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Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen in den anerkannten Ausbildungsberufen "Geomatiker/Geomatikerin und Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin

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Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen
in den anerkannten Ausbildungsberufen „Geomatiker/Geomatikerin
und Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin



Vom 13. Juni 2014

Referat Z 12/214.4



Fundstelle: VkBl. 2016 Nr. 13, S. 468



Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 25.05.2016, erlässt das BMVI als Zuständige Stelle nach § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005, die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen in den anerkannten Ausbildungsberufen „Geomatiker/Geomatikerin und Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur in der Fassung vom 01.06.2016.



Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Kern



Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur



Zuständige Stelle
nach § 73 Berufsbildungsgesetz



Prüfungsordnung



zur Durchführung von Abschlussprüfungen und
Zwischenprüfungen in der Geoinformationstechnologie
in den anerkannten Ausbildungsberufen
Geomatiker/Geomatikerin und Vermessungstechniker/
Vermessungstechnikerin (PrüfO-Geo)



vom 01.06.2016



Inhalt



I.
Abschnitt
Prüfungsausschüsse


§ 1 Errichtung


§ 2 Zusammensetzung und Berufung


§ 3 Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit


§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung


§ 5 Geschäftsführung


§ 6 Verschwiegenheit


II.
Abschnitt Vorbereitung der Prüfungen


§ 7 Prüfungstermine


§ 8 Zwischenprüfung


§ 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung


§ 10 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen


§ 11 Anmeldung zur Abschlussprüfung


§ 12 Entscheidung über die Zulassung


III.
Abschnitt Durchführung der Prüfungen


§ 13 Regelungen für schwerbehinderte Menschen


§ 14 Gliederung der Zwischenprüfung


§ 15 Gegenstand und Gliederung der Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Geomatiker/Geomatikerin


§ 16 Gegenstand und Gliederung der Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin


§ 17 Prüfungsaufgaben


§ 18 Nichtöffentlichkeit


§ 19 Leitung, Aufsicht und Niederschrift


§ 20 Ausweispflicht und Belehrung


§ 21 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße


§ 22 Rücktritt, Nichtteilnahme


IV.
Abschnitt Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Ergebnisses der Zwischenprüfung


§ 23 Zwischenprüfung


V.
Abschnitt Bewertung, Feststellung, Gewichtung und Bestehensregelung und Beurkundung des Ergebnisses der Abschlussprüfung


§ 24 Bewertung


§ 25 Feststellung des Ergebnisses


§ 26 Gewichtung und Bestehensregelung für den Ausbildungsberuf Geomatikerin/Geomatiker


§ 27 Gewichtung und Bestehensregelung für den Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin


§ 28 Ergänzungsprüfung, Niederschrift und Bekanntgabe


§ 29 Prüfungszeugnis


§ 30 Nicht bestandene Prüfung


VI.
Abschnitt: Wiederholungsprüfung


§ 31 Wiederholungsprüfung


VII.
Abschnitt: Schlussbestimmungen


§ 32 Rechtsbehelfe


§ 33 Prüfungsunterlagen


§ 34 Inkrafttreten


Nach § 47 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, erlässt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur als zuständige Stelle nach § 73 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes die vom Berufsbildungsausschuss am 25.05.2016 nach § 79 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes beschlossenen Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen in der Geoinformationstechnologie



I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse



§ 1
Errichtung



Für die Abnahme von Abschlussprüfungen und Zwischenprüfungen errichtet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur als zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss.



§ 2
Zusammensetzung und Berufung



(1)
Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein


(2)
Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.


(3)
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für die Dauer von drei, höchstens fünf Jahren berufen.


(4)
Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bereich der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.


(5)
Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde berufen.


(6)
Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.


(7)
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.


(8)
Die Tätigkeit in den Prüfungsausschüssen ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle festgesetzt wird.


§ 3
Ausgeschlossene Personen und Besorgnis
der Befangenheit



(1)
Bei der Zulassung zur Prüfung und bei den Prüfungen selbst dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht; § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz ist entsprechend anzuwenden.


(2)
Gründe für einen Ausschluss oder die Besorgnis der Befangenheit sind unverzüglich der zuständigen Stelle, während der Prüfung dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses, mitzuteilen.


(3)
Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfungen der Prüfungsausschuss. Das betroffene Mitglied darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf während des weiteren Verlaufs der Prüfung nicht zugegen sein.


(4)
Ausbilderinnen und Ausbilder sollen nicht mitwirken, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.


