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Richtlinie zur Durchführung des Bundesprogramms „Integration durch Sport“

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Richtlinie zur Durchführung des Bundesprogramms
„Integration durch Sport“



in ihrer Fassung der Inkraftsetzung vom 1.1.2024



Fundstelle: GMBl 2023 Nr. 51, S. 1128





Auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der Nr. 15.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO erlässt das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) nach Anhörung des Bundesrechnungshofes (BRH) diese Richtlinie.



1.
Förderziel und Zuwendungszweck


2.
Gegenstand der Förderung


3.
Zuwendungsempfänger


4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen


5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen


6.
Verfahren


7.
Geltungsdauer


1.
Förderziel und Zuwendungszweck


Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 BHO Zuwendungen zur Förderung des Programms „Integration durch Sport“.



Haushaltsmittel zur Förderung von Integrationsmaßnahmen sind im Einzelplan 06 – BMI – in Kapitel 0603 Titel 684 14 veranschlagt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist vom Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) mit der Wahrnehmung der Prüfung und Gewährung von Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinie beauftragt.



Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Aus einer gewährten Zuwendung kann nicht auf eine Fortsetzung der Förderung zu gleichen oder abweichenden Konditionen geschlossen werden.



Die Zielgruppe des Programms „Integration durch Sport“ umfasst vornehmlich Zugewanderte und Menschen mit Migrationshintergrund, unabhängig von Herkunft und Bleibeperspektive in Deutschland. Schwerpunkte werden mit der jeweils gültigen Programmkonzeption gesetzt.



Weitere Zielgruppen umfassen Menschen ohne Migrationshintergrund sowie Vereine und Verbände im Rahmen des organisierten Sports, da erfolgreiche Integration die gesamtgesellschaftliche Anerkennung und Akzeptanz von Vielfalt und Unterschieden voraussetzt.



Das Programm „Integration durch Sport“ richtet sich grundsätzlich an den vereinsorganisierten Breitensport und verfolgt insbesondere folgende Ziele:



Integration in den Sport
Menschen mit Migrationshintergrund werden über den organisierten Sport in Deutschland informiert und an ihn herangeführt. Die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund am Sport wird gefördert.


Integration durch den Sport in die Gesellschaft
Durch den Sport werden Menschen mit Migrationshintergrund nachhaltig in gesellschaftliche Strukturen integriert und begleitet. Ziel ist weiterhin, Menschen mit Migrationshintergrund zu befähigen, die im Sport erworbenen Erfahrungen, Kompetenzen, Orientierungen, Werte und Kontakte auch auf andere gesellschaftliche Lebensbereiche zu übertragen.


Förderung der interkulturellen Öffnung des Sports
Das Programm trägt dazu bei, das Grundverständnis der „Interkulturellen Öffnung“ (Sensibilisierung und Vermittlung von Verständnis, Akzeptanz, Wissen und Umgang mit kultureller Vielfalt mit dem Ziel der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund) im organisierten Sport zu verankern.


2.
Gegenstand der Förderung


Gegenstand der Förderung ist die Durchführung des Programms „Integration durch Sport“ entsprechend des Grundlagenpapieres „Integration durch Sport – Ein Zukunftsfaktor von Sportvereinen und Gesellschaft“, der Programmkonzeption und der strategischen Grundposition des Deutschen Olympischen Sportbund e. V. (DOSB) in der jeweils mit dem BAMF abgestimmten, aktuellen Fassung.



Die Programmförderung besteht grundsätzlich aus drei Säulen:



Förderung von Personalausgaben (Ziffer 2.1),


Förderung von Maßnahmen mit integrativem Charakter (Ziffer 2.2) und


Förderung sonstiger zweckmäßiger Ausgaben zur Umsetzung des Programms (Ziffer 2.3).


