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Leistungsbesoldung beim Bund; hier: Durchführungshinweise zur Bundesleistungsbesoldungsverordnung

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Leistungsbesoldung beim Bund



Fundstelle: GMBl 2021 Nr. 59, S. 1298



hier:

Durchführungshinweise zur Bundesleistungsbesoldungsverordnung



Bezug:  

Rundschreiben des BMI vom 3. August 2010
– D3 – 221 425/1
Rundschreiben des BMI vom 8. Juni 2018
– D3 – 30200/95#4





– RdSchr. d. BMI v. 11.10.2021 – D3 – 30200/95#12 –



Als Anlage übersende ich Ihnen die aktualisierten Durchführungshinweise zur Bundesleistungsbesoldungsverordnung.



Die Rundschreiben vom 3. August 2010 – D 3 – 221 425/1 – bzw. vom 8. Juni 2018 – D3 – 30200/95#4 werden aufgehoben.



Oberste Bundesbehörden
– nur per E-Mail –

 

Anlage



Durchführungshinweise zur
Bundesleistungsbesoldungsverordnung (BLBV)
vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2170) zuletzt geändert durch
Artikel 7 der Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher
Verordnungen aus Anlass des
Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes



vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27)



Inhaltsverzeichnis



1
Allgemeines


2
Geltungsbereich (§ 1)


2.1
Geltungsbereich für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger des Bundes


2.2
Geltungsbereich für an den Bund abgeordnete Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger


3
Leistungsstufe (§ 3)


4
Leistungsprämie und Leistungszulage (§§ 4 und 5)


5
Leistungsprämie (§ 4)


5.1
Grundsätzliches (§ 4 Absatz 1)


5.2
Höchstgrenze (§ 4 Absatz 2)


6
Leistungszulage (§ 5)


6.1
Grundsätzliches (§ 5 Absatz 1)


6.2
Höchstgrenze, Dauer, Zahlungszeitpunkt (§ 5 Absatz 2)


7
Vergabemöglichkeiten (§ 6)


7.1
Allgemeines (§ 6 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 3)


7.2
Transferklausel (§ 6 Absatz 2 Satz 2)


8
Teamregelungen (§ 7)


8.1
Voraussetzungen und Anrechnung auf die Quote (§ 7 Absatz 1)


8.2
Höhe der Leistungsprämie oder Leistungszulage in Teams (§ 7 Absatz 2 Satz 1)


8.3
Höhe der Teilprämie oder Teilzulage (§ 7 Absatz 2 Satz 2)


9
Ausschluss- und Konkurrenzregelungen (§ 8)


9.1
Alle leistungsbezogenen Besoldungsinstrumente (§ 8 Absatz 1)


9.1.1
Zulage nach § 45 BBesG (§ 8 Absatz 1 Satz 1)


9.1.2
Vergabemöglichkeiten an obersten Bundesbehörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes (§ 8 Absatz 1 Satz 2)


9.2
Leistungsstufe (§ 8 Absatz 2)


9.2.1
Leistungsstufe in der Probezeit (§ 8 Absatz 2 Satz 1)


9.2.2
Leistungsstufe nach einer Beförderung (§ 8 Absatz 2 Satz 2)


9.3
Leistungsprämien und Leistungszulagen (§ 8 Absatz 3)


9.4
Weitere Konkurrenzen


10
Entscheidungsberechtigte und Verfahren (§ 9)


10.1
Entscheidungsberechtigte (§ 9 Absatz 1)


10.2
Vergabemöglichkeiten des Entscheidungsberechtigten (§ 9 Absatz 2)


10.3
Dokumentation, Verteilung, Anhörung (§ 9 Absatz 3)


10.3.1
Dokumentation (§ 9 Absatz 3 Satz 1)


10.3.2
Verteilung auf Laufbahngruppen und nach dem Geschlecht (§ 9 Absatz 3 Satz 2)


10.3.3
Anhörung der Vorgesetzten (§ 9 Absatz 3 Satz 3)


10.4
Übertragung von Vergabemöglichkeiten (§ 9 Absatz 4)


10.5
Übertragung der Befugnisse einer Vertretung (§ 9 Absatz 5)


11
Vorschriften für besondere Teile des öffentlichen Dienstes (§ 10)


11.1
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Bundesagentur für Arbeit, bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger (§ 10 Absatz 1)


11.2
Eisenbahnen des Bundes (§ 10 Absatz 2)


12
Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, Personalvertretung und Schwerbehindertenvertretung


12.1
Gleichstellungsbeauftragte


12.2
Personalvertretung


12.3
Schwerbehindertenvertretung


1
Allgemeines


1.
Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente sind Personalführungsinstrumente. Da abstrakte Kriterienkataloge der Vielfalt der Aufgaben der Bundesverwaltung nicht gerecht werden, räumt die Verordnung im Einklang mit dem Grundsatz der dezentralen Vergabe leistungsbezogener Besoldungsinstrumente den einzelnen Dienststellen bei der Ausgestaltung des Verfahrens sowie auch den Entscheidungsberechtigten einen weiten Beurteilungsspielraum ein und verzichtet darauf, bestimmte Kriterien zur Leistungsbeurteilung vorzugeben. Es ist Aufgabe der Entscheidungsberechtigten, die Leistung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu bewerten. Sie kennen deren aktuelle Leistungen sowie deren Beitrag zur Gesamtleistung ihres Verantwortungsbereichs am besten. Daher sollen sie die Leistungen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter möglichst ohne Unterstützung der Personalverwaltung einschätzen.


