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Richtlinie über die Förderung von Energieberatung im Mittelstand

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Richtlinie
über die Förderung von
Energieberatung im Mittelstand



Vom 11. Oktober 2017



Fundstelle: BAnz AT 07.11.2017 B1





1
Zuwendungszweck


1.1
Förderziel


Das Förderprogramm „Energieberatung im Mittelstand“ trägt zur Umsetzung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung bei, um insbesondere den Primärenergieverbrauch und den Ausstoß von Treibhausgasen deutlich zu senken. Einen wichtigen Beitrag leistet hierbei die Steigerung der Energieeffizienz in kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden KMU genannt). Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) geförderte Energieberatung soll durch qualifizierte Beratung Energieeinsparpotenziale in den Unternehmen aufzeigen, die Anzahl der umgesetzten Energieeffizienzmaßnahmen erhöhen und damit zusätzliche Energieeinsparungen realisieren.



Es wird durch das Förderprogramm eine Energieeinsparung von 10 bis 20 % pro beratenes Unternehmen angestrebt, um eine jährliche Endenergieeinsparung von insgesamt 400 GWh durch das Förderprogramm zu erzielen.



Bei der Energieberatung im Rahmen dieser Richtlinie handelt es sich um hochwertige Energieaudits im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz. Diese Richtlinie dient ferner der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 und 2 der RL 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz.



1.2
Rechtsgrundlage


Zur Durchführung der Energieberatung gewährt der Bund Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den dazugehörigen Nebenbestimmungen.



Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).



2
Gegenstand der Förderung


Förderfähig ist eine Energieberatung, die darauf gerichtet ist, in einem systematischen Verfahren ausreichende Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer entsprechenden Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs oder einer industriellen oder gewerblichen Anlage zu erlangen, Möglichkeiten für wirtschaftliche Energieeinsparungen zu ermitteln und zu quantifizieren und die Ergebnisse in einem Bericht zu erfassen.



Die Energieberatung muss auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stattfinden.



Je Antragsteller ist eine Energieberatung innerhalb von 24 Monaten förderfähig.



Nicht gefördert werden Beratungsleistungen, die



sich auf Gebäude beziehen, die überwiegend dem Wohnen dienen;


gutachterliche Stellungnahmen zum wesentlichen Inhalt haben, die keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Energieverbrauch haben;


sich auf das eigene, verbundene oder Partnerunternehmen beziehen und von Angestellten in diesen Unternehmen erbracht werden;


Grundlage sein sollen für Steuerentlastungen nach § 10 des Stromsteuergesetzes oder § 55 des Energiesteuergesetzes oder für eine Begrenzung der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) aufgrund der Besonderen Ausgleichsregelung nach den §§ 63 ff. EEG.


3
Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel) und des sonstigen Dienstleistungsgewerbes sowie freiberuflich Tätige mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, soweit sie nicht nachfolgend ausgeschlossen sind.



Nicht antragsberechtigt sind



Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind;


gemeinnützig tätige Unternehmen, Vereine, Stiftungen und gemeinnützige Körperschaften;


Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der EU-Kommission wegen rechtswidriger Beihilfe nicht nachgekommen sind;


Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten bzw. im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung;


Unternehmen, die im laufenden Jahr sowie den vorausgegangenen zwei Steuerjahren einschließlich der Förderung nach dieser Richtlinie De-minimis-Beihilfen in einem Gesamtumfang von mindestens 200 000 Euro (im Falle von Unternehmen des Straßentransportsektors: 100 000 Euro) erhalten haben;


Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine Vermögensauskunft gemäß § 807 der Zivilprozessordnung oder gemäß § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind;


Unternehmen, die auf eigenes Personal zurückgreifen können, das über eine Qualifikation verfügt, wie sie nach Nummer 4.1 dieser Richtlinie gefordert wird;


Unternehmen, die im Übrigen nach Artikel 1 der De-minimis-Verordnung ausgeschlossen sind.


4
Fördervoraussetzungen


4.1
Anforderungen an Energieberater


Förderfähig ist eine Energieberatung nur, wenn eine von der Bewilligungsbehörde für dieses Förderprogramm zugelassene Energieberaterin/ein zugelassener Energieberater (im Folgenden Energieberater genannt) sie durchführt. Qualifizierte Energieberater sind u. a. in der „Energieeffizienz-Expertenliste für die Förderprogramme des Bundes“ unter www.energie-effizienz-experten.de zu finden.



