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Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Übermittlung von Meldungen über die zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuge (Zulassungsdaten-Übermittlungsvorschrift) vom 15. Oktober 1998

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Nr. 263 Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Übermittlung von Meldungen über die zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuge (Zulassungsdaten-Übermittlungsvorschrift) vom 15. Oktober 1998

Bonn, den 6. November 1998

StV 15/36.33.03

Nachstehend gebe ich den Wortlaut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Übermittlung von Meldungen über die zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuge (Zulassungsdaten-Übermittlungsvorschrift) vom 15. Oktober 1998 einschließlich ihrer Begründung bekannt.

Die Zulassungsdaten-Übermittlungsvorschrift ist am 5. November 1998 im Bundesanzeiger Nr. 208, Seite 15789, verkündet worden. Sie tritt am 6. November 1998 in Kraft.

Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen

Im Auftrag

Grupe

Allgemeine Verwaltungsvorschrift
für die
Übermittlung von Meldungen
über die
zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuge
(Zulassungsdaten-Übermittlungsvorschrift)
Vom 15. Oktober 1998



Auf Grund des § 47 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes

in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, § 47 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 486),

wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:



§ 1
Allgemeines

(1) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift regelt die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen und die Beschaffenheit von Datenträgern für die regelmäßige Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten von den Zulassungsbehörden an das Kraftfahrt-Bundesamt (§ 6 Fahrzeugregisterverordnung – FRV –) sowie die Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulassungsbehörden (§ 11 FRV). Darüber hinaus findet die Vorschrift Anwendung auf die von den Zulassungsbehörden nach § 8 FRV an die Versicherungen zu übermittelnden Daten, soweit diese das Übermittlungsverfahren nach § 8 Abs. 3 FRV anwenden.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt legt die nach der FRV zu übermittelnden Daten, deren Aufbau, Inhalt, Form und Format in allgemein verbindlichen Datensatzbeschreibungen fest.

Anzuwenden sind:

a) für die Übermittlungen von Zulassungsdaten nach § 6 FRV sowie gegebenenfalls der Versicherungsdaten nach § 8 Abs. 3 FRV der Datensatz Fahrzeugmeldung (FZMLD),

b) für die Übermittlung von Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 11 FRV der Datensatz Ablagenachricht (ABLAG).

Die Satzbeschreibungen für die Datensätze FZMLD und ABLAG sowie die Dateibeschreibungen werden den Zulassungsbehörden rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Diese sind Bestandteil der vom Kraftfahrt-Bundesamt für den Datenaustausch zu erstellenden "Anforderungen an Datenmeldesätze (Plausibilitätsprüfungen)" in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Änderungen der Datensatzbeschreibungen können vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden, wenn sich der nach der FRV zu übermittelnde Datenumfang ändert oder zwingende Gründe eine geänderte Darstellung der Einzeldaten erfordern. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Zulassungsbehörden rechtzeitig über bevorstehende Änderungen zu unterrichten und – soweit rechtlich zulässig – sicherzustellen, daß für eine Übergangszeit Datensätze der jeweils vorherigen Fassung übermittelt werden können.

(4) Die Kosten für die Datenübermittlung trägt der Absender.

§ 2
Turnus der Datenübermittlungen

(1) Die Zulassungsbehörden übermitteln an das Kraftfahrt-Bundesamt möglichst arbeitstäglich, jedoch mindestens wöchentlich zwei Mal, die jeweils nach § 6 FRV angefallenen Datensätze.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt alle zwei Wochen die nach § 11 Abs. 1 bis 3 FRV anfallenden Datensätze an die Zulassungsbehörden.

§ 3
Verfahren der Datenübermittlung

(1) Die Daten können auf Magnetbandkassette, Magnetband, Diskette oder über Telekommunikationsnetze übermittelt werden. Das Verfahren ist einvernehmlich zwischen der Zulassungsbehörde und dem Kraftfahrt-Bundesamt zu vereinbaren.

(2) Die Datenübermittlungen sind bis zum 31. Dezember 1998 im 7-Bit-Code, Code-Tabelle 2 (Deutsche Referenzversion) nach DIN 66003 und nach diesem Zeitpunkt im 8-Bit-Code – ARV – nach DIN 66303, Code-Tabelle 1, und nach DIN 66004 Teil 3 durchzuführen.

(3) Die Übermittlung auf anderen als in dieser Verwaltungsvorschrift vorgesehenen Datenträgern oder mit anderen Codes ist zulässig, wenn über die Einzelheiten des Verfahrens zwischen der Zulassungsbehörde und dem Kraftfahrt-Bundesamt Einvernehmen besteht.