2.1
Förderung von Personalausgaben


2.1.1
Förderfähige Tätigkeiten


Zuwendungsfähig sind grundsätzlich nur Personalausgaben, die in dem Zuwendungsbescheid auf Antrag bewilligt wurden. Bewilligt werden können insbesondere Personalkosten für folgende Tätigkeiten:



Programmleitung und -koordination,


Beratung und Unterstützung von Vereinen,


Angebot von Qualifizierungsmaßnahmen zur interkulturellen Öffnung,


Darstellung der Integrationsleistungen des Programms in der Öffentlichkeit.


Der Anteil der Personalausgaben soll 60 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.



2.1.2
Hauptberuflich Beschäftigte


Hauptberuflich Beschäftigte, deren Aufgabenprofil überwiegend den Tätigkeiten unter Ziffer 2.1.1 entspricht, sind beim DOSB, einem Landessportbund/einer Landessportjugend (LSB), einem Spitzenverband oder einem Verband mit besonderen Aufgaben anzustellen. Ein dezentraler Einsatz dieser Mitarbeitenden ist zulässig, die Dienst- und Fachaufsicht durch die jeweilige Organisation ist zu gewährleisten.



Die Eingruppierung der Beschäftigten kann bei entsprechend erforderlicher und vorhandener Qualifikation gemäß des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst (Bereich Bund) in die Entgeltgruppen bis TVöD 13 für die Programmleitenden, bis TVöD 11 für die Referentinnen und Referenten und bis TVöD 9 für die Sachbearbeitenden erfolgen. Die Eingruppierung entsprechend eines dem TVöD gleichartigen Haustarifs ist möglich.



Es gilt das Besserstellungsverbot gemäß Ziffer 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).



Ausgaben für hauptberuflich Beschäftigte sind im Verwendungsnachweis den Personalausgaben zuzuordnen. Der DOSB ist bei der Besetzung oder Änderung von hauptberuflichen Personalstellen einzubeziehen.



2.1.3
Geringfügig Beschäftigte


Geringfügig Beschäftigte, deren Aufgabenprofil überwiegend den Tätigkeiten unter Ziffer 2.1.1 entspricht, sind beim DOSB, einem LSB, einem Spitzenverband oder einem Verband mit besonderen Aufgaben anzustellen. Die Ausgaben für diese Beschäftigten sind im Verwendungsnachweis den Personalausgaben zuzuordnen. Ein dezentraler Einsatz dieser Mitarbeitenden ist zulässig. Die Dienst- und Fachaufsicht durch die jeweilige Organisation ist zu gewährleisten.



Ausgaben für geringfügig Beschäftigte der Mitgliedsorganisationen des DOSB, der LSB, der Spitzenverbände oder der Verbände mit besonderen Aufgaben sowie kooperierender Vereine oder Organisationen, die konkrete integrative Maßnahmen und lokal begrenzte Kooperationen durchführen und deren Aufgabenprofil damit überwiegend nicht den Tätigkeiten unter Ziffer 2.1.1 entspricht, sind zuwendungsfähig und im Verwendungsnachweis als Maßnahmeausgaben den Leistungsbereichen zuzuordnen.



2.2
Maßnahmen mit integrativem Charakter


Maßnahmen, die einen integrativen Charakter aufweisen und sich an den Programmkonzeptionen „Integration durch Sport“ orientieren, sind grundsätzlich zuwendungsfähig.



Integrativ ist eine Maßnahme, wenn diese die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund am gesellschaftlichen Leben und damit auch an sportweltlichen Teilnahme- und Teilhabestrukturen fördert sowie eine den Zielen und der Akzeptanz des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleistet.



Unter Maßnahmen mit integrativem Charakter sind insbesondere folgende Angebote zu verstehen:



Sport- und Bewegungsangebote;


Qualifizierungsmaßnahmen, die auf direkte und ursächliche Weise im Zusammenhang mit integrativen Maßnahmen stehen;


Vernetzungsveranstaltungen, Tagungen und Fachkonferenzen;


begleitende Angebote (z. B. Sprachförderung, Hausaufgabenbetreuung, Ferienangebote, etc.).


Die exemplarisch aufgelisteten Maßnahmen mit integrativem Charakter können entsprechend den Bedarfen vor Ort in der jeweils gültigen Gesamtkonzeption des DOSB und der LSB im Einvernehmen mit dem BAMF angepasst werden.



