (beziehungsweise nach § 11 Absatz 3 Nummer 2) in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 1.1.2 UVPG durchzuführen; eine unbedingte UVP-Pflicht besteht nicht. Die Feuerungswärmeleistung des ersten Kraftwerks bleibt im Hinblick auf die UVP-Pflicht des zweiten Kraftwerks nach § 11 Absatz 6 UVPG unberücksichtigt, denn das erste Kraftwerk wurde zu einem Zeitpunkt genehmigt und errichtet, als nach der UVP-Richtlinie 85/337/EWG für ein Kraftwerk dieser Größe noch keine (unbedingte) UVP-Pflicht bestand. § 11 Absatz 3 Nummer 1 UVPG kommt daher nicht zur Anwendung. In der allgemeinen Vorprüfung sind die Umweltauswirkungen des ersten Kraftwerks – ebenso wie die der sonstigen Industrieanlagen im Einwirkungsbereich der Anlage – nach Maßgabe des Fachrechts zu berücksichtigen.
11 Zu § 11 UVPG UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist
Die §§ 11 und 12 UVPG regeln die sogenannte „nachträgliche Kumulation“. Dabei wird zwischen Fällen unterschieden, in denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben bereits abgeschlossen ist (vergleiche § 11 UVPG), und den Fällen, in denen sich das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren befindet (vergleiche § 12 UVPG). § 11 Absatz 1 UVPG stellt klar, dass eine Kumulation auch dann vorliegt, wenn ein Vorhaben zu einem bereits früher beantragten oder bereits bestehenden Vorhaben hinzutritt. Dies gilt insbesondere auch, wenn das frühere Vorhaben bereits genehmigt oder sogar realisiert ist.
11.1 (Zu Absatz 1) Begriff „Hinzutretende kumulierende Vorhaben“
Die in Absatz 1 enthaltene Legaldefinition zum Begriff der hinzutretenden kumulierenden Vorhaben gilt nicht nur für § 11, sondern auch für § 12 UVPG.
11.2 (Zu Absatz 2) Fälle mit UVP für das frühere Vorhaben
§ 11 Absatz 2 UVPG regelt die Fälle, in denen das frühere Vorhaben bereits einer UVP unterzogen worden ist. Da Sachverhalte, in denen zu einem UVP-pflichtigen Vorhaben ein weiteres kumulierendes Vorhaben hinzutritt, mit der Änderung eines UVP-pflichtigen Vorhabens vergleichbar sind, bestimmt Absatz 1 für solche Sachverhalte die UVP-Pflicht des hinzutretenden Vorhabens nach dem Vorbild des § 9 Absatz 1 UVPG. Unter dem Gesichtspunkt der UVP-Pflicht macht es keinen Unterschied, ob ein UVP-pflichtiges Vorhaben erweitert oder ob im engen Zusammenhang mit ihm ein gleichartiges anderes Vorhaben durchgeführt wird.
11.3 (Zu Absatz 3) Fälle ohne UVP für das frühere Vorhaben
§ 11 Absatz 3 UVPG regelt die Fälle, in denen für das frühere Vorhaben keine UVP durchgeführt wurde. Hier besteht eine Vergleichbarkeit mit der in § 9 Absatz 2 UVPG geregelten Fallgruppe. Für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ist nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 UVPG eine UVP durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 UVPG erreichen oder überschreiten. Erreichen sie zusammen lediglich die Prüfwerte für eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung, ist nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 UVPG in Verbindung mit Satz 2 durch eine Vorprüfung entsprechend § 7 UVPG festzustellen, ob die UVP-Pflicht besteht. Für das frühere Vorhaben, das bereits zugelassen ist, besteht Bestandsschutz; eine nachträgliche UVP kommt dann nicht mehr in Betracht.
11.4 (Zu Absatz 4) Privileg für Kleinvorhaben mit potentiellem Bagatellcharakter
§ 11 Absatz 4 UVPG erfasst Vorhaben, die unterhalb der Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung oder, wenn für das Vorhaben eine solche nicht vorgesehen ist, unterhalb der Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung liegen. Auch für diese Konstellationen ist die Regelung der UVP-Pflicht des hinzutretenden Vorhabens an den § 9 UVPG angelehnt. Bei solchen Kleinvorhaben besteht abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 UVPG eine unbedingte UVP-Pflicht auch dann nicht, wenn das Kleinvorhaben zusammen mit dem früheren Vorhaben die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreicht oder überschreitet. Stattdessen bedarf es in diesen Fällen immer einer allgemeinen Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 UVPG. Eine UVP ist danach nur durchzuführen, wenn die Vorprüfung ergibt, dass durch das Hinzutreten des Kleinvorhabens zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Dies wird nur in Ausnahmefällen anzunehmen sein.
11.5 (Zu Absatz 5) Berücksichtigung des früheren Vorhabens als Vorbelastung
Mit der in § 11 Absatz 5 UVPG enthaltenen Regelung wird einerseits sichergestellt, dass die Umweltauswirkungen des früheren Vorhabens in der Vorprüfung und gegebenenfalls in der UVP für das hinzutretende Vorhaben nicht unberücksichtigt bleiben. Andererseits wird aber auch klargestellt, dass das frühere Vorhaben als solches nicht Gegenstand der Vorprüfung beziehungsweise der UVP für das hinzutretende Vorhaben ist.
11.6 (Zu Absatz 6) Altanlagenprivileg
Das in § 11 Absatz 6 UVPG enthaltene Altanlagenprivileg gilt nur für die Frage des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte durch kumulierende Vorhaben. Für den Fall, dass trotz der Privilegierung des Altbestandes für das hinzutretende kumulierende Vorhaben eine UVP-Vorprüfung oder eine UVP durchzuführen ist, zählt auch dieser privilegierte Altbestand als Vorbelastung (siehe oben, Nummer 11.5 zu Absatz 5).
12 Zu § 12 UVPG UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist
Die Vorschrift enthält spezielle Regelungen zur nachträglichen Kumulation in Fällen, in denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben noch nicht abgeschlossen ist.
12.1 (Zu Absatz 1) Fall der eigenständigen UVP-Pflicht des früheren Vorhabens
12.1.1 UVP-Pflicht des hinzutretenden Vorhabens
§ 12 Absatz 1 UVPG regelt Fälle, in denen das hinzutretende Vorhaben mit einem früheren Vorhaben zusammentrifft, für das – unabhängig von der Kumulation (zum Beispiel weil es die Voraussetzungen nach § 6 UVPG erfüllt) – eine UVP-Pflicht besteht. Für das hinzutretende Vorhaben ist ein solcher Sachverhalt mit dem in § 11 Absatz 2 UVPG geregelten Fall vergleichbar; daher bestimmt sich die UVP-Pflicht für das hinzutretende Vorhaben hier nach den gleichen Grundsätzen (dazu oben Nummer 11.2).
12.1.2 Durchführung der UVP bei kumulierenden Vorhaben, für die jeweils eine UVP durchzuführen ist
Für die Durchführung der UVP bei kumulierenden Vorhaben kommen grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten in Betracht.
Muss für die Vorhaben jeweils eine UVP durchgeführt werden (vergleiche die Fälle des § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und 3 UVPG), bietet sich als optimale Variante zunächst die Durchführung einer gemeinsamen UVP an, bei der die Vorhabenträger einen gemeinsamen UVP-Bericht vorlegen (vergleiche § 16 Absatz 8 Satz 1 UVPG). Hierauf ist bei der Antragsberatung hinzuwirken. Eine Verpflichtung der Vorhabenträger für eine derartige Vorgehensweise besteht jedoch nicht, da die Zulassungsverfahren für kumulierende Vorhaben rechtlich selbständig bleiben.
Einigen sich die Vorhabenträger nicht auf die Erstellung eines gemeinsamen UVP-Berichts, sind verfahrenstechnisch getrennte Umweltverträglichkeitsprüfungen durchzuführen. Hierbei ist darauf hinzuwirken, dass die Angaben eines jeden Antragstellers nach § 6 UVPG nicht nur die Umweltauswirkungen des eigenen Vorhabens, sondern auch die Umweltauswirkungen des oder der weiteren Vorhaben darstellen (§ 16 Absatz 8 Satz 2 UVPG). Nach § 15 Absatz 1 Satz 3 UVPG kommt der zuständigen Behörde dabei eine Unterstützungspflicht zu, das heißt, sie hat den Vorhabenträgern ihr vorliegende Informationen, die für die Erstellung des UVP-Berichts nach § 16 UVPG zweckdienlich sind, zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere Informationen aus den Antragsunterlagen des jeweils anderen Antragstellers, soweit nicht Rechte des anderen Antragstellers oder Dritter (zum Beispiel Urheberrechte, schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) entgegenstehen.
Unabhängig von der gemeinsamen oder getrennten Einreichung von Unterlagen, sollen Verfahrensschritte gemeinsam durchgeführt werden, soweit dies unter Berücksichtigung der Belange der Antragsteller möglich ist.
12.2 (Zu Absatz 2) Fall keiner eigenständigen UVP-Pflicht des früheren Vorhabens und bereits vollständig eingereichter Unterlagen
§ 12 Absatz 2 UVPG regelt Fälle, in denen das hinzutretende Vorhaben mit einem früheren Vorhaben zusammentrifft, für das alleine, das heißt unabhängig von der Kumulation, keine UVP-Pflicht besteht und für das die Antragsunterlagen bereits vollständig eingereicht sind. Liegen die Antragsunterlagen für das frühere Vorhaben der Genehmigungsbehörde noch nicht vollständig vor, gilt § 12 Absatz 3 UVPG.
12.2.1 UVP-Pflicht für das hinzukommende kumulierende Vorhaben
Für das hinzutretende Vorhaben ist ein solcher Sachverhalt mit der in § 11 Absatz 3 UVPG geregelten Fallgruppe vergleichbar; daher bestimmt sich die UVP-Pflicht für das hinzutretende Vorhaben hier nach den gleichen Grundsätzen (dazu oben Nummer 11.3).
12.2.2 Keine UVP-Pflicht des früheren kumulierenden Vorhabens
Für das frühere Vorhaben besteht in den Fällen des § 12 Absatz 2 UVPG nach Satz 3 keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung. Der Grund liegt darin, dass der Träger des früheren Vorhabens in diesem fortgeschrittenen Verfahrensstadium davor geschützt werden muss, durch später hinzutretende kumulierende Vorhaben nachträglich noch mit einer UVP-Pflicht überzogen zu werden.
12.2.3 Vollständigkeit der Antragsunterlagen für das frühere Vorhaben
Im Hinblick auf die Vollständigkeit der Antragsunterlagen gilt bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen der Maßstab des § 10 Absatz 3 Satz 1 BImSchG, § 7 Absatz 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV). In diesem Sinne sind die Antragsunterlagen vollständig, wenn sie sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Vorgaben näher zu prüfen (vergleiche OVG NRW, Beschl. vom 23. Oktober 2017 – 8 B 566/17, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 18. September 2018, 8 A 1886/16, juris Rn. 57; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020, 4 C 3.19, juris Rn. 26).
Nach § 7 Absatz 2 der 9. BImSchV hat die Genehmigungsbehörde den Antragsteller über die voraussichtlich zu beteiligenden Behörden und den geplanten zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfahrens zu unterrichten, wenn die eingereichten Unterlagen vollständig sind. Erfolgt eine entsprechende Unterrichtung nicht, macht die Behörde das Vorhaben aber gleichwohl nach § 8 Absatz 1 Satz 1 der 9. BImSchV bekannt, stellt die Bekanntmachung eine konkludente Bestätigung der Vollständigkeit dar. Dementsprechend ist bei Vorhaben, bei denen die Behörde die Öffentlichkeitsbeteiligung eingeleitet hat, in der Regel von Vollständigkeit der Antragsunterlagen im Sinne von § 12 Absatz 2 und 3 UVPG auszugehen, soweit sich nicht im Zuge des weiteren Verfahrens die Notwendigkeit grundlegender Änderungen oder Ergänzungen ergibt. Die Antragsunterlagen erweisen sich nicht allein dadurch als unvollständig, dass ein vom Vorhabenträger vorgelegtes Gutachten der Prüfung nicht in jeder Hinsicht standhält und weitere fachliche Fragen aufwirft (OVG NRW, a.a.O., S. 372).
Vollständigkeit der Antragsunterlagen im Sinne von § 12 Absatz 2 und 3 UVPG entfällt jedoch in den Fällen, in denen die Antragsunterlagen nach Einleitung der Öffentlichkeitsbeteiligung in einer Weise geändert werden, dass eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 22 UVPG erforderlich wird.
12.3 (Zu Absatz 3) Fall keiner eigenständigen UVP-Pflicht des früheren Vorhabens und nicht vollständig eingereichter Unterlagen hierfür
12.3.1 Kein schutzwürdiger Status des früheren Vorhabens
Die UVP-Pflicht von kumulierenden Vorhaben ist in den Fällen, die sich von den in Absatz 2 geregelten Fällen dadurch unterscheiden, dass die Unterlagen für das frühere Vorhaben noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben einheitlich geregelt. Das frühere Vorhaben hat, da die Unterlagen noch nicht vollständig eingereicht sind, noch keinen schutzwürdigen Status erreicht, der es rechtfertigen würde, es von den Wirkungen der Kumulation und der damit verbundenen UVP oder UVP-Vorprüfung auszunehmen.
12.3.2 Sonderregelung für betriebsplanpflichtige bergbauliche Vorhaben
§ 12 Absatz 3 Satz 3 UVPG trägt dem Umstand Rechnung, dass Betriebspläne für bergbauliche Vorhaben regelhaft neu zugelassen werden müssen. Tritt der Antrag auf Zulassung eines kumulierenden Vorhabens neben den zuvor gestellten Antrag auf Erneuerung des Betriebsplans und sind für diesen Antrag auf Erneuerung des Betriebsplans noch nicht alle Unterlagen vollständig eingereicht, besteht für den Antrag auf Erneuerung des Betriebsplans keine Pflicht zur Durchführung einer UVP oder einer UVP-Vorprüfung. Dem Vorhaben, für das bereits ein Betriebsplan erteilt wurde, der auch noch gültig ist, kommt im Hinblick auf die Erneuerung der Zulassung Vertrauensschutz zu.
12.4 (Zu Absatz 4) Bagatellklausel
§ 12 Absatz 4 Satz 1 und 2 UVPG enthält eine mit § 11 Absatz 4 UVPG vergleichbare Beschränkung der unbedingten UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Kleinvorhaben mit potentiellem Bagatellcharakter. Eine entsprechende Beschränkung soll gemäß § 12 Absatz 4 Satz 3 UVPG auch einem früheren Kleinvorhaben in den Fällen des § 12 Absatz 3 UVPG zu Gute kommen.
12.5 (Zu Absatz 5) Berücksichtigung als Vorbelastung
§ 12 Absatz 5 UVPG stellt klar, dass in der Vorprüfung für das hinzutretende Vorhaben die Umweltauswirkungen des früheren kumulierenden Vorhabens als Vorbelastung zu berücksichtigen sind. Damit wird einerseits sichergestellt, dass die Umweltauswirkungen des früheren Vorhabens in der Vorprüfung für das hinzutretende Vorhaben nicht unberücksichtigt bleiben. Andererseits wird aber auch klargestellt, dass das frühere Vorhaben als solches nicht Gegenstand der Vorprüfung beziehungsweise der UVP für das hinzutretende Vorhaben ist. In den Fällen des § 12 Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 UVPG sind nach Absatz 5 in gleicher Weise auch die Umweltauswirkungen des hinzutretenden kumulierenden Vorhabens in der Vorprüfung für das frühere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.
12.6 (Zu Absatz 6) Altanlagenprivileg
§ 12 Absatz 6 UVPG entspricht dem § 3b Absatz 3 Satz 3 UVPG (alte Fassung). Der vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfrist genehmigte Bestand bleibt demnach hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.
13 Zu § 13 UVPG Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben
Nach § 13 UVPG sind bestimmte städtebaulichen Vorhaben von den Kumulationsbestimmungen der §§ 10 bis 12 UVPG ausgenommen.
Die Änderung oder Erweiterung von Industriezonen und Städtebauprojekten (Vorhaben der Nummern 18.5, 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG) ist im Hinblick auf die Prüfung der UVP-Pflicht stets als eigenes Vorhaben zu betrachten; eine Kumulation mit bestehenden Industriezonen und Städtebauprojekten findet nicht statt. Der Grund für diese Sonderregelung liegt darin, dass solche Vorhaben regelmäßig Bestandteile einer längeren Siedlungsgeschichte und damit Ausdruck einer kontinuierlichen städtebaulichen Weiterentwicklung und Dynamik sind, die diese Gebiete prägen und sich mit den allgemeinen Änderungs- und Kumulationstatbeständen des UVPG nicht sinnvoll erfassen lassen. Im Rahmen einer durchzuführenden UVP sind vorhandene Umweltbelastungen durch bestehende Industriezonen und Städtebauprojekte jedoch als Vorbelastung einzubeziehen.
14 Zu § 14 UVPG Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben
§ 14 UVPG privilegiert Vorhaben, die nach Spalte 1 Anlage 1 zum UVPG mit einem „X“ gekennzeichnet sind und somit nach der Regelung des § 6 UVPG einer unbedingten UVP bedürfen würden, wenn sie ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dienen und nicht länger als zwei Jahre durchgeführt werden. Bei solchen Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben besteht eine UVP-Pflicht nur, wenn eine allgemeine Vorprüfung nach § 7 Absatz 1 UVPG ergibt, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Bei der Vorprüfung ist einerseits besonders zu berücksichtigen, dass erheblich nachteilige Umweltauswirkungen nur während der begrenzten Durchführungsdauer verursacht werden können. Andererseits können gerade Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben mit besonderen Unsicherheiten verbunden sein.