1.2
Es besteht kein Anspruch auf die Vergabe eines oder eines bestimmten leistungsbezogenen Besoldungsinstrumentes.


1.3
Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente werden ausschließlich zur Anerkennung tatsächlich erbrachter Leistungen vergeben. Eigenschaften, Verhaltensweisen, Befähigungen oder Fachkenntnisse, die keinen Bezug zu einer erbrachten Leistung aufweisen, sind für die Vergabe nicht maßgeblich.


1.4
Die erbrachten Leistungen, für die ein leistungsbezogenes Besoldungsinstrument vergeben werden soll, müssen herausragend sein. Dies bedeutet, dass sie erheblich über den Leistungen liegen müssen, die den mit dem jeweiligen Amt verbundenen Anforderungen entsprechen (erhebliches Übertreffen der anforderungsgerechten Leistung).


1.5
Die Vergabeentscheidung ist grundsätzlich unabhängig von der dienstlichen Beurteilung. Sie darf allerdings der aktuellen dienstlichen Beurteilung auch nicht widersprechen. Prüfbedarf besteht insoweit dann, wenn – etwa bei der Leistungsstufe – eine Dauerleistung honoriert werden soll und der von der Vergabeentscheidung erfasste Zeitraum mit dem für die Beurteilung wesentlichen Beurteilungszeitraum identisch oder weitgehend identisch ist. Umgekehrt gilt, dass die Honorierung einer herausragenden Einzelleistung durch eine Leistungsprämie auch dann möglich ist, wenn sie in der aktuellen Beurteilung keinen Niederschlag gefunden hat. Ein Widerspruch zur dienstlichen Beurteilung kann auch dann nicht entstehen, wenn z. B. mit einer Leistungszulage eine aktuelle und in die Zukunft reichende herausragende Leistung prämiert werden soll, die von der aktuellen dienstlichen Beurteilung noch nicht erfasst sein kann.


1.6
Bei Vorliegen einer Schwerbehinderung ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung entsprechend § 5 Absatz 3 BLV zu berücksichtigen.


1.7
Die Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit ist ebenfalls bei begrenzt Dienstfähigen zu berücksichtigen.


1.8
Die Vergabeentscheidung ist der oder dem Begünstigten schriftlich mitzuteilen. Sie ist konkret zu begründen; insbesondere ist hinreichend deutlich zu beschreiben, was als herausragende Leistung angesehen wird.


2
Geltungsbereich (§ 1)


2.1
Geltungsbereich für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger des Bundes


Die Verordnung regelt die Gewährung von Leistungsstufen, Leistungsprämien und Leistungszulagen für


Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A,


Richterinnen und Richter in der Besoldungsgruppe R 2, die – z. B. während einer Abordnung – ihr Richteramt nicht ausüben sowie


Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in der Besoldungsgruppe R 2.


Sie gilt nicht für


Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen B und W,


Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B sowie


Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger der Besoldungsgruppen R 3 bis R 10.


2.2
Geltungsbereich für an den Bund abgeordnete Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger


Die Verordnung gilt grundsätzlich nicht


für Beamtinnen und Beamte (einschließlich Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) nach § 1 BeamtStG sowie


Richterinnen und Richter nach § 1 BeamtStG i.V.m. § 71 DRiG, die zum Bund oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts abgeordnet sind.


2.2.1
Abweichend davon können Leistungsprämien an den unter Nummer 2.2 genannten Personenkreis vergeben werden, soweit


a)
das jeweilige Landesrecht die Vergabe vorsieht oder


b)
eine Vereinbarung mit dem jeweiligen Land nach § 14 Absatz 4 Satz 2 BeamtStG ggf. i.V.m. § 71 DRiG die Vergabe von Leistungsprämien nach § 42a BBesG i.V.m. der Bundesleistungsbesoldungsverordnung für anwendbar erklärt.


Die Entscheidung über die Anwendung dieser Abweichung trifft die jeweilige oberste Dienstbehörde einheitlich für den jeweiligen Geschäftsbereich.


2.2.2
Die Leistungsprämie wird vom jeweiligen Land ausgezahlt; der Bund erstattet die entsprechenden Kosten.


2.2.3
Die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Nummer 2.2.1 Buchstabe a) liegen vor für:


die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger der Besoldungsordnung A in den Ländern:


Baden-Württemberg (§ 76 Absatz 8 LBesGBW),


dem Freistaat Bayern (Regelung der Erstattung der Ausgaben, als vergleichbare sonstige Leistung, gemäß Nummern 6.1, 6.4 i.V.m. Nummer 1.2 Satz 3 der VANBest [Anlage zu den VV zu Art. 50 BayHO]) sowie


dem Freistaat Sachsen (§ 68 Absatz 3 Sächs. BesG);


die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger der Besoldungsordnung A und der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Ländern:


Freistaat Thüringen (Vorbemerkung Nummer 8 zu den Besoldungsordnungen A und B [Anlage 1 zum ThürBesG] sowie der Vorbemerkung Nummer 1 zur Besoldungsordnung R [Anlage 3 zum ThürBesG]) sowie


der Freien und Hansestadt Hamburg (§ 3 Absatz 5 HmbBesG).


2.2.4
Vereinbarungen gemäß Nummer 2.2.1 Buchstabe b) hat der Bund bisher hinsichtlich der Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger der Besoldungsordnung A und den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 geschlossen mit:


dem Land Berlin,


dem Land Brandenburg,


der Freien Hansestadt Bremen,


dem Land Niedersachsen und


dem Land Schleswig-Holstein.


2.3
Ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied hat in aller Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Entscheidung des Dienstherrn über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente (Urteil des BVerwG 2 C 22.18 vom 23. Januar 2020). Anderes kann nur in einem sehr seltenen Ausnahmefall in Betracht kommen, wenn der Besoldungsberechtigte in der Zeit vor seiner Freistellung mehrmalig eine Form der Leistungsbesoldung für herausragende Leistungen erhalten hat. Dieser Grundsatz gilt analog auch für Gleichstellungsbeauftragte und Schwerbehindertenvertretungen.


