Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD) und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates vom 18. Juni 2019 zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP
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Verwaltungsvorschrift zur Durchführung
des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD)
und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/997
des Rates vom 18. Juni 2019 zur Festlegung eines
EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung
des Beschlusses 96/409/GASP
Vom 7. August 2025
Fundstelle: GMBl 2025 Nr. 31, S. 666
Das Auswärtige Amt erlässt aufgrund von §35 GAD in der Fassung vom 20. November 2019 zur Durchführung der sich aus §1 Absatz 2 Anstrich 5 GAD ergebenden Pflicht des Auswärtigen Diensts zur Hilfeleistung für Deutsche im Ausland und zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates vom 18. Juni 2019 zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP (im Folgenden: Richtlinie (EU) 2019/997), den folgenden Umsetzungserlass:
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- §1 Absatz 2 Anstrich 5 GAD begründet die Aufgabe des Auswärtigen Dienstes, Deutschen im Ausland Hilfe und Beistand zu leisten. Durch ein Netz von Auslandsvertretungen wird konsularische Hilfe für deutsche Staatsangehörige im Ausland flächendeckend und jederzeit gewährleistet.
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- Im Zuge einer immer engeren Europäischen Union gewährt der Auswärtige Dienst auch Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden: Mitgliedstaaten) konsularische Hilfe, wo und wenn diese im jeweiligen Gastland nicht durch eine Auslandsvertretung ihres Mitgliedstaats vertreten sind.
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- Zur Verbesserung und Vereinheitlichung konsularischer Hilfe für Unionsbürger/innen wird der einheitliche EU-Rückkehrausweis (European Emergency Travel Document, kurz: EU-ETD) eingeführt. Das EU-ETD ist ein Reisedokument, das ein Mitgliedstaat einer Unionsbürgerin/einem Unionsbürger ausstellt, die/der in einem Drittland im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/637) nicht vertreten ist, weil deren/dessen Pass oder Reisedokument verloren gegangen, gestohlen oder vernichtet worden ist oder sonst nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beschafft werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die/der Antragstellende besitzt, dort keine eigene Auslandsvertretung unterhält oder wenn er dort zwar eine Auslandsvertretung hat, diese jedoch nicht in der Lage ist, in einem konkreten Hilfefall konsularische Unterstützung zu gewähren. Die Ausstellung des EU-ETD erfolgt, um der/dem Betroffenen die Rückkehr in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie/er besitzt oder in dem sie/er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zu ermöglichen. Ziel ist die Erleichterung des konsularischen Schutzes durch die Ausstellung eines sicheren und weithin akzeptierten Rückkehrausweises. Die Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates vom 18. Juni 2019 zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises ist auf nationaler Ebene in erster Linie in §13a AufenthV umgesetzt worden (Änderungen treten voraussichtlich im November 2025 in Kraft), soweit es die Ausstellung von EU-ETD durch deutsche Auslandsvertretungen an nicht-deutsche Unionsbürger/innen betrifft.
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- Wenn und soweit die Bundesrepublik Deutschland in einem Drittland im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/637 nicht vertreten ist, können sich deutsche Staatsangehörige an jede Auslandsvertretung eines anderen Mitgliedstaats wenden, um ein EU-ETD zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland oder den Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu erhalten.
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- Die Aufgabe des Auswärtigen Diensts „Hilfeleistung für Deutsche im Ausland“ besteht in diesem Fall in der Durchführung des in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/997 geregelten Konsultationsverfahrens. Das Konsultationsverfahren wird zum Zwecke der Überprüfung der Angaben zur Staatsangehörigkeit und der Identität der Antragstellenden durchgeführt.
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- Um sicherzustellen, dass das bei der Ausstellung von EU-ETD an deutsche Staatsangehörige durch eine Auslandsvertretung eines anderen Mitgliedstaats einzuhaltende Konsultationsverfahren einheitlich und richtlinienkonform umgesetzt wird, ergeht folgende Weisung:
- 1.
- Auf Antrag von deutschen Staatsangehörigen eingehende Konsultationsanfragen und jede hiermit zusammenhängende Kommunikation der Hilfe leistenden Mitgliedstaaten werden ungeachtet örtlicher Zuständigkeiten oder bestehender Konsularbezirke von der angefragten Auslandsvertretung bearbeitet. Verfügt die angefragte Auslandsvertretung nicht über eine Passstelle, leitet sie die Anfrage an die nächstgelegene Auslandsvertretung mit einer Passstelle weiter.