(4) Die Zulassungsbehörden zeigen dem Kraftfahrt-Bundesamt die Teilnahme am Datenübermittlungsverfahren, Änderungen des Verfahrens oder die Absicht, Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt im Übermittlungsverfahren zu beziehen, mindestens drei Monate vor Aufnahme des Betriebs schriftlich an.

(5) Im übrigen erfolgen Datenübermittlungen in schriftlicher Form. Hierfür sind bei Datenübermittlungen durch die Zulassungsbehörden die nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und nach der FRV vorgesehenen bundeseinheitlichen Muster zu verwenden. Technisch bedingte Abweichungen von der Gestaltung der Muster sind zulässig, wenn sich an deren Inhalt und Aufbau nichts ändert. Das Kraftfahrt-Bundesamt fertigt für Datenübermittlungen in schriftlicher Form formatierte Ausdrucke.

§ 4
Übermittlung in Form von automatisierten Dateien
auf Datenträgern

(1) Soweit Datenübermittlungen in Form von automatisierten Dateien auf Datenträgern durchgeführt werden, finden die in den folgenden Regelungen bezeichneten DIN-Normen Anwendung. Diese sind vom DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, herausgegeben, bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 10787 Berlin, beziehbar und bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56057 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.

(2) Jedem übersandten Datenträger ist ein Begleitschreiben beizufügen, das mindestens folgende Daten enthalten muß:

1.

Art der Datenübermittlung (Dateiname),

2.

Art des Datenträgers,

3.

Datenträgerkennzeichen,

4.

Nummer der Sendung,

5.

Erstellungsdatum des Datenträgers,

6.

Anzahl der Datensätze des Datenträgers.

(3) Jeder maschinell lesbare Datenträger ist mit einem Etikett mit mindestens folgenden Angaben zu versehen:

1.

volume-identification (VOL-ID),

2.

Name bzw. Bezeichnung des Absenders.

(4) Magnetbandkassetten und Magnetbänder sind mit Kennsätzen zu versehen; Kennsätze und Dateianordnungen richten sich nach DIN 66029 und – bezüglich der individuellen Angaben – nach den Vorgaben des Kraftfahrt-Bundesamtes.

(5) Die Datenträger sind als Wertbrief, Einschreiben oder in vergleichbarer Form zu versenden.

§ 5
Übermittlung durch Übersendung von
Magnetbandkassetten

(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Magnetbandkassetten sind solche nach DIN EN 29661 "Datenaustausch auf Magnetbandkassette (18 Spuren)", Bitdichte 1491/mm (37871 bpi) – auch komprimiert – oder nach DIN ISO/IEC DIS 14251 (vorläufig) "Datenaustausch auf Magnetbandkassette (36 Spuren)", Bitdichte 2982/mm (75742 bpi) – auch komprimiert – zu verwenden und zu beschriften.

(2) Magnetbandkassetten sind mit aktivierter Schreibsperre in festen Behältern verschlossen zu versenden.

§ 6
Übermittlung durch Übersendung von
Magnetbändern

(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Magnetbändern sind solche nach DIN 66011 – 12-50-A – und Spulen nach DIN 66012 – B 27 – zu verwenden. Die Magnetbänder sind nach DIN 66015 "Auf 9 Spuren mit Richtungstaktschrift beschriebenes Magnetband zur Speicherung digitaler Daten", Bitdichte 63 bit/mm (1600 bpi) oder nach DIN 66282 "Auf 9 Spuren im GCR-Verfahren beschriebenes Magnetband zur Speicherung digitaler Daten", Zeichendichte 246 Zeichen/mm (6250 bpi) zu beschreiben.

(2) Magnetbänder sind ohne Schreibringe, gegen Abwickeln gesichert, in festen Behältern verschlossen zu versenden.

§ 7
Übermittlung durch Übersendung von Disketten

(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Disketten sind solche nach DIN 66288 und 66287, Teil 2 (3,5") oder nach DIN 66248 und 66247, Teil 2 (5,25") zu verwenden und zu beschriften.

(2) Disketten sind mit Schreibschutz zu versehen und in ihrer Tasche mit einer Schutzpackung zu versenden.

§ 8
Datenübermittlung durch Datenübertragung

Bei Datenübermittlung durch Datenübertragung werden die Einzelheiten des Verfahrens zwischen der Zulassungsbehörde und dem Kraftfahrt-Bundesamt festgelegt. Für die Übermittlung der Daten ist jeweils die absendende Stelle zuständig. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen.

