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Tarif für die Schifffahrtsabgaben auf der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz (Coblence)

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Tarif
für die Schifffahrtsabgaben
auf der Mosel

zwischen Thionville (Diedenhofen)
und Koblenz (Coblence)

in der Fassung des IV. Nachtrags

vom 2. Februar 2006





Herausgegeben im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest, 55127 Mainz, Brucknerstraße 2





Nachträge zum Tarif für die Schifffahrtsabgaben auf der Mosel zwischen Thionville und Koblenz





Nachtrag Nr.

vom

gültig ab

Verkündung





Neufassung

07.01.2002

01.01.2002

Bundesanzeiger Nr. 19 vom 29.01.2002

I

15.07.2002

01.09.2002

Bundesanzeiger Nr. 155 vom 21.08.2002

II

01.10.2004

01.10.2004

Bundesanzeiger Nr. 196 vom 15.10.2004

III

14.07.2005

01.07.2005

Bundesanzeiger Nr. 139 vom 27.07.2005

IV

02.02.2006

01.04.2006

Bundesanzeiger Nr. 47 vom 08.03.2006









Inhaltsverzeichnis*





Tarifstelle




Teil A

Allgemeine Bestimmungen

1 - 10




Teil B

Befahrungsabgaben



I. Beladene Güterschiffe

11 - 13


II.  Container

14


III. Fahrgast- und Fahrgastkabinenschiffe

15




Teil C

Schleusengebühren

16 - 18




Teil D

Befreiungen



I. Befreiungen von allen Schifffahrtsabgaben

19 – 23a


II. Befreiungen von Befahrungsabgaben

24 – 27a


III. Befreiungen von Schleusengebühren

28 - 31




Teil E

Schlussbestimmungen

32













Anlage 1

Entfernungstafel für die Mosel





Anlage 2

Tarifsatzzeiger: Befahrungsabgaben für Güter





Anlage 3

Tarifsatzzeiger: Befahrungsabgaben für Fahrgastschiffe





Anlage 4

Schleusengebühren
















Der aufgrund der Beschlüsse der Moselkommission gemäß Artikel 40 Abs. 1 Buchstabe a des Moselvertrages vom 27.10.1956 (Bundesgesetzblatt II S. 1837) erlassene Tarif für die Schifffahrtsabgaben auf der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz (Coblence) wird wie folgt neu herausgegeben:





Teil A

Allgemeine Bestimmungen



Tarif-

stelle

(TS)




1*

Schifffahrtsabgaben werden als Befahrungsabgaben oder als Schleusengebühren erhoben. Die abgabenpflichtige Strecke reicht von km 0 bis km 269. Die Abgabenschuld entsteht, wenn innerhalb dieser Strecke mindestens eine Schleuse durchfahren wird. Bootsschleusen sind hiervon ausgenommen.



2

Den Befahrungsabgaben (Teil B) liegt die Fahrstrecke zugrunde. Sie werden berechnet:


a)
für beladene Güterschiffe mit einer Tragfähigkeit von mindestens 15 t (TS 11, 12 und 13) nach Gewicht und Art der beförderten Güter, ausgenommen Betriebs- und Verbrauchsstoffe für das Schiff und der Eigenbedarf der Besatzung auf dem Schiff;
b)
für Güterschiffe mit beladenen Containern (TS 14) unabhängig von Gewicht und Art der beförderten Güter nach der Anzahl und der Größe der Container;
c)
für mit Fahrgästen besetzte Fahrgast- und Fahrgastkabinenschiffe
(TS 15) nach der höchstzulässigen Fahrgastanzahl bzw. nach vorhandenen Bettplätzen.


3

Schleusengebühren (Teil C) werden, abgesehen von den Fällen des Teils D III, für jede Schleusendurchfahrt folgender Fahrzeuge erhoben:


a)
Kleinfahrzeuge, ausgenommen Sportfahrzeuge,
b)
Sportfahrzeuge,
c)
Fahrzeuge über 15 t Tragfähigkeit, soweit sie in TS 2 nicht genannt sind, und schwimmende Anlagen.






Tarif-

stelle

(TS)



4*

Für die Einstufung der Güter in Güterklassen ist das Güterverzeichnis maßgebend, das entsprechend den Bestimmungen des Moselvertrages und den diesbezüglichen Beschlüssen der Moselkommission nach Art. 40 des Moselvertrages aufgestellt ist.


Die Nummern hinter den in der TS 12 - 14 aufgeführten Gütern entsprechen denen des genannten Güterverzeichnisses.



5

Die Länge der Fahrstrecke, die der Abgabenberechnung zugrunde zu legen ist, ist nach der Entfernungstafel ( Anlage 1 ) zu ermitteln.



