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Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft über die Gewährung von Darlehen und Zuschüssen in den Jahren 1975 bis 1978 zur Sicherung und Verbesserung der Erdölversorgung der Bundesrepublik Deutschland

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Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft
über die Gewährung von Darlehen und Zuschüssen in den Jahren 1975 bis 1978 zur Sicherung und Verbesserung der Erdölversorgung der Bundesrepublik Deutschland

Vom 6. 10. 1975 (BAnz. Nr. 191 vom 14. 10. 1975)
in der Fassung der Änderung vom 2. 6. 1978 (BAnz. Nr. 107 vom 13. 6. 1978)



Auf Grund des von der Bundesregierung beschlossenen Anschlußprogramms für die Jahre 1975 bis 1978 werden im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen folgende Richtlinien erlassen:



I. Allgemeine Voraussetzungen

1.

Unternehmen im Geltungsbereich des Grundgesetzes können nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen erhalten, wenn

a)
sie selbst oder die an ihnen beteiligten Unternehmen - selbst oder durch von ihnen abhängige Unternehmen -
— 
im Bundesgebiet Erdöl gewonnen haben und diese Erdölgewinnung während der Laufzeit dieses Anschlußprogramms weiter betreiben oder
— 
im Bundesgebiet Erdöl verarbeiten;
b)
sie durch ihre Unternehmensgröße und -struktur die Gewähr bieten, daß sie im wesentlichen Umfang zur Sicherung der Versorgung der Bundesrepublik Deutschland mit Erdöl beitragen können;
c)
sie selbst oder an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligte Unternehmen weder unmittelbar noch mittelbar staatliche oder sonstige öffentliche Hilfen erhalten, die ihnen die Durchführung von Vorhaben der in Nummer 2 bezeichneten Art erleichtern;
d)
sie selbst oder an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligte Unternehmen am 1. Januar 1975 nicht die zur Durchführung von Vorhaben der in Nummer 2 bezeichneten Art üblichen Finanzierungsmöglichkeiten gehabt haben.


2.

(1) Die Zuwendungen werden gewährt:

a)
als Darlehen für den Aufschluß von Erdöl- und Erdgaslagerstätten außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes;
b)
als Zuschüsse für den Erwerb von fündigen Erdöllagerstätten außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und von Anteilen daran sowie von Beteiligungen, Unterbeteiligungen und beteiligungsähnlichen Rechten an Unternehmen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes Erdöl gewinnen oder die Gewinnung in fündigen Erdöllagerstätten vorbereiten. Unter Gewinnung im Sinne dieser Richtlinien ist auch der Bezug von Erdöl im Zusammenhang mit Dienstleistungsverträgen über den Erdölaufschluß zu verstehen.

(2) Vorhaben nach den Buchstaben a und b, für die Darlehen oder Zuschüsse gewährt werden, müssen zur Sicherung und Verbesserung der Erdölversorgung der Bundesrepublik Deutschland geeignet sein.



3.

Unter Aufschluß von Erdöl- und Erdgaslagerstätten nach Nummer 2 Absatz 1 Buchstabe a sind zu verstehen:

a)
Vorarbeiten einschließlich Erwerb und Aufrechterhaltung der Aufsuchungs- und Gewinnungsrechte,
b)
Durchführung von geologischen und geophysikalischen Arbeiten einschließlich des Erwerbs von Ergebnissen solcher Arbeiten,
c)
Niederbringen von Aufschluß- und Erweiterungsbohrungen einschließlich aller notwendigen Nebenarbeiten und Förderversuche, der dazu erforderlichen Anlagen und Einrichtungen sowie des Erwerbs solcher Bohrungen.


4.

Vorhaben im Sinne dieser Richtlinien können nicht gefördert werden, soweit für sie Zuwendungen aus anderen öffentlichen Mitteln beantragt oder bewilligt worden sind oder noch beantragt werden sollen.



5.

Die Gewährung eines Zuschusses setzt den Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens voraus.



6.

Wird das Vorhaben mit anderen Unternehmen gemeinsam durchgeführt, so kann eine Zuwendung nur gewährt werden, wenn der zur Erfüllung der Pflichten des antragstellenden Unternehmens erforderliche Einfluß sichergestellt ist.



7.

Die Gewährung der Zuwendungen kann von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.



