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Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus

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Richtlinien
zur Gewährung von Anpassungsgeld
an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
des Steinkohlenbergbaus



Vom 12. Dezember 2008



Fundstelle: BAnz 2008 Nr. 196, S. 4697





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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


1.1 Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Anpassungsgeld für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus sowie Beitragszuschüsse zu deren Krankenversicherung in Form von Zuwendungen, um die mit dem Steinkohlefinanzierungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3086) beschlossene Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus sozialverträglich zu flankieren.



1.2 Ein Anspruch des Antragstellers/der Antragstellerin auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden haushaltsmäßigen Ermächtigungen des Bundes und des jeweils beteiligten Landes. Das Finanzierungsverhältnis zwischen Bund und Land beträgt zwei zu eins.



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Zuwendungsempfänger, Definitionen


2.1 Zuwendungsempfänger/in ist



2.1.1 Arbeitnehmer/in eines Unternehmens, das in der Bundesrepublik Deutschland Steinkohlenbergbau betreibt;



2.1.2 Arbeitnehmer/in einer Bergbauspezialgesellschaft, wenn er/sie im oder für den deutschen Steinkohlenbergbau tätig und knappschaftlich versichert ist.



2.2 Im Sinne dieser Richtlinien ist



2.2.1 Bergbauspezialgesellschaft: Ein Unternehmen, das unter Tage Schachtbau-, Ausrichtungs-, Vorrichtungs-, Raub- und Gleislegearbeiten, Stempelmontage sowie Füllortausbauarbeiten oder über Tage Arbeiten ausführt, die üblicherweise und für dauernd zum bergbaulichen Betriebsablauf eines Übertagebetriebs gehören;



2.2.2 Stilllegungsmaßnahme: Eine Maßnahme zur endgültigen Stilllegung oder Teilstilllegung (gemäß der Definition der 2. Abfindungsgeld DVO vom 8. Juli 1968 – BGBl. I S. 799) eines Steinkohlenbergwerks;



2.2.3 Rationalisierungsmaßnahme: Eine planmäßige Maßnahme eines Unternehmens des Steinkohlenbergbaus, die geeignet ist, nachhaltig die Kosten und Aufwendungen dieses Unternehmens zu senken oder ihre Erhöhung ganz oder teilweise aufzufangen, soweit nicht eine Stilllegungsmaßnahme im Sinne von Nummer 2.2.2 vorliegt;



2.2.4 Entlassung: Die bei Kündigung durch den Arbeitgeber herbeigeführte Lösung des Arbeitsverhältnisses mit Ausscheiden des/der Arbeitnehmers/in aus der Beschäftigung im Unternehmen;



2.2.5 Bewilligungsstelle: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Außenstelle Bochum.



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Zuwendungsvoraussetzungen


3.1 Anpassungsgeld kann nur gewährt werden, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin



3.1.1 vor dem 1. Januar 2023 aus Gründen entlassen worden ist, die nicht in seiner/ihrer Person liegen und sein/ihr Beschäftigungsverhältnis in einem Unternehmen nach Nummer 2.1.1 oder 2.1.2 vor dem 1. Januar 2006 begründet war;



3.1.2 bei Aufrechterhaltung seiner/ihrer bisherigen Beschäftigung im Unternehmen die Voraussetzungen für den Bezug von



a)
Regelaltersrente,


b)
Altersrente für besonders langjährig Versicherte,


c)
Altersrente für langjährig Versicherte,


d)
Altersrente für schwerbehinderte Menschen,


e)
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,


f)
Altersrente für Frauen,


g)
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute oder


h)
Knappschaftsausgleichsleistung


nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in längstens fünf Jahren – vom Tage seiner/ihrer Entlassung an gerechnet – erfüllen würde;



3.1.3 in den Fällen der Nummer 3.1.2 Buchstabe c, d, e und f Anspruch auf eine mit dem Zugangsfaktor von 1,0 nach § 77 Absatz 2 Nummer 1 SGB VI berechnete Altersrente hat, es sei denn, er/sie erklärt sich vor seiner/ihrer Entlassung schriftlich und unwiderruflich damit einverstanden, dass der Beginn der Anpassungsgeldzahlung auf einen sich nach dem SGB VI ergebenden vorzeitigen Beginn der Altersrente abgestellt wird;



3.1.4 im Fall der Nummer 3.1.2 Buchstabe a im Zeitpunkt seiner/ihrer Entlassung die Wartezeit von 5 Jahren nach § 50 Absatz 1 SGB VI, im Falle der Nummer 3.1.2 Buchstabe b die Wartezeit von 45 Jahren nach § 50 Absatz 5 SGB VI, und in den Fällen der Nummer 3.1.2 Buchstabe e und f die Wartezeit von 15 Jahren nach § 243b Absatz 1 SGB VI erfüllt hat und



3.1.5 in den zwei seiner/ihrer Entlassung vorangegangenen Jahren ununterbrochen im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt gewesen ist, es sei denn, dass eine Unterbrechung auf Gründen beruht, die nicht in seiner/ihrer Person liegen.



3.2 Hat der/die Antragsteller/in Anspruch auf eine Rente für Bergleute nach § 45 Absatz 3 SGB VI oder eine vergleichbare Leistung ausländischer Versicherungsträger für Zeiten, die bei der Bemessung des Anpassungsgeldes berücksichtigt wurden, so ist dieser Anspruch zu verwirklichen. Vom/von der Antragsteller/in ist daher gleichzeitig mit dem Antrag auf Anpassungsgeld ein Rentenantrag zu stellen.



3.3 Vom Unternehmen ist eine Bestätigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) darüber einzuholen, dass die zur Entlassung führende Maßnahme eine Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme gemäß Nummer 2.2.2 oder 2.2.3 ist. Die der Entlassung zugrunde liegende Belegschaftsplanung des Unternehmens des deutschen Steinkohlenbergbaus muss vom BMWi bestätigt worden sein.



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Art, Umfang und Höhe der Zuwendung


4.1 Anpassungsgeld



4.1.1 Die Höhe des Anpassungsgeldes bemisst sich entsprechend den Regeln



a)
für die Knappschaftsausgleichsleistung im Falle der Nummer 3.1.2 Buchstabe h und


b)
für die Altersrenten in den übrigen Fällen der Nummer 3.1.2 nach den Rentenanwartschaften des Antragstellers/der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitpunkt seiner/ihrer Entlassung. Bei der Berechnung des Anpassungsgeldes werden die maßgebenden Entgeltpunkte in vollem Umfang berücksichtigt (Zugangsfaktor 1,0). Ist der Antragsteller/die Antragstellerin geschieden, sind die Regelungen des Versorgungsausgleichs bei der Berechnung des Anpassungsgeldes anzuwenden. Das Anpassungsgeld wird wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.


4.1.2 Bezieht der Antragsteller/die Antragstellerin Übergangsgeld, Krankengeld oder Verletztengeld nach Beendigung einer Beschäftigung oder Tätigkeit, eine Rente aus der Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch, eine Rente für Bergleute, eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen teilweiser Erwerbsminderung nach dem SGB VI, oder eine Leistung ausländischer Versicherungsträger für Zeiten, die bei der Bemessung des Anpassungsgeldes zu berücksichtigen sind, so wird der Betrag dieser Leistungen auf den nach Nummer 4.1.1 errechneten Betrag des Anpassungsgeldes angerechnet, die Rente aus der Unfallversicherung nur in der Höhe, in der sie nach § 93 SGB VI anrechnungsfähig ist.



4.1.3 Das Anpassungsgeld wird vom Tag nach der Entlassung an monatlich nachträglich gezahlt. Es wird längstens für 5 Jahre gewährt. Ist das Anpassungsgeld für Teile eines Monats zu zahlen, so wird das Anpassungsgeld im Verhältnis der Kalendertage des Monatsteils zu 30 Kalendertagen gezahlt.



4.1.4 Im Übrigen gelten, soweit sich aus diesen Richtlinien nichts anderes ergibt, die Vorschriften aus dem SGB VI, die sich auf die Altersrenten beziehen sowie hinsichtlich der Verjährungsvorschriften die entsprechenden Regelungen des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I).



4.2 Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung



4.2.1 Für die Dauer der Gewährung des Anpassungsgeldes wird die Zahlung der für die Weiterversicherung erforderlichen Beiträge unter Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V) und nach analoger Anwendung der Regelung zur Beitragstragung nach § 249a SGB V zu 50 % aus öffentlichen Mitteln für denjenigen/diejenige übernommen, der/die während seines/ihres Anpassungsgeldbezuges als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichert ist. Wenn und soweit Beiträge für die Weiterversicherung bis zur Entscheidung über die Gewährung des Anpassungsgeldes entrichtet worden sind, werden die entsprechenden Beitragszuschüsse von der Bewilligungsstelle demjenigen erstattet, der die Beiträge entrichtet hat; im Übrigen entrichtet die Bewilligungsstelle die Beitragszuschüsse unmittelbar an die zuständige Einzugsstelle. Die Zahlung von Beitragszuschüssen entfällt für die Zeit, in der der/die Anpassungsgeldempfänger/in eine mehr als geringfügige Beschäftigung oder eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausübt.



Ist die Bewilligungsstelle vom Anpassungsgeldempfänger zur Entrichtung des Eigenanteils zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung an die zuständige Einzugsstelle ermächtigt worden, erstattet oder entrichtet sie den Eigenanteil zu Lasten der Zuwendung.



4.2.2 Der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung ist von den Anpassungsgeldbeziehern zu 100 % selbst zu tragen. Ist die Bewilligungsstelle vom Anpassungsgeldempfänger zur Entrichtung des Beitrages ermächtigt worden, erstattet oder entrichtet sie den Beitrag zu Lasten der Zuwendung.



4.2.3 Anpassungsgeldempfänger, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung. Der Zuschuss ist auf 50 % des Betrages begrenzt, den der/die Anpassungsgeldempfänger/in nachweislich an ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu leisten hat, höchstens jedoch auf den Beitragszuschuss, der für den/die Anpassungsgeldempfänger/in im Falle einer Weiterversicherung nach Nummer 4.2.1 Satz 1 zu zahlen wäre.



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Ausschlussgründe


5.1 Das Anpassungsgeld wird von dem Zeitpunkt an nicht mehr gewährt, von dem ab der/die Anpassungsgeldempfänger/in



a)
Anspruch auf eine der in Nummer 3.1.2 Buchstabe a bis h genannten Leistungen hat oder


b)
eine Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 134 SGB VI oder in einer Bergbauspezialgesellschaft gemäß Nummer 2.2.1.aufnimmt.


5.2 Das Anpassungsgeld wird für die Zeit nicht gezahlt, für die der/die Anpassungsgeldempfänger/in aus der gesetzlichen Rentenversicherung Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI bezieht; der grundsätzliche Anspruch bleibt hiervon unberührt.



5.3 Der Anspruch auf Anpassungsgeld entfällt rückwirkend vollständig, wenn nach Ende des APG-Bezuges nicht unmittelbar eine der in Nummer 3.1.2 genannten Renten in Höhe von mindestens 1/3 bezogen wird. Ebenfalls entfällt dann für die gesamte Bezugszeit der Anspruch auf Beitragszuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung.



5.4 Hat der/die Anpassungsgeldempfänger/in Rente wegen voller Erwerbsminderung erst beantragt, so kann das Anpassungsgeld nur gewährt werden, wenn der/die Anpassungsgeldempfänger/in seinen/ihren Rentenanspruch in Höhe des Anpassungsgeldes, das er/sie für die Zeit erhält, für die die Rente zuerkannt wird, an den Bund, vertreten durch das BAFA, abtritt.



5.5 Das Anpassungsgeld fällt mit Ablauf des Monats weg, in dem der/die Anpassungsgeldempfänger/in gestorben ist.



5.6 Das Anpassungsgeld wird nicht für die Zeit gewährt, in der der/die Anpassungsgeldempfänger/in seinen/ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz nimmt oder hat. Satz 1 gilt nicht für denjenigen/diejenige der/die im Zeitpunkt seiner/ihrer Entlassung bereits mindestens zwei Jahre in dem Gebiet eines anderen Staates gewohnt hat und dorthin von der Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückgekehrt ist. Abweichend von Satz 1 kann Anpassungsgeld ferner dann gewährt werden, wenn die Begründung des Wohnsitzes außerhalb eines Mitgliedstaates des EWR oder der Schweiz auf Gründe der Familienzusammenführung oder sonstiger enger familiärer Bindungen zurückzuführen ist.



5.7 Nimmt der/die Anpassungsgeldempfänger/in eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 SGB IV in einem nicht unter Nummer 5.1 Buchstabe b fallenden Unternehmen oder eine mehr als geringfügig entlohnte selbständige Tätigkeit im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV auf oder übt er/sie eine solche bereits aus, entfällt die Zahlung des Anpassungsgeldes für die Dauer dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit zu 100 %; der grundsätzliche Anspruch bleibt davon unberührt. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn sie laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr gegen Entgelt oder ein Arbeitseinkommen ausgeübt werden, das durchschnittlich im Monat die nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV geltende Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.



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Verfahren


6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten § 44 BHO, die dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen geregelt sind.



6.2 Das Anpassungsgeld wird auf Antrag des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin gewährt. Der Antrag ist in fünffacher Ausfertigung bei dem Unternehmen zu stellen, bei dem der/die Arbeitnehmer/in bis zu seiner/ihrer Entlassung tätig gewesen ist. Der Antrag soll innerhalb eines Monats nach der Entlassung gestellt werden.



6.3 Der Antrag muss die Angaben enthalten, die zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung des Anpassungsgeldes gemäß Nummer 3 erforderlich sind. Dem Antrag sind beizufügen:



6.3.1 Eine Bescheinigung des Arbeitgebers darüber, dass der/die Antragsteller/in aus Anlass einer bestätigten Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme und aus Gründen entlassen worden ist, die nicht in seiner/ihrer Person liegen.



6.3.2 Ein Nachweis über das Lebensalter des Antragstellers/der Antragstellerin.



6.3.3 Eine Erklärung



a)
zu den unter Nummer 5 bezeichneten Ausschluss- und Minderungsgründen,


b)
darüber, ob und in welcher Höhe der/die Antragsteller/in eine nach Nummer 4.1.2 anzurechnende Leistung bezieht sowie


c)
im Sinne der Nummer 3.1.3, soweit der/die Antragsteller/in nicht eine mit dem Zugangsfaktor von 1,0 nach § 77 Absatz 2 Nummer 1 SGB VI berechnete Altersrente beanspruchen möchte.


6.4 Zwei Ausfertigungen des Antrages sind von dem nach Nummer 6.2 Satz 2 zuständigen Unternehmen unverzüglich an die Bewilligungsstelle weiterzuleiten.



6.5 Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung erfüllt, so erlässt die Bewilligungsstelle einen Zuwendungsbescheid nach diesen Richtlinien.



6.6 Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung werden auf Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin gewährt.



6.6.1 Dem Antrag sind beizufügen:



a)
Eine Vollmacht des Antragstellers/der Antragstellerin für die Bewilligungsstelle zur Entrichtung der Beiträge (Beitragszuschuss und Einbehaltung des Eigenanteils am APG) an die zuständige Einzugsstelle.


b)
Eine Verpflichtung des Antragstellers/der Antragstellerin, der Bewilligungsstelle unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die mit den Zahlungen von Beitragszuschüssen für die Weiterversicherung im Zusammenhang stehen.


c)
Eine Erklärung des Antragstellers/der Antragstellerin


über die Einräumung eines den Bestimmungen in Nummer 7.1 entsprechenden Auskunfts- und Prüfungsrechts,


darüber, dass er/sie die sich aus Nummer 7.2.7 in Verbindung mit Nummer 5.6 ergebenden Verpflichtungen übernimmt und


darüber, dass er/sie einen Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gestellt hat.


6.6.2 Nach Beendigung der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Sinne der Nummer 4.2.1 Satz 3 gilt Nummer 4.2.1 mit folgender Maßgabe entsprechend:



Ist die Weiterversicherung während der Zeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Sinne der Nummer 4.2.1 Satz 3



a)
nicht unterbrochen worden, bedarf es zur weiteren Zahlung des Beitragszuschusses bei der Bewilligungsstelle keines neuen Antrags im Sinne der Nummer 6.6;


b)
unterbrochen worden und ist eine Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, so bemisst sich der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung nach Nummer 4.2.3;


c)
unterbrochen worden und ist eine Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich, so soll der Antrag bei der Bewilligungsstelle spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Sinne der Nummer 4.2.1 Satz 3 gestellt werden.


6.7 Mit der Auszahlung der Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Entgegennahme durch den/die Zuwendungsempfänger/in gilt für diesen/diese der unter Nummer 1.1 der Richtlinien beschriebene Zuwendungszweck als erfüllt. Der Antrag nach den Nummern 6.2 und 6.6 gilt gleichzeitig als Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen.



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Prüfungsrechte und Mitteilungspflichten


7.1 Bei der Gewährung von Anpassungsgeld ist vom Antragsteller/von der Antragstellerin für die Bewilligungsstelle, das BMWi, den Bundesrechnungshof, das zuständige Ministerium des jeweils beteiligten Landes und deren Beauftragte ein uneingeschränktes Auskunfts- und Prüfungsrecht hinsichtlich der Tatsachen und Unterlagen auszubedingen, die mit der Gewährung des Anpassungsgeldes im Zusammenhang stehen. Der/die Antragsteller/in ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die Prüfung der Unterlagen zu dulden und zu ermöglichen.



7.2 Der/die Anpassungsgeldempfänger/in ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle unaufgefordert und unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die den Anspruch auf Anpassungsgeld ausschließen oder mindern oder in sonstiger Weise beeinflussen, insbesondere wenn



7.2.1 er/sie Anspruch auf eine der in Nummer 3.1.2 Buchstaben a bis h genannten Leistungen hat,



7.2.2 er/sie einen Antrag auf Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung gestellt hat,



7.2.3 er/sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhält,



7.2.4 sich nach Nummer 4.1.2 anzurechnende Leistungen erhöhen,



7.2.5 er/sie seinen/ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates des EWR oder der Schweiz nimmt,



7.2.6 er/sie seinen/ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet verlegt,



7.2.7 er/sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit aufnimmt. Die Mitteilung muss Angaben über die Art seiner/ihrer Beschäftigung bzw. Tätigkeit und die Höhe seines/ihres Einkommens enthalten.



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Inkrafttreten


8.1 Die Richtlinien treten am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie sind – bei Fortgeltung des Steinkohlefinanzierungsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3086) – gültig bis zum 31. Dezember 2027.



8.2 Zum gleichen Zeitpunkt treten die Richtlinien des BMWi über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus vom 23. April 2004 (BAnz S. 10 645), geändert durch die Richtlinien vom 25. Oktober 2005 (BAnz. S. 16 032) außer Kraft.



Berlin, den 12. Dezember 2008
III A 4 33207/005#001



Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie



Im Auftrag
Jung