Logo jurisLogo Bundesregierung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV)

Zurück zur Teilliste Bundesministerium des Innern und für Heimat

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz
(BeamtVGVwV)



Vom 3. Januar 2023



Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 107 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, von denen § 107 Satz 2 zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:



Inhaltsübersicht



Vorbemerkung



ABSCHNITT 1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

1

Zu § 1

Geltungsbereich

1a     

Zu § 1a      

Lebenspartnerschaft

2

Zu § 2

Arten der Versorgung

3

Zu § 3

Regelung durch Gesetz




ABSCHNITT 2 RUHEGEHALT, UNTERHALTSBEITRAG

4

Zu § 4

Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts

5

Zu § 5

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

6

Zu § 6

Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

6a

Zu § 6a

Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung

7

Zu § 7

Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

8

Zu § 8

Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

9

Zu § 9

Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

10

Zu § 10

Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

11

Zu § 11

Sonstige Zeiten

12

Zu § 12

Ausbildungszeiten

12a

Zu § 12a

Nicht zu berücksichtigende Zeiten

12b

Zu § 12b

Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

13

Zu § 13

Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung

14

Zu § 14

Höhe des Ruhegehalts

14a

Zu § 14a

Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

15

Zu § 15

Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe

15a

Zu § 15a

Beamte auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion




ABSCHNITT 3 HINTERBLIEBENENVERSORGUNG

16

Zu § 16

Allgemeines

17

Zu § 17

Bezüge für den Sterbemonat

18

Zu § 18

Sterbegeld

19

Zu § 19

Witwengeld

20

Zu § 20

Höhe des Witwengeldes

21

Zu § 21

Witwenabfindung

22

Zu § 22

Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen

23

Zu § 23

Waisengeld

24

Zu § 24

Höhe des Waisengeldes

25

Zu § 25

Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen

26

Zu § 26

Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe

27

Zu § 27

Beginn der Zahlungen

28

Zu § 28

Witwerversorgung




ABSCHNITT 4 BEZÜGE BEI VERSCHOLLENHEIT

29

Zu § 29

Zahlung der Bezüge




ABSCHNITT 5 UNFALLFÜRSORGE

30

Zu § 30

Allgemeines

31

Zu § 31

Dienstunfall

31a

Zu § 31a

Einsatzversorgung

32

Zu § 32

Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

33

Zu § 33

Heilverfahren

34

Zu § 34

Pflegekosten

35

Zu § 35

Unfallausgleich

36

Zu § 36

Unfallruhegehalt

37

Zu § 37

Erhöhtes Unfallruhegehalt

38

Zu § 38

Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte

38a

Zu § 38a

Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes

39

Zu § 39

Unfall-Hinterbliebenenversorgung

40

Zu § 40

Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie

41

Zu § 41

Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

42

Zu § 42

Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung

43

Zu § 43

Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung

43a

Zu § 43a

Schadensausgleich in besonderen Fällen

44

Zu § 44

Nichtgewährung von Unfallfürsorge

45

Zu § 45

Meldung und Untersuchungsverfahren

46

Zu § 46

Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche

46a

Zu § 46a

(weggefallen)




ABSCHNITT 6 ÜBERGANGSGELD, AUSGLEICH

47

Zu § 47

Übergangsgeld

47a

Zu § 47a

Übergangsgeld für entlassene politische Beamte

48

Zu § 48

Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen




ABSCHNITT 7 GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

49

Zu § 49

Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft

50

Zu § 50

Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag

50a

Zu § 50a

Kindererziehungszuschlag

50b

Zu § 50b

Kindererziehungsergänzungszuschlag

50c

Zu § 50c

Kinderzuschlag zum Witwengeld

50d

Zu § 50d

Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

50e

Zu § 50e

Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

50f

Zu § 50f

Abzug für Pflegeleistungen

51

Zu § 51

Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

52

Zu § 52

Rückforderung von Versorgungsbezügen

53

Zu § 53

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

53a

zu § 53a

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld

54

Zu § 54

Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

55

Zu § 55

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

55a

Zu § 55a

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen

56

Zu § 56

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung

57

Zu § 57

Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung

58

Zu § 58

Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge

59

Zu § 59

Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung

60

Zu § 60

Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

61

Zu § 61

Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung

62

Zu § 62

Anzeigepflicht

62a

Zu § 62a

Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten

63

Zu § 63

Gleichstellungen




ABSCHNITT 8 SONDERVORSCHRIFTEN

64

Zu § 64

Entzug von Hinterbliebenenversorgung

65

Zu § 65

Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge




ABSCHNITT 9 VERSORGUNG BESONDERER BEAMTENGRUPPEN

66

Zu § 66

Beamte auf Zeit

67

Zu § 67

Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W

68

Zu § 68

Ehrenbeamte




ABSCHNITT 10 ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

69

Zu § 69

Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger

69a

Zu § 69a

Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger

69b

Zu § 69b

Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle

69c

Zu § 69c

Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte

69d

Zu § 69d

Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger

69e

Zu § 69e

Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

69f

Zu § 69f

Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

69g

Zu § 69g

Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

69h

Zu § 69h

Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

69i

Zu § 69i

Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes

69j

Zu § 69j

Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes

69k

Zu § 69k

Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

69l

Zu § 69l

Übergangsregelung zu § 55

69m

Zu § 69m

Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes




ABSCHNITT 11 ANPASSUNG DER VERSORGUNGSBEZÜGE

70

Zu § 70

Allgemeine Anpassung

71

Zu § 71

Erhöhung der Versorgungsbezüge

72 bis 76

Zu §§ 72 bis 76 (weggefallen)




ABSCHNITT 12 (WEGGEFALLEN)




ABSCHNITT 13 ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN ALTEN RECHTS

84

Zu § 84

Ruhegehaltfähige Dienstzeit

85

Zu § 85

Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte

85

Zu § 85a

Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis

86

Zu § 86

Hinterbliebenenversorgung

87

Zu § 87

Unfallfürsorge

88

Zu § 88

Abfindung

89

Zu § 89

(weggefallen)

90

Zu § 90

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung

91

Zu § 91

Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren

92

Zu den §§ 92 bis 104 (weggefallen)




ABSCHNITT 14 SCHLUSSVORSCHRIFTEN

105

Zu § 105

Außerkrafttreten

106

Zu § 106

Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

107

Zu § 107

Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

107a

Zu § 107a

Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

107b

Zu § 107b

Verteilung der Versorgungslasten

107c

Zu § 107c

Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

107d

Zu § 107d

Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen

107e

Zu § 107e

Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie

108

Zu § 108

Anwendungsbereich in den Ländern




109

Zu § 109

(Inkrafttreten)

110

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung



Abkürzungsverzeichnis



Vorbemerkung



1Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. 2Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. 3Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. 4Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. 5Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 6Die Abkürzungen ergeben sich aus dem Abkürzungsverzeichnis (Anlage).



Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften



1
Zu § 1 Geltungsbereich


1.1
zu Absatz 1


1.1.1.1
1Auf die im Beitrittsgebiet (Artikel 3 des Einigungsvertrages) erstmals ernannten Beamtinnen und Beamten des Bundes sind die §§ 69a, 85 und 86 bis 106 nicht anzuwenden (Artikel 20 Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 9 Buchstabe a und c des Einigungsvertrages). 2§ 85a ist auf die in Satz 1 genannten Beamtinnen oder Beamten in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden.


1.1.1.2
1Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts ist zu beachten, es sei denn es handelt sich um eine rein hypothetische Beeinträchtigung des Unionsrechts. 2Der sachliche Anwendungsbereich des Unionsrechts scheidet bei rein innerstaatlichen Sachverhalten aus, wenn sie keinerlei Bezug zum Unionsrecht aufweisen (Urteil des BVerwG vom 13. Februar 2020 - 2 C 9.19).


1.1.1.3
Alle Sachverhalte, bei denen der Anwendungsvorrang des EU-Rechts einschlägig sein kann, sind für eine Entscheidung nach § 49 Absatz 3 dem BMI mit einem Entscheidungsvorschlag vorzulegen.


1.2
Zu Absatz 2


(unbesetzt)


1.3
Zu Absatz 3


(unbesetzt)


1a  
Zu § 1aLebenspartnerschaft


1a.0.1.1 
Ob jemand eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner ist bzw. war oder ob eine Lebenspartnerschaft besteht bzw. bestand, richtet sich nach dem LPartG.


2
Zu § 2 Arten der Versorgung


2.0.1.1
In § 2 sind alle Versorgungsbezüge abschließend aufgezählt.


3
Zu § 3 Regelung durch Gesetz


3.1
Zu Absatz 1


3.1.1.1
1Durchbrechungen des Grundsatzes, dass die Versorgung der Beamtinnen und Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt wird, finden sich in der BeamtVÜV. 2Die in bestimmten Punkten von den Regelungen des BeamtVG abweichenden Bestimmungen der auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 107a) erlassenen Rechtsverordnung treffen ausschließlich den darin bezeichneten Personenkreis (s. § 1 Absatz 1 Satz 2 BeamtVÜV).


3.2
Zu Absatz 2


3.2.1.1
1Erfasst werden Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche öffentlich-rechtlicher (§§ 38, 54, 55 VwVfG) oder privatrechtlicher Natur, nach denen der Dienstherr zu einer höheren Zahlung von Versorgungsbezügen verpflichtet ist. 2Vereinbarungen privatrechtlicher Natur sind privatrechtliche Verträge jeglicher Art; erfasst sind davon auch Verträge, in denen die Beamtin oder der Beamte nicht als Vertragspartnerin oder Vertragspartner auftritt, sondern nur als Dritte oder Dritter begünstigt ist. 3Zusicherungen privatrechtlicher Natur sind z. B. Versprechen.


3.2.1.2
1Die Tatsache, dass eine Streitfrage bei Gericht anhängig ist, erweitert die nach § 106 VwGO für einen gerichtlichen Vergleich erforderliche „Verfügungsbefugnis“ über den Streitgegenstand nicht. 2Sofern Ungewissheit über Umfang und Höhe der gesetzlich zustehenden Versorgung besteht, ist ein Vergleich nur zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten dadurch keine höhere Versorgung verschafft werden soll.


3.2.1.3
1Wer Schuldnerin oder Schuldner dieser Ansprüche der Beamtin oder des Beamten bzw. der Hinterbliebenen ist, ist unbeachtlich. 2Nicht zulässig sind somit auch Vereinbarungen, die etwa über eine Pensionskasse abgewickelt werden.


3.2.1.4
1Maßgeblich ist, ob die Beamtin oder der Beamte neben den eigenen gesetzlichen Versorgungsbezügen Anspruch auf weitere Zahlungen aus unzulässigen Vereinbarungen i. S. d. § 3 Absatz 2 hat. 2Dabei ist auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand abzustellen.


3.2.1.5
1Den Vergleichsmaßstab bilden die nach dem BeamtVG ermittelten Versorgungsbezüge. 2Unzulässig ist jede über die nach diesem Gesetz zustehende hinausgehende Versorgung i. S. d. § 2. 3Um eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung handelt es sich auch dann, wenn einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten überhaupt eine Versorgung nach dem BeamtVG zugesagt wird, obwohl ihr oder ihm von Gesetzes wegen keine Versorgung zusteht oder wenn eine gesetzlich angeordnete Anrechnung auf Grund von Vereinbarungen nicht durchgeführt wird.


3.2.1.6
1Die Unwirksamkeitserklärung des § 3 Absatz 2 Satz 1 bewirkt unmittelbar die vollumfängliche Nichtigkeit einer unzulässigen Vereinbarung i. S. d. § 3. 2Die Beamtin oder der Beamte hat keinen Anspruch aus diesen Vereinbarungen auf Erhalt einer Leistung. 3Die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge unter Beachtung einer solchen Vereinbarung ist ausgeschlossen.


3.2.2.1
Für Versicherungsverträge gelten die Tz. 3.2.1.1 bis 3.2.1.6 entsprechend.


3.2.2.2
1Zulässig sind Versicherungen, bei denen eine verbesserte Versorgung nur der Nebenerfolg ist. 2Nicht zulässig sind Direktversicherungen. 3Dies sind Lebensversicherungen, die der Dienstherr als Versicherungsnehmer auf das Leben einer Beamtin oder eines Beamten als versicherte Person abschließt. 4Allgemein unberücksichtigt bleiben auf der alleinigen oder weit überwiegenden Finanzierung durch die Beamtin oder den Beamten beruhende Versicherungsleistungen.


3.3
Zu Absatz 3


3.3.1.1
Wegen der Ausnahme zum Verzichtsverbot siehe § 4 Absatz 4 BeamtVÜV.


3.3.1.2
Ein Verzicht liegt auch dann vor, wenn eine auf Grund einer Vereinbarung von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Zahlung von Versorgungsbezügen zu einem niedrigeren Anspruch als die der Beamtin oder dem Beamten gesetzlich zustehende Versorgung führt.


Abschnitt 2
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag



4
Zu § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts


4.1
Zu Absatz 1


4.1.1.1
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit/auf Zeit, die während eines aktiven Dienstverhältnisses verstorben sind, müssen ebenfalls (fiktiv) die Wartezeit erfüllt haben, damit für die Hinterbliebenen ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht.


4.1.1.2
1Zeiten nach § 6a können dann für die Erfüllung der Wartezeit anerkannt werden, wenn sie auf Antrag als ruhegehaltfähig berücksichtigt wurden. 2Wird die Wartezeit nur unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a erfüllt, muss eine Beantragung dieser Zeiten grundsätzlich zum Ruhestandsbeginn erfolgt und ihre entsprechende Berücksichtigung abgeschlossen sein. 3Der Antrag kann nicht nachgeholt werden.4Die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle weist antragsberechtigte Hinterbliebene von im Dienst verstorbenen Beamtinnen oder Beamten, die keinen Antrag gestellt haben, in geeigneter Form darauf hin, dass sie einen entsprechenden Antrag unter Berücksichtigung der jeweiligen Fristen nach § 6a (siehe Tz. 6a.4.2.2) nachholen können; der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entsteht in diesen Fällen ggf. rückwirkend.


4.1.1.3
Zur Berechnung der fünf Jahre sowie der einzelnen Zeiträume wird auf § 31 VwVfG i. V. m. § 187 Absatz 2 und § 188 BGB verwiesen.


4.1.1.4
1Auf die Erfüllung der Wartezeit kommt es beim Vorliegen einer Dienstbeschädigung (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) nicht an. 2Der Begriff der Dienstbeschädigung umfasst die in den §§ 31 und 31a genannten Tatbestände sowie sonstige körperliche und geistige Erkrankungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sofern die Beamtin oder der Beamte sie sich bei Ausübung des Dienstes zugezogen hat. 3Das Erfordernis der Wartezeit gilt auch nicht für die Versorgung der Hinterbliebenen von Beamtinnen oder Beamten auf Probe, die an den Folgen einer Dienstbeschädigung verstorben sind.


4.1.1.5
Der Dienst muss wesentliche Ursache für den die Dienstbeschädigung auslösenden Körperschaden sein.


4.1.1.6
1Die Dienstbeschädigung muss ursächlich für eine Dienstunfähigkeit sein, auf Grund derer die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand versetzt wurde. 2Dies ist anhand der Kausalkette des § 36 Absatz 1 zu prüfen. 3Ein kausaler Zusammenhang ist dann nicht gegeben, wenn die zur Versetzung in den Ruhestand führende Dienstunfähigkeit nicht auf eine ebenfalls vorliegende Dienstbeschädigung zurückzuführen ist.


4.1.1.7
1Grobes Verschulden setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. 2Grob fahrlässig handelt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und in ungewöhnlich hohem Maße dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. 3Grobe Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn die Beamtin oder der Beamte sich auch subjektiv über Gebote und Einsichten hinweggesetzt hat, die sich ihr oder ihm in der konkreten Situation hätten aufdrängen müssen (siehe z. B. Urteil des BVerwG vom 17. September 1964 - II C 147.61 -, Urteil des BVerwG vom 25. Mai 1988 - 6 C 38.85 -, Beschluss des BVerwG vom 19. August 1998 - 2 B 6.98 -). 4Ein Augenblicksversagen allein entkräftet noch nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. 5Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung bei Begehung der Tat.


4.1.1.8
Hat sich die Beamtin oder der Beamte die Dienstbeschädigung infolge groben Verschuldens zugezogen, ist zur Gewährung von Ruhegehalt die Erfüllung der Wartezeit erforderlich.


4.1.2.1
Zeiten eines Beamtenverhältnisses sind ungeachtet des jeweiligen Dienstherrn und ungeachtet einer eventuell auf Grund dieser Dienstverhältnisse gewährter anderweitiger laufender Alterssicherungsleistung (Rente, Altersgeld) zu berücksichtigen.


4.1.2.2
Bei mehreren, zeitlich nicht zusammenhängenden Beamtenverhältnissen ist der Zeitpunkt der erstmaligen Ernennung maßgeblich.


4.1.2.3
1Bei der Ermittlung der Wartezeit sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit ihrer Dauer und nicht in ihrem Umfang anzurechnen. 2Dies gilt sowohl für Zeiten in einem Beamtenverhältnis als auch für Zeiten, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 in die Wartezeit einzurechnen sind.


4.1.3.1
Als ruhegehaltfähig gelten Zeiten nach den §§ 8 und 9 sowie nach § 67 Absatz 2 Satz 2.


4.2
zu Absatz 2


4.2.1.1
1Für den Beginn des Ruhestandes ist die statusrechtliche Änderung maßgebend. 2Der Ruhestand beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand eintritt (§ 51 BBG) oder an dem eine Versetzung in den Ruhestand wirksam wird. 3Das Datum des Beginns des Ruhestandes ist bei der Anwendung von Übergangsregelungen zu beachten.


4.2.1.2
1Nach § 63 Nummer 10 gelten Bezüge nach oder entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 1 BBesG für die Anwendung des Abschnitts 7 BeamtVG als Ruhegehalt.


4.3
Zu Absatz 3


(unbesetzt)


5
Zu § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge


5.1
Zu Absatz 1


5.1.1.1
1Das Grundgehalt (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des Amtes, das der Beamtin oder dem Beamten verliehen worden ist. 2Die zum Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand maßgebenden Grundgehaltssätze sind nach § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2 und § 37 Satz 2 BBesG in Anlage IV BBesG ausgewiesen.


5.1.1.2
1Sonstige Dienstbezüge (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), die nach dem Besoldungsrecht ruhegehaltfähig sind (z. B. die Stellenzulage nach Anlage I Vorbemerkung II Nummer 6 Absatz 4 BBesG, Zuschüsse für Professorinnen oder Professoren nach § 77 Absatz 1 i. V. m. § 13 Absatz 4 BBesG in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung), gehören zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, soweit sie bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand zugestanden haben. 2Bei bereits am 1. Januar 2013 vorhandenen Professorinnen oder Professoren sowie hauptberuflichen Leiterinnen oder Leitern von Hochschulen und Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen ist § 69j zu beachten.


5.1.1.3
1Die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ggf. ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge stehen nach § 33 Absatz 1 BBesG nur Professorinnen oder Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zu. 2Die für eine Ruhegehaltfähigkeit nach den jeweiligen Rechtsverordnungen (§ 33 Absatz 4 BBesG) geforderten Mindestzeiten des Bezuges einer Leistungszulage sind erst ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigten, zu dem erstmals ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 verliehen wurde.


5.1.1.4
1Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge einer Beamtin oder eines Beamten, gegen die oder den in einem Disziplinarverfahren auf eine Gehaltskürzung erkannt wurde, werden bei der Berechnung des Ruhegehaltes ungekürzt berücksichtigt (vgl. § 8 Absatz 2 BDG). 2In diesen Fällen ist der im Disziplinarurteil festgesetzte Satz für die Kürzung der Dienstbezüge auf das Ruhegehalt anzuwenden.


5.1.1.5
Der Faktor 0,9901 (Einbaufaktor) ist auch auf den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags (§ 50 Absatz 1 Satz 2) sowie die Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, anzuwenden.


5.1.2.1
1Teilzeitbeschäftigung i. S. d. § 5 Absatz 1 Satz 2 ist auch die Altersteilzeit.


5.1.2.2
1Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der bis zum Eintritt in den Ruhestand ohne Dienstbezüge beurlaubt war (§ 5 Absatz 1 Satz 2 zweite Alternative), hat nach § 5 Absatz 1 das Grundgehalt der Stufe zugestanden, die sich nach § 27 Absatz 3 Satz 3 i. V. m. § 28 Absatz 5 BBesG ergäbe, wenn sie oder er am Tage vor Beginn des Ruhestandes wieder Dienst geleistet hätte. 2Die hiernach maßgebliche Stufe hat die Bezügestelle mitzuteilen.


5.1.2.3
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind bei Erfüllung der Zweijahresfrist des § 5 Absatz 3 die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.


5.1.3.1
Auf die Dauer der eingeschränkten Verwendung kommt es nicht an.


5.1.3.2
Nicht ruhegehaltfähig ist insbesondere ein zu den Dienstbezügen gewährter Zuschlag wegen begrenzter Dienstfähigkeit.


5.1.4.1
1Bei der Feststellung der den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zugrunde zu legenden maßgeblichen Dienstbezüge ist bei Beamtinnen und Beamten der Postnachfolgeunternehmen der Faktor nach § 78 BBesG unberücksichtigt zu lassen. 2Auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge dieser Beamtinnen und Beamten ist der Einbaufaktor des § 5 Absatz 1 Satz 1 anzuwenden.


5.2
Zu Absatz 2


5.2.1.1
1§ 5 Absatz 2 ist nur anzuwenden bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles. 2Ob die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist, ist anhand der Kausalkette des § 36 Absatz 1 zu beurteilen.


5.2.1.2
§ 5 Absatz 2 gilt auch für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die ein aufsteigendes Grundgehalt bezogen haben.


5.2.1.3
§ 5 Absatz 2 gilt auch für die Bemessung der Hinterbliebenenversorgung, wenn das Beamtenverhältnis durch Tod infolge eines Dienstunfalls geendet hat.


5.2.1.4
Ist die Beamtin oder der Beamte aus anderen Gründen in den Ruhestand versetzt worden, z. B. nach § 49 Absatz 2 oder § 54 BBG, so ist § 5 Absatz 2 nicht anzuwenden.


5.2.1.5
1Bei der Ermittlung des den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zugrunde zu legenden Grundgehaltes ist die Besoldungsgruppe zu berücksichtigen, die nach § 5 Absatz 1, ggf. i. V. m. § 5 Absatz 3 oder 5, zugrunde gelegt wird. 2Mögliche künftige Beförderungen werden nicht berücksichtigt; ebenso wenig wird die mögliche spätere Gewährung einer ruhegehaltfähigen Zulage berücksichtigt.


5.2.1.6
Dabei ist die Stufe zu berücksichtigen, in welche die Beamtin oder der Beamte nach § 27 Absatz 3 Satz 3 i. V. m. § 28 Absatz 5 BBesG bis zum Erreichen der für sie oder ihn maßgeblichen Altersgrenze hätte aufsteigen können.


5.3
zu Absatz 3


5.3.1.1
1Voraussetzung für die Anwendung des § 5 Absatz 3 ist, dass die Beamtin oder der Beamte aus einem Amt, das keiner Laufbahn angehört oder aus einem Beförderungsamt, also einem Amt, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer oder seiner Laufbahn angehört, in den Ruhestand tritt.


5.3.1.2
1Eingangsbesoldungsgruppe einer Laufbahn ist regelmäßig die dem Eingangsamt der jeweiligen Laufbahn zugeordnete Besoldungsgruppe. 2Erfolgte die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt (nach § 20 Satz 1 BBG bzw. früherer laufbahnrechtlicher Vorschriften wie § 10 Absatz 5 und 6 i. V. m. § 44 Absatz 1 Nummer 3 BLV in der bis 13. Februar 2009 geltenden Fassung), ist Eingangsbesoldungsgruppe die Besoldungsgruppe, in die eine Beamtin oder ein Beamter der betreffenden Laufbahn nach den bestehenden Laufbahnregelungen zuerst eingestellt wird.


5.3.1.3
1Amt ist das durch Beförderung oder beförderungsgleichen Vorgang (Verleihung eines mit einer Amtszulage ausgestatteten Amtes) übertragene Amt im statusrechtlichen Sinne; dies gilt auch für die Übertragung eines laufbahnfreien Amtes. 2Eine Beförderung ist auch die von der Erfüllung bestimmter zahlenmäßiger Voraussetzungen abhängige Übertragung eines höherwertigen Amtes. 3Die Wartefrist gilt auch für Ämter, die auf Grund einer Stellenhebung verliehen worden sind (s. a. Urteil des BVerwG vom 6. April 2017 - 2 C 13.16 -). 4Für die Ruhegehaltfähigkeit der entsprechenden Dienstbezüge ist auch hier Voraussetzung, dass die Beamtin oder der Beamte diese Bezüge mindestens zwei Jahre lang erhalten hat.


5.3.1.4
1Ämter sind gleichwertig, wenn sie mit annähernd demselben Endgrundgehalt verbunden sind. 2Zwischen den Ämtern muss ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestanden haben. 3Dienstbezüge eines mindestens gleichwertigen Amtes hat auch bezogen, wer ein entsprechendes Amt im Beamtenverhältnis auf Zeit oder auf Probe in leitender Funktion (§ 6 Absatz 2 und 3 Nummer 2 BBG) bekleidet hat.


5.3.1.5
Die Beamtin oder der Beamte muss das gleichwertige Amt nicht notwendigerweise in dem Dienstverhältnis innegehabt haben, aus dem sie oder er in den Ruhestand versetzt wird.


5.3.1.6
1Die zweijährige Wartefrist muss bis zum Beginn des Ruhestandes erfüllt sein. 2Für die Fristberechnung wird auf § 31 VwVfG i. V. m. § 187 Absatz 2, § 188 BGB (Fristbeginn, -ende) verwiesen.


5.3.1.7
1Die zweijährige Frist (§ 5 Absatz 3 Satz 1) rechnet vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung an oder, sofern die Beamtin oder der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt in die Planstelle eingewiesen worden ist, von diesem Zeitpunkt an. 2Entsprechendes gilt, wenn der Beamtin oder dem Beamten, ohne dass sich ihre oder seine Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt, z. B. auch durch Gewährung einer Amtszulage, verliehen wird.


5.3.1.8
1In die zweijährige Frist einzurechnen ist die Zeit in einem dem letzten Amt statusrechtlich entsprechenden Amt


-
innerhalb eines vorangegangenen anderen Beamtenverhältnisses (dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ging z. B. ein Beamtenverhältnis auf Probe/auf Zeit voraus);


-
bei einem anderen Dienstherrn.


2Das Amt im statusrechtlichen Sinne wird durch Amtsbezeichnung und Besoldung bestimmt. 3So sind die Ämter MinR A 16 und MinR B 3 unterschiedliche Ämter im statusrechtlichen Sinne. 4Das statusrechtliche Amt ist im Einzelfall anhand des konkreten Anwendungsbereiches zu bestimmen. 5Wird die zweijährige Frist durch Hinzurechnung der Zeiten in Satz 1 erfüllt, erfolgt die Berechnung des Ruhegehaltes aus der zuletzt beim Bund innegehabten Besoldungsgruppe.


5.3.1.9
Bei der Ermittlung der zweijährigen Frist bleibt eine Ermäßigung der Arbeitszeit unberücksichtigt.


5.3.1.10
Nicht einzurechnen sind Zeiten eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst; dies gilt nicht in Fällen des Fernbleibens für Teile eines Tages.


5.3.1.11
1Nicht zu berücksichtigen ist die Zeit der vorübergehenden Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes. 2Weiterhin sind Zeiten eines Amtes, aus dem die Beamtin oder der Beamte durch eine Disziplinarmaßnahme (§§ 9 und 10 BDG) oder unter Verlust der Beamtenrechte ausgeschieden ist, nicht zu berücksichtigen.


5.3.1.12
1Die zweijährige Frist gilt auch bei der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. 2Die Frist muss auch hier bei Beginn des einstweiligen Ruhestandes (nicht bereits mit Mitteilung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und nicht erst mit Ablauf der in § 4 BBesG bestimmten Frist) erfüllt sein. 3Die danach maßgebliche Besoldungsgruppe ist erst mit Ablauf der in § 14 Absatz 6 Satz 1 genannten Frist der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde zu legen.


5.3.1.13
Hat die Beamtin oder der Beamte die zweijährige Frist nicht erfüllt und liegt keiner der in § 5 Absatz 4 genannten Ausnahmetatbestände vor, so ist sie oder er versorgungsrechtlich so zu behandeln, als sei sie oder er bis zum Eintritt in den Ruhestand in dem vorher bekleideten Amt verblieben, und zwar auch dann, wenn sie oder er in diesem Amt weder die zweijährige Frist noch einen der Ausnahmetatbestände erfüllt.


5.3.2.1
Eine Beamtin oder ein Beamter hat auch dann vorher kein Amt bekleidet, wenn sie oder er aus einem Amt, das keiner Laufbahn angehört, in den Ruhestand tritt.


5.3.2.2
Das vorher bekleidete Amt ist das Amt, das die Beamtin oder der Beamte innehatte, bevor die letzte Beförderung wirksam wurde.


5.3.2.3
1Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe festzusetzen. 2Die nächstniedrigere Besoldungsgruppe ist die sich anhand der Besoldungstabelle ergebende und unter der Besoldungsgruppe liegende Besoldungsgruppe, welche die Beamtin oder der Beamte zuletzt innegehabt hat. 3Dies gilt auch, sofern eine Besoldungsgruppe in der Laufbahn nicht vorgesehen ist. 4Die Festsetzung erfolgt durch die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem BMI.


5.3.3.1
1Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind im Umfang der Ruhegehaltfähigkeit in die Wartefrist miteinzubeziehen; Tz. 5.3.1.10 ist zu beachten. 2Zeiten nach § 6a sind nur dann in die Wartefrist miteinzubeziehen, wenn dem Antrag auf Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit stattgegeben wurde.


5.3.3.2
Nicht zu berücksichtigen sind Zeiten, in denen das Beamtenverhältnis ruht.


5.4
Zu Absatz 4


5.4.1.1
§ 5 Absatz 4 gilt auch, wenn das Beamtenverhältnis durch Tod infolge einer Dienstbeschädigung geendet hat.


5.4.1.2
Eine Verletzung durch Dienstunfall ist eine Beschädigung i. S. d. § 5 Absatz 4.


5.4.1.3
1Die Ausnahmeregelung des § 5 Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn die Beamtin oder der Beamte die Dienstbeschädigung durch grobes Verschulden herbeigeführt hat. 2In diesen Fällen ist die Erfüllung der Zweijahresfrist erforderlich. 3Hinsichtlich des Verschuldens an der Dienstbeschädigung wird auf Tz. 4.1.1.7 verwiesen.


5.4.1.4
Ob die Dienstbeschädigung, auf Grund derer die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand versetzt wird, ursächlich für die Dienstunfähigkeit war, ist anhand der Kausalkette des § 36 Absatz 1 zu prüfen.


5.5
Zu Absatz 5


5.5.1.1
§ 5 Absatz 5 ist nicht auf Fälle anzuwenden, bei denen während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ein höheres Amt ausgeübt wurde.


5.5.1.2
1Die Anwendung des § 5 Absatz 5 setzt voraus, dass das Beamtenverhältnis im Zusammenhang mit dem Übertritt in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht unterbrochen ist. 2Die Beamtin oder der Beamte muss das frühere Amt aber nicht notwendigerweise bei demselben Dienstherrn innegehabt haben, bei dem sie oder er in den Ruhestand versetzt wird. 3Weiterhin muss ein Wechsel in ein niedrigeres statusrechtliches Amt erfolgen sowie eine Reduzierung der Besoldung. 4Zur Reduzierung des Grundgehaltes zählt auch der Wegfall einer Amtszulage.


5.5.1.3
Nicht als Unterbrechung gilt eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder in den einstweiligen Ruhestand jeweils mit anschließender Reaktivierung in dem mit geringeren Dienstbezügen verbundenen Amt.


5.5.1.4
1Es ist unerheblich, ob die Beamtin oder der Beamte in das nächstniedrigere Amt übergetreten ist oder ob zwischen den Ämtern mehrere niedriger besoldete Ämter liegen.


5.5.1.5
1Ein Übertritt in ein Amt mit niedrigeren Dienstbezügen ist nicht lediglich im eigenen Interesse erfolgt, wenn er auch den Belangen der Verwaltung dient oder zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand wegen (drohender) Dienstunfähigkeit erfolgt. 2Dabei ist nicht zu fordern, dass das Interesse des Dienstherrn schwerer wiegt. 3Es ist ausreichend, wenn die Übertragung des mit niedrigeren Dienstbezügen verbundenen Amtes aus Gründen der bestmöglichen Besetzung eines Dienstpostens erfolgte. 4Die Entscheidung soll der Beamtin oder dem Beamten bei Anordnung des Übertritts in das neue Amt förmlich mitgeteilt werden; eine Durchschrift der Mitteilung ist zu den Personalakten zu nehmen.


5.5.1.6
1Die Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des früheren Amtes richtet sich nach den bei Eintritt des Versorgungsfalls geltenden Vorschriften und der Stufe, die die Beamtin oder der Beamte im früheren Amt zum Zeitpunkt des Übertritts erreicht hat. 2Im Falle des § 5 Absatz 2 erfolgt ein Hochrechnen der im früheren Amt erreichten Stufe.


5.5.3.1
1§ 5 Absatz 5 Satz 3 setzt dem nach den früheren Dienstbezügen ermittelten Ruhegehalt eine betragsmäßige Schranke. 2Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes dürfen nicht überschritten werden. 3Insofern ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen.


5.6
Zu Absatz 6


(unbesetzt)


6
Zu § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit


6.1
Zu Absatz 1


6.1.1.1
1Dienstzeit ist die im Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit im Dienst des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände (Artikel 140 GG). 2Wegen der Berücksichtigung von Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder im Parlament eines Landes wird auf die entsprechenden Vorschriften in den Abgeordnetengesetzen hingewiesen.


6.1.1.2
Ein Wechsel des Dienstherrn hat auf die als Beamtin oder Beamter zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit keinen Einfluss.


6.1.1.3
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit umfasst auch die Tage des Beginns und der Beendigung des Beamtenverhältnisses.


6.1.1.4
1Als „Tag der ersten Berufung“ ist der Tag anzusehen, mit dem ein Beamtenverhältnis rechtswirksam begründet worden ist. 2Die Begründung eines Beamtenverhältnisses wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde oder an dem in ihr bestimmten späteren Tag wirksam (vgl. § 12 Absatz 2 Satz 1 BBG oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften).


6.1.1.5
1Beim Ableben einer Beamtin oder eines Beamten zählt der Todestag mit, nicht aber die nachfolgende Zeit des Sterbemonats. 2Ist in der Sterbeurkunde nur ein bestimmter Zeitraum angegeben, in dem die Beamtin oder der Beamte verstorben ist, so rechnet die ruhegehaltfähige Dienstzeit i. d. R. bis zum letzten Tag des in der Sterbeurkunde angegebenen Zeitraumes.3Ist nach den Umständen des Einzelfalles bei Vorliegen begründeter Anhaltspunkte jedoch offensichtlich, dass der Tod früher eingetreten ist, und schlägt der Versuch der entsprechenden Änderung der Sterbeurkunde fehl, kann der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ermittelte wahrscheinliche Sterbezeitpunkt berücksichtigt werden.


6.1.1.6
1Eine grundsätzlich ruhegehaltfähige Dienstzeit ist dann nicht ruhegehaltfähig, wenn ein Ausnahmetatbestand des § 6 Absatz 1 Satz 2 erfüllt ist.


6.1.2.1
1§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist auf Beamtenverhältnisse auf Widerruf i. S. d. § 5 Absatz 2 Nummer 2 erste Alternative BBG in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden. 2Nicht ruhegehaltfähig sind Zeiten der Wahrnehmung eines Amtes in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, in das die Beamtin oder der Beamte berufen wurde, um nur nebenbei für Aufgaben i. S. d. § 4 BBG in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung (entspricht § 5 BBG) verwendet zu werden.


6.1.2.2
1Eine ehrenamtliche Tätigkeit als Beamtin oder Beamter i. S. d. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 liegt vor, wenn eine rechtswirksame Berufung in ein Ehrenbeamtenverhältnis (§ 6 Absatz 5 BBG) stattfand.


6.1.2.3
1Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge i. S. d. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig. 2Eine Beurlaubung einer Beamtin oder eines Beamten im Vorbereitungsdienst unter Wegfall der Anwärterbezüge steht einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gleich.


6.1.2.4
1§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist nicht auf Fälle einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Wahrnehmung einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 SUrlV) anzuwenden. 2Die Ruhegehaltfähigkeit der Zeit dieser Beurlaubungen richtet sich ausschließlich nach § 6a. 3§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist auch in den Fällen nicht anwendbar, in denen die Ruhegehaltfähigkeit einer Beurlaubungszeit bereits gesetzlich angeordnet ist. 4In diesen Fällen verdrängt die jeweilige spezielle Regelung die allgemeine Regelung des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, der die Berücksichtigung von Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge in das behördliche Ermessen stellt (s. a. Urteil des BVerwG vom 11. Dezember 2008 – 2 C 9/08 –, RdNr. 13).


6.1.2.5
1Eine grundsätzlich nicht ruhegehaltfähige Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als ruhegehaltfähig anerkannt werden. 2Maßstab für die Prüfung, ob eine zurückliegende Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden kann, ist grundsätzlich der nach den zum Zeitpunkt der Beurlaubung geltenden Maßstäben erlassene Beurlaubungsbescheid. 3Beurlaubungsbescheide, die entgegen der Rechtslage die Erhebung eines Versorgungszuschlags nicht vorsehen, sind rechtswidrig.4In diesen Fällen ist die erlassende Stelle aufzufordern, den Bescheid nach § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG zurückzunehmen oder hilfsweise nach § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG zu widerrufen.


6.1.2.6
Ob eine Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a) dient, soll i. d. R. gleichzeitig mit der Beurlaubung schriftlich oder elektronisch entschieden werden.


6.1.2.7
Eine entsprechende Entscheidung entfällt in den Fällen einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (vgl. hierzu Ausführungen zu § 6a).


6.1.2.8
Bei Beurlaubungen ohne Dienstbezüge gilt die Anerkennung dienstlichen Interesses / öffentlicher Belange i. S. d. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a in den nachstehenden Fällen mit der Beurlaubung als erteilt:


-
nach § 7 EÜG,


-
nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und Absatz 2 SUrlV,


-
nach § 7 SUrlV,


-
nach § 13 SUrlV,


-
nach den §§ 9 und 16a ArbPlSchG, ggf. i. V. m. § 78 ZDG,


-
nach § 16 Absatz 7 i. V. m. § 9 Absatz 1 ArbPlSchG zur Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b SG,


-
zu einer der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,


-
zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der Länderparlamente,


-
zur Vorbereitung der Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes (§ 90 Absatz 2 BBG),


-
zu einer Auslandshandelskammer oder zur Außenwirtschaftsagentur der Bundesrepublik Deutschland (Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH) oder


-
zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei Einrichtungen, Institutionen oder Arbeitgebern u. ä. (z. B. Großforschungseinrichtungen), die zu mindestens 90 Prozent aus Mitteln des Bundes finanziert werden; maßgeblich ist hierbei der in einer rechtlich verbindlichen Vereinbarung festgeschriebene Finanzierungsanteil.


6.1.2.9
1Dokumente, die im Zusammenhang mit der Beurlaubung der Beamtin oder des Beamten stehen, sind zur Personalakte zu nehmen. 2Dabei ist sicherzustellen, dass die zukünftig für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle auf die entsprechenden Dokumente Zugriff haben wird und die Belange des Datenschutzes beachtet werden.


6.1.2.10
1In nicht in Tz. 6.1.2.8 genannten Fällen muss die Entscheidung spätestens bis zur Beendigung der Beurlaubung ergangen sein. 2Andernfalls bleibt die Beurlaubungszeit nicht ruhegehaltfähig. 3Eine nachträgliche, also nach Beendigung der Beurlaubung erfolgte Anerkennung, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen diente, ist insoweit unbeachtlich.


6.1.2.11
1In nicht in Tz. 6.1.2.8 genannten Fällen ist zu prüfen, ob die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. 2Dienstlichen Interessen dient die Beurlaubung dann, wenn ein auf die Aufgaben des beurlaubenden Dienstherrn und die von der Beamtin oder dem Beamten wahrgenommenen Obliegenheiten bezogenes Interesse an der Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten während der Beurlaubung besteht. 3Öffentlichen Belangen dient die Beurlaubung dann, wenn nicht nur die Interessen des beurlaubenden Dienstherrn, sondern auch die Interessen anderer öffentlich-rechtlicher Dienstherrn betroffen sind und diese Interessen maßgeblich am Gemeinwohl orientiert sind oder wenigstens mit den dienstlichen Interessen der in Tz. 6.1.2.8 genannten Fälle korrespondieren. 4Die Anerkennung dienstlicher Interessen oder öffentlicher Belange ist in schriftlicher oder elektronischer Form festzuhalten. 5Tz. 6.1.2.9 ist zu beachten.


6.1.2.12
1Damit die ansonsten grundsätzlich rentenversicherungspflichtige Beschäftigung während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei ist, ist die Gewährleistung der Versorgungszusage auf den Beurlaubungszeitraum zu erstrecken (Gewährleistungserstreckungsbescheid, § 5 Absatz 1 SGB VI). 2Mit dieser Entscheidung, die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 SGB VI durch das zuständige Bundesministerium zu treffen ist, wird mit Außenwirkung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft für die entsprechende Zeit dokumentiert.


6.1.2.13
1Auf Beschäftigungen, die nicht anstelle der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeübt werden, kann eine Erstreckung der Gewährleistung nicht erfolgen. 2Nebenbeschäftigungen neben versicherungsfreien (versorgungsanwartschaftsbegründenden) Beschäftigungen sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. 3Dies gilt auch für den Fall, dass die Beamtin oder der Beamte neben ihrer oder seiner Teilzeittätigkeit eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt.


6.1.2.14
In Fällen einer Beschäftigung während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge – die also vorübergehend anstelle der (bisherigen) versicherungsfreien Beschäftigung als Beamtin oder Beamter ausgeübt wird – ist Voraussetzung für die Erstreckung der Gewährleistung, dass die Berücksichtigung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugesichert ist.


6.1.2.15
1Der Dienstherr hat in den Fällen der Tz. 6.1.2.14 vor Erlass einer zur Versicherungsfreiheit führenden Gewährleistungserstreckung mit dem Arbeitgeber der beurlaubten Beamtin oder des beurlaubten Beamten zu vereinbaren, dass dieser in vollem Umfang die Kosten einer möglichen späteren Nachversicherung für die Zeit der Beurlaubung zu tragen hat; dies schließt die Mehrkosten ein, die sich aus einem eventuell erhöhten Beitragssatz (§ 181 Absatz 1 SGB VI) und der Dynamisierung der Entgelte (§ 181 Absatz 4 SGB VI) ergeben. 2Von einer Vereinbarung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Einwilligung des BMF nach § 40 BHO abgesehen werden. 3Soweit es sich bei dem Arbeitgeber um eine Einrichtung oder ein Unternehmen handelt, dessen Aufwendungen in vollem Umfang vom Bund getragen werden, erteilt das BMF – vorbehaltlich besonderer Einschränkungen – hiermit allgemein seine Einwilligung.


6.1.2.16
1Der Nachversicherungsfall tritt ein, wenn die Beamtin oder der Beamte während oder nach der Beurlaubung ohne Dienstbezüge unversorgt ausscheidet oder die Zusicherung der Berücksichtigung der Beurlaubungszeiten als ruhegehaltfähig entfällt. 2Die vom Dienstherrn zu tragenden Nachversicherungskosten (§ 181 Absatz 5 Satz 2 SGB VI) sind anteilig bezogen auf den Zeitraum der Beurlaubung vom Arbeitgeber zu erstatten. 3Bei Eintritt des Nachversicherungsfalles ist ein erhobener und gezahlter Versorgungszuschlag zu erstatten.


6.1.2.17
Der Beamtin oder dem Beamten gegenüber ist eine Zusicherung abzugeben, nach der die Beurlaubungszeit bei Festsetzung der Versorgungsbezüge auf Grund der Versetzung oder des Eintritts in den Ruhestand nach den weiteren Maßgaben des § 6 als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird; die Zusicherung ist unter den Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen zu stellen.


6.1.2.18
Die Zusicherung ist weiterhin grundsätzlich mit dem Vorbehalt zu versehen, dass die Ruhegehaltfähigkeit der Beurlaubungszeit entfallen kann, wenn die Beamtin oder der Beamte aus der ausgeübten Tätigkeit eine Alterssicherung erworben hat, die nicht von § 54 oder § 55 erfasst wird.


6.1.2.19
Ausnahmen von der Erhebung des Versorgungszuschlages nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b gelten, wenn dies gesetzlich vorgesehen oder eine dem Versorgungszuschlag ähnliche Zahlung normiert ist.


6.1.2.20
Daneben ist in den Fällen der Tz. 6.1.2.8 auf die Erhebung eines Versorgungszuschlages zu verzichten.


6.1.2.21
In anderen Fällen bedarf der Verzicht der Erhebung eines Versorgungszuschlages der Zustimmung des BMI.


6.1.2.22
1Wird ein Versorgungszuschlag erhoben, ist er für die gesamte Beurlaubungszeit zu erheben. 2Der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. 3Tz. 2.1.7 VwV ASchulG (https://www.auslandsschulwesen.de/Shared-Docs/Downloads/Webs/ZfA/DE/Regelungen/Verwaltungsvereinbarung.pdf?__blob=publicationFile&v=4) bleibt unberührt.


6.1.2.23
Leistungsbezüge i. S. d. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, die ohne die Beurlaubung weiterhin zustehen würden, sind ungeachtet der Regelungen des § 33 Absatz 3 BBesG von Anfang an in voller Höhe bei der Festsetzung des Versorgungszuschlages zu berücksichtigen.


6.1.2.24
Bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Beurlaubung ist das Verhältnis zwischen ermäßigter und regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit in der während der Beurlaubung ausgeübten Beschäftigung auf den (vollen) Versorgungszuschlag anzuwenden.


6.1.2.25
Ändern sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge während der Beurlaubung, ist der Versorgungszuschlag ab Beginn des Folgemonats neu festzusetzen.


6.1.2.26
1Die Entscheidungen,


-
ob die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,


-
über die Erforderlichkeit einer Zusicherung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit und


-
über die Erhebung und die Höhe des Versorgungszuschlages


sind der Beamtin oder dem Beamten mit den erforderlichen Vorbehalten mitzuteilen. 2Die Beamtin oder der Beamte ist darauf hinzuweisen, dass die Ruhegehaltfähigkeit der Beurlaubungszeit von der rechtzeitigen und vollständigen Zahlung des Versorgungszuschlages abhängt.


6.1.2.27
1Der Versorgungszuschlag ist monatlich zu zahlen. 2Abweichende Zahlungsmodalitäten können vereinbart werden. 3Der Dienstherr überwacht den regelmäßigen und vollständigen Eingang des Versorgungszuschlages, vereinnahmt ihn und führt ihn nach § 6 Absatz 4 VersRücklG der Versorgungsrücklage zu.


6.1.2.28
1Der Dienstherr fordert die Beamtin oder den Beamten auch auf, spätestens zum Ende der Beurlaubung mitzuteilen, ob infolge der während der Beurlaubungszeit ausgeübten Tätigkeit ein Anspruch oder eine Anwartschaft auf Alterssicherungsleistung (z. B. Versorgung, Rente, Kapitalbetrag, ggf. erst zukünftig unverfallbar werdender Anspruch auf eine Betriebsrente) entstanden ist. 2Ist dies der Fall, ist dafür ein geeigneter Nachweis vorzulegen. 3Sofern kein derartiger Anspruch oder keine derartige Anwartschaft entstanden ist, ist dies durch eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers nachzuweisen und in die Personalakte aufzunehmen.


6.1.2.29
1Schuldnerin oder Schuldner des Versorgungszuschlages ist die beurlaubte Beamtin oder der beurlaubte Beamte. 2Sie oder er trägt für die volle und zeitgerechte Zahlung des Versorgungszuschlages die Verantwortung. 3Ungeachtet dessen kann die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung auch durch Dritte (z. B. durch den Arbeitgeber der beurlaubten Beamtin oder des beurlaubten Beamten) erfolgen. 4Die VwV ASchulG bleibt unberührt. 5Wird eine Beamtin oder ein Beamter nach § 24 Absatz 2 GAD beurlaubt und für die Beurlaubung ein dienstliches Interesse anerkannt (§ 19 Absatz 1 GAD), kann der für diese Zeit ggf. gewährte erhöhte Auslandszuschlag für Verheiratete (§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AuslZuschlV) für die Zahlung des Versorgungszuschlags verwendet werden. 6Der Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit richtet sich dabei nach dem Verhältnis zwischen dem vollen Versorgungszuschlag von 30 % der ansonsten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und dem tatsächlich gezahlten Anteil des Versorgungszuschlags.


6.1.2.30
1Der Versorgungszuschlag soll bei Beendigung der Beurlaubung im geschuldeten Umfang gezahlt worden sein. 2Fehlende Beträge sind spätestens drei Monate nach Beendigung der Beurlaubung vollständig nachzuzahlen. 3Nacherhebungen, z. B. in Folge rückwirkender Besoldungserhöhungen, sollen innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Nachzahlungsbetrages eingezahlt werden. 4Fehlbeträge, verspätete oder komplett ausgebliebene Zahlungen bewirken den – ggf. teilweisen – Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit der Beurlaubungszeit. 5Dies gilt auch dann, wenn die tatsächliche Zahlung durch eine andere Person als die beurlaubte Beamtin oder den beurlaubten Beamten erfolgt.


6.1.2.31
1Wird der Versorgungszuschlag nur teilweise gezahlt, ist der Teil der Beurlaubungszeit, auf den die fehlende Zahlung entfällt, nicht ruhegehaltfähig. 2Lässt sich der fehlende Teil des Versorgungszuschlages nicht eindeutig einem Zeitraum zuordnen, entfällt die Ruhegehaltfähigkeit einer Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge in dem Umfang, der dem Verhältnis zwischen fehlendem und vollumfänglichem Versorgungszuschlag entspricht.


6.1.2.32
1Zahlt die Beamtin oder der Beamte den Versorgungszuschlag nicht wie vereinbart, ist die Behörde an die Zusicherung der Ruhegehaltfähigkeit der Beurlaubungszeit nicht mehr gebunden (§ 38 Absatz 3 VwVfG). 2Hinsichtlich der hierdurch nicht als ruhegehaltfähig zu berücksichtigenden Beurlaubungszeit entfällt ebenfalls die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. 3Hierüber sind die gesetzliche Rentenversicherung (Wegfall der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften) und der Arbeitgeber (Eintritt der Versicherungspflicht, siehe Tz. 6.1.2.15 f.) zu informieren.


6.1.2.33
Trägt der Arbeitgeber in den Fällen der Tz. 6.1.2.15 f. die Nachversicherungskosten, ist der gezahlte Versorgungszuschlag zurückzuzahlen.


6.1.2.34
1Erwirbt die beurlaubte Beamtin oder der beurlaubte Beamte aus ihrer oder seiner Tätigkeit während der Beurlaubung einen Anspruch auf eine andere Alterssicherungsleistung, die weder eine Versorgung i. S. d. § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 noch eine Rente i. S. d. § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 ist und die nicht ausschließlich oder weit überwiegend aus eigenen Mittel finanziert worden ist (s. a. Urteil des BVerwG vom 19. November 2015 – 2 C 22.14 –), ist die Zeit der Beurlaubung nur in dem Umfang anzuerkennen, der sich aus nachstehender Regelung ergibt; auf den Zeitraum des Erwerbs des anderen Anspruches kommt es hierbei nicht an. 2§ 55 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Satz 8 und 9 ist anzuwenden.


6.1.2.35
1Um die als ruhegehaltfähig anzuerkennende Beurlaubungszeit festzustellen, sind einander gegenüberzustellen:


-
die Summe aus dem Monatsbetrag der anderen Alterssicherungsleistung und dem Ruhegehalt, das sich ohne eine Berücksichtigung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt, und


-
das individuelle (fiktive) höchstmögliche Ruhegehalt, das sich unter Einbeziehung aller ruhegehaltfähigen Dienstzeiten einschließlich von Kann-Vordienstzeiten nach den §§ 11 und 12 sowie der als ruhegehaltfähig zugesicherten Beurlaubungszeit ergibt.


2Unterschreitet die im ersten Anstrich bezeichnete Summe die im zweiten Anstrich genannte Höchstgrenze, ist die Beurlaubungszeit tageweise wieder so weit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, bis die Höchstgrenze erreicht oder überschritten wird. 3Für die Anrechnung gilt § 55 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und 7 bis 9 sowie Absatz 2 und 4 entsprechend.


6.1.2.36
1Steht die andere Alterssicherungsleistung zu Beginn des Ruhestandes noch nicht zu, sind die Tz. 6.1.2.34 und 6.1.2.35 ab dem Beginn der laufenden Zahlung der anderen Alterssicherungsleistung oder ab dem Erhalt eines Kapitalbetrages durchzuführen. 2Fällt dieser Zeitpunkt in einen laufenden Kalendermonat, beginnt die Anwendung erst mit dem ersten Tag des folgenden Kalendermonats. 3Bis dahin ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu gewähren. 4In die Festsetzung ist ein Vorbehalt aufzunehmen, dass die Berücksichtigung der Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unter dem Vorbehalt einer späteren Neufestsetzung bei Gewährung einer Alterssicherungsleistung für die Beurlaubungszeit steht. 5Ebenso ist ein entsprechender Vorbehalt bezüglich der Änderungen der Alterssicherungsleistungen in die Neufestsetzung aufzunehmen.


6.1.2.37
War die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt, hat es dabei sein Bewenden.


6.1.2.38
In den Fällen des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst für Teile eines Tages (§ 9 Satz 2 BBesG) ist § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 nicht anzuwenden.


6.1.2.39
1Unter Abfindung i. S. d. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 ist die einmalige Zahlung eines in einen Barwert umgerechneten Anspruchs auf eine grundsätzlich laufende Versorgungsleistung zu verstehen, die ohne Versorgung ausscheidenden Beamtinnen oder Beamten unter Berücksichtigung der Dauer ihrer Beschäftigungsverhältnisse einen gewissen Ersatz für den Verlust ihrer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften gewährt und durch die eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen wird. 2Grundsätzlich ist jede Abfindung dann aus öffentlichen Mitteln geleistet, wenn sie durch den ehemaligen Dienstherrn gewährt wurde. 3Hierzu zählt insbesondere die Abfindung nach § 152 BBG in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung (BGBl. I 1971, S. 1181, 1205) oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, sofern sie nicht nach § 88 Absatz 2 vollständig zurückgezahlt worden ist.


6.1.2.40
1Nicht als Abfindung i. S. d. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 gelten beispielsweise:


-
ein Übergangsgeld nach § 47 oder § 47a,


-
eine Übergangsbeihilfe nach § 18 BPolBG in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung (BGBl. I 1960, S. 569, 688),


-
die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder den berufsständischen Versorgungseinrichtungen,


-
die nach Artikel 99a Absatz 1 und 3 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes gewährte Einmalzahlung.


6.1.3.1
1Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit während der Zeit der Teilzeitbeschäftigung ruhegehaltfähig. 2War eine Beamtin vor der Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach § 2 Absatz 3 Satz 1 MuSchG – hierzu zählen auch die in § 3 MuSchG geregelten Schutzfristen vor und nach der Geburt – teilzeitbeschäftigt, sind die Zeiten dieses Beschäftigungsverbotes im Umfang ihres jeweiligen Arbeitszeitmodells ruhegehaltfähig. 3Wird eine Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 MuSchG nach § 16 Absatz 3 Satz 3 BEEG vorzeitig beendet, gilt für die Ruhegehaltfähigkeit der Zeiten des Beschäftigungsverbotes § 3 Absatz 2 MuSchEltZV entsprechend.


6.1.3.2
1Bemessungsgrundlage der Teilzeitberechnung ist dabei immer die in der jeweiligen Beschäftigung der Beamtin oder des Beamten geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. 2Die unterschiedlichen Arbeitszeitregelungen von Bund und Ländern sind zu beachten. 3Bei der verhältnismäßigen Berücksichtigung ist bei Lehrerinnen oder Lehrern und Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern von der jeweiligen regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl bzw. Regellehrverpflichtung auszugehen.


6.1.3.3
Zeiten einer Altersteilzeit sind im Umfang von 90 % der Arbeitszeit, auf deren Basis die während der Altersteilzeit ermäßigte Arbeitszeit berechnet wird, ruhegehaltfähig.


6.1.3.4
Wird eine Altersteilzeit in Form der Blockbildung wahrgenommen (§ 93 Absatz 2 BBG), ist diese Zeit auch im Falle der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit oder des Ablebens der Beamtin oder des Beamten nur zu neun Zehnteln der Arbeitszeit, auf deren Basis die während der Altersteilzeit ermäßigte Arbeitszeit berechnet wurde, als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen.


6.1.4.1
Die Zeit einer begrenzten Dienstfähigkeit ist nach § 6 Absatz 1 Satz 4 grundsätzlich in dem Umfang ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.


6.1.4.2
1Um eine Schlechterstellung der begrenzt dienstfähigen gegenüber den dienstunfähigen Beamtinnen und Beamten zu vermeiden, ist die Zeit einer begrenzten Dienstfähigkeit mindestens jedoch im Umfang der bei Dienstunfähigkeit nach § 13 Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigenden Zurechnungszeit ruhegehaltfähig. 2Dabei erhält die teilweise dienstfähige Beamtin oder der teilweise dienstfähige Beamte die Zeit bis zum 60. Lebensjahr mindestens zu ⅔ als ruhegehaltfähige Dienstzeit. 3Für Dienstzeiten nach dem 60. Lebensjahr, auch wenn sie zu weniger als ⅔ abgeleistet werden, erhält die oder der begrenzt Dienstfähige die Zeit entsprechend dem geleisteten Dienstleistungsumfang.


6.2
Zu Absatz 2


6.2.1.1
§ 6 Absatz 2 wird nicht angewandt, wenn die beamtenrechtlichen Folgen eines Urteils in vollem Umfange im Gnadenweg (§ 43 BBG, § 81 Absatz 2 BDG oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften) oder im Wiederaufnahmeverfahren (§ 42 Absatz 1 BBG, § 76 Absatz 1 BDG oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften) aufgehoben worden sind.


6.2.2.1
1Ausnahmen sollen zugelassen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte, der oder dem ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst oder die Entlassung drohte, auf ihren oder seinen Antrag entlassen, aber wieder in das Beamtenverhältnis berufen worden ist, nachdem sie oder er rechtskräftig freigesprochen oder nur zu einer Strafe verurteilt worden ist, die ihr oder sein Ausscheiden nicht nach sich gezogen hätte. 2In anderen als diesen Fällen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte wieder in das Beamtenverhältnis berufen worden ist und sich in dem neuen Beamtenverhältnis bewährt hat.


6.3
Zu Absatz 3


6.3.1.1
Zu den „entsprechenden Voraussetzungen“, unter denen Zeiten im Amt einer Parlamentarischen Staatssekretärin oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied einer Landesregierung zu berücksichtigen sind, gehört, dass auf die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber auch das Berufsausübungsverbot (Landesrecht entsprechend § 7 ParlStG i. V. m. § 5 BMinG) angewandt worden ist.


6a  
Zu § 6aZeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung


6a.1 
Zu Absatz 1


6a.1.1.1 
1Wurde die Beamtin oder der Beamte zu der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung entsendet (Entsendung / Beurlaubung erfolgt regelmäßig im dienstlichen Interesse und unter Wegfall der Bezüge), handelt es sich immer um eine hauptberufliche Tätigkeit. 2Praktika, Trainee- und Ausbildungszeiten erfüllen nicht das Merkmal „Hauptberuflichkeit“.


6a.1.1.2 
Welche Einrichtungen als zwischenstaatliche und überstaatliche Einrichtungen anzusehen sind, ergibt sich insbesondere aus dem (nicht abschließenden) Verzeichnis öffentlicher zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Organisationen und Einrichtungen (Anhang zur Entsendungsrichtlinie Bund vom 9. Dezember 2015, GMBl 2016 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung.


6a.1.1.3 
1Für jede Verwendung ist ein gesonderter Antrag erforderlich. 2Dies gilt auch für vor einer Berufung in ein Beamtenverhältnis zum Bund oder einer Versetzung in den Bundesdienst zurückgelegte Zeiten. 3Die einzelne Beantragung ist erforderlich, da die Fristen für die Beantragung von Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähig bei Bestehen eines Anspruchs auf einen Kapitalbetrag an die Beendigung der jeweiligen Verwendung bzw. Berufung in ein Beamtenverhältnis zum Bund geknüpft sind. 4Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, für die ein Anspruch auf einen Kapitalbetrag besteht, können nur als gesamter Zeitraum beantragt werden; eine Teilung des Zeitraumes mit der Folge, nur einen Bruchteil des Kapitalbetrages einzuzahlen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. 5Beachte aber § 6a Absatz 2, vgl. auch Tz. 6a.1.1.6, 6a.2.2.1.


6a.1.1.4 
1Liegen zeitlich getrennte Verwendungen jeweils mit einem Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung vor, kann der Antrag nur dann auf einzelne Verwendungen beschränkt werden, wenn die aus den jeweiligen Verwendungen zustehenden laufenden Alterssicherungsleistungen eindeutig voneinander abgegrenzt und zugeordnet werden können. 2Dabei kann die Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit der entsprechenden Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung nur insgesamt erfolgen. 3Die Anerkennung von Teilabschnitten einer Verwendung als ruhegehaltfähig ist nicht zulässig. 4Beachte aber § 56 Absatz 2 Satz 2, vgl. auch Tz. 56.2.2.1.


6a.1.1.5 
1Tz. 6a.1.1.3 und 6a.1.1.4 gelten gleichermaßen in Fällen, in denen für Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ein Anspruch auf einen Kapitalbetrag und ein Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung erworben wurde. 2Ist ein Kapitalbetrag von einer vorherigen Einrichtung / aus einer vorherigen Verwendung nicht innerhalb der für die Antragstellung und Anerkennung der Zeiten geltenden Fristen an den Bund abgeführt, sondern auf eine nachfolgende Einrichtung / Verwendung übertragen worden und steht aus der nachfolgenden Verwendung ein entsprechend höherer Kapitalbetrag oder eine laufende Alterssicherungsleistung unter Berücksichtigung der vorherigen Verwendung zu, darf der Antrag nur noch die bei der nachfolgenden Einrichtung / in der nachfolgenden Verwendung zurückgelegten Zeiten umfassen. 3In diesem Fall ist dazu korrespondierend nur der auf die Zeit bei der nachfolgenden Einrichtung / in der nachfolgenden Verwendung entfallende Kapitalbetrag einzuzahlen. 4Der entsprechend abgegrenzte Betrag ist durch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Stelle mitzuteilen.5Tz. 6a.2.2.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


6a.1.1.6 
Zeiten nach Eintritt in den Ruhestand können nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.


6a.1.1.7 
Der Antrag ist schriftlich zu stellen; ein elektronischer Antrag ist im Rahmen der Vorgaben des § 3a VwVfG ebenfalls zulässig.


6a.1.1.8 
1Hinterbliebene einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der entweder während der Verwendung oder nach Beendigung der Verwendung, aber vor Antragstellung verstirbt, sind antragsberechtigt. 2Entsprechendes gilt für Hinterbliebene einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandbeamten, die oder der über den Eintritt in den deutschen Ruhestand hinaus nahtlos die Verwendung fortgesetzt hat.


6a.1.1.9 
1Besteht kein Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung aus der Zeit einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung und hat die Beamtin oder der Beamte dies nachgewiesen, ist dem Antrag (Frist: § 6a Absatz 4 Satz 2) stattzugeben. 2Für Hinterbliebene gilt dies entsprechend.


6a.1.1.10 
1Ein einmal gestellter Antrag kann bis zur Bestandskraft seiner Bescheidung zurückgenommen werden. 2Wurde im Falle der Tz. 6a.4.3.1 bereits ein die Festsetzung ändernder Bescheid erlassen, ist dieser zu widerrufen, da er infolge eines nun fehlenden Antrages rechtswidrig ist. 3Wurde ein Antrag im Falle des Absatzes 2 zurückgezogen, dem wegen fristgerechter Einzahlung bereits stattgegeben wurde, ist der entsprechende Betrag zurückzuerstatten.


6a.1.1.11 
Die Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a geht der Berücksichtigung von Zeiten nach § 11 oder § 12 vor, wobei die Nichtbeantragung der Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a der Berücksichtigung von Zeiten nach § 11 oder § 12 nicht entgegensteht.


6a.1.2.1 
Hinsichtlich der Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigungen wird auf Tz. 6.1.3.1 f. verwiesen.


6a.2 
Zu Absatz 2


6a.2.1.1 
1Auf die Bezeichnung des Kapitalbetrages im Einzelfall kommt es nicht an. 2Ausschlaggebend ist, dass die Beamtin oder der Beamte auf Grund der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in ein dortiges Altersvorsorgesystem eingebunden war. 3Besteht nach dessen Regelungen zum Zeitpunkt des Ausscheidens kein Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung und wurde deswegen ein Kapitalbetrag gezahlt oder konnte die Beamtin oder der Beamte auf Grund der jeweils geltenden Regelungen einen laufenden Alterssicherungsanspruch in Form einer Einmalzahlung kapitalisieren, ist dies ein Kapitalbetrag i. S. d. § 6a Absatz 2 Satz 1.


6a.2.1.2 
1Der Anspruch auf einen Kapitalbetrag ist dem Grunde nach und der Höhe nach durch die Beamtin oder den Beamten mithilfe einer entsprechenden Bescheinigung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung nachzuweisen. 2Ist dies nicht möglich, ist der Nachweis ausnahmsweise auch mittels Kontoauszugs und Erklärung der Beamtin oder des Beamten zulässig. 3Eines Nachweises bedarf es nicht, wenn der Kapitalbetrag durch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung unmittelbar an den Bund abgeführt wird, weil z. B. eine Auszahlung an die Beschäftigten nicht vorgesehen ist (z. B. bei Einrichtungen der EU).


6a.2.1.3 
1Der insgesamt zustehende Betrag ist derjenige, auf den die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Beendigung der Verwendung nach den einschlägigen Regelungen einen Anspruch hat, unabhängig davon, ob der Kapitalbetrag der Beamtin oder dem Beamten zu diesem Zeitpunkt bereits tatsächlich zugeflossen ist oder nicht. 2Im Falle der Versteuerung des Kapitalbetrages durch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung ist der nach Abzug der Steuern verbleibende Betrag zugrunde zu legen. 3Kapitalbeträge in ausländischer Währung sind entsprechend Tz. 55.8.2.1 Satz 1 und 2 in Euro umzurechnen. 4Dabei ist der Monatsdurchschnitt des Umrechnungskurses für den Monat nach Ende der Verwendung zugrunde zu legen. 5Nach dem Ende der Verwendung eintretende Wertänderungen bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. 6Wird die Fremdwährungsleistung jedoch durch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung umgerechnet oder wird die Leistung direkt auf das „Euro-Konto“ der Beamtin oder des Beamten überwiesen, ist der jeweilige durch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung (ggf. im Zusammenhang mit der Überweisung) umgerechnete Betrag maßgebend. 7Ist der Kapitalbetrag nach § 6a Absatz 3 zu verzinsen, so ist – unabhängig vom Zuflusszeitpunkt – für die Umrechnung der Monatsdurchschnitt des Umrechnungskurses für den Monat nach dem Ende der Verwendung maßgebend; Satz 6 ist in diesem Fall nur anzuwenden, wenn die Überweisung frühestens zwei Monate vor bzw. spätestens zwei Monate nach dem Monat nach Ende der Verwendung erfolgt ist.


6a.2.1.4 
1Die Frist für die Einzahlung ermittelt sich nach den §§ 187 und 188 BGB. 2Der Beginn der Frist ist dabei der Tag nach dem Eingang des Antrages bei der für die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zuständigen Stelle. 3Sie teilt der Beamtin oder dem Beamten neben dem Fristende auch die Kontoverbindung und – soweit bereits möglich – die Höhe des einzuzahlenden Betrages zeitnah nach Antragsstellung mit. 4Die Mitteilung über die Höhe des einzuzahlenden Betrages kann auch im Nachgang erfolgen.


6a.2.1.5 
1Geht der einzuzahlende Betrag nach Ablauf der Frist ein, ist dem Antrag nicht stattzugeben und der Betrag ist zu erstatten. 2Ein Zahlungseingang von drei Banktagen nach Fristablauf gilt dabei als fristgerechte Zahlung. 3§ 32 VwVfG ist zu beachten.


6a.2.1.6 
Eine bestands- / rechtskräftige Ablehnung steht einem erneuten Antrag entgegen.


6a.2.1.7 
Der abgeführte Kapitalbetrag ist von der Beschäftigungsstelle dem Versorgungsfonds bzw. der Versorgungsrücklage zuzuweisen bzw. zuzuführen.


6a.2.2.1 
1Dauerte die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nach Beginn des deutschen Ruhestandes an, sind die Anteile des Kapitalbetrages, die im Zeitraum nach Beginn des Ruhestandes erworben wurden, nicht abzuführen. 2Lässt sich weder durch die Beamtin oder den Beamten noch durch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung dieser auf die Zeit nach Beginn des Ruhestandes entfallende Anteil ermitteln, ist eine zeitanteilige Berechnung durchzuführen. 3Unter Berücksichtigung der nach Satz 3 zu beachtenden Berechnungs- und Rundungsvorgaben des § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist dabei das Verhältnis der Zeit nach Beginn des Ruhestandes zur gesamten Verwendungszeit auf den gesamten Kapitalbetrag umzulegen; der so ermittelte Teil bleibt außer Acht.


6a.2.4.1 
1Wenn eine Alterssicherungsleistung auf Grund des Verhaltens der Beamtin oder des Beamten verringert wurde oder vorweggenommene Zahlungen erfolgten, ist der ungekürzte Betrag abzuführen. 2Um eine vorweggenommene Zahlung handelt es sich auch, wenn die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung laufend zu den Dienstbezügen Zahlungen gewährt, die Alterssicherungsbeiträge der Einrichtung (etwa zu einem Altersvorsorgesystem) ersetzen sollen oder mit denen die Beamtin oder der Beamte eigenständig Alterssicherungsleistungen aufbauen soll. 3Die Summe dieser über die Zeit der Verwendung erhaltenen Beträge ist dann abzuführen.


6a.2.4.2 
1Wenn die Beamtin oder der Beamte eine zustehende Leistung nicht beantragt oder auf sie verzichtet, ist der ansonsten zustehende Betrag abzuführen. 2Um eine nicht beantragte Leistung handelt es sich auch dann, wenn die Möglichkeit einer gestaffelten Auszahlung besteht. 3Der insgesamt zustehende Betrag ist dann derjenige, aus dem die anteilige Auszahlung erfolgt; auch in diesen Fällen ist der gesamte Betrag, nicht nur die ausgezahlten Teilbeträge innerhalb der gesetzten Frist abzuführen. 4Der maßgebliche gesamte Betrag ist grundsätzlich von der Beamtin oder dem Beamten nachzuweisen. 5In Zweifelsfällen ist eine Bestätigung über die Höhe des Gesamtbetrages bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einzuholen.