6

Die nach dem Moselvertrag in Deutsche Mark festgesetzten Schifffahrtsabgaben sind ausgewiesen:


in Cent in der Anlage 2 (Befahrungsabgaben für Güter),

in Cent in der Anlage 3 (Befahrungsabgaben für Fahrgastschiffe),

in Euro in der Anlage 4 (Schleusengebühren).

Die je Sendung zu erhebenden Abgaben werden auf 10 Cent nach unten abgerundet.


Die Schifffahrtstreibenden zahlen den Abgabenbetrag an allen Moselschleusen in Euro.


7

Die Tarifsatzzeiger werden den Schifffahrtstreibenden offiziell zur Kenntnis gebracht, insbesondere durch Aushang an den Hebestellen.



8

Als Ausgleich für die technischen Erschwernisse infolge niedriger Wasser-führung des Rheins werden die Befahrungsabgaben für Güter (TS 11 – 14) bei Pegelständen in Kaub bis zu 90 cm oder in Köln bis zu 150 cm in Form einer Rückerstattung um 50 Prozent ermäßigt.


Maßgebend für die Erstattungsregelung ist der Tag der Abfertigung an der zuerst durchfahrenen Moselschleuse.


Die Erstattungsanträge sind an die jeweiligen nationalen Verwaltungen zu richten.





Tarif-

stelle

(TS)



9*

Für Schlepper und Schubboote innerhalb eines Schlepp- oder Schubverbandes sind weder Befahrungsabgaben noch Schleusengebühren zu zahlen.



9 a

Muss ein Fahrzeug wegen einer unvorhersehbaren Sperrung der Wasserstraße ohne Verschulden des Schiffsführers


eine bereits zurückgelegte Fahrstrecke in entgegengesetzter Richtung benutzen oder
die Weiterfahrt zur Löschung des Gutes vorzeitig abbrechen,

so werden die für die doppelt befahrene oder die für die nicht benutzte Fahrstrecke entrichteten Schifffahrtsabgaben auf Antrag ganz oder teilweise erstattet.



10

Die zu diesem Tarif erlassenen Ausführungsbestimmungen gelten als Bestandteil des Tarifs.





Teil B

Befahrungsabgaben



Tarif-

stelle

(TS)




I.

Beladene Güterschiffe




Für Güter, die in Schiffen mit mindestens 15 t Tragfähigkeit befördert werden, sind je Gewichtstonne (1.000 kg) Befahrungsabgaben nach dem Tarifsatzzeiger ( Anlage 2 ) zu zahlen, dem nachstehende Tarifsätze je Kilometer zugrunde liegen:





11*

Regelsätze






für Güter der Güterklasse I

0,644 Cent/tkm
(Bareme 1)


für Güter der Güterklasse II

0,640 Cent/tkm
(Bareme 2)


für Güter der Güterklasse III

0,548 Cent/tkm
(Bareme 3)


für Güter der Güterklasse IV

0,456 Cent/tkm
(Bareme 4)


für Güter der Güterklasse V

0,362 Cent/tkm
(Bareme 5)


für Güter der Güterklasse VI

0,270 Cent/tkm
(Bareme 8)













12, 13

Ausnahmesätze








für folgende Güter der Güterklasse I:







120

I a - Benzin, Benzin-Benzolgemisch

(Nr. 3211)

)

)

0,585 Cent/tkm

(Bareme 1a)










für folgende Güter der Güterklasse III:







132

III a - Eisen und Stahl,

Eisen- und Stahlwaren

(Nrn. 5441, 5520, 9392, 9394, 9411,

9412, 9492)

)

)

)

)

0,356 Cent/tkm

(Bareme 4b)









Tarif-

stelle

(TS)









für folgende Güter der Güterklasse III:







122

III b - Raps, Sonnenblumenkerne
(aus Nr.1811),

Malz (aus Nr. 1620)

)

)

)

)

0,395 Cent/tkm

(Bareme 4a)










für folgende Güter der Güterklassen IV und V:







126*

IV a - Eisen und Stahl,
Eisen- und Stahl  waren

(Nrn. 5221, 5222, 5311, 5312, 5313,

5350,   5370, 5411, 5412, 5442, 5510)

)

)

)

)

0,233 Cent/tkm

(Bareme 9)










für folgende Güter der Güterklasse IV:







122

IV b - Getreide (Nrn. 0110, 0120, 0130,

0140, 0150, 0190)

)

)

0,395 Cent/tkm

(Bareme 4a)










für folgende Güter der Güterklasse V:







123

V a - (Leerstelle)


)

)

0,247 Cent/tkm

(Bareme 7)










für folgende Güter der Güterklasse V:







134

V b - Heizöl (Nrn. 3252, 3270),


Gasöl (aus Nr. 3251)

)


)

0,346 Cent/tkm

(Bareme 6)










für folgende Güter der Güterklasse V:







123

V c - (Leerstelle)


V d - Salz (Nr. 6210)


V e - Harnstoff zum Düngen

(aus Nr. 7242)

)


)


)

)

0,247 Cent/tkm

(Bareme 7)














Tarif-

stelle

(TS)






für folgende Güter

der Güterklassen V und VI:







124

V f - Holz (Nrn. 0511, 0512, 0550, 0560),


Baryt (aus Nr. 6393),


Steine (Nrn. 6311, 6321, 6331, 6333,

6399, 6912, 6916, 6922),


V g - Zementklinker (Nr. 6412)

)


)


)

)


)

0,174 Cent/tkm

(Bareme 12)










für folgende Güter der Güterklasse V:







128

V h - (Leerstelle)

)

0,190 Cent/tkm




(Bareme 11)










für folgende Güter der Güterklasse VI:







125

VI a - Petroleumkoks (Nr. 3491)

)

)

0,229 Cent/tkm

(Bareme 8a)










für folgende Güter

der Güterklassen IV und VI:







136

VI b - Kohlen (Nrn. 2110, 2130, 2210,

2230, 2310, 2330)


Holzschliff (aus Nr. 8410)

)

)


)

0,221 Cent/tkm

(Bareme 9a)










für folgende Güter

der Güterklasse VI:







126*

VI c - Lehm und Ton (Nr. 6141)



)

)


0,233 Cent/tkm

(Bareme 9)















Tarif-

stelle

(TS)






für Güter der Güterklasse VI:







127*

VI d - Großraum- und Schwergüter

(Nr. 9994),


Hammerschlag (aus Nr. 4650)

)

)


)

0,102 Cent/tkm

(Bareme 15)










für folgende Güter der Güterklasse VI:







128

VI e - Schlacken (Nr. 4650, 6151, 6152),


Gips aus Rauchgasentschwefelungsanlagen (Nr. 6503)


VI f - Erde, Kies, Sand (Nr. 6110, 6120,

6132, 6312, 6313, 6332, 6396)

)


)

)


)

)

0,190 Cent/tkm

(Bareme 11)










für folgende Güter der Güterklasse VI:







138

VI g - Erze und Abbrände (Nr. 4101, 4102,

4518, 4520, 4550, 4591, 4592,

4593, 4599, 4670, 6220)

)

)

)

0,180 Cent/tkm

(Bareme 11a)










für folgende Güter der Güterklasse VI:







128

VI h - Kalidüngesalz (Nr. 7131, 7232)

)

)

0,190 Cent/tkm

(Bareme 11)










für folgende Güter der Güterklasse VI:







138

VI i - Schrott (Nr. 4620)

)

)

0,180 Cent/tkm

(Bareme 11a)










für folgende Güter der Güterklasse VI:







129

VI k - Hochofenschlacke, Splitt von Hochofenschlacken (aus Nr. 6152)


Schlackensand (Nr. 6154)


)

)


)


0,162 Cent/tkm

(Bareme 13)







Tarif-

stelle

(TS)








II.

Container





14

Für beladene Container sind je Kilometer zu entrichten:




141

bis einschließlich 20 Fuß Länge (Nr. 9992)

2,50 Cent

(Bareme 14)


142

über 20 Fuß Länge (Nr. 9993)

5,00 Cent

(Bareme 14 a)








III.

Fahrgast- und Fahrgastkabinenschiffe





15

Für Fahrgast- und Fahrgastkabinenschiffe, die Personen befördern, sind je Kilometer der Fahrstrecke Befahrungsabgaben nach dem Tarifsatzzeiger ( Anlage 3 ) zu zahlen, dem nachstehende Tarifsätze zugrunde liegen.




Dabei ist als Fahrstrecke die Entfernung bis zu dem am weitesten entfernten Anlegeort zugrunde zu legen. Ist bei Rundfahrten der vom Ausgangsort am weitesten entfernte Punkt nicht zugleich Anlegeort, so wird die Fahrstrecke bis zur Mitte der zuletzt befahrenen Haltung gerechnet.



151*

Fahrgastschiffe






für je 50 zugelassene Fahrgäste

5,00 Cent





152

Fahrgastkabinenschiffe






für je 25 vorhandene Bettplätze

23,00 Cent








Teil C

Schleusengebühren



Tarif-

stelle

(TS)





Für jede Schleusendurchfahrt sind gemäß Tarifsatzzeiger ( Anlage 4 ) zu zahlen:




16*

für Kleinfahrzeuge *)

ausgenommen Sportfahrzeuge,

je Fahrzeug



3,00 Euro




17

für Sportfahrzeuge, und zwar





170


a) 
a) Ruderboote, Segelboote (offene Jollen), Kanus und sonstige Paddelboote
 je Fahrzeug