II. Darlehensbedingungen

8.

Der Darlehensnehmer hat das Vorhaben unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durchzuführen und auszuwerten. Er hat die im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung übernommenen Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erfüllen.



9.

(1)  Die Darlehen werden in Höhe von 75 vom Hundert der für ein Vorhaben nach Bewilligung des Darlehens anfallenden Kosten gewährt. Vor Bewilligung des Darlehens angefallene Kosten können entsprechend berücksichtigt werden, soweit sie nicht vor dem 1. Juni 1974 angefallen sind. Der Höchstbetrag des Darlehens, eine Frist für die Inanspruchnahme der Darlehensmittel sowie die Verrechnung von Erträgen, die während der Durchführung von Vorhaben anfallen, werden im Darlehensvertrag bestimmt, In den Fällen der Nummer 6 werden lediglich die auf den Darlehensnehmer entfallenden Kosten berücksichtigt. Das Darlehen wird in Teilbeträgen nach Maßgabe des Bedarfs ohne Abzug ausgezahlt. Das Darlehen wird nur insoweit und nicht eher ausgezahlt, als es zur Finanzierung entstandener darlehensfähiger Kosten benötigt wird. Darlehensmittel dürfen nur bei spätestens gleichzeitigem Einsatz der von dem Darlehensnehmer selbst aufzubringenden Mittel in Anspruch genommen werden.

(2)  Als zuwendungsfähig können nur die Selbstkosten anerkannt werden, die bei wirtschaftlicher und sparsamer Betriebsführung im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung eines Vorhabens gemäß Nummer 3 anfallen und nachgewiesen werden. Die voraussichtlichen zuwendungsfähigen Kosten sind nach den im Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten — LSP (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953, Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. Dezember 1953) vorkalkulatorisch zu ermitteln. Kalkulatorische Abschreibungen sind nur von den Anschaffungspreisen oder Herstellungskosten zulässig. Skonti sind von den Einkaufspreisen in Abzug zu bringen. Nicht zuwendungsfähig und daher außer Ansatz zu lassen sind

— 
Fremdzinsen, kalkulatorische Zinsen,
— 
Aufwendungen für Repräsentation,
— 
Kosten für Einrichtungen und Geräte zum Einsatz für laufende Gewinnung,
— 
Vertriebskosten einschließlich Werbekosten,
— 
die Gewerbeertragssteuer, Vorsteuerbeträge nach § 15 UStG,
— 
Kosten für Einzelwagnisse (Nr. 47—50 LSP),
— 
kalkulatorischer Gewinn (Nr. 51, 52 LSP),
— 
Kosten für unentgeltliche Leistungen Dritter,
— 
Kosten für die Auswahl und Vorprüfung von Projekten, die vom Bund nicht durch Darlehen oder Zuschüsse gefördert werden.


Der Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten ist auf der gleichen Grundlage durch Nachkalkulation zu erbringen.

Unbeschadet der Nummer 4 mindern Investitionszulagen, Beihilfen und sonstige Finanzierungsbeiträge aus öffentlichen und privaten Mitteln die Zuwendung.

Als Kosten im Sinne dieses Absatzes können auch vorhabenbezogene Ausgaben für Waren- und Materialvorräte, Abschlagszahlungen an fremde Betriebsführer sowie Anschaffungs- oder Herstellkosten für Gegenstände des Anlagevermögens, die ausschließlich für das Vorhaben verwendet werden, veranschlagt werden. Bei Wiederverwendung von Anlagegegenständen, für die eine Rückvergütung aufgrund ihrer Restwerte geleistet wurde, dürfen nur der Betrag der Rückvergütung und der Anteil des Darlehensnehmers am Restwert als Anschaffungskosten angesetzt werden. Übernommene Reststoffe können mit dem Wert angesetzt werden, mit dem sie die Kosten des Materialeinsatzes eines geförderten Vorhabens durch Gutschrift gemindert haben.



10.

Die Darlehen sind nach Maßgabe der Nummer 11 mit 5 vom Hundert jährlich zu verzinsen; die Zinsen werden nachträglich berechnet.



11.

