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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung (AVV Energiebedarfsausweis)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung

(AVV Energiebedarfsausweis)



Vom 7. März 2002

in der Fassung vom 2. Dezember 2004





Nach § 13 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Energieeinsparverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085) erlässt die Bundesregierung die folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:



§ 1
Zweck, Geltungsbereich



(1) Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift regelt Inhalt und Aufbau

1.
der Energiebedarfsausweise nach § 13 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung (EnEV)) für zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen (Muster A im Anhang) und


2.
der Wärmebedarfsausweise für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen nach § 13 Abs. 3 EnEV (Muster B im Anhang).


(2) Der Energie- und der Wärmebedarfsausweis enthalten wesentliche Ergebnisse rechnerischer Nachweise eines Gebäudes oder Gebäudeteils auf Grund der Energieeinsparverordnung. Diese stellen die energiebezogenen Merkmale dieses Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energieausnutzung _SAVE- (ABl. EG Nr. L 237 S. 28) dar.



(3) Für Gebäude mit geringem Volumen nach § 7 EnEV brauchen Energie- und Wärmebedarfsausweise nicht ausgestellt zu werden.





§ 2
Allgemeine Angaben



Energie- und Wärmebedarfsausweise müssen folgende allgemeine Angaben enthalten



1.
die Bezeichnung des Gebäudes oder Gebäudeteils sowie Ort mit Postleitzahl, Straße, Hausnummer und Baujahr,


2.
die Nutzungsart, insbesondere, ob es sich um eine Wohngebäude nach § 2 Nr. 2 EnEV,


3.
die wärmeübertragende Umfassungsfläche A nach Anhang 1 Nr. 1 Nr. 1.3.1 EnEV,


4.
das beheizte Gebäudevolumen Ve nach Anhang 1 Nr. 1.3.2 EnEV,


5.
das Verhältnis A/Ve nach Anhang 1 Nr. 1.3.3 EnEV,


6.
für Wohngebäude die Gebäudenutzungsfläche AN nach Anhang 1 Nr. 1.3.4 EnEV,


7.
die Art der Beheizung und der Warmwasserbereitung sowie im Falle der Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnEV die Art und den Anteil erneuerbarer Energien,


8.
 das Datum der Ausstellung des Ausweises,


9.
den Namen, die Anschrift des für die Angaben verantwortlichen Ausstellers.


Die Angaben nach den Nummern 8 und 9 stehen am Schluss der Ausweise





§ 3
Aufbau der Energiebedarfsausweise für zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen



(1) Die Energiebedarfsausweise für zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen müssen entsprechend dem Muster A im Anhang gegliedert werden. Sie bestehen aus den Abschnitten



1.
„I. Objektbeschreibung“,
2.
„II. Energiebedarf“ und
3.
„III. Weitere energiebezogene Merkmale“.


(2) Den Energiebedarfsausweisen können Anlagen beigefügt werden, welche insbesondere die Angaben in den Abschnitten II und III dokumentieren. Dies können insbesondere sein



1.
die Dokumentation einer durchgeführten Dichtheitsprüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Anhang 4 Nr. 2 EnEV,


2.
Einzelberechnungen zum Wärmeschutz mit den geometrischen und thermischen Eigenschaften der Außenbauteile einschließlich der Berücksichtigungen von Wärmebrücken,


3.
die Berechnungsblätter für die Anlagentechnik nach DIN V 4701-10:2003-08 Anhang A,


4.
Dokumente über die energetischen Eigenschaften wesentlicher Bauteile, insbesondere der Anlagentechnik, wenn nicht von Standartwerten Gebrauch gemacht wird,


5.
Nachweise nach § 15 Abs. 3 EnEV, erteilte Ausnahmen nach § 16 EnEV und Befreiungen nach § 17 EnEV und


6.
Angaben und Erläuterungen zum Wesen und Verständnis der in den Energiebedarfsausweisen angegebenen Kennwerte, zum Beispiel nach Maßgabe des „ Musters einer Anlage gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 6 “ im Anhang.