6a.2.5.1 
1Leistungen, die auf lediglich freiwilligen Beiträgen der Beamtin oder des Beamten beruhen, bleiben grundsätzlich außer Betracht. 2Hierzu gehören auch ggf. auf die freiwilligen Beiträge entfallende Erträge. 3Sind nach den Bestimmungen des jeweiligen Pensionssystems Beiträge der Beschäftigten verpflichtend zu zahlen oder ist die Teilnahme an einem Pensionsfonds an einen Antrag gebunden, der gestellt wurde, sind dies keine „freiwilligen“ Beiträge. Besteht die Möglichkeit, höhere als die verpflichtend zu zahlenden Beiträge zu zahlen, wären dies wiederum freiwillige Beiträge.


6a.2.5.2 
Sofern auch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung freiwillige Beiträge für die Beamtin oder den Beamten zu einem Pensionssystem leistet, sind die auf diesen Beiträgen nebst Erträgen beruhenden Anteile des Kapitalbetrages ebenfalls von der Abführung freigestellt.


6a.2.5.3 
Der auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteil eines Kapitalbetrages ist durch die Beamtin oder den Beamten nachzuweisen.


6a.3 
Zu Absatz 3


6a.3.1.1 
1Erfasst sind Fälle, in denen die Zeit einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zum Zeitpunkt der Versetzung oder Einstellung in den Bundesdienst bereits abgeschlossen ist. 2Dauert sie an, sind die Absätze 1, 2 und 4 vorrangig anzuwenden; eine Verzinsung findet in diesem Fall nicht statt.


6a.3.1.2 
Der Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats ist als Beginn des der Verzinsung zugrunde zu legenden Zeitraumes auch dann ausschlaggebend, wenn die Beamtin oder der Beamte zu diesem Zeitpunkt noch nicht über den Kapitalbetrag verfügen konnte.


6a.3.2.1 
1Die Verzinsung erfolgt für Zeiträume bis zum 31. Dezember 1998 mit zwei Prozent pro Jahr, ab dem 1. Januar 1999 (Einführung des Basiszinssatzes) mit zwei Prozentpunkten pro Jahr über dem jeweils aktuellen, auf der Website der Deutschen Bundesbank abrufbaren Basiszinssatz, mindestens aber mit zwei Prozent pro Jahr. 2Dabei sind die kalenderjährlich zu ermittelnden Zinsen zu berücksichtigen; diese sind dem Kapitalbetrag in den Folgejahren hinzuzurechnen und wiederum zu verzinsen (Zinseszinseffekt).


6a.3.2.2 
Ändert sich der Basiszinssatz als maßgebliche Bezugsgröße oder beginnt bzw. endet die Dynamisierung im Laufe eines Kalenderjahres, erfolgt eine anteilige Jahresberechnung.


6a.3.2.3 
1Der Verzinsung nach § 6a Absatz 3 ist nur der zustehende Kapitalbetrag zugrunde zu legen. 2Eine ggf. nach dem Ende der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Verwendung erfolgte Verzinsung des Kapitalbetrages ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. 3Dazu ist der entsprechende Zinsbetrag durch die Beamtin bzw. den Beamten nachzuweisen. 4Kann die Höhe des am Ende der Verwendung zustehenden Kapitalbetrages nicht bestimmt werden oder kann der Kapitalbetrag im Fall einer nach Ende der Verwendung ggf. erfolgten Verzinsung nicht in seine Bestandteile (Grundbetrag und Zinsen) aufgegliedert werden, ist hilfsweise der gesamte durch die Beamtin bzw. den Beamten nachgewiesene Kapitalbetrag der Verzinsung nach § 6a Absatz 3 zugrunde zu legen.


6a.3.3.1 
1Bruchteile eines Jahres sind entsprechend § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 zu berechnen und zu runden. 2Hierzu sind die Tz. 14.1.2.1 bis 14.1.3.1 zu beachten.


6a.4 
Zu Absatz 4


6a.4.1.1 
1Einem vor Ende der Verwendung gestellten Antrag nach § 6a kann nur stattgegeben werden, sofern der zum Ende der Verwendung zustehende Kapitalbetrag schon bekannt ist und nach § 6a Absatz 2 Satz 1 fristgerecht an den Bund abgeführt werden kann. 2Ist dies nicht der Fall, ist der Antrag abzulehnen; er kann in solchen Fällen erneut gestellt werden; Tz. 6a.2.1.6 findet keine Anwendung.


6a.4.1.2 
1Der Antrag nach § 6a ist an die für die Erstfestsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle (vgl. BeamtVZustAnO) zu richten und von dieser zu bescheiden. 2Sind erstfestsetzende Stelle und Pensionsstelle nicht identisch, leistet die Pensionsstelle bei Bedarf Amtshilfe. 3Die für die Vereinnahmung des Kapitalbetrages zuständige Beschäftigungsdienststelle (vgl. auch Tz. 6a.2.1.7) teilt der für die Erstfestsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle die für die Überweisung des Kapitalbetrages erforderlichen Angaben (Kontoinhaber, IBAN, BIC, Kassenzeichen) mit. 4Die Beschäftigungsdienststelle informiert die für die Erstfestsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle unter Angabe des Buchungsdatums bzw. Tages der Wertstellung unverzüglich über die Vereinnahmung des Kapitalbetrages.


6a.4.1.3 
1Nach Ablauf der genannten Frist von zwölf Monaten eingehende Anträge sind unbeschadet der Tz. 6a.4.1.1 unzulässig. 2Tz. 6a.2.1.5 Satz 3 gilt entsprechend.


6a.4.2.1 
1Tz. 6a.4.1.1 ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen ein Antrag nach § 6a bereits zum Ruhestandsbeginn gestellt wurde, obwohl die Verwendung bei Beginn des Ruhestandes noch andauert. 2Auf Tz. 6a.2.2.1 wird verwiesen.


6a.4.2.2 
Sind Hinterbliebene antragsberechtigt, kann der Antrag bis zu zwölf Monate nach Ablauf des Sterbemonats gestellt werden.


6a.4.2.3 
Tz. 6a.4.1.3 gilt entsprechend.


6a.4.3.1 
1Wurde ein Antrag vor Beginn des Ruhestandes nicht gestellt, sind bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge die jeweiligen Verwendungszeiten nicht als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. 2Gleiches gilt, wenn die abschließende Bearbeitung eines Antrages erst nach Beginn des Ruhestandes erfolgen kann. 3Nach Bewilligung des Antrages ist die Festsetzung insoweit zu ändern. 4Es sind (nur) die beantragten Verwendungszeiten nunmehr (zusätzlich) als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. 5Sollte sich durch die Berücksichtigung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähig eine Änderung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge durch das Erfüllen der Zweijahresfrist nach § 5 Absatz 3 Satz 1 ergeben, ist Tz. 5.3.3.1 zu beachten.


6a.4.3.2 
1Die Änderung wirkt auf den Beginn des Ruhestandes zurück. 2Versorgungsbezüge sind insoweit nachzuzahlen oder zurückzufordern; eventuelle Ruhensregelungen sind rückwirkend zum Beginn des Ruhestandes und unter Beachtung der Änderungen wie der Erhöhung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und Ruhegehalt durchzuführen.


7
Zu § 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit


7.0.1.1
1Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter ist, wer sich im dauernden oder einstweiligen Ruhestand befindet. 2Die Beschäftigung darf den Ruhestand nicht beenden.


7.0.1.2
1Voraussetzung für die Anrechnung der Dienstzeit als Beamtin bzw. Beamter, Richterin bzw. Richter, Berufssoldatin bzw. Berufssoldat oder in einem Amt als Mitglied der Bundes- oder einer Landesregierung sowie als Parlamentarische Staatssekretärin bzw. Parlamentarischer Staatssekretär i. S. d. § 6 Absatz 3 Nummer 3 ist nach § 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a eine Vollbeschäftigung. 2Teilzeitbeschäftigung – unabhängig vom Rechtsgrund und Beschäftigungsumfang – wird nicht berücksichtigt. 3Tz. 6.3.1.1 ist anzuwenden.


7.0.1.3
1Ehrenamtliche Tätigkeiten erfüllen nicht die Voraussetzung des § 7 Satz 1 Nummer 1. 2Siehe hierzu auch Tz. 6.1.2.2.


7.0.1.4
1Die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist erst nach dem Ausscheiden der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten aus einem in § 7 Satz 1 Nummer 1 genannten Dienst-, Beschäftigungs- oder Amtsverhältnis durchzuführen. 2Eine Neufestsetzung des Ruhegehaltes ist erforderlich, wenn ohne Zeiten nach § 7 der Höchstruhegehaltssatz nicht erreicht wird. 3Sie ist mit Wirkung vom Ersten des auf die Beendigung der Beschäftigung folgenden Monats vorzunehmen.


7.0.1.5
1§ 7 Satz 1 Nummer 2 ist nicht auf Beamtinnen oder Beamte anzuwenden, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt i. S. d. § 54 BBG übertragen worden war (siehe § 69c Absatz 3). 2Für sie gilt § 7 Satz 1 Nummer 2 in der bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, wonach die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit, die im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, um bis zu fünf Jahre erhöht wird.


7.0.1.6
1Endet in Fällen des einstweiligen Ruhestandes der Anspruch auf das erhöhte Ruhegehalt nach § 14 Absatz 6 Satz 1 vor Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, berechnet sich das erdiente Ruhegehalt zunächst unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich im einstweiligen Ruhestand verbrachten Zeit. 2Eine weitergehende Berücksichtigung der im einstweiligen Ruhestand zurückgelegten Zeit im Rahmen des § 7 Satz 1 Nummer 2 erfolgt erst nach Ablauf von drei Jahren oder, wenn der einstweilige Ruhestand vorher endet (bei erneuter Berufung nach § 57 BBG, Eintritt in den dauernden Ruhestand mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod), zu diesem Zeitpunkt. 3Zu wenig gezahlte Versorgungsbezüge sind nachzuzahlen.


Beispiel

Beamter BesGr. B 9, geb. 15.02.1962


ruhegehaltfähige Dienstzeit ab 01.03.1992


Verleihung des Amtes eines Ministerialdirektors (BesGr. B 9) am 01.08.2019


Versetzung in den einstweiligen Ruhestand am 31.10.2021


Der Beamte hat für die Monate Oktober 2021 bis einschließlich Januar 2022 Anspruch auf Weitergewährung der Besoldung (§ 4 Absatz 1 BBesG) und anschließend ab dem 01.02.2022 für die Dauer von zwei Jahren und 92 Tagen (Dauer des Amtes B 9 vom 01.08.2019 bis 31.10.2021) Anspruch auf ein Ruhegehalt in Höhe von 71,75 % der Dienstbezüge aus der BesGr. B 9 (§ 14 Absatz 6 Satz 1 BeamtVG).


Die Zahlung des nach § 14 Absatz 6 BeamtVG erhöhten Ruhegehaltes endet am 02.05.2024.


Wird der Beamte nicht spätestens mit Ablauf des 02.05.2024 erneut in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, ist das zustehende (also nicht erhöhte) Ruhegehalt auf der Grundlage einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 32 Jahren und 63 Tagen (01.03.1992 bis 02.05.2024) festzusetzen.


Sofern der einstweilige Ruhestand nicht vorher endet, ist das Ruhegehalt zum 01.11.2024 wegen Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraumes nach § 7 Satz 1 Nummer 2 BeamtVG neu festzusetzen. Hierbei ist eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 32 Jahren und 245 Tagen (01.03.1992 bis 31.10.2024) zu berücksichtigen. Für die Monate Mai 2024 bis Oktober 2024 besteht ein Nachzahlungsanspruch.



7.0.2.1
Auch Beurlaubungen ohne Dienstbezüge in einem Dienst-, Beschäftigungs- oder Amtsverhältnis nach § 7 Satz 1 Nummer 1 können zur Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit führen, sofern die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 erfüllt sind; die Tz. 6.1.2.4 bis 6.1.2.37 sind entsprechend anzuwenden.


7.0.2.2
Hinsichtlich der nicht ruhegehaltfähigen unentschuldigten Abwesenheiten gilt Tz. 6.1.2.38 entsprechend.


7.0.2.3
Wegen der Zeit, für die eine Abfindung gezahlt worden ist, vgl. Tz. 6.1.2.39 f.


7.0.2.4
1Werden Zeiten nach § 7 nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt, hat dies keine Auswirkungen auf das bereits festgesetzte Ruhegehalt aus dem vorher durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand beendeten Dienstverhältnis. 2Im Übrigen gelten die Tz. 6.2.1.1 und 6.2.2.1 entsprechend.


8
Zu § 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten


8.1
Zu Absatz 1


8.1.1.1
Zeiten nach § 8 sind nur unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 2 i. V. m. Absatz 5 und 6 BeamtVÜV oder der §§ 12a und 12b ruhegehaltfähig.


8.1.1.2
1„Berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr ... gestanden“ haben Soldatinnen oder Soldaten, die in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten (§ 1 Absatz 2 Satz 1 SG) oder einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit (§ 1 Absatz 2 Satz 2 SG) berufen worden sind, und zwar von dem Tag an, an dem das Dienstverhältnis rechtswirksam begründet worden ist. 2Nach § 41 Absatz 2 SG wird die Begründung des Dienstverhältnisses mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, es sei denn die Urkunde bestimmt ausdrücklich einen späteren Tag (Wirkungsurkunde).


8.1.1.3
1Berufsmäßiger Dienst in der NVA rechnet frühestens vom 1. März 1956 und längstens bis zum 2. Oktober 1990. 2Die Zeit des Ruhens des Dienstverhältnisses ab dem 3. Oktober 1990 für eine Übergangszeit von sechs bzw. neun Monaten ist nicht anrechenbar (Anlage I Kapitel XIX, Sachgebiet B, Abschnitt II Nummer 2 § 2 des Einigungsvertrages); siehe aber auch Tz. 9.1.1.5.


8.1.1.4
Die Zeit des berufsmäßigen Wehrdienstes in der Bundeswehr rechnet für Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit und Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten der NVA erst ab der erneuten Berufung in ein Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit bzw. einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten der Bundeswehr (Anlage I Kapitel XIX, Sachgebiet B, Abschnitt II Nummer 2 § 8 des Einigungsvertrages).


8.1.1.5
Die im persönlichen Geltungsbereich auf Soldatinnen oder Soldaten beschränkten Vorschriften zur doppelten Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten unterfallen ebenfalls dem Anwendungsbereich des § 8.


8.1.1.6
Wird eine Zeit im Vollzugsdienst der Polizei in einem Beamtenverhältnis zurückgelegt, ist diese Zeit vorrangig nach § 6 zu berücksichtigen.


8.1.1.7
Eine im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis abgeleistete Zeit im Vollzugsdienst der Polizei ist vorrangig nach § 8 zu berücksichtigen; eine nachrangige Prüfung nach § 10 steht dem nicht entgegen.


8.1.1.8
Im Vollzugsdienst der Polizei stand, wer ungeachtet der Art der ausgeübten Tätigkeiten sowie der konkret wahrgenommenen materiellen Aufgaben das spezielle Beschäftigungsverhältnis gerade bei der Polizei als Institution, also bei einer Polizeidienststelle oder -einheit, abgeleistet hat.


8.1.1.9
„Berufsmäßig ... im Vollzugsdienst der Polizei gestanden“ hat, wessen Tätigkeit darauf angelegt war, den Lebensunterhalt zu sichern.


8.1.1.10
Als berufsmäßig ausgeübter Vollzugsdienst der Polizei gilt z. B. die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis von Angehörigen des Polizeivollzugsdienstes abgeleistete Dienstzeit


-
in der Bundespolizei (bis 30. Juni 2005 Bundesgrenzschutz), soweit er nicht auf Grund der früheren Grenzschutzdienstpflicht geleistet wurde,


-
in einer Landespolizei oder


-
in der Volkspolizei der DDR, nicht dagegen in der kasernierten Volkspolizei (die kasernierte Volkspolizei war eine Vorgängerorganisation der NVA).


8.1.1.11
Nicht zum Vollzugsdienst der Polizei rechnet z. B. eine bis zum 31. März 1992 wahrgenommene Tätigkeit bei der damaligen Bahnpolizei (Urteil des OVG NW vom 12. Juli 1993 – 12 A 2173/92 –).


8.2
Zu Absatz 2


8.2.1.1
Beurlaubungen können unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; die Tz. 6.1.2.4 bis 6.1.2.37 sind entsprechend anzuwenden.


8.2.1.2
Hinsichtlich der nicht ruhegehaltfähigen unentschuldigten Abwesenheiten gilt die Tz. 6.1.2.38 entsprechend.


8.2.1.3
1Wegen der Zeit, für die eine Abfindung gezahlt worden ist, vgl. die Tz. 6.1.2.39 und 6.1.2.40. 2Zu den Abfindungen gehören nicht Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 SVG.


8.2.1.4
1Wegen der Zeit, die entsprechend § 6 Absatz 2 beendet worden ist, vgl. die Tz. 6.2.1.1 und 6.2.2.1. 2Dies gilt bei der Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses wegen des Verlusts der Rechtsstellung einer Berufssoldatin bzw. eines Berufssoldaten (§ 48 SG) oder einer Soldatin bzw. eines Soldaten auf Zeit (§ 54 Absatz 2 Nummer 2 SG) sowie bei Entlassung auf eigenen Antrag (§ 46 Absatz 3, § 55 Absatz 3 SG) und bei Entlassungen, die als Entlassung auf eigenen Antrag gelten (§ 46 Absatz 2 Nummer 7, Absatz 3 Satz 2, § 55 Absatz 1 Satz 1 SG) unter den sonstigen Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 entsprechend; siehe hierzu auch Tz. 6.2.1.1 f.


9
Zu § 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten


9.1
Zu Absatz 1


9.1.1.1
Zeiten nach § 9 Absatz 1 sind nur unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 2 i. V. m. Absatz 5 und 6 BeamtVÜV oder der §§ 12a und 12b ruhegehaltfähig.


9.1.1.2
1Die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten i. S. d. § 9 Absatz 1, die nach Berufung in das Beamtenverhältnis abgeleistet worden sind, beurteilt sich nach § 6. 2Die Berücksichtigung von Zeiten nach § 9 Absatz 1 geht der Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 10, 11, 12 und 67 Absatz 2 Satz 3 vor. 3Die im persönlichen Geltungsbereich auf Soldatinnen oder Soldaten beschränkten Vorschriften zur doppelten Berücksichtigung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten unterfallen ebenfalls dem Anwendungsbereich des § 9.


9.1.1.3
1Die Dauer eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes in der Bundeswehr ergibt sich aus der Dienstzeitbescheinigung (§ 32 SG). 2Die Dauer eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes in der NVA ergibt sich aus dem Wehrdienstausweis.


9.1.1.4
1Nichtberufsmäßigen Wehrdienst leisten diejenigen, die regelmäßig auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen, zuweilen auch freiwillig, zum vorübergehenden und je nach den öffentlichen Bedürfnissen befristeten Dienst herangezogen werden, die aber ein anderes Berufsziel haben und deren Ausscheiden von vorneherein für den Zeitpunkt vorgesehen ist, in dem ihre Heranziehung nicht mehr notwendig erscheint (s. a. Urteil des BVerwG vom 26. November 1964 – II C 92.62 –). 2Grundsätzlich ist ein auf Grund der Wehrgesetze geleisteter Dienst nichtberufsmäßig, soweit er nicht nach § 8 Absatz 1 ruhegehaltfähig ist.3Freiwilliger Wehrdienst i. S. d. Satzes 1 sind die nach § 4 Absatz 3 WPflG in der Fassung bis zum (Inkrafttreten der Änderung des § 2 WPflG am) 13. April 2013 abgeleisteten Dienste.


9.1.1.5
Der nichtberufsmäßige Wehrdienst in der Bundeswehr umfasst


-
die nach den Bestimmungen des WPflG in der jeweils geltenden Fassung oder auf Grund der Dienstleistungspflicht nach dem Vierten Abschnitt des SG oder nach § 81 SG geleisteten Dienste,


-
den nach § 58b SG geleisteten Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement,


-
die Zeit des Ruhens der Dienstverhältnisse ehemaliger Angehöriger der NVA, soweit tatsächlich Wehrdienst geleistet wurde (sog. Weiterverwender, vgl. Tz. 8.1.1.3 f.).


9.1.1.6
1Der nichtberufsmäßige Wehrdienst umfasst auch den Grundwehrdienst in der NVA in der Zeit zwischen dem 1. März 1956 und dem 2. Oktober 1990. 2Die Wehrpflicht in der DDR wurde am 25. Januar 1962 eingeführt; vor dem 1. Mai 1962 war der Wehrdienst bis zu drei Jahren freiwillig. 3Die gesetzliche Dauer des Grundwehrdienstes in der ehemaligen DDR betrug vom


1. Mai 1962 bis 30. April 1990

18 Monate



1. Mai 1990 bis 2. Oktober 1990

12 Monate



4Die wehrdienstleistenden Soldatinnen oder Soldaten der NVA wurden mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr (Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 2 des Einigungsvertrages).


9.1.1.7
Einem nichtberufsmäßigen Wehrdienst stehen gleich der


-
Zivildienst nach § 78 Absatz 2 ZDG (die Zeit eines Zivildienstes ergibt sich aus der Dienstzeitbescheinigung nach § 46 Absatz 1 ZDG),


-
Wehrersatzdienst als Bausoldat der DDR nach der Anordnung vom 7. September 1964 (GBI. I Nr. 11 S. 129) in der Zeit bis zum 28. Februar 1990 (die gesetzliche Dauer des Wehrersatzdienstes von 1964 bis 30. April 1990 betrug 18 Monate),


-
Zivildienst auf Grund der Verordnung über den Zivildienst in der DDR vom 20. Februar 1990 (GBI. I Nr. 10 S. 79) in der Zeit vom 1. März 1990 bis 2. Oktober 1990 - zivildienstpflichtige Personen gelten mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 als anerkannte Kriegsdienstverweigerer i. S. d. Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (Anlage I Kapitel X Sachgebiet C Abschnitt III Nummer I des Einigungsvertrages) (die Dauer des Zivildienstes der DDR betrug zwölf Monate),


-
nichtberufsmäßige Wehrdienst in fremden Streitkräften, der nach § 8 Absatz 2 WPflG auf den deutschen Wehrdienst i. S. d. Tz. 9.1.1.5 ganz oder teilweise angerechnet worden ist, im Umfang der tatsächlich auf den deutschen Wehrdienst vorgenommenen Anrechnung.


9.1.1.8
Ein nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz bzw. nach dem jeweils bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres geleisteter Dienst steht einem nichtberufsmäßigen Wehrdienst nicht gleich.


9.1.1.9
1Nichtberufsmäßiger Polizeivollzugsdienst i. S. d. § 9 Absatz 1 Nummer 1 ist der nicht von § 8 Absatz 1 erfasste, die Arbeitskraft voll beanspruchende Dienst u. a. auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht (§§ 49 ff. BGSG vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834) i. V. m. Artikel 3 Absatz 2 des BGSNeuRegG vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978)).


9.1.1.10
Arbeitsunfähig ist, wer infolge Krankheit eine Tätigkeit nicht verrichten kann.


9.1.1.11
1Zeiten einer Heilbehandlung (vgl. § 10 BVG) sind nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 zu berücksichtigen, wenn die Krankheit oder Verwundung mit einer der in § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8 Absatz 1 genannten Zeiten in ursächlichem Zusammenhang steht. 2Dies ist anzunehmen, wenn die Arbeitsunfähigkeit bei der Entlassung vorgelegen hat und die Heilbehandlung im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an die Entlassung erfolgte, es sei denn, dass die besonderen Umstände des Falles eine andere Beurteilung nahelegen.


9.2
Zu Absatz 2


9.2.1.1
Wegen der Zeit, in der die Beamtin oder der Beamte nur nebenbei beansprucht wurde, siehe Tz. 6.1.2.1.


9.2.1.2
Beurlaubungen können unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; die Tz. 6.1.2.4 bis 6.1.2.37 sind entsprechend anzuwenden.


9.2.1.3
Hinsichtlich der nicht ruhegehaltfähigen unentschuldigten Abwesenheiten gilt Tz. 6.1.2.38 entsprechend.


9.2.1.4
1Wegen der Zeit, für die eine Abfindung gezahlt worden ist, vgl. die Tz. 6.1.2.39 f. 2Zu den Abfindungen gehört nicht das Entlassungsgeld nach dem WSG.


9.2.1.5
1Wegen der Zeit, die entsprechend § 6 Absatz 2 beendet worden ist, vgl. die Tz. 6.2.1.1 und 6.2.2.1. 2Dies gilt insbesondere bei Ausschluss (§ 30 Absatz 1 und 2 WPflG, § 76 SG) von nichtberufsmäßig Wehrdienst leistenden Soldatinnen oder Soldaten.


10
Zu § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst


10.0.1.1
1Zeiten nach § 10 sind bei Festsetzung des Ruhegehalts grundsätzlich im Umfang einer ggf. bereits ergangenen Vorabentscheidung nach § 49 Absatz 2 Satz 2 zu berücksichtigen. 2Tz. 49.1.1.2 ist zu beachten. 3Im Übrigen gilt Tz. 49.10.1.2 sinngemäß. 4Der Zweck des § 10 besteht darin, den Beamtinnen und Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die vordienstlichen Tätigkeiten im Beamtenverhältnis erbracht hätten. 5Die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten wird ermessensfehlerhaft, wenn sie dazu führt, dass ein Ruhegehalt unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze gezahlt und die Differenz nicht durch eine andere Versorgung ausgeglichen wird (s. Urteil des BVerwG vom 19. November 2015 – 2 C 22.14 – juris, Rn. 10 und Rn. 18).


10.0.1.2
Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 10 ist auf den Zeitpunkt der Ernennung abzustellen.


10.0.1.3
1Die jeweiligen Zeiten müssen grundsätzlich vor Berufung in das Beamtenverhältnis abgeleistet worden sein, aus dem die Versetzung in den Ruhestand erfolgt (s. a. Beschluss des BayVGH vom 13. Oktober 2017 - 14 ZB 16.1585 -). 2Jedoch können Zeiten vor einem unmittelbar vorangegangenen, nicht unterbrochenen Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn (bspw. zu einem Land) auch berücksichtigt werden (Kettenverhältnis), soweit sie im Hinblick auf die Einstellung in dieses Beamtenverhältnis zu dem früheren Dienstherrn die Voraussetzungen erfüllen.


10.0.1.4
Ein „privatrechtliches Arbeitsverhältnis“ umfasst die Tätigkeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter i. S. d. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI bei einem Dienstherrn nach Tz. 10.0.1.6.


10.0.1.5
Nicht erfasst ist die Beschäftigung als Auszubildende oder Auszubildender, in einem Lehrverhältnis, Volontärverhältnis und sonstigen Ausbildungsverhältnis.


10.0.1.6
Öffentlich-rechtliche Dienstherren sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit und ohne Dienstherrnfähigkeit, also alle öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände (siehe hierzu Tz. 11.0.1.7 bis 11.0.1.9).


10.0.1.7
1Die Zeit einer Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ist vorrangig nach § 10 zu prüfen. 2Wegen Zeiten im ausländischen öffentlichen Dienst siehe Tz. 11.0.1.19 f.


10.0.1.8
Von der Beamtin oder vom Beamten zu vertretende (schädliche) Unterbrechungen des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses liegen vor, wenn sie auf Umständen beruhen, die ihrem oder seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind, u. a. bei einer Kündigung durch


-
die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer, sofern nicht die in Tz. 10.0.1.11 genannten familienpolitischen Voraussetzungen erfüllt sind, oder


-
die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber aus einem in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegenden wichtigen Grund.


10.0.1.9
1Keine Unterbrechungen i. S. d. § 10 sind


-
Zeiten ohne Dienstleistungspflicht, ohne dass dadurch das Arbeitsverhältnis endet, es sei denn, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer deswegen nicht tätig gewesen ist, weil sie oder er der Tätigkeit ohne rechtfertigenden Grund ferngeblieben ist;


-
Zeiten eines wegen Schwangerschaft bestehenden Beschäftigungsverbotes und einer anschließenden Gewährung von Mutterschaftsurlaub nach dem MuSchG bzw. Erziehungsurlaub nach dem früheren BErzGG oder Elternzeit nach dem BEEG.


2Zeiten ohne Arbeitsentgelt mit Ausnahme von Zeiten mit Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V sind dabei nicht ruhegehaltfähig.


10.0.1.10
Als nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechungen sind anzusehen:


-
der Wechsel vom öffentlichen Dienst zur Beschäftigung bei einer Fraktion des Bundestages, eines Landtages oder einer kommunalen Vertretungskörperschaft,


-
die Zeit eines Wehr- oder Zivildienstes, auch wenn der Eintritt freiwillig erfolgt ist; als Wehrdienst gilt der gesetzliche Wehrdienst (Grundwehrdienst und Wehrübungen), die vor der Einführung der gesetzlichen Wehrpflicht abgeleisteten Dienstzeiten, der über die Zeit des gesetzlichen Wehrdienstes hinaus freiwillig abgeleistete Wehrdienst bis zur Dauer von drei Jahren, sofern es sich nicht um einen berufsmäßigen Wehrdienst handelt, der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach § 58b SG und die Heranziehung zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des SG auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach § 59 Absatz 3 SG,


-
Zeiten eines Wehrdienstes als Soldatin oder Soldat auf Zeit mit einer auf nicht mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit,


-
die Zeit, in der sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Wehr- oder Zivildienstes arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat,


-
die Zeit vor oder nach Ableistung eines Wehr- oder Zivildienstes oder einer Heilbehandlung, wenn sie je einen Monat nicht übersteigt,


-
Zeiten ohne Urlaub von nicht mehr als einem Monat (z. B. Arbeitgeberwechsel),


-
die Zeit eines Urlaubs ohne Arbeitsentgelt, wenn das dienstliche Interesse an der Beurlaubung anerkannt wurde,


-
die Zeit eines Urlaubs nach § 28 TVöD,


-
die Zeit eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres bis zu jeweils einem Jahr,


-
die Zeit eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem BFDG bis zu einem Jahr,


-
die Zeit nach dem Zuzug aus dem Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990, wenn sie sechs Monate nicht übersteigt - bei einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten sind die Motive der Beamtin oder des Beamten und die Gründe für die längere Unterbrechung zu würdigen; wenn aus staatsrechtlichen Gründen die Tätigkeit länger unterbrochen wurde, obwohl sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nachweislich ohne schuldhaftes Verzögern um einen Arbeitsplatz bemüht hat, können im Einzelfall auch längere Unterbrechungszeiten als unschädlich angesehen werden (vgl. hierzu auch Urteil des BVerwG vom 17. Oktober 1985 - 2 C 31.83 -),


-
die Zeit einer Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung; auf die Beantragung der Ruhegehaltfähigkeit dieser Zeit nach § 6a kommt es dabei nicht an.


10.0.1.11
1Das Ausscheiden aus einem unbefristeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch zur tatsächlichen


-
Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren oder


-
Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen (vgl. sinngemäß § 92a Absatz 1 BBG oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften),


ist als nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung anzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte bis zur Wiedereinstellung in das Arbeitsverhältnis oder bis zur Berufung in das Beamtenverhältnis nicht anderweitig erwerbstätig war und soweit die Unterbrechung den Zeitraum einer Beurlaubung nach § 92 BBG nicht überschritten hat. 2Der Zeitraum nach § 92 BBG beträgt (nach § 72a BBG a. F.) bis zum 31. Juli 1989 neun Jahre, ab 1. August 1989 zwölf Jahre sowie (nach § 92 BBG) ab 12. Februar 2009 15 Jahre. 3Erwerbstätig ist auch, wer eine geringfügige Beschäftigung oder eine geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 SGB IV) ausübt.


10.0.1.12
1Ein nicht zu vertretendes Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst liegt auch dann vor, wenn die Beamtin oder der Beamte vor und nach ihrem oder seinem Ausscheiden alles Mögliche getan hat, um eine Unterbrechung der Dienstzeit durch eine anschließende Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst zu vermeiden oder wenigstens auf eine objektiv unvermeidliche Dauer zu begrenzen (Urteil des BVerwG vom 19. Februar 1998 – 2 C 12.97 –). 2Hierbei sind auch mehrmonatige Verzögerungen auf Grund der Dauer von Bewerbungs- und Einstellungsverfahren in der Regel nicht der Beamtin oder dem Beamten zuzurechnen.


10.0.1.13
1Die Beamtin oder der Beamte hat die Unterbrechung jedoch zu vertreten, sofern die Verzögerung der Wiedereinstellung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind. 2Das ist in aller Regel der Fall, wenn die Umstände durch das Verhalten des Beamten maßgeblich geprägt sind (siehe auch Urteil des BVerwG vom 14. März 2002 – 2 C 4.01 –). 3Ein Verschulden ist nicht erforderlich.


10.0.1.14
1Unter Ernennung i. S. d. § 10 ist die Ernennung zu verstehen, durch die ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet wird. 2Die Ernennung zur Beamtenanwärterin oder zum Beamtenanwärter unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf wird von § 10 nicht erfasst (s. a. Beschluss des BVerwG vom 5. Dezember 2011 – 2 B 103.11 –).


10.0.1.15
1Dem gewissermaßen vor die Klammer gezogenen Kausalitätserfordernis des § 10 Satz 1 (“sofern die Tätigkeit zur Ernennung geführt hat”) kommt in den Alternativen der Nummern 1 und 2 des Satzes 1 der Vorschrift unabhängig davon Bedeutung zu, ob die dort normierten zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Beschluss des OVG NRW vom 9. August 2006 – 1 A 53/05 –). 2Die Ruhegehaltfähigkeit einer Tätigkeit setzt daher immer das Erfüllen beider Voraussetzungen voraus.


10.0.1.16
1Eine Tätigkeit hat zur Ernennung geführt, wenn zwischen der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und der Ernennung ein im Einzelfall nachvollziehbarer zeitlicher und funktioneller Zusammenhang bestanden hat. 2Ein funktioneller Zusammenhang ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die die Beamtin oder der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. 3Sofern ein entsprechender Nachweis nicht mehr zu führen ist, ist eine nachträgliche Bewertung durchzuführen. 4Daneben müssen für die Erfüllung des funktionellen Zusammenhangs die während der Beschäftigung im Arbeitnehmerverhältnis ausgeübten Tätigkeiten mindestens denen der nächstniedrigeren als der Laufbahngruppe entsprechen, in der die Beamtin oder der Beamte eingestellt wurde.


10.0.1.17
1Tz. 10.0.1.16 ist nicht anzuwenden in Fällen, in denen die Befähigung für eine Beamtenlaufbahn durch einen Vorbereitungsdienst oder eine nach der BLV diesen ersetzenden Vorbereitungsdienst (§ 34 Absatz 1 Satz 2 BLV in der bis 13. Februar 2009 geltenden Fassung) erworben wird, zu dem alle Bewerber grundsätzlich Zugang haben, die die sonstigen Voraussetzungen hierfür erfüllen. 2In diesen Fällen kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass für die der Ableistung des Vorbereitungsdienstes folgende Anstellung als Beamter im funktionellen Sinn die während des Vorbereitungsdienstes erworbenen und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse allein ausreichend und ausschlaggebend sind, mithin zur Ernennung geführt haben. 3In derartigen Fällen treten Kenntnisse und Erfahrungen, die in einem dem Vorbereitungsdienst vorangehenden privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erworben worden sind, in ihrer Bedeutung für die spätere Ernennung zurück.


10.0.1.18
1Tz. 10.0.1.17 gilt jedoch nicht in Fällen, in welchen die Zulassung zum Vorbereitungsdienst in erster Linie Angestellten vorbehalten war bzw. nur auf Grund einer in Tz. 10.0.1.16 beschrieben Tätigkeit erfolgte; in derartigen Fällen ist der funktionelle Zusammenhang zwischen der Angestelltentätigkeit und der Ernennung gegeben. 2In diesen Fällen erfüllen grundsätzlich die Beschäftigungszeiten, die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst gefordert waren, die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als ruhegehaltfähig.


10.0.1.19
1Zudem bedarf es eines engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen der früheren Tätigkeit i. S. d. Tz. 10.0.1.16 und der Verwendung im Beamtenverhältnis. 2Der zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn diese Beschäftigungszeiten dem Eintritt in das Beamtenverhältnis – ggf. auch in einem anderen Verwaltungszweig oder bei einem anderen Dienstherrn – unmittelbar vorangegangen sind; eine von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung (Tz. 10.0.1.10 bis 10.0.1.12) bleibt dabei unberücksichtigt.


10.0.1.20
1Hauptberuflich ist eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, wenn sie den zeitlichen Mindestumfang der grundsätzlich allen Beamtinnen oder Beamten eröffneten Teilzeitbeschäftigung nicht unterschreitet. 2Die Frage der Hauptberuflichkeit ist dabei nach derjenigen Rechtslage zu beurteilen, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt. 3Eine Tätigkeit wird hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, i. d. R. den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt (s. a. Urteile des BVerwG vom 25. Mai 2005 – 2 C 20.04 – und vom 24. Juni 2008 – 2 C 5.07 –). 4Entgeltlich ist jede Tätigkeit, die zu einem Einkommen führt, welches geeignet oder jedenfalls weitgehend geeignet ist, den Lebensunterhalt zu sichern; auf die Art der beruflichen Tätigkeit (angestellt, freiberuflich, Forschungstätigkeit, stipendienfinanzierte Tätigkeit usw.) kommt es nicht an.


10.0.1.21
Eine nach § 10 Satz 1 Nummer 1 i. d. R. einer Beamtin oder einem Beamten obliegende Beschäftigung hat vorgelegen, wenn im Zeitpunkt der Beschäftigung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers gleiche Tätigkeiten beim Dienstherrn oder, wenn sich bei diesem eine als Regel zu erkennende Übung nicht feststellen lässt, entsprechende Tätigkeiten bei anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn regelmäßig von Beamtinnen oder Beamten wahrgenommen wurden.


10.0.1.22
Eine später einer Beamtin oder einem Beamten übertragene Beschäftigung hat auch vorgelegen, wenn gleiche Tätigkeiten, wie sie die Beamtin oder der Beamte vor ihrer oder seiner Ernennung wahrgenommen hat, zwar nicht im Zeitpunkt der Beschäftigung, jedoch später bei dem betreffenden öffentlich-rechtlichen Dienstherrn i. d. R. von Beamtinnen oder Beamten wahrgenommen wurden.


10.0.1.23
1Der Begriff der Laufbahn erfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen (§ 16 Absatz 1 BBG). 2Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.


10.0.1.24
Tätigkeiten sind nach § 10 Satz 1 Nummer 2 als für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlich anzusehen, wenn sie in einem nicht geringeren Umfang als hauptberufliche Beschäftigungen abgeleistet wurden (Tz. 10.0.1.20) und


-
für die Dienstausübung der Beamtin oder des Beamten nützlich sind, d. h., wenn die Dienstausübung entweder erst auf Grund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird (BVerwG, Urteil vom 14. März 2002 – 2 C 4.01 –, Orientierungssatz) oder


-
wenn entweder ihre Ableistung vor der Annahme für die Laufbahn in den Laufbahnregelungen gefordert oder ihre Anrechnung auf die Ausbildungszeit nach der Annahme für die Laufbahn vorgenommen wurde (soweit früher besondere Laufbahnregelungen nicht bestanden haben, ist auch für die zurückliegende Zeit entsprechend den erstmals für diese Laufbahn geltenden Laufbahnregelungen zu verfahren) oder


-
wenn sie mit der ersten Verwendung im Beamtenverhältnis oder, falls sie einer nach § 10 Satz 1 Nummer 1 berücksichtigten Tätigkeit unmittelbar vorausgegangen sind, mit dieser in einem inneren Zusammenhang (vgl. Tz. 10.0.1.15 bis 10.0.1.18) gestanden haben; eine von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung (Tz. 10.0.1.10 bis 10.0.1.12) bleibt dabei unberücksichtigt.


10.0.1.25
1Bei Dienstordnungsverhältnissen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI) sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Beschäftigungszeit mit Beginn der Versicherungsfreiheit als gegeben anzusehen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. 2§ 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.


10.0.1.26
Zeiten, die vor einem – nicht unmittelbar vorangegangenen und damit fortgesetzten, sondern vor einem – früheren Beamtenverhältnis - ggf. auch bei einem anderen Dienstherrn - liegen, sind nicht zu berücksichtigen, selbst wenn die Zeit des früheren Beamtenverhältnisses ruhegehaltfähig ist.


10.0.1.27
1Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist, sind nicht zu berücksichtigen. 2Wegen der nicht zu berücksichtigenden Abfindungen vgl. Tz. 6.1.2.39 f.


10.0.1.28
Nach § 10 zu berücksichtigende Beschäftigungszeiten sind auch dann als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, wenn die Berücksichtigung nicht zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führt.


10.0.1.29
1§ 10 sieht keine Begrenzung der als ruhegehaltfähig anzuerkennenden Zeiten vor. 2In dem Umfang, in dem entsprechende Zeiten die Voraussetzungen des § 10 erfüllen, sind sie regelmäßig als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen.


10.0.1.30
Die Anerkennung einer Vordienstzeit nach § 10 schließt die Anerkennung dieser Zeit nach einer anderen Vorschrift aus (keine doppelte Berücksichtigung).


10.0.1.31
Zeiten einer Unterbrechung können, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften (etwa nach § 9, § 67 Absatz 2 Satz 2) anzurechnen sind, nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.


10.0.1.32
1Zeiten, die vor einer schädlichen Unterbrechung zurückgelegt wurden, sind nicht ruhegehaltfähig. 2Dies gilt auch, wenn die schädliche Unterbrechung nach einer anderen Vorschrift als ruhegehaltfähig anerkannt wurde (Urteil des Hess. VGH vom 24. Februar 1993 – 1 UE 2067/87 –).


10.0.2.1
Einrichtungen i. S. v. § 10 Satz 2 sind insbesondere


-
der Normenkontrollrat,
-
der Wissenschaftsrat,
-
die Kultusministerkonferenz (bis zur Übernahme durch das Land Berlin mit Wirkung vom 1. April 1960),
-
der Deutsche Bildungsrat,
-
die Hochschulrektorenkonferenz (bis 1990: Westdeutsche Rektorenkonferenz) und
-
die Stiftung für Hochschulzulassung (bis 2008: Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen).


10.0.2.2
Ein Staatsvertrag i. S. v. § 10 Satz 2 liegt vor, wenn der Bund und alle oder einzelne Länder oder mehrere Länder untereinander die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung, die selber keine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, vereinbart haben.


10.0.2.3
Ein Verwaltungsabkommen liegt vor, wenn zwei oder mehrere Dienstherren einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 54 VwVfG) zur Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung schließen, etwa der Abschluss eines Vertrages zwischen zwei Kommunen.


10.0.3.1
Hinsichtlich § 10 Satz 3 siehe Tz. 6.1.3.1 f.


11
Zu § 11 Sonstige Zeiten


11.0.1.1
1Zeiten nach § 11 sind bei Festsetzung des Ruhegehaltes grundsätzlich im Umfang einer ggf. bereits ergangenen Vorabentscheidung nach § 49 Absatz 2 Satz 2 zu berücksichtigen. 2Tz. 49.1.1.2 ist zu beachten. 3Im Übrigen gilt Tz. 49.10.1.2 sinngemäß.


11.0.1.2
1Die jeweiligen Zeiten müssen vor Berufung in das Beamtenverhältnis abgeleistet worden sein, aus dem die Versetzung in den Ruhestand erfolgt. 2Zeiten, die vor einem früheren Beamtenverhältnis liegen, können nicht berücksichtigt werden, wenn die Zeit des früheren Beamtenverhältnisses selbst nicht ruhegehaltfähig ist, weil


-
eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt wurde (vgl. Tz. 6.1.2.39 f.) oder


-
es sich um eine Zeit nach § 6 Absatz 2 Satz 1 handelt und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 2 Satz 2 zugelassen wurde.


3Sie können jedoch berücksichtigt werden, wenn sie auch in Bezug auf das neue Beamtenverhältnis die Voraussetzungen des § 11 erfüllen.


11.0.1.3
1Zeiten nach § 11 Nummer 1 können berücksichtigt werden, wenn die Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit den der Beamtin oder dem Beamten zuerst übertragenen Aufgaben gestanden hat (s. a. Tz. 10.0.1.16 Satz 2 bis 4). 2Es genügt ein innerer Zusammenhang dergestalt, dass die Beamtin oder der Beamte durch die frühere Tätigkeit Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die mit ihren oder seinen Beamtentätigkeiten in wesentlichen Merkmalen funktionell vergleichbar sind (Urteil des Hess. VGH vom 18. Mai 1994 – 1 UE 679/91 –, Rn. 23). 3Es ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeiten zur Ernennung geführt haben oder dass sie ununterbrochen ausgeübt worden sind.


11.0.1.4
1Die Zeit einer Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt kann – neben einer grundsätzlich berücksichtigungsfähigen selbständigen Tätigkeit – auch berücksichtigt werden, wenn sie in der Praxis einer anderen Rechtsanwältin oder eines anderen Rechtsanwalts ausgeübt wurde. 2Voraussetzung ist die amtliche Zulassung und die tatsächliche Ausübung des Berufs als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt; eine Tätigkeit als bestellte Vertreterin oder bestellter Vertreter ohne Zulassung kann hingegen nicht angerechnet werden. 3Zeiten als Syndikusrechtsanwältin oder Syndikusrechtsanwalt (§ 46 BRAO) können nach § 11 Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt werden, wenn eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin oder Syndikusanwalt nach § 46a BRAO vorliegt und insbesondere die Vorgaben des § 46 Absatz 3 und 4 BRAO erfüllt sind. 4Zeiten nach § 11 Satz 1 Nummer 1 können ab der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 12 BRAO) berücksichtigt werden.


11.0.1.5
Nur nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes zur Notarin oder zum Notar zurückgelegte Zeiten als Notarin oder Notar können als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.


11.0.1.6
1Zum Tatbestandsmerkmal der Hauptberuflichkeit s. Tz. 10.0.1.20. 2Liegt hiernach eine hauptberufliche Tätigkeit vor, gilt für Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.


11.0.1.7
1Die Zeit eines kirchlichen Vorbereitungsdienstes ist keine hauptberufliche Tätigkeit. 2§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.


11.0.1.8
1Eine Religionsgesellschaft nach § 11 Nummer 1 Buchstabe b erste Alternative ist öffentlich-rechtlich, wenn sie den besonderen Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuerkannt bekommen hat. 2Zu den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften gehören z. B. die evangelischen Landeskirchen und die Katholische Kirche. 3Eine ausführliche Auflistung weiterer Religionsgemeinschaften mit anerkanntem Körperschaftsstatus findet sich auf der Website des BMI (https://www.personen-standsrecht.de/PERS/DE/Themen/Informationen/Religionsgemeinschaften/religionsgemeinschaften_node.html).


11.0.1.9
1Zu den Verbänden gehören nicht die von den Kirchen geschaffenen, privatrechtlichen Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2Privatrechtliche Einrichtungen in diesem Sinne sind z. B. das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. oder der Deutsche Caritas-Verband e. V.


11.0.1.10
1Zeiten im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst (§ 11 Nummer 1 Buchstabe b zweite Alternative) werden nur bei einer Lehrtätigkeit nach Erwerb der Lehrbefähigung berücksichtigt. 2Zeiten einer Lehrtätigkeit vor Erwerb der Lehrbefähigung können ausnahmsweise mit Zustimmung des BMI als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.


11.0.1.11
Die Berücksichtigung einer Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst ist nicht möglich, wenn eine vorrangige Anrechnung dieser Zeiten nach § 6 oder § 10 in Betracht kommt.


11.0.1.12
Zeiten einer Lehrtätigkeit im nichtöffentlichen Schuldienst können insoweit berücksichtigt werden, als sie bei einer als Ersatz für eine öffentliche Schule staatlich genehmigten Privatschule geleistet wurden.


11.0.1.13
1Tätigkeiten im ausländischen nichtöffentlichen Schuldienst bleiben unberücksichtigt. 2Davon abweichend können Zeiten einer Lehrtätigkeit im nichtöffentlichen Schuldienst an einer deutschen Schule im Ausland berücksichtigt werden, wenn


-
die Lehrbefähigung für eine Tätigkeit im deutschen öffentlichen Schuldienst vor Ableistung dieser Tätigkeit erworben wurde,


-
die Schule als „Deutsche Auslandsschule“ i. S. d. ASchulG anerkannt war oder später anerkannt wurde und


-
sofern nicht bereits eine vorrangige Berücksichtigung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wegen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge in Betracht kommt.


11.0.1.14
Als Tätigkeit im Dienst einer Fraktion des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments nach § 11 Nummer 1 Buchstabe c zählt nicht eine Tätigkeit auf Grund eines mit einer oder einem Abgeordneten einer Fraktion abgeschlossenen privatrechtlichen Arbeitsvertrages.


11.0.1.15
1Unter kommunalen Spitzenverbänden i. S. d. § 11 Nummer 1 Buchstabe d versteht man die interkommunalen Zusammenschlüsse und Organisationen der deutschen Städte und Gemeinden und damit den Zusammenschluss von kommunalen Gebietskörperschaften (Landkreise, Städte, Gemeinden) auf Landes- und Bundesebene. 2In Betracht kommen


-
der Deutsche Städte- und Gemeindebund sowie deren Rechtsvorgänger (Deutscher Städtebund, Deutscher Gemeindetag),


-
der Deutsche Städtetag,


-
der Deutsche Landkreistag sowie


-
entsprechende Verbände auf Landesebene.


11.0.1.16
Spitzenverbände der Sozialversicherung sind:


-
der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen,


-
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung,


-
der Verband der Ersatzkassen sowie


-
die Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen (vgl. § 207 Absatz 1 SGB V).


11.0.1.17
Ehemalige Spitzenverbände sind u. a.


-
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger,


-
die Bundesverbände der gesetzlichen Krankenkassen,


-
die Bundesknappschaft,


-
Verband der Angestellten-Krankenkassen,


-
Arbeiter-Ersatzkassen-Verband,


-
Seekrankenkasse,


-
Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen,


-
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften.


11.0.1.18
Die Tätigkeit bei einem in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten Spitzenverbandes ist vorrangig nach § 10 zu prüfen.


11.0.1.19
1Zeiten einer Beschäftigung im ausländischen öffentlichen Dienst können nach § 11 Nummer 2 berücksichtigt werden, soweit dort Tätigkeiten ausgeübt wurden, die im Inland normalerweise in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wahrgenommen werden. 2Eine Beschäftigung bei den ehemaligen Besatzungsmächten und den Stationierungsstreitkräften sowie bei öffentlichen Einrichtungen in der DDR oder in Berlin (Ost) ist keine Tätigkeit im ausländischen öffentlichen Dienst.


11.0.1.20
1Versorgungs- oder Rentenanwartschaften, die während einer Zeit in einem anderen Mitgliedstaat der EU, in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz erworben wurden, führen nicht zu einer Nichtberücksichtigung dieser Zeit im Rahmen der Prüfung ihrer Ruhegehaltfähigkeit nach § 11 Nummer 2. 2In diesen Fällen ist eine Anrechnung der sonstigen Alterssicherungsleistung sinngemäß nach den Tz. 6.1.2.34 bis 6.1.2.36 durchzuführen.


11.0.1.21
1Die besonderen Fachkenntnisse (§ 11 Nummer 3 Buchstabe a) bilden die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes nur, soweit sie für die Erfüllung der der Beamtin oder dem Beamten zuerst übertragenen Aufgaben zwingend gefordert werden. 2Dabei sind nur diejenigen Fachkenntnisse als „notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes“ anzuerkennen, ohne welche auch die Berufung in das Beamtenverhältnis nicht erfolgt wäre; dabei kommt es nicht auf das Amt im statusrechtlichen Sinn, sondern auf das übertragene Aufgabengebiet besonderer Fachrichtung (Dienstposten) an (Urteile des BVerwG vom 14. Februar 1963 – VI C 54.61 – und vom 3. Oktober 1984 – 2 B 82.84 – ). 3Die Notwendigkeit besonderer Fachkenntnisse für die Wahrnehmung des Amtes und der Kausalzusammenhang zwischen den besonderen Fachkenntnissen und der späteren Übertragung des Amtes müssen sich aus der Personalakte ergeben. 4Enthält die Personalakte keine entsprechenden Unterlagen, holt die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle eine Stellungnahme der Personalstelle zu der Frage ein, ob besondere Fachkenntnisse erworben worden sind, die notwendige Voraussetzung für die Übertragung des Amtes waren. 5Der Stellungnahme sind entsprechende Unterlagen (Stellenausschreibung, Nachweise über den Erwerb der besonderen Fachkenntnisse usw.) beizufügen. 6Den Zeiten des Erwerbs der besonderen Fachkenntnisse gehen i. d. R. Zeiten des Erwerbs allgemeiner Fachkenntnisse voraus, die bei Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerbern als Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung gefordert werden (§§ 16 bis 20 BBG oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften) und die Zeit eines für die Laufbahn jeweils vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes umfassen; solche Zeiten des Erwerbs allgemeiner Fachkenntnisse gelten nicht als Zeiten des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse. 7Zu den besonderen Fachkenntnissen auf „wirtschaftlichem Gebiet“ gehören auch besondere Fachkenntnisse, die auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, des Sozialrechts oder der Sozialpolitik erworben wurden.


11.0.1.22
§ 11 Nummer 3 Buchstabe b gilt nur für Zeiten ab dem Inkrafttreten des EhfG (21. Juni 1969).


11.0.1.23
1Erwirbt die Beamtin oder der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit einen Anspruch auf Renten oder sonstige vergleichbare Versorgungsleistungen, die nicht von § 54 oder § 55 erfasst werden, sind die Tz. 6.1.2.34 bis 6.1.2.36 sinngemäß anzuwenden. 2§ 55 bleibt unberührt.


11.0.1.24
1Zu den vergleichbaren Versorgungsleistungen gehören z. B. betriebliche Altersversorgungen und Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, soweit sie nicht von § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 erfasst werden. 2Hierzu gehören auch solche, die auf Beiträgen beruhen, die während einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit entrichtet werden mussten.


11.0.1.25
1Beim Tode einer Beamtin oder eines Beamten gelten für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung die Tz. 11.0.1.20 und 11.0.1.23 f. entsprechend. 2In diesen Fällen ist der Anrechnung (Tz. 11.0.1.20 und 11.0.1.23 f.) die endgültig zustehende Hinterbliebenenversorgung aus der sonstigen Versorgungsleistung ohne Berücksichtigung einer eventuell übergangsweise gewährten höheren Hinterbliebenenversorgung zugrunde zu legen.


11.0.1.26
1Beim Tode einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten bleiben die bisher berücksichtigten Vordienstzeiten grundsätzlich auch für die Hinterbliebenenversorgung maßgebend. 2In diesen Fällen ist die ruhegehaltfähige Dienstzeit entsprechend der Tz. 11.0.1.23 bis 11.0.1.25 nur dann neu festzusetzen, wenn die von der oder dem Verstorbenen zuletzt bezogene sonstige vergleichbare Versorgungsleistung nicht der Berechnung der entsprechenden Hinterbliebenenversorgung zugrunde liegt oder die bzw. der Verstorbene noch keine derartigen Leistungen bezogen hat.


11.0.1.27
1Bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen sind Zeiten i. S. v.


-
§ 11 Nummer 1 Buchstabe b bis d und Nummer 2 uneingeschränkt als ruhegehaltfähig anzuerkennen,


-
§ 11 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 zur Hälfte, höchstens jedoch zehn Jahre als ruhegehaltfähig anzuerkennen, wobei die Zeiten nach § 11 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 vor der Halbierung und Kappung zusammenzurechnen sind; vor einer beabsichtigten Anerkennung eines über zehn Jahre hinausgehenden Zeitraums ist dem BMI zu berichten.


11.0.1.28
Die Anrechnung nach den Tz. 11.0.1.20 und 11.0.1.23 ist nach Begrenzung auf die maximal anrechenbare Zeit (Tz. 11.0.1.27) durchzuführen.


11.0.1.29
1Bei einer Vorabentscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 49 Absatz 2 Satz 2) ist zusätzlich ein Vorbehalt i. S. d. Tz. 6.1.2.36 Satz 4 und 5 aufzunehmen. 2Entsprechendes gilt für die Festsetzung des Ruhegehaltes, wenn solche Zeiten berücksichtigt werden und die sonstigen, von § 55 nicht erfassten Versorgungsleistungen noch nicht zustehen.


12
Zu § 12 Ausbildungszeiten


12.1
Zu Absatz 1


12.1.1.1
1Zeiten nach § 12 sind bei der Festsetzung des Ruhegehaltes grundsätzlich im Umfang einer ggf. bereits ergangenen Vorabentscheidung nach § 49 Absatz 2 Satz 2 zu berücksichtigen. 2Tz. 49.1.1.2 ist zu beachten. 3Im Übrigen gilt Tz. 49.10.1.2 sinngemäß.


12.1.1.2
1Die Ausführungen zu § 12 Absatz 1 bis 3 gelten für Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber. 2Für andere als Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber siehe Ausführungen zu § 12 Absatz 4.


12.1.1.3
1Die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung ist nach den Ausbildungsanforderungen für das Beamtenverhältnis zu beurteilen, aus dem die Versorgung gewährt wird. 2Sie ergibt sich regelmäßig aus den Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften, die zur Zeit der Ausbildung der jeweiligen Beamtin oder des jeweiligen Beamten für die (erste) Laufbahn und innerhalb dieser für das erste Amt vorgeschrieben waren, in der sie zur Beamtin oder er zum Beamten mit Dienstbezügen ernannt wurde. 3Als vorgeschriebene Ausbildung kann auch die Zeit einer tatsächlichen Dienstleistung als Bewerberin oder Bewerber zur Ausbildung im Beamtenverhältnis bis zur Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Beamten auf Widerruf berücksichtigt werden, wenn die Verzögerung bei der Aushändigung der Urkunde dem Dienstherrn zuzurechnen war und die zurückgelegte Zeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wurde. 4Sie rechnet von ihrem tatsächlichen Beginn an; dies gilt auch, wenn dadurch § 12b einer ruhegehaltfähigen Berücksichtigung entgegensteht (Urteil des BayVGH vom 26. August 2020 – 14 B 19.1411 –). 5Maßgeblich sind die Mindestausbildungszeiten am Prüfungsort. 6Die Mindestzeit bei einem Studium rechnet vom Beginn des ersten Semesters an.


12.1.1.4
1Bei Übertragung eines Amtes einer Laufbahn mit anderen Mindestzeiten der vorgeschriebenen Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen Tätigkeit sind unabhängig davon, ob ein Dienstherrnwechsel stattgefunden hat, die für das neue Amt vorgeschriebenen Mindestzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigungsfähig. 2Gleiches gilt entsprechend beim Übertritt in das Amt einer Professorin oder eines Professors sowie in Fällen des Aufstieges.


12.1.1.5
Waren für eine Laufbahn bei gleicher allgemeiner Schulbildung alternativ verschiedene Ausbildungsgänge gleichrangig vorgesehen, ist die Mindestzeit des jeweils abgeleisteten Ausbildungsganges – und nicht etwa die Mindestzeit des kürzesten Ausbildungsganges – maßgebend.


12.1.1.6
1Verbrachte Mindestzeiten für mehrere abgeschlossene Ausbildungsgänge können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese für die Laufbahn oder das Amt ausdrücklich vorgeschrieben waren. 2Es genügt nicht, dass die zusätzliche Ausbildung für die Ausübung der Tätigkeit als förderlich angesehen wurde. 3Ist der Nachweis nur einer abgeschlossenen Berufsausbildung vorgeschrieben, und weist die Beamtin oder der Beamte mehrere unterschiedlich lange, vorgeschriebene und abgeschlossene Berufsausbildungen nach, kann die Mindestzeit des längeren Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.


12.1.1.7
1Dabei können Zeiten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie auch tatsächlich zurückgelegt wurden, also die Beamtin oder der Beamte im fraglichen Zeitraum eine zur Erfüllung der jeweiligen Anforderung geeignete Leistung erbracht hat. 2Nicht als verbracht in diesem Sinne zählen somit Zeiten, die auf Grund besonderer Vorschriften als zurückgelegt gelten, etwa um Nachteile wegen familiärer oder personalvertretungsrechtlicher Verpflichtungen auszugleichen.


12.1.1.8
1Zur Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung rechnen auch Zeiten einer anderen als der vorgeschriebenen Ausbildung, soweit sie auf die vorgeschriebene Ausbildung angerechnet worden sind oder sie ersetzt haben; dies gilt nicht, wenn die andere Zeit eine nicht als ruhegehaltfähig zu berücksichtigende Zeit der allgemeinen Schulbildung ist (s. a. Tz. 12.1.1.18). 2Ist eine laufbahnrechtlich vorgeschriebene Ausbildung im Wege eines Fernstudiums, eines nach dem FernUSG zugelassenen Fernlehrgangs oder eines Abendschulbesuchs absolviert worden, kann eine solche Ausbildung bis zur Dauer der Mindestzeiten berücksichtigt werden, die für eine entsprechende Vollzeitausbildung berücksichtigungsfähig wären.


12.1.1.9
Bleibt die tatsächliche Ausbildungs- und Prüfungszeit hinter der allgemein vorgeschriebenen Mindestzeit der Ausbildung und der üblichen Prüfungszeit zurück, kann nur die tatsächliche Dauer der Ausbildung und Prüfung berücksichtigt werden.


12.1.1.10
1Setzt sich die vorgeschriebene Ausbildung aus verschiedenen Ausbildungsarten zusammen, ist grundsätzlich die in jeder Ausbildungsart verbrachte Zeit der für sie vorgeschriebenen Mindestzeit gegenüberzustellen. 2Ist als Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums oder die Zulassung zu einer vorgeschriebenen Prüfung eine fachpraktische Ausbildung (Praktikum) nachzuweisen, ist dieses Praktikum auf die vorgeschriebene Mindeststudienzeit anzurechnen, soweit das Praktikum und die Studienzeit sich überschneiden. 3Eine vor Aufnahme eines Studiums absolvierte Ausbildung oder hauptberufliche Tätigkeit ist immer dann als Teil der vorgeschriebenen Ausbildung zu berücksichtigen, wenn die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung deren Ableistung zwingend für die Zulassung zum Studium vorschreibt.


12.1.1.11
Die im Rahmen einer einstufigen Juristenausbildung absolvierten Pflichtpraktika sind als Zeit einer vorgeschriebenen praktischen Ausbildung zu berücksichtigen.


12.1.1.12
1Ein Hinausschieben der maximal anzuerkennenden Mindestzeit einer vorgeschriebenen Ausbildung kommt nicht in Betracht, wenn darin Zeiten enthalten sind, die nach anderen Vorschriften (z. B. § 6 oder § 9) – ggf. auch nur teilweise – ruhegehaltfähig sind und nicht zur Unterbrechung der Ausbildung geführt haben (siehe dazu auch Urteil des BVerwG vom 15. September 1994 – 2 C 16.93 –). 2Dies gilt entsprechend für Zeiten der Kindererziehung (§ 50a Absatz 1). 3Die Mindestzeit verlängert sich auch nicht bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Arbeitsunfällen oder bei einem eventuellen Ergänzungsvorbereitungsdienst nach den Juristenausbildungsgesetze der Länder. 4Die Mindestzeit verlängert sich auch nicht in den Fällen, in denen die Ausbildungszeit wegen Teilzeit verlängert wurde.


Beispiel:

Wegen Verringerung der regelmäßigen Wochendienstzeit um ein Fünftel wird die gesamte Ausbildungszeit um ein Fünftel (z.B. von zwei auf zweieinhalb Jahre) erhöht. In diesem Fall ist nur die regelmäßige Ausbildungszeit (also zwei Jahre) als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen und nicht die um ein Fünftel verlängerte Ausbildungszeit (von zweieinhalb Jahren).



12.1.1.13
1Wehrdienstzeiten, die eine Ausbildung nicht unterbrechen, sind z. B. Wehrübungen. 2Die Regelungen des § 9 zur Ermittlung der Ruhegehaltfähigkeit der Zeit des Wehrdienstes sind hierbei vorrangig vor § 12 zur Bestimmung der Ruhegehaltfähigkeit der Ausbildungszeiten anzuwenden. 3Entsprechendes gilt im Fall eines Studiums während eines Beamtenverhältnisses (z. B. zum Zwecke des Aufstiegs): in diesem Fall können nur die Zeiten, die nicht bereits nach § 6 ruhegehaltfähig sind, nach § 12 als ruhegehaltfähig anerkannt werden.


12.1.1.14
1Die maximal anzuerkennende Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung verlängert sich um Zeiten einer Freistellung für Zwecke der Personalvertretung. 2Dies ergibt sich aus dem personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot (§§ 8, 107 Satz 1 BPersVG).


12.1.1.15
1Auch eine hauptberufliche Tätigkeit (§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) kann nur im Umfang der vorgeschriebenen Mindestzeit entsprechend den laufbahnrechtlichen Vorgaben berücksichtigt werden. 2Hinsichtlich der Mindestzeit gilt Tz. 12.1.1.3 Satz 2 und 4 entsprechend.


12.1.1.16
Elternzeiten, die nach laufbahnrechtlichen Vorschriften für die Erfüllung einer vorgeschriebenen praktischen hauptberuflichen Tätigkeit angerechnet werden, können nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.


12.1.1.17
1Als anrechnungsfähige Ausbildungszeiten kommen nur die im räumlichen Geltungsbereich des BeamtVG zurückgelegten Zeiten in Betracht. 2Eine vorübergehend an ausländischen Hochschulen verbrachte Zeit ist unschädlich mit der Folge, dass diese Zeiten ebenfalls berücksichtigungsfähige Ausbildungszeiten sind. 3Ausbildungszeiten und Abschlüsse außerhalb des Geltungsbereiches des BeamtVG sind als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen, wenn sie bei der Anerkennung der Laufbahnbefähigung berücksichtigt wurden. 4Die Dauer darf die bei einer Ausbildung innerhalb des Geltungsbereiches des BeamtVG mögliche anrechnungsfähige Zeit nicht übersteigen.


12.1.1.18
Von der Anerkennung als ruhegehaltfähig ausgeschlossene Zeiten der allgemeinen Schulbildung sind den jeweiligen Schulgesetzen der Länder zu entnehmen.


12.1.1.19
Außer der allgemeinen Schulbildung ist eine Ausbildung vorgeschrieben, wenn das Laufbahnrecht (durch Laufbahn-, Ausbildungs- oder Prüfungsvorschriften) eine bestimmte Art der Ausbildung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorschreibt.


12.1.1.20
1Ausbildungszeiten können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abgeschlossen wurden. 2Einer vorgeschriebenen Prüfung steht ein vergleichbarer Abschluss gleich.


12.1.1.21
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit können in dem Umfang berücksichtigt werden, der dem Umfang der Anrechnung nach laufbahnrechtlichen Vorschriften entspricht; dies gilt nur, wenn eine Berücksichtigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht möglich ist.


12.1.1.22
Ob der Besuch einer Fachschule und damit eine Fachschulausbildung vorliegt, ist anhand der Schulgesetze der Länder zu beurteilen.


12.1.1.23
Ob der Besuch einer Hochschule und damit eine Hochschulausbildung vorliegt, ist anhand der Hochschulgesetze der Länder zu beurteilen.


12.1.1.24
Bei der Bemessung der vorgeschriebenen Mindestzeit eines Fach- oder Hochschulstudiums sind für ein Semester generell sechs Monate, für ein Trimester generell drei Monate anzusetzen.


12.1.1.25
Im Allgemeinen umfasst ein Semester bei wissenschaftlichen Hochschulen die Zeiten vom 1. April bis 30. September (Sommersemester) und vom 1. Oktober bis 31. März (Wintersemester), bei Fachhochschulen die Zeiten vom 1. März bis 31. August (Sommersemester) und vom 1. September bis 28./29. Februar (Wintersemester).


12.1.1.26
1Trimester teilen sich zumeist auf in ein Wintertrimester (Januar bis März), ein Frühjahrstrimester (April bis Juni), ein Sommertrimester (Juli bis September) und ein Herbsttrimester (Oktober bis Dezember). 2Die Zeit des i. d. R. vorlesungsfreien Sommertrimesters ist ebenfalls zu berücksichtigen, sofern in dieser Zeit keine Exmatrikulation vorliegt.


12.1.1.27
Bei Abweichungen ist der tatsächliche Verlauf zu berücksichtigen.


12.1.1.28
1Promotionszeiten können bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden, wenn die Promotion für die Zulassung zur Laufbahn vorgeschrieben war. 2Dies gilt auch für einen ggf. verbleibenden Rest, wenn diese Zeit bereits vorrangig auf Grund von Dienstzeiten nach anderen Vorschriften berücksichtigungsfähig ist.


12.1.1.29
1Promotionszeiten sind Zeiten der Ausarbeitung der Dissertation, der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung (Rigorosum) sowie die mündliche Prüfung selbst. 2Der Zweijahreszeitraum ist beginnend mit dem Ende der mündlichen Prüfung in die Vergangenheit zu ermitteln.


12.1.1.30
Die Anerkennung von Zeiten einer Fachschul- und / oder Hochschulausbildung erfolgt nur begrenzt in dem in § 12 Absatz 1 Satz 1 vorgegebenen Umfang.


12.1.1.31
Eine praktische Ausbildung ist eine zumeist in Ausbildungsordnungen normierte Berufsausbildung.


12.1.1.32
Volontärzeiten und ähnliche informatorische Beschäftigungszeiten können nur dann als vorgeschriebene Ausbildung angesehen werden, wenn sie auf Grund von Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften abzuleisten sind.


12.1.1.33
Ein Vorbereitungsdienst i. S. d. § 12 – hierzu gehört z. B. der obligatorische Vorbereitungsdienst nach den Juristenausbildungsgesetzen der Länder – darf nicht im Beamtenverhältnis (auf Widerruf) abgeleistet worden sein; in diesem Fall wäre er vorrangig nach § 6 zu berücksichtigen.


12.1.1.34
Neben der Mindestzeit des vorgeschriebenen Studiums oder des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes können, wenn diese Zeit das Prüfungsverfahren nicht umfasst, als übliche Prüfungszeit im höheren Dienst sechs Monate, im gehobenen und mittleren Dienst drei Monate für jede die genannten Ausbildungsarten abschließende vorgeschriebene Prüfung anerkannt werden.


12.1.1.35
1Das Prüfungsverfahren endet mit dem letzten Prüfungstag, i. d. R. mit der mündlichen Prüfung. 2Ist das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfung nicht festzustellen, ist das Datum des Prüfungszeugnisses zu Grunde zu legen.


12.1.1.36
Bei Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit ist nur der Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.


12.1.1.37
Sofern Zeiten einer Ausbildung nicht bereits nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt worden sind und nach laufbahnrechtlichen Vorschriften auf die vorgeschriebene praktische hauptberufliche Tätigkeit angerechnet worden sind oder die erforderlichen Zeiten herabgesetzt haben, können sie im Umfang dieser Anrechnung nach Nummer 2 berücksichtigt werden.


12.1.1.38
1Wegen des Begriffs „hauptberuflich“ vgl. Tz. 10.0.1.20. 2Wegen des Beginns der Mindestzeit siehe Tz. 12.1.1.3 Satz 4.


12.1.1.39
1Eine hauptberufliche Tätigkeit kann als praktische Tätigkeit auch neben einer Ausbildung ausgeübt werden. 2In diesen Fällen ist die entsprechende Zeit zunächst unter Beachtung der Mindestzeitvorgaben nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die hiernach verbleibende Zeit nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu berücksichtigen.


12.1.1.40
Die Tätigkeit kann sowohl innerhalb als auch außerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet worden sein.


12.1.1.41
1Eine Berücksichtigung erfolgt nur dann, wenn die ausgeübte Tätigkeit Voraussetzung für die erstmalige Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten war. 2Entscheidend für die Berücksichtigung ist dabei, ob die Tätigkeit den geforderten Einstellungsvoraussetzungen entsprach.