(1)  Die Verzinsung und Tilgung des für ein Vorhaben gewährten Darlehens beginnt zwei Jahre nach der Aufnahme der regelmäßigen Gewinnung von Erdöl oder Erdgas durch den Darlehensnehmer in dem Haftungsgebiet und ist nach Maßnahme der Gewinnung zu leisten. Das Haftungsgebiet umfaßt die Erdöl- und Erdgaslagerstätten des Vorhabens, für das dem Darlehensnehmer Darlehen gewährt werden. Es wird im Darlehensvertrag festgelegt. Das Haftungsgebiet kann bei Abschluß des Darlehensvertrages oder nachträglich auf die Erdöl- und Erdgaslagerstätten solcher Vorhaben ausgedehnt werden, die in benachbarten Gebieten innerhalb desselben Hoheitsgebiets und in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt werden. Bis zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt des Beginns der Verzinsung und Tilgung ist das Darlehen zinsfrei.

(2)  Die Höhe der Zins- und Tilgungsbeträge beläuft sich auf 3,00 DM je Tonne des Erdöls und 30 Dpf je Millionen Kilokalorien des Erdgases, das vom Darlehensnehmer in dem Haftungsgebiet nach dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt gewonnen und von ihm verwertet worden ist; aus den Zahlungen werden zunächst die fälligen Zinsen abgedeckt und der Rest zur Tilgung des Darlehens verwendet.

(3)  Die Zahlungen nach Absatz 2 sind jeweils bis zum 15. des auf das Ende des Kalendervierteljahres folgenden Monats zu leisten. Sie werden von dem Darlehensnehmer im Wege der Selbstberechnung ermittelt und alsdann nachträglich vom Bundesminister für Wirtschaft oder dessen Beauftragten geprüft und festgestellt; der Darlehensnehmer hat die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Überzahlungen werden nach Wahl des Darlehensnehmers verrechnet oder erstattet.

(4)  Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen auf Antrag Zahlungen nach Absatz 2 ganz oder teilweise aussetzen, soweit hierfür die Nettoerlöse aus der Gewinnung von Erdöl oder Erdgas in dem Haftungsgebiet nicht ausreichen. Die Nettoerlöse werden errechnet, indem von den Erträgen aus der Gewinnung von Erdöl und Erdgas die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen, soweit sie als Kosten im Sinne der „Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten“ zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953) anzusehen sind, und die im Förderland zu zahlenden Steuern und Abgaben abgesetzt werden.



12.

(1)  Von den Erträgen, die aus dem Vorhaben nach seiner Durchführung anfallen und sich nicht aus der Gewinnung von Erdöl oder Erdgas ergeben, sind 75 vom Hundert als außerordentliche Zahlungen zu leisten und nach Maßgabe der Nummer 11 Abs. 2 zu verrechnen. Der Darlehensnehmer ist berechtigt, zusätzliche Aufwendungen zur Erzielung der Erträge abzusetzen, soweit sie als zuwendungsfähige Kosten im Sinne der Nummer 9 Abs. 2 anzusetzen sind. Sind zur Erzielung der Erträge erhebliche Investitionen vorzunehmen, so kann der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die Zahlungen nach Satz 1 um die Hälfte herabsetzen.

(2)  Verbleiben für Anlagen, die mit ihrem vollen Wert in die Kosten (Nummer 9) übernommen worden sind, Restwerte, so ist der bei einer sachgerechten Verwertung erzielbare Betrag in Höhe des in Absatz 1 Satz 1 festgelegten Vomhundertsatzes als außerordentliche Tilgung zurückzuzahlen, sofern eine Verwertung wirtschaftlich zumutbar ist.



13.

Im Darlehensvertrag werden besondere Bestimmungen über eine angemessene Sicherung der Ansprüche des Bundes getroffen. Die Sicherung erfolgt in der Regel durch Abtretung von Teilbeträgen der dem Darlehensnehmer gegenüber Dritten zustehenden Kaufpreisforderungen für das aus dem geförderten Vorhaben verkaufte Erdöl oder Erdgas.



14.

Der Darlehensnehmer ist jederzeit berechtigt, ein Darlehen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.



15.

(1)  Das Darlehen wird fristlos gekündigt, wenn der Zuwendungsempfänger es zu Unrecht, insbesondere durch unzutreffende Angaben, erlangt hat, es sei denn, daß er den Grund nicht zu vertreten hat oder diese Angaben ohne Bedeutung für die Entscheidung gewesen sind. Das Darlehen ist unabhängig davon, ob es bereits verwendet worden ist, unverzüglich in voller Höhe zurückzuzahlen.

