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Richtlinie des Bundesministeriums der Justiz vom 10. März 1995 zur "Aussonderung entbehrlicher Druckschriften aus den Bibliotheken der Bundesjustizverwaltung"

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Richtlinie des Bundesministeriums der Justiz
vom 10. März 1995
zur "Aussonderung entbehrlicher Druckschriften aus den Bibliotheken der Bundesjustizverwaltung"

- 6102/11 - 10 Z3 - 1580/94 –



1.)
Der Bibliotheksleiter oder der von ihm Beauftragte sondert entbehrliche Druckschriften aus dem Buchbestand in geeigneten Zeitabständen aus; die nötigen Maßnahmen zur Verwertung werden im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen durchgeführt.


2.)
Bei der Verwertung entbehrlicher, ausgesonderter Druckschriften sind die haushaltsrechtlichen Bestimmungen über die Veräußerung bzw. Überlassung von Vermögensgegenständen des Bundes einzuhalten unter der Maßgabe, allgemeine Wirtschaftlichkeitsgrundsätze zu wahren (§ 63 Abs. 3 und 4 Vorl VV - BHO). Insbesondere ist die Art der Verwertung zu wählen, die im Hinblick auf den mit der Aussonderung verbundenen Arbeitsaufwand und den voraussichtlich erreichbaren Erlös oder eine andere Gegenleistung den besten Erfolg bietet.


3.)
Ergibt sich nach einem Preisvergleich von Angeboten auf dem Buch- bzw. Antiquariatsmarkt nur ein geringer Wert des einzelnen Aussonderungsexemplars und besteht erfahrungsgemäß keine entsprechende Absatzmöglichkeit, so ist eine Abgabe mit einem den Umständen nach angemessenen Preis möglich.


4.)
In begründeten Fällen ist auch eine unentgeltliche Abgabe von ausgesonderten Druckschriften an Empfänger zulässig, bei denen ein gewichtiges, beachtenswertes, gegenwärtiges Informationsinteresse gegeben und die Forderung einer Gegenleistung angesichts der Umstände nicht möglich oder nicht zumutbar ist.


5.)
Aussonderungsexemplare, bei denen ein Interesse innerhalb der Bibliotheken der Bundesjustizverwaltung zu erwarten ist, sind zunächst diesen anzubieten.


6.)
Die ausgesonderte Werke sind in den Bücherverzeichnissen abzusetzen. Außerdem werden die Empfangsbestätigungen ("Übergabescheine") aktenmäßig aufbewahrt.


7.)
Diese Richtlinie tritt am 1. April 1995 in Kraft. Die Richtlinie zur "Aussonderung entbehrlicher Druckschriften aus den Bibliotheken der Bundesjustizverwaltung" vom 25. Juli 1973 - 5430 - (18) - 3141/73 - wird aufgehoben.