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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Nutzung und den Betrieb allgemeiner sowie spezialisierter Funkanwendungen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Funkrichtlinie Funkanwendungen BOS)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Nutzung und den Betrieb
allgemeiner sowie spezialisierter Funkanwendungen
der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
(Funkrichtlinie Funkanwendungen BOS)



Vom 8. Juli 2024



Fundstelle: BAnz AT 17.07.2024 B2



Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) erlässt das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden und in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:



Artikel 1
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
für die Bestimmungen zur Nutzung und den Betrieb
allgemeiner sowie spezialisierter Funkanwendungen
der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
(Funkrichtlinie Funkanwendungen BOS)



Teil 1
Allgemeines, Zuständigkeiten und Berechtigung
zur Nutzung der Funkanwendungen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)



§ 1
Geltungsbereich und Allgemeines



(1) Der BOS-Funk unterteilt sich in die allgemeinen und spezialisierten Funkanwendungen der BOS sowie den Digitalfunk BOS, der gemäß § 1 der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS – Anerkennungsrichtlinie (Bekanntmachung des BMI vom 1. Juni 2021 - CI5 - 17205/3#4 - GMBl 2021, S. 999) durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) betrieben wird. Die vorliegende Richtlinie gilt nur für die allgemeinen und spezialisierten Funkanwendungen BOS, nicht für den Digitalfunk BOS.



(2) Die allgemeinen Funkanwendungen BOS sind Teil der nichtöffentlichen Funkanwendungen (nöFa), für die im Frequenzplan der Bundesnetzagentur (BNetzA) besondere Frequenzbereiche festgelegt sind. Sie umfassen Funkanlagen und Funknetze des nichtöffentlichen mobilen Landfunks (nömL) sowie Funkanlagen in bestimmten Anwendungen des nichtöffentlichen Festfunks (nöF), die zum Anschluss oder zur Verbindung ortsfester Landfunkstellen des nömL untereinander bestimmt sind. Hierunter fallen auch Anlagen des dafür erforderlichen Richtfunks. Spezialisierte Funkanwendungen BOS beinhalten Funknetze und Anlagen für die digitale Alarmierung (POCSAC) und nutzen BOS-Frequenzen für digitale Alarmumsetzer (DAU), digitale Meldeempfänger (DME) sowie digitale Sirenensteuerempfänger (DSE). Hierunter fallen ebenfalls digitale Anwendungen im analogen 2m- und 4m-BOS-Frequenzbereich (DMR).



(3) Durch die folgenden Bestimmungen wird sichergestellt, dass den berechtigten Teilnehmern der Funkanwendungen BOS im Rahmen ihrer Aufgabenstellung ausreichende und störungsfreie Funkverbindungen in den zugeteilten Frequenzbereichen zur Verfügung stehen.



§ 2
Zuständige Behörden



(1) Die im Sinne dieser Funkrichtlinie zuständigen Behörden sind das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), andere oberste Bundesbehörden, sofern Behörden aus ihrem Geschäftsbereich die Funkanwendungen BOS nutzen, sowie die zuständigen obersten Landesbehörden (Ministerien und Senatsverwaltungen des Innern der Bundesländer). Die zuständigen Behörden können die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Zuständigkeiten an Stellen ihrer Geschäftsbereiche übertragen oder diese mit der Umsetzung dieser Richtlinie beauftragen. Machen die zuständigen Behörden von dieser Möglichkeit Gebrauch, informieren sie sich hierüber gegenseitig.



(2) Im Benehmen mit den anderen zuständigen Behörden im Sinne des Absatzes 1



1.
vertritt das BMI die Belange der BOS gegenüber der BNetzA in allen grundsätzlichen Fragen der Frequenznutzung bei den Funkanwendungen BOS;


2.
legt das BMI den Kreis derjenigen fest, denen BOS-Frequenzen zur Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragenen Sicherheitsaufgaben zugeteilt werden können;


3.
plant und koordiniert das BMI den Einsatz der im Frequenzplan ausgewiesenen Frequenzen der Funkanwendungen BOS und macht der BNetzA Vorschläge zur Frequenzzuteilung;


4.
veranlasst das BMI gegebenenfalls erforderliche Auslandskoordinierungen durch die BNetzA und


5.
koordiniert das BMI die Bildung von Rufnamen für Funknetze und von Rufnamenzusätzen zur Identifizierung der einzelnen Funkstellen und gegebenenfalls zusätzlich von elektronischen Kennungen nach einer gemeinsamen Systematik gemäß Maßgabe des § 13.


