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Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) vom 1.2.2019

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Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) vom 1.2.2019



Fundstelle: GMBl 2019 Nr. 9, S. 154



hier:

Einführungsrundschreiben



Bezug:  

Ressortbesprechung am 19. Dezember 2018



– RdSchr. d. BMI v. 14.2.2019 – D6 – 30201/17#1 –





Als Anlage übersende ich die zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) vom 1. Februar 2019 sowie eine Lesefassung der geänderten BRKGVwV.



Die zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz tritt am 1. Mai 2019 in Kraft.



Im Wesentlichen wurden folgende Punkte geändert:



Bestimmung der reisekostenrechtlichen Verfahrensweise bei der Verknüpfung der Arbeitsformen der Telearbeit und des mobilen Arbeitens mit Dienstreisen,


Erhöhung der notwendigen Übernachtungskosten von 60 Euro auf 70 Euro,


Erhöhung der Parkgebühren von bis zu 5 Euro täglich auf bis zu 10 Euro täglich sowie


die Erweiterung der begründungsfreien Zeit zur Taxinutzung von 23 Uhr bis 6 Uhr auf 22 Uhr bis 6 Uhr.


Zu Textziffer 3.1.1 gebe ich ergänzend nachstehende allgemeine Hinweise und Anwendungsbeispiele:



Die Erweiterung der Textziffer um die Sätze 4 bis 7 bezweckt die Vereinheitlichung im Bundesdienst bei der Verknüpfung der Arbeitsformen der Telearbeit und des mobilen Arbeitens mit Dienstreisen. Sie konkretisiert diejenigen Kosten, die notwendige Reisekosten i.S.d. § 3 Absatz 1 Satz 1 BRKG und damit erstattungsfähig sind.



Notwendige und erstattungsfähige Reisekosten liegen nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht vor, wenn sie dem Dienstreisenden als Kosten des Pendelns zwischen Dienststelle und Wohnort (z. B. dem Familienwohnort, von dem aus mobil gearbeitet wird oder wo ein Telearbeitsplatz besteht) sowieso entstehen würden und mithin Kosten der privaten Lebensführung darstellen.



Textziffer 3.1.1 Satz 4 betrifft sowohl die Arbeitsform Telearbeit als auch mobile Arbeit und stellt den Grundsatz fest, dass die Fahrten von und zum Ort der Telearbeit bzw. des mobilen Arbeitens keine Dienstreisen und die Kosten hierfür reisekostenrechtlich nicht erstattungsfähig sind.



Die Sätze 5 bis 7 betreffen die Verbindung von Dienstreisen mit Fahrten von und zum Ort der Telearbeit bzw. des mobilen Arbeitens, wobei Satz 5 ausschließlich die Form der Telearbeit mit festgelegtem Telearbeitsplatz an bestimmten Tagen in der Woche betrifft und die Sätze 6 und 7 die Form des mobilen Arbeitens, unabhängig von einem bestimmten Ort.



Da die Fahrten nach Satz 4 keine erstattungsfähigen Reisekosten auslösen, sind sie bei der Verbindung mit Dienstreisen als ersparte fiktive Kosten in Abzug zu bringen.



Im Gegensatz zur Telearbeit, bei der der Dienstherr den Ort der Telearbeit genehmigt, besteht bei mobilem Arbeiten nur eine für das Reisekostenrecht maßgebliche Wohnung (Satz 6).



Anwendungsbeispiele:

I. Ausgangslage Telearbeit:

Dienstort ist Berlin.

Es besteht eine Wohnung nach § 2 Absatz 2 in Berlin an den Präsenztagen und in Stuttgart an den Telearbeitstagen.

Telearbeit Montag und Dienstag am Familienwohnort in Stuttgart, Mittwoch, Donnerstag und Freitag Präsenztage in Berlin.



Beispiel 1:

Dienstreise nach Hamburg von Montagmittag bis Dienstagmittag.

Die Dienstreise beginnt und endet in Stuttgart.

Die Reisekosten von Stuttgart nach Hamburg und zurück sind erstattungsfähig.



Beispiel 2:

Dienstreise nach Hamburg von Mittwochmittag bis Donnerstagabend.

Die Dienstreise beginnt und endet in Berlin.

Die gesamten Reisekosten von Berlin nach Hamburg und zurück sind erstattungsfähig.



Beispiel 3:

Dienstreise nach Hamburg von Dienstagmittag bis Donnerstagabend.

Die Dienstreise beginnt in Stuttgart und endet in Berlin.

Erstattungsfähig sind die Fahrtkosten von Stuttgart nach Hamburg sowie von Hamburg nach Berlin, abzüglich der eingesparten fiktiven Fahrtkosten zur Aufnahme der Präsenzphase von Stuttgart nach Berlin.



