Logo jurisLogo Bundesregierung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Nummer 5a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes – Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr –

Zurück zur Teilliste Bundesministerium der Verteidigung

Hinweis:



Die folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift wird im Geschäftsbereich des BMVg zusätzlich als Abschnitt 5 der Allgemeinen Regelung des BMVg A-1454/1 „Stellen- und Erschwerniszulagen“ bekannt gegeben. Hieraus folgt die Gliederung ab Nummer 5.



5
Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst


Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Nummer 5a
der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B
des Bundesbesoldungsgesetzes
– Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr –

Nach Nummer 5a Absatz 3 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird – im Einvernehmen mit dem mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat – folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen.



5.1
Rechtliche Grundlagen
5001.
Die Ansprüche auf diese Zulage ergeben sich aus folgenden Rechtsvorschriften:
a)
§ 42 BBesG,
b)
Nummer 5a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B BBesG sowie
c)
Anlage IX BBesG (Beträge).

Im Übrigen gilt Abschnitt 1 in Verbindung mit der vom BMI erlassenen BBesGVwV (siehe Anlage 20.2.1).



5.2
Zulagenberechtigende Verwendungen
5002.
Die übertragene Verwendung (im Regelfall der Dienstposten) muss in der SollOrg mit einem der folgenden Tätigkeitsbegriffe gekennzeichnet sein.


5.2.1
Militärischer Flugsicherungsbetriebsdienst
d)
FS StOffz oder FS-StOffz (Flugsicherungsstabsoffizierin oder Flugsicherungsstabsoffizier),
e)
FSOffz oder FS-Offz (Flugsicherungsoffizierin oder Flugsicherungsoffizier),
f)
FlugberatungsOffz (Flugberatungsoffizierin oder Flugberatungsoffizier),
g)
FS-KontrOffz *SFT* (Flugsicherungskontrolloffizierin oder Flugsicherungskontrolloffizier *Sammelfachtätigkeit*),
h)
FS-KontrOffz Flugpl (Flugsicherungskontrolloffizierin oder Flugsicherungskontrolloffizier Flugplatzkontrolle),
i)
FS-KontrOffz Anflug (Flugsicherungskontrolloffizierin oder Flugsicherungskontrolloffizier Anflugkontrolle),
j)
FlDatBearb DFS (Flugdatenbearbeiterin oder Flugdatenbearbeiter Deutsche Flugsicherung),
k)
FlugberaterFw (Flugberaterfeldwebel),
l)
FlugberaterFw SAR (Flugberaterfeldwebel Search and Rescue) sowie
m)
FlDstBerOffz (Flugdienstberateroffizierin oder Flugdienstberateroffizier).


5.2.2
Einsatzführungsdienst
n)
EinsFüStOffz (Einsatzführungsstabsoffizierin oder Einsatzführungsstabsoffizier),
o)
EinsFüOffz *SFT* (Einsatzführungsoffizierin oder Einsatzführungsoffizier *Sammelfachtätigkeit*),
p)
EinsFüOffz FL (Einsatzführungsoffizierin oder Einsatzführungsoffizier FlaRakLeitung),
q)
EinsFüOffz LL (Einsatzführungsoffizierin oder Einsatzführungsoffizier Luftlageerstellung),
r)
EinsFüOffz FAL (Einsatzführungsoffizierin oder Einsatzführungsoffizier Fighter Allocator Lizenz),
s)
EinsFüOffz JL (Einsatzführungsoffizierin oder Einsatzführungsoffizier Jägerleitung),
t)
EinsFüFw (Einsatzführungsfeldwebel),
u)
EloKaFw (Elektronischer Kampfführungsfeldwebel/Bootsmann),
v)
EinsFüUffz (Einsatzführungsunteroffizier) sowie
w)
EinsFüSdt (Einsatzführungssoldat bzw. Einsatzführungssoldatin).