(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden im Sinne des Absatzes 1



1.
regeln die funkbetriebliche Zusammenarbeit der verschiedenen Berechtigten BOS der Länder untereinander und/oder des Bundes;


2.
treffen Maßnahmen der Tarnung und Verschlüsselung der Funkanwendungen BOS sofern erforderlich und technisch möglich;


3.
stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Frequenznutzungen bei den Funkanwendungen BOS geltenden Bestimmungen und Betriebsvorschriften eingehalten werden;


4.
veranlassen bei Beeinträchtigung der Funkanwendungen BOS innerhalb eines Landes die zur Behebung notwendigen Maßnahmen;


5.
erteilen der BNetzA und deren Außenstellen alle zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte;


6.
stellen sicher, dass gemäß § 12 Absatz 4 und 5 typgeprüfte und richtlinienkonforme Funkgeräte verwendet werden;


7.
gewährleisten Handlungssicherheit der Anwender und der mit dieser Richtlinie betrauten Personen und Stellen, insbesondere durch angemessene Maßnahmen der Aus- und Fortbildung;


8.
bestätigen im Rahmen des Frequenz-Antragsverfahrens die Zugehörigkeit eines Antragstellers zum Kreis der Berechtigten zur Teilnahme an allgemeinen Funkanwendungen BOS.


Beeinträchtigungen der Funkanwendungen BOS verschiedener Länder nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 werden im gegenseitigen Benehmen behoben. Im Bedarfsfall wird das BMI oder die von ihm nach Absatz 1 Satz 2 bestimmte Stelle eingebunden.



(4) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der BNetzA bleiben von dieser Funkrichtlinie BOS unberührt.



§ 3
Berechtigte zur Teilnahme an den Funkanwendungen BOS



(1) Berechtigte sind:



1.
die Polizeien des Bundes und der Länder;


2.
die öffentlichen Feuerwehren sowie die nach Landesrecht angeordneten oder anerkannten Werkfeuerwehren;


3.
die rechtlich bestimmten Träger der Notfallrettung;


4.
die Zollverwaltung;


5.
die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder;


6.
die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW), das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) sowie sonstige Katastrophenschutz- und Zivilschutzbehörden des Bundes und der Länder und


7.
öffentliche Einrichtungen des Brand- und Katastrophenschutzes und nach Landesrecht im Brand- und Katastrophenschutz mitwirkende Organisationen sowie die Bundeswehr, soweit sie Katastrophenschutz- oder Zivilschutzaufgaben wahrnimmt.


(2) Durch Anerkennungsverfahren nach Maßgabe des § 4 können berechtigt werden:



1.
nichtöffentliche Feuerwehren, wenn sie auftragsgemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaft eingesetzt werden können;


2.
Leistungserbringer, die mit der Durchführung der Aufgabe „Rettungsdienst“ von den Trägern der Notfallrettung beauftragt wurden;


3.
mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben gesetzlich beauftragte Behörden und Dienststellen, für die das BMI im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und den zuständigen obersten Landesbehörden die Notwendigkeit bestätigt hat, dauerhaft mit einem der Berechtigten nach Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 bis 2 über die Funkanwendungen BOS zusammenzuarbeiten.


(3) Eine Anerkennung nach der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS führt nicht automatisch zur Anerkennung als Berechtigter nach dieser Richtlinie.



(4) Das BMI führt ein Verzeichnis über alle gemäß Absatz 2 erteilten Anerkennungen.



§ 4
Anerkennungsverfahren zur Berechtigung für Funkanwendungen BOS



(1) Berechtigten nach § 3 Absatz 2 kann im formlosen Antragsverfahren für die Teilnahme an den Funkanwendungen der BOS die erforderliche Anerkennung erteilt werden.



(2) Maßgeblich für die Anerkennung eines Antragstellers als Berechtigtem nach § 3 Absatz 2 ist die Zustimmung der jeweils zuständigen Behörde im Sinne des § 2 Absatz 1. Bei einer länderübergreifenden Anerkennung ist das BMI zuständig, welches das Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Sinne des § 2 Absatz 1 herstellt.



(3) Die zuständigen Behörden im Sinne des § 2 Absatz 1 können die Anerkennung nach Absatz 1 räumlich und zeitlich beschränken sowie mit Auflagen versehen.



(4) Im Falle der Antragstellung durch einen Leistungserbringer gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 ist der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr nach § 2 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Stelle mit dem Antrag auch die Beauftragung durch den Träger der Notfallrettung vorzulegen. Eine Berechtigungserteilung ist mit einer auflösenden Bedingung beim Wegfall der Beauftragung zu versehen.



(5) Die Entscheidung über die Anerkennung als Berechtigter für die Funkanwendungen BOS wird von der zuständigen Behörde dem Antragsteller sowie den weiteren Behörden im Sinne des § 2 Absatz 1 schriftlich mitgeteilt.