Beispiel 4:

Dienstreise nach Hamburg von Mittwochmittag bis Freitagabend.

Die Dienstreise beginnt und endet in Berlin.

Die gesamten Reisekosten von Berlin nach Hamburg und zurück sind erstattungsfähig. Bei Bereitstellung von Reisemitteln bis Stuttgart ist der zwischen Berlin und Stuttgart entstehende Aufwand anzurechnen.



Sollte eine Dienstreise ausnahmsweise an Wochenend- oder Feiertagen beginnen müssen, ist, wenn das Wochenende oder der Feiertag den Telearbeitstagen vorausgeht, der Ort der Telearbeit maßgebend. Bei einer Rückkehr von einer Dienstreise an Wochenend- oder Feiertagen, denen Präsenztage vorausgehen, ist der Ort der Dienststätte maßgebend.



II. Ausgangslage mobiles Arbeiten:

Dienstort ist Berlin.

Es besteht eine Wohnung nach § 2 Absatz 2 in Berlin.

Es wird mobil am Familienwohnort in Stuttgart gearbeitet.



Beispiel:

Die Hinfahrt zum Ort des mobilen Arbeitens (Stuttgart) wird mit der Erledigung eines Dienstgeschäftes in Karlsruhe verbunden.

Es sind nur die zusätzlich durch die Erledigung des Dienstgeschäfts in Karlsruhe entstehenden Fahrtkosten erstattungsfähig, also die Kosten, die durch den Umweg entstehen.



Gleiches gilt für mobiles Arbeiten an jedem anderen Ort.



Das Bundesministerium der Finanzen hat zu der Verwaltungsvorschrift seine Einwilligung nach § 40 BHO unter der Voraussetzung erteilt, dass die zusätzlichen Ausgaben aus den jeweiligen Einzelplänen erwirtschaftet werden.



An die Obersten Bundesbehörden



nachrichtlich:



An die für das Reisekostenrecht zuständigen
obersten Landesbehörden



ausschließlich per E-Mail



Anlage 1



Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum Bundesreisekostengesetz



Vom 1. Februar 2019



Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 16 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:



Artikel 1



Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz vom 1. Juni 2005 (GMBl S. 830), die durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 12. November 2013 (GMBl S. 1258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



1.
Textziffer 1.2.1 wird wie folgt geändert:


a)
In Satz 1 werden die Wörter „zählen die erstattungsfähigen Arten“ durch die Wörter „zählt die Bestandteile“ ersetzt.


b)
Satz 3 wird durch folgenden Satz ersetzt: „§ 1 Abs. 2 Nr. 6 nennt zwei besondere Formen der Reisekostenvergütung.“


c)
In Satz 4 werden die Wörter „allgemein geringerem Aufwand“ durch die Worte „geringerem Aufwand als allgemein üblich“ sowie das Wort „Dienstgeschäfte“ durch das Wort „Dienstreisen“ ersetzt.


2.
In Textziffer 2.1.2 wird das Wort „Erledigung“ durch das Wort „Erledigungen“ ersetzt.


3.
Textziffer 2.1.3 wird wie folgt geändert:


a)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:


1Dienstort ist die politische Gemeinde, in der sich die Dienststätte befindet. 2Dienststätte ist die Stelle, bei der regelmäßig Dienst versehen wird.“


b)
Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die Sätze 3 bis 6.


c)
Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst: „6Bei Telearbeit oder mobilem Arbeiten gilt die Dienststätte als Dienstort.“


4.
Textziffer 2.1.8 wird wie folgt geändert:


a)
In Satz 1 wird die Angabe „, 1. Halbsatz“ durch die Wörter „erster Halbsatz“ ersetzt.


b)
In Satz 2 werden die Wörter „in Nr. 12 seines IV. Rundschreibens vom 18.01.2005“ durch die Wörter „auf Seite 24 unter V.5.a) seines Rundschreibens vom 6. Januar 2017“ und die Angabe „§ 18 Abs. 1 Satz 5“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.


c)
In Satz 3 werden die Wörter „– § 2 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz“ durch die Wörter „(§ 2 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz)“ ersetzt.