3
Leistungsstufe (§ 3)


3.1
Die Vergabe einer Leistungsstufe setzt voraus, dass auf dem übertragenen Aufgabengebiet dauerhaft herausragende Leistungen erbracht werden. Das Merkmal der Dauer ist erfüllt, wenn entsprechende Leistungen sowohl für einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit erbracht worden sind als auch für die Zukunft erwartet werden. Da die Vergabe einer Leistungsstufe unwiderruflich ist, sind an die Prognose der künftigen Leistungen hohe Sorgfalts- und Begründungsanforderungen zu stellen. Die Prognose muss sich auf den gesamten Zeitraum erstrecken, für den die Leistungsstufe vergeben wird.


3.2
Mit der Vergabe einer Leistungsstufe wird das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe vorzeitig gezahlt. Der maximale Bezugszeitraum einer Leistungsstufe bestimmt sich dementsprechend nach der gemäß § 27 Absatz 3 oder 4 BBesG verbleibenden Erfahrungszeit in der zum Vergabezeitpunkt erreichten Stufe.


Beispiel:
Eine Beamtin in der Besoldungsgruppe A 8 befindet sich seit dem 1. April 2018 in der Stufe 6 und würde demnach am 1. April 2022 die Stufe 7 des Grundgehaltes und am 1. April 2026 die Stufe 8 des Grundgehaltes erreichen. Durch die Gewährung einer Leistungsstufe ab 1. April 2021 wird ab diesem Zeitpunkt das Grundgehalt der Stufe 7 gezahlt. Der Zeitpunkt des Aufstiegs in Stufe 8 des Grundgehaltes (1. April 2026) bleibt davon unberührt. Wird die Beamtin am 1. November 2021 befördert, bezieht sie ab diesem Zeitpunkt ihr Grundgehalt aus der Stufe 7 der Besoldungsgruppe A 9.


3.3
Bei der Vergabe ist der Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem die Leistungsstufe gewährt werden soll. Dieser Zeitpunkt darf höchstens 3 Monate vor dem Zeitpunkt der Vergabe liegen. Dabei muss die oder der Begünstigte zu der Stufe gehören, die zum Zeitpunkt der Vergabeentscheidung erreicht ist.


Wird im Beispiel in 3.2 die Leistungsstufe bereits am 1. Juli 2018 vergeben, kann der Beginn der Zahlung des Grundgehaltes aus der Stufe 7 auf den 1. April 2018 vorverlegt werden (3 Monate rückwirkend). Bei einer Vergabe am 1. Juni 2018 kann die Zahlung des Grundgehaltes aus der Stufe 7 maximal 2 Monate rückwirkend erfolgen, da die Stufe 6 erst am 1. April 2018 erreicht worden ist.


3.4
Ist zum Zeitpunkt der in Aussicht genommenen Vergabe absehbar, dass die nächsthöhere Stufe vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand regulär nicht mehr erreicht werden kann, ist auf die Vergabe einer Leistungsstufe zu verzichten.


4
Leistungsprämie und Leistungszulage (§§ 4 und 5)


Eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage kann vergeben werden, wenn in dem dauerhaft oder vorübergehend übertragenen Aufgabengebiet oder in einem Teilbereich dieses Aufgabengebiets oder bei der Erfüllung einer einmalig übertragenen Aufgabe eine herausragende besondere Leistung erbracht wird. Bei einer dauerhaft herausragenden besonderen Leistung kann somit entweder eine Leistungsstufe, eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage vergeben werden.


5
Leistungsprämie (§ 4)


5.1
Grundsätzliches (§ 4 Absatz 1)


Als Einmalzahlung ist die Leistungsprämie ein geeignetes Instrument zur Vermeidung von Gewöhnungseffekten. Soweit mit ihr eine Einzelleistung honoriert werden soll, sollte sie in einem möglichst engen zeitlichen Zusammenhang mit der honorierten Leistung gewährt werden.


5.2
Höchstgrenze (§ 4 Absatz 2)


Die Höchstgrenze der Leistungsprämie richtet sich nach der Besoldungsgruppe, der die oder der Begünstigte zum Zeitpunkt der Entscheidung angehört. Der Höchstbetrag soll nicht als Regelbetrag gezahlt werden. Amtszulagen sind insoweit Bestandteil des Grundgehaltes.


Beispiel:
Ein für eine Leistungsprämie vorgesehener Soldat gehört zum Zeitpunkt der Entscheidung am 18. November 2021 der Besoldungsgruppe A 9 an und erhält eine Amtszulage. Der Höchstbetrag für die Leistungsprämie ist das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 einschließlich der Amtszulage (2.932,64 Euro + 326,75 Euro = 3.259,39 Euro – Stand: 1. April 2021).


6
Leistungszulage (§ 5)


6.1
Grundsätzliches (§ 5 Absatz 1)


6.1.1
Die Vergabe einer Leistungszulage bietet sich insbesondere an, wenn ein zeitgebundenes Projekt zu bearbeiten ist oder wenn auf dem Dienstposten vorübergehend besonders hohe Anforderungen gestellt und dabei herausragende besondere Leistungen erbracht werden.


6.1.2
Ob eine herausragende besondere Leistung vorliegt, kann vielfach noch nicht unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit, die honoriert werden soll, festgestellt werden. Die Entscheidungsberechtigten können daher die Leistungsentwicklung zunächst abwarten und dann eine Leistungszulage bis zu 3 Monate rückwirkend gewähren. Im Gegensatz zur Leistungsstufe ist diese bis zu dreimonatige Rückwirkung unabhängig vom Zeitpunkt des letzten Stufenaufstiegs.