§ 5
Aufhebung der Anerkennung



(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Berechtigter gemäß § 4 nicht mehr vor oder verstoßen Berechtigte, denen eine Anerkennung erteilt wurde, wiederholt gegen Regelungen des Telekommunikationsgesetzes, Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes, dieser Funkrichtlinie beziehungsweise mit der Anerkennung erteilte Auflagen, kann die jeweils zuständige Behörde im Sinne des § 2 Absatz 1 die Anerkennung aufheben.



(2) Wird eine nach dieser Richtlinie erteilte Anerkennung von der jeweils zuständigen Behörde im Sinne des § 2 Absatz 1 aufgehoben, entfällt die Voraussetzung zur Teilnahme an den allgemeinen und spezialisierten Funkanwendungen BOS. Die zuständige Behörde im Sinne des § 2 Absatz 1 teilt die Aufhebung dem Berechtigten mit und informiert die BNetzA sowie das BMI hierüber. Die BNetzA entzieht die entsprechenden Frequenzzuteilungen.



(3) Das Verzeichnis des BMI gemäß § 3 Absatz 4 ist entsprechend anzupassen.



Teil 2
Frequenzplanung und -koordinierung, Frequenzzuteilung und Funkbetrieb



§ 6
Funknetze



(1) Ein Funknetz der Funkanwendungen BOS ist die Zusammenfassung von Funkgeräten und Funkanlagen bestimmter Kategorien eines Berechtigten oder einer seiner administrativen oder taktischen Gliederungen nach technischen, betrieblichen und administrativen Kriterien. Diese werden zwischen nichtöffentlichem mobilem Landfunk und nichtöffentlichem Festfunk unterschieden.



(2) Funknetze des nichtöffentlichen mobilen Landfunks (nömL)



Funknetze des nömL sind ortsfeste und/oder mobile Funkanlagen, die auf der gleichen Funkfrequenz für den direkten Funkverkehr von Teilnehmern durch Berechtigte bzw. deren Teilbereiche innerhalb eines bestimmten Versorgungsgebietes betrieben werden. Hierzu zählen:



1.
ortsfeste Sende- und/oder Empfangsfunkanlagen, beispielsweise Revier- oder Leitstellenfunkanlagen, Tunnel- und Gebäudefunkanlagen,


2.
mobile Sende- und/oder Empfangsfunkanlagen, beispielsweise Fahrzeugfunkanlagen und Handfunkgeräte,


3.
Relaisfunkstellen als Einzelrelais oder Relais in Gleichwellenfunknetzen,


4.
Meldeempfänger, beispielsweise DME,


5.
ortsfeste Empfangsfunkanlagen zur Steuerung von Sirenen, beispielsweise DSE,


6.
zusätzliche ortsfest oder mobil betriebene Empfangsfunkanlagen und


7.
digitale Alarmumsetzer (DAU).


(3) Funknetze des nichtöffentlichen Festfunks (nöF)



1.
Ein Festfunknetz des nöF der Funkanwendungen BOS ist eine Zusammenfassung aller Funkanlagen, mit denen die Infrastruktur zur Funkversorgung eines bestimmten Gebietes bereitgestellt wird. Es dient der Verbindung zwischen ortsfesten Funkstellen zur gemeinsamen Nutzung mehrerer im Versorgungsgebiet operierender Berechtigter im Bereich der Funkanwendungen BOS.


2.
Ein Festfunknetz des nöF besteht aus einzelnen oder mehreren miteinander verbundenen Funkfeldern für Festfunkverbindungen, üblicherweise zwischen einem Mittelpunkt und den einzelnen Endpunkten eines in der Regel sternförmigen Netzes. Es dient der Verbindung von Relaisfunkstellen in Gleichwellenfunknetzen unter Festlegung der auf den jeweiligen Verwendungszweck abgestellten Parameter.


§ 7
Funknetz für die digitale Alarmierung



(1) Ein Funknetz für digitale Alarmierung wird innerhalb eines bestimmten Gebietes zur Übertragung von Fernwirksignalen und Daten auf dafür bestimmten Frequenzen der Funkanwendungen BOS eingerichtet. Es dient der Alarmierung von Einsatzkräften durch Alarmgabe und nummerische oder alphanummerische Informationen und zu Fernwirkzwecken, insbesondere zur Steuerung von Sirenen.