Die Bewilligungsbehörde kann Energieberater auf der Grundlage von Selbsterklärungen des Energieberaters zum Vorliegen folgender Voraussetzungen zulassen:



Erwerb eines staatlich anerkannten Hochschul- oder Fachhochschulabschlusses in einer einschlägigen Fachrichtung der Ingenieur- oder Naturwissenschaften oder eines Abschlusses als staatlich geprüfter oder anerkannter Techniker in einer einschlägigen Fachrichtung oder eines Meisterabschlusses in einer einschlägigen Fachrichtung. Der Nachweis eines einschlägigen Abschlusses ist auch als erbracht anzusehen, wenn ein Abschluss oder eine berufliche Qualifikation durch eine oberste Bundes- oder Landesbehörde oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als gleichwertig anerkannt ist.


Erwerb einer Zusatzqualifikation für Energieberatung im gewerblichen Bereich. Die Anforderungen an Inhalt und Umfang einer solchen Zusatzqualifikation regelt die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem Richtliniengeber.


Mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, bei der praxisbezogene Kenntnisse über die betriebliche Energieberatung erworben wurden.


Gültige Haftpflichtversicherung, die Energieberatungsleistungen einschließt.


Die Zulassung der Energieberater erfolgt im elektronischen Verfahren; weitere Einzelheiten zum Zulassungsverfahren regelt die Bewilligungsbehörde.



Der vom Unternehmen beauftragte Energieberater ist seinerseits berechtigt, in die Beratung zusätzlich spezialisierte, externe Energieberater einzubinden. Diese müssen nicht von der Bewilligungsbehörde zugelassen sein. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Bearbeitung verbleibt bei dem zugelassenen Energieberater.



Energieberater müssen ferner über die nötige Zuverlässigkeit verfügen. Eine ordnungsgemäße Geschäftsführung, insbesondere die Gewähr für eine richtlinienkonforme Durchführung der Beratung, wird daher vorausgesetzt.



4.2
Anforderungen an die Energieberatung


Der Energieberater verpflichtet sich durch eine Selbsterklärung, das Unternehmen hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral zu beraten.



Der Energieberater darf von einem Unternehmen, das ein wirtschaftliches Interesse an der Umsetzung von empfohlenen Maßnahmen haben kann, keine Provision und auch keinen sonstigen geldwerten Vorteil fordern oder erhalten. Lohnzahlungen, die keinen Zusammenhang zu etwaigen Investitionsentscheidungen aufweisen, sind keine geldwerten Vorteile im vorgenannten Sinne.



Inhaltlich entspricht die Energieberatung den Anforderungen an ein hochwertiges Energieaudit im Sinne von § 8a des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G), insbesondere den Anforderungen der DIN EN 16247-1.



Erforderlich ist eine umfassende und systematische Bestandsaufnahme der Energieströme des Unternehmens. Die Aufschlüsselung aller Energieträger auf die Verbraucher ist eine wesentliche Grundlage für die Erhebung und Bewertung des Energieverbrauchs und zur Ermittlung von Einsparpotenzialen.



Auf Basis detaillierter und validierter Berechnungen sind Maßnahmen zur Energieeinsparung vorzuschlagen. Die für die Energieberatung herangezogenen Daten müssen für Analysen und zur Rückverfolgung der Leistung aufbewahrt werden.



Die Ergebnisse der Energieberatung sind in einem dem Unternehmen auszuhändigenden Abschlussbericht in einer nachvollziehbaren Weise zu dokumentieren. Zu Beginn des Berichts sind die vorgeschlagenen Energieeinsparmaßnahmen, Kosten sowie die zu erwartende Energieeinsparung zusammengefasst auf einer Seite darzustellen. Weitere Anforderungen an den Inhalt des Beratungsberichts regelt die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem Richtliniengeber.



Die Unternehmen sollen im Zusammenhang mit den Maßnahmenvorschlägen auf Contracting und die diesbezüglichen Fördermaßnahmen hingewiesen werden.



5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung


Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung zum Netto-Beraterhonorar. Förderfähig sind nur Ausgaben, die sich unmittelbar auf die beantragte Beratungsleistung beziehen und die nachgewiesen werden können.



Für Unternehmen, deren jährliche Energiekosten über 10 000 Euro (netto) liegen, beträgt die Zuwendung 80 % der förderfähigen Beratungskosten (Netto-Beraterhonorar), jedoch maximal 6 000 Euro. Für Unternehmen mit jährlichen Energiekosten von maximal 10 000 Euro (netto) beträgt die Zuwendung 80 % der förderfähigen Beratungskosten (Netto-Beraterhonorar), jedoch maximal 1 200 Euro.



Der nicht durch die Zuwendung geförderte Teil der Beratungskosten und die jeweilige Umsatzsteuer sind als Eigenanteil vom Unternehmen selbst zu finanzieren.



Die Förderung von Maßnahmen entsprechend dieser Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme des Bundes für gleichartige Maßnahmen wie entsprechende Beratungsprogramme aus. Bei einer Förderung aus Mitteln anderer Beratungsprogramme (z. B. der Kommunen oder Länder) für eine gleichartige Maßnahme dürfen die Fördermittel 90 % der Kosten nicht übersteigen.