12.1.1.42
Für das Zusammentreffen mit Renten und sonstigen Versorgungsleistungen, die nicht von § 54 oder § 55 erfasst werden, gelten die Tz. 11.0.1.20, 11.0.1.23 bis 11.0.1.26 und Tz. 11.0.1.29 entsprechend.


12.1.2.1
1Bei der Prüfung, ob eine Ausbildung der allgemeinen Schulbildung gleichsteht, weil sie diese ersetzt (§ 12 Absatz 1 Satz 2), ist von der für den Eintritt in die Laufbahn vorgeschriebenen Regelschulbildung auszugehen. 2Dabei ist auf die laufbahnrechtlichen Regelungen zum Zeitpunkt der Ableistung der jeweiligen Ausbildung abzustellen (s. a. Urteil des BVerwG vom 6. Mai 2014 – 2 B 90.13 –).


12.1.2.2
Praktika, die als Zugangsvoraussetzung für den Besuch der Fach- bzw. Hochschule vor Beginn des Studiums absolviert werden, können dann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie nicht die allgemeine Schulbildung ersetzen.


12.1.4.1
1Grundlage für die Verhältnisbildung ist eine tatsächlich vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. 2Gibt es keine solche Vereinbarung (z. B. im Falle einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit) oder kann der zeitliche Umfang der Tätigkeit nur bedingt durch die Vorlage von Unterlagen nachgewiesen werden, ist die Verhältnisbildung (zwischen der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden regelmäßigen zur ermäßigten Wochenarbeitszeit) auf der Grundlage einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung der Beamtin oder des Beamten zum zeitlichen Umfang durchzuführen. 3Die Erklärung ist zu den Akten zu nehmen.


12.1a
Zu Absatz 1a


12.1a.1.1 
In Fällen, in denen unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach § 12 Absatz 1 nicht der Höchstruhegehaltssatz erreicht ist, ermittelt sich der Umfang der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten vor Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach den Vorgaben des § 12 Absatz 1a.


12.1a.1.2 
1Liegt der Differenzbetrag zwischen dem Ruhegehalt mit Anerkennung von Hochschulzeiten im Umfang von 1 095 Tagen und im Umfang von 855 Tagen über dem 2,25-fachen des aktuellen Rentenwertes (Kappungsgrenze), ist die Hochschulausbildungszeit im Umfang von höchstens 1 095 Tagen zu berücksichtigen, soweit damit nicht 40 ruhegehaltfähige Dienstjahre überschritten werden. 2Ist der Differenzbetrag geringer oder entsprechen sich beide Beträge, verbleibt es bei der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten im Umfang von 855 Tagen.


12.1a.2.1 
1Werden auf Grund vorstehender Berechnung Hochschulzeiten im Umfang von 1 095 Tagen berücksichtigt, sind sie um die Zeiten zu mindern, die dem Betrag der Kappungsgrenze entsprechen. 2Dazu ist der dem Betrag der Kappungsgrenze entsprechende anteilige Ruhegehaltssatz zu ermitteln


antRGS =

100 × KP


rgfDB




3In dieser Formel bedeutet:

antRGS:

anteiliger Ruhegehaltssatz,

KP:

Kappungsgrenze,

rghfDB:

ruhegehaltfähige Dienstbezüge.



4Anschließend ist dieser anteilige Ruhegehaltssatz in die entsprechende anteilige ruhegehaltfähige Dienstzeit umzurechnen


antrghDZ =

365 Tage

× antRGS

1,79375



5In dieser Formel bedeutet:

antrghfDZ:

anteilige ruhegehaltfähige Dienstzeit,

antRGS:

anteiliger Ruhegehaltssatz.



12.2
Zu Absatz 2


12.2.1.1
1Zum Vollzugsdienst rechnet der Justiz- und Polizeivollzugsdienst. 2Zum Einsatzdienst der Feuerwehr rechnen der unmittelbare Brandbekämpfungs- und Hilfsleistungsdienst.


12.2.1.2
1Zum Begriff der praktischen Ausbildung siehe Tz. 12.1.1.31. 2Tz. 12.1.1.3 Satz 4 sowie Tz. 12.1.1.20 sind zu beachten. 3Zum Begriff der praktischen hauptberuflichen Tätigkeit siehe Tz. 12.1.1.38 f.


12.2.1.3
Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.


12.2.1.4
1Eine praktische Ausbildung oder eine praktische hauptberufliche Tätigkeit ist für die Wahrnehmung des Amtes als förderlich anzusehen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die der Beamtin oder dem Beamten zuerst übertragen wurden. 2Dieser innere Zusammenhang ist gegeben, wenn die Beamtin oder der Beamte durch die Ausübung der praktischen Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen Tätigkeit allgemeine Berufs- oder Lebenserfahrung gewonnen hat, die zur Erfüllung der Aufgaben beigetragen haben.


12.2.1.5
Eine praktische hauptberufliche Tätigkeit setzt nicht zwingend eine Ausbildung voraus.


12.2.1.6
Für das Zusammentreffen mit Renten, die nicht von § 55 erfasst werden, und sonstigen Versorgungsleistungen gelten die Tz. 11.0.1.20, 11.0.1.23 bis 11.0.1.26 und 11.0.1.29 entsprechend.


12.2.1.7
1Die Berücksichtigung nach § 12 Absatz 2 wird anstelle einer Berücksichtigung nach § 12 Absatz 1 vorgenommen. 2Eine Anwendung des § 12 Absatz 2 kommt nur in Betracht, wenn dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist als eine Anwendung des § 12 Absatz 1. 3Hierzu ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen.


12.2.1.8
1Sofern Zeiten einer praktischen Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen Tätigkeit nach § 12 Absatz 2 berücksichtigt werden, entfällt eine Berücksichtigung solcher Zeiten nach § 12 Absatz 1; andere in § 12 Absatz 1 Satz 1 genannte Zeiten bleiben daneben nach den dortigen Maßgaben berücksichtigungsfähig. 2Eine „Auffüllung“ nach § 12 Absatz 2 mit nach § 12 Absatz 1 nicht berücksichtigungsfähigen Zeiten ist unzulässig.


12.2.1.9
1Der Fünfjahreszeitraum beginnt mit Beginn der praktischen Ausbildung oder einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit. 2Er muss nicht unbedingt ununterbrochen zurückgelegt werden.


12.2.2.1
Tz. 12.1.4.1 ist anzuwenden.


12.3
Zu Absatz 3


12.3.1.1
1Wegen des Begriffs „Regelstudienzeit“ wird auf § 10 Absatz 2 HRG verwiesen. 2Die Regelstudienzeit umfasst nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnung grundsätzlich auch die Prüfungszeit.


12.3.1.2
Unterschreitet die tatsächliche Studiendauer die Regelstudienzeit, ist nur die tatsächliche Studiendauer zu berücksichtigen.


12.3.1.3
Auf die Regelstudienzeit oder die kürzere tatsächliche Studienzeit ist § 12 Absatz 1 Satz 1 anzuwenden.


12.4
Zu Absatz 4


12.4.1.1
Mit der Formulierung „andere als Laufbahnbewerber“ sind die in § 19 BBG angesprochenen Personen gemeint.


12.4.1.2
§ 12 Absatz 4 Satz 1 gilt für andere als Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber, die in eine Laufbahn eingetreten sind, für die Vorschriften über Ausbildung und Prüfung bestehen.


12.4.1.3
Haben andere als Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber die für Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber ihrer Laufbahn vorgeschriebene Ausbildung und ggf. eine vorgeschriebene praktische hauptberufliche Tätigkeit dennoch ganz oder teilweise abgeleistet, können diese im Rahmen der Mindestzeiten berücksichtigt werden.


12.4.2.1
In den Fällen des § 12 Absatz 4 Satz 2 ist vor der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit die Entscheidung des BMI darüber einzuholen, welche Mindestzeiten einer Ausbildung und ggf. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer späteren laufbahnrechtlichen Gestaltung der Laufbahn vorgeschrieben werden müssen; dies werden i. d. R. die in ständiger Übung geforderten Zeiten sein.


12a  
Zu § 12aNicht zu berücksichtigende Zeiten


12a.0.1.1 
1Von der Ausschlussregelung erfasst werden nur Zeiten einer Tätigkeit bei einer in § 30 BBesG genannten Einrichtung, welche nach den §§ 6 bis 12, 66 und 67 dem Grunde nach berücksichtigungsfähig wären. 2Der Ausschluss erstreckt sich auch auf Zeiten, die vor einer Tätigkeit beim Ministerium für Staatssicherheit oder beim Amt für Nationale Sicherheit zurückgelegt worden sind (s. a. Urteil des BVerwG vom 2. Februar 2017 – 2 C 25.15 –).


12a.0.1.2 
1Für den Ausschluss von Zeiten nach § 30 BBesG hat die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle eine eigenständige Entscheidung zu treffen; sie ist an die im Rahmen der Festsetzung der Erfahrungsstufen getroffene Entscheidung nicht gebunden. 2Vergleiche die Ausführungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 30 BBesG.


12a.0.1.3 
Durch die Verweisung auf § 30 BBesG gelten grundsätzlich alle Änderungen der Vorschrift unmittelbar im Versorgungsrecht.


12a.0.1.4 
Für die im Beitrittsgebiet erstmalig ernannten oder nach einer zeitlichen Unterbrechung wiederernannten Beamtinnen oder Beamten ist § 2 Absatz 6 BeamtVÜV anzuwenden.


12b  
Zu § 12bZeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet


12b.1 
Zu Absatz 1


12b.1.1.1 
Grundlage des § 12b ist die Grundsatzentscheidung des Einigungsvertrages, wonach die Versorgung im Alter, für den Fall der verminderten Erwerbsfähigkeit und des Todes unabhängig von der Art der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 ausgeübten Tätigkeit rentenrechtlich zu regeln ist.


12b.1.1.2 
1Die infrage kommenden Zeiten müssen grundsätzlich die einzelnen Anforderungen der in § 12b Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften erfüllen. 2Zeiten, die nach § 12a ausgeschlossen sind, können nach § 12b nicht berücksichtigt werden.


12b.1.1.3 
1Nach Artikel 11 BeamtVGÄndG 1993 (BGBl. I 1994 S. 2442) ist § 12b für künftige Hinterbliebene von am 1. Oktober 1994 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfängern nicht anzuwenden. 2Für Beamtinnen oder Beamte, die nach dem 2. Oktober 1990 von ihrer ersten Ernennung oder Wiederernennung an im Beitrittsgebiet verwendet oder in das Beitrittsgebiet versetzt wurden, gilt hinsichtlich der in § 12b genannten Zeiten § 2 Absatz 2 bis 5 BeamtVÜV.


12b.1.1.4 
Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten im Ausland werden von § 12b nicht erfasst.


12b.1.1.5 
1Maßgebend für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit des Rentenrechts sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle. 2Bei späterer Erfüllung der Wartezeit ist ab diesem Zeitpunkt eine Neuberechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit vorzunehmen.


12b.1.1.6 
1Die Erfüllung der Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich aus § 50 Absatz 1 sowie den §§ 51 bis 53 SGB VI. 2Grundlage für die Entscheidung über die Erfüllung der Wartezeit ist die Feststellung des Rentenversicherungsträgers.


12b.1.1.7 
1Zeiten nach § 12b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz müssen darüber hinaus als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt worden sein. 2Grundlage dieser Feststellung bildet die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers.


12b.1.1.8 
Ausbildungszeiten i. S. d. § 12b sind auch Zeiten nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2.


12b.1.1.9 
Ist die allgemeine Wartezeit erfüllt, sind Ausbildungszeiten nach § 12 nicht ruhegehaltfähig; auf deren Berücksichtigung als rentenrechtliche Zeit kommt es insoweit nicht an.


12b.1.2.1 
Für die Feststellung, ob in § 12b Absatz 1 Satz 2 genannte Zeiten eine rentenrechtliche Berücksichtigung gefunden haben, ist auf die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers abzustellen.


12b.2 
Zu Absatz 2


12b.2.1.1 
1Zur Anwendung des § 12b Absatz 2 ist lediglich erforderlich, dass die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt ist. 2Die entsprechenden Zeiten sind dann anhand der Voraussetzungen der jeweiligen Normen auf ihre Ruhegehaltfähigkeit hin zu prüfen.


12b.2.1.2 
1Im Rahmen von § 12b Absatz 2 sind Einrichtungen im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 wie öffentlich-rechtliche Dienstherren zu behandeln, wenn sie nach den im Bundesgebiet herrschenden Rechtsvorstellungen Einrichtungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gewesen wären. 2Die ausgeübte Tätigkeit ist danach zu beurteilen, ob sie im Bundesgebiet i. d. R. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wahrgenommen wurde (s. a. Urteil des BVerwG vom 28. November 1991 – 2 C 11.91 –). 3Hierzu ist auf den Zeitpunkt der Ernennung abzustellen.


12b.2.1.3 
Diese Voraussetzungen waren in der DDR auf allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung (Ministerien, Bezirks-, Kreis-, Gemeindeverwaltung), bei der Volkspolizei und NVA, im Schuldienst, im Dienst der Universitäten und in der Rechtspflege gegeben.


12b.2.1.4 
Bei der Anwendung des § 12b Absatz 2 ist § 12a zu beachten.


12b.2.1.5 
1Der Anrechnungszeitraum von bis zu fünf Jahren gilt insgesamt für alle in § 12b Absatz 1 Satz 1 genannten Zeiten. 2Für im Beitrittsgebiet erstmalig ernannte Beamtinnen oder Beamte sind die Vorschriften der BeamtVÜV anzuwenden. 3§ 2 Absatz 2 bis 4 BeamtVÜV enthalten dem § 12b ähnliche Begrenzungsregelungen. 4Im Unterschied zu § 12b Absatz 2 sind von den in den genannten Absätzen aufgeführten Zeiten jeweils bis zu fünf Jahre berücksichtigungsfähig. 5Dies führt im Einzelfall zu einer Berücksichtigungsfähigkeit von mehr als fünf Jahren.


13
Zu § 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung


13.1
Zu Absatz 1


13.1.1.1
Bei der Anwendung auf Beamtinnen oder Beamte auf Zeit ist auch dann der Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres der maßgebende Zeitpunkt, wenn ihr Beamtenverhältnis, aus dem sie in den Ruhestand versetzt worden sind, schon vor diesem Zeitpunkt wegen Zeitablaufs geendet hätte.


13.1.1.2
§ 13 Absatz 1 gilt auch für die Ermittlung des Ruhegehaltes bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit während eines einstweiligen Ruhestandes.


13.1.1.3
Die Zurechnungszeit ist auch dann in vollem Umfang zu berücksichtigen, wenn unmittelbar vor der Versetzung in den Ruhestand Teilzeitbeschäftigung vorlag.


13.1.1.4
§ 36 Absatz 2 und § 85 Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 sind zu beachten.


13.1.1.5
Für die Berechnung der Zurechnungszeit gilt Tz. 14.3.1.8 sinngemäß.


13.1.2.1
In den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 2 kommt es auf den Grund der weiteren Zurruhesetzung nicht an.


13.1.2.2
Dem Vergleich der Dienstjahre ist die nach § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 auf zwei Dezimalstellen berechnete ruhegehaltfähige Dienstzeit – bei Festsetzung nach § 85 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 2 die nach früherem Recht auf volle Jahre gerundete ruhegehaltfähige Dienstzeit – zugrunde zu legen.


13.1.2.3
Die Ermittlung der dem Vergleich zugrundeliegenden Dienstjahre erfolgt jeweils unter Einschluss einer ggf. zu berücksichtigenden Zurechnungszeit.


13.1.2.4
Die dem neuen Ruhegehalt zugrunde zu legenden Dienstjahre sind nach dem zum Zeitpunkt der weiteren Zurruhesetzung geltenden Recht zu ermitteln (s. § 85a Satz 2).


13.1.2.5
Bleibt die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrundeliegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre zurück, ist die Zurechnungszeit des nach § 46 BBG beendeten Ruhestandsverhältnisses in Höhe der Differenz bei der Berechnung des neuen Ruhegehaltes zu berücksichtigen.


13.2
Zu Absatz 2


13.2.1.1
Für die Dokumente, die für eine Entscheidung über die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung von Dienstzeiten nach § 13 Absatz 2 erforderlich sind, gilt Tz. 6.1.2.9 entsprechend.


13.2.1.2
1Eine Berücksichtigung erfolgt nur auf Antrag. 2Die Beamtin oder der Beamte ist hierauf durch die personalbearbeitende Dienststelle spätestens nach Beendigung der Personalmaßnahme hinzuweisen. 3Für den hierüber zu führenden Nachweis gilt Tz. 6.1.2.9. 4Die Berücksichtigung erfolgt regelmäßig erst bei Eintritt / Versetzung in den Ruhestand (§ 49 Absatz 1 Satz 1). 5Wird der Antrag nach dem Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand gestellt, so können diese Zeiten frühestens vom Beginn des Antragsmonats an berücksichtigt werden. 6Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Ruhestands gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns gestellt. 7Über die Berücksichtigung von Zeiten nach § 13 Absatz 2 im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung ist von Amts wegen zu entscheiden.


13.2.1.3
1Der Geltungsbereich des § 13 Absatz 2 ist auf Beamtinnen oder Beamte beschränkt. 2Sollte eine Beamtin oder ein Beamter entsprechende Zeiten als Soldatin oder Soldat zurückgelegt haben, können diese bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sofern dies nach den bei Einritt oder Versetzung in den Ruhestand geltenden Regelungen des SVG für Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten vorgesehen ist; im Übrigen gelten die folgenden Textziffern.


13.2.1.4
In folgenden Staaten / Gebieten bzw. an folgenden Orten / Standorten kommt eine Doppelanrechnung der Verwendungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit in Betracht:


-
in Nordamerika die Orte Bartow/Florida, Eglin/Florida, Fort Rucker/Alabama, Houston, Jacksonville/Florida, Kingsville/Texas, Miami, New Orleans, Orlando/Florida, Stennis Space Center/Mississippi, San Antonio/Texas, Tampa/Florida, Tyndall/Florida,


-
Süd- und Mittelamerika zwischen dem 30. Grad nördlicher Breite und dem 25. Grad südlicher Breite einschließlich der westindischen Inseln und Paraguay,


-
Afrika mit den zugehörigen Inseln zwischen dem 20. Grad nördlicher Breite und dem 20. Grad südlicher Breite einschließlich Namibia, Mosambik und Madagaskar,


-
Asien östlich des 40. Grades östlicher Länge einschließlich Jordanien, Saudi-Arabien und der asiatischen Inselwelt, aber ausschließlich des Gebietes zwischen dem 40. und 90. Grad östlicher Länge nördlich des 40. Grades nördlicher Breite,


-
Bismarck-Archipel, Neu-Guinea und Salomon-Inseln.


13.2.1.5
Grundsätzlich können nur solche Zeiten der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten bis zum Doppelten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die nach den §§ 6 und 6a als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden.


13.2.1.6
1Als Zeit der Verwendung in bzw. an den aufgeführten Staaten / Gebieten / Orten kann auch die Zeit anerkannt werden, in der sich eine Beamtin oder ein Beamter infolge Internierung oder aus sonstigen durch Krieg verursachten und von der Beamtin oder dem Beamten nicht verschuldeten Gründen in diesen Ländern aufgehalten hat. 2Dies gilt auch in Fällen höherer Gewalt, bei Verschleppung oder Gefangenschaft sowie aus sonstigen, mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat. 3Ist der Aufenthalt durch Verschulden der Beamtin oder des Beamten verlängert worden, bleibt die Zeit der Verlängerung unberücksichtigt.


13.2.1.7
1Zeiten der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten, während derer sie oder er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, können nur dann Grundlage für eine Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum Doppelten sein, wenn sie unabhängig vom Beschäftigungsumfang ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert haben. 2Der Zeitraum von einem Jahr beginnt mit dem Eintreffen im / am jeweiligen Staat / Gebiet / Ort der Verwendung; frühestens jedoch mit dem tatsächlichen Beginn der Verwendung. 3Er endet mit Ablauf des letzten Tages der Verwendung oder wenn der / das jeweilige Staat / Gebiet / Ort vorher endgültig verlassen wird. 4Ununterbrochen zurückgelegte Dienstzeiten oder unmittelbar zeitlich aufeinanderfolgende Verwendungen in/an mehreren dieser Staaten/Gebieten/Orten sind für den Einjahreszeitraum zusammenzuzählen. 5Die Jahresfrist beginnt nach einer Unterbrechung erneut.


13.2.1.8
Nicht als Unterbrechung gelten


-
Dienstreisen,


-
Abwesenheiten vom Dienst auf Grund von Urlaub (einschließlich eventuell anfallender Reisetage),


-
Mutterschutz,


-
Erkrankung,


-
die Zeit einer Kindererziehung am Verwendungsort von bis zu sechs Monaten pro Kind,


-
dienstlich begründete Unterbrechungen (Abordnungen, Versetzungen) von bis zu 30 Tagen pro Verwendungsjahr, die außerhalb der aufgeführten Staaten / Gebiete / Orte verbracht werden sowie


-
eine erstmalige krisenbedingte Abwesenheit vom Verwendungsort von bis zu 90 Tagen pro Verwendungsjahr, wenn das Auswärtige Amt nach dem jeweils geltenden Krisenplan (Teil B, VS-NfD) für den Verwendungsort eine Krisenstufe verhängt hat, welche mindestens eine Ausdünnung des Personals vorsieht (Stand 14. April 2020, mindestens Krisenstufe 3a) und sowohl vor als auch nach der Abwesenheit eine Verwendungszeit von mindestens 90 Tagen am Verwendungsort verbracht worden ist; abweichend davon gilt für das Jahr 2020 eine im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehende Abwesenheit nicht als Unterbrechung, wenn das Auswärtige Amt mindestens die Krisenstufe 2a verhängt hatte und die weiteren zuvor genannten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt werden.


Beispiel:


I. Ausgangslage


01.10.2018

Beginn der Jahresfrist nach Tz. 13.2.1.7



31.03.2020

Verlassen des Verwendungsortes auf Grund der im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängten Krisenstufe (mindestens 2a)



01.06.2020

Tag der Rückkehr an den Verwendungsort



01.09.2020

Beginn der Abwesenheit mindestens auf Grund der verhängten Krisenstufe 3a (im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie würde bereits Krisenstufe 2a ausreichen)



01.12.2020

Tag der Rückkehr an den Verwendungsort



31.07.2021

Ende der Verwendung nach Tz. 13.2.1.7 Satz 3


II. Bewertung


1.

Verwendungsjahr: 01.10.2018 – 30.09.2019



2.

Verwendungsjahr: 01.10.2019 – 30.09.2020



3.

Verwendungsjahr: 01.10.2020 – 31.07.2021



-

Die Frist für den gesetzlich geforderten Mindestzeitraum von einem Jahr beginnt am 01.10.2018 (Tz. 13.2.1.7 Satz 2).

-

Prüfung, ob die Abwesenheit vom 01.04.2020 bis 31.05.2020 eine Unterbrechung ist. Die Abwesenheit ist keine Unterbrechung, da sie im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie steht, mindestens die Krisenstufe 2a verhängt war, weniger als 90 Tage dauerte und die Beamtin oder der Beamte davor und danach mindestens 90 Tage am Verwendungsort verwendet wurde.

-

Die zweite Abwesenheit innerhalb desselben Verwendungsjahres ist eine Unterbrechung der Verwendung.

-

Entsprechend Tz. 13.2.1.8, 7. Tiret i.V.m. Tz.13.2.1.7 Satz 5 beginnt die Frist für den gesetzlich geforderten Mindestzeitraum von einem Jahr nach dieser Unterbrechung am 01.12.2020 erneut und wäre mit Ablauf des 30.11.2021 erfüllt. Da am 31.07.2021 die Verwendung endet und die Ausreise erfolgt, wird der erforderliche Mindestzeitraum von einem Jahr nicht erfüllt.


Im Ergebnis kommt nur der Zeitraum vom 01.10.2018 bis 31.08.2020 für eine Berücksichtigung als doppelt ruhegehaltfähig in Betracht. Die Entscheidung darüber ist in einem nächsten Schritt unter Berücksichtigung der Tz. 13.2.1.9 zu treffen. Die Verwendungszeit vom 01.12.2020 bis 31.07.2021 ist nicht doppelt ruhegehaltfähig.



13.2.1.9
1Liegen die Voraussetzungen für eine erhöhte Berücksichtigung vor, ist die während dieser Verwendung geleistete ruhegehaltfähige Dienstzeit doppelt zu berücksichtigen. 2Besonderheiten gelten für folgende Zeiten:


-
Für Dienstreisen sowie Abwesenheiten vom Dienst, die außerhalb der genannten Staaten / Gebiete / Orte verbracht werden, sind pro Kalenderjahr pauschal 29 Tage nicht doppelt zu berücksichtigen. Für jeden vollen Monat der Zeit der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten in/an den genannten Staaten / Gebieten / Orten ist ein Zwölftel dieser Pauschale anzusetzen; es ist kaufmännisch zu runden. Bei Beginn oder Ende der Verwendung im Laufe eines Kalendermonats gilt dieser als voller Monat. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Urlaub aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat (z. B. Urlaubssperre oder Sinn und Zweck des Dienstes), nicht gewährt worden ist und diese Gründe in der Personalakte dokumentiert sind.


-
Nicht doppelt berücksichtigt werden Zeiten der Kindererziehung außerhalb geleisteter ruhegehaltfähiger Dienstzeit.


-
Nicht doppelt berücksichtigt werden Zeiten einer Abordnung oder Versetzung, unabhängig von ihrer Dauer, sofern sie außerhalb der genannten Staaten / Gebiete / Orte verbracht werden (Tz. 13.2.1.8).


-
Nicht doppelt berücksichtigt werden Zeiten krisenbedingter Abwesenheiten vom Verwendungsort, unabhängig von ihrer Dauer, sofern sie außerhalb der genannten Staaten / Gebiete / Orte verbracht werden (Tz. 13.2.1.8).


13.2.2.1
1Die Tz. 13.2.1.1 bis 13.2.1.3 sowie 13.2.1.5 bis 13.2.1.9 gelten auch für Beurlaubungen einer Beamtin oder eines Beamten, sofern die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig ist und ihre bzw. seine während der Zeit der Beurlaubung in den in Tz. 13.2.1.4 genannten Staaten/Gebieten/Orten ausgeübte Tätigkeit öffentlichen Belangen und dienstlichen Interessen diente. 2Wird aus dieser Zeit eine Abfindung, eine Rente oder sonstige Versorgungsleistung, die nicht von § 55 erfasst wird, erworben, gelten die Tz. 6.1.2.34 bis 6.1.2.37 entsprechend.


13.2.2.2
Die Beamtin oder der Beamte ist bei Bewilligung des Urlaubs darauf hinzuweisen, dass über die doppelte Ruhegehaltfähigkeit einer Zeit erst mit Eintritt des Versorgungsfalls entschieden wird und dass bestimmte Zeiten von der doppelten Ruhegehaltfähigkeit ausgenommen sind (Tz. 13.2.1.9).


13.3
Zu Absatz 3


13.3.1.1
Die Tz. 13.2.1.1 bis 13.2.1.3, 13.2.1.5 und 13.2.1.6 gelten entsprechend.


13.3.1.2
1Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie unabhängig vom Beschäftigungsumfang einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage und insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben. 2Die 30-Tages-Frist beginnt nach einem zwischenzeitlichen Verlassen des Einsatzgebietes erneut; es sei denn, es liegt eine unschädliche dienstliche Unterbrechung (Tz. 13.3.1.3) vor. 3Unmittelbar zeitlich aufeinanderfolgende Einsätze in mehreren Einsatzgebieten sind für die Ermittlung der 30-Tages-Frist zusammenzuzählen.


13.3.1.3
Dienstliche Unterbrechungen auf Grund einer


-
Begleitung Gefallener oder Schwerverletzter,


-
aus Geheimhaltungsgründen notwendigen Begleitung/Bewachung technischen Geräts,


-
Rückbeorderung von Presseoffizieren zur Erörterung und/oder Aufbereitung des Pressematerials


sind unschädlich, sofern zwischen Abreise- und Anreisetag nicht mehr als 7 Kalendertage liegen.


13.3.1.4
1Die Zeit einer besonderen Verwendung im Ausland beginnt mit dem Tag des Eintreffens im Einsatzgebiet. 2Sie endet mit Ablauf des letzten Tages der Verwendung oder wenn das Einsatzgebiet vorher verlassen wird, es sei denn, es handelt sich um ein Verlassen des Einsatzgebietes auf Grund einer unschädlichen dienstlichen Unterbrechung nach Tz. 13.3.1.3.


13.3.1.5
Tz. 13.3.1.4 gilt sowohl für die Bestimmung der 30-Tage- bzw. 180-Tage-Frist als auch für die Bestimmung der Zeiten, die als doppelt ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können; die Zeit einer unschädlichen dienstlichen Unterbrechung zwischen Abreise- und Abreisetag i. S. d. Tz. 13.3.1.3 ist dabei nicht als doppelt ruhegehaltfähig zu berücksichtigen.


13.3.2.1
Ändern sich die Voraussetzungen des § 31a Absatz 1 Satz 2 oder wird eine Verwendung während ihrer Dauer nicht mehr von § 31a Absatz 1 Satz 2 erfasst, erfolgt die Ermittlung der Mindestdauer sowie des als doppelt ruhegehaltfähig zu berücksichtigenden Zeitraumes taggenau.


13.4
Zu Absatz 4


(unbesetzt)


14
Zu § 14 Höhe des Ruhegehalts


14.1
Zu Absatz 1


14.1.1.1
1Die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit, berechnet nach vollen Jahren und restlichen Tagen, ist in einen Ruhegehaltssatz umzurechnen. 2Für die Umrechnung ist die Summe aus vollen Jahren und aus den nach den Maßgaben des § 14 Absatz 1 Satz 3 in eine Dezimalzahl umgewandelten restlichen Tagen mit dem Steigerungssatz 1,79375 Prozent pro Jahr zu multiplizieren und anschließend nach § 14 Absatz 1 Satz 4 zu runden.


14.1.1.2
1Der Steigerungssatz nach § 14 Absatz 1 Satz 1, um den sich der Ruhegehaltssatz für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit erhöht, gilt für Beamtinnen oder Beamte auf Zeit nur, sofern nicht die Steigerungssätze des § 66 Absatz 2 für sie günstiger sind. 2Es ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen.


14.1.1.3
1Zeitlich unmittelbar aneinander anschließende ruhegehaltfähige Dienstzeiten sind, selbst wenn sie nach unterschiedlichen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden oder wenn sie Zeiträume mit unterschiedlichem Anrechnungsumfang aufweisen, wie eine durchgehende Dienstzeit zu behandeln. 2Sie ist von Beginn der ersten ruhegehaltfähigen Dienstzeit an nach vollen Jahren zu berechnen. 3Sind restliche Tage vorhanden, sind hier auch Schalttage zu berücksichtigen.


14.1.1.4
1Bei Zeiträumen mit unterschiedlichem Anrechnungsumfang (etwa nach § 6 Absatz 1 Satz 3 oder § 13 Absatz 1) innerhalb einer als durchgehend zu behandelnden Dienstzeit ist zur Ermittlung des ruhegehaltfähigen Anrechnungsumfangs ein Jahr mit 365 Tagen anzusetzen. 2Schalttage innerhalb eines als volles Jahr anzusetzenden Zeitraumes bleiben unberücksichtigt. 3Sich ergebende Bruchteile von Tagen sind nach § 14 Absatz 1 Satz 3 kaufmännisch zu runden.


14.1.1.5
1Zeitlich getrennte Dienstzeiten sind gesondert zu berechnen. 2Tz. 14.1.1.3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


14.1.2.1
1Mehrere zeitlich getrennte Dienstzeiten sind zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zusammenzurechnen; dabei sind 365 Tage – ohne Rücksicht darauf, ob in den einzelnen Zeiträumen grundsätzlich Schalttage enthalten sind – als ein Jahr anzusetzen. 2Auf verbleibende Tage ist § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 anzuwenden.


14.1.3.1
Nach Umrechnung von je 365 Tagen in ein Jahr sind verbleibende Tage zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre unter Nutzung des Nenners 365 in eine Dezimalzahl umzuwandeln.


14.2
Zu Absatz 2


(weggefallen)


14.3
Zu Absatz 3


14.3.1.1
Für die Frage, ob und in welcher Höhe das Ruhegehalt zu vermindern ist (Versorgungsabschlag), ist die Zurruhesetzungsverfügung und der darin genannte Zeitpunkt der Zurruhesetzung maßgebend.


14.3.1.2
Eine Versetzung in den Ruhestand führt in den Fällen des § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 z. B. auch zum Versorgungsabschlag bei Zurruhesetzung während


-
einer begrenzten Dienstfähigkeit (§ 45 BBG),


-
einer Teilzeitbeschäftigung (§ 91 BBG),


-
eines einstweiligen Ruhestandes oder


-
eines Abgeordnetenmandats.


14.3.1.3
1Dem Versorgungsabschlag unterliegt das nach § 14 Absatz 1 (ggf. i. V. m. den §§ 14a, 15a Absatz 3 bis 5 sowie § 85 Absatz 1, 4) festgesetzte Ruhegehalt einschließlich eines Zuschlages zum Ruhegehalt nach den §§ 50a, 50b, 50d und 50e. 2Ein neben dem Ruhegehalt zustehender Unfallausgleich (§ 35) sowie der Unterschiedsbetrag (§ 50 Absatz 1 Satz 2) sind nicht in den Versorgungsabschlag einzubeziehen. 3Zum Versorgungsabschlag für Beamtinnen oder Beamte auf Zeit vgl. § 66 Absatz 2 Satz 3.


14.3.1.4
Das Mindestruhegehalt nach § 14 Absatz 4 wird nicht um einen Versorgungsabschlag gemindert.


14.3.1.5
Auch während der nach § 69h erfolgenden stufenweisen Anhebung der für schwerbehinderte und dienstunfähige Beamtinnen oder Beamte geltenden Altersgrenze für den Anspruch auf ein abschlagsfreies Ruhegehalt vom Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres auf den Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres gilt ein maximaler Versorgungsabschlag in Höhe von 10,8 Prozent.


14.3.1.6
Das jeweilige Lebensjahr wird mit Ablauf des Tages vor dem entsprechenden Geburtstag vollendet (§ 31 VwVfG i. V. m. § 187 Absatz 2 und § 188 BGB).


14.3.1.7
§ 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 gilt auch, wenn eine Beamtin oder ein Beamter im aktiven Dienst verstirbt.


14.3.1.8
Für die Berechnung des für den Versorgungsabschlag maßgeblichen Zeitraumes ist die Zeit von Beginn an zunächst nach vollen Jahren, im Übrigen nach Kalendertagen unter Berücksichtigung von Schalttagen zu berechnen.


14.3.2.1
1Auf verbleibende Kalendertage ist § 14 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden. 2Der prozentuale Wert des Versorgungsabschlages ist nach erfolgter Multiplikation der maßgeblichen Jahre mit dem Wert aus § 14 Absatz 3 Satz 1 nach § 14 Absatz 1 Satz 4 kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden. 3Der in einen Geldbetrag umzurechnende Versorgungsabschlag selbst ist als Bestandteil der Versorgungsbezüge gesondert nach § 49 Absatz 8 Satz 1 bis 3 zu runden.


14.3.3.1
Eine vor dem 65. Lebensjahr liegende Altersgrenze ergibt sich z. B. aus § 51 Absatz 3 BBG, § 2 Absatz 1 BAFlSBAÜbnG und § 5 BPolBG.


14.3.4.1
Eine nach der Regelaltersgrenze liegende Altersgrenze ergibt sich z. B. aus § 5 Absatz 2 GAD.


14.3.5.1
Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Absatz 3 Satz 5 ist auf den Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes abzustellen.


14.3.5.2
1Bei der Berechnung der erforderlichen 45 Jahre sind, soweit es ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den §§ 6, 6a (auch ohne Antrag), 8 bis 10 betrifft, zeitlich unmittelbar aneinander anschließende ruhegehaltfähige Dienstzeiten, selbst wenn sie nach unterschiedlichen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wie eine durchgehende Dienstzeit zu behandeln. 2Zeitlich getrennte Dienstzeiten sind gesondert zu berechnen. 3Sie sind jeweils von Beginn an nach vollen Jahren und restlichen Tagen unter Berücksichtigung von Schalttagen zu berechnen. 4Bei der Zusammenrechnung mehrerer Dienstzeiten sind je 365 Tage – ohne Rücksicht darauf, ob die einzelnen Dienstzeiten Schalttage enthalten – als ein Jahr anzusetzen. 5Auf verbleibende Tage ist § 14 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.


14.3.5.3
1Zeiten, die doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, werden nur mit ihrem einfachen Wert, mithin mit ihrer tatsächlichen Verwendungszeit bei der Ermittlung der 45 Jahre berücksichtigt. 2Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden mit ihrer Dauer und nicht mit ihrem Teilzeitanteil bei der Erfüllung der 45 Jahre berücksichtigt.


14.3.5.4
1Pflichtbeitragszeiten i. S. d. § 14a Absatz 2 Satz 1 sind dann zu berücksichtigen, wenn sie für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden können; dies ist ggf. durch einen Nachweis vom Rentenversicherungsträger zu belegen. 2Nicht erforderlich ist die tatsächliche Erfüllung der Wartezeit. 3Pflichtbeitragszeiten bleiben unberücksichtigt, wenn es sich um Zeiten handelt, in denen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe bestand. 4Um eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden, darf ein Zeitraum nicht mehrfach zur Erfüllung der 45 Jahre herangezogen werden.


14.3.5.5
1Sind Monate nur teilweise mit Pflichtbeiträgen belegt, gelten sie als voller Kalendermonat. 2Dies gilt nicht, wenn der andere Teil bereits als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wurde. 3Um eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden, ist in diesem Fall eine taggenaue Ermittlung der mit Pflichtbeiträgen belegten Zeiten vorzunehmen.


14.3.5.6
1Es ist nicht erforderlich, dass die berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten vor dem Beginn des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden; vielmehr können auch Beurlaubungszeiten während eines Beamtenverhältnisses berücksichtigt werden, sofern während der Beurlaubung Pflichtbeiträge abgeführt wurden oder als abgeführt gelten. 2Pflichtbeitragszeiten, für die Rentenbeiträge nach § 210 SGB VI erstattet wurden, können nicht berücksichtigt werden.


14.3.5.7
Der Beamtin oder dem Beamten – ggf. auch vor Begründung des Beamtenverhältnisses liegende – zuzuordnende Kindererziehungszeiten nach § 50a Absatz 3 sind bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr des Kindes auch dann zu berücksichtigen, wenn das Kind vor dem 1. Januar 1992 geboren ist.


14.3.6.1.
1Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Absatz 3 Satz 6 ist auf den Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes abzustellen. 2Für die Berechnung der erforderlichen 40 Jahre gelten die Tz. 14.3.5.2 bis 14.3.5.7 sinngemäß. 3§ 69h Absatz 3 ist zu beachten.


14.4
Zu Absatz 4


14.4.1.1
1Die Mindestversorgung steht nicht zu, wenn die erdiente Versorgung zuzüglich eines Zuschlages zum Ruhegehalt nach den §§ 50a, 50b, 50d und 50e die Mindestversorgung überschreitet. 2Um die Gewährung der Steuerfreiheit dieser Zuschläge nach § 3 Nummer 67 Buchstabe d EStG sicherzustellen, ist in Fällen, in denen die Summe aus erdientem Ruhegehalt und den Zuschlägen nach §§ 50a, 50b, 50d und 50e die Mindestversorgung übersteigt, das erdiente Ruhegehalt und daneben die Zuschläge in voller Höhe zu gewähren.


14.4.1.2
Nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften oder bei Kürzungen auf Grund disziplinarrechtlicher Entscheidungen kann die Mindestversorgung unterschritten werden.


14.4.1.3
Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsabhängige Mindestversorgung).


14.4.2.1
Zum amtsunabhängigen Mindestruhegehalt nach § 14 Absatz 4 Satz 2 treten der Erhöhungsbetrag nach § 14 Absatz 4 Satz 3 sowie ggf. ein nach § 50 Absatz 1 zustehender Unterschiedsbetrag.


14.4.2.2
Nach Durchführung der anteilmäßigen Kürzung nach § 25 ist der Erhöhungsbetrag nach § 14 Absatz 4 Satz 3 dem Witwengeld oder Witwergeld hinzuzurechnen.


14.4.4.1
1Mindestversorgung nach § 14 Absatz 4 Satz 1 oder 2 steht nur zu, wenn eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 oder § 67 von fünf Jahren abgeleistet wurde. 2Bei der Ermittlung der fünf Jahre sind auf die berücksichtigungsfähigen Dienstzeiten die Vorgaben der Tz. 14.1.1.3 bis 14.1.3.1 anzuwenden. 3Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind bei der Ermittlung der für die Gewährung einer Mindestversorgung erforderlichen fünf Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit nur zu berücksichtigen, wenn diese Zeiten bereits als ruhegehaltfähig beantragt und anerkannt worden sind (s. a. Tz. 4.1.1.2).


14.4.4.2
1Wurde eine Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a nicht beantragt und steht deswegen Mindestversorgung zu, ist in einer Vergleichsberechnung zu ermitteln, ob das Ruhegehalt die Mindestversorgung im Falle einer Anerkennung der jeweiligen Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig übersteigen würde. 2Die Art und Weise der anderweitig zustehenden Alterssicherungsleistung ist hierbei unerheblich. 3Ebenso kommt es nicht auf die (fiktive) Höhe des nach Anwendung des § 56 verbleibenden Betrages an.


14.4.5.1
In Fällen, in denen die Beamtin oder der Beamte wegen einer Dienstbeschädigung (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden ist, ist weder das Zurücklegen von fünf ruhegehaltfähigen Dienstjahren noch eine fiktive Beantragung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig für die Gewährung der Mindestversorgung erforderlich.


14.4.5.2
Mindestversorgung steht dementsprechend in den Fällen nicht zu, in denen die Beamtin oder der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von weniger als fünf Jahren abgeleistet hat oder das jeweilige Ruhegehalt wegen unterlassener Beantragung der Berücksichtigung von Zeiten einer Verwendung bei zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen als ruhegehaltfähig nach § 6a die Mindestversorgung unterschreitet und die Beamtin oder der Beamte aus anderen als den in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgezählten Konstellationen dienstunfähig geworden ist.


14.5
Zu Absatz 5


14.5.1.1
1Für am 1. Oktober 1994 vorhandene Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger und deren Hinterbliebene ist § 14 Absatz 5 nicht anzuwenden. 2Auf die erstmalig im Beitrittsgebiet ernannten Beamtinnen oder Beamten ist § 2 Absatz 8 BeamtVÜV anzuwenden.


14.5.1.2
§ 14 Absatz 5 ist nicht anzuwenden, wenn die erdiente Versorgung zuzüglich eines Zuschlages zum Ruhegehalt nach den §§ 50a, 50b, 50d und 50e die Mindestversorgung überschreitet.


14.5.1.3
Die erweiterte Ruhensregelung ist nicht bei Bezug von Mindestunfallversorgung nach den §§ 36 und 39 anzuwenden.


14.5.1.4
Bei der Anwendung des § 14 Absatz 5 ist von der i. S. d. § 55 Absatz 1 und 4 zu berücksichtigenden Rente auszugehen.


14.5.1.5
Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung des § 55 Absatz 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen (§ 55 Absatz 5), die unter Zugrundelegung des nach Anwendung von § 14 Absatz 5 verbleibenden Versorgungsbezuges zu ermitteln ist.


14.5.1.6
1Der Berechnung des erdienten Ruhegehalts ist der erdiente Ruhegehaltssatz einschließlich einer Zurechnungszeit und einer erhöhten Anrechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 13 Absatz 2 bis 4 oder § 3 BeamtVÜV) zugrunde zu legen. 2Ein zustehender Zuschlag zum Ruhegehalt nach den §§ 50a, 50b, 50d und 50e ist dem erdienten Ruhegehalt hinzuzurechnen. 3Der Versorgungsabschlag nach § 14 Absatz 3 ist bei der Ermittlung des erdienten Ruhegehalts zu berücksichtigen.


14.5.1.7
Das verbleibende Restruhegehalt (§ 14 Absatz 5 Satz 1, 3) darf nicht hinter dem erdienten Ruhegehalt einschließlich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 und einem ggf. zustehenden Zuschlag zum Ruhegehalt nach den §§ 50a, 50b, 50d und 50e zurückbleiben.


14.5.5.1
Im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung gilt für die erweiterte Ruhensregelung des § 14 Absatz 5 oder des § 2 Absatz 8 BeamtVÜV der Kinderzuschlag nach § 50c als Bestandteil des erdienten Witwengeldes oder Witwergeldes.


14.6
Zu Absatz 6


14.6.1.1
1Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand richtet sich nach den Bestimmungen des BBG. 2„Amt“ ist das letzte statusrechtliche Amt. 3Die Zeit einer rückwirkenden Einweisung in die Planstelle oder der Wahrnehmung der Funktion des später übertragenen Amtes wird nicht berücksichtigt.


14.6.1.2
1Der Zeitraum, für den § 14 Absatz 6 Satz 1 das erhöhte Ruhegehalt vorsieht, beginnt mit Ablauf der Zeit, für die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BBesG noch Dienstbezüge gewährt werden (§ 4 Absatz 2). 2Endet der einstweilige Ruhestand vor Ablauf des Anspruchszeitraums, wird das erhöhte Ruhegehalt nur bis zur Beendigung des einstweiligen Ruhestandes gewährt. 3Der Anspruchszeitraum wird nicht durch die Anwendung von Ruhensregelungen unterbrochen.


14.6.1.3
1Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge i. S. d. § 14 Absatz 6 Satz 1 bestimmen sich nach § 5 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Endstufe der letzten (nicht notwendigerweise ruhegehaltfähigen) Besoldungsgruppe zugrunde zu legen ist. 2§ 5 Absatz 3 und 5 gilt nicht im Rahmen des § 14 Absatz 6.


14.6.1.4
Der einstweilige Ruhestand endet z. B. durch Reaktivierung (§ 46 BBG), Eintritt in den dauernden Ruhestand (§ 44 Absatz 1, § 58 Absatz 2 BBG) oder Tod.


14.6.2.1
1Für die Begrenzung nach § 14 Absatz 6 Satz 2 sind die Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 BBesG), die im Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zustanden, unabhängig davon zugrunde zu legen, ob sie ruhegehaltfähig sind. 2Während des einstweiligen Ruhestandes unterbleibt ein Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen. 3Der Familienzuschlag ist jeweils nach der Stufe anzusetzen, die nach dem Besoldungsrecht maßgebend wäre. 4Allgemeine Anpassungen der Dienstbezüge sind zu berücksichtigen.


14.6.2.2
Waren im Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand die Dienstbezüge wegen einer Freistellung gekürzt, ist das erhöhte Ruhegehalt auf den Betrag der gekürzten Dienstbezüge zu begrenzen.


14.6.2.3
1Nach dem Ende der Zahlung der Dienstbezüge nach § 4 Absatz 1 BBesG ist vorübergehend – mindestens sechs Monate, höchstens drei Jahre – ein (erhöhtes) Ruhegehalt in Höhe der Höchstversorgung zu gewähren. 2Auf Beamtinnen oder Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt i. S. d. § 54 BBG übertragen wurde, ist Tz. 7.0.1.5 sinngemäß anzuwenden, mit der Folge, dass ihnen das erhöhte Ruhegehalt höchstens fünf Jahre zusteht. 3Nach Ablauf dieser Zeit ist das sogenannte erdiente Ruhegehalt unter Berücksichtigung der im einstweiligen Ruhestand zurückgelegten Zeit (§ 7 Satz 1 Nummer 2) festzusetzen und zu zahlen.


14a  
Zu § 14aVorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes


14a.1 
Zu Absatz 1


14a.1.1.1 
Die Erhöhung ist vor dem Vergleich mit dem maßgebenden Mindestruhegehalt vorzunehmen.


14a.1.1.2 
Die Vorschrift erfasst – unabhängig vom Rechtsgrund – sowohl den Eintritt als auch die Versetzung in den Ruhestand.


14a.1.1.3 
Zur Feststellung der Erfüllung der Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine verbindliche Entscheidung des Rentenversicherungsträgers hierüber zugrunde zu legen.


14a.1.1.4 
Die Dienstunfähigkeit (§ 14a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a) muss Anlass für die Versetzung in den Ruhestand sein.


14a.1.1.5 
Eine besondere Altersgrenze (§ 14a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b) ist eine von der Regelaltersgrenze abweichende Altersgrenze (§ 51 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BBG).


14a.1.1.6 
Der nach den im Satzteil vor Nummer 1 genannten Vorschriften ermittelte Ruhegehaltssatz muss niedriger sein als 66,97 Prozent (§ 14a Absatz 1 Nummer 3).


14a.1.1.7 
1Ein Einkommen ist unabhängig von der Beschäftigungsdauer zum Zwecke der Ermittlung, ob durchschnittlich im Kalenderjahr ein Betrag von 525 Euro monatlich nicht überschritten wurde (§ 14a Absatz 1 Nummer 4), durch Zwölf zu teilen. 2Dabei werden nur die mit den Versorgungsbezügen zusammentreffenden Einkommen berücksichtigt.


14a.2 
Zu Absatz 2


14a.2.1.1 
Eine anteilige Berücksichtigung der anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten kommt auch in Betracht, wenn die Dauer der maßgeblichen Pflichtbeitragszeiten insgesamt unter zwölf Kalendermonaten liegt.


14a.2.1.2 
1Kalendermonate, die zum Teil ruhegehaltfähig sind und die gleichzeitig mit Pflichtbeitragszeiten bewertet wurden, sind als Kalendermonate für die Erhöhung zu berücksichtigen, es sei denn, die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und die Pflichtbeitragszeiten belegen denselben Zeitraum. 2Wird eine Vordienstzeit trotz voller Beschäftigung nur zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt (etwa nach den §§ 11 und 67), ist die (andere) Hälfte der in die Vordienstzeit fallenden Pflichtbeitragszeit für die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes zu berücksichtigen.


14a.2.1.3 
1Ob Pflichtbeitragszeiten vorliegen, ergibt sich aus den rentenrechtlichen Feststellungen (z. B. Versicherungsverlauf). 2Als anrechnungsfähige Pflichtbeitragszeiten werden nur die vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegten Zeiten berücksichtigt. 3Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten, die von § 50e erfasst sind, bleiben unberücksichtigt. 4Unberücksichtigt bleiben auch Kalendermonate mit Teilzeitbeschäftigung, in denen zwar Pflichtbeitragszeiten vorliegen, diese aber bereits im Umfang des Teilzeitverhältnisses als ruhegehaltfähig anerkannt wurden. 5Rentenanwartschaften, die im Rahmen eines Versorgungsausgleichs erworben wurden, sind keine Pflichtbeitragszeiten i. S. d. § 14a.


14a.2.3.1 
1Der im Rahmen des § 14 Absatz 3 ermittelte Versorgungsabschlag ist auch auf das unter Berücksichtigung des erhöhten Ruhegehaltssatzes berechnete Ruhegehalt anzuwenden; dabei kann auf den kaufmännisch gerundeten prozentualen Wert zurückgegriffen werden. 2Es ist ggf. von dem auf 66,97 Prozent begrenzten Ruhegehaltssatz auszugehen.


14a.2.4.1 
1Die Kalendermonate der Pflichtbeitragszeiten sind zusammenzurechnen. 2Die gesamten berücksichtigungsfähigen Kalendermonate werden durch zwölf geteilt, kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet und anschließend mit 0,95667 multipliziert und das Ergebnis erneut kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.


14a.3 
Zu Absatz 3


(unbesetzt)


14a.4 
Zu Absatz 4


14a.4.1.1 
1Das Antragserfordernis besteht nur für die erstmalige Erhöhung des Ruhegehaltssatzes. 2Ein einmal gestellter Antrag wirkt fort, wenn der Grund, der zur (vorübergehenden) Beendigung der Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a Absatz 3 geführt hat, entfällt (z. B. bei Wegfall eines Erwerbseinkommens). 3Die erneute Erhöhung des Ruhegehaltssatzes erfolgt ab dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen wieder vorliegen.


15
Zu § 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe


15.1
Zu Absatz 1


15.1.1.1
1Unterhaltsbeiträge nach § 15 dürfen nur auf Antrag bewilligt werden. 2Bewilligungen dürfen frühestens mit Wirkung vom Beginn des Antragsmonats an ausgesprochen werden. 3Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses gestellt werden, gelten als zu diesem Zeitpunkt gestellt.


15.1.1.2
Bei der Ermittlung des fiktiven Ruhegehaltes sind § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 4 Satz 4 und 5 zu beachten.


15.1.1.3
Die Gewährung eines Übergangsgeldes nach § 47 schließt die künftige Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach Auslaufen des Übergangsgeldes nicht aus.


15.1.1.4
Ein Unterhaltsbeitrag darf nicht für die Zeit bewilligt werden, während der ein Übergangsgeld zusteht.


15.1.1.5
Eine durchgeführte Nachversicherung und der Bezug einer Rente aus dieser Nachversicherung schließen die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages auf Zeit nicht aus.


15.1.1.6
1Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages sind die auf die Wartezeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 anrechenbaren Zeiten zugrunde zu legen. 2Beträgt die Dienstzeit weniger als zwei Jahre, soll ein Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nicht bewilligt werden. 3Die Obergrenze des Unterhaltsbeitrages soll bei einer Dienstzeit von mindestens


-
2 Jahren 40 Prozent,


-
3 Jahren 60 Prozent und


-
4 Jahren 80 Prozent


des fiktiven Ruhegehalts nicht übersteigen. 4Die Mindestversorgung kann unterschritten werden.


15.1.1.7
1Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages sind die Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen. 2In den Fällen der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit sind bei der Ermittlung des für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages maßgebenden Ruhegehalts § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 anzuwenden. 3Für die Anwendung des § 14a müssen die Voraussetzungen des § 14a Absatz 1 Nummer 1 ohne die nachversicherten Beamtendienstzeiten erfüllt sein. 4In die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind Zuschläge nach den §§ 50a ff.


15.1.1.8
Ein Unterhaltsbeitrag kann nur bewilligt werden, soweit die Bewilligung nach der wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin oder des Antragstellers geboten ist.


15.1.1.9
1Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin oder des Antragstellers sind grundsätzlich alle der entlassenen Beamtin oder dem entlassenen Beamten zufließenden Einnahmen sowie angemessene und notwendige Ausgaben zu berücksichtigen. 2Werden Leistungen nicht beantragt oder wird darauf verzichtet, ist an deren Stelle der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.


15.1.1.10
1Als Einnahme, die die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin oder des Antragstellers beeinflusst, zählt auch die zumutbare Fähigkeit des jeweiligen Ehegatten, durch Erfüllung der Unterhaltspflicht (§ 1360 BGB) zur Lebensführung der Antragstellerin oder des Antragsstellers beizutragen. 2Hierbei ist ein Eigenbehalt der arbeitstätigen Ehegattin oder des arbeitstätigen Ehegatten vorab in Abzug zu bringen


-
mindestens Werbungskostenpauschbetrag, ggf. höher, sofern nachgewiesen;


-
zusätzlich ein der Ehegattin oder dem Ehegatten zustehender „Taschengeldanteil“ von 7%.


15.1.1.11
1Außer Betracht bleiben,


-
Leistungen, die auf Grund anderer Gesetze oder Verordnungen nur subsidiär gewährt werden,


-
Leistungen für bestimmte Mehraufwendungen auf Grund körperlicher, geistiger oder seelischer Beeinträchtigungen,


-
Leistungen aus der Pflegeversicherung,


-
die Grundrente für Beschädigte und Hinterbliebene nach dem BVG oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen,


-
das Kindergeld nach Abschnitt X EStG oder nach dem BKGG sowie Leistungen, die die Gewährung des Kindergeldes ausschließen oder


-
ein an die Antragstellerin oder den Antragsteller als Pflegeperson weitergegebenes Pflegegeld, wenn es sich bei ihr oder ihm um eine Angehörige oder einen Angehörigen der oder des Pflegebedürftigen oder um eine Person handelt, die gegenüber der oder dem Pflegebedürftigen eine sittliche Verpflichtung erfüllt. 2In den übrigen Fällen bleiben von dem Pflegegeld einer Pflegeperson 525 Euro unberücksichtigt.


15.1.1.12
1Leistungen, die auf Grund anderer Gesetze oder Verordnungen nur subsidiär gewährt werden, sind vor allem


-
die Unterhaltshilfe und die Entschädigungsrente nach LAG,


-
die Ausgleichsrente und der Berufsschadens- bzw. Schadensausgleich nach dem BVG oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen,


-
Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld nach dem SGB II.


2Leistungen für bestimmte Mehraufwendungen auf Grund Beeinträchtigungen sind etwa


-
die Pflegezulage nach BVG oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen,


-
Sonderleistungen für Blinde und Sehbehinderte, die auf Grund landesrechtlicher Regelungen gewährt werden,


-
Leistungen der Tuberkulosehilfe.


15.1.1.13
Gesetze, die eine der Grundrente nach dem BVG vergleichbare Leistung vorsehen, sind insbesondere das OEG, das SVG, das HHG, das VwRehaG, das StrRehaG, das ZDG, das IfSG und das DbAG.


15.1.1.14
1Ist im Zeitpunkt der Entlassung der Versicherungsfall i. S. d. gesetzlichen Rentenversicherung (verminderte Erwerbsfähigkeit, Alter) noch nicht eingetreten, kann ein Unterhaltsbeitrag nur auf Zeit bewilligt werden, sofern nicht die besonderen Umstände des Falles eine Bewilligung auf Lebenszeit rechtfertigen. 2Durch die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages auf Zeit wird die Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles aufgeschoben, wenn der Unterhaltsbeitrag der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist (§ 184 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB VI).


15.1.1.15
Bei der Bestimmung der Dauer eines Unterhaltsbeitrages auf Zeit ist neben den Umständen des Einzelfalles auch der Charakter des Unterhaltsbeitrages als eine übergangsweise zur Abmilderung von Härten dienende Leistung außerhalb der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn zu berücksichtigen.


15.1.1.16
Ist im Zeitpunkt der Entlassung der Versicherungsfall i. S. d. gesetzlichen Rentenversicherung bereits eingetreten oder tritt der Versicherungsfall im Laufe der Gewährung eines bewilligten Unterhaltsbeitrages auf Zeit ein, so ist die Nachversicherung durchzuführen, falls der entlassenen Beamtin oder dem entlassenen Beamten nicht ein Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit bewilligt werden kann.


15.1.1.17
Ein Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit kommt i. d. R. in Betracht, wenn bei Versicherungsfällen wegen Alters trotz Nachversicherung die Wartezeit für die Regelaltersrente (§ 50 Absatz 1 SGB VI) nicht erfüllt sein würde.


15.1.1.18
1Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Empfängerin oder des Empfängers des Unterhaltsbeitrages führen zu einer Neufestsetzung, wenn sich die zu berücksichtigenden Einkünfte ändern. 2§ 53 Absatz 7 Satz 4 gilt entsprechend. 3Im Bewilligungsbescheid ist der oder dem Versorgungsberechtigten aufzugeben, jede Änderung ihrer oder seiner wirtschaftlichen Lage unverzüglich anzuzeigen; weitere Anzeigepflichten bleiben unberührt.


15.1.1.19
1Die Bewilligung auf Zeit ist – auch hinsichtlich der Höhe – unter der auflösenden Bedingung der wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auszusprechen; sie kann bei Ablauf der Bewilligungszeit auf Antrag verlängert werden. 2Die Bewilligung auf Zeit unter der auflösenden Bedingung bewirkt, dass wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse auch rückwirkend zu berücksichtigen sind. 3Eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse stellt auch der Eintritt des Versicherungsfalles i. S. d. gesetzlichen Rentenversicherung (verminderte Erwerbsfähigkeit, Alter) dar.


15.1.1.20
1Bei Durchführung der Nachversicherung kann der entlassenen Beamtin oder dem entlassenen Beamten auf Antrag ein Vorschuss auf die Rente unter der Bedingung gezahlt werden, dass sie oder er die eigenen Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung an den Dienstherrn abtritt (§ 53 Absatz 2 Nummer 1 SGB I). 2Die danach erforderliche angemessene Lebensführung ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.


15.2
Zu Absatz 2


(unbesetzt)


15a  
Zu § 15aBeamte auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion


15a.1 
Zu Absatz 1


15a.1.1.1 
Die Regelung stellt klar, dass die Beamtenverhältnisse auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion versorgungsrechtlich nicht wie die übrigen Beamtenverhältnisse auf Zeit und auf Probe behandelt werden.


15a.1.1.2 
1Für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 15 besteht kein Anlass, weil im Regelfall die Versorgung aus dem ruhenden Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit gewährleistet ist. 2Die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 15 ist auch in den Ausnahmefällen i. S. v. § 24 Absatz 3 BBG ausgeschlossen.


15a.2 
Zu Absatz 2


15a.2.1.1 
Wird die Beamtin oder der Beamte aus dem Rechtsverhältnis nach § 24 BBG wegen dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, steht hieraus Unfallruhegehalt nach den §§ 36 und 37 zu.


15a.2.1.2 
Andere Unfallfürsorgeleistungen bleiben unberührt.


15a.3 
Zu Absatz 3


(unbesetzt)


15a.4 
Zu Absatz 4


(unbesetzt)


15a.5
Zu Absatz 5


(unbesetzt)


Abschnitt 3
Hinterbliebenenversorgung



16
Zu § 16 Allgemeines


(unbesetzt)


17
Zu § 17 Bezüge für den Sterbemonat


17.1
Zu Absatz 1


17.1.1.1
Die Bezüge für den Sterbemonat stehen den Erbinnen und Erben (§§ 1922 ff. BGB) in der Höhe zu, in der sie der Beamtin bzw. dem Beamten, der Ruhestandsbeamtin bzw. dem Ruhestandsbeamten oder der entlassenen Beamtin bzw. dem entlassenen Beamten im Erlebensfalle selbst zugestanden hätten.


17.2
Zu Absatz 2


17.2.1.1
Ohne gegenteilige Anhaltspunkte kann für die Zahlung nach § 17 Absatz 2 von der gesetzlichen Erbfolge ausgegangen werden.


18
Zu § 18 Sterbegeld


18.1
Zu Absatz 1


18.1.1.1
1Hinterbliebene Ehegattin oder hinterbliebener Ehegatte ist nur die- oder derjenige, deren oder dessen Ehe zum Zeitpunkt des Todes der Beamtin bzw. des Beamten, der Ruhestandsbeamtin bzw. des Ruhestandsbeamten oder der entlassenen Beamtin bzw. des entlassenen Beamten nach deutschem Personenstandsrecht wirksam bestanden hat. 2Der nach deutschem Personenstandsrecht wirksam geschlossenen Ehe steht eine nach ausländischem Recht wirksam und nachweisbar geschlossene Ehe gleich, auch wenn sie den deutschen Vorschriften über die Form der Eheschließung nicht genügt (sog. hinkende Ehe).


18.1.1.2
Abkömmlinge sind


-
Personen, zu denen die Sterbegeldurheberin oder der Sterbegeldurheber gemäß §§ 1591 bis 1593 BGB oder §§ 1741 ff. BGB in einem Eltern-Kind-Verhältnis steht, oder


-
weitere mit den vorgenannten Personen in absteigender gerader Linie verwandte Personen, sofern diese auch mit der Sterbegeldurheberin oder dem Sterbegeldurheber verwandt sind (§§ 1754, 1772 BGB),


nicht hingegen Stief-, Pflege- und Schwiegerkinder.


18.1.1.3
Sofern die Abkömmlinge erst nach dem Zeitpunkt des Todes der Sterbegeldurheberin oder des Sterbegeldurhebers geboren werden, haben sie keinen Anspruch auf Sterbegeld.


18.1.3.1
1Zu den Unterhaltsbeiträgen gehören grundsätzlich nur solche, die nach dem BeamtVG gezahlt werden. 2Hierzu zählen auch Gnadenunterhaltsbeiträge nach dem BDG.


18.1.3.2
Ruhegehalt i. S. d. § 18 Absatz 1 Satz 3 letzter Halbsatz sind die unter Berücksichtigung von § 14 Absatz 3, § 14a, § 50a und § 50b berechneten Beträge grundsätzlich vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften.


18.1.3.3
Der Abzug für Pflegeleistungen gemäß § 50f ist bei der Bemessungsgrundlage für das Sterbegeld nicht zu berücksichtigen.


18.1.3.4.
Ein Kürzungsbetrag nach § 57 ist bei der Bemessungsgrundlage des Sterbegeldes zu berücksichtigen.


18.1.3.5
1Bei der Bemessung des Sterbegeldes ist eine Kürzung nach § 8 BDG nicht zu berücksichtigen. 2Bei einer Freistellung vom Dienst und Teildienstfähigkeit sind die dem letzten Amt entsprechenden vollen Dienstbezüge zugrunde zu legen.


18.1.3.6
1Das Sterbegeld entfällt, soweit aus einem während einer Beurlaubung bezogenen Einkommen ein Sterbegeld oder eine ähnliche Leistung gewährt wird. 2Entsprechendes gilt, wenn die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis geruht haben.


18.1.3.7
Waren die Dienstbezüge nach § 8 BBesG gekürzt oder haben die Versorgungsbezüge nach den §§ 53 bis 56 im Sterbemonat geruht, entfällt insoweit auch das Sterbegeld, wenn aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 53), aus einer späteren Versorgung (§ 54), einer Rente (§ 55) oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 8 BBesG, § 56) ein Sterbegeld oder eine ähnliche Leistung gewährt wird.


18.2 Zu Absatz 2


18.2.1.1
Antragstellerin oder Antragsteller nach § 18 Absatz 2 haben die Voraussetzungen der Gewährung von Sterbegeld sowie im Falle von § 18 Absatz 2 Nummer 2 die tatsächlichen Aufwendungen nachzuweisen.


18.2.1.2
1Verwandte der aufsteigenden Linie i. S. d. Vorschrift sind die Eltern, Großeltern (§ 1589 BGB), nicht dagegen die Stief-, Pflege- und Schwiegereltern. 2Zu den Geschwistern der oder des Verstorbenen gehören auch Halbgeschwister.


18.2.1.3
1„Häusliche Gemeinschaft“ ist das Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft. 2Bei einem auswärtigen Verbleiben ist für die Beurteilung, ob eine häusliche Gemeinschaft vorliegt, der Wille zur Beibehaltung derselben, der sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, entscheidend. 3Der Wille zur Beibehaltung der häuslichen Gemeinschaft ist anzunehmen, wenn die betreffende Person im Rahmen ihrer Möglichkeiten regelmäßig in die gemeinsame Wohnung zurückkehrt. 4Eine räumliche Trennung steht dem Fortbestand der häuslichen Gemeinschaft dann nicht entgegen, wenn eine nur vorübergehende auswärtige Unterbringung vorgesehen ist. 5Durch die zeitweilige auswärtige Unterbringung insbesondere


-
zur Schul- oder Berufsausbildung,


-
zur Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes oder eines Bundesfreiwilligendienstes,


-
bei Aufenthalt in einem Krankenhaus oder Pflegeheim,


-
bei Abordnung der Beamtin bzw. des Beamten oder


-
bei Versetzung der Beamtin oder des Beamten bei Vorliegen eines anerkannten Umzugshinderungsgrundes i. S. d. § 12 Absatz 3 BUKG oder bei eingeschränkter Umzugskostenzusage,


wird die häusliche Gemeinschaft nicht aufgehoben. 6Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat einen Nachweis mittels exakter Angaben über die Zugehörigkeit zur häuslichen Gemeinschaft etwa durch Vorlage einer meldebehördlichen Anmeldebescheinigung zu erbringen.


18.2.1.4
1Zu den sonstigen Personen i. S. v. § 18 Absatz 2 Nummer 2 gehören auch die in § 18 Absatz 2 Nummer 1 genannten Personen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind. 2Außerdem zählen hier auch Stief-, Pflege- und Schwiegereltern dazu. 3Sonstige Personen können auch juristische Personen sein. Voraussetzung ist die Kostentragung der letzten Krankheit oder Bestattung.


18.2.1.5
1Kostensterbegeld wird in Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen gewährt. 2Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben ihre Aufwendungen nachzuweisen. 3Der Aufwand wird auch dann getragen, wenn zur Begleichung der Nachlass verwendet wurde. 4Die Kosten für die letzte Krankheit können in dem Umfang berücksichtigt werden, in dem sie nicht von der Beihilfe und der Krankenversicherung erstattet werden.


18.2.1.6
1Erstattungsfähig sind die angemessenen Kosten der Bestattung bis zur Höhe des Sterbegeldes. 2Berücksichtigungsfähig sind die angemessenen Kosten für Todesanzeigen, Trauerkarten und Danksagungen, für die Trauerfeier und die Bewirtung der Trauergäste, für die Herrichtung einer Grabstätte einschließlich des Grabmals und des ersten Grabschmucks, nach den Umständen des Einzelfalles ggf. auch für die Überführung an einen anderen Ort. 3Kosten für die Trauerkleidung können ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn dies nach der wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin oder des Antragstellers geboten erscheint. 4Nicht berücksichtigungsfähig sind Kosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bestattung an sich stehen. 5Kosten der letzten Krankheit können insoweit berücksichtigt werden, als sie insbesondere nicht von der Beihilfe oder Krankenversicherung zu erstatten sind.


18.2.1.7
1Versicherungsleistungen oder Leistungen aus Bestatterverträgen mindern die angemessenen Kosten, soweit sie ausschließlich zur Deckung der Kosten der letzten Krankheit oder Bestattung bestimmt sind. 2Dies gilt auch, wenn die Versicherungsleistungen zum Nachlass gehören. 3Sind in Fällen des § 18 Absatz 2 Nummer 2 sowohl die Kosten für die letzte Krankheit als auch der Bestattung getragen worden, sind die Gesamtkosten bis zur bezeichneten Höchstgrenze erstattungsfähig.


18.3
Zu Absatz 3


18.3.1.1
1Die Bestimmungen des § 27 zum frühestmöglichen Zahlungsbeginn ist hinsichtlich der Feststellung, ob einer Witwe oder einem Witwer als hinterbliebener Ehegattin oder als hinterbliebenem Ehegatten zum Zeitpunkt ihres oder seines Todes grundsätzlich Witwengeld oder Witwergeld zustand, unerheblich. 2Zur Ermittlung, ob zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich ein Witwengeld bzw. Witwergeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, ist auf § 19 bzw. § 22 abzustellen. 3Auch im Hinblick auf die Intention des § 18 ist im Falle des Versterbens der Versorgungsurheberin und des Witwers oder des Versorgungsurhebers und der Witwe oder der Versorgungsurheberin und des Witwers im gleichen Monat, für beide Sterbegeld zu gewähren.


18.3.1.2
Die Berechtigung zum Bezug eines Waisengeldes oder eines Unterhaltsbeitrages muss im Sterbemonat vorliegen; auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es nicht an.


18.3.1.3
1Zum Begriff der häuslichen Gemeinschaft wird auf die Ausführungen der Tz. 18.2.1.3 verwiesen. 2Nach der Lebenserfahrung kann ohne weiteren Nachweis angenommen werden, dass für die in § 18 Absatz 1 genannten Kinder mit dem Tod der Beamtenwitwe oder des Beamtenwitwers besondere Aufwendungen und auch eine Umstellung der Lebensführung verbunden sind (Beschluss des BayVGH vom 7. November 1990 - 3 B 90.742 -).


