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Einführungserlass zur Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) 2016

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Einführungserlass
zur Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) 2016



Fundstelle: GMBl 2016 Nr. 20, S. 400



Bezug: 

Bezugserlass < B 15 – 8163.6/1 > vom 26. Juli 2012





I.
Inkrafttreten der VOB 2016



Die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV)



sowie die



Änderung der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit – VSVgV)



treten am 18. April 2016 in Kraft.



Mit der VgV tritt



Abschnitt 2, Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Ausgabe 2016 (BAnz AT 19.1.2016 B3) in Kraft. Dies folgt aus § 2 VgV.



Mit der Änderung der VSVgV tritt



Abschnitt 3, Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Ausgabe 2016 (BAnz AT 19.1.2016 B3) in Kraft. Dies folgt aus § 2 VSVgV.



Ab dem 18. April 2016 sind auch anzuwenden:



Abschnitt 1 Teil A der VOB in der Ausgabe 2016 (BAnz AT 19.1.2016 B3),


VOB Teil B in der Ausgabe 2016 (BAnz AT 13.7.2012 B3 mit den Änderungen, veröffentlicht in BAnz AT 19.1.2016 B3 mit der Berichtigung in BAnz AT 1.4.2016 B1


Zu den Änderungen der VOB 2016 Teil A siehe unter III.1.



Zu den Änderungen der VOB 2016 Teil B siehe unter III.2.



II.
Neufassung der VgV und Änderung der VSVgV



VgV



Die Regelungen in Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 der umfassend überarbeiteten VgV sind auch für die Vergabe von Bauleistungen anzuwenden (§ 2 VgV).



VSVgV



Für die Vergabe von Bauaufträgen gelten wie bisher die Allgemeinen Bestimmungen des Teils 1 (mit Ausnahme des § 5) sowie die Teile 3, 4 (mit Ausnahme des § 43) und 5 der VSVgV und der neue dritte Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A – VS).



III.
Änderung der VOB



1. VOB/A



Die Neufassung des Abschnitts 2 der VOB/A dient dem Ziel der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe (EU-Vergaberichtlinie). Zusammen mit den Richtlinien 2014/23/EU (Konzessionsvergabe) und 2014/25/EU (Sektorenauftraggeber) stellen sie eine umfassende Überarbeitung des europäischen Vergaberechts dar.



Der Schwerpunkt der Überarbeitung liegt dementsprechend auf dem zweiten Abschnitt der VOB/A. Dort sind die Vorgaben des europäischen Rechts umgesetzt worden, soweit sie nicht auf gesetzlicher Ebene im 4. Teil des GWB oder in übergreifend geltenden Vorschriften der VgV geregelt sind. Der hohe Detaillierungsgrad der EU-Richtlinien hat zu einem Anwachsen des Abschnitts 2 der VOB/A geführt. Dies hat den DVA dazu bewogen, die Struktur moderat zu ändern, um die VOB/A übersichtlicher zu gestalten. Dazu wurden die bisherigen Zwischenüberschriften als eigenständige Paragrafen ausgestaltet. Um dem Anwender gleichwohl möglichst viel Bekanntes zu erhalten, wurde dabei auf eine neue, durchgehende Nummerierung verzichtet, sondern das Paragrafengerüst durch Einfügung von Paragrafen mit dem Zusatz a, b usw. in der Grundform erhalten.



Die Strukturänderung wurde in die Abschnitte 1 und 3 übernommen.



Abschnitt 1



Abschnitt 1 der VOB/A wurde bis auf wenige Ausnahmen inhaltlich unverändert in die VOB „Ausgabe 2016“ übernommen. Eine umfassende Überprüfung des Abschnitts 1 auf Änderungen hat begonnen. Wo Angleichungen punktuell ohne tiefergehende Erörterung möglich und sinnvoll erschienen, hat der DVA sie bereits jetzt vorgenommen. Dies gilt beispielweise für die geänderten Regelungen zum Ablauf der Angebotsfrist und zur Signatur von elektronischen Angeboten. Die Neuregelung in § 22 VOB/A stellt klar, unter welchen Voraussetzungen wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit ein neues Vergabeverfahren erfordern. Der DVA hat sich bewusst dagegen entschieden, die deutlich umfangreichere Regelung der EU-Vergaberichtlinie auch im ersten Abschnitt der VOB/A umzusetzen.