(5)
Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet erscheint.


§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung



(1)
Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Sie sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.


(2)
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.


§ 5
Geschäftsführung



(1)
Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere die Festlegung der Geschäftsstelle. Der Prüfungsausschuss kann die Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse durch eine Geschäftsordnung regeln.


(2)
Die Sitzungsprotokolle sind von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.


§ 6
Verschwiegenheit



Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber der zuständigen Stelle.



II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfungen



§ 7
Prüfungstermine



(1)
Die Zwischenprüfung soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.


(2)
Die Abschlussprüfung soll am Ende der Ausbildungszeit, jedoch nicht mehr als zwei Monate vor der Ausbildungszeit durchgeführt werden. Die Durchführung und Dokumentation betrieblicher Aufträge und die Erstellung von Prüfungsstücken können in einem davor liegenden Zeitraum erfolgen.


(3)
Die zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte Stelle bestimmt rechtzeitig die Prüfungstermine. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung abgestimmt sein.


(4)
Die zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte Stelle gibt den Ausbildenden die Anmeldefristen, die Prüfungstage und den Prüfungsort bekannt; die Ausbildenden haben die Auszubildenden hiervon unverzüglich zu unterrichten.


§ 8
Zwischenprüfung



(1)
Die Auszubildenden werden von den Ausbildenden bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses zur Zwischenprüfung angemeldet.


In den Fällen des § 9 Abs. 2 ist der Anmeldung ein entsprechender Nachweis beizufügen.


(2)
Für die Teilnahme an der Zwischenprüfung bedarf es keiner besonderen Zulassung.


§ 9
Zulassungsvoraussetzungen für
die Abschlussprüfung



(1)
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,


1.
wer die Ausbildung zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,


2.
wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie die vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise geführt und vorgelegt hat und


3.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder Auszubildende noch deren gesetzliche Vertreter zu vertreten haben.


(2)
Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.


§ 10
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen



(1)
Auszubildende können nach Anhören der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.


(2)
Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf des Vermessungstechnikers/Vermessungstechnikerin bzw. Geomatiker/Geomatikerin tätig gewesen ist. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.


(3)
Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie entspricht. Ein Bildungsgang entspricht dieser Berufsausbildung, wenn er


1.
nach Inhalt, Anforderungen und zeitlichem Umfang der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2010 (BGBL. I S. 694) gleichwertig ist,


2.
systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und


3.
durch Lernkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.


§ 11
Anmeldung zur Abschlussprüfung



(1)
Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich innerhalb der Anmeldefristen (§ 7 Abs. 4) durch die Ausbildenden mit schriftlicher Zustimmung der bzw. des Auszubildenden bei der zuständigen Stelle oder der von ihr beauftragten Stelle zu erfolgen.


(2)
In besonderen Fällen kann der Prüfling selbst bei der zuständigen Stelle oder der von ihr beauftragten Stelle den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gem. § 10 Abs. 2 und 3 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.


(3)
Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:


1.
Lebenslauf,


2.
die Zustimmungserklärung des Prüflings,


3.
die Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,


4.
der vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweis,


5.
das letzte Zeugnis der berufsbildenden Schule,


6.
ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,


7.
in den Fällen des § 9 Abs. 2 eine entsprechende Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung;


8.
in den Fällen des § 10 Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegungen über den Erwerb von beruflichen Handlungsfähigkeiten i. S. des § 10 Abs. 2,


9.
das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule,


10.
ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,


11.
ggf. Nachweise nach § 10 Abs. 3.


§ 12
Entscheidung über die Zulassung



(1)
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.


(2)
Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.


(3)
Die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung ist dem Prüfling rechtzeitig mitzuteilen.


(4)
Nicht zugelassene Prüfungsbewerberinnen bzw. Prüfungsbewerber werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich vom Prüfungsausschuss unterrichtet.


(5)
Wurde die Zulassung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen oder aufgrund arglistiger Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt, kann sie vom Prüfungsausschuss widerrufen werden. Wird die Fälschung aus diesen Gründen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.


III. Abschnitt
Durchführung der Prüfungen



§ 13
Regelungen für schwerbehinderte Menschen



Behinderten Menschen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem behinderten Menschen – auf ihren Wunsch unter Beteiligung der zuständigen Vertretung der schwerbehinderten Menschen – zu erörtern.



§ 14
Gegenstand und Gliederung der Zwischenprüfung



(1)
Die Zwischenprüfung ist für beide Berufe der Geoinformationstechnologie inhaltlich gleich.


