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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Nummer 9a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes – Zulage im maritimen Bereich –

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Hinweis:



Die folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift wird im Geschäftsbereich des BMVg zusätzlich als Abschnitt 11 der Allgemeinen Regelung des BMVg A-1454/1 „Stellen- und Erschwerniszulagen“ bekannt gegeben. Hieraus folgt die Gliederung ab Nummer 11.



11
Marine


Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Nummer 9a
der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B
des Bundesbesoldungsgesetzes
– Zulage im maritimen Bereich –

Nach Nummer 9a Absatz 5 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen.



11.1
Grundlagen
11001.
Die Ansprüche auf diese Stellenzulage richten sich nach folgenden Rechtsvorschriften:
a)
§ 42 BBesG,
b)
Nummer 9a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B BBesG sowie
c)
Anlage IX BBesG (Höhe).
11002.
Im Übrigen gilt Abschnitt 1 in Verbindung mit der vom BMI erlassenen BBesGVwV (siehe Anlage 20.2.1).


11.2
Durchführungsbestimmungen
11003.
Bei einer Verwendung als
d)
Besatzungsangehörige in Dienst gestellter seegehender Schiffe der Marine oder anderer Seestreitkräfte,
e)
Besatzungsangehörige in Dienst gestellter Uboote der Marine oder anderer Seestreitkräfte oder
f)
als Kampfschwimmerin bzw. Kampfschwimmer oder als Minentaucherin bzw. Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein auf einer Stelle des Stellenplans, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt

entsteht der Anspruch auf die Stellenzulage frühestens ab dem Tag, an dem die zulagenberechtigende Tätigkeit mit Hauptaufgabe (siehe Nr. 1013 ff.) aufgenommen wird.

11004.
Die besonderen Ansprüche auf Erschwerniszulagen für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe richten sich nach § 23d der EZulV (siehe Abschnitt 19.20). Die besonderen Ansprüche auf Erschwerniszulagen der Minentaucherinnen und Minentaucher richten sich nach § 23e der EZulV (siehe Abschnitt 19.21) und die der Kampfschwimmerinnen und Kampfschwimmer der Spezialkräfte der Bundeswehr richten sich nach § 23m der EZulV (siehe Abschnitt 19.27).
11005.
Die Voraussetzungen für den Erwerb und die Erhaltung des Kampfschwimmer- oder Minentaucherscheins richten sich nach den AR „Kampfschwimmerschein“ C1-220/0-3003 bzw. „Minentaucherschein“ C1-220/0-3004. Diese legen außerdem fest, welche Dienststellen in ihrem Stellenplan Stellen vorsehen, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung im Sinne der gesetzlichen Anspruchsgrundlage voraussetzen (Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten).
11006.
Angehörige der militärischen Fahrmannschaft eines Schiffes oder Ubootes (Vbm Nr. 9a Abs. 2) erhalten die Stellenzulage in entsprechender Anwendung der Nr. 11003, a) oder b) für die Dauer der Abordnung oder Kommandierung.
11007.
Schiffe und Uboote der Marine sind die in der AR „Die Kriegs- und Hilfsschiffe der Bundeswehr“ C1-280/0-3313, Abschnitte 3 bis 4.2 aufgeführten seegehenden Einheiten. Gleichgestellt sind noch nicht in Dienst gestellte Schiffe ab Beginn der Werfterprobungen (vgl. den aufgehobenen § 23b EZulV a. F.) in See sowie Schiffe anderer Seestreitkräfte, soweit die nach der Zweckbestimmung der Stellenzulage abzugeltenden Bedingungen dort vergleichbar vorliegen.
11008.
Andere seegehende Schiffe im Sinne der Zulagenvorschrift nach Abs. 3 sind
g)
die in der C1-280/0-3313, Abschnitt 4.3 aufgeführten Einheiten und
h)
Schiffe sonstiger Eigner, zu deren Besatzung Angehörige der Bundeswehr gehören und entsprechend verwendet werden.

Beispiel zu b:

Dienstlich angeordneter Einsatz studierender Offizierinnen bzw. Offiziere als Besatzungsangehörige ziviler Schiffe.

11009.
Für Verwendungen
i)
auf Wohnbooten, Hafenschleppern, Schwimmkränen, Schleppbarkassen oder schwimmendem Gerät,
j)
als Angehörige einer im Rahmen des typenspezifischen Besatzungsmodells eingerichteten Werftgruppe oder
k)
als Angehörige einer Betriebsunterstützungsgruppe (BUK) zur Bewachung von Booten und Schiffen im Heimathafen

steht die Zulage nicht zu.

11010.
Die Stellenzulage nach Anlage IX erhalten auch Beamtinnen bzw. Beamte oder Soldatinnen bzw. Soldaten in einer Verwendung
l)
als Angehörige bzw. Angehöriger einer Besatzung an Bord anderer seegehender Schiffe (z. B. Verwendung an Bord auf Einheiten der Bundespolizei See), die überwiegend zusammenhängend mehrstündig seewärts der in § 1 Flaggenrechtsverordnung festgelegten Grenzen der Seefahrt verwendet werden,
m)
als Angehörige bzw. Angehöriger einer Besatzung anderer, als der unter a) genannten seegehenden Schiffe (z. B. Einschiffung eines mobilen Sicherungselementes des Seebataillons auf zivilen Einheiten) oder
n)
als Taucherin bzw. Taucher für den maritimen Einsatz.

Hier entsteht der Anspruch auf die Zulage ab dem Tag, an dem die zulagenberechtigende Tätigkeit mit Hauptaufgabe (siehe Nr. 1013 ff.) aufgenommen wird. Taucherinnen und Taucher für den maritimen Einsatz sind Soldatinnen, Soldaten, Beamtinnen und Beamte mit gültigem Taucher-, Ubootfahrer- und Kampfschwimmerverwendungsfähigkeits-Nachweis (TUKV-Nachweis) und Taucherdienstbuch, die in Erstverwendung auf den folgenden Dienstposten mit den folgenden Tätigkeitsbegriffen als Schwimmtaucher oder Schiffstaucher mit Atemluft-Helmtauchgerät (AHG) verwendet werden:1



o)
TaEinsLtr SchiffTa (Tauchereinsatzleiter oder Tauchereinsatzleiterin Schiffstaucherin oder Schiffstaucher),
p)
SchiffTa-AHG (Schiffstaucherin oder Schiffstaucher Atemluft-Helmtauchgerät),
q)
TaEinsLtr SchwTa (Tauchereinsatzleitung Schwimmtaucher),
r)
Schwimmtaucherin oder Schwimmtauchen (SchwTa) oder
s)
Uboot-Rettungstaucherin oder Uboot-Rettungstaucher (UbootRTa).
11011.
Die Zulage für Kampfschwimmerinnen oder Kampfschwimmer bzw. Minentaucherinnen oder Minentaucher darf nicht neben der Zulage für Taucherinnen oder Taucher für den maritimen Einsatz (Abs. 3 Nr. 3) gewährt werden. Welche der beiden Zulagen zu gewähren ist, richtet sich nach der tatsächlichen Verwendung.
11012.
Bei Vollstreckung eines Disziplinararrestes an Bord wird die Zulage nur weitergezahlt, wenn Behelfsvollzug mit Dienstleistung angeordnet wird.