6.1.3
Die Leistungszulage wird für den festgesetzten Zeitraum auch bei Erkrankungen und sonstiger Abwesenheit vom Dienst gezahlt, sofern die Dienstbezüge zustehen.


6.1.4
Bei einem deutlichen Leistungsabfall ist die Leistungszulage für die Zukunft zu widerrufen. Die Leistungszulage steht dann mit dem Ersten des auf den Widerruf folgenden Kalendermonats nicht mehr zu.


6.1.5
Die Leistungszulage wird bei einem Verwendungswechsel weitergewährt; bei einem deutlichen Leistungsabfall in der neuen Verwendung ist sie jedoch für die Zukunft zu widerrufen.


6.1.6
Die Entscheidung über den Widerruf einer Leistungszulage ist der oder dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und konkret zu begründen.


6.2
Höchstgrenze, Dauer, Zahlungszeitpunkt (§ 5 Absatz 2)


6.2.1
Die Höchstgrenze der Leistungszulage richtet sich nach der Besoldungsgruppe der oder des Begünstigten zum Zeitpunkt der Entscheidung. Der Höchstbetrag von 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes soll nicht als Regelbetrag gezahlt werden. Die Höhe der Leistungszulage ist als Euro-Betrag und nicht als Prozentsatz festzusetzen. Amtszulagen sind insoweit Bestandteil des Grundgehaltes.


Beispiel:
Eine Beamtin gehört bei der Festsetzung der Leistungszulage am 18. November 2021 der Besoldungsgruppe A 11 an. Die Höchstgrenze für die monatliche Leistungszulage beträgt daher 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 11 (7 Prozent von 3.588,03 Euro = 251,16 Euro – Stand: 1. April 2021).


6.2.2
Die Zahlung der Leistungszulage ist – maximal auf eine Gesamtdauer von einem Jahr – zu befristen. Wird sie zunächst für einen kürzeren Zeitraum vergeben, kann sie – ggf. mehrmals – bis auf eine Gesamtdauer von einem zusammenhängenden Jahr verlängert werden. Die Verlängerung ist nicht erneut auf die Quote nach § 6 Absatz 2 anzurechnen.


Beispiel:

15. Januar 2021          

Gewährung einer Leistungszulage für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis 30. Juni 2021

25. Juni 2021

Verlängerung für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. August 2021

Wird die Zahlung der Zulage nicht bis zum 31. Oktober 2021 verlängert, kann frühestens gemäß § 5 Absatz 2 Satz 4 ab 1. September 2022 erneut eine Leistungszulage gewährt werden. Eine Beendigung der Zahlung setzt die Jahresfrist in Gang.



6.2.3
Die Entscheidung über die Verlängerung einer Leistungszulage ist der oder dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und konkret zu begründen.


7
Vergabemöglichkeiten (§ 6)


7.1
Allgemeines (§ 6 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 3)


7.1.1
Die Quote für die Vergabe von leistungsbezogenen Besoldungsinstrumenten wird für das laufende Kalenderjahr am 1. Januar ermittelt. Hierfür stellt das Informationstechnikzentrum Bund den Dienststellen seines Zuständigkeitsbereichs Listen zur Verfügung.


7.1.2
Zur Bestimmung der Vergabequote für Leistungsstufen gelten im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 als vorhanden sämtliche einer Dienststelle angehörenden Beamtinnen und Beamten sowie Soldatinnen und Soldaten, die am 1. Januar des jeweiligen Jahres einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A angehören und noch nicht das Endgrundgehalt erreicht haben.


7.1.3
Zur Bestimmung der Vergabequote für Leistungsprämien und Leistungszulagen im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 gelten als vorhanden sämtliche einer Dienststelle angehörenden Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Soldatinnen und Soldaten, die am 1. Januar des jeweiligen Jahres einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A oder der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 angehören, einschließlich derjenigen, die das Endgrundgehalt erreicht haben.


7.1.4
Zur Bestimmung der Vergabequote sind neben den Vollzeitbeschäftigten auch die Teilzeitbeschäftigten sowie die vom Bund oder bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts (Bundesbehörden) abgeordneten Beamtinnen und Beamten oder abkommandierten Soldatinnen und Soldaten zu berücksichtigten. Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind ebenfalls einzubeziehen. Die Nummern 2.2 und 2.2.1 gelten entsprechend.


7.1.5
Die jeweilige Vergabequote stellt eine Obergrenze dar, die nicht durch Rundung überschritten werden darf.


7.1.6
§ 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 enthalten jeweils eine Sonderregelung für Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des Bundes mit weniger als 7 Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A bzw. der Besoldungsgruppen R 1 und R 2, mit der sichergestellt wird, dass in diesen Einrichtungen jeweils eine Leistungsstufe und eine Leistungsprämie oder Leistungszulage vergeben werden können, auch wenn damit die jeweilige Vergabequote für diese Instrumente überschritten wird.


7.2
Transferklausel (§ 6 Absatz 2 Satz 2)


7.2.1
§ 6 Absatz 2 Satz 2 eröffnet die Möglichkeit, die Quote von 15 Prozent für die Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen zu überschreiten, soweit dafür von der entsprechenden Vergabe von Leistungsstufen kein Gebrauch gemacht wird (Transferklausel).


Beispiel:
Eine Behörde mit 100 Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die noch nicht das Endgrundgehalt erreicht haben, kann aufgrund der Vergabequote 15 Leistungsstufen vergeben. Sie vergibt aber nur 10 Leistungsstufen. Für die nicht vergebenen 5 Leistungsstufen kann die Behörde zusätzlich zu den aufgrund der Vergabequote nach § 5 Absatz 2 Satz 1 möglichen Leistungsprämien und Leistungszulagen noch weitere 5 Leistungsprämien oder Leistungszulagen vergeben.


