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Schul- und Kinderreisebeihilfe an Angehörige des Auswärtigen Dienstes (SKRB-VwV) vom 13.7.2012

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Schul- und Kinderreisebeihilfe an Angehörige des Auswärtigen Dienstes (SKRB-VwV) vom 13.7.2012



hier: 

Änderung der SKRB-VwV



– RdSchr. d. AA v. 14.3.2016 – 113-15 – 131.08 –



Fundstelle: GMBl 2016 Nr. 25, S. 478





Die Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Angehörige des Auswärtigen Dienstes im Ausland (SKRB-VwV) vom 13. Juli 2012 wurde im Einvernehmen mit BMI und BMF in dem die Kinderreisebeihilfen betreffenden Abschnitt B Ziffer 2.3 Satz 1 an die aktuelle Krisenstufensystematik des Auswärtigen Amtes angepasst.



Aufgrund der Änderung vom 14. März 2016 kann nunmehr Kinderreisebeihilfe gewährt werden für Reisen von berechtigten Kindern zum/r Auslandsbediensteten an Dienstorte der Krisenstufe 2a.



Nach dem neuen Wortlaut können hingegen – wie bisher - Kinderreisebeihilfen an Dienstorte der Krisenstufe 2b und höher für die Dauer der Krisenstufe 2b und höher nicht gewährt werden.



Der Text der SKRB-VwV vom 13. Juli 2012 in der Fassung vom 14. März 2016 wird anliegend zur dortigen Kenntnisnahme übersandt.





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Oberste Bundesbehörden





Anlage



Verwaltungsvorschrift über die Zahlung
von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Angehörige
des Auswärtigen Dienstes im Sinne des GAD im Ausland
(SKRB-VwV)



Vom 13. Juli 2012 i. d. F. vom 14. März 2016



Abschnitt A Schulbeihilfe



1.
Grundsatz


1.1
Mit der Schulbeihilfe werden gemäß § 21 Absatz 1 Satz 3 GAD höhere als die im Inland gewöhnlich anfallenden Kosten erstattet. Sie wird für Kinder im Sinne des § 19 Absatz 4 GAD gezahlt.


1.2
Schulbeihilfe wird für die Kosten des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule, längstens bis zum Abitur oder einem entsprechenden Abschluss gezahlt. Das gleiche gilt für den Besuch berufsbildender Schulen, die einen von der KMK anerkannten Schulabschluss vermitteln.


1.3
Schulbeihilfe kann ebenfalls zu den Kosten für den Besuch einer Kindertagesstätte oder eines Kindergartens gewährt werden.


1.4
Grundsätzlich werden die Kosten der kostengünstigsten geeigneten und für das Kind zumutbaren deutschsprachigen Einrichtung am Dienstort oder in dessen Nähe erstattet. Gibt es eine solche Einrichtung nicht, werden die Kosten einer entsprechenden fremdsprachigen Einrichtung erstattet. Ziff. 3.2 bleibt unberührt.


1.5
Die Höhe des von den Eltern zu tragenden Eigenanteils (u. a. an den Lehrmittelkosten) bemisst sich nach den geltenden Schulvorschriften des Landes Berlin, insbesondere nach den Vorschriften über die Beteiligung der Eltern an den Tagespflegekosten.


2.
Kosten der vorschulischen Ausbildung und Erziehung


2.1
Für Kinder gemäß Ziff. 1.1, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, werden die Kosten des Besuchs einer Kindertagesstätte oder eines Kindergartens unter Beachtung der Ziff. 1.4 und 1.5 erstattet, soweit sie nach den jeweils geltenden Regelungen des Landes Berlin einen Platz in einer öffentlichen Kindertagesstätte oder einem Kindergarten erhalten hätten.


2.2
Kann ein nach den Berliner Regelungen bestehender Anspruch auf eine Ganztagsbetreuung von Kindern in einer Kindertagesstätte im Ausland nicht in einer deutschen Einrichtung oder einer vergleichbaren ausländischen Einrichtung realisiert werden, so können Kosten für eine private Betreuung der Kinder dieses Personenkreises bis zur Höhe der vom Auswärtigen Amt festgesetzten monatlichen Höchstbeträge erstattet werden. Gleiches gilt für die ergänzende private Betreuung von Kindergartenkindern und Schulkindern bis zwölf Jahren.


3.
Kosten der schulischen Ausbildung


3.1
Für Kinder gemäß Ziff. 1.1, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, werden die Kosten des Besuchs einer Schule im Sinne der Ziff. 1.2 unter Beachtung der Ziff. 1.4 und 1.5 erstattet. Für die Feststellung des Eigenanteils gem. Ziffer 1.5 werden die Kosten berücksichtigt, die beim Besuch einer vergleichbaren öffentlichen Schule des Landes Berlin entstehen würden.


