Allgemeine Verwaltungsvorschrift Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung (BRegEntschBest)
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Bestimmungen über Amtswohnungen,
Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und
Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der
Bundesregierung (BRegEntschBest)
Vom 13. Juni 2024
Fundstelle: GMBl 2024 Nr. 24, S. 466
Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 5 Bundesministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166) erlässt das Bundesministerium des Innern und für Heimat nach gutachtlicher Äußerung des Präsidenten des Bundesrechnungshofs folgende Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung als Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
I.
Amtswohnungen
§ 1
(1) Amtswohnungen sind Wohnungen in bundeseigenen, vom Bund gemieteten oder anderweitig in Anspruch genommenen Gebäuden, die als Wohnungen der Mitglieder der Bundesregierung bestimmt und mit Rücksicht auf deren Stellung und Verpflichtungen für diese Zwecke besonders hergerichtet sind. Die Amtswohnung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers ist auf Bundeskosten nach Maßgabe der vorhandenen Haushaltsmittel mit Einrichtungsgegenständen zu versehen, die als Zubehör der Amtswohnung gelten. Wird einer Bundesministerin oder einem Bundesminister eine Amtswohnung zugewiesen, so kann sie auf Bundeskosten nach Maßgabe der vorhandenen Haushaltsmittel mit Einrichtungsgegenständen versehen werden, die als Zubehör der Amtswohnung gelten.
(2) Sofern Amtswohnungen frei sind, sind sie Mitgliedern der Bundesregierung zuzuweisen. Sind Amtswohnungen von Mitgliedern der Bundesregierung bewohnt, deren Amtsverhältnis beendet ist, so werden sie den neu ernannten Mitgliedern der Bundesregierung zugewiesen, sobald sie durch die Vorgängerin oder den Vorgänger geräumt worden sind. Kann das neu ernannte Mitglied der Bundesregierung die Amtswohnung aus besonderen Gründen nicht beziehen oder ist diesem das Beziehen nach Lage des Einzelfalles nicht zuzumuten, so kann es auf seinen Antrag von dem Beziehen der Amtswohnung befreit werden. Wird innerhalb eines Monats nach der Zuweisung ein Antrag auf Befreiung nicht gestellt, so gilt die Zuweisung der Amtswohnung als angenommen. Nach Ablauf eines weiteren Monats gilt die Amtswohnung als bezogen, sofern sie nicht schon vorher in Gebrauch genommen worden ist. Eine Befreiung von dem Beziehen der Amtswohnung schließt die gelegentliche Benutzung der Repräsentationsräume zu Repräsentationszwecken nicht aus.
(3) Ist ein Mitglied der Bundesregierung gemäß Absatz 2 von dem Beziehen der Amtswohnung befreit worden, so können in seinem eigenen Hause oder in seiner Mietwohnung auf Antrag höchstens zwei Räume gemäß Absatz 1 Satz 3 ausgestattet werden. Die Miete für diese Räume trägt das Mitglied der Bundesregierung.
§ 2
(1) Ist für ein Mitglied der Bundesregierung eine Amtswohnung in einem bundeseigenen Gebäude nicht vorhanden oder auch bei einem anderen Bundesministerium nicht verfügbar, so kann ihm auf seinen Antrag auch eine andere Wohnung an seinem dienstlichen Wohnsitz als Amtswohnung für die Dauer seiner Amtszeit zugewiesen werden. Dem Antrag auf Zuweisung der Wohnung als Amtswohnung ist ein etwa bestehender Mietvertrag beizufügen.
(2) Wird einem Mitglied der Bundesregierung eine andere Wohnung gemäß Absatz 1 als Amtswohnung zugewiesen, so verliert die Wohnung diese Eigenschaft drei Monate nach dem Ablauf des Monats, in dem das Mitglied der Bundesregierung aus dem Amt ausscheidet.
(3) Wird eine Amtswohnung für ein Mitglied der Bundesregierung vom Bund gemietet, so ist im Mietvertrag eine dreimonatige Kündigung zum Monatsende zu vereinbaren. Bei der Entlassung des Mitglieds der Bundesregierung aus seinem Amt ist die Kündigung sofort auszusprechen.
§ 3
(1) Eine Amtswohnung darf nur ungeteilt zugewiesen werden.
(2) Wohnungsinhabende sind nicht berechtigt, die Amtswohnung ganz oder teilweise jemand anderem zu überlassen oder zu vermieten. Ihre Verwendung zu Dienstzwecken wird hierdurch nicht berührt.
