Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung – Zusatzurlaub für die von der Heimaturlaubsverordnung nicht erfassten Einsatzgebiete –
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zu § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung
– Zusatzurlaub für die von der Heimaturlaubs-
verordnung nicht erfassten Einsatzgebiete –
Vom 7. August 2020
Fundstelle: GMBl 2020 Nr. 37, S. 782
Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für Soldatinnen und Soldaten, die auf der Al Asas Airbase (Provinz al-Anbar, südwestlich der Ortschaft Chan al-Baghdadi) im Irak eingesetzt sind, einen Zusatzurlaub (§ 1 der Heimaturlaubsverordnung) von achtzehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr fest.
Berlin, den 7. August 2020 |
D2- 30106/11#1 |
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Im Auftrag
Dr. Otto