3.2
Hat das Kind während der letzten drei Jahre eine fremdsprachige Schule im Ausland, deren Kosten nach diesen Vorschriften erstattet worden waren, oder im Inland besucht, so werden auch weiterhin die Kosten für den Besuch der kostengünstigsten vergleichbaren Schule am ausländischen Dienstort erstattet. Der Eigenanteil gemäß Ziff. 3.1 wird abgezogen.


3.3
Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören insbesondere das Schulgeld und diesem gleich zu bewertende Gebühren, z. B. Aufnahme-, Prüfungs- und Zeugnisgebühren, die Kosten vorgeschriebener Schulbücher und einer vorgeschriebenen Schuluniform. Schulkostenbeiträge an Träger grenznaher allgemeinbildender Schulen im Inland, die für den Schulbesuch der Kinder von grenznah ins Ausland versetzten Beschäftigten erhoben werden, stehen dem an Schulen im Ausland zu entrichtenden Schulgeld gleich. Nicht erstattet werden Kosten für die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften, Klassenfahrten, Exkursionen, Ferienkursen, Ferienreisen, Schüleraustauschprogrammen der Schulen und vergleichbare Kosten, die in Berlin ebenfalls nicht aus öffentlichen Mitteln übernommen werden.


3.4
Sind in den Schulkosten im Ausland Verpflegungskosten enthalten, wird ein Eigenanteil in Höhe des nach den Berliner Vorschriften über die Beteiligung der Eltern an den Tagespflegekosten als Verpflegungsanteil festgesetzten Betrages abgezogen.


4.
Fahrtkosten


4.1
Die Kosten für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Schule oder Kindertagesstätte werden in Höhe des Betrages der für Schüler kostengünstigsten Fahrkarte für ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel oder des für Schüler eingerichteten Schulbusses unter Abzug eines Eigenanteils erstattet. Der Eigenanteil beläuft sich auf den Betrag, den eine Schülermonatsfahrkarte (Jahresabonnement) nach dem jeweils geltenden Tarif für den Bereich AB des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg (VBB) kostet.


4.2
Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges wird eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes je tatsächlich gefahrener Kilometer für die kürzeste zumutbare Straßenentfernung zwischen Wohnung und Schule oder Kindertagesstätte für höchstens vier Fahrten pro Tag abzüglich des Eigenanteils nach Ziff. 4.1 gewährt. Bei Mitnahme mehrerer Kinder im privaten Kraftfahrzeug werden die Kosten anteilig berücksichtigt. Für Strecken, auf denen Kinder bei Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle mitgenommen werden, wird keine Wegstreckenentschädigung gewährt. Ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Schulbusses zumutbar, darf die Höhe der gewährten Entschädigung den Kostenrahmen der Ziff. 4.1 nicht übersteigen.


5.
Unterbringung und Verpflegung außer Haus


Ist keine Schule gemäß Ziff. 1.4 vorhanden, so werden die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung außerhalb des Elternhauses in Höhe von 80 v. H. erstattet, soweit sie den vom Auswärtigen Amt festgesetzten Betrag nicht überschreiten. Bei Besuch einer Schule im Ausland werden auch die Gebühren des Schulbesuchs im Rahmen der Ziff. 3 erstattet.


6.
Schulwechsel und Verbleiben auf der bisherigen Schule bei Versetzung


Wird der oder die Berechtigte versetzt, so findet Ziff. 3 auch Anwendung, falls das Kind die bisherige Schule bis zum Abschluss des laufenden Schuljahres weiter besucht oder sich in einer der drei letzten Klassen an einer Schule befindet, die zur allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife führt und der tägliche Besuch der Schule vom neuen Wohnort des oder der Berechtigten aus unmöglich oder unzumutbar ist. Entsprechendes gilt, falls das Kind vor Wirksamwerden der Versetzung zur Schule am neuen Dienstort wechselt und dadurch das Entstehen von Kosten gemäß Satz 1 vermieden wird. In diesen Fällen wird Schulbeihilfe längstens bis zum Zeitpunkt des Umzugs des Berechtigten gezahlt.


Zudem wird, sofern Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei Unterbringung des Kindes außerhalb des Elternhauses entstehen, zu diesen Kosten Schulbeihilfe nach Ziff. 5 gewährt.


