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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes – Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung –

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Hinweis:



Die folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift wird im Geschäftsbereich des BMVg zusätzlich als Abschnitt 6 der Allgemeinen Regelung des BMVg A-1454/1 „Stellen- und Erschwerniszulagen“ bekannt gegeben. Hieraus folgt die Gliederung ab Nummer 6.



6
Fliegerische Verwendungen


Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Nummer 6
der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B
des Bundesbesoldungsgesetzes
– Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung –

Nach Nr. 6 Abs. 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird – im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat – folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen.



6.1
Rechtliche Grundlagen
6001.
Die Ansprüche auf diese Zulage ergeben sich aus nach den folgenden Rechtsvorschriften:
a)
§ 42 BBesG,
b)
Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B BBesG sowie
c)
Anlage IX BBesG (Beträge).

Im Übrigen gilt die vom BMI erlassene BBesGVwV (siehe Anlage 20.2.1).

6002.
Vbm Nr. 6 begründet vier verschiedene Ansprüche:
d)
Gewährung der Stellenzulage bei fliegerischer Verwendung gemäß Vbm Nr. 6 Abs. 1,
e)
Weitergewährung der Stellenzulage nach dem Ende der fliegerischen Verwendung gemäß Vbm Nr. 6 Abs. 2,
f)
Gewährung eines Unterschiedsbetrags bei Wechsel der fliegerischen Verwendung gemäß Vbm Nr. 6 Abs. 3 und
g)
Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulage gemäß Vbm Nr. 6 Abs. 4.


6.2
Fliegerische Verwendungen


6.2.1
Allgemeine Voraussetzungen
6003.
Zulageberechtigt sind Soldatinnen, Soldaten, Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A als
h)
Luftfahrzeugführerinnen oder Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen oder als Waffensystemoffiziere oder Waffensystemoffizierinnen mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,
i)
Luftfahrzeugführerinnen oder Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von sonstigen Strahlflugzeugen oder von sonstigen Luftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder Luftfahrzeugoperationsoffizierinnen,
j)
Steuerungspersonal mit der Erlaubnis und Berechtigung zum Führen und Bedienen unbemannter Luftfahrtgeräte, die nach Instrumentenflugregeln geführt und bedient werden müssen oder
k)
sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige,

wenn sie entsprechend den für die Verwendung erforderlichen Erlaubnissen und gegebenenfalls zusätzlicher Berechtigungen verwendet werden; siehe dazu die AR „Lizenzierung von Personal bemannter Luftfahrzeuge“ A1‑271/4-8901 und „Prüfungen des Personals bemannter und unbemannter Luftfahrzeuge“ A1-271/5-8901 VS‑NfD.

6004.
Die Stellenzulage erhöht sich für Beamtinnen und Beamte bzw. Soldatinnen und Soldaten, auch außerhalb der Streitkräfte der Bundeswehr (z. B. im Rüstungsbereich oder bei den Nachrichtendiensten) in der Verwendung als Kommandantin oder Kommandant gemäß Vbm Nr. 6 Abs. 1 Satz 2. Diese Regelung ist gesetzlich bis Ende des Jahres 2023 befristet.
6005.
Die fliegerische Verwendung muss durch Personalverfügung (Versetzung, Abordnung, Kommandierung, Dienstpostenwechsel) übertragen worden sein und als Hauptaufgabe selbstständig und eigenverantwortlich wahrgenommen werden.
6006.
Ab welchem Zeitpunkt (z. B. nach welchem Ausbildungsabschnitt) die Voraussetzungen für eine zulagenberechtigende Verwendung auf einem bestimmten Luftfahrzeugmuster erfüllt sind und bei welchen Organisationseinheiten zulagenberechtigende Verwendungen wahrzunehmen sind, richtet sich nach der AR „Besondere Voraussetzungen zur Gewährung von Zulagen im fliegerischen Dienst“ A-1454/2 sowie ggf. ergänzenden Weisungen der Abteilung A des BMVg sowie der Kommandos der militärischen Organisationsbereiche.
6007.
Die Stellenzulage steht auch bei einer entsprechenden Verwendung auf Luftfahrzeugen oder mit Luftfahrtgeräten anderer Nationen oder anderer Halter zu.