5.
In Textziffer 2.2.1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:


1Wohnung im Sinne dieser Vorschrift ist die Wohnung oder Unterkunft, von der aus sich Dienstreisende überwiegend in die Dienststätte begeben, an Tagen, an welchen sie in der Dienststätte Dienst zu leisten haben.“


6.
Nach Textziffer 2.2.2 wird Textziffer 2.2.3 eingefügt:


„2.2.3 1An den im persönlichen Arbeitszeitmodell festgelegten Telearbeitstagen bestimmen sich Beginn und Ende der Dienstreise nach dem Ort des genehmigten Telearbeitsplatzes. 2An festgelegten Präsenztagen gilt § 2 Abs. 2 in Verbindung mit den Textziffern 2.2.1 und 2.2.2. 3Bei Telearbeit ohne festgelegte Präsenztage, beim Tausch von Telearbeits- und Präsenztagen sowie bei mobilem Arbeiten gilt immer die Wohnung nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit den Textziffern 2.2.1 und 2.2.2.“


7.
Der Textziffer 3.1.1 werden die folgenden Sätze 4 bis 7 angefügt:


4Bei Telearbeit und mobilem Arbeiten sind die Fahrten zwischen der Dienststätte und dem Ort der Telearbeit oder des mobilen Arbeitens private Fahrten von und zur Arbeit und reisekostenrechtlich nicht erstattungsfähig. 5Ist die Wohnung nach § 2 Abs. 2 an festgelegten Telearbeitstagen eine andere als an den Präsenztagen und werden diese privaten Fahrten zur Aufnahme der Telearbeit oder Präsenz mit Dienstreisen verbunden, sind nur die durch die Erledigung des Dienstgeschäfts zusätzlich entstehenden Kosten erstattungsfähig; Tage- und Übernachtungsgeld wird für die Dauer des Dienstgeschäfts sowie für die zusätzliche Reisezeit gewährt. 6Beim mobilen Arbeiten besteht nur eine Wohnung nach § 2 Abs. 2. 7Werden Fahrten im Zusammenhang mit mobilem Arbeiten mit Dienstreisen verbunden, sind nur die zusätzlich durch die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kosten erstattungsfähig; Tage- und Übernachtungsgeld wird für die Dauer des Dienstgeschäfts sowie für die zusätzliche Reisezeit gewährt.“


8.
Textziffer 3.1.3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:


2Ausgaben bis zu 10 Euro je Tag einer Dienstreise müssen nicht durch Belege nachgewiesen werden.“


9.
Textziffer 3.2.1 wird wie folgt geändert:


a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:


1Anrechenbare Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 2 sind sowohl Geldbeträge als auch geldwerte Vorteile (z. B. Sachleistungen, Nutzungsberechtigungen, Rabatte, Boni, Gutschriften, geldwerte Leistungen aus Bonusprogrammen), die der oder dem Dienstreisenden unmittelbar oder mittelbar zugewendet werden.“


b)
Die folgenden Sätze 4 und 5 werden angefügt:


4Leistungen, die auf Grund von Fahrgast- oder Fluggastrechten als Entschädigung für eine körperliche oder seelische Beeinträchtigung dem persönlichen Bereich der oder des Dienstreisenden zuzuordnen sind und Entschädigungsleistungen aufgrund von Ausfällen (Nichtbeförderungen, Annullierungen) oder Verspätungen, werden nicht angerechnet. 5Von den Verkehrsträgern gewährte Unterstützungsleistungen (z. B. Gutscheine für Taxifahrten, Übernachtungen oder vollständige Mahlzeiten) hingegen sind nach den Anrechnungsvorschriften des Bundesreisekostengesetzes (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2) in der Weise zu berücksichtigen, dass eine Erstattung im Rahmen der Reisekostenvergütung für diese Ausgaben nicht erfolgt.“


10.
Textziffer 4.1.2 wird wie folgt geändert:


a)
In Satz 2 werden die Wörter „am Wohn-, Dienst- oder Geschäftsort“ gestrichen.


b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:


3Für die Berechnung der Fahrzeit ist grundsätzlich die planmäßige Abfahrt von bzw. die Ankunft an dem dem Dienstreisebeginn bzw. dem Dienstreiseende nächstgelegenen Bahnhof maßgebend.“


c)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.


11.
In Textziffer 4.1.5 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort „gewährt“ durch das Wort „erstattet“ ersetzt.


12.
Textziffer 4.2.2 wird um Satz 3 ergänzt:


3Auf das Rundschreiben des BMI vom 19. September 2018 – D6 – 30201/7#2 wird hingewiesen.“


13.
In Textziffer 4.4.1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:


1Mietwagen im Sinne des § 4 Abs. 4 sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur Erledigung eines Dienstgeschäfts bei einem gewerblichen Anbieter angemietet oder geleast werden.“


14.
Textziffer 4.4.3 Satz 1 wird wie folgt geändert:


a)
Im vierten Spiegelstrich werden die Wörter „Fahrten zwischen 23 und 6 Uhr“ durch die Wörter „Fahrten zwischen 22 und 6 Uhr“ ersetzt.


b)
Im Satzteil nach dem vierten Spiegelstrich wird das Komma nach dem Wort „Abgang“ gestrichen.