7.
Festsetzungs- und Erstattungsverfahren


7.1
Die Schulbeihilfe wird nach Abschluss des Schuljahres oder, wenn die Voraussetzungen für ihre Zahlung vorher wegfallen entsprechend früher, durch Bescheid festgesetzt und unter Anrechnung evtl. Abschläge ausgezahlt. Die Umrechnung der geltend gemachten Kosten erfolgt immer nach dem zum Zeitpunkt der Zahlung durch den Beschäftigten geltenden Wechselkurs.


7.2
Das Schuljahr im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift beträgt zwölf Monate. Soweit Eigenanteile von den nachzuweisenden Einkommensverhältnissen abhängig sind, die jedoch bei Abschluss des Schuljahres noch nicht nachgewiesen werden können, kann die Höhe der Schulbeihilfe vorläufig festgesetzt werden.


Abschnitt B Kinderreisebeihilfe



1.
Zweckbestimmung und Berechtigte


1.1
Die Kinderreisebeihilfe wird für Reisen gezahlt, die hauptsächlich der Pflege des Kontaktes zwischen dem Kind und seinen Eltern und der Ausübung des Umgangsrechts (§ 1684 BGB) dienen. Kinderreisebeihilfen werden für Kinder i. S. d. § 19 Absatz 4 GAD gezahlt, die sich zur schulischen Ausbildung an einem anderen, als dem Auslandsdienstort des Berechtigten aufhalten.


1.2
Sie wird ferner für Kinder gezahlt, die sich zur Berufsausbildung oder zum Studium an einem anderen, als dem Auslandsdienstort des Berechtigten aufhalten. In diesen Fällen können jedoch nur höhere als bei einer Inlandsverwendung entstehende Kosten erstattet werden.


2
Besuchsreisen der Kinder


2.1
Nach § 21 GAD werden Kosten von zwei Kinderbesuchsreisen der Kinder im Jahr zu ihren Eltern am Auslandsdienstort erstattet. Eine Kinderreisebeihilfe kann frühestens nach drei Monaten der Trennung des Anspruchsberechtigten vom Kind bewilligt werden. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für das gesamte Kalenderjahr vor, können die Kinderreisebeihilfen während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Ist dies nicht der Fall, wird pro Kalenderhalbjahr eine Kinderreisebeihilfe gewährt, wobei in diesen Fällen eine Kinderreisebeihilfe ebenfalls erst frühestens nach drei Monaten der Trennung des Anspruchsberechtigten vom Kind bewilligt werden kann.


2.2
Eine Kinderreisebeihilfe wird nicht mehr gezahlt, wenn bei Reiseantritt feststeht, dass innerhalb von drei Monaten die Voraussetzungen nach den Ziffern 1.1 und 1.2 entfallen.


2.3
An Dienstorten, an denen die Krisenstufe 2b und höher des Krisenstufenplans des Auswärtigen Amtes in Kraft gesetzt ist, kann für die Dauer der Krisenstufe 2b und höher eine Kinderreisebeihilfe nicht gewährt werden. Auch werden Kinderreisebeihilfen grundsätzlich nicht für einen Zeitraum gewährt werden, in dem der Berechtigte Anspruch auf Reisebeihilfen für Heimfahrten nach § 13 der Auslandstrennungsgeldverordnung hat, da auch diese Familienheimfahrten der unter Ziffer 1 genannten Zweckbestimmung dienen.


3.
Leistungsumfang


3.1
Pro Kalenderhalbjahr am ausländischen Dienstort werden die Kosten für eine Reise des Kindes zum Besuch des oder der Berechtigten in folgendem Umfang erstattet:


die kostengünstigste Fahrkarte für ein zumutbares Beförderungsmittel vom Aufenthaltsort des Kindes zum Dienstort des oder der Berechtigten. Im Rahmen dieser Fahrtkosten kann die Reise auch zum Aufenthaltsort des oder der Berechtigten erfolgen;


die notwendigen Kosten des Zu- und Abgangs;


der kostengünstigste Transport von 200 kg Reisegepäck anlässlich einer einfachen Reise des Kindes zur Aufnahme, Fortsetzung oder Beendigung der Ausbildung oder anlässlich der einfachen Reise eines Neugeborenen vom Entbindungsort an den Dienstort.


Bei einfachen Reisen nach Abschluss der Schulausbildung im Ausland zur Aufnahme eines Studiums oder einer Berufstätigkeit im Inland kann eine Kinderreisebeihilfe bis zu einem Jahr nach Abschluss der Schulausbildung im Ausland auch dann noch erfolgen, wenn das Kind nicht mehr beim Kindergeld berücksichtigt wird, sofern beim Kind die Voraussetzungen des § 19 Absatz 5 GAD erfüllt sind.