Gewichtige Vorschläge, wie eine Neuregelung des Submissionstermins, eine uneingeschränkte Anwendung der E-Vergabe oder die Aufgabe des Vorrangs der öffentlichen Ausschreibung, werden demnächst im DVA erörtert.



Abschnitt 2



Zu § 1 EU Anwendungsbereich



Die Regelung zur Schätzung des Auftragswertes entfällt in der VOB/A und wurde durch einen Verweis auf die entsprechende Bestimmung der VgV ersetzt.



Zu § 2 EU Grundsätze



Die Regelung des § 2 EU Absatz 3 folgt dem Konzept der EU-Vergaberichtlinie und des GWB. Öffentliche Aufträge werden demnach an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht wegen Vorliegens eines unternehmensbezogenen Ausschlussgrundes ausgeschlossen worden sind. Die in § 2 EG Absatz 1 Nummer 1 noch ausdrücklich geregelten Voraussetzungen der Zuverlässigkeit sowie der Gesetztestreue eines Unternehmens werden nicht mehr ausdrücklich normiert, entfallen in der Sache aber nicht. Zuverlässig ist ein Unternehmen, bei dem keine unternehmensbezogenen Ausschlussgründe vorliegen. Auch weiterhin kann Berücksichtigung finden, dass ein Unternehmen sich nicht gesetzestreu verhält.



Zu § 3a EU Zulässigkeitsvoraussetzungen



Der Vorrang des offenen Verfahrens entfällt. Stattdessen stehen dem öffentlichen Auftraggeber das offene und das nicht offene Verfahren nach seiner freien Wahl zur Verfügung. Die übrigen Verfahren stehen dagegen nur zur Verfügung, wenn die entsprechenden Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.



Die Wahl des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb wird erleichtert, im Gegenzug wird der Ablauf des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb detaillierter geregelt. Die Voraussetzungen für die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb werden weiter konkretisiert.



§ 4a EU Rahmenvereinbarungen



Die Neuregelung in § 4a EU regelt in Umsetzung der umfassenden Bestimmungen der EU-Vergaberichtlinie auch für die Vergabe von Bauleistungen die Voraussetzungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen. Die Regelung entspricht § 21 VgV.



§ 5 EU Einheitliche Vergabe, Vergabe nach Losen



Es bleibt bei dem Grundsatz der Aufteilung der Baumaßnahme in getrennt zu vergebende Lose. Bei Vergabeverfahren mit mehreren Losen kann der öffentliche Auftraggeber künftig die Anzahl der Lose beschränken, für die ein Unternehmen den Zuschlag erhält. Für den Fall, dass ein Bieter nach Anwendung der Zuschlagskriterien eine größere Anzahl an Losen als die zuvor festgelegte Höchstzahl erhalten würde, hat der öffentliche Auftraggeber vorab Vorsorge zu treffen. Er hat in den Vergabeunterlagen objektive und diskriminierungsfreie Regeln festzulegen, nach denen er in einem solchen Fall die Zuschläge auf die einzelnen Lose verteilt.



§ 6 EU Teilnehmer am Wettbewerb



Die VOB/A folgt im zweiten Abschnitt dem Konzept der Eignungskriterien in EU-Vergaberichtlinie und GWB. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit betreffen. Sie müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Der deutsche Begriff der Zuverlässigkeit wird aufgegeben.



Die Regelung des § 6 EG Absatz 1 Nummer 3 VOB/A, wonach Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten und ähnliche Einrichtungen sowie Betriebe der öffentlichen Hand und Verwaltungen zu Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen nicht zuzulassen waren, wurde ersatzlos gestrichen. Die Rechtsprechung hatte entschieden, dass die Regelung gegen Europäisches Vergaberecht verstößt.



§ 6b EU – Mittel der Nachweisführung



Während § 4016a EU regelt, welche Angaben der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis der Eignung fordern kann, legt § 6b EU fest, wie Bieter und Bewerber diesen Nachweis führen können. Das geschieht nach Wahl des Bewerbers oder Bieters durch Verweis auf seine Eintragung in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V., vorläufig durch Vorlage von Einzelnachweisen oder durch eine sog. Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, eine vorgelegte EEE zu akzeptieren. Dagegen ist ein Unternehmen nicht verpflichtet, eine EEE vorzulegen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission zur Einführung der EEE in Anlage 1 eine umfassende Verwendungspflicht nahe zu legen scheint. Aufgrund des klaren Wortlauts der EU-Vergaberichtlinie (Art. 59 Abs. 1) wird dieser Interpretation national nicht gefolgt. Dies gilt auch für den Liefer- und Dienstleistungsbereich in der VgV.