18.3.2.1
Die Tz. 18.1.3.1 bis 18.1.3.6 gelten entsprechend.


18.4
Zu Absatz 4


18.4.1.1
Sind im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Rangfolge mehrere Personen gleichberechtigt, kann das Sterbegeld an jede von ihnen mit befreiender Wirkung gezahlt werden (§ 428 BGB).


18.4.1.2
1Ein Abweichen von der Reihenfolge kann jeweils nur innerhalb der in § 18 Absatz 1 oder 2 aufgeführten Personenkreise erfolgen. 2Die Zahlung des Sterbegeldes an eine in § 18 Absatz 2 aufgeführte Person ist daher grundsätzlich ausgeschlossen, wenn Berechtigte nach § 18 Absatz 1 vorhanden sind.


18.4.1.3
1Liegt ein wichtiger Grund vor, steht die Entscheidung im Ermessen der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle. 2Ein wichtiger Grund kann insbesondere dann vorliegen, wenn eine Ehegattin oder ein Ehegatte von der oder dem Verstorbenen getrennt lebt oder eine andere gleichberechtigte Person die Bestattungskosten nachweislich aus eigenen Mitteln getragen hat.


18.4.1.4
1Maßgeblicher Zeitpunkt der Ermessensprüfung ist der Zeitpunkt der Bestimmung der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers. 2Nachträglich bekannt werdende oder eintretende Umstände ändern nichts an der getroffenen Ermessensentscheidung.


19
Zu § 19 Witwengeld


19.1
Zu Absatz 1


19.1.1.1
1Die Witwe oder der Witwer erlangt nach dem Tode der Versorgungsurheberin oder des Versorgungsurhebers oder der Versorgungsurheberin einen eigenständigen Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld. 2Entsprechendes gilt für die hinterbliebene Lebenspartnerin oder den hinterbliebenen Lebenspartner (vgl. § 1a Nummer 6). 3Der Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld entsteht nur, wenn die Versorgungsurheberin oder der Versorgungsurheber selbst versorgungsberechtigt war oder gewesen wäre, wenn sie oder er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. 4Die Witwe ist die überlebende Ehegattin und der Witwer ist der überlebende Ehegatte. 5Zum Begriff Ehegatte s. Tz. 18.1.1.1.


19.1.2.1
1Maßgeblich für die Feststellung der Dauer einer Versorgungsehe ist allein der Zeitraum der zum Zeitpunkt des Todes rechtlich wirksamen Ehe. 2Zeiten einer früheren Ehe mit derselben Person sind nicht mit einzurechnen.


19.1.2.2
1Der Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld bleibt bestehen, wenn die Schaffung eines Versorgungsanspruchs nicht der überwiegende Zweck der Eheschließung war. 2Es obliegt der Witwe oder dem Witwer, Umstände darzulegen und ggf. nachzuweisen, die die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe widerlegen.


19.1.2.3
Derartige besondere Umstände können insbesondere sein:


-
plötzlicher Tod des Versorgungsurhebers oder der Versorgungsurheberin, etwa durch Unfall oder eine Straftat oder


-
Eheschließung, die zwar in Kenntnis einer lebensbedrohenden Krankheit erfolgt, sich aber unter Würdigung der Gesamtumstände als Fortführung eines vor entsprechender Kenntniserlangung bereits gefassten Entschlusses darstellt.


19.1.2.4
Der Ausschluss nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 kommt auch zum Tragen, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte nach Vollendung der Regelaltersgrenze eine frühere, zwischenzeitlich geschiedene Ehegattin oder einen früheren, zwischenzeitlich geschiedenen Ehegatten wieder heiratet.


19.2
Zu Absatz 2


(unbesetzt)


20
Zu § 20 Höhe des Witwengeldes


20.1
Zu Absatz 1


20.1.1.1
1Der Berechnung des Witwengeldes oder des Witwergeldes ist das ggf. um einen Versorgungsabschlag nach § 14 Absatz 3 verminderte Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften ergibt. 2Vorübergehende Erhöhungen bleiben außer Betracht. 3Die Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge sowie Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschläge gehören als Teil des Ruhegehaltes zur Bemessungsgrundlage des Witwengeldes oder Witwergeldes. 4Beim Tod einer aktiven Beamtin oder eines aktiven Beamten ist von dem fiktiven Ruhegehalt auszugehen, das sie oder er erhalten hätte, wenn sie oder er am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre. 5Bei dessen Ermittlung ist auch eine Zurechnungszeit nach § 13 Absatz 1 zu berücksichtigen, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres verstorben ist.


20.1.1.2
1Gehaltskürzungen oder Kürzungen des Ruhegehaltes auf Grund disziplinarrechtlicher Vorschriften bleiben bei der Berechnung des Witwengeldes oder Witwergeldes grundsätzlich außer Betracht. 2Eine Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 9 BDG) wirkt sich jedoch auf das Witwengeld oder Witwergeld aus.


20.1.2.1
Die Gewährung der Mindestversorgung für die Witwe oder den Witwer ist nicht davon abhängig, dass der oder die Verstorbene die Mindestversorgung erhalten hat oder erhalten hätte.


20.1.2.2
Das amtsabhängige Mindestwitwengeld oder Mindestwitwergeld beträgt 55 Prozent, in den Fällen des § 69e Absatz 5 60 Prozent des Mindestruhegehalts nach § 14 Absatz 4 Satz 1.


20.1.2.3
1Das amtsunabhängige Mindestwitwengeld oder Mindestwitwergeld beträgt 60 Prozent des Mindestruhegehalts nach § 14 Absatz 4 Satz 2. 2Zum amtsunabhängigen Mindestwitwengeld oder Mindestwitwergeld tritt der Erhöhungsbetrag nach § 14 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz hinzu. 3Der Witwe oder dem Witwer steht die amtsunabhängige Mindestversorgung zu, wenn sie höher ist als das nach § 20 Absatz 1 Satz 1 berechnete Witwengeld oder Witwergeld einschließlich einem ggf. zustehenden Kinderzuschlag nach § 50c. 4Der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 bleibt bei der Anwendung des § 20 Absatz 1 Satz 2 außer Betracht; die Festsetzung des Kindererziehungszuschlags erfolgt von Amts wegen (vgl. Tz. 50a.1.1.1).


20.2
Zu Absatz 2


20.2.1.1
§ 20 Absatz 2 ist vor § 25, § 57 sowie vor Ruhens- und Anrechnungsvorschriften anzuwenden.


20.2.1.2
1Als ein aus der Ehe hervorgegangenes Kind gilt jede Person, zu der beide Ehegatten gemäß §§ 1591 bis 1593 BGB oder gemäß §§ 1754 bis 1756 BGB in einem Eltern-Kind-Verhältnis stehen. 2Hierzu gehört sowohl das während der Ehe als auch das innerhalb von 300 Tagen nach Auflösung der Ehe durch Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten (§ 1593 BGB) oder das bereits vor der Eheschließung geborene Kind der Ehegatten. 3Die Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn das Kind tot geboren wurde. 4Wird ein Kind aus der Ehe des Beamten erst nach dessen Tod geboren, ist die Kürzung des Witwengeldes rückwirkend aufzuheben.


20.2.1.3
Die prozentuale Kürzung des Witwengeldes oder Witwergeldes beträgt nach § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3:


bei einem Altersunterschied von mindestens... angefangenen Jahren

und einer Dauer der Ehe von mindestens ... angefangenen Jahren


1 bis 5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

20

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

21

5

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

22

10

5

-

-

-

-

-

-

-

-

-

23

15

10

5

-

-

-

-

-

-

-

-

24

20

15

10

5

-

-

-

-

-

-

-

25

25

20

15

10

5

-

-

-

-

-

-

26

30

25

20

15

10

5

-

-

-

-

-

27

35

30

25

20

15

10

5

-

-

-

-

28

40

35

30

25

20

15

10

5

-

-

-

29

45

40

35

30

25

20

15

10

5

-

-

30 und mehr

50

45

40

35

30

25

20

15

10

5

-



20.2.1.4
1Das gekürzte Witwengeld oder Witwergeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld oder Mindestwitwergeld zurückbleiben. 2Der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 3 wird neben dem Witwengeld oder Witwergeld gezahlt; bei Anwendung des § 20 Absatz 2 bleibt dieser Betrag außer Betracht.


20.3
Zu Absatz 3


(unbesetzt)


21
Zu § 21 Witwenabfindung


21.1
Zu Absatz 1


21.1.1.1
1Wiederverheiratung ist jede Eheschließung der Witwe oder des Witwers nach dem Tode des Beamten oder der Beamtin, des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin oder des entlassenen Beamten oder der entlassenen Beamtin. 2Die Witwenabfindung oder Witwerabfindung ist von Amts wegen zu zahlen, sobald die Witwe oder der Witwer die Wiederverheiratung angezeigt hat (§ 62 Absatz 2 Nummer 3).


21.1.1.2
Erfasst sind nur Unterhaltsbeiträge nach dem BeamtVG.


21.1.1.3
Die Gewährung einer Witwenabfindung oder Witwerabfindung scheidet aus, wenn im Zeitpunkt der Wiederheirat der Anspruch auf Witwengeld, Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 61 Absatz 1 Nummer 4 erloschen oder vollständig entzogen war (vgl. § 62 Absatz 3 Satz 1, § 64).


21.2
Zu Absatz 2


21.2.1.1
1Bemessungsgrundlage der Witwen- oder Witwerabfindung ist das auf Grund von Anrechnungs-, Kürzungs- oder Ruhensvorschriften verminderte Witwen- oder Witwergeld oder der auf Grund von Anrechnungs-, Kürzungs- oder Ruhensvorschriften verminderte Unterhaltsbeitrag, das oder der nach Anwendung des § 50f für den Monat der Wiederheirat zusteht. 2Eine Kürzung nach § 25 und die Anwendung der §§ 53 und 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bleibt außer Betracht. 3Ein ggf. zustehender Kinderzuschlag (§ 50c) erhöht die Bemessungsgrundlage. 4Ein neben dem Witwengeld, Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag gezahlter Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 bleibt bei der Berechnung der Witwenabfindung oder Witwerabfindung unberücksichtigt.


21.3
Zu Absatz 3


21.3.1.1
Der Zeitraum, für den der Betrag des zugrunde zu legenden Teils der Witwenabfindung oder Witwerabfindung berechnet wird, beginnt ab dem ersten Tag des auf die Wiederverheiratung folgenden Monats.


21.3.1.2
1Der Einbehalt einer gewährten Witwenabfindung oder Witwerabfindung kann im Wege der Aufrechnung nur beim wiederaufgelebten Witwengeld, Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag durchgeführt werden. 2Eine Aufrechnung ist nicht möglich, solange und soweit vom wiederaufgelebten Versorgungsbezug kein Zahlbetrag verbleibt. 3§ 52 bleibt unberührt.


21.3.1.3
Die Angemessenheit des monatlich einzubehaltenden Betrages bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zweckrichtung von Witwengeld oder Witwergeld (Alimentation) bzw. Unterhaltsbeitrag (Fürsorge).


22
Zu § 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen


22.1
Zu Absatz 1


22.1.1.1
1Der fürsorgerische Unterhaltsbeitrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes oder Witwergeldes festzusetzen (vgl. § 20 Absatz 1 i. V. m. § 69e Absatz 5 Satz 2). 2Bei der Ermittlung des Witwengeldes oder Witwergeldes vorzunehmende Minderungen sind auch bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigen (vgl. § 20 Absatz 2).


22.1.1.2
1Eine – auch teilweise – Versagung des Unterhaltsbeitrages soll nicht erfolgen, solange die oder der Anspruchsberechtigte ein Kind des Versorgungsurhebers oder der Versorgungsurheberin betreut. 2Die Betreuung endet i. d. R. mit der Volljährigkeit des Kindes. 3Auf die Volljährigkeit kommt es bei der Sorge für Kinder mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen nicht an. 4§ 61 ist zu beachten.


22.1.1.3
1Der Unterhaltsbeitrag dient nur dem Ausgleich von Härten und hat lediglich eine Auffüllfunktion, so dass er versagt werden kann, wenn und soweit der Lebensunterhalt anderweitig gesichert ist (Urteil des BVerwG vom 24. Oktober 1984 – 6 C 148.81 –). 2Dementsprechend ist der Unterhaltsbeitrag nur nachrangig nach den Umständen des Einzelfalls zu gewähren.


22.1.1.4
1Ein Unterhaltsbeitrag kann ausnahmsweise voll versagt werden, wenn es der Witwe oder dem Witwer im Einzelfall zugemutet werden kann, den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. 2Die Versagungsmöglichkeit soll der öffentlichen Hand eine Versorgung nachgeheirateter Witwen oder Witwer (zum Teil oder vollständig) ersparen, soweit die Versorgungsleistung dem Dienstherrn nicht zuzumuten oder aus fürsorgerischen Gründen nicht geboten ist. 3Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände für die volle oder teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrages trägt die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle. 4Die dazu ggf. erforderlichen Unterlagen muss die Witwe oder der Witwer auf Anforderung vorlegen, wie z. B. die Stellungnahme einer behandelnden Ärztin oder eines behandelnden Arztes zu Zeitpunkt und Schwere einer vorliegenden Pflegebedürftigkeit.


22.1.1.5
1Ein Unterhaltsbeitrag ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 voll zu versagen, im Übrigen


-
bei Kenntnis der nachgeheirateten Witwe oder des nachgeheirateten Witwers von Krankheit und/oder Pflegebedürftigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten, so dass die Umstände offenkundig eher gegen eine lange Ehedauer sprechen,


-
bei fehlender ehelichen Lebensgemeinschaft, etwa bei fehlender gemeinsamer Wohnung der Eheleute,


-
bei fehlender Änderung in der wirtschaftlichen Lebensführung der späteren nachgeheirateten Witwe oder des späteren nachgeheirateten Witwers durch die Eheschließung mit der verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder dem verstorbenen Ruhestandsbeamten oder der verstorbenen Ruhestandsbeamtin, weil weder Tätigkeit noch Lebensmittelpunkt aufgegeben wurden; dies gilt nicht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft am Lebensmittelpunkt der späteren nachgeheirateten Witwe oder des späteren nachgeheirateten Witwers geführt wurde,


-
wenn der Witwe oder dem Witwer im Hinblick auf ihr oder sein Lebensalter zugemutet werden kann, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten; dies ist i. d. R. der Fall, wenn die Witwe oder der Witwer im Zeitpunkt des Todes des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine junge Witwe oder ein junger Witwer selbst für ihren oder seinen Lebensunterhalt aufkommen und eine eigene Alterssicherung aufbauen kann.


2Außer in den Fällen des § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 soll bei Vorliegen der in Satz 1 genannten sonstigen Gründe eine volle Versagung ausnahmsweise nicht ausgesprochen werden, wenn die Ehe länger als zwei Jahre gedauert hat oder im Zeitpunkt des Todes der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten besondere Billigkeitsgründe wie Kindererziehung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegen.


22.1.1.6
Eine teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrages kommt außer in den Fällen der Tz. 22.1.1.5 insbesondere bei kurzer Ehedauer und/oder bei hohem Alter der Versorgungsurheberin oder des Versorgungsurhebers zum Zeitpunkt der Eheschließung in Betracht.


22.1.1.7
1Der Unterhaltsbeitrag ist zu mindern:


-
bei einer Ehedauer von weniger als fünf Jahren für jedes angefangene an fünf Jahren fehlende Jahr um 5 Prozent des gesetzlichen Witwengeldes oder Witwergeldes;


-
im Falle der Eheschließung nach dem vollendeten 75. Lebensjahr für jedes zum Zeitpunkt der Eheschließung angefangene weitere Lebensjahr um 5 Prozent des gesetzlichen Witwengeldes oder Witwergeldes; die Minderung reduziert sich für jedes nach fünfjähriger Ehedauer angefangene weitere Jahr der Ehedauer um 5 Prozent des gesetzlichen Witwengeldes oder Witwergeldes, bis der volle Betrag wieder erreicht ist.


2Liegen die genannten Voraussetzungen kumulativ vor, bestimmt sich die Höhe des Unterhaltsbeitrages unter Berücksichtigung beider Regelungen. 3Durch die teilweise Versagung kann die Mindestwitwenversorgung oder Mindestwitwerversorgung unterschritten werden.


22.1.1.8
1Die Prozentsätze, um die das Witwengeld oder Witwergeld im Falle der Eheschließung nach Vollendung des 75. Lebensjahres insgesamt zu mindern ist, sind für Eheschließungen vor Vollendung des 91. Lebensjahres und Ehedauern von unter 13 Jahren der Tabelle in Anlage 1 zu entnehmen. 2Die Tabelle ist nicht abschließend: Bei Eheschließung im höheren Lebensalter und/oder längerer Ehedauer ist die Tabelle linear fortzuschreiben, indem weitere Zeilen und/oder Spalten angefügt werden.


22.1.1.9
1Die Gewährung erfolgt unter der auflösenden Bedingung der (wesentlichen) Änderung der der Gewährung zugrundeliegenden (insbesondere wirtschaftlichen) Verhältnisse. 2Hierauf ist im Bescheid hinzuweisen.


22.1.2.1
1Die auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnenden Einkünfte umfassen im Unterschied zu den §§ 53 bis 55 sämtliche Einnahmen der nachgeheirateten Witwe, sofern die Einnahmen dazu dienen, daraus den Lebensunterhalt zu bestreiten. 2Das umfasst folgende Einkunftsarten:


a)
Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen i. S. v. § 53 Absatz 7 Satz 1 bis 3,
b)
Einkünfte i. S. v. § 53a Satz 1,
c)
Versorgungsbezüge i. S. v. § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2,
d)
Renten i. S. v. § 55 Absatz 1 Satz 2
e)
Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 und 10 SGB IV,
f)
Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 SGB IV, soweit es sich nicht um Einkünfte i. S. v. § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 handelt sowie
g)
die Summe der Vermögenseinkommen nach den §§ 20 bis 22 EStG im Kalenderjahr.


3Für die Definition der in Satz 2 Buchstabe e) und f) genannten Einkunftsarten – ungeachtet der zu berücksichtigenden Höhe – wird auf die „Gemeinsamen rechtlichen Arbeitsanweisungen“ der Deutschen Rentenversicherung verwiesen, die die Grundsätze zur Anwendung und Auslegung des Rechts auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung beschreiben (abrufbar unter https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de).


22.1.2.2
1Bei der Anrechnung der Einkünfte nach § 22 Absatz 1 Satz 2 kommt das Bruttoprinzip zur Anwendung. 2Für die in Tz. 22.1.2.1 Satz 2 Buchstabe a) genannten Einkunftsarten gelten die Tz. 53.7.1.2 bis 53.7.4.2 sowie 53.7.4.5 entsprechend. 3Die in Tz. 22.1.2.1 Satz 2 Buchstabe b) bis f) genannten Einkunftsarten sind in dem Monat des Zuflusses anzurechnen; es kann unterstellt werden, dass sie im jeweiligen Anspruchsmonat zugeflossen sind. 4Auf die in Tz. 22.1.2.1 Satz 2 Buchstabe g) genannte Einkunftsart sind die Tz. 53.7.4.1 und 53.7.4.2. sinngemäß anzuwenden.


22.1.2.3
1Witwenrenten oder Witwerrenten nach der letzten Ehegattin oder dem letzten Ehegatten sind grundsätzlich im Rahmen des § 55 anzurechnen; § 55 ist vor § 22 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden. 2Nicht von § 55 Absatz 1 erfasste Renten und sonstige Alterssicherungsleistungen, die aufgrund einer Beschäftigung der letzten Ehegattin oder des letzten Ehegatten gewährt werden, sind dagegen auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen, soweit sie zusammen mit dem Unterhaltsbeitrag die in § 55 Absatz 2 Nummer 2 bezeichnete Höchstgrenze überschreiten; dies gilt nicht, sofern Renten und sonstige Alterssicherungsleistungen, die nicht von § 54 oder § 55 erfasst sind, bereits nach den Tz. 6.1.2.34 bis 6.1.2.36 bei der Ermittlung des Ruhegehalts der verstorbenen letzten Ehegattin oder des verstorbenen letzten Ehegatten berücksichtigt wurden. 3Wiederaufgelebte Witwen- oder Witwergelder und Witwen- oder Witwerrenten sowie Unterhaltsbeiträge aus einer früheren Ehe werden nicht nach § 22 Absatz 1 auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet. 4Die Anrechnung von aus der Auflösung einer weiteren Ehe erworbenen neuen Ansprüchen auf ein wiederaufgelebtes Witwen- oder Witwergeld sowie einen wiederaufgelebten Unterhaltsbeitrag erfolgt nach § 61 Absatz 3 (für die Regelung wiederaufgelebter Witwen- und Witwerrenten siehe § 90 SGB VI).


22.1.2.4
1Eigene Versichertenrenten der Witwe oder des Witwers sind als Einkünfte nur insoweit unberücksichtigt zu lassen, als sie auf der Begründung von Rentenanwartschaften gemäß § 1587b Absatz 2 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung beruhen und diese Anwartschaftsbegründung zu einer Kürzung des Unterhaltsbeitrages nach § 57 führt (Wiederheirat geschiedener Eheleute). 2Gleiches gilt hinsichtlich der Berücksichtigung einer Leistung nach dem BVersTG. 3Bei der Anwendung des § 22 Absatz 1 Satz 2 ist in diesen Fällen höchstens ein Rentenbetrag bzw. Leistungsbetrag in Höhe des jeweils entsprechenden Kürzungsbetrages nach § 57 Absatz 3 anrechnungsfrei zu lassen. 4Ist der auf § 1587b Absatz 2 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung beruhende Rententeil bzw. Leistungsbetrag niedriger als der Kürzungsbetrag, ist lediglich der (niedrigere) Rententeil bzw. Leistungsbetrag anrechnungsfrei zu lassen.


22.1.2.5
Aus dem unbestimmten Rechtsbegriff „in angemessenem Umfang“ leitet sich ab, dass besondere Gründe, aus denen von der Anrechnung bestimmter Einkünfte ganz oder teilweise abgesehen werden kann, sich aus der Art der anzurechnenden Einkünfte ergeben müssen.


22.1.2.6
1Bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen, Arbeitslosengeld I und Krankengeld sowie Vermögenseinkommen i. S. d. Tz. 22.1.2.1 Satz 2 Buchstabe g bleiben 50 Prozent der jeweiligen amtsunabhängigen Mindestwitwenversorgung oder Mindestwitwerversorgung voll und von dem darüberhinausgehenden Betrag der Einkünfte nochmals die Hälfte monatlich anrechnungsfrei. 2Bei der Anrechnung von einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich oder Hinterbliebenenrenten sowie Erwerbsersatzeinkommen, mit Ausnahme von Arbeitslosengeld I und Krankengeld, bleiben 30 Prozent der amtsunabhängigen Mindestwitwenversorgung oder Mindestwitwerversorgung monatlich anrechnungsfrei.


22.1.2.7
Treffen mehrere Einkünfte zusammen, ist der jeweilige Anrechnungsfreibetrag gesondert, aber jeweils nur einmal zu gewähren.


22.1.2.8
1Wenn wegen derselben Einkünfte die Anwendung sowohl der Anrechnungsvorschrift des § 22 Absatz 1 Satz 2 als auch einer Ruhensvorschrift in Betracht kommt, ist unbeschadet der Tz. 22.1.2.3 grundsätzlich zunächst wegen aller Einkünfte § 22 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden. 2Hinsichtlich des verbleibenden Unterhaltsbeitrages führt eine weitere Ruhensberechnung i. d. R. zu keinem anderen Ergebnis.


22.1.3.1
1Abfindungen des Arbeitgebers wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (sog. Entlassungsabfindung) sind von ihrem Charakter her als eine (in kapitalisierter Form erbrachte) Leistung für die Zukunft angesehen werden, nämlich als Ersatz für den Verlust des monatlichen Arbeitsentgelts. 2Daher ist die Aufteilung des Betrages in (künftige) monatliche Beträge vorzunehmen, gleichsam als Fortsetzung der bisher erfolgten monatlichen Zahlungen des bisherigen Arbeitgebers.


22.1.3.2
Im Übrigen sind die ansonsten, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (z. B. Erreichen einer Altersgrenze) zu zahlenden Monatsbeträge zugrunde zu legen.


22.2
Zu Absatz 2


22.2.2.1
Ob eine Erwerbsminderung vorliegt, ist durch den Bescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherungen, hilfsweise durch das Zeugnis einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes, einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes, einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes nachzuweisen und in angemessenen Abständen zu überprüfen.


22.2.2.2
1Als waisengeldberechtigte Kinder kommen nur Kinder der verstorbenen Beamtin, des verstorbenen Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten in Betracht. 2Als waisengeldberechtigt gelten auch Kinder, die anstelle von Waisengeld einen Unterhaltsbeitrag erhalten. 3Die Erziehung von waisengeldberechtigten Kindern endet regelmäßig mit deren Volljährigkeit. 4§ 61 ist zu beachten.


22.2.3.1
Auf die Volljährigkeit kommt es bei der Sorge für waisengeldberechtigte Kinder mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen nicht an.


22.2.4.1
1Die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle entscheidet grundsätzlich über die Höhe des Unterhaltsbeitrages neu. 2Dabei sind auf Grundlage des durch das Familiengericht festgestellten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bzw. der Ausgleichsrente, die nach dem Ehezeitende eingetretenen versorgungs- und rentenrechtlichen Änderungen, die Auswirkungen auf die Einkünfte der beteiligten Parteien hatten, zu berücksichtigen.


22.3
Zu Absatz 3


(unbesetzt)


23
Zu § 23 Waisengeld


23.1
Zu Absatz 1


23.1.1.1
1Zum Begriff Kinder s. Tz. 18.1.1.2. 2Sie erlangen nach dem Tod der Versorgungsurheberin oder des Versorgungsurhebers einen eigenständigen Anspruch auf Waisengeld.


23.2
Zu Absatz 2


23.2.2.1
Allein die Tatsache, dass der überlebende Elternteil ein Witwengeld, Witwergeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhält, schließt die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages für die Waise nicht aus.


23.2.2.2
1Der Unterhaltsbeitrag ist befristet zu bewilligen. 2Er darf nur unter den Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 über das 18. Lebensjahr hinaus bewilligt werden.


23.2.2.3
1Im Rahmen der Ermessensausübung ist die Bedürftigkeit der Waise, insbesondere deren wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. 2Hierzu sind grundsätzlich die Ausführungen zu Tz. 15.1.1.8 ff. entsprechend zu beachten.


23.2.2.4
Bei der Festsetzung der Höhe des Unterhaltsbeitrages ist auch § 25 Absatz 4 Satz 2 zu beachten.


24
Zu § 24 Höhe des Waisengeldes


24.1
Zu Absatz 1


24.1.1.1
1Halbwaise ist, wenn entweder Mutter oder Vater verstorben ist, sofern das Kind zwei leibliche Elternteile im juristischen Sinne hatte. 2Vollwaise ist, wer keinen Elternteil im juristischen Sinne mehr hat. 3Vollwaise ist daher auch, wer nach dem Tod beider Elternteile im Haushalt der neuen Ehegattin oder des neuen Ehegatten (Stiefvater oder Stiefmutter) des später verstorbenen Elternteils aufgenommen worden ist.


24.1.1.2
1Der Berechnung des Waisengeldes ist das ggf. um einen Versorgungsabschlag nach § 14 Absatz 3 verminderte Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften ergibt. 2Vorübergehende Erhöhungen nach § 14 Absatz 6, § 14a bleiben außer Betracht. 3Die Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge sowie Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschläge gehören als Teil des Ruhegehaltes zur Bemessungsgrundlage des Waisengeldes. 4Beim Tod einer aktiven Beamtin oder eines aktiven Beamten ist von dem fiktiven Ruhegehalt auszugehen, das sie oder er erhalten hätte, wenn sie oder er am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre.


24.1.1.3
1Gehaltskürzungen oder Kürzungen des Ruhegehaltes auf Grund disziplinarrechtlicher Vorschriften bleiben bei der Ermittlung des Waisengeldes außer Betracht. 2Eine Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 9 BDG) wirkt sich auf das Waisengeld aus.


24.1.1.4
Wenn ein Mindestruhegehalt zustand oder zugestanden hätte, ist dieses bei der Ermittlung des Waisengeldes zu berücksichtigen.


24.2
Zu Absatz 2


24.2.1.1
Anspruch auf Witwengeld, Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes oder Witwergeldes für den überlebenden Elternteil besteht dem Grunde nach auch, wenn wegen der Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften kein Zahlbetrag verbleibt.


24.2.1.2
Erhält der überlebende Elternteil nur einen Unterhaltsbeitrag, der von vornherein in geringerer Höhe als das Witwengeld bzw. Witwergeld festgesetzt ist, wird das Waisengeld bis zu der Höhe gezahlt, die sich aus der Differenz zwischen dem Witwengeld bzw. Witwergeld und dem Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Satzes für Halbwaisen ergibt, höchstens jedoch in Höhe des Satzes für Vollwaisen.


24.2.1.3
Übersteigen Unterhaltsbeitrag und Waisengeld das Ruhegehalt, unterliegen die Hinterbliebenenbezüge zusätzlich der Minderung nach § 25.


24.3
Zu Absatz 3


24.3.1.1
Für die Feststellung, welches Waisengeld das höhere ist, sind die Beträge der Waisengelder ohne einen Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 und ohne einen Ausgleichsbetrag nach § 50 Absatz 3 sowie vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften anzusetzen mit Ausnahme des § 25 oder des § 57.


24.3.1.2
Bei einer Änderung der Höhe der zu vergleichenden Waisengelder – etwa durch Erhöhung von Halb- auf Vollwaisengeld oder durch den Wegfall der Minderung nach § 25 – ist neu festzustellen, welches Waisengeld als das höchste zu zahlen ist.


24.3.3.1
Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus mehreren Beamtenverhältnissen einer Person, so wird § 54 angewandt.


25
Zu § 25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen


25.1
Zu Absatz 1


25.1.1.1
Die Vorschrift ist vor Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften anzuwenden, außer in den Fällen des § 20 Absatz 2 (§ 20 Absatz 3) und des § 24 Absatz 2 zweiter Halbsatz.


25.1.1.2
1Die anteilsmäßig gekürzten Hinterbliebenenversorgungsbezüge berechnen sich wie folgt:



WaisG oder WitwG х RG


∑HintblB




2In dieser Formel bedeutet:

WaisG:

Waisengeld,

WitwG:

Witwengeld oder Witwergeld,

RG:

Ruhegehalt,

ΣHintblB:

Summe aller Hinterbliebenenbezüge.



3Eine Überschreitung um 0,01 Euro auf Grund der Rundung einzelner Beträge ist hinzunehmen.


25.2
Zu Absatz 2


25.2.1.1
Ein Ausscheiden i. S. d. § 25 Absatz 2 liegt nicht vor, wenn Versorgungsbezüge wegen der Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.


25.3
Zu Absatz 3


(unbesetzt)


25.4
Zu Absatz 4


25.4.2.1
Gesetzliche Hinterbliebenenbezüge sind alle Bezüge, auf die ein Rechtsanspruch besteht.


25.4.2.2
1Unterliegen die gesetzlichen Hinterbliebenenbezüge bereits einer anteilmäßigen Kürzung nach § 25 Absatz 1, ist ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Absatz 2 nicht zu gewähren. 2Sofern die Summe aller gesetzlichen Hinterbliebenenbezüge das ihrer Berechnung zugrundeliegende Ruhegehalt nicht erreicht, kann ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Absatz 2 in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Summe aller gesetzlichen Hinterbliebenenbezüge und dem Ruhegehalt gewährt werden; dabei ist der Unterhaltsbeitrag auf die Höhe es gesetzlichen Waisengeldes zu begrenzen.


26
Zu § 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe


26.1
Zu Absatz 1


26.1.1.1
1Unterhaltsbeiträge nach § 26 dürfen nur auf Antrag bewilligt werden. 2Sie sind, sofern nicht die besonderen Umstände des Falles eine Bewilligung auf Lebenszeit rechtfertigen, auf Zeit zu bewilligen. 3Hierzu sind grundsätzlich die Ausführungen zu § 15 Absatz 1 Satz 1 entsprechend zu beachten. 4Bewilligungen dürfen frühestens mit Wirkung vom Beginn des Antragsmonats an ausgesprochen werden. 5Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach dem Tod der früheren Beamtin oder des früheren Beamten gestellt werden, gelten als zu diesem Zeitpunkt gestellt.


26.1.1.2
1Voraussetzung ist, dass die Hinterbliebenen zum Bezug von Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag berechtigt wären, wenn der oder die Verstorbene ruhegehaltberechtigt gewesen wäre. 2Die Vorschrift enthält eine Fiktion, bei der die Vorschriften zur Mindestversorgung zu berücksichtigen sind.


26.1.1.3
Über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich erst nach Durchführung der Nachversicherung (§ 8 SGB VI) zu entscheiden.


26.1.1.4
1Im Rahmen der Ermessensausübung sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin oder des Antragstellers zu berücksichtigen. 2Für die Ermessensausübung sind Tz. 15.1.1.8 ff. entsprechend zu beachten. 3Werden andere Leistungen nicht beantragt oder wird darauf verzichtet, ist an deren Stelle der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.


26.1.1.5
War der entlassenen Beamtin oder dem entlassenen Beamten ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 auf Grund ihrer oder seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bewilligt, so schließt dies die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages an die Hinterbliebenen nicht aus.


26.1.1.6
1Der Unterhaltsbeitrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes, Witwergeldes oder Waisengeldes festzusetzen. 2Die Mindestversorgung kann unterschritten werden.


26.2
Zu Absatz 2


(unbesetzt)


27
Zu § 27 Beginn der Zahlungen


(unbesetzt)


28
Zu § 28 Witwerversorgung


(unbesetzt)


Abschnitt 4
Bezüge bei Verschollenheit



29
Zu § 29 Zahlung der Bezüge


29.1
Zu Absatz 1


29.1.1.1
Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob sie oder er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an ihrem oder seinem Fortleben begründet werden (§ 1 Absatz 1 VerschG).


29.1.1.2
1Die Feststellung, dass das Ableben der oder des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, soll i. d. R. erst getroffen werden, wenn seit dem Tage, an dem sie oder er nach der letzten Nachricht von ihr bzw. ihm oder über sie bzw. ihn noch gelebt hat, sechs Monate vergangen sind. 2Verschollenenbezüge sind nur in der Höhe zu gewähren, in der sie dem Verschollenen zustehen. 3Eine verfügte Kürzung der Besoldung oder ein Verlust der Besoldung (§ 9 BBesG) ist zu berücksichtigen.


29.2
Zu Absatz 2


29.2.1.1
1Für die Festsetzung der Verschollenenbezüge gilt der Versorgungsfall als mit dem Tage eingetreten, der auf den Tag folgt, an dem die verschollene Person nach der letzten Nachricht von ihr oder über sie noch gelebt hat (mutmaßlicher Todestag). 2Dieser Zeitpunkt ist für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge maßgebend. 3Die Zahlung der Verschollenenbezüge erfolgt bis zur gerichtlichen Todeserklärung.


29.2.1.2
Zu den Kindern, die im Falle des Todes der oder des Verschollenen Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, rechnet nicht ein Kind, das mehr als 300 Tage nach dem mutmaßlichen Todestag der oder des Verschollenen geboren worden ist.


29.2.1.3
Ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Absatz 2 oder 3 vorliegen, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des mutmaßlichen Todes der oder des Verschollenen zu beurteilen.


29.2.1.4
Ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Absatz 1 oder die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 23 Absatz 2 Satz 2 oder § 26 vorliegen, ist nach diesen Vorschriften zu beurteilen.


29.3
Zu Absatz 3


(unbesetzt)


29.4
Zu Absatz 4


(unbesetzt)


29.5
Zu Absatz 5


29.5.1.1
1Der Todestag ist für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge maßgebend. 2Sofern in der Todeserklärung oder Sterbeurkunde der oder des Verschollenen nur ein bestimmter Zeitraum angegeben ist, rechnet die ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum letzten Tag des in der Sterbeurkunde angegebenen Zeitraumes.


29.5.1.2
1Nach dem festgestellten (beurkundeten) Todestag bestimmt sich die Versorgungsberechtigung der Kinder. 2Zu der Hinterbliebenenversorgung gehört auch das Sterbegeld. 3Diese ist ab dem Ersten auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats neu festzusetzen.


Abschnitt 5
Unfallfürsorge



30
Zu § 30 Allgemeines


30.1
Zu Absatz 1


30.1.1.1
1Der Anspruch auf Unfallfürsorge richtet sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und kann erst im Nachhinein festgestellt werden; vorherige Zusicherungen, gleich welcher Art, sind nicht zulässig. 2Die Entscheidung, ob ein Dienstunfall vorliegt, richtet sich nach dem Recht, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat (vgl. Urteil des BVerwG vom 16. Mai 1963 – II C 27.60 –).


30.1.2.1
1Die Zeit der Schwangerschaft ist die Zeit zwischen Zeugung und Geburtsvorgang. 2Schädigungen eines Kindes während der Schwangerschaft, die auf einen früheren Dienstunfall der Beamtin zurückzuführen sind, werden nicht erfasst. 3Von einem Dienstunfall während der Schwangerschaft ist auszugehen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen (vgl. § 1593 BGB), abgestellt auf den Zeitpunkt des Unfallereignisses, geboren wird.


30.1.2.2
Schädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand abweichenden pathologischen Zustandes unabhängig von dessen Dauer.


30.1.3.1
War die Mutter den schädigenden Einwirkungen vor Beginn der Schwangerschaft ausgesetzt oder erfolgt durch einen früheren Dienstunfall der Mutter eine Schädigung der Leibesfrucht, besteht kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schädigung der Leibesfrucht und den schädigenden Einwirkungen oder dem Dienstunfall der Mutter.


30.1.3.2
1Die einzelnen Tatbestandsmerkmale (Dienst - Unfallereignis - Körperschaden) müssen in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. 2Die kausale Fragestellung von direkten oder indirekten Schädigungsmöglichkeiten im Mutterleib (Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft-Körperschaden-Schädigung der Leibesfrucht) setzt die Auswertung eines ärztlichen Gutachtens voraus. 3Es darf keine selbständige, die Schädigung der Leibesfrucht hervorrufende Ursache außerhalb des Dienstunfalls hinzutreten. 4Schließlich muss das ungeborene Kind eine Schädigung im Sinne eines Körperschadens bzw. einer Zustandsverschlechterung davongetragen haben.


30.2
Zu Absatz 2


(unbesetzt)


30.3
Zu Absatz 3


(unbesetzt)


31
Zu § 31 Dienstunfall


31.1
zu Absatz 1


31.1.1.1
1Ein Unfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches Ereignis, das rechtlich wesentlich einen Körperschaden verursacht hat. 2Dazu gehören auch körpereigene, unkoordinierte, unkontrollierte Bewegungen (z. B. Stolpern und Umknicken) sowie Kraftaufwendungen (z. B. Heben oder Schieben schwerer Gegenstände).


31.1.1.2
1Der Begriff „äußere Einwirkung“ dient der Abgrenzung von „inneren Ursachen“. 2Äußere Einwirkung und Ereignis fallen zeitlich zusammen.


31.1.1.3
1Als „plötzlich“ ist ein Ereignis anzusehen, wenn es unvermittelt und längstens innerhalb der täglichen Dienstzeit stattgefunden hat. 2Eine Erkrankung infolge längerer schädlicher Einflüsse, denen die Beamtin oder der Beamte im Dienst ausgesetzt war, gilt nur nach den in § 31 Absatz 3 genannten Voraussetzungen und Fällen als Dienstunfall.


31.1.1.4
1Das Ereignis muss zeitlich und örtlich bestimmbar sein. 2Es muss nachgewiesen sein, wann und wo es sich zugetragen hat (vgl. Beschluss des BVerwG vom 19. Januar 2006 – 2 B 46.05 –).


31.1.1.5
1Ein Körperschaden liegt vor, wenn der physische oder psychische Zustand eines Menschen für eine bestimmte Zeit beeinträchtigend verändert ist. 2Es zählen sowohl innere wie äußere Verletzungen, als auch psychische Leiden dazu. 3Auf die Schwere kommt es nicht an. 4Es bedarf grundsätzlich der ärztlichen Feststellung mit konkreter Diagnose nach einem anerkannten Diagnoseverschlüsselungssystem. 5Einem Körperschaden steht die Beschädigung oder Zerstörung eines Körperersatzstückes gleich.


31.1.1.6
1Der Unfall muss mit der dienstlichen Tätigkeit in einem rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhang stehen. 2Das Unfallereignis muss den Körpererstschaden (unmittelbar und sofort eingetretener Körperschaden) rechtlich wesentlich verursacht haben. 3Ein anerkannter Dienstunfall muss spätere Folgeschäden (aus dem Erstschaden entwickelt oder durch ihn bedingtes neues Ereignis) rechtlich wesentlich verursacht haben.


31.1.1.7
1Zur Feststellung des Ursachenzusammenhangs kommen zunächst alle Bedingungen in Betracht, die nicht hinweg gedacht werden können, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. 2Aus diesen Ursachen ist nur diejenige als rechtlich wesentliche Ursache maßgeblich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. 3Sind mehrere Ursachen in ihrer Bedeutung für den Unfall als annähernd gleichwertig anzusehen und ist mindestens eine von ihnen auf den Dienst zurückzuführen, ist der ursächliche Zusammenhang gegeben (vgl. auch Beschluss des BVerwG vom 20. Februar 1998 – 2 B 81.97 –).


31.1.1.8
1Sog. Gelegenheitsursachen rechtfertigen nicht die Anerkennung als Dienstunfall. 2Ursachen i. S. d. Satz 1 sind solche, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. 3Dies gilt insbesondere, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkung bedurfte, sondern ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zu demselben Erfolg hätte führen können.


31.1.1.9
1Ein Dienstunfall ist i. d. R. ebenfalls nicht anzuerkennen, wenn zwar ein äußeres Ereignis einen Körperschaden verursacht hat (z. B. Sturz mit Fraktur), wesentliche Ursache hierfür aber eine innere, körpereigene Ursache war, z. B. ein Herzinfarkt oder eine Kreislaufschwäche. 2Zu den Ausnahmen vgl. Urteil des BVerwG vom 30. Juni 1988 – 2 C 3/88 –.


31.1.1.10
„In Ausübung des Dienstes“ ist ein Unfall nur dann eingetreten, wenn er sich an einem Ort ereignet, an dem die Beamtin oder der Beamte die Dienstleistung zu erbringen hat, sich die Beamtin oder der Beamte zum Unfallzeitpunkt im Dienst befand und das konkrete Unfallrisiko vom Dienstherrn beherrscht wurde (s. Urteil des BVerwG vom 17. November 2016 – 2 C 17.16 –).


31.1.1.11
1Die den Unfall auslösende konkrete Tätigkeit darf vom Dienstherrn weder verboten sein noch dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderlaufen und auch nicht lediglich eigenen Interessen oder Bedürfnissen dienen (z. B. Raucherpause, Nahrungsaufnahme). 2Durch rein eigenwirtschaftliche (persönlich motivierte, private) Tätigkeiten wird der innere Zusammenhang mit dem Dienst grundsätzlich gelöst. 3Handelt es sich bei dem Unfallrisiko um ein ausschließlich der Person der Beamtin oder des Beamten zuzuordnendes (z. B. privat in den Dienst eingebrachter Gegenstand), kann ein Dienstunfall nicht anerkannt werden.


31.1.1.12
1Bei Teilnahme am Dienstsport handelt es sich um Dienst i. S. d. § 31 Absatz 1. 2Dienstsport ist angeordneter und in den Dienstplan einbezogener Sport mit Teilnahmepflicht der Beamtin oder des Beamten. 3Dieser dienstsportpflichtige Personenkreis kann auch bei der Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit unter Dienstunfallschutz stehen, wenn die Dienststelle z. B. aus personalwirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen keinen dienstplanmäßigen Dienstsport durchführen kann oder die Beamtin bzw. der Beamte selbst aus dienstlichen Gründen gehindert ist, am durch Dienstplan festgelegten Sport teilzunehmen. 4Wettkampfmäßiger oder zur Erzielung von Spitzenleistungen ausgeübter Sport ist – auch als dienstliche Veranstaltung i. S. v. § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 – nur dann ausnahmsweise dienstunfallgeschützt, wenn der dienstliche Zweck im Vordergrund steht. 5Die sportliche Betätigung muss materiell und formell dienstbezogen, von der oder dem Dienstvorgesetzten schriftlich oder elektronisch genehmigt oder angeordnet und unter die fachliche Aufsicht einer von der bzw. dem Dienstvorgesetzten bestimmten oder von ihr bzw. ihm benannten, fachlich geeigneten Person gestellt sein.


31.1.1.13
Bei Heim- und Telearbeitsplätzen sowie beim mobilen Arbeiten ist maßgeblich, ob der Unfall umgebungsunabhängig seine wesentliche Ursache in einer Verrichtung hat, die bei objektiver Betrachtung typischerweise zu den Dienstaufgaben des Beamten gehört (Urteil des BVerwG vom 31. Januar 2008 – 2 C 23.06 –).


31.1.1.14
1Die Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten als Personalrat sowie als Jugend- und Auszubildendenvertretung ist kein Dienst, aber nach § 11 BPersVG geschützt. 2Entsprechendes gilt für die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen nach Maßgabe der sozialgesetzlichen Regelungen des SGB.


31.1.1.15
Der innere Zusammenhang wird gelöst, wenn die Fähigkeit der Beamtin oder des Beamten zu der ihr oder ihm obliegenden dienstlichen Tätigkeit alkohol- oder drogenbedingt beeinträchtigt ist, so dass die Ausführung der Dienstaufgaben nicht mehr ordnungsgemäß sichergestellt werden kann (Urteil des BVerwG vom 23. Februar 1989 – 2 C 38.86 –).


31.1.1.16
1Bei einer Tätigkeit außerhalb des regelmäßigen Dienstes müssen besondere Umstände vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass die Tätigkeit, bei der die Beamtin oder der Beamte den Unfall erlitten hat, im engen Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben steht. 2Vorbereitende Tätigkeiten stehen nicht unter Dienstunfallschutz (Urteil des VG Köln vom 8. Mai 2008 – 15 K 4007/06 –).


31.1.2.1
1Dienstreisen sind die notwendigen Wege zum und vom Bestimmungsort. 2Maßgeblich ist grundsätzlich die Dienstreiseanordnung und -genehmigung. 3Für die Gewährung von Unfallschutz reicht es nicht aus, dass Reisekosten erstattet werden.


31.1.2.2
1Der gesamte Aufenthalt am Bestimmungsort ist zwar ursächlich bedingt durch das Dienstverhältnis, dennoch steht dadurch nicht zwangsläufig jede Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten auch in innerem Zusammenhang mit dem Dienst. 2Eine Tätigkeit im Rahmen eines dienstlich bedingten Aufenthaltes am Bestimmungsort ist dann dienstunfallgeschützt, wenn sie unmittelbar dem Zweck der Dienstreise entspricht (= dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort). 3Mit dieser Tätigkeit rechtlich wesentlich zusammenhängende Wege am Bestimmungsort gehören dazu (Urteil des BVerwG vom 10. Dezember 2013 – 2 C 7.12 –).


31.1.2.3
1Dienstliche Veranstaltungen sind solche, die die Dienststelle durchführt oder durchführen lässt, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und durch organisatorische Maßnahmen personeller und sachlicher Art in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sind (formelle und materielle Dienstbezogenheit). 2Die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung muss ausschlaggebend der Bewältigung der eigentlichen dienstlichen Aufgaben dienen. 3Auf eine Verpflichtung des Einzelnen zur Teilnahme kommt es jedoch nicht an.


31.1.2.4
1Bei der Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen ist Unfallschutz abhängig von dem ausschließlichen dienstlichen Interesse an einer Teilnahme. 2Dieses dienstliche Interesse ist vor Beginn der Veranstaltung in jedem Einzelfall durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten schriftlich oder elektronisch festzustellen. 3Auf der Wegstrecke von und zu einer dienstlichen Veranstaltung ist die Beamtin oder der Beamte dienstunfallgeschützt.


31.1.2.5
1Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist nur dann Dienstausübung, wenn sie im engen Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Hauptamtes steht und von der Beamtin oder dem Beamten im überwiegenden Interesse des Dienstherrn im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichgestellten Dienst ausgeübt wird. 2Maßgeblich ist das jeweils geltende Nebentätigkeitsrecht. 3Ehrenamtliche Tätigkeiten sind keine Nebentätigkeiten und somit nicht dienstunfallgeschützt. 4Für Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte richtet sich die Unfallfürsorge nach § 68.


31.2
Zu Absatz 2


31.2.1.1
1Bei Wegeunfällen tritt an die Stelle der „geschützten Tätigkeit“ das Zurücklegen des direkten Weges von und zur Dienststelle. 2Ein geschützter direkter Weg von und zur Dienststelle liegt vor, wenn er in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit dem Dienst steht. 3Dies ist dann der Fall, wenn der Weg zurückgelegt werden muss, um den Dienst aufnehmen bzw. nach Dienstende in den privaten Bereich zurückkehren zu können („innerer Zusammenhang“). 4Darüber hinaus muss sich eine rechtlich wesentlich mit der Wegstrecke zusammenhängende Gefahr realisiert haben. 5Diese Gefahr darf nicht ursächlich auf private oder allgemeine Umstände zurückzuführen sein. 6Sie muss vielmehr notwendigerweise dem zurückgelegten Weg eigentümlich gewesen sein.


31.2.1.2
1Der direkte Weg muss nicht der kürzeste Weg sein. 2Direkter Weg kann auch die verkehrstechnisch günstigste Strecke oder die Route des genutzten öffentlichen Verkehrsmittels sein. 3Der Weg von und zur Dienststelle beginnt und endet grundsätzlich mit dem Durchschreiten der (Außen-)Haustür. 4Der Aufenthalt in einer Garage oder einem Carport ist nicht dienstunfallgeschützt.


31.2.1.3
1Der innere Zusammenhang mit dem Dienst wird grundsätzlich unterbrochen durch Abwege, Umwege oder Unterbrechungen.


-
2Abweg ist ein Weg, der aus eigenwirtschaftlichen (persönlich motivierten, privaten) Gründen vom Ziel weg oder über das Ziel hinausführt.


-
3Umweg ist ein Weg, der zwar in Richtung des endgültigen Zieles führt, jedoch nicht der direkte Weg ist und den direkten Weg erheblich verlängert sowie aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewählt wird.


-
4Unterbrechungen sind eigenwirtschaftliche (persönlich motivierte, private) Handlungen, die in das Zurücklegen des direkten Weges eingeschoben werden. 5Während dieser Unterbrechungen besteht kein Unfallschutz, es sei denn, sie sind lediglich geringfügig oder kurzfristig (die private Tätigkeit wird „im Vorbeigehen“ miterledigt, z. B. Kauf einer Zeitung am Wegesrand). 6Keine geringfügige Unterbrechung ist das Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes (Fläche des gesamten öffentlichen Straßengeländes).


31.2.1.4
1Wird im Anschluss an einen Abweg, Umweg oder eine Unterbrechung der direkte Weg fortgesetzt, besteht Unfallschutz mit dem Wiedererreichen des öffentlichen Verkehrsraumes. 2Eine endgültige Lösung vom Dienst tritt ein, wenn die Unterbrechung auf dem Weg von oder zur Dienststelle zwei Stunden übersteigt.


31.2.1.5
1Der Weg von und zur Dienststelle muss nicht notwendigerweise von der Wohnung aus angetreten werden oder dort enden. 2Ausgangs- und Zielpunkt des Weges von und zur Dienststelle kann auch ein anderer Ort sein, wenn sich die Beamtin oder der Beamte dort mindestens zwei Stunden aufgehalten hat oder aufhalten wollte. 3Der Weg von und zur Dienststelle beginnt oder endet in diesen Fällen am sog. „dritten Ort“, sofern die Zurücklegung des Weges in innerem Zusammenhang mit dem Dienst steht. 4Der Weg von oder zum „dritten Ort“ ist nur dann unfallgeschützt, wenn er hinsichtlich Länge und Dauer in einem angemessenen Verhältnis zu dem unmittelbaren Weg von und zur Dienststelle steht und das Unfallrisiko dadurch nicht erhöht wird.


31.2.2.1
1Als ständige Familienwohnung ist die Wohnung anzusehen, die den Lebensmittelpunkt der Beamtin oder des Beamten bildet. 2Bei verheirateten Beamtinnen oder Beamten ist dies regelmäßig die eheliche Wohnung. 3Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ständigen Familienwohnung sind z. B. regelmäßiges Aufsuchen, eigenes Zimmer dort, eigene Möbel, gesellschaftliche Aktivitäten in Vereinen, usw. 4Eine Meldebescheinigung über den ersten Wohnsitz ist alleine nicht ausschlaggebend.


31.2.2.2
1Geschützt sind neben dem unmittelbaren direkten Weg zwischen Dienststelle und Familienwohnung auch der direkte Weg zwischen Unterkunft am Dienstort und der entfernt liegenden Familienwohnung. 2Beim Zurücklegen des Weges von und zur ständigen Familienwohnung bedarf es in diesen Fällen nicht eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs mit dem Dienstende oder dem Dienstbeginn.


31.2.3.1
1Wege zur fremden Obhut sind unfallgeschützt; dies gilt auch bei Dienstvereinbarungen über besondere Arbeitsformen (z. B. mobiles Arbeiten und Telearbeit). 2Lebt ein Kind nicht im Haushalt der Beamtin oder des Beamten, z. B. bei getrennt lebenden Eltern, muss es sich um das eigene Kind der Beamtin oder des Beamten handeln (vgl. auch § 32 Absatz 1 EStG). 3Der Unfallschutz hängt davon ab, dass das Kind mit der Beamtin oder dem Beamten im ersten Grad verwandt ist oder es sich um ein Kind i. S. d. § 63 Absatz 1 EStG handelt, das im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebt.


31.2.3.2
Die Notwendigkeit, sein Kind fremder Obhut anzuvertrauen, ergibt sich auch dann, wenn der nichtberufstätige Ehegatte zur Versorgung des Kindes nicht in der Lage ist oder das Kind aus besonderen Gründen (z. B. wegen Behinderung) nicht unbeaufsichtigt bleiben kann.


31.2.4.1
Ein Unfall, den die oder der Verletzte bei der Durchführung des Heilverfahrens oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleidet, gilt auch dann als Folge des Dienstunfalls, wenn sich die oder der Verletzte im Ruhestand befindet oder entlassen ist.


31.3
Zu Absatz 3


31.3.1.1
1Bei der als Ursache für die Erkrankung in Betracht kommenden Tätigkeit muss es sich um eine dienstliche Tätigkeit gehandelt haben. 2Diese dienstliche Tätigkeit muss rechtlich wesentliche Ursache für die Erkrankung gewesen sein.


31.3.1.2
1Bei einer Erkrankung nach § 31 Absatz 3 Satz 1 ist zunächst erforderlich, dass die Beamtin oder der Beamte nach der Art der dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war. 2Für den Kausalzusammenhang besteht dann eine gesetzliche Vermutung, die allerdings vom Dienstherrn widerlegt werden kann. 3Hierfür trägt der Dienstherr die Beweislast.


31.3.1.3
1Die Beamtin oder der Beamte ist der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt, wenn sie oder er eine Tätigkeit ausübt, die erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Erkrankung infolge des Dienstes in sich birgt (besondere Gefährdung). 2Die besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein. 3Entscheidend ist die für die dienstliche Verrichtung typische erhöhte Gefährdung und nicht die individuelle Gefährdung der Beamtin oder des Beamten auf Grund ihrer oder seiner Veranlagung.


31.3.2.1
Bei einer Erkrankung i. S. d. § 31 Absatz 3 Satz 2 bedarf es lediglich der Feststellung, dass die Beamtin oder der Beamte der Gefahr der Erkrankung am Ort des dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalts besonders ausgesetzt war.


31.3.2.2
1Bei der Beurteilung, ob eine Beamtin oder ein Beamter am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthaltes der Gefahr einer Erkrankung besonders ausgesetzt war, ist eine im Ausland im Vergleich zum Inland gegebene erhöhte Erkrankungsgefahr besonders zu berücksichtigen. 2Dienstlich angeordneter Aufenthalt im Ausland kann auch ein vorübergehender Aufenthalt während einer Dienstreise sein.


31.3.3.1
1Als maßgeblicher Zeitpunkt der Erkrankung gilt der Tag der erstmaligen Diagnose einer in der Anlage zur BKV genannten Krankheit. 2Eine Behandlungsbedürftigkeit und/oder vorübergehende Dienstunfähigkeit ist nicht erforderlich. 3Ist zum Zeitpunkt der erstmaligen Diagnose eine Krankheit nicht in der Anlage zur BKV genannt, kann auch bei späterer Aufnahme dieser Krankheit in die Anlage zur BKV ein Dienstunfall nicht anerkannt werden (vgl. Beschluss des BVerwG vom 23. Februar 1999 – 2 B 88.98 –).


31.3.4.1
Eine Anerkennung als Dienstunfall kommt nur in Betracht, wenn


-
eine Krankheit nach der Anlage 1 der BKV mit der weiteren Maßgabe vorliegt, dass eine bestimmte Expositionszeit nachgewiesen ist (z. B. 25 Faserjahre bei Nummer 4104),


-
diese erforderliche Expositionszeit weder im Beamtenverhältnis noch bei einer gesetzlich unfallversicherten Tätigkeit allein zurückgelegt wurde, sondern nur durch Kumulation dieser gefährdenden Tätigkeiten und


-
die insgesamt erforderliche Expositionszeit überwiegend im Beamtenverhältnis zurückgelegt wurde.


31.4
Zu Absatz 4


31.4.1.1
Ein Angriff setzt voraus, dass sich die Beamtin oder der Beamte in Reichweite der Angreiferin oder des Angreifers befindet und dass die Angriffshandlung objektiv eine tatsächliche Gefahr für die Beamtin oder den Beamten darstellt.


31.4.1.2
1Ein Angriff ist jede zielgerichtete Verletzungshandlung, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit einer Beamtin, eines Beamten, mehrerer Beamtinnen oder Beamten richtet und nicht nur im zeitlichen, sondern auch im unmittelbaren inneren Zusammenhang mit der Dienstausübung steht. 2Es reicht aus, wenn sich die Gewalttat gegen den Einsatz als solchen und gegen die Dienstausübung der Beamtinnen oder Beamten richtet. 3Nicht erforderlich ist es hingegen, dass sich die Gewalttat konkret gegen diejenige Beamtin oder denjenigen Beamten richtet, die oder der von ihr letztlich betroffen wird.


31.4.1.3
1Es ist nicht erforderlich, dass der Angriff zu der von der Täterin oder dem Täter beabsichtigten Körperverletzung der Beamtin oder des Beamten geführt hat. 2Es reicht aus, dass diese oder dieser in der konkreten Gefahr der beabsichtigten Körperverletzung geschwebt hat und infolgedessen einen anderweitigen Körperschaden, insbesondere eine Verletzung der seelischen Integrität erlitten hat (Urteile des BVerwG vom 25. Oktober 2012 – 2 C 41.11 – und vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134.07 –).


31.4.1.4
Die Täterin oder der Täter muss zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass ihr oder sein Handeln zu einer Schädigung der am Einsatz beteiligten Beamtinnen oder Beamten führen könnte; bloße Fahrlässigkeit reicht nicht aus.


31.5
Zu Absatz 5


31.5.1.1
1Beurlaubte, also vom Dienst befreite Beamtinnen oder Beamte können wegen der fehlenden formellen und materiellen Dienstbezogenheit keinen Dienstunfall i. S. d. § 31 Absatz 1 erleiden. 2Für beurlaubte Beamtinnen oder Beamte kann aber während der Teilnahme an dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen Unfallschutz bestehen.


31.5.1.2
1Unfallfürsorge wird i. d. R. nicht gewährt, wenn und soweit von anderer Seite Unfallfürsorge oder sonstige Leistungen wegen des Unfalls gewährt werden. 2Zu den sonstigen Leistungen zählen insbesondere Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.


31.6
Zu Absatz 6


(weggefallen)


31a  
Zu § 31aEinsatzversorgung


31a.1 
Zu Absatz 1


31a.1.1.1 
1Unter besonderen Voraussetzungen wird die Unfallfürsorge erweitert für Beamtinnen oder Beamte, die im Rahmen einer besonderen Verwendung i. S. d. § 31a im Ausland erkranken oder einen Unfall erleiden. 2Art und Umfang der zu gewährenden Unfallfürsorge richten sich nach den §§ 30 ff. 3Zur Gewährung der einzelnen Leistungen müssen die jeweils genannten weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein. 4Die Norm, die durch diese besonderen Voraussetzungen von den regelmäßigen Voraussetzungen der Unfallfürsorge deutlich abweicht, ist wegen ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen.


31a.1.1.2 
1Der Gesundheitsschaden muss in einem untrennbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der besonderen Verwendung entstanden und mit ihr wesentlich ursächlich verknüpft sein. 2Gesundheitsschäden, die ohne Ursachenzusammenhang nur gelegentlich während einer Auslandsverwendung entstanden sind, bleiben außer Betracht.


31a.1.2.1 
1Eine besondere Verwendung nach § 31a liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes eingesetzt ist oder sich in einer sog. einsatzgleichen Verwendung befindet und deshalb einen Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 BBesG erhält oder dieser ihr oder ihm zumindest dem Grunde nach zusteht. 2Die sog. einsatzgleichen Verwendungen haben Einsatzcharakter und sind im Vergleich zu einer Verwendung im Inland mit erhöhten Gefährdungen verbunden. 3Dies sind insbesondere Gefährdungslagen auf Grund bürgerkriegsähnlicher Auseinandersetzungen, terroristischer Handlungen, außerordentlicher Gewaltkriminalität, Piraterie, Minen oder einem hohen Potential an Waffen in der Zivilbevölkerung, insbesondere bei eingeschränkter Gebietsgewalt des Staates, oder auf Grund eines gesundheitlichen Risikos bedingt durch vom im Inland wesentlich abweichende Verhältnisse.


31a.1.3.1 
1Die Feststellung, ob eine vergleichbar gesteigerte Gefährdungslage vorliegt, trifft grundsätzlich die zuständige oberste Dienstbehörde. 2Wegen der vielfältigen möglichen Anwendungsfälle kann die Feststellung, dass eine vergleichbar gesteigerte Gefährdungslage vorliegt, erst nach Eintritt eines Schadenereignisses im Einzelfall erfolgen.


31a.2 
Zu Absatz 2


31a.2.1.1 
1Erkrankungen sind alle ärztlich diagnostizierten Gesundheitsschädigungen und die daraus entstehenden Folgen. 2Die Erkrankung oder deren Folgen selbst müssen nicht bereits während der Verwendung im Ausland aufgetreten sein. 3Sie müssen jedoch sowohl auf den Umstand der ausländischen Verwendung als auch auf die dortigen besonderen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sein.


31a.2.1.2 
1Gesundheitsschädigende Verhältnisse liegen vor, wenn besondere Umstände eine akute Gefährdung mit sich bringen. 2Dies können sowohl klimatische Bedingungen als auch hygienische Mängel sein.


31a.2.1.3 
1Bei sonst vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen müssen Unterschiede zu den in Mitteleuropa üblichen Gegebenheiten vorherrschen. 2Vergleichsmaßstab sind die im Inland gegebenen Standards. 3Die Beamtin oder der Beamte muss im Zeitpunkt der Schädigung von den Beschwernissen unmittelbar persönlich betroffen gewesen sein.


31a.2.1.4 
1Die Beamtin oder der Beamte trägt die Beweislast dafür, dass ihre bzw. seine Erkrankung oder deren Folgen auf die speziellen Verhältnisse zurückzuführen ist und sie oder er diesen Verhältnissen besonders ausgesetzt war. 2Die Beamtin oder der Beamte trägt ferner die Beweislast für die Umstände, aus denen sich die bedeutsamen Kausal- und Zurechnungszusammenhänge herleiten lassen.


31a.3 
Zu Absatz 3


(unbesetzt)


31a.4 
Zu Absatz 4


31a.4.1.1 
1Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn die Beamtin oder der Beamte sich über die allgemeinen, der Situation im Gastland innewohnenden Risiken hinaus besonders leichtfertig selbst zusätzlichen Gefahren aussetzt. 2Die Beamtin oder den Beamten muss subjektiv ein schweres Verschulden treffen. 3Bezugspunkt für die Bewertung ist die Gefährdungslage, auf die die Beamtin oder der Beamte i. d. R. vor dem Einsatz hingewiesen wurde. 4S. i. Ü. Tz. 4.1.1.7.


31a.4.1.2 
1Der Ausschluss der Unfallfürsorgeleistungen unterbleibt ausnahmsweise, wenn die Beamtin oder den Beamten dadurch eine unbillige Härte träfe, d. h., wenn sie bzw. er selbst oder ihre bzw. seine Familie in unzumutbarer Weise belastet würde. 2Das Entstehen erheblicher finanzieller Notlagen oder die Verkettung unglücklichster Umstände können berücksichtigt werden, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte hat diese selbst zu vertreten.


31a.4.1.3 
1Die Beweislast dafür, dass sich die Beamtin oder der Beamte grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, trägt der Dienstherr. 2Die Beweislast für die Umstände, dass der Leistungsausschluss für sie oder ihn eine unbillige Härte wäre, trägt die Beamtin oder der Beamte.


32
Zu § 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen


32.0.1.1
1Hat die Beamtin oder der Beamte den Dienstunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, wird Sachschadenersatz nach § 32 Satz 1 nicht gewährt. 2Hinsichtlich des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit wird auf Tz. 4.1.1.7 verwiesen.


32.0.1.2
1Der Ersatz ist i. d. R. auf Kleidungsstücke und sonstige mitgeführte Gegenstände des täglichen Bedarfs zu beschränken, die die Beamtin oder der Beamte zur Dienstausübung oder während der Dienstzeit benötigt. 2Ob es sich um eine Sache des täglichen Bedarfs handelt, richtet sich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung. 3Nicht erfasst werden mittelbare Schäden sowie Vermögensschäden. 4Ersatz kann auch für private Gegenstände gewährt werden, die die Beamtin oder der Beamte als Arbeitsmittel zur Ausübung des Dienstes benötigt und deren Benutzung die oder der Dienstvorgesetzte veranlasst oder ausdrücklich zugestimmt hat. 5Ob die Gegenstände Eigentum der Beamtin oder des Beamten sind, ist unerheblich. 6Hat die Beamtin oder der Beamte Gegenstände eines Dritten mit sich geführt und sind diese beschädigt oder zerstört worden oder abhandengekommen, kann der Beamtin oder dem Beamten Ersatz nur dann geleistet werden, wenn dem Dritten oder sonstigen Berechtigten nachweislich Ersatz geleistet wurde. 7Es können die tatsächlich entstandenen und notwendigen Reparaturkosten ersetzt werden. 8Ist eine Reparatur nicht möglich oder unwirtschaftlich, ist der Zeitwert (Wiederbeschaffungswert unter Anrechnung eines etwaigen Restwertes) anzusetzen; dies gilt nicht für orthopädische und andere Hilfsmittel sowie Sehhilfen. 9Bei Brillengläsern ist die Erstattung auf die Wiederbeschaffungskosten für solche Gläser beschränkt, die den Gläsern der beschädigten Brille entsprechen; Anlage 11 Abschnitt 4 der Bundesbeihilfeverordnung ist zu beachten. 10Zur Vermeidung von Doppelleistungen ist die Beihilfestelle in geeigneter Weise von entsprechenden Leistungen nach § 32 zu unterrichten. 11Gutachterkosten oder Kosten für einen Kostenvoranschlag können nur dann erstattet werden, wenn die Dienststelle diese veranlasst.


32.0.1.3
1Als Wertminderung durch Verwendung und Abnutzung können bei Kleidungsstücken folgende Abschläge vom Kaufpreis angesetzt werden:


-
10 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als drei Monate vergangen sind,


-
25 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als sechs Monate vergangen sind,


-
50 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als zwölf Monate vergangen sind oder


-
75 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als 24 Monate vergangen sind.


2Nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Erwerb wird kein Ersatz geleistet.


32.0.1.4
1Bei robusten Materialen (z. B. Mäntel, Lederjacken, Taschen) können folgende Abschläge vom Kaufpreis vorgenommen werden:


-
15 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als sechs Monate vergangen sind,


-
25 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als bis zu zwölf Monate vergangen sind,


-
50 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als bis zu 24 Monate vergangen sind oder


-
75 Prozent, wenn seit dem Erwerb nicht mehr als bis zu 48 Monate vergangen sind.


2Nach Ablauf von vier Jahren nach dem Erwerb wird kein Ersatz geleistet.


32.0.1.5
Bei der Schadensberechnung, vor allem bei besonders wertvollen Gegenständen, kann der Wert funktionsgleicher Gegenstände mittlerer Art und Güte wie folgt angesetzt werden:


-
Mantel 300 €,


-
Anzug 260 €,


-
Jacke/Sakko/Blazer 160 €,


-
Hose, Rock 80 €,


-
Kleid 80 €,


-
Pullover/Strickjacke 60 €,


-
Herrenhemd/Damenbluse 50 €,


-
Schuhe/Stiefel 80 €,


-
Tasche 80 €,


-
Mobiltelefon 300 €


-
Uhr 140 €,


-
Brillengestell 100 €.


32.0.1.6
Ersatz kann auch dann geleistet werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nur deshalb kein Schaden entstanden ist, weil die Haftungserleichterung unter Ehegattinnen und Ehegatten nach § 1359 BGB oder zwischen Eltern und Kindern nach § 1664 BGB eingreift.


32.0.1.7
Bei in den Dienst eingebrachten privaten Gegenständen kann Schadenersatz nur für diejenigen Sachen der Beamtin oder des Beamten geleistet werden, die diese oder dieser notwendig und im üblichen Rahmen in den Dienst einbringt und notwendigerweise dort belässt (Urteil des BVerwG vom 22. September 1993 – 2 C 32.91 -, Urteil des HessVGH vom 19. Juni 1996 – 1 UE 2627/92 –).


32.0.1.8
1Ersatz darf nur geleistet werden, soweit die Beamtin oder der Beamte den Schaden nicht auf andere Weise ersetzt erhalten kann. 2Der Sachschadenersatz geht einem etwaigen Beihilfeanspruch nach den Beihilfevorschriften des Bundes vor. 3Auf den Klageweg ist die Beamtin oder der Beamte nicht zu verweisen, wenn ihr oder ihm die Rechtsverfolgung nicht zuzumuten ist. 4In diesen Fällen ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, Ersatzansprüche gegen Dritte an den Dienstherrn abzutreten.


32.0.1.9
Sachschadenersatz ist nicht zu leisten, wenn der erstattungsfähige Betrag 20 Euro nicht übersteigt.


32.0.1.10
Der Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a) geht dem Anspruch auf Ersatzleistung nach dieser Vorschrift vor.


32.0.1.11
1Bei Sachschäden an einem Fahrzeug, die bei einem Unfall auf dem mit dem Dienst unmittelbar zusammenhängenden Weg von und zur Dienststelle entstehen (Wegeunfall), kann Ersatz grundsätzlich nur gewährt werden, wenn für die Benutzung des Fahrzeugs schwerwiegende Gründe, vor allem dienstlicher Art, vorliegen. 2Schwerwiegende Gründe können sich nur ergeben aus


-
der Eigenart des Dienstes oder des Dienstortes (z. B. an mehreren Einsatzorten, Dienstbeginn oder -ende zur Nachtzeit oder nicht mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln erreichbare Dienststelle),


-
den persönlichen Verhältnissen der Beamtin oder des Beamten (z. B. außergewöhnliche Gehbehinderung),


-
der Tatsache, dass die Beamtin oder der Beamte aus dienstlichen Gründen umfangreiches Dienstgepäck (Aktenmaterial, Gegenstände mit großem Gewicht oder sperrige Gegenstände) transportieren muss. Die Umstände müssen auch bei Anlegen eines strengen Maßstabes die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels unzumutbar erscheinen lassen.