5.2.3
Geoinformationsdienst der Bundeswehr
x)
GeoInfoWXBerStOffz (Geoinformationwetterberatungsstabsoffizierin oder Geoinformationwetterberatungsstabsoffizier),
y)
GeoInfoWXBerOffz (Geoinformationwetterberatungsoffizierin oder Geoinformationwetterberatungsoffizier),
z)
GeoInfoWXBerBea H (Geoinformationwetterberatungsbeamtin H bzw. Geoinformationwetterberatungsbeamter H),
aa)
GeoInfoWXBerBea G (Geoinformationwetterberatungsbeamtin G bzw. Geoinformationwetterberatungsbeamter G) sowie
bb)
GeoInfoMetTechn Bw (Geoinformationsmeteorologietechnikerin der Bundeswehr bzw. Geoinformationsmeteorologietechniker der Bundeswehr).


5.2.4
Besonderheiten
5003.
Personal des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung der Stellenzulage nur, solange es für den Flugbetrieb der Bundeswehr verwendet wird. Gleiches gilt für das Personal der Beratungszentralen mit ständigem Flugwetterberatungsauftrag einschließlich individueller Beratung von fliegendem Personal und Flugsicherungspersonal. Beratungszentralen in diesem Sinne sind:
cc)
Division Schnelle Kräfte, G2 GeoInfo, Zentrale Geoinformationsberatungsstelle des Heeres,
dd)
Zentrum Luftoperationen, Geoinformationszentrum der Luftwaffe sowie
ee)
Marinekommando, Unterabteilung GeoInfo, Dezernat METOC-Beratung.
5004.
Als Schule im Sinne von Vbm Nr. 5a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c oder Nr. 3 Buchstabe c gelten auch andere zentrale (militärische oder zivile) Ausbildungseinrichtungen.
5005.
Die Zulage gemäß Vbm Nr. 5a Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a erhält auch, wer mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizierin oder Einsatzführungsoffizier als Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes und zugleich als Lehroffizierin bzw Lehroffizier oder Lehrstabsoffizierin bzw. Lehrstabsoffizier in der Einsatzführungsausbildungsinspektion verwendet wird.
5006.
Die Tätigkeiten des lizenzierten taktischen Luftfahrzeug-Leitpersonals auf Hubschrauber tragenden Einheiten der Marine und des lizenzierten Lehrpersonals der Marineoperationsschule entsprechen den Tätigkeiten des Betriebspersonals des Einsatzführungsdienstes gemäß Vbm Nr. 5a Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b.
5007.
Bei einer vergleichbaren Verwendung im integrierten Bereich oder bei Dienststellen ausländischer Streitkräfte, für die andere Organisationsgrundlagen oder andere Personalbegriffe/Schlüsselungen gelten, entscheidet die zuständige Dienstälteste Deutsche Offizierin oder der zuständige Dienstälteste Deutsche Offizier (DDO) im Einvernehmen mit der oder dem fachlichen Vorgesetzten des zuständigen Führungskommandos im Einzelfall über die Zulageberechtigung. Für Fachpersonal des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr trifft die oder der Disziplinarvorgesetzte diese Entscheidung im Einvernehmen mit der oder dem Fachvorgesetzten.
5008.
Bei einer Verwendung in vorübergehend gebildeten Organisationselementen entscheidet die bzw. der Disziplinarvorgesetzte über die Zulageberechtigung. Entsprechendes gilt, solange die personellen Grundlagen noch nicht in Kraft gesetzt wurden.
5009.
Zu beachten: Vbm Nr. 5a Abs. 1 Nr. 5 lautet: „in Stabs-, Fach- und Truppenführerfunktionen, nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde, sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung oder des Einsatzführungsdienstes“. Die Formulierung „nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde“ bezieht sich ausschließlich auf den ersten Teilsatz. Daher sind nur Stabs-, Fach- und Truppenführerfunktionen bei einer obersten Bundesbehörde vom Zulagenanspruch ausgenommen, Ausbildungspersonal jedoch nicht.