§ 6d EU – Kapazitäten anderer Unternehmen



Der öffentliche Auftraggeber kann jetzt gemäß § 6d EU Absatz 4 auch bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben vom Bieter selbst oder – wenn der Bieter einer Bietergemeinschaft angehört – von einem Mitglied der Bietergemeinschaft ausgeführt werden. Das aus dem ersten Abschnitt der VOB/A bereits bekannte sog. Selbstausführungsgebot gilt somit – jedenfalls in bestimmten Fällen – jetzt auch im zweiten Abschnitt der VOB/A.



Bewerber oder Bieter können sich zum Nachweis der Eignung auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützen (Eignungsleihe). Diese Regelung (vorher in § 6 EG Abs. 8) hat folgende Änderung erfahren:



Eine Inanspruchnahme für die berufliche Befähigung oder die berufliche Erfahrung ist nur möglich, wenn das andere Unternehmen die Leistungen ausführt.



Bei Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen für den Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit kann der Auftraggeber verlangen, dass der Bewerber oder Bieter und dieses andere Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung haften.



Eignungsleihe führt grundsätzlich zum Nachunternehmereinsatz. Ausnahmen könnten beispielsweise wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder technische Leistungsfähigkeit, also insbesondere der verfügbare Maschinen- und Gerätepark, sein.



Neben der Verpflichtungserklärung des „beliehenen“ Unternehmens hat der öffentliche Auftraggeber die Eignung dieses benannten Nachunternehmers zu prüfen. Bei fehlender Eignung oder dem Vorliegen zwingender Ausschlussgründe ist ein Austausch des entsprechenden Unternehmens zu verlangen. Bei Vorliegen mindestens eines fakultativen Ausschlussgrundes kann der öffentliche Auftraggeber den Wechsel verlangen. Damit erhält der Hauptunternehmer das Recht, in diesen Fällen seinen Nachunternehmer im laufenden Vergabeverfahren auswechseln zu dürfen. Die Eignung des ausgetauschten Unternehmens ist zu prüfen.



§ 6e EU – Ausschlussgründe



Die VOB/A wiederholt die in §§ 123 und 124 GWB geregelten Ausschlussgründe. Es bleibt bei der bekannten Unterscheidung zwischen zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen. § 6e Absatz 6 Nummer 7 (entspricht § 124 Nr. 7 GWB) regelt erstmals im Detail, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen aufgrund früherer Schlechtleistungen ausgeschlossen werden kann. Die Regelung der Ausschlussgründe ist, wie in der EU-Vergaberichtlinie, abschließend. Einen darüber hinausgehenden Ausschlussgrund „Unzuverlässigkeit“ enthält der zweite Abschnitt der VOB/A nicht.



§ 6f EU – Selbstreinigung



§ 6f EU legt – in Wiederholung von § 125 GWB – fest, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen sich nach früheren Verfehlungen erfolgreich „selbstreinigen“ kann. Der öffentliche Auftraggeber hat die vorgenommenen Selbstreinigungsmaßnahmen im jeweiligen Vergabeverfahren gemäß § 6f EU Absatz 2 selbst zu bewerten.



§ 7a EU – Technische Spezifikationen, Testberichte, Zertifizierungen, Gütezeichen



§ 7a EU regelt ausführlich, unter welchen Voraussetzungen der öffentliche Auftraggeber die Vorlage von Testberichten, Zertifizierungen und Gütezeichen verlangen kann.



§ 8 EU – Vergabeunterlagen



§ 8 EU Absatz 2 Nummer 3 Satz 2 wird das Regel-Ausnahme-Verhältnis bei Nebenangebote entsprechend der EU-Vorschriften geregelt und der Grundsatz, dass Nebenangebote bei Nichtäußerung des Auftraggebers immer zugelassen sind, aufgegeben.