7.2.2
Maßgeblich für die Berechnung der nicht vergebenen Vergabequote an Leistungsstufen sind die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben. Bei der Vergabe der dadurch ermöglichten zusätzlichen Leistungsprämien und Leistungszulagen können auch diejenigen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger berücksichtigt werden, die das Endgrundgehalt bereits erreicht haben sowie Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger der Besoldungsgruppen R 1 und R 2.


7.2.3
Die Transferklausel ist auch auf die Sonderregelungen für Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des Bundes mit weniger als 7 Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 anwendbar.


7.2.4
Hinsichtlich der abweichenden Regelungen an obersten Bundesbehörden und Gerichtshöfen des Bundes wird auf Nummer 9.1.2 verwiesen.


8
Teamregelungen (§ 7)


8.1
Voraussetzungen und Anrechnung auf die Quote (§ 7 Absatz 1)


8.1.1
Die Sonderregelung gilt für Teams mit mindestens 2 Mitgliedern. Als Teams gelten Projektgruppen, Arbeitsgruppen und sonstige auf Grund einer besonderen Aufgabenzuweisung abgrenzbare, nicht notwendigerweise organisatorisch verselbständigte Einheiten oder auch Gruppen von Beschäftigten innerhalb einer Organisationseinheit.


8.1.2
Für die Gewährung einer Teamprämie oder Teamzulage ist es nicht erforderlich, die individuelle Leistung des einzelnen Teammitglieds zu ermitteln. Vielmehr reicht die Feststellung, dass alle Mitglieder an der herausragenden besonderen Leistung wesentlich beteiligt waren.


8.1.3
Teamprämien oder Teamzulagen gelten hinsichtlich der Vergabequote jeweils nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage.


Beispiel:
Eine Behörde mit 100 Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A kann aufgrund der Vergabequote 15 Leistungsprämien oder Leistungszulagen vergeben. Die Behörde kann bei der Vergabe 12 einzelne Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger sowie 3 Teams mit je 5 Mitgliedern berücksichtigen. Dadurch können die Leistungen von insgesamt 27 Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern durch eine Leistungsprämie oder Leistungszulage honoriert werden.


8.1.4
Bei Teams, denen sowohl Besoldungsberechtigte wie auch Tarifbeschäftigte (bei übertariflicher Anwendung der BLBV) angehören, werden Teamprämien und -zulagen jeweils als eine Vergabe auf die Zahl von Vergabemöglichkeiten für Besoldungsberechtigte und auf die Zahl der Vergabemöglichkeiten für Tarifbeschäftigte angerechnet.


8.2
Höhe der Leistungsprämie oder Leistungszulage in Teams (§ 7 Absatz 2 Satz 1)


8.2.1
Eine Teamprämie darf höchstens 250 Prozent des Anfangsgrundgehaltes des Mitglieds betragen, das der höchsten Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt der Entscheidung angehört.


Beispiel:
In einem vierköpfigen Team arbeiten zum Zeitpunkt der Entscheidung Beamte in den Besoldungsgruppen A 6, A 8, A 11 und A 14. Das Anfangsgrundgehalt in der Besoldungsgruppe A 14 beträgt 4.639,19 Euro (Stand: 1. April 2021). Demnach kann an das Team eine Leistungsprämie in Höhe von insgesamt höchstens 11.597,98 Euro (250 Prozent von 4.639,19 Euro) vergeben werden.


8.2.2
Eine Teamzulage darf 250 Prozent von 7 Prozent (d.h. 17,5 Prozent) des Anfangsgrundgehaltes des Mitglieds nicht übersteigen, das der höchsten Besoldungsgruppe im Zeitpunkt der Entscheidung angehört.


Beispiel:
An das Team im Beispiel in Nummer 8.2.1 kann demnach eine Leistungszulage in Höhe von insgesamt höchstens 811,86 Euro (17,5 Prozent von 4.639,19 Euro) vergeben werden.


8.3
Höhe der Teilprämie oder Teilzulage (§ 7 Absatz 2 Satz 2)


Für die Höhe von Prämien und Zulagen, die sich für die einzelnen Teammitglieder durch die Aufteilung einer Teamprämie oder Teamzulage ergeben, gelten die für Einzelprämien (Anfangsgrundgehalt) oder Einzelzulagen (7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes) maßgebenden Höchstgrenzen.


Beispiele:
Würde der Höchstbetrag für die Teamprämie im Beispiel in Nummer 8.2.1 von 11.597,98 Euro gleichmäßig auf die 4 Teammitglieder aufgeteilt werden, würde jedes Teammitglied 2.899,50 Euro erhalten. Das Teammitglied der Besoldungsgruppe A 6 kann aber höchstens 2.446,75 Euro (Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 6) erhalten.
Würde der Höchstbetrag für die Teamzulage im Beispiel in Nummer 8.2.1 von 811,86 Euro gleichmäßig auf die 4 Teammitglieder aufgeteilt werden, würde jedes Teammitglied 202,97 Euro erhalten. Das Teammitglied der Besoldungsgruppe A 6 kann aber höchstens 171,27 Euro (7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 6) erhalten.


9
Ausschluss- und Konkurrenzregelungen (§ 8)


9.1
Alle leistungsbezogenen Besoldungsinstrumente (§ 8 Absatz 1)


9.1.1
Zulage nach § 45 BBesG (§ 8 Absatz 1 Satz 1)


Eine Leistung, die auf demselben Sachverhalt beruht, darf nur einmal honoriert werden. Daher ist die Vergabe eines leistungsbezogenen Besoldungsinstrumentes aus dem Grund ausgeschlossen, der bereits zu einem Anspruch auf die Zulage nach § 45 BBesG geführt hat. Die Honorierung herausragender Leistungen, die außerhalb des Zulagentatbestands des § 45 BBesG erbracht werden, ist damit nicht ausgeschlossen.