§ 4
(1) Mit dem für die Benutzung einer Amtswohnung gemäß § 12 Absatz 1 des Bundesministergesetzes einbehaltenen Ortszuschlag sind alle Lasten und Leistungen abgegolten, die nach § 535 Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach diesen Bestimmungen dem Bund obliegen.
(2) Die Auszahlung des Ortszuschlags hört auf
- a)
- im Allgemeinen mit dem Tag, an dem die zugewiesene Amtswohnung in Gebrauch genommen wird oder nach § 1 Absatz 2 als bezogen gilt;
- b)
- falls einem Mitglied der Bundesregierung als Amtswohnung die Wohnung zugewiesen wird, die er bei seiner Ernennung innehatte, mit dem Tag, an dem ihm die Erklärung seiner Wohnung zur Amtswohnung bekanntgegeben wird.
(3) Die Zahlung des Ortszuschlags ist unter Beachtung von § 14 des Bundesministergesetzes wieder aufzunehmen
- a)
- im Allgemeinen mit dem Tag der Räumung der Amtswohnung;
- b)
- im Falle des § 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 4 mit Ablauf der dort genannten Fristen.
(4) Wird nach Beendigung des Amtsverhältnisses die Amtswohnung (§ 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 2) aus besonderen Gründen bis zum Ablauf der in § 12 Absatz 2 des Bundesministergesetzes vorgesehenen Frist von drei Monaten nicht oder nur teilweise geräumt, so sind von da ab, ohne dass ein Mietvertrag mit dem ausgeschiedenen Mitglied der Bundesregierung abgeschlossen wird, für die Wohnung oder für die weiterbenutzten Räume Wohnungsvergütung und Nebenabgaben zu zahlen, die nach den maßgeblichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechnet werden. Repräsentationsräume in Amtswohnungen sind mit ihren Einrichtungsgegenständen nach Beendigung des Amtsverhältnisses sofort dem Bund zur Verfügung zu stellen. Ist die Amtswohnung auch in den Wohn-, Schlaf- und Wirtschaftsräumen mit bundeseigenen Einrichtungsgegenständen ausgestattet, so ist dafür eine jährliche Gebühr von 10 vom Hundert der Anschaffungskosten einschließlich Anbringungskosten zu erheben. Für Gegenstände von besonderem Liebhaber- oder Altertumswert ist ein angemessener Gebrauchswert abzuschätzen. Unbrauchbare oder stark abgenutzte Einrichtungsgegenstände, die für die Ausstattung von Amtswohnungen nicht mehr in Betracht kommen, sind zu entfernen und für Dienstzwecke aufzubrauchen oder zu veräußern. Der Gesamtbetrag der jährlich zu zahlenden Gebühren dieser Art darf in der Regel 20 vom Hundert des Ortszuschlags nicht übersteigen. Die Gebühren sind für den gleichen Zeitabschnitt und in derselben Weise zu entrichten wie die Wohnungsvergütung. Die Instandhaltung, Reinigung und Ergänzung der mietweisen überlassenen Einrichtungsgegenstände obliegt der oder dem Wohnungsinhabenden.
(5) Sind in der eigenen oder in der Mietwohnung eines Mitglieds der Bundesregierung Räume gemäß § 1 Absatz 3 ausgestattet worden, so sind bei Beendigung des Amtsverhältnisses nach § 9 des Bundesministergesetzes die bundeseigenen Einrichtungsgegenstände bis zum Ablauf des auf die Beendigung folgenden Monats an den Bund zurückzugeben.
§ 5
Die Amtswohnungen sind nach den Vorschriften der Anlage zu verwalten und zu bewirtschaften.
II.
Umzugskostenentschädigung
§ 6
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung erhalten für Umzüge, die infolge ihrer Ernennung erforderlich werden, Umzugskostenentschädigung, in entsprechender Anwendung der §§ 5 bis 11 des Bundesumzugskostengesetzes. Für den Zeitraum ab Ernennung bis zur Durchführung des Umzuges werden notwendige Übernachtungskosten am Sitz der Bundesregierung in entsprechender Anwendung des § 7 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes erstattet. Eine Erstattung von Auslagen nach Satz 2, die über den Zeitraum von zwölf Wochen hinausgehen, ist nur in begründeten Einzelfällen möglich.
