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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung – Zusatzurlaub für die von der Heimaturlaubsverordnung nicht erfassten Einsatzgebiete –

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung
– Zusatzurlaub für die von der Heimaturlaubsverordnung nicht erfassten Einsatzgebiete –



Vom 12. Februar 2021



Fundstelle: GMBl 2021 Nr. 20, S. 41



Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für Soldatinnen und Soldaten, die in Tilia (Niger) anlässlich des geplanten mandatierten Einsatzes einer Joint Special Operations Task Force (JSOTF) GAZELLE unter dem Mandat European Union Training Mission Mali (EUTM Mali) im Einsatz sein werden, einen Zusatzurlaub (§ 1 der Heimaturlaubsverordnung) von achtzehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr fest.



Berlin, den 12. Februar 2021

D2 – 30106/11#1



Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Im Auftrag

Hollah