(2)  Das Darlehen ist unverzüglich zurückzuzahlen,

a)
soweit es nicht seinem Zweck entsprechend oder soweit es unwirtschaftlich verwendet worden ist; eine nicht seinem Zweck entsprechende Verwendung liegt auch vor, soweit das Darlehen nicht alsbald nach dem Eingang zur Bewirkung fälliger Zahlungen auf Grund entsprechender darlehensfähiger Kosten verwendet wird;
b)
soweit es der Darlehensempfänger zuviel erhalten hat, weil nach der Bewilligung die in der Vorkalkulation veranschlagten Gesamtkosten für den Darlehenszweck sich ermäßigt haben, Deckungsmittel sich erhöht haben oder neue Deckungsmittel hinzugetreten sind;
c)
wenn der Darlehensempfänger seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Darlehensempfängers beantragt wird;
d)
soweit es bis zum Ende des Bewilligungszeitraums nicht verbraucht worden ist und der Darlehensgeber keine Ausnahme zugelassen hat.

(3)  Der Rückzahlungsanspruch gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b und c besteht unabhängig davon, ob das Darlehen bereits verwendet worden ist. Noch nicht ausgezahlte Teilbeträge werden nicht mehr ausgezahlt.

(4)  Der Vertrag kann gekündigt und die Höhe des Darlehens kann neu festgesetzt, bereits ausgezahlte Beträge können zurückgefordert oder ihre weitere Verwendung kann untersagt oder die Auszahlung weiterer Beträge gesperrt werden, wenn

a)
der Darlehensempfänger den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt hat oder nicht rechtzeitig vorlegt;
b)
der Darlehensnehmer das Vorhaben abbricht, es sei denn, daß die Fortführung des Vorhabens aus vom Darlehensnehmer nicht zu vertretenden, im Einzelfall darzulegenden Gründen unter Berücksichtigung des mit der Darlehensgewährung verfolgten Zweckes nicht zumutbar ist;
c)
der Darlehensnehmer die regelmäßige Gewinnung von Erdöl oder Erdgas im Haftungsgebiet nicht aufnimmt oder nicht weiter betreibt, es sei denn, daß die Gewinnung aus vom Darlehensnehmer nicht zu vertretenden, im Einzelfall darzulegenden Gründen unter Berücksichtigung des mit der Darlehensgewährung verfolgten Zweckes nicht zumutbar ist;
d)
der Darlehensnehmer den in Nummer 6 bezeichneten Einfluß aufgibt, es sei denn, daß die Aufrechterhaltung des Einflusses aus vorn Darlehensnehmer nicht zu vertretenden, im Einzelfall darzulegenden Gründen unter Berücksichtigung des mir der Darlehensgewährung verbundenen Zweckes nicht zumutbar ist;
e)
der Darlehensempfänger den Bestimmungen des Darlehensvertrages trotz Mahnung und Fristsetzung nicht nachkommt;
f)
sonstige Verpflichtungen nach diesen Richtlinien vom Darlehensempfänger nicht eingehalten werden;
g)
Voraussetzungen des Abschnitts I sich gelindert haben.


16.

(1) Ansprüche nach den Nummern 15 Abs. 1 und 15 Abs. 2 Buchstaben a, b und d sind vom Auszahlungstag an, der Anspruch nach Nummer 15 Abs. 4 ist spätestens vom Tage der Kündigung an, und der Anspruch gemäß Nummer 15 Abs. 2 Buchstabe c ist vom Tage der Zahlungseinstellung, spätestens vom Tage des Antrags auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens an, mit 2 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Der am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zulegen. In den Fällen der Nummer 15 Abs. 2 Buchstabe a und 15 Abs. 4 Buchstabe g entfällt die Zinspflicht, wenn der Darlehensempfänger

a)
die Umstände, auf denen der Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers beruht, nicht zu vertreten hat und die Rückzahlung innerhalb der von dem Darlehensgeber festgesetzten Frist leistet oder
b)
die Beträge, die vor Fälligkeit abgerufen wurden, ohne zwischenzeitliche Rückzahlung innerhalb der von dem Darlehensgeber bestimmten Frist ihrem Zweck entsprechend eingesetzt hat; wird diese Frist überschritten, so beginnt die Zinspflicht für den gesamten zu früh abgerufenen Betrag vom Auszahlungstag an und endet insoweit mit Ablauf des Tages, der dem zweckentsprechenden Einsatz vorausgeht.

