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Bekanntmachung der zuständigen Stellen für die Erstattungen nach dem Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes

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Bekanntmachung der zuständigen Stellen für die Erstattungen
nach dem Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes



vom 9. August 2013



Auf Grund des § 2 der Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 20. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2006) werden die für die Erstattungen nach dem Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes zuständigen Stellen bekannt gegeben.





1.
Die Erstattung der Beiträge wird dem


Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr



übertragen.





2.
Das


Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Servicezentrum Nord

Hans-Böckler-Allee 16

30173 Hannover



ist zuständig für Antragsteller aus den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg Vorpommern, Schleswig-Holstein und Niedersachsen.





3.
Das


Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Servicezentrum West

Wilhelm-Raabe-Straße 46

40470 Düsseldorf



ist zuständig für Antragsteller aus den Ländern Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland.





4.
Das


Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Servicezentrum Ost

Prötzeler Chaussee 25

15344 Strausberg



ist zuständig für Antragsteller aus den Ländern Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.





5.
Das


Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Servicezentrum Süd

Heilbronner Straße 186

70191 Stuttgart



ist zuständig für Antragsteller aus den Ländern Baden-Württemberg und Bayern.





6.
Abweichend von den vorstehenden Nummern 2 bis 5 ist das


Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Servicezentrum West

Wilhelm-Raabe-Straße 46

40470 Düsseldorf



Zentralstelle für die Beitragserstattung für

a)
Versicherte in der Gruppenversicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften,
b)
Versicherte öffentlich-rechtlicher Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung, ausgenommen Versicherte bei den landwirtschaftlichen Alterskassen,
c)
Versicherte der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B, und
d)
Versicherte der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes.




7.
Abweichend von den vorstehenden Nummern 2 bis 5 ist das


Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Servicezentrum Süd

Heilbronner Straße 186

70191 Stuttgart



Zentralstelle für die Beitragserstattung für

a)
Versicherte der Versorgungsanstalt der Deutschen Post AG und
b)
Versicherte der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester.




8.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der zuständigen Stellen für Erstattungen nach dem Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 18. März 2002 (BAnz. S. 7376) außer Kraft.




Bonn, den 9. August 2013

Referat P II 5 - Az 23-12-02





Bundesministerium der Verteidigung



Im Auftrag

Schnabel