Die Frist von zwei Jahren ist eine Maximalfrist und kann nicht verlängert werden. Soll das Vorhaben länger als zwei Jahre durchgeführt werden, findet § 14 UVPG keine Anwendung, sondern es besteht eine unbedingte UVP-Pflicht.
Bei Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben, für die nach § 1 Absatz 6 der 4. BImSchV keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist, ist die UVP im Rahmen eines anderen Zulassungsverfahren (zum Beispiel Baugenehmigungsverfahren) durchzuführen, wenn nach durchgeführter Vorprüfung eine UVP-Pflicht besteht.
Zu § 14a UVPG Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen
§ 14a UVPG steht zu § 9 UVPG im Verhältnis der Spezialität. Erfasst wird jede Änderung eines Schienenweges oder einer sonstigen Bahnbetriebsanlage nach den Nummern 14.7, 14.8 und 14.11 der Anlage 1 UVPG, insbesondere Vorhaben, die nach § 18 Absatz 1a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, von der Planfeststellungspflicht freigestellt sind, wenn keine UVP-Pflicht besteht. Damit werden Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen privilegiert, um der Klimafreundlichkeit des Verkehrsträgers Schiene Rechnung zu tragen.
14a.1 (Zu Absatz 1) Reichweite des Ausschlusses der UVP-Pflicht
§ 14a Absatz 1 regelt, welche Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen und damit von der Genehmigungspflicht nach § 18 Absatz 1a AEG befreit sind. Auch eine Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe nach § 18 Absatz 1 Satz 5 AEG unterliegt unter den Voraussetzungen § 14a Absatz 1 UVPG nicht der UVP-Pflicht. Der Ausschluss der UVP-Pflicht für die in § 14a Absatz 1 UVPG aufgeführten Vorhaben schließt auch den Ausschluss der UVP-Vorprüfung mit ein. Demnach ist auch die Durchführung einer freiwilligen UVP entsprechend § 7 Absatz 3 UVPG ausgeschlossen.
14a.2 (Zu Absatz 2) Standortbezogene Vorprüfung bei Änderungen zur Modernisierung von Schienenwegen
Zu den räumlich begrenzten baulichen Anpassungen zählen auch Ersatzneubauten an Kreuzungsbauwerken, die durch die Elektrifizierung notwendig werden, soweit sich der Grundriss nicht wesentlich ändert. Insofern folgt § 14a Absatz 2 Nummer 1 UVPG der in § 18 Absatz 1 Satz 4 AEG enthaltenen Regelung. Jedoch liegt eine räumlich begrenzte bauliche Anpassung im Sinne von § 14a Absatz 2 Nummer 1 UVPG, § 18 Absatz 1a Nummer 1 AEG auch dann vor, wenn die für Elektrifizierungsmaßnahmen typischen Änderungen am Aufriss des Kreuzungsbauwerks vorgenommen werden.
Ob die Länge eines Tunnels gering im Sinne von § 14a Absatz 2 Nummer 1 UVPG ist, hängt von den örtlichen Gegebenheiten, zum Beispiel Geologie, Siedlungsstruktur, ab. Von einer geringen Länge ist jedenfalls dann nicht mehr auszugehen, wenn der anzupassende Tunnel eine Länge von mehr als 300 Metern aufweist, vergleiche Begründung zu der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur, BT-Drs. 19/24040, S. 24).
14c Zu § 14c UVPG Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau
§ 14c UVPG steht zu § 9 UVPG im Verhältnis der Spezialität. Die erfassten Maßnahmen sind nach § 17 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, von der Planfeststellungspflicht freigestellt. Die Vorschrift dient der Verfahrensvereinfachung für die erhaltungsbedingte Erneuerung von Brückenbauwerken im Zuge von Bundesautobahnen und Bundesstraßen, die mit einer baulichen Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau der jeweiligen Strecke verbunden werden.
Die Durchführung vorgezogener Ausbaumaßnahmen im Zusammenhang mit der Erneuerung eines Brückenbauwerks auf einer Länge von bis zu 1 500 Metern ist nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen verbunden, weil die über die erhaltungsbedingte Erneuerung hinausgehenden zusätzlichen und durch den Ausbau bedingten Umweltauswirkungen als gering zu bewerten sind (vergleiche BT-Drs. 20/6879, S. 111 f.). Würde sich eine erhaltungsbedingte Erneuerung bis zu dieser Länge allein auf eine Anpassung des Bauwerks an aktuelle Regelwerke, Standards, Sicherheits- und Verkehrsbedürfnisse beschränken, wäre sie bereits aufgrund der fachrechtlichen Bestimmung des Vorhabenbegriffs nicht der UVP-Pflicht unterworfen, weil es sich um keine Änderung im Sinne des § 17 Absatz 1 FStrG handeln würde (vergleiche BT-Drs. 20/6879, S. 111 und BT-Drs. 19/15626, S. 11). § 14c UVPG und § 17 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 FStrG bewirken in den erfassten Fällen, dass ein im Vorgriff auf die später beabsichtigte Leistungssteigerung angepasster Straßen- beziehungsweise Brückenquerschnitt keine vorprüfungspflichtige Änderung darstellt.
Die Erweiterung darf einschließlich gegebenenfalls notwendiger Anpassung von Ein- und Ausfädelungsstreifen eine Länge von 1 500 Meter nicht überschreiten.
Neben den Tatbestandsmerkmalen des § 14c Absatz 1 UVPG ist gemäß § 14c Absatz 2 UVPG zusätzlich festzustellen, ob ein Natura 2000-Gebiet durch Umweltauswirkungen der Maßnahme betroffen sein kann.
Liegen keine Anhaltspunkte vor, dass ein Natura 2000-Gebiet betroffen sein wird, bedarf die Maßnahme keiner UVP-Vorprüfung und keiner UVP. Anderenfalls ist eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 UVPG durchzuführen (§ 9 Absatz 4 UVPG).
14d Zu § 14d UVPG Bau von Radwegen an Bundesstraßen
§ 14d UVPG dient der Verfahrensvereinfachungen für Radwege an Bundesstraßen und legt einen längenbezogenen Schwellenwert fest, bei dessen Unterschreitung einzelne Vorhaben nicht UVP-pflichtig sind (vergleiche BT-Drs. 20/6879, S. 112). § 14d UVPG steht zu § 9 UVPG im Verhältnis der Spezialität. Für die Prüfung einer möglichen UVP-Pflicht im Zuge einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls (siehe unten zu Absatz 2) ist allein die Betroffenheit von Natura 2000-Gebieten relevant.
Es bedarf daher keiner UVP-Vorprüfung und keiner UVP bei der Änderung einer Bundesstraße durch den Bau eines straßenbegleitenden Radwegs mit einer durchgehenden Länge von bis zu zehn Kilometern. Hierbei handelt es sich um Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Durch den Bau oder die Erweiterung von straßenbegleitenden (unselbständigen) Radwegen ist mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt indessen nicht zu rechnen. In diesen Fällen sind insofern der gegenüber sonstigen Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen geringere Ausbauumfang, das Fehlen betriebsbedingter Beeinträchtigungen durch Lärm, Schadstoffe und Erschütterungen sowie die positiven Umwelteffekte von Trassenbündelungen bei der Anlage von Radwegen neben vorhandenen Straßen zu berücksichtigen.
Gemäß § 14d Absatz 2 UVPG ist festzustellen, ob ein Natura 2000-Gebiet durch Umweltauswirkungen der Maßnahme betroffen sein kann. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Natura 2000-Gebiet betroffen sein wird, bedarf die Maßnahme keiner UVP-Vorprüfung und keiner UVP. Anderenfalls ist eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 UVPG durchzuführen (vergleiche § 9 Absatz 4 UVPG).
15 Zu § 15 UVPG Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen
15.0 Festlegung des Untersuchungsrahmens und Unterrichtung über Inhalt und Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen (sogenanntes „Scoping“)
15.0.1 Zweck
Das Scoping dient der Vorbereitung einer effektiven und zügigen Durchführung der UVP. Ziel ist es, frühzeitig Klarheit über Inhalt, Umfang und Detailtiefe des UVP-Berichts (§ 16 UVPG) herbeizuführen, insbesondere festzustellen, welche Unterlagen zur Ermittlung der möglichen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erforderlich sind. Hierzu bestimmt die zuständige Behörde frühzeitig unter Mitwirkung des Vorhabenträgers, anderer Behörden und gegebenenfalls von ihr hinzugezogener Dritter den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der UVP (Untersuchungsrahmen). Damit wird die allgemeine Beratungspflicht der Behörde konkretisiert. Späterer Nachbesserungsbedarf nach § 16 Absatz 7 Satz 2 UVPG soll, soweit möglich, vermieden werden.
Wenn eine UVP mit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG (vergleiche § 32 UVPG) zusammentrifft, soll das Scoping auch dazu genutzt werden, eine koordinierte Bearbeitung sicherzustellen. Im Falle des Zusammentreffens mit einer Prüfung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG, einer Prüfung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach den §§ 13 ff. BNatSchG oder mit der Prüfung von Belangen EU-Wasserrahmen-Richtlinie7 kann das Scoping ebenfalls für eine solche Koordination genutzt werden.
Aussagen zur Zulassungsfähigkeit des Vorhabens sind im Rahmen des Scopings nur dann geboten, wenn offensichtlich ist, dass das Vorhaben wie beantragt nicht zulassungsfähig sein wird.
15.0.2 Ablauf
Das Scoping nach § 15 UVPG unterteilt sich regelmäßig in drei Schritte:
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- Vorlage geeigneter Angaben zu dem geplanten Vorhaben durch den Vorhabenträger, um im Hinblick auf die Konkretisierung von Inhalt und Umfang des UVP-Berichts einen Überblick über Reichweite und Art der Umweltauswirkungen zu ermöglichen (Absatz 2),
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- (optionale) Besprechung der zuständigen Behörde mit dem Vorhabenträger, den zu beteiligenden Behörden und gegebenenfalls anderen Beteiligten oder Einholung schriftlicher Stellungnahmen (Absatz 3) und
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- Unterrichtung (in der Regel schriftlich) des Vorhabenträgers (Absatz 1).
Das Scoping ist, soweit nicht nachfolgend anders bestimmt, an keine Form gebunden. Die Behörde entscheidet darüber, ob und, wenn ja, welche Sachverständigen, weiteren Behörden, anerkannten Umweltvereinigungen oder sonstige Dritte (zum Beispiel sonstige Umweltverbände) zur Besprechung hinzugezogen werden. Alternativ zur Durchführung der Besprechung kann die zuständige Behörde auf Grundlage der Scoping-Unterlage Stellungnahmen der nach § 17 UVPG zu beteiligenden Behörden einholen.
Im Fall des § 31 Absatz 1 UVPG führt die federführende Behörde alle Schritte des Scopings im Zusammenwirken mit den anderen Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde durch, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.
15.1 (Zu Absatz 1) Erforderlichkeit des Scopings, Unterrichtung, Zurverfügungstellung von Informationen durch die Behörde
15.1.1 Erforderlichkeit des Scopings
Das Scoping ist auf Antrag des Vorhabenträgers durchzuführen oder sofern es die Behörde selbst für zweckmäßig hält (§ 15 Absatz 1 Satz 1 UVPG). Zur Konkretisierung und Spezifizierung der in § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 UVPG genannten Aspekte wird es sich regelmäßig empfehlen, dass die Behörde den Vorhabenträger über den Untersuchungsrahmen gemäß § 15 Absatz 1 UVPG berät und unterrichtet. Insbesondere bei Großvorhaben und Vorhaben mit möglichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen ist von der Zweckmäßigkeit auszugehen. Wird kein Antrag gestellt, kann in einfach gelagerten oder anderen geeigneten Fällen von der Durchführung des Scopings abgesehen werden.
Beispiele:
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- Eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von 10 Millionen m3 Wasser jährlich (Nummer 13.3.1 der Anlage 1 zum UVPG) soll nach Ablauf ihrer Befristung im zuvor gestatten Umfang neu erteilt werden. Nach der zuvor erteilten Erlaubnis hat sich zwischenzeitlich keine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben (einfach gelagerter Fall).
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- Eine chemische Anlage nach Nummer 4.2 der Anlage 1 zum UVPG soll an einem Standort (Chemiepark) durchgeführt werden, an dem zuvor bereits mehrere baugleiche Anlagen des Vorhabenträgers zugelassen worden sind (anderer geeigneter Fall).
Auch kann vorrangig geltendes Fachrecht die Anwendbarkeit der Scoping-Vorschrift (§ 15 UVPG) ausschließen oder einschränken. § 15 UVPG gilt zum Beispiel nicht in Bauleitplanverfahren (§ 50 UVPG). In Planfeststellungsverfahren zum Ausbau der Elektrizitätsnetze im Anwendungsbereich des NABEG wird das Scoping (§ 15 UVPG) durch eine Antragskonferenz (§ 20 NABEG) ersetzt.
Durch eine vom Antragsteller durchgeführte frühe Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 25 Absatz 3 VwVfG) erübrigt sich die Durchführung eines Scopings dagegen regelmäßig nicht. Falls die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung vor dem Scoping stattgefunden hat, sind die Ergebnisse beim Scoping zu berücksichtigen.
Zur Beschleunigung des Verfahrens soll das Scoping mit einer Antragsberatung nach den Vorschriften des Fachrechts (zum Beispiel § 2 Absatz 2 der 9. BImSchV, § 25 Absatz 2 VwVfG) verbunden werden.
15.1.2 Inhalt der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen
Zu Inhalt und Umfang der Angaben, die in den UVP-Bericht aufgenommen werden müssen, siehe § 16 UVPG. Hinweise zur Detailtiefe der erforderlichen Angaben soll die Behörde dem Vorhabenträger insbesondere im Hinblick auf die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe sowie der von ihr auszufüllenden Planungs-, Abwägungs-, Beurteilungs- oder Ermessensspielräume geben. Dies kann zum Beispiel im Hinblick auf die Berücksichtigung des Klimaschutzes und die Erfüllung der nationalen Klimaziele nach § 13 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) und die Konkretisierung der daraus sich für den Vorhabenträger ergebenden Anforderungen von Bedeutung sein.
15.1.3 Unterrichtung durch die zuständige Behörde
Die zuständige Behörde unterrichtet den Vorhabenträger unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Besprechung nach § 15 Absatz 3 UVPG über den Inhalt und Umfang des UVP-Berichts; zu diesem Zweck kann dem Vorhabenträger auch ein Protokoll der Besprechung übersandt werden. Gegebenenfalls sind fachrechtliche Spezialvorschriften zu beachten (vergleiche zum Beispiel § 20 Absatz 3 NABEG). Eine besondere Form der Unterrichtung ist gesetzlich nicht vorgesehen, zweckmäßig ist aber die Erstellung eines Unterrichtungsschreibens. In dem Schreiben zur Unterrichtung sollen in Zweifelsfällen die fachrechtlichen Vorschriften angegeben werden, auf die die Anforderungen gestützt werden. Die Unterrichtung entfaltet keine rechtliche Bindungswirkung und ist auf die Unterlagen beschränkt, die nach dem derzeitigen Prüf- und Erkenntnisstand beizubringen sind. Nachforderungen von Unterlagen kommen bei Änderungen der Sach- und Rechtslage oder bei neuen Erkenntnissen in Betracht, soweit diese entscheidungserheblich sind.
Wenn es zweckdienlich ist, können der Vorhabenträger selbst und andere am Scoping Beteiligte beim Entwurf des Unterrichtungsschreibens einbezogen werden. Das Unterrichtungsschreiben ist in Kopie auch den anderen Beteiligten am Scoping zu übermitteln; es kann mit Zustimmung des Vorhabenträgers im Internet veröffentlicht werden. Die Internetveröffentlichung ersetzt die Übermittlung des Unterrichtungsschreibens an die anderen Beteiligten.
15.1.4 Zurverfügungstellung von Informationen durch die zuständige Behörde oder die zu beteiligenden Behörden
In der optionalen Besprechung nach § 15 Absatz 3 UVPG wird mit den zu beteiligenden Behörden und dem Vorhabenträger erörtert, welche Informationen, die für die Erstellung des UVP-Berichts (§ 16 UVPG) zweckdienlich sind, allgemein zugänglichen Informationsquellen entnommen werden können oder von den Behörden nach § 15 Absatz 1 Satz 3 UVPG zur Verfügung zu stellen sind. Zu den von den Behörden bereitzustellenden Informationen können unter anderem gehören
- –
- Angaben über den derzeitigen Zustand der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens unter Einbeziehung der Vorbelastung (siehe Ausführungen in Nummer 16.1.3.2), zum Beispiel aufgrund von Gutachten, Emissions-, Immissions-, Lärm-, Altlastenkatastern, Biotopkartierungen oder Luftaufnahmen,
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- insbesondere bei linearen Vorhaben, Windfarmen und bei flächigen Baugebieten: Achsen von Biotopverbunden, Lebensraumnetze8 sowie, im Hinblick auf die Vernetzungssituation vor Ort, diesbezügliche Daten des Landes und der Region sowie Daten über Flächentopologien und vorhandener Biotopkartierungen,
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- Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen auf die Umwelt, zum Beispiel aufgrund von früher durchgeführten Umweltprüfungen oder aufgrund des Zusammenwirkens mit kumulierenden Vorhaben, die in einem parallelen oder verbundenen Zulassungsverfahren zugelassen werden (§ 16 Absatz 8 UVPG), oder Informationen, die für die Prüfung der Umweltauswirkungen auch aufgrund von Klimawandelfolgen erforderlich sind, wie zum Beispiel festgesetzte oder vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete, Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten nach § 74 WHG, Hochwasserrisikomanagementpläne nach § 75 WHG für den Standort und Umgebung, Information über Leistungsfähigkeit der Abwassersysteme und geplante Ausbaumaßnahmen, Geländekarten,
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- Angaben über sonstige mit dem Vorhaben zusammenwirkende Vorhaben nach Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe ff und
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- Hinweise auf weitere Informationsquellen (zum Beispiel Landschaftspläne, Artkartierungen oder Kartierungen von Lebensräumen beziehungsweise Hinweise, wo diese abgerufen werden können).