6
Verfahren


6.1
Zuständige Behörde


Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)



Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
– Energieberatung Wohngebäude, Energieberatung Mittelstand –
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn



Internet: www.bafa.de



6.2
Antragsverfahren


Für die Antragstellung hat das Unternehmen das von der Bewilligungsbehörde bereitgestellte Online-Portal zu nutzen.



Anträge sind vor Maßnahmenbeginn zu stellen. Als Maßnahmenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Leistungsvertrags.



Ein Vertragsabschluss ist vor Antragstellung zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrags von der Förderzusage der Bewilligungsbehörde abhängig gemacht wird.



Dem vollständig ausgefüllten Antragsformular muss ein Angebot bzw. Kostenvoranschlag des Energieberaters, eine Erklärung des Beraters zu Nummer 4.2 dieser Richtlinie sowie zur bestehenden Haftpflichtversicherung beigefügt sein.



Ferner muss von dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung beigefügt sein, in der dieses alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen angibt (sogenannte De-minimis-Erklärung).



Zuwendungsbescheide werden in der Regel in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge erteilt. In den Zuwendungsbescheiden wird den Unternehmen schriftlich die Höhe der Beihilfe mitgeteilt und es wird unter ausdrücklichem Verweis auf die De-minimis-Verordnung mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union darauf hingewiesen, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt (sogenannte De-minimis-Bescheinigung).



6.3
Bewilligungszeitraum


Die bewilligte Energieberatung muss spätestens zwölf Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheids beendet sein (Bewilligungszeitraum). In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde den Bewilligungszeitraum vor dessen Ablauf auf schriftlichen Antrag verlängern.



6.4
Verwendungsnachweisverfahren, Auszahlung


Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage aller Verwendungsnachweisunterlagen und deren Prüfung durch die Bewilligungsbehörde. Diese regelt im Zuwendungsbescheid Art, Umfang und konkrete Inhalte der für den Verwendungsnachweis jeweils erforderlichen Unterlagen und stellt die hierfür gegebenenfalls benötigten Formulare zur Verfügung.



Die neue De-minimis-Beihilfe nach dieser Richtlinie wird zudem erst gewährt, nachdem die zuständige Behörde sich vergewissert hat, dass dadurch der Betrag der dem betreffenden Unternehmen insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen nicht den in Nummer 3 genannten Höchstbetrag übersteigt.



Sämtliche Verwendungsnachweisunterlagen müssen spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums in der Bewilligungsbehörde eingegangen sein.



7
Allgemeine Verfahrensvorschriften


7.1
Bundeshaushaltsordnung


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuschüsse sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48, 49, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.



7.2
De-minimis-Bescheinigung


Der Zuwendungsempfänger erhält gemäß Nummer 6.2 eine De-minimis-Bescheinigung über die gewährte Beihilfe. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und der Zuschuss zuzüglich Zinsen kann zurückgefordert werden. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vergangenen De-minimis-Beihilfen vorzulegen.



7.3
Auskunft


Der Zuwendungsempfänger hat dem BMWi, der Bewilligungsbehörde oder einem von diesen beauftragten Dritten zur Überprüfung der Mittelverwendung auf Verlangen Einsicht in die die Förderung betreffenden Unterlagen zu gestatten.



Die Bewilligung erfolgt unter der Auflage, dass der Antragsteller – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – alle für die Evaluation des Förderprogramms und für die Weiterentwicklung des Energiedienstleistungsmarkts benötigten Daten dem BMWi und der Bewilligungsbehörde zur Verfügung stellt und an notwendigen Befragungen teilnimmt.



Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle zuwendungserheblichen Unterlagen (Beraterrechnung, Nachweis der erfolgten Zahlung der Beraterrechnung, Nachweis über die jährlichen Energiekosten) mindestens fünf Jahre lang vorzuhalten und im Falle einer Überprüfung vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuwendung zuzüglich Zinsen kann zurückgefordert werden.



7.4
Subventionsgesetz


Die Zuwendung ist für Unternehmen eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB). Tatsachen, die im Sinne des § 264 StGB subventionserheblich sind, werden von der Bewilligungsbehörde im Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren als solche bezeichnet.



7.5
Rechtsanspruch


Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.



8
Inkrafttreten


Diese Richtlinie tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft und ersetzt die Richtlinie für die Förderung von Energieberatungen im Mittelstand vom 1. Dezember 2015 (BAnz AT 16.12.2015 B1); sie endet am 31. Dezember 2022. Vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie eingehende Anträge werden gemäß der Richtlinie vom 1. Dezember 2015 behandelt.





Berlin, den 11. Oktober 2017



Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie



Im Auftrag
Dr. Roger Worm