(2) DAU sind ortsfeste Sende- und Empfangsfunkanlagen in Funknetzen zur digitalen Alarmierung, die direkt – gegebenenfalls auch über eine Telekommunikationsanlage – von einem Digitalen Alarmgeber (DAG) zugeführte Kurznachrichten und Fernwirksignale oder von ihrem Empfangsteil aufgenommene Funkaussendungen eines anderen DAU aufbereiten, Zusatzinformationen (Kennung, Adressen, Statuscodes) einfügen und zum Empfang durch weitere DAU, DME, DSE aussenden sowie eigene Fernwirkausgänge steuern.



§ 8
Besonderheiten im Funkverkehr der BOS



(1) Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Berechtigten gemäß § 3 Absatz 1 und 2 ist Funkverkehr zwischen Funkanlagen zulässig, soweit dies den betrieblichen Regelungen der zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden entspricht.



(2) In Funknetzen des nömL wird ein Funkverkehr ortsfester Landfunkstellen untereinander gestattet. Abweichende Regelungen können die obersten Bundes- und Landesbehörden festlegen.



(3) Funkanlagen der Funkanwendungen BOS dürfen von Berechtigten nur im inhaltlichen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Erledigung ihres Auftrags mitgeführt und betrieben werden.



(4) Die Frequenzkoordinierung zum Betreiben mobiler Sende- und Empfangsfunkanlagen an Bord von Luftfahrzeugen erfolgt durch die jeweils oberste Bundes-/Landesbehörde und das BMI. Das Betreiben von BOS-Funkanlagen für den Sprechfunk wird nur bis zu einer Flughöhe von 1 000 ft (300 m) über Grund gestattet. Es ist mit der geringsten erforderlichen Senderausgangsleistung zu arbeiten. Sprechfunkverkehr zwischen Luftfahrzeugen auf BOS-Frequenzen soll nur in Ausnahmenfällen stattfinden.



§ 9
Verbindung von Funkanlagen der Funkanwendungen BOS
mit anderen Telekommunikationseinrichtungen



(1) Bei Verbindungen zwischen Funkstellen eines Funknetzes der Funkanwendungen BOS und Teilnehmern eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, in denen Sprache in offener Form übertragen wird, muss dieser Teilnehmer darüber zu Beginn des Gesprächs informiert werden, dass er über ein Funknetz verbunden ist, in dem aus technischen Gründen kein Schutz gegen Mithören durch andere Personen besteht.



(2) Eine durch die Verbindung mit anderen Telekommunikationseinrichtungen entstehende Erhöhung der Verkehrsmenge in einem Funknetz der Funkanwendungen BOS kann nicht als Begründung eines Berechtigten gemäß § 3 Absatz 1 und 2 für einen Frequenzmehrbedarf akzeptiert werden.



§ 10
Frequenzbereiche



(1) Der gemäß § 90 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes von der BNetzA erstellte Frequenzplan in der jeweils aktuellen Fassung enthält die für die Funkanwendungen BOS ausgewiesenen Frequenzbereiche.



(2) Frequenztabellen und technische Parameter der Funkanwendungen BOS werden von der BNetzA auf aktuellem Stand gehalten und in der Verwaltungsvorschrift BOS-Funk (VV BOS-Funk) veröffentlicht.



§ 11
Antennen und Strahlungsleistungen
(Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern)



(1) Für ortsfeste Landfunkstellen der Funkanwendungen BOS sind Antennen mit Rundstrahl- oder Richtcharakteristik, mit oder ohne Antennengewinn, zulässig.



(2) Die Antennendaten ortsfester Landfunkstellen, insbesondere die Höhe der Antenne über Grund, der Antennengewinn, die Antennenart und der Standort sind bei Anträgen auf Frequenzzuteilung anzugeben und werden mit der Frequenzzuteilung festgelegt.



(3) Beim Einsatz von Antennen mit Richtcharakteristik sind mit dem Antrag nach Absatz 2 Antennendiagramme vorzulegen.



(4) Antennen ohne Richtcharakteristik sollen aus Gründen der Frequenzökonomie für Festfunkverbindungen nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden.



(5) Die maximal zulässigen Strahlungsleistungen zur Gewährleistung des Schutzes von Personen und technischen Einrichtungen und Geräten sind nach den einschlägigen Vorschriften zur Einhaltung der aktuell geltenden elektromagnetischen Verträglichkeit einzuhalten. Hiervon abweichende Werte können von der BNetzA in den Frequenzzuteilungen festgelegt werden.



(6) Für das Betreiben einer ortsfesten Funkanlage sind allgemeine Vorschriften und Anforderungen, die in anderen Gesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften die Bereitstellung und den Betrieb von Funkanlagen regeln, zu berücksichtigen, insbesondere die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV).