§ 8 EU Absatz 2 Nummer 3 Satz 5 VOB/A stellt klar, dass der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote auch dann zulassen darf, wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist. Der öffentliche Auftraggeber hat durch das Aufstellen von Mindestanforderungen insbesondere sicherzustellen, dass kein Nebenangebot bezuschlagt wird, das preislich lediglich wenig günstiger, dafür aber qualitativ deutlich schlechter ist.



§ 8c EU – Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen



§ 8c EU übernimmt jene Regelungen in die VOB/A, die bislang in § 6 Absatz 2 bis 6 VgV enthalten waren und bereits bisher für die Vergabe von Bauleistungen Anwendung fanden.



§ 10 ff. EU – Fristen



Die VOB/A übernimmt die verkürzten Angebotsmindestfristen der EU-Vergaberichtlinie und sieht weiterhin die bekannten Verkürzungsmöglichkeiten für die Fälle von Dringlichkeit vor. Trotz der Verkürzung der Mindestfristen gilt gemäß § 10 EU Absatz 1 in Umsetzung der EU-Vergaberichtlinie: Bei der Festsetzung der Angebotsfrist und der Teilnahmefrist muss der öffentliche Auftraggeber die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote bzw. Teilnahmeanträge erforderlich ist, beachten. Er muss also immer eine angemessen bemessene Angebots- bzw. Teilnahmefrist festlegen. Die in §§ 10a ff. EU genannten Mindestfristen sind demnach immer daraufhin zu überprüfen, ob sie im Einzelfall angemessen sind. Es handelt sich ausdrücklich nicht um Regelfristen.



Die Angebotsfrist endet nicht mehr mit der Öffnung des ersten Angebotes, sondern mit Ablauf des festgelegten Zeitpunktes.



Bei der Regelung der Frage, wie viel Zeit dem öffentlichen Auftraggeber für die Prüfung und Wertung der eingegangenen Angebote zur Verfügung steht, stellt die VOB/A jetzt maßgeblich auf die Dauer der Bindefrist und nicht mehr auf Zuschlagsfrist ab. Die vom öffentlichen Auftraggeber festgesetzte Bindefrist beträgt regelmäßig 60 Kalendertage. Eine längere Bindefrist ist nur in Ausnahmefällen festzusetzen und im Vergabevermerk zu begründen.



§ 11 ff. EU – Grundsätze der Informationsübermittlung



In § 11 EU regelt die VOB/A – in wörtlicher Übernahme der entsprechenden Vorschrift der VgV – die Voraussetzungen für eine vollelektronische Durchführung des Vergabeverfahrens. Die Übergangsbestimmungen des § 23 EU räumen dem öffentlichen Auftraggeber das Recht ein, die Einführung der elektronischen Vergabe aufzuschieben. Wie bereits nach geltender Rechtslage darf der öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich vollelektronische Vergabeverfahren durchführen. Jedenfalls nach Ablauf der Übergangsfristen ist das vollständig elektronische Vergabeverfahren mit Ausnahme weniger, aufgezählter Ausnahmefälle verpflichtend.



Nach § 11 EU Absatz 6 kann der öffentliche Auftraggeber von jedem Unternehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse (Registrierung) verlangen. Für die bloße Einsicht in die Auftragsbekanntmachung und in die Vergabeunterlagen darf der öffentliche Auftraggeber aber keine Registrierung verlangen. Eine freiwillige Registrierung ist – insbesondere, um vor Eingang des Angebots bzw. Teilnahmeantrags eine Kontaktaufnahme zu dem Unternehmen sicherzustellen – immer zulässig.



§ 12 EU – Vorinformation, Auftragsbekanntmachung



Nach § 12c EU kann ein öffentlicher Auftraggeber die Absicht einer geplanten Auftragsvergabe weiterhin mittels einer Vorinformation bekannt geben. Bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren kann ein subzentraler öffentlicher Auftraggeber eine Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb bekannt geben, wenn die Bedingungen des § 12 EU Absatz 2 Nummer 1 vorliegen. Subzentrale Auftraggeber sind gemäß § 12 EU Absatz 2 Nummer 3 alle öffentlichen Auftraggeber mit Ausnahme der obersten Bundesbehörden.



Die Auftragsbekanntmachung (Bekanntmachung des zu vergebenden Auftrags) kann zusätzlich im Inland veröffentlicht werden. Sie darf nur die Angaben enthalten, die dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt wurden und muss auf den Tag der Übermittlung hinweisen. Sie darf gemäß § 12 EU Absatz 3 Nummer 5 nicht vor der Veröffentlichung durch dieses Amt veröffentlicht werden.