(2)  Etwaige Zinsvorteile sind unbeschadet der Regelung in Absatz 1 in jedem Falle entweder zu vereinnahmen mit der Folge, daß sie den Darlehensbedarf mindern, oder herauszugeben. Der Darlehensempfänger ist verpflichtet, alle Vorteile, die ihm aus einer nicht zweckentsprechenden Verwendung des Darlehens erwachsen, herauszugeben.

(3)  Kommt der Darlehensempfänger mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag in Verzug, so sind die geschuldeten Beträge mit 3 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Geltendmachung sonstigen nachweisbaren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.



17.

(1)  Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen auf Antrag das Darlehen einschließlich noch nicht gezahlter Zinsen in einen Zuschuß umwandeln, wenn der Darlehensnehmer nachweist, daß er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die regelmäßige Gewinnung von Erdöl oder Erdgas in dem Haftungsgebiet nicht aufnehmen kann oder einstellen muß. Im Falle der Einstellung kann eine Umwandlung nur insoweit erfolgen, als das Darlehen noch nicht getilgt ist.

(2)  Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen auf Antrag des Darlehensnehmers im Falle der Aufnahme einer regelmäßigen Gewinnung von Erdöl oder Erdgas in dem Haftungsgebiet ein zur Durchführung des Vorhabens gewährtes Darlehen bis zur Hälfte des Darlehensbetrages einschließlich noch nicht gezahlter Zinsen in einen Zuschuß umwandeln, wenn und soweit die Finanzlage des Darlehensnehmers eine Umwandlung geboten erscheinen läßt. Der Antrag kann frühestens nach Aufnahme der regelmäßigen Gewinnung gestellt werden.

(3)  Die Umwandlung in einen Zuschuß kann von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

(4)  Nach der Umwandlung erzielte Erträge nach Nummer 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sind auch ohne besondere Auflage insgesamt bis zur Höhe des in einen Zuschuß umgewandelten Betrages in Höhe von 75 vom Hundert an den Bund abzuführen. Nummer 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.



III. Antragsverfahren für Darlehen

18.

(1)  Darlehensanträge sind in sechsfacher Ausfertigung beim Bundesminister für Wirtschaft einzureichen.

(2)  Die Anträge müssen enthalten:

a)
Eine Beschreibung des Vorhabens in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht (Aufsuchung, Gewinnung, Transport, Absatz, Aufsuchungsrechte, gegebenenfalls Beteiligungen und Ergebnisse bisheriger eigener und fremder Arbeiten, geologische und technische Unterlagen, Ergebnisse bisheriger Arbeiten, Zeitplan, Kostenanschlag, Finanzbedarfsplan);
b)
Angaben über den vorgesehenen zeitlichen Ablauf, die voraussichtlichen Kosten und die Finanzierung des Vorhabens.
c)
Ausschreibungsbedingungen, Konzessions- und Beteiligungsverträge (einschließlich Vorverträge) oder entsprechende Unterlagen;
d)
eine Begründung der Förderungswürdigkeit des Vorhabens unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des antragstellenden Unternehmens;
e)
die Geschäftsberichte, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen des Darlehensnehmers sowie der Unternehmen, die an ihm unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, für die letzten drei Jahre nebst Erläuterungen.

(3)  Weitere Unterlagen und Auskünfte, die zur Beurteilung der Darlehensanträge erforderlich sind, können verlangt werden.



19.

(1)  Der Bundesminister für Wirtschaft entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen nach Maßgabe der Nummern 1 bis 5 über die Bewilligung von Darlehen einschließlich der Zusage von Darlehen für künftige Rechungsjahre; er würdigt dabei insbesondere

a)
die Erfolgsaussichten des Vorhabens,
b)
dessen Bedeutung für die Sicherung und Verbesserung der Erdölversorgung der Bundesrepublik Deutschland,
c)
die Konzessionsbedingungen,
d)
die vorgesehenen Beteiligungsverhältnisse.

(2)  Bei der Prüfung der Anträge bedient sich der Bundesminister für Wirtschaft der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe und der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Der Bundesminister für Wirtschaft und die in Satz 1 genannten Anstalten können für die Prüfung Sachverständige heranziehen.