6.2.2
Beginn und Unterbrechung des Anspruchs
6008.
Sind die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, entsteht der Anspruch mit dem Tag, an dem die zulagenberechtigende Tätigkeit tatsächlich begonnen wird.
6009.
In bestimmten Fällen wird der zustehende Betrag weitergewährt, so lange die Tätigkeit zeitweilig nicht ausgeübt wird, aber die übertragene Verwendung (im Regelfall der Dienstposten) unverändert bleibt.
6010.
Neben den allgemein geltenden Vorgaben in Abschnitt 1.6 sind für den fliegerischen Dienst folgende Besonderheiten zu beachten:
l)
Erkrankung und Heilkur:
Dazu gehören auch Zeiten, in denen aufgrund der ärztlichen Feststellung „vorübergehend nicht wehrfliegerverwendungsfähig“ oder wegen sonstiger gesundheitlich bedingter Einschränkungen die Teilnahme am Flugdienst „vorübergehend nicht zugelassen“ ist.
m)
Fort- oder Weiterbildung:
Auch der dienstlich notwendige Erwerb einer weiteren fliegerischen Berechtigung gehört zur Fortbildung.
n)
Mutterschutzzeiten und Elternzeit:
 Die Zulage wird auch weitergewährt, wenn die Erlaubnis oder Berechtigung ungültig wird, weil wegen des Beschäftigungsverbots keine Möglichkeit besteht, die Anforderungen zu erfüllen. In diesem Fall wird die Zulage außerdem weitergewährt, solange die Beamtin oder Soldatin nach dem Beschäftigungsverbot an einer Nachschulung teilnimmt, um die Erlaubnis oder Berechtigung zu erneuern.
 Die Zeiten der Beschäftigungsverbote (mit Weitergewährungsanspruch) werden bei der Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit der Zulage als Bezugszeiten berücksichtigt. Während einer Elternzeit ohne Besoldung, die sich an das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung anschließt, steht die Zulage nicht mehr zu.


6.2.3
Ende des Anspruchs
6011.
Im Regelfall (Ausnahmen siehe oben) ist die Zahlung mit Ablauf des Tages einzustellen, an dem die zulagenberechtigende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wird oder die Verwendung endet.
6012.
Zusätzlich sind für den fliegerischen Dienst folgende Besonderheiten zu beachten:
o)
Im Fall einer voraussichtlich dauerhaft fehlenden gesundheitlichen Eignung ist die Zahlung mit Ablauf des Tages einzustellen, an dem die ärztliche Entscheidung „nicht wehrfliegerverwendungsfähig“ der oder dem Betroffenen eröffnet wird. Wird die Wehrfliegerverwendungsfähigkeit später wiederhergestellt, ist zu prüfen, ob die Unterbrechungszeit rückwirkend als Erkrankung gewertet und die Zulage nachgezahlt werden kann (siehe oben, Abschnitt 1.6.2.1 sowie Anlage 20.2.1, dort Randnummer 42.3.10).
p)
Die Zahlung ist auch einzustellen bei Ungültigkeit, Einziehung oder bestandskräftigem Entzug einer für die Verwendung erforderlichen Erlaubnis oder Berechtigung sowie bei Flugverbot oder einer vergleichbaren dienstlichen Weisung (z. B. Anordnung des Ruhens oder Widerrufs einer Erlaubnis oder Berechtigung).
6013.
Wird bei gleichbleibender Verwendung ein Amt einer höheren Besoldungsgruppe als A 16 übertragen, so ist die Zahlung der Zulage mit dem Wirksamwerden der Planstelleneinweisung einzustellen. Für den anschließenden Zeitraum bis zum Ende der Verwendung steht die Zulage gemäß Vbm Nr. 6 Abs. 1 nicht mehr zu. Nach dem Ende der Verwendung kann jedoch ein Weitergewährungsanspruch gemäß Vbm Nr. 6 Abs. 2 bestehen.


6.3
Weitergewährung der Zulage nach Ende der fliegerischen Verwendung


6.3.1
Grundlagen
6014.
Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach dem Ende der fliegerischen Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für insgesamt fünf Jahre (bei Inübunghaltung bis zu insgesamt acht Jahre) nach diesem Abschnitt in voller Höhe weitergewährt, danach in Höhe von 50 Prozent. Der Begriff der „zuletzt gewährten Stellenzulage“ bezieht sich nicht nur auf die in der Vbm Nr. 6 Abs. 1 umschriebene, von der Verwendung der Soldatin bzw. des Soldaten oder der Beamtin bzw. des Beamten im Flugdienst abhängige Stellenzulage, sondern auch auf die Höhe der bei Beendigung der Verwendung gewährten Zulage.1 Folglich bleiben spätere – nach Beendigung der Verwendung – eintretende Erhöhungen des Zulagenbetrages im Rahmen der Weitergewährung dieser Stellenzulage unberücksichtigt. Bei Beurlaubung ohne Anspruch auf Besoldung, ausgenommen für Elternzeit, verlängert sich der Weitergewährungszeitraum von fünf Jahren nicht. Nach Rückkehr aus der Elternzeit werden die Zahlungen nach Vbm Nr. 6 Absatz 2 BBesO A/B wiederaufgenommen. Die Zahlungen werden solange weitergewährt, bis der Weitergewährungszeitraum von fünf Jahren ausgeschöpft ist.
6015.
Die Weitergewährung steht zu, wenn die fliegerische Verwendung
q)
nach insgesamt mindestens fünf Jahren endet (siehe Abschnitt 6.3.2) oder
r)
aus den in Vbm Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten, besonderen Gründen schon vorzeitig endet (siehe Abschnitt 6.3.3).
6016.
Die Weitergewährungszeit beginnt mit dem Tag nach dem Ende der fliegerischen Verwendung, durch die der Anspruch auf diese Weitergewährung entstanden ist (Berechnungsbeispiel siehe Abschnitt 6.9, Tabellen 1 und 2).
6017.
Der Erhöhungsbetrag gemäß Vbm Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 (Kommandantinnen und Kommandanten) wird nicht weitergewährt. Dieser Anspruch endet mit der entsprechenden Verwendung. Die für die Bezügezahlung zuständige Stelle entscheidet von Amts wegen, ob eine Ausgleichszulage gemäß § 13 BBesG zusteht.

