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Vollzug der Strahlenschutzverordnung; hier: Prüfungen nach § 66 Absatz 2 StrlSchV an medizinischen Elektronenbeschleunigern

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Vollzug der Strahlenschutzverordnung



Fundstelle: GMBl 2014, S. 1006



hier:

Prüfungen nach § 66 Absatz 2 StrlSchV an medizinischen Elektronenbeschleunigern

Bezug:

Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz, November 2013, TOP A 07


Rahmenrichtlinie zu Überprüfungen nach § 66 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung vom 11. Juni 2002 (GMBl 2002, S. 620)


RdSchr. des BMU vom 13. Oktober 2004 (GMBl 2004, S. 1089)



RdSchr. d. BMUB v. 7.7.2014 – RS II 3 – 15240/4 –





In seiner Sitzung im November 2013 hat der Fachausschuss Strahlenschutz des Länderausschusses für Atomkernenergie unter TOP A 07 den



Musterprüfbericht für medizinische
Elektronenbeschleuniger



verabschiedet.



Mit diesem Musterprüfbericht wird die technische Weiterentwicklung der medizinischen Elektronenbeschleuniger berücksichtigt. Insbesondere wird ein Musterpatientenverfahren eingeführt, d. h. die Behandlung eines Musterpatienten wird wie im klinischen Betrieb durchgeführt, wobei verschiedene Parameterübergaben und das Verhalten der Anlage bei Eingriffen geprüft werden.



Durch den Musterprüfbericht ist eine große Vielfalt an Gerätetechniken abzudecken; zu diesem Zweck enthält der Musterprüfbericht die zu erfüllenden Anforderungen ohne jedoch strikte Vorgaben aufzustellen, welche Techniken im Musterpatientenverfahren zu prüfen sind. Soweit diese im Genehmigungsumfang der jeweiligen Anlage enthalten sind, sollten jedoch Stehfeldtechniken (mit Photonen), Rotationstechniken (mit Photonen) und Bestrahlungstechniken mit speziellem Zubehör abgedeckt werden. Bei der erstmaligen Prüfung einer Anlage nach § 66 Absatz 2 StrlSchV sind die Prüfpunkte unter Nummer 3.2 des Musterprüfberichts im vollen Umfang zu prüfen, bei Wiederholungsprüfungen kann die Prüfung in einem geeignet reduziertem Umfang durchgeführt werden.



Um eine geeignete Umsetzung des Musterprüfberichts zu ermöglichen, bitte ich in einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 sowohl die Verwendung des bisherigen Musterprüfberichts nach Kapitel 4.1.4 des Rundschreibens des BMU vom 13. Oktober 2004 (GMBl 2004, S. 1089) als auch die Verwendung des aktualisierten Musterprüfberichts zuzulassen.



Zum 1. Januar 2015 wird Kapitel 4.1.4 des Rundschreibens des BMU vom 13. Oktober 2004 (GMBl 2004, S. 1089) durch folgenden Verweis ersetzt:



„4.1.4 Prüfung eines medizinischen Elektronenbeschleunigers



Die Prüfung wird entsprechend dem im Rundschreiben des BMUB vom 7. Juli 2014 (GMBl 2014, S. 1006) veröffentlichten Prüfbericht durchgeführt.“





An die
für den Vollzug der Strahlenschutzverordnung
zuständigen obersten Landesbehörden






Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage: Musterprüfbericht für medizinische Elektronenbeschleuniger