§ 12
Planungsgrundsätze (Zulassung von Funkanlagen)



(1) Ortsfeste Land- und Relaisfunkstellen sind so zu planen, dass das zu versorgende Gebiet ausreichend versorgt wird. Die Strahlungsleistung und die Antennenhöhe sind so zu bemessen, dass am Rande des Funkversorgungsgebiets die Orientierungswerte der Nutzfeldstärke gemäß der folgenden Tabelle nicht überschritten werden.



Frequenzbereich in MHz (Band)

zulässige Störfeldstärke in dB rel. 1 μV/m

systembedingter Schutzabstand bei 20 kHz Kanalabstand in dB

systembedingter Schutzabstand bei 12,5 kHz Kanalabstand in dB

resultierende Mindestnutzfeldstärke in dB rel. 1 μv/m

30 40
(8 m)

0

8


+8

68 87,5
(4 m)

+6

8


+14

146 174
(2 m)

+12

8


+20

440 450
(70 cm)

+20


12

+32



Hiervon abweichende Werte können von der BNetzA in den Frequenzzuteilungen festgelegt werden.



(2) Funkanlagen sind mit der geringsten erforderlichen Strahlungsleistung und Antennenhöhe zu betreiben, damit die Störreichweite ausreichend klein gehalten wird. Wird trotzdem ein benachbartes Funknetz beeinflusst, so ist durch geeignete Maßnahmen die abgestrahlte Leistung in dieser Richtung entsprechend zu verringern; gegebenenfalls sind Richtantennen einzusetzen. Ein angemessener Antennenaufwand ist zumutbar.



(3) Bei Koordinierungen im Grenzgebiet sind die Regelungen der HCM-Vereinbarung, insbesondere für den mobilen Landfunkdienst die Grenzwerte der Tabelle des Abschnittes „Zur Begrenzung des Schutzes für Empfänger“, zu beachten. Nähere Informationen zur HCM-Vereinbarung im Rahmen der Funkfrequenzkoordinierung in Grenznähe können auf der Homepage der BNetzA entnommen werden.



(4) Die Funkanlagen müssen die einschlägigen Bestimmungen über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) erfüllen. Regelungen der zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden, die für ihren Bereich weitergehende besondere Merkmale der Funkanlagen vorschreiben oder Ausnahmen zulassen, bleiben unberührt (§ 12 Absatz 5 Satz 3). Der Schutz der Funkmessstationen der BNetzA ist zu beachten. Aktuelle Regelungen werden im Amtsblatt der BNetzA veröffentlicht und werden auf der Homepage der BNetzA zur Verfügung gestellt.



(5) Die Berechtigten stellen sicher, dass bei Installation und Betrieb von Funktechnik im Regelungsbereich dieser Richtlinie die einschlägigen technischen Vorschriften und Richtlinien, insbesondere die technischen Richtlinien für BOS-Funkgeräte, -anlagen und -systeme, eingehalten werden und die Störungsfreiheit gewährleistet ist. Die Konformität ist mit der Technischen Richtlinie BOS der zentralen Prüfstelle durch eine Typprüfung des jeweiligen Geräts oder im Einzelfall durch Anwendung sonstiger einschlägiger typkonforme technische Richtlinien zu gewährleisten. Ausnahmen können im Einzelfall durch die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden erteilt werden.



§ 13
Rufnamen und Kennungen



(1) Jeder anerkannten Funkanlage zur Übertragung von Sprache wird nach der von den obersten Bundes- und Landesbehörden vereinbarten Systematik durch das BMI ein Rufname und eine Kennung auf Antrag der gemäß § 3 Absatz 1 und 2 Berechtigten zugeteilt oder geändert.



(2) Ein Rufname oder eine Kennung kennzeichnet die Organisationseinheit und gegebenenfalls die Art der jeweils wahrzunehmenden Aufgabe und wird bundesweit nur einmal für diese Organisationseinheit und deren Teilbereiche in eigenen Gliederungsebenen vergeben.



(3) Das BMI führt die bundesweite Übersicht über die Rufnamen und Kennungen der BOS. Hierzu werden entsprechende Daten im Vorfeld bei den obersten Bundes- und Landesbehörden abgerufen. Die Übersicht wird regelmäßig aktualisiert vom BMI zur Verfügung gestellt.



§ 14
Frequenzzuteilung und -verlängerung



(1) Für jede Frequenznutzung bedarf es einer vorherigen Frequenzzuteilung, die durch eine Zuteilungsurkunde der BNetzA bescheinigt wird, soweit im Telekommunikationsgesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördlich erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen.