Beispiel:

Wer als Kommandantin oder Kommandant eingesetzt war und nach insgesamt mehr als fünf Jahren aus der fliegerischen Verwendung ausscheidet, kann zwei Ansprüche nebeneinander erworben haben:

 Für den Grundbetrag der Stellenzulage die Weitergewährung gemäß Vbm Nr. 6 Abs. 2 sowie
 für den Erhöhungsbetrag die Ausgleichszulage gemäß § 13 BBesG.


6.3.2
Weitergewährung nach mindestens fünfjähriger fliegerischer Verwendung
6018.
Die Verwendungen von insgesamt mindestens fünf Jahren gemäß Vbm Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (Voraussetzung für die Weitergewährung) müssen nicht ununterbrochen und auch nicht gleichartig sein. Es muss sich aber um Verwendungen mit Anspruch auf die Stellenzulage nach Vbm Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4 oder vergleichbare Verwendungen in der früheren Nationalen Volksarmee handeln. Andere Tätigkeiten im fliegerischen Dienst (z. B. als zusätzliche Luftfahrzeugbesatzungsangehörige) sind nicht anrechenbar. Auch die Inübunghaltung (z. B. Ableistung von Flugstunden) zählt nicht mit.
6019.
Die Unterbrechungszeiten gemäß BBesGVwV Randnummer 42.3.10 gelten als Verwendung und zählen daher auch zum Erreichen des Fünfjahreszeitraums mit.
6020.
Wer bereits einen Weitergewährungsanspruch erworben hat und erneut fliegerisch verwendet wird, erhält die Zulage für die neue Verwendung sowie gegebenenfalls einen Unterschiedsbetrag gemäß Vbm Nr. 6 Abs. 3. Die Weitergewährung aus der vorherigen Verwendung ruht. Sie wird nach Ende der erneuten Verwendung fortgesetzt, soweit noch ein Restanspruch besteht; Näheres siehe Abschnitt 6.4.
6021.
Weitergewährungsansprüche im Sinne von Vbm Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 können im Verlauf der Dienstzeit mehrmals neu erworben werden. In diesem Fall erlöschen eventuelle Restansprüche aus vorherigen Verwendungen, da das Gesetz nur die Weitergewährung der zuletzt gewährten Zulage zulässt; zur Höhe des Anspruchs siehe Nr. 6040.


6.3.3
Weitergewährung nach vorzeitigem Ende der fliegerischen Verwendung
6022.
Die Weitergewährung für fünf Jahre gemäß Vbm Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist an keine Mindestverwendungszeit gebunden. Der Anspruch entsteht jedoch nur, wenn bei einer Verwendung nach Vbm Nr. 6 Abs. 1 ein Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung eingetreten und dadurch eine weitere Verwendung nach Vbm Nr. 6 Abs. 1 ausgeschlossen ist.
6023.
Zum Flugdienst in diesem Sinne gehören
s)
Tätigkeiten, die gemäß § 1 der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) als Flugdienst oder als zum Flugdienst gehörend bezeichnet werden sowie
t)
Tätigkeiten am oder im Luftfahrzeug, die mit der Vor- oder Nachbereitung des Flugdienstes oder der Durchführung eines Start-, Roll- oder Flugauftrags in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
6024.
Die Anerkennung als Dienstunfall im Flugdienst setzt bei Soldatinnen und Soldaten voraus, dass ein Dienstunfall im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 SVG oder ein während der Ausübung des Wehrdienstes erlittener Unfall im Sinne der zweiten Alternative des § 81 Abs. 1 SVG vorliegt. Eine durch die Besonderheiten des Flugdienstes bedingte gesundheitliche Schädigung kommt bei diesem Personenkreis nur in Betracht, wenn es sich um eine gesundheitliche Schädigung durch diese Wehrdienstverrichtung im Sinne der ersten Alternative des § 81 Abs. 1 SVG handelt. Zur näheren Prüfung der Umstände kann auf die Ergebnisse im Wehrdienstbeschädigungsverfahren zurückgegriffen werden.
6025.
Die Anerkennung als Dienstunfall im Flugdienst setzt bei Beamtinnen und Beamten voraus, dass ein Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) vorliegt. Über das Vorliegen einer durch die Besonderheiten des Flugdienstes bedingten gesundheitlichen Schädigung ist im Einzelfall nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens zu entscheiden.
6026.
Spätestens bis zum Ende des Monats, der auf das Schadensereignis folgt, hat die nach Abschnitt 6.7.3 zuständige Stelle erstmals die Weitergewährung der Zulage zu prüfen.

