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Korrektur redaktioneller Fehler beim Vollzug der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Postfach 12 06 29, 53048 Bonn




An die Obersten Immissionsschutzbehörden der Länder


Lt. Verteiler

nachrichtlich:

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Eisenbahn-Bundesamt

      www.bmub.bund.de



Aktenzteichen: IG I 7 – 501-1/2



Bonn, 07.07.2017



Korrektur redaktioneller Fehler beim Vollzug der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm



Sehr geehrte Damen und Herren,



im Rechtsetzungsverfahren zur Ergänzung der TA Lärm um Immissionsrichtwerte für urbane Gebiete wurde die Anpassung der Verweise in den Nummern 6.5 und 7.4 der TA Lärm von den Beteiligten übersehen. Es handelt sich um offensichtliche redaktionelle Unrichtigkeiten, die beim Vollzug der TA Lärm korrigiert werden sollten.



Im Einzelnen:



Zu Nummer 6.5 Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit



Nach der bisherigen Fassung der Nummer 6.5 der TA Lärm sollen Zuschläge in den Gebieten der alten Nummer 6.1 Buchstabe d), also in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten, bis einschließlich Nummer 6.1 Buchstabe f), also in Kurgebieten und bei Krankenhäusern und Pflegeanstalten, berücksichtigt werden.



Durch das Dazwischenschieben urbaner Gebiete in Nummer 6.1 Satz 1 Buchstabe c) hätte in Nummer 6.5 Satz 1 die Angabe “Buchstaben d bis f” durch die Angabe “Buchstaben e bis g” ersetzt werden müssen, um wie bisher die Gebietskategorien vom allgemeinen Wohngebiet und Kleinsiedlungsgebiet mit dem neuen Buchstaben e) bis zu den Kurgebieten, Krankenhäusern und Pflegeanstalten mit dem neuen Buchstaben g) von der Regelung zu erfassen.



Zu Nummer 7.4 Berücksichtigung vom Verkehrsgeräuschen



Nummer 7.4 Absatz 2 der TA Lärm sieht die Berücksichtigung von spezifischen Verkehrsgeräuschen für alle Gebietskategorien der Nummer 6.1 Satz 1 mit Ausnahme von Industrie- und Gewerbegebieten nach Nummer 6.1 Satz 1 Buchstaben a) und b) vor.



Durch das Dazwischenschieben urbaner Gebiete in Nummer 6.1 Satz 1 Buchstabe c) hätte in Nummer 7.4 Absatz 2 die Angabe “Buchstaben c bis f” durch die Angabe “Buchstaben c bis g” ersetzt werden müssen, um wie bisher durch die Regelung zur Berücksichtigung des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen auch die Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten mit dem neuen Buchstaben g) zu erfassen.



Korrektur der offensichtlichen redaktionellen Unrichtigkeiten beim Vollzug



Die Unstimmigkeiten, die ohne eine Korrektur der redaktionellen Fehler beim Vollzug der TA Lärm entstehen würden – insbesondere ein verringerter Lärmschutz in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten – würden sowohl den fachlichen Wertungen als auch der Systematik der TA Lärm widersprechen. Sie waren weder von der Bundesregierung noch vom Bundesrat gewollt. Die wörtliche Anwendung der Nummern 6.5 und 7.4 der TA Lärm ist daher nicht mehr uneingeschränkt zur Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen aus den §§ 5 und 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) geeignet.



Um immissionsschutzrechtlich sachgerechte Ergebnisse zu gewährleisten, sollten die redaktionellen Fehler von den zuständigen Behörden beim Vollzug korrigiert werden. Die entsprechenden Abweichungen vom formalen Wortlaut der TA Lärm sind wegen der Offensichtlichkeit der redaktionellen Fehler gerechtfertigt:



Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bindet die TA Lärm Behörden und Gerichte nur, soweit und solange sie zur Konkretisierung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen aus den §§ 5 und 22 BImSchG geeignet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.3.1996 - 7 B 164/95 -, Rdnr. 16 ff., zur gleichen Thematik bei der TA Luft). Aufgrund des dargestellten redaktionellen Versehens ist dies hinsichtlich der Unstimmigkeiten bei den Nummern 6.5 und 7.4 der TA Lärm nicht mehr der Fall.



Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag



Dr. Hilger