Die Entscheidung, ob eine grundsätzlich zuwendungsfähige Maßnahme gefördert werden soll, ist eine Ermessensentscheidung im Rahmen der Antragsprüfung.



Die Förderung als Maßnahme mit integrativem Charakter ist insbesondere in folgenden Bereichen ausgeschlossen:



Maßnahmen des Leistungs- oder Spitzensports;


Maßnahmen, die im Ausland stattfinden;


Maßnahmen, bei denen der Kreis der potentiell Teilnehmenden auf zweckwidrige, insbesondere integrationshemmende Weise eingegrenzt wird;


Maßnahmen, bei denen die Teilnahme im Rahmen der Schulpflicht erfolgt;


Sport- und Turnierveranstaltungen sowie Großveranstaltungen ohne besondere integrative Zielsetzung;


(Vereins-)Mitgliedschaften einzelner Personen oder Gruppen;


Anschaffungskosten für individuelle Sport- und Schutzausstattung zur dauerhaften Überlassung an einzelne Personen;


Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Mitwirkende, die das Niveau einer beruflichen Betätigung erreichen;


Investitionen in Sportstätten (zum Beispiel Bau und Instandsetzung von ortsfesten Einrichtungen und Sportplätzen und Spielstätten).


Nur in Ausnahmefällen sind folgende Leistungen förderfähig:



Kosten für Bewirtung und Verpflegung
Im Rahmen integrativer Maßnahmen (zum Beispiel interkulturelle Veranstaltungen mit feierlichem Charakter) sind Verpflegungsleistungen zuwendungsfähig, wenn diese nach Art und Umfang dem Anlass angemessen sind. Im Rahmen mehrstündiger oder -tägiger Qualifizierungsmaßnahmen oder Vernetzungsveranstaltungen, sind darüber hinaus Verpflegungsleistungen zuwendungsfähig, wenn diese für die Leistungs- und Aufnahmefähigkeit der Teilnehmenden erforderlich sind und zusätzlich eine Selbstverpflegung nicht möglich oder praktikabel ist.
Bei Verpflegungsleistungen ist der Grundsatz der Sparsamkeit zu achten.
Alkoholische Getränke sind nicht zuwendungsfähig.


Ausgaben für Präsente
Geringwertige Ausgaben sind in besonders begründeten Fällen zuwendungsfähig, zum Beispiel um besonderes ehrenamtliches Engagement zu würdigen, dem keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht.


Ausgaben rein sporttheoretischer und -praktischer Aus- und Fortbildung von Übungsleitenden und Trainerinnen und Trainern
Zur Gewinnung von geeigneten Übungsleitenden oder Trainerinnen und Trainern für konkrete integrative Maßnahmen sind Ausgaben sporttheoretischer und -praktischer Aus- und Fortbildungen inklusive Begleitkosten (zum Beispiel Unterbringung und Verpflegung) zuwendungsfähig, wenn die zu fördernde Qualifizierung für die erfolgreiche Umsetzung der integrativen Maßnahme nach Art und Umfang förderlich ist. Ausgaben sporttheoretischer und -praktischer Aus- und Fortbildungen ohne Bezug zu einer konkreten integrativen Maßnahme sind nicht zuwendungsfähig.


2.3
Förderung sonstiger zweckmäßiger Ausgaben zur Umsetzung des Programms


2.3.1
Allgemeine Verwaltungsausgaben


Die für Verwaltungsausgaben einzusetzende Zuwendung wird zur administrativen Vereinfachung als Pauschalbetrag gewährt. Der Pauschalbetrag ist so zu bemessen, dass der Anteil von 5 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschritten wird.



Der gewährte Pauschalbetrag ist zwischen dem DOSB, den LSB, geförderten Stützpunktvereinen und anderen mitwirkenden Organisationen aufzuteilen.