Falls zu diesem Zeitpunkt

u)
die Zulage nicht nach Abschnitt 6.3.2 oder 6.3.3 weitergewährt werden kann und
v)
noch nicht entschieden werden kann, ob die gesundheitliche Schädigung Folge eines Dienstunfalls im Flugdienst oder Folge der Besonderheiten des Flugdienstes ist,

so ist die Zulage mit einem schriftlichen Bescheid unter Rückforderungsvorbehalt weiter zu gewähren, wenn hinreichend sicher erscheint, dass die Voraussetzungen gemäß Vbm Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 vorliegen. Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere aus dem Unfallvermerk oder der Unfallanzeige. Soweit erforderlich, ist der zuständige Fliegerarzt oder die zuständige Fliegerärztin zu beteiligen.

6027.
Die Weitergewährung unter Rückforderungsvorbehalt ist zunächst auf das Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt des Schadensereignisses folgt, zu beschränken. Spätestens dann ist erneut zu entscheiden.
6028.
Sind die Voraussetzungen nach Vbm Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllt, ist das Ende der fliegerischen Verwendung – gegebenenfalls rückwirkend – festzusetzen. Ab dem darauf folgenden Kalendertag beginnt die fünfjährige Weitergewährungszeit. Nr. 6020 gilt entsprechend; Restansprüche aus früheren Verwendungen erlöschen.
6029.
Die nach Abschnitt 6.7.3 zuständige Stelle hat zu allen Entscheidungen im Zusammenhang mit Vbm Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 jeweils einen schriftlichen Bescheid zu erteilen; die Änderungsmeldung (siehe Nr. 1024) ist zusätzlich abzugeben.


6.3.4
Verlängerte Weitergewährung bei Inübunghaltung
6030.
Erhaltung des fliegerischen Könnens (Inübunghaltung) im Sinne der Zulagenvorschrift ist die besonders angeordnete dienstliche Verpflichtung, neben einer anderweitigen Verwendung zusätzlich die für den fliegerischen Dienst erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen zu erhalten (Inübunghaltung). Wann eine solche Verpflichtung in Betracht kommt, wie sie angeordnet wird und wie sie zu erfüllen ist, richtet sich nach den AR A1-271/4-8901 und A1-271/5-8901 VS‑NfD, der A-1454/2 sowie den ergänzenden Weisungen der Abteilung Führung Streitkräfte des BMVg und der Kommandos der zuständigen Organisationsbereiche.
6031.
Tätigkeiten im Rahmen der Inübunghaltung (Ableistung von Flugstunden usw.) gelten nicht als fliegerische Verwendung. Sie werden daher auch nicht zum Erreichen des Fünfjahreszeitraums nach Vbm Nr. 6 Abs. 2 oder Abs. 4 angerechnet.
6032.
Der Anspruch auf Weitergewährung der Zulage in voller Höhe verlängert sich um zwei Drittel des Verpflichtungszeitraums, höchstens aber um drei Jahre. Daraus ergibt sich:
w)
Der Anspruch kann sich nur verlängern, wenn er besteht. Wer nach weniger als fünf Jahren aus einer fliegerischen Verwendung ausscheidet und zur Inübunghaltung verpflichtet wird, hat keinen Weitergewährungsanspruch.
x)
Wer mehrmals einen Weitergewährungsanspruch erwirbt, kann auch mehrmals einen Verlängerungsanspruch erwerben, falls jeweils erneut die Inübunghaltung angeordnet wird.
6033.
Anderenfalls – ohne erneute Inübunghaltung – bilden die zwei Drittel der Verpflichtungszeit, insgesamt höchstens drei Jahre, die zeitliche Obergrenze (siehe das folgende Beispiel in Tabelle 2).