3Die örtlichen Verhältnisse der selbst gewählten Wohnung (insbesondere fehlende oder ungenügende Verkehrsanbindung vom Wohnort oder erhebliche Zeitersparnis durch die Benutzung des Fahrzeuges) sind keine schwerwiegenden Gründe.


32.0.1.12
1Bei auf Dienstreisen sowie auf Wegen von und zur Dienststelle entstandenen Sachschäden an Kraftfahrzeugen oder anderen motorbetriebenen Fahrzeugen beschränkt sich der Ersatz im Einzelfall auf höchstens 350 Euro der nicht gedeckten Kosten. 2Für Schäden an Fahrrädern und E-Bikes gilt eine Höchstgrenze von 100 Euro.


32.0.1.13
Sachschäden an (auch gemieteten) Fahrzeugen können ungeachtet der Tz. 32.0.1.12 bis zur vollen Schadenshöhe ersetzt werden, sofern sie bei Dienstreisen entstanden sind, für die


-
vor Antritt der Dienstreise in einer Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines privaten Kraftwagens festgestellt worden ist oder


-
triftige Gründe für die Anmietung eines Mietwagens (in der Regel vor Antritt der Dienstreise) anerkannt worden sind.


32.0.1.14
Sachschäden an Fahrzeugen sind grundsätzlich nur in Höhe der entstandenen Kosten, höchstens bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges am Tage des Schadens erstattungsfähig.


32.0.1.15
1Grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind z. B. Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Rückstufungsfolgen infolge der Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung zur Regulierung des Fremdschadens. 2Dagegen sind erstattungsfähig die nachgewiesenen Kosten, die mit der Behebung des Schadens zusammenhängen, wie Bergungs- und Abschleppkosten, Kosten für Kfz-Zeichen und für Ab- und Anmeldung bei Totalschaden, notwendige Kosten für eine Sachverständige oder einen Sachverständigen (Tz. 32.0.1.2). 3In besonderen Einzelfällen können Kosten, die grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind (Satz 1), jedoch in angemessenem Umfang dann erstattet werden, wenn die alleinige Kostentragung für die Beamtin oder den Beamten eine unzumutbare Härte bedeuten würde (z. B. Mietwagenkosten bei notwendiger Kfz-Benutzung wegen Körperbehinderung).


32.0.1.16
1Grundsätzlich gilt:


-
2Die Beamtin oder der Beamte ist auf die Inanspruchnahme einer bestehenden Fahrzeugversicherung (Teil- oder Vollkaskoversicherung) zu verweisen. 3Dies gilt nicht, wenn der Fahrzeugschaden geringer ist als der Gesamtbetrag aus dem Verlustwert an Schadensfreiheitsrabatt (SF-Rabatt) und dem Betrag der Selbstbeteiligung (SB).


-
4Bei einer Schadensregulierung durch eine Versicherung entspricht der erstattungsfähige Betrag der Summe der nachgewiesenen Beträge für SB und den Verlust an SF-Rabatt. 5Der Verlust an SF-Rabatt bezieht sich ausschließlich auf den Zeitraum bis zur Wiedererlangung des vor dem dienstlich bedingten Sachschaden erreichten SF-Rabatts entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung zu den am Unfalltag gegebenen Verhältnissen. 6Die Höhe des Rabattverlustes ist durch eine Bescheinigung des Versicherers nachzuweisen.


-
7Besteht eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung, ist die Beamtin oder der Beamte auf die Inanspruchnahme dieser Versicherung zu verweisen.


-
8Ist am Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten, ist auch bei Durchführung einer Reparatur der Sachschadenersatz auf den Wiederbeschaffungswert beschränkt.


-
9Der Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, der aufgewendet werden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben (einschließlich Mehrwertsteuer). 10Leistungsgrenze ist in allen Fällen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tage des Schadens.


-
11Rest- und Altteile, hierzu zählt auch das nicht reparierte Fahrzeug, verbleiben der Beamtin oder dem Beamten. 12Sie werden zum Veräußerungswert oder dem beim Verkauf erzielten Erlös auf die Erstattungsleistung angerechnet.


-
13Bei Beschädigung des Fahrzeugs werden die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten bis zum Wiederbeschaffungswert ersetzt. 14Entsprechendes gilt auch bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Teilen von Fahrzeugen.


-
15Hat das Fahrzeug trotz Instandsetzung eine nicht unerhebliche Wertminderung erfahren, kann dafür Ersatz nach den zu § 251 BGB entwickelten Grundsätzen zum merkantilen Minderwert gewährt werden. 16Ein Ersatz kommt i. d. R. nicht in Betracht, wenn die Erstzulassung des Fahrzeugs fünf oder mehr Jahre zurückliegt oder die Gesamtfahrleistung 100 000 km übersteigt.


32.0.1.17
1Tritt ein Schaden bei einem Ereignis ein, das nur deshalb kein Dienstunfall i. S. d. § 31 ist, weil es keinen Körperschaden verursacht hat, obwohl das Ereignis grundsätzlich dazu geeignet gewesen wäre, ist § 32 nicht anzuwenden; in diesen Fällen richtet sich eine Erstattungsleistung nach der Sachschadenserstattungsrichtlinie (GMBl 2019, S. 315). 2Bei während einer besonderen Auslandsverwendung (§ 31a) entstandenen Schäden ist § 43a zu beachten.


32.0.2.1
Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Tag des Schadenereignisses.


32.0.3.1
1Kosten der Erste-Hilfe-Leistung können insbesondere Kosten für die Herbeiholung einer Ärztin oder eines Arztes, für einen Krankenwagen oder sonstiger Beförderungsmittel und für etwaige Ersatzansprüche Dritter sein, die bei der Hilfeleistung Schaden erlitten haben. 2Die Kosten müssen notwendig und nachgewiesen sein.


33
Zu § 33 Heilverfahren


33.1
zu Absatz 1


33.1.1.1
Ein dienstlich angeordneter Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des BeamtVG steht dem Anspruch nicht entgegen.


33.1.1.2
Spätestens nach Abschluss eines jeden Heilverfahrens ist durch die Dienstunfallfürsorgestelle festzustellen, ob und ggf. welche erwerbsmindernden Unfallfolgen zurückgeblieben sind.


33.2
Zu Absatz 2


33.2.1.1
Unter dem Begriff der „Krankenhausbehandlung“ sind ebenso stationäre Anschlussheilbehandlungen oder stationäre Rehabilitationsmaßnahmen zu verstehen.


33.3
Zu Absatz 3


33.3.1.1
1Die Frage, ob eine Beamtin oder ein Beamter im Rahmen der Gesunderhaltungspflicht verpflichtet ist, sich einer bestimmten Behandlung zu unterziehen, ist danach zu entscheiden, ob die Behandlung zur Wiederherstellung der Dienst- oder Erwerbsfähigkeit (§ 35) geeignet und dafür das mildeste Mittel ist sowie ob sie nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg steht. 2Eine Gefahr für Leben oder Gesundheit darf mit der Behandlung nicht verbunden sein.


33.4
Zu Absatz 4


(unbesetzt)


33.5
Zu Absatz 5


33.5.1.1
Die Durchführung des Heilverfahrens ist in der HeilVfV vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2349) geregelt.


Zu § 6 Absatz 1 Nummer 1 HeilVfV


1Der Begriff der „Maßnahmen“ umfasst Untersuchungen, Behandlungen, Begutachtungen, Beratungen und dergleichen. 2Erstattungsfähig sind auch die Gebühren für den sog. Durchgangsarztbericht (Formtext F1000 der DGUV), der analog nach dem jeweils geltenden Gebührensatz der UV-GOÄ abgerechnet wird.


Zu § 6 Absatz 1 Nummer 2 HeilVfV


Dienstunfallbedingte Aufwendungen für Arzneimittel, auch für solche, für die Festbeträge nach § 35 Absatz 1 SGB V festgesetzt werden können, sind in voller Höhe erstattungsfähig.


Zu § 6 Absatz 1 Nummer 3 HeilVfV


Erstattungsfähig sind alle in Anlage 9 BBhV aufgeführten Heilmittel, also beispielsweise auch Krankengymnastik, manuelle Therapie und Ergotherapie.


Zu § 8 Absatz 1 Satz 1 HeilVfV


Krankenfahrstuhl im Sinne der Anlage 11 Abschnitt 1 Nummer 11.21 BBhV ist sowohl ein manuell betriebener als auch motorisierter Krankenfahrstuhl.


Zu § 9 Absatz 1 Nummer 2 HeilVfV


Der nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b BBhV bei gesondert berechneter Unterkunft abzuziehende Betrag in Höhe von 14,50 Euro täglich gilt als „Eigenbehalt“ im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2 HeilVfV und ist daher aus Unfallfürsorgemitteln zu erstatten.


Zu § 9 Absatz 1 Nummer 3 HeilVfV


1Eine Anschlussheilbehandlung i. S. d. § 9 Absatz 1 Nummer 3 HeilVfV liegt vor, wenn sich die Rehabilitationsmaßnahme an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden dienstunfallbedingten Verletzung anschließt oder im Zusammenhang mit einer dienstunfallbedingten Krankenhausbehandlung steht. 2Umfasst sind auch Anschlussheilbehandlungen, die nach dienstunfallbedingten ambulanten Operationen notwendig sind.


Zu § 10 Absatz 1 Satz 2 HeilVfV


Geeignete Stellen für die Erstellung eines Gutachtens über die dienstunfallbedingte Pflegebedürftigkeit und über die Zuordnung zu einem Pflegegrad nach § 15 Absatz 1 bis 5 SGB XI sind zum Beispiel die MEDI-CPROOF GmbH oder der Sozialmedizinische Dienst der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See.


Zu § 10 Absatz 2 Satz 1 HeilVfV


1Geeignete Pflegekräfte sind von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt. 2Häusliche Pflege kann auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 SGB XI abgeschlossen hat, erbracht werden.


Zu § 10 Absatz 3 Satz 3 HeilVfV


Die für die Ermittlung der höchstens erstattungsfähigen Pflegekosten geltenden Beträge nach Absatz 2 Satz 1 bzw. Absatz 3 Satz 1 oder 2 sind entsprechend dem jeweiligen zeitlichen Anteil der Pflege an der insgesamt erforderlichen Pflege zu mindern.


Zu § 10 Absatz 5 HeilVfV


1Wird die notwendige Pflege in stationären Einrichtungen erforderlich, bestimmt Absatz 5 den Vergleichsmaßstab für die erstattungsfähigen Kosten sowohl für die eigentliche Pflege als auch für die Unterkunft und Verpflegung der pflegebedürftigen Person. 2Die Erstattung umfasst auch andere in Ansatz gebrachte Aufwendungen, wie betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen (§ 82 Absatz 3 SGB XI) und Ausbildungsumlagen. 3Ein Betrag für Einsparungen im Haushalt ist nicht anzurechnen. 4Erfasst ist die Pflege sowohl in Einrichtungen, die eine ganztägige vollstationäre Unterbringung anbieten, als auch in Einrichtungen, die eine teilstationäre Pflege in Form der dauerhaften Tages- oder Nachtpflege ermöglichen. 5Zugelassene Einrichtungen sind Pflegeeinrichtungen i. S. d. § 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI. 6Vergleichbare Einrichtungen sind Einrichtungen, die geeignet sind, die notwendige Pflege der verletzten Person zu gewährleisten.


Zu § 10 Absatz 6 Satz 1 HeilVfV


Stationäre Krankenhausbehandlungen können vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sein.


Zu § 10 Absatz 8 HeilVfV


1Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist für die pflegebedürftige Person kostenfrei. 2Aufwendungen für eine Pflegeberatung werden der Dienstunfallfürsorgestelle vom Träger der Pflegeberatung in Rechnung gestellt und sind diesem direkt zu erstatten. 3Bei erkennbarem Beratungsbedarf kann die zuständige Dienstunfallfürsorgestelle die verletzte Person unterstützen, indem sie eine Beratungsstelle benennt, zum Beispiel die compass private pflegeberatung GmbH. 4Der Bund hat mit der compass private pflegeberatung GmbH einen Vertrag geschlossen, wonach je Beratungsgespräch eine Pauschale anfällt, die pro Person ggf. auch mehrfach berechnet werden kann. 5Die Rechnungstellung der compass private pflegeberatung GmbH erfolgt direkt gegenüber der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle personenbezogen und in der Regel halbjährlich.


Zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HeilVfV


Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit notwendigen Fahrten aus Anlass der Heilbehandlung stehen, zum Beispiel Parkgebühren, sind ebenfalls erstattungsfähig.


Zu § 12 Absatz 1 Satz 2 HeilVfV


1Geeigneter Behandlungs- oder Untersuchungsort ist nicht zwangsläufig jeder mögliche Behandlungs- oder Untersuchungsort am Wohn- oder Dienstort. 2Entscheidend ist die Geeignetheit des Behandlungs- oder Untersuchungsortes im Sinne eines zielführenden Heilverfahrens, die anhand der angezeigten Behandlung / Untersuchung im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen ist.


Zu § 12 Absatz 3 Nummer 2 HeilVfV


Ärztlich verordnete Fahrten sind auch Fahrten, die durch Zahnärztinnen oder Zahnärzte und durch Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten verordnet worden sind, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung stehen.


Zu § 14 Satz 1 Nummer 2 HeilVfV


Die Zusage der Erstattungsfähigkeit muss vor dem Abschluss eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug oder über die behinderungsbedingte Zusatzausstattung sowie vor Abschluss eines Ausbildungsvertrages über eine Fahrausbildung zwecks Erlangung einer Fahrerlaubnis erfolgt sein.


Zu § 16 Absatz 1 Nummer 1 HeilVfV


Überführung bezeichnet den Transport des Leichnams von dem Ort, an dem der Tod eingetreten ist, an den Ort der Bestattung.


Zu § 17 Absatz 1 Satz 1 HeilVfV


1Eine elektronische Antragstellung bedarf lediglich einer einfachen E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur, mit der der Kostenerstattungsantrag sowie die erforderlichen Nachweise übermittelt werden. 2In Zweifelsfällen kann die zuständige Dienstunfallfürsorgestelle auch bei elektronischer Antragstellung Nachweise in Papierform anfordern. 3Neben Originalbelegen können auch deutlich lesbare Kopien oder Zweitschriften schriftlich oder elektronisch eingereicht werden.


Zu § 18 Absatz 3 Satz 2 HeilVfV


Eine wesentliche Änderung stellt insbesondere die Veränderung der Pflegesituation oder des Pflegegrades dar.


34
Zu § 34 Pflegekosten


34.0.1.1
Leistungen der Unfallfürsorge gehen den Leistungen der Pflegeversicherung vor.


35
Zu § 35 Unfallausgleich


35.1
Zu Absatz 1


35.1.1.1
1Die Minderung der Erwerbsfähigkeit drückt aus, in welchem Umfang die oder der Verletzte durch die Folgen des Dienstunfalls die Fähigkeit verloren hat, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen Erwerb zu verschaffen. 2Auszugehen ist von der individuellen Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten allgemein und nicht von der speziellen dienstlichen Tätigkeit. 3Der Begriff „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ ist nicht identisch mit den Begriffen „Grad der Behinderung“ und „Grad der Schädigungsfolgen“.


35.1.1.2
Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die Verwendung eines orthopädischen Hilfsmittels zu berücksichtigen, soweit dessen Nutzung zu einer Steigerung der Erwerbsfähigkeit führt (Urteil des BVerwG vom 25. Februar 2016 – 2 C 14.14 –).


35.1.1.3
1Tz. 33.1.1.2 ist zu beachten. 2Ergeben sich für den Dienstherrn während oder nach Abschluss des Heilverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass erwerbsmindernde Unfallfolgen in Höhe von mindestens 25 Prozent für die Dauer von mehr als sechs Monate zurückgeblieben sind oder zurückbleiben können, ist zur Feststellung eines Anspruchs auf Unfallausgleich ein Gutachten einzuholen. 3Die Gutachterin oder den Gutachter bestimmt die Dienstbehörde.


35.1.1.4
1Die Auswertung des Gutachtens ist Aufgabe der Dienstunfallfürsorgestelle. 2Diese stellt insbesondere die Unfallfolgen und die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit fest. 3Ein Gutachten hat immer nur empfehlenden Charakter. 4Die Gutachterin oder der Gutachter ist nur Gehilfin oder Gehilfe. 5Die von der Gutachterin oder vom Gutachter auf Grund eines objektiven Messbefundes vorgenommene Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit kann unter Berücksichtigung von in der Literatur genannten Erfahrungswerten nachgeprüft werden.


35.1.1.5
1Der Unfallausgleich ist bereits vom Unfalltage an zu zahlen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. 2Ist der Unfallausgleich nur für einen Teil eines Monats zu zahlen, ist der auf den Anspruchszeitraum entfallende Unfallausgleich in der Weise zu berechnen, dass der Monatsbetrag des Unfallausgleichs mit der Zahl der Tage, für die der Unfallausgleich zu zahlen ist, multipliziert und das Ergebnis durch die tatsächliche Zahl der Tage des betreffenden Monats dividiert wird.


35.1.1.6
Der Unfallausgleich wird auch während einer Krankenhausbehandlung (Tz. 33.2.1.1) gewährt sowie in Fällen, in denen das Ruhegehalt ruht.


35.1.1.7
Der Unfallausgleich wird nicht neben einem Unterhaltsbeitrag nach § 38 gewährt.


35.1.1.8
1Unfallausgleich wird nur gewährt, wenn die auf einem Dienstunfall oder mehreren Dienstunfällen (auch bei mehreren Dienstherren) beruhende Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 Prozent beträgt (und länger als sechs Monate dauert). 2Haben die früheren Dienstunfälle jeweils eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 25 Prozent verursacht, ist eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen.


35.2
Zu Absatz 2


35.2.1.1
1Für die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die ärztliche Diagnose nicht ausreichend, sondern nur die daraus resultierenden funktionellen Einbußen. 2Subjektive Beschwerden sind einer gesonderten Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich nicht zugänglich.


35.2.1.2
1Bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die individuelle Erwerbsfähigkeit der oder des Verletzten vor dem Dienstunfall mit 100 Prozent anzusetzen. 2Danach ist zu prüfen, wie viele Prozentpunkte dieser individuellen Erwerbsfähigkeit die Beamtin oder der Beamte infolge des Dienstunfalls eingebüßt hat. 3Dies gilt auch während einer stationären Krankenhausbehandlung (vgl. Urteil des VG Kassel vom 1. April 2003 – 7 E 561/99 –).


35.2.1.3
1Mit der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Unfallfolgen bewertet, d. h. objektivierbare, funktionelle körperliche und psychische Beeinträchtigungen, die der dienstunfallbedingte Körperschaden rechtlich wesentlich verursacht hat. 2Die Unfallfolgen müssen genau festgestellt und exakt beschrieben werden.


35.2.1.4
1Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit und des daraus resultierenden Unfallausgleichs sind allein die rechtlichen Vorgaben des BeamtVG maßgeblich. 2Entscheidungen des Versorgungsamtes oder des Amtes für soziale Sicherung über das Vorliegen einer Schwerbehinderung nach dem SGB IX und Feststellungen des daraus resultierenden Grades der Behinderung oder über die Schädigungsfolgen sind bei der Bewertung der dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit ebenso wenig zugrunde zu legen wie die Regelungen des BVG.


35.2.1.5
1Hat der Dienstunfall mehrere Körperschäden verursacht, ist die Gesamteinwirkung der Körperschäden zu beurteilen und eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit zu bilden. 2Diese darf nicht in der Addition einzelner Sätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehen. 3Bei der Feststellung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit ist zunächst von dem höchsten Einzelwert auszugehen. 4Danach ist zu prüfen, ob die anderen Einzelwerte diesen Ausgangswert erhöhen. 5Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 oder 20 Prozent führt i. d. R. nicht zu einer Erhöhung des Ausgangswertes.


35.2.1.6
Ein Körperschaden, der zeitlich nach dem Dienstunfall und unabhängig von ihm eingetreten ist (Nachschaden), bleibt bei der Einschätzung der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit außer Betracht.


35.2.1.7
1Die Dienstbehörde stellt in ihrem Unfallausgleichsbescheid konkrete Unfallfolgen fest und teilt diese der Beamtin oder dem Beamten mit. 2Treten zu einem späteren Zeitpunkt neue Unfallfolgen hinzu, ist über deren Anerkennung in einem weiteren Bescheid zu entscheiden.


35.2.2.1
1War die individuelle Erwerbsfähigkeit vor dem Dienstunfall bereits durch einen dienstunfallunabhängigen Vorschaden beeinträchtigt, muss geprüft werden, inwieweit sich dieser Vorschaden auf die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auswirkt. 2In solchen Fällen kann die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit höher ausfallen, wenn paarige Organe betroffen sind oder Organe mit funktioneller Wechselwirkung.


35.2.3.1
1Hat die Beamtin oder der Beamte bei einem Dienstherrn mehrere Dienstunfälle erlitten und verursacht jeder dieser Dienstunfälle eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 Prozent, ist zu prüfen, ob ein einheitlicher Unfallausgleich gezahlt werden kann. 2Dabei ist zunächst die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus den Folgen aller Dienstunfälle festzustellen und der daraus resultierende Zahlbetrag mit der Summe der einzelnen Zahlbeträge zu vergleichen. 3Ist die Zahlung eines einheitlichen Unfallausgleichs für die Beamtin oder den Beamten günstiger, wird dieser gezahlt. 4Ansonsten bleibt es bei der Zahlung mehrerer Unfallausgleiche.


35.3
Zu Absatz 3


35.3.1.1
1Die oder der Verletzte ist darauf hinzuweisen, dass sie oder er jede Änderung der maßgeblichen Verhältnisse der für die Neufestsetzung des Unfallausgleichs zuständigen Stelle mitzuteilen hat. 2Hierzu gehören auch Änderungen einer dienstunfallunabhängigen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Änderungen eines Grades der Behinderung oder eines Grades der Schädigungsfolgen.


35.3.1.2
1Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt insbesondere vor, wenn sich der Unfallfolgezustand geändert hat (Verbesserung / Verschlimmerung) und die dadurch bedingte Erhöhung oder Verminderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 Prozent beträgt und diese Änderung länger als sechs Monate Bestand hat. 2Ausnahmsweise ist eine Änderung um 5 Prozent wesentlich, wenn dadurch die Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 Prozent erreicht oder unter diesen Prozentsatz sinkt. 3Zur Feststellung einer wesentlichen Änderung ist zwingend erforderlich, dass bereits im Erstbescheid über die Gewährung bzw. Nichtgewährung eines Unfallausgleichs die Unfallfolgen konkret genannt werden. 4Nur wenn diese sich ändern, ist ggf. die Minderung der Erwerbsfähigkeit neu einzuschätzen. 5Ausschließlich durch Vergleich mit dem letzten, einer Verwaltungsentscheidung zugrunde gelegten Gutachten ist es möglich, einen Besserungs- oder Verschlimmerungsnachweis zu führen.


35.3.1.3
1Auch die Anpassung und Gewöhnung an den Unfallfolgezustand kann eine wesentliche Änderung der Verhältnisse sein. 2Anpassung und Gewöhnung sind im Einzelfall nachzuweisen und können nicht allein durch Zeitablauf gerechtfertigt sein.


35.3.1.4
Eine Änderung des allgemeinen Gesundheitszustandes, die mit dem Dienstunfall in keinem Zusammenhang steht, z. B. eine altersbedingte Änderung, bleibt außer Betracht.


35.3.1.5
1Haben sich nicht die Verhältnisse (sämtliche Verhältnisse, die für die Feststellung des Unfallausgleiches maßgebend sind, insbesondere die Unfallfolgen) geändert, sondern nur die medizinische oder rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einem ansonsten gleichgebliebenen Sachverhalt, liegt kein Anwendungsfall des § 35 Absatz 3 vor. 2Hier ist ggf. zu prüfen, ob eine Rücknahme des Verwaltungsaktes nach § 48 VwVfG durch die für die Bewilligung des Unfallausgleichs zuständige Stelle (vgl. Urteil des BVerwG vom 30. Oktober 2018 – 2 A 1.18 –) zu erfolgen hat; Tz. 49.1.2.1 ist zu beachten.


35.3.1.6
Zu den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, gehört auch eine unfallunabhängige Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn sie auf einem Vorschaden beruht und die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt (insbesondere bei Verletzungen paariger Organe).


35.3.1.7
1Ist der Unfallausgleich zu erhöhen, ist der höhere Betrag von dem im ärztlichen Gutachten genannten Zeitpunkt an zu gewähren. 2Enthält das Gutachten keinen Änderungszeitpunkt, ist der höhere Betrag vom Ersten des Monats an zu gewähren, in dem die ärztliche Untersuchung eingeleitet worden ist. 3Eine Minderung oder ein Wegfall des Unfallausgleichs tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem der Änderungsbescheid zugestellt wird.


35.3.2.1
1Die Dienstbehörde kann - unabhängig von dem Vorschlag der Gutachterin oder des Gutachters - zu jedem Zeitpunkt eine Nachuntersuchung veranlassen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Unfallfolgen wesentlich geändert haben. 2Eine Nachuntersuchung ist einzuleiten, wenn die Beamtin oder der Beamte diese wegen Verschlimmerung der Unfallfolgen beantragt und eine entsprechende fachärztliche Bescheinigung vorlegt.


35.3.2.2
Kommt die Empfängerin oder der Empfänger eines Unfallausgleichs ohne triftigen Grund der Aufforderung zu einer Nachuntersuchung nicht nach, ist die Zahlung des Unfallausgleichs einzustellen, wenn und soweit sich keine hinreichenden Feststellungen für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen treffen lassen.


35.4
Zu Absatz 4


(unbesetzt)


36
Zu § 36 Unfallruhegehalt


36.1
Zu Absatz 1


36.1.1.1
Einen Anspruch auf Unfallruhegehalt können Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe haben, nicht dagegen Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf.


36.1.1.2
1Der Dienstunfall muss rechtlich wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit und die hieraus resultierende Versetzung in den Ruhestand gewesen sein. 2Die Ursache der Dienstunfähigkeit nimmt nicht an der Feststellungswirkung einer Zurruhesetzungsverfügung teil. 3Die Klärung der Frage, ob die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist, ist dem Verfahren über die Festsetzung der Versorgungsbezüge (vgl. § 2 Nummer 4) vorbehalten (vgl. Urteil des BVerwG vom 6. Mai 2021 – 2 C 10.20 –). 4Die Entscheidung trifft daher die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle.


36.2
Zu Absatz 2


(unbesetzt)


36.3
Zu Absatz 3


36.3.1.1
1Bei einer vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a ist der nach § 14 Absatz 1 ermittelte Ruhegehaltssatz zunächst um 20 Prozentpunkte und danach nach § 14a bis zu der nach § 14a Absatz 2 Satz 2 zu bestimmenden Höchstgrenze zu erhöhen. 2Liegt der Ruhegehaltssatz danach unter 66,67 Prozent, ist von diesem Mindestprozentsatz auszugehen.


37
Zu § 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt


37.1
Zu Absatz 1


37.1.1.1
1Einen Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt können nur Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe haben, nicht jedoch Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf. 2Ein willentlicher Einsatz des eigenen Lebens ist nicht erforderlich. 3Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist allerdings, dass sich die Beamtin oder der Beamte einer mit der Diensthandlung verbundenen besonderen Lebensgefahr bewusst ist.


37.1.1.2
1Die Ausübung einer Diensthandlung setzt die konkrete Erledigung der dienstlichen Pflichten voraus. 2Mit einer Diensthandlung ist für die Beamtin oder den Beamten eine besondere Lebensgefahr verbunden, wenn die Diensthandlung im Einzelfall eine objektiv erkennbar hohe, d. h. über die gelegentlich vorhandene allgemeine Lebensgefahr hinausgehende Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens in sich birgt. 3Kein Beweis für die besondere Lebensgefahr einer Diensthandlung ist der Tod der Beamtin oder des Beamten für sich alleine, d. h. nicht jeder Tod im Dienst stellt einen qualifizierten Dienstunfall dar.


37.1.1.3
1In objektiver Hinsicht erfordert § 37 Absatz 1 Satz 1 eine Diensthandlung, mit der für die Beamtin oder den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist. 2Die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehaltes setzt damit eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, so dass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint (Urteil des BVerwG vom 13. Dezember 2012 – 2 C 51.11 – ).


37.1.1.4
1Maßgeblich kommt es darauf an, dass in der Gefahrensituation zum Zeitpunkt des Unfalles erkennbare äußere Umstände dafürgesprochen haben, eine besondere Lebensgefahr in sich zu bergen. 2Der Dienstausübung muss in nachträglicher Betrachtung die Gefahr für das Leben so immanent gewesen sein, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine lebensgefährliche Verletzung nicht auszuschließen war.


37.1.1.5
Die in der Diensthandlung liegende besondere Gefährdung muss rechtlich wesentliche Ursache für den Dienstunfall sein.


37.1.1.6
1Die übernächste Besoldungsgruppe ist nicht die Besoldungsgruppe, die die Beamtin oder der Beamte bei der übernächsten laufbahnmäßigen Beförderung erreicht hätte, sondern die Besoldungsgruppe, die in der für sie oder ihn maßgebenden Besoldungsordnung im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mit dem übernächsten Endgrundgehalt bzw. festen Grundgehalt ausgestattet ist. 2Ist die erreichte Besoldungsgruppe die höchste Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, C, R oder W, ist als übernächste Besoldungsgruppe diejenige der Bundesbesoldungsordnung B anzusehen, die gegenüber dem bisherigen Grundgehalt einschließlich der ruhegehaltfähigen Zulagen, Zuschüsse und Vergütungen den übernächsten Grundgehaltssatz aufweist. 3Erhielt die Beamtin oder der Beamte das höchste Grundgehalt der Bundesbesoldungsordnung B, verbleibt es dabei.


37.2
Zu Absatz 2


37.2.1.1
Zum Begriff Angriff siehe Tz. 31.4.1.1 ff.


37.2.1.2
Der Angriff ist rechtswidrig, wenn keine rechtlich anerkannten Rechtfertigungsgründe vorliegen.


37.3
Zu Absatz 3


(unbesetzt)


37.4
Zu Absatz 4


(weggefallen)


38
Zu § 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte


38.1
Zu Absatz 1


38.1.1.1
1Frühere Beamtinnen oder Beamte sind Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf, deren Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand geendet hat. 2Hat das Beamtenverhältnis wegen Nichtigkeit oder Rücknahme der Ernennung geendet, besteht kein früheres Beamtenverhältnis und damit auch kein Anspruch auf Unterhaltsbeitrag.


38.1.1.2
Der Unterhaltsbeitrag ist bei jeder wesentlichen Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit neu festzusetzen (vgl. Tz. 35.3.1.2).


38.2
Zu Absatz 2


38.2.1.1
1Völlig erwerbsunfähig ist, wessen Erwerbsfähigkeit zu 100 Prozent gemindert ist. 2Besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 25 Prozent erst nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, wird der Unterhaltsbeitrag ab diesem Zeitpunkt gewährt.


38.3
Zu Absatz 3


38.3.1.1
Die unverschuldete Arbeitslosigkeit ist durch eine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen.


38.3.1.2
1Die Bewilligung des erhöhten Unterhaltsbeitrages ist auf die Zeit der nachgewiesenen unverschuldeten Arbeitslosigkeit der oder des Verletzten zu begrenzen und unter den Vorbehalt des Widerrufs bei Wegfall der Voraussetzungen zu stellen. 2Die oder der Verletzte ist verpflichtet, jede Änderung der Verhältnisse, die zu einem Wegfall der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages führen kann, unverzüglich anzuzeigen.


38.4
Zu Absatz 4


38.4.4.1
Werden für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages für eine frühere Beamtin auf Widerruf oder einen früheren Beamten auf Widerruf, die oder der ein Amt bekleidete, das ihre oder seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte (vgl. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2), Dienstbezüge nach billigem Ermessen festgesetzt, richtet sich der als Unterhaltsbeitrag zu gewährende Prozentsatz der festgesetzten Dienstbezüge nach der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit.


38.5
Zu Absatz 5


(unbesetzt)


38.6
Zu Absatz 6


38.6.2.1
1Für die Beurteilung und Nachprüfung der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie die dadurch bedingte Änderung des Unterhaltsbeitrages sind die Ausführungen zu § 35 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. 2Die Erwerbsfähigkeit muss wegen § 38 Absatz 2 Nummer 2 wenigstens um 25 Prozent gemindert sein.


38.6.2.2
Bestehen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Unterhaltsbeitrages bereits im Zeitpunkt der Entlassung, erfolgt der Zahlungsbeginn erst mit der Einstellung der Zahlung der Dienstbezüge.


38.7
Zu Absatz 7


(unbesetzt)


38a  
Zu § 38aUnterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes


38a.1 
Zu Absatz 1


38a.1.1.1 
1Bei dem Unterhaltsbeitrag handelt es sich um einen eigenen Anspruch des Kindes. 2Auf eine Unfallversorgung der Mutter und die Erfüllung der Wartezeit des § 4 Absatz 1 durch die Mutter kommt es nicht an. 3Für die Gewährung und Festsetzung ist maßgebend, in welchem Umfang infolge der unfallbedingten Körperschäden die Erwerbsfähigkeit gemindert ist. 4Die Ausführungen zu § 35 Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden.


38a.1.1.2 
1Der Unterhaltsbeitrag ist vom Tage der Geburt an zu zahlen. 2Es ist maßgebend, in welchem Umfang infolge der unfallbedingten Körperschäden die Fähigkeit der oder des Verletzten gemindert ist, ihre oder seine Arbeitskraft wirtschaftlich zu verwerten.


38a.2 
Zu Absatz 2


(unbesetzt)


38a.3 
Zu Absatz 3


(unbesetzt)


38a.4 
Zu Absatz 4


(unbesetzt)


38a.5 
Zu Absatz 5


(unbesetzt)


39
Zu § 39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung


39.1
Zu Absatz 1


39.1.1.1
Anspruch auf Unfall-Hinterbliebenenversorgung haben die Hinterbliebenen


-
von während des aktiven Dienstverhältnisses an den Dienstunfallfolgen verstorbenen Beamtinnen oder Beamten


○ auf Lebenszeit oder auf Zeit;


○ auf Probe, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte den Dienstunfall durch grobes Verschulden herbeigeführt hat


-
von Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten, die Anspruch auf Unfallruhegehalt hatten (Urteil des BVerwG vom 8. September 1964 – II C 159.62 –) und an den Folgen des Dienstunfalls verstorben sind.


39.1.1.2
1Der ursächliche Zusammenhang des Todes mit dem Dienstunfall ist in jedem Falle zu prüfen, unabhängig davon, ob der Tod sofort oder erst später eingetreten ist. 2Ist unklar, ob der Dienstunfall den Tod rechtlich wesentlich verursacht hat, ist eine Obduktion zu veranlassen. 3Diese bedarf der Einwilligung der Hinterbliebenen.


39.1.1.3
Ausgeschlossen ist Unfall-Hinterbliebenenversorgung bei Erkrankungen und Unfällen im Rahmen einer besonderen Verwendung i. S. d. § 31a Absatz 1, wenn sich die Beamtin oder der Beamte der zur Erkrankung oder zum Unfall führenden Gefährdung grob fahrlässig ausgesetzt hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte wäre (§ 31a Absatz 4).


39.1.1.4
1Die Witwe oder der Witwer hat keinen Anspruch auf Unfall-Hinterbliebenenversorgung, sofern die Ehe mit einem Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin geschlossen wurde, der oder die zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 BBG bereits erreicht hatte (§ 44 Absatz 3). 2Ihr oder ihm steht nur ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Absatz 1 zu.


39.1.1.5
Nachträglich als Kind angenommene Kinder i. S. d. § 23 Absatz 2 können einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Unfallwaisengeldes erhalten.


39.2
Zu Absatz 2


(unbesetzt)


40
Zu § 40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie


40.0.1.1
Verwandte der aufsteigenden Linie sind auch im Falle der Annahme als Kind (§§ 1741 bis 1772 BGB) die Eltern und Großeltern (§ 1589 BGB), nicht dagegen die Stief-, Pflege- und Schwiegereltern.


40.0.1.2
Die Bedürftigkeit liegt vor, wenn die Bewilligung nach der wirtschaftlichen Lage der Betroffenen geboten ist.


41
Zu § 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene


41.1
Zu Absatz 1


41.1.1.1
Der ursächliche Zusammenhang des Todes mit dem Unfall ist in jedem Falle zu prüfen, unabhängig davon, ob der Tod sofort oder erst später eingetreten ist.


41.2
Zu Absatz 2


41.2.1.1
Ein Unterhaltsbeitrag kann nur bewilligt werden, soweit die Bewilligung nach der wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin oder des Antragstellers geboten ist.


41.3
Zu Absatz 3


41.3.1.1
§ 41 Absatz 3 bezieht sich auf


-
Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf und


-
Beamtinnen oder Beamte auf Probe, die den Dienstunfall durch grobes Verschulden, aber nicht vorsätzlich herbeigeführt haben,


wenn sie zum Zeitpunkt ihres Todes noch im aktiven Dienstverhältnis gestanden haben.


41.3.1.2
Im Bewilligungsbescheid ist der oder dem Versorgungsberechtigten aufzugeben, jede Änderung ihrer oder seiner wirtschaftlichen Lage unverzüglich anzuzeigen; weitere Anzeigepflichten bleiben unberührt.


41.4
Zu Absatz 4


(unbesetzt)


42
Zu § 42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung


42.0.1.1
Übersteigt die Unfall-Hinterbliebenenversorgung zusammen das ihrer Berechnung zugrundeliegende Unfallruhegehalt oder den zugrunde liegenden Unterhaltsbeitrag, sind die Bezüge in entsprechender Anwendung des § 25 anteilig zu kürzen (vgl. Ausführungen zu § 25).


42.0.1.2
1Sofern die sich nach § 39 Absatz 1 i. V. m. § 37 ergebenden erhöhten Unfall-Hinterbliebenenversorgungsbezüge zusammen das ihrer Berechnung zugrunde liegende erhöhte Unfallruhegehalt bzw. die Mindesthöchstgrenze übersteigen, sind die Bezüge wie folgt anteilig zu kürzen:



UWitwG oder UWaisG х HG


∑UHintblVB




2In dieser Formel bedeutet:

UWitwG:

Unfallwitwengeld oder Unfallwitwergeld,

UWaisG:

Unfallwaisengeld,

HG:

Höchstgrenze,

ΣUHintblVB:

Summe aller Unfall-Hinterbliebenenversorgungsbezüge.



43
Zu § 43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung


43.1
Zu Absatz 1


43.1.1.1
1Eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn nach fachärztlichem Gutachten davon ausgegangen werden kann, dass sich mindestens in den nächsten zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Begutachtung die Unfallfolgen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr verbessern. 2Für die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gelten die diesbezüglichen Ausführungen zu den Regelungen des Unfallausgleiches entsprechend.


43.2
Zu Absatz 2


43.2.1.1
Die Beamtin oder der Beamte muss während des aktiven Dienstverhältnisses an den Folgen eines Dienstunfalls i. S. d. § 37 verstorben sein.


43.2.1.2
1Auf einen eigenen Versorgungsanspruch der Witwe oder des Witwers kommt es nicht an. 2Die einmalige Unfallentschädigung steht deshalb auch Witwen oder Witwern zu, die nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 vom Witwengeld oder Witwergeld ausgeschlossen sind.


43.2.1.3
Zu den anspruchsberechtigten Eltern gehören auch die Eltern, die die verstorbene Beamtin oder den verstorbenen Beamten als Kind angenommen hatten.


43.2.1.4
1Versorgungsberechtigt sind auch Kinder, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten. 2Anspruchsberechtigte Kinder sind leibliche und angenommene Kinder der Beamtin oder des Beamten.


43.2.1.5
1Sind mehrere gleichberechtigte Hinterbliebene vorhanden, bestimmt die zuständige Behörde, an wen die einmalige Unfallentschädigung zu zahlen ist. 2§ 18 Absatz 4 gilt entsprechend.


43.3
Zu Absatz 3


43.3.1.1
1Der Unfall muss auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach § 43 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 6 zurückzuführen sein. 2Für die Gewährung der einmaligen Unfallentschädigung reicht es nicht aus, wenn ein in der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1011) in der jeweils geltenden Fassung genanntes Merkmal erfüllt ist.


43.3.1.2
1Die einmalige Unfallentschädigung auf Grund der eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach Absatz 3 ist unabhängig vom Bezug eines erhöhten Unfallruhegehaltes nach § 37 zu gewähren. 2Aus dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 43 Absatz 3 darf nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass es sich bei dem Unfall auch um einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art gehandelt hat.


43.4
Zu Absatz 4


(weggefallen)


43.5
Zu Absatz 5


43.5.1.1
Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes sind Tarifbeschäftigte.


43.6
Zu Absatz 6


(unbesetzt)


43.7
Zu Absatz 7


(unbesetzt)


43a  
Zu § 43aSchadensausgleich in besonderen Fällen


43a.1 
Zu Absatz 1


43a.1.1.1 
Der Ausgleich soll materielle Verluste, die die Beamtin oder der Beamte allein auf Grund der besonderen Verhältnisse am Einsatzort erlitten hat, in angemessenem Umfang entschädigen.


43a.1.1.2 
1Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, eine ihr oder ihm zumutbare Vorsorge zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen. 2Hierzu zählt insbesondere der Abschluss von privaten Versicherungsverträgen oder die Erweiterung des Versicherungsschutzes vorhandener Verträge auf den Auslandseinsatz. 3Ersatzleistungen werden nur gewährt, wenn wegen der Art des Schadensrisikos ein Versicherungsschutz aus bestehenden Verträgen ausgeschlossen oder zu zumutbaren Bedingungen nicht zu erlangen ist. 4Die Beweislast der Unmöglichkeit einer Ausweitung des Versicherungsschutzes oder der Unzumutbarkeit trägt die Beamtin oder der Beamte. 5Prämienerhöhungen bzw. Risikozuschläge sind mit der Auslandszulage abgegolten.


43a.1.1.3 
Ein Ausgleich wird nur gewährt, soweit die Beamtin oder der Beamte den Schaden nicht nach anderen Vorschriften (z. B. § 32 oder der Sachschadenserstattungsrichtlinie [GMBl 2019, S. 315]) oder auf andere Weise (z. B. Versicherung oder Schadenersatz gegen Dritte) ersetzt erhalten kann oder hätte erhalten können.


43a.1.1.4 
1Vermögensschäden, die der Beamtin, dem Beamten oder den Hinterbliebenen entstehen, weil einzelne Versicherungsunternehmen unter Berufung auf die sog. „Kriegsklausel“ in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Leistungen zu Recht verweigern, sind in angemessenem Umfang auszugleichen. 2Die Höhe des Ausgleichs orientiert sich grundsätzlich an einem nach Anschauung des täglichen Lebens allgemein üblichen Versicherungsschutz, wobei jedoch die persönlichen Lebensverhältnisse und sonstige Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. 3Zu den in Betracht kommenden Versicherungen zählen auch Lebens- und Unfallversicherungsverträge, die üblicherweise zur Absicherung der Finanzierung von Wohneigentum oder zur Alterssicherung abgeschlossen werden. 4Die Ausgleichsleistung kann im Einzelfall auch hinter den Versicherungsleistungen zurückbleiben, die ohne Ausschluss zugestanden hätten, wenn diese unangemessen hoch erscheinen.


43a.1.1.5 
1Im Falle eines Ersatzanspruchs gegen Dritte ist ein Ausgleich nur zu leisten, wenn dieser Ersatzanspruch nicht realisierbar erscheint, weil etwa die Aussichten einer Klage auf Schadenersatz gering sind oder die Beamtin bzw. der Beamte durch die Dauer der Rechtsverfolgung unzumutbar belastet würde. 2In diesem Fall ist die Beamtin oder der Beamte jedoch verpflichtet, ihre oder seine Ersatzansprüche gegen Dritte an den Dienstherrn abzutreten, soweit diese nicht bereits auf Grund gesetzlicher Vorschriften übergehen.


43a.1.1.6 
Laufende oder einmalige Geldleistungen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden, sind auf Geldleistungen nach dieser Vorschrift anzurechnen.


43a.1.1.7 
Ein Dienstunfall i. S. d. § 31 muss nicht vorliegen; das schädigende Ereignis muss auch nicht in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit einer konkreten Diensthandlung stehen.


43a.1.1.8 
1Ein Ausgleich für Sach- und Vermögensschäden wird nur geleistet, wenn diese in einem ursächlichen Zusammenhang mit den besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen am ausländischen Dienstort entstanden und nicht dem persönlichen Risikobereich der Beamtin oder des Beamten zuzurechnen sind. 2Verhältnisse, die vom Inland wesentlich abweichen, ergeben sich nicht bereits durch die Besonderheiten einer ungewohnten Umgebung oder ähnliche abstrakte Gefährdungslagen. 3Erforderlich sind vielmehr besondere Verhältnisse und Umstände der im Gesetz genannten Art, aus denen sich eine konkrete Risikoerhöhung ergibt.


43a.1.2.1 
Auch der Angriff eines Tieres kann ein Gewaltakt sein, wenn das Tier von einer oder einem Dritten als Angriffswaffe verwendet wird.


43a.2 Zu Absatz 2


43a.2.1.1 
1Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland wenden, können z. B. darin liegen, dass Beamtinnen, Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes allein wegen dieser Eigenschaft Repressalien ausgesetzt oder willkürlich zur unerwünschten Person erklärt und zur Ausreise gezwungen werden. 2Dabei kann es sich auch um Gewaltakte handeln.


43a.3 
zu Absatz 3


43a.3.1.1 
1Voraussetzung ist, dass die Beamtin oder der Beamte an den Folgen jenes Ereignisses gestorben ist, das auch den nach § 43a Absatz 1 oder Absatz 2 ausgleichsfähigen Sach- oder Vermögensschaden ausgelöst hat. 2Keinen Schadensausgleich erhalten deshalb die Hinterbliebenen, wenn der Beamtin oder dem Beamten zwar ein Schaden entstanden ist, sie oder er jedoch nicht an den Folgen des schadensauslösenden Ereignisses, sondern aus einem anderen Anlass gestorben ist. 3Der Schadensausgleich steht den Hinterbliebenen jeweils gemeinsam zu.


43a.3.2.1 
1Ein geltend gemachter Betrag bis zur Höhe von 250 000 Euro kann ohne weitere Prüfung als angemessen angesehen werden. 2Dieser Ausgleich kann nur erfolgen, wenn die Beamtin oder der Beamte selbst Versicherungsnehmerin und Vertragspartnerin oder Versicherungsnehmer und Vertragspartner war und die begünstige Person im Versicherungsvertrag bestimmt hat. 3Der grundsätzliche Anspruch auf die Versicherungsleistung muss durch eigene Beitragsleistung erworben sein.


43a.4 
Zu Absatz 4


43a.4.1.1 
Der Ausschluss mehrfachen Ausgleichs desselben Schadens bezieht sich nicht auf verschiedene Schäden aus gleichem Anlass.


43a.4.2.1 
1Hat die Beamtin oder der Beamte den Schadenseintritt zu vertreten oder ist sie bzw. er der Pflicht zur Schadensminderung nicht nachgekommen, ist dies bei der Höhe des Schadensausgleichs zu berücksichtigen. 2Dies kann im Einzelfall bis zum Ausschluss des Schadensausgleichs führen.


43a.5 
Zu Absatz 5


(unbesetzt)


43a.6 
Zu Absatz 6


(unbesetzt)


44
Zu § 44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge


44.1
Zu Absatz 1


44.1.1.1
1Die Versagung von Unfallfürsorgeleistungen bei einem vorsätzlich herbeigeführten Unfall tritt kraft Gesetzes ein. 2Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz liegt beim Dienstherrn.


44.2
Zu Absatz 2


44.2.1.1
Die teilweise Versagung besteht darin, die Leistungen der Unfallfürsorge an die Verletzte oder den Verletzten zu kürzen oder zu begrenzen.


44.2.1.2
Eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung liegt vor, wenn die oder der Dienstvorgesetzte oder die zuständige Dienstunfallfürsorgestelle die Verletzte oder den Verletzten z. B. auffordert, sich einer ärztlich empfohlenen Untersuchung, Behandlung oder einer stationären Krankenhausbehandlung zu unterziehen.


44.2.1.3
Ein gesetzlicher Grund für die Nichtbefolgung einer die Heilbehandlung betreffenden Anordnung ist z. B. gegeben, wenn die ärztliche Behandlung mit einer erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der oder des Verletzten verbunden ist oder eine Operation einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet (vgl. § 33 Absatz 3).


44.2.1.4
Ein sonstiger wichtiger Grund liegt vor, wenn die Heilbehandlung erhebliche Schmerzen verursachen und eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der oder des Verletzten nicht erwarten lassen würde.


44.3
Zu Absatz 3


(unbesetzt)


45
Zu § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren


45.1
Zu Absatz 1


45.1.1.1
1Im Interesse der Beweissicherung sollen Unfälle der oder dem Dienstvorgesetzten (§ 3 Absatz 2 BBG) unverzüglich gemeldet werden. 2Zur Meldung berechtigt sind neben der oder dem Verletzten jede andere Person, z. B. Vorgesetzte (§ 3 Absatz 3 BBG), Zeugen, Angehörige.


45.1.1.2
1Maßgeblich für den Beginn der Ausschlussfrist von zwei Jahren ist der Unfalltag. 2Bei Erkrankungen nach Maßgabe des § 31 Absatz 3 bzw. § 31a beginnt die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose, sofern die oder der Berechtigte in diesem Zeitpunkt es zumindest für möglich halten kann, dass die Krankheit im Zusammenhang mit der Dienstausübung steht oder auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen ist. 3Behandlungsbedürftigkeit und/oder vorübergehende Dienstunfähigkeit sind nicht erforderlich. 4Unfallfürsorgeansprüche erlöschen, wenn die Unfallmeldung nicht innerhalb der gesetzlichen Meldefristen erfolgt (Urteil des BVerwG vom 30. August 2018 – 2 C 18.17 –).


45.1.1.3
Die Ausschlussfrist bezieht sich auf die erstmalige Meldung des Unfalls; sie gilt nicht für die Geltendmachung von Ansprüchen auf einzelne Unfallfürsorgeleistungen für anerkannte Dienstunfälle.


45.1.1.4
1Die Ausschlussfrist gilt sowohl für die erstmalige Meldung des Unfalls als auch für die Geltendmachung weiterer durch den Dienstunfall verursachter Körper- bzw. Folgeschäden. 2Innerhalb der Ausschlussfrist nach § 45 Absatz 1 können neben den bereits im Rahmen der Unfallmeldung angezeigten Körperschäden weitere Körperschäden geltend gemacht werden. 3Nach Ablauf dieser Frist können weitere Körperschäden nur noch unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 45 Absatz 2 geltend gemacht werden.


45.2
Zu Absatz 2


45.2.1.1
Mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls ist dann zu rechnen, wenn die oder der Verletzte sich die Überzeugung verschaffen kann, dass ein Kausalzusammenhang wahrscheinlich ist, sie oder er also bei sorgfältiger Prüfung nach eigenem Urteilsvermögen zu der Überzeugung gekommen ist oder kommen musste, dass ihr oder sein Leiden durch den Unfall verursacht ist (Urteil des BVerwG vom 21. September 2000 – 2 C 22.99 –).


45.2.1.2
Außerhalb ihres oder seines Willens liegende Umstände sind solche, die nicht im eigenen, selbst vertretbaren Handlungsbereich liegen, z. B. bei Koma-Patientinnen oder Koma-Patienten.


45.2.1.3
Auch eine weitere, erst später bemerkbar gewordene Unfallfolge löst erneut die Meldepflicht nach Absatz 2 aus (vgl. Urteil des BVerwG vom 30. August 2018 – 2 C 18.17 –).


45.2.1.4
Die Zehnjahresfrist läuft unabhängig davon ab, ob die oder der Betroffene erkannt hat, dass sie oder er an einer Krankheit i. S. d. § 31 Absatz 3 erkrankt ist (Urteile des BVerwG vom 21. September 2000 – 2 C 22.99 – und 28. Februar 2002 – 2 C 5.01 –).


45.3
Zu Absatz 3


45.3.1.1
1Die oder der Dienstvorgesetzte hat, nachdem sie oder er Kenntnis von dem Schadensereignis erlangt hat, umgehend bzw. ohne schuldhaftes Verzögern (unverzüglich) die für die weitere Bearbeitung durch die Dienstunfallbehörde erforderlichen und zugänglichen Beweis- und Erkenntnismittel (insbesondere die Unfallanzeige, den Untersuchungsbericht sowie ggf. eine Bescheinigung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes über die Art des eingetretenen Körperschadens) heranzuziehen und zur Auswertung und Entscheidung an die zuständige Stelle weiterzuleiten. 2Im Untersuchungsbericht der oder des Dienstvorgesetzten ist, sofern nicht bereits umfassend aus der Unfallmeldung der oder des Verletzten ersichtlich, insbesondere festzuhalten:


-
welches Ereignis den Unfall verursacht hat,


-
welche Schäden der Unfall verursacht hat,


-
ob die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat,


-
ob (insbesondere bei Sachschäden) Fahrlässigkeit der oder des Verletzten vorgelegen hat,


-
ob ein Dritter für den Unfall haftbar gemacht werden kann (§ 76 BBG) und


-
ob eine Versicherung aus Anlass des Unfalls Leistungen zu gewähren hat.


3Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, inwieweit die oder der Dienstvorgesetzte eine förmliche Untersuchung mit Zeugenanhörung und Niederschrift durchzuführen hat.


45.3.1.2
1Den mit Todesfolge verbundenen Unfall einer Beamtin oder eines Beamten hat die oder der Dienstvorgesetzte sofort, ggf. telefonisch, der Dienstunfallstelle zu melden. 2Die Dienstunfallstelle leitet unverzüglich die erforderlichen Ermittlungen ein.


45.3.1.3
1Auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten oder der für die Entscheidung über den Unfall zuständigen Stelle hat sich die Beamtin oder der Beamte ärztlich untersuchen zu lassen. 2Die oder der Verletzte bzw. die Hinterbliebenen sind verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. 3Wird die Mitwirkung verweigert, geht dies zu deren bzw. dessen Lasten.


45.3.1.4
1Das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen ist von der oder dem Verletzten bzw. den Hinterbliebenen zu beweisen. 2Dieser Beweis ist als erbracht anzusehen, wenn ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass kein vernünftiger die Lebensverhältnisse überschauender Mensch noch zweifelt („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“). 3Absolute Gewissheit im Sinne einer über jeden denkbaren Zweifel erhabenen Gewissheit ist nicht erforderlich (s. Urteil des BVerwG vom 22. Oktober 1981 – 2 C 17.81 –). 4Bei typischen Geschehensabläufen genügt der Beweis des ersten Anscheins. 5Dies ist dann der Fall, wenn ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist. 6Liegen aber Anhaltspunkte vor, die den typischen Geschehensablauf in Frage stellen, ist der volle Beweis zu erbringen.


45.3.1.5
1Lassen sich die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstunfalls trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht beweisen, geht dies zu Lasten der oder des Verletzten bzw. der Hinterbliebenen. 2Eine Umkehr der Beweislast zulasten des Dienstherrn ist ausgeschlossen (Urteil des BVerwG vom 28. April 2011 – 2 C 55.09 –, Beschluss des BVerwG vom 4. April 2011 – 2 B 7.10 –). 3Dies gilt auch dann, wenn die Beamtin oder der Beamte unverschuldet die erforderlichen Beweismittel nicht benennen kann oder wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft die Entstehung bestimmter Krankheiten noch nicht geklärt ist.


45.3.1.6
1Die durch die Untersuchung des Unfalles und Feststellung der Unfallfolgen entstehenden Kosten trägt der Dienstherr. 2Der oder dem Verletzten sind notwendige Auslagen zu erstatten, die durch die Feststellung des Unfalles und der Unfallfolgen entstanden sind.


45.3.2.1
1Die Zuständigkeitsregelung des § 45 Absatz 3 Satz 2 geht der allgemeinen Regelung des § 49 Absatz 1 und der darauf gestützten Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung vor. 2Für etwaige Rücknahmeentscheidungen nach § 48 VwVfG ist diejenige Behörde (sachlich) zuständig, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass der aufzuhebenden Entscheidung (sachlich) zuständig wäre (vgl. Urteil des BVerwG vom 30. Oktober 2018 – 2 A 1.18 –).


45.4
Zu Absatz 4


(unbesetzt)


46
Zu § 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche


46.1
Zu Absatz 1


46.1.1.1
1Ein Anspruch der oder des Verletzten bzw. der Hinterbliebenen gegen die Schädigerin oder den Schädiger steht dem Anspruch auf Unfallfürsorge nicht entgegen. 2Ein solcher gesetzlicher Schadensersatzanspruch geht auf den Dienstherrn über (§ 76 BBG).


46.1.2.1
Wird eine dienstunfallverletzte Beamtin oder ein dienstunfallverletzter Beamter zum Bund versetzt, so sind für das weitere dienstunfallrechtliche Verfahren die Vorschriften des für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden BeamtVG anzuwenden.


46.1.2.2
1Dienstunfall kann auch ein während der Abordnung zu einem anderen Dienstherrn oder im Rahmen einer Zuweisung nach § 29 BBG erlittener Unfall sein. 2Soweit keine abweichende Vereinbarung zwischen dem Dienstherrn und der aufnehmenden Stelle getroffen wurde, sind die Ansprüche auf Unfallfürsorge beim bisherigen Dienstherrn geltend zu machen.


46.1.2.3
Als Körperschaften gelten alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit im Geltungsbereich des GG.


46.2
Zu Absatz 2


46.2.1.1
Weitergehende Ansprüche sind auf Gesetz beruhende Ansprüche, die der Höhe oder dem Grunde nach über die im BeamtVG geregelten Ansprüche hinausgehen.


46.3
Zu Absatz 3


46.3.1.1
1Andere Personen sind natürliche oder juristische Personen, die weder Dienstherren noch in deren Dienst stehende Beschäftigte i. S. d. § 46 Absatz 2 Satz 1 sind. 2Gegenüber diesen sind die Beamtin oder der Beamte und die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen in der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nicht beschränkt. 3Ansprüche, die nicht kraft Gesetzes auf den Dienstherrn übergehen, bleiben von der Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen unberührt.


46.4
Zu Absatz 4


46.4.1.1
1Bei Gewährung von Sachleistungen oder Sachleistungssurrogaten entstehen keine erstattungspflichtigen Heilverfahrenskosten. 2Auf Geldleistungen aus der Unfallfürsorge nach dem BeamtVG sind solche von anderer Seite nach § 46 Absatz 4 anzurechnen.


46a  Zu § 46a(weggefallen)


Abschnitt 6
Übergangsgeld, Ausgleich



47
Zu § 47 Übergangsgeld


47.1
Zu Absatz 1


47.1.1.1
1Ein Übergangsgeld wird grundsätzlich nur gewährt, wenn das Beamtenverhältnis nach § 30 Nummer 1 BBG beendet wird. 2Unter Beachtung von § 47 Absatz 3 Nummer 1 sind daher anspruchsberechtigt


-
Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit, wenn sie nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 BBG aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden sind,


-
Beamtinnen oder Beamte auf Probe, wenn sie nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 BBG aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden sind.


3Hinsichtlich der Ermittlung des Übergangsgeldes gelten für Hochschuldozentinnen oder Hochschuldozenten, Oberassistentinnen oder Oberassistenten, Oberingenieurinnen oder Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistentinnen oder Assistenten die abweichenden Regelungen des § 67 Absatz 4.


47.1.1.2
1Auf die Ruhegehaltfähigkeit der Dienstbezüge ist in diesem Zusammenhang nicht abzustellen. 2Leistungsbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 BBesG und Leistungen nach § 42a BBesG werden nur berücksichtigt, soweit diese nicht als Einmalzahlung gewährt werden.


47.1.3.1
1War die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt, sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die sich nach § 27 Absatz 3 Satz 3 i. V. m. § 28 Absatz 5 BBesG ergäben, wenn sie oder er am Tag vor der Entlassung wieder Dienst geleistet hätte. 2Die maßgebliche Stufe hat die besoldende Dienststelle mitzuteilen. 3In den Fällen des § 39 Absatz 2 BBesG ist für die Berechnung des Übergangsgeldes das Grundgehalt bzw. der Familienzuschlag ungekürzt anzusetzen.


47.1.4.1
Änderungen jeglicher Art der Dienstbezüge seit der statusrechtlichen Wirksamkeit der Entlassung bleiben unberücksichtigt.


47.2
Zu Absatz 2


47.2.1.1
1Die Beschäftigungszeit ist nach Jahren und Tagen zu berechnen. 2Für die Bemessung der Höhe des Übergangsgeldes bleiben die ein volles Jahr übersteigenden Resttage unberücksichtigt. 3Für die Ermittlung und Berechnung von Einzelzeiträumen gelten die Tz. 14.1.1.3 bis 14.1.1.5; für das Zusammenrechnen von Zeiträumen gilt 14.1.2.1 Satz 1.


47.2.1.2
1Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit einer Tätigkeit als Beamtin oder Beamter oder Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter bei dem Dienstherrn, aus dessen Dienst die Entlassung erfolgt. 2Als Beschäftigungszeit sind auch Zeiten bei Rechtsvorgängern des Dienstherrn oder bei solchen Dienstherren, von denen die Beamtin oder der Beamte im Wege der Versetzung oder Zuweisung übergetreten ist, zu berücksichtigen. 3Sind die Aufgaben einer Verwaltung von dem neuen Dienstherrn der Beamtin oder des Beamten nur teilweise übernommen worden, ist die Beschäftigungszeit bei dem früheren Dienstherrn nur dann zu berücksichtigen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 128 BRRG in den Dienst des neuen Dienstherrn übergetreten ist; entsprechendes gilt bei einem früheren privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis.


47.2.1.3
1Die Beschäftigungszeit rechnet von dem Tag, an dem der Anspruch auf Dienstbezüge, Vergütung oder Lohn entstanden ist. 2Sie endet mit dem Tag, an dem der Status „Beamtin oder Beamter mit Dienstbezügen“ rechtswirksam aufgelöst wird. 3Hat die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte die Entlassungsverfügung mit Rechtsmitteln angegriffen und ist er auf Grund der aufschiebenden Wirkung zunächst unter Fortzahlung der Dienstbezüge im Dienst verblieben, bleibt die Zeit dieser tatsächlichen Dienstleistung bei der Beschäftigungszeit außer Ansatz, wenn das Rechtsmittel erfolglos bleibt.


47.2.1.4
1Bezüglich des Begriffs „hauptberufliche Tätigkeit“ gilt Tz. 10.0.1.20. 2Der Begriff ist bei Beamtinnen oder Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und bei Beurlaubungen mit Bezügen anwendbar.


47.2.1.5
1Eine Tätigkeit gegen Entgelt liegt vor, wenn durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn eine Bezahlung erfolgt. 2Dazu zählen auch Zeiten, in denen Anwärterbezüge (Unterhaltszuschüsse) gezahlt oder für die ohne Dienstleistung die Bezüge fortgezahlt worden sind. 3Ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge unterbricht die Entgeltlichkeit. 4Für die Frage der Entgeltlichkeit einer Tätigkeit ist es unerheblich, ob sie im Rahmen einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wurde.


47.2.1.6
1Das Merkmal „ununterbrochen“ bezieht sich auf die Tätigkeit, die Hauptberuflichkeit und die Entgeltlichkeit der Beschäftigung. 2Eine Unterbrechung liegt vor, wenn die der Tätigkeit zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse durch einen Zeitraum von mindestens einem Arbeitstag (Tag, an dem in dem betreffenden Verwaltungszweig üblicherweise gearbeitet wird) getrennt sind. 3Beschäftigungszeiten vor einer Unterbrechung werden nicht berücksichtigt. 4Unschädlich sind Unterbrechungen auf Grund von


-
Erkrankung,


-
Mutterschutz,


-
Urlaub einschließlich ggf. anfallender Reisetage nach EUrlV, SUrlV oder HUrlV,


-
Freistellungen für Personalratstätigkeit, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte bzw. Gleichstellungsbeauftragter,


-
Zeiten des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte (§ 66 BBG).


47.2.1.7
1War die Beamtin oder der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt, ist die Zeit des Urlaubs nicht in die Beschäftigungszeit einzurechnen, es sei denn, es handelte sich um Zeiten i. S. d. § 7 EÜG oder der §§ 9 und 16a ArbPlSchG, ggf. i. V. m. § 78 ZDG. 2Nach der Entlassung liegende Beschäftigungszeiten sowie Erhöhungen ruhegehaltfähiger Zeiten bleiben unberücksichtigt.


47.3
Zu Absatz 3


47.3.1.1
1Durch eine Berücksichtigung der Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit wird die Gewährung des Übergangsgeldes auch dann ausgeschlossen, wenn die Berücksichtigung keine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bewirkt. 2Der Umfang der Berücksichtigung der Beschäftigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit ist hierfür ohne Bedeutung.


47.4
Zu Absatz 4


47.4.1.1
1Die Zahlung des Übergangsgeldes ist mit dem Tag aufzunehmen, der auf den Tag der Entlassung folgt. 2Eventuelle Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Dienstbezüge können aufgerechnet werden. 3Ist die Beamtin oder der Beamte im Laufe eines Kalendermonats entlassen worden, ist ihr oder ihm der auf die restlichen Tage entfallende Teilbetrag auszuzahlen. 4Für die folgenden Monate ist jeweils der volle Betrag, im letzten Monat der verbleibende Rest zu zahlen.


47.4.3.1
1Hinterbliebene sind die in § 18 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sowie der in § 18 Absatz 2 Nummer 1 genannte Personenkreis. 2§ 18 Absatz 4 kann entsprechend angewandt werden. 3Sind keine Hinterbliebenen vorhanden, entfällt die Zahlung des Übergangsgeldes nach Ablauf des Sterbemonats.


47.5
Zu Absatz 5


47.5.1.1
Der Zahlungszeitraum nach § 47 Absatz 4 wird nicht verlängert, wenn das Übergangsgeld in dieser Zeit wegen des Bezugs von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen gemindert war.


47a  Zu § 47aÜbergangsgeld für entlassene politische Beamte


47a.1 Zu Absatz 1


47a.1.1.1 Die Norm ist im Unterschied zu § 14 Absatz 6 auf die in den einstweiligen Ruhestand versetzten politischen Beamtinnen oder Beamten nicht anwendbar.


47a.1.1.2 1Die Fristen für die Zahlung des Übergangsgeldes beginnen ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entlassung. 2Tz. 47.1.1.1 ff. sind im Übrigen entsprechend anzuwenden.


47a.2 Zu Absatz 2


(unbesetzt)


47a.3 Zu Absatz 3


(unbesetzt)


47a.4 Zu Absatz 4


(unbesetzt)


48
Zu § 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen


48.1
Zu Absatz 1


48.1.1.1
Waren die Dienstbezüge im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Teilzeitbeschäftigung (§ 5 Absatz 1 Satz 2) herabgesetzt, sind der Berechnung des Ausgleichs die ungekürzten Dienstbezüge zugrunde zu legen.


48.1.1.2
War die Beamtin oder der Beamte bis zum Eintritt in den Ruhestand ohne Dienstbezüge beurlaubt, sind Dienstbezüge des letzten Monats die Dienstbezüge, die sie oder er unter Berücksichtigung eines ggf. durch die Beurlaubung verzögerten Stufenaufstiegs erhalten würde, wenn sie oder er am Tage vor dem Beginn des Ruhestandes wieder in vollem Umfang Dienst geleistet hätte.


48.1.2.1
Der Höchstbetrag des Ausgleichs ist auch im Fall des § 48 Absatz 1 Satz 2 zugrunde zu legen, wenn das Fünffache der Dienstbezüge des letzten Monats diesen Betrag übersteigt.


48.1.3.1
1Der Ausgleich unterliegt nicht der Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften. 2§ 48 wird nicht von § 63 erfasst.


48.2
Zu Absatz 2


(unbesetzt)


48.3
Zu Absatz 3


(unbesetzt)


Abschnitt 7
Gemeinsame Vorschriften



49
Zu § 49 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft


49.1
Zu Absatz 1


49.1.1.1
1Welche Behörde oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist, richtet sich nach § 3 Absatz 1 BBG. 2Maßgeblich für die Bestimmung dieser Behörde ist der Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand. 3In Zweifelsfällen entscheidet das BMI.


49.1.1.2
1Vor der Festsetzung des Ruhegehaltes, insbesondere im Zusammenhang mit einem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand auf Grund des Erreichens einer Antragsaltersgrenze, sind frühere Versorgungsauskünfte und Vorabentscheidungen über die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten (§§ 10 bis 12 i. V. m. § 49 Absatz 2) zu überprüfen. 2Fehlerhafte Versorgungsauskünfte und rechtswidrige Vorabentscheidungen sind unverzüglich zurückzunehmen und zu korrigieren.


49.1.2.1
1Zur erfolgten Übertragung von Zuständigkeiten siehe z. B. BeamtVZustAnO. 2Gesetzliche Regelungen haben demgegenüber aber Vorrang: auch das BeamtVG beinhaltet Zuständigkeitsregelungen wie z. B. § 6 Absatz 2 Satz 2, § 29 Absatz 1, § 43 Absatz 1, § 44 Absatz 2 Satz 1 und § 45 Absatz 3 Satz 2, die der allgemeinen Regelung des § 49 Absatz 1 und der darauf gestützten BeamtVZustAnO vorgehen.


49.2
Zu Absatz 2


49.2.2.1
1Eine Vorabentscheidung, ob ruhegehaltfähige Zeiten nach § 10 vorliegen oder Zeiten auf Grund der §§ 11, 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können, ergeht nur auf Antrag der Beamtin oder des Beamten. 2Die Beamtin oder der Beamte ist durch die Einstellungsbehörde darauf hinzuweisen, dass der Antrag grundsätzlich im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer bzw. seiner Einstellung (§ 2 BLV i. V. m. § 10 BBG) oder Versetzung in den Dienst des Bundes bei der personalbearbeitenden Dienststelle zu stellen ist. 3Hierüber ist ein Nachweis zur Personalakte zu nehmen. 4Tz. 6.1.2.9 gilt entsprechend. 5Soweit über das Vorliegen ruhegehaltfähiger Zeiten nach § 10 bereits zu einem früheren Zeitpunkt von Amts wegen entschieden wurde, so gilt für diese bereits geprüften Zeiten ein Antrag als gestellt.


49.2.2.2
1Der Antrag muss keinen bestimmten Zeitraum umfassen, sondern darauf ausgerichtet sein, eine Prüfung von Zeiten nach den §§ 10 bis 12 hinsichtlich ihrer Ruhegehaltfähigkeit einzuleiten. 2Die Entscheidung erstreckt sich daher auf alle in Frage kommenden Vordienstzeiten (§§ 10 bis 12). 3Sofern der Antrag nur konkrete Zeiträume oder Bezugnahmen auf Vorschriften des BeamtVG umfasst, ist ausschließlich über diese zu entscheiden. 4In diesem Fall ist die Beamtin oder der Beamte darauf hinzuweisen, dass ggf. auch für andere Vordienstzeiten die Prüfung der Ruhegehaltfähigkeit beantragt werden kann.


49.2.2.3
Vor Bearbeitung des Antrages auf Vorabentscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähig ist auf die Rechtsfolgen in Bezug auf § 14a hinzuweisen.


