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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Anerkennung und Nutzungsgenehmigung von natürlichem Mineralwasser

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Allgemeine Verwaltungsvorschrift
über die Anerkennung und Nutzungsgenehmigung
von natürlichem Mineralwasser *)

Vom 9. März 2001



Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:



1.
Anwendungsbereich
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift hat die Aufgabe, für die Allgemeinbegriffe der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung jeweils bestimmte Anforderungsmerkmale für natürliche Mineralwässer aufzulisten, die mindestens zu überprüfen sind. Diese Überprüfung erfolgt unter geologischen, hydrogeologischen, physikalischen, chemischen, physikalisch-chemischen, mikrobiologischen, hygienischen und technischen Gesichtspunkten.


2.
Antrag
Die Anerkennung als natürliches Mineralwasser und die Genehmigung seiner Nutzung erfolgen jeweils auf Antrag des Nutzungsberechtigten durch die zuständige Behörde.


3.
Anerkennung
3.1 Die Anerkennung als natürliches Mineralwasser bezieht sich auf die Quellnutzung, aus der das Mineralwasser entnommen wird. Die Quellnutzung kann aus einer oder mehreren Entnahmestellen bestehen. Für die Quellnutzung sind der Name und der Quellort anzugeben.


3.2 Eine Änderung des Quellnamens bedarf keiner neuen Anerkennung, wenn hiermit keine Änderungen der Quellnutzung verbunden sind. Die Änderung ist der Anerkennungsbehörde unter Angabe der Gründe anzuzeigen.



3.3 Die Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn bei Antragstellung oder in angemessener Frist nach Antragstellung die in Anlage 1 aufgeführten Angaben gemacht und fachgutachtlich beurteilt sind. Umfasst die Nutzung mehrere Entnahmestellen zur Erschließung unterirdischer Wasservorkommen, so sind von jeder Entnahmestelle die in Anlage 1 Nr. 3.4.3., 4 und 6 angegebenen Unterlagen vorzulegen.



Aus den vorgelegten Angaben muß erkennbar sein, dass das natürliche Mineralwasser der Begriffsbestimmung in § 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung entspricht. Aus den Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, dass das natürliche Mineralwasser aus unterirdischen Wasservorkommen stammt. Diese sind in den Kluft- und Porenhohlräumen des grundwasserleitenden Gesteins entwickelt. Solche Fließsysteme umfassen die Gesamtheit der geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten, die den Charakter der jeweiligen Quellnutzung bestimmen. Mineralwasser kann aus mehreren Fließsystemen gespeist werden. Mehrere Grundwasserhorizonte können einer gemeinsamen Nutzung zugeführt werden.



Sowohl die geologischen, hydrogeologischen, hydrologischen sowie fassungs- und fördertechnischen Angaben zum Quellvorkommen als auch die physikalischen, physikalisch-chemischen, chemischen und mikrobiologischen Angaben zur Beschaffenheit des natürlichen Mineralwassers dürfen nicht erkennen lassen, dass mit anthropogenen Verunreinigungen (z.B. durch Mülldepots, Bergbau, Landwirtschaft) gerechnet werden muss. Einen Anhalt für die Abwesenheit von anthropogenen Stoffen bieten die Orientierungswerte für die in Anlage 1a genannten Parameter als Belastungsstoffe in natürlichen Mineralwässern.



Die Entnahme von natürlichem Mineralwasser aus Quellen, Galerien, natürlichen oder künstlich erschlossenen Brunnen muss mit den hydrogeologischen Gegebenheiten im Einklang stehen, d.h. ein Zufluss von anderem als natürlichem Mineralwasser darf nicht erfolgen. Natürliches salzreiches Wasser mit einem Mindestgehalt von 14 Gramm gelösten Salzen in 1 Kilogramm (Sole), das als solches gewonnen und unverdünnt nicht zum Verzehr geeignet ist, gilt nicht als natürliches Mineralwasser.