Mit dem Pauschalbetrag gelten sämtliche Ausgaben und Kosten, die den Sportorganisationen zur Aufrechterhaltung der grundsätzlichen Handlungsfähigkeit des Programms „Integration durch Sport“ entstehen oder in direktem Zusammenhang mit der administrativen und beratenden Tätigkeit der hauptamtlichen Mitarbeitenden stehen, als abgegolten, insbesondere:



Miete und Aufwendungen für Büroräume der Programmmitarbeitenden und PKW-Stellplätze für Programmfahrzeuge sowie der damit verbundenen Nebenkosten (Heizung, Strom, Reinigung, Unterhalt, Pflege, etc.);


Arbeitsplatzausstattungen (zum Beispiel PCs, Drucker, Peripheriegeräte, Arbeitsutensilien, unabhängig von Kauf oder Miete, inkl. etwaiger Wartungsverträge);


Beschaffung von Verbrauchs- und Arbeitsmaterialien sowie Druckkosten (Papier, Toner, etc.);


Aufwendungen für Abonnements, Literatur, Telefon und Mobilfunk, Internetzugang, Betrieb und Unterhalt einer Website, Rundfunkbeiträge;


Fortbildungen, die im Zusammenhang mit der administrativen und beratenden Tätigkeit der hauptamtlichen Mitarbeitenden des Programms „Integration durch Sport“ stehen (Schulungen zu Office-Anwendungen, Workshops zu interkultureller Sensibilisierung, etc.).


Im Verwendungsnachweis kann als Verwaltungskostenpauschale maximal der gewährte Betrag geltend gemacht werden. Die zusätzliche beleggestützte Geltendmachung von Verwaltungsausgaben ist nicht zulässig.



2.3.2
Reisekosten


Die Regelungen des Bundesreisekostengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.



2.3.3
Investitionen


Beschaffungen von Fahrzeugen im Rahmen des Programms bedürfen der Zustimmung des BAMF.



Investitionen in Sportstätten, insbesondere der Bau oder die Instandsetzung von ortsfesten Einrichtungen, Sportplätzen und -hallen, sind nicht zuwendungsfähig, da diese nicht von der Ziel- und Zweckrichtung des Programms umfasst sind.



2.3.4
Betriebsausgaben


Betriebsausgaben im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Ausgaben und Beschaffungen, die mit dem Betrieb und Unterhalt der Programmfahrzeuge und -anhänger entstehen.



Zuwendungsfähige Ausgaben umfassen zum Beispiel Kraft- und Betriebsstoffe, Reparatur-, Wartungs-, Pflege- und Serviceleistungen durch Kfz-Dienstleister, Versicherungen und Steuern, Wertgutachten, Hauptinspektionen, Parkgebühren (sofern nicht Reisekosten) sowie Beschaffungen zur Ausstattung der Fahrzeuge (zum Beispiel Erste-Hilfe-Ausstattung, Leuchtmittel, Warndreieck, jedoch ohne Sportgeräte).



Ausgaben, die unter die Verwaltungskostenpauschale fallen, zum Beispiel Rundfunkbeiträge oder Kosten im Zusammenhang mit Stellplätzen für Programmfahrzeuge, können nicht als Betriebsausgabe separat geltend gemacht werden.



2.4
Erfolgskontrolle


Das Programm wird einer begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle mit den Bestandteilen Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle gemäß VV Ziffer 11a zu § 44 BHO unterzogen.



Zur Durchführung der Erfolgskontrolle sind die an dem Programm mitwirkenden Organisationen (Zuwendungsempfänger) verpflichtet, die dafür notwendigen Daten zu erheben und dem BAMF oder den damit beauftragten Instituten zur Verfügung zu stellen. Die Erhebung erfolgt auf Basis des jeweils aktuellen einheitlichen programminternen Formularwesens, das Bestandteil der jeweils gültigen Programmkonzeption ist.



Die Zielerreichung wird anhand von Indikatoren und Kennzahlen gemessen, die im Zuwendungsbescheid für die jeweilige Förderperiode festgelegt werden sollen.