Die Kosten der Sachverständigen sowie etwa anfallende Auslandsreisekosten von mit der Prüfung befaßten Bediensteten des Bundes und der Kreditanstalt für Wiederaufbau gehen zu Lasten des Antragstellers. Sie gelten für den Fall einer Gewährung eines Darlehens als darlehensfähige Kosten im Sinne der Nummer 9 Abs. 2.



20.

Der Bundesminister für Wirtschaft beauftragt die Kreditanstalt für Wiederaufbau mit der treuhänderischen Durchleitung und Verwaltung der Darlehen. Die Treuhandgebühr beträgt einmalig 0,25 vom Hundert und jährlich 1 vom Tausend des jeweiligen Darlehensbetrages; sie geht zu Lasten des Darlehensnehmers. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau schließt auf Grund der Entscheidung gemäß Nummer 19 den Darlehensvertrag.



21.

(1)  Der Bund stellt der Kreditanstalt für Wiederaufbau die Darlehensmittel auf Anforderung für einen Zeitraum von jeweils zwei Monaten zu Abruf bereit. Im übrigen gelten die Bestimmungen der „Richtlinien für die Geldversorgung von Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung aus Bewilligungen des Bundeshaushalts (Anlage zum Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 27. Juli 1962 — Az.: II A/6 — A 1118 — 1/62, Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen 1962 S. 570)

(2)  Für die Weiterleitung der Darlehensmittel durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau an den Darlehensnehmer werden im Darlehensvertrag nähere Bestimmungen getroffen.



IV. Darlehensüberwachung und Verwendungsnachweis

22.

Der Darlehensnehmer hat den Bundesminister für Wirtschaft und die Kreditanstalt für Wiederaufbau unverzüglich über alle wesentlichen Vorgänge, die für die Darlehensgewährung von Bedeutung sind, sowie monatlich über den Stand und die Ergebnisse der Vorhaben zu unterrichten. Auf Verlangen hat der Darlehensnehmer dem Bundesminister für Wirtschaft, dem Bundesrechnungshof, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe und der Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie deren Beauftragten Auskünfte über die Durchführung der Vorhaben und die Gewinnung von Erdöl oder Erdgas in dem Haftungsgebiet zu erteilen, entsprechende Unterlagen vorzulegen und die örtliche Prüfung jederzeit zu dulden. Soweit es für die Erfüllung des Prüfungszweckes erforderlich ist, können die Prüfungen auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Darlehensnehmers erstreckt werden. Näheres wird im Darlehensvertrag bestimmt. Nummer 19 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten für die Nummern 22 und 23 entsprechend.



23.

Im Darlehensvertrag werden in Anwendung der Allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze (Anlage zur Vorläufigen Verwaltungsvorschrift Nr. 5.1 zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung — Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen und des Bundesministers für Wirtschaft 1973 S. 253) nähere Bestimmungen für den Nachweis der Verwendung der Darlehensmittel und für die Prüfung der Verwendungsnachweise durch den Bundesminister für Wirtschaft und die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder deren Beauftragte getroffen. Auf das gesetzliche Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes wird im Darlehensvertrag hingewiesen.



V. Gewährung von Zuschüssen

24.

(1)  Für Vorhaben nach Nummer 2 Abs. 1 Buchstabe b können Zuschüsse bis zur Höhe von 30 v. H. der nach Bewilligung des Zuschusses anfallenden Ausgaben für den Erwerb gewährt werden. Vor Bewilligung des Zuschusses angefallene Ausgaben für den Erwerb können entsprechend berücksichtigt werden, soweit sie nicht vor dem 1. Juni 1974 angefallen sind. Der Zuschuß darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als er für Zahlungen benötigt wird, die bereits fällig sind oder innerhalb des auf die Anforderung folgenden Monats fällig werden. Der Zuschuß darf vom Zuschußempfänger nur nach vorherigem oder bei gleichzeitigem anteiligem Einsatz seiner Mittel und der für das Vorhaben bestimmten Mittel Dritter in Anspruch genommen werden.

(2)  Die Bestimmungen der Abschnitte II bis IV finden mit Ausnahme der Nummer 9 bis 14, 17, 20, 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechende Anwendung.