§ 13 EU – Form und Inhalt der Angebote



Elektronisch übermittelte Angebote können nach § 13 EU Absatz 1 Nummer 1 grundsätzlich in Textform ohne Signatur über die Vergabeplattform eingereicht werden. Dies stellt den Regelfall dar und wurde als Erleichterung auch in den ersten Abschnitt der VOB/A übernommen. Der öffentliche Auftraggeber kann im Einzelfall fordern, das Angebot mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Er muss dann jedoch sicherstellen, die Signaturen sämtlicher Bewerber und Bieter – auch solcher, die Signaturen anderer Mitgliedstaaten verwenden – prüfen zu können.



§ 14 EU – Öffnung der Angebote, Öffnungstermin



Der bisherige Eröffnungstermin in Anwesenheit der Bieter entfällt bei Verfahren nach dem zweiten Abschnitt der VOB/A. Stattdessen informiert der öffentliche Auftraggeber die Bieter unverzüglich elektronisch über das Ergebnis der Submission.



§ 15 EU – Aufklärung des Angebotsinhalts



Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben oder lässt er die ihm gesetzte angemessene Frist unbeantwortet verstreichen, so ist sein Angebot nach § 15 EU Absatz 2 auszuschließen. Es besteht insoweit kein Ermessen des öffentlichen Auftraggebers.



§ 16 EU – Ausschluss von Angeboten



In § 16 EU Nummer 4 regelt die VOB/A einen neuen angebotsbezogenen Ausschlussgrund. Die Bestimmung regelt den Fall, in dem sich der öffentliche Auftraggeber die Vorlage von Erklärungen oder Nachweisen zunächst nur vorbehalten hat und der Bieter diese Erklärungen oder Nachweise auf Anforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung stellt. In diesen Fällen ist das Angebot auszuschließen. Die Möglichkeit zu einer weiteren „Nachforderung“ sieht die VOB/A bewusst nicht vor.



§ 16d EU – Wertung



In Umsetzung der EU-Vergaberichtlinie regelt die VOB/A ausführlicher als bislang in § 16d EU Absatz 2 Nummer 5 und 6, unter welchen Voraussetzungen der öffentliche Auftraggeber die Lebenszykluskosten des Beschaffungsgegenstands berücksichtigen kann.



§ 18 EU – Zuschlag



Die Vergabebekanntmachung ist dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union spätestens 30 Kalendertage statt bisher 48 Tage nach Auftragserteilung elektronisch zu übermitteln.



Erfolgte eine Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb nach § 12 EU Absatz 2 und soll keine weitere Auftragsvergabe während des Zeitraums, der von der Vorinformation abgedeckt ist, vorgenommen werden, muss die Vergabebekanntmachung einen entsprechenden Hinweis enthalten.



§ 20 EU – Dokumentation



Die Regeln über die Dokumentation des Vergabeverfahrens richten sich auch für die Vergabe von Bauleistungen nach den entsprechenden Regelungen der VgV. § 40320 EU verweist insoweit auf § 8 VgV.



§ 22 EU – Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit



In Wiederholung der Regelung in § 132 GWB regelt die VOB/A, unter welchen Voraussetzungen die Änderung eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit ein neues Vergabeverfahren erfordert. Nach § 22 EU gilt der Grundsatz, dass wesentliche Auftragsänderungen ein neues Vergabeverfahren erfordern. Zu beachten ist, dass vorgenommene Änderungen ggf. nach § 22 EU im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen sind.



Abschnitt 3



Die Richtlinie EU/2009/81 wurde nicht novelliert, deswegen konnte und musste der dritte Abschnitt der VOB/A mit seinen Inhalten grundsätzlich bestehen bleiben. Grundlage der Überarbeitung war daher der aktuelle Text. Im Zuge der Richtlinienumsetzungen auf Ebene von GWB und Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (die Mantelverordnung enthält in Artikel 5 Änderungsbefehle für die VSVgV) hat es allerdings gravierende Änderungen gegeben. Diese galt es auch im dritten Abschnitt nachzuvollziehen und entsprechend zu übertragen. Betroffen waren vor allem neue Begrifflichkeiten sowie das System der Eignung und die Übernahme der Regelungen zur Auftragsänderung (§ 132 GWB) in § 22 VS. Nicht übernommen wurde das neue Verfahren der Innovationspartnerschaft, weil die EU-Richtlinie 2009/81 dieses nicht vorsieht. Generell wurden auch die Verweise angepasst, seien es solche auf das GWB, seien es solche innerhalb des dritten Abschnitts, seien es die Verweisungen auf die neue EU Verordnung 2015/1986 hinsichtlich der Formulare.