§ 9
Plausibilitätsprüfung und Fehlerbehandlung

(1) Zur Fehlervermeidung sind die Zulassungsbehörden gehalten, die vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgesehenen "Anforderungen an Datenmeldesätze (Plausibilitätsprüfungen)" anzuwenden.

(2) Werden durch das Kraftfahrt-Bundesamt Fehler bei der Verarbeitung der Datensätze festgestellt, sind diese im Benehmen mit der Zulassungsbehörde zu klären.

(3) Können Datenlieferungen der Zulassungsbehörden oder des Kraftfahrt-Bundesamtes wegen erheblicher Mängel nicht verarbeitet werden, so kann innerhalb der unter § 10 Abs. 3 genannten Fristen Ersatz angefordert werden.

§ 10
Datenschutz und Datensicherung

(1) Beauftragt die Zulassungsbehörde mit der Datenverarbeitung und der Datenübermittlung ein externes Rechenzentrum, so legt diese Stelle dem Kraftfahrt-Bundesamt vor Aufnahme des Verfahrens eine Bescheinigung der Zulassungsbehörde vor, aus der die Berechtigung für die Führung des örtlichen Fahrzeugregisters (§ 3 FRV) sowie die Berechtigung zur Durchführung der Datenübermittlungen vom und zum Kraftfahrt-Bundesamt hervorgehen.

(2) Die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a übermittelten Daten sind bei der Zulassungsbehörde zu protokollieren und für die Dauer von einem Monat aufzubewahren. Das Kraftfahrt-Bundesamt bewahrt die Protokolldaten über die Änderungen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b ebenfalls einen Monat auf. Soweit zur Beseitigung von Fehlern im Einzelfall eine längere Protokollierungsfrist erforderlich wird, ist diese zwischen der Zulassungsbehörde und dem Kraftfahrt-Bundesamt zu vereinbaren.

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Datenübermittlungen auf der Grundlage der bisher zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und den Zulassungsbehörden bzw. Rechenzentren getroffenen Absprachen können noch für eine Übergangszeit, längstens jedoch bis zum 1. Oktober 1999, erfolgen.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 15. Oktober 1998

Der Bundesminister für Verkehr

Wissmann



Begründung

Der im Datenaustauschverfahren zwischen den Kfz-Zulassungsbehörden (Führung der örtlichen Fahrzeugregister) und dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) (Führung des Zentralen Fahrzeugregisters, ZFZR) zum Zwecke der Registerführung zu übermittelnde Datenumfang und -inhalt ist abschließend im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und in der Fahrzeugregisterverordnung (FRV) geregelt.

Über die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen und über die Beschaffenheit von Datenträgern kann das Bundesministerium für Verkehr aufgrund des § 47 Abs. 2 StVG mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

Von dieser Ermächtigung soll nun Gebrauch gemacht werden.

Die zwischen den Zulassungsbehörden und dem KBA auszutauschenden Daten werden – dies ist historisch so gewachsen – im KBA mit unterschiedlichen Sortierungen und dadurch teilweise redundant gespeichert.

Das KBA wird deshalb die bislang getrennt auf Magnetbandkassetten, in Plattenspeichern, in der Datenbank ZEVIS sowie in Listen auf Papier (Briefverwendungsnachweis) geführten Bestände bzw. Informationen in einer Datenbank zusammenfassen (IT-Vorhaben V-220-5 "Übernahme der Daten des ZFZR in eine Datenbank").

Im Rahmen der Realisierung dieses Vorhabens werden auch die Umstellung auf vierstellige Jahreszahlen (Jahrtausendwechsel), eine Beseitigung der Mehrfachbelegung von Datenfeldern sowie andere Aktualisierungen vorgenommen.

Diese notwendigen Anpassungen wie auch inzwischen eingetretene Veränderungen der technischen Gegebenheiten im angewandten Datenübermittlungsverfahren (Diskettenversand, Datenfernübertragung) machen es erforderlich, die einvernehmlichen Abstimmungen zum Datenaustausch zwischen den einzelnen Zulassungsbehörden und dem KBA in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu bündeln und ihm damit den erforderlichen rechtlichen Rahmen zu geben.

Bislang erfolgte der Datenaustausch aufgrund einer Vereinbarung aller beteiligten Stellen auf der Grundlage eines letztmalig 1988 aktualisierten Entwurfes zu der jetzt zu erlassenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift.

Die Haushalte des Bundes, der Länder und Gemeinden werden bis auf notwendigen und nicht näher quantifizierbaren Programmieraufwand durch die vorgesehene Regelung nicht belastet. Für die Fahrzeughalter und Fahrer ergeben sich keine höheren Kosten als nach der bisherigen Regelung.



(VkBl. 1998 S.1262)