Um ihrer allgemeinen Beratungspflicht zu genügen, kann die Behörde dem Vorhabenträger im Hinblick auf bestimmte Prüfaspekte auch behördliche Ansprechpartner nennen, an die sich der Vorhabenträger zur Klärung von Einzelfragen wenden kann. Ferner kann sich die behördliche Beratung auch auf die Einholung von Sachverständigengutachten erstrecken. Der Vorhabenträger ist jedoch nicht verpflichtet, einen externen Sachverständigen zu beauftragen, sofern er über eigenes Personal mit der erforderlichen Sachkunde verfügt (vergleiche Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/92/EU in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU).
Informationen dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, soweit nicht Rechte anderer, insbesondere Vorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz sowie Urheberrechte, entgegenstehen. Dabei sind die Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zu beachten.
15.2 (Zu Absatz 2) Scoping-Unterlagen
Zur Durchführung des Scopings hat der Vorhabenträger, gegebenenfalls nach Beratung durch die zuständige Behörde, geeignete Angaben zu dem geplanten Vorhaben (Scoping-Unterlagen) vorzulegen (vergleiche § 15 Absatz 2 UVPG). Die Angaben sollen es der Behörde ermöglichen, den Inhalt und Umfang des UVP-Berichts zu besprechen oder, sofern ein schriftliches Scoping durchgeführt werden soll (siehe Nummer 15.3.1), eine ausreichende Grundlage hierfür zu bieten. Detailangaben oder eine umfassende „Umweltverträglichkeitsuntersuchung“ sind nicht erforderlich. Soweit erforderlich und von der Behörde gewünscht, sind Mehrfertigungen der Unterlagen für die zu beteiligenden Behörden beizufügen.
Die vom Vorhabenträger vorzulegenden Scoping-Unterlagen müssen nach § 15 Absatz 2 UVPG Angaben zu den Merkmalen des Vorhabens, einschließlich seiner Größe oder Leistung, und des Standorts enthalten. Unter den Begriffen „Größe oder Leistung“ sind Gesichtspunkte wie die Produktionsleistung einer Anlage (zum Beispiel bei Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse nach Anlage 1 Nummer 2.6 UVPG), das Fassungsvermögen (zum Beispiel bei Abfalldeponien nach Anlage 1 Nummer 12 UVPG) oder die Menge der Stoffe oder Ressourcen, für deren Behandlung eine Anlage ausgelegt ist (zum Beispiel die Fracht oder der Abwasseranfall bei Abwasserbehandlungsanlagen nach Anlage 1 Nummer 13.1 UVPG), zu verstehen. Ferner müssen die Unterlagen nach § 15 Absatz 2 UVPG – in diesem Stadium noch sehr allgemein gehaltene – Angaben zu den möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (siehe § 2 UVPG sowie oben Nummer 2.1 und 2.2) enthalten.
Die zu übermittelnden Angaben sind – gegebenenfalls unter Hinzuziehung anderer Behörden – darauf zu prüfen, ob sie für die Besprechung oder das schriftliche Scoping geeignet sind. Bei Bedarf sind notwendige Ergänzungen nachzufordern.
15.3 (Zu Absatz 3) Besprechung und schriftliches Verfahren
15.3.1 Gegenstand der Besprechung, schriftliches Verfahren
Die zuständige Behörde kann dem Vorhabenträger und den zu beteiligenden Behörden vor der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen eine Besprechung anbieten (vergleiche § 15 Absatz 3 UVPG).
In der Besprechung ist zu klären, welche Sachfragen bei dem konkreten Vorhaben mit welcher Prüftiefe und welcher Methode in der UVP zu betrachten sind sowie welche Unterlagen mit welchem Detaillierungsgrad der Vorhabenträger beizubringen hat. Dabei ist nach Maßgabe des Fachrechts auch auf mögliche Varianten des beantragten Vorhabens, insbesondere räumlicher und technischer Art, einzugehen. Die Besprechung dient, auch wenn Mitglieder der Öffentlichkeit daran teilnehmen, nicht der vorgezogenen Erörterung eventueller Einwendungen.
Von der Durchführung einer Besprechung kann insbesondere abgesehen werden, wenn der Vorhabenträger zustimmt oder anderweitig zu erkennen gibt, dass er kein Interesse daran hat. Wenn ein Scoping stattfindet, hierzu aber keine Besprechung durchgeführt wird, sind von den zu beteiligenden Behörden schriftliche Stellungnahmen anzufordern. Zusätzlich können auch Sachverständige, nach § 55 UVPG zu beteiligende Behörde, anerkannte Umweltvereinigungen und sonstigen Dritte zur Besprechung hinzugezogen oder ihnen die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt werden.
15.3.2 Hinzuziehung anderer Behörden, Sachverständiger, anerkannter Umweltvereinigungen und sonstiger Dritter (Absatz 3 Satz 3)
Bei der Entscheidung über die Hinzuziehung von Sachverständigen, anerkannten Umweltvereinigungen (§ 3 des UmwRG), deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt ist, und anderen Dritten nach § 15 Absatz 3 Satz 3 UVPG ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit deren Mitwirkung zur Klärung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens oder in sonstiger Weise zur Förderung des Verfahrens beitragen kann. Dritter im Sinne von § 15 Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 UVPG kann jede natürliche oder juristische Person sein.
Bei Standortgemeinden und betroffenen Nachbargemeinden sowie Behörden betroffener Nachbarstaaten (§ 54 Absatz 1 und 2 UVPG) ist regelmäßig davon auszugehen, dass ihre Mitwirkung zweckdienlich ist.
Der Vorhabenträger ist über die beabsichtigte Hinzuziehung von Sachverständigen und anderen Dritten zu unterrichten. Soweit Geheimhaltungserfordernisse im Sinne des § 30 VwVfG oder der entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen es erfordern, ist ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
15.3.3 Vorbereitung und Durchführung der Besprechung
Wird eine Besprechung durchgeführt, soll sie stattfinden, sobald die notwendigen Angaben des Vorhabenträgers nach § 15 Absatz 2 UVPG vorliegen. Die Angaben nach § 15 Absatz 2 UVPG sind den Teilnehmern frühzeitig zu übermitteln, um diesen eine angemessene Vorbereitung zu ermöglichen.
Soweit zweckmäßig, kann die Besprechung in Teilschritten durchgeführt werden.
Die beteiligten Behörden, Sachverständigen, anerkannten Umweltvereinigungen und sonstigen Dritten teilen in der Besprechung oder unmittelbar danach mit, welche entscheidungserheblichen Unterlagen aus ihrer Sicht für die UVP benötigt werden. Ihnen soll Gelegenheit zur Begründung ihrer Einschätzung gegeben werden, sofern die zuständige Behörde daran Zweifel hat oder der Vorhabenträger widerspricht.
15.4 (Zu Absatz 4) Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung in mehrstufigen Verfahren
Wird die UVP in einem Verfahren durchgeführt, das Bestandteil eines mehrstufigen Planungs- oder Zulassungsprozesses ist, ist, soweit auch die weiteren Voraussetzungen des § 15 Absatz 4 UVPG vorliegen, im Rahmen des Scopings zu bestimmen, welche erheblichen Umweltauswirkungen
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- im anstehenden Verfahren zu prüfen sind,
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- bereits im Rahmen einer vorgelagerten Umweltprüfung geprüft worden sind und unverändert übernommen werden oder
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- in einem späteren Verfahren geprüft werden sollen.
Das Verhältnis zwischen der Strategischen Umweltprüfung von Plänen und Programmen und der folgenden UVP von Vorhaben ist in § 39 Absatz 3 Satz 3 UVPG geregelt. Eine ähnliche Bestimmung findet sich in § 29 Absatz 2 UVPG für das Verhältnis zwischen Teilzulassung beziehungsweise Vorbescheid und nachfolgendem Zulassungsverfahren. Gemeinsames Ziel dieser Regelungen ist es, die UVP im Zulassungsverfahren jeweils auf die Umweltauswirkungen zu konzentrieren, die auf vorangegangenen Verfahrensstufen noch nicht geprüft worden sind oder einer erneuten Prüfung bedürfen. Von der Möglichkeit der Abschichtung ist beim Scoping Gebrauch zu machen, soweit nicht atypische Gründe dafür bestehen, dies nicht zu tun („Soll-Vorschrift“).
Die abschichtende Wirkung vorangegangener Planungsstufen kann aber aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Rechtsänderungen eingeschränkt sein. Beispielsweise ist bei Planungs- und Zulassungsentscheidungen, ausgenommen Bauleitpläne9, die vor dem Inkrafttreten des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 zum 18. Dezember 2019 getroffen wurden, im Zweifel davon auszugehen, dass eine Berücksichtigung nach Maßgabe von § 13 Absatz 1 Satz 1 KSG noch nicht stattgefunden hat. In späteren, darauf aufbauenden Planungs- oder Zulassungsentscheidungen ist dann diese Berücksichtigung nachzuholen. Darauf soll die zuständige Behörde im Scoping hinweisen.
Die Ergebnisse sind im Unterrichtungsschreiben nach Nummer 15.1.2 darzustellen.
Soweit es zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen erforderlich ist, sollen die für die Umweltprüfung in vorgelagerten oder späteren Verfahren zuständigen Behörden zum Scoping hinzugezogen werden.
16 Zu § 16 UVPG UVP-Bericht
16.0 Allgemeines
16.0.1 Zweck
Die Vorlage des UVP-Berichts ist, ebenso wie die Behördenbeteiligung nach § 17 UVPG, die Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit (vergleiche die §§ 21, 22 UVPG) sowie gegebenenfalls die eigenen Ermittlungen der zuständigen Behörde und die zusammenfassende Darstellung nach § 24 UVPG Teil der Ermittlung und Beschreibung der Umweltauswirkungen nach § 3 UVPG. Der UVP-Bericht dient dazu, den für die Erfüllung der gesetzlichen Umweltanforderungen entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen, um auf dieser Grundlage eine Bewertung der Umweltauswirkungen im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge vornehmen zu können (siehe Nummer 25.1).
16.0.2 Bezeichnung
Die vom Vorhabenträger vorzulegenden Angaben über die Umweltauswirkungen des Vorhabens sind der zuständigen Behörde vorzugsweise in einem Dokument zu übermitteln, das als UVP-Bericht bezeichnet wird. Das schließt es zwar nicht aus, dass der UVP-Bericht Bestandteil eines umfassenderen Dokumentes ist, zum Beispiel eines Erläuterungsberichts in einem Planfeststellungsverfahren, jedoch muss in diesem Fall der Teil des Dokuments, der den UVP-Bericht darstellt, klar als solcher gekennzeichnet sein und die Anforderungen des § 16 UVPG erfüllen.
16.0.3 Ablauf und Verantwortlichkeit
Die Ermittlung und Beschreibung der Umweltauswirkungen obliegt zunächst und weitgehend dem Vorhabenträger (siehe § 16 Absatz 1, 3 und 4 UVPG). Die Gesamtverantwortung dafür, dass im Rahmen der UVP die Umweltauswirkungen umfassend ermittelt und beschrieben werden, liegt bei der zuständigen Behörde.
16.1 (Zu Absatz 1) Inhalt des UVP-Berichts
16.1.1 Beschreibung des Vorhabens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)
Neben Angaben zum Standort, zur Art, zum Umfang und zur Ausgestaltung sowie zur Größe muss die Beschreibung auch sonstige Merkmale des Vorhabens enthalten, die für die Ermittlung seiner möglichen Umweltauswirkungen wesentlich sind. Häufig wird das Vorhaben auch in anderen, für die behördliche Zulassung einzureichenden Unterlagen beschrieben, zum Beispiel in einem Erläuterungsbericht, der in Planfeststellungsverfahren eingereicht wird. In solchen Fällen bietet es sich an, in den UVP-Bericht nur eine relativ kurze, aus sich heraus verständliche Beschreibung des Vorhabens zu übernehmen und im Hinblick auf die Einzelheiten auf eine detailliertere Antragsunterlage zu verweisen. Sofern die Anforderungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 Nummer 1 UVPG nur durch diese detailliertere Antragsunterlage erfüllt werden, ist diese nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 UVPG ebenfalls auszulegen und über das zentrale Internet-Portal zugänglich zu machen ist.
16.1.2 Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
Es ist sorgfältig zu ermitteln, welche Schutzgüter (vergleiche § 2 UVPG) im Einwirkungsbereich des Vorhabens vorhanden und damit potentiell betroffen sein können. Dies gilt, wenn es für das Vorhaben von Bedeutung ist und nach Maßgabe der Ausführungen unten Nummer 16.1.4.3, auch für die gemäß Anlage 4 Nummer 3 zu beschreibende voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung des Vorhabens. Für diese ist als Prognosehorizont der Beginn der vom Vorhaben ausgehenden Umweltauswirkungen anzusetzen (in der Regel Baubeginn). Die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands dient dann als Bezugspunkt der nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 UVPG zu beschreibenden Umweltauswirkungen des Vorhabens.
16.1.3 Beschreibung der Vorhabensmerkmale und Maßnahmen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4)
Die Merkmale nach § 16 Absatz 1 Nummer 3 UVPG sowie die Maßnahmen nach Nummer 4, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden, sind im UVP-Bericht zu beschreiben. Als Maßnahmen im Sinne der Nummer 4 kommen auch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 BNatSchG in Betracht, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist im Einzelnen auszuführen, inwieweit die Auswirkungen auf die jeweiligen Schutzgüter durch die Vorhabensmerkmale und Maßnahmen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden.
16.1.4 Zu erwartende erhebliche Umweltauswirkungen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 5)
Zu beschreiben sind die Umweltauswirkungen, die das Vorhaben unter Berücksichtigung der Merkmale nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UVPG und der Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 UVPG hat. Darzustellen sind sowohl positive als auch negative Umweltauswirkungen. Bei Prognose der zu erwartenden Umweltauswirkungen ist den fachrechtliche Bewertungsmaßstäben Rechnung zu tragen (vergleiche § 16 Absatz 4 Satz 1 UVPG). Ferner ist zu beachten, dass die Beschreibung der Umweltauswirkungen eine Grundlage für die spätere Bewertung der Umweltauswirkungen im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge darstellen soll (§ 25 Absatz 1 Satz 1 UVPG). Dementsprechend ist der Vorsorgegrundsatz angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt auch im Hinblick darauf, welche Anforderungen im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit der zu prognostizierenden Umweltauswirkungen zu stellen sind. Sollten die Unterlagen zu den zu erwartenden Umweltauswirkungen des Vorhabens umfangreich sein und gegebenenfalls auch Fachgutachten umfassen, bietet es sich an, in den UVP-Bericht nur die wichtigsten Inhalte des Fachgutachtens zu übernehmen und im Hinblick auf die Einzelheiten auf das betreffende Fachgutachten zu verweisen. Der UVP-Bericht selbst muss gleichwohl aus sich heraus verständlich sein. Die Beschreibung der zu erwartenden Umweltauswirkungen muss hinreichend konkret im Hinblick auf die Art der Umweltauswirkungen, die Art der Betroffenheit der Schutzgüter und die jeweilige Ursache der Umweltauswirkung erfolgen (Anlage 4 Nummer 4 UVPG). Die in Bezug genommenen entscheidungserheblichen Gutachten sind nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 UVPG ebenfalls auszulegen und über das zentrale Internet-Portal zugänglich zu machen.
16.1.4.1 Erhebliche Umweltauswirkungen
Zwar ist nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 UVPG nur eine Beschreibung der „erheblichen Umweltauswirkungen“ (zum Begriff der „erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen“ siehe oben Nummer 7.1.2 sowie unten Nummer 25.1.1) zwingend erforderlich. Jedoch ist die Bewertung von Umweltauswirkungen als „erheblich“ (oder: „bedingt erheblich“ oder „nicht erheblich/unerheblich“) ein Bewertungsschritt, der von der zuständigen Behörde maßgeblich vorzunehmen ist. Der UVP-Bericht soll diese Bewertung vorbereiten, das heißt, der Vorhabenträger hat die nach seiner eigenen Bewertung erheblichen Umweltauswirkungen entsprechend einzuordnen und zu bewerten (vergleiche § 16 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 UVPG). Hierzu sind nach Maßgabe von § 16 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 UVPG neben den erheblichen auch die weiteren relevanten Umweltauswirkungen darzulegen, soweit diese Angaben erforderlich sind, um die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen eindeutig zu beurteilen.
Aus den Darstellungen des UVP-Berichts sollte mit Blick auf Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe hh UVPG hervorgehen, inwieweit Klimawandelfolgen (= klimawandelbedingt bereits heute oder absehbar in der Zukunft veränderte Umweltauswirkungen) berücksichtigt wurden (siehe Nummer 2.2.3).
16.1.4.2 Bedeutung der Vorbelastung für die Darstellung der Umweltauswirkungen im UVP-Bericht
Gegenstand der Ermittlung und Beschreibung sind
- –
- Aussagen über den derzeitigen Zustand der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens, soweit entscheidungsrelevant unter Einbeziehung der Vorbelastung (§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UVPG),
- –
- eine Prognose der möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (siehe § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 UVPG), das heißt der sich durch die Realisierung des Vorhabens voraussichtlich ergebende Umweltzustand, soweit entscheidungsrelevant unter Einbeziehung der Vorbelastung.
Zu den Vorbelastungen zählen nach Maßgabe des Fachrechts auch Belastungen durch andere bestehende Vorhaben derselben oder einer anderen Art sowie bei Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben durch das zu ändernde oder zu erweiternde Vorhaben selbst. Dies gilt auch für Vorhaben, die Gegenstand paralleler oder verbundener Zulassungsverfahren sind; für kumulierende Vorhaben wird dies in § 16 Absatz 8 UVPG ausdrücklich klargestellt. Als Vorbelastung können nach Maßgabe des Fachrechts auch zu erwartende Belastungen aufgrund wirtschaftlicher, verkehrlicher, technischer und sonstiger Entwicklungen gehören, mit denen aufgrund bereits erteilter Genehmigungen oder bestehender Pläne (zum Beispiel Bebauungspläne) zu rechnen ist und die zu einer wesentlichen Veränderung des derzeitigen Umweltzustandes führen können. Maßgebend dafür, wie Vorbelastungen bei der Ermittlung der Umweltauswirkungen einzubeziehen sind, sind die Vorgaben des Fachrechts.