(2)
Durch die Zwischenprüfung soll der jeweilige Ausbildungsstand ermittelt werden, um gegebenenfalls korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können.


(3)
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan als


1.
Anlage 1 zu § 4 der Berufsausbildung zum Geomatiker/zur Geomatikerin und


2.
Anlage 2 zu § 9 der Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin


für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.


(4)
In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens 120 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.


(5)
Der Prüfling soll nachweisen, dass er


1.
naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,


2.
berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards berücksichtigen,


3.
erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen, für die weitere Bearbeitung bereitstellen und


4.
Daten bearbeiten, qualifizieren, visualisieren sowie Ergebnisse dokumentieren


kann.


§ 15
Gegenstand und Gliederung der Abschlussprüfung
für den Ausbildungsberuf Geomatiker/Geomatikerin



(1)
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.


(2)
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Ausbildungsordnung Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.


(3)
Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:


1.
Geodatenprozesse


2.
Geodatenpräsentation


3.
Geoinformationstechnik


4.
Geodatenmanagement


5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


(4)
Für den Prüfungsbereich Geodatenprozesse bestehen folgende Vorgaben:


4.1
Der Prüfling soll nachweisen, dass er


4.1.1
Geodaten nach unterschiedlichen Methoden erfassen,


4.1.2
Geodaten verarbeiten und qualifizieren,


4.1.3
Geodaten zusammenführen und auswerten,


4.1.4
Geodaten visualisieren und präsentieren,


4.1.5
die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,


4.1.6
Arbeitsprozesse im Team planen und durchführen,


4.1.7
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten,


4.1.8
qualitätssichernde Maßnahmen anwenden und


4.1.9
Arbeitsprozess erläutern


kann.


4.2
Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen.


4.2.1
Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.


Der Prüfungsausschuss setzt eine Frist für die Vorlage und den Rahmenzeitraum für die Bearbeitung fest.


4.2.2
Das Fachgespräch wird auf der Grundlage der prozess- und produktbezogenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt.


4.3
Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt höchstens 20 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.


(5)
Für den Prüfungsbereich Geodatenpräsentation bestehen folgende Vorgaben:


5.1
Der Prüfling soll nachweisen, dass er


5.1.1
Geodaten zu Marktprodukten aufbereiten,


5.1.2
Produktinformationen kundenorientiert erstellen und präsentieren kann,


5.1.3
rechtliche Vorschriften sowie Normen und Standards berücksichtigen kann.


5.2
Der Prüfling soll dazu ein Prüfungsstück erstellen, dieses mit einer Präsentation vorstellen und ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen.


5.2.1
Der Prüfling wählt eine Aufgabe aus drei Alternativen aus.


Der Prüfungsausschuss setzt einen Termin für die Erstellung des Prüfungsstückes fest.


5.3
Die Prüfungszeit beträgt


5.3.1
für die Erstellung des Prüfungsstückes höchstens 7 Stunden,


5.3.2
für die Präsentation 10 Minuten


5.3.3
und für das auftragsbezogene Fachgespräch 20 Minuten.


(6)
Für den Prüfungsbereich Geoinformationstechnik bestehen folgende Vorgaben:


6.1
Der Prüfling soll nachweisen, dass er


6.1.1
mit Netzwerken, Geodatenbanken und Geodateninfrastrukturen umgehen,


6.1.2
mit Metainformationssystemen umgehen,


6.1.3
die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,


6.1.4
die Normen und Standards bei den Arbeitsprozessen berücksichtigen und


6.1.5
Vorgaben der Datensicherheit berücksichtigen


kann.


6.2
Der Prüfling soll handlungsorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.


6.3
Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


(7)
Für den Prüfungsbereich Geodatenmanagement bestehen folgende Vorgaben:


7.1
Der Prüfling soll nachweisen, dass er


7.1.1
Geodaten nach unterschiedlichen Methoden erfassen,


7.1.2
Geodaten qualifizieren,


7.1.3
grafische Gestaltungsmittel zur Visualisierung von Geodaten einsetzen,


7.1.4
die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,


7.1.5
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten,


7.1.6
qualitätssichernde Maßnahmen anwenden und


7.1.7
Arbeitsprozesse erläutern


kann.


7.2
Der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich lösen.


7.3
Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


(8)
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:


8.1
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.