(2) Für einen Umzug aus Anlass des Ausscheidens aus dem Amt eines Mitgliedes der Bundesregierung gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden durchgeführt wird. Bei einem Umzug in das Ausland wird die Umzugskostenentschädigung nur bis zum Grenzbahnhof oder zum Hafen des Inlandes gewährt.
(3) Absatz 2 gilt auch für Hinterbliebene im Sinne des § 1 Absatz 2 des Bundesumzugskostengesetzes.
§ 7
Kann einem Mitglied der Bundesregierung, der nach § 11 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesministergesetzes für die Fortführung des eigenen Hausstandes am bisherigen Wohnort eine Entschädigung erhält, eine Amtswohnung nicht zugewiesen werden, so dass es eine Privatwohnung mieten muss, zu deren notwendiger Instandsetzung weder die Vermieterin oder der Vermieter noch die Vormieterin oder der Vormieter verpflichtet oder in der Lage ist, so ist die Wohnung in angemessenem Umfang aus Bundesmitteln instand zu setzen. Die Vermieterin oder der Vermieter und die oder der Wohnungsinhabende müssen jedoch zusammen mindestens ein Viertel der erwachsenen notwendigen Instandsetzungskosten selbst tragen.
III.
Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten
§ 8
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung erhalten bei amtlicher Tätigkeit außerhalb ihres dienstlichen Wohnsitzes Tagegeld und Fahrkostenentschädigung, außerdem werden ihnen die Übernachtungskosten erstattet. Der dienstliche Wohnsitz ist der Sitz der Bundesregierung.
(2) Bei Reisen zu amtlicher Tätigkeit am dienstlichen Wohnsitz oder tatsächlichen Wohnort im Inland werden nur die Fahrkosten erstattet.
(3) Eine amtliche Tätigkeit von Mitgliedern der Bundesregierung liegt vor, wenn die Tätigkeit unmittelbar der Erledigung einer Aufgabe für den Bund dient oder im Bundesinteresse ausgeübt wird. Die Abgrenzung amtlicher Tätigkeit von nicht amtlicher Tätigkeit trifft jedes Mitglied der Bundesregierung in eigener Verantwortung selbst.
(4) Als amtliche Tätigkeit gelten auch Reisen, die aus Anlass des Dienstantritts oder des Ausscheidens aus dem Amtsverhältnis erforderlich werden.
(5) Reisen zu amtlicher Tätigkeit von Mitgliedern der Bundesregierung beginnen oder enden am dienstlichen Wohnsitz oder dem tatsächlichen Wohnsitz im Inland. Werden Reisen zu amtlicher Tätigkeit mit privaten Reisen an einen vorübergehenden Aufenthaltsort verbunden, werden die Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten so bemessen, als ob nur die Reise zur amtlichen Tätigkeit durchgeführt worden wäre. Die Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten nach Satz 2 dürfen die sich nach dem tatsächlichen Reiseverlauf ergebenden nicht übersteigen. In Fällen, in denen ein Aufenthalt an einem vorübergehenden Ort zur Erledigung einer amtlichen Tätigkeit vorzeitig beendet oder unterbrochen werden muss, gilt die Reise vom vorübergehenden Aufenthaltsort zum Ort, an dem die amtliche Tätigkeit erledigt wird sowie die Rückkehr dorthin als erstattungsfähige Reise im Sinne des Absatz 1.
§ 9
(1) Das Tagegeld bemisst sich nach den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte maßgebenden Bestimmungen.
(2) Hat eine auswärtige amtliche Tätigkeit nachweislich außergewöhnlichen Aufwand für Verpflegung erfordert, der aus dem Gesamtbetrag der Tagegelder nicht gedeckt werden konnte, so wird an seiner Stelle eine Entschädigung in Höhe der unvermeidlichen Ausgaben gewährt.
(3) Die Fahrkostenentschädigung besteht im Ersatz der verauslagten Fahrkosten einschließlich der Kosten für zuschlagspflichtige Züge und für Platzkarten sowie der Auslagen für Gepäckbeförderung, für Zu- und Abgang zu und von den Verkehrsmitteln und für sonstige notwendige Nebenkosten. Bei der Benutzung von Flugzeugen werden die Flugkosten grundsätzlich bis zur Höhe der Business-Class erstattet.
(4) Bei der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges beträgt die Wegstreckenentschädigung 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Benutzen Mitglieder der Bundesregierung für Fahrten zum und vom Bahnhof/Flughafen ein privates Kraftfahrzeug oder ein anderes motorbetriebenes Fahrzeug, wird diese Streckenentschädigung auch für die sogenannte Leerfahrt gewährt. Ein Sachschadensersatz wird bei der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges im Rahmen der Billigkeitsrichtlinie gewährt.