Zu den Vorbelastungen der Umwelt zählen im Weiteren die Nutzungen natürlicher Ressourcen (Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe ff UVPG) und deren Auswirkungen im Einwirkbereich des Vorhabens, zum Beispiel intensive landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Nutzung.
16.1.4.3 Voraussichtliche Entwicklung der Umwelt ohne das Vorhaben
Ausgangspunkt für die Prognose der möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens ist der ermittelte Ist-Zustand der Umwelt einschließlich der Vorbelastung (siehe oben). Da die Verwirklichung in der Zukunft liegt, ist in bestimmten Fällen ergänzend auch eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Umwelt ohne das Vorhaben zu fordern, soweit eine solche Abschätzung nach den verfügbaren Informationen und dem allgemeinen fachlichen Kenntnisstand mit zumutbarem Aufwand erstellt werden kann (Anlage 4 Nummer 3 UVPG). Die Einbeziehung dieser Prognose ist geboten, wenn ein absehbar gegenüber heute veränderter Umweltzustand zu Vorhabenbeginn zu anderen voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen führen kann. Dies ist zum Beispiel bei bereits hinreichend verfestigten Planungen anderer Vorhaben der Fall, wenn diese zu einer absehbaren (positiven oder negativen) Veränderung des Ist-Zustandes führen und hieraus für das Vorhaben selbst in entscheidungsrelevantem Umfang veränderte Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Beispiel: Ein Netzausbauvorhaben soll in Bündelung mit einem kürzlich planfestgestellten aber noch nicht realisierten Vorhaben (zum Beispiel Ausbau einer Bundesautobahn) genehmigt werden. Durch das Netzausbauvorhaben entstehen Wirkungen einerseits auf einen Wald, der ohnehin für das vorlaufende Vorhaben entfernt wird, andererseits Umweltauswirkungen auf ein im Zuge der Ausgleichmaßnahmen des vorlaufenden Vorhabens zu renaturierendes Gewässer.
In beiden Fällen sind die Umweltauswirkungen des Netzausbauvorhabens ausgehend vom genehmigten Zustand des vorlaufenden Vorhabens (Ausbau Bundesautobahn) aus zu ermitteln: Keine Auswirkungen des Netzausbauvorhabens auf einen bei Baubeginn nicht mehr existierenden Wald, aber Auswirkungen auf ein renaturiertes Gewässer.
Weiterhin ist die Einbeziehung dieser Prognose zum einen dann geboten, wenn unsicher ist, ob bestimmte zu erwartende Umweltveränderungen dem Vorhaben zuzurechnen sind oder allein auf natürlichen Entwicklungen oder anderen, vom Vorhaben unabhängigen, dynamischen Prozessen beruhen. Zum anderen kommt sie in Zulassungsverfahren in Betracht, in denen die Behörde (zum Beispiel im Rahmen eines ihr eingeräumten Ermessens) bei der Entscheidung auch die Umweltfolgen berücksichtigen kann, mit denen bei Nichtdurchführung des Vorhabens zu rechnen wäre.
Beispiel: In einem bestimmten Gebiet ist aufgrund einer befristeten wasserrechtlichen Erlaubnis über einen Zeitraum von 20 Jahren Grundwasser entnommen worden. Hierdurch hat sich der Grundwasserstand um ca. 2 m abgesenkt, vormals vernässte Flächen sind trockengefallen und es hat sich ein Lebensraum für Tiere und Pflanzen gebildet, die nur in trockenem Gelände heimisch sind. Der Vorhabenträger beantragt, ihm nach Ablauf der Genehmigungsdauer eine neue Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser im gleichen Umfang für weitere zehn Jahre zu erteilen (vorprüfbedürftiges Vorhaben nach Nummer 13.3.2 der Anlage 1 des UVPG).
Bei der sowohl in der Vorprüfung als auch, dann in detaillierterer Form, in der UVP zu treffenden Prognose, ob von dem Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgehen können, wäre es eine verkürzte Sicht, als Bezugspunkt allein auf den aktuellen Zustand der Umwelt abzustellen, der durch die bisherige Grundwasserentnahme eingetreten ist, und diesen mit der zu erwartenden Entwicklung bei Fortsetzung des Vorhabens zu vergleichen. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass die Entscheidung über die beantragte wasserrechtliche Erlaubnis im Ermessen der Behörde steht. Bei der Ausübung ihres Ermessens kann die Behörde auch die Umweltfolgen einbeziehen, die bei einer Beendigung des Vorhabens voraussichtlich eintreten würden (zum Beispiel Wiederanstieg des Grundwasserspiegels, Verdrängung zwischenzeitlich angesiedelter Pflanzen- und Tierpopulationen durch andere Arten). Der für die Ermessensentscheidung durchzuführende Optionenvergleich ist durch die UVP vorzubereiten.
16.1.5 Vernünftige Alternativen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 6)
Umweltauswirkungen von Vorhabenalternativen, zum Beispiel technischen Varianten oder Trassenvarianten, sind zu ermitteln und darzustellen, soweit solche Alternativen im Zulassungsverfahren zu prüfen waren oder untersucht worden sind. Umfang und Detailtiefe richten sich dabei nach den Anforderungen des Fachrechts.
Vernünftige Alternativen, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant und vom Vorhabenträger geprüft worden sind, sind zu beschreiben, und zwar auch dann, wenn sie bereits in einem frühen Stadium verworfen wurden (EuGH, Urteil vom 7. November 2018, C-461/17 – Holohan unter anderem, Rn. 69); ferner sind auch die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen anzugeben (§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 UVPG).
Es sind nur Angaben zu den Alternativen vorzulegen, die der Vorhabenträger geprüft hat. Ob und gegebenenfalls welche Alternativen der Vorhabenträger prüfen muss, ergibt sich aus den einschlägigen fachrechtlichen Bestimmungen. Diesbezügliche Anforderungen enthalten zum Beispiel § 15 Absatz 1, § 34 Absatz 3 Nummer 2 und § 45 Absatz 7 Satz 2 BNatSchG sowie die für Planfeststellungsverfahren geltenden Grundsätze (Abwägungsgebot). Im Rahmen der fachplanerischen Abwägung kann auch das Berücksichtigungsgebot des § 13 Absatz 1 KSG ein Abwägungsbelang im Rahmen der Alternativenprüfung sein. Aus den genannten fachrechtlichen Anforderungen sowie dem gegebenenfalls einzusetzenden naturwissenschaftlichen und – soweit erforderlich – ingenieurtechnischen Sachverstand sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben sich die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob eine Alternative „vernünftig“ ist. Nach Anlage 4 Nummer 2 UVPG sind nur die Alternativen zur prüfen, die für das Vorhaben und seine Merkmale relevant sind. Demnach muss der Vorhabenträger für die Prüfung von Alternativen keinen unangemessen hohen Aufwand leisten. Als Alternativlösungen kommen nur solche Lösungen in Betracht, die die Identität des geplanten Vorhabens unberührt lassen. Vernünftig sind solche Alternativen, die zur Erreichung der Vorhabenziele mit zumutbarem Aufwand umgesetzt werden können und (insbesondere aus umwelt- beziehungsweise genehmigungsrechtlicher Sicht sowie mit Blick auf die Grundstücksverfügbarkeit) ernsthaft in Betracht kommen. Dies bedeutet, dass die maßgeblichen fachplanerischen Aspekte und Ziele mit den Alternativen erreicht werden können, das heißt, es handelt sich um gleichwertige Alternativen. Auch kann der Vorhabenträger im Rahmen der Alternativenprüfung nicht auf andere Flächen oder Standorte, auf denen das Vorhaben weder tatsächlich noch zivil- oder öffentlich-rechtlich in absehbarer Zeit realisierbar wäre, verwiesen werden. Eine solche Realisierbarkeit ist beispielsweise nicht gegeben, wenn ein zivilrechtlicher Zugriff des Vorhabenträgers auf das Grundstück nicht möglich und der Erwerb derartiger Rechte unzumutbar ist oder wenn bauplanungsrechtliche Belange dem Vorhaben entgegenstehen. Der Vorhabenträger hat eine Beschreibung der von ihm geprüften vernünftigen Alternativen vorzulegen und dabei die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl anzugeben. Bei der Erläuterung, weshalb dem gewählten Vorhaben der Vorzug vor den betrachteten Alternativen gegeben wird, ist auf die jeweiligen Umweltauswirkungen einzugehen. Erforderlich ist somit eine vergleichende Darstellung der Umweltauswirkungen, die bei dem gewählten Vorhaben und den geprüften Alternativen auftreten können. Sofern eine Alternative bereits auf Grundlage einer Grobanalyse unter Umweltgesichtspunkten erkennbar wesentlich nachteilig ist, sind eingehendere Untersuchungen nicht erforderlich.
16.1.6 Allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 7)
Die allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung soll Dritte in die Lage versetzen, anhand des UVP-Berichts und gegebenenfalls weiterer fachlicher Unterlagen ihre Betroffenheit zu erkennen. Sie dient damit der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie dem Rechtsschutz. Ihr Adressat ist demgemäß in erster Linie die zu beteiligende Öffentlichkeit. Allgemein verständlich ist sie, wenn sie für einen gebildeten Laien zu verstehen ist. Die Zusammenfassung hat alle für den UVP-Bericht relevanten Inhalte zu erfassen, also die nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Mindestangaben sowie die Angaben nach Anlage 4, soweit sie für das Vorhaben von Bedeutung sind.
16.2 (Zu Absatz 2) Zeitpunkt der Vorlage des UVP-Berichts
Der Vorhabenträger muss den UVP-Bericht nicht notwendigerweise schon zu Beginn des Verfahrens, also zusammen mit dem Zulassungsantrag, vorlegen. Die Stellung des Zulassungsantrags setzt üblicherweise nicht voraus, dass bereits sämtliche Antragsunterlagen beigefügt sind. Vielmehr sieht § 15 UVPG ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass die Behörde erst nach Eröffnung des Zulassungsverfahrens den Vorhabenträger über Inhalt, Umfang und Detailtiefe der Angaben unterrichtet, die in den UVP-Bericht aufzunehmen sind. Es genügt daher, wenn der UVP-Bericht so rechtzeitig vorgelegt wird, dass er zusammen mit den übrigen Unterlagen öffentlich ausgelegt werden kann. Daher kann zwischen der Stellung des Zulassungsantrags, mit der das Verfahren eröffnet wird, und der Vorlage des UVP-Berichts ein beträchtlicher Zeitraum liegen.
16.3 (Zu Absatz 3) Angaben nach Anlage 4 UVPG
Bei den nach Anlage 4 UVPG für den UVP-Bericht geforderten Angaben handelt es sich überwiegend um Konkretisierungen der nach § 16 Absatz 1 Satz 1 UVPG erforderlichen Inhalte, zum Teil aber auch um ergänzende Angaben. Soweit die in Anlage 4 UVPG aufgeführten Aspekte über die in § 16 Absatz 1 Satz 1 UVPG genannten Mindestanforderungen hinausgehen, brauchen sie im UVP-Bericht nur behandelt zu werden, wenn sie für das konkrete Vorhaben von Bedeutung sein können (ebenso der Einleitungssatz in Anlage 4 UVPG).
Ob und gegebenenfalls inwiefern die Angaben nach Anlage 4 UVPG für das Vorhaben relevant sind und mit welchem Umfang und Detaillierungsgrad hierzu Angaben zu machen sind, bestimmt sich nach der Art, dem Zuschnitt und der technischen Ausgestaltung des Vorhabens, den örtlichen Gegebenheiten und sonstigen Umständen des Einzelfalls sowie nach den in § 16 Absatz 4 und 5 UVPG genannten Maßstäben.
16.4 (Zu Absatz 4) Maßgeblichkeit des Zulassungsrechts und des Untersuchungsrahmens
16.4.1 Anforderungen des Fachrechts, allgemein
Maßgeblich für Inhalt und Umfang des UVP-Berichts sind, neben den Anforderungen nach § 16 Absatz 1 UVPG und nach Anlage 4 UVPG die Rechtsvorschriften, die für die Zulassungsentscheidung maßgebend sind. Dementsprechend muss der UVP-Bericht zum Beispiel Angaben über den Energieverbrauch (vergleiche Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe c UVPG) oder die Treibhausgasemissionen des Vorhabens (vergleiche Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe b, Tabelle, sowie Buchstabe c Doppelbuchstabe gg UVPG) enthalten, soweit dies für die Zulassungsvoraussetzungen von Bedeutung ist. Soweit eine solche Relevanz gegeben ist, sind auch die Beiträge eines Projektes zum Klimaschutz darzustellen.
Die fachrechtlichen Anforderungen, die für Inhalt und Umfang des UVP-Berichts maßgeblich sind, können sich sowohl unmittelbar aus dem Gesetz ergeben als auch aus Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften und sonstigen Regelwerken.
Anwendungsfälle für die Maßgeblichkeit fachrechtlicher Anforderungen (beispielhaft):
Anwendungsfall 1: Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels
Anforderungen im Hinblick auf die in Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe hh UVPG genannte Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels ergeben sich aus dem Fachrecht, wie zum Beispiel BImSchG und WHG, zum Beispiel unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gewässerschutzes aus § 12 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Nummer 5 WHG sowie den technischen Regelwerken. Im Hinblick auf den Hochwasserschutz regeln zum Beispiel die §§ 78 ff. WHG Verbote und Beschränkungen, die auch den Folgen des Klimawandels Rechnung tragen. Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gilt ergänzend § 50 AwSV. Anforderungen in Bezug auf den Schutz gegen die Gefahrenquellen Niederschläge und Hochwasser für Anlagen, die zum Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung gehören, sind in TRAS 310 geregelt (siehe KAS – Kommission für Anlagensicherheit (2022): TRAS 310: „Vorkehrungen und Maßnahmen wegen der Gefahrenquellen Niederschläge und Hochwasser“ vom 28. September 2022, BAnz AT 12.01.2023 B5).
Anwendungsfall 2: Globaler Klimaschutz
Anforderungen zum Schutz des globalen Klimas ergeben sich beispielsweise aus bestimmten Zulassungstatbeständen, die unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten (zum Beispiel bergrechtliche Betriebspläne) oder bei denen ein Ermessen eröffnet wird (zum Beispiel wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen) sowie bei allen Planfeststellungen, bei denen das Abwägungsgebot gilt, jeweils in Verbindung mit § 13 KSG (Berücksichtigungsgebot).
Kein Gegenstand des UVP-Berichts sind Klimaschutzbelange demgegenüber, soweit das einschlägige Zulassungsrecht die Voraussetzungen abschließend bestimmt und dabei für Klimaschutzbelange keinen Raum lässt. Dies ist zum Beispiel bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen der Fall, soweit es um eine Anlage geht, die dem Europäischen Emissionshandel unterliegt (vergleiche § 5 Absatz 2 BImSchG) – was einen Teil der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen betrifft. Bei anderen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen ist § 13 KSG gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG als „andere öffentlich-rechtliche Vorschrift“ zu beachten, soweit weitere mit einzubeziehende öffentlich-rechtliche Vorschriften ihrerseits Raum für die Berücksichtigung von Klimaschutzbelangen bieten. Dies gilt zum Beispiel, wenn für das Vorhaben in bauplanungsrechtlicher Hinsicht eine im Ermessen stehende Ausnahme oder Befreiung erforderlich ist oder soweit Ermessensspielräume im Naturschutzrecht angewendet werden. In der Sache verlangt § 13 Absatz 1 Satz 1 KSG eine „Berücksichtigung“ des Zweckes des Klimaschutzgesetzes und der in ihm gesetzten konkreten Ziele für die Minderung von Treibhausgasen. Allerdings wird in § 13 Absatz 1 Satz 1 KSG keine gesteigerte Beachtenspflicht formuliert und die Regelung ist nicht im Sinne eines Optimierungsgebots zu verstehen; ein Vorrang des Klimaschutzgebots gegenüber anderen Belangen lässt sich weder aus Art. 20a Grundgesetz noch aus § 13 KSG ableiten (vergleiche BVerwG 9 A 7.21, Urteil vom 4. Mai 2022). Vielmehr müssen die Klimaschutzbelange in die maßgebenden Erwägungen zur Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe beziehungsweise der Entscheidungsspielräume einfließen. Für den UVP-Bericht hat das zur Konsequenz, dass mit einem – bezogen auf die konkrete Planungssituation – vertretbaren Aufwand zu ermitteln ist, welche CO2-relevanten Auswirkungen das Vorhaben hat und welche Folgen sich daraus für die Klimaschutzziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes ergeben (vergleiche BVerwG 9 A 7.21, Urteil vom 4. Mai 2022).
Bei der Anwendung des § 13 Absatz 1 KSG ist zu berücksichtigen, dass dem Klimaschutz zwar kein unbedingter Vorrang gegenüber anderen Belangen zukommt, jedoch „das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu[nimmt]“ (siehe hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18, Rn. 198). Die Darstellung muss, soweit dies für die Zulassungsvoraussetzungen von Bedeutung ist, insbesondere darauf eingehen, welche Auswirkungen das Vorhaben mittelbar auf die Entwicklung der Treibhausgasemissionen in Deutschland haben wird (zum Beispiel positiv durch einen Beitrag zur Minderung von Emissionen aus fossil betriebenen Verbrennungsanlagen, etwa durch Verlagerung von Verkehren von der Straße auf Schiene oder nachhaltige Wasserstraßen, aber gegebenenfalls auch durch Straßenaus- oder Neubau, der zu Verstetigung und Verflüssigung des Verkehrs beiträgt oder, negativ, durch mit dem Bau eines Flugplatzes oder einer Bundesfernstraße induzierten Mehrverkehr mit teilweise fossil betriebenen Verkehrsmitteln, auch in längerfristiger Perspektive).