Der Aufbau des dritten Abschnittes folgt dem Modell des zweiten Abschnittes. Dies entspricht einem Beschluss des DVA, nachdem alle drei Abschnitte der VOB/A anwenderfreundlich die gleiche Struktur aufweisen sollen. Redaktionelle Anpassungen wie z.B. die Umstellung auf „Kalendertage“ (statt „Tage“) und die Änderung in „Teilnahmebedingungen“ statt „Bewerbungsbedingungen“ wurden ebenfalls übernommen.



2. VOB/B



Die Richtlinie 2014/24/EU enthält in Artikel 71 und 73 Regelungen zur Unterauftragsvergabe und zu neuen Kündigungsrechten des Auftraggebers, die erst nach Vertragsabschluss greifen können Der DVA hat sich daher entschieden, diese Regelungen, die weitgehend in die §§ 36, 47 VgV und § 133 GWB eingeflossen sind, nicht in der VOB/A umzusetzen, sondern sie in die VOB/B aufzunehmen:



§ 4 Absatz 8 Nummer 3 wurde dahingehend erweitert, dass der Auftraggeber nicht nur die Bekanntgabe der Nachunternehmer des Auftragnehmers verlangen kann, sondern der Auftragnehmer hierzu nun unaufgefordert inkl. Angabe der Kontaktdaten und der gesetzlichen Vertreter seiner Nachunternehmer und – dies auf Anforderung - unter Vorlage von Eignungsnachweisen verpflichtet ist (Art. 71 Abs. 5 Unterabs. 1–3 und 4b der RL 2014/24/EU). Der Auftraggeber erhält so die Möglichkeit, auch die Nachunternehmer seines Auftragnehmers (und deren Nachunternehmer) zeitnah auf Eignung zu prüfen.



Die neuen außerordentlichen Kündigungsrechte des Auftraggebers gemäß Artikel 73 der RL 2014/24/EU und § 133 GWB wurden durch Neufassung des § 8 Absatz 4 und die Einfügung eines neuen Absatz 5 in § 8 in die VOB/B eingefügt: In den Fällen eines nachträglich bekanntgewordenen Ausschluss-grundes, bei wesentlicher Vertragsänderung oder aufgrund eines EuGH-Urteils im Rahmen eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens kann der Auftraggeber künftig den Vertrag außerordentlich kündigen. Damit der Auftragnehmer in diesen Fällen seinen Nachunternehmern gegenüber nicht in der vollen Werklohnpflicht „gefangen“ bleibt, steht ihm in solchen Fällen ebenfalls ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Nachunternehmervertrages zu.



Im Rahmen der Ergänzung der Kündigungsrechte des § 8 wurden zudem die Begrifflichkeiten „Entziehung des Auftrags“ o.ä. in den §§ 4, 5 und 8 durch „Kündigung“ oder „kündigen“ ersetzt. Eine materielle Änderung der Regelungen ist hiermit nicht verbunden.



IV. Liefer- und Dienstleistungen



Für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen (inklusive freiberuflicher Leistungen) gilt oberhalb der EU-Schwellenwerte die VgV, im Unterschwellenbereich bis auf weiteres die VOL/A Abschnitt 1 und die VOL/B. Für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen im Bereich Verteidigung und Sicherheit gilt die VSVgV.



V. Inkrafttreten und Aufhebung



Dieser Erlass tritt am 18. April 2016 in Kraft.



Mit diesem Datum tritt der Erlass < B 15 – 8162.6/ >* vom 26. Juli 2012 außer Kraft.



Berlin, den 7. April 2016  

B I 7 – 81063.6/1



Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit



Im Auftrag



Günther Hoffmann



– nur per Email –



Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

Bauverwaltungen der Länder



gemäß Verteiler „Erlasse“