8.2
Der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich lösen.


8.3
Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 16
Gegenstand und Gliederung der Abschlussprüfung
für den Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin



(1)
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.


(2)
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Ausbildungsordnung Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.


(3)
Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:


3.1
Vermessungstechnische Prozesse,


3.2
Geodatenbearbeitung,


3.3
öffentliche Aufgaben und technische Vermessungen


3.4
Wirtschafts- und Sozialkunde.


(4)
Für den Prüfungsbereich Vermessungstechnische Prozesse bestehen folgende Vorgaben:


4.1
Der Prüfling soll nachweisen, dass er


4.1.1
die vermessungstechnische Methodik anwenden,


4.1.2
vermessungstechnische Berechnungen durchführen,


4.1.3
Geodaten visualisieren und


4.1.4
Arbeitsprozesse und Ergebnisse dokumentieren und erläutern


kann.


4.2
Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen.


4.2.1
Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.


Der Prüfungsausschuss setzt eine Frist für die Vorlage und einen Rahmenzeitraum für die Bearbeitung fest.


4.2.2
Das Fachgespräch wird auf der Grundlage der prozess- und produktbezogenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt.


4.3
Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt höchstens 20 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.


(5)
Für den Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung bestehen folgende Vorgaben:


5.1
Der Prüfling soll nachweisen, dass er


5.1.1
Geodateninfrastrukturen und Geodatenquellen unterscheiden,


5.1.2
Geodatendienste und Geodateninformationssysteme unterscheiden,


5.1.3
Geodaten erheben und beschaffen sowie


5.1.4
Geodaten berechnen und visualisieren


kann.


5.2
Der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.


5.3
Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.


(6)
Für den Prüfungsbereich öffentliche Aufgaben und technische Vermessungen bestehen folgende Vorgaben:


6.1
Der Prüfling soll nachweisen, dass er


6.1.1
auf Grundlage der entsprechenden rechtlichen Vorschriften Erhebungsdaten für die Übernahme in das Liegenschaftskataster qualifizieren,


6.1.2
unter Beachtung der rechtlichen Grundlagen Planungsgeometrien beurteilen und vermessungstechnisch umsetzen,


6.1.3
fachbezogene Verwaltungsakte unterscheiden,


6.1.4
Verfahren der Bodenordnung, des Bodenmanagements und der Grundstückswertermittlung unterscheiden und


6.1.5
Vermessungen hoher Genauigkeiten unterscheiden, auswerten und visualisieren


kann.


6.2
Der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.


6.3
Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


(7)
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:


7.1
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.


7.2
Der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich lösen.


7.3
Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 17
Prüfungsaufgaben



Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben, Lösungs- und Bearbeitungshinweise sowie die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel auf den Grundlagen der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie. Er kann Vorschläge von den an der Berufsausbildung Beteiligten berücksichtigen.



Die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sind jeweils in den Prüfungsbereichen anzugeben.



§ 18
Nichtöffentlichkeit



(1)
Die Prüfungen sind nicht öffentlich.


(2)
Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der zuständigen Stelle sowie beauftragte Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können bei berechtigtem Interesse anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen, sofern keiner der Prüflinge widerspricht. § 6 gilt sinngemäß.


(3)
Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.


§ 19
Leitung, Aufsicht, Niederschrift



(1)
Die Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitgliedes vom Prüfungsausschuss abgenommen.


(2)
Die zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte Stelle regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüflinge die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen. Über den Ablauf ist eine Niederschrift zu fertigen.


(3)
Schriftliche Arbeiten, an denen mehrere Prüflinge teilnehmen, sind nicht mit dem Namen der Prüflinge, sondern mit Kennziffern zu versehen; diese werden zu Beginn der schriftlichen Prüfung ausgelost.


§ 20
Ausweispflicht und Belehrung



Die Prüflinge haben sich auf Verlangen über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.



§ 21
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße



(1)
Täuscht ein Prüfling während der Prüfung oder versucht er bzw. sie zu täuschen, so teilt die Prüfungsaufsicht dies dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mit und vermerkt diesen Verstoß in der Niederschrift über den Prüfungsablauf.


Der Prüfling darf jedoch an der Prüfung bis zu dessen Ende teilnehmen.


(2)
Stört ein Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, ist der Prüfling von der weiteren Teilnahme an dem Prüfungsbereich auszuschließen, in dem er bzw. sie gestört hat.