Es sind nur solche Umweltauswirkungen einzubeziehen, die dem Vorhaben bei wertender Betrachtung zurechenbar sind, weil sich in ihnen ein vorhabenspezifisches Risiko realisiert, dessen Bewältigung das Zulassungsverfahren dient (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2023 – 7 VR 3/23, juris Rn. 45 m.w.N.).
16.4.2 Einbeziehung von Errichtung und Betrieb
Erstreckt sich die beantragte Zulassung auf Bau/Errichtung und Betrieb des Vorhabens, werden in die Darstellung der Umweltauswirkungen im UVP-Bericht auch beide Durchführungsphasen einbezogen.
Beispiel: Soweit Klimaschutzaspekte für die Zulassungsentscheidung relevant sind (siehe oben), sind bei der Darstellung der Treibhausgasemissionen des Vorhabens sowohl die Bauphase als auch die durch den späteren Betrieb hervorgerufenen Emissionen zu berücksichtigen (zum Beispiel, im Falle einer Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz, die Treibhausgasemissionen der auf der Straße verkehrenden Fahrzeuge).
16.4.3 Maßgeblichkeit des Untersuchungsrahmens
In den Fällen des § 15 UVPG werden die fachrechtlichen Vorgaben für den konkreten Fall zusätzlich durch den konkreten Untersuchungsrahmen ausgefüllt und konkretisiert.
16.5 (Zu Absatz 5) Ermittlung und Prüfung der Umweltauswirkungen
Bei der Ermittlung und Beschreibung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen eines Vorhabens sind der gegenwärtige Wissensstand und die gegenwärtigen Prüfungsmethoden zu berücksichtigen. Es können alle im Einzelfall geeigneten qualitativen oder quantitativen Prüfungsmethoden herangezogen werden. Hierzu zählen etwa Messungen, Berechnungen, Schätzungen, Probenahmen sowie Auswertungen von vorhandenen Untersuchungen, Katastern, Plänen, Kartierungen und technischen Datenblättern. Der UVP-Bericht ist eine der Grundlagen für die spätere Erstellung der zusammenfassenden Darstellung durch die zuständige Behörde nach § 24 UVPG und muss darüber hinaus der zuständigen Behörde eine begründete Bewertung ermöglichen. Hinsichtlich klimawandelbedingter Umweltauswirkungen (vergleiche § 2 Absatz 2 Satz 2 UVPG) können im UVP-Bericht unter Umständen vorhandene Ergebnisse aus Klimaprojektionen und Vulnerabilitätsanalysen sowie vorhandene Ergebnisse anderer entsprechender Prüfungen im Bereich des Vorhabens zu berücksichtigen sein. Die Annahmen und Randbedingungen, auf denen die Vorhersage der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt beruht, sind darzulegen. Soweit das Fachrecht Kriterien für die Bewertung von Umweltauswirkungen vorgibt, sind die Umweltauswirkungen nach diesen Vorgaben zu ermitteln (vergleiche § 15 Absatz 4 Satz 1 UVPG). Die Angaben müssen mit zumutbarem Aufwand ermittelbar sein (vergleiche § 16 Absatz 5 Satz 2 UVPG).
16.6 (Zu Absatz 6) Vermeidung von Mehrfachprüfungen
Die Vorschrift dient der Entlastung des Vorhabenträgers von überflüssigem Untersuchungsaufwand.
16.7 (Zu Absatz 7) Sicherstellung der Qualität des UVP-Berichts
Zu den geeigneten Maßnahmen nach § 16 Absatz 7 Satz 1 UVPG gehört insbesondere, dass für die Erstellung des UVP-Berichts ausreichend qualifiziertes Personal eingesetzt wird. Soweit der Vorhabenträger nicht selbst über ausreichend Personal mit der erforderlichen Fachkompetenz verfügt, müssen qualifizierte externe Kräfte mit der Erarbeitung der Unterlagen beauftragt werden.
Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass ihr Personal über die erforderliche Fachkompetenz verfügt, um die Vollständigkeit und ausreichende Qualität des UVP-Berichts zu prüfen und durch Nachforderungen nach Satz 2 sicherzustellen, dass der Bericht den Anforderungen entspricht.
16.8 (Zu Absatz 8) UVP-Bericht bei kumulierenden Vorhaben
Sofern Vorhaben, die Gegenstand paralleler Zulassungsverfahren sind und für die jeweils eine UVP durchzuführen ist, im Sinne von § 10 Absatz 4 UVPG miteinander kumulieren, folgt daraus nicht notwendigerweise, dass sie auch zulassungsrechtlich wie ein einheitliches Vorhaben zu betrachten sind. Für die materiellrechtliche Berücksichtigung des jeweils anderen Vorhabens bei der späteren Zulassungsentscheidung ist das Fachrecht maßgeblich (vergleiche § 25 Absatz 1 Satz 1 UVPG). § 16 Absatz 8 UVPG stellt jedoch klar, dass das kumulierende Vorhaben, für das ein paralleles Zulassungsverfahren durchgeführt wird, im UVP-Bericht nicht unberücksichtigt bleiben darf. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3 und Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe ff der Anlage 4 des UVPG. Zur Darstellung des Zusammenhangs, der zwischen den kumulierenden Vorhaben im Hinblick auf deren Umweltauswirkungen besteht, können die Vorhabenträger entweder einen gemeinsamen (vergleiche § 16 Absatz 8 Satz 1 UVPG) oder getrennte UVP-Berichte erstellen. Erstellen sie getrennte UVP-Berichte sind die Auswirkungen des jeweils anderen Vorhabens, die für das jeweils eigene Vorhaben relevant sind, als Vorbelastung zu berücksichtigen (vergleiche § 16 Absatz 8 Satz 2 UVPG). Im Falle eines gemeinsamen UVP-Berichts muss jeder Zulassungsgegenstand gesondert erkennbar sein, so dass etwa die Umweltauswirkungen jedes Vorhabens auch getrennt voneinander darzustellen sind.
18 Zu § 18 UVPG Beteiligung der Öffentlichkeit
Die §§ 18 bis 23 UVPG regeln die Öffentlichkeitsbeteiligung zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens, die notwendiger Bestandteil der UVP ist. Weitergehende fachrechtliche Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Zulassungsverfahren bleiben hiervon grundsätzlich unberührt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Belange, die neben den Umweltauswirkungen im Zulassungsverfahren von Bedeutung sind. Eine Ausnahme hiervon macht § 21 Absatz 5 UVPG, der sich auch auf andere, nicht auf die Umweltbelange bezogene Einwendungen bezieht.
19 Zu § 19 UVPG Unterrichtung der Öffentlichkeit
19.2 (Zu Absatz 2) Auszulegende Unterlagen
In § 19 Absatz 2 UVPG werden die Unterlagen genannt, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung der UVP zumindest ausgelegt werden müssen. Für die Auslegung weiterer Unterlagen gelten die fachrechtlichen Bestimmungen.
Zu den das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichten und Empfehlungen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben (vergleiche § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UVPG), gehören beispielsweise Gutachten zu Einzelfragen, die der Vorhabenträger vorgelegt hat, wie zum Beispiel ein Landschaftspflegerischer Begleitplan oder ein Gutachten zu den Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG (sogennante „CEF-Maßnahmen“). Ist die zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen Teil der Begründung der Entscheidung des vorlaufenden Verfahrens (siehe unten zu § 29 UVPG), genügt die Auslegung dieser Entscheidung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung.
20 Zu § 20 UVPG Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung
20.1 (Zu Absatz 1) Zweck des UVP-Portals; Zuständigkeiten
Zweck des UVP-Portals nach § 20 UVPG ist es, bestimmte Informationen über UVP-pflichtige Vorhaben einfach zugänglich zu machen und damit die Informationsmöglichkeiten der Bürger zur Information über das Vorhaben und seine Umweltauswirkungen zu verbessern. Damit soll zur Transparenz der UVP und des Zulassungsverfahrens insgesamt beigetragen werden. Nach § 20 Absatz 1 Satz 2 UVPG erfolgt die Zugänglichmachung bei Vorhaben, die von einer Behörde des Bundes zugelassen werden, im zentralen Internetportal des Bundes. Ist eine Behörde eines Landes zuständig, erfolgt dementsprechend die Zugänglichmachung im zentralen Internetportal des Landes. Mit der Zugänglichmachung der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 UVPG im jeweiligen UVP-Portal erfolgt demnach zugleich eine Zugänglichmachung über die Internetseite des Verwaltungsträgers der Zulassungsbehörde nach § 27a Absatz 1 Satz 1 VwVfG. Ebenso ist die Zugänglichmachung der Unterlagen nach § 19 Absatz 2 UVPG im jeweiligen UVP-Portal zugleich eine Zugänglichmachung über die Internetseite des Verwaltungsträgers nach § 27b Absatz 1 Satz 1 UVPG. Eine Zugänglichmachung derselben oder weitergehender Informationen auf anderen Internetseiten von Behörden auf anderer Rechtsgrundlage, zum Beispiel nach § 27b VwVfG oder den entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder, wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Die in § 20 Absatz 1 Satz 3 UVPG geregelte Aufgabe des Umweltbundesamtes ist von der Aufgabe der zuständigen Behörde nach den §§ 18 und 19 UVPG zu unterscheiden. Durch die Zuständigkeit für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals werden der dafür zuständigen Behörde nicht zugleich die Aufgaben einer Anhörungsbehörde nach § 73 Absatz 4 VwVfG oder entsprechender fachrechtlicher Vorschriften zugewiesen. Einwendungen sind daher bei der jeweils zuständigen Zulassungs- oder Anhörungsbehörde zu erheben.
20.2 (Zu Absatz 2) Inhalt der für die Durchführung der UVP in das UVP-Portal einzustellenden Unterlagen
Der Inhalt der in das UVP-Portal einzustellenden Unterlagen ergibt sich aus § 20 Absatz 2 Satz 1 UVPG. Darüber hinaus gibt die in der Begriffsbestimmung für Daten nach § 2 Absatz 1 der Verordnung über zentrale Internetportale des Bundes und der Länder im Rahmen der UVP (UVP-Portale-Verordnung – UVPPortV) enthaltene Aufstellung zugleich einen Überblick über die zwingend in das Portal einzustellenden Inhalte. Es sind nicht zwingend die kompletten Antragsunterlagen einzustellen.
20.3 (Zu Absatz 3) Inhalt des UVP-Portals und Berichterstattung nach § 73 UVPG
Die in dem UVP-Portal enthaltenen Informationen können zugleich für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 UVPG genutzt werden.
20.4 (Zu Absatz 4) UVP-Portalverordnung und UVP-Portal-VwV
Für die Art und Weise und die Dauer der zu den in § 20 Absatz 1 und 2 UVPG genannten Zwecken erfolgenden Zugänglichmachung sind die Vorgaben der UVPPortV maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Zugänglichmachung von Umweltinformationen auf anderer rechtlicher Grundlage wird dadurch nicht ausgeschlossen (dazu unten Nummer 20.6). Für die Behörden des Bundes gelten zudem die Bestimmungen der Bundes-UVP-Portal-VwV.
20.5 (Zu Absatz 5) Elektronische Vorlage von Unterlagen
Zu Erleichterung der Zugänglichmachung im UVP-Portal hat der Vorhabenträger die darin einzustellenden Unterlagen elektronisch vorzulegen. Die zuständige Behörde kann zu diesem Zweck vom Vorhabenträger verlangen, dass er die betreffenden Unterlagen in einem gängigen elektronischen Format vorlegt. Der Vorhabenträger hat dabei sicherzustellen, dass die elektronisch vorgelegten Unterlagen inhaltlich mit gegebenenfalls in Papier vorgelegten Unterlagen übereinstimmen.
20.6 Weitergehende Zugänglichmachung von Informationen im UVP-Portal
20.6.1 Aktive Verbreitungspflicht nach § 10 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und den entsprechenden Bestimmungen der Länder
Nach § 10 Absatz 1 UIG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, und den entsprechenden Bestimmungen der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen sind die Behörden des Bundes und der Länder verpflichtet, Umweltinformationen aktiv zu verbreiten. Zu den Umweltinformationen, für die nach § 10 Absatz 2 UIG und den entsprechenden Bestimmungen der Länder eine solche Verbreitungspflicht besteht, gehören unter anderem Zulassungsentscheidungen (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 UIG) und die zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 24 und 25 UVPG (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 UIG). Bei UVPpflichtigen Vorhaben gehören diese Umweltinformationen zugleich zu den nach § 20 Absatz 1 und 2 UVPG im UVP-Portal zugänglich zu machenden Informationen. Für den Anwendungsbereich des UIG stellt dementsprechend § 10 Absatz 3 Satz 3 UIG klar, dass zur Verbreitung dieser Umweltinformationen das UVP-Portal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 UVPG genutzt werden kann.
20.6.2 Zeitdauer einer weitergehenden Zugänglichmachung
Da die Verbreitung von Umweltinformationen nach § 10 UIG und den entsprechenden Bestimmungen der Länder zeitlich nicht beschränkt ist, kann eine solche Verbreitung über das UVP-Portal auch über die in den §§ 5 und 6 der UVP-Portale-VO genannten Zeitpunkte hinaus erfolgen.
20.6.3 Zugänglichmachung weiterer, in Absatz 2 nicht genannter Informationen
In § 20 Absatz 2 UVPG wird geregelt, welche Informationen für die Zwecke der Durchführung der UVP im UVP-Portal zugänglich gemacht werden müssen. Dies schließt die Zugänglichmachung weiterer Informationen in dem betreffenden Portal nicht aus, solange der Zweck des UVP-Portals (siehe oben, Nummer 20.1) dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dementsprechend verlangt § 2 Absatz 2 Bundes-UVP-Portal-VV, dass das zentrale Internetportal des Bundes so einzurichten und zu betreiben ist, dass auch weitere, für Umweltprüfungen relevante Informationen, die nach den einschlägigen Vorschriften elektronisch veröffentlicht werden dürfen, über das zentrale Internetportal oder durch eine direkte Verlinkung auf eine andere Internetseite allgemein zugänglich gemacht werden können. Dazu gehört insbesondere auch die Bekanntgabe des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung nach § 5 Absatz 2 UVPG. Auch sonstige zum Zulassungsverfahren gehörende Antragsunterlagen aus dem Zulassungsverfahren können im UVP-Portal bereitgestellt werden.
21 Zu § 21 UVPG Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit
§ 21 Absatz 5 UVPG bildet eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die fachrechtlichen Regelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung von den Bestimmungen des UVPG unberührt bleiben. Dementsprechend gelten die speziellen Einwendungs- beziehungsweise Äußerungsfristen des Fachrechts nicht, soweit sie von der Äußerungsfrist nach § 21 Absatz 2 UVPG abweichen.
22 Zu § 22 UVPG Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens
Eine Änderung des Vorhabens ist keine Voraussetzung für die Pflicht zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung. Weisen die zuvor ausgelegten Unterlagen einen wesentlichen Fehler oder erhebliche Lücken bei Darstellung der Umweltauswirkungen auf und müssen sie daher in einem wesentlichen Teil ergänzt oder korrigiert werden, so ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten stattfindet, die ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens findet (so BVerwG, Urteil vom 28. April 2016, 9 A 9/15, juris, Leitsatz 1 und Rn. 32 ff.). Zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen nach § 22 UVPG sind zum Beispiel zu besorgen, wenn die Änderung zu zusätzlichen Schadstoffemissionen oder zu neuen Immissionsorten führen oder sich die Lärmemissionen infolge der Änderung wesentlich erhöhen. Im Hinblick auf die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen gilt Nummer 7.1.2 entsprechend.
24 Zu § 24 UVPG Zusammenfassende Darstellung
24.0 Allgemeines
24.0.1 Begriff und Zweck der zusammenfassenden Darstellung
Die zusammenfassende Darstellung ist die durch die zuständige Behörde verfasste Gesamtschau der Ermittlung und Beschreibung der Umweltauswirkungen nach § 3 UVPG und dient dazu, den für die Erfüllung der gesetzlichen Umweltanforderungen entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen, um auf dieser Grundlage eine Bewertung der Umweltauswirkungen im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge vornehmen zu können. Darin gehen der UVP-Bericht des Vorhabenträgers, die Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit und die Stellungnahmen der betroffenen Behörden ein, gegebenenfalls auch die eigenen Ermittlungen der zuständigen Behörde.
24.0.2 Unterrichtung der Öffentlichkeit über die zusammenfassende Darstellung
Über die zusammenfassende Darstellung ist die Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen (vergleiche § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 UIG oder entsprechende Vorschriften des Landesrechts) aktiv zu unterrichten. Da die zusammenfassende Darstellung Teil der Begründung der Zulassungsentscheidung ist (§ 26 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b UVPG), genügt zur Erfüllung der Pflicht zur Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 10 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 UIG oder den entsprechenden Vorschriften des Landesrechts die Zugänglichmachung des Zulassungsbescheids im UVP-Portal nach § 27 Satz 2 in Verbindung mit § 20 UVPG.
24.0.3 Information der federführenden Behörde
Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden und ist die gemäß § 31 Absatz 1 UVPG für die Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung zuständige federführende Behörde nicht für die Entgegennahme der Unterlagen des Vorhabenträgers oder die Durchführung des innerstaatlichen Beteiligungsverfahrens zuständig, so sind ihr unverzüglich nach Abschluss dieser Verfahrensschritte
- –
- der UVP-Bericht nach § 16 UVPG,
- –
- die Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung nach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 UVPG,
- –
- die Äußerungen der Öffentlichkeit nach § 21 UVPG und
- –
- die Ergebnisse behördlicher Ermittlungen (§ 24 Absatz 1 Satz 3 UVPG)
zur Verfügung zu stellen.