3.2
Vom Dienstherrn mit gleichem Reisezweck angebotene andere kostenlose oder bezuschusste Reisemöglichkeiten werden auf die Zahl der erstattungsfähigen Reisen angerechnet.


3.3
Reisen in Flugzeugen der Bundeswehr sind auf die Zahl der berücksichtigungsfähigen Reisen anzurechnen. Reisen bei lebensgefährlicher Erkrankung oder Tod eines Elternteils werden auf die jährlich zustehende Zahl der Kinderreisen nicht angerechnet


3.4
Das Auswärtige Amt kann die Höhe der berücksichtigungsfähigen Kosten (Ziff. 2.1) und der anzurechnenden Aufwendungen (Ziff. 2.2) pauschal festsetzen.


4.
Elternreisen


4.1
Abweichend von der nach Ziff. 2 vorrangigen Besuchsreise der Kinder, kann auf Antrag auch eine Kinderreisebeihilfe zu einer Besuchsreise eines Elternteils zu den Kindern gewährt werden, wenn der Zweck der Kinderreisebeihilfe dadurch erfüllt wird. Leben zwei oder mehr Kinder in ein und dem selben Land, sind mit der Elternreise in dieses Land die Reiseansprüche der Eltern und aller in diesem Land lebenden Kinder abgegolten. Reisekosten, die zum Besuch der Kinder, die an verschiedenen Orten in diesem Land leben, werden berücksichtigt.


4.2
Die Kosten der Reise eines Elternteils vom Dienstort zum Besuch des Kindes werden im Rahmen der nach Ziff. 3 erstattungsfähigen Kosten erstattet.


4.3
Begleitet ein Elternteil ein zum Zeitpunkt des Reiseantritts minderjähriges Kind bei einer Reise zur Ablegung einer im Rahmen der Schulausbildung vorgeschriebenen Abschlussprüfung an einen anderen als den Schulort, so werden die Kosten in entsprechender Anwendung der Ziff. 3 erstattet, wenn die Begleitung notwendig ist und die Reise nicht mit einer Reise zusammengelegt werden kann, für die ein Elternteil eine Entschädigung aus Bundesmitteln erhält.


Abschnitt C Gemeinsame Vorschriften



1.
Nach dieser Verwaltungsvorschrift können ausschließlich die dem Beschäftigten im Ausland aufgrund einer dienstlichen Maßnahme (Versetzung, Abordnung, Kommandierung) entstehenden Mehrkosten berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung von Mehrkosten, die auf einer persönliche Entscheidung des Beschäftigten basieren, fallen nicht unter das Regelungsziel dieser Verwaltungsvorschrift.


2.
Leistungen nach dieser Verwaltungsvorschrift werden auf das Bezügekonto des Berechtigten überwiesen. Im Auftrag des Berechtigten kann die Schulbeihilfe gegen Vorlage der Rechnung direkt an die Schule oder den Schulträger überwiesen werden.


Die Ausschlussfrist für die Beantragung beträgt ein Jahr. Der Antrag ist beim Auswärtigen Amt mit den entsprechenden Vordrucken unter Beifügung der Kostennachweise schriftlich zu stellen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Schuljahres (Abschnitt A) oder der Reise (Abschnitt B).


3.
Auf Antrag können auf die nach Abschnitt A (Schulbeihilfe) dieser Vorschrift zu zahlende Beihilfe Abschläge in angemessener Höhe gewährt werden.


4.
Anzurechnen sind alle Leistungen, die aus dem selben Anlass oder zu demselben Zweck aufgrund anderer Rechtsvorschriften gezahlt werden.


5.
Der Berechtigte ist verpflichtet, jede Änderung der Verhältnisse, die für die Gewährung der Schulbeihilfe dem Grund und der Höhe nach von Bedeutung sein kann, unverzüglich anzuzeigen.


6.
Vorstehende Vorschriften gelten bei Abordnungen mit Zusage der Umzugskostenvergütung entsprechend.


7.
Das Auswärtige Amt kann von der Verwaltungsvorschrift abweichen, soweit deren Anwendung in besonders gelagerten Einzelfällen zu einer unzumutbaren Härte führen würde.


8.
Das Auswärtige Amt kann die in Abschnitt A und B bezeichneten Beträge im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen veränderten Verhältnissen anpassen.


Abschnitt D Inkrafttreten



Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. September 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Angehörige des Auswärtigen Dienstes im Ausland (SKRB-VwV) vom 16. Juli 2002 außer Kraft.



Berlin, den 13. Juli 2012

113-15 – 131.08



Auswärtiges Amt



In Vertretung



Dr. Braun