(5) Mitglieder der Bundesregierung, denen keine Freifahrtberechtigung und Erstattung von Fahrkosten gemäß § 16 des Abgeordnetengesetzes zusteht, erhalten auf Anforderung eine Freifahrtberechtigung der Deutschen Bahn AG der höchsten Klasse.
IV.
Allgemeines
§ 10
(1) Entscheidungen nach § 1 Absatz 2, 3 und § 2 Absatz 1 trifft die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler im Benehmen mit der Bundesministerin des Innern und für Heimat oder dem Bundesminister des Innern und für Heimat, soweit diese oder dieser nicht selbst betroffen ist.
(2) Ergeben sich bei der Anwendung dieser Bestimmungen Zweifel, so ist mit der Bundesministerin des Innern und für Heimat oder dem Bundesminister des Innern und für Heimat in Verbindung zu treten.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1103-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 13. Juni 2024 |
D2.33000/9#8 |
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Im Auftrag
Walter
Anlage
Vorschriften über die Verwaltung
und Bewirtschaftung der Amtswohnungen
der Mitglieder der Bundesregierung
(Anlage zu § 5 der Bestimmungen
über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung,
Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der
Mitglieder der Bundesregierung)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
BRegAmtsWoVwVs
I.
Verwaltung
§ 1
(1) Über jede Amtswohnung nebst Zubehör ist ein Wohnungsblatt anzulegen, wobei § 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Bundesdienstwohnungen (GMBl 2023 Nr. 31, S. 642) vom 31. Januar 2023 als Anhalt dienen kann. Änderungen der Wohnung und Ergänzungen der Einrichtungsgegenstände sind sogleich einzutragen. Das Wohnungsblatt soll stets den derzeitigen Stand der Wohnung erkennen lassen und eine ausreichende Grundlage für die Verwaltung, Übergabe und Rücknahme der Wohnung bilden.
(2) Das Wohnungsblatt ist bei der Übergabe und Rücknahme der Amtswohnung zu prüfen.
(3) Die oder der neue Wohnungsinhabende hat die richtige Übernahme der Wohnung nebst Zubehör durch Unterschrift auf dem Wohnungsblatt anzuerkennen.
(4) In den Fällen des § 1 Absatz 3 und des § 2 der Bestimmungen gelten die Vorschriften in Absatz 1 bis 3 nur insoweit, als die Amtswohnung mit bundeseigenen Einrichtungsgegenständen versehen ist.
II.
Instandhaltung, Unterhaltung usw.
§ 2
Die Amtswohnung wird auf Kosten des Bundes innerhalb der verfügbaren Haushaltsmittel baulich unterhalten und auch sonst instand gehalten. Zur Instandhaltung gehört auch
- a)
- das Reinigen der Schornsteine;
- b)
- das Bohnern und Abreiben der Fußböden und Fußleisten der Repräsentationsräume in den durch den Gebrauch und das Erhaltungsbedürfnis bedingten Fristen;
- c)
- das Reinigen, Abnehmen und Wiederanbringen aus Bundesmitteln beschaffter Fenstermarkisen, Fensterjalousien, Schutzzelte über Balkons und dergleichen.
§ 3
Gehören zu einer Amtswohnung Garagen, so werden sie vom Bund innerhalb der verfügbaren Haushaltsmittel instand gehalten. Die in den Garagen benutzten Geräte hat die oder der Wohnungsinhabende zu beschaffen und instand zu halten.
§ 4
(1) Die Kosten für die Instandhaltung, Erneuerung und Ergänzung der bundeseigenen Einrichtungsgegenstände trägt innerhalb der verfügbaren Haushaltsmittel der Bund, soweit sie nicht nach § 4 Absatz 4 letzter Satz der Bestimmungen der oder dem Wohnungsinhabenden zur Last fallen.
(2) Das gleiche gilt für das Reinigen, Aufpolieren und Putzen des Silbergeräts sowie das Reinigen des Tischzeugs und des Tafelgeschirrs, soweit diese Gegenstände zu Repräsentationszwecken zur Verfügung gestellt und benutzt werden und soweit diese Arbeiten nicht durch Beschäftigte der oder des Wohnungsinhabenden ausgeführt werden.
III.