(2) Frequenzen zur Nutzung der Funkanwendungen BOS werden unter Festlegung der auf den jeweiligen Verwendungszweck definierten Parameter, insbesondere den Standort, die Strahlungsleistung, das Modulationsverfahren, die Antennendaten, die Kanalbandbreite, die Feldstärkegrenzwerte und die Nutzungsbeschränkungen, jeweils einzeln auf Antrag des Berechtigten durch die BNetzA zugeteilt.



(3) Eine Frequenzzuteilung nach dieser Richtlinie erfolgt nur an Berechtigte gemäß § 3 Absatz 1 und 2.



(4) Frequenzzuteilungen werden gemäß § 92 Absatz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes auf zehn Jahre befristet und bei weiterem Bedarf auf Antrag verlängert, wenn die Zuteilungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind. Ist die Frequenzzuteilung mit einer Beauftragung als Leistungserbringer verbunden, endet die Frequenzzuteilung mit dem Ende der Beauftragung. Sofern mehrere Frequenzzuteilungen zum gleichen Zeitpunkt zur Verlängerung anstehen oder ein Berechtigter über mehrere Frequenzzuteilungen verfügt, deren Verlängerung zum gleichen Zeitpunkt ansteht, und der Verlängerung keine Gründe entgegenstehen, können diese in einem vereinfachten Verfahren mit den Sammelanträgen auf Verlängerung von Frequenzzuteilungen des nichtöffentlichen Festfunks (nöF) beziehungsweise nichtöffentlichen mobilen Landfunks (nömL) der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) verlängert werden. Anträge auf Verlängerung oder Änderung von Frequenzanträgen sind mit sechs Wochen Vorlauf zum Verlängerungs- oder Änderungsdatum zu stellen.



Teil 3
Antragsverfahren zur Frequenznutzung



§ 15
Antrag auf Frequenzzuteilung



(1) Für den Antrag auf Frequenzzuteilung gemäß § 14 Absatz 1 sind die zwischen der obersten Bundes- oder Landesbehörde einerseits und der BNetzA andererseits abgestimmten Formblätter zu verwenden:



1.
Zum Betreiben von Netzen des nömL ist der „Antrag auf Frequenzzuteilung zur Nutzung für Funkanwendungen des nichtöffentlichen mobilen Landfunks (nömL) der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk)“ zu verwenden.


2.
Zum Betreiben von Festfunkverbindungen ist der „Antrag auf Frequenzzuteilung zur Nutzung für Funkanwendungen des nichtöffentlichen Festfunks (nöF)“ zu verwenden.


3.
Zum Betreiben von Funkanlagen im Frequenzbereich 2347 bis 2385 MHz ist der „Antrag auf Frequenzzuteilung zur Nutzung der Berechtigten der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben für den Einsatz zur Übertragung von digitalen Bild- und Tonsignalen (wireless video links (WVL)) im Frequenzbereich 2347 bis 2385 MHz“ zu verwenden.


4.
Zum Betreiben von Funkanlagen im Frequenzbereich 5150 bis 5250 MHz ist der „Antrag auf Frequenzzuteilung zur Nutzung der Berechtigten der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben für Einsätze im Rahmen eines besonderen zeitlich begrenzten Anlasses unter Einschluss der Vor- und Nachbereitungsmaßnahmen im Frequenzbereich 5150 bis 5250 MHz“ zu verwenden.


(2) Sämtliche Antragsunterlagen können in der aktuellen Version auf der Homepage der BNetzA mit Ausfüllhinweisen eingesehen, heruntergeladen und auch im elektronischen Antragsverfahren genutzt werden. Die Ausfüllhinweise sind zu beachten.



(3) Den Anträgen auf Frequenzzuteilung für Funkanwendungen des nöF der BOS ist gemäß der „Anlage zum Antrag auf Frequenzzuteilung zur Nutzung für Funkanwendungen des nichtöffentlichen Festfunks (nöF)“ eine Funknetz-Skizze und für gerichtete Antennen gemäß § 11 Absatz 3 Antennendiagramme beizufügen.



(4) Bei Verwendung des elektronischen Antragsverfahrens ist im Formblatt die Zuordnung des jeweiligen Berechtigten als Antragsteller herzustellen, welche aus § 3 Absatz 1 und Absatz 2 zu entnehmen ist. Als Nachweis, dass der Antragsteller authentifiziert, der Antrag geprüft und die BOS-Berechtigung bestätigt ist, gilt die von der Funkfrequenzverwaltung des BMI im elektronischen Antrag vergebene BMI-Nummer. Des Weiteren müssen im elektronischen Antrag in den Zustimmungsfeldern die Namen aller genehmigenden Personen der zuständigen obersten Bundes-/oder Landesbehörden eingetragen sein.



