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Rechnungswesen in der Gesetzlichen Rentenversicherung - Änderung der Kontenrahmen und ihrer Bestimmungen

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Rechnungswesen in der Gesetzlichen Rentenversicherung
Änderung der Kontenrahmen und ihrer Bestimmungen



Erlass des BMGS vom 10. Dezember 2003 – P25 - 18310 - 1 - 03 an die bundesunmittelbaren Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung





Nachstehend gebe ich Änderungen der Kontenrahmen bekannt:



A.
Kontenrahmen für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten


1.
Die Nummer 1 der Bestimmungen zur Kontengruppe 20 wird um folgenden Halbsatz ergänzt:
„.......außer den Pflichtbeiträgen für Leistungsempfänger der Bundesagentur für Arbeit (siehe Kontengruppe 22).“.


2.
Die Kontenart „205 099“ entfällt.


3.
Es wird folgende neue Kontenart eingerichtet:
„224 099 Pflichtbeiträge für Arbeitslosengeld-Empfänger“.


Die Kontenart erhält folgende Bestimmung:
„Zu 224
Hier werden die von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Pflichtbeiträge der Arbeitslosengeld-Empfänger gebucht.“


4.
Es wird folgende neue Kontenart eingerichtet:
„225 099 Pflichtbeiträge für Arbeitslosengeld-II-Empfänger“.


Die Kontenart erhält folgende Bestimmung:
„Zu 225
Hier werden die von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Pflichtbeiträge der Arbeitslosengeld-II-Empfänger gebucht. Bis zum Inkrafttreten des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (voraussichtlich zum 01.07.2004) werden hier die Pflichtbeiträge der Empfänger von Arbeitslosenhilfe gebucht.“


5.
Es wird folgende neue Kontenart eingerichtet:
„226 099 Pflichtbeiträge für Empfänger von Unterhaltsgeld und weiteren Leistungen“.


Die Kontenart erhält folgende Bestimmung:
„Zu 226
Hier werden die von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Pflichtbeiträge für Empfänger von Unterhaltsgeld und weiteren Leistungen gebucht.


Die Änderungen gelten ab 01. 01. 2004



B.
Kontenrahmen für den Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung


1.
Die Nummer 1 der Bestimmungen zur Kontengruppe 20 wird um folgenden Halbsatz ergänzt:
„.......außer den Pflichtbeiträgen für Leistungsempfänger der Bundesagentur für Arbeit (siehe Kontengruppe 22).“.


2.
Die Kontenart „205 099“ entfällt.


3.
Es wird folgende neue Kontenart eingerichtet:
„224 099 Pflichtbeiträge für Arbeitslosengeld-Empfänger“.


Die Kontenart erhält folgende Bestimmung:
„Zu 224
Hier werden die von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Pflichtbeiträge der Arbeitslosengeld-Empfänger gebucht.“


4.
Es wird folgende neue Kontenart eingerichtet:
„225 099 Pflichtbeiträge für Arbeitslosengeld-II-Empfänger“.


Die Kontenart erhält folgende Bestimmung:
„Zu 225
Hier werden die von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Pflichtbeiträge der Arbeitslosengeld-II-Empfänger gebucht. Bis zum Inkrafttreten des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (voraussichtlich zum 01.07.2004) werden hier die Pflichtbeiträge der Empfänger von Arbeitslosenhilfe gebucht.“


5.
Es wird folgende neue Kontenart eingerichtet:
„226 099 Pflichtbeiträge für Empfänger von Unterhaltsgeld und weiteren Leistungen“.


Die Kontenart erhält folgende Bestimmung:
„Zu 226
Hier werden die von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Pflichtbeiträge für Empfänger von Unterhaltsgeld und weiteren Leistungen gebucht.


6.
Es wird folgende neue Kontenart eingerichtet:
„021 000 Forderungen an die Arbeitgeber aus Abgaben für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse“.


7.
Es wird folgende neue Kontenart eingerichtet:
„121 000 Verpflichtungen aus dem Einzug der Abgaben für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse“.


8.
Es wird folgende neue Kontenart eingerichtet:


„697 981 Aufwendungen für den Einzug der Abgaben für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse“.


Die Kontenart erhält folgende Bestimmung:
„Zu 697
Die Bundesknappschaft weist hier die Aufwendungen für den Einzug der Abgaben für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach, soweit sie nicht durch die Beitragseinzugsstellenvergütung (§ 1 Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung) gedeckt sind.“


Die Änderungen 1 bis 5 gelten ab 01. 01. 2004; die Änderungen 6 bis 8 gelten ab 01. 01. 2003.