49.2.2.4
1Die für die Entscheidung erheblichen Teile der Personalakte werden der zuständigen Stelle zur Bescheidung des Antrages zur Verfügung gestellt. 2Fehlende entscheidungserhebliche Nachweise sind von der zuständigen Stelle anzufordern. 3Laufbahnbeamtinnen oder Laufbahnbeamte des einfachen bis gehobenen Dienstes, die einen Vorbereitungsdienst absolviert haben, sind darauf hinzuweisen, dass in diesen Fällen regelmäßig keine Vordienstzeiten anerkannt werden können, da die für die Laufbahn erforderlichen Kenntnisse durch den Vorbereitungsdienst erworben werden.


49.2.2.5
Über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten ist bei der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung von Amts wegen zu entscheiden.


49.2.2.6
Entscheidungen früherer Dienstherren sind im Zuge der Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Dienst des Bundes zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.


49.3
Zu Absatz 3


49.3.1.1
1Entscheidungen haben i. d. R. dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie für eine unbestimmte Anzahl von Fällen bindende Festlegungen treffen. 2Die grundsätzliche Bedeutung kann sich insbesondere daraus ergeben, dass


-
eine Ermessensentscheidung erforderlich wird, die präjudizielle Bedeutung haben kann, soweit keine Regelung durch eine Verwaltungsvorschrift vorliegt,


-
von einer bestehenden allgemeinen Entscheidungspraxis abgewichen werden soll oder


-
ein unbestimmter Rechtsbegriff auszulegen ist und eine Verwaltungsvorschrift hierzu nicht vorliegt.


49.3.1.2
Vorlagen zur Entscheidung sind mit einem Entscheidungsvorschlag durch die vorlegende Stelle zu versehen.


49.4
Zu Absatz 4


(unbesetzt)


49.5
Zu Absatz 5


(unbesetzt)


49.6
Zu Absatz 6


(unbesetzt)


49.7
Zu Absatz 7


(unbesetzt)


49.8
Zu Absatz 8


(unbesetzt)


49.9
Zu Absatz 9


(unbesetzt)


49.10
Zu Absatz 10


49.10.1.1
Für die Erteilung einer Versorgungsauskunft ist ein Antrag der Beamtin oder des Beamten, schriftlich oder durch elektronische Übermittlung, erforderlich.


49.10.1.2
1Frühere Vorabentscheidungen über die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten sind zu überprüfen und ggf. zu korrigieren; Tz. 49.1.1.2 gilt entsprechend. 2Das Ergebnis ist im Auskunftsverfahren zu berücksichtigen.


49.10.1.3
1Eine Versorgungsauskunft ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 4 erfüllt sind. 2Ist die allgemeine Wartefrist nicht erfüllt, erfolgen allgemeine Hinweise auf die Regelungen des § 4 sowie auf die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.


49.10.1.4
1Bei der Versorgungsauskunft handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, so dass die Versorgungsauskunft ohne Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen ist. 2Die Ablehnung einer Versorgungsauskunft stellt dem gegenüber einen Verwaltungsakt dar und ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


49.10.1.5
1Für die Ausgestaltung und Form der Versorgungsauskunft gilt Folgendes:


2Die Versorgungsauskunft erfolgt


-
schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form,


-
unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung stehenden Datengrundlage.


3Die Versorgungsauskunft enthält mindestens


-
Angaben über die Grundlagen der Pensionsberechnung,


-
eine Übersicht der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, die bei zu berücksichtigenden Ausbildungszeiten nach § 12 Absatz 1 keine Berechnungen zu den Regelungen des § 12 Absatz 1a (Kappungsgrenze) beinhaltet,


-
die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 Absatz 1 und ggf. eine Günstigkeitsberechnung nach dem Übergangsrecht des § 85,


-
die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge,


-
die Berechnung des Ruhegehalts auf der Grundlage der aufgeführten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und der Berechnungen zum Ruhegehaltssatz je nach Antragstellung:


○ für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit und/oder


○ für den Fall des Eintritts in den Ruhestand mit Erreichen der für den Antragsteller maßgeblichen Altersgrenze und auf der Grundlage der bisherigen (bewilligten) Dienstzeitregelung;


-
im Falle eines vorrangig, innerhalb von drei Monaten nach Eingang zu bearbeitenden Antrages auf Versorgungsauskunft wegen einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung


○ die Berechnung des Ruhegehaltssatzes sowie


○ die Berechnung des Ruhegehalts


unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten (vgl. Tz. 49.2.2.1 bis 49.2.2.6) sowie der Verwendungszeit im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähig und alternativ als nicht ruhegehaltfähig,


-
bei Ehescheidung:


○ für Ausgleichspflichtige die Berechnung der Kürzung des Versorgungsbezuges nach § 57 auf der Grundlage der Entscheidung des Familiengerichts,


○ für Ausgleichsberechtige die Berechnung der Ansprüche nach dem BVersTG;


-
je nach Antragstellung die Berechnung des Witwengeldes oder Witwergeldes auf der Grundlage der o.g. Berechnungen zum Ruhegehalt,


-
die Regelungen zur Mindestversorgung nach § 14 Absatz 4,


-
allgemeine Hinweise:


○ auf die zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung geltende Rechtslage und die genannten Vorbehalte der Versorgungsauskunft,


○ darauf, dass eine abschließende Entscheidung zum Versorgungsbezug erst bei Eintritt des Versorgungsfalles erfolgt,


○ darauf, dass bei zu berücksichtigenden Hochschulausbildungszeiten nach § 12 Absatz 1 die Regelungen des § 12 Absatz 1a zur sog. Kappungsgrenze zu einer „Günstigkeitsberechnung“ führen können,


○ zu den Versorgungsabschlagsregelungen nach § 14 Absatz 3 i. V. m. § 69h,


○ zu den Zuschlägen (zum Ruhegehalt und zum Witwengeld oder Witwergeld) nach §§ 50a ff.,


○ zu den Ruhens- und Anrechnungsvorschriften,


○ zum Abzug für Pflegeleistungen nach § 50f,


○ bei gemischten Erwerbsbiographien: auf die Regelungen zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a in Fällen der Dienstunfähigkeit oder des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze,


○ darauf, dass die Berechnungen zu den Versorgungsbezügen ohne Berücksichtigung von Steuern sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen erfolgen,


○ darauf, dass die Versorgungsauskunft ohne Berücksichtigung von Annahmen zu Anpassungen der Versorgungsbezüge erfolgt,


○ zu Änderungen gegenüber bereits erteilten Versorgungsauskünften,


○ zur weiteren Beratung durch die für die Versorgungsauskunft zuständige Stelle.


4Nicht zum Mindestinhalt gehören Berechnungen für die Fälle des Antragsruhestandes. 5Im Übrigen können die für die Versorgungsauskunft zuständigen Stellen den Inhalt der Versorgungsauskunft eigenständig ausgestalten.


49.10.1.6
1Wurde eine Versorgungsauskunft auf Antrag erteilt, so besteht ein Anspruch auf eine erneute Auskunft auf der Grundlage eines weiteren Antrages nur bei Änderung der Sach- und/oder Rechtslage oder frühestens nach fünf Jahren. 2Eine Änderung der Sachlage liegt vor, wenn sich etwas wesentlich an den Beschäftigungsbedingungen der Beamtin oder des Beamten ändert.


50
Zu § 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag


50.1
Zu Absatz 1


50.1.1.1
Die Randnummern 39 bis 41 BBesGVwV gelten entsprechend, sofern nachfolgend nichts anders bestimmt ist.


50.1.1.2
Nach der Erstfestsetzung des Familienzuschlages ist die regelmäßige Überprüfung, ob bei Verheirateten oder Verpartnerten eine Konkurrenzsituation eingetreten ist (Rn. 39.0.2 BBesGVwV), entbehrlich, wenn die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger mitteilt, dass ihr oder sein Ehe- bzw. Lebenspartner/in eine gesetzliche Rente oder Pension bezieht und die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 BBG bereits vollendet hat.


50.1.1.3
1Wird die Erklärung zur Prüfung des Anspruches auf Familienzuschlag nicht innerhalb der Antwortfrist zurückgesandt, ist die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger nochmals auf seine Auskunftspflicht hinzuweisen. 2Außerdem ist die Einstellung der Zahlung des Familienzuschlages zum nächstmöglichen Zeitpunkt sowie die Prüfung einer Rückforderung ab dem Zeitpunkt der letzten Erklärung anzukündigen, sofern die Auskunft nicht innerhalb eines weiteren Monats erteilt wird.


50.1.2.1
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn lediglich Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nach § 40 Absatz 3 BBesG besteht.


50.2
Zu Absatz 2


(weggefallen)


50.3
Zu Absatz 3


50.3.1.1
1Der Anspruch auf eine der in § 65 Absatz 1 EStG genannten Leistungen stellt dann keinen Ausschlussgrund dar, wenn ein Unterschiedsbetrag nach § 65 Absatz 2 EStG zu zahlen wäre. 2In diesem Fall ist der Ausgleichsbetrag in sinngemäßer Anwendung des § 65 Absatz 2 EStG zu zahlen.


50.3.1.2
1Die steuerrechtlichen Vorschriften und Dienstanweisungen sind zu beachten. 2Der Ausgleichsbetrag dient dem gleichen Zweck wie das Kindergeld.


50.3.2.1
Sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Ausgleichsbetrag erfüllt, ist dieser auch dann zu zahlen, wenn vom Waisengeld nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften kein Zahlbetrag verbleibt.


50.3.2.2
1Der Ausgleichsbetrag ist steuerpflichtiger Versorgungsbezug, aber nicht Bestandteil des Waisengeldes oder des Unterhaltsbeitrags. 2Bei der anteiligen Kürzung (§§ 25 und 42) bleibt der Ausgleichsbetrag unberücksichtigt. 3§ 50f ist nicht anzuwenden.


50.4
Zu Absatz 4


(weggefallen)


50.5
Zu Absatz 5


(weggefallen)


50a  
Zu § 50aKindererziehungszuschlag


50a.1 
Zu Absatz 1


50a.1.1.1 
Der Kindererziehungszuschlag ist von Amts wegen festzusetzen.


50a.1.1.2 
§ 49 Absatz 8 Satz 4 ist zu beachten.


50a.1.1.3 
1Wird einer oder einem Steuerpflichtigen für die Erziehung eines vor dem 1. Januar 2015 geborenen Kindes der Zuschlag gewährt, so sind für diese Steuerpflichtige oder diesen Steuerpflichtigen sämtliche Zuschläge, die nach diesen Vorschriften für Zeiten nach dem 31. Dezember 2014 anzurechnen sind, nach § 3 Nummer 67 Buchstabe d EStG steuerfrei. 2Eine Steuerfreiheit ist nur in Höhe des anteilig nach § 50f geminderten Zuschlags möglich. 3Gehört der Zuschlag zur Bemessungsgrundlage eines steuerpflichtigen Versorgungsbezugs (z. B. Witwengeld), ist der steuerpflichtige Versorgungsbezug in vollem Umfang zu versteuern, da der Zuschlag in ihm als Bestandteil nicht mehr enthalten ist. 4Bei der Anwendung von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften ist beim Restruhegehalt bzw. beim Mindestbelassungsbetrag der anteilig enthaltene Zuschlag nach folgender Formel zu berechnen und steuerfrei zu belassen:


aeZ =

uZ x RRG


GV




5In dieser Formel bedeutet:


aeZ:

anteilig enthaltener Zuschlag,



uZ:

Zuschlag (ungemindert),



RRG:

Restruhegehalt bzw. Mindestbelassungsbetrag,



GV:

Gesamtversorgung (ungemindert).



50a.1.1.4 
Die Gewährung des Kindererziehungszuschlags ist unabhängig davon, ob während der Zeit der Erziehung ein Beamtenverhältnis bestand oder Dienst geleistet wurde.


50a.1.2.1 
1§ 50a Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, sofern die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war (§ 3 Satz 1 Nummer 1 SGB VI i. V. m. § 56 SGB VI) und die allgemeine Wartezeit erfüllt ist. 2Zu beachten ist, dass nach § 56 Absatz 4 Nummer 3 SGB VI Elternteile u. a. von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen sind, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben haben.


50a.2 
Zu Absatz 2


(unbesetzt)


50a.3 
Zu Absatz 3


50a.3.1.1 
1Zur Vermeidung von Doppelanrechnungen von Kindererziehungszeiten ist der Dienststelle oder dem jeweils zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Vergleichsmitteilung zu übermitteln, wenn eine Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einer anderen verbeamteten Person als der Mutter abgegeben oder die Kindererziehungszeit auf Grund einer überwiegenden Erziehung einer anderen Person als der Mutter in der Beamtenversorgung zugeordnet wurde. 2Mutter im Rechtssinn ist auch die Adoptivmutter.


50a.3.1.2 
Zu § 56 Absatz 2 SGB VI wird auf die „Gemeinsamen rechtlichen Anweisungen“ der Deutschen Rentenversicherung, die die Grundsätze zur Anwendung und Auslegung des Rechts auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung beschreiben, verwiesen (abrufbar unter https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de).


50a.4 
Zu Absatz 4


50a.4.1.1 
1Für die Berechnung des Kindererziehungszuschlags gilt folgende Formel:


KEZ = MdKE x mB x aRW



2In dieser Formel bedeutet:

KEZ:

Kindererziehungszuschlag,

MdKE:

Monate der Kindererziehung,

mB:

maßgebender Bruchteil,

aRW:

aktueller Rentenwert.



3Der maßgebende Bruchteil ergibt sich aus § 50a Absatz 4 Satz 1 i. V. m. § 70 Absatz 2 Satz 1 SGB VI.



50a.4.1.2 
1Die Berechnung des Kindererziehungszuschlags muss bei Änderung des aktuellen Rentenwertes (§§ 68, 69 SGB VI) oder der Höhe der Versorgungsbezüge geprüft und ggf. neu festgesetzt werden. 2Trifft die für den Zuschlag zu berücksichtigende Zeit mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit zusammen oder wird der Zuschlag nicht in voller Höhe gewährt, weil die erreichbare Höchstversorgung überschritten ist, ist der Zuschlag gleichfalls bei jeder linearen Bezügeanpassung neu zu berechnen.


50a.5 
Zu Absatz 5


50a.5.1.1 
1Mit Blick auf die geltenden Höchstgrenzen (Tz. 50a.5.2.1 bis 50a.5.2.3) sind die Berechnungen jeweils gesondert für jeden Zeitraum durchzuführen, in dem sich die Zuschläge (z. B. durch Wechsel von Kindererziehungszuschlag auf Kindererziehungsergänzungszuschlag oder Berücksichtigung eines weiteren Zuschlags) oder der Umfang einer zu berücksichtigenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit (z. B. durch Wechsel von Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeitbeschäftigung) geändert haben. 2Etwa anfallende Tage eines Monats sind für die Berechnung der Höhe der Zuschläge in Dezimalmonate umzurechnen, wobei auf die Tage des jeweiligen Kalendermonats abzustellen ist. 3Die Berechnung ist auf zwei Dezimalstellen durchzuführen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn an der dritten Dezimalstelle eine Zahl zwischen fünf und neun steht.


50a.5.2.1 
1Erziehungsbedingte Versorgungssteigerungen dürfen nicht höher sein als eine unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze durch die Kindererziehung erreichbare höchstmögliche Rentensteigerung (§ 50a Absatz 5). 2Es gilt folgende Formel:


Formel



3In dieser Formel bedeutet:

HWVS:

Höchstwert der erziehungsbedingten Versorgungssteigerungen,

jHWEP:

jährlicher Höchstwert an Entgeltpunkten,

MdKE:

Monate der Kindererziehung in dem betreffenden Jahr,

aRW:

aktueller Rentenwert.



4Der Höchstwert an Entgeltpunkten ergibt sich durch das Verhältnis der Beitragsbemessungsgrenze zum Durchschnittseinkommen des entsprechenden Jahres. 5Es gilt folgende Formel:



jHWEP =

BBG


ØEG




6In dieser Formel bedeutet:

jHWEP:

jährlicher Höchstwert an Entgeltpunkten,

BBG:

Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung,

ØEG:

Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung.



7§ 121 Absatz 1 und 2 SGB VI ist zu beachten. 8Es ist die geltende Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung zugrunde zu legen.



50a.5.2.2 
1Werden für Zeiten im Jahr des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand und im davorliegenden Kalenderjahr Zuschläge gewährt, sind bei der Erstfestsetzung der Zuschläge die Höchstwerte an Entgeltpunkten zu Grunde zu legen, die für diese Jahre vorläufig bestimmt wurden (vgl. § 70 Absatz 1 Satz 2 SGB VI). 2Diese vorläufigen Werte bleiben auch nach ihrer endgültigen Festsetzung für die Berechnung der Zuschläge weiterhin maßgebend.


50a.5.2.3 
1Liegen für einen gleichen Zeitraum sowohl die Voraussetzungen eines Kinderzuschlags und eines Pflegezuschlags vor, sind zunächst beide Zuschläge gesondert zu berechnen. 2Beide Zuschläge sind zusammenzurechnen. 3Überschreitet die Summe – unter Berücksichtigung eines in dieser Zeit erdienten anteiligen Ruhegehalts – die für beide Zuschläge geltende Begrenzung in Höhe des erreichbaren Rentenanspruchs unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, werden beide Zuschläge um den mit nach folgender Formel zu berechnenden Betrag gekürzt:


KB =

üB

× ZSZR

ZSGES



4In dieser Formel bedeutet:

KB:

Kürzungsbetrag,

üB:

übersteigender Betrag,

ZSGES:

Gesamtbetrag der Zuschläge für diesen Zeitraum,

ZSZR:

jeweiliger Zuschlag für diesen Zeitraum.



50a.6 
Zu Absatz 6


50a.6.1.1 
1Erhöhen zwei oder mehr Zuschläge nach den §§ 50a, 50b, 50d und 50e das Ruhegehalt und wird die Höchstgrenze insgesamt überschritten, erfolgt die Kürzung der Zuschläge um den mit folgender Formel zu ermittelnden Betrag:


KB =

üB

× ZS

ZSGES



2In dieser Formel bedeutet:

KB:

Kürzungsbetrag,

üB:

übersteigender Betrag,

ZSGES:

Gesamtbetrag der Zuschläge,

ZS:

jeweiliger Zuschlag.



50a.7 
Zu Absatz 7


50a.7.1.1 
1Gegenstand von versorgungsrechtlichen Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften ist das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt. 2Die Versorgungsabschläge nach § 14 Absatz 3 mindern das um die Zuschläge erhöhte Ruhegehalt.


50a.7.1.2 
Das um den Zuschlag erhöhte Ruhegehalt ist der Bemessung von Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legen.


50a.7.2.1 
1Um die Zuschläge erhöht wird das erdiente Ruhegehalt. 2Bleibt das erdiente Ruhegehalt zuzüglich zu gewährender Zuschläge hinter der Mindestversorgung zurück, wird die Mindestversorgung gewährt. 3Übersteigt das um die Zuschläge erhöhte Ruhegehalt die Mindestversorgung, wird das erhöhte Ruhegehalt gewährt.


50a.8 
Zu Absatz 8


(weggefallen)


50b  
Zu § 50bKindererziehungsergänzungszuschlag


50b.1 
Zu Absatz 1


50b.1.1.1 
Die Tz. 50a.1.1.1 bis 50a.1.1.4 gelten entsprechend.


50b.1.1.2 
1Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nach § 50b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für Zeiten gewährt, in denen


-
zwei oder mehr Kinder gleichzeitig erzogen oder nicht erwerbsmäßig gepflegt werden (Mehrkindfall, § 50b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder


-
neben die Erziehung eines Kindes oder die nicht erwerbsmäßige Pflege eines pflegebedürftigen Kindes eine ruhegehaltfähige Dienstzeit tritt oder eine andere pflegebedürftige Person nach § 50d Absatz 1 Satz 1 nicht erwerbsmäßig gepflegt wird (Einkindfall, § 50b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b).


2Liegen die Voraussetzungen sowohl für den Mehrkindfall, als auch für den Einkindfall vor, ist der Kindererziehungsergänzungszuschlag für den Mehrkindfall zu gewähren.


50b.1.1.3 
1Zu berücksichtigen sind dabei nur nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Kindererziehung. 2Auch für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder ist der Kindererziehungsergänzungszuschlag zu gewähren, soweit die Erziehungs- oder Pflegezeiten nach dem 31. Dezember 1991 liegen. 3Auf den Zeitpunkt der Geburt wird insofern nicht abgestellt. 4Die Zeit / Zeiten der Kindererziehung oder der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (Tz. 50d.2.1.1) i. S. v. § 50b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beginnen mit dem Tag der Geburt.


50b.1.1.4 
1Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist neben den übrigen Voraussetzungen von § 70 Absatz 3a SGB VI nur dann eine sog. Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach dem SGB VI, sofern die Voraussetzungen für die Anrechnung der Kindererziehungszeit für diese Zeit vorliegen (vgl. § 70 Absatz 3a SGB VI i. V. m. § 57 SGB VI). 2Nach § 56 Absatz 4 Nummer 3 SGB VI sind Elternteile u. a. von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben haben.


50b.2 
Zu Absatz 2


50b.2.1.1 
Für die Bestimmung des Berechnungszeitraums des Zuschlags gelten angefangene Monate als volle Monate.


50b.2.1.2 
1Der Kindererziehungsergänzungszuschlag ist mit folgender Formel zu berechnen:


KEEZ = ZdM × mB × aRW



2In dieser Formel bedeutet:

KEEZ:

Kindererziehungsergänzungszuschlag,

ZdM:

Zahl der zu berücksichtigenden Monate,

mB:

maßgebender Bruchteil,

aRW:

aktueller Rentenwert.



3Der maßgebende Bruchteil ergibt sich für den



-
Mehrkindfall (Tz. 50b.1.1.2) aus § 50b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 70 Absatz 3a Satz 2 Buchstabe b SGB VI,


-
Einkindfall (Tz. 50b.1.1.2) aus § 50b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.


50b.2.1.2 
Für die Berechnung des Zuschlags gilt Tz. 50a.4.1.2 entsprechend.


50b.3 Zu Absatz 3


50b.3.1.1 
1Steht für einen Zeitraum ein Kindererziehungsergänzungszuschlag neben einem Pflegezuschlag zu, sind die Zuschläge jeweils gesondert zu berechnen. 2Die Höchstgrenzenberechnung ist zunächst unter Berücksichtigung beider Zuschläge bei dem Zuschlag mit der geringeren Begrenzung (Kindererziehungsergänzungszuschlag) in Höhe des in diesem Zeitraum erreichbaren Rentenanspruchs bei Durchschnittseinkommen durchzuführen. 3Die Berechnung der Begrenzung beim Pflegezuschlag in Höhe des in diesem Zeitraum erreichbaren Rentenanspruchs unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt unter Berücksichtigung dieses Ergebnisses.


50c  
Zu § 50cKinderzuschlag zum Witwengeld


50c.1 
Zu Absatz 1


50c.1.1.1 
Die Tz. 50a.1.1.1 bis 50a.1.1.4 gelten entsprechend.


50c.1.1.2 
1Maßgeblich ist eine der Witwe oder dem Witwer nach § 50a Absatz 3 zuzuordnende Kindererziehungszeit. 2§ 50a Absatz 2 Satz 3 ist zu berücksichtigen. 3Dabei ist unerheblich, wann die Kinder geboren sind oder, ob zwischen dem Kind, für dessen Erziehung ein Zuschlag gewährt wird, und der Versorgungsurheberin bzw. dem Versorgungsurheber ein Kindschaftsverhältnis bestand.


50c.1.1.3 
§ 69e Absatz 5 ist zu beachten.


50c.1.1.4 
Bei amtsunabhängiger Mindestversorgung ist zunächst Tz. 20.1.2.3 zu beachten.


50c.2 
Zu Absatz 2


50c.2.1.1 
War die Kindererziehungszeit dem oder der vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, ist die Zeit nach Ablauf des Sterbemonats bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, generell zu berücksichtigen und zwar auch dann, wenn die maßgebende Erziehungszeit der Witwe oder dem Witwer nicht zuzuordnen ist.


50c.3 
Zu Absatz 3


50c.3.1.1 
1Für die Berechnung gilt folgende Formel:


KWG = KMdE × mB × 55 % × aRW



2In dieser Formel bedeutet:

KWG:

Kinderzuschlag zum Witwengeld oder Witwergeld,

KMdE:

Kalendermonate der Erziehung,

mB:

maßgebender Bruchteil,

aRW:

aktueller Rentenwert.



3Der maßgebende Bruchteil ergibt sich aus § 50c Absatz 3 i. V. m. § 78a Absatz 1 Satz 3 SGB VI.



50c.3.1.2 
Für die Berechnung des Zuschlags gilt Tz. 50a.4.1.2 entsprechend.


50c.4 
Zu Absatz 4


50c.4.1.1 
Eine entsprechende Anwendung von § 50a Absatz 7 bedeutet nicht, dass der Kinderzuschlag zum Witwengeld oder Witwergeld um einen Versorgungsabschlag nach § 14 Absatz 3 zu mindern ist.


50c.4.1.2 
Das um den Kinderzuschlag nach § 50c erhöhte Witwengeld ist Ausgangspunkt von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften.


50d  
Zu § 50dPflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag


50d.1 
Zu Absatz 1


50d.1.1.1 
Als Nachweis für die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI dient der Versicherungsverlauf (nach Kontenklärung) des zuständigen Rentenversicherungsträgers.


50d.1.1.2 
Die Tz. 50a.1.1.1 bis 50a.1.1.4 gelten entsprechend.


50d.2 Zu Absatz 2


50d.2.1.1 
Die Erhöhung des Ruhegehaltes um einen Kinderpflegeergänzungszuschlag setzt voraus, dass


-
die Pflegezeit der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnen ist (§ 50a Absatz 3) und


-
sie oder er das pflegebedürftige Kind nicht erwerbsmäßig i. S. v. § 3 SGB VI gepflegt hat.


50d.2.2.1 
Die Pflegezeit beginnt mit dem Tag der Geburt und wird längstens bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes berücksichtigt.


50d.3 
Zu Absatz 3


50d.3.1.1 
1Für die Berechnung des Pflegezuschlags gilt Folgendes:


PZ = EP × aRW



EP =

BBGL


ØEG



2In diesen Formeln bedeutet:

PZ:

Pflegezuschlag,

EP:

Entgeltpunkte,

aRW:

aktueller Rentenwert,

BBGL:

Beitragsbemessungsgrundlage,

ØEG:

Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr.



3Die Beitragsbemessungsgrundlagen für die Zeit der Pflege sind dem Versicherungsverlauf (nach Kontenklärung) des zuständigen Rentenversicherungsträgers zu entnehmen. 4Die Entgeltpunkte sind für jedes Kalenderjahr, in dem gepflegt wurde, gesondert zu berechnen. 5Für die Berechnung des Zuschlags gilt Tz. 50a.4.1.2 entsprechend.



50d.3.2.1 
1Für die Berechnung des Kinderpflegeergänzungszuschlags gilt Folgendes:


KPZ = EP × aRW



EP =

BBGL

× 0,5

ØEG



2In diesen Formeln bedeutet:

KPZ:

Kinderpflegeergänzungszuschlag,

EP:

Entgeltpunkte,

aRW:

aktueller Rentenwert,

BBGL:

Beitragsbemessungsgrundlage,

ØEG:

Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr.



3Der Höchstwert der Entgeltpunkte pro Kalendermonat nach § 70 Absatz 3a SGB VI ist zu beachten. 4Für die Berechnung des Zuschlags gelten die Tz. 50a.4.1.2 und 50d.3.1.1 Satz 2 entsprechend.



50d.4 
Zu Absatz 4


50d.4.1.1 
1Steht für einen Zeitraum ein Kinderpflegeergänzungszuschlag neben einem Pflegezuschlag zu, sind die Zuschläge jeweils gesondert zu berechnen. 2Die Höchstgrenzenberechnung ist zunächst unter Berücksichtigung beider Zuschläge bei dem Zuschlag mit der geringeren Begrenzung (Kinderpflegeergänzungszuschlag) in Höhe des in diesem Zeitraum erreichbaren Rentenanspruchs bei Durchschnittseinkommen durchzuführen. 3Die Berechnung der Begrenzung beim Pflegezuschlag in Höhe des in diesem Zeitraum erreichbaren Rentenanspruchs unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt unter Berücksichtigung dieses Ergebnisses.


50e  
Zu § 50eVorübergehende Gewährung von Zuschlägen


50e.1 
Zu Absatz 1


50e.1.2.1 
Die Tz. 50a.1.1.2 und 50a.4.1.2 gelten entsprechend.


50e.1.2.2 
1Das um die Zuschläge vorübergehend erhöhte Ruhegehalt, bei dem auch die dauerhaft zu gewährenden Zuschläge zu berücksichtigen sind, darf insgesamt nicht das mit dem in § 50e Absatz 1 Satz 2 genannten Ruhegehaltssatz berechnete Ruhegehalt überschreiten. 2Ggf. sind die vorübergehend zu gewährenden Zuschläge zu kürzen. 3Werden mehrere Zuschläge zum Ruhegehalt gewährt, gilt bei Überschreitung der Höchstgrenze Tz. 50a.6.1.1.


50e.1.2.3 
1Die vorübergehend gewährten Zuschläge sind bei den Begrenzungen der Höhe dauerhaft zu gewährender Zuschläge ebenso zu berücksichtigen wie umgekehrt dauerhaft zu gewährende Zuschläge bei der Bemessung der vorübergehend zu gewährenden Zuschläge. 2Wird etwa bei einer Beamtin oder einem Beamten das Ruhegehalt vorübergehend nach § 50e um eine dem Pflegezuschlag vergleichbare Leistung erhöht, ist bei der Höchstgrenzenberechnung eines dauerhaft zu gewährenden Kinderpflegeergänzungszuschlages oder Kindererziehungsergänzungszuschlages auch der vorübergehende Zuschlag nach § 50e zu berücksichtigen. 3Eine Kürzung der vorübergehend zu gewährenden Zuschläge auf Grund einer Überschreitung des mit dem in § 50e Absatz 1 Satz 2 genannten Ruhegehaltssatz berechneten Ruhegehaltes ist dabei unbeachtlich.


50e.1.2.4 
Tz. 14a.1.1.7 gilt entsprechend.


50e.2 
Zu Absatz 2


50e.2.1.1 
Im Hinblick auf den Wegfall der Leistung, ist den Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfängern aufzugeben, die Gewährung einer Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Erzielung von Erwerbseinkommen i. S. d. § 53 Absatz 7 anzuzeigen.


50e.3 
Zu Absatz 3


(unbesetzt)


50f  
Zu § 50fAbzug für Pflegeleistungen


50f.0.1.1 
1Zu zahlende Versorgungsbezüge sind die in § 50f Satz 2 aufgeführten Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften. 2Soweit gewährt, sind Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e mit einzubeziehen.


50f.0.1.2 
1Im Rahmen der Auskünfte in Versorgungsausgleichsachen nach § 220 FamFG hat die zuständige Stelle die Ehezeitanteile zu berechnen und mitzuteilen. 2Im Rahmen dieser Berechnung ist zu beachten, dass die Verminderung der Versorgungsbezüge durch den Abzug für Pflegeleistungen zu einer geringeren Brutto-Versorgung führt und dieser deshalb bei der Wertermittlung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist (vgl. Beschluss des BGH vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 -). 3Nur im Rahmen der Auskunftserteilung erfolgt die Berücksichtigung des Pflegeabzuges vor der Berechnung des Ehezeitanteils. 4Bei der Berechnung des Pflegeabzuges ist der zum Ehezeitende geltende Prozentsatz bzw. der zu diesem Zeitpunkt geltende Höchstbetrag mitzuteilen.


50f.0.1.3 
Liegt ein Beschluss des Familiengerichtes zum Versorgungsausgleich vor, ist bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge erst § 57 BeamtVG anzuwenden und im Anschluss die Verminderung der Versorgungsbezüge durch den Abzug für Pflegeleistungen (§ 50f) vorzunehmen.


50f.0.3.1 
Für die Berechnung des Höchstbetrages sind nach dem BeamtVG gezahlte Versorgungsbezüge und Versorgungsbezüge, für die das BeamtVG entsprechend gilt, zusammenzufassen.


51
Zu § 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht


51.1
Zu Absatz 1


51.1.1.1
Randnummer 11 BBesGVwV gilt entsprechend.


51.2
Zu Absatz 2


51.2.1.1
Randnummer 11 BBesGVwV gilt entsprechend.


51.2.1.2
1Die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle hat die Pfändungsbestimmungen der ZPO in gleicher Weise wie das Vollstreckungsgericht bei der Bestimmung der Höhe der Aufrechnung zu berücksichtigen. 2Die Pfändbarkeitsgrenze muss nicht allein anhand der Versorgungsbezüge bestimmt werden. 3Die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen beim Vollstreckungsgericht muss nicht erwirkt worden sein (§ 850e Nummer 2 und 2a ZPO). 4Es genügt die generelle Zulässigkeit der Pfändung. 5Die Rückforderung darf jedoch nur gegenüber dem pfändbaren Teil der Versorgungsbezüge aufgerechnet werden.


51.2.1.3
1Die Aufrechnungserklärung ist kein Verwaltungsakt und stellt keine Vollziehung des Leistungsbescheides dar. 2Eine Aufrechnung ist unabhängig von der aufschiebenden Wirkung eines gegen den Leistungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs zulässig. 3Die Forderung, mit der aufgerechnet wird, muss nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sein.


51.3
Zu Absatz 3


51.3.2.1
1Voraussetzung ist, dass dem Dienstherrn ein Rückforderungsanspruch zusteht, der sich nach dem Tode der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten als Nachlassverbindlichkeit gegen die Erben richtet. 2Bei nach dem Tode der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten gezahlten Dienst- oder Versorgungsbezügen ist eine Anrechnung ausgeschlossen. 3Ebenfalls entfällt eine Anrechnung, wenn keine sterbegeldberechtigte Person (mehr) vorhanden ist.


51.3.2.2
1Eine Anrechnung erfolgt auch dann, wenn die oder der Sterbegeldberechtigte die Erbschaft ausgeschlagen hat und nicht für die Nachlassverbindlichkeit haftet. 2Eine Anrechnung erfolgt nicht im Falle eines Sterbegeldes nach § 18 Absatz 2 Nummer 2, wenn die oder der Berechtigte nicht zugleich Erbin oder Erbe ist.


52
Zu § 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen


52.1
Zu Absatz 1


52.1.1.1
Randnummer 12 BBesGVwV gilt entsprechend.


52.2
Zu Absatz 2


52.2.1.1
Randnummer 12 BBesGVwV gilt entsprechend.


52.2.3.1
Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Entscheidung über das Absehen von der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge nach § 52 Absatz 2 Satz 3 aus Billigkeitsgründen sowie hinsichtlich der Betragsgrenze, bis zu der eine Zustimmung der obersten Dienstbehörde als erteilt gilt, siehe auch die BeamtVZustAnO.


52.3
Zu Absatz 3


(unbesetzt)


52.4
Zu Absatz 4


52.4.1.1
1Wenn eine Versorgungsleistung auf ein Konto der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers bei einem Geldinstitut überwiesen worden ist, kommt ein eigenständiger Erstattungsanspruch des Versorgungsträger gegen die Empfängerin oder den Empfänger der Geldleistungen nach § 118 Absatz 4 Satz 1 SGB VI nur dann in Betracht, soweit kein Rücküberweisungsanspruch gegen das Geldinstitut nach § 118 Absatz 3 Satz 2 SGB VI besteht (Urteil des BSG vom 17. Juni 2020 – B 5 R 21/19 R –, juris, Rn. 15). 2Unter einer „anderweitigen Verfügung“ i. S. d. § 118 Absatz 3 Satz 3 SGB VI ist jedes bankübliche Geschäft zu verstehen, bei dem sich eine verfügungsberechtigte Person des Kontos bedient, um eine Überweisung oder Auszahlung zu bewirken.


52.4.1.2
Für die Rückforderung von Geldleistungen, die nach dem Tod einer Versorgungsempfängerin oder eines Versorgungsempfängers erbracht worden sind, gilt nach § 118 Absatz 4a SGB VI die vierjährige Verjährungsfrist.


52.5
Zu Absatz 5


(weggefallen)


53
Zu § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen


53.1
Zu Absatz 1


53.1.1.1
Versorgungsbezüge i. S. d. Ruhensregelung sind das (Unfall-) Ruhegehalt und das (Unfall-)Witwengeld oder das (Unfall-)Witwergeld jeweils einschließlich eines eventuell zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1.


53.1.1.2
1Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einem Erwerbseinkommen ist zunächst der neue Versorgungsbezug und anschließend der frühere Versorgungsbezug zzgl. des verbliebenen neuen Versorgungsbezuges nach § 53 zu regeln (siehe unten I. Berechnungsschritt).


2Ist es für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger, ist zunächst der frühere Versorgungsbezug und anschließend der neue Versorgungsbezug zzgl. des verbliebenen früheren Versorgungsbezuges nach § 53 zu regeln (siehe unten II. Berechnungsschritt).


3Hierdurch darf die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger aber nicht bessergestellt werden, als wenn das Erwerbseinkommen überhaupt nicht Anlass zur Anwendung des § 53 gäbe und nur § 54 anzuwenden wäre (siehe unten III. Berechnungsschritt).


Beispiel:


früherer Versorgungsbezug:

2.100,00 €



Höchstgrenze früherer Versorgungsbezug:

3.600,00 €



neuer Versorgungsbezug:

1.600,00 €



Höchstgrenze neuer Versorgungsbezug:

2.400,00 €



mtl. anzurechnendes Erwerbseinkommen:

800,00 €



Ruhensregelung nach § 53





I. Berechnungsschritt






neuer Versorgungsbezug:

1.600,00 €





Erwerbseinkommen:

800,00 €





Einkünfte insgesamt:

2.400,00 €





Höchstgrenze neuer Versorgungsbezug:

2.400,00 €





Ruhensbetrag:

0,00 €





verbleibender neuer Versorgungsbezug:

1.600,00 €





früherer Versorgungsbezug:

2.100,00 €





verbliebener neuer Versorgungsbezug:

1.600,00 €





Erwerbseinkommen:

800,00 €





Einkünfte insgesamt:

4.500,00 €





Höchstgrenze früherer Versorgungsbezug:

3.600,00 €





Ruhensbetrag:

900,00 €





verbleibender früherer Versorgungsbezug:

1.200,00 €




Gesamtbezüge stünden demnach in Höhe von insgesamt 3.600,00 € (Erwerbseinkommen, verbliebener neuer und verbliebener früherer Versorgungsbezug) zu.



II. Berechnungsschritt






früherer Versorgungsbezug:

2.100,00 €





Erwerbseinkommen:

800,00 €





Einkünfte insgesamt:

2.900,00 €





Höchstgrenze früherer Versorgungsbezug:

3.600,00 €





Ruhensbetrag:

0,00 €





verbleibender früherer Versorgungsbezug:

2.100,00 €





neuer Versorgungsbezug:

1.600,00 €





verbliebener früherer Versorgungsbezug:

2.100,00 €





Erwerbseinkommen:

800,00 €





Einkünfte insgesamt:

4.500,00 €





Höchstgrenze neuer Versorgungsbezug:

2.400,00 €





Ruhensbetrag:

2.100,00 €





verbleibender neuer Versorgungsbezug:

0,00 €




Die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger würde insgesamt über 2.900,00 € (Erwerbseinkommen, verbliebener früherer und verbliebener neuer Versorgungsbezug) verfügen. Daher ist es für sie oder ihn günstiger, zunächst den neuen und anschließend den früheren Versorgungsbezug nach § 53 zu regeln.


Ruhensregelung nach § 54 zur Ermittlung des höchstens zustehenden Versorgungsbezuges
(ohne Berücksichtigung des Erwerbseinkommens)



III. Berechnungsschritt




früherer Versorgungsbezug:

2.100,00 €





neuer Versorgungsbezug:

1.600,00 €





Summe Versorgungsbezüge:

3.700,00 €





Höchstgrenze nach § 54 Absatz 2:

2.700,00 €





Ruhensbetrag:

1.000,00 €





verbleibender früherer Versorgungsbezug:

1.100,00 €




Nach § 54 würden Gesamtbezüge in Höhe von insgesamt 3.500,00 € (Erwerbseinkommen, neuer und verbliebener früherer Versorgungsbezug) zustehen. Dies ist weniger als bei Anwendung der Ruhensregelung nach § 53 (3.600,00 €). Daher stehen Gesamtbezüge in diesem Beispielfall nur in Höhe der alleinigen Anwendung der Ruhensregelung nach § 54 zu (3.500,00 €).



53.2
Zu Absatz 2


53.2.1.1
Wird beim Erwerbseinkommen wegen des Vorhandenseins eines Kindes, für das neben dem zu regelnden Versorgungsbezug ein Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 nicht gezahlt wird, der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen gewährt, ist die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 um den für dieses Kind fiktiv nach § 50 Absatz 1 zustehenden Unterschiedsbetrag zu erhöhen.


53.2.1.2
Der Einbaufaktor (§ 5 Absatz 1 Satz 1) ist nur bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 3 zu berücksichtigen, nicht aber bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1.


53.2.1.3
1Bei der Höchstgrenze sind Anpassungszuschläge, ein Strukturausgleich und Erhöhungszuschläge zu berücksichtigen, soweit sie bei einem der beteiligten Versorgungsbezüge zu berücksichtigen sind. 2Maßgebend ist nicht der im Einzelfall zustehende Betrag, sondern der Betrag, der am jeweiligen Stichtag, ab dem die Leistungen festgeschrieben wurden, bei der Höchstgrenze berücksichtigt worden wäre. 3Der Unterschiedsbetrag einschließlich des Erhöhungsbetrages nach § 50 Absatz 1 ist bei der Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 zweite Alternative und nach § 53 Absatz 2 Nummer 3 zweite Alternative aus der Besoldungsgruppe A 4 zu bestimmen.


53.3
Zu Absatz 3


(weggefallen)


53.4
Zu Absatz 4


(weggefallen)


53.5
Zu Absatz 5


53.5.1.1
1Berechnungsgrundlage für den Mindestbelassungsbetrag ist der jeweilige Versorgungsbezug


-
vor Anwendung von Ruhensregelungen sowie


-
vor einer Kürzung nach § 57


-
inkl. des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 sowie


-
inkl. der Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e.


2Wenn die vorrangig durchzuführende Ruhensregelung nach § 55 und / oder die nachrangig durchzuführende Kürzung nach § 57 zu einem Unterschreiten des Mindestbelassungsbetrages führt, verbleibt es dabei.


53.5.2.1
1Verwendungseinkommen ist nur dann aus derselben Besoldungsgruppe berechnet, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen, wenn beiden dieselbe Besoldungsgruppe und Stufe beim Dienstherrn Bund zugrunde gelegt ist. 2In allen anderen Fällen (z. B. beim Vergleich von Besoldungsgruppe der BBesO A mit der BBesO B, Besoldung Bund mit Besoldung Land oder Besoldungsgruppe mit Entgeltgruppe) ist ein monetärer Vergleich durchzuführen.


53.5.2.2
1Der monetäre Vergleich ist ausschließlich auf Basis des Grundgehaltes (ggf. zzgl. Amtszulage), aus der sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen, und des jeweiligen Brutto-Grundgehalts (ggf. zzgl. Amtszulage) bzw. Brutto-Tabellenentgelts, aus dem das Verwendungseinkommen bezogen wird, durchzuführen. 2Sofern das Grundgehalt der Besoldungsgruppe, aus der sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen, und / oder das Grundgehalt / Tabellenentgelt des Verwendungseinkommens nach Stufen bemessen werden, ist die jeweils tatsächlich erreichte Stufe zu Grunde zu legen (z. B. Vergleich A 11 Stufe 4 Bund mit A 11 Stufe 6 Land). 3Etwaig gewährte weitere Besoldungs- bzw. Entgeltbestandteile (z. B. Familienzuschlag, Stellen- und Erschwerniszulagen, Jahressonderzahlung, usw.) sind nicht zu berücksichtigen. 4Bei Teilzeitbeschäftigung ist auf ein fiktives Einkommen für eine Vollzeitbeschäftigung abzustellen. 5In jedem Fall ist eine Prüfung des Einzelfalles angezeigt.


53.5.3.1
1Bei sonstigem vergleichbaren, also nicht aus einer Besoldungs- oder Entgeltgruppe erzielten Verwendungseinkommen ist als Vergleichsmaßstab die jeweilige Grundvergütung heranzuziehen. 2Im Übrigen gilt die Tz. 53.5.2.2 entsprechend.


53.6
Zu Absatz 6


53.6.1.1
§ 53 Absatz 5 (Mindestbelassung) ist auch bei einer Versorgung nach § 38 anzuwenden, wenn dies für die frühere Beamtin, den früheren Beamten, die frühere Ruhestandsbeamtin oder den früheren Ruhestandsbeamten günstiger ist.


53.7
Zu Absatz 7


53.7.1.1
1§ 53 Absatz 7 Satz 1 enthält eine gesetzliche Definition des Erwerbseinkommens. 2Den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind grundsätzlich alle aus dem Beschäftigungsverhältnis zufließenden Einnahmen (vgl. § 2 LStDV) zuzurechnen, und zwar auch dann, wenn sie steuerfrei sind (etwa Fahrkostenzuschüsse nach § 3 Nummer 34 EStG, Stipendien nach § 3 Nummer 44 EStG). 3Unberührt bleiben die im Gesetz genannten Ausnahmen. 4Es ist von den jeweiligen monatlichen Bruttobeträgen auszugehen.


53.7.1.2
1Zum Erwerbseinkommen gehören auch:


-
Beiträge von Arbeitgebern zu Direktversicherungen von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern,


-
geldwerte Vorteile (Deputate), z. B. für die Nutzung eines Dienst-Kfz,


-
Überstundenvergütung, Schicht- bzw. Wechselschichtzulagen sowie Wochenend-, Feiertags-, Nachtzuschläge etc.,


-
Umlage- bzw. Beitragszahlungen eines öffentlichen Arbeitgebers an eine Versorgungskasse zum Erwerb einer zusätzlichen Altersrente (nicht dazu zählen Sanierungsgelder i. S. v. § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 EStG),


-
Umlage- bzw. Beitragszahlungen eines nicht zum öffentlichen Dienst zählenden Arbeitgebers zur Zusatzversorgung, Betriebsrente etc. (vgl. auch Urteil des BVerwG vom 26. Mai 2011 - 2 C 8.10 -),


-
Arbeitgeberbeiträge an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds i. S. v. § 3 Nummer 63 EStG,


-
vermögenswirksame Leistungen,


-
Sachbezüge und Geldleistungen aus dem Bundesfreiwilligendienst,


-
Abfindungen und Entschädigungen, die eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter für ein vorzeitiges Ausscheiden aus der Beschäftigung erhält (Tz. 22.1.3.1 gilt entsprechend),


-
Einkünfte aus einem Ausbildungsverhältnis.


2Beim Versorgungszuschlag handelt es sich um Erwerbseinkommen i. S. d. § 53 Absatz 7 Satz 1. 3Allerdings sind in Höhe des Versorgungszuschlags Werbungskosten abzugsfähig, so dass es im Rahmen des § 53 zu keinem Ruhen kommen kann. 4Eine während des Krankengeldbezuges durch den Arbeitgeber (weiter-)gezahlte Umlage zur VBL/ZVK und/oder ein (weiter-)gezahlter Krankengeldzuschuss sind ebenfalls Erwerbseinkommen.


53.7.1.3
Der Aufstockungsbetrag nach § 7 Absatz 2 des Tarifvertrages zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (GMBl 2010 S. 836 ff.) und der Altersteilzeitzuschlag nach der ATZV sind Verwendungseinkommen.


53.7.1.4
Für die Berechnung des Erwerbseinkommens nach § 53 ist die Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und der Gewinne und Verluste aus selbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft maßgeblich (Saldierung).


53.7.1.5
1Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft ist der sich nach den steuerrechtlichen Regelungen ergebene Gewinn oder Verlust maßgebend. 2Bis zur Übersendung des Einkommensteuerbescheides sind die voraussichtlichen Einkünfte zu berücksichtigen. 3Über deren Höhe hat die oder der Versorgungsberechtigte eine Erklärung abzugeben. 4Ergänzend hierzu sind Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, diese Erklärung näher zu begründen bzw. zu bestätigen. 5Die Art der Beweismittel richtet sich nach der Art der Tätigkeit und den Gegebenheiten des Einzelfalles. 6Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind nur dann anrechenbar, sofern diese auf einer die Arbeitskraft der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers nennenswert beanspruchenden erwerbswirtschaftlichen Betätigung beruhen (vgl. u. a. Urteil des BVerwG vom 25. August 2011 - 2 C 31.10 - und Beschluss des BVerwG vom 13. November 2014 - 2 B 72.14 -) oder wenn etwa im Fall einer unangemessen niedrigen, eher symbolischen Gehaltszahlung einerseits und hoher Kapitalleistungen andererseits nach Prüfung der Umstände des Einzelfalles ein rechtsmissbräuchlicher Umgehungstatbestand vorliegt (vgl. hierzu Urteil des BVerwG vom 23. Februar 2021 – 2 C 22.19 –, juris, Rn. 22).


53.7.1.6
1Einkommen in fremder Währung ist in Inlandswährung umzurechnen. 2Tz. 55.8.2.1 gilt entsprechend.


53.7.2.1
1Aufwandsentschädigungen sind pauschale Leistungen aus öffentlichen Kassen, die dazu bestimmt sind, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit entstandene Auslagen persönlicher oder sachlicher Art wie Repräsentationskosten auszugleichen. 2Sie werden sowohl für eine ehrenamtliche Tätigkeit, aber auch im Zusammenhang mit der Ausübung eines Amtes oder eines Mandates gewährt.


3Es soll der Empfängerin oder dem Empfänger von Aufwandsentschädigungen nicht zugemutet werden, dass diese oder dieser mit der Tätigkeit im engen sachlichen Zusammenhang stehende Auslagen aus der für die Ausübung der Tätigkeit zugestandenen Vergütung oder (sofern es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt) aus dem Privatvermögen bestreitet. 4Aufwandsentschädigungen sind dadurch gekennzeichnet, dass es sich um einen pauschalen Ausgleich für Aufwendungen handelt, die dem Grunde nach auch durch eine konkrete Abrechnung und Nachweisführung der Ausgaben ersetzt werden könnten. 5Zur Vermeidung eines entsprechenden Verwaltungsaufwandes wird regelmäßig eine pauschale Entschädigung unabhängig davon gewährt, ob der Aufwand auch tatsächlich und in dieser Höhe entstanden ist. 6Auf Grund von Erfahrungssätzen wird davon ausgegangen, dass diese Aufwendungen in dieser Höhe unvermeidbar im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit entstehen. 7Eine Aufwandsentschädigung liegt i. d. R. nicht mehr vor, wenn sie der Höhe nach die üblicherweise mit der Wahrnehmung der Tätigkeit verbundenen Kosten erheblich übersteigt. 8Als Anhaltspunkt gilt hier der (ggf. durch den Einkommensteuerbescheid oder ähnliche Nachweise zu belegende) steuerfrei zustehende Betrag. 9Im Übrigen ist die steuerrechtliche Betrachtung aber grundsätzlich unbeachtlich.


10Eine Aufwandsentschädigung i. S. d. § 53 liegt nicht vor, sofern damit ein mit der Tätigkeit, auch wenn diese ehrenamtlich ausgeübt wird, verbundener zeitlicher Aufwand abgegolten werden soll.


11Pauschale Leistungen zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen sind als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, falls sie die für Aufwandsentschädigungen definierten Kriterien bei (fiktiver) Gewährung aus einer öffentlichen Kasse nicht erfüllen.


12Eine an Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte gewährte Aufwandsentschädigung stellt ungeachtet ihrer steuerlichen Behandlung kein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst i. S. d. § 53 Absatz 8 dar (Urteil des BVerwG vom 10. März 1994 - 2 C 11.93 -).


53.7.2.2
1Für Werbungskosten ist – auch bei nicht ganzjähriger Beschäftigung – i. d. R. mindestens der jeweils geltende Pauschbetrag (Ausnahmen siehe Sätze 6 und 7) nach dem Steuerrecht abzuziehen (Beispiel a). 2Werden erhöhte Werbungskosten geltend gemacht, sind diese durch den entsprechenden Steuerbescheid nachzuweisen.


3Wird ausschließlich pauschal versteuertes Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung bezogen, sind keine Werbungskosten abzusetzen; erfolgt jedoch die Versteuerung des „Minijobs“ über eine Lohnsteuerkarte (z. B. in der Steuerklasse 6) und fallen dadurch Steuern an, sind Werbungskosten abziehbar. 4Werden in einem Kalenderjahr „normal“ versteuertes Einkommen und pauschal versteuertes Einkommen erzielt, sind der Pauschbetrag oder die erhöhten Werbungskosten vom gesamten Einkommen des Kalenderjahres abzuziehen.


5Werbungskosten sind vor der Zwölftelung vom Jahreseinkommen abzuziehen. 6Sie sind anteilig zu berechnen, wenn im jeweiligen Kalenderjahr bereits vor Versorgungsbeginn Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit (hierzu zählen auch die Dienstbezüge) erzielt wurde (Beispiel b) bzw. nach dem Anrechnungszeitraum weiterhin erzielt wird (Beispiel c).


7Dabei sind die Werbungskosten durch die Anzahl aller Beschäftigungsmonate zu dividieren und mit der Anzahl der Monate zu multiplizieren, in denen Erwerbseinkommen und Versorgungsbezüge zusammentreffen.


8Eine Zwischenrundung erfolgt nicht. 9Erfolgt die Aufnahme oder Beendigung einer Beschäftigung nicht am ersten oder letzten Tag des Monats, so gilt dieser bei der Berechnung der anteiligen Werbungskosten trotzdem als voller Monat.


Beispiel a:


Einkommen:

ab 15. November



Versorgungsbezüge:

im gesamten Kalenderjahr



Werbungskostenpauschale:

1 200,00 €



abzuziehende Werbungskosten:

1 200,00 €


Beispiel b:


Dienstbezüge:

bis 30. Juni



(neue) Beschäftigung:

ab 15. August



Versorgungsbezüge:

ab 1. Juli



Werbungskostenpauschale:

1 200,00 €



abzuziehende Werbungskosten (1 200,00 € ÷ 11 Monate Einkommen x 5 Monate Anrechnungszeitraum =):



545,45 €


Beispiel c:



Beschäftigung (nicht ö. D.):

im gesamten Kalenderjahr



Versorgungsbezüge:

im gesamten Kalenderjahr



Vollendung Regelaltersgrenze:

im September



Werbungskostenpauschale:

1 200,00 €



abzuziehende Werbungskosten (1 200,00 € ÷ 12 Monate Einkommen x 9 Monate Anrechnungszeitraum =):



900,00 €



Bei einer vorläufigen Ruhensregelung im laufenden Kalenderjahr ist ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages abzuziehen.



53.7.2.3
1Leistungsbezüge, die als Einmalzahlungen gewährt werden, sind anrechnungsfrei. 2Hierunter fallen nach dem Gesetzeswortlaut Bezüge nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und nach § 18 TVöD. 3Im Übrigen sind entsprechende Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst anrechnungsfrei, wenn sie auf Grund tarifrechtlicher Regelungen (z. B. nach TV-L) oder arbeitsvertraglicher Vereinbarungen gewährt werden. 4Im letzteren Fall ist eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Erfüllung der für die Leistungsgewährung vereinbarten Kriterien anzufordern. 5Leistungsentgelte oder -bezüge aus einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes sind nicht anrechnungsfrei. 6Arbeitgeberanteile zur Zusatzversorgung (ZV-Anteil), die auf die vorgenannten Leistungsbezüge sowie vergleichbaren Leistungen aus dem öffentlichen Dienst entfallen, sind nach § 53 anzurechnen.


53.7.2.4
1Auslandsbezüge nach den §§ 52 bis 56 BBesG sind anrechnungsfrei; dies gilt auch, wenn diese Regelungen lediglich entsprechend anzuwenden sind (z. B. nach § 45 TVöD – Besonderer Teil Verwaltung (Bund)). 2Bei einer oder einem außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes verwendeten Versorgungsberechtigten werden Einnahmen somit nur in Höhe der Inlandsbezüge berücksichtigt.


53.7.3.1
1Erwerbsersatzeinkommen sind auch:


-
Arbeitslosengeld I nach dem SGB III,


-
Insolvenzgeld,


-
Kurzarbeitergeld,


-
Winterausfallgeld,


-
Übergangsgeld,


-
Mutterschaftsgeld,


-
Elterngeld,


-
Krankengeld,


-
Ersatzleistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereiches des SGB IV erbracht werden sowie


-
vergleichbare Leistungen, wie insbesondere das Überbrückungsgeld der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Übergangsleistung nach § 3 Absatz 2 BKV.


2Nicht zu den vergleichbaren Leistungen zählen wegen ihres fürsorgerechtlichen Charakters das Arbeitslosengeld II nach dem SGB II, die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III sowie die Leistungen der Kriegsopferfürsorge und der Sozialhilfe nach dem SGB XII.


53.7.4.1
1Grundlage der Zwölftelung ist nur das mit den Versorgungsbezügen zusammentreffende Einkommen, also die Summe aus Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, die in den Monaten, in denen auch ein Anspruch auf Versorgungsbezüge besteht, erzielt wird. 2Es ist grundsätzlich nicht der konkrete Auszahlungszeitpunkt des Einkommens entscheidend, sondern der Zeitraum, für den die Leistung eine Vergütung darstellt. 3(Nach-)Zahlungen, die eindeutig einem vergangenen Kalenderjahr zugerechnet werden können, sind diesem mit der Folge zuzuordnen, dass sie in die Summe des Einkommens desjenigen Kalenderjahres einfließen, für das sie zustehen. 4Das Zwölftel des Einkommens ist in den Monaten anzurechnen, in denen an mindestens einem Tag (auch) Einkommen erzielt wird.


53.7.4.2
1Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft ist eine konkrete Zuordnung der Einkünfte zu bestimmten Zeiträumen nicht vorzunehmen. 2Vielmehr ist im Rahmen einer pauschalierenden Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die Tätigkeit gleichmäßig im gesamten Kalenderjahr ausgeübt wird. 3Weist die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger jedoch (z. B. mit einer Gewerbean- oder -abmeldung) nach, dass eine solche Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres aufgenommen bzw. beendet wurde, so sind die daraus erzielten Einkünfte zunächst durch die Anzahl der Monate zu dividieren, die der Dauer der Tätigkeit im Kalenderjahr entsprechen und anschließend mit der Anzahl der Monate zu multiplizieren, in denen sich Versorgungsbezug und Tätigkeit mindestens einen Tag überschneiden (erst das Ergebnis ist zu runden); das gerundete Ergebnis ist abschließend zu zwölfteln (= monatlich anrechenbares Einkommen). 4Erfolgt die Aufnahme oder Beendigung einer solchen Tätigkeit nicht am ersten oder letzten Tag des Monats, so gilt dieser bei der zuvor beschriebenen Berechnung trotzdem als voller Monat. 5Als Einkommensnachweis ist bei Selbständigen und Gewerbetreibenden grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid heranzuziehen.


53.7.4.3
1Im Jahr des Erreichens der Regelaltersgrenze (§ 51 Absatz 1 und 2 BBG) ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nur das Einkommen zu addieren, das in den Monaten bis zum Erreichen der Altersgrenze erzielt wird. 2Einkommen des Monats, in welchem die Altersgrenze vollendet wird, ist in vollem Umfang zu berücksichtigen. 3Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist in die Jahressumme mit einzubeziehen.


53.7.4.4
Verwendungseinkommen, das in dem in § 4 Absatz 1 BBesG genannten Zeitraum bezogen und nach § 4 Absatz 2 BBesG anzurechnen ist, ist bei einer möglichen an diesen Zeitraum anschließenden Anrechnung nach § 53 nicht einzubeziehen.


53.7.4.5
Beim Erwerbsersatzeinkommen ist zur Ermittlung des Anrechnungsbetrages der Brutto-Zahlbetrag der Leistung (insbesondere bei Bezug von Krankengeld; beim ALG I entspricht das Brutto dem Netto) zu berücksichtigen.


53.7.5.1
Beispiele zu § 53 Absatz 7


Abbildung



Beispiel a zu § 53 Absatz 7



Abbildung



Beispiel b zu § 53 Absatz 7



Abbildung



Beispiel c zu § 53 Absatz 7



Abbildung



Beispiel d zu § 53 Absatz 7



Abbildung



Beispiel e zu § 53 Absatz 7



Abbildung



Beispiel f zu § 53 Absatz 7



Abbildung



Beispiel g zu § 53 Absatz 7



53.8
Zu Absatz 8


53.8.1.1
1Für die Abgrenzung zwischen einer unselbstständigen und einer nicht als im öffentlichen Dienst zu qualifizierenden selbstständigen Tätigkeit kommt es nicht auf die rechtliche Natur der zu dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bestehenden Beziehung (z. B. Werk- / Dienstvertrag) an. 2Maßgebend ist vielmehr, ob sich aus den tatsächlichen Umständen der Dienstleistung ein Abhängigkeitsverhältnis ergibt, kraft dessen die oder der Betroffene dem Dienstherrn zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet und mindestens bezüglich der Art und Weise der Tätigkeit dessen Weisungen unterworfen ist (vgl. Urteil des BVerwG vom 20. Juni 1985 - 2 C 101.81 -).


53.8.1.2
1Ob eine Verwendung im öffentlichen Dienst vorliegt, beurteilt sich allein nach formalen Merkmalen, also danach, ob die Einrichtung, mit der eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger einen Beschäftigungsvertrag schließt, eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. 2Juristische Personen des Privatrechts sind als Arbeitgeber auch dann nicht dem öffentlichen Dienst i. S. d. Ruhensregelung zuzurechnen, wenn sich das gesamte oder überwiegende Kapital in öffentlicher Hand befindet.


53.8.1.3
Es kommt weder auf die Dauer der Beschäftigung noch darauf an, ob die Beschäftigung im Arbeitnehmer- oder Beamtenverhältnis oder in anderer Form erfolgt oder aus welchen Mitteln die Vergütung für die Leistung fließt.


53.8.1.4
1Einkünfte der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, von Bundesministerinnen oder Bundesministern sowie Parlamentarischen Staatssekretärinnen oder Parlamentarischen Staatssekretären stellen grundsätzlich Verwendungseinkommen i. S. d. § 53 Absatz 8 dar. 2Das Zusammentreffen mit beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen regeln aber in diesen Fällen § 3 BPräsRuhebezG, § 20 BMinG und § 7 ParlStG.


3Für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen nach dem BeamtVG mit einer Entschädigung für Mitglieder des Deutschen Bundestages wird auf § 29 AbgG bzw. für Mitglieder des Europäischen Parlamentes oder des Parlamentes eines Landes auf die jeweiligen Vorschriften in den entsprechenden Abgeordnetengesetzen hingewiesen.


53.8.2.1
1Verband i. S. d. § 53 Absatz 8 ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss, der von öffentlich-rechtlichen, dem staatlichen Bereich zuzuordnenden Rechtsträgern beherrscht wird (Urteile des BVerwG vom 3. Februar 1988 - 6 C 52.85 - und vom 26. Juni 2008 - 2 C 32.06 -). 2Dazu müssen diese imstande sein zu bestimmen, welche Tätigkeiten in welcher Form der Verband wahrnimmt. 3Dies kann z. B. dadurch gegeben sein, dass die öffentlich-rechtlichen Rechtsträger ein Vetorecht bei allen (wesentlichen) Entscheidungen besitzen; nicht erforderlich ist dagegen, dass die öffentlich-rechtlichen Rechtsträger ihre eigenen Vorstellungen gegen die Mehrheit anderer Mitglieder des Verbandes in Entscheidungsgremien durchsetzen können (ist die Stimmmehrheit gegeben, ist das Merkmal „Beherrschung“ unabhängig von einem Vetorecht erfüllt). 4Auch müssen die öffentlich-rechtlichen Rechtsträger die Verwaltung und die Tätigkeiten des Verbandes maßgeblich finanzieren. 5Grundsätzlich ist eine finanzielle Beherrschung gegeben, wenn der Verband von der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rechtsträger existenziell abhängig ist, er also seine Aufgaben / Projekte nicht mehr betreiben kann, sofern der Finanzierungsanteil des öffentlich-rechtlichen Rechtsträger entfallen würde. 6Davon ist ab einem Finanzierungsanteil von mindestens 50 Prozent generell auszugehen. 7Eine finanzielle Beherrschung kann auch gegeben sein, wenn die laufende Finanzierung anderweitig sichergestellt ist, die öffentlich-rechtlichen Rechtsträger aber das Startkapital finanziert haben und /oder als nachschusspflichtiger Gewährträger fungieren. 8Ein Fremdfinanzierungsanteil spielt insofern keine Rolle, sofern er nicht durch regelmäßige, rechtlich abgesicherte Zahlungen essentiell zur Aufgabenerfüllung des Verbandes beiträgt, sondern damit z. B. nur ausschließlich eigene Projekte finanziert werden. 9Der Verband darf weder erwerbswirtschaftlich organisiert sein noch am Markt konkurrierend mit anderen Wirtschaftsunternehmen am Marktgeschehen teilnehmen (siehe auch Urteil des BVerwG vom 3. Februar 1988 - 6 C 52.85 -, Rn. 23, 24). 10Der Verband muss darüber hinaus die öffentlich-rechtlichen Mitglieder und ihre Zwecke fördern. 11Auf die Rechtsform des Verbandes kommt es nicht an. 12Daher gelten für eine z. B. in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e. V.) organisierte (Einzel-)Einrichtung und für die Zusammenschlüsse von Verbänden die Sätze 1 bis 11 entsprechend.


53.8.3.1
Wegen der in Betracht kommenden zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen vgl. Tz. 6a.1.1.2. 2Auch in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehende Amtsträgerinnen oder Amtsträger – seien es solche des deutschen öffentlichen Rechts oder solche des europäischen Rechts – sind i. S. d. Ruhensvorschriften im öffentlichen Dienst beschäftigt und beziehen Verwendungseinkommen.


53.9
Zu Absatz 9


53.9.1.1
§ 53 Absatz 9 Satz 1 gilt nicht beim Bezug von sonstigem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen.


53.10
Zu Absatz 10


53.10.1.1
1§ 53 Absatz 10 bestimmt nach Zusammenfassung aller Einkünfte den Umfang des Ruhens. 2Beamtinnen oder Beamte im einstweiligen Ruhestand erhalten für den Monat, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt wurde und für die folgenden drei Monate noch ihre Dienstbezüge (§ 4 Absatz 1 BBesG). 3Bezieht die in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtin oder der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte während des vorgenannten Zeitraums Verwendungseinkommen, werden die Bezüge nach § 4 Absatz 2 BBesG verringert. 4Bezieht sie oder er nicht lediglich Verwendungseinkommen, ist § 53 Absatz 10 auf die verringerten Bezüge anzuwenden (auf § 69d Absatz 2 wird verwiesen).


53a  
zu § 53aZusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld


53a.0.1.1 
Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger i. S. d. Vorschrift sind Empfängerinnen oder Empfänger von


-
(Unfall-)Ruhegehalt oder (Unfall-)Hinterbliebenenversorgung sowie


-
Unterhaltsbeiträgen.


53a.0.1.2 
Als vergleichbare Alterssicherungsleistung gilt ein Altersgeld nach Landesrecht.


53a.0.1.3 
1Eine eventuell durchzuführende Ruhensregelung nach § 55 geht der Anrechnung nach § 53a vor. 2Von dem nach § 55 verbleibenden Restversorgungsbezug ist das Altersgeld bzw. die vergleichbare Leistung abzuziehen.


53a.0.2.1 
§ 53a ist beim Zusammentreffen einer Mindestversorgung mit Altersgeld nach dem AltGG nicht anzuwenden; in diesem Fall sieht § 12 AltGG eine eigenständige Ruhensregelung vor.


53a.0.3.1 
Der nach durchgeführter Anrechnungsregel nach § 53a Satz 1 zustehende Gesamtbetrag aus Ruhegehalt und Witwenaltersgeld oder Witweraltersgeld darf die Summe aus Ruhegehalt, das nach der Anwendung des § 55 verbleibt, und 20 Prozent des Witwenaltersgeldes oder Witweraltersgeldes nicht unterschreiten.


53a.0.4.1 
1Berechnungsgrundlage für den Mindestbelassungsbetrag ist das Witwengeld oder Witwergeld vor Anwendung von Ruhensregelungen. 2Wenn die vorrangig durchzuführende Ruhensregelung nach § 55 zu einem Unterschreiten des Mindestbelassungsbetrages führt, verbleibt es dabei.


54
Zu § 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge


54.1
Zu Absatz 1


54.1.1.1
1§ 54 ist vor Anrechnungsvorschriften anzuwenden; ausgenommen sind § 22 Absatz 1 Satz 2 und § 61 Absatz 2 Satz 6. 2Die Kürzungsvorschriften des § 20 Absatz 2 und des § 25 sind vor § 54 anzuwenden. 3Ist der frühere Versorgungsbezug mit einem Versorgungsausgleich belastet, so ist die Kürzung dieses Versorgungsbezugs nach § 57 nach Absatz 4a erst nach Anwendung des § 54 vorzunehmen (siehe Beispiel).


Beispiel:


Witwengeld (frühere Versorgung):

2 175 €



Versorgungsausgleichsbetrag:

550 €



Witwengeld (frühere Versorgung), nach § 57 gekürzt:

1 625 €



eigenes Ruhegehalt (neue Versorgung):

3.166 €



Höchstgrenze gemäß § 54 Absatz 2 Nummer 3




Höchstgrenze aus Witwengeld:

3 624 €



abzgl. Ruhegehalt:

–3 166 €



ergibt verbleibendes Witwengeld (vor Kürzung nach § 57):

458 €



Gesamtbezüge gemäß § 54 Absatz 3


Verbleibendes Witwengeld:

458 €



zzgl. eigenes Ruhegehalt:

3 166 €



Gesamtbezüge:

3 624 €


Mindestbelassungsbetrag nach § 54 Absatz 4 Satz 2

Die Gesamtbezüge dürfen nicht geringer sein als die Summe aus dem eigenen Ruhegehalt von 3 166 €

zzgl. 20 % des ungekürzten Witwengeldes von

435 €.

Mindestbelassungsbetrag:

3 601 €

Ein Vergleich mit der Gesamtversorgung von

3 624 €

ergibt deshalb das nach Ruhensregelung zustehende Witwengeld von

458 €.


Das Witwengeld von

2 175 €

abzgl. des nach Ruhensregelung zustehenden Witwengeldes

–458 €

ergibt den Ruhensbetrag von

1 717 €.

Die Gesamtversorgung für den Vergleich nach Absatz 1 Satz 2 setzt sich somit wie folgt zusammen:

Witwengeld:

2 175 €

abzgl. Ruhensbetrag nach § 54:

–1 717 €

zustehendes Witwengeld nach Anwendung § 54:

458 €

zzgl. eigenes Ruhegehalt:

3 166 €

Gesamtversorgung:

3 624 €

Die nach Durchführung der Ruhensregelung nach § 54 Absatz 1 bis 4 (§ 54 Absatz 4a Satz 1) verbleibende Gesamtversorgung i. H. v. 3 624 € ist höher als die frühere Versorgung i. H. v. 2 175 €.


zustehende Versorgungsbezüge


Witwengeld:

2 175 €



abzgl. Ruhensbetrag nach § 54:

1 717 €



abzgl. Kürzungsbetrag nach § 57 (§ 54 Absatz 4a Satz 2):

550 €



verbleiben:

0 €



zzgl. eigenes Ruhegehalt:

3 166 €

zustehende Versorgungsbezüge:

3 166 €



54.1.1.2
Wegen der Berücksichtigung eines nach Disziplinarrecht gekürzten Ruhegehalts bzw. eines Unterhaltsbeitrages nach Disziplinarrecht wird auf die jeweiligen disziplinarrechtlichen Vorschriften (z. B. § 11 Satz 2 BDG i. V. m. § 8 Absatz 1 Satz 3 BDG) verwiesen.


