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Neufassung der VV zu § 55 BHO; hier: Einführung der UVgO

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Neufassung der VV zu § 55 BHO



Fundstelle: GMBl. 2017 Nr. 45, S. 837



hier:

Einführung der UVgO



Bezug: 

Rundschreiben des BMF vom 1.9.2017 – II A 3 – H 1012-6/16/10003 :003; 2017/0747681 (GMBl 2017, S. 814)





Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Rundschreiben vom 1. September 2017 (GMBl 2017, S. 814) die Neufassung der VV zu § 55 BHO in Kraft gesetzt. Mit der Neufassung der VV wird für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen unterhalb der Schwellenwerte die Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vorgeschrieben. Ich übersende das Rundschreiben mit der Bitte um Beachtung und weise auf folgende Neuregelungen hin:



I.



Die UVgO ersetzt den 1. Abschnitt der VOL/A. Durch die Einführung der UVgO wird die reformierte Struktur des Oberschwellenvergaberechts für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen nunmehr auch im Unterschwellenbereich eingeführt. Für die Vergabe von Bauleistungen wurde der strukturelle Gleichlauf zwischen Ober- und Unterschwellenbereich bereits im letzten Jahr durch die unmittelbar an die Reform des 2. Abschnitts anknüpfende Überarbeitung des 1. Abschnitts der VOB/A hergestellt (siehe die Einführungserlasse des BMUB vom 7. April 2016 – B I 7 -81063.6/1 und vom 9. September 2016 – B I 7 -81063.6/1).



Nach der UVgO hat der Auftraggeber künftig die Wahl zwischen der öffentlichen Ausschreibung und der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb. Die beiden Verfahrensarten stehen dem Auftraggeber gleichrangig zur Auswahl.



Zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen enthält die UVgO in § 50 eine eigenständige Regelung. Die Vorschrift stellt klar, dass auch freiberufliche Leistungen grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben sind. Dabei ist ohne Bindung an die übrigen Vorschriften der UVgO so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist. Die Regelung entstammt der bisherigen Ziffer 2.3 der VV zu § 55 BHO, die mit der Übernahme in die UVgO aus der VV gestrichen wird.



Mit § 52 UVgO wird erstmals klargestellt, dass auch im Unterschwellenbereich Planungswettbewerbe für die Vergabe von Planungsleistungen durchgeführt werden können. Die Vorschrift nennt exemplarisch u.a. das Bauwesen als mögliches Anwendungsfeld für die Durchführung von Planungswettbewerbern.



II.



Das Rundschreiben trat am 2. September in Kraft.





Berlin, den 8. September 2017

B I 7 – 81062.05/00





Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit



Im Auftrag

Monika Thomas



Nur per E-Mail



Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung



Bauverwaltungen der Länder



Gemäß Verteiler „Erlasse“