6.3.5
Weitergewährungsansprüche nach Kündigung und Wiedereinstellung
6034.
Bei Wiedereinstellung in ein neues Dienstverhältnis werden erwirtschaftete Weitergewährungsansprüche auf die Stellenzulage aus einem vorherigen (gekündigtem) Dienstverhältnis nicht mehr berücksichtigt.
6035.
Die Entscheidungsgrundlage richtet sich nach § 3 Absatz 2 BBesG. Danach endet der Anspruch auf Besoldung mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte bzw. die Beamtin, der Richter bzw. die Richterin oder der Soldat bzw. die Soldatin aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.


6.4
Unterschiedsbetrag beim Wechsel in eine andere fliegerische Verwendung
6036.
Ein Unterschiedsbetrag steht zu, wenn die oder der Zulageberechtigte bereits einen Weitergewährungsanspruch erworben hat (also insgesamt mindestens fünf Jahre entsprechend verwendet worden ist) und danach eine andere fliegerische Verwendung übernimmt, für die eine geringere Stellenzulage nach Vbm Nr. 6 zusteht. Die Verwendungen müssen nicht unmittelbar aneinander anschließen.
6037.
Ob die neue Fliegerstellenzulage geringer als die vorherige ist, richtet sich nach dem Betrag (volle Höhe oder 50 Prozent), der zuletzt zugestanden hat. Dabei werden nur die Grundbeträge der bisherigen und der neuen Stellenzulage gemäß Vbm Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4 verglichen. Ein Erhöhungsbetrag, der gemäß Vbm Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 für die bisherige Verwendung zugestanden hat („Kommandantenzulage“) oder eine evtl. dafür gewährte Ausgleichszulage werden dabei nicht berücksichtigt.
6038.
Durch den Unterschiedsbetrag nach Vbm Nr. 6 Abs. 3, der neben der (geringeren) Zulage für die neue fliegerische Verwendung gewährt wird, erreicht der oder die Berechtigte im Ergebnis denselben Betrag, der – ohne Verwendungswechsel – als Weitergewährung der früheren Stellenzulage gemäß Vbm Nr. 6 Abs. 2 zugestanden hätte. Nach dem Gesetzestext wird der Anspruch auf Weitergewährung damit abgegolten.
6039.
Endet die weitere Verwendung, bevor daraus ein neuer Weitergewährungsanspruch entsteht (also vor Ablauf von fünf Jahren), wird die Weitergewährung der vorherigen Stellenzulage fortgesetzt, soweit sie noch nicht abgegolten oder der Anspruch noch nicht in der Zeit zwischen den beiden Verwendungen erfüllt worden ist (Berechnungsbeispiel siehe Abschnitt 6.9, Tabellen 1 und 2).
6040.
Nach mehreren fliegerischen Verwendungen mit unterschiedlich hohen Zulagebeträgen richtet sich die Weitergewährung in voller Höhe nach dem Betrag für die letzte Verwendung, die spätere Weitergewährung in Höhe von 50 Prozent aber nach dem höchsten bezogenen Betrag (Vbm Nr. 6 Abs. 3 Satz 3).


6.5
Ruhegehaltfähigkeit der Zulage
6041.
Die Stellenzulage ist in Höhe der Beträge gemäß Vbm Nr. 6 Abs. 4 Nr. 1 ruhegehaltfähig, wenn sie aufgrund der Verwendung (oder mehrerer Verwendungen) oder aufgrund von Weitergewährungsansprüchen insgesamt mindestens fünf Jahre bezogen worden ist.

Beispiel:

Eine Soldatin oder ein Soldat ist weniger als fünf Jahre fliegerisch verwendet worden. Nach einem Dienstunfall im Flugdienst ist er oder sie zwar noch dienstfähig, aber nicht mehr wehrfliegerverwendungsfähig.

Die Stellenzulage wird gemäß Vbm Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 weitergewährt. Sie wird ruhegehaltfähig, wenn sie aufgrund der Verwendung und der anschließenden Weitergewährung insgesamt mindestens fünf Jahre bezogen worden ist.

6042.
Falls der Fünfjahreszeitraum nur durch Zusammenrechnung mehrerer fliegerischer Verwendungen mit unterschiedlich hohen Ansprüchen (Vbm Nr. 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4) erreicht wird, ist die geringere Stellenzulage ruhegehaltfähig.
6043.
Nach einem Dienstunfall oder einer Schädigung gemäß Vbm Nr. 6 Abs. 4 Nr. 2b) zweite Alternative ist die zuletzt bezogene Zulage auch ruhegehaltfähig, wenn sie noch nicht fünf Jahre bezogen worden ist. Voraussetzung ist aber, dass nicht nur die fliegerische Verwendung, sondern das Dienstverhältnis endet.
6044.
Der Erhöhungsbetrag für Kommandantinnen und Kommandanten gemäß Vbm Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 ist nicht ruhegehaltfähig.