54.1.1.3
1Ob es sich um eine Verwendung im öffentlichen Dienst handelt, ist anhand der Tatbestände zum Zeitpunkt der damaligen Beschäftigung zu beurteilen. 2Im Übrigen wird auf die Tz.53.8.1.1 bis 53.8.3.1 verwiesen.


54.1.1.4
Eine „ähnliche Versorgung“ liegt vor, wenn alle folgenden Merkmale vorhanden sind (und soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist):


-
die Versorgung beruht zu weniger als 25 Prozent auf eigenen Beiträgen,


-
der Anspruch muss gegen den Dienstherrn oder den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gerichtet sein,


-
Dienstzeit und Bezüge müssen in der Höhe der „ähnlichen Versorgung“ Berücksichtigung finden,


-
es muss sich um einen laufenden, auf einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes beruhenden Bezug (keine Einmalzahlung), jedoch nicht zwingend um eine auf Dauer angelegte unbefristete Leistung (vgl. auch § 63 BeamtVG) handeln,


-
die Versorgungsleistung muss nach Beendigung des aktiven Dienstes und in voller Höhe durch den Dienstherrn oder den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes erbracht werden (keine ergänzende oder zusätzliche Versorgung; siehe auch Urteil des BVerwG vom 12. November 1984 – 6 C 93/82 –, juris Rd. 18).


54.1.1.5
1Ehrensold für ehrenamtliche Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und daraus abgeleitete Hinterbliebenenleistungen sind nicht mit beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen vergleichbar und daher nicht nach § 54 anzurechnen. 2Ehrensold hat nach gefestigter Rechtsprechung keinen Versorgungscharakter (Urteil des BSG vom 23. September 1980 – 12 RK 41/79 –, juris Rn. 22-23, Beschluss des BGH vom 18. Mai 2011 – XII ZB 139/09 –, juris Rn 9-12, 17, Urteil des VG München vom 27. Juli 2004 – M 5 K 03.5309 –, juris Rn. 20-21).


3So dient z. B. Ehrensold nach dem bayerischen Gesetz für kommunale Wahlbeamte - anders als das Ruhegehalt des Bundes - nicht der Alterssicherung, sondern stellt eine Ehrengabe der Gemeinde dar. 4Eine Versorgung aus der Tätigkeit als ehrenamtliche(r) Bürgermeister(in) darf im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit des Ehrenamtes (§ 5 Absatz 1 BeamtStG) nicht gewährt werden, weshalb auch eine Gleichstellung des Ehrensolds mit beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen im Rahmen der Anrechnungsvorschriften des BeamtVG nicht in Betracht kommt. 5Hinsichtlich des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit dem Ehrensold für ehemalige Bundespräsidenten wird auf § 3 Absatz 1 BPräsRuheBezG verwiesen.


6Hinsichtlich des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit einem Übergangsgeld oder Ruhegehalt aus einem Amtsverhältnis als Bundesministerin oder Bundesminister oder Parlamentarische Staatssekretärin oder Parlamentarischer Staatssekretär wird auf § 20 BMinG verwiesen.


54.1.1.6
Führt eine Prüfung zu dem Ergebnis, dass keine „ähnliche Versorgung“ vorliegt, ist zu prüfen, ob die betreffende Leistung als Rente i. S. v. § 55 Absatz 1 oder als andere, nicht von § 55 erfasste Versorgungsleistung (vgl. Tz. 11.0.1.23 ff.) zu berücksichtigen ist.


54.1.1.7
1Die Reihenfolge der Versorgungsbezüge richtet sich nach dem zeitlichen Eintritt des jeweiligen Versorgungsfalles. 2Bei gleichzeitigem Eintritt des Versorgungsfalles aus mehreren Dienstverhältnissen gilt als früherer Versorgungsfall der aus dem früher begründeten Dienstverhältnis. 3Bei Witwen, Witwern und Waisen gilt in Fällen des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 das aus dem zeitlich früheren Ruhegehalt errechnete Witwen-, Witwer- und Waisengeld als „früherer Versorgungsbezug“. 4Dabei bleiben Unterschieds- und Ausgleichsbeträge unberücksichtigt.


54.2
Zu Absatz 2


54.2.1.1
1Bei der Höchstgrenze sind Anpassungszuschläge, ein Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge zu berücksichtigen, soweit sie bei einem der beteiligten Versorgungsbezüge zu berücksichtigen sind. 2Maßgebend ist nicht der im Einzelfall zustehende Betrag, sondern der Betrag, der am jeweiligen Stichtag, ab dem die Leistungen festgeschrieben wurden, bei der Höchstgrenze berücksichtigt worden wäre. 3Für die Hinterbliebenen sind die anteiligen Beträge zu berücksichtigen.


54.2.1.2
Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 54 Absatz 2 Satz 1 ist der Einbaufaktor (§ 5 Absatz 1 Satz 1) zu berücksichtigen.


54.2.1.3
Wird wegen eines Kindes ein Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 neben dem späteren, nicht aber neben dem früheren Versorgungsbezug gezahlt, so ist dieses Kind für den Unterschiedsbetrag bei der Höchstgrenze nach § 54 zu berücksichtigen.


54.2.1.4
1Für die Berechnung der „gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit“ (§ 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) ist die dem neuen Versorgungsbezug zugrundeliegende ruhegehaltfähige Dienstzeit insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht der Festsetzung des früheren Versorgungsbezuges zugrunde lag. 2Eine Zurechnungszeit (§ 13 Absatz 1 oder vergleichbares Landesrecht), die beim früheren Versorgungsbezug berücksichtigt wurde, gehört nur insoweit zur Höchstgrenze, als die dieser Zurechnungszeit zugrundeliegende Zeit nicht nach einer anderen Vorschrift beim neuen Versorgungsbezug berücksichtigt worden ist. 3Eine Zurechnungszeit, die beim neuen Versorgungsbezug berücksichtigt wurde, ist für die Berechnung der „gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit“ nur insoweit hinzuzurechnen, als sie nicht bereits beim früheren Versorgungsbezug berücksichtigt worden ist.


54.2.1.5
1Für die Bemessung des Ruhegehaltssatzes der Höchstgrenze nach § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind jene Vorschriften anzuwenden, die für die Festsetzung der früheren Versorgung galten. 2Dabei ist auch eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach Bundes- oder Landesrecht bei einer der beiden Versorgungen zu berücksichtigen.


54.2.1.6
Der der Höchstgrenze zugrunde zu legende Ruhegehaltssatz ist unter Berücksichtigung der Regelungen der §§ 36 und 37 oder entsprechender Länderregelungen zu ermitteln, sofern der frühere oder der neue Versorgungsbezug nach diesen Bestimmungen festgesetzt wurde.


54.2.1.7
1Die Kürzungsvorschriften des § 20 Absatz 2 (Kürzung wegen Altersunterschieds), § 25 (anteilige Kürzung für Witwen oder Witwer und Waisen) und des § 42 (anteilige Kürzung der Unfall-Hinterbliebenenbezüge) sind auch für die Berechnung der Höchstgrenze nach § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sinngemäß anzuwenden. 2Dies gilt auch bei teilweiser Versagung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Absatz 1 Satz 1.


54.2.1.8
1Bei zu regelnden Unterhaltsbeiträgen i. S. d. § 53 Absatz 6 ist als Höchstgrenze der Betrag anzusetzen, der sich als Unterhaltsbeitrag ergeben würde, wenn bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe zugrunde gelegt wird, aus der der Unterhaltsbeitrag berechnet wird. 2Beachte § 63.


54.2.1.9
Für die Berücksichtigung eines Erhöhungsbetrags zum Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 sind die Besoldungsmerkmale des Witwengeldes oder Witwergeldes (§ 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 4 Satz 1) maßgeblich.


54.3
Zu Absatz 3


54.3.1.1
1Sofern der frühere Versorgungsbezug (z. B. ein Witwengeld oder ein Witwergeld) mit einem Versorgungsausgleich belastet ist, ist zuerst der Mindestbelassungsbetrag in Höhe von 20 Prozent aus dem ungekürzten Witwengeld oder Witwergeld als „früherer Versorgungsbezug“ nach § 54 Absatz 3 zu ermitteln und anschließend der Kürzungsbetrag nach § 57 abzuziehen. 2Ist dieser Kürzungsbetrag höher oder genauso hoch, wie der Mindestbelassungsbetrag nach § 54 Absatz 3, reduziert sich der Mindestbelassungsbetrag auf Null.


54.4
Zu Absatz 4


54.4.1.1
1Steht das der Höchstgrenzenermittlung nach § 54 Absatz 4 i. V. m. Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zugrunde zu legende Witwengeld oder Witwergeld aus einem Dienstverhältnis bei einem anderen Dienstherrn als dem Bund zu und wird von diesem eine einmalige Sonderzahlung (ehem. Weihnachtsgeld) gewährt, ist die monatliche Höchstgrenze (nicht die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge) für das laufende Jahr um den zwölften Teil des Sonderzahlungsbetrages zu erhöhen. 2Um mögliche Rückforderungsbeträge so gering wie möglich zu halten, ist grundsätzlich die im abgelaufenen Kalenderjahr gewährte Sonderzahlung im Folgejahr vorläufig für die (laufende) Erhöhung der Höchstgrenze zu berücksichtigen. 3Wird die Sonderzahlung in monatlichen Teilbeträgen gezahlt, ist die Höchstgrenze um den entsprechenden Betrag zu erhöhen.


54.4.1.2
Sofern der neue Versorgungsanspruch (z. B. ein Witwengeld) mit einem Versorgungsausgleich nach § 57 belastet ist, ist in die Ruhensregelung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 das vor Kürzung nach § 57 zustehende Witwengeld einzustellen.


54.4.2.1
1Auch in die Berechnung nach § 54 Absatz 4 Satz 2 (Ermittlung Mindestbelassung) ist das ungekürzte Witwen(r)geld (vor Abzug eines Versorgungsausgleiches) einzustellen.


Beispiel:


Ruhegehalt (frühere Versorgung):

3 166 €



Witwengeld (neue Versorgung), ungekürzt:

2 175 €



Versorgungsausgleichsbetrag:

550 €



Witwengeld, nach § 57 gekürzt:

1 625 €



Höchstgrenze gemäß § 54 Absatz 2 Nummer 3




Höchstgrenze aus Witwengeld:

3 624 €



abzgl. ungekürztes Witwengeld:

2 175 €



gleich verbleibendes Ruhegehalt:

1 449 €



Gesamtbezüge gemäß § 54 Absatz 4 Satz 2




Verbleibendes Ruhegehalt:

1 449 €



zzgl. ungekürztes Witwengeld:

2 175 €



Gesamtbezüge:

3 624 €



Mindestbetrag nach § 54 Absatz 4 Satz 2




Die Gesamtbezüge dürfen nicht geringer sein als die Summe aus dem eigenen Ruhegehalt von

3 166 €



zzgl. 20 % des ungekürzten Witwengeldes

435 €.



Mindestbetrag:

3 601 €



Da die Gesamtbezüge höher sind als der Mindestbetrag, ist das verbleibende Ruhegehalt von nicht zu erhöhen.

1 449 €



Das Ruhegehalt von

3 166 €



abzgl. des zustehenden verbleibenden Ruhegehaltes von

–1 449 €



ergibt den Ruhensbetrag von

1 717 €.



Die Gesamtversorgung für den Vergleich nach Absatz 4 Satz 3 i. V. m. Absatz 1 Satz 2 setzt sich somit wie folgt zusammen:


eigenes Ruhegehalt von

3 166 €



abzgl. des Ruhensbetrages nach § 54

–1 717 €



zzgl. ungekürztes Witwengeld (§ 54 Absatz 4a Satz 1)

2 175 €



Gesamtversorgung

3 624 €



Die nach Durchführung der Ruhensregelung nach § 54 Absatz 1 bis 4 (§ 54 Absatz 4a Satz 1) verbleibende Gesamtversorgung i. H. v. 3 624 € ist höher als die frühere Versorgung i. H. v. 3 166 €.



2§ 54 Absatz 4 hat zum Ziel, dass unabhängig vom Zeitpunkt des Todes eines der Ehegatten der überlebende Ehegatte in der Gesamtsumme der zustehenden Ansprüche über den gleichen Betrag verfügt. 3Das heißt, die Ruhensregelung nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 muss in Bezug auf die Summe der Gesamtversorgung der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten identisch sein. 4Bei Gegenüberstellung des obigen Beispiels und des Beispiels unter Tz. 54.1.1.1 ist das nur deshalb nicht der Fall, weil das verbleibende Witwengeld nach durchgeführter Ruhensregelung nach § 54 Absatz 1 Nummer 3 geringer ist als der Versorgungsausgleichsbetrag (2 175 Euro – 1 717 Euro – 550 Euro = –92 Euro) und die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger den Differenzbetrag von 92 Euro nicht einzahlen muss, während sich bei Anwendung des § 54 Absatz 4 i. V. m. Absatz 4a der Versorgungsausgleichsbetrag auf das nicht zu regelnde Witwengeld und damit auf den Gesamtbetrag auswirkt.


54.4a
Zu Absatz 4a


(unbesetzt)


54.5
Zu Absatz 5


(unbesetzt)


55
Zu § 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten


55.1
Zu Absatz 1


55.1.1.1
1§ 55 ist vor Anrechnungsvorschriften anzuwenden; ausgenommen ist § 61 Absatz 2 Satz 6. 2Die Kürzungsvorschriften des § 20 Absatz 2 sowie der §§ 25 und 42 sind vor § 55 anzuwenden.


55.1.1.2
Beim Zusammentreffen von § 55 mit


§ 53

vgl. § 55 Absatz 5,



§ 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2

vgl. § 55 Absatz 6,



§ 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

ist § 55 nach § 54
anzuwenden.


§ 54 Absatz 4



55.1.1.3
1Versorgungsbezüge i. S. d. Ruhensregelung sind:


-
das (Unfall-)Ruhegehalt,


-
das (Unfall-)Witwengeld oder das (Unfall-)Witwergeld,


-
das (Unfall-)Waisengeld.


2Vgl. hierzu auch § 63.


55.1.1.4
Ist das Ruhegehalt disziplinarrechtlich gekürzt worden, bleibt diese Kürzung bei der Ruhensberechnung sowohl beim Versorgungsbezug als auch bei der Höchstgrenze außer Ansatz.


55.1.1.5
Die Versorgungsfälle sind regelmäßig, aber mindestens alle drei Jahre, mit den zentral vom Renten Service der Deutsche Post AG verwalteten Daten der Rentenversicherungsträger abzugleichen (Rentenabgleich).


55.1.2.1
1Zu den Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gehören u. a. Renten, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund, den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gezahlt werden; vgl. im Übrigen § 125 SGB VI. 2Dazu gehören unter den Voraussetzungen des § 69l auch die Leistungen aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung der Landwirte (§ 4 Absatz 2 Satz 1, § 23 Absatz 1 SGB I, § 51 Absatz 1 Nummer 1 SGG); dies gilt auch für Rentenanteile, die auf nach dem Fremdrentengesetz oder auf Grund Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nach der Kleinstzeitenregelung (siehe hierzu auch Urteil des OVG NRW vom 15. Dezember 2014 – 1 A 356/13 –) ermittelten Entgeltpunkten beruhen. 3Erfasst werden Renten, die auf einer Beschäftigung vor, während oder nach dem Beamtenverhältnis beruhen. 4Wegen der Gleichstellung entsprechender wiederkehrender Leistungen wird auf § 55 Absatz 8 hingewiesen.


55.1.2.2
1Bei Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes ist nicht erforderlich, dass es sich bei den Beschäftigungen, die der Rente zugrunde liegen, um Verwendungen im öffentlichen Dienst i. S. d. § 53 Absatz 8 gehandelt hat.


2Zu den Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes gehören insbesondere:


-
Renten der VBL,


-
Renten der kommunalen Zusatzversorgungskassen,


-
Renten der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP),


-
Renten der Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen,


-
Renten der Versorgungsanstalt der Deutschen Kulturorchester,


-
Rentenleistungen der Pensionskasse einer Ersatzkasse (z. B. BAR-MER),


-
Versorgungsleistungen, die von einer Ersatzkasse selbst geleistet werden (z. B. Techniker KK),


-
Zusatzversorgungsleistungen der Landesbanken,


-
Versorgungsleistungen für Angestellte und Arbeiter der Provinzial Nord Brandkasse (ehemals Landesbrandkasse Schleswig-Holstein).


3Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes sind auch insoweit zu berücksichtigen, als sie auf übergeleiteten Beiträgen einer von § 55 nicht erfassten Zusatzversorgung auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes beruhen.


55.1.2.3
Zu den Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes gehören nicht die Renten von kirchlichen Zusatzversorgungskassen, und zwar auch nicht insoweit, als die Rente auf einer Versicherung bei einer Zusatzversorgung beruht.


55.1.2.4
1Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach Maßgabe des BetrAVG gewährt werden. 2Hierzu gehören beispielsweise


-
die Versicherungsrenten der VBL nach der VBL-Satzung in der jeweils geltenden Fassung,


-
die auf Grund des § 18 Absatz 3 BetrAVG gewährten Versorgungsleistungen nach dem Bremischen Ruhelohngesetz und dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz.


55.1.2.5
1Von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist lediglich der Teil der Unfallrente, der die Entgeltersatzfunktion erfüllt, bei der Ruhensberechnung zugrunde zu legen. 2Für die Höhe und die Berechnung der anzurechnenden Unfallrente ist der Unfallrentenbescheid der festsetzenden Stelle maßgebend. 3Der anzusetzende Betrag ist zu ermitteln aus der Gesamthöhe der Unfallrente abzüglich einer Grundrente nach dem BVG. 4Die Höhe der Grundrente nach dem BVG entspricht bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit dem Betrag eines Unfallausgleichs nach § 35. 5Die Beträge der Grundrente nach § 31 Absatz 1 BVG werden jährlich durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung (KOV-Anpassungsverordnung) angepasst.


55.1.2.6
1Die Mindestgrundrente (§ 31 Absatz 1 BVG) entspricht der Höhe nach der monatlichen Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 Prozent. 2Die Freibetragsregelung des § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zweiter Halbsatz gilt nur für die Versorgungsurheberin oder den Versorgungsurheber, nicht aber für deren Hinterbliebene. 3Unfallrenten, die nach dem Rentenrecht ruhen (vgl. §§ 267, 311 SGB VI), bleiben mit dem ruhenden Betrag bei der Ruhensberechnung außer Betracht.


55.1.2.7
1Bei Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung ist der gesamte Auszahlungsbetrag heranzuziehen (Versicherungssumme und etwaige Gewinnanteile). 2Für die Ermittlung des anzurechnenden Monatsbetrages ist nach § 55 Absatz 1 Satz 4 der gesamte Auszahlungsbetrag in einen Monatsbetrag umzurechnen. 3Dabei sind die Vorgaben des § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 zu beachten.


55.1.2.8
1Ruhende Rententeile werden nicht berücksichtigt. 2Es ist von dem nach der Einkommensanrechnung verbleibenden Rentenbetrag auszugehen. 3Dies gilt auch für Hinterbliebenenrenten, die wegen des Zusammentreffens mit Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 97 SGB VI ganz oder teilweise ruhen.


55.1.2.9
1Beim Bezug einer Teilrente nach § 34 SGB VI vor Vollendung der Regelaltersgrenze ist die Ruhensberechnung mit dem im Rentenbescheid festgestellten Teilrentenbetrag durchzuführen. 2Sofern die neben der Teilrente ausgeübte Beschäftigung im öffentlichen Dienst erfolgt, ist § 53 Absatz 5 zu beachten. 3Ab Erreichen der Regelaltersgrenze steht die Altersrente – unabhängig von möglichen Einkünften – in voller Höhe zu.


55.1.2.10
1Erwirbt eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze zusätzliche Entgeltpunkte, die nicht ausschließlich auf freiwilligen Beiträgen beruhen, ist die dadurch bedingte Erhöhung der bereits zuvor anzurechnenden Rentenleistung bei der Ruhensregelung nach § 55 ab dem Monat, ab dem der Rentenversicherungsträger die durch die Beschäftigung oder Pflege bedingte Rentenerhöhung gewährt (jährlich zum 1. Juli), zu berücksichtigen. 2Dies gilt auch für den Teil der zusätzlichen Entgeltpunkte, der auf einem Zugangsfaktor größer als 1 beruht.


55.1.2.11
Besteht neben einem Anspruch auf eine Rente i. S. d. § 55 ein Anspruch auf eine einmalige Kapitalabfindung i. S. d. § 55a, ist bei der Durchführung der Ruhensregelung die Summe aus monatlicher Rente und dem nach § 55a verrenteten Betrag der einmaligen Kapitalabfindung zugrunde zu legen; zur Verrentung siehe Tz. 55a.1.2.1.


55.1.3.1
1§ 55 Absatz 1 Satz 3 erfasst alle Fälle, in denen die oder der Berechtigte grundsätzlich Anspruch auf die laufende Zahlung einer Leistung i. S. d. § 55 Absatz 1 Satz 2 hat. 2Wird dieser Anspruch jedoch wegen der in § 55 Absatz 1 Satz 3 genannten Gründe nicht erfüllt, ist der Ruhensregelung nach § 55 der Betrag ohne zeitliche Begrenzung zugrunde zu legen, der ansonsten vom Leistungsträger zu zahlen gewesen wäre. 3Hierzu ist der fiktive Zahlbetrag beim Leistungsträger zu erfragen (Auskunftsanspruch nach den §§ 3 bis 7 SGB X, §§ 4 ff. VwVfG); Dynamisierungen sind zu berücksichtigen. 4Eine Ruhensregelung mit der fiktiven Rente nach § 55 Absatz 1 Satz 3 wird erst dann durchgeführt, wenn die Altersgrenze für den Bezug dieser Regelaltersrente erreicht ist. 5Nach Artikel 11 BeamtVGÄndG 1993 gilt dies nicht für am 1. Oktober 1994 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie für Hinterbliebene einer oder eines am 1. Oktober 1994 vorhandenen und nach diesem Zeitpunkt verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamten. 6Diese Einschränkung gilt im Fall einer Beitragserstattung nur dann, wenn diese vor dem 1. Oktober 1994 gewährt wurde.


55.1.3.2
1Bei der Anrechnung von auf Antrag und von Amts wegen abgefundenen Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes – die dem Grunde nach laufende/wiederkehrende Leistungen darstellen – ist § 55 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden. 2Der Rentenanrechnung ist also der Betrag zugrunde zu legen, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre, und zwar ohne zeitliche Begrenzung. 3Dieser Betrag ist bei jeder Anpassung der Zusatzrente in entsprechender Höhe zu dynamisieren. 4Die Anrechnung ist bei einer eventuellen Hinterbliebenenversorgung nicht fortzuführen. 5Sofern die Abfindung der Zusatzrente erstmalig durch Hinterbliebene in Anspruch genommen wird (z. B. beim Tod von aktiven Beamtinnen oder Beamten), gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.


55.1.3.3
1Die Inanspruchnahme einer Teilrente anstatt der zustehenden Vollrente stellt einen Verzicht i. S. d. § 55 Absatz 1 Satz 3 dar. 2Ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist daher die eigentlich zustehende Vollrente – zzgl. bereits aus den zusätzlichen Entgeltpunkten erworbener Ansprüche (beachte Tz. 55.1.2.10) – anzurechnen.


55.1.3.4
Hat die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtliche (Vorbeschäftigungs-) Zeiten der Beamtin oder des Beamten, muss sie – um eine den Beginn der Verjährungsfrist auslösende grob fahrlässige Unkenntnis i. S. d. § 199 Absatz 1 Nummer 2 BGB zu vermeiden – vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht (vgl. Urteil des BVerwG vom 15. November 2016 – 2 C 9.15 –).


55.1.3.5
1Wird die Rente verspätet beantragt, ist mit dem Rentenbetrag zu rechnen, der sich bei rechtzeitiger Antragstellung mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze ergeben hätte. 2Hierzu ist der fiktive Zahlbetrag beim Leistungsträger zu erfragen. 3Der auf dem erhöhten Zugangsfaktor (§ 77 Absatz 2 und 3 SGB VI) beruhende Rentenbetrag bleibt unberücksichtigt. 4Allgemeine Rentenerhöhungen werden jeweils dem fiktiven Grundbetrag zugeschlagen.


55.1.3.6
In die Ruhensregelung ist der Betrag der Rente einzustellen, der sich ohne Abzug des Beitragsanteils der Rentnerin oder des Rentners zur gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung oder bei freiwillig oder privat versicherten Rentnerinnen oder Rentnern ohne Berücksichtigung des Zuschusses zum Krankenversicherungs- oder Pflegeversicherungsbeitrag ergibt.


55.1.3.7
Besteht kein Anspruch auf eine laufende oder einmalige Rentenleistung, weil eine notwendige Wartezeit (etwa nach § 50 Absatz 1 Satz 1 SGB VI) nicht erfüllt wurde, ist § 55 Absatz 1 Satz 3 und 4 – auch im Fall der Rückzahlung geleisteter Beiträge wegen Nichterfüllung der Wartezeit (etwa nach § 210 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI) – nicht anwendbar.


55.1.6.1
Außer Betracht bleibt ein Erhöhungszuschlag, um den sich die Waisenrente einer Halb- oder Vollwaise an persönlichen Entgeltpunkten erhöht (§ 78 SGB VI).


55.1.7.1
1Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf einem Versorgungsausgleich oder einem Rentensplitting beruhen, sind nicht zu berücksichtigen. 2§ 55 Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend für Hinterbliebenenrenten, Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes sowie für Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.


55.1.8.1
1Der maßgebliche Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 SGB VI ist den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs zu entnehmen. 2Die entsprechenden Werte werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. 3Die ermittelten Entgeltpunkte werden zum Zeitpunkt der Ruhensregelung mit dem jeweils aktuellen Rentenwert vervielfältigt. 4Der sich ergebende Verrentungsbetrag ist der Ruhensregelung nach § 55 zugrunde zu legen. 5Bei jeder Änderung des aktuellen Rentenwertes ist auch der anzurechnende Betrag neu zu ermitteln.


55.2
Zu Absatz 2


55.2.1.1
Der Erhöhungsbetrag zum Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Berechnung der Höchstgrenze die amtsunabhängige Mindestversorgung oder eine der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 zugrunde liegen.


55.2.1.2
1Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 Absatz 2 Satz 1 ist der Einbaufaktor (§ 5 Absatz 1 Satz 1) zu berücksichtigen. 2Ein Ausgleichsbetrag nach § 50 Absatz 3 wird bei der Berechnung der Höchstgrenze nicht einbezogen.


55.2.1.3
1Bei der Höchstgrenze sind Anpassungszuschläge, ein Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge zu berücksichtigen, soweit sie bei einem der beteiligten Versorgungsbezüge zu berücksichtigen sind. 2Maßgebend ist nicht der im Einzelfall zustehende Betrag, sondern der Betrag, der am jeweiligen Stichtag, ab dem die Leistungen festgeschrieben wurden, bei der Höchstgrenze berücksichtigt worden wäre. 3Dies ist insbesondere in Fällen, in denen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sich nicht aus der Endstufe der erdienten Besoldungsgruppe berechnen, zu beachten. 4Für die Hinterbliebenen sind die anteiligen Beträge zu berücksichtigen.


55.2.1.4
Für die Höchstgrenzenberechnung nach § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz (Höchstgrenze für Witwen oder Witwer) ist § 50c entsprechend anzuwenden.


55.2.1.5
Zur Bestimmung der nach § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bei der Ermittlung der Höchstgrenze zu berücksichtigenden Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles ist auf die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers abzustellen.


55.2.1.6
1Ist eine vor dem 17. Lebensjahr zurückgelegte Zeit wegen § 12a nicht ruhegehaltfähig, darf sie auch nicht bei der Ermittlung der Höchstgrenze berücksichtigt werden. 2Hierzu ist die Übergangsregelung des § 69k zu beachten.


55.2.1.7
1Die Höchstgrenze verringert sich um Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Wahrnehmung einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, wenn die Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltfähig nach § 6a nicht beantragt wurde. 2Erfolgt die Antragstellung erst nach Beginn einer Rentenzahlung, ist die Ruhensregelung wegen der Rückwirkung der Antragstellung nach § 6a Absatz 4 Satz 3 ab Beginn der Änderung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit erneut durchzuführen.


55.2.1.8
Die Kürzungsvorschriften des § 20 Absatz 2 (Kürzung wegen Altersunterschieds), § 22 Absatz 1 Satz 1 (teilweise Versagung eines Unterhaltsbeitrages), § 25 (anteilige Kürzung für Witwen, Witwer und Waisen) und des § 42 (anteilige Kürzung der Unfall-Hinterbliebenenbezüge) sind auch für die Berechnung der Höchstgrenze sinngemäß anzuwenden.


55.2.1.9
1Bei einem Unterhaltsbeitrag nach § 38 ist die fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht zugrunde zu legen. 2Als Höchstgrenze ist der Betrag anzusetzen, der sich als Unterhaltsbeitrag ergeben würde, wenn bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe zugrunde gelegt wird, aus der der Unterhaltsbeitrag berechnet wird. 3Entsprechendes gilt für die Höchstgrenzen der Hinterbliebenen. 4Der früheren Ruhestandsbeamtin oder dem früheren Ruhestandsbeamten ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der dem Unfallausgleich entspricht (§ 55 Absatz 7).


55.3
Zu Absatz 3


55.3.1.1
Zu den Renten i. S. d. § 55 Absatz 1 Satz 2 gehören auch nicht:


-
Leistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG-Renten), soweit die Anrechnung nach § 69l ausgeschlossen ist,


-
Leistungen nach dem Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet,


-
Dienstbeschädigungsausgleich und Dienstbeschädigungsteilrenten,


-
vor dem 1. Oktober 1994 gewährte Beitragserstattungen,


-
wiederaufgelebte Witwenrenten oder Witwerrenten (Hinterbliebenenrenten nach der vorletzten Ehegattin oder dem vorletzten Ehegatten), sofern der Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld auf Grund des Todes der letzten Ehegattin oder des letzten Ehegatten erworben wurde (vgl. im Übrigen § 90 SGB VI); auf ein wiederaufgelebtes Witwen- oder Witwergeld sind wiederaufgelebte Witwen- oder Witwerrenten nach derselben Ehegattin oder demselben Ehegatten jedoch anzurechnen.


55.4
Zu Absatz 4


55.4.1.1
1§ 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative (Zeit-Zeit-Verhältnis von Versicherungsjahren auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren) ist nur anzuwenden, wenn weder die zweite noch die dritte Alternative erfüllt sind. 2Bei Leistungen eines nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zählenden Trägers genügt es, dass diese Leistungen auf Berechnungsfaktoren beruhen, welche mit den Berechnungsfaktoren der gesetzlichen Rentenversicherung („Werteinheiten“ oder „Entgeltpunkte“) vergleichbar sind (Urteil des BAG vom 22. Februar 2000 – 3 AZR 108/99 –).


55.4.1.2
1Auf freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung beruhende Versicherungsjahre bzw. auf freiwilligen Beiträgen beruhende Werteinheiten, Entgeltpunkte oder sonstige Berechnungsfaktoren (z. B. Steigerungszahlen) sind der Feststellung des zuständigen Leistungsträgers zu entnehmen. 2Übermittelt dieser einen fiktiven Rentenbetrag, welcher z. B. nur auf Beiträgen beruht, zu dem ein Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat, so ist stets zu prüfen, ob dieser Teilberechnung auch die ggf. bei der Gesamtberechnung berücksichtigten Zurechnungszeiten zu Grunde gelegt wurden, da die auf diese Zeiten entfallenden Berechnungsfaktoren der Summe der gesamten Berechnungsfaktoren zuzurechnen sind. 3Dies gilt auch für sonstige regelmäßig nicht auf Beiträgen beruhende Zeiten, die zu einer Erhöhung der Rente führen (z. B. sog. Ersatz-, Hinzurechnungs- oder Anrechnungszeiten) sowie auf Erhöhungstatbestände z. B. für eine Studienzeit (sog. Grundbetrag).


55.4.1.3
1Ein Leistungszuschlag nach § 85 SGB VI (für Arbeiten unter Tage) ist bei der Anwendung des § 55 Absatz 4 außer Ansatz zu lassen. 2Danach ist der Leistungszuschlag dem der Ruhensregelung unterworfenen Rentenbetrag wieder hinzuzurechnen. 3Gleiches gilt für den Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 76e SGB VI.


55.4.1.4
1Wenn sich die Rente nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative berechnet, werden für die mit freiwilligen Beiträgen belegten Versicherungsjahre zwölf Monate oder 52 Wochen als ein volles Jahr gerechnet. 2Restzeiten von weniger als einem Versicherungsjahr, die sich nach der Zusammenrechnung noch ergeben, werden in den Bruchteil eines Jahres umgerechnet und in einen Dezimalbruch ausgerechnet. 3Die Berechnung wird auf zwei Dezimalstellen ausgeführt. 4Die zweite Dezimalstelle wird um eins erhöht, wenn an der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen fünf bis neun steht. 5In gleicher Weise erfolgt die Berechnung eines sich bei den gesamten Versicherungsjahren ergebenden Restes.


55.4.1.5
Bei der Anteilsberechnung nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bleibt ein Rentenabschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (vgl. § 77 SGB VI) sowie ein Rentenzuschlag bei hinausgeschobener Inanspruchnahme sowohl im Zähler (auf freiwilligen Beiträgen beruhende Entgeltpunkte) als auch im Nenner (Gesamtentgeltpunkte) unberücksichtigt.


55.4.1.6
1Versicherte, die zu mehr als einem Versicherungszweig der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge entrichtet haben, erhalten eine sog. Wanderversicherungsrente. 2Die Rente wird als Gesamtleistung berechnet und festgestellt. 3Für die Anwendung des § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 sind der Betrag der Gesamtleistung der Wanderversicherungsrente und die in Betracht kommende Summe der Entgeltpunkte aus sämtlichen Leistungsanteilen (DRV Bund, Regionalträger und DRV Knappschaft-Bahn-See) zu berücksichtigen.


55.4.1.7
1Wird eine Rente zur Besitzstandswahrung in Höhe des bisherigen Rentenzahlbetrages gewährt, sind weiterhin die Berechnungsmerkmale der bisherigen Rente heranzuziehen. 2Entsprechendes gilt, wenn eine Witwenrente oder Witwerrente zur Besitzstandswahrung in Höhe des Zahlbetrages der bisherigen Versichertenrente gezahlt wird.


55.4.1.8
Ruht ein Teil der Hinterbliebenenrente wegen Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI, ist im Rahmen des § 55 Absatz 4 von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich ohne Anwendung der rentenrechtlichen Ruhensvorschrift ergeben würde.


55.4.1.9
Rententeile, die auf einer Versicherungspflicht für selbständig Tätige nach § 2 SGB VI oder auf einer Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 SGB VI beruhen, sind der Ruhensregelung zu unterziehen.


55.4.1.10
1Nummer 3 ist auf Verwendungen i. S. d. § 6a anzuwenden. 2Endet z. B. eine Verwendung bei der EU, zu der eine Beamtin oder ein Beamter beurlaubt wurde oder die vor Berufung in das Beamtenverhältnis zum Bund zurückgelegt wurde, und macht sie oder er von der im Übertragungsabkommen vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, den Kapitalwert ihrer oder seiner Pensionsansprüche aus dem Pensionsplan der EU auf die DRV zu übertragen, wird hierdurch für die bei der EU zurückgelegte Dienstzeit eine Pflichtversicherungszeit bei der DRV begründet. 3Die auf diese freiwillige Quasi-Nachversicherung der EU-Zeiten entfallenden Entgeltpunkte sind Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge i. S. d. Absatzes 4, auch wenn die quasi-nachversicherten Zeiten von der DRV als Pflichtversicherungszeiten ausgewiesen und berücksichtigt werden.


55.5
Zu Absatz 5


55.5.1.1
1Gesamtversorgung ist die nach § 55 Absatz 1 bis 4 zugrunde zu legende Rente zuzüglich des danach verbleibenden Versorgungsbezugs. 2Zur Gesamtversorgung zählt die nach § 55 berücksichtigte Rente auch dann, wenn sie zusammen mit der Beamtenversorgung die Höchstgrenze des § 55 nicht überschreitet. 3Die Mindestbelassung des § 53 darf das Ergebnis einer vorhergehenden Ruhensregelung nicht verbessern.


55.6
Zu Absatz 6


55.6.1.1
1§ 55 Absatz 6 ist lediglich anwendbar beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen aus eigenem Recht bzw. zwei Versorgungsbezügen aus abgeleitetem Recht (§ 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2). 2Nur bei dieser Konstellation sind beide Versorgungsbezüge nach § 55 zu regeln.


55.7
Zu Absatz 7


(unbesetzt)


55.8
Zu Absatz 8


55.8.1.1
1Die Ruhensregelung mit einer ausländischen Rente ist nur durchzuführen, wenn die ausländische Rente sachlich und persönlich auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommens gezahlt wird. 2Ob Renten, die von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1) und Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1) erfasst werden, der Ruhensregelung nach § 55 unterliegen, ist nach Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu beurteilen.


3Auf Renten des Vereinigten Königreiches oder Nordirlands findet das Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits Anwendung (ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 14, 1268). 4Danach sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 weiterhin anzuwenden.


55.8.1.2
1Soweit die Geldleistung eines ausländischen Versicherungsträgers zu berücksichtigen ist, sind auch Sonderzahlungen dieses Versicherungsträgers in die Ruhensregelung einzubeziehen. 2Bei nichtanzurechnenden Renten beachte die Regelungen der Tz. 6.1.2.34 ff.


55.8.2.1
1Nicht in Euro gewährte Renten sind nach dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) öffentlich bekannt gegeben Referenzkurs zum Zwecke der Durchführung der Ruhensregelung nach § 55 in Euro umzurechnen. 2Wird für die fremde Währung von der Europäischen Zentralbank ein Referenzkurs nicht veröffentlicht, wird das Einkommen nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelkurs für die Währung des betreffenden Landes umgerechnet. 3Bei der vorläufigen Ruhensregelung im jeweils aktuellen laufenden Kalenderjahr ist der Jahresmittelkurs des Vorjahres zu Grunde zu legen. 4Im ersten Quartal nach Abschluss des jeweiligen Kalenderjahres ist die vorläufige Ruhensregelung für das vormals laufende Kalenderjahr mit dem nunmehr dafür bekannten Jahresmittelkurs (des Vorjahres) abschließend neu zu berechnen. 5Davon abweichend kann bei einer Änderung des Umrechnungskurses um mehr als 20 Prozent gegenüber dem anzuwendenden Jahresmittelkurs des Vorjahres auch unterjährig eine Anpassung des Umrechnungskurses an den von der EZB bekannt gegebenen aktuellen monatlichen Umrechnungskurs vorgenommen werden. 6Wird die Fremdwährungsrentenleistung auf das Euro-Konto der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers überwiesen, sind die anrechenbaren Beträge per Kontoauszug nachzuweisen.


55a  
Zu § 55aZusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen


55a.1 
Zu Absatz 1


55a.1.1.1 
1Unter einer ergänzenden Versorgungsabfindung ist jede einmalige Zahlung zu verstehen, deren Kapitalbetrag aus der Differenz zwischen der auf der im Falle einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis obligatorischen Nachversicherung basierenden monatlichen Rente und der zum Zeitpunkt der Entlassung fiktiv zustehenden beamtenrechtlichen Versorgung ermittelt wurde. 2Ein Anwendungsbeispiel ist die Abfindung nach Artikel 99a des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes.


55a.1.1.2 
Eine sich ggf. anschließende Hinterbliebenenversorgung unterliegt nicht der Ruhensregelung nach § 55a, auch wenn das zugrundeliegende Ruhegehalt teilweise wegen der Anrechnung nach § 55a ruhte.


55a.1.1.3 
Für die Durchführung der Ruhensregelung gilt Tz. 55.1.2.11.


55a.1.2.1 
Für die Durchführung der Verrentung wird auf Tz. 55.1.8.1 verwiesen.


55a.1.3.1 
1Die Frist beginnt mit der Einstellung der Beamtin oder des Beamten in den Dienst des Bundes. 2Nach Ablauf der Frist ist eine Abführung nicht mehr zulässig und § 55a ist anzuwenden. 3Ein Zahlungseingang von drei Banktagen nach Fristablauf gilt als fristgerechte Zahlung. 4§ 32 VwVfG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) ist zu beachten.


55a.1.3.2 
1Der Versorgungsabfindungsbetrag ist zuzüglich Zinsen an den Dienstherrn abzuführen. 2Der Zinssatz beträgt zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. 3Zinsen sind entsprechend Tz. 6a.3.2.2 und 6a.3.3.1 für jedes Jahr zwischen dem Zeitpunkt des Erhalts der ergänzenden Versorgungsabfindung und der Einstellung in den Bundesdienst, ggf. tageweise, zu berechnen.


55a.2 
Zu Absatz 2


55a.2.1.1 
Bei der Ermittlung der Höchstgrenze sind die Tz. 55.2.1.1, 55.2.1.2 Satz 1, 55.2.1.5 bis 55.2.1.7 sowie Tz. 55.2.1.9 Satz 1, 2 und 4 anzuwenden.


55a.3 
Zu Absatz 3


55a.3.1.1 
1Eine Anrechnung einer ergänzenden Versorgungsabfindung findet nicht statt, wenn die hinterbliebene Ehegattin oder der hinterbliebene Ehegatte mit Anspruch auf Witwen- bzw. Witwergeld nach dem BeamtVG auf Grund der Beendigung eines eigenen Beamtenverhältnisses eine Abfindung erhalten hat, wenn also sie oder er selbst aus einem Landesdienstverhältnis mit Anspruch auf eine ergänzende Versorgungsabfindung ausgeschieden ist. 2Entsprechend erfolgt auch keine Ruhensregelung nach § 55a, wenn eine verstorbene Ehegattin oder ein verstorbener Ehegatte einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten eine ergänzende Versorgungsabfindung erhalten hat.


56
Zu § 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung


56.1
Zu Absatz 1


56.1.1.1
1Ob die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung die laufende Alterssicherungsleistung selbst auszahlt oder sich dafür eines Dritten bedient, ist unerheblich. 2Ausschlaggebend ist, dass die Beamtin oder der Beamte auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in ein dortiges Alterssicherungssystem eingebunden war und auf der Grundlage der dafür geltenden Regelungen Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung erworben hat.


56.2
Zu Absatz 2


56.2.1.1
1Das Ruhegehalt, nicht aber der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1, ruht in Höhe der zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. 2Auf die jeweilige Bezeichnung dieser Leistung im Einzelfall kommt es nicht an. 3Kann zwischen mehreren Leistungshöhen gewählt werden, ist nicht der höchstmögliche, sondern der Betrag anzurechnen, der der tatsächlich gewählten Option entspricht.


56.2.1.2
Für Leistungen in ausländischen Währungen gilt Tz. 55.8.2.1.


56.2.2.1
1Es ist grundsätzlich die laufende Alterssicherungsleistung vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben anzurechnen. 2Vor einer Anrechnung ist die laufende Alterssicherungsleistung ggf. um die Anteile zu verringern, die auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes entfallen. 3Kann weder durch die Beamtin oder der Beamte noch durch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung der auf die Zeit nach Beginn des Ruhestandes entfallende Anteil beziffert und nachgewiesen werden, ist eine zeitanteilige Berechnung durchzuführen. 4Tz. 6a.2.2.1 Satz 3 ist hierbei anzuwenden.


56.2.4.1
1Nach Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene Ansprüche auf eine laufende Alterssicherungsleistung bleiben im Hinblick auf Satz 2 nur unberücksichtigt, wenn und soweit sie nach Beginn des (deutschen) Ruhestandes erworben wurden. 2Sie werden in diesem Fall nicht den laufenden Alterssicherungsansprüchen hinzugerechnet.


56.2.5.1
1Wenn eine laufende Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert wurde, ist der Anrechnung der ungekürzte Betrag zugrunde zu legen. 2Um eine Teilkapitalisierung handelt es sich, wenn, ohne dass der Anspruch auf eine laufende Zahlung grundsätzlich erlischt, ein Teil der laufenden Alterssicherung abgefunden und als Kapitalbetrag ausgezahlt wird.


56.2.6.1
1Wenn die Beamtin oder der Beamte eine zustehende Leistung nicht beantragt oder auf sie verzichtet hat, ist der Anrechnung der ansonsten zustehende Betrag zugrunde zu legen. 2Um einen Verzicht handelt es sich auch, wenn die Beamtin oder der Beamte einen grundsätzlich laufend (monatlich) zustehenden Betrag im Rahmen einer Teilkapitalisierung i. S. d. Tz. 56.2.5.1 Satz 2 beantragt. 3Der maßgebliche ungekürzt zustehende Betrag ist bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zu erfragen und durch diese nachzuweisen. 4Er ist ab dem Monat anzurechnen, ab dem die Beamtin oder der Beamte grundsätzlich Anspruch auf dessen laufende Zahlung hat.


56.2.7.1
1Hinsichtlich der freiwilligen Beiträge gelten die Tz. 6a.2.5.1 bis 6a.2.5.3 entsprechend. 2Als Nachweis dienen das jeweilige Personalstatut und ein detaillierter Nachweis über die Zusammensetzung der laufenden Alterssicherungsleistung, der auch die Höhe des fiktiven Betrages, der sich ohne Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge ergeben hätte, beinhalten soll.


56.3
Zu Absatz 3


56.3.1.1
1Im Falle des § 56 Absatz 3 ruht das deutsche Ruhegehalt in Höhe der anderweitig gewährten laufenden Alterssicherungsleistung auch dann, wenn die Berücksichtigung der jeweiligen Verwendungszeit als ruhegehaltfähig nicht beantragt wurde. 2Für die Feststellung, ob eine Invaliditätspension gewährt wird, ist auf die jeweilige Versorgungsordnung abzustellen.


56.4
Zu Absatz 4


56.4.1.1
1Die Anrechnung von durch die internationale Einrichtung laufend gewährter Hinterbliebenenleistungen auf die Hinterbliebenenversorgungsbezüge des Bundes erfolgt auch dann in voller Höhe, wenn das Witwengeld, Witwergeld und/oder Waisengeld nach § 25 oder § 42 gekürzt werden. 2Alterssicherungsleistungen auf Grund eigener Verwendung der Hinterbliebenen im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bleiben unberücksichtigt.


56.4.1.2
Als Hinterbliebenenbezüge gelten etwa auch die vollen Dienstbezüge der oder des Verstorbenen bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats nach Artikel 70 EU-Beamtenstatut.


56.4.2.1
Die Tz. 56.2.1.1 bis 56.2.7.1 sowie 56.3.1.1 sind zu beachten.


56.5
Zu Absatz 5


(unbesetzt)


57
Zu § 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung


57.1
Zu Absatz 1


57.1.1.1
1Zu kürzen sind die laufenden Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen, also


-
das Ruhegehalt (§ 4) sowie


-
die in § 16 bezeichneten Hinterbliebenenversorgungsbezüge


nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften. 2Auch eine etwaige Mindestversorgung nach § 14 Absatz 4 ist von der Kürzung nach § 57 nicht ausgenommen. 3Eine Ausnahme gilt nur für das Vollwaisengeld (§ 57 Absatz 1 Satz 3).


57.1.1.2
Die Kürzung von Versorgungsbezügen beginnt frühestens mit dem Ersten des auf die Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich folgenden Monats.


57.1.3.1
Vollwaise i. S. d. § 57 Absatz 1 Satz 3 ist das gemeinschaftliche Kind der früheren Ehegatten, nicht aber Halbwaisen, denen Waisengeld auf Grund des § 24 Absatz 2 nach dem Prozentsatz für Vollwaisen gezahlt wird.


57.2
Zu Absatz 2


57.2.1.1
1Der sich in den Fällen des § 10 Absatz 2 VersAusglG nach der Verrechnung ergebende Kürzungsbetrag bildet die Grundlage für die Dynamisierung nach den Sätzen 2 und 3. 2Die Verrechnung erfolgt unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung.


57.2.2.1
Besoldungsanpassungen, die auf einen Zeitpunkt vor dem Ende der Ehezeit zurückwirken, sind bei der Dynamisierung des durch das Familiengericht festgestellten Ausgleichwertes unberücksichtigt zu lassen.


57.2.2.2
1Die Erhöhung der Grundgehaltssätze um 50 Euro durch das Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 zum 1. Januar 2008 ist keine Erhöhung i. S. d. § 57 Absatz 2 Satz 2. 2Gleiches gilt für die Erhöhung des Familienzuschlages der Stufe 1 für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 durch das Siebte Besoldungsänderungsgesetz zum 1. Januar 2016.


57.2.3.1
1Bei der Erhöhung nach § 14a und bei deren Wegfall handelt es sich nicht um eine Erhöhung oder Verminderung des Ruhegehaltes i. S. v. § 57 Absatz 2 Satz 3. 2Bei der Bestimmung des für die Erhöhung oder Verminderung des Kürzungsbetrages maßgeblichen Verhältnisses des durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöhten oder verminderten Ruhegehaltes ist eine Erhöhung nach § 14a nicht zu berücksichtigen. 3Satz 1 gilt auch für die Erhöhung des Familienzuschlages der Stufe 1 für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 durch das Siebte Besoldungsänderungsgesetz zum 1. Januar 2016.


57.2.3.2
1Erfolgt eine Anpassung der Versorgungsbezüge zeitgleich mit dem Eintritt in den Ruhestand, ist zur Durchführung der Dynamisierung nach § 57 Absatz 2 Satz 3 ein fiktives Ruhegehalt zum Tag vor Eintritt in den Ruhestand zu bilden. 2Das sich zwischen dem zum Eintritt in den Ruhestand zustehenden und dem fiktiven Ruhegehalt ergebende Verhältnis ist anschließend auf den Kürzungsbetrag nach § 57 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden. 3Im Übrigen gilt Tz. 57.2.2.1 entsprechend.


57.3
Zu Absatz 3


57.3.1.1
1Beim für die Berechnung des Kürzungsbetrages zu Grunde zu legenden Anteilssatz des Witwengeldes i. S. d. § 57 Absatz 3 sind auch eine im Einzelfall ggf. vorgenommene Kürzung nach § 20 Absatz 2 sowie Minderung nach § 22 Absatz 1 zu berücksichtigen. 2Werden Witwengeld, Witwergeld und / oder Waisengeld nach § 25 oder § 42 anteilig gekürzt, sind auch die Kürzungsbeträge nach § 57 entsprechend zu mindern.


57.3.1.2
1Der Kürzungsbetrag nach § 57 Absatz 3 ist im Falle der Gewährung eines Witwengeldes oder Witwergeldes nach § 20 Absatz 1 Satz 2 mittels Übertragung des Verhältnisses zwischen Ruhegehalt und Witwengeld oder Witwergeld auf den Kürzungsbetrag nach § 57 Absatz 2 zu ermitteln. 2Steht eine Mindestwitwenversorgung oder eine Mindestwitwerversorgung lediglich auf Grund der Gewährung eines Kinderzuschlages zum Witwengeld oder Witwergeld nach § 50c (§ 20 Absatz 1 Satz 2) nicht zu, ist der genannten Verhältnisrechnung das erdiente Witwengeld oder Witwergeld zugrunde zu legen.


57.4
Zu Absatz 4


(unbesetzt)


57.5
Zu Absatz 5


(unbesetzt)


58
Zu § 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge


58.1
Zu Absatz 1


58.1.1.1
Den Hinterbliebenen von ausgleichspflichtigen Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten steht das Abwendungsrecht nach § 58 nicht zu, d. h. sie können die Kürzung der Versorgungsbezüge nicht durch Zahlung eines Kapitalbetrages abwenden.


58.1.1.2
Zahlungsempfänger ist jener Dienstherr, der (später) zur Gewährung der nach § 57 gekürzten Versorgungsbezüge verpflichtet ist.


58.1.1.3
Die Zahlung ist jederzeit möglich; eine Zahlungsfrist besteht nicht.


58.2
Zu Absatz 2


58.2.1.1
1Im Falle der internen Teilung des Anrechts ist zunächst ein Ausgangsbetrag für den anzusetzenden vollen Kapitalbetrag zu ermitteln.


2Hilfsgröße ist dabei nach § 47 Absatz 1 VersAusglG der korrespondierende Kapitalwert, der dem Betrag entspricht, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes zu begründen (§ 47 Absatz 2 VersAusglG). 3Dafür sind bei einem Anrecht aus der Beamtenversorgung nach § 47 Absatz 3 VersAusglG die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.


4Der Ausgleichswert ist demnach zunächst in rentenrechtliche Entgeltpunkte umzurechnen; maßgeblicher Zeitpunkt für diese Umrechnung ist das Ende der Ehezeit.


5Die ermittelten Entgeltpunkte sind mittels der für das jeweilige Jahr im Bundesgesetzblatt bekannt gegebenen Rechengrößen in einen Betrag umzurechnen. 6Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Umrechnung ist ebenfalls das Ende der Ehezeit. 7Dieser Betrag ist anschließend nach § 58 Absatz 2 zu dynamisieren.


58.2.1.2
1Liegen sowohl das Ende der Ehezeit als auch der Tag der Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1. Januar 1992, erfolgt die Berechnung unter Verwendung der Tabellen 1 und 3 der Bekanntmachung der Rechengrößen für 1991 zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 15. Dezember 1990 (BAnz. S. 6610), ergänzt durch die Bekanntmachung vom 10. Juni 1991 (BAnz. S. 3917). 2Der Betrag ist anschließend gemäß § 58 Absatz 2 zu dynamisieren.


58.2.1.3
1Liegen das Ende der Ehezeit vor dem 1. Januar 1992 und der Tag der Entscheidung des Familiengerichts nach dem 31. Dezember 1991 und ergeht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf Grundlage des vor dem 1. September 2009 geltenden Rechts, ist zunächst die begründete Rentenanwartschaft unter Verwendung der Tabelle 1 der Bekanntmachung der Rechengrößen für 1991 zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 15. Dezember 1990 (BAnz. S. 6610), ergänzt durch Bekanntmachung vom 10. Juni 1991 (BAnz. S. 3917) in Werteinheiten umzurechnen. 2Die Werteinheiten sind sodann in Entgeltpunkte umzurechnen, wobei 100 Werteinheiten einen Entgeltpunkt ergeben (§ 264 SGB VI). 3Die Umrechnung in Beträge erfolgt schließlich durch Vervielfältigung der Entgeltpunkte mit dem maßgebenden Umrechnungsfaktor. 4Der Umrechnungsfaktor ist den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, die das BMAS im Bundesgesetzblatt bekannt macht, zu entnehmen. 5Dieser Betrag ist anschließend nach § 58 Absatz 2 zu dynamisieren.


58.2.1.4
1Liegen sowohl das Ende der Ehezeit als auch der Tag der Entscheidung des Familiengerichts nach dem 1. Januar 1992 und ergeht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf Grundlage des vor dem 1. September 2009 geltenden Rechts, richtet sich die Errechnung der Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB VI und die anschließende Umrechnung in Beiträge nach den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, die das BMAS im Bundesgesetzblatt bekannt macht. 2Dieser Betrag ist sodann nach § 58 Absatz 2 zu dynamisieren.


58.2.1.5
Bei der Erhöhung nach § 14a und bei deren Wegfall handelt es sich nicht um eine Erhöhung oder Verminderung des Ruhegehaltes i. S. v. § 58 Absatz 2 Satz 2.


58.3
Zu Absatz 3


58.3.1.1
Bei voller oder teilweiser Zahlung des Kapitalbetrages entfällt oder mindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge vom Ersten des Monats an, in dem die Zahlung erfolgt.


58.3.1.2
1Im Falle einer teilweisen Zahlung des Kapitalbetrages vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem der Teilbetrag zum vollen Kapitalbetrag steht. 2Der restliche zur Abwendung zu zahlende Kapitalbetrag erhöht oder vermindert sich weiterhin nach Maßgabe des § 58 Absatz 2.


58.4
Zu Absatz 4


(unbesetzt)


59
Zu § 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung


59.1
Zu Absatz 1


59.1.1.1
Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte i. S. d. Vorschrift sind auch die Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen, die nach § 63 als Ruhegehalt gelten.


59.1.1.2
Nicht als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte gelten die Empfängerinnen oder Empfänger von


-
Unterhaltsbeiträgen nach § 38 (vgl. § 63 Nummer 2) und


-
Emeritenbezügen (vgl. § 69 Absatz 1 Nummer 4, § 91 Absatz 2 Nummer 1).


59.1.1.3
1Der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter schließt den Verlust des Anspruchs auf Versorgungsbezüge einschließlich der Hinterbliebenenversorgung ein. 2Es ist eine Nachversicherung durchzuführen. 3Einer dienstunfallverletzten Ruhestandsbeamtin oder einem dienstunfallverletzten Ruhestandsbeamten ist jedoch ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 zu gewähren.


59.1.1.4
1Die Nachversicherung der früheren Ruhestandsbeamtin oder des früheren Ruhestandsbeamten im Falle des Verlustes einer Versorgung auf Lebenszeit erfolgt nach § 8 Absatz 2 und § 181 SGB VI; die unter die §§ 72 und 72b des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen sowie § 233a SGB VI bleiben unberührt. 2Die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach § 38 schließt jedoch eine Nachversicherung nicht aus.


59.2
Zu Absatz 2


(unbesetzt)


60
Zu § 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung


60.0.1.1
Nicht als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte i. S. d. Vorschrift gelten die Empfängerinnen oder Empfänger von Emeritenbezügen.


60.0.1.2
Die Zahlung der Versorgungsbezüge ist mit Ende des Monats einzustellen, in dem die Feststellungsverfügung der obersten Dienstbehörde über den Verlust der Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten zugestellt wird.


60.0.2.1
1Der Verlust der Versorgungsbezüge ist zeitlich begrenzt. 2Der Anspruch auf Versorgungsbezüge lebt wieder auf, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte nach dem Gutachten einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes erneut dienstunfähig geworden ist, die (Antrags-) Altersgrenze erreicht oder stirbt. 3Der Anspruch auf Versorgungsbezüge lebt ferner wieder auf, wenn die im einstweiligen Ruhestand befindliche Ruhestandsbeamtin oder der im einstweiligen Ruhestand befindliche Ruhestandsbeamte nach § 58 Absatz 2 BBG als in den dauernden Ruhestand versetzt gilt.


60.0.2.2
Wegen der zeitlichen Begrenzung des Verlustes der Versorgungsbezüge kommt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht.


60.0.2.3
Im Falle des Wiederauflebens des Anspruchs auf Versorgungsbezüge beginnt deren Zahlung in den Fällen der erneuten Dienstunfähigkeit sowie des Todes (Bezüge für den Sterbemonat, § 17 und Sterbegeld, § 18) mit dem Ersten des Monats, in den das Ereignis fällt; im Übrigen mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in den das Ereignis fällt.


61
Zu § 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung


61.1
Zu Absatz 1


61.1.1.1
Im Falle der Annahme als Kind bleibt ein bis zur Annahme entstandener Anspruch auf Waisengeld gewahrt (§ 1755 Absatz 1 Satz 2 BGB).


61.1.1.2
Der nach deutschem Personenstandsrecht wirksam geschlossenen Ehe steht eine nach ausländischem Recht wirksam und nachweisbar geschlossene Ehe gleich, auch wenn sie den deutschen Vorschriften über die Form der Eheschließung nicht genügt (sog. hinkende Ehe, Tz. 18.1.1.1).


61.1.1.3
In Fällen des Erlöschens der Versorgungsbezüge nach § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 kommt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht, da es sich hierbei um Hinterbliebenenbezüge handelt.


61.2
Zu Absatz 2


61.2.1.1
1Zur Prüfung, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, kann vielfach (wenigstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, ab dem der Anspruch auf Kindergeld i. d. R. spätestens entfällt) auf den Kindergeldbescheid zurückgegriffen werden. 2Wenn im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine Weitergewährung des Kindergelds erfolgt, kann bei Erfüllung der gleichen Tatbestandsvoraussetzung auch das Waisengeld weitergewährt werden.


61.2.1.2
Das Waisengeld wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.


61.2.1.3
1Eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung i. S. d. § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 liegt vor, wenn die Behinderung des Kindes ursächlich dafür ist, dass es sich nicht selbst unterhalten kann. 2Dies ist nur gegeben, wenn die Behinderung des Kindes nach ihrer Art und ihrem Umfang keine Erwerbstätigkeit zulässt, die ihm die Deckung seines Lebensbedarfs ermöglicht. 3Ob dem Kind von anderer Seite Einkünfte oder Bezüge zur Deckung seines Lebensbedarfs zufließen, ist bei dieser Prüfung unerheblich.


61.2.1.4
1Ob eine Waise wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist durch das Zeugnis einer Amtsärztin, eines Amtsarztes, einer beamteten Ärztin, eines beamteten Arztes, einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes nachzuweisen, sofern die dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht offenkundig ist oder sich aus amtlichen Unterlagen ergibt. 2Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sollte in regelmäßigen Abständen, mindestens alle drei Jahre erfolgen.


61.2.6.1
1Unabhängig von der steuerlichen Begriffsbestimmung sind Einkommen i. S. d. § 61 Absatz 2 Satz 6 alle Geldmittel, die der Waise tatsächlich für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehen; außer Betracht bleiben alle in Tz. 15.1.1.11 aufgezählten Geldzuflüsse. 2Zum Einkommen i. S. d. Satz 1 zählt auch Vermögenseinkommen i. S. d. Tz. 22.1.2.1 Satz 2 Buchstabe g). 3Einkommen ist entsprechend Tz. 22.1.2.1 Satz 3 und Tz. 22.1.2.2 anzurechnen.


61.3
Zu Absatz 3


61.3.1.1
1Aufgelöst wird eine Ehe z. B. durch Tod einer Ehegattin oder eines Ehegatten, Scheidung oder Aufhebung. 2Auf § 21 Absatz 3 und § 50c wird hingewiesen.


61.3.1.2
Das wiederaufgelebte Witwengeld oder Witwergeld wird von dem Tage an gezahlt, an dem die Ehe rechtskräftig aufgelöst ist.


61.3.1.3
1Neu erworbene Versorgungs-, Unterhalts- und Rentenansprüche sind alle öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Leistungen, die nach ihrer wirtschaftlichen Funktion zum Lebensunterhalt der Witwe oder des Witwers beizutragen bestimmt sind. 2Es kommt dabei weder auf die Bezeichnung noch auf die rechtliche Zuordnung durch die Verpflichtete bzw. den Verpflichteten oder die Berechtigte bzw. den Berechtigten an. 3Unerheblich ist ferner, welche Erfüllungsform die oder der Berechtigte wählt, wenn der Anspruch auf verschiedene Weise erfüllt werden kann.


4Dazu gehören auch:


-
Leibrenten,


-
Nießbrauch (§ 1030 Absatz 1 BGB),


-
laufende Zuwendungen auf Grund letztwilliger Verfügung,


-
Leistungen aus einer privaten Lebensversicherung oder


-
Rententeile, die auf einem Versorgungsausgleich beruhen.


5Nicht dazu gehören insbesondere Einkünfte aus einem ererbten Gewerbebetrieb, Grundbesitz oder Kapitalvermögen. 6Ferner bleiben Leistungen für Kinder aus der neuen Ehe außer Betracht. 7Wiederaufgelebte Witwen- oder Witwerrenten nach der vorletzten Ehegattin oder dem vorletzten Ehegatten sind nach § 55 auf das wiederaufgelebte Witwer- oder Witwengeld anzurechnen.


61.3.1.4
Hat die Witwe oder der Witwer durch die Auflösung der neuen Ehe einen Anspruch auf eine laufende Leistung erworben und vereinbart sie oder er später eine Kapitalisierung dieser Leistung, ist der bisherige monatliche Zahlbetrag weiterhin anzurechnen.


61.3.1.5
Anzurechnen sind die Bruttobeträge aus den Versorgungs-, Unterhalts- und Rentenansprüchen.


61.3.1.6
1Von der Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs ist abzusehen, wenn er nicht erfüllt wird und alle zumutbaren Mittel ausgeschöpft sind, die die unterhaltspflichtige Person zur Leistung des Unterhalts heranziehen kann. 2Hiervon ist etwa auszugehen, wenn die Beitreibung des Unterhalts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde.


61.3.1.7
Von der Anrechnung eines neu erworbenen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs ist in Höhe des Betrags abzusehen, um den andere wiederaufgelebte Leistungen durch diesen bereits gekürzt werden.


61.3.1.8
Wenn wegen neu erworbener Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenansprüche die Anwendung sowohl der Anrechnungsvorschrift des § 61 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz als auch einer Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschrift in Betracht kommt, ist zunächst die Anrechnungsvorschrift des § 61 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz anzuwenden.


61.3.1.9
1Unterhaltsbeiträge, die auf Zeit bewilligt waren, können auf Zeit wiederbewilligt werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung vorliegen; die Wiederbewilligung ist nur auf Antrag möglich. 2Der Antrag kann frühestens von dem Tag an gestellt werden, an dem die Ehe rechtskräftig aufgelöst wurde.


62
Zu § 62 Anzeigepflicht


62.1
Zu Absatz 1


62.1.1.1
Im Falle der Gewährung einer Versorgung oder ähnlichen Leistung ist auch jede spätere Änderung dieser Versorgung bzw. Leistung anzuzeigen.


62.1.1.2
Sonstige Anzeigepflichten bleiben unberührt.


62.1.1.3
1Absatz 1 begründet ausschließlich eine Verpflichtung der Beschäftigungsstelle zu Mitteilungen an die Pensionsregelungsbehörde. 2Hingegen ist eine Pensionsregelungsbehörde, die Kenntnis von einer Beschäftigung des Versorgungsberechtigten erhält, nicht befugt, ohne Einwilligung der oder des Versorgungsberechtigten Nachforschungen bei der Beschäftigungsstelle anstellen.


62.2
Zu Absatz 2


62.2.1.1
Eine Anzeigepflicht der Versorgungsberechtigten oder des Versorgungsberechtigten besteht unabhängig davon, ob die Beschäftigungsstelle der Anzeigepflicht nach § 62 Absatz 1 nachkommt oder nicht.


62.2.1.2
1Anzeigepflichtig sind alle Empfängerinnen oder Empfänger von Versorgungsbezügen nach § 2 Nummer 1 bis 5. 2Auch entpflichtete Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer und ihre Hinterbliebenen sind nach § 91 Absatz 2 Nummer 1 anzeigepflichtige Versorgungsberechtigte.


62.2.1.3
Die Anzeigepflicht umfasst zugleich die Nachweispflicht nach § 62 Absatz 2 Satz 2.


62.2a
Zu Absatz 2a


62.2a.1.1 
1Die Leistungspflicht des Dienstherrn zur Gewährung von Unfallfürsorge ist von der Mitwirkung der verletzten Beamtin oder des verletzten Beamten abhängig. 2Sie oder er hat nicht nur alle Tatsachen anzugeben, die für die Unfallfürsorgeleistung erheblich sind, sondern auf Verlangen der Dienstunfallfürsorgestelle alle Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. 3Dazu gehört insbesondere die Erteilung einer Schweigepflichtentbindung für behandelnde Ärztinnen oder Ärzte, Krankenversicherungen, Sozialversicherungsträger usw. 4Kommt eine Beamtin oder ein Beamter diesen Verpflichtungen schuldhaft nicht nach und sind dadurch die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls oder die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen nicht nachgewiesen, ist die Anerkennung eines Dienstunfalls oder die Gewährung von Dienstunfallfürsorgeleistungen zu versagen bzw. zu entziehen.


62.3
Zu Absatz 3


62.3.1.1
Auch ein Verstoß (lediglich) gegen die Nachweispflicht kann zur (teilweisen) Entziehung der Versorgung führen (Urteil des VG Minden vom 7. März 2019 – 12 K 1442/17 –, juris, Rn. 53; Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 19. Dezember 2005 – 12 L 1488/05–, juris, Rn. 28).


62.3.1.2
1Durch die Entziehung der Versorgung wird die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge (§ 52 Absatz 2) nicht ausgeschlossen. 2Im Falle einer vollen Entziehung des Ruhegehaltes auf Dauer ist die dadurch entstehende Nachversicherungspflicht zu berücksichtigen (vgl. § 8 Absatz 2 SGB VI).


62.4
Zu Absatz 4


62.4.1.1
Ein schuldhaftes Unterlassen der Erfüllung von Meldepflichten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist beispielsweise anzunehmen, wenn Postsendungen ungeöffnet und mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt verzogen“ zurückkommen und mindestens ein weiterer andersartiger Kontaktaufnahmeversuch erfolglos bleibt.


62.4.1.2
Eine Verringerung bzw. Aussetzung der Zahlung von Versorgungsbezügen ist nach Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu entscheiden und entbindet die pensionsregelnde Stelle nicht von weiteren Nachforschungen.


62.4.1.3
1Soweit es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch handelt, sollte die Aussetzung zunächst nur bis zur Höhe von 25 Prozent der monatlichen Bezüge erfolgen. 2Sofern nach einem weiteren Monat nach Reduzierung der Versorgungsbezüge eine durch die pensionsregelnde Stelle initiierte Kontaktaufnahme weiterhin erfolglos ist, kann die Aussetzung von Versorgungsbezügen bis in voller Höhe der Bezüge erfolgen.


62.4.1.4
Können zwar elektronische Lohnsteuermerkmale abgerufen, aber Postsendungen nicht zugestellt werden, darf die Zahlung von Versorgungsbezügen nicht ausgesetzt werden.


62.4.1.5
1Durch die vorübergehende Aussetzung der Auszahlung der Versorgungsbezüge verliert die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger nicht ihren oder seinen Anspruch auf die Versorgungsbezüge. 2Sobald der Wohnsitz geklärt, sind die nicht ausgezahlten Versorgungsbezüge unverzüglich nachzuzahlen. 3Ist die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger zwischenzeitlich verstorben, erfolgt die Auszahlung an die Erbinnen oder Erben.


62a  
Zu § 62aVersorgungsbericht, Mitteilungspflichten


(unbesetzt)


63
Zu § 63 Gleichstellungen


63.0.1.1
1§ 63 ist auch auf die bei Inkrafttreten des BeamtVG bereits vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger anzuwenden (vgl. § 69 Absatz 1 Nummer 2). 2Für die Anwendung der §§ 53 bis 58, 62 und 65 gelten die Bezüge der entpflichteten Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer als Ruhegehalt, die Empfängerinnen oder Empfänger dieser Bezüge als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte (§ 69 Absatz 1 Nummer 4, § 69a, § 91 Absatz 2 Nummer 1).


63.0.1.2
Hinsichtlich § 63 Nummer 10 ist im Falle des Bezugs von Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst die spezielle Anrechnungsregelung des § 4 Absatz 2 BBesG zu beachten.


Abschnitt 8
Sondervorschriften



64
Zu § 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung


64.1
zu Absatz 1


64.1.1.1
1Für eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ist entscheidend, ob verfassungsfeindliche Ziele verfolgt wurden. 2Es ist dabei auf das persönliche Verhalten der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers abzustellen.


64.1.1.2
Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht rechtfertigen, dass eine Empfängerin oder ein Empfänger von Hinterbliebenenversorgung sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung i. S. d. GG betätigt hat, entscheidet die oberste Dienstbehörde darüber, ob ein Untersuchungsverfahren einzuleiten ist.


