Bekanntmachung der zuständigen Stellen für die Erstattungen nach dem Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes
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Bekanntmachung der zuständigen Stellen für die Erstattungen
nach dem Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes
vom 9. August 2013
Auf Grund des § 2 der Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 20. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2006) werden die für die Erstattungen nach dem Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes zuständigen Stellen bekannt gegeben.
- 1.
- Die Erstattung der Beiträge wird dem
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
übertragen.
- 2.
- Das
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Servicezentrum Nord
Hans-Böckler-Allee 16
30173 Hannover
ist zuständig für Antragsteller aus den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg Vorpommern, Schleswig-Holstein und Niedersachsen.
- 3.
- Das
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Servicezentrum West
Wilhelm-Raabe-Straße 46
40470 Düsseldorf
ist zuständig für Antragsteller aus den Ländern Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland.
- 4.
- Das
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Servicezentrum Ost
Prötzeler Chaussee 25
15344 Strausberg
ist zuständig für Antragsteller aus den Ländern Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
- 5.
- Das
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Servicezentrum Süd
Heilbronner Straße 186
70191 Stuttgart
ist zuständig für Antragsteller aus den Ländern Baden-Württemberg und Bayern.
- 6.
- Abweichend von den vorstehenden Nummern 2 bis 5 ist das
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Servicezentrum West
Wilhelm-Raabe-Straße 46
40470 Düsseldorf
Zentralstelle für die Beitragserstattung für
- a)
- Versicherte in der Gruppenversicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften,
- b)
- Versicherte öffentlich-rechtlicher Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung, ausgenommen Versicherte bei den landwirtschaftlichen Alterskassen,
- c)
- Versicherte der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B, und
- d)
- Versicherte der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes.
- 7.
- Abweichend von den vorstehenden Nummern 2 bis 5 ist das
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Servicezentrum Süd
Heilbronner Straße 186
70191 Stuttgart
Zentralstelle für die Beitragserstattung für
- a)
- Versicherte der Versorgungsanstalt der Deutschen Post AG und
- b)
- Versicherte der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester.
- 8.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der zuständigen Stellen für Erstattungen nach dem Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 18. März 2002 (BAnz. S. 7376) außer Kraft.
Bonn, den 9. August 2013
Referat P II 5 - Az 23-12-02
Bundesministerium der Verteidigung
Im Auftrag
Schnabel