Zweckmäßig ist zudem eine Beteiligung der federführenden Behörde an den vorherigen Verfahrensschritten.
24.0.4 Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung durch die federführende Behörde
Die federführende Behörde hat die zusammenfassende Darstellung im Zusammenwirken zumindest mit den anderen Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zu erarbeiten (§ 31 Absatz 2 Satz 3 UVPG). Dazu erstellt sie auf der Grundlage der ihr zur Verfügung gestellten Ermittlungsergebnisse einen Entwurf und übermittelt ihn den beteiligten Behörden. Diese nehmen innerhalb einer Frist, die von der federführenden Behörde festgesetzt wird, zu dem Entwurf Stellung.
Sofern eine weitere Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben zeitlich erst später ergehen soll, soll die für diese Entscheidung jeweils zuständige Behörde die für die zusammenfassende Darstellung des Vorhabens erforderlichen Ermittlungsergebnisse bereits im ersten Verfahren liefern, damit bereits zu diesem Zeitpunkt eine umfassende zusammenfassende Darstellung erfolgen kann.
24.1 (Zu Absatz 1) Inhalt der zusammenfassenden Darstellung
24.1.1 Allgemein
Die zusammenfassende Darstellung enthält die abschließende Beschreibung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen. Sie bildet die Grundlage für die Bewertung und enthält alle hierfür erforderlichen Angaben; auf detaillierte Angaben in den Unterlagen des Vorhabenträgers oder sonstigen Verfahrensunterlagen kann Bezug genommen werden. Regelmäßig sind nur die Umweltauswirkungen zu beschreiben, die für die Zulassungsentscheidung relevant sind. Wertende Aussagen, zum Beispiel darüber, ob Umweltauswirkungen „schädlich“, „nachteilig“ oder „gemeinwohlbeeinträchtigend“ sind, sind dagegen grundsätzlich erst Teil der anschließenden begründeten Bewertung nach § 25 UVPG. Soweit die Prüfungsmethoden zur Ermittlung des Zustandes der Umwelt und zu den zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen (siehe oben zu § 16 Absatz 5 UVPG) nicht durch das Fachrecht verbindlich festgelegt sind, sollen Angaben zur Eignung und Aussagekraft der Prüfungsmethoden getroffen werden.
In der zusammenfassenden Darstellung soll angegeben werden, aus welcher Informationsquelle die wesentlichen Angaben stammen (zum Beispiel vom Vorhabenträger, von anderen Behörden, aus der Öffentlichkeitsbeteiligung, aus eigenen Ermittlungen). Soweit ein entscheidungserheblicher Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann, ist darauf in der zusammenfassenden Darstellung einzugehen.
24.1.2 Anforderungen zum Inhalt der zusammenfassenden Darstellung für den Bereich des Naturschutzrechts
Soweit die UVP mit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG oder einer Prüfung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (die §§ 13 ff. BNatSchG) zusammentrifft, sind zumindest deren Ergebnisse in die zusammenfassende Darstellung aufzunehmen. Zu den Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeglichen werden sollen und die nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 UVPG in die zusammenfassende Darstellung aufzunehmen sind, gehören insbesondere auch Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 15 Absatz 2 BNatSchG. Ferner sind nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 UVPG bei Eingriffen in Natur und Landschaft jedenfalls auch Ersatzmaßnahmen (vergleiche § 15 Absatz 2 BNatSchG) in die Darstellung einzubeziehen.
24.1.3 Darstellung klimawandelbedingter Umweltauswirkungen
Hinsichtlich klimawandelbedingter Umweltauswirkungen (siehe oben Nummer 2.2.3) bietet es sich an, diese, sofern relevant, bei den jeweiligen einschlägigen Umweltauswirkungen darzustellen, so zum Beispiel Klimawandelfolgen für Küsten- und Flusshochwasser bei den Ausführungen zu Hochwasserrisiken.
24.1.4 Besonderheiten nach Durchführung einer Linienbestimmung oder eines vorgelagerten Verfahrens nach § 47 UVPG
Soweit bei einer Linienbestimmung oder in einem sonstigen vorgelagerten Verfahren nach § 47 UVPG eine zusammenfassende Darstellung der raumbedeutsamen Umweltauswirkungen erarbeitet worden ist, soll die zusammenfassende Darstellung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden (vergleiche § 47 Absatz 3 UVPG). Die entscheidungserheblichen Inhalte der im Rahmen der Linienbestimmung oder des sonstigen vorgelagerten Verfahrens erarbeiteten zusammenfassenden Darstellung sind in die zusammenfassende Darstellung, die im nachfolgenden Zulassungsverfahren erarbeitet wird, aufzunehmen.
24.2 (Zu Absatz 2) Frist für die Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung
Die Einhaltung der Monatsfrist nach § 24 Absatz 2 UVPG ist insbesondere dann für die zügige Durchführung des Zulassungsverfahrens erforderlich, wenn Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde unterschiedliche Behörden sind. Bei Identität von Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde kann es jedoch auch ausreichen, wenn die zusammenfassende Darstellung und die begründete Bewertung so rechtzeitig vorliegen, dass sie bei der Zulassungsentscheidung berücksichtigt werden können.
25 Zu § 25 UVPG Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung
25.1 (Zu Absatz 1) Erstellung der begründeten Bewertung
25.1.1 Maßstab für die begründete Bewertung der Umweltauswirkungen
Die zuständige Behörde bewertet, ob die ermittelten Umweltauswirkungen erheblich sind (§ 2 Absatz 1 und 2, § 3 Satz 1 sowie § 25 Absatz 1 UVPG). Dabei ist nach Maßgabe des einschlägigen Fachrechts zu beurteilen, ob und inwieweit die Umweltauswirkungen im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge
- –
- zu vernachlässigen oder hinzunehmen sind (unerhebliche Umweltauswirkungen) oder
- –
- nicht ohne Weiteres oder gar nicht hinzunehmen sind (erhebliche Umweltauswirkungen).
Entscheidend hierfür ist, ob das einschlägige Fachrecht den Umweltauswirkungen ein so hohes Gewicht beimisst, dass
- –
- die Zulassung des Vorhabens aus Umweltgesichtspunkten versagt werden muss oder im Rahmen des behördlichen Ermessens versagt werden kann oder
- –
- die Zulassung des Vorhabens – abweichend vom Zulassungsantrag des Vorhabenträgers – von der Durchführung bestimmter zusätzlicher Vermeidungs-, Verminderungs-, oder Ausgleichs oder Ersatzmaßnahmen zugunsten eines in § 2 Absatz 1 UVPG genannten Schutzgutes abhängig gemacht werden kann.
Im Fachplanungsrecht gilt für die Bewertung das Gebot gerechter Abwägung. Dabei können sich im Einzelfall zum Beispiel auch Anforderungen nach § 13 Bundes-Klimaschutzgesetz ergeben. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass § 13 Absatz 1 Satz 1 KSG keine gesteigerte Beachtenspflicht formuliert und nicht im Sinne eines Optimierungsgebots zu verstehen ist. Ein unbedingter Vorrang des Klimaschutzgebots gegenüber anderen Belangen, insbesondere anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien, lässt sich weder aus Art. 20a Grundgesetz noch aus § 13 KSG ableiten (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021, Az. 1 BvR 2656/18 unter anderem, Ls. 2 und Rn. 19 sowie BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022, Az. 9 A 7.21. 6. Leitsatz). Vielmehr ist nach dem Klimaschutzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts Art. 20a Grundgesetz „im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen, wobei das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zunimmt“ (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021, Az. 1 BvR 2656/18 unter anderem, Rn. 198; vergleiche auch BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022, Az. 9 A 7.21, Rn. 86). Bei der Bewertung der Umweltauswirkungen ist die Vorbelastung einzubeziehen (siehe Nummer 16.1.4.2).
Nicht umweltbezogene Anforderungen und die Abwägung umweltbezogener Belange mit anderen Belangen (zum Beispiel Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, Schaffung oder Erhalt von Arbeitsplätzen) bleiben bei der begründeten Bewertung außer Betracht.
Soweit verschiedene Vorhaben- oder Trassenvarianten vergleichend zu bewerten sind, erfolgt der Vergleich auf der Grundlage des jeweiligen Planungsstandes. Dabei ist es nicht erforderlich, dass auf die Umweltauswirkungen jeder zu prüfenden Variante in gleicher Detailtiefe eingegangen wird. Die Bewertungsmethoden sind offenzulegen.
25.1.2 Bewertung nach Maßgabe der Gesetze
Die umweltbezogenen Anforderungen, die bei der Beurteilung der Erheblichkeit zugrunde zu legen sind, sind den einschlägigen Fachgesetzen, untergesetzlichen Regelwerken (zum Beispiel Rechtsverordnungen wie die 13., 17. oder 39. BImSchV, Abwasserverordnung, Oberflächengewässerverordnung, Grundwasserverordnung, Verwaltungsvorschriften wie TA Luft und TA Lärm oder Runderlassen von Ministerien), dem einschlägigen Unionsrecht sowie Fachplänen und gesamträumlichen Planungen (zum Beispiel Maßnahmenprogramme (§ 82 WHG), Bewirtschaftungspläne (§ 83 WHG), Bauleitpläne, Regionalpläne) zu entnehmen. Soweit dort keine speziellen Festlegungen (zum Beispiel in Form von Grenzwerten oder Umweltqualitätsnormen) getroffen sind, sind die Umweltanforderungen durch Auslegung allgemeiner fachrechtlicher Vorgaben und Rechtsbegriffe zu ermitteln. Hierzu gehören unter anderem Zielbestimmungen wie die „Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ (§ 1 BNatSchG und die diesbezüglichen überörtlichen beziehungsweise örtlichen Konkretisierungen in der Landschaftsplanung nach den §§ 8 ff. BNatSchG) und Formulierungen zur Beschreibung von Belangen wie „Wohl der Allgemeinheit“ (§ 68 Absatz 3 Nummer 1 WHG, § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)).
Grenzwerte und rechtlich verbindliche Umweltqualitätsnormen sind auch dann für die UVP-Bewertung heranzuziehen, wenn bei der Festlegung dieser Normen auch umweltexterne Belange mit in die Entscheidung eingeflossen sind. Bei der Ausfüllung des rechtlichen Rahmens können als Hilfestellungen auch technische Regeln wie DIN-Normen, Empfehlungen und Auslegungshinweise von Fachgremien oder Qualitätsstandards internationaler Organisationen herangezogen werden, soweit sie geeignet sind.
25.1.3 Bewertung im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge
Da die Umweltauswirkungen des Vorhabens darauf hin zu bewerten sind, ob die Anforderungen an eine wirksame Umweltvorsorge erfüllt sind (§ 25 Absatz 1 UVPG), sind nicht nur die Gefahren, erheblichen Belästigungen und erheblichen Nachteile für die Umwelt zu bewerten, sondern auch die Risiken, bei denen eine Umweltbeeinträchtigung unsicher ist, sofern die in Nummer 25.1.2 genannten Rechtsvorschriften entsprechende Vorsorgeanforderungen enthalten. Im Zulassungsverfahren ist das Maß an Umweltschutz zu beachten, das unter den Gesichtspunkten der Gefahrenabwehr und der Umweltvorsorge in den jeweils maßgeblichen Zulassungsvoraussetzungen für das betreffende Vorhaben vom Gesetzgeber verlangt wird. Dabei sind auch mögliche nachteilige Umweltauswirkungen von Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichmaßnahmen einzubeziehen.
25.1.4 Vorgehen bei der Bewertung der Umweltauswirkungen
Die Bewertung der Umweltauswirkungen bezieht sich zunächst auf die einzelnen in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 UVPG genannten Schutzgüter beziehungsweise die mit den Schutzgütern erfassten Sachgebiete (Einzelbewertung). Zusätzlich ist eine Gesamtbewertung vorzunehmen. Dabei werden Art, Ausmaß und Intensität der Folgen für sämtliche Schutzgüter gemeinsam beurteilt. Diese medienübergreifende Bewertung erstreckt sich zum einen auf die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern (§ 2 Absatz 1 Nummer 5 UVPG). Zum anderen ist einzuschätzen, ob Auswirkungen, die bei der Einzelbewertung jeweils für sich noch hinnehmbar sind, auch in ihrer Gesamtheit als unerheblich anzusehen sind. Von Bedeutung ist dies insbesondere dann, wenn es sich um Grenzbelastungen handelt, die die Anforderungen jeweils gerade noch einhalten.
Da eine rein quantitative Gesamtbewertung von Umweltauswirkungen mangels Verrechnungseinheiten grundsätzlich nicht möglich ist, beruht die Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen vor allem auf qualitativen Gesichtspunkten. Dabei ist kein abschließendes Gesamturteil zu treffen, ob das Vorhaben „umweltverträglich“ ist oder nicht. Vielmehr geht es darum, die von dem Vorhaben ausgehenden Umweltauswirkungen zusammenzufassen, zueinander in Beziehung zu setzen und in verbalargumentativer Form zu gewichten. Beim Vergleich von Alternativen kann auch ein formalisiertes Bewertungsverfahren mit quantitativen Gewichtungsfaktoren oder auch ein Methodenmix aus quantitativer und qualitativer Betrachtung zur Anwendung kommen.
Die Bewertung ist zu begründen (vergleiche § 25 Absatz 1 Satz 2 UVPG). Die begründete Bewertung ist in die Begründung des Zulassungsbescheids aufzunehmen (vergleiche § 26 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c UVPG).
25.1.5 Unterrichtung der Öffentlichkeit/Zusammenhang mit § 10 Absatz 2 UIG
Über das Ergebnis der Bewertung ist die Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie Satz 2 UIG oder entsprechende Vorschriften des Landesrechts) aktiv zu unterrichten. Da die begründete Bewertung Teil der Begründung der Zulassungsentscheidung ist (§ 26 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c UVPG), genügt zur Erfüllung der Pflicht zur Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 10 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 UIG oder den entsprechenden Vorschriften des Landesrechts die Zugänglichmachung des Zulassungsbescheids im UVP-Portal nach § 27 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 20 UVPG.
25.1.6 Zu den Besonderheiten bei Vorhaben, die der Zulassung durch mehrere Behörden bedürfen (Zusammenhang mit § 31 UVPG)
Bedarf das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden in parallelen Verfahren, hat die federführende Behörde das Zusammenwirken der Zulassungsbehörden bei der Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sicherzustellen (§ 31 Absatz 4 Satz 3 UVPG). Ihr ist nicht die Aufgabe übertragen, die Gesamtbewertung selbst vorzunehmen.
Zur Einleitung des Bewertungsschritts hat die federführende Behörde die Zulassungsbehörden zu Bewertungsvorschlägen aus ihrer jeweiligen fachlichen Sicht aufzufordern. Sofern sie es für zweckmäßig erachtet, kann die federführende Behörde dieser Aufforderung bereits einen (Teil-)Entwurf einer Gesamtbewertung beifügen. Sofern Zulassungsentscheidungen zeitlich erst später ergehen, soll die jeweils zuständige Behörde ihre Stellungnahme bereits im ersten Verfahren abgeben, damit schon zu diesem Zeitpunkt eine Gesamtbewertung erfolgen kann. Die federführende Behörde erarbeitet auf Grundlage der jeweiligen Stellungnahmen den Entwurf einer Gesamtbewertung.
Nach Abschluss der Abstimmung übermittelt die federführende Behörde die Gesamtbewertung den Zulassungsbehörden. Die Gesamtbewertung muss abgeschlossen sein, bevor Bewertungsergebnisse bei den Zulassungsentscheidungen berücksichtigt werden können.
25.2 (Zu Absatz 2) Berücksichtigung der begründeten Bewertung
Um der Pflicht zur Berücksichtigung (§ 25 Absatz 2 UVPG) zu genügen, ist in jedem Falle eine Auseinandersetzung mit der begründeten Bewertung in den Entscheidungsgründen erforderlich (vergleiche § 26 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d UVPG).
Da gemäß Artikel 8 der UVP-Richtlinie eine gebührende Berücksichtigung der Ergebnisse der UVP im Genehmigungsverfahren gemeinschaftsrechtlich vorgeschrieben ist, kann es, soweit der fachrechtliche Zulassungstatbestand unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, geboten sein, den Zulassungstatbestand europarechtskonform in der Weise auszulegen, dass eine solche gebührende Berücksichtigung möglich ist.
Ist die Zulassung eine Ermessens- oder Abwägungsentscheidung, kann ein Vorhaben, das erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hat, zugelassen werden, wenn diejenigen rechtlich und tatsächlich bedeutsamen Gesichtspunkte, die für die Zulassung des Vorhabens sprechen, überwiegen. Denn grundsätzlich kommt auch nach Durchführung einer UVP den Umweltbelangen bei der Zulassungsentscheidung kein abstrakter Vorrang gegenüber anderen durch die Zulassungsentscheidung betroffenen Belange zu.
25.3 (Zu Absatz 3) Aktualität der begründeten Bewertung
Die zusammenfassende Darstellung und die begründete Bewertung sind hinreichend aktuell, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände zwischenzeitlich so verändert haben, dass diese Unterlagen für die Zulassungsentscheidung keine tragfähige Entscheidungsgrundlage mehr bieten.
26 Zu § 26 UVPG Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens
26.1 (Zu Absatz 1) Bescheid über die Zulassung des Vorhabens
§ 26 Absatz 1 UVPG enthält die aus der UVP resultierenden formalen Mindestanforderungen an den Inhalt des Bescheids zur Zulassung des Vorhabens. Weitergehende, sich aus dem jeweiligen Fachrecht ergebende Anforderungen werden dadurch nicht ausgeschlossen, auch im Hinblick auf Anforderungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen (siehe § 26 Absatz 3 UVPG).
Zu § 26 Absatz 1 Nummer 2 UVPG: Die Art der zu überwachenden Parameter und die Dauer der Überwachung sollen der Art, dem Standort und dem Umfang des Vorhabens sowie dem Ausmaß seiner Umweltauswirkungen angemessen sein.