1,50 Euro




171

b) 
Motorsportboote bis 6 m Länge
je Fahrzeug

3,00 Euro




172

c) 
Motorsportboote über 6 m Länge
und Kajütsegelboote
 je Fahrzeug


4,50 Euro




18

für sonstige Fahrzeuge über 15 t Tragfähigkeit und schwimmende Anlagen, die weder dem gewerblichen Güterverkehr noch dem gewerblichen Personenverkehr dienen, z. B. Badeanstalten, Bagger, Bootshäuser, Fährschiffe, Gaststättenschiffe, Hebeschiffe, Rammen, Schwimmkräne, Werkstatt- und Wohnschiffe, je Einheit






180


181


182


bei belegter Wasserfläche


bis 400 qm


bis 600 qm


über 600 qm



3,00 Euro


4,50 Euro


6,00 Euro





*) siehe § 1.01 Buchstabe m der Moselschifffahrtspolizeiverordnung





Teil D

Befreiungen



Tarif-

stelle

(TS)






I.

Befreiungen von allen Schifffahrtsabgaben




19

Beladene Güterschiffe unter 15 t Tragfähigkeit.



20*

Transporte, die im Interesse des Baues und der Unterhaltung der Schifffahrtswege oder der Schifffahrtsanlagen der Mitgliedsstaaten der Moselkommission durchgeführt werden. Für diese Transporte muss eine Bescheinigung der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen vorliegen.



21

Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die der Bundesrepublik Deutschland, den Uferländern der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, dem Departement Moselle oder dem Großherzogtum Luxemburg gehören und Aufsichts-, Wasserbau- oder sonstigen Kanal-, Fluss- und Hafenanlagen fördernden Zwecken dienen oder im Katastropheneinsatz befindlich sind.



22

Alle Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, soweit sie ausschließlich die Bootsschleusen oder Bootsgassen benutzen.



23

Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die aufgrund einer schifffahrtspolizeilichen Anordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung ihren Liegeplatz wechseln müssen und später an ihren früheren Liegeplatz zurückkehren.



23a

Leere, gebrauchte Container (Nr. 9911, 9912).



II.

Befreiungen von Befahrungsabgaben



24

Vorladegüter, das sind Güter, die als Teilladung in einem Schiff verbleiben, das auf derselben Strecke hin- und herfährt, um andere Güter zu löschen oder zuzuladen.



25

Güter in schleppenden oder in schiebenden Selbstfahrern, die auf derselben Strecke hin- und herbefördert werden und unverändert an Bord bleiben.



26

Wasserballast, sofern das Gewicht des Wassers vom Schiffsführer nachgewiesen wird.





Tarif-

stelle

(TS)




27*

Fahrgast- und Fahrgastkabinenschiffe ohne Fahrgäste.



27a

Fahrgastkabinenschiffe, die speziell für die Beförderung von Behinderten eingerichtet und ausgestattet sind, und die von Trägern, deren Tätigkeit als gemeinnützig anerkannt ist, entsprechend eingesetzt werden, soweit das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion bei der Abfertigung nachgewiesen wird.



III.

Befreiungen von Schleusengebühren



28

Alleinfahrende

a)
leere Güterschiffe, Schlepper und Schubboote;





b)
Bunker- und Proviantboote, wenn eine entsprechende Pauschalzahlung aufgrund einer Sonderregelung mit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung geleistet worden ist und hierüber eine Bescheinigung vorgelegt wird;



29

Alleinfahrende

Fahrzeuge der zur Ausübung der gewerblichen Fischerei Berechtigten auf der Strecke, für die sie das Fischereirecht haben.




30

Als Mitschleuser

mit abgabenpflichtigen oder abgabenfreien Fahrzeugen der TS 11 bis 14, 18, 20, 21, 23, 27 und 28a






a)
Kleinfahrzeuge einschließlich Sportfahrzeuge,





b)
Bunker- und Proviantboote,





c)
Handkähne, die von Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen mitgeführt werden.


31

Feuerlöschboote, Bilgenentöler sowie Fahrzeuge der Wasserwacht, des Technischen Hilfswerks, der Deutschen Lebensrettungs-Gesellschaft und von Schiffermissionaren, wenn sie im Einsatz sind.





Teil E

Schlussbestimmungen

Tarif-

stelle

(TS)




32*

Der vorliegende Tarif ersetzt denjenigen vom 01. Juni 1964 sowie dessen spätere Ergänzungen und Änderungen. Er tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.









Bonn, den 07. Januar 2002

L 25/28.03.10-80







Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Entfernungstafel für die Mosel

Anlage 2: Tarifsatzzeiger: Befahrungsabgaben für Güter

Anlage 3: Tarifsatzzeiger: Befahrungsabgaben für Fahrgastschiffe

Anlage 4: Schleusengebühren