Soweit solche Anlagen beigefügt werden, ist in den Energiebedarfsausweisen darauf hinzuweisen.





§ 4
Energiebedarfsausweise für errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen; Hinweis auf normierte Randbedingungen



(1) Abschnitt I der Energiebedarfsausweise enthält die Angaben nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7.



(2) In Abschnitt II der Energiebedarfsausweise sind anzugeben



1.
der zulässige Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs für das Gebäude nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 1 EnEV,


2.
der Wert des nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 2 oder 3 EnEV für das Gebäude berechneten Jahres-Primärenergiebedarfs und


3.
die Werte des nach Anhang 1 EnEV in Verbindung mit DIN V 4701-10:2003-08 berechneten Endenergiebedarfs, getrennt nach eingesetzten Energieträgern, als absolute Angabe für das ganze Gebäude und als spezifischer Wert.


Die Werte nach den Nummern 1 und 2 sowie die spezifischen Werte nach Nummer 3 sind für Wohngebäude bezogen auf die Gebäudenutzfläche (AN) in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kWh/[m2.a]) und bei anderen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen bezogen auf das beheizte Gebäudevolumen (Ve) in Kilowattstunden pro Kubikmeter und Jahr (kWh/[m3.a]) anzugeben.



(3) Zusätzlich dürfen bei Wohngebäuden angeben werden in Abschnitt I die Wohnfläche nach § 44 Abs.1 der II. Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes von 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) geändert worden ist, und in Abschnitt II die darauf bezogenen Werte des nach Anhang 1 EnEV in Verbindung mit DIN 4701-10:2003-08 berechneten Endenergiebedarfs. getrennt nach eingesetzten Energieträgern.



(4) Wird von der Regelung nach Anhang 1 Nr. 2.1.2 EnEV bis zum 31. Januar 2010 Gebrauch gemacht, ist in Abschnitt II in Verbindung mit dem Hinweis nach Absatz 8 zusätzlich folgender Hinweis aufzunehmen: „Dieses Gebäude wird zu mindestens 80 vom Hundert durch ein elektrisches Speicherheizsystem beheizt. Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs darf der Primärenergiefaktor für Heizung und Lüftung und ggf. Warmwasserbereitung nach Anhang 1 Nr. 2.1.2 EnEV abweichend von DIN 4701-10:2003-08 mit 2,0 angesetzt werden. Aus diesem Grunde darf der vorstehende, nach DIN 4701-10:2003-08 mit einem Primärenergiefaktor 3,0 berechnete Wert den angegebenen zulässigen Höchstwert übersteigen. Der mit dem Primärenergiefaktor 2,0 berechnete Wert beträgt … kWh/[m2.a].“



(5) Wird von der Regelung nach Anhang 1 Nr. 2.1.3 EnEV bis zum 31. Januar 2007 Gebrauch gemacht, ist in Abschnitt II in Verbindung mit dem Hinweis nach Absatz 8 zusätzlich folgender Hinweis aufzunehmen: „Da dieses Gebäude eine monolithische Außenwandkonstruktion hat und mit einem Niedertemperaturkessel ausgestattet ist, dessen Systemtemperatur 55/45°C überschreitet, wurde der für dieses Gebäude zulässige Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Anhang 1 Nr. 2.1.3 EnEV um 3 vom Hundert höher angesetzt.“



(6) In Abschnitt III der Energiebedarfsausweise sind anzugeben

1.
der nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 1 EnEV für das Gebäude zulässige Höchstwert des Transmissionswärmeverlusts,


2.
der nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 2 oder 3 EnEV für das Gebäude berechnete Transmissionswärmeverlust,


3.
die Anlagenaufwandszahl ep nach Anhang 1 Nr. 2 oder 3 EnEV in Verbindung mit DIN V 4701-10:2003-08 Nr. 4.2.6 sowie eine Angabe über die Begrenzung der Wärmeabgabe von Wärme- und Warmwasserverteilungsleitungen gemäß § 12 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang 5 EnEV.