64.1.1.3
1Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung, ist die Strafverfolgungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. 2In diesem Fall oder, wenn bereits ein Verfahren bei der Strafverfolgungsbehörde anhängig ist, ist das Untersuchungsverfahren erst dann einzuleiten oder weiterzuführen, wenn die Sachaufklärung auch ohne Strafverfahren gesichert ist.


64.2
Zu Absatz 2


(unbesetzt)


65
Zu § 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge


65.0.1.1
Versorgungsberechtigte sind Empfängerinnen oder Empfänger laufender Versorgungsbezüge.


Abschnitt 9
Versorgung besonderer Beamtengruppen



66
Zu § 66 Beamte auf Zeit


66.1
Zu Absatz 1


(unbesetzt)


66.2
Zu Absatz 2


66.2.1.1
1§ 66 Absatz 2 enthält eine Sonderregelung für die Bemessung des Ruhegehaltssatzes. 2Die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach den für die Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit geltenden Vorschriften nach § 66 Absatz 1 sowie die Anwendung von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften bleiben unberührt. 3Die besonderen Ruhegehaltssätze nach § 66 Absatz 2 treten, wenn dies günstiger ist, an die Stelle der sich nach den Vorschriften über das Ruhegehalt für Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit ergebenden Ruhegehaltssätze.


66.2.1.2
1Die ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren umfasst die Einrechnung der Amtszeit und förderlicher Zeiten sowie aller für die Berechnung des Ruhegehalts nach den Vorschriften für Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit in Betracht kommenden ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. 2Die Zurechnungszeit nach § 13 Absatz 1 und § 36 Absatz 2 ist nicht zu berücksichtigen.


66.2.1.3
1Der Begriff der Amtszeit i. S. d. § 66 Absatz 2 Satz 1 erfasst die Amtszeit als Beamtin oder Beamter auf Zeit einschließlich der Zeit nach § 66 Absatz 2 Satz 2 bis zu einer Dauer von fünf Jahren, die eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. 2Mehrere Amtszeiten sind zusammenzurechnen, auch wenn sie bei verschiedenen Dienstherrn abgeleistet worden sind und nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang stehen. 3Die Tz. 14.1.1.3 bis 14.1.2.1. sind zu beachten.


66.2.1.4
Wegen der zu Beamten auf Zeit ernannten Militärgeistlichen wird hingewiesen auf das Gesetz über die Militärseelsorge vom 26. Juli 1957 (BGBl. II S. 701) sowie auf das Gesetz über die jüdische Militärseelsorge - JüdMilSeelsG - vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1664).


66.3 Zu Absatz 3


(unbesetzt)


66.4
Zu Absatz 4


(unbesetzt)


66.5
Zu Absatz 5


(unbesetzt)


66.6
Zu Absatz 6


(weggefallen)


66.7
Zu Absatz 7


(weggefallen)


66.8
Zu Absatz 8


(weggefallen)


66.9
Zu Absatz 9


(weggefallen)


67
Zu § 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W


67.1
Zu Absatz 1


67.1.1.1
1§ 67 Absatz 1 bestimmt den von den Regelungen der § 67 Absatz 1 bis 3 erfassten Personenkreis; hierzu zählen auch Professorinnen oder Professoren in Ämtern der fortgeltenden BBesO C. 2Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Professorinnen oder Professoren, die entsprechend § 76 Absatz 1 und 4 HRG von ihren Pflichten entbunden werden, und für ihre Hinterbliebenen; für sie gilt § 91 Absatz 2. 3Ist eine solche Professorin oder ein solcher Professor vor der Entpflichtung verstorben, gilt § 67 für die Hinterbliebenen unmittelbar (vgl. § 91 Absatz 3).


67.1.2.1
Zur Hauptberuflichkeit siehe Tz. 10.0.1.20.


67.2
Zu Absatz 2


67.2.1.1
1§ 67 Absatz 2 Satz 1 erfasst nur vor der Berufung in das Beamtenverhältnis liegende Zeiten der Zugehörigkeit zum Lehrkörper einer inländischen Hochschule (§ 1 HRG). 2Wegen der Zugehörigkeit zum Lehrkörper einer ausländischen Hochschule s. Tz. 11.0.1.19.


67.2.2.1
1Für die Berücksichtigung der Promotionszeit ist es nicht erforderlich, dass die Promotion für die Einstellung oder Berufung vorgeschrieben war. 2Eine Berücksichtigung nach § 67 Absatz 2 Satz 2 geht § 12 vor. 3Hat die Professorin oder der Professor die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit durch promotionsadäquate Leistungen nachgewiesen, können diese Zeiten im Umfang bis zu zwei Jahren ausschließlich nach § 12 Absatz 1 berücksichtigt werden.


67.2.3.1
Zeiten nach § 67 Absatz 2 Satz 3 können nur dann berücksichtigt werden, wenn der Nachweis einer Habilitation oder gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen als Einstellungsvoraussetzung gefordert worden ist.


67.2.4.1
1Zeiten einer Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben worden sind, sind inhaltlich übereinstimmend mit solchen nach § 11 Nummer 3 Buchstabe a; es genügt, dass sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich waren. 2Zu berücksichtigen sind auch Zeiten einer selbständigen Tätigkeit. 3Zur Hauptberuflichkeit und zur Förderlichkeit s. entsprechende Ausführungen zu Tz. 10.0.1.20 und Tz. 10.0.1.24.


67.2.4.2
Stipendiatenzeiten erfüllen die Voraussetzungen der Hauptberuflichkeit nur, wenn die Tätigkeit als Stipendiatin oder Stipendiat mindestens der Hälfte der Tätigkeit einer vollbeschäftigten Wissenschaftlichen Assistentin oder eines vollbeschäftigten Wissenschaftlichen Assistenten und die Höhe des Stipendiums der Höhe der Bezüge einer Wissenschaftlichen Assistentin oder eines Wissenschaftlichen Assistenten entspricht.


67.2.4.3
1§ 67 Absatz 2 Satz 4 erster Halbsatz geht § 10, § 11 Nummer 3 Buchstabe a und § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vor. 2Liegt kein Fall des § 44 Nummer 4 Buchstabe c HRG vor, erfolgt die Anerkennung einer förderlichen Tätigkeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit unter Berücksichtigung der Begrenzung des § 67 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz.


67.2.4.4
Erfolgt die Anerkennung einer Zeit als ruhegehaltfähig nach § 67 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz, sind Tz. 6.1.2.34 ff. zu beachten.


67.2.5.1
Hinsichtlich der Begrenzung auf maximal zehn Jahre siehe die entsprechenden Ausführungen zu § 11.


67.2.6.1
Die Tz. 6.1.3.2 und 12.1.4.1 Satz 2 und 3 sind anzuwenden.


67.3
Zu Absatz 3


67.3.1.1
Die Tz. 49.2.2.1, 49.2.2.2, 49.2.2.3, 49.2.2.4 Satz 1 und 2 sowie Tz. 49.2.2.5 und 49.2.2.6 gelten entsprechend.


67.4
Zu Absatz 4


67.4.1.1
1§ 67 Absatz 4 trifft – abweichend von § 47 – eine Sonderregelung für Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie für Wissenschaftliche und Künstlerische Assistentinnen und Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten hinsichtlich der Ermittlung der Dienstzeit und der Höhe des Übergangsgeldes. 2Nur diese Dienstzeit als Hochschuldozentin oder Hochschuldozent, Oberassistentin oder Oberassistent, Oberingenieurin oder Oberingenieur, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistentin oder Wissenschaftlicher und Künstlerischer Assistent ist der Bemessung des Übergangsgeldes zugrunde zu legen. 3I. Ü. gilt § 47, z. B. für die Berechnung der Dienstzeit.


68
Zu § 68 Ehrenbeamte


68.0.2.1
Der Ersatz von Sachschäden kann erfolgen, wenn ein Dienstunfall vorliegt.


68.0.2.2
1Ein Unterhaltsbeitrag kann bewilligt werden, wenn die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist. 2Der Unterhaltsbeitrag ist für die Dauer der durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung zu gewähren. 3Die im BeamtVG normierten Höchstgrenzen für Unterhaltsbeiträge sind zu beachten.


68.0.3.1
1Ein Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene kann gewährt werden, wenn die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben ist. 2Er soll den Unterhaltsbeitrag nach § 41 nicht überschreiten. 3Bei Schädigung eines ungeborenen Kindes ist dieser Umstand wie bei § 38a berücksichtigen.


Abschnitt 10
Übergangsvorschriften



69
Zu § 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger


69.1
Zu Absatz 1


69.1.1.1
1Der Ruhestand beginnt an dem Tag, der auf das Datum folgt, mit welchem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand getreten bzw. versetzt worden ist. 2Erfolgt der Eintritt bzw. die Versetzung in den Ruhestand mit dem Ende des Monats oder mit Ablauf des Monatsletzten, so beginnt der Ruhestand am ersten Tag des folgenden Monats.


69.1.1.2
Es kommt nicht darauf an, ob die genannten Personen bei Inkrafttreten des Gesetzes Versorgungsbezüge tatsächlich erhalten haben.


69.1.1.3
1Zu den sonstigen Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfängern i. S. d. § 69 Absatz 1 Satz 1 gehören frühere Beamtinnen oder Beamte und ihre Hinterbliebenen. 2An die Stelle des Zeitpunktes des Eintritts in den Ruhestand tritt der Zeitpunkt der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.


69.1.1.4
Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 Absatz 2 beim Zusammentreffen der Hinterbliebenenbezüge mit Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente ist von dem Recht auszugehen, das für den Versorgungsurheber oder die Versorgungsurheberin galt.


69.1.1.5
Für den Günstigkeitsvergleich ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, bei der altes Recht und geltendes Recht unter Berücksichtigung des jeweiligen Gesamtsystems gegenüber zu stellen sind.


69.2
Zu Absatz 2


(unbesetzt)


69.3
Zu Absatz 3


(unbesetzt)


69.4
Zu Absatz 4


(unbesetzt)


69a  
Zu § 69aAnwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger


69a.0.1.1 
1Der Ruhestand beginnt an dem Tag, der auf das Datum folgt, zu welchem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand getreten bzw. versetzt worden ist. 2Erfolgt der Eintritt bzw. die Versetzung in den Ruhestand mit dem Ende des Monats oder mit Ablauf des Monatsletzten, so beginnt der Ruhestand am ersten Tag des folgenden Monats.


69a.0.1.2 
Es kommt nicht darauf an, ob die genannten Personen bei Inkrafttreten des Gesetzes Versorgungsbezüge tatsächlich erhalten haben.


69a.0.1.3 
I. S. d. § 69a Nummer 1 dauert ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis nicht an, wenn ein privatrechtliches Angestelltenverhältnis durch ein Beamtenverhältnis ersetzt wird.


69a.0.1.4 
Für den Günstigkeitsvergleich ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, bei der altes Recht und geltendes Recht unter Berücksichtigung des jeweiligen Gesamtsystems gegenüberzustellen sind.


69b  
Zu § 69bÜbergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle


69b.0.1.1 
1Die Vorschrift enthält insoweit eine Abkehr von der Regelungssystematik der §§ 69 und 69a, wonach das bisherige Recht weiter gilt, sofern in der jeweiligen Übergangsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist. 2Die grundsätzliche Geltung der nach § 69b weiter geltenden Regelung ist auf Versorgungsfälle sowie auf Hinterbliebene einer oder eines am 30. Juni 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfängers beschränkt, die nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Juli 1997 eingetreten sind. 3Ist der Versorgungsfall bereits vor dem 1. Januar 1992 eingetreten, gilt nach den §§ 69 und 69a das frühere Recht grundsätzlich weiter, soweit die Anwendung von Vorschriften des ab 1. Januar 1992 geltenden Rechts nicht ausdrücklich bestimmt ist.


69b.0.5.1 
Ausgangsbetrag ist der Anpassungszuschlag, der am 30. Juni 1997 nach den tatsächlichen Verhältnissen zugestanden hätte.


69b.0.5.2 
1Nach § 69b Satz 5 kommt es darauf an, ob am 30. Juni 1997 ein Anpassungszuschlag kraft Gesetzes zustand. 2Es ist somit nicht erforderlich, dass zu diesem Zeitpunkt Versorgungsbezüge auch tatsächlich gezahlt wurden.


69b.0.6.1 
Bei der Ermittlung des Anpassungszuschlags für die Hinterbliebenen von Emeriti gilt als Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls der Zeitpunkt der Entpflichtung.


69c  
Zu § 69cÜbergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte


69c.1 
Zu Absatz 1


(unbesetzt)


69c.2 
Zu Absatz 2


(unbesetzt)


69c.3 
Zu Absatz 3


(unbesetzt)


69c.4 
Zu Absatz 4


(unbesetzt)


69c.5 
Zu Absatz 5


(weggefallen)


69c.6 
Zu Absatz 6


(weggefallen)


69c.7 
Zu Absatz 7


(weggefallen)


69d  
Zu § 69dÜbergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger


69d.1 
Zu Absatz 1


69d.1.1.1 
Für den Günstigkeitsvergleich ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, bei der altes Recht und geltendes Recht unter Berücksichtigung des jeweiligen Gesamtsystems gegenüberzustellen sind.


69d.2 
Zu Absatz 2


(unbesetzt)


69d.3 
Zu Absatz 3


(unbesetzt)


69d.4 
Zu Absatz 4


(unbesetzt)


69d.5 
Zu Absatz 5


(unbesetzt)


69e  
Zu § 69eÜbergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes


(unbesetzt)


69f  
Zu § 69fÜbergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten


(unbesetzt)


69g  
Zu § 69gVersorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes


(unbesetzt)


69h  
Zu § 69hÜbergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters


(unbesetzt)


69i  
Zu § 69iÜbergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes


(unbesetzt)


69j  
Zu § 69jÜbergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes


(unbesetzt)


69k  
Zu § 69kÜbergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften


69k.0.1.1 
1Zeiten vor dem 17. Lebensjahr dürfen bei einer Höchstgrenzenermittlung im Rahmen des § 55 nicht berücksichtigt werden, sofern sie bei der Festsetzung des Ruhegehaltes nicht berücksichtigt wurden. 2Gleiches gilt für zukünftige Hinterbliebene. 3Zeiten vor dem 17. Lebensjahr können bei der Festsetzung des Ruhegehaltes berücksichtigt werden, wenn der Ruhestand nach dem 10. Januar 2017 begonnen hat.


69l  
Zu § 69lÜbergangsregelung zu § 55


69l.0.1.1 
Auf den nicht nach § 55 anrechenbaren Teil der Rente sind die Tz. 11.0.1.23 und 11.0.1.24 bzw. 12.1.1.42 sinngemäß anzuwenden.


69m  
Zu § 69mÜbergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes


69m.1 
Zu Absatz 1


69m.1.1.1 
1Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind unabhängig von deren Beginn und Ende nur auf Antrag ruhegehaltfähig, wenn sich die Beamtin oder der Beamte am 30. Juni 2020 noch nicht im Ruhestand befand; § 6a ist anzuwenden. 2Zur Ausnahme vgl. Tz. 69m.1.2.1.


69m.1.1.2 
1Auch die Beamtin oder der Beamte, deren oder dessen Ruhestand am 1. Juli 2020 beginnt und deren oder dessen Verwendung am 30. Juni 2020 endet, muss einen Antrag nach § 6a stellen. 2In diesen Fällen sind die Tz. 6a.4.3.1 bis 6a.4.3.2 anzuwenden.


69m.1.1.3 
1Den Antrag nach § 6a Abs. 4 Satz 1 können am 30. Juni 2020 vorhandene Beamtinnen und Beamten bis zum 31. Januar 2022 stellen, sofern ihnen eine einmalige Alterssicherungsleistung aus einer bereits beendeten Verwendung zustand oder zusteht. 2Tz. 6a.1.1.8 ist anzuwenden.


69m.1.1.4 
Hinsichtlich der Verzinsung sind die Tz. 6a.3.2.1, 6a.3.2.2 und 6a.3.3.1 zu beachten.


69m.1.2.1 
1Wurde ein erhaltener Kapitalbetrag bereits vor dem 1. Juli 2020 an den Dienstherrn abgeführt, ist die entsprechende Zeit einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ohne Antrag nach § 6a ruhegehaltfähig. 2Die Beamtin oder der Beamte bleibt damit an ihre oder seine damalige Entscheidung, den Kapitalbetrag an den Dienstherrn abzuführen, gebunden. 3Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kapitalbetrags vom Dienstherrn an die Beamtin oder den Beamten besteht nicht.


69m.2 
Zu Absatz 2


69m.2.1.1 
1Die bis 30. Juni 2020 geltende Rechtslage gilt grundsätzlich weiter fort. 2Gegebenenfalls ist auf Antrag eine Änderung der Ruhensregelung möglich.


69m.2.1.2 
Hinsichtlich des Beginns der Änderung der Ruhensregelung infolge der Antragstellung siehe Tz. 69m.2.7.1 bis 69m.2.8.1.


69m.2.2.1 
1Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrages ist, dass der Ruhensbetrag im Rahmen der Ruhensregelung nach § 56 am 30. Juni 2020 infolge der Anwendung der Höchstgrenzenregelung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Absatz 2 (und nicht wegen Anwendung der zeitbezogenen Mindestbetragsregelung) ermittelt wird. 2Dabei ist es ohne Belang, welche jeweils eine Höchstgrenzenregelung enthaltende Alt-Fassung des § 56 in den Fassungen zwischen dem 1. Oktober 1994 und dem 30. Juni 2020 zugrunde liegt (vgl. auch Tz. 69m.2.5.1 Satz 2) und ob ein Kapitalbetrag oder eine laufende Alterssicherungsleistung von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworben wurde.


69m.2.3.1 
1Der zeitbezogene Minderungsbetrag ist nach einer der ab 1. Oktober 1994 gültigen Fassungen des § 56 zu bestimmen, die nach § 69c Absatz 5 Satz 1 bis 4 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung Anwendung fand. 2Dabei vermindert sich das Ruhegehalt nach Satz 2 i. V. m. Satz 3 für jedes volle Jahr um 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.


69m.2.3.2 
1Für Zeiten i. S. v. § 56 Absatz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt worden sind, ruht das deutsche Ruhegehalt für jedes volle Jahr in Höhe eines Betrags von 2,14 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. 2Sofern eine Verwendung i. S. v. § 56 Absatz 1 vor dem 1. Januar 1992 begonnen hat und ohne Unterbrechung nach dem 31. Dezember 1991 endet, sind die für die Bemessung der Minderung i. S. v. § 56 Absatz 1 zu berücksichtigenden Zeiten – unter Anwendung der genannten Prozentsätze – bis zum 31. Dezember 1991 und ab dem 1. Januar 1992 jeweils gesondert in Ansatz zu bringen.


69m.2.3.3 
1Die Begrenzung der zeitbezogenen Ruhensbeträge auf die Höhe


-
der von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährten Versorgung bzw.


-
des verrenteten Kapitalbetrages


ist zu beachten; dabei sind Teile, die auf Zeiten ab Beginn des Ruhestandes entfallen, unberücksichtigt zu lassen (Tz. 6a.2.2.1, 6a.2.5.1 bis 6a2.5.3, 56.2.2.1 und 56.2.7.1 sind sinngemäß anwendbar). 2Entfällt der Mindestbelassungsbetrag nach § 56 Absatz 6 Satz 2 i. d. F ab 1.1.1999 wegen der Umstellung auf einen zeitbezogenen Ruhensbetrag, ist dem Antrag nicht stattzugeben.


69m.2.4.1 
1Für die Bestimmung des zeitbezogenen Ruhensbetrages nach Satz 2 ist in jedem Fall eine taggenaue Berechnung der Dienstzeiten vorzunehmen. 2Tz. 14.1.1.4 bis 14.1.3.1 finden Anwendung.


69m.2.5.1 
1Sofern ein Antrag nach Satz 2 gestellt wird und dessen Voraussetzungen erfüllt sind, ist Satz 5 von Amts wegen zu prüfen. 2Für die Anwendung von Satz 5 ist unerheblich, ob ein Kapitalbetrag oder eine laufende Alterssicherungsleistung von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworben wurde. 3Zeiten ab Beginn des Ruhestandes sind nur in dem Umfang für die Ermittlung des Minderungssatzes heranzuziehen, wie sie zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes geführt haben; ggf. sind Bruchteile von Tagen zu bestimmen.


69m.2.5.2 
1Durch die Anwendung des Satzes 5 wird die Festsetzung der Versorgungsbezüge nicht berührt. 2Auch die in der Vergangenheit geltende grundsätzlich weiter anzuwendende Fassung des § 56 ändert sich nicht. 3Es kommt nur zu einer Änderung der Ruhensberechnung nach § 56 für die Zukunft (Umstellung der Ruhensregelung auf einen zeitbezogenen Betrag, BT-Drs. 19/13396, S. 154 und 155).


Ablaufschema:

1.

Eine nach Eintritt/Versetzung in den Ruhestand berücksichtigte Zeit der Verwendung bei zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen bleibt zunächst gänzlich außer Ansatz. Der sich daraus ergebende fiktive Ruhegehaltssatz bestimmt sich ansonsten nach den allgemeinen Regeln.



2.

Vergleich des fiktiven Ruhegehaltssatzes aus 1. mit dem festgesetzten Ruhegehaltssatz:




a.

Unterschreitet der fiktive Ruhegehaltssatz den tatsächlich festgesetzten Ruhegehaltssatz, ist die Zeit in dem Umfang für die Ruhensberechnung zu berücksichtigen, in dem sie bis zum Erreichen des tatsächlich festgesetzten Ruhegehaltssatzes erforderlich wäre.





b.

Ist der fiktive Ruhegehaltssatz höher oder nicht niedriger als der tatsächliche Ruhegehaltssatz, ist die Zeit nach § 7 Nummer 1b jeweils in der bis 30. Juni 2020 geltenden Fassung in voller Höhe bei der Ruhensregelung unberücksichtigt zu lassen.

3.

Die nach § 6 Absatz 3 Nummer 4 jeweils in der bis 30. Juni 2020 geltenden Fassung berücksichtigte Zeit im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ist - ggf. zuzüglich der Zeit, die nach obiger Nummer 2. a) ermittelt wurde - Grundlage für die Ermittlung des zeitbezogenen Ruhensbetrages.


Beispiel:

Der im Rahmen der Festsetzung der Versorgungsbezüge ermittelte Ruhegehaltssatz (RGS) berechnet sich wie folgt:

RGS nach § 14

RGS nach § 85 Abs. 1*

23

Jahre = 41,26 %

rgf. Zeiten bis 12/91

23 Jahre = 58,36 %

13

Jahre = 23,32 %

rgf. Zeiten ab 1/92

13 Jahre = 12,44 %

2

Jahre = 3,59 %

rgf. Zeit NATO

2 Jahre = 1,91 %

3

Jahre = 5,38 %

rgf. Zeit § 7 Nr. 1b a. F.

3 Jahre = 2,87 %

41

Jahre = 73,55 %
begrenzt auf = 71,75 %

gesamt

41 Jahre = 75,58 %
begrenzt auf = 71,75 %

Im Ergebnis ergibt sich nach bisheriger Rechtslage ein RGS nach § 14 i. H. v. 71,75 % und nach § 56 a. F. eine Zeitkürzung für 5 Jahre.


Nach Anwendung von § 69m Absatz 2 Satz 5 ergibt sich Folgendes:

RGS nach § 14

RGS nach § 85 Abs. 1*

23

Jahre = 41,26 %

rgf. Zeiten bis 12/91

23 Jahre = 58,36 %

13

Jahre = 23,32 %

rgf. Zeiten ab 1/92

13 Jahre = 12,44 %

2

Jahre = 3,59 %
3 Jahre = 5,38 %

rgf. Zeit NATO
rgf. Zeit § 7 Nr. 1b a. F.

2 Jahre = 1,91 %
3 Jahre = 2,87 %

38

Jahre = 68,16 %

gesamt

38 Jahre = 72,71 %
begrenzt auf = 71,75 %

Im Ergebnis ist bei der Ruhensregelung ein Abzug von 3 Jahren (vorstehende gestrichene Zeit) möglich (vgl. 2. b), so dass für das zeitbezogene Ruhen nur noch 2 Jahre zu berücksichtigen sind (vgl. 3.)

*: RGS nach § 85 Abs. 1 bereits mit 0,95667 multipliziert; Rundungsdifferenzen möglich



69m.2.5.3 
Sofern Zeiten nach Beginn des Ruhestandes zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes geführt haben, sind die auf diese Zeiten entfallenden Teile einer laufend gewährten Versorgung bzw. eines Kapitalbetrages bei der Begrenzung des zeitbezogenen Ruhensbetrages auf die Höhe der von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährten Alterssicherungsleistung entgegen Tz. 69m.2.3.3 Satz 1 zu berücksichtigen.


69m.2.6.1 
1Bei Anträgen, die bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden, sind die Ruhensbeträge ab 1. Juli 2020 zu ermitteln. 2Bei Anträgen, die nach dem 31. Juli 2021 gestellt werden, sind die ab Beginn des jeweils folgenden Monats maßgeblichen Ruhensbeträge zu ermitteln. 3Wurde ein Antrag nach Absatz 2 Satz 2 von einer/einem nicht zu diesem, jedoch zum Personenkreis nach Absatz 2a Satz 1 zählenden Versorgungsberechtigten gestellt, gilt dieser Antrag – fristwahrend – als Antrag nach Absatz 2a.


69m.2.7.1 
Ein Antrag gilt zum 1. Juli 2020 gestellt, wenn er bis zum 31. Juli 2021 bei der zuständigen pensionsregelnden Stelle eingeht.


69m.2.7.2 
Erfolgt eine rückwirkende Umstellung der Ruhensregelung, sind daneben anzuwendende Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsregelungen ebenfalls erneut (rückwirkend) durchzuführen.


69m.2.8.1 
Antragsmonat ist derjenige Monat, in dem der Antrag bei der zuständigen pensionsregelnden Stelle eingeht.


69m.2a 
Zu Absatz 2a


69m.2a.1.1 
1Absatz 2a ist auf am 30. Juni 2020 vorhandene Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger anzuwenden, bei denen § 56 in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung Anwendung findet und die nach Beginn des Ruhestandes Zeiten im Sinne des § 56 in einer bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung zurückgelegt haben. 2Für die Anwendung des Satzes 1 ist unerheblich, ob die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger gegen die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung einen Anspruch auf einen Kapitalbetrag oder eine laufende Alterssicherungsleistung erworben hat.


69m.2a.2.1 
Bei der Ermittlung des Ruhensbetrages nach Satz 1 sind Zeiten nach Beginn des Ruhestandes insoweit unberücksichtigt zu lassen, als sie zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes geführt haben (vgl. hierzu Tz. 69m.2.5.2).


69m.2a.3.1 
1Für das Bestimmen des bei der Ermittlung des Ruhensbetrages zu berücksichtigenden Zeitraumes ist Tz. 69m.2.4.1 anzuwenden. 2Im Übrigen sind die Tz. 69m.2.6.1 bis 69m.2.8.1 anzuwenden.


69m.3 
Zu Absatz 3


69m.3.1.1 
Die Anwendung des § 50a bedeutet auch, dass die Zuordnung der Kindererziehungszeit nach den allgemeinen Regelungen des § 50a Absatz 3 zu prüfen ist.


69m.3.1.2 
1Antragsberechtigt sind auch Versorgungsempfängerinnen, die einen Mutterschaftsurlaub nach § 4a MuSchV in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung in Anspruch genommen haben. 2Sie sind wegen der vergleichbaren Interessenlage und unter Berücksichtigung der Intention des Absatz 3 im Wege der analogen Rechtsanwendung von der Regelung erfasst.


69m.3.2.1 
1Für die Vergleichsberechnung ist das Ruhegehalt ohne Zeiten nach § 85 Absatz 7 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zu ermitteln und anschließend um einen Zuschlag nach § 50a zu erhöhen. 2Der aktuelle Rentenwert ist in Abhängigkeit des Wirksamwerdens der Umstellung (siehe auch Tz. 69m.3.4.1) zu bestimmen. 3Bei der Zuschlagsberechnung sind die Begrenzungen nach § 50a Absatz 5 und 6 zu beachten.


69m.3.2.2 
In den in Tz. 69m.3.1.2 genannten Fällen gilt Tz. 69m.3.2.1 entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Vergleichsberechnung das Ruhegehalt ohne die Zeiten nach § 4a MuSchV in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung i. V. m. BMI-Rundschreiben vom 17. Oktober 1979 (Az. D I 4 - 211451/7; GMBl. S. 627) zu ermitteln und anschließend um einen Zuschlag nach § 50a zu erhöhen ist.


69m.3.4.1 
Zur Bestimmung des Beginns des Antragsmonats ist Tz. 69m.2.8.1 zu beachten.


69m.3.5.1 
1Ab dem Zeitpunkt, ab dem auf Grund eines Antrages nach Absatz 3 ein Kindererziehungszuschlag nach § 50a zu gewähren ist, ist eine Neufestsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes vorzunehmen. 2Die Neufestsetzung ist auf den Wegfall der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 85 Absatz 7 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zu beschränken. 3Eine Vergleichsberechnung nach § 85 Absatz 1 bis 4 ist nicht erneut durchzuführen.


69m.3.5.2 
Erfolgte auf Grund des Satzes 3 eine rückwirkende Neufestsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit sowie des Ruhegehaltssatzes, sind ggf. durchzuführende Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsregelungen ebenfalls rückwirkend neu durchzuführen.


69m.3.5.3 
In den in Tz. 69m.3.1.2 genannten Fällen sind zur Herstellung einer einheitlichen Rechtsfolge die Tz. 69m.3.5.1 und 69m.3.5.2 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Neufestsetzung auf den Wegfall der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 4a MuSchV in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung i.V.m. BMI-Rundschreiben vom 17. Oktober 1979 (Az. D I 4 - 211451/7; GMBl. S. 627) zu beschränken ist.


Abschnitt 11
Anpassung der Versorgungsbezüge



70
Zu § 70 Allgemeine Anpassung


(unbesetzt)


71
Zu § 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge


(unbesetzt)


72 bis 76  Zu §§ 72 bis 76(weggefallen)


Abschnitt 12 (weggefallen)



Abschnitt 13
Übergangsvorschriften alten Rechts



84
Zu § 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit


(unbesetzt)


85
Zu § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte


85.1
Zu Absatz 1


85.1.1.1
Grund und Zeitpunkt der tatsächlichen Zurruhesetzung sind bei der Anwendung des § 85 Absatz 1 auf am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen oder Beamte unerheblich.


85.1.1.2
1§ 85 ist nicht anzuwenden auf die im Beitrittsgebiet erstmals ernannten Beamtinnen oder Beamten. 2§ 85 gilt jedoch für Beamtinnen oder Beamte im Beitrittsgebiet, die vor dem 1. Januar 1992 bei einem Dienstherrn im früheren Bundesgebiet ernannt und von dort zu einem Dienstherrn im Beitrittsgebiet versetzt oder im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an ein vor dem 1. Januar 1992 begründetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet bei einem Dienstherrn im Beitrittsgebiet neu ernannt worden sind.


85.1.1.3
1Zu den von § 85 Absatz 1 bis 4 erfassten Beamtinnen oder Beamten gehören auch diejenigen, die zu diesen Zeitpunkten beurlaubt waren, deren Rechte und Pflichten wegen einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landesparlament geruht haben oder für die auf Grund eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst der Verlust der Dienstbezüge festgestellt worden war. 2Ob Beurlaubungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen sind, ist dabei unerheblich.


85.1.1.4
Zu den Beamtenverhältnissen i. S. d. § 85 Absatz 1, 3, 5 und 8 gehört auch ein Beamtenverhältnis auf Widerruf.


85.1.1.5
1Frühere Dienstverhältnisse können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie dem Dienstverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand versetzt wird bzw. getreten ist, unmittelbar vorangegangen sind. 2§ 85 Absatz 9 ist beachten.


85.1.1.6
1„Unmittelbar vorangegangen“ i. S. d. § 85 Absatz 1 ist ein anderes Dienstverhältnis dann, wenn der Beamtin oder dem Beamten eine zeitliche Unterbrechung zwischen dem Ende des vorangegangenen und dem Beginn des neuen Dienstverhältnisses nicht zuzurechnen ist. 2Dazwischen liegende allgemein arbeitsfreie Tage sind unbeachtlich. 3Wegen der Zurechnungsfähigkeit einer Unterbrechung s. Tz. 10.0.1.10 bis 10.0.1.12.


85.1.1.7
1Ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist insbesondere ein Richterverhältnis sowie ein Dienstverhältnis als Soldatin oder Soldat auf Zeit und Berufssoldatin oder Berufssoldat. 2§ 85 Absatz 10 ist zu beachten.


85.1.1.8
Nicht zu den öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen gehören insbesondere:


-
privatrechtliche Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst mit Ausnahme der in § 85 Absatz 10 gleichgestellten Beschäftigungsverhältnisse,


-
Wehrdienstverhältnisse nach dem WPflG,


-
Zivildienstverhältnisse nach dem ZDG,


-
öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse (etwa Ministerinnen oder Minister, Parlamentarische Staatssekretärinnen oder Parlamentarische Staatssekretäre),


-
die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages oder eines Landtages.


85.1.2.1
1Die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht nach vollendeten Dienstjahren zu berechnen, wobei ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als 182 Tagen als volles Dienstjahr gilt. 2Der Ruhegehaltssatz beträgt bis zur Vollendung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von zehn Jahren 35 Prozent und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um je 2 Prozent und von da an um je 1 Prozent bis zum Höchstsatz von 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, der nach 35 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht ist.


85.1.2.2
Nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung können Zeiten des berufsmäßigen Wehrdienstes in der NVA nicht berücksichtigt werden.


85.1.2.3
1Nach § 12 Absatz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung wird die Zeit einer außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Fachschul- oder Hochschulausbildung im Rahmen ihrer Mindest- / Regelstudienzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, auch über drei Jahre hinaus. 2Die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung ergibt sich aus den Ausbildungs-, Laufbahn- und Prüfungsvorschriften, die zur Zeit der Ausbildung der Beamtin oder des Beamten für die Laufbahn galten, in der sie oder er erstmalig zur Beamtin oder zum Beamten ernannt wurde. 3Sie rechnet von ihrem tatsächlichen Beginn an. Die Tz.12.1.1.3 bis 12.1.1.12 sind sinngemäß anzuwenden. 4Eine längere Dauer des Prüfungsverfahrens kann nur dann berücksichtigt werden, wenn feststeht, dass sie üblich war. 5§ 12 Absatz 2 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1992 eingeführt und gehört nicht zum am 31. Dezember 1991 geltenden Recht.


85.1.2.4
1Die bis zum 31. Dezember 1991 geltende Sonderregelung zur Verminderung des Ruhegehaltssatzes bei Inanspruchnahme von Teilzeit, ermäßigter Arbeitszeit oder Urlaub ist nicht anzuwenden. 2Der Versorgungsabschlag für Freistellungen vom Dienst, die vor dem 1. August 1984 bewilligt worden sind, richtet sich weiterhin nach § 14 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Juli 1984 geltenden Fassung.


85.1.3.1
1Die Ermittlung und Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ab dem 1. Januar 1992 richtet sich nach dem ab diesem Zeitpunkt geltenden Recht. 2Damit sind auch die Rundungs- und Berechnungsvorschriften des § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 zu beachten.


85.1.4.1
1Liegt bis zum 31. Dezember 1991 eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von weniger als zehn Jahren vor, bleiben die nach dem 31. Dezember 1991 zurückgelegten Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht. 2Mit jedem danach bis zum Eintritt/bis zur Versetzung in den Ruhestand zurückgelegten Jahr berücksichtigungsfähiger Dienstzeit steigt der Ruhegehaltssatz um einen Prozentpunkt (s. a. § 85 Absatz 1 Satz 3).


85.1.4.2
Eine eventuell zu ermittelnde Zurechnungszeit bemisst sich nach § 13 Absatz 1 bzw. § 36 Absatz 2 in den bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassungen.


85.1.5.1
Im Falle der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist das nach § 85 Absatz 1 Satz 1 bis 4 ermittelte Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag in der jeweils aktuellen Fassung des § 14 Absatz 3 zu vermindern.


85.2
Zu Absatz 2


85.2.1.1
1§ 85 Absatz 2 erfasst am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen oder Beamte auf Zeit, die aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand treten oder versetzt werden. 2Dies gilt auch, wenn das bisherige Amt durch erneute Berufung oder Wiederwahl weitergeführt worden ist.


85.2.1.2
Nach § 66 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung sind nur volle Amtsjahre zu berücksichtigen.


85.3
Zu Absatz 3


(unbesetzt)


85.4
Zu Absatz 4


85.4.1.1
Der Vergleich ist nach der Vervielfältigung mit dem über § 85 Absatz 11 zu bestimmenden Faktor durchzuführen.


85.4.1.2
1Der maßgebende Ruhegehaltssatz ist ggf. nach § 14a in der ab dem 1. Januar 1992 jeweils geltenden Fassung zu erhöhen. 2§ 36 ist zu beachten.


85.5
Zu Absatz 5


(unbesetzt)


85.6
Zu Absatz 6


85.6.1.1
Welches Recht der Ermittlung des Ruhegehaltssatzes zugrunde zu legen ist, ergibt sich aus der Vergleichsberechnung nach § 85 Absatz 4 Satz 1.


85.6.1.2
Für die Berechnung der Höchstgrenzen nach den §§ 54 und 55 gilt das der Berechnung des Ruhegehaltssatzes zugrunde gelegte Recht.


85.7
Zu Absatz 7


(weggefallen)


85.8
Zu Absatz 8


(unbesetzt)


85.9
Zu Absatz 9


85.9.1.1
Zur Beurteilung, ob ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang gegeben ist, sowie zu den in Frage kommenden Dienstverhältnissen s. Tz. 85.1.1.5 bis 85.1.1.8.


85.10
Zu Absatz 10


(unbesetzt)


85.11
Zu Absatz 11


85.11.1.1
Auf den nach den § 85 Absatz 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz ist § 69e Absatz 4 auch dann entsprechend anzuwenden, wenn der Versorgungsfall nach der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung i. S. d. § 70 eingetreten ist.


85.12
Zu Absatz 12


85.12.1.1
Bei der Anwendung der Übergangsvorschriften des § 85 zur Berechnung des Ruhegehaltssatzes für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen oder Beamte sind die §§ 12a und 12b anzuwenden.


85
Zu § 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis


85a.0.1.1 
§ 85a ist nur auf Beamtinnen oder Beamte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 reaktiviert wurden.


85a.0.1.2 
1Geschützt ist nur der vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des früheren Ruhegehaltes. 2Dieser Betrag nimmt in der Reaktivierungsphase nicht an allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge teil.


85a.0.2.1 
Sowohl die ruhegehaltfähige Dienstzeit als auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind nach dem zum Zeitpunkt der erneuten Zurruhesetzung geltenden Recht, einschließlich der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rundungsregelungen, zu ermitteln und zu berechnen.


85a.0.2.2 
Bei der erneuten Versetzung einer oder eines nach § 46 BBG reaktivierten Beamtin oder Beamten in den Ruhestand ist § 13 Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigen.


85a.0.3.1 
Zur Anwendung des § 85a Satz 3 muss am 31. Dezember 1991 ein Beamtenverhältnis bestanden und ungeachtet der zeitweiligen Versetzung in den Ruhestand ununterbrochen bis zum Eintritt in den (endgültigen) Ruhestand wegen Erreichen einer (Antrags-)Altersgrenze fortgedauert haben.


85a.0.4.1 
1Der zustehende (höhere) Betrag nimmt ab der erneuten Zurruhesetzung an den Anpassungen der Versorgungsbezüge teil. 2Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sind anzuwenden.


86
Zu § 86 Hinterbliebenenversorgung


86.1
Zu Absatz 1


86.1.1.1
1Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegattinnen oder Ehegatten sowie an Ehegattinnen oder Ehegatten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, richtet sich nach § 125 Absatz 2 und 3 BBG in der bis zum 31. 2Dezember 1976 geltenden Fassung. 3§ 25 Absatz 3 (Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen) sowie § 61 Absatz 3 (Wiederaufleben des Witwengeldes oder Witwergeldes) sind anzuwenden.


86.1.1.2
Die zu § 125 Absatz 2 und 3 BBG ergangenen Richtlinien nach § 155 Absatz 3 Satz 2 BBG in der Fassung vom 17. November 1966 (GMBl S. 608) sind sinngemäß anzuwenden.


86.2
Zu Absatz 2


(unbesetzt)


86.3
Zu Absatz 3


(unbesetzt)


86.4
Zu Absatz 4


(unbesetzt)


87
Zu § 87 Unfallfürsorge


87.1
Zu Absatz 1


87.1.1.1
Die Gleichstellung eines vor dem 1. Januar 1977 erlittenen Dienstunfalls mit einem Dienstunfall i. S. d. BeamtVG setzt die Anerkennung als Dienstunfall nach den §§ 134, 186 Absatz 3 BBG in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften voraus.


87.1.1.2
1Durch § 87 Absatz 1 werden die am 31. Dezember 1976 bestehenden Unfallfürsorgeansprüche von Beamtinnen oder Beamten, die vor dem 1. Januar 1977 einen Dienstunfall erlitten haben, den Ansprüchen nach dem BeamtVG gleichgestellt. 2Die Unfallfürsorgeansprüche und -leistungen richten sich nach dem BeamtVG in der jeweils gültigen Fassung.


87.1.1.3
Die Ansprüche der am 1. Januar 1977 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger – mit Ausnahme der Ansprüche auf das Heilverfahren (§§ 33 und 34) – richten sich nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht.


87.1.1.4
1Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen früheren Beamtinnen oder Beamten, früheren Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten und deren Hinterbliebene gelten die in § 69 Absatz 2 aufgeführten Vorschriften. 2Die Höhe der sich daraus ergebenden Versorgung bestimmt sich nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht.


87.2
Zu Absatz 2


(weggefallen)


87.3
Zu Absatz 3


(unbesetzt)


88
Zu § 88 Abfindung


88.1
Zu Absatz 1


(unbesetzt)


88.2
Zu Absatz 2


88.2.2.1
1Bei der Berechnung des Rückzahlungsbetrags ist von der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe auszugehen, die der Abfindung zugrunde gelegt worden sind. 2Die für den Rückzahlungsbetrag maßgeblichen Grundgehalts- und Familienzuschlagssätze ergeben sich aus der im Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis geltenden Besoldungsordnung. 3Zulagen sind mit dem der Abfindung zugrunde gelegten Betrag anzusetzen. 4Kinderzuschläge und zwischenzeitlich eingetretene strukturelle Ämterhebungen bleiben außer Betracht.


88.2.3.1
1Der Antrag ist bei dem neuen Dienstherrn zu stellen. 2Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt nach Ablauf der Ausschlussfrist. 3Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 60 VwGO, § 32 VwVfG) ist nicht möglich. 4Mit Eintritt des Versorgungsfalls kann der Antrag auf Rückzahlung nicht mehr gestellt werden.


89
Zu § 89 (weggefallen)


90
Zu § 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung


(unbesetzt)


91
Zu § 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren


91.1
Zu Absatz 1


91.1.1.1
§ 91 Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf die im Beitrittsgebiet erstmals ernannten Beamtinnen oder Beamten.


91.1.1.2
1Die versorgungsrechtliche Rechtsstellung des Personenkreises des § 91 Absatz 1 mit Ausnahme der nach dem 1. Januar 1977 entpflichteten Professorinnen oder Professoren richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschriften. 2Ihre Versorgung bemisst sich nach den für die Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vorschriften des BeamtVG. 3Hierbei sind auf Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf und ihre Hinterbliebenen, denen ein Unterhaltsbeitrag nach dem für sie geltenden früheren Recht bewilligt werden kann, die §§ 15 und 26 (ggf. i. V. m. § 28) entsprechend anzuwenden. 4§ 67 wird mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 1 nicht angewandt.


91.2
Zu Absatz 2


91.2.1.1
1§ 91 Absatz 2 ist auf Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer i. S. d. § 67 Absatz 1 und des § 91 Absatz 1, die nach dem 31. Dezember 1976 entpflichtet werden (vgl. auch § 76 HRG) und ihre Hinterbliebenen, anzuwenden. 2An die Stelle der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Landesregelungen treten nach den Maßgaben des § 91 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 die entsprechenden Regelungen des BeamtVG.


91.2.1.2
Für die Hinterbliebenen einer oder eines am 1. Januar 1977 vorhandenen entpflichteten Hochschullehrerin oder Hochschullehrers gilt § 91 Absatz 2 Nummer 3 entsprechend.


91.3
Zu Absatz 3


(unbesetzt)


92
Zu den §§ 92 bis 104 (weggefallen)


Abschnitt 14
Schlussvorschriften



105
Zu § 105 Außerkrafttreten


(unbesetzt)


106
Zu § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften


(unbesetzt)


107
Zu § 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften


(unbesetzt)


107a  
Zu § 107aÜberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands


107a.0.1.1 
Die BeamtVÜV ist für das Beitrittsgebiet Rechtsgrundlage der Beamtenversorgung, auch soweit sie vom BeamtVG abweichende Maßgaben enthält.


107b  
Zu § 107bVerteilung der Versorgungslasten


107b.1 
Zu Absatz 1


107b.1.1.1 
Zum Personenkreis des § 107b Absatz 1 gehören Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit und Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit.


107b.1.1.2 
1Hinsichtlich seines sachlichen Geltungsbereiches erfasst § 107b seit Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages vom 5. September 2010 (BGBl. I S. 1290) am 1. Januar 2011 nur noch bundesinterne Dienstherrenwechsel. 2Wegen der Versorgungslastenteilung bei bundesübergreifenden Dienstherrenwechseln wird auf den VLT-StV verwiesen.


107b.1.1.3 
1Übernahme i. S. d. Vorschrift ist die Versetzung und die Berufung in ein neues Beamten- oder Richterverhältnis ohne oder mit vorheriger Entlassung. 2Erfasst sind auch die im Wege eines Berufungsverfahrens ernannten Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer. 3Voraussetzung für die Übernahme ist ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang. 4Dieser ist auch dann gegeben, wenn die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse lediglich durch allgemein arbeitsfreie Tage unterbrochen waren.


107b.1.1.4 
1Ein Einvernehmen liegt i. d. R. vor, wenn eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter vom bisherigen Dienstherrn wirksam zum neuen Dienstherrn versetzt wird. 2In anderen Fällen ist eine gesonderte vorherige Erklärung des abgebenden Dienstherrn erforderlich. 3Das Einvernehmen soll schriftlich oder elektronisch erklärt werden. 4Es muss vor dem Wirksamwerden der Übernahme erfolgt sein. 5Eine nachträgliche Genehmigung ist ausgeschlossen. 6Eine Verweigerung des Einvernehmens ist nur aus dienstlichen Gründen möglich.


107b.1.1.5 
Die Herstellung des Einvernehmens erfolgt bis zum Zeitpunkt der Versetzung.


107b.2 
Zu Absatz 2


107b.2.1.1 
1Berechnungsgrundlage für die Erstattung ist der Bruttobetrag der Versorgungsbezüge, der sich nach Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften ergibt. 2§ 57 gilt dabei nicht als Kürzungsvorschrift. 3Einzubeziehen sind die auf die Bezüge entfallenden Nach- und Überzahlungen sowie Kürzungen der Versorgungsbezüge nach disziplinarrechtlichen Vorschriften. 4Dies gilt ebenfalls für das fiktive Ruhegehalt nach § 107b Absatz 2 Satz 2 und 3, das sich aus dem beim erstattungspflichtigen Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt ergibt, wobei das fiktive Ruhegehalt auf der Grundlage der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu ermitteln ist. 5Die Verminderung des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 3 ggf. i. V. m. § 69d oder § 85 Absatz 5 ist zu beachten.


107b.2.1.2 
In die Versorgungslastenverteilung einzubeziehende Versorgungsbezüge sind:


-
Ruhegehalt (§ 14), Erhöhungsbetrag nach § 14 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Unfallruhegehalt (§§ 36 und 37) und neben dem Ruhegehalt bzw. dem Unfallruhegehalt gezahlter Unfallausgleich (§ 35). Unfallruhegehalt und Unfallausgleich sind auch dann einzubeziehen, wenn das maßgebende Ereignis für die Gewährung von Unfallversorgung nach der Übernahme eingetreten ist,


-
Unterhaltsbeiträge (§§ 15, 22, 26, 38, 40, 41 und 86 Absatz 1),


-
Witwen- und Witwergeld (§§ 19, 20 und 28) Waisengeld (§§ 23, 24), Unfallhinterbliebenenversorgung (§ 39) und Bezüge bei Verschollenheit (§ 29),


-
Unterschiedsbetrag (§ 50 Absatz 1), Ausgleichsbetrag (§ 50 Absatz 3), Anpassungszuschlag nach § 69b Satz 5 und Leistungen nach den §§ 50a bis 50e.


107b.2.1.3 
Die Dienstbezüge aus dem beim erstattungspflichtigen Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt sowie Leistungsbezüge nach § 33 BBesG müssen nicht bereits zum Zeitpunkt der Übernahme ruhegehaltfähig gewesen sein (§ 5 Absatz 3 bzw. § 33 Absatz 3 BBesG).


107b.2.1.4 
Die Zulage für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion im Beitrittsgebiet nach § 5 Absatz 3 der 2. BesÜV in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung (siehe Artikel 5 Nummer 2 BesÄndV 98 vom 17. Juni 1998, BGBl. I S. 1378) ist dem erstattungspflichtigen Dienstherrn dann zuzurechnen, wenn sie zum Zeitpunkt der Übernahme ruhegehaltfähig ist und zum Zeitpunkt des Beginns der Versorgungslastenverteilung nach § 5 Absatz 3 2. BesÜV noch ruhegehaltfähig wäre.


107b.2.1.5 
Nicht in die Versorgungslastenverteilung einzubeziehende Versorgungsbezüge sind:


-
für den Sterbemonat belassene Bezüge (§ 17 Absatz 1),


-
Sterbegeld (§ 18),


-
Witwen- und Witwerabfindung (§§ 21 und 28),


-
Ersatz von Sachschäden (§ 32),


-
Leistungen im Rahmen des Heilverfahrens (§ 33),


-
Pflegekosten (§ 34),


-
neben den Dienstbezügen oder während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gezahlter Unfallausgleich (§ 35),


-
einmalige Unfallentschädigung (§ 43),


-
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),


-
Übergangsgeld (§ 47 ggf. i. V. m. § 67 Absatz 4 oder § 47a),


-
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen (§ 48),


-
Disziplinar- und Gnadenunterhaltsbeiträge und


-
nach § 4 Absatz 1 BBesG weitergezahlte Dienstbezüge.


107b.2.2.1 
Eine Verleihung eines höherwertigen Amtes liegt auch dann vor, wenn ein Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert.


107b.2.3.1 
Berufungsgewinne im Hochschulbereich sind auch erstmals gewährte Zuschüsse zum Grundgehalt nach Anlage II Vorbemerkung Nummer 2 BBesG in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung; § 77 BBesG ist zu beachten.


107b.3 
Zu Absatz 3


(unbesetzt)


107b.4 
Zu Absatz 4


107b.4.1.1 
Als in die Versorgungslastenverteilung einzubeziehende Dienstzeiten (Verteilungszeiten) kommen Zeiten nach § 6 (ohne Vorbereitungsdienst), § 7 Satz 1 Nummer 1, §§ 8 bis 11 und § 67 Absatz 2 in Betracht, wenn sie bei einem an der Versorgungslastenverteilung beteiligten Dienstherrn abgeleistet und bei der Versorgungsfestsetzung berücksichtigt worden sind.


107b.4.1.2 
Bei Rückkehr einer Beamtin oder eines Beamten zu einem früheren Dienstherrn werden die dort verbrachten früheren Dienstzeiten diesem auch dann angerechnet, wenn bei der früheren Übernahme keine Pflicht zur Versorgungslastenverteilung nach § 107b bestand.


107b.4.1.3 
1Wehrdienstzeiten nach den §§ 8 und 9 sind als Verteilungszeit bei der Erstattung zu berücksichtigen, wenn der Bund ein an der Versorgungslastenteilung beteiligter Dienstherr ist. 2Sofern es sich bei den an der Versorgungslastenteilung beteiligten Dienstherrn ausschließlich um sonstige bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Dienstherrnfähigkeit handelt, sind diese Zeiten nicht als Verteilungszeiten zu berücksichtigen.


107b.4.1.4 
Keine Verteilungszeiten sind insbesondere:


-
ruhegehaltfähige Dienstzeiten, die die Beamtin oder der Beamte im Dienst eines an der Versorgungslastenverteilung nicht beteiligten Dienstherrn zurückgelegt hat,


-
die als ruhegehaltfähig berücksichtigte Zurechnungszeit nach § 13 Absatz 1 oder


-
Zeiten einer Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 13 Absatz 2 und 3 BeamtVG und § 3 Absatz 1 BeamtVÜV.


107b.5 
Zu Absatz 5


107b.5.1.1 
1Im Verhältnis zur Beamtin oder zum Beamten hat der letzte Dienstherr die Versorgungsbezüge auszuzahlen. 2Im Verhältnis der Dienstherren untereinander werden ab Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungslasten zwischen dem letzten und dem früheren bzw. den früheren Dienstherrn aufgeteilt.


107b.5.2.1 
1Die Versorgungslastenverteilung beginnt, abgesehen von Fällen nach § 107b Absatz 3, mit der Verpflichtung zur Zahlung von Versorgungsbezügen i. S. d. § 107b Absatz 2 an die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger. 2Sie endet, wenn die Verpflichtung zur Zahlung von Versorgungsbezügen entfällt, weil die bzw. der letzte Versorgungsberechtigte verstirbt oder ihre bzw. seine Versorgungsberechtigung verliert. 3Sie beginnt erneut mit dem Zeitpunkt, in dem ein Versorgungsanspruch wiederauflebt.


107b.5.2.2 
1Der die Versorgungsbezüge auszahlende Dienstherr (Versorgungsdienstherr) berechnet die vom abgebenden Dienstherrn zu erstattenden Versorgungsanteile. 2Der Erstattungsbetrag des abgebenden Dienstherrn wird nach folgender Berechnungsformel ermittelt:


mEB =

mVB × VZaDH


VZins




3In dieser Formel bedeutet:


mEB

mtl. Erstattungsbetrag

=

Betrag, den der abgebende Dienstherr dem Versorgungsdienstherrn monatlich zu erstatten hat





mVB

maßgeblicher Versorgungsbezug

=

Betrag der verteilungsfähigen Versorgungsbezüge i. S. d. § 107b Absatz 2





VZaD

Verteilungszeit beim abgebenden Dienstherrn

=

(ruhegehaltfähige) Verteilungszeit, die beim abgebenden Dienstherrn abgeleistet wurde oder ihm zuzurechnen ist





VZins

Verteilungszeiten insgesamt

=

(ruhegehaltfähige) Verteilungszeiten, die bei den an der Versorgungslastenverteilung beteiligten Dienstherren zusammen abgeleistet wurden oder diesen Dienstherren zuzurechnen sind



107b.5.2.3 
1Der Versorgungsdienstherr fordert nach Eintritt des Versorgungsfalls die vom abgebenden Dienstherrn zu erstattenden jährlichen Versorgungsanteile an. 2Dazu hat er diesem jährlich nachträglich eine Abrechnung über die Erstattung für das abgelaufene Jahr vorzulegen. 3Auf der Grundlage der jährlichen Abrechnung ist durch den Versorgungsdienstherrn eine Berechnung der Abschlagszahlungen für das laufende Jahr zu fertigen und auf dieser Grundlage eine vierteljährliche Abschlagszahlung anzufordern. 4Diese sind vom erstattungspflichtigen Dienstherrn jeweils nachträglich zu leisten. 5Dem erstattungspflichtigen Dienstherrn sind auf Wunsch weitere Unterlagen vorzulegen. 6Die beteiligten Dienstherren können Abweichendes vereinbaren. 7Sind mehrere Dienstherren an der Versorgungslastenverteilung beteiligt, fordert der Versorgungsdienstherr die Anteile bei den übrigen Beteiligten an.


107b.5.2.4 
Bei der erstmaligen Anforderung hat der Versorgungsdienstherr dem erstattungspflichtigen Dienstherrn folgende Unterlagen vorzulegen:


-
eine Kopie der Zustimmung des abgebenden Dienstherrn nach § 107b Absatz 1 oder der Versetzungsverfügung,


-
eine Kopie des Versorgungsfestsetzungsbescheides,


-
eine Berechnung über die bei den an der Versorgungslastenverteilung beteiligten Dienstherren abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, die gleichzeitig eine Verteilung der Zeiten an die einzelnen Dienstherren enthält, und


-
die Berechnung der zu erstattenden Versorgungsanteile.


107b.5.2.5 
1Wesentliche Änderungen der Versorgungsbezüge sind dem erstattungspflichtigen Dienstherrn unter Angabe des Änderungsgrundes sowie einer entsprechenden Neuberechnung des Erstattungsbetrags und der neuen Höhe der Abschlagszahlungen unverzüglich mitzuteilen. 2Ausgenommen sind Änderungen der Versorgungsbezüge auf Grund allgemeiner gesetzlicher Regelungen.


107b.6 
Zu Absatz 6


107b.6.1.1 
§ 107b Absatz 6 ordnet eine anteilmäßige Beteiligung von früheren Dienstherren an der nach VLT-StV zu zahlenden Abfindung in den Fällen an, in denen nach einem oder mehreren Dienstherrenwechseln innerhalb des Bundes ein bundesübergreifender Dienstherrenwechsel erfolgt ist, der eine Abfindungszahlung an den aufnehmenden Dienstherrn nach dem VLT-StV auslöst.


107b.6.1.2 
1Der abgebende Dienstherr, der nach dem VLT-StV zahlungspflichtig wird, hat den vormaligen Dienstherrn über den beabsichtigten Dienstherrnwechsel im Vorfeld zu informieren und auf die Erstattungspflicht nach § 107b Absatz 6 hinzuweisen. 2Gleichzeitig sind die Informationen über die jeweiligen Dienstzeiten, die die Beamtin oder der Beamte bei den jeweiligen Dienstherren verbracht hat, und die bei der Erstattung zu berücksichtigenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge untereinander abzugleichen.


107b.6.1.3 
1Nachdem die Versorgungslastenteilung nach dem VLT-StV stattgefunden hat, informiert der abgebende Dienstherr den vormaligen Dienstherrn über den Abfindungsbetrag und fordert den Betrag nach § 107b Absatz 6 an. 2Der Anforderung ist eine Aufstellung über die Berechnung des Abfindungsbetrages beizufügen.


107b.6.1.4 
Der vormalige Dienstherr hat den Abfindungsbetrag nach § 107b Absatz 6 innerhalb von drei Monaten nach Eingang dieser Anforderung zu erstatten.


107b.6.2.1 
Für Abordnungszeiten, die die Beamtin oder der Beamte vor dem bundesinternen Wechsel bereits bei dem abgebenden Dienstherrn zurückgelegt hat, gilt § 107b Absatz 4 Satz 3.


107b.6.2.2 
In den Fällen des § 107b Absatz 2 Satz 2 ist der Abfindungsbetrag nach dem VLT-StV erneut fiktiv auf der Basis der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu ermitteln, die der Beamtin oder dem Beamten in dem beim vormaligen Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt zugestanden hätten.


107c  
Zu § 107cVerteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet


107c.0.1.1 
Neben dem neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bleibt das Rechtsverhältnis als Ruhestandsbeamtin, Ruhestandsbeamter, Richterin oder Richter im Ruhestand des früheren Dienstherrn bestehen.


107c.0.1.2 
Erfasst sind auch Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit und Beamtinnen oder Beamte im einstweiligen Ruhestand.


107c.0.1.3 
Ein neuer, weiterer Anspruch auf Versorgung wird bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erworben.


107c.0.1.4 
Die Berufung in das neue öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im Beitrittsgebiet muss spätestens am 31. Dezember 1999 dienst- und statusrechtlich wirksam geworden sein.


107c.0.1.5 
Die Verteilung der Versorgungslasten umfasst alle Versorgungsbezüge (§ 2), die von § 54 geregelt werden.


107d  
Zu § 107dBefristete Ausnahme für Verwendungseinkommen


107d.0.1.1 
Die Ausnahmeregelung gilt für im Ruhestand befindliche Beamtinnen oder Beamte, unabhängig vom Ruhestandseintrittsdatum.


107d.0.1.2 
1Es wird ausschließlich auf die aufgabenbezogene Tätigkeit abgestellt. 2Tätigkeiten i. S. d. Satz 1 Nummer 1 stehen unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit dem Flüchtlingsmanagement. 3Dieses Flüchtlingsmanagement muss Teil der Aufgaben der Einrichtung sein, bei der die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger eine Beschäftigung aufnimmt. 4Mittelbar im Zusammenhang mit dem Flüchtlingsmanagement stehende Beschäftigungen sind Tätigkeiten, die der Personalfreisetzung zum Zweck der Ausübung hoheitlicher Maßnahmen auf dem Gebiet der Flüchtlingsbetreuung dienen.


107d.0.1.3 
1Tätigkeiten, die im Ausland unmittelbar oder mittelbar migrationsspezifischen Sicherheitsbelangen dienen, sind z. B. Sicherheitsberatungen von deutschen Vertretungen im Ausland sowie allgemeine grundsätzliche Sicherungsaufgaben, wie etwa Bauaufsicht bei Baumaßnahmen des Auswärtigen Amtes im Ausland. 2Auch erfasst sind Tätigkeiten, die zur Entlastung der Bundespolizei von der Aufgabe Baustellenaufsicht erfolgen, damit diese flüchtlingsbezogenen Maßnahmen vorrangig wahrnehmen kann.


107d.0.1.4 
Die Feststellung, ob die Tätigkeit einer Versorgungsempfängerin oder eines Versorgungsempfängers von dieser Regelung erfasst ist, erfolgt anhand der Aufgabenbeschreibung im Arbeitsvertrag oder durch anderweitige (ggf. gesondert anzufordernde) Feststellung des Arbeitgebers über den mit der Einstellung verfolgten Zweck.


107d.0.1.5 
1Das kalenderjährlich erzielte Einkommen nach § 107d BeamtVG ist unabhängig von einem anderweitig im gleichen Kalenderjahr erzielten Einkommen zu addieren und zu zwölfteln. 2Der Wert ist auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. 3Mit dem gerundeten Wert ist anschließend unter Berücksichtigung der erhöhten Höchstgrenze nach § 107d die Ruhensregelung in den Monaten durchzuführen, in denen ein Einkommen nach § 107d mit dem Ruhegehalt zusammentraf. 4Treffen ein Einkommen nach § 107d und ein anderweitiges Einkommen im gleichen Kalendermonat zusammen, ist für diesen Monat – unter Beachtung der Sätze 1 bis 3 – einmal die Ruhensregelung nach § 107d und einmal die Ruhensregelung nach § 53 durchzuführen.


107d.0.1.6 
Die Mindesthöchstgrenze (1,5fache der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4) ist nicht zu erhöhen.


107d.0.2.1 
1Beamtinnen oder Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wurden, können die Ausnahmeregelung erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen. 2Ist der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze erfolgt, gilt diese Einschränkung nicht.


107e  
Zu § 107eSonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie


107e.1 
Zu Absatz 1


107e.1.1.1 
Tz. 107d.0.1.5 gilt entsprechend.


107e.2 
Zu Absatz 2


107e.2.1.1 
Dass eine Ausbildung nicht angetreten werden konnte, ist durch eine Bescheinigung des Ausbildungs- oder Schulträgers bzw. Dienstnehmers nachzuweisen.


108
Zu § 108 Anwendungsbereich in den Ländern


(unbesetzt)


109
Zu § 109 (Inkrafttreten)


(unbesetzt)


110
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung


110.1
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 26.1.2023 in Kraft.


110.2
Entscheidungen, die bei Inkrafttreten dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift bereits unanfechtbar waren, sind nicht abzuändern. 2Für die bei Inkrafttreten dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift anhängigen Verwaltungsverfahren gilt diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift.




Anlage 1



Minderung des Witwengeldes oder des Witwergeldes



bei einer Ehe schließung

und einer Ehedauer von weniger als ... Jahren

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

zwischen dem Erreichen der
Regelaltersgrenze und der Vollendung
des 75. Lebensjahres

25%

20%

15%

10%

5%

-

-

-

-

-

-

-

-

nach Vollendung des


 75. 

Lebensjahres   

30%

25%

20%

15%

10%

-

-

-

-

-

-

-

-

76.

Lebensjahres

35%

30%

25%

20%

15%

5%

-

-

-

-

-

-

-

77.

Lebensjahres

40%

35%

30%

25%

20%

10%

5%

-

-

-

-

-

-

78.

Lebensjahres

45%

40%

35%

30%

25%

15%

10%

5%

-

-

-

-

-

79.

Lebensjahres

50%

45%

40%

35%

30%

20%

15%

10%

5%

-

-

-

-

80.

Lebensjahres

55%

50%

45%

40%

35%

25%

20%

15%

10%

5%

-

-

-

81.

Lebensjahres

60%

55%

50%

45%

40%

30%

25%

20%

15%

10%

5%

-

-

82.

Lebensjahres

65%

60%

55%

50%

45%

35%

30%

25%

20%

15%

10%

5%

-

83.

Lebensjahres

70%

65%

60%

55%

50%

40%

35%

30%

25%

20%

15%

10%

5%

84.

Lebensjahres

75%

70%

65%

60%

55%

45%

40%

35%

30%

25%

20%

15%

10%

85.

Lebensjahres

80%

75%

70%

65%

60%

50%

45%

40%

35%

30%

25%

20%

15%

86.

Lebensjahres

85%

80%

75%

70%

65%

55%

50%

45%

40%

35%

30%

25%

20%

87.

Lebensjahres

90%

85%

80%

75%

70%

60%

55%

50%

45%

40%

35%

30%

25%

88.

Lebensjahres

95%

90%

85%

80%

75%

65%

60%

55%

50%

45%

40%

35%

30%

89.

Lebensjahres

100%

95%

90%

85%

80%

70%

65%

60%

55%

50%

45%

40%

35%

90.

Lebensjahres

 100%

 100%

  95%

  90%

  85%

  75%

  70%

  65%

  60%

  55%

  50%

  45%

  40%





Anlage 2



Abkürzungsverzeichnis



2. BesÜV                

2. Besoldungsübergangsverordnung



AA

Auswärtiges Amt



AbgG

Abgeordnetengesetz



ABl EU

Amtsblatt der Europäischen Union



abzgl.

abzüglich



AltGG

Altersgeldgesetz



ASchulG

Auslandsschulgesetz



ArbPlSchG

Arbeitsplatzschutzgesetz



ATZV

Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages bei Altersteilzeit



BAFlSBAÜbnG

Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung



BAG

Bundesarbeitsgericht



BAMF

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge



BayVGH

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof



BBG

Bundesbeamtengesetz



BBesG

Bundesbesoldungsgesetz



BBesGVwV

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz



BBesO

Bundesbesoldungsordnung



BBhV

Bundesbeihilfeverordnung



BDG

Bundesdisziplinargesetz



BeamtStG

Beamtenstatusgesetz



BeamtVG

Beamtenversorgungsgesetz



BeamtVGÄndG 1993

Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften



BeamtVÜV

Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung



BeamtVZustAnO

Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung



BEEG

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz



BesGr.

Besoldungsgruppe



BErzGG

Bundeserziehungsgeldgesetz



BesÄndV 98

Besoldungsänderungsverordnung 1998



BetrAVG

Betriebsrentengesetz



BFDG

Bundesfreiwilligendienstgesetz



BGB

Bürgerliches Gesetzbuch



BGBl.

Bundesgesetzblatt



BGSG

Bundesgrenzschutzgesetz



BGH

Bundesgerichtshof



BHO

Bundeshaushaltsordnung



BKGG

Bundeskindergeldgesetz



BKV

Berufskrankheiten-Verordnung



BLV

Bundeslaufbahnverordnung



BMAS

Bundesministerium für Arbeit und Soziales



BMF

Bundesministerium der Finanzen



BMI

Bundesministerium des Innern und für Heimat



BMinG

Bundesministergesetz



BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz



BPolBG

Bundespolizeibeamtengesetz



BPräsRuhebezG

Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten



BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung



BRRG

Beamtenrechtsrahmengesetz



BSG

Bundessozialgericht



BUKG

Bundesumzugskostengesetz



BVersTG

Bundesversorgungsteilungsgesetz



BVerwG

Bundesverwaltungsgericht



BVG

Bundesversorgungsgesetz



bzw.

beziehungsweise



DbAG

Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz



DDR

Deutsche Demokratische Republik



d. h.

das heißt



DRV

Deutsche Rentenversicherung



EG-Beamtenstatut

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften



EhfG

Entwicklungshelfer-Gesetz



EUrlV

Erholungsurlaubsverordnung



EStG

Einkommensteuergesetz



EU

Europäische Union



EÜG

Eignungsübungsgesetz



e. V.

eingetragener Verein



f. / ff.

folgende / folgender



EWR

Europäischer Wirtschaftsraum



FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



FernUSG

Fernunterrichtsschutzgesetz



GAD

Gesetz über den Auswärtigen Dienst



GBl.

Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik



GG

Grundgesetz



ggf.

gegebenenfalls



GMBl

Gemeinsames Ministerialblatt



GRV

Gesetzliche Rentenversicherung



HeilVfV

Heilverfahrensverordnung



Hess. VGH

Hessischer Verwaltungsgerichtshof



HHG

Häftlingshilfegesetz



HRG

Hochschulrahmengesetz



HUrlV

Heimaturlaubsverordnung



i. d. R.

in der Regel



IfSG

Infektionsschutzgesetz



i. H. v.

in Höhe von



i. S. d.

im Sinne der / des



i. Ü.

im Übrigen



i. V. m.

in Verbindung mit



LAG

Lastenausgleichsgesetz



LPartG

Lebenspartnerschaftsgesetz



LStDV

Lohnsteuer-Durchführungsverordnung



MuSchEltZV

Mutterschutz- und Elternzeitverordnung



MuSchG

Mutterschutzgesetz



MuSchV

Mutterschutzverordnung



NRW

Nordrhein-Westfalen



NVA

Nationale Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik



ö. D.

öffentlicher Dienst



OEG

Opferentschädigungsgesetz



OVG

Oberverwaltungsgericht



ParlStG

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre



Rn.

Randnummer



S.

Seite



s. a.

siehe auch



SUrlV

Sonderurlaubsverordnung



SG

Soldatengesetz



SGB

Sozialgesetzbuch



SGG

Sozialgerichtsgesetz



sog.

sogenannte/sogenannter/sogenannten



StrRehaG

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz



SVG

Soldatenversorgungsgesetz



TV-L

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder



TVöD

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst



Tz.

Textziffer



u. a.

unter anderem



u. ä.

und ähnliche



usw.

und so weiter



VBL

Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder



VersAusglG

Versorgungsausgleichsgesetz



VerschG

Verschollenheitsgesetz



VersRücklG

Versorgungsrücklagegesetz



VG

Verwaltungsgericht



VGH

Verwaltungsgerichtshof



vgl.

vergleiche



VLT-StV

Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag



VwV ASchulG

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister des Auswärtigen und den Kultusministern der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zum Einsatz von Lehrkräften im deutschen Auslandsschulwesen und zum Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen vom 12.01.2021



VwRehaG

Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz



VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung



VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz



WPflG

Wehrpflichtgesetz



WSG

Wehrsoldgesetz



z. B.

zum Beispiel



ZDG

Zivildienstgesetz



ZPO

Zivilprozessordnung



ZVK

Kommunale Zusatzversorgungskasse



zzgl.

zuzüglich