Stört der Prüfling im Verlauf der weiteren Prüfung erneut erheblich, so ist er bzw. sie von der restlichen Prüfung auszuschließen. Die Prüfungsaufsicht vermerkt die Art der Störung und den Störer bzw. die Störerin in der Niederschrift über den Prüfungsablauf.


(3)
Über die Folgen der Täuschungshandlung (Abs. 1) oder des Ordnungsverstoßes (Abs. 2) entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings und ggf. der Aufsicht. Der Prüfungsausschuss kann je nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung von Prüfungsleistungen anordnen oder Prüfungsleistungen mit dem Punktwert null oder mit der Note „ungenügend“ bewerten.


(4)
Wird die Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Anhören des Prüflings die Prüfung für nicht bestanden erklären und die Wiederholung der gesamten Prüfung oder die Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen anordnen. Der Prüfling ist vor der Entscheidung zu hören. Diese Frist gilt nicht in den Fällen, in denen der Prüfling über seine Teilnahme an der Prüfung getäuscht hat.


§ 22
Rücktritt, Nichtteilnahme



(1)
1.1 Beginn der Prüfungsbereiche Geodatenprozesse und Vermessungstechnische Prozesse ist der Beginn der Bearbeitung des betrieblichen Auftrags im genehmigten Ausführungszeitraum, spätestens der Beginn des auf den Anfang dieses Zeitraums folgenden Tags.


1.2
Alle übrigen Prüfungsbereiche beginnen mit der Aushändigung der Prüfungsaufgaben bzw. Aufgabenvarianten.


1.3
Die Abschlussprüfung beginnt, wenn der erste ihrer Prüfungsbereiche beginnt.


(2)
Der Prüfling kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen. Hat der Prüfling ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfling war aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert.


(3)
Bricht der Prüfling die Prüfung ab oder nimmt er an Teilen der Prüfung nicht teil und hat ein wichtiger Grund vorgelegen, sind die nicht erfüllten Prüfungsleistungen nachzuholen; in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen werden anerkannt. Der Prüfungsausschuss bestimmt das weitere Verfahren im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle.


Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch oder die Nichtteilnahme an Teilen der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.


(4)
Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings.


(5)
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Zwischenprüfung.


IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des
Ergebnisses der Zwischenprüfung



§ 23
Zwischenprüfung



(1)
Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Zwischenprüfung fest. Die Vorschriften des § 24 Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend.


(2)
Die bzw. der Auszubildende, die gesetzliche Vertretung, die bzw. der Ausbildende und die Berufsschule erhalten eine schriftliche Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfungsleistungen. Die Bescheinigung enthält:


die Bezeichnung „Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Geomatiker/Geomatikerin, bzw. im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin“,


die Personalien des Prüflings,


das Datum der Prüfung,


die Ergebnisse,


das Datum der Ausfertigung der Bescheinigung,


die Unterschrift des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses mit Siegel.


(3)
Die schriftlichen Arbeiten der Zwischenprüfung werden dem Prüfling zusammen mit der Bescheinigung zurückgegeben.


V. Abschnitt
Bewertung, Feststellung, Gewichtung, Bestehensregelung
und Beurkundung des Ergebnisses der
Abschlussprüfung



§ 24
Bewertung



(1)
Die Prüfungsleistungen sind grundsätzlich von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbstständig zu beurteilen und zu bewerten.


(2)
Die schriftlichen Prüfungsleistungen sind von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbstständig zu beurteilen und zu bewerten. Diese schlagen dem Prüfungsausschuss je eine Bewertung vor.


(3)
Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter einholen.


(4)
Prüfungsleistungen sind nach folgendem Punktesystem zu bewerten:


4.1
Note sehr gut (1) =


eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung


100 bis 87,5 Punkte


4.2
Note gut (2) =


eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung


87,5 bis 75 Punkte


4.3
Note befriedigend (3) =


eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung


unter 75 bis 62,5 Punkte


4.4
Note ausreichend (4) =


eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht


unter 62,5 bis 50 Punkte


4.5
Note mangelhaft (5) =


eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind


unter 50 bis 25 Punkte


4.6
Note ungenügend (6) =


eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind


unter 25 Punkte


§ 25
Feststellung des Ergebnisses



Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis fest.



§ 26
Gewichtung und Bestehensregelung für den
Ausbildungsberuf Geomatikerin/Geomatiker



(1)
Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:


1.1
Prüfungsbereich Geodatenprozesse 40 Prozent,


1.2
Prüfungsbereich Geodatenpräsentation 15 Prozent,


1.3
Prüfungsbereich Geoinformationstechnik 15 Prozent,


1.4
Prüfungsbereich Geodatenmanagement 20 Prozent,


1.5
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.


