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Verwaltungsvorschrift zu § 70 Abs. 1 BBesG über die Dienstkleidung der Beamten in der Bundespolizei

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Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung der
Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei



Vom 19. Juli 2013



Fundstelle: GMBl 2019 Nr. 19, S. 358



hier:

Anpassung der Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (VwV) aufgrund der Umstellung der Versorgung der Polizeivollzugsbeamten des gehobenen und höheren Dienstes in der Bundespolizei



Bezug:  

Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei v. 19.7.2013 (GMBl 2013, Nr. 50, S. 998 ff.)



Verwaltungsvorschrift zu § 70 Abs. 1 BBesG
über die Dienstkleidung der Beamten1 in der
Bundespolizei





Aufgrund § 71 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163), wird zu § 70 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:



1
Allgemeines


1.1
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Versorgung mit Dienstkleidung und persönlicher Ausrüstung der Beamten des Polizeivollzugsdienstes im Sinne des § 70 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz. Tarifbeschäftigte mit Polizeivollzugsaufgaben sind den Polizeivollzugsbeamten hinsichtlich der Versorgung mit Dienstkleidung und persönlicher Ausrüstung gleichgestellt.


1.2
Die zur Dienstkleidung und persönlichen Ausrüstung gehörenden Dienstkleidungsartikel sind in der Ausstattungsnachweisung für die Bundespolizei und die Bereitschaftspolizeien der Länder – Kapitel Bundespolizei allgemein – Stoffgliederung 090 – festgesetzt.


1.3
Die Polizeivollzugsbeamten erhalten ihre Dienstkleidung und persönliche Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt. Sie bleibt grundsätzlich im Eigentum des Bundes. Über Ausnahmen entscheidet das Bundespolizeipräsidium.


1.4
Die Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, ihre Dienstkleidungs- und persönlichen Ausrüstungsartikel eigenverantwortlich in einem für den Dienst voll brauchbaren und den Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild von Angehörigen der Bundespolizei genügenden Zustand zu erhalten und entsprechend zu ergänzen.


1.5
Jeder Polizeivollzugsbeamte hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Missbrauch der sich in seinem Besitz befindlichen Dienstkleidungs- und persönlichen Ausrüstungsartikel im Sinne der §§ 132, 132a StGB ausgeschlossen ist.


1.6
Die Versorgung mit Dienstkleidung und persönlicher Ausrüstung erfolgt ausschließlich über den Zentralen Versand für Bekleidung und die zugehörigen Servicepunkte Bekleidung. Die Versorgung mit Arbeitsschutz- und mit berufstypischer Bekleidung erfolgt durch die fachlich und örtlich zuständige Bundespolizeibehörde.


1.7
Der Ersatz von Dienstkleidung und persönlicher Ausrüstung erfolgt teils im Punktesystem und teils im Tauschsystem.


2
Punktesystem


2.1
Für den Ersatz der Alltagsdienst- und Sportbekleidung findet ein Punktesystem Anwendung (Anlage).


2.2
Zum Ersatz abgenutzter Kleidung erhält jeder Polizeivollzugsbeamte eine auf Grundlage seiner Tätigkeit (Nutzergruppe) und der für die betreffenden Dienstkleidungsartikel jeweils geltenden Tragezeiten festgelegte Anzahl von Punkten auf einem persönlichen Punktekonto.


2.3
Das Punktekonto wird am Anfang jedes Kalenderjahres auf den festgelegten Wert der Gesamtjahresabnutzung der jeweiligen Nutzergruppe angepasst. Punkte aus dem Vorjahr sind nicht übertragbar.


3
Tauschsystem


3.1
Für den Ersatz der Einsatzbekleidung und der persönlichen Ausrüstung findet ein Tauschsystem Anwendung.


3.2
Der Ersatz abgenutzter Kleidung erfolgt grundsätzlich im direkten Tausch über den Zentralen Versand für Bekleidung und die zugehörigen Servicepunkte Bekleidung. Über Ausnahmen entscheidet das Bundespolizeipräsidium.


4
Pflege und Instandsetzung


4.1
Für die Pflege ist grundsätzlich der Polizeivollzugsbeamte verantwortlich. Verschmutzt die Dienstkleidung jedoch aufgrund der Eigenart des Dienstes derart, dass eine Reinigung dem Polizeivollzugsbeamten nicht zuzumuten ist, wird die Reinigung von der jeweiligen Bundespolizeibehörde übernommen.


4.2
Die Instandsetzung und Anpassung erfolgen über den Zentralen Versand für Bekleidung und die zugehörigen Servicepunkte Bekleidung.


