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Vertretungsanordnung BMVg

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Vertretungsanordnung BMVg



A-2170/24



Fundstelle: GMBl. 2022 Nr. 33, S. 746





Änderungsschwerpunkt zur Vorversion

Die Änderungen zur Version 2.1 basieren im Wesentlichen auf der vollständigen Aktualisierung sowie der Änderung bzw. Ergänzung der Abschnitte 1 und 4 u.a. durch das Hinzufügen des Militärrabbinats als vertretungsbefugte Behörde und der Aufnahme des Hinweises auf die Berichtspflichten der Vertretungsbehörden (Nr. 401)





1
Übertragung der Vertretungsbefugnis


101. Den nachfolgend genannten Dienststellen wird vorbehaltlich anderer Regelungen1 für deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Verfahren vor Gerichten, Schiedsgerichten, dem Deutschen Patent- und Markenamt, der Schiedsstelle nach § 28 ff. des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen und den Vergabekammern übertragen:

a)
dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw),
b)
dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw),
c)
dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw),
d)
dem Bildungszentrum der Bundeswehr (BiZBw),
e)
den Universitäten der Bundeswehr (Uni Bw),
f)
dem Katholischen Militärbischofsamt (KMBA),
g)
dem Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr (EKA),
h)
dem Militärrabbinat (MRB),
i)
dem Bundessprachenamt (BSprA),
j)
der Hochschule des Bundes – Fachbereich Bundeswehrverwaltung (HS Bund – FB BWV),
k)
dem Luftfahrtamt der Bundeswehr (LufABw),
l)
dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD).


102.
Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, im Einzelfall eine von Nr. 101 abweichende nachgeordnete Behörde mit der Führung eines Prozesses zu beauftragen oder einen Prozess an sich zu ziehen, für den die Vertretungsbefugnis durch diese AR übertragen worden ist.


103.
Im Zweifel wird die vertretungsbefugte Behörde durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt.


104.
Sollte eine der in Nr. 101 genannten vertretungsbefugten Behörden beabsichtigten, eine Dienststelle aus ihrem nachgeordneten Bereich mit der Führung eines Verfahrens zu beauftragen, ist zuvor die Billigung des BMVg einzuholen; hierzu ist dem BMVg ein Bericht zur Entscheidung vorzulegen.




2
Andere Dienststellen


201. Die Übertragung der Vertretungsbefugnis auf andere als die in der Nr. 101 genannten Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung bleibt durch diese Regelung unberührt.





3
Ausnahmen


301.
Ausgenommen von der Übertragung der Vertretungsbefugnis sind:
a)
Zivil-, Verwaltungs- oder Arbeitsgerichtsprozesse des Bundes in Angelegenheiten, die unmittelbar im Bundesministerium der Verteidigung bearbeitet werden,
b)
Prozesse, in denen die Präsidentin oder der Präsident der unter Nr. 101 genannten Behörden, einschließlich der Leiterin oder des Leiters der Kirchenämter nach Nr. 101 Buchstaben f und g, als Partei beteiligt ist.




4
Berichtspflichten


401.
Auf die Berichtspflichten bei Verfahren vor den Zivilgerichten gemäß der AR „Verfahren vor Zivilgerichten“ C-2170/16 wird hingewiesen.




5
Anlagen


5.1
Bezugsjournal


(Nr.) Bezugsdokumente

Titel


1. A-2120/3

Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

2. A-1430/2

Verfahren vor Arbeitsgerichten

3. ArbnErfG

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen



4. BGBl I S. 3058

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom

20. Juli 2017

5. C-2170/16

Verfahren vor Zivilgerichten



5.2
Änderungsjournal


  Version  

Gültig ab

Geänderter Inhalt

1

15.01.2015      

Formale Überführung
Erstveröffentlichung

2

01.03.2016

Vollständige Aktualisierung          

2.1

31.10.2018

Teilweise Aktualisierung

+ Nr. 101

3

04.05.2022

Vollständige Aktualisierung
Abschnitte 1 und 4