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Rechnungswesen in der gesetzlichen Rentenversicherung - Änderung der Kontenrahmen und ihrer Bestimmungen

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Rechnungswesen in der gesetzlichen Rentenversicherung
Änderung der Kontenrahmen und ihrer Bestimmungen



Erlass des BMGS vom 9. Juli 2003 – P25 - 18310 - 1 - 03
an die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
(Bezug: Schreiben vom 28. Mai 2003 – P25 - 18310 - 2 - 03





Nachstehend gebe ich Änderungen der Kontenrahmen bekannt:



A.
Kontenrahmen für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten


1.
Es wird folgende neue Kontenart eingerichtet:


„788 243 Erstattungen der Träger der Grundsicherung für Feststellungen der Renten-
versicherungsträger im Rahmen von § 109 a Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB VI“.


Die Kontenart erhält folgende Bestimmung:


„Zu 788
Die Rentenversicherungsträger buchen hier die Erstattungen der Träger der Grundsicherung, die im Rahmen von § 109 a Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB VI für die Prüfung und die Feststellung zur Frage des Vorliegens der Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI geleistet werden.“


2.
Die Kontenart 258 erhält folgende neue Bezeichnung:


„258 231 Erstattungen des Bundes von Verwaltungskosten für Zusatz- und Sonder-
versorgungsleistungen sowie für die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen.“


Die Bestimmung zu 258 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:


„Hier sind auch die Erstattungen des Bundes an die BfA für die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen auf einer gesonderten Buchungsstelle zu erfassen."


B.
Kontenrahmen für den Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung


Es wird folgende neue Kontenart eingerichtet:


„788 243 Erstattungen der Träger der Grundsicherung für Feststellungen der Renten-
versicherungsträger im Rahmen von § 109 a Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB VI“


Die Änderungen gelten ab 01. Januar 2003