Zu § 26 Absatz 1 Nummer 3 UVPG: Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewegen, ergeben sich aus den jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen. Zu begründen sind der Entscheidungstenor und die Nebenbestimmungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 UVPG. Zu Buchstabe d: Bei der Erläuterung ist insbesondere auf die Angaben des UVP-Berichts, die behördlichen Stellungnahmen und die Äußerungen der Öffentlichkeit einzugehen. Neben einer Berücksichtigung in der Zulassungsentscheidung kommt auch ein „anderweitiges Rechnung tragen“ in Betracht. Dies können zum Beispiel Maßnahmen sein, die im Rahmen grenzüberschreitender Konsultationen mit einem Nachbarstaat oder im Rahmen eines Mediationsverfahrens vereinbart werden. Soweit diese Maßnahmen nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sind, ist auf diesen Umstand in der Begründung hinzuweisen.
26.2 (Zu Absatz 2) Bescheid über die Ablehnung des Vorhabens
§ 26 Absatz 2 UVPG enthält klarstellend die aus der UVP resultierenden formalen Mindestanforderungen an den Inhalt des Bescheids zur Ablehnung des Vorhabens. Die Anforderungen entsprechen im Wesentlichen den nach § 39 Absatz 1 VwVfG oder entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen für schriftlich ergehende Verwaltungsakte ohnehin geltenden Anforderungen.
26.3 (Zu Absatz 3) Maßgeblichkeit fachrechtlicher Bestimmungen
Die eventuell darüber hinausgehenden formalen Anforderungen sowie die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht oder nach Fachrecht bleiben grundsätzlich unberührt. Zum Beispiel muss dem Bescheid nach § 37 Absatz 6 VwVfG oder nach den entsprechenden Vorschriften der Länder eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt werden.
27 Zu § 27 UVPG Bekanntmachung der Entscheidung
Im Hinblick auf die Dauer, für welche die Entscheidung nach § 27 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 20 UVPG im UVP-Portal zugänglich zu halten ist, gelten die Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 4 UVPG (siehe dazu auch die Ausführungen oben zu § 20 UVPG).
Soweit in der Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 4 UVPG auf den Zeitpunkt bis zum Ablauf der jeweiligen Rechtsbehelfsfrist abgestellt wird, ist in dem Fall, dass die Bekanntgabe gegenüber mehreren Beteiligten zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt, für das Ende der Zugänglichkeit im UVP-Portal auf die letzte Bekanntgabe und damit auch auf den Ablauf der letzten Rechtsbehelfsfrist abzustellen. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft ist oder ganz unterblieben ist, mit der Folge, dass nach § 70 Absatz 2 VwGO in Verbindung mit § 58 Absatz 2 VwGO die verlängerte Rechtsbehelfsfrist von einem Jahr gilt, ist der Bescheid erneut im UVP-Portal zugänglich zu machen. Die Dauer der Zugänglichkeit im UVP-Portal ist der dann geänderten Rechtsbehelfsfrist anzupassen.
28 Zu § 28 UVPG Überwachung
28.1 (Zu Absatz 1) Überwachung nach § 28 UVPG und fachrechtliche Überwachungsvorschriften
Soweit nicht bereits durch andere bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen, ergreift die zuständige Behörde nach § 28 Absatz 1 Satz 1 UVPG geeignete Überwachungsmaßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen des Zulassungsbescheids nach § 26 UVPG zu überprüfen. Art und Maß der Überwachungsmaßnahmen ergeben sich in der Regel nicht aus dem UVPG, sondern aus den fachrechtlichen Bestimmungen des Bundes und der Länder. Der nach § 28 Absatz 1 Satz 1 UVPG bestehende Vorrang anderen Bundes- und Landesrechts gilt sowohl im Hinblick auf Vorschriften zur behördlichen Überwachung als auch für die Eigenüberwachung. Beispiele vorrangiger Überwachungsvorschriften sind die §§ 27 bis 29a, 31, 52, 52a, 53 und 58a BImSchG, § 61 WHG, § 68 UVPG, § 43i EnWG, § 52 Absatz 2d und § 69 Absatz 1a des Bundesberggesetzes, § 43 KrWG, § 22 Absatz 1 der Deponieverordnung, die §§ 9, 14, 15 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung, Teil H einiger Anhänge der Abwasserverordnung sowie § 3 Absatz 2, § 17 Absatz 7 BNatSchG. Doppelgleisigkeiten bei der Überwachung sollen vermieden werden.
Bleiben diese Vorschriften hinter den Anforderungen des § 28 UVPG zurück, ist dieser weiterhin anwendbar (§ 1 Absatz 4 Satz 1 UVPG).
28.2 (Zu Absatz 2) Überwachung schwer vorhersehbarer Auswirkungen oder unsicher wirksamer Maßnahmen
Wenn die Auswirkungen des Vorhabens schwer vorhersehbar oder die Wirksamkeit von Maßnahmen, mit denen erhebliche Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, oder die Wirksamkeit von Ersatzmaßnahmen unsicher sind, kommen insbesondere im Zusammenhang mit naturschutzfachlichen Sachverhalten Überwachungsmaßnahmen in Form eines spezifischen Risikomanagements (Festlegungen dazu bereits mit der Zulassung des Vorhabens) sowie ein entsprechendes Monitoring durch den Vorhabenträger in Frage.
Teil 2 Abschnitt 3 UVPG Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren
29 Zu § 29 UVPG Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teilzulassungen
29.1 (Zu Absatz 1) Regelungs- und Prüfungsumfang
Vorbescheid, Teilgenehmigung und sonstige Teilzulassung (vergleiche § 29 Absatz 1 UVPG) beinhalten abschließende Regelungen zu einzelnen Teilen oder rechtlichen Aspekten eines Vorhabens. So behandelt der Vorbescheid einzelne Genehmigungsanforderungen. Die Teilgenehmigung ist eine auf einzelne Teile eines Vorhabens beschränkte Vollgenehmigung. Der Begriff der sonstigen Teilzulassung erfasst andere Entscheidungen, die darauf gerichtet sind oder dazu beitragen sollen, dass ein Vorhabenträger das Recht zur Durchführung des Vorhabens erhält.
Die UVP ist bei Vorbescheid, Teilgenehmigung und sonstiger Teilzulassung vorläufig im Hinblick auf die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens und abschließend im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, die Gegenstand der behördlichen Entscheidung in diesem Verfahren sind. Sie orientiert sich im vorlaufenden Verfahren grundsätzlich am jeweiligen Planungsstand des Vorhabens, so dass nicht sämtliche denkbaren Umsetzungsmöglichkeiten berücksichtigt werden müssen und Eventualitäten unberücksichtigt bleiben können.
29.2 (Zu Absatz 2) Auswirkungen auf die UVP im nachfolgenden Verfahren
Nach einem Vorbescheid oder einer Teilzulassung soll die UVP im folgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden (§ 29 Absatz 2 UVPG). Der gleiche Grundsatz gilt auch im nachfolgenden Zulassungsverfahren, wenn die Aufstellung eines Bebauungsplans mit Umweltprüfung vorausgegangen ist (§ 50 Absatz 3 UVPG). Ähnlich ist auch das Verhältnis zwischen Linienbestimmung und anderen Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach § 47 UVPG und nachfolgenden Zulassungsverfahren (vergleiche Nummer 24.1.4).
Ergebnisse früherer Umweltprüfungen, die für die Zulassungsentscheidung von Bedeutung sind, sind bei der UVP im Zulassungsverfahren zu übernehmen. In diesen Fällen genügt es in der Regel, dass in den Antragsunterlagen auf sie Bezug genommen wird. Eine erneute Prüfung ist jedoch geboten, soweit schwerwiegende Mängel der früheren Umweltprüfung erkennbar geworden sind, sich die Grundlagen einer vorläufigen Prüfung oder sonst die Sach- oder Rechtslage entscheidungsrelevant so geändert haben, dass der Rückgriff nicht mehr sachgerecht wäre. Beim Rückgriff auf eine vorangegangene SUP ist auch die unterschiedliche Detailtiefe zu berücksichtigen, mit der Umweltprüfungen in Planungs- und Zulassungsverfahren durchzuführen sind. Daher kann es erforderlich sein, Umweltauswirkungen, die in der SUP nur mit einem groben Prüfmaßstab betrachtet worden sind, in der anschließenden UVP einer ergänzenden Detailprüfung zu unterziehen (§ 39 Absatz 3 Satz 3 UVPG).
Die entscheidungserheblichen Ergebnisse vorangegangener Umweltprüfungen sind – zusammen mit den Ergebnissen der im anschließenden Zulassungsverfahren durchgeführten UVP zu zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen – zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen des Vorhabens zusammenzufassen (§ 31 Absatz 4 Satz 2 UVPG analog). Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sind die Ergebnisse einbezogener vorlaufender Umweltprüfungen entweder mit auszulegen (zum Beispiel im Falle einer früheren UVP die zusammenfassende Darstellung und begründete Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 24, 25 UVPG, im Falle einer früheren SUP der Umweltbericht nach § 40 UVPG und das Ergebnis seiner Überprüfung nach § 43 Absatz 2 UVPG) oder zusammengefasst wiederzugeben. Ist die zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen Teil der Begründung der Entscheidung des vorlaufenden Verfahrens genügt die Auslegung dieser Entscheidung.
31 Zu § 31 UVPG Umweltverträglichkeitsprüfung in parallelen Verfahren
Prüfungen der Umweltverträglichkeit bei Vorhaben, die von mehreren Behörden zugelassen werden, sind Teilprüfungen einer einheitlichen UVP.
Die Ergebnisse der Teilprüfungen sind zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen des Vorhabens zusammenzufassen (vergleiche § 31 Absatz 4 Satz 2 UVPG; zur Erstellung der zusammenfassenden Darstellung und Bewertung in diesen Fällen siehe auch die Regelungen zu den §§ 24 und 25 UVPG).
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 31 UVPG ist, dass ein UVP-pflichtiges Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden bedarf (zum Vorhabenbegriff siehe oben Nummer 2.4.1). Dagegen ist § 31 UVPG nicht anwendbar, wenn für die Zulassung eines Vorhabens zwar mehrere Entscheidungen erforderlich sind, für alle Entscheidungen aber dieselbe Behörde zuständig ist.
Ein UVP-pflichtiges Vorhaben, das einer Zulassung durch mehrere Landesbehörden und damit einer Koordination und Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen gemäß § 31 UVPG bedarf, liegt vor, wenn im Rahmen eines oder mehrerer Zulassungsverfahren eine UVP durchzuführen ist. Nicht notwendig ist, dass für jeden Teil des Vorhabens, für den ein eigenständiges Zulassungsverfahren durchgeführt wird, nach dem Inhalt der Anlage 1 UVPG eigenständig eine UVP angeordnet ist.
Beispiel: Es soll ein Gaskraftwerk zur Stromerzeugung mit einer Feuerungswärme von 250 MW errichtet werden. Die Anlage bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach Nummer 1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV und löst eine unbedingte UVP-Pflicht nach Nummer 1.1.1 der Anlage 1 zum UVPG aus. Daneben ist zum Betrieb des Kraftwerks eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme und das Einleiten von Kühlwasser aus beziehungsweise in den Fluss F erforderlich.
Es handelt sich um ein Vorhaben, da die Entnahme und Einleitung von Wasser mit dem Betrieb des Gaskraftwerks untrennbar verbunden ist. Das Gaskraftwerk löst für dieses Vorhaben die UVP-Pflicht aus. Da die wasserrechtliche Erlaubnis nicht der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG unterfällt, sind hier zwei parallele Zulassungen erforderlich und es ist damit der Anwendungsbereich von § 31 UVPG eröffnet.
Keine Anwendung findet § 31 UVPG bei Projekten, die zwar funktional verbunden sind, aber verschiedene Vorhaben darstellen und in unterschiedlichen Zulassungsverfahren zugelassen werden. Sofern die Vorhaben eigenständig UVPpflichtig sind, sind jeweils getrennte Zulassungsverfahren mit getrennten Umweltverträglichkeitsprüfungen in der Verantwortung der jeweils zuständigen Behörde durchzuführen. Die Umweltauswirkungen des früheren Vorhabens sind in diesem Fall bei der UVP des späteren Vorhabens als Vorbelastung zu berücksichtigen, wenn bei Antragstellung des späteren Vorhabens das frühere Vorhaben bereits zugelassen ist (Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe ff UVPG).
Beispiel: Der Vorhabenträger A plant an einem Standort, der unmittelbar an einem Fluss gelegen ist, die Errichtung eines Flüssiggaslagers. Der An- und Abtransport des Gases soll sowohl über die Straße als auch, zu einem späteren Zeitpunkt, über den benachbarten Fluss erfolgen. Für die An- und Ablieferung per Schiff ist der Bau eines Landungsstegs mit landseitigen Anlagen vorgesehen. Sowohl das Flüssiggaslager als auch der Landungssteg lösen jeweils eigenständig eine UVP-Pflicht aus (Nummer 9.3 und Nummer 13.11.1 der Anlage 1 zum UVPG). Durchzuführen ist ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG in Verbindung mit Anhang 1 zur 4. BImSchV und ein Planfeststellungverfahren nach den maßgeblichen wasserrechtlichen Vorschriften des einschlägigen Landesrechts. A beantragt beide Vorhaben zeitlich gestaffelt.
Es sind zwei getrennte Zulassungsverfahren mit zwei Umweltverträglichkeitsprüfungen in der Verantwortung der jeweils zuständigen Behörde durchzuführen; § 31 ist nicht anwendbar. Es handelt sich um zwei getrennte Vorhaben, weil die Projekte keinen zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Ist bei Antragstellung des späteren Vorhabens das frühere Vorhaben bereits zugelassen, so sind dessen Umweltauswirkungen bei der UVP des späteren Vorhabens als Vorbelastung zu berücksichtigen (siehe Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe ff der Anlage 4 zum UVPG).
32 Zu § 32 UVPG Verbundene Prüfverfahren
Die FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG ist materiellrechtlich eigenständig. Ihre Integration in das Trägerverfahren der UVP gemäß § 32 Satz 1 UVPG ändert daran nichts. Zur Vermeidung von Doppelprüfungen sowie sonstigem unnötigem Doppelaufwand kann die UVP nach § 32 Satz 2 UVPG mit der Prüfung nach FFH- beziehungsweise Vogelschutzrichtlinie verbunden werden. Dies wird auch dadurch erleichtert, dass nach § 16 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 Nummer 9 UVPG im UVP-Bericht die Beschreibung der Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete in einem gesonderten Abschnitt erfolgen soll.
Als andere Prüfung zur Ermittlung und Bewertung von Umweltauswirkungen im Sinne von § 32 Satz 2 UVPG kommt zum Beispiel die nach der Rechtsprechung des EuGH erforderliche Prüfung in Betracht, ob ein Vorhaben mit den Bewirtschaftungszielen für oberirdische Gewässer nach § 27 WHG oder für das Grundwasser nach § 47 WHG (Verschlechterungsverbot und Zielerreichungsgebot) vereinbar ist (siehe zum Beispiel EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015, Az. C 461/13).
Zu Teil 4 Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen
50 Zu § 50 UVPG Bauleitpläne
Für den Bereich der Bauleitplanung entfalten die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift nur eine sehr begrenzte Aussagekraft. Das Baugesetzbuch verfolgt mit der Integration der SUP-Richtlinie und der UVP-Richtlinie in eine einheitliche Umweltprüfung ein anderes Konzept und hat dafür eine eigenständige und grundsätzlich umfassende Regelung getroffen. Maßgeblich sind in diesem Bereich die Erlasse der Länder, die sich an den Mustereinführungserlassen (MEE) der Fachkommission Städtebau der ARGEBAU orientieren. Umfangreiche Hinweise zum Umweltbericht enthält der am 1. Juli 2004 beschlossene MEE zum EAG Bau 2004; weitere Hinweise enthalten der am 21. März 2007 beschlossene MEE zum BauGB 2007 und der MEE 2017 zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt.
Zu Teil 5 Abschnitt 1 UVPG Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung
54 Zu § 54 UVPG Benachrichtigung eines anderen Staates
Völkerrechtliche Grundlage der Regelungen über die grenzüberschreitende UVP ist das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vom 25. Februar 1991 (sogenannte Espoo-Konvention). Die europarechtliche Grundlage dieser Regelungen ergibt sich aus Artikel 7 der UVP-Richtlinie (Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten von Bedeutung für den EWR, ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1 – 21), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1 – 18). In Zweifelsfällen, die nicht durch die nachfolgenden Erläuterungen geklärt werden können, sind daher die Regelungen der §§ 54 bis 59 UVPG so auszulegen, dass sie den Zielsetzungen von Espoo-Konvention und UVP-Richtlinie nicht zuwiderlaufen.
Im Fall grenzüberschreitender Auswirkungen einer Anlage ist in einem ersten Schritt die Benachrichtigung und sodann, bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, die Beteiligung des betroffenen ausländischen Staates (Behörden/Öffentlichkeit, die §§ 55 und 56 UVPG) durchzuführen.
54.1 (Zu Absatz 1) Behörde des anderen Staates, Erheblichkeit grenzüberschreitender Umweltauswirkungen, Zeitpunkt, Inhalt und Form der Benachrichtigung
Die Benachrichtigung ist der vom anderen Staat benannten Behörde zu übermitteln. In bi- oder multinationalen Vereinbarungen zu grenzüberschreitenden Umweltprüfungen sind entsprechende Behörden benannt (siehe unten zu § 64 UVPG). Ist keine Behörde benannt oder diese nicht bekannt, erfolgt die Benachrichtigung gegenüber der obersten für Umweltangelegenheiten zuständigen Behörde des anderen Staates; dies ist in der Regel die Espoo-Kontaktstelle (sogenannte „point of contact“, Übersicht unter www.unece.org/env/eia/points_of_contact.html).
