Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung – Zusatzurlaub für die von der Heimaturlaubsverordnung nicht erfassten Einsatzgebiete –
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung –
Zusatzurlaub für die von der Heimaturlaubsverordnung nicht erfassten Einsatzgebiete –
Vom 13. April 2023
Fundstelle: GMBl 2023 Nr. 32, S. 678
Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für Beamtinnen und Beamte für die Dauer ihrer Tätigkeit bei den neuen Auslandsvertretungen Banjul (Gambia) und Suva (Fidschi) einen Zusatzurlaub (§ 1 der Heimaturlaubsverordnung) von fünfzehn Arbeitstagen in Banjul (Gambia) und von zwölf Arbeitstagen in Suva (Fidschi) im Urlaubsjahr fest.
Berlin, den 13. April 2023 |
D2.30106/11#1 |
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Im Auftrag
Walter