9.1.2
Vergabemöglichkeiten an obersten Bundesbehörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes (§ 8 Absatz 1 Satz 2)


Bei obersten Bundesbehörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes darf die Zahl der dort vergebenen leistungsbezogenen Besoldungsinstrumente insgesamt 15 Prozent der Zahl der am 1. Januar vorhandenen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger (nach Maßgabe der Nummern 2.1 bis 2.2.1) nicht übersteigen. Da es sich insoweit um eine Gesamtquote für alle Instrumente handelt, sind bei der Ermittlung der Vergabemöglichkeiten aller leistungsbezogenen Besoldungsinstrumente auch diejenigen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger einzubeziehen, die bereits das Endgrundgehalt erreicht haben. Die Zahl der Leistungsstufen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 darf dabei nicht überschritten werden.


9.2
Leistungsstufe (§ 8 Absatz 2)


9.2.1
Leistungsstufe in der Probezeit (§ 8 Absatz 2 Satz 1)


Die Regelung orientiert sich an § 22 Absatz 4 Nummer 1 BBG, wonach vor Ablauf eines Jahres seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe eine Beförderung unzulässig ist. Vorrangiger Zweck der Probezeit ist die Prüfung der Bewährung vor Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Vor diesem Hintergrund (und unter Berücksichtigung der damit verbundenen präjudizierenden Wirkung) kann die Gewährung einer Leistungsstufe während der Probezeit nur in Ausnahmefällen und nur unter Beachtung der einjährigen Sperrfrist in Betracht kommen.


9.2.2
Leistungsstufe nach einer Beförderung (§ 8 Absatz 2 Satz 2)


Die Festsetzung einer Leistungsstufe vor Ablauf eines Jahres nach einer Beförderung soll nur ausnahmsweise erfolgen. Ein solcher Ausnahmefall kann z.B. vorliegen, wenn laufbahnrechtliche Vorschriften Beförderungen auch in kürzerer Zeit als binnen Jahresfrist zulassen.


9.3
Leistungsprämien und Leistungszulagen (§ 8 Absatz 3)


9.3.1
Nach § 10 Absatz 2 PostPersRG dürfen bei den Postnachfolgeunternehmen keine Leistungsprämien und Leistungszulagen nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung vergeben werden. Die Gewährung von Leistungsstufen nach Maßgabe der BLBV ist damit nicht grundsätzlich ausgeschlossen.


9.3.2
Bei der Deutschen Bundesbank sowie im Bereich der Deutschen Bahn AG und den ausgegliederten Gesellschaften sind Leistungsprämien und -zulagen wegen der dort geltenden eigenständigen Leistungsbezahlungssysteme ausgeschlossen. Die Gewährung von Leistungsstufen nach Maßgabe der BLBV ist damit nicht ausgeschlossen.


9.4
Weitere Konkurrenzen


9.4.1
Eine herausragende Leistung darf nur einmal honoriert werden. Die wiederholte Vergabe leistungsbezogener Besoldungsinstrumente für dieselbe herausragende Leistung ist ausgeschlossen.


9.4.2
Für eine wiederholt herausragende Erfüllung einer jährlich wiederkehrenden Aufgabe in verschiedenen Kalenderjahren kann jeweils eine Leistungsprämie vergeben werden.


9.4.3
Eine Leistungsprämie oder Leistungszulage kann nicht für eine dauerhaft herausragende besondere Leistung vergeben werden, wenn dafür auch eine Leistungsstufe gewährt wird. Die Gewährung einer Leistungsprämie oder Leistungszulage für eine dauerhaft herausragende Leistung ist wie die Leistungsstufe vor Ablauf eines Jahres nach einer Beförderung auf den Ausnahmefall zu beschränken.


9.4.4
Die Vergabe einer Leistungsprämie oder Leistungszulage für eine herausragende besondere Einzelleistung während der Gewährung einer Leistungsstufe oder vor Ablauf eines Jahres nach einer Beförderung ist dagegen nicht ausgeschlossen. Auch für die Honorierung unterschiedlicher herausragender Einzelleistungen, die in einem Kalenderjahr erbracht werden, kann in Ausnahmefällen die Vergabe von 2 Leistungsprämien oder von einer Leistungsprämie und einer Leistungszulage in Betracht kommen. Es ist eine Frage der Personalführung, ob die Kumulation einzelner Leistungselemente vertretbar ist.


9.4.5
Hinsichtlich der Gewährung von Leistungszulagen an Beamtinnen und Beamte in einem Beamtenverhältnis auf Probe gilt Nummer 9.2.1 entsprechend.


9.4.6
Eine Leistungsprämie kann auch neben einer Abgeltung von Mehrarbeit vergeben werden, wenn damit eine während des Mehrarbeitszeitraums erbrachte herausragende besondere Leistung honoriert werden soll. Soweit die Mehrarbeit durch Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung abgegolten wird, kann eine Leistungsprämie nicht allein aufgrund der Übernahme von Mehrarbeit vergeben werden.