Die Zielerreichung wird insbesondere an folgenden Kennzahlen gemessen:



Anzahl der Stützpunktvereine und programmnahen Vereine;


Anzahl der Maßnahmen und Angebote;


Anzahl von neuen Mitgliedschaften von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund/Zuwanderungsgeschichte;


Anteil der Menschen mit Migrationshintergrund/Zuwanderungsgeschichte an der Gesamtzahl der freiwillig engagierten Personen;


Anzahl von Fortbildungsveranstaltungen der Reihe: „Fit für die Vielfalt“;


Anzahl der Teilnehmenden von Fortbildungsveranstaltungen der Reihe „Fit für die Vielfalt“.


Die Wirkungskontrolle wird anhand eines Wirkungsmodells mit quantitativen und qualitativen Erhebungen durchgeführt.



3.
Zuwendungsempfänger


Zuwendungsempfänger ist der DOSB (Erstempfänger), der die Fördermittel entsprechend den Förderbedingungen unter Abschluss standardisierter, privatrechtlicher Förderverträge gemäß VV Ziffer 12 zu § 44 BHO an die LSB und weiteren DOSB-Mitgliedsorganisationen weiterleitet. Aufgrund von Minderausgaben oder Mehreinnahmen nicht eingesetzte Fördermittel sind für andere Maßnahmen innerhalb des Programms „Integration durch Sport“ zu verwenden oder dem BAMF zu erstatten.



3.1
Programmleitung durch DOSB


Der DOSB ist als programmleitende Instanz direkter Zuwendungsempfänger und Erstempfänger. Damit ist er Ansprechpartner des BAMF in allen Anliegen und vertritt das Programm „Integration durch Sport“ auf Bundesebene nach außen.



Der DOSB stellt die Steuerung und Gesamtkoordination des Programms „Integration durch Sport“ unter anderem über das Zielvereinbarungssystem sicher und gewährleistet die einheitliche Orientierung der 16 Landesprogramme und DOSB-Mitgliedsorganisationen unter Berücksichtigung der (länder-) spezifischen Gegebenheiten und Bedürfnisse durch die strategische Grundposition. Die Bedingungen für die Umsetzung des Programms auf der Landesebene wird vom DOSB über einen Fördervertrag mit den LSB geregelt.



Der DOSB entwickelt das Programm „Integration durch Sport“, insbesondere die strategische Grundposition mit den bedarfsgerechten Maßnahmen, fortlaufend mit den beteiligten Verbänden weiter. Änderungen des Grundlagendokuments und der Programmkonzeption bedürfen der Zustimmung des BAMF.



3.2
Programmumsetzung durch LSB


Die LSB beraten und begleiten Sportvereine und Kooperationspartner vor Ort bei der Entwicklung und Umsetzung von sportbezogenen Integrationskonzepten auf landes-, regionaler und lokaler Ebene. Sie betreuen und koordinieren freiwillig Engagierte, bieten Informations- und Fortbildungsleistungen und beteiligen sich an Aufbau und Pflege von Integrationsnetzwerken vor Ort und können für konkrete Maßnahmen Fördermittel bewilligen.



Die LSB berücksichtigen bei Entwicklung, Planung, Organisation und Durchführung konkreter Maßnahmen die strategische Grundposition „Integration durch Sport“ in der jeweils gültigen Fassung und unterstützen den DOSB bei der Weiterentwicklung des Bundesprogramms.



3.3
Programmumsetzung durch lokale Sportvereine


Lokale Sportvereine sowie Kreis- und Stadtsportbünde können auf regionaler Ebene Maßnahmen gemäß der strategischen Grundposition „Integration durch Sport“ durchführen und hierzu Fördermittel, Qualifizierungsmaßnahmen sowie andere Unterstützungsleistungen bei dem jeweiligen LSB beantragen.



3.4
Programmumsetzung durch weitere DOSB-Mitgliedsorganisationen


Neben den LSB können weitere Mitgliedsorganisationen des DOSB (Spitzenverbände und Verbände mit besonderen Aufgaben) mit dem Programm „Integration durch Sport“ auf den unterschiedlichen Strukturebenen kooperieren und nachrangig zu den LSB für konkrete integrative Maßnahmen Fördermittel beantragen. Die Beratung, Begleitung und Weiterleitung der Fördermittel obliegt dem DOSB, der die Zuständigkeit auf einen LSB übertragen kann.



3.5
Programmumsetzung durch Organisationen außerhalb des organisierten Sports


Ausgaben für die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen von „Integration durch Sport“ durch außerhalb des organisierten Sports tätige Vereine oder Organisationen (z. B. Migrantenorganisationen) sowie für entsprechende Kooperationen auf lokaler Ebene sind grundsätzlich zuwendungsfähig. Die Beratung, Begleitung und Weiterleitung der Fördermittel obliegt dem DOSB, der die Zuständigkeit auf einen LSB, einen Spitzenverband oder einen Verband mit besonderen Aufgaben übertragen kann.



4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen


4.1
Art der Zuwendungen


Die Zuwendung erfolgt im Sinne der VV Ziffer 1.1 sowie Ziffer 2.1 zu § 23 BHO als nicht rückzahlbare Bundeszuwendung auf Ausgabenbasis im Wege der Projektförderung.



Es handelt sich um eine modifizierte Festbetragsfinanzierung, die als Zuschuss durch Mehrjahresbescheide gewährt werden soll.



4.2
Umfang und Höhe der Zuwendung


4.2.1
Finanzierung durch Zuwendung


Der Anteil der Zuwendung durch das BAMF (Förderquote) soll maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.



4.2.2
Finanzierung durch Eigen- und Drittmittel


Die an „Integration durch Sport“ teilnehmenden Organisationen haben ein hohes Eigeninteresse an erfolgreicher Integration. Entsprechend haben sie sich unter Berücksichtigung der eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit an der Finanzierung des Programms „Integration durch Sport“ durch Eigenmittel angemessen zu beteiligen und weitere Drittmittel einzuwerben. Bei Antragstellung ist eine Stellungnahme zu den weiteren Mitteln der Finanzierung beizufügen. Die mit den Anträgen erklärten Eigenmittel der teilnehmenden Organisationen sind in voller Höhe einzubringen. Zwingende Reduzierungen der Eigenmittel sind mit dem DOSB und dem BAMF abzustimmen und möglichst durch zusätzliche Drittmittel zu kompensieren. Werden Eigenmittel ohne Einvernehmen mit dem BAMF nicht in der angezeigten Höhe eingebracht, sind diese grundsätzlich im Folgejahr ins Programm einzubringen, wodurch sich die Höhe der Zuwendung um den entsprechenden Betrag reduziert.



Die an „Integration durch Sport“ teilnehmenden Organisationen sind verpflichtet, sich fortlaufend um weitere Finanzierungsmittel (Drittmittel) zur Ausweitung des Programms „Integration durch Sport“ oder zur Finanzierung konkreter, im Rahmen von „Integration durch Sport“ durchgeführter Maßnahmen, zu bemühen. Werden neue Drittmittel ins Programm eingebracht, ist der Finanzierungsplan in Abstimmung mit dem BAMF zu aktualisieren.



4.2.3
Einsatz von Verkaufserlösen


Erlöse aus dem Verkauf von mit Hilfe von Zuwendungen erworbener oder hergestellter Gegenstände, insbesondere von Fahrzeugen und Sportgeräten, die unter Einsatz der Zuwendung des BAMF beschafft wurden und nicht mehr im Rahmen des Programms eingesetzt werden können, sind für konkrete Maßnahmen des Programms „Integration durch Sport“ einzusetzen. Hierzu kommt das folgende Verfahren zur Anwendung:



Über den DOSB ist beim BAMF anlassbezogen ein Antrag in Textform auf Verwendung der Verkaufserlöse im Rahmen des Programms „Integration durch Sport“ zu stellen.


Dieser Antrag erfolgt unter konkreter Angabe der geplanten Verwendung und einer nachvollziehbaren Begründung der anderweitig nicht durchführbaren Finanzierung.


Erst nach erfolgter Zustimmung durch das BAMF mit Verzicht auf eine Rückerstattung kann der Verkaufserlös für eine beantragte Maßnahme eingesetzt werden.


5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen


5.1
Sonstige Vernetzung und Zusammenarbeit mit Organisationen außerhalb des organisierten Sports


Die Vernetzung und Zusammenarbeit mit sonstigen Organisationen, insbesondere Migrantenorganisationen, Integrationskursträgern, Trägern der Migrationsberatung für erwachsene Zugewanderte (MBE), Trägern des Jugendmigrationsdienstes (JMD) sowie kommunalen Einrichtungen und Institutionen ist durch alle am Programm teilnehmenden Organisationen anzustreben.



5.2
Mitteilungspflichten und Programmkommunikation


Auf die Mitteilungspflichten aller an „Integration durch Sport“ mitwirkenden Organisationen gemäß Ziffer 5 ANBest-P wird hingewiesen.



Ergänzend sind der DOSB und die am Programm beteiligten Organisationen verpflichtet, das BAMF unverzüglich von einer Förderung durch Drittmittelgeber des Programms „Integration durch Sport“ in Kenntnis zu setzen und die gegenseitige Kontaktaufnahme zu vermitteln. Ebenso sind potentielle Drittmittelgeber rechtzeitig über die Zuwendung durch das BAMF zu informieren.



Die Kommunikations- und Entscheidungswege des Programms „Integration durch Sport“ verlaufen grundsätzlich vom BAMF über den DOSB an die LSB bis zu den lokalen Sportvereinen, bzw. vom DOSB zu geförderten DOSB-Mitgliedsorganisationen. Informationen und Berichte werden von den lokalen Sportorganisationen über die LSB, bzw. von DOSB-Mitgliedsorganisationen direkt an den DOSB und von dort an das BAMF kommuniziert.



6.
Verfahren


6.1
Antragsverfahren


6.1.1
Anträge für konkrete Maßnahmen


Mitgliedsorganisationen der LSB können jederzeit beim jeweiligen LSB, Mitgliedsorganisationen des DOSB jederzeit beim DOSB einen Antrag auf Förderung für konkrete Maßnahmen stellen. Finanzielle Förderungen zur Durchführung konkreter Maßnahmen sind unter Anwendung des standardisierten Formularwesens in der jeweils gültigen Fassung zu beantragen. Die Antragsteller haben die ordnungsgemäße Geschäftsführung durch geeignete Unterlagen, zum Beispiel durch Jahresabschlüsse, nachzuweisen.



6.1.2
Anträge zur Fortführung des Programms „Integration durch Sport“


Die LSB stellen unter Anwendung des standardisierten Formularwesens in der jeweils gültigen Fassung vor Beginn der folgenden Förderperiode beim DOSB einen Teilantrag zur Fortführung des Programms „Integration durch Sport“ auf Landesebene. Die Prüfung der Anträge erfolgt durch den DOSB.



Der DOSB fügt die Teilanträge der LSB nach erfolgter Prüfung mit dem eigenen Antrag zu einem Gesamtantrag zur Fortführung des Programms „Integration durch Sport“ auf Bundesebene zusammen. Der Gesamtantrag soll die gesamte Förderperiode umfassen und ist zum 30.10. des Vorjahres einer Förderperiode dem BAMF vorzulegen.



6.1.3
Bewilligungsverfahren/Prüfung der Anträge


Der DOSB und die LSB prüfen die Anträge, für die sie im Sinne von Ziffer 6.1.1 dieser Förderrichtlinie zuständig sind, und entscheiden unter Berücksichtigung der strategischen Grundposition nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der beim BAMF zu beantragenden Förderung.



Entscheidungen des DOSB und der LSB müssen auf Grundlage von transparenten und mit dem BAMF abgestimmten Kriterien erfolgen. Die Prüfung beinhaltet ebenfalls eine Abwägung des jeweiligen Eigeninteresses und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Antragsteller sowie die Feststellung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung anhand geeigneter Unterlagen.



Der DOSB sichtet den Gesamtantrag vor Einreichung beim BAMF. Die Entscheidung über den Gesamtantrag zur Fortsetzung des Programms „Integration durch Sport“ obliegt dem BAMF. Nach erfolgter Bewilligung des Gesamtantrags durch das BAMF schließt der DOSB mit den LSB und weiteren Mitgliedsorganisationen des DOSB standardisierte Förderverträge zur Weiterleitung der gewährten Zuwendung ab.



6.2
Verwendungsnachweis


Alle aus der Zuwendung geförderten Organisationen sind zum Nachweis der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel verpflichtet. Dieser Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, der eine Aufstellung aller im Rahmen von „Integration durch Sport“ bzw. der geförderten Maßnahme entstandenen Ausgaben und Finanzierungsmittel entsprechend der Bestimmungen dieser Förderrichtlinie enthält.



Die Prüfung der Verwendungsnachweise umfasst die sachliche und rechnerische Richtigkeit, die Zweckmäßigkeit der Ausgaben unter Berücksichtigung der Programmkonzeption „Integration durch Sport“ sowie die Einhaltung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 7 BHO.



Organisationen, die durch einen LSB eine finanzielle Förderung zur Umsetzung einer konkreten Maßnahme erhalten haben, haben dem LSB den Verwendungsnachweis nach Abschluss der Maßnahme bzw. zum Jahresende einen Zwischennachweis vorzulegen, Organisationen, die durch den DOSB eine finanzielle Förderung zur Umsetzung einer konkreten Maßnahme erhalten haben, entsprechend dem DOSB.



Der DOSB und die LSB prüfen die zahlungsbegründenden und -beweisenden Unterlagen und Sachberichte der integrativen Maßnahmen (entsprechend Ziffer 6.4 ANBest-P) und nehmen die Summen der festgestellten Einnahmen und zuwendungsfähigen Ausgaben als eine separate Position in den eigenen Verwendungsnachweis auf. Aus Praktikabilitätsgründen ist eine Auflistung aller einzelnen Positionen einer jeden Maßnahme in den Verwendungsnachweis des DOSB oder der LSB entbehrlich. Die Prüfunterlagen und alle Belege einer geprüften Maßnahme sind jedoch entsprechend Ziffer 6.5 ANBest-P 5 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises vorzuhalten und auf Aufforderung dem BAMF im Original vorzulegen.



Der DOSB prüft als programmleitende Stelle zusätzlich die Verwendungsnachweise der LSB und Mitgliederorganisationen des DOSB und nimmt diese in einen Gesamtverwendungsnachweis auf. Die Verwendungsnachweise der LSB sowie der Gesamtverwendungsnachweis eines Haushaltsjahres sind dem BAMF gemäß der in Ziffer 6.1 ANBest-P festgelegten Fristen vorzulegen.



Der DOSB und die LSB sind berechtigt, bei den geförderten Organisationen Bücher, Belege und sonstige Unterlagen anzufordern und die Verwendung der Zuwendung durch Erhebungen vor Ort zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Alle an „Integration durch Sport“ beteiligten Sportorganisationen haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und Auskünfte zu erteilen. Neben dem DOSB stehen diese Prüfrechte auch dem BAMF zu.



Auf die Rückforderungs- und Erstattungspflichten aller an „Integration durch Sport“ mitwirkenden Organisationen gemäß Ziffer 8 ANBest-P wird verwiesen. Der DOSB und die LSB sind entsprechend verpflichtet, zweckwidrig eingesetzte Fördermittel zurückzufordern und zu verzinsen. Liegen Anhaltspunkte vor, die auf eine zweckwidrige Verwendung auszuzahlender Fördermittel hinweisen, können Fördermittel bis zur positiven Feststellung der Zweckmäßigkeit zurückgehalten werden.



6.3
Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Er kann hierfür auch Beauftragte einsetzen.



7.
Geltungsdauer


Diese Richtlinie tritt am 1.1.2024 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2028.



Berlin, den 7. Dezember 2023


HI3.21008/12#70




Bundesministerium des Innern und für Heimat



Im Auftrag



Ina Schöneberg