6.6
Andere Ruhegehaltsvorschriften
6045.
Die Ruhegehaltfähigkeit der Zulage für die in Vbm Nr. 6 Abs. 1 Nr. 1 genannten Soldatinnen und Soldaten, die der besonderen Altersgrenze des 41. Lebensjahres (bei Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit: des 40. Lebensjahres) unterliegen und als solche in den Ruhestand treten, richtet sich nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SVG. Danach ist nicht der Betrag nach Vbm Nr. 6 Abs. 4 Nr. 1, sondern der Betrag nach Vbm Nr. 6 Abs. 1 Nr. 1 für die Berechnung des Ruhegehalts maßgeblich, wenn die Voraussetzungen für eine Weitergewährung nach Vbm Nr. 6 Abs. 2 vorliegen.


6.7
Besondere Verfahrensbestimmungen


6.7.1
Änderungsmeldungen, Dateneingabe und Feststellung der Voraussetzungen
6046.
Jede Änderung der Verhältnisse, die sich auf die Gewährung oder die Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulage auswirkt, ist von der nach Abschnitt 6.7.3 zuständigen Stelle zu erfassen und der Besoldung zahlenden Stelle anzuzeigen (siehe Abschnitt 1). Dies kommt in Betracht, wenn
y)
eine fliegerische Verwendung mit Zulagenanspruch beginnt oder endet oder
z)
die Pflicht zur Inübunghaltung beginnt oder endet oder
aa)
ein Weitergewährungsanspruch entsteht oder sich seine Höhe ändert.
6047.
Änderungsmeldung und Dateneingabe sind nicht erforderlich, wenn
bb)
die Zulage bei einer Unterbrechung gemäß Nr. 6009 weitergewährt wird,
cc)
die fünfjährige Verwendungszeit erfüllt, aber die Verwendung noch nicht beendet ist,
dd)
die Verwendung (im Regelfall der Dienstposten) sich ändert, nicht jedoch die zuständige Stelle und auch nicht die Höhe der Zulage (z. B. Umsetzung innerhalb der Staffel) oder
ee)
Flugdienst im Rahmen der Inübunghaltung geleistet wird.
6048.
Die Zeiten der fliegerischen Verwendung und Inübunghaltung sowie die daraus entstehenden Weitergewährungsansprüche sind in der Übersicht „Feststellung der Voraussetzungen“ (Formular Bw‑2655) zu erfassen. Diese ist in jedem Fall am Ende einer fliegerischen Verwendung zu erstellen. Sie ist außerdem unaufgefordert zu erstellen, falls nachträglich besondere Änderungen eintreten.

Beispiel:

Die Inübunghaltung wird erst einige Zeit nach dem Ende der Verwendung angeordnet oder sie wird vorzeitig aufgehoben.

6049.
Das Übersichtsblatt „Feststellung der Voraussetzungen“ dient nicht nur zur Ermittlung von Weitergewährungsansprüchen, sondern vereinfacht und beschleunigt auch die Berechnung der Versorgungsbezüge (siehe Abschnitt 6.5). Es ist daher sorgfältig auszufüllen und der Änderungsmeldung als Anlage beizufügen. Eine weitere Ausfertigung ist zur Personalstammakte zu geben. Die Eingabe der Daten in das PersWiSysBw reicht nicht aus.
6050.
Bei Wegfall des Erhöhungsbetrags nach Vbm Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 (für Kommandantinnen und Kommandanten) sind nur Änderungsmeldung und Dateneingabe erforderlich, in der „Feststellung der Voraussetzungen“ ist dies nicht zu erfassen.
6051.
Die Änderungsmeldungen und die Übersichtsblätter „Feststellung der Voraussetzungen“ sind gemäß dem vorgegebenen Verteiler zu erstellen und weiterzuleiten. Die unterschriebene Originalausfertigung ist für die Besoldung zahlende Stelle vorgesehen.


6.7.2
Berechnungsvorschriften
6052.
Zur Feststellung der Voraussetzungen wird ein ununterbrochener Zeitraum nach den tatsächlich abgeleisteten Kalenderjahren, Kalendermonaten und Kalendertagen berechnet; der erste und der letzte Tag zählen als ganze Tage mit.

Beispiel:

Die Verwendung dauerte vom 16. Oktober 2000 bis einschließlich 30. September 2010. Dies sind neun Jahre, elf Monate und 16 Tage.