15.
In Textziffer 4.4.4 Satz 2 werden nach dem Wort „Kilometer“ die Wörter „oder die Angabe der mit dem Taxi gefahrenen Strecke (Start- und Zieladresse)“ eingefügt.


16.
Textziffer 5.1.4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:


1Dienstreisende sind vor Antritt der Dienstreise darauf hinzuweisen, dass bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges, für das Wegstreckenentschädigung nur nach § 5 Abs. 1 gewährt werden kann, Sachschadensersatz durch den Dienstherrn nur nach den hierfür geltenden Bestimmungen geleistet werden kann.“


17.
In Textziffer 5.2.2 Satz 1 werden nach dem Wort „oder“ die Wörter „die Benutzung eines Kraftwagens“ eingefügt.


18.
Textziffer 5.2.3 wird wie folgt gefasst:


„Von der reisekostenrechtlichen Entscheidung über die gemäß § 5 BRKG zustehende Wegstreckenentschädigung ist der Umfang der daneben zustehenden Sachschadenserstattung nach den hierfür geltenden Bestimmungen im Schadensfall abhängig.“


19.
Textziffer 5.3.1 wird wie folgt geändert:


a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:


2Die viermalige Nutzung eines Fahrrades innerhalb eines Monats bezieht sich auf zurückgelegte Einzelstrecken und nicht auf die Zahl der Dienstreisen.“


b)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.


c)
In dem neuen Satz 4 wird das Wort „, Callbike“ gestrichen.


20.
In Textziffer 7.1.3 Satz 1 wird die Angabe „60 Euro“ durch die Angabe „70 Euro“ ersetzt.


21.
In Textziffer 7.1.5 Satz 2 wird das Wort „nach“ durch die Wörter „auf die“ ersetzt.


22.
In Textziffer 8.2 wird die Angabe „, Halbsatz 2“ durch die Wörter „zweiter Halbsatz“ ersetzt.


23.
Textziffer 10.1.2 Satz 1 wird wie folgt geändert:


a)
Im vierten Spiegelstrich werden vor dem Komma die Wörter „sowie Bankspesen oder Gebühren für Barabhebungen an Geldautomaten im Ausland,“ angefügt.


b)
Sechster Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:


„– Parkgebühren in sonstigen Fällen (§ 5 Abs. 1 und Abs. 3) bis zu 10 Euro täglich,“.


24.
In Textziffer 10.1.3 wird Satz 2 nach dem Wort „daher“ wie folgt neu gefasst:
„reisekostenrechtlich nicht erstattet werden, sondern nur nach den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes“.


25.
In Textziffer 11.1.1 werden die Wörter „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Wörter „§ 21 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.


26.
Textziffer 11.3.1 wird wie folgt neu gefasst:


„Soweit § 11 Abs. 3 Nr. 2 noch von Soldaten spricht, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, treten an deren Stelle jetzt die Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdient nach § 58b Soldatengesetz geleistet haben und ihre Entlassungsreise wegen Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58h Soldatengesetz durchführen.“


27.
Textziffer 13 wird wie folgt geändert:


a)
Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:


2Urlaubsreisen sind Reisen in einem Zeitraum, für den dem Bediensteten Urlaub erteilt worden ist. 3Urlaub im Sinne dieser Vorschrift ist jede Befreiung von der Dienstleistungspflicht, unabhängig davon, worauf der Freistellungsanspruch beruht, z.B. Erholungsurlaub, Ausgleich von Mehrarbeitszeit, Gleittag, Sonderurlaub, Bildungsurlaub, Dienstbefreiung oder Freizeitausgleich bzw. eine Kombination aus diesen. 4Andere private Reisen sind Reisen, für die es keiner Befreiung von der Dienstleistungspflicht bedarf (z.B. Fahrten an Wochenenden oder während Freiphasen des jeweiligen Arbeitszeitmodells).“


b)
Die bisherigen Sätze 4 bis 5 werden die Sätze 5 bis 6.


Artikel 2



1Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Mai 2019 in Kraft. 2Gleichzeitig werden folgende Rundschreiben aufgehoben:



1.
Rundschreiben vom 3. September 2012 – D 6 – 222 113/15,


2.
Rundschreiben vom 21. Mai 2014 – D 6 – 30201/8#1,


3.
Rundschreiben vom 3. Januar 2006 – D I 5 – 222 114/13,


4.
Rundschreiben vom 15. April 2010 – D 6 – 222 124/2,


5.
Rundschreiben vom 26. März 2010 – D 6 – 222 124/2.


Berlin, den 1. Februar 2019



Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat



Im Auftrag

Hollah



Anlage 2



Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz
(BRKGVwV)



Vom 1. Juni 2005



Geändert durch die erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift
vom 12. November 2013 (GMBl S. 1258)
und durch die zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift
vom 1. Februar 2019