Die Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen richtet sich nach den Normen des deutschen Rechts. Bestehen wegen des Fehlens von detaillierten Informationen über die Empfindlichkeit der Umwelt im Gebiet des anderen Staates Unsicherheiten, sollte regelmäßig von einer Erheblichkeit ausgegangen werden.
Die Benachrichtigung hat nach § 54 Absatz 1 UVPG frühzeitig zu erfolgen, das heißt zumindest so rechtzeitig, dass die erforderliche Beteiligung der Behörden des anderen Staates zeitgleich mit der Beteiligung der inländischen Behörden nach § 17 UVPG erfolgen kann (vergleiche § 55 Absatz 4 UVPG). Soll der andere Staat auch an der Festlegung des Untersuchungsrahmens beteiligt werden, muss die Benachrichtigung entsprechend früher erfolgen.
Zu den geeigneten Unterlagen, die die Benachrichtigung nach § 54 Absatz 1 UVPG umfassen muss, gehören eine Beschreibung des Vorhabens zusammen mit allen verfügbaren Angaben über dessen mögliche grenzüberschreitende Umweltauswirkungen und Angaben über die Art der zu treffenden Entscheidung. Es ist zweckmäßig, auch Informationen zum Ablauf und aktuellen Stand des Verfahrens zur Verfügung zu stellen.
Die Benachrichtigung sollte zur Verfahrensbeschleunigung auf elektronischem Wege erfolgen.
54.2 (Zu Absatz 2) Ersuchen des anderen Staates
Das Ersuchen eines anderen Staates um Benachrichtigung bedarf keiner Begründung. Der andere Staat hat einen Rechtsanspruch auf ausreichende Information, um die Wahrscheinlichkeit erheblicher nachteiliger grenzüberschreitender Auswirkungen des Vorhabens zu prüfen. Das gilt unabhängig davon, ob das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen deutschen Behörde erhebliche grenzüberschreitende Umweltauswirkungen haben kann.
54.3 (Zu Absatz 3) Übersetzung der Benachrichtigung und der geeigneten Unterlagen
Zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen steht es der zuständigen Behörde frei, frühzeitig mit dem Vorhabenträger zu klären, inwieweit auch bereits eine Übersetzung der für die Benachrichtigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden kann (vergleiche zur Übersetzung der Unterlagen für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung § 55 Absatz 2 Satz 2 UVPG).
54.4 (Zu Absatz 4) Bitte um Mitteilung innerhalb angemessener Frist
Vorbehaltlich etwaiger bi- oder multilateraler Absprachen (siehe zu § 64 UVPG) ist bei einfach gelagerten Fällen eine Frist von drei Wochen angemessen. Bei Vorhaben, bei denen die Benachrichtigung und die Unterlagen nach § 54 Absatz 1 UVPG einen erheblichen Umfang haben, soll die Frist entsprechend verlängert werden. Soweit der betroffene Staat den deutschen Behörden im umgekehrten Fall in der Praxis längere Fristen zur Mitteilung des Beteiligungswunsches einräumt, sollte ihr die zuständige deutsche Behörde soweit möglich die gleichen Fristen gewähren.
54.5 (Zu Absatz 5 und 6) Beteiligungswunsch des anderen Mitgliedstaats
Der andere Staat kann seine Teilnahme während des laufenden Verfahrens jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden. Die Öffentlichkeit des anderen Staates kann sich in diesen Fällen dann nach § 54 Absatz 6 UVPG am Verfahren beteiligen. Bereits begonnene grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligungen sind nach § 54 Absatz 6 UVPG zu Ende zu führen.
55 Zu § 55 UVPG Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Vorhaben
55.2 (Zu Absatz 2) Übersetzung der Bekanntmachung, der nichttechnischen Zusammenfassung und von weiteren Teilen des UVP-Berichts
Gemäß § 55 Absatz 2 Satz 2 UVPG kann die Behörde verlangen, dass der Vorhabenträger eine Übersetzung der zu übermittelnden Unterlagen in die erforderlichen Amtssprachen zur Verfügung stellt.
Im Hinblick auf die zu übermittelnden „Teile des UVP-Berichts, die es den beteiligten Behörden und der Öffentlichkeit des anderen Staates ermöglichen, die voraussichtlichen erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen des Vorhabens einzuschätzen“, soll die zuständige Behörde frühzeitig gegenüber dem Vorhabenträger auf einen Anlage 4 Nummer 5 UVPG entsprechenden Abschnitt des UVP-Berichts hinwirken.
55.5 (Zu Absatz 5) Konsultationen mit dem anderen Staat
Die zuständige oberste Bundes- beziehungsweise Landesbehörde ist frühzeitig über beabsichtigte Konsultationen zu informieren. Daneben soll auch die deutsche Espoo-Kontaktstelle über beabsichtigte Konsultationen informiert werden.
Geeignet ist ein Gremium auch dann, wenn es nicht zum Zwecke der grenzüberschreitenden Umweltprüfung eingerichtet worden ist; es reicht aus, dass es aufgrund seiner Zusammensetzung zur Durchführung von Konsultationen geeignet ist. Bereits bei der Information der zuständigen obersten Bundes- beziehungsweise Landesbehörde sollte daher die Nachfrage erfolgen, ob ein geeignetes Gremium bereits existiert.
Es ist zweckmäßig, den anderen Staat vor dem Konsultationstermin darüber zu informieren, ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen infolge der Stellungnahmen der Behörden und der Äußerungen der Öffentlichkeit des anderen Staates ergriffen werden sollen. Dies ermöglicht es, die Konsultationen auf noch nicht ausgeräumte Bedenken des anderen Staates zu konzentrieren.
Da die Ergebnisse der Konsultationen bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen sind (vergleiche § 57 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b UVPG), soll die zuständige deutsche Behörde über die Konsultationen ein Ergebnisprotokoll anfertigen.
55.6 (Zu Absatz 6) Übersetzung von weiteren Unterlagen
Soweit in dem anderen Staat mehrere Amtssprachen existieren, soll die zuständige deutsche Behörde eine Übersetzung der Benachrichtigung und der Unterlagen in derjenigen Amtssprache veranlassen, die von der Bevölkerung des anderen Staates in dem voraussichtlich betroffenen Gebiet mehrheitlich verwendet wird.
56 Zu § 56 UVPG Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben
56.1 (Zu Absatz 1) Übersetzung beim Erörterungstermin
Bei der Durchführung des Erörterungstermins ist eine Übersetzung in eine Amtssprache des anderen Staates sicherzustellen. Zur Begrenzung des Aufwandes kann es zweckmäßig sein, bestimmte Zeitabschnitte für das Thema „grenzüberschreitende Umweltauswirkungen“ festzulegen oder einen separaten Termin für die Öffentlichkeit des anderen Staates vorzusehen, gegebenenfalls auch auf dem Gebiet des anderen Staates.
56.3 (Zu Absatz 3) Zulassung der Übermittlung von Einwendungen per E-Mail
Vorbehaltlich etwaiger bi- oder multilateraler Absprachen (siehe zu § 64 UVPG) ist bei der Ausübung des Ermessens insbesondere zu berücksichtigen, dass es Ziel der Espoo-Konvention sowie der UVP-Richtlinie unter anderem ist, eine einfache und effektive Beteiligung der Öffentlichkeit des anderen Staates zu gewährleisten. Sofern im Verhältnis zum anderen Staat für die elektronische Übermittlung die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit daher erfüllt sind, hat die zuständige Behörde im Regelfall die Übermittlung von Stellungnahmen per E-Mail zuzulassen.
57 Zu § 57 UVPG Übermittlung des Bescheids
57.1 (Zu Absatz 1) Übersetzung von Teilen des Bescheids
Vorbehaltlich etwaiger bi- oder multilateraler Absprachen (siehe zu § 64 UVPG) erfolgt die Übermittlung des Bescheids schriftlich. Darüber hinaus sollte zur Verfahrensbeschleunigung die Benachrichtigung zusätzlich immer auch auf elektronischem Wege erfolgen.
58 Zu § 58 UVPG Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben
58.1 (Zu Absatz 1) Übersetzung von Unterlagen zum ausländischen Vorhaben
Vorbehaltlich etwaiger bi- oder multilateraler Absprachen (siehe zu § 64 UVPG) gelten im Hinblick auf die Übersetzung von Unterlagen die Ausführungen des Implementation Committee der Espoo-Konvention in seiner Sitzung vom 23. bis 25. Februar 2010 (ECE/MP.EIA/IC/2010/2), die von der Vertragsstaatenkonferenz auf ihrer Sitzung vom 20. bis 23. Juni 2011 (ECE/MP.EIA/15, Decision V/2, Rn. 6 (c) und (f)) bestätigt wurden. Danach sind mindestens die nichttechnische Zusammenfassung sowie die Teile der UVP-Dokumentation, die der Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei eine gleichwertige Beteiligung im Vergleich zur Öffentlichkeit des Ursprungsstaats ermöglichen, zu übersetzen (Rn. 35). Soweit keine bilateralen Vereinbarungen bestehen, sollen sich die beteiligten Vertragsparteien im Vorfeld abstimmen, welche Teile der UVP-Dokumentation zu übersetzen sind. Soweit ein entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde nach § 58 Absatz 1 Satz 2 UVPG zunächst erfolglos bleibt, ist die deutsche Espoo-Kontaktstelle zu informieren.
58.2 (Zu Absatz 2) Entscheidung über die Teilnahme am Zulassungs- beziehungsweise selbständigen UVP-Verfahren
Die Entscheidung, ob die Teilnahme am Zulassungsverfahren des anderen Staates erforderlich ist, trifft die zuständige Behörde. Dies gilt auch für Fälle, in denen – anders als in Deutschland – im Nachbarstaat die UVP in einem selbständigen, nicht an die Zulassungsentscheidung geknüpften Verfahren durchgeführt wird. Soweit möglich und erforderlich soll sich die zuständige Behörde mit anderen betroffenen Behörden des Bundes und der Länder abstimmen. Sie hat bei ihrer Entscheidung ein Beurteilungsermessen. Neben der Art, der Schwere und der Wahrscheinlichkeit der möglichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an einer Beteiligung zu berücksichtigen. Daneben können auch Gesichtspunkte politischer Opportunität eine Rolle spielen.
58.4 (Zu Absatz 4) Vorgehen bei Kenntniserhalt auf andere Weise
Die Regelung stellt klar, dass auch in anderen als den Regelfällen einer aktiven Benachrichtigung eines anderen Staates § 58 Absatz 1 bis 3 UVPG zur Anwendung gelangt.
Soweit es sich bei dem „geplanten ausländischen Vorhaben“, von dem die zuständige deutsche Behörde Kenntnis erhält, um ein Vorhaben handelt, für das in dem anderen Staat eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, hat die zuständige Behörde ohne Weiteres das Verfahren nach § 58 Absatz 1 bis 3 UVPG einzuleiten. Ist die zuständige deutsche Behörde der Auffassung, dass das geplante ausländische Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen in Deutschland haben kann, ersucht sie die zuständige Behörde des anderen Staates um Informationen zum Vorhaben (vergleiche § 58 Absatz 1, Satz 1; siehe auch Artikel 3 Absatz 7 der Espoo-Konvention). Die deutsche Espoo-Kontaktstelle ist über ein solches Ersuchen rechtzeitig im Voraus zu informieren.
58.5 (Zu Absatz 5) Zuständige Behörde/federführende Behörde
58.5.1 Zuständige Behörde
Für die Durchführung der Beteiligung im Rahmen einer grenzüberschreitenden UVP ist nach § 58 Absatz 5 UVPG diejenige Behörde zuständig, die für ein gleichartiges Vorhaben in Deutschland zuständig wäre. Der Gesetzgeber hat sich dabei von dem Gedanken leiten lassen, dass die Behörde, die für ein gleichartiges Vorhaben in Deutschland zuständig wäre, die für die Durchführung dieser Aufgabe erforderliche Sachkompetenz hat.
Da die UVP gemäß § 4 UVPG unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren ist, die Zulassungsentscheidungen dienen, führt üblicherweise die Behörde, die für die fachrechtliche Zulassung eines UVP-pflichtigen Vorhabens zuständig ist, zugleich auch die UVP durch. Daher ist in der Regel die Behörde, die für die Durchführung des entsprechenden fachlichen Zulassungsverfahrens in Deutschland zuständig wäre, die nach § 58 Absatz 5 UVPG zuständige Behörde.
58.5.2 Verständigung bei mehreren zuständigen Behörden
Die Verständigung der mehreren zuständigen Behörden auf eine federführende Behörde kann formlos erfolgen (zum Beispiel per E-Mail). Dafür können auch vorhandene Strukturen genutzt werden, etwa Arbeitsgremien (und deren Ausschüsse) der Umweltministerkonferenz. Die Regelung ermöglicht auch im Vorfeld eine generelle Festlegung der federführenden Behörde durch die zuständigen Behörden bei gleich gelagerten Fällen.
Beispiel: Bei Neubau oder Änderung eines Atomkraftwerks in ausländischen Staaten sind regelmäßig deutsche Behörden mehrerer Länder zuständig. Da regelmäßig auch mehrere Länder sich an dem jeweiligen grenzüberschreitenden Verfahren beteiligen wollen, kann es sinnvoll sein, bereits im Vorfeld für solche Verfahren eine federführende Landesbehörde festzulegen. Bei einer entsprechenden Vorfestlegung wäre daher die Frage der federführenden Behörde automatisch geklärt und diese Behörde könnte unmittelbar mit den Aufgaben nach § 58 Absatz 1 UVPG beginnen.
58.5.3 Zuständigkeit für Konsultationen nach § 58 Absatz 6 UVPG
Bei Konsultationen greift durch den Verweis des § 58 Absatz 6 UVPG die Zuständigkeitsregelung des § 55 Absatz 5 UVPG, wonach diese von den zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden durchgeführt werden. Demnach ist grundsätzlich diejenige oberste Bundes- beziehungsweise Landesbehörde federführend für die Durchführung der Konsultation auf deutscher Seite zuständig, die der im konkreten Verfahren zuständigen Behörde nach § 58 Absatz 5 Satz 1 UVPG, sofern diese nicht selbst oberste Bundes- oder Landesbehörde ist, übergeordnet ist. Die Einbeziehung weiterer, auch oberster, Bundes- oder Landesbehörden ist möglich und steht im Ermessen der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde. Da die Konsultationen auch Bedeutungen für die auswärtigen Beziehungen Deutschlands haben können, kann die zuständige oberste Bundesbehörde die Konsultationen jederzeit an sich ziehen.
59 Zu § 59 UVPG Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben
59.1 (Zu Absatz 1) Bekanntmachung des ausländischen Vorhabens in geeigneter Weise
Hinsichtlich der Art und Weise der Bekanntmachung des ausländischen Vorhabens hat die Behörde einen Ermessensspielraum, der jedoch durch § 59 Absatz 4 UVPG beschränkt wird. Ferner soll die Behörde die im Ursprungsstaat geltenden Vorgaben berücksichtigen.
59.2 (Zu Absatz 2) Inhalt der Bekanntmachung
Die zuständige Behörde muss angeben, welcher Behörde des anderen Staates eine Stellungnahme zugeleitet werden kann und welche Frist es für die Stellungnahme gibt. Die zuständige Behörde kann in der Bekanntmachung auch darauf hinweisen, dass nach den Regeln der Espoo-Konvention eine Stellungnahme in deutscher Sprache möglich ist.
Zu Teil 5 Abschnitt 3 UVPG Gemeinsame Vorschriften
64 Zu § 64 UVPG Völkerrechtliche Verpflichtungen
Weitergehende Regelung im Sinne des § 64 UVPG ist die Vereinbarung vom 10. Oktober 2018 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. 2019 II S. 671, 672), die am 21. Februar 2021 in Kraft getreten ist (BGBl. II 2021, S. 306).
Daneben sind die folgenden Absprachen bei der Auslegung des UVPG entsprechend zu berücksichtigen:
- 30
- Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit bei der Durchführung grenzüberschreitender Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie grenzüberschreitender Strategischer Umweltprüfungen im deutschniederländischen Grenzbereich (2013),
- 31
- Deutsch-Französisch-Schweizerische Oberrheinkonferenz: Leitfaden zur grenzüberschreitenden Beteiligung bei umweltrelevanten Vorhaben sowie Plänen und Programmen vom 9. Dezember 2016,
- 32
- Großregion: Leitfaden zur grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben, März 2021.
III. Inkrafttreten
NDiese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 18. September 1995 (GMBl. S. 671) außer Kraft. Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt nicht für Zulassungsverfahren, für die der Vorhabenträger bereits vor dem 30. April 2025 vollständige Antragsunterlagen vorgelegt hat.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. April 2025
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke
1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist.
2 Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1 – 18).
3 Siehe dazu und weitergehend als Orientierungshilfe: Köppke/Buchholz/Stenner, Abschlussbericht Forschungsvorhaben „UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU und Klimawandel“, abrufbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/uvp-aenderungsrichtlinie-201452eu-klimawandel (erschienen im September 2020).
4 Siehe, auch zu weiteren Einzelheiten, Moog, Caroline/Wegner, Nils, Der Windfarmbegriff im UVPG 2017 – rechtssicher und sachgerecht?, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 28 vom 13. September 2022, abrufbar unter https://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2022/09/Wuerzburger-Studie-Nr.-28_Windfarmbegriff_2022-09-08.pdf.
5 https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/6q3fYkPGZ8HpcWsEPn6/content/6q3fYkPGZ8HpcWsEPn6/BAnz%20AT%2023.11.2020%20B5.pdf?inline
6 Zur methodischen Vorgehensweise Prüfung von klimawandelbeeinflussten Naturgefahren bei der Vorprüfung: Köppke/Buchholz/Stenner, Abschlussbericht Forschungsvorhaben „UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU und Klimawandel“, abrufbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/uvp-aenderungsrichtlinie-201452eu-klimawandel (Stand: 19. August 2022).
7 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1 – 72).