6053.
Müssen mehrere Zeiträume zusammengerechnet werden, gelten zwölf Monate als ein Jahr und 30 Tage als ein Monat. Dasselbe gilt, wenn zwei Drittel des Verwendungszeitraums gemäß Vbm Nr. 6 Abs. 2 Satz 2 ermittelt werden müssen. Ein verbleibender Bruchteil von einem Drittel eines Tages wird abgerundet, zwei Drittel werden aufgerundet.

Beispiel:

Die Verpflichtung zur Inübunghaltung bestand vom 1. Oktober 2002 bis 20. April 2005. Dies sind zwei Jahre, sechs Monate und 20 Tage. Davon sind zwei Drittel zu berechnen.

Berechnung:

Zwei Jahre, sechs Monate und 20 Tage sind umgerechnet 30 Monate und 20 Tage. Davon zwei Drittel sind 20 Monate und 13 1/3 Tage oder – umgerechnet und gerundet – ein Jahr, acht Monate und dreizehn Tage.



6.7.3
Zuständigkeiten
6054.
Die Stellenzulage ist von Amts wegen (ohne Antrag) zu gewähren, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Zuständig für die Gewährung, gegebenenfalls für die Entscheidung über eine Weitergewährung der Zulage unter Vorbehalt, für die Feststellung der Voraussetzungen sowie die Abgabe von Änderungsmeldungen ist für
ff)
Soldatinnen und Soldaten die Stelle, die die fliegerische Akte führt und
gg)
ziviles Personal im Erprobungs- und Güteprüfdienst das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) oder die von ihm bestimmte Stelle.
6055.
Die Zuständigkeitsregelung gilt auch, solange eine andere (nicht fliegerische) Verwendung – mit oder ohne Inübunghaltung – wahrgenommen wird. Wird für die andere Verwendung ebenfalls eine Zulage gewährt, ist dies mit einer gesonderten Änderungsmeldung anzuzeigen. Hierfür ist die Beschäftigungsdienststelle zuständig.
6056.
Die Feststellung der Ruhegehaltfähigkeit der Zulage ist Aufgabe der Dienststelle, welche die Versorgung festsetzt.


6.8
Besondere Konkurrenzvorschriften
6057.
Die Stellenzulagen nach den Vbm Nr. 4, 5, 5a, 7, 8a und 9a werden neben der Stellenzulage gemäß Vbm Nr. 6 gewährt, soweit sie diese übersteigen. Auch zu einigen Erschwerniszulagen (z. B. § 23m EZulV) bestehen vergleichbare Konkurrenzvorschriften. Dies ist von Bedeutung, wenn die Stellenzulage gemäß Vbm Nr. 6 Abs. 2 während einer anderen Verwendung weitergewährt wird, für die ebenfalls eine Stellenzulage zusteht. Bei Bewilligung der Zulage für diese andere Verwendung ist zu prüfen, ab wann sich die weitergewährte Fliegerstellenzulage auf 50 Prozent verringert, da dann der Betrag der anderen Zulage den Weitergewährungsanspruch übersteigen kann.
6058.
Vbm Nr. 6 Abs. 5 regelt den gegenteiligen Fall. Danach wird vorrangig die Stellenzulage nach Vbm Nr. 8 in voller Höhe gewährt, die Fliegerstellenzulage gegebenenfalls zusätzlich anteilig.


6.9
Berechnungsbeispiele


Eine fliegerische Verwendung gemäß Vbm Nr. 6 Abs. 1 Nr. 1 endete nach länger als fünf Jahren am 30.09.2012.

Es bestand Anspruch auf Weitergewährung der zuletzt gezahlten Zulage in voller Höhe (483,17 Euro) für fünf Jahre.

Vom 01.10.2012 bis 31.03.2013 folgte eine nicht fliegerische Verwendung. Die Zulage wurde weitergewährt.

Ab 01.04.2013 wurde eine Verwendung gemäß Vbm Nr. 6 Abs. 1 Nr. 2 übertragen.

Zulagenanspruch für die neue Verwendung (nach dem Stand vom 01.04.2013):

368,54 Euro

Zusätzlich Unterschiedsbetrag nach Vbm Nr. 6 Abs. 3:

+ 96,63 Euro

Anspruch insgesamt ab 01.04.2013:

= 483,17 Euro

Die zweite fliegerische Verwendung endete nach weniger als fünf Jahren am 31.03.2016. Damit war kein neuer Weitergewährungsanspruch entstanden.