(2)
Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen


2.5
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,


2.6
im Prüfungsbereich Geodatenprozesse mit mindestens „ausreichend“,


2.7
in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und


2.8
und in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“


bewertet worden sind.


§ 27
Gewichtung und Bestehensregelung für den
Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin



(1)
Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:


1.1
Prüfungsbereich Vermessungstechnische Prozesse 40 Prozent,


1.2
Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung 30 Prozent,


1.3
Prüfungsbereich öffentliche Aufgaben und technische Vermessungen 20 Prozent,


1.4
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.


(2)
Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen


2.5
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,


2.6
im Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung mit mindestens „ausreichend“,


2.7
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und


2.8
und in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“


bewertet worden sind.


§ 28
Ergänzungsprüfung, Niederschrift und Bekanntgabe



(1)
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.


(2)
Sind die Voraussetzungen des Abs. 1, Satz 1, 4. Halbsatz gegeben, teilt der Prüfungsausschuss dies dem Prüfling mit, setzt eine Frist für die Abgabe des Antrags nach Abs. 1 und legt den Termin einer etwaigen Ergänzungsprüfung fest.


(3)
Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.


(4)
Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling nach Feststellung des Prüfungsergebnisses kurzfristig mit, ob er bzw. sie die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber ist dem Prüfling eine von dem vorsitzenden Mitglied unterzeichnete Bescheinigung auszuhändigen bzw. zuzuleiten.


(5)
Der Tag des Bestehens der Prüfung und damit das Ende der Ausbildungszeit ist bei bestandener Abschlussprüfung der Tag, an dem der Prüfling die Bescheinigung ausgehändigt bekommt oder diese ihm bzw. ihr zugeht.


§ 29
Prüfungszeugnis



(1)
Bei bestandener Abschlussprüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis.


(2)
Das Prüfungszeugnis enthält


1.
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes“,


2.
die Personalien des Prüflings,


3.
die Berufsbezeichnung,


4.
das Gesamtergebnis der Prüfung,


5.
das Datum des Bestehens der Prüfung,


6.
die Unterschrift des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses mit Siegel.


(3)
Dem Zeugnis ist eine Prüfungsbewertung mit den Ergebnissen der einzelnen Prüfungsbereiche beizufügen.


(4)
Auf Antrag des Prüflings sind dem Prüfungszeugnis eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen.


§ 30
Nicht bestandene Prüfung



(1)
Bei nicht bestandener Abschlussprüfung erhält der Prüfling und ggf. sein gesetzlicher Vertreter von dem Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsbereichen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen. Der Ausbildende ist entsprechend zu unterrichten.


(2)
Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 31 ist hinzuweisen.


VI. Abschnitt
Wiederholungsprüfung



§ 31
Wiederholungsprüfung



(1)
Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.


(2)
In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf seinen bzw. ihren Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen zu befreien, wenn seine bzw. ihre Leistungen mit mindestens ausreichend bewertet wurden, und er bzw. sie spätestens innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag nach Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, an der Wiederholungsprüfung teilnimmt. Das Gleiche gilt, wenn nach Beschluss des Prüfungsausschusses in bestimmten Prüfungsbereichen eine Wiederholung nicht erforderlich ist.


(3)
Die Prüfung kann frühestens zum nächsten regelmäßigen Prüfungstermin wiederholt werden.


(4)
Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und das Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.


VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen



§ 32
Rechtsbehelfe



Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle oder der von ihr beauftragten Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin bzw. den Prüfungsbewerber oder den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, soweit sie einen Verwaltungsakt im Sinne des VwVfg § 35 darstellen.



§ 33
Prüfungsunterlagen



Nach Abschluss der Prüfung ist dem Prüfling auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gemäß § 28 Abs. 3 sind zehn Jahre aufzubewahren.



§ 34
Inkrafttreten



Diese Prüfungsordnung wird im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur – verkündet. Sie tritt am Tag nach ihrer Verkündigung in Kraft.



Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen und Zwischenprüfungen in der Geoinformationstechnologie in den anerkannten Ausbildungsberufen Geoinformatiker/Geoinformatikerin und Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin vom 01. August 2011 außer Kraft.



Die Prüfungsordnung wurde am 01.06.2016 gemäß § 47 Abs. 1 BBiG vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur genehmigt.



Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Ludwig Kern