(5) Die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden sowie die BNetzA erkennen wechselseitig elektronisch übermittelte Anträge und Dokumente auch ohne handschriftliche oder qualifizierte elektronische Signatur an, wenn diese über offizielle und wechselseitig bekannte E-Mail-Adressen sowie sichere behördliche Netze übertragen werden.



§ 16
Antragstellung auf Frequenzzuteilung



(1) Der Antrag ist durch die Berechtigten im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 an die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde zu richten. Richtet der Antragsteller seinen Antrag direkt an die BNetzA, verweist diese den Antrag an das BMI. Eine gegebenenfalls notwendige Rückverweisung an die oberste Landesbehörde erfolgt durch das BMI.



(2) Die obersten Landesbehörden übersenden den mit ihrer Zustimmung versehenen Antrag in folgenden Fällen an das BMI:



1.
bei der Neueinrichtung ortsfester Landfunkstellen,


2.
bei Änderungen an den für die Frequenzzuteilung erfassten Merkmalen bereits zugeteilter Frequenzen und


3.
bei Funknetzen des nömL für einen direkten Funkbetrieb mobiler Funkstellen untereinander, sofern Frequenzen für das vorgesehene Einsatzgebiet erstmals zugeteilt werden sollen.


(3) Anträge auf Frequenzzuteilung, die ohne vorgeschriebene und formell veraktete Zustimmungsvermerke der jeweils zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde bei der BNetzA eingehen, werden an das BMI zurückgewiesen. Eine gegebenenfalls notwendige Rückverweisung an die oberste Landesbehörde erfolgt dann durch das BMI.



(4) Lehnt die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde den Antrag auf Frequenzzuteilung ab, teilt sie dies schriftlich dem Antragsteller mit.



§ 17
Prüfung und Bewilligung der Antragstellung durch BMI und BNetzA



(1) Das BMI prüft den Antrag und veranlasst erforderlichenfalls eine Frequenzkoordinierung mit den deutschen Anrainerstaaten (Grenzkoordinierung) durch die BNetzA.



(2) Der Antragsteller legt bei Antragstellung fest, ob nach positiver Prüfung des Antrags durch das BMI dieser unmittelbar an die BNetzA zur Ausstellung der Zuteilungsurkunde weitergeleitet werden soll. Andernfalls teilt das BMI sein Prüfergebnis der zuständigen obersten Bundes- oder Landessbehörde mit, welche das Prüfergebnis dem Antragsteller weiterleitet. Dieser kann in diesem Fall gegebenenfalls eigenständig bei der BNetzA die Ausstellung der Zuteilungsurkunde beantragen. Die alleinige Mitteilung eines positiven Prüfergebnisses des BMI stellt noch kein Frequenznutzungsrecht dar.



(3) Das BMI kann auf Vorschlag oder im Benehmen mit der beantragenden obersten Bundes- oder Landesbehörde der BNetzA empfehlen, die Frequenzzuteilung



1.
räumlich und zeitlich zu beschränken oder mit Auflagen zu versehen;


2.
insbesondere bei Verstößen nach dem Telekommunikationsgesetz, Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz, dieser Funkrichtlinie bzw. gegen erteilte Auflagen, aufzuheben.


(4) Die BNetzA bewilligt die Frequenznutzung nach positiver Prüfung des Antrags und fertigt die entsprechende Frequenzzuteilungsurkunde aus. Diese wird dem Antragsteller unmittelbar durch die BNetzA übermittelt. Daneben erfolgt die Information über die Bewilligung des genehmigten Antrags auf dem Dienstweg an das BMI und die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.



(5) Lehnen das BMI oder die BNetzA den Antrag ab, teilen sie dies schriftlich dem Antragsteller gegebenenfalls über die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde mit.



(6) Das BMI führt ein Verzeichnis über alle geprüften Frequenzzuteilungsanträge und deren Ergebnis.



§ 18
Verzicht auf und Überlassung von Frequenzzuteilungen



(1) Der Verzicht auf die Nutzung einer zugeteilten Frequenz ist durch den Zuteilungsinhaber der BNetzA, von der die Frequenz zugeteilt wurde, sowie der zuständigen Behörde im Sinne des § 2 Absatz 1 und dem BMI schriftlich mitzuteilen. Durch Verzicht wegfallende ortsfeste Landfunkstellen müssen eindeutig bezeichnet sein. Die entsprechende Zuteilungsurkunde ist zurückzugeben.



