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Bekanntmachung der Abweichenden Verwaltungsvorschriften zur Vereinfachung der Vergabe von niedrigvolumigen öffentlichen Aufträgen im Unterschwellenbereich

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Bekanntmachung
der Abweichenden Verwaltungsvorschriften
zur Vereinfachung der Vergabe von
niedrigvolumigen öffentlichen Aufträgen im Unterschwellenbereich



Vom 11. Dezember 2024



Fundstelle: BAnz AT 24.12.2024 B1



Nachstehend werden die vom Bundeskabinett am 11. Dezember 2024 beschlossenen Abweichenden Verwaltungsvorschriften zur Vereinfachung der Vergabe von niedrigvolumigen öffentlichen Aufträgen im Unterschwellenbereich (Anlage) veröffentlicht.



Berlin, den 11. Dezember 2024
I B 3 - 20601-000#013



Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz



Im Auftrag
Dr. Zillmann

 

Anlage



Abweichende Verwaltungsvorschriften
zur Vereinfachung der Vergabe von
niedrigvolumigen öffentlichen Aufträgen im Unterschwellenbereich



Der Bundesregierung ist es ein wichtiges Anliegen, Vergaben im Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu vereinfachen und zu beschleunigen.



Erleichterungen durch Direktaufträge für das Bundesministerium der Verteidigung und seinen Geschäftsbereich, das Technische Hilfswerk und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie für Vergaben im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine laufen am 31. Dezember 2024 aus.



Die Bundesregierung hat sich auf geplante Anpassungen der vergaberechtlichen Regelungen im Unterschwellenbereich im Rahmen des Vergabetransformationspaketes bereits geeinigt. Deshalb wird mit diesen Abweichenden Verwaltungsvorschriften die Direktauftragswertgrenze für die Bundesverwaltung befristet für die Dauer von einem Jahr bis zum beabsichtigten Inkrafttreten neuer Regelungen allgemein erhöht beziehungsweise verlängert. Damit wird unverhältnismäßig hoher Aufwand für die Vergabe dieser niedrigvolumigen öffentlichen Aufträge deutlich reduziert sowie ein effizientes und wirtschaftliches Verwaltungshandeln des Bundes im Rahmen der öffentlichen Beschaffung sichergestellt.



I.
Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte



Abweichend von § 14 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)1 können Direktaufträge der Vergabestellen des Bundes bis zu einem Auftragswert von 15 000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden. Die übrigen Voraussetzungen nach § 14 UVgO bleiben unberührt.



II.
Bauaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte



Abweichend von § 3a Absatz 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A)2 können Direktaufträge der Vergabestellen des Bundes, die im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine stehen, bis zu einem Auftragswert von 8 000 Euro ohne Umsatzsteuer und Direktaufträge des Bundesministeriums der Verteidigung und seines Geschäftsbereichs daneben bis zu einem Auftragswert von 5 000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden. Die übrigen Voraussetzungen nach § 3a Absatz 4 VOB/A bleiben unberührt.



Ein Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine im Sinne des Satz 1 besteht, soweit die Beschaffung der Unterstützung der Ukraine oder der aus der Ukraine geflüchteten Menschen dient. Ein Zusammenhang besteht ferner, soweit die Beschaffung angesichts des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine der Sicherheit Deutschlands und seiner Verbündeten oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs dient, insbesondere zur Abwehr potenzieller Angriffe im Bereich der IT- und Cybersicherheit, zur Sicherstellung des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Gefahrenabwehr, des Gesundheitsschutzes sowie der Versorgungssicherheit (einschließlich Energieversorgung und in Reaktion auf gestörte Lieferketten).



III.
Zuwendungen



Die Regelungen nach Nummern I und II sollen gleichermaßen für Zuwendungsempfänger (§§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung), die die UVgO oder die VOB/A gemäß Zuwendungsrecht anzuwenden haben, gelten. Die zuständigen Stellen des Bundes haben dies bei den Zuwendungsbewilligungsverfahren und Verwendungsnachweisprüfungen zu beachten.



IV.
Grundsätze



Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben unberührt. Die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung ist zu beachten.



V.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.