4.
Die Ansätze zur Berücksichtigung von Wärmebrücken,


5.
ob die Nachweise zur Energieeinsparungsverordnung einen Dichtheitsnachweis einschließen,


6.
wie der Mindestluftwechsel nach § 5 Abs. 2 EnEV erfolgen soll (Fenster-, mechanische oder andere Lüftung),


7.
ob und auf welche Art ein Nachweis über den sommerlichen Wärmeschutz nach § 3 Abs. 4 EnEV geführt wurde und


8.
ob und inwieweit Nachweise nach § 15 Abs. 3 EnEV geführt sowie Ausnahmen nach § 16 EnEV und Befreiungen nach § 17 EnEV erteilt wurden.


(7) Für Gebäude, deren Jahres-Primärenergiebedarf auf Grund von § 3 Abs. 3 EnEV nicht begrenzt ist, sind die Angaben nach den Absätzen 2, 3, und 6 Nr. 3 freigestellt. Werden Angaben nach Satz 1 gemacht, ist in dem Ausweis darauf hinzuweisen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf und die Anlagenaufwandszahl für das Gebäude durch die Energieeinsparverordnung nicht begrenzt sind.



(8) Die Energiebedarfsausweise müssen in Abschnitt II folgenden Hinweis enthalten: „Die angegebenen Werte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Endenergiebedarfs sind vornehmlich für die überschlägig vergleichende Beurteilung von Gebäuden und Gebäudeentwürfen vorgesehen. Sie wurden auf der Grundlage von Planunterlagen ermittelt. Sie erlauben nur bedingt Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch, weil der Berechnung dieser Werte auch normierte Randbedingungen etwa hinsichtlich des Klimas, der Heizdauer, der Innentemperaturen, des Luftwechsels, der solaren und internen Wärmegewinne und des Warmwasserbedarfs zugrunde liegen. Die normierten Randbedingungen sind für die Anlagentechnik in DIN V 4701-10:2003-08 Nr. 5 und im Übrigen in DIN V 4108-6:2003-06 Anhang D festgelegt. Die Angeben beziehen sich auf Gebäude und sind nur bedingt auf einzelne Wohnungen oder Gebäudeteile übertragbar.“





§ 5
Energiebedarfsausweise für Änderung und Erweiterung bestehender Gebäude mit normalen Innentemperaturen; vereinfachte Feststellung von Eigenschaften



(1) Die §§ 3 und 4 gelten mit folgenden Maßgaben auch für Energiebedarfsausweise, die anlässlich einer Änderung oder Erweiterung bestehender Gebäude mit normalen Innentemperaturen aufgestellt werden:



1.
Wird der Energiebedarfsausweis anlässlich einer wesentlichen Änderung gemäß § 13 Abs. 2 EnEV aufgestellt, ist in Abschnitt I zusätzlich zum Baujahr das Jahr der baulichen Änderung anzugeben. In Abschnitt II sind der Hinweis „Dieser Energiebedarfsausweis wurde anlässlich einer wesentlichen Änderung des Gebäudes aufgestellt. Von der wesentlichen Änderung sind folgende Bauteile betroffen:“ und eine Aufzählung der von der wesentlichen Änderung betroffenen Bauteile anzufügen.


