Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung – Zusatzurlaub für die von der Heimaturlaubsverordnung nicht erfassten Einsatzgebiete –
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung – Zusatzurlaub für die von der Heimaturlaubsverordnung nicht erfassten Einsatzgebiete –
Vom 10. Juni 2021
Fundstelle: GMBl 2021 Nr. 38, S. 853
Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für Beamtinnen und Beamte, die für verschiedene Zeiträume gemäß § 29 Bundesbeamtengesetz der Operation Gallant Phoenix in Zarqa/Jordanien zur Dienstleistung zugewiesen sind, einen Zusatzurlaub (§ 1 der Heimaturlaubsverordnung) von neun Arbeitstagen im Urlaubsjahr fest. Die Zeiträume der Zuweisung sind vom 13. Januar 2020 bis 31. Juli 2021, 13.März 2021 bis 31.Juli 2021 sowie 3. Mai 2021 bis 3. September 2021.
Berlin, den 10. Juni 2021 |
D2 – 30106/11#1 |
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Im Auftrag
Hollah