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Erstattung von Beiträgen nach dem Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes

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C-1400/18



Erstattung von Beiträgen nach dem Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes





1 Zweck dieser Regelung



101. Diese Regelung regelt das Antragsverfahren und die Zuständigkeiten für die Erstattung der Beiträge zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Freiwilligen Wehrdienst und Reservistendienst Leistende nach dem Dritten Abschnitt des Arbeitplatzschutzgesetzes.



2 Antragsverfahren und Zuständigkeiten



201. Der Antrag ist bei dem Servicezentrum des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr einzureichen, das regional für den Heimatwohnsitz der bzw. des Anspruchsberechtigten zuständig ist.



202. Nähere Informationen über die Anspruchsvoraussetzungen, die vorzulegenden Nachweise, die berücksichtigungsfähigen Versicherungen sowie über das Antragsverfahren können dem beiliegenden „Informationsblatt zur Erstattung von Beiträgen nach dem Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes“ entnommen werden.



203. Das Informationsblatt wird an die Freiwilligen Wehrdienst und Reservistendienst Leistenden von dem jeweils zuständigen Karrierecenter ausgegeben.



204. Der „Antrag auf Erstattung von Versicherungsbeiträgen nach den §§ 14a Absatz 4/14b Absatz 2 Arbeitsplatzschutzgesetz“, mit der „Bestätigung“ (des Versicherungsunternehmens) auf der Rückseite, wird von den Truppenteilen und Dienststellen an die Antragsberechtigten ausgegeben. Der Antrag steht in der Formulardatenbank der Bundeswehr zur Verfügung.



205. Die Sozialberater der Bundeswehr weisen zu Beginn der Grundausbildung im Unterricht auf die Erstattungsmöglichkeiten hin.



206. Die Beitragserstattung wird von den Servicezentren des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr im Rahmen eines DV-gestützten Verfahrens durchgeführt. Für das Verfahren ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zuständig.



3 Anlage



3.1 Informationsblatt



Informationsblatt
zur Erstattung von Beiträgen
zu einer Alters- u. Hinterbliebenenversorgung
nach dem Dritten Abschnitt
des Arbeitsplatzschutzgesetzes



Der Bund zahlt für Freiwilligen Wehrdienst Leistende die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Darüber hinaus erstattet er auch freiwillig geleistete Beiträge zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (z. B. „Riester-Rentenversicherung“, Lebensversicherung).



Voraussetzung hierfür ist, dass die freiwillige Leistung zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Freiwilligen Wehrdienstes aus eigenem Arbeitseinkommen, eigenen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder aus Lohnersatzleistungen erbracht wurde. Dabei bleiben Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungen nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch außer Betracht.



Anträge auf Erstattung müssen spätestens ein Jahr nach Beendigung des Wehrdienstes bei dem für den Hauptwohnsitz zuständigen Servicezentrum des Bundesamtes für das Personalmanagement gestellt werden. Antragsvordrucke werden bei der Truppe ausgegeben.



Die o. g. Voraussetzung muss mit dem Antrag auf Erstattung solcher Beiträge nachgewiesen werden. Als Nachweis können eingereicht werden:



Einkommensteuerbescheid,
Gehaltsbescheinigung und -nachweis
Sozialversicherungsnachweis und
Lohnsteuerbescheinigung mit Einkommensangaben.


Freiwilligen Wehrdienst Leistende, deren Arbeitsverhältnis während des Freiwilligen Wehrdienstes ruht oder deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis vor dem Wehrdienst endete, können sich zur Erleichterung auch das bestehende oder davor bestehende Verhältnis auf dem Erstattungsantrag (Nummer 5) bestätigen lassen. Die Vorlage von weiteren Unterlagen entfällt dann.



Für eine Erstattung von Beiträgen zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung müssen neben den erwähnten Zahlungen aus eigenem Einkommen noch folgende Voraussetzungen vorliegen:



die Versicherung muss mindestens zwölf Monate vor Beginn des Freiwilligen Wehrdienstes bestanden haben,
die bzw. der Freiwilligen Wehrdienst Leistende muss Versicherungsnehmerin bzw. Versicherungsnehmer, versicherte Person und bezugsberechtigt im Erlebensfall sein und
die Auszahlung der Versicherungssumme im Erlebensfall darf nicht auf einen Zeitpunkt vor Vollendung des 60. Lebensjahres vereinbart worden sein.


Ausnahmefälle können vorliegen, wenn ein Freiwilligen Wehrdienst Leistender bzw. eine Freiwilligen Wehrdienst Leistende einer Branche angehört, in der tarifvertraglich eine besondere Altersgrenze (also vor dem 60. Lebensjahr) vereinbart worden ist. Dann muss der Versicherungsvertrag aber noch mindestens eine Laufzeit von 30 Jahren haben. Bei vermögensbildenden Lebensversicherungen im Sinne der Vermögensbildungsgesetze genügt eine Höchstversicherungsdauer von 35 Jahren.



Berücksichtigungsfähige Versicherungen im o. g. Sinne sind insbesondere:



Versicherungen nach dem Altersvermögensgesetz (sog. „Riester-Rente“),
Rentenversicherungen mit und ohne Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistungen,
Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistungen und
Direktversicherungen im Wege einer Gehaltsumwandlung.


In diesen Verträgen enthaltene Unfall- Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsanteile werden ebenfalls erstattet.



Dagegen sind nicht berücksichtigungsfähig:



Beiträge zu Unfallversicherungen mit und ohne Prämienrückgewähr,
Beiträge zu eigenständigen Unfall-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherungen,
Beiträge zu Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Hausrat- oder Krankenversicherungen,
vermögenswirksame Leistungen und Sparbeiträge zu Bauspar- oder Ratensparverträgen,
Beiträge zu Versicherungen, deren Versicherungssumme teilweise in Raten vor dem 60. Lebensjahr ausgezahlt wird und
Beiträge zu Risikolebensversicherungen.


Die Übernahme für diese Versicherungen kann in bestimmten Fällen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz beantragt werden. Entsprechende Anträge sind an die Unterhaltssicherungsbehörde der Stadt- oder Kreisverwaltung des Wohnsitzes zu richten.



Besteht für den Freiwilligen Wehrdienst Leistenden bzw. die Freiwilligen Wehrdienst Leistende eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (auch durch Entgeltumwandlung), so hat der Arbeitgeber für die Dauer des Freiwilligen Wehrdienstes die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) weiterzuzahlen. Eine Erstattung an den Freiwilligen Wehrdienst Leistenden bzw. die Freiwilligen Wehrdienst Leistende ist ausgeschlossen. Der Arbeitgeber kann nach Beendigung des Wehrdienstes die Erstattung der zunächst weitergezahlten Beiträge vom Bund verlangen (siehe auch http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_09082013_231202.htm).



Für Reservistendienst Leistende gelten diese Informationen hinsichtlich der betrieblichen/überbetrieblichen Alters- u. Hinterbliebenenversorgung sinngemäß, bei freiwilligen Übungen jedoch nur, soweit die Übung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Übungen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen dauert.



Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es im Interesse einer frühzeitigen Erstattung wichtig ist, dass die Freiwilligen Wehrdienst Leistenden vollständige Unterlagen vorlegen.