9.4.7
Eine Abgeltung von Zeitguthaben durch die Vergabe leistungsbezogener Besoldungsinstrumente ist nicht zulässig.


10
Entscheidungsberechtigte und Verfahren (§ 9)


10.1
Entscheidungsberechtigte (§ 9 Absatz 1)


10.1.1
Um eine flexible Handhabung unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort zu ermöglichen, werden lediglich für den Bereich der obersten Bundesbehörden die Entscheidungsberechtigten für den Regelfall festgelegt (§ 9 Absatz 1 Satz 1). In den übrigen Bundesbehörden werden die Entscheidungsberechtigten von der Leitung der Behörde bestimmt (§ 9 Absatz 1 Satz 3).


10.1.2
Die Leitung der obersten Bundesbehörde kann abweichende Regelungen von § 9 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 treffen. Abweichungen von § 9 Absatz 1 Satz 1 können sich hier auch aus besonderen Umständen bei den obersten Bundesbehörden ergeben. So kann sich bspw. bei personalstarken Abteilungen zur Gewährleistung einer personennahen Entscheidung anbieten, dass die Leitung der jeweiligen Unterabteilung über die Vergabe entscheidet. Die Leitung der obersten Bundesbehörde kann die Entscheidung über die Entscheidungsberechtigten bei nachgeordneten Behörden an sich ziehen.


10.2
Vergabemöglichkeiten des Entscheidungsberechtigten (§ 9 Absatz 2)


10.2.1
Die jeweiligen Vergabemöglichkeiten des Dienstherrn Bund (15 Prozent) werden auf die Ebene der Entscheidungsberechtigten übertragen:


15 Prozent beim Bund


15 Prozent in einem Einzelplan


15 Prozent in einem Kapitel


15 Prozent bei einer oder einem Entscheidungsberechtigten.


10.2.2
Unterstellt im Sinne der Vorschrift sind den Entscheidungsberechtigten alle teilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger, die in ihrem Bereich tätig sind, also auch die von anderen Bundesbehörden abgeordneten Beamtinnen und Beamten oder abkommandierten Soldatinnen und Soldaten sowie Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger der Besoldungsgruppen R 1 und R 2. Beamtinnen und Beamte auf Probe sind einzubeziehen.


10.2.3
Um die Vergabemöglichkeiten einer Behörde auszuschöpfen, kann es sich anbieten, bei einzelnen Entscheidungsberechtigten entstehende Bruchteile durch kaufmännische Rundung so weit wie möglich zu vermeiden. Allerdings dürfen dadurch die Vergabemöglichkeiten für die Behörde insgesamt nicht überschritten werden.


Beispiel:
Eine Behörde hat 160 Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A. Daher können 24 Leistungsprämien oder Leistungszulagen vergeben werden.
Die Behörde hat 5 Abteilungen mit folgender Verteilung der Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger: 25 in Abteilung I, 30 in Abteilung II, 40 in Abteilung III, 25 in Abteilung IV und 40 in Abteilung V.
Danach würden sich folgende Vergabemöglichkeiten ergeben: in Abteilung I rechnerisch 3,75 (aufgerundet 4), in Abteilung II rechnerisch 4,5 (aufgerundet 5), in Abteilung III rechnerisch 6, in Abteilung IV rechnerisch 3,75 (aufgerundet 4) und in Abteilung V rechnerisch 6. Insgesamt ergäben sich durch die kaufmännische Rundung 25 Vergabemöglichkeiten.
Da nur insgesamt 24 Vergabemöglichkeiten zur Verfügung stehen, kommt diese Verteilung nicht in Betracht. Bei einer generellen Abrundung könnten aber nur 22 Vergabemöglichkeiten verteilt werden. In diesem Fall könnte den Abteilungen mit den am nächsten an eine volle Zahl heranreichenden Werten eine weitere Vergabemöglichkeit übertragen werden, d. h. die Abteilungen I (aufgerundet), II (abgerundet) und IV (aufgerundet) würden jeweils 4 Vergabemöglichkeiten erhalten.


10.2.4
Die Anzahl der jeweils am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres ermittelten Vergabemöglichkeiten gilt für das gesamte Kalenderjahr. Die Verteilung der Vergabemöglichkeiten und der Mittel an die Entscheidungsberechtigten soll vor der Vergabe vorgenommen werden. Die Entscheidungsberechtigten sollen möglichst frühzeitig über die Vergabemöglichkeiten und die Mittel informiert werden, damit eine zeitnahe Honorierung der Leistungen möglich ist.


10.2.5
Der Zeitpunkt der Entscheidung über die Vergabe der leistungsbezogenen Besoldungsinstrumente ist nicht festgelegt.


10.2.6
Nicht genutzte Möglichkeiten werden nicht in das folgende Kalenderjahr übertragen. Entscheidend für die Anrechnung auf die Vergabemöglichkeiten ist der Zeitpunkt der Festsetzung, nicht der Zeitpunkt der Auszahlung.


Beispiele:
Ausschließlich auf die Quote des Jahres 2021 wird angerechnet die Vergabe einer
Leistungsprämie am 11. Dezember 2021, obwohl die Zahlung erst in 2022 erfolgt oder
Leistungszulage vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022, obwohl die Zahlung auch noch 2022 erfolgt.


10.2.7
Hinsichtlich der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen anstelle von Leistungsstufen wird auf Nummer 7.2 verwiesen.


10.3
Dokumentation, Verteilung, Anhörung (§ 9 Absatz 3)


10.3.1
Dokumentation (§ 9 Absatz 3 Satz 1)


Ein Abdruck der jeweiligen Entscheidung (Vergabe einer Leistungsstufe, einer Leistungsprämie oder einer Leistungszulage, Verlängerung oder Widerruf einer Leistungszulage) ist zur Personalakte zu nehmen.


10.3.2
Verteilung auf Laufbahngruppen und nach dem Geschlecht (§ 9 Absatz 3 Satz 2)


Die Entscheidungsberechtigten sollen alle Laufbahngruppen und das zahlenmäßige Verhältnis von Frauen und Männern berücksichtigen. Eine streng anteilige Verteilung wird damit nicht vorgeschrieben. Maßgeblich ist die Leistung.