Reinigung, Heizung, Wasserversorgung
und Beleuchtung
§ 5
(1) Die Kosten für das Reinigen, das Heizen, die Wasserversorgung und das Beleuchten der Arbeits- und Vortragszimmer, der zugehörigen Vorzimmer und Warteräume, der Räumlichkeiten für Repräsentationszwecke und der Zugänge zu den Amtswohnungen, wie Flure, Gänge und Treppen, trägt der Bund. Dasselbe gilt für das Reinigen der Einrichtungsgegenstände in diesen Räumen, soweit die Arbeiten nicht durch Beschäftigte der oder des Wohnungsinhabenden ausgeführt werden.
(2) Zu den Kosten der Reinigung gehören auch die Aufwendungen für Reinigungsmittel und Geräte.
§ 6
(1) Das Reinigen der nicht in § 5 genannten Räume der Amtswohnung einschließlich der etwa vorhandenen bundeseigenen Einrichtungsgegenstände ist Sache der oder des Wohnungsinhabenden.
(2) Die Reinigungskosten fallen jedoch dem Bund zur Last, wenn eine Reinigung durch bauliche Instandsetzungen notwendig geworden ist und das Reinigen nicht durch Beschäftigte der oder des Wohnungsinhabenden ausgeführt wird. Das gleiche gilt für die beim Wechsel der oder des Wohnungsinhabenden erforderliche Reinigung sämtlicher Räume.
§ 7
Für das Heizen der nicht in § 5 genannten Räume einer Amtswohnung im Sinne des § 1 der Bestimmungen hat die oder der Wohnungsinhabende ein Heizungsentgelt zu entrichten. Kann die verbrauchte Wärme durch Wärmemesser oder Heizkostenverteiler ermittelt werden, so sind die Heizkosten auf die oder den Wohnungsinhabenden umzulegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Heizungsentgelt in sinngemäßer Anwendung des § 26 Absatz 3 und 4 der Dienstwohnungsvorschriften zu berechnen.
§ 8
(1) Für das zu anderen als in den §§ 5 und 10 genannten Zwecken verbrauchte kalte Wasser trägt die oder der Wohnungsinhabende die Kosten. Ist eine Berechnung nach Verbrauch ausnahmsweise nicht möglich, hat er ein Entgelt in Höhe von 3 vom Hundert des Ortszuschlags, bei Lieferung warmen Wassers durch einen Dritten (Absatz 3) von 2 vom Hundert des Ortszuschlags zu entrichten.
(2) Die Kosten der Wassererwärmung trägt die oder der Wohnungsinhabende. Können diese Kosten nicht durch Warmwasseruhren oder Warmwasserkostenverteiler ermittelt werden, ist ein Entgelt in sinngemäßer Anwendung des § 27 der Dienstwohnungsvorschriften zu entrichten.
(3) Wird warmes Wasser von einem Dritten geliefert, trägt die oder der Wohnungsinhabende die Kosten für die verbrauchte Wassermenge und ihre Erwärmung.
§ 9
Die Kosten der Beleuchtung der nicht in § 5 genannten Räume und die Kosten für die Entnahme von elektrischem Strom oder von Gas in diesen Räumen hat die oder der Wohnungsinhabende zu tragen. Zur Feststellung des Verbrauchs an elektrischem Strom und Gas in diesen Räumen sind besondere Elektrizitäts- und Gasmesser aufzustellen, deren Miete ebenfalls die oder der Wohnungsinhabende trägt.
IV.
Gärten
§ 10
(1) Die zur Amtswohnung gehörenden Gärten, Gartenhäuser usw. werden innerhalb der verfügbaren Haushaltsmittel auf Kosten des Bundes unterhalten, bepflanzt und beleuchtet.
(2) Das gleiche gilt hinsichtlich der Beschaffung und Unterhaltung von Gartenmöbeln und Geräten.
V.
Fernsprechanschlüsse
§ 11
Für die Einrichtung und Nutzung von Telekommunikationsdiensten einschließlich der Nutzung von Internetdiensten gilt die Richtlinie über die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Telekommunikationseinrichtungen und die dienstliche Benutzung privater Telekommunikationseinrichtungen in der Bundesverwaltung (Richtlinie des BMF v. 17.12.2004 – Z C 1 – P 1563 – 5/04 –).
VI.
Allgemeines
§ 12
In den Fällen des § 2 der Bestimmungen sind die §§ 2, 3, 5, 6 und 10 dieser Vorschriften nur anzuwenden, wenn keine Verpflichtungen der oder des Vermietenden bestehen.