5
Sonstige Regelungen


5.1
Versetzungen von Polizeivollzugsbeamten mit einem Nutzergruppen- oder Fachdienstwechsel sind der nachweisführenden Stelle umgehend anzuzeigen. Diese prüft und berechnet den mit der Versetzung ggf. neu entstandenen Punkteanspruch. Die Berechnung des neuen Punkteanspruchs erfolgt anteilig, auf volle Monate aufgerundet.


Wurden aufgrund unterlassener Anzeige Artikel mit nicht zustehenden Punkten erworben, werden die entsprechenden Punkte vom persönlichen Punktekonto überjährig abgezogen.


5.2
Nicht mehr zustehende Dienstkleidungs- und persönliche Ausrüstungsartikel aus dem Tauschsystem sind spätestens nach drei Monaten beim Zentralen Versand für Bekleidung bzw. den zugehörigen Servicepunkten Bekleidung abzugeben.


5.3
Dienstkleidungs- und persönliche Ausrüstungsartikel des Punktesystems, die nicht mehr benötigt werden, können über den Zentralen Versand für Bekleidung bzw. bei den zugehörigen Servicepunkten Bekleidung zur Verwertung angeboten werden.


5.4
In begründeten Einzelfällen kann das Bundespolizeipräsidium abweichende Regelungen treffen.


6
Tragen von ziviler Kleidung


6.1
Für die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei können Vorgesetzte im Einzelfall vorübergehend das Tragen von ziviler Kleidung im Regeldienst zulassen, wenn dies der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben förderlich ist.


6.2
Über eine längerfristige Ausnahme von der Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung entscheidet der Dienstvorgesetzte.


6.3
Wenn Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei auf dienstliche Anordnung während des Dienstes zivile Kleidung tragen müssen, erhalten sie eine Abnutzungsentschädigung in Höhe von 1,20 € täglich. Nimmt der Polizeivollzugsbeamte am Schichtdienst teil, wird die Abnutzungsentschädigung nach Satz 1 für eine Schicht gewährt. Bei geschlossenen Einsätzen ist entsprechend zu verfahren.


6.4
Abnutzungsentschädigungen werden als Dienstaufwandsentschädigung gewährt und sind nach § 3 Nr. 4 Buchst. b) Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei.


7
Überprüfung des Punktesystems und der Abnutzungsentschädigungen


Die Anzahl der Punkte je Nutzergruppe im Punktesystem sowie die Höhe der Abnutzungsentschädigung für das Tragen ziviler Kleidung werden alle drei Jahre oder aus besonderem Anlass überprüft.


8
Dienstkleidung für Verwaltungsbeamte bei Übungen und Einsätzen


Die vorgenannten Regelungen gelten – mit Ausnahmen der Nr. 2, 6 und 7 – auch für Verwaltungsbeamte, soweit diese Einsätze und Übungen verwaltungsmäßig betreuen.


Punkt 1.2 gilt entsprechend.


9
Übergangsregelung


Bis zur Freigabe des Punktesystems für den laufenden Betrieb ist für die gesamte Dienstkleidung und für alle Polizeivollzugsbeamten das Tauschsystem anzuwenden.


10
Inkrafttreten


10.1
Diese Verwaltungsvorschrift (einschl. Anlage) tritt zum 1. Juni 2019 in Kraft.


10.2
Nachfolgende Verwaltungsvorschriften werden außer Kraft gesetzt:


a.
„Verwaltungsvorschrift zu § 70 Abs. 1 BBesG über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei“ in der Fassung vom 19. Juli 2013


b.
„Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung der Verwaltungsbeamten im Bundesgrenzschutz“ vom 31. Oktober 1992, in Kraft getreten am 1. November 1992


10.3
Die Verwaltungsvorschrift wird im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) veröffentlicht.


Berlin, den 8. Mai 2019  

B 6 – 52002/15#8



Das Bundesministerium des Innern,
für Bau und Heimat

Im Auftrag

Busch

 

Anlage VwV zu § 70 (1) BBesG

Stand: 08.05.2019



Punkteverteilung nach Nutzergruppen



  Nutzergruppen  

Dienststellen

Punkte
  jährliche Abrechnung  




1

BPOLP, BPOLD, BPOLAK + nB, BPOLFLG + nB   

5.930

2

BPOLI, BPOLI See, MKÜ

6.290

3

BPOLI KB, PVB im BMI

4.560

4

BPOLABT, GSG9 BPOL

5.030