Vom Weitergewährungsanspruch aus der ersten fliegerischen Verwendung waren bis dahin erfüllt:


01.10.2012 bis 31.03.2013 – Weitergewährung während der Unterbrechungszeit:

0 Jahre 6 Monate

01.04.2013 bis 31.03.2016 – Abgeltung durch den Unterschiedsbetrag:

3 Jahre 0 Monate

Insgesamt:

3 Jahre 6 Monate

Somit blieb ein Restanspruch auf volle Weitergewährung der
Zulage aus der ersten Verwendung von:

1 Jahr 6 Monate

Ab 01.10.2017 (= 31.03.2016 plus 1 Jahr und 6 Monate) verminderte sich die Zulage auf 50 Prozent des Betrags aus der ersten Verwendung, da keine weitere fliegerische Verwendung übertragen wurde.

Tabelle 1: Beispiel: Unterschiedsbetrag gemäß Vbm Nr. 6 Abs. 3
und Weitergewährungsanspruch



fliegerische
Verwendung mit
  Zulagenanspruch  

  Nicht fliegerische  
Verwendung mit
Inübunghaltung

nicht fliegerische
  Verwendung ohne  
Inübunghaltung

Zeitraum

von

bis

von

bis

von

bis

 Jahre 

 Monate 

 Tage 

 16.10.1991 

 30.09.2001 





9

11

16



 01.10.2001 

 31.03.2005 



3

6

0

01.04.2005

30.09.2007





2

6

0



01.10.2007

18.11.2013



6

1

18

19.11.2013

31.07.2016





2

8

12





 01.08.2016 

 b.a.w. 




Feststellung am 30.09.2001 – Ende der ersten fliegerischen Verwendung:

Jahre

Monate

Tage

Die erste fliegerische Verwendung hat länger als fünf Jahre gedauert.

Damit ist ein Anspruch auf Weitergewährung (100 Prozent) für fünf Jahre entstanden.

5

0

0

Feststellung am 30.09.2007 – Ende der zweiten fliegerischen Verwendung:




Die zweite fliegerische Verwendung hat weniger als fünf Jahre gedauert, sodass kein
neuer Weitergewährungsanspruch entstanden ist. Deshalb ist der
Weitergewährungsanspruch aus der ersten fliegerischen Verwendung (fünf Jahre)
noch vorhanden. Er verlängert sich um 2/3 der anschließenden Inübunghaltungszeit,
höchstens aber um drei Jahre.

2/3 von drei Jahren und sechs Monaten (Inübunghaltung) sind zwei Jahre und vier Monate.

+ 2

+ 4

+ 0

Anspruch auf Weitergewährung (100 Prozent):

= 7

= 4

0

Die Inübunghaltungszeit (01.10.2001 bis 31.03.2005) ist davon abzuziehen; in dieser
Zeit wurde die Zulage weitergewährt, also der Anspruch teilweise „verbraucht“.

- 3

- 6

0

Zwischensumme:

= 3

= 10

0

Ab 01.10.2007 ist erneut Inübunghaltung angeordnet. Die Weitergewährungszeit würde
sich nochmals um 2/3 des nun folgenden Inübunghaltungszeitraums verlängern. Die
Verlängerung darf aber insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Zwei Jahre und vier
Monate sind bereits angerechnet. Zu berücksichtigen ist nur der Zeitraum, der zu
drei Jahren führt, also noch acht Monate.

+ 0

+ 8

0

Der Restanspruch auf Weitergewährung (100 Prozent) beträgt damit am 30.09.2007 noch:

= 4

= 6

0

Die Zulage vermindert sich auf 50 Prozent nach vier Jahren und sechs Monaten. Die verminderte Zahlung beginnt also
am 01.04.2012.

Feststellung am 31.07.2016 – Ende der dritten fliegerischen Verwendung:

Jahre

Monate

Tage

Die Zulage ist seit 01.04.2012 in Höhe von 50 Prozent weitergewährt worden.
Zwischenzeitlich fand eine Nachschulung statt. Am 19.11.2013 begann die dritte
fliegerische Verwendung. Sie dauerte weniger als fünf Jahre, nämlich

2

8

12

Die vorherige (zweite) fliegerische Verwendung dauerte ebenfalls weniger als fünf Jahre,
nämlich

2

6

0

Aber: Die zweite und die dritte fliegerische Verwendung dauerten zusammen mehr als fünf Jahre (fünf Jahre,
zwei Monate und 12 Tage). Damit ist ein neuer Anspruch auf Weitergewährung (100 Prozent) entstanden.
Dieser neue Anspruch besteht für fünf Jahre ab dem Tag nach Ende der letzten fliegerischen Verwendung,
also bis einschließlich 31.07.2021.

Danach verringert sich die Zulage auf 50 Prozent, falls nicht zuvor wieder eine fliegerische Verwendung folgt.

Tabelle 2: Beispiel: Feststellung der Voraussetzungen während eines Werdegangs im
fliegerischen Dienst