3.4 Wasser, das weniger als 1000 Milligramm gelöste Mineralstoffe oder weniger als 250 Milligramm freie Kohlensäure in einem Liter enthält, kann eine ernährungsphysiologische Wirkung zugesprochen werden, wenn es mindestens einen der in Anlage 2 genannten Stoffe in den dort aufgeführten Mindestkonzentrationen aufweist. Für andere, nicht in Anlage 2 aufgeführte Stoffe (Mineralstoffe, Spurenelemente und sonstige Bestandteile) kann der Nachweis ihrer ernährungsphysiologischen Eigenschaften in natürlichem Mineralwasser durch Untersuchungen nach anerkannten Methoden oder durch klinische Beobachtungen erbracht werden. Auch vorhandene Untersuchungsergebnisse von Wässern vergleichbarer Zusammensetzung können zum Nachweis der ernährungsphysiologischen Wirkungen herangezogen werden.



3.5 Die Beschaffenheit des natürlichen Mineralwassers am Quellaustritt bzw. Brunnenkopf muss im Rahmen natürlicher Schwankungen so konstant bleiben, dass die Eigenart sowie ursprüngliche Reinheit des natürlichen Mineralwassers erhalten bleiben. Als natürliche Schwankungen werden hierbei bei den das Wasser charakterisierenden festen gelösten Bestandteilen, sofern der Gehalt mehr als 20 Milligramm pro Liter beträgt, Schwankungen von +20 %, bei dem gelösten Kohlendioxid Schwankungen von + 50 % toleriert. Die Beschaffenheit des abgefüllten natürlichen Mineralwassers muss mit Ausnahme der veränderlichen Parameter (z.B. Temperatur, pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, Sauerstoffgehalt) sowie der nach den zugelassenen Behandlungsverfahren veränderlichen Parameter (z.B. Eisen, Mangan, gelöstes Kohlendioxid) mit der Beschaffenheit des Wassers der Quellnutzung übereinstimmen.



3.6 Die Anerkennung ist zu begründen. Die Begründung enthält die in Anlage 3 aufgeführten Angaben. Die zuständige Behörde teilt die ausgesprochene Anerkennung dem Bundesministerium für Gesundheit umgehend mit, ebenso Änderungen des Quellnamens (vgl. Nummer 3.2).



4.
Nutzungsgenehmigung
Die Genehmigung der Nutzung eines natürlichen Mineralwassers bezieht sich auf eine oder mehrere Quellnutzungen des Antragstellers, die durch den Namen der Quelle und den Ort der Nutzung gekennzeichnet sind.


Eine Nutzungsgenehmigung kann nur erteilt werden, wenn auf Grund einer fachgutachtlichen Beurteilung nachgewiesen ist, dass die in Anlage 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung aufgeführten Voraussetzungen für die Nutzung von Quellen mit natürlichem Mineralwasser erfüllt sind. Hierzu ist die in Anlage 4 wiedergegebene Betriebsbeschreibung zugrundezulegen.



5.
Inkrafttreten
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser vom 26. November 1984 (BAnz. S. 13 173) außer Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.



Bonn, den 9. März 2001



Der Bundeskanzler

Gerhard S c h r ö d e r



Die Bundesministerin für Verbraucherschutz,

Ernährung und Landwirtschaft

Renate K ü n a s t



Anlagenverzeichnis:

Anlage 1 :

Angaben, die zur amtlichen Anerkennung natürlicher Mineralwässer zu begutachten sind

Anlage 1a :

Orientierungswerte für Belastungsstoffe in natürlichen Mineralwässern als Kriterien für die ursprüngliche Reinheit

Anlage 2 :

Stoffe in natürlichen Mineralwässern mit möglichen ernährungsphysiologischen Eigenschaften

Anlage 3 :

Muster für die Begründung einer amtlichen Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers

Anlage 4 :

Betriebsbeschreibung zum Antrag auf Nutzungsgenehmigung





Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Angaben, die zur amtlichen Anerkennung natürlicher Mineralwässer zu begutachten sind

Anlage 1a: Orientierungswerte für Belastungsstoffe in natürlichen Mineralwässern als Kriterien für die ursprüngliche Reinheit

Anlage 2: Stoffe in natürlichen Mineralwässern mit möglichen ernährungsphysiologischen Eigenschaften

Anlage 3: Muster für die Begründung einer amtlichen Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers

Anlage 4: Betriebsbeschreibung zum Antrag auf Nutzungsgenehmigung