(2) Frequenzen dürfen von Zuteilungsinhabern nur dann Dritten dauerhaft zur Nutzung überlassen werden, wenn diese zum Kreis der Berechtigten nach § 3 Absatz 1 oder 2 dieser Richtlinie gehören. Der Zuteilungsinhaber ist gegenüber der BNetzA für die Einhaltung der Frequenznutzungsbedingungen gemäß Frequenzzuteilung verantwortlich, auch wenn er die Ausübung der Rechte aus seiner Frequenzzuteilung einem anderen überlässt.



(3) Im Falle der Überlassung ist zwischen dem Zuteilungsinhaber und dem tatsächlichen Nutzer eine schriftliche Vereinbarung zu schließen, mit der sichergestellt wird, dass Anordnungen der BNetzA gegenüber dem Zuteilungsinhaber auch gegenüber dem tatsächlichen Nutzer durchgesetzt werden können. § 19 Absatz 1 bleibt von dieser Regelung unberührt.



§ 19
Antragsverfahren zur Frequenznutzung in besonderen Fällen



(1) Aus besonderem Anlass, insbesondere zur Erprobung oder aufgrund eines besonderen Auftrags eines Berechtigten gemäß § 3 Absatz 1, kann Dritten die anlassbezogene und zeitlich befristete Mitnutzung von Frequenzen gestattet werden, wenn die Frequenzen dem Berechtigten bereits zugeteilt sind.



(2) Voraussetzung ist die vorherige, schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinne des § 2 Absatz 1. Diese ist vom Mitnutzer der Frequenz mitzuführen und insbesondere Bediensteten der BNetzA auf Verlangen vorzuzeigen.



(3) Sollen von solchen Mitnutzern Frequenzen der Funkanwendungen BOS genutzt werden, die einem Berechtigten des BOS-Funks noch nicht oder an dem vorgesehenen Standort der Funkanlage nicht zugeteilt wurden, und wird demzufolge eine weitere Frequenzzuteilung erforderlich, so ist entsprechend den Regelungen des § 14 ff. zu verfahren. Der BNetzA ist in diesem Fall zusätzlich zum Antrag die Einverständniserklärung der obersten Bundes- oder Landesbehörde zu übermitteln.



(4) Kann in begründeten Ausnahmefällen das Verfahren nach § 14 nicht angewendet werden, so ist der BNetzA die Frequenznutzung unverzüglich nachträglich mit allen hierfür erforderlichen Daten anzuzeigen.



(5) Die in den Grenzgebieten geltenden Regelungen der HCM-Vereinbarung nach § 12 Absatz 3 für internationale Frequenzkoordinierungen bleiben unberührt.



Teil 4
Statistiken – Schlussbestimmungen



§ 20
Statistik



(1) In Bezug auf die Funkanwendungen der BOS werden von der BNetzA Daten zu statistischen Zwecken erhoben. Die Statistik besteht grundsätzlich aus zwei Teilen:



1.
Übersicht über die Anzahl der Frequenzzuteilungen und -nutzungen der einzelnen Frequenzbänder (70cm, 2m, 4m, 8m) unterschieden nach den Berechtigten gemäß § 3 Absatz 1 und 2;


2.
Anzahl von Alarmierungsanlagen.


(2) Das BMI stellt diese Statistiken auf Anfrage den in dieser Richtlinie beteiligten Behörden und anerkannten BOS zur Verfügung. Die Übersicht über die Belegung der einzelnen Frequenzbänder wird in einer zentralen Datenbank bereitgestellt. Die nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörden sowie die nach § 3 Berechtigten sind verpflichtet, notwendige statistische Daten zur Belegung der einzelnen Frequenzbänder dem BMI auf Anforderung mitzuteilen.



§ 21
Übergangs- und Schlussbestimmungen



(1) Bestehende Genehmigungen auf Grundlage des Fernmeldeanlagengesetzes (FAG) behalten ihre Gültigkeit hinsichtlich der damit erworbenen Rechte, die eine Frequenznutzung gewähren (§ 230 des Telekommunikationsgesetzes). Die bisherigen Genehmigungsurkunden werden erst durch neue Frequenzzuteilungsurkunden ersetzt, wenn Änderungen innerhalb der Funknetze beantragt werden.



(2) Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden Berechtigungen zur Teilnahme am BOS-Funk nach der BOS-Funkrichtlinie, Stand 7. September 2009 (GMBl 2009, S. 803), gelten entsprechend bestehenden Festlegungen fort. Bei unbefristeten Frequenzzuteilungen enden diese zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, wenn sie nicht gemäß § 14 vor Ablauf verlängert werden.



Artikel 2



Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die „BOS-Funkrichtlinie“ in der Fassung vom 7. September 2009 (GMBl 2009, S. 803) außer Kraft.



Berlin, den 8. Juli 2024



Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat



Nancy Faeser