10.3.3
Anhörung der Vorgesetzten (§ 9 Absatz 3 Satz 3)


Zur Unterstützung des Grundsatzes der dezentralen Vergabe sollen die übrigen Vorgesetzten vor der Entscheidung gehört werden, in einer obersten Bundesbehörde also z. B. die Leitung der Unterabteilung und die Leitung des Referats.


10.4
Übertragung von Vergabemöglichkeiten (§ 9 Absatz 4)


Ein Fünftel der Vergabemöglichkeiten kann von einem Bereich auf einen oder mehrere andere Bereiche übertragen werden. Damit können in Bereichen, in denen durchgängig höhere Leistungen gefordert und erbracht werden, zusätzliche Vergabemöglichkeiten eröffnet werden.


10.5
Übertragung der Befugnisse einer Vertretung (§ 9 Absatz 5)


Die Leitung einer Behörde kann ihre Befugnisse ganz oder teilweise delegieren. Die insoweit bestimmte Vertretung muss nicht mit der allgemeinen Vertretung der Behördenleitung personenidentisch sein. Die Befugnisse können jedoch nicht mehreren Vertretern zugleich übertragen werden. Damit wird die Einheitlichkeit der Verfahrensvorgaben innerhalb einer Behörde sichergestellt.


11
Vorschriften für besondere Teile des öffentlichen Dienstes (§ 10)


11.1
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Bundesagentur für Arbeit, bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger (§ 10 Absatz 1)


Aufgrund der besonderen Verwaltungsstrukturen wird den genannten Behörden die Möglichkeit eröffnet, von § 9 abweichende Regelungen zu treffen. Das Prinzip der dezentralen Vergabe ist auch hier zu berücksichtigen. Der jeweilige Vorstand soll nicht selbst über die Vergabe der leistungsbezogenen Besoldungsinstrumente entscheiden. Er ist aber in seiner Entscheidung frei, wem er diese Befugnis überträgt.


11.2
Eisenbahnen des Bundes (§ 10 Absatz 2)


Dem zuständigen Bundesministerium oder einer von ihm bestimmten Stelle wird ermöglicht, für die Beamtinnen und Beamten, die den genannten Unternehmen zugewiesen sind, von § 9 abweichende Regelungen zu treffen.


12
Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, Personalvertretung und Schwerbehindertenvertretung


12.1
Gleichstellungsbeauftragte


12.1.1
Die Gleichstellungsbeauftragte hat entsprechend den Vorgaben des Bundesgleichstellungsgesetzes oder des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes auf die rechtmäßige Vergabe der leistungsbezogenen Besoldungsinstrumente sowohl im Hinblick auf das Verfahren als auch im Hinblick auf die konkrete Durchführung zu achten. Eine Übertragung von Entscheidungsrechten ist mit dieser Beteiligung nicht verbunden.


12.1.2
Es obliegt jeder einzelnen Dienststelle, ein mit dem Bundesgleichstellungsgesetz oder mit dem Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz konformes Verfahren zu etablieren. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der dezentralen Vergabe kann somit vor Ort eine adäquate Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgen.


Ein sinnvolles Verfahren kann z.B. darin bestehen, dass die Zentralabteilung der Gleichstellungsbeauftragten vor den Vergabeentscheidungen eine Liste der beabsichtigten Empfängerinnen und Empfänger von leistungsbezogenen Besoldungsinstrumenten zur Verfügung stellt. Äußerungen der Gleichstellungsbeauftragten in Wahrnehmung ihres Einspruchsrechts können sodann über die Zentralabteilung den Entscheidungsberechtigten übermittelt werden, so dass sie von diesen bei den jeweiligen Vergabeentscheidungen berücksichtigt werden (vgl. hierzu auch das Rundschreiben des BMFSFJ vom 18. Januar 2005 – 402-8011-13/3).


12.2
Personalvertretung


12.2.1
Der Personalvertretung steht kein Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrecht zu


bei der Entscheidung über die Vergabe der leistungsbezogenen Besoldungsinstrumente und


bei der Bestimmung der Entscheidungsberechtigten nach § 9 Absatz 1.


12.2.2
Die Personalvertretung hat jedoch vor der Vergabe der leistungsbezogenen Besoldungsinstrumente einen Anspruch auf Unterrichtung über die beabsichtigten Maßnahmen (Anzahl, Arten, Stufen sowie Empfängerinnen und Empfänger der leistungsbezogenen Besoldungsinstrumente). Die Dienststelle hat der Personalvertretung Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren.


12.2.3
Zur Abklärung von substantiiert geltend gemachten Unklarheiten oder Einwänden hat die Dienststelle die Vergabeentscheidung gegenüber der Personalvertretung entsprechend zu begründen.


12.2.4
Die Dienststelle hat der Personalvertretung Gelegenheit zu geben, zu einer Vergabeentscheidung Stellung zu nehmen.


12.2.5
Stellt die Dienststellenleitung Kriterienkataloge zur Vergabe von leistungsbezogenen Besoldungsinstrumenten auf, liegt ein Mitbestimmungstatbestand vor. Dies gilt auch, wenn die Entscheidungsberechtigten selbst Kriterienkataloge aufstellen, da deren Maßnahmen der Dienststelle zuzurechnen sind.


12.3
Schwerbehindertenvertretung


12.3.1
Für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gilt § 178 Absatz 2 SGB IX. Danach ist die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Maßnahme zugunsten oder zuungunsten der schwerbehinderten Menschen auswirkt.


12.3.2
Werden Kriterienkataloge erstellt, ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen.