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Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes; hier: - Wertgrenzen für Einzelaufträge aus Rahmenverträgen im Auf- und Abgebotsverfahren, - Sicherungsabrede in den Besonderen Vertragsbedingungen

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Erlass
Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes



Fundstelle: GMBl 2014, S. 833



hier:

 

Wertgrenzen für Einzelaufträge aus Rahmenverträgen im Auf- und Abgebotsverfahren


 

Sicherungsabrede in den Besonderen Vertragsbedingungen

Bezug:

Erlass B I 2 – O 1082 – 87/73 vom 14.12.1973





Das Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes wurde mit dem Bezugserlass eingeführt und hat seitdem zahlreiche Aktualisierungen erfahren.





I. Wertgrenzen für Einzelaufträge



Seit seiner ersten Fassung im Jahr 1973 sind die Wertgrenzen für Einzelaufträge bei den Rahmenverträgen für Zeitvertragsarbeiten unverändert geblieben, im Jahr 2002 fand lediglich eine Umstellung der DM-Beträge auf Euro statt.



Zum Ausgleich der seither eingetretenen Preissteigerungen, aufgrund des gestiegenen Bauunterhaltsvolumens und um schnell auf Anforderungen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben reagieren zu können, hat sich die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Vergabehandbuch“ des Arbeitsausschusses Verdingungswesen der Finanzbauverwaltungen der Länder entschlossen, diese Wertgrenzen anzuheben:



Einzelaufträge aus im Angebotsverfahren zustande gekommenen Rahmenverträgen:

30.000 Euro

Einzelaufträge aus im Auf- und Abgebotsverfahren zustande gekommenen Rahmenverträgen:

20.000 Euro



Die höheren Wertgrenzen dürfen ab sofort verwendet werden.





II. Sicherungsabrede



Die Sicherungsabrede in den Besonderen Vertragsbedingungen (Formblatt 214 Nummer 5) wurde von mehreren Gerichten (u. a. OLG München, Urteil vom 16.7.2013 – 9 U 5194/12) für unwirksam erklärt. Die Formulierung „Nach Abnahme und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche einschließlich Schadenersatz kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Sicherheit für die Vertragserfüllung in eine Mängelansprüchesicherheit umgewandelt wird.“ kann dazu führen, dass der Auftraggeber die kombinierte Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchesicherheit wegen noch nicht erfüllter (erhobener) Ansprüche oder Schadenersatzforderungen noch nicht zurück geben muss, andererseits aber die Mängelansprüchesicherheit bereits vorliegen könnte. Daraus resultierend hätte der Auftraggeber theoretisch die Möglichkeit, beide Sicherheiten für die Beseitigung von Mängeln zu verwerten.



Die angegriffene Sicherungsabrede in Nummer 5.1 der Besonderen Vertragsbedingungen wird durch folgende Abrede ersetzt: „Die Sicherheit für Vertragserfüllung ist nach Abnahme Zug um Zug gegen eine Sicherheit für Mängelansprüche auszutauschen. Bestehen zu diesem Zeitpunkt noch Vertragserfüllungsansprüche, ist dafür eine gesonderte Sicherheit zu stellen; bei Verwendung einer Bürgschaft in einer gesonderten Urkunde.“



Der Vertragserfüllungsanspruch für bei der Abnahme festgestellte Mängel wandelt sich durch die Abnahme in einen Mängelbeseitigungsanspruch, ist also durch die Mängelansprüchesicherheit bereits abgedeckt.



Für solche Fälle ist daher nach dem Austausch der Sicherheiten keine zusätzliche Sicherheit zu fordern. Eine solche zusätzliche Sicherheit kommt hingegen in Frage, soweit bei der Abnahme Teil-Leistungen noch vollständig fehlen (z.B. Bedienungsanleitungen für technische Anlagen) und das Fehlen dieser Unterlagen nicht zur Verweigerung der Abnahme berechtigt.



Für neue Verträge bitte ich daher, ab sofort die geänderte Sicherungsabrede in den Vergabeunterlagen anzuwenden. Bei Vergabeverfahren, in denen noch keine Angebotseröffnung durchgeführt wurde, bitte ich, die Besonderen Vertragsbedingungen auszutauschen. Bei Anwendung der elektronischen Vergabe bitte ich, die neuen Besonderen Vertragsbedingungen spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einführung dieses Erlasses zu verwenden.





Berlin, den 12. Mai 2014


B I 7 – 8164.2/2




Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Bau und Reaktorsicherheit



Im Auftrag
Günther Hoffmann





– nur per E-Mail –
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
Bauverwaltungen der Länder