2.
Wird der Energiebedarfsausweis für ein bestehendes Gebäude freiwillig aufgestellt, ist in Abschnitt II folgender Hinweis aufzunehmen: „Dieser Energiebedarfsausweis wurde freiwillig für ein bestehendes Gebäude aufgestellt.“


3.
Wird der Energiebedarfsausweis anlässlich eines Nachweises gemäß § 8 Abs. 2 EnEV freiwillig aufgestellt, ist in Abschnitt I zusätzlich zum Baujahr das Jahr der baulichen Änderung anzugeben. In Abschnitt II ist folgender hinwies anzufügen: „Dieser Energiebedarfsausweis wurde aufgestellt, um anlässlich einer baulichen Änderung des Gebäudes nachzuweisen, dass der für ein gleichartiges neu zu errichtendes Gebäude zulässige Höchstwert um nicht mehr als 40 vom Hundert überschritten wird.“ Neben diesem Hinwies sind in diesen Fällen die zulässigen Höchstwerte nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (Jahres-Primärenergiebedarf) und nach § 4 Abs. 6 Nr. 1 (Transmissionswärmeverlust) für ein gleichartiges neu zu errichtendes Gebäude erkennbar mit einem Zuschlag von 40 vom Hundert versehen anzugeben.


4.
Wird bei der Aufstellung der Energiebedarfsauswiese von Absatz 2 Gebrauch gemacht, ist dem Hinweis nach § 4 Abs. 8 folgender Satz anzufügen: „Hinsichtlich der Berücksichtigung von Gebäudeteilen, die nicht von der Änderung betroffen sind, liegen der Berechnung vereinfachte Annahmen auf Grund von § 13 Abs. 2 Satz 2 EnEV zugrunde.“


(2) Soweit die für die Aufstellung der Energiebedarfsausweise erforderlichen energiebezogenen Merkmale für Gebäudeteile, die von der Änderung nicht betroffen sind, nicht aus vorliegenden Bauunterlagen ermittelt werden können, dürfen sie in Anlehnung an einschlägige technische Regeln in geeigneter Weise angenommen werden.





§ 6
Wärmebedarfsausweise für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen



(1) Die Wärmebedarfsausweise für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen müssen dem Muster B im Anhang entsprechend gegliedert werden. Sie bestehen aus den Abschnitten



1.
„I. Objektbeschreibung“,
2.
„II. Transmissionswärmeverlust“ und
3.
„III. Weitere Energiebezogene Merkmale“


§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 sowie 5 und 6 sowie Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.



(2) Abschnitt I der Wärmebedarfsausweise enthält die Angaben nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 sowie Nr. 8 und 9. § 2 Satz 2 ist anzuwenden.



(3) In Abschnitt II der Wärmebedarfausweise sind anzugeben



1.
der nach § 4 in Verbindung mit Anhang 2 Nr. 1 EnEV für das Gebäude zulässige Höchstwert des Transmissionswärmeverlusts,.


2.
der nach § 4 in Verbindung mit Anhang 2 Nr. 1 EnEV für das Gebäude berechnete Transmissionswärmeverlust.


(4) In Abschnitt III der Wärmebedarfsausweise ist anzugeben, ob und inwieweit Nachweise nach § 15 Abs. 3 EnEV geführt sowie Ausnahmen nach § 16 EnEV und Befreiungen nach § 17 EnEV erteilt wurden.



(5) Werden Wärmebedarfsausweise freiwillig für bestehende Gebäude aufgestellt, ist § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.



(6) Die Wärmebedarfsausweise müssen in Abschnitt II folgenden Hinweis enthalten: „Die Angaben des Transmissionswärmeverlusts sind vornehmlich zur überschlägig vergleichenden Beurteilung von Gebäuden und Gebäudeentwürfen vorgesehen. Sie wurden auf der Grundlage von Planunterlagen ermittelt. Sie erlauben nur bedingt Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch, weil sich die Randbedingungen weitgehend auf normierte Werte stützen, das Klima und die Nutzung nicht einbezogen sind und die Einflüsse von Lüftung, solaren und internen Gewinnen sowie die gesamte Anlagentechnik nicht Gegenstand der Berechnungen sind.“





§ 7
Inkrafttreten

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.





Der Bundesrat hat zugestimmt.





Berlin, den 7. März 2002





Der Bundeskanzler
Gerhard S c h r ö d e r



Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
M ü l l e r



Der Bundesminister

für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Kurt B o d e w i g




Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anhang: Muster A und B, Muster einer Anlage gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 6