- 2.
- Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/997 stellt der Hilfe leistende Mitgliedstaat alle relevanten Informationen zur Verfügung, einschließlich
- a)
- Name und Vorname(n), Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geschlecht der/des Antragstellenden;
- b)
- ein Gesichtsbild der/des Antragstellenden, das von den Behörden des Hilfe leistenden Mitgliedstaats bei der Antragstellung aufgenommen wurde, oder – nur wenn dies nicht möglich ist – ein gescanntes oder digitales Lichtbild der/des Antragstellenden;
- c)
- eine Fotokopie oder elektronische Kopie eines verfügbaren Identifizierungsmittels (z. B. eines Personalausweises oder Führerscheins) und, soweit verfügbar, Art und Nummer des ersetzten Dokuments sowie nationale Registrierungs- oder Sozialversicherungsnummer.
- 3.
- Die angefragte Auslandsvertretung nimmt über die Fachanwendung RK-Pass einen Eintrag im Passregister dieser Auslandsvertretung vor, in dem alle relevanten Informationen gespeichert werden, insbesondere die in Ziffer 2 genannten Angaben. Sofern die im Passregister zu speichernden Daten während des Konsultationsverfahrens noch nicht vorliegen, werden diese nach Eingang der gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/997 durch den Hilfe leistenden Mitgliedstaat zu übermittelnden Kopie des ausgestellten EU-ETD nachgetragen.
- 4.
- Die angefragte Auslandsvertretung beteiligt umgehend das Referat 505, kontaktiert die zuständige Inlandsbehörde und erstellt eine Antwort gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/637, in der bestätigt wird, ob die/der Antragstellende deutsche/r Staatsangehörige/r ist.
- 4.1
- Die angefragte Auslandsvertretung übermittelt diese Antwort an den Hilfe leistenden Mitgliedstaat spätestens drei Arbeitstage nach Erhalt der in Ziffer 2 genannten Informationen.
- 4.2
- Sollte eine Antwort nicht innerhalb von drei Arbeitstagen möglich sein, ist der Hilfe leistende Mitgliedstaat binnen dieser Frist begründet zu unterrichten, wobei mitzuteilen ist, bis wann mit einer Antwort zu rechnen ist.
- 5.
- Sollten die zuständigen Inlandsbehörden oder das Auswärtige Amt Einwände gegen die Ausstellung eines EU-ETD haben, setzt die angefragte Auslandsvertretung den Hilfe leistenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis. Da das EU-ETD gemäß §7 Absatz 1 Nummer 9 PassV als Passersatz gilt, kann Antragstellenden mit deutscher Staatsangehörigkeit die Ausstellung aus deutscher Sicht gemäß §7 Absatz 4 PassG nicht verweigert werden. Auch eine Eintragung zum Antragsteller im LISSY-System steht einer Ausstellung nicht entgegen, hier sind jedoch die eintragenden Inlandsbehörde über die ggfs. bevorstehende Einreise der Antragstellenden zu unterrichten.
- 6.
- Die angefragte Auslandsvertretung bittet den Hilfe leistenden Mitgliedstaat, die/den antragstellende/n deutsche/n Staatsangehörige/n darauf hinzuweisen, dass der EU-Rückkehrausweis gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2019/997 nach Ankunft am Zielort bei der für die Beantragung von Reisedokumenten zuständigen Behörde zurückzugeben ist.
- 7.
- Artikel 15 Absatz 1, 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 zur Verarbeitung der Daten und Vernichtung der EU-Rückkehrausweise finden Anwendung. Insbesondere sind die für die Ausstellung des EU-ETD an einen deutschen Staatsangehörigen über die Fachanwendung RK-Pass generierten Passregistereintragungen nur so lange wie unbedingt erforderlich, längstens jedoch zwei Jahre, vorzuhalten und anschließend zu löschen; auch außerhalb der Fachanwendung dürfen keine im Zusammenhang mit der Ausstellung eines EU-ETD an einen deutschen Staatsangehörigen verarbeiteten personenbezogenen Daten des Antragstellers verbleiben.
- 8.
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 31. August 2025 in